Letzte Aktualisierung am 22.07.2024 um 11:30 Uhr.
Seit Juli 2021 (laut Druckstück abweichend 28.04.2021) bietet die InterRisk Versicherungs-AG Vienna Insurance Group (Deutschland) ihren Kunden die aktuelle Wohngebäudeversicherung Wohngebäudeversicherung „L“, Wohngebäudeversicherung „XL“ sowie Wohngebäudeversicherung „XXL“.
Die einzelnen Tariflinien können durch optionale Bausteine erweitert werden:
- Schäden durch weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck (einschließlich Dachlawinen), Lawinen oder Vulkanausbruch)
- Nur im Tarif XXL: Schäden durch unbenannte Gefahren (nur bei Einschluss auch der weiteren Naturgefahren)
Zur Konzeption der aktuellen Tarifgeneration stellt die InterRisk klar,
„dass die Bedingungen zu unserem neuen Wohngebäudetarif auf Basis der aktuellen Musterbedingungen des GDV zur Wohngebäudeversicherung (VGB 2016 – Wohnflächenmodell) mit Stand 15.11.2018 konzipiert wurden. Die VGB 2016 unterscheiden sich sehr stark von den vorherigen VGB 2010. Zum einen wurden die Musterbedingungen sprachlich komplett überarbeitet. Auch gibt es Unterschiede im Leistungsumfang. So sind in den VGB 201dass die Bedingungen zu unserem neuen Wohngebäudetarif auf Basis der aktuellen Musterbedingungen des GDV zur Wohngebäudeversicherung (VGB 2016 – Wohnflächenmodell) mit Stand 15.11.2018 konzipiert wurden. Die VGB 2016 unterscheiden sich sehr stark von den vorherigen VGB 2010. Zum einen wurden die Musterbedingungen sprachlich komplett überarbeitet. Auch gibt es Unterschiede im Leistungsumfang. So sind in den VGB 2016 beispielsweise bei der Gefahr Feuer nun Nutzwärmeschäden und Überspannungsschäden durch Blitz generell und nicht mehr nur über Klauseleinschluss mitversichert. Bei der Gefahr Leitungswasser ist in den VGB 2016 nun beispielsweise die Rede von Rohren von Heizungs- oder Klimaanlagen. In den VGB 2010 waren es hingegen Rohre der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima‑, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen (= abschließende Aufzählung). Ferner stehen hier in den VGB 2016 nun sämtliche Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen (ausgenommen Flüssigkeiten, die zur Energieerzeugung bestimmt sind) dem Leitungswasser gleich. In den VGB 2010 waren es hingegen Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima‑, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen (= abschließende Aufzählung). Die wesentlichste Änderung ist allerdings die Inklusion der Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sowie durch Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungsfalles in das Neubauversprechen. In den Muster-VGB 2010 waren diese hingegen aus dem Neuwertversprechen ausgeschlossen (Exklusion) und zum Teil fakultativ als ggf. gedeckelte Kostenposition wieder eingeschlossen.“
Versicherbar sind bezugsfertige Wohngebäude bis zu einer Wohnfläche von 999 Quadratmetern Wohnfläche, die zu höchstens 50 % zu gewerblichen Zwecken genutzt werden. Der Versicherer definiert die Wohn- und Nutzfläche wie folgt:
„Als Wohn- und Nutzfläche gilt die Grundfläche aller zu Wohnzwecken und gewerblichen Zwecken nutzbaren Räume auf dem Versicherungsgrundstück. Dazu zählen auch Hobby- und Party-Räume (auch im Keller oder Dachgeschoss) sowie Wintergärten, Schwimmbäder und ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume.
Flächen mit einer Deckenhöhe von weniger als zwei Metern werden nur zur Hälfte gerechnet, Flächen mit einer Deckenhöhe von weniger als einem Meter überhaupt nicht.
Nicht gerechnet werden:
• Terrassen, Dachgärten, Loggien, Balkone,
• Treppen,
• Waschküchen, Trocken‑, Heizungs- und sonstige Zubehörräume,
• Garagen und Carports.
Nur bei gewerblicher Nutzung gerechnet werden:
• Abstell- und Lagerräume (auch im Keller, auf dem Dachboden oder in Nebengebäuden).
Alternativ akzeptieren wir auch die Angabe der Gesamtfläche entsprechend
• der Wohnflächenverordnung (WoFlV),
• der Nutzfläche nach DIN 277,
• den Bauplänen (bei Einfamilienhäusern auch dem Miet- oder Kaufvertrag), sofern diese den aktuellen Ausbauzustand wiedergeben,
• anderen gültigen Berechnungsmethoden, sofern die Ermittlung durch einen sachverständigen Dritten erfolgt.“
Der bisherige Rabatt für nicht unterkellerte Gebäude ist gegenüber dem Vorgängertarif weggefallen.
Die Versicherbarkeit ist unabhängig vom Gebäudealter und besteht grundsätzlich auch für denkmalgeschützte Gebäude. Sind Gebäude bei Antragsstellung über 30 Jahre alt, so können deren Ableitungsrohre, die außerhalb von Gebäuden verlegt sind, nur dann versichert werden, wenn die Klausel 7263 vereinbart wird. Diese verlangt zur Leistungserbringung einen Dichtigkeitsnachweis nach DIN 1986, der vor dem Zeitpunkt eines etwaigen Schadeneintritts vorgelegen haben muss.
Gebäude, die mehr als 90 Tage im Jahr unbewohnt sind oder bei denen mehr als 50 % der Wohn- und Nutzfläche ungenutzt sind, sind anfragepflichtig. Dies gilt auch für Gebäude, bei denen z. B. die elektrischen Anlagen und Einrichtungen nicht den gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften entsprechen.
Anfragepflichtig sind auch Nebengebäude, die entweder mehrgeschossig und / oder eine Grundfläche von mehr als 25 Quadratmetern aufweisen.
Verschiedene Risiken sind nur gegen Zuschlag versicherbar. Dazu gehören z. B. Mehrfamilienhäuser (Objekte mit mehr als 2 Wohneinheiten), Saunen, Schwimmbäder und Whirlpools, die sich im Gebäude befinden sowie Außenwände aus Holz, Holzfachwerk mit Lehmfüllung, Holzkonstruktion mit Verkleidung jeglicher Art.
Für Gebäude, die in der ZÜRS — Zone 4 stehen ist kein Versicherungsschutz gegen weitere Naturgefahren möglich. Für diese Schäden gilt der gegebenenfalls generell zum Vertrag vereinbarte Selbstbehalt. Eine Wartezeit ist bedingungsseitig nicht vorgesehen; mit Stand 20.08.2021 gilt jedoch aufgrund der jüngsten Hochwasserkatastrophe vorübergehend eine Wartezeit von vier Wochen als vereinbart.
Je nach Gebäudealter sieht die InterRisk einen Zuschlag in Form eines Altersfaktors vor. Dies führt bei Gebäuden von z. B. 10 oder 20 Jahren zu einem Zuschlag von 28 % bzw. 63,8 %. Der maximale Altersfaktor beträgt 2,096 und führt bei Gebäuden ab einem Alter von 30 Jahren zu einem Zuschlag von 109,6 %.
Wurde ein Gebäude nach Fertigstellung kernsaniert, richtet sich der Altersfaktor nach dem Zeitpunkt der letzten Kernsanierung. Eine solche wird vom Versicherer wie folgt definiert:
„Der Vertrag kam aufgrund der Angabe zustande, dass das Gebäude in dem im Antrag genannten Jahr kernsaniert wurde.
Kernsanierung bedeutet, dass Dachstuhl, Mauern, Decken, Böden, Putz, Fenster und Türen in einen neuwertigen Zustand versetzt wurden. Grundvoraussetzung ist zudem die komplette Erneuerung des Rohrleitungssystems (Zu- und Ableitungen), der Heizungseinrichtungen, der sanitären Anlagen, der elektrischen Leitungen und der Dacheindeckung.
Falls der Sanierungszustand nicht diesen Vorgaben entspricht, besteht für darauf zurückzuführende Schäden kein Versicherungsschutz.“
Für eine unterjährige Zahlweise verzichtet die InterRisk auf die Anrechnung eines Ratenzahlungszuschlags. Der Mindestbruttobeitrag je Rate beträgt 4,99 Euro.
Der Versicherer bietet einen Deckungsrabat von 5 %, 10 % bzw. 15 % bei 2, 3 bzw. mehr als 3 Deckungen (z. B. Privathaftpflicht‑, Hausrat‑, Glas oder Unfallversicherung). Voraussetzung für den Deckungsrabatt ist, dass sämtliche Verträge zur aktuellen Tarifgeneration gehören, den gleichen Versicherungsnehmer, den gleichen Ablauf und die gleiche Zahlweise aufweisen.
Um den Zahlbeitrag zu senken, besteht die Möglichkeit der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung für den Schadenfall. Zur Auswahl stehen die Selbstbehaltsvarianten 500 Euro (10% Nachlass), 1.200 Euro (20% Rabatt) bzw. 2.500 Euro (30% Rabatt). Dieser Selbstbehalt und der damit verbundene Beitragsnachlass beziehen sich auf alle versicherten Gefahren (also ggf. auch auf die weiteren Naturgefahren und im Tarif XXL auch auf die unbenannten Gefahren). Die Option besteht nur, sofern die Wohn- und Nutzfläche weniger als 250 Quadratmeter beträgt. Ein abweichender Selbstbehalt für einzelnen Gefahren ist bei der InterRisk anders als bei vielen Wettbewerbern nicht vorgesehen.
Die InterRisk gewährt einen Schadenfreiheitsrabatt in Höhe von 25 %, sofern für das Gebäude seit mindestens 5 Jahren schadenfreie Vorversicherungen bei der InterRisk und/oder einer anderen Gesellschaft bis zum Beginn des neuen Vertrages ununterbrochen bestanden und die gleichen Gefahren abgesichert waren. Bei Gebäuden, die vor weniger als 5 Jahren erstellt oder kernsaniert wurden, muss Schadenfreiheit ab Bezugsfertigkeit gegeben sein.
Nach Zahlung einer Entschädigung fällt der Schadenfreiheitsrabatt mit Wirkung ab dem darauffolgenden Versicherungsjahr weg. Anders als in der bisherigen Tarifgeneration bleibt die vereinbarte Selbstbeteiligung auch nach einem Schadenunfall unverändert. Hierzu führt die InterRisk folgendes aus:
„Im alten Tarif musste man sich bei der Antragstellung zwischen der Variante Beitragsregulierung und der Variante Selbstbehaltsregulierung entscheiden. In dem neuen Tarif ist der Schadenfreiheitsrabatt nun als generelle Klausel fester Bestandteil. Der SFR in Höhe von 25% wird automatisch gewährt, sobald die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen (auch wenn die Voraussetzungen bei Antragstellung noch nicht vorlagen). Des Weiteren gibt es in dem neuen Tarif nun die Möglichkeit der Vereinbarung eines starren Selbstbehalts gegen Beitragsnachlass. Tritt ein Schaden ein, fällt ggf. der SFR mit Wirkung ab dem darauffolgenden Versicherungsjahr weg und wird dann automatisch wieder gewährt, sobald die Voraussetzungen für die Gewährung wieder erfüllt sind. Der vereinbarte Selbstbehalt hingegen wird bei diesem Schaden und auch beim nächsten Schaden in gleicher Höhe abgezogen.“
Der Versicherungsnehmer kann den vereinbarten Versicherungsschutz täglich ohne Einhaltung einer Frist kündigen, der Versicherer mit Frist von drei Monaten zur jeweiligen Hauptfälligkeit. Das tägliche Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers kann problematisch sein, wenn z. B. ein Kunde einen Vertrag aufgrund einer Beitragsanpassung kündigt, nicht rechtzeitig einen geeigneten Ersatzvertrag findet und der betreuende Makler zum Zeitpunkt der Kündigung urlaubsbedingt keine zeitnahe Kenntnis erlangt. Kommt es dann zu einem Schaden, kann es sein, dass der bisherige Kunde unversichert oder schlechter versichert ist.
Der Tarif XXL (B382) erfüllt wie auch der alte Tarif XXL (B38) die aktuellen Mindestanforderungen von Witte Financial Services für eine Bewertung mit „WFS 2 (Silber)“. Für eine Bewertung mit „Gold“ wäre eine Erhöhung der Leistungsdauer für Hotel- und sonstige Unterkunftskosten von 200 Tagen auf mindestens 12 Monate erfolgen.
Ausgewählte Leistungen des Tarifs Wohngebäudeversicherung XXL der InterRisk
- Der Versicherer garantiert, dass die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen den Kunden nicht schlechter stellen als die unverbindlichen Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) mit Stichtag 28.04.2021 (GDV-Garantie).
- Der Versicherer garantiert, dass die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen den Kunden nicht schlechter stellen als die unverbindlichen Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse mit Stichtag 13.12.2018 (Arbeitskreis-Garantie).
- Innovationsklausel. Hierzu stellt der Versicherer unter anderem klar:
„Wenn wir künftig geänderte Bedingungen mit unveränderter Bedingungsnummer (also z.B. neue „B01“) einführen, gelten diese automatisch auch für Ihren Vertrag. Wir können uns dann auf eventuelle Schlechterstellungen der neuen Bedingungen nicht berufen.“
- Da es sich um einen Wohnflächentarif handelt, besteht ein genereller Unterversicherungsverzicht. Dieser wird jedoch nicht ausdrücklich klargestellt. Die Bedingungen lassen kein Recht des Versicherers erkennen, die vereinbarte Leistung bei versehentlicher Falschangabe der Wohnfläche zu kürzen.
- Optionale Mitversicherung unbenannter Gefahren bei gleichzeitig bestehender Mitversicherung weiterer Naturgefahren. Für Objekte in der ZÜRS-Zone 4 ist daher eine Mitversicherung sowohl der unbenannten Gefahren als auch aller erweiterten Naturgefahren ausgeschlossen. Nicht zu den versicherten Sachen gehören Sachen aus Glas, Keramik, Porzellan sowie Scheiben und Platen aus Kunststoff.
- Verzicht auf Kürzung der Leistung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles
- Verzicht auf Kürzung der Leistung bei grob fahrlässiger Verletzung von Obliegenheiten
„sofern und solange die Obliegenheitsverletzung aus Unkenntnis einer Sicherheitsvorschrift oder Anzeigepflicht erfolgte oder Sie vergeblich versuchten, diese zu erfüllen.“
Kein Berufen auf Verletzung einer gesetzlichen bzw. behördlichen Sicherheitsvorschrift bei Verstoß gegen eine landesrechtliche Rauchwarnmelderpflicht (Installation, Wartung und Betrieb) oder der Nichteinhaltung behördlicher Vorschriften über Rückstausicherungen
- Verzicht auf Regress gegen den Repräsentanten des Versicherungsnehmers bei grob fahrlässiger (abgeleitet aus § 1 Nr. 3 B01 sowie den verbindlichen Erläuterungen zu den B01), nicht jedoch bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles (abgeleitet aus § 1 Nr. 3 B 01 sowie § 16 B 382).
- Mitversicherung benannter baulicher Grundstücksbestandteile ohne Sublimit (Antennenanlagen, Bänke, Beleuchtungsanlagen, elektrische Leitungen, Freileitungen; Gartenhäuser und ‑kamine, Gewächshäuser, Grundstückseinfriedungen, Hof- und Gehwegsbefestigungen, Hundehütten und ‑zwinger, Markisen, Masten, Pavillons, Pergolen, Schuppen, Schutz- und Trennwände, Schwimmbäder, Überdachungen sowie Wäschespinnen).
- Optionale Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit bis max. 36 Monate, sofern gleichzeitig eine Unfallversicherung nach dem verkaufsoffenen Tarif XXL besteht. Bei gebündelten Verträgen gilt die Beitragsbefreiung gleichzeitig für alle weiteren Versicherungen nach den verkaufsoffenen XXL-Konzepten, die mindestens drei Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit eingeschlossen wurden. Die Arbeitslosigkeit ist auch für Freiberufler und Selbstständige versichert (dies jedoch ohne ausdrückliche Klarstellung) und ohne ein Höchstalter des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit.
- Mitversicherung von Schäden unmittelbar durch Rauch und Ruß. Nicht versichert sind Schäden durch Schäden durch die dauernde Einwirkung von Rauch oder Ruß. Nicht klargestellt ist, inwiefern allmählich durch Rauch und Ruß auf versicherte Sachen einwirkende Schäden unter den Versicherungsschutz fallen.
- Mitversicherung von Seng- und Schmorschäden an versicherten Sachen
- Versichert sind Schäden durch Kurzschluss und Stromschwankungen
- Mitversichert ist der Anprall von Luft‑, Straßen‑, Wasser‑, Schienenfahrzeugen sowie sonstigen Flutkörpern an versichere Gebäude. Eingeschlossen ist der Anprall Fahrzeugen, die vom Versicherungsnehmer, von Angehörigen, Angestellten oder Mietern des versicherten Gebäudes gelenkt wurden. Ebenfalls versichert sind Schäden an versicherten Grundstückseinfriedungen (z. B. Mauern, Zäunen), nicht jedoch an Fahrzeugen auf dem eigenen Grundstück. Teilweise lassen sich solche Eigenschäden im Rahmen einer Kfz-Versicherung mitversichern, dort allerdings meist mit einer Selbstbeteiligung an den Kosten. Schäden durch sonstige Landfahrzeuge, z. B. Arbeitsmaschinen, fallen nur dann unter den Versicherungsschutz, sofern gegen Zuschlag unbenannte Gefahren mitversichert wurden.
- Mitversichert sind Bissschäden durch wildlebende Tiere an elektrischen Leitungen und Anlagen auf dem Versicherungsgrundstück (dies auch außerhalb versicherter Gebäude), die der Versorgung versicherter Sachen dienen. Darüber hinaus versichert sind auch Bissschäden durch wildlebende Tiere an Dämmungen und Unterspannbahnen von Dächern und Außenwänden. Anders als üblich bezieht sich die Mitversicherung nicht nur auf den Verbiss von Mardern, sondern auch auf sonstige wildlebende Tiere wie z. B. Mäuse, Ratten, sonstige Nagetiere, Marder und Waschbären. Der Versicherer stellte am 19.07.2024 auf Nachfrage klar, dass etwaige Folgeschäden nicht unter den Umfang dieser Klausel fallen:
„Bissschäden an anderen versicherten Sachen sowie Folgeschäden an versicherten Sachen durch Bissschäden an den vorgenannten versicherten Sachen (z.B. Schaden durch Fehlen elektrischer Spannung an einer Heizungsanlage infolge des Bissschadens an einer elektrischen Leitung) sind demnach nicht versichert.“
- Mitversicherung sonstiger Schäden an versicherten Sachen durch Waschbären und Haarwild nach dem Bundesjagdgesetz (z. B. Wildschweine, Rehe, Marder) bis in Höhe von 2.500 Euro. Nicht versichert sind daher z. B. Schäden, die dadurch entstehen, dass z. B. ein anderes Tier, das nicht im Bundesjagdgesetz benannt wird, zunächst einen versicherten Bissschaden verursacht und sich anschließend durch die gesamte Dämmung durchwühlt, dort Gänge baut und überall Kot hinterlässt. Muss durch einen solche Folgeschaden das ganze Dach abgerissen werden, so besteht über den Tarif kein Versicherungsschutz. Zur generellen Mitversicherung etwaiger Folgeschäden stellte der Versicherer am 19.07.2024 folgendes klar:
„Versichert wäre demnach beispielsweise ein Schaden an einem Bodenbelag durch den Kot oder Urin eines Wachbären bis zu einer Entschädigungsgrenze von 2.500 €.“
- Mitversichert sind die Kosten für die Umsiedlung von Wespen, Hornissen oder Bienen. Im Rahmen einer Onlineschulung vom 01.07.2021 stellte das Unternehmen klar, dass man bereits das Entdecken etwa eines Wespennestes als Versicherungsfall werte.
- Versicherungsschutz für Schäden durch wetterbedingte Windbewegungen unabhängig von der konkreten Windstärke. Nicht versichert sind Schäden z. B. der Durchzug durch Druckunterschiede zwischen mehreren Gebäudeöffnungen.
- Mitversichert sind frostbedingte und sonstige Bruchschäden an außerhalb von Gebäuden liegenden Zuleitungsrohren auf und außerhalb des Versicherungsgrundstücks. Auf, nicht jedoch außerhalb des Versicherungsgrundstücks, sind diese auch dann versichert, wenn sie nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. Nicht versichert sind Schäden durch Wurzeleinwuchs oder Muffenversatz.
- Mitversichert sind frostbedingte und sonstige Bruchschäden an außerhalb von Gebäuden liegenden Ableitungsrohren auf und außerhalb des Versicherungsgrundstücks. Kein Versicherungsschutz besteht für Ableitungsrohre, die nicht der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. Voraussetzung für die Versicherung der eingeschlossenen Rohre ist, dass der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt. Ist ein Gebäude bei Antragsstellung über 30 Jahre alt, so gilt die Erweiterung nur, wenn zum Zeitpunkt des Schadens der vor dem Schadeneintritt ausgestellte Nachweis einer Druckprüfung mit Dichtigkeitsnachweis nach DIN 1986 vorliegt. Nicht versichert sind Schäden durch Wurzeleinwuchs oder Muffenversatz.
- Mitversichert sind bis in Höhe von 3.000 Euro die notwendigen Kosten für die Beseitigung von Schäden an versicherten Sachen, die durch unmittelbare Einwirkung von Regen- oder Schmelzwasser infolge von Niederschlägen durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, die nicht durch Wind oder Hagel entstanden sind, verursacht worden sind. Schäden durch Rückstau oder sonstige Überschwemmungen sind nicht mitversichert.
- Mitversichert sind Graffitischäden durch Farben und Lacke sowohl an den Innen- als auch Außenseiten versicherter Sachen. Da auch sonstige Schäden durch böswillige Beschädigungen mitversichert sind, sind darüber auch Schäden durch Kratz-Graffiti (Scratchiti) mitversichert. Nicht versichert sind Schäden an Laden- und Schaufensterscheiben sowie Schäden an sonstigen Glasscheiben.
- Mitversichert ist die Beschädigung oder Zerstörung versicherter Sachen durch Einbruch oder Einbruchsversuch. Im Unterschied zu den bisherigen B38 ist jetzt ausdrücklich klargestellt, dass kein Versicherungsschutz für das Abhandenkommen versicherter Sachen besteht.
- Mitversichert sind die Kosten für in Folge eines Versicherungsfalls notwendige Hotelunterbringung oder eine ähnliche Unterbringung bis maximal 200 Tage ohne Begrenzung der Entschädigung pro Tag. Nicht versichert sind Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon). Angerechnet werden ein Mietwertersatz nach § 8 der Bedingungen sowie etwaige Entschädigungsleistungen einer Hausratversicherung.
- Mitversicherung von Dekontaminationskosten von Erdreich ohne Höchstentschädigung
- Erstattung von Fahrtmehrkosten ab einer Mindestschadenhöhe von 5.000 Euro, falls eine Urlaub- oder Dienstreise vom Versicherungsnehmer oder mitreisender Angehöriger des Haushaltes vorzeitig abgebrochen werden muss.
- Mitversichert sind Regiekosten für die Koordination, Beaufsichtigung und Betreuung der Wiederherstellung versicherter Gebäude bis in Höhe von 5.000 Euro
- Bei der Durchführung eines Sachverständigenverfahrens zur Feststellung der Schadenhöhe wird ab einer festgestellten Schadenhöhe von mindestens 5.000 Euro der Anteil des Versicherungsnehmers an den Verfahrenskosten in voller Höhe übernommen (§ 22 Nr. 5 der B382). Beauftragt der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen individuell, werden die Kosten nur dann übernommen, sofern der Versicherungsnehmer vom Versicherer zur Hinzuziehung aufgefordert wurde (§ 7 Nr. 2 der B382).
- Mitversichert sind Mehrkosten durch Technologiefortschritt ohne Sublimit. Der Versicherer stellt hierzu klar:
„Hierbei handelt es sich in dem neuen Tarif zudem nicht mehr um eine Kostenposition, sondern um einen Bestandteil des Neuwertversprechens. Gleiches gilt für Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen sowie für Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der unverzüglich veranlassten Wiederherstellung. Dies ist eine der essentiellen Änderungen in den aktuellen Musterbedingungen des GDV, die von uns in unseren neuen Bedingungen ebenfalls umgesetzt wurde und entsprechend erwähnt werden sollte.“
- Übernahme der infolge eines Versicherungsfalles erforderlichen Datenrettungskosten
- Mitversichert sind die Kosten für ein durch ein versichertes Schadenereignis umgestürzten, abgeknickten oder derart beschädigten Bäume, dass sie entfernt werden müssen, und eine natürliche Regeneration dieser Bäume nicht zu erwarten ist. Nicht versichert sind bereits abgestorbene Bäume. Der Versicherungsschutz gilt somit auch für eine etwaige Mitversicherung erweiterter Naturgefahren oder unbenannter Gefahren.
- Mitversichert sind die Kosten für die Wiederaufforstung gärtnerischer Anlagen (Bäume, Hecken, sonstige Sträucher und Zierpflanzen) bis in Höhe von 10.000 Euro, nicht jedoch von bereits abgestorbenen Pflanzen, Topf- und Kübelpflanzen. Ersetzt werden die notwendigen Kosten für die Wiederbepflanzung durch Jungpflanzen gleicher Art und Güte, bei Bäumen und Hecken gilt dies (als Besserstellung gegenüber den bisherigen B38) für Jungpflanzen bis zu einer Höhe von 1,50 m. Die fest mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks verbundenen Sachen (z. B. Gehwegsbefestigungen, Sandkästen, Spielgeräte, Teichanlagen) gemäß § 6 Nr. 6.2 der B382 gehören als sonstige Grundstücksbestandteile zu den versicherten Sachen. Die Kosten für die Wiederherstellung werden daher bereits im Rahmen der originären Sachentschädigung ersetzt. Nicht hierzu zählt gemäß § 6 Nr. 6.2 B382 die Bepflanzung des Grundstücks. Für diese besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der oben benannten Kostenpositionen.
- Mitversichert sind die Kosten für Mietausfall oder Mietwert für die Dauer von höchstens 36 Monaten. Versichert ist dieser auch für gewerblich genutzte Räume. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Gebäude zu mindestens 50 % für Wohnzwecke genutzt wurde.
- Der Ersatz des Mietausfalls gilt über die vereinbarte Dauer für bis zu 6 Monate (max. bis zur Neuvermietung) fort, wenn das Mietverhältnis aufgrund eines Schadenfalls beendet wurde und die Wohnung zum Zeitpunkt der Wiederherstellung trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht neu vermietet werden kann (Marktrisiko). Ersetzt wird zudem der Mietausfall für ein wegen des Schadenfalls nicht antretbares Mietverhältnis, sofern der Mietvertrag zum Schadenzeitpunkt bereits geschlossen war.
- Kosten für Mietausfall / Mietwert auch dann, wenn sich auf einem Nachbargrundstück ein Schadenfall ereignet, in dessen Folge die Räumung des versicherten Gebäudes durch eine zuständige Behörde angeordnet wird. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Schadenfall nach den Bedingungen des vorliegenden Versicherungsvertrages versichert wäre.
- Es besteht eine Vorsorgedeckung für wertsteigernde bauliche Maßnahmen, deren Merkmale der Beitragsermittlung zugrunde liegen, ab der Veränderung für die Dauer eines Jahres
- Schadenübernahme bei unklaren Zuständigkeiten wegen eines Versicherungswechsels
- Mitversichert sind die Kosten für eine psychologische Betreuung infolge eines Versicherungsfalles bis in Höhe von 1.000 Euro je Versicherungsfall.
- Ist ein Gebäude bei Antragstellung mehr als 90 Tage unbewohnt, so behält sich der Versicherer eine genauere Prüfung vor (Direktionsanfrage). Während der Vertragslaufzeit liegt gemäß § 14 Nr. 1.2 b) der B382 eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung erst dann vor, wen ein versichertes Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes länger als 180 Tage nicht genutzt wird.
Ausgewählte Einschränkungen des Tarifs Wohngebäudeversicherung XXL der InterRisk
- Keine Besitzstandsgarantie (Vorversicherergarantie)
- Keine Best-Leistungs-Garantie (Erweiterte Vorsorgedeckung)
- Kein Einschluss einer Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
- Zu den versicherten Sachen gehören u. a. auch Photovoltaikanlagen, nicht jedoch der Ertragsausfall, wenn diese infolge eines Schadens ausfallen sollten
- Für Gebäude im Rohbau kann eine optionale Feuerrohbauversicherung mit Versicherungsschutz während der Bauphase für maximal 24 Monate vereinbart werden. Nicht versicherbar sind hierüber jedoch Schäden durch Leitungswasser, Sturm / Hagel oder erweiterte Elementargefahren (z. B. Überschwemmung, Erdbeben oder Erdsenkung). Wahlweise kann die Rohbauversicherung beitragsfrei mit anschließender Wohngebäudeversicherung bei der InterRisk oder ohne automatischen Anschlussvertrag, dann aber beitragspflichtig, mitversichert werden Neben der Feuerrohbauversicherung bietet die InterRisk auch den Abschluss einer Bauleistungsversicherung (Allgefahrendeckung) an. Bei sich anschließender Wohngebäudeversicherung bei der InterRisk umfasst diese (anstelle der Feuerrohbauversicherung) auch das Feuerrisiko sowie bei Einschluss der weiteren Naturgefahren in die Anschlussversicherung auch Schäden durch ungewöhnliches Hochwasser.
- Mitversichert sind Schäden durch die Explosion von Kampfmitteln aus beendeten Kriegen. Dies gilt auch dann, wenn der Entschärfungsversuch zu einer gewollten oder ungewollten Detonation des Kampfmittelts führt. Nicht versichert sind jedoch Schäden, die durch das Entschärfen von Blindgängern entstehen, ohne dass diese die Folge einer versicherten Explosion sind. Mitversicherung möglich durch Verweis auf gegen Zuschlag eingeschlossene unbenannte Gefahren.
- Keine Übernahme der Kosten für den Mehrverbrauch von Öl
- Ohne Übernahme der Kosten von Gebäudebeschädigungen im Zusammenhang mit Rettungsmaßnahmen (z. B. durch Polizei oder Feuerwehr)
- Keine Übernahme von Leckortungskosten, wenn ein Versicherungsfall lediglich vermutet wurde, dieser aber tatsächlich nicht vorlag.
- Ohne Mitversicherung von Mehrkosten für behördliche Auflagen zum Denkmalschutz
- Ohne alters- und behindertenbedingte Mehrkosten
- Ohne Übernahme von Darlehenskosten bei Unbewohnbarkeit des versicherten Wohnhauses
- Keine bedingungsseitige Klarstellung hinsichtlich eines Verzichts auf Anrechnung von Restwerten, wenn diese aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nicht wieder verwertet werden können. Hierzu abweichend eine Klarstellung in den bisherige § 7 Nr. 2.6 des bisherigen XXL-Tarifs (B38). Der Versicherer äußert sich hierzu wie folgt:
„Unsere neuen Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung basieren auf den aktuellen Musterbedingungen des GDV zur Wohngebäudeversicherung (VGB 2016 – Wohnflächenmodell, Stand 15.11.2018). Hier wurde die Thematik „Mehrkosten wegen öffentlich-rechtlicher Wiederherstellungsbeschränkungen“ komplett neu geregelt. In den bisherigen Musterbedingungen waren Mehrkosten wegen öffentlich-rechtlicher Wiederherstellungsbeschränkungen aus dem Neuwertversprechen ausgeschlossen (Exklusion) und zum Teil fakultativ als ggf. gedeckelte Kostenposition wieder eingeschlossen. In den neuen Musterbedingungen sind diese Mehrkosten nun Bestandteil des Neuwertversprechens (Inklusion). Hierbei handelt es sich um eine der essenziellen Änderungen der Musterbedingungen. Bezüglich aufgrund der Beschränkungen nicht wieder verwendbarer Reste sehen die Musterbedingungen nun ebenfalls bereits eine Regelung vor. Diese wurde von uns in unsere neuen Bedingungen übernommen. So ist in § 19 Nr. 1.2 der B382 folgendes geregelt: „Wenn wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften technisch noch brauchbare Sachsubstanz der versicherten Sachen für die Wiederherstellung nicht verwendet werden darf, dann erhalten Sie eine entsprechende Entschädigung nach Nr. 1.1. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die behördlichen Anordnungen nicht vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden und die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ganz oder teilweise untersagt war.“. Der VN erhält somit für die aufgrund der Beschränkungen nicht wieder verwendbaren Reste nun ebenfalls eine Entschädigung was dem bisherigen Verzicht auf deren Berücksichtigung bei der Restwertanrechnung gleichkommt. Diese neue Regelung zu den Restwerten gilt übrigens für alle 3 unserer Konzepte. Die bisherige Regelung galt hingegen nur für XXL und XL.“
- Ohne freiwillige Zuwendungen an Personen der Brandbekämpfung nach Schadenfall
- Keine Übernahme der Kosten für die Beseitigung von Spechtschäden (auch über die unbenannten Gefahren nicht erweiterbar)
- Kein Versicherungsschutz für Kosten durch Vermüllung nach Auszug von Messies oder Mietnomaden
- Kein Versicherungsschutz für Schäden durch sämtliche polizeilich angezeigte Straftaten
- Keine Klarstellung, inwiefern eine Neuwerterstattung auch dann erfolgt, wenn kein Wiederaufbau an Ort und Stelle erfolgt. Das Unternehmen stellt hierzu klar:
„Eine Verpflichtung zum Wiederaufbau des Hauses am selben Ort besteht nicht. Wird das Haus an anderer Stelle wieder aufgebaut, hat der VN aber nur Anspruch auf die Entschädigung des Zeitwertschadens (§ 20 Nr. 6.1 der B382). Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle jedoch rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, genügt es, das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu errichten, um auch den Neuwertanteil beanspruchen zu können (§ 20 Nr 6.2 der B382). Dies entspricht den Musterbedingungen des GDV und ist Marktstandard.“
- Ohne Kosten für die Neueinstellung von Antennen und Satellitenschüsseln
- Ohne Kosten für die Rekultivierung von begrünten Dächern
- Ohne Klarstellung zur etwaigen Mitversicherung von Schäden durch Leitungswasser über undichte Silikonfugen der Badewanne oder Duschtasse
- Weitgehend keine Versicherung für Sachen auf fremden Grundstücken (z. B. Gehwege, gemeinsame Zaunanlagen), soweit diese zugehörig zum versicherten Grundstück sind. Mitversichert sind jedoch Buchschäden an Zuleitungsrohren der Wasser- oder Gasversorgung, Ableitungsrohren der Wasserversorgung, Rohren von Heizungs- oder Klimaanlage und Rohren von Regenwassernutzungsanlagen, sofern diese der Ver- bzw. Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und der Versicherungsnehmer für diese de Gefahr trägt.
- Ohne ausdrückliche Mitversicherung der Auftaukosten nach einem versicherten Frostschaden
- Im Unterschied zu § 9 Nr. 2.5 der bisherigen B38 ist das Recht des Versicherungsnehmers zum Widerspruch im Fall einer Prämienanpassung gestrichen. Möglich sind nunmehr entweder die Annahme der Anpassung oder eine Kündigung des Vertrages. Die InterRisk weist darauf hin, dass die den aktuellen Musterbedingungen entspricht und insofern keine Schlechterstellung des Versicherungsnehmers gegenüber den unverbindlichen Empfehlungen des GDV darstellt.
- Im Unterschied zu den bisherigen B38 sind nunmehr Schäden nur mittelbar durch Überschalldruckwellen (§ 2 Nr. 7 e) versichert, nicht mehr jedoch solche unmittelbar durch Überschalldruckwellen mitversichert (verbindliche Erklärung zu § 2 Nr. 4 c)
- Nach § 2 Nr. 9.1 B38 schließen Schäden durch innere Unruhen auch solche an Laden- und Schaufensterscheiben sowie sonstigen Glasschäden ein. Nach den aktuellen Bedingungen der InterRisk besteht nach § 3 Nr. 7.1 B382 in diesem Fall ein Ausschluss für Schäden an Laden- und Schaufensterscheiben. Schäden an sonstigen Glasscheiben als Folge innerer Unruhen sind hingegen versichert. Mitversichert ist jeweils auch die Wegnahme versicherter Sachen bei Plünderungen.
- Kein Einschluss einer Versehensklausel
- Keine Mitversicherung von Schäden infolge von Gebäudeschäden durch Leichen im Haus