Tarif­ana­ly­se: Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung der Inter­Risk (07.2021)

Letz­te Aktua­li­sie­rung am 22.07.2024 um 11:30 Uhr.

Seit Juli 2021 (laut Druck­stück abwei­chend 28.04.2021) bie­tet die Inter­Risk Ver­si­che­rungs-AG Vien­na Insu­rance Group (Deutsch­land) ihren Kun­den die aktu­el­le Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung „L“, Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung „XL“ sowie Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung „XXL“.

Die ein­zel­nen Tarif­li­ni­en kön­nen durch optio­na­le Bau­stei­ne erwei­tert werden:

  • Schä­den durch wei­te­re Natur­ge­fah­ren (Über­schwem­mung, Rück­stau, Erd­be­ben, Erd­sen­kung, Erd­rutsch, Schnee­druck (ein­schließ­lich Dach­la­wi­nen), Lawi­nen oder Vulkanausbruch)
  • Nur im Tarif XXL: Schä­den durch unbe­nann­te Gefah­ren (nur bei Ein­schluss auch der wei­te­ren Naturgefahren)
© 2021-08-15 Cri­ti­cal News – hoch­wer­ti­ger Schutz für beson­de­re Gebäude

Zur Kon­zep­ti­on der aktu­el­len Tarif­ge­ne­ra­ti­on stellt die Inter­Risk klar,

„dass die Bedin­gun­gen zu unse­rem neu­en Wohn­ge­bäu­de­ta­rif auf Basis der aktu­el­len Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV zur Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung (VGB 2016 – Wohn­flä­chen­mo­dell) mit Stand 15.11.2018 kon­zi­piert wur­den. Die VGB 2016 unter­schei­den sich sehr stark von den vor­he­ri­gen VGB 2010. Zum einen wur­den die Mus­ter­be­din­gun­gen sprach­lich kom­plett über­ar­bei­tet. Auch gibt es Unter­schie­de im Leis­tungs­um­fang. So sind in den VGB 201dass die Bedin­gun­gen zu unse­rem neu­en Wohn­ge­bäu­de­ta­rif auf Basis der aktu­el­len Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV zur Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung (VGB 2016 – Wohn­flä­chen­mo­dell) mit Stand 15.11.2018 kon­zi­piert wur­den. Die VGB 2016 unter­schei­den sich sehr stark von den vor­he­ri­gen VGB 2010. Zum einen wur­den die Mus­ter­be­din­gun­gen sprach­lich kom­plett über­ar­bei­tet. Auch gibt es Unter­schie­de im Leis­tungs­um­fang. So sind in den VGB 2016 bei­spiels­wei­se bei der Gefahr Feu­er nun Nutz­wär­me­schä­den und Über­span­nungs­schä­den durch Blitz gene­rell und nicht mehr nur über Klau­s­el­ein­schluss mit­ver­si­chert. Bei der Gefahr Lei­tungs­was­ser ist in den VGB 2016 nun bei­spiels­wei­se die Rede von Roh­ren von Hei­zungs- oder Kli­ma­an­la­gen. In den VGB 2010 waren es hin­ge­gen Roh­re der Warm­was­ser- oder Dampf­hei­zung sowie Klima‑, Wär­me­pum­pen- oder Solar­hei­zungs­an­la­gen (= abschlie­ßen­de Auf­zäh­lung). Fer­ner ste­hen hier in den VGB 2016 nun sämt­li­che Betriebs­flüs­sig­kei­ten aus Hei­zungs- oder Kli­ma­an­la­gen (aus­ge­nom­men Flüs­sig­kei­ten, die zur Ener­gie­er­zeu­gung bestimmt sind) dem Lei­tungs­was­ser gleich. In den VGB 2010 waren es hin­ge­gen Sole, Öle, Kühl- und Käl­te­mit­tel aus Klima‑, Wär­me­pum­pen- oder Solar­hei­zungs­an­la­gen (= abschlie­ßen­de Auf­zäh­lung). Die wesent­lichs­te Ände­rung ist aller­dings die Inklu­si­on der Mehr­kos­ten durch behörd­li­che Wie­der­her­stel­lungs­be­schrän­kun­gen sowie durch Preis­stei­ge­run­gen nach Ein­tritt des Ver­si­che­rungs­fal­les in das Neu­bau­ver­spre­chen. In den Mus­ter-VGB 2010 waren die­se hin­ge­gen aus dem Neu­wert­ver­spre­chen aus­ge­schlos­sen (Exklu­si­on) und zum Teil fakul­ta­tiv als ggf. gede­ckel­te Kos­ten­po­si­ti­on wie­der eingeschlossen.“

Ver­si­cher­bar sind bezugs­fer­ti­ge Wohn­ge­bäu­de bis zu einer Wohn­flä­che von 999 Qua­drat­me­tern Wohn­flä­che, die zu höchs­tens 50 % zu gewerb­li­chen Zwe­cken genutzt wer­den. Der Ver­si­che­rer defi­niert die Wohn- und Nutz­flä­che wie folgt:

„Als Wohn- und Nutz­flä­che gilt die Grund­flä­che aller zu Wohn­zwe­cken und gewerb­li­chen Zwe­cken nutz­ba­ren Räu­me auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück. Dazu zäh­len auch Hob­by- und Par­ty-Räu­me (auch im Kel­ler oder Dach­ge­schoss) sowie Win­ter­gär­ten, Schwimm­bä­der und ähn­li­che nach allen Sei­ten geschlos­se­ne Räume.

Flä­chen mit einer Decken­hö­he von weni­ger als zwei Metern wer­den nur zur Hälf­te gerech­net, Flä­chen mit einer Decken­hö­he von weni­ger als einem Meter über­haupt nicht.

Nicht gerech­net werden:

• Ter­ras­sen, Dach­gär­ten, Log­gi­en, Balkone,

• Trep­pen,

• Wasch­kü­chen, Trocken‑, Hei­zungs- und sons­ti­ge Zubehörräume,

• Gara­gen und Carports.

Nur bei gewerb­li­cher Nut­zung gerech­net werden:

• Abstell- und Lager­räu­me (auch im Kel­ler, auf dem Dach­bo­den oder in Nebengebäuden).

Alter­na­tiv akzep­tie­ren wir auch die Anga­be der Gesamt­flä­che entsprechend

• der Wohn­flä­chen­ver­ord­nung (WoFlV),

• der Nutz­flä­che nach DIN 277,

• den Bau­plä­nen (bei Ein­fa­mi­li­en­häu­sern auch dem Miet- oder Kauf­ver­trag), sofern die­se den aktu­el­len Aus­bau­zu­stand wiedergeben,

• ande­ren gül­ti­gen Berech­nungs­me­tho­den, sofern die Ermitt­lung durch einen sach­ver­stän­di­gen Drit­ten erfolgt.“

Der bis­he­ri­ge Rabatt für nicht unter­kel­ler­te Gebäu­de ist gegen­über dem Vor­gän­ger­ta­rif weggefallen.

Die Ver­si­cher­bar­keit ist unab­hän­gig vom Gebäu­de­al­ter und besteht grund­sätz­lich auch für denk­mal­ge­schütz­te Gebäu­de. Sind Gebäu­de bei Antrags­stel­lung über 30 Jah­re alt, so kön­nen deren Ablei­tungs­roh­re, die außer­halb von Gebäu­den ver­legt sind, nur dann ver­si­chert wer­den, wenn die Klau­sel 7263 ver­ein­bart wird. Die­se ver­langt zur Leis­tungs­er­brin­gung einen Dich­tig­keits­nach­weis nach DIN 1986, der vor dem Zeit­punkt eines etwa­igen Scha­den­ein­tritts vor­ge­le­gen haben muss.

Gebäu­de, die mehr als 90 Tage im Jahr unbe­wohnt sind oder bei denen mehr als 50 % der Wohn- und Nutz­flä­che unge­nutzt sind, sind anfra­ge­pflich­tig. Dies gilt auch für Gebäu­de, bei denen z. B. die elek­tri­schen Anla­gen und Ein­rich­tun­gen nicht den gesetz­li­chen und behörd­li­chen Sicher­heits­vor­schrif­ten entsprechen.

Anfra­ge­pflich­tig sind auch Neben­ge­bäu­de, die ent­we­der mehr­ge­schos­sig und / oder eine Grund­flä­che von mehr als 25 Qua­drat­me­tern aufweisen.

Ver­schie­de­ne Risi­ken sind nur gegen Zuschlag ver­si­cher­bar. Dazu gehö­ren z. B. Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser (Objek­te mit mehr als 2 Wohn­ein­hei­ten), Sau­nen, Schwimm­bä­der und Whirl­pools, die sich im Gebäu­de befin­den sowie Außen­wän­de aus Holz, Holz­fach­werk mit Lehm­fül­lung, Holz­kon­struk­ti­on mit Ver­klei­dung jeg­li­cher Art.

Für Gebäu­de, die in der ZÜRS — Zone 4 ste­hen ist kein Ver­si­che­rungs­schutz gegen wei­te­re Natur­ge­fah­ren mög­lich. Für die­se Schä­den gilt der gege­be­nen­falls gene­rell zum Ver­trag ver­ein­bar­te Selbst­be­halt. Eine War­te­zeit ist bedin­gungs­sei­tig nicht vor­ge­se­hen; mit Stand 20.08.2021 gilt jedoch auf­grund der jüngs­ten Hoch­was­ser­ka­ta­stro­phe vor­über­ge­hend eine War­te­zeit von vier Wochen als vereinbart.

Je nach Gebäu­de­al­ter sieht die Inter­Risk einen Zuschlag in Form eines Alters­fak­tors vor. Dies führt bei Gebäu­den von z. B. 10 oder 20 Jah­ren zu einem Zuschlag von 28 % bzw. 63,8 %. Der maxi­ma­le Alters­fak­tor beträgt 2,096 und führt bei Gebäu­den ab einem Alter von 30 Jah­ren zu einem Zuschlag von 109,6 %.

Wur­de ein Gebäu­de nach Fer­tig­stel­lung kern­sa­niert, rich­tet sich der Alters­fak­tor nach dem Zeit­punkt der letz­ten Kern­sa­nie­rung. Eine sol­che wird vom Ver­si­che­rer wie folgt definiert:

„Der Ver­trag kam auf­grund der Anga­be zustan­de, dass das Gebäu­de in dem im Antrag genann­ten Jahr kern­sa­niert wurde.

Kern­sa­nie­rung bedeu­tet, dass Dach­stuhl, Mau­ern, Decken, Böden, Putz, Fens­ter und Türen in einen neu­wer­ti­gen Zustand ver­setzt wur­den. Grund­vor­aus­set­zung ist zudem die kom­plet­te Erneue­rung des Rohr­lei­tungs­sys­tems (Zu- und Ablei­tun­gen), der Hei­zungs­ein­rich­tun­gen, der sani­tä­ren Anla­gen, der elek­tri­schen Lei­tun­gen und der Dacheindeckung.

Falls der Sanie­rungs­zu­stand nicht die­sen Vor­ga­ben ent­spricht, besteht für dar­auf zurück­zu­füh­ren­de Schä­den kein Versicherungsschutz.“

Für eine unter­jäh­ri­ge Zahl­wei­se ver­zich­tet die Inter­Risk auf die Anrech­nung eines Raten­zah­lungs­zu­schlags. Der Min­dest­brut­to­bei­trag je Rate beträgt 4,99 Euro.

Der Ver­si­che­rer bie­tet einen Deckungs­ra­bat von 5 %, 10 % bzw. 15 % bei 2, 3 bzw. mehr als 3 Deckun­gen (z. B. Privathaftpflicht‑, Hausrat‑, Glas oder Unfall­ver­si­che­rung). Vor­aus­set­zung für den Deckungs­ra­batt ist, dass sämt­li­che Ver­trä­ge zur aktu­el­len Tarif­ge­ne­ra­ti­on gehö­ren, den glei­chen Ver­si­che­rungs­neh­mer, den glei­chen Ablauf und die glei­che Zahl­wei­se aufweisen.

Um den Zahl­bei­trag zu sen­ken, besteht die Mög­lich­keit der Ver­ein­ba­rung einer Selbst­be­tei­li­gung für den Scha­den­fall. Zur Aus­wahl ste­hen die Selbst­be­halts­va­ri­an­ten 500 Euro (10% Nach­lass), 1.200 Euro (20% Rabatt) bzw. 2.500 Euro (30% Rabatt). Die­ser Selbst­be­halt und der damit ver­bun­de­ne Bei­trags­nach­lass bezie­hen sich auf alle ver­si­cher­ten Gefah­ren (also ggf. auch auf die wei­te­ren Natur­ge­fah­ren und im Tarif XXL auch auf die unbe­nann­ten Gefah­ren). Die Opti­on besteht nur, sofern die Wohn- und Nutz­flä­che weni­ger als 250 Qua­drat­me­ter beträgt. Ein abwei­chen­der Selbst­be­halt für ein­zel­nen Gefah­ren ist bei der Inter­Risk anders als bei vie­len Wett­be­wer­bern nicht vorgesehen.

Die Inter­Risk gewährt einen Scha­den­frei­heits­ra­batt in Höhe von 25 %, sofern für das Gebäu­de seit min­des­tens 5 Jah­ren scha­den­freie Vor­ver­si­che­run­gen bei der Inter­Risk und/oder einer ande­ren Gesell­schaft bis zum Beginn des neu­en Ver­tra­ges unun­ter­bro­chen bestan­den und die glei­chen Gefah­ren abge­si­chert waren. Bei Gebäu­den, die vor weni­ger als 5 Jah­ren erstellt oder kern­sa­niert wur­den, muss Scha­den­frei­heit ab Bezugs­fer­tig­keit gege­ben sein.

Nach Zah­lung einer Ent­schä­di­gung fällt der Scha­den­frei­heits­ra­batt mit Wir­kung ab dem dar­auf­fol­gen­den Ver­si­che­rungs­jahr weg. Anders als in der bis­he­ri­gen Tarif­ge­ne­ra­ti­on bleibt die ver­ein­bar­te Selbst­be­tei­li­gung auch nach einem Scha­den­un­fall unver­än­dert. Hier­zu führt die Inter­Risk fol­gen­des aus:

„Im alten Tarif muss­te man sich bei der Antrag­stel­lung zwi­schen der Vari­an­te Bei­trags­re­gu­lie­rung und der Vari­an­te Selbst­be­halts­re­gu­lie­rung ent­schei­den. In dem neu­en Tarif ist der Scha­den­frei­heits­ra­batt nun als gene­rel­le Klau­sel fes­ter Bestand­teil. Der SFR in Höhe von 25% wird auto­ma­tisch gewährt, sobald die Vor­aus­set­zun­gen für die Gewäh­rung vor­lie­gen (auch wenn die Vor­aus­set­zun­gen bei Antrag­stel­lung noch nicht vor­la­gen). Des Wei­te­ren gibt es in dem neu­en Tarif nun die Mög­lich­keit der Ver­ein­ba­rung eines star­ren Selbst­be­halts gegen Bei­trags­nach­lass. Tritt ein Scha­den ein, fällt ggf. der SFR mit Wir­kung ab dem dar­auf­fol­gen­den Ver­si­che­rungs­jahr weg und wird dann auto­ma­tisch wie­der gewährt, sobald die Vor­aus­set­zun­gen für die Gewäh­rung wie­der erfüllt sind. Der ver­ein­bar­te Selbst­be­halt hin­ge­gen wird bei die­sem Scha­den und auch beim nächs­ten Scha­den in glei­cher Höhe abgezogen.“

Der Ver­si­che­rungs­neh­mer kann den ver­ein­bar­ten Ver­si­che­rungs­schutz täg­lich ohne Ein­hal­tung einer Frist kün­di­gen, der Ver­si­che­rer mit Frist von drei Mona­ten zur jewei­li­gen Haupt­fäl­lig­keit. Das täg­li­che Kün­di­gungs­recht des Ver­si­che­rungs­neh­mers kann pro­ble­ma­tisch sein, wenn z. B. ein Kun­de einen Ver­trag auf­grund einer Bei­trags­an­pas­sung kün­digt, nicht recht­zei­tig einen geeig­ne­ten Ersatz­ver­trag fin­det und der betreu­en­de Mak­ler zum Zeit­punkt der Kün­di­gung urlaubs­be­dingt kei­ne zeit­na­he Kennt­nis erlangt. Kommt es dann zu einem Scha­den, kann es sein, dass der bis­he­ri­ge Kun­de unver­si­chert oder schlech­ter ver­si­chert ist.

Der Tarif XXL (B382) erfüllt wie auch der alte Tarif XXL (B38) die aktu­el­len Min­dest­an­for­de­run­gen von Wit­te Finan­cial Ser­vices für eine Bewer­tung mit „WFS 2 (Sil­ber)“. Für eine Bewer­tung mit „Gold“ wäre eine Erhö­hung der Leis­tungs­dau­er für Hotel- und sons­ti­ge Unter­kunfts­kos­ten von 200 Tagen auf min­des­tens 12 Mona­te erfolgen.

Aus­ge­wähl­te Leis­tun­gen des Tarifs Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung XXL der InterRisk

  • Der Ver­si­che­rer garan­tiert, dass die dem Ver­trag zugrun­de lie­gen­den Bedin­gun­gen den Kun­den nicht schlech­ter stel­len als die unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des Gesamt­ver­ban­des der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft (GDV) mit Stich­tag 28.04.2021 (GDV-Garan­tie).
  • Der Ver­si­che­rer garan­tiert, dass die dem Ver­trag zugrun­de lie­gen­den Bedin­gun­gen den Kun­den nicht schlech­ter stel­len als die unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se mit Stich­tag 13.12.2018 (Arbeits­kreis-Garan­tie).
  • Inno­va­ti­ons­klau­sel. Hier­zu stellt der Ver­si­che­rer unter ande­rem klar:

„Wenn wir künf­tig geän­der­te Bedin­gun­gen mit unver­än­der­ter Bedin­gungs­num­mer (also z.B. neue „B01“) ein­füh­ren, gel­ten die­se auto­ma­tisch auch für Ihren Ver­trag. Wir kön­nen uns dann auf even­tu­el­le Schlech­ter­stel­lun­gen der neu­en Bedin­gun­gen nicht berufen.“

  • Da es sich um einen Wohn­flä­chen­ta­rif han­delt, besteht ein gene­rel­ler Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht. Die­ser wird jedoch nicht aus­drück­lich klar­ge­stellt. Die Bedin­gun­gen las­sen kein Recht des Ver­si­che­rers erken­nen, die ver­ein­bar­te Leis­tung bei ver­se­hent­li­cher Falsch­an­ga­be der Wohn­flä­che zu kürzen.
  • Optio­na­le Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Gefah­ren bei gleich­zei­tig bestehen­der Mit­ver­si­che­rung wei­te­rer Natur­ge­fah­ren. Für Objek­te in der ZÜRS-Zone 4 ist daher eine Mit­ver­si­che­rung sowohl der unbe­nann­ten Gefah­ren als auch aller erwei­ter­ten Natur­ge­fah­ren aus­ge­schlos­sen. Nicht zu den ver­si­cher­ten Sachen gehö­ren Sachen aus Glas, Kera­mik, Por­zel­lan sowie Schei­ben und Pla­ten aus Kunststoff.
  • Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Her­bei­füh­rung des Versicherungsfalles
  • Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung von Obliegenheiten

„sofern und solan­ge die Oblie­gen­heits­ver­let­zung aus Unkennt­nis einer Sicher­heits­vor­schrift oder Anzei­ge­pflicht erfolg­te oder Sie ver­geb­lich ver­such­ten, die­se zu erfüllen.“

Kein Beru­fen auf Ver­let­zung einer gesetz­li­chen bzw. behörd­li­chen Sicher­heits­vor­schrift bei Ver­stoß gegen eine lan­des­recht­li­che Rauch­warn­mel­der­pflicht (Instal­la­ti­on, War­tung und Betrieb) oder der Nicht­ein­hal­tung behörd­li­cher Vor­schrif­ten über Rückstausicherungen

  • Ver­zicht auf Regress gegen den Reprä­sen­tan­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers bei grob fahr­läs­si­ger (abge­lei­tet aus § 1 Nr. 3 B01 sowie den ver­bind­li­chen Erläu­te­run­gen zu den B01), nicht jedoch bei vor­sätz­li­cher Her­bei­füh­rung des Ver­si­che­rungs­fal­les (abge­lei­tet aus § 1 Nr. 3 B 01 sowie § 16 B 382).
  • Mit­ver­si­che­rung benann­ter bau­li­cher Grund­stücks­be­stand­tei­le ohne Sub­li­mit (Anten­nen­an­la­gen, Bän­ke, Beleuch­tungs­an­la­gen, elek­tri­sche Lei­tun­gen, Frei­lei­tun­gen; Gar­ten­häu­ser und ‑kami­ne, Gewächs­häu­ser, Grund­stücks­ein­frie­dun­gen, Hof- und Geh­wegs­be­fes­ti­gun­gen, Hun­de­hüt­ten und ‑zwin­ger, Mar­ki­sen, Mas­ten, Pavil­lons, Per­go­len, Schup­pen, Schutz- und Trenn­wän­de, Schwimm­bä­der, Über­da­chun­gen sowie Wäschespinnen).
  • Optio­na­le Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­lo­sig­keit bis max. 36 Mona­te, sofern gleich­zei­tig eine Unfall­ver­si­che­rung nach dem ver­kaufs­of­fe­nen Tarif XXL besteht. Bei gebün­del­ten Ver­trä­gen gilt die Bei­trags­be­frei­ung gleich­zei­tig für alle wei­te­ren Ver­si­che­run­gen nach den ver­kaufs­of­fe­nen XXL-Kon­zep­ten, die min­des­tens drei Mona­te vor Beginn der Arbeits­lo­sig­keit ein­ge­schlos­sen wur­den. Die Arbeits­lo­sig­keit ist auch für Frei­be­ruf­ler und Selbst­stän­di­ge ver­si­chert (dies jedoch ohne aus­drück­li­che Klar­stel­lung) und ohne ein Höchst­al­ter des Ver­si­che­rungs­neh­mers zum Zeit­punkt des Ein­tritts der Arbeitslosigkeit.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den unmit­tel­bar durch Rauch und Ruß. Nicht ver­si­chert sind Schä­den durch Schä­den durch die dau­ern­de Ein­wir­kung von Rauch oder Ruß. Nicht klar­ge­stellt ist, inwie­fern all­mäh­lich durch Rauch und Ruß auf ver­si­cher­te Sachen ein­wir­ken­de Schä­den unter den Ver­si­che­rungs­schutz fallen.
  • Mit­ver­si­che­rung von Seng- und Schmor­schä­den an ver­si­cher­ten Sachen
  • Ver­si­chert sind Schä­den durch Kurz­schluss und Strom­schwan­kun­gen
  • Mit­ver­si­chert ist der Anprall von Luft‑, Straßen‑, Wasser‑, Schie­nen­fahr­zeu­gen sowie sons­ti­gen Flut­kör­pern an ver­si­che­re Gebäu­de. Ein­ge­schlos­sen ist der Anprall Fahr­zeu­gen, die vom Ver­si­che­rungs­neh­mer, von Ange­hö­ri­gen, Ange­stell­ten oder Mie­tern des ver­si­cher­ten Gebäu­des gelenkt wur­den. Eben­falls ver­si­chert sind Schä­den an ver­si­cher­ten Grund­stücks­ein­frie­dun­gen (z. B. Mau­ern, Zäu­nen), nicht jedoch an Fahr­zeu­gen auf dem eige­nen Grund­stück. Teil­wei­se las­sen sich sol­che Eigen­schä­den im Rah­men einer Kfz-Ver­si­che­rung mit­ver­si­chern, dort aller­dings meist mit einer Selbst­be­tei­li­gung an den Kos­ten. Schä­den durch sons­ti­ge Land­fahr­zeu­ge, z. B. Arbeits­ma­schi­nen, fal­len nur dann unter den Ver­si­che­rungs­schutz, sofern gegen Zuschlag unbe­nann­te Gefah­ren mit­ver­si­chert wurden.
  • Mit­ver­si­chert sind Biss­schä­den durch wild­le­ben­de Tie­re an elek­tri­schen Lei­tun­gen und Anla­gen auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück (dies auch außer­halb ver­si­cher­ter Gebäu­de), die der Ver­sor­gung ver­si­cher­ter Sachen die­nen. Dar­über hin­aus ver­si­chert sind auch Biss­schä­den durch wild­le­ben­de Tie­re an Däm­mun­gen und Unter­spann­bah­nen von Dächern und Außen­wän­den. Anders als üblich bezieht sich die Mit­ver­si­che­rung nicht nur auf den Ver­biss von Mar­dern, son­dern auch auf sons­ti­ge wild­le­ben­de Tie­re wie z. B. Mäu­se, Rat­ten, sons­ti­ge Nage­tie­re, Mar­der und Wasch­bä­ren. Der Ver­si­che­rer stell­te am 19.07.2024 auf Nach­fra­ge klar, dass etwa­ige Fol­ge­schä­den nicht unter den Umfang die­ser Klau­sel fallen:

„Biss­schä­den an ande­ren ver­si­cher­ten Sachen sowie Fol­ge­schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch Biss­schä­den an den vor­ge­nann­ten ver­si­cher­ten Sachen (z.B. Scha­den durch Feh­len elek­tri­scher Span­nung an einer Hei­zungs­an­la­ge infol­ge des Biss­scha­dens an einer elek­tri­schen Lei­tung) sind dem­nach nicht versichert.“

  • Mit­ver­si­che­rung sons­ti­ger Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch Wasch­bä­ren und Haar­wild nach dem Bun­des­jagd­ge­setz (z. B. Wild­schwei­ne, Rehe, Mar­der) bis in Höhe von 2.500 Euro. Nicht ver­si­chert sind daher z. B. Schä­den, die dadurch ent­ste­hen, dass z. B. ein ande­res Tier, das nicht im Bun­des­jagd­ge­setz benannt wird, zunächst einen ver­si­cher­ten Biss­scha­den ver­ur­sacht und sich anschlie­ßend durch die gesam­te Däm­mung durch­wühlt, dort Gän­ge baut und über­all Kot hin­ter­lässt. Muss durch einen sol­che Fol­ge­scha­den das gan­ze Dach abge­ris­sen wer­den, so besteht über den Tarif kein Ver­si­che­rungs­schutz. Zur gene­rel­len Mit­ver­si­che­rung etwa­iger Fol­ge­schä­den stell­te der Ver­si­che­rer am 19.07.2024 fol­gen­des klar:

„Ver­si­chert wäre dem­nach bei­spiels­wei­se ein Scha­den an einem Boden­be­lag durch den Kot oder Urin eines Wach­bä­ren bis zu einer Ent­schä­di­gungs­gren­ze von 2.500 €.“

  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für die Umsied­lung von Wes­pen, Hor­nis­sen oder Bie­nen. Im Rah­men einer Online­schu­lung vom 01.07.2021 stell­te das Unter­neh­men klar, dass man bereits das Ent­de­cken etwa eines Wes­pen­nes­tes als Ver­si­che­rungs­fall werte.
  • Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch wet­ter­be­ding­te Wind­be­we­gun­gen unab­hän­gig von der kon­kre­ten Wind­stär­keNicht ver­si­chert sind Schä­den z. B. der Durch­zug durch Druck­un­ter­schie­de zwi­schen meh­re­ren Gebäudeöffnungen.
  • Mit­ver­si­chert sind frost­be­ding­te und sons­ti­ge Bruch­schä­den an außer­halb von Gebäu­den lie­gen­den Zulei­tungs­roh­ren auf und außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks. Auf, nicht jedoch außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks, sind die­se auch dann ver­si­chert, wenn sie nicht der Ver­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen.  Nicht ver­si­chert sind Schä­den durch Wur­ze­lein­wuchs oder Muf­fen­ver­satz.
  • Mit­ver­si­chert sind frost­be­ding­te und sons­ti­ge Bruch­schä­den an außer­halb von Gebäu­den lie­gen­den Ablei­tungs­roh­ren auf und außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks. Kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht für Ablei­tungs­roh­re, die nicht der Ent­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen.  Vor­aus­set­zung für die Ver­si­che­rung der ein­ge­schlos­se­nen Roh­re ist, dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer die Gefahr trägt. Ist ein Gebäu­de bei Antrags­stel­lung über 30 Jah­re alt, so gilt die Erwei­te­rung nur, wenn zum Zeit­punkt des Scha­dens der vor dem Scha­den­ein­tritt aus­ge­stell­te Nach­weis einer Druck­prü­fung mit Dich­tig­keits­nach­weis nach DIN 1986 vor­liegt. Nicht ver­si­chert sind Schä­den durch Wur­ze­lein­wuchs oder Muf­fen­ver­satz.
  • Mit­ver­si­chert sind bis in Höhe von 3.000 Euro die not­wen­di­gen Kos­ten für die Besei­ti­gung von Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen, die durch unmit­tel­ba­re Ein­wir­kung von Regen- oder Schmelz­was­ser infol­ge von Nie­der­schlä­gen durch nicht ord­nungs­ge­mäß geschlos­se­ne Fens­ter, Außen­tü­ren oder ande­re Öff­nun­gen, die nicht durch Wind oder Hagel ent­stan­den sind, ver­ur­sacht wor­den sind. Schä­den durch Rück­stau oder sons­ti­ge Über­schwem­mun­gen sind nicht mitversichert.
  • Mit­ver­si­chert sind Graf­fi­ti­schä­den durch Far­ben und Lacke sowohl an den Innen- als auch Außen­sei­ten ver­si­cher­ter Sachen. Da auch sons­ti­ge Schä­den durch bös­wil­li­ge Beschä­di­gun­gen mit­ver­si­chert sind, sind dar­über auch Schä­den durch Kratz-Graf­fi­ti (Scrat­chi­ti) mit­ver­si­chert. Nicht ver­si­chert sind Schä­den an Laden- und Schau­fens­ter­schei­ben sowie Schä­den an sons­ti­gen Glasscheiben.
  • Mit­ver­si­chert ist die Beschä­di­gung oder Zer­stö­rung ver­si­cher­ter Sachen durch Ein­bruch oder Ein­bruchs­ver­such. Im Unter­schied zu den bis­he­ri­gen B38 ist jetzt aus­drück­lich klar­ge­stellt, dass kein Ver­si­che­rungs­schutz für das Abhan­den­kom­men ver­si­cher­ter Sachen besteht.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für in Fol­ge eines Ver­si­che­rungs­falls not­wen­di­ge Hotel­un­ter­brin­gung oder eine ähn­li­che Unter­brin­gung bis maxi­mal 200 Tage ohne Begren­zung der Ent­schä­di­gung pro Tag. Nicht ver­si­chert sind Neben­kos­ten (z. B. Früh­stück, Tele­fon). Ange­rech­net wer­den ein Miet­wer­ter­satz nach § 8 der Bedin­gun­gen sowie etwa­ige Ent­schä­di­gungs­leis­tun­gen einer Hausratversicherung.
  • Mit­ver­si­che­rung von Dekon­ta­mi­na­ti­ons­kos­ten von Erd­reich ohne Höchstentschädigung
  • Erstat­tung von Fahrt­mehr­kos­ten ab einer Min­dest­scha­den­hö­he von 5.000 Euro, falls eine Urlaub- oder Dienst­rei­se vom Ver­si­che­rungs­neh­mer oder mit­rei­sen­der Ange­hö­ri­ger des Haus­hal­tes vor­zei­tig abge­bro­chen wer­den muss.
  • Mit­ver­si­chert sind Regie­kos­ten für die Koor­di­na­ti­on, Beauf­sich­ti­gung und Betreu­ung der Wie­der­her­stel­lung ver­si­cher­ter Gebäu­de bis in Höhe von 5.000 Euro
  • Bei der Durch­füh­rung eines Sach­ver­stän­di­gen­ver­fah­rens zur Fest­stel­lung der Scha­den­hö­he wird ab einer fest­ge­stell­ten Scha­den­hö­he von min­des­tens 5.000 Euro der Anteil des Ver­si­che­rungs­neh­mers an den Ver­fah­rens­kos­ten in vol­ler Höhe über­nom­men (§ 22 Nr. 5 der B382). Beauf­tragt der Ver­si­che­rungs­neh­mer einen Sach­ver­stän­di­gen indi­vi­du­ell, wer­den die Kos­ten nur dann über­nom­men, sofern der Ver­si­che­rungs­neh­mer vom Ver­si­che­rer zur Hin­zu­zie­hung auf­ge­for­dert wur­de (§ 7 Nr. 2 der B382).
  • Mit­ver­si­chert sind Mehr­kos­ten durch Tech­no­lo­gie­fort­schritt ohne Sub­li­mit. Der Ver­si­che­rer stellt hier­zu klar:

„Hier­bei han­delt es sich in dem neu­en Tarif zudem nicht mehr um eine Kos­ten­po­si­ti­on, son­dern um einen Bestand­teil des Neu­wert­ver­spre­chens. Glei­ches gilt für Mehr­kos­ten durch öffent­lich-recht­li­che Wie­der­her­stel­lungs­be­schrän­kun­gen sowie für Preis­stei­ge­run­gen zwi­schen dem Ein­tritt des Ver­si­che­rungs­fal­les und der unver­züg­lich ver­an­lass­ten Wie­der­her­stel­lung. Dies ist eine der essen­ti­el­len Ände­run­gen in den aktu­el­len Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV, die von uns in unse­ren neu­en Bedin­gun­gen eben­falls umge­setzt wur­de und ent­spre­chend erwähnt wer­den sollte.“

  • Über­nah­me der infol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les erfor­der­li­chen Daten­ret­tungs­kos­ten
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für ein durch ein ver­si­cher­tes Scha­den­er­eig­nis umge­stürz­ten, abge­knick­ten oder der­art beschä­dig­ten Bäume, dass sie ent­fernt wer­den müs­sen, und eine natür­li­che Rege­ne­ra­ti­on die­ser Bäu­me nicht zu erwar­ten ist. Nicht ver­si­chert sind bereits abge­stor­be­ne Bäu­me. Der Ver­si­che­rungs­schutz gilt somit auch für eine etwa­ige Mit­ver­si­che­rung erwei­ter­ter Natur­ge­fah­ren oder unbe­nann­ter Gefahren.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für die Wie­der­auf­fors­tung gärt­ne­ri­scher Anla­gen (Bäu­me, Hecken, sons­ti­ge Sträu­cher und Zier­pflan­zen) bis in Höhe von 10.000 Euro, nicht jedoch von bereits abge­stor­be­nen Pflan­zen, Topf- und Kübel­pflan­zen. Ersetzt wer­den die not­wen­di­gen Kos­ten für die Wie­der­be­pflan­zung durch Jung­pflan­zen glei­cher Art und Güte, bei Bäu­men und Hecken gilt dies (als Bes­ser­stel­lung gegen­über den bis­he­ri­gen B38) für Jung­pflan­zen bis zu einer Höhe von 1,50 m. Die fest mit dem Grund und Boden des Ver­si­che­rungs­grund­stücks ver­bun­de­nen Sachen (z. B. Geh­wegs­be­fes­ti­gun­gen, Sand­käs­ten, Spiel­ge­rä­te, Teich­an­la­gen) gemäß § 6 Nr. 6.2 der B382 gehö­ren als sons­ti­ge Grund­stücks­be­stand­tei­le zu den ver­si­cher­ten Sachen. Die Kos­ten für die Wie­der­her­stel­lung wer­den daher bereits im Rah­men der ori­gi­nä­ren Sach­ent­schä­di­gung ersetzt. Nicht hier­zu zählt gemäß § 6 Nr. 6.2 B382 die Bepflan­zung des Grund­stücks. Für die­se besteht Ver­si­che­rungs­schutz aus­schließ­lich im Rah­men der oben benann­ten Kostenpositionen.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für Miet­aus­fall oder Miet­wert für die Dau­er von höchs­tens 36 Mona­ten. Ver­si­chert ist die­ser auch für gewerb­lich genutz­te Räu­me. Vor­aus­set­zung hier­für ist jedoch, dass das Gebäu­de zu min­des­tens 50 % für Wohn­zwe­cke genutzt wurde.
  • Der Ersatz des Miet­aus­falls gilt über die ver­ein­bar­te Dau­er für bis zu 6 Mona­te (max. bis zur Neu­ver­mie­tung) fort, wenn das Miet­ver­hält­nis auf­grund eines Scha­den­falls been­det wur­de und die Woh­nung zum Zeit­punkt der Wie­der­her­stel­lung trotz Anwen­dung der im Ver­kehr erfor­der­li­chen Sorg­falt nicht neu ver­mie­tet wer­den kann (Markt­ri­si­ko). Ersetzt wird zudem der Miet­aus­fall für ein wegen des Scha­den­falls nicht antret­ba­res Miet­ver­hält­nis, sofern der Miet­ver­trag zum Scha­den­zeit­punkt bereits geschlos­sen war.
  • Kos­ten für Miet­aus­fall / Miet­wert auch dann, wenn sich auf einem Nach­bar­grund­stück ein Scha­den­fall ereig­net, in des­sen Fol­ge die Räu­mung des ver­si­cher­ten Gebäu­des durch eine zustän­di­ge Behör­de ange­ord­net wird. Vor­aus­set­zung hier­für ist jedoch, dass der Scha­den­fall nach den Bedin­gun­gen des vor­lie­gen­den Ver­si­che­rungs­ver­tra­ges ver­si­chert wäre.
  • Es besteht eine Vor­sor­ge­de­ckung für wert­stei­gern­de bau­li­che Maß­nah­men, deren Merk­ma­le der Bei­trags­er­mitt­lung zugrun­de lie­gen, ab der Ver­än­de­rung für die Dau­er eines Jahres
  • Scha­den­über­nah­me bei unkla­ren Zustän­dig­kei­ten wegen eines Versicherungswechsels
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für eine psy­cho­lo­gi­sche Betreu­ung infol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les bis in Höhe von 1.000 Euro je Versicherungsfall.
  • Ist ein Gebäu­de bei Antrag­stel­lung mehr als 90 Tage unbe­wohnt, so behält sich der Ver­si­che­rer eine genaue­re Prü­fung vor (Direk­ti­ons­an­fra­ge). Wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit liegt gemäß § 14 Nr. 1.2 b) der B382 eine anzei­ge­pflich­ti­ge Gefahr­er­hö­hung erst dann vor, wen ein ver­si­cher­tes Gebäu­de oder der über­wie­gen­de Teil des Gebäu­des län­ger als 180 Tage nicht genutzt wird.

Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung XXL der InterRisk

  • Kei­ne Besitz­stands­ga­ran­tie (Vor­ver­si­che­rer­ga­ran­tie)
  • Kei­ne Best-Leis­tungs-Garan­tie (Erwei­ter­te Vorsorgedeckung)
  • Kein Ein­schluss einer Sum­men- und Konditionsdifferenzdeckung
  • Zu den ver­si­cher­ten Sachen gehö­ren u. a. auch Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen, nicht jedoch der Ertrags­aus­fall, wenn die­se infol­ge eines Scha­dens aus­fal­len sollten
  • Für Gebäu­de im Roh­bau kann eine optio­na­le Feu­er­roh­bau­ver­si­che­rung mit Ver­si­che­rungs­schutz wäh­rend der Bau­pha­se für maxi­mal 24 Mona­te ver­ein­bart wer­den. Nicht ver­si­cher­bar sind hier­über jedoch Schä­den durch Lei­tungs­was­ser, Sturm / Hagel oder erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren (z. B. Über­schwem­mung, Erd­be­ben oder Erd­sen­kung). Wahl­wei­se kann die Roh­bau­ver­si­che­rung bei­trags­frei mit anschlie­ßen­der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung bei der Inter­Risk oder ohne auto­ma­ti­schen Anschluss­ver­trag, dann aber bei­trags­pflich­tig, mit­ver­si­chert wer­den Neben der Feu­er­roh­bau­ver­si­che­rung bie­tet die Inter­Risk auch den Abschluss einer Bau­leis­tungs­ver­si­che­rung (All­ge­fah­ren­de­ckung) an. Bei sich anschlie­ßen­der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung bei der Inter­Risk umfasst die­se (anstel­le der Feu­er­roh­bau­ver­si­che­rung) auch das Feu­er­ri­si­ko sowie bei Ein­schluss der wei­te­ren Natur­ge­fah­ren in die Anschluss­ver­si­che­rung auch Schä­den durch unge­wöhn­li­ches Hochwasser.
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den durch die Explo­si­on von Kampf­mit­teln aus been­de­ten Krie­gen.  Dies gilt auch dann, wenn der Ent­schär­fungs­ver­such zu einer gewoll­ten oder unge­woll­ten Deto­na­ti­on des Kampf­mit­telts führt. Nicht ver­si­chert sind jedoch Schä­den, die durch das Ent­schär­fen von Blind­gän­gern ent­ste­hen, ohne dass die­se die Fol­ge einer ver­si­cher­ten Explo­si­on sind. Mit­ver­si­che­rung mög­lich durch Ver­weis auf gegen Zuschlag ein­ge­schlos­se­ne unbe­nann­te Gefahren.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für den Mehr­ver­brauch von Öl
  • Ohne Über­nah­me der Kos­ten von Gebäu­de­be­schä­di­gun­gen im Zusam­men­hang mit Ret­tungs­maß­nah­men (z. B. durch Poli­zei oder Feuerwehr)
  • Kei­ne Über­nah­me von Leck­or­tungs­kos­ten, wenn ein Ver­si­che­rungs­fall ledig­lich ver­mu­tet wur­de, die­ser aber tat­säch­lich nicht vorlag.
  • Ohne Mit­ver­si­che­rung von Mehr­kos­ten für behörd­li­che Auf­la­gen zum Denkmalschutz
  • Ohne alters- und behin­der­ten­be­ding­te Mehrkosten
  • Ohne Über­nah­me von Dar­le­hens­kos­ten bei Unbe­wohn­bar­keit des ver­si­cher­ten Wohnhauses
  • Kei­ne bedin­gungs­sei­ti­ge Klar­stel­lung hin­sicht­lich eines Ver­zichts auf Anrech­nung von Rest­wer­ten, wenn die­se auf­grund behörd­li­cher Wie­der­her­stel­lungs­be­schrän­kun­gen nicht wie­der ver­wer­tet wer­den kön­nen. Hier­zu abwei­chend eine Klar­stel­lung in den bis­he­ri­ge § 7 Nr. 2.6 des bis­he­ri­gen XXL-Tarifs (B38). Der Ver­si­che­rer äußert sich hier­zu wie folgt:

Unse­re neu­en Bedin­gun­gen zur Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung basie­ren auf den aktu­el­len Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV zur Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung (VGB 2016 – Wohn­flä­chen­mo­dell, Stand 15.11.2018). Hier wur­de die The­ma­tik „Mehr­kos­ten wegen öffent­lich-recht­li­cher Wie­der­her­stel­lungs­be­schrän­kun­gen“ kom­plett neu gere­gelt. In den bis­he­ri­gen Mus­ter­be­din­gun­gen waren Mehr­kos­ten wegen öffent­lich-recht­li­cher Wie­der­her­stel­lungs­be­schrän­kun­gen aus dem Neu­wert­ver­spre­chen aus­ge­schlos­sen (Exklu­si­on) und zum Teil fakul­ta­tiv als ggf. gede­ckel­te Kos­ten­po­si­ti­on wie­der ein­ge­schlos­sen. In den neu­en Mus­ter­be­din­gun­gen sind die­se Mehr­kos­ten nun Bestand­teil des Neu­wert­ver­spre­chens (Inklu­si­on). Hier­bei han­delt es sich um eine der essen­zi­el­len Ände­run­gen der Mus­ter­be­din­gun­gen. Bezüg­lich auf­grund der Beschrän­kun­gen nicht wie­der ver­wend­ba­rer Res­te sehen die Mus­ter­be­din­gun­gen nun eben­falls bereits eine Rege­lung vor. Die­se wur­de von uns in unse­re neu­en Bedin­gun­gen über­nom­men. So ist in § 19 Nr. 1.2 der B382 fol­gen­des gere­gelt: „Wenn wegen öffent­lich-recht­li­cher Vor­schrif­ten tech­nisch noch brauch­ba­re Sach­sub­stanz der ver­si­cher­ten Sachen für die Wie­der­her­stel­lung nicht ver­wen­det wer­den darf, dann erhal­ten Sie eine ent­spre­chen­de Ent­schä­di­gung nach Nr. 1.1. Vor­aus­set­zung hier­für ist jedoch, dass die behörd­li­chen Anord­nun­gen nicht vor Ein­tritt des Ver­si­che­rungs­fal­les erteilt wur­den und die Nut­zung der Sachen zum Zeit­punkt des Ver­si­che­rungs­fal­les nicht auf­grund öffent­lich-recht­li­cher Vor­schrif­ten ganz oder teil­wei­se unter­sagt war.“. Der VN erhält somit für die auf­grund der Beschrän­kun­gen nicht wie­der ver­wend­ba­ren Res­te nun eben­falls eine Ent­schä­di­gung was dem bis­he­ri­gen Ver­zicht auf deren Berück­sich­ti­gung bei der Rest­wert­an­rech­nung gleich­kommt. Die­se neue Rege­lung zu den Rest­wer­ten gilt übri­gens für alle 3 unse­rer Kon­zep­te. Die bis­he­ri­ge Rege­lung galt hin­ge­gen nur für XXL und XL.

  • Ohne frei­wil­li­ge Zuwen­dun­gen an Per­so­nen der Brand­be­kämp­fung nach Schadenfall
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Besei­ti­gung von Specht­schä­den (auch über die unbe­nann­ten Gefah­ren nicht erweiterbar)
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Kos­ten durch Ver­mül­lung nach Aus­zug von Mes­sies oder Miet­no­ma­den
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch sämt­li­che poli­zei­lich ange­zeig­te Straftaten
  • Kei­ne Klar­stel­lung, inwie­fern eine Neu­wer­t­er­stat­tung auch dann erfolgt, wenn kein Wie­der­auf­bau an Ort und Stel­le erfolgt. Das Unter­neh­men stellt hier­zu klar:

„Eine Ver­pflich­tung zum Wie­der­auf­bau des Hau­ses am sel­ben Ort besteht nicht. Wird das Haus an ande­rer Stel­le wie­der auf­ge­baut, hat der VN aber nur Anspruch auf die Ent­schä­di­gung des Zeit­wert­scha­dens (§ 20 Nr. 6.1 der B382). Ist die Wie­der­her­stel­lung an der bis­he­ri­gen Stel­le jedoch recht­lich nicht mög­lich oder wirt­schaft­lich nicht zu ver­tre­ten, genügt es, das Gebäu­de an ande­rer Stel­le inner­halb der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land zu errich­ten, um auch den Neu­wert­an­teil bean­spru­chen zu kön­nen (§ 20 Nr 6.2 der B382). Dies ent­spricht den Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV und ist Marktstandard.“

  • Ohne Kos­ten für die Neu­ein­stel­lung von Anten­nen und Satellitenschüsseln
  • Ohne Kos­ten für die Rekul­ti­vie­rung von begrün­ten Dächern
  • Ohne Klar­stel­lung zur etwa­igen Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Lei­tungs­was­ser über undich­te Sili­kon­fu­gen der Bade­wan­ne oder Duschtasse
  • Weit­ge­hend kei­ne Ver­si­che­rung für Sachen auf frem­den Grund­stü­cken (z. B. Geh­we­ge, gemein­sa­me Zaun­an­la­gen), soweit die­se zuge­hö­rig zum ver­si­cher­ten Grund­stück sind. Mit­ver­si­chert sind jedoch Buch­schä­den an Zulei­tungs­roh­ren der Was­ser- oder Gas­ver­sor­gung, Ablei­tungs­roh­ren der Was­ser­ver­sor­gung, Roh­ren von Hei­zungs- oder Kli­ma­an­la­ge und Roh­ren von Regen­was­ser­nut­zungs­an­la­gen, sofern die­se der Ver- bzw. Ent­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen und der Ver­si­che­rungs­neh­mer für die­se de Gefahr trägt.
  • Ohne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung der Auf­tau­kos­ten nach einem ver­si­cher­ten Frostschaden
  • Im Unter­schied zu § 9 Nr. 2.5 der bis­he­ri­gen B38 ist das Recht des Ver­si­che­rungs­neh­mers zum Wider­spruch im Fall einer Prä­mi­en­an­pas­sung gestri­chen. Mög­lich sind nun­mehr ent­we­der die Annah­me der Anpas­sung oder eine Kün­di­gung des Ver­tra­ges. Die Inter­Risk weist dar­auf hin, dass die den aktu­el­len Mus­ter­be­din­gun­gen ent­spricht und inso­fern kei­ne Schlech­ter­stel­lung des Ver­si­che­rungs­neh­mers gegen­über den unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des GDV darstellt.
  • Im Unter­schied zu den bis­he­ri­gen B38 sind nun­mehr Schä­den nur mit­tel­bar durch Über­schall­druck­wel­len (§ 2 Nr. 7 e) ver­si­chert, nicht mehr jedoch sol­che unmit­tel­bar durch Über­schall­druck­wel­len mit­ver­si­chert (ver­bind­li­che Erklä­rung zu § 2 Nr. 4 c)
  • Nach § 2 Nr. 9.1 B38 schlie­ßen Schä­den durch inne­re Unru­hen auch sol­che an Laden- und Schau­fens­ter­schei­ben sowie sons­ti­gen Glas­schä­den ein. Nach den aktu­el­len Bedin­gun­gen der Inter­Risk besteht nach § 3 Nr. 7.1 B382 in die­sem Fall ein Aus­schluss für Schä­den an Laden- und Schau­fens­ter­schei­ben. Schä­den an sons­ti­gen Glas­schei­ben als Fol­ge inne­rer Unru­hen sind hin­ge­gen ver­si­chert. Mit­ver­si­chert ist jeweils auch die Weg­nah­me ver­si­cher­ter Sachen bei Plünderungen.
  • Kein Ein­schluss einer Ver­se­hens­klau­sel
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den infol­ge von Gebäu­de­schä­den durch Lei­chen im Haus
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