Erstmalig erschienen am 16.04.2015 in Risiko & Vorsorge, Heft 2 – 2015, S. 25 – 27
Eine Besonderheit der Arag ist die Mglichkeit, seinen Rechtsschutzvertrag zu 26 ARB 2015 um Ehe- und Unterhalts-Rechtsschutz zu erweitern. Vergleichbarer Versicherungsschutz wird vom Wettbewerb nicht angeboten.

Der Eherechtsschutz bezieht sich auf familienrechtliche Angelegenheiten wegen Scheidung bzw. Aufhebung und Scheidungs- bzw. Aufhebungsfolgesachen vor deutschen Familiengerichten. Auergerichtlich sehen die Rechtsschutzbedingungen der Arag keinen Rechtsschutz fr Ehesachen vor, sieht man von Beratungs-Rechtsschutz in Familien‑, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht einmal ab. Die Versicherungssumme fr den Eherechtsschutz betrgt 30.000 Euro. Es gilt eine Wartezeit von drei Jahren. Versicherungsschutz besteht ausschlielich bei Zustndigkeit eines deutschen Gerichtes.
Versicherungsschutz besteht fr den Versicherungsnehmer und seinen ehelichen bzw. eingetragenen Lebenspartner.
Der Rechtsschutz fr familienrechtliche Streitigkeiten wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten, Sorgerecht inklusive Aufenthaltsbestimmungsrecht gilt abweichend zum Ehe-Rechtsschutz auch auergerichtlich, sofern im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung ein deutsches Familiengericht zu entscheiden htte. Die Versicherungssumme betrgt 30.000 Euro. Es gilt eine Wartezeit von einem Jahr. Versicherungsschutz besteht ausschlielich bei Zustndigkeit eines deutschen Gerichtes.
Versicherungsschutz besteht fr den Versicherungsnehmer und seinen ehelichen bzw. eingetragenen Lebenspartner. Dessen ungeachtet kann Versicherungsschutz auch fr Kunden beantragt werden, die bei Antragsstellung bereits verheiratet sind bzw. in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
Das mag wichtig sein, da eine Hauptursache fr Unterhaltsstreitigkeiten im Zusammenhang mit nicht ehelichen Kindern liegt. Gerade hier mag es wichtig sein, dass die Wartezeiten frhzeitig beendet werden und auch Singles frhzeitig an Versicherungsschutz denken.
Aufgrund der Ausschlussbestimmung in 3 Nr. 3 a) und b) besteht kein oder nur eingeschrnkter Versicherungsschutz fr Unterhaltsstreitigkeiten oder Streitigkeiten rund um das Sorgerecht fr gemeinsame Kinder:
- Eine Scheidung ist noch nicht rechtskrftig (z.B. weil das Trennungsjahr noch nicht vollendet ist). In diesem Fall sind nur Unterhaltsstreitigkeiten des Versicherungsnehmers gegen den Ehepartner bzw. den eingetragenen Lebenspartner mitversichert, nicht jedoch umgekehrt des mitversicherten Partners gegen den Versicherungsnehmer. Rechtsschutz in Ehesachen besteht abweichend fr beide Partner. Nach rechtskrftiger Scheidung besteht fr den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz fr Unterhaltsstreitigkeiten gegenber dem bisherigen Ehepartner.
- Der Versicherungsnehmer lebt in nichtehelicher Gemeinschaft mit einem Partner oder einer Partnerin. Unterhaltsstreitigkeiten der mitversicherten Person wegen eigener Kinder, die nicht zugleich Kinder des Versicherungsnehmers sind, sind ausgeschlossen.
Beispiel: nach mehreren Jahren des Zusammenlebens wird bestritten, dass der Mann der leibliche Vater des Kindes sei und er stellt daher die Unterhaltszahlungen ein. Als Folge trennt sich das Paar.
- Der Versicherungsnehmer lebt in nichtehelicher Gemeinschaft mit einem Partner oder einer Partnerin. Unterhaltstreitigkeiten fr gemeinsame Kinder sind nur dann versichert, wenn diese Streitigkeiten nicht in urschlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft liegen. Entstehen diese Probleme also zeitgleich mit dem Auszug eines der beiden Partner, ist der Ausschlusstatbestand sicher eindeutig. Kommt es Monate oder Jahre spter erstmals zu Unterhaltsstreitigkeiten, so knnte der Versicherer immer noch einwenden, dass diese Streitigkeiten im urschlichen Zusammenhang mit der Partnerschaft stehen. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist.
Beispiel: Der gemeinsam mit seinem Partner in huslicher Gemeinschaft lebende Versicherungsnehmer gert mit diesem in Streit ber die Kosten der Ausbildung fr ein gemeinsames Kind. Als Folge kommt es zur Trennung. Es besteht kein Versicherungsschutz.
Der Versicherer schreibt dazu, dass der Ausschluss aktuell so in Praxis nicht angewendet werde. Wir nehmen den Aspekt gerne auf und prfen, ob wir diesen bei der nchsten Bedingungsanpassung klarstellen knnen.
- Versicherungsschutz besteht hingegen, wenn ein Kind als Folge eines One-Night-Stands geboren wird und es als Folge dessen zu Unterhaltsstreitigkeiten gegen den nicht mitversicherten Elternteil kommen sollte. Weder kommt der Ausschluss fr eine mitversicherte Person nach 3 Nr. 3 a) noch ein Ausschluss nach 3 Nr. 3 b) fr den urschlichen Zusammenhang der Streitigkeit mit einer bestehenden oder beendeten Partnerschaft in Frage.
- Streitig kann eine Mitversicherung von Unterhaltsstreitigkeiten dann sein, wenn zwar nachweislich eine langjhrige Beziehung zwischen zwei Personen bestand, diese jedoch zu keinem Zeitpunkt einen gemeinsamen Haushalt hatten. Damit war der nichteheliche Partner zu keinem Zeitpunkt eine mitversicherte Person im Sinne von 3 Nr. 3 a), doch stellt sich die Frage, ob der Versicherer eine Partnerschaft im Sinne von 3 Nr. 3 b) auch dann annehmen darf, wenn zu keinem Zeitpunkt eine husliche Gemeinschaft bestanden hat.
Hierzu sieht der Versicherer das so wie bei dem benannten Beispiel c).
- Ein versichertes Kind beginnt eine Lehre oder ein Studium. Mit Erreichen der Volljhrigkeit stellt der nicht in huslicher Gemeinschaft lebende Vater des Kindes die Zahlungen ein. Er begrndet dies damit, dass nunmehr das Kind und nicht mehr die Mutter direkt einen Unterhaltsanspruch habe. Versicherungsschutz aus einem entsprechenden Vertrag bei der Arag bestnde hier nach Ablauf der einjhrigen Wartezeit, sofern keine Vorvertraglichkeit vorliegt und der Kindesvater seine Einstellung der Unterhaltszahlungen nicht schon vor Vertragsbeginn nachweislich angekndigt hat.
Statistisch werden in Deutschland etwa 36 Prozent aller in einem Jahr geschlossenen Ehe binnen von 25 Jahren geschieden, wobei die meisten Ehen nach sechs Jahren ihr Ende finden. 2013 erfolgten 5,2 Prozent aller Scheidungen nach sechs Ehejahren. Ehen, die mehr als 25 Jahre bestanden haben, wurden 2013 immerhin in 14,3 Prozent aller Flle geschieden.[1]
Die Kosten fr eine solche Scheidung hngen vom Gegenstandswert ab. Dieser ist umso hher, so mehr die Eheleute verdienen und umso mehr Vermgen vorhanden ist. Fr eine rechtsgltige Scheidung besteht Anwaltspflicht. Da der Groteil der Kosten auf die Ttigkeit des Anwaltes und nicht auf die Gerichtskosten entfllt, knnen diese mageblich dadurch gesenkt werden, dass zumindest im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung nur ein Anwalt ttig wird. Fr die Mehrzahl der Kunden drften die Scheidungskosten bei einem Gegenstandswert bis 19.000 Euro und damit bei insgesamt deutlich unter 5.000 Euro liegen. Spezialisierte Anwlte fr Familienrecht, die nicht nach RVG abrechnen, nehmen oft Stundenhonorare zwischen 200 und 250 Euro.
Die Arag bernimmt nach 5 Nr. 1 a) allerdings hchstens die gesetzlichen Kosten fr einen Anwalt nach RVG. Whlt ein Kunde also einen Anwalt, der nach Stunden abrechnet oder der besonders weit vom Wohnort des Versicherungsnehmers entfernt wohnt, so muss der Versicherte dadurch entstehende Mehrkosten (z.B. fr eine lngere Anreise) selbst tragen.
Immer wenn Kinder in eine Scheidung involviert sind, erhht sich erheblich das Risiko, dass es zustzlich zu weiteren Streitigkeiten rund um das Sorgerecht, insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht, sowie um Unterhaltspflichten geht. Auch Auseinandersetzungen rund um das Thema Umgang sind nicht ungewhnlich. Hier lsst sich theoretisch vieles auergerichtlich regeln, doch lsst sich die Einschaltung eines Familiengerichtes in vielen Fllen nicht vermeiden. Die von der Arag vorgesehene Versicherungssumme von 30.000 Euro drfte in der Regel ausreichend hoch bemessen sein. Das gilt allerdings nicht fr hochstrittige Scheidungen mit wiederholten Versten gegen gerichtlich geregelten Umgang und strafrechtlich relevanten Handlungen eines Ehepartners, die zustzlich auch straf- und zivilrechtliche Manahmen gegen den anderen Ehepartner zur Folge haben. In diesem Fall wird nicht immer ein Familiengericht zustndig sein.
Ein weiteres Problem kann sich bei binationalen Ehen daraus ergeben, dass ein Partner versuchen knnte, mit einem gemeinsamen Kind ins Heimatland zu verziehen. Sollte dies gelingen, so fehlt es im Zweifel an der Zustndigkeit eines deutschen Gerichtes. Gleiches gilt bei Eheschlieung im Ausland und Verzug nur eines Partners nach Deutschland. Sollte beispielsweise Mutter und Kind gegen den Willen des Vaters in Deutschland verbleiben wollen, ist die Zustndigkeit eines deutschen Gerichts fr Ehesachen wie auch fr Unterhaltsstreitigkeiten eher unwahrscheinlich.
Wenn ein Anwalt sein Mandat niederlegt oder eine versicherte Person ihrerseits aufgrund von Unzufriedenheit den Anwalt wechseln mchte, trgt die Arag nur die Kosten, die ohne Anwaltswechsel angefallen wren, nicht jedoch etwaige Mehrkosten fr den Wechsel (siehe 5 Nr. 1 a).
Fazit: Wer rechtzeitig Versicherungsschutz bei der Arag beantragt, kann in vielen Fllen einen Groteil der Kosten fr eine Ehescheidung und damit im Zusammenhang stehendende rechtliche Auseinandersetzungen absichern. Sinnvoll ist eine Mitversicherung auch fr Singles oder in einer nichtehelichen Partnerschaft lebende Personen, bei denen zuknftige Unterhaltsstreitigkeiten bzw. eine Eheschlieung denkbar sind.
Gerade bei hohem Einkommen oder Vermgen mindestens von einem Ehegatten sind Unterhaltsstreitigkeiten und Streitigkeiten beim Versorgungsausgleich als Teil des Rechtsschutzes fr Ehesachen ohne Absicherung sehr kostenintensiv.
Eine (vollstndige) Kostenbernahme durch die Arag ist gerade bei der Wahl spezialisierter Fachanwlte, die nicht nach RVG abrechnen wollen, oder bei fehlender Zustndigkeit eines deutschen Gerichtes nicht gewhrleistet.
In der Praxis wre eine automatische Mitversicherung von Scheidungs- und Unterhaltsrechtsschutz vorteilhafter, da gerade frisch vermhlte Ehepaare schwer davon zu berzeugen sein drften, dass auch die eigene Ehe durch Scheidung beendet werden knnte. Wer dies bei Vertragsabschluss zumindest bereit ist, zu erwgen, wird mglicherweise die tarifliche Wartezeit nicht erfllen.
Maklern steht also eine Menge berzeugungsarbeit bevor, um Kunden davon zu berzeugen, hier eine Erweiterung des Versicherungsschutzes zu beantragen. Ein mgliches Argument kann natrlich sein, dass ein rechtzeitiger Vertragsabschluss auch im Fall einer einvernehmlichen Scheidung spter helfen kann, vorhandenes Vermgen zu schonen. Gleiches gilt fr die Absicherung gegen zuknftige Unterhaltsansprche der eigenen Eltern, die etwa ins Pflegeheim kommen und die erforderlichen Kosten nicht aus eigenen Mitteln tragen knnen.
Leichter drfte es sein, Singles davon zu berzeugen, rechtzeitig eine Absicherung zu erwgen, die eine zuknftige Ehescheidung oder zuknftig vorstellbare Unterhaltsstreitigkeiten einschliet. Nach Unternehmensangaben sei eine Absicherung von Singles fr den Eherechtsschutz allerdings nicht mglich, da das versicherbare Risiko (Ehe) noch nicht vorliege, whrend der Unterhaltsrechtsschutz durchaus auch von Singles abgeschlossen werden knne.
[1] Siehe https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/Bevoelkerung/Ehescheidungen/Ehescheidungen.html