Erstmalig erschienen am 16.04.2015 in Risiko & Vorsorge, Heft 2 – 2015, S. 25 – 27
Eine Besonderheit der Arag ist die Möglichkeit, seinen Rechtsschutzvertrag zu § 26 ARB 2015 um Ehe- und Unterhalts-Rechtsschutz zu erweitern. Vergleichbarer Versicherungsschutz wird vom Wettbewerb nicht angeboten.
Der Eherechtsschutz bezieht sich auf familienrechtliche Angelegenheiten wegen Scheidung bzw. Aufhebung und Scheidungs- bzw. Aufhebungsfolgesachen vor deutschen Familiengerichten. Außergerichtlich sehen die Rechtsschutzbedingungen der Arag keinen Rechtsschutz für Ehesachen vor, sieht man von Beratungs-Rechtsschutz in Familien‑, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht einmal ab. Die Versicherungssumme für den Eherechtsschutz beträgt 30.000 Euro. Es gilt eine Wartezeit von drei Jahren. Versicherungsschutz besteht ausschließlich bei Zuständigkeit eines deutschen Gerichtes.
Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und seinen ehelichen bzw. eingetragenen Lebenspartner.
Der Rechtsschutz für familienrechtliche Streitigkeiten wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten, Sorgerecht inklusive Aufenthaltsbestimmungsrecht gilt abweichend zum Ehe-Rechtsschutz auch außergerichtlich, sofern im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung ein deutsches Familiengericht zu entscheiden hätte. Die Versicherungssumme beträgt 30.000 Euro. Es gilt eine Wartezeit von einem Jahr. Versicherungsschutz besteht ausschließlich bei Zuständigkeit eines deutschen Gerichtes.
Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und seinen ehelichen bzw. eingetragenen Lebenspartner. Dessen ungeachtet kann Versicherungsschutz auch für Kunden beantragt werden, die bei Antragsstellung bereits verheiratet sind bzw. in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
Das mag wichtig sein, da eine Hauptursache für Unterhaltsstreitigkeiten im Zusammenhang mit nicht ehelichen Kindern liegt. Gerade hier mag es wichtig sein, dass die Wartezeiten frühzeitig beendet werden und auch Singles frühzeitig an Versicherungsschutz denken.
Aufgrund der Ausschlussbestimmung in § 3 Nr. 3 a) und b) besteht kein oder nur eingeschränkter Versicherungsschutz für Unterhaltsstreitigkeiten oder Streitigkeiten rund um das Sorgerecht für gemeinsame Kinder:
- Eine Scheidung ist noch nicht rechtskräftig (z.B. weil das Trennungsjahr noch nicht vollendet ist). In diesem Fall sind nur Unterhaltsstreitigkeiten des Versicherungsnehmers gegen den Ehepartner bzw. den eingetragenen Lebenspartner mitversichert, nicht jedoch umgekehrt des mitversicherten Partners gegen den Versicherungsnehmer. Rechtsschutz in Ehesachen besteht abweichend für beide Partner. Nach rechtskräftiger Scheidung besteht für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für Unterhaltsstreitigkeiten gegenüber dem bisherigen Ehepartner.
- Der Versicherungsnehmer lebt in nichtehelicher Gemeinschaft mit einem Partner oder einer Partnerin. Unterhaltsstreitigkeiten der mitversicherten Person wegen eigener Kinder, die nicht zugleich Kinder des Versicherungsnehmers sind, sind ausgeschlossen.
Beispiel: nach mehreren Jahren des Zusammenlebens wird bestritten, dass der Mann der leibliche Vater des Kindes sei und er stellt daher die Unterhaltszahlungen ein. Als Folge trennt sich das Paar.
- Der Versicherungsnehmer lebt in nichtehelicher Gemeinschaft mit einem Partner oder einer Partnerin. Unterhaltstreitigkeiten für gemeinsame Kinder sind nur dann versichert, wenn diese Streitigkeiten nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft liegen. Entstehen diese Probleme also zeitgleich mit dem Auszug eines der beiden Partner, ist der Ausschlusstatbestand sicher eindeutig. Kommt es Monate oder Jahre später erstmals zu Unterhaltsstreitigkeiten, so könnte der Versicherer immer noch einwenden, dass diese „Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit der Partnerschaft stehen. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist.“
Beispiel: Der gemeinsam mit seinem Partner in häuslicher Gemeinschaft lebende Versicherungsnehmer gerät mit diesem in Streit über die Kosten der Ausbildung für ein gemeinsames Kind. Als Folge kommt es zur Trennung. Es besteht kein Versicherungsschutz.
Der Versicherer schreibt dazu, dass der Ausschluss aktuell so in Praxis nicht angewendet werde. „Wir nehmen den Aspekt gerne auf und prüfen, ob wir diesen bei der nächsten Bedingungsanpassung klarstellen können.“
- Versicherungsschutz besteht hingegen, wenn ein Kind als Folge eines One-Night-Stands geboren wird und es als Folge dessen zu Unterhaltsstreitigkeiten gegen den nicht mitversicherten Elternteil kommen sollte. Weder kommt der Ausschluss für eine mitversicherte Person nach § 3 Nr. 3 a) noch ein Ausschluss nach § 3 Nr. 3 b) für den ursächlichen Zusammenhang der Streitigkeit mit einer bestehenden oder beendeten Partnerschaft in Frage.
- Streitig kann eine Mitversicherung von Unterhaltsstreitigkeiten dann sein, wenn zwar nachweislich eine langjährige Beziehung zwischen zwei Personen bestand, diese jedoch zu keinem Zeitpunkt einen gemeinsamen Haushalt hatten. Damit war der nichteheliche Partner zu keinem Zeitpunkt eine mitversicherte Person im Sinne von § 3 Nr. 3 a), doch stellt sich die Frage, ob der Versicherer eine Partnerschaft im Sinne von § 3 Nr. 3 b) auch dann annehmen darf, wenn zu keinem Zeitpunkt eine häusliche Gemeinschaft bestanden hat.
Hierzu sieht der Versicherer das so wie bei dem benannten Beispiel c).
- Ein versichertes Kind beginnt eine Lehre oder ein Studium. Mit Erreichen der Volljährigkeit stellt der nicht in häuslicher Gemeinschaft lebende Vater des Kindes die Zahlungen ein. Er begründet dies damit, dass nunmehr das Kind und nicht mehr die Mutter direkt einen Unterhaltsanspruch habe. Versicherungsschutz aus einem entsprechenden Vertrag bei der Arag bestünde hier nach Ablauf der einjährigen Wartezeit, sofern keine Vorvertraglichkeit vorliegt und der Kindesvater seine Einstellung der Unterhaltszahlungen nicht schon vor Vertragsbeginn nachweislich angekündigt hat.
Statistisch werden in Deutschland etwa 36 Prozent aller in einem Jahr geschlossenen Ehe binnen von 25 Jahren geschieden, wobei die meisten Ehen nach sechs Jahren ihr Ende finden. 2013 erfolgten 5,2 Prozent aller Scheidungen nach sechs Ehejahren. Ehen, die mehr als 25 Jahre bestanden haben, wurden 2013 immerhin in 14,3 Prozent aller Fälle geschieden.[1]
Die Kosten für eine solche Scheidung hängen vom Gegenstandswert ab. Dieser ist umso höher, so mehr die Eheleute verdienen und umso mehr Vermögen vorhanden ist. Für eine rechtsgültige Scheidung besteht Anwaltspflicht. Da der Großteil der Kosten auf die Tätigkeit des Anwaltes und nicht auf die Gerichtskosten entfällt, können diese maßgeblich dadurch gesenkt werden, dass zumindest im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung nur ein Anwalt tätig wird. Für die Mehrzahl der Kunden dürften die Scheidungskosten bei einem Gegenstandswert bis 19.000 Euro und damit bei insgesamt deutlich unter 5.000 Euro liegen. Spezialisierte Anwälte für Familienrecht, die nicht nach RVG abrechnen, nehmen oft Stundenhonorare zwischen 200 und 250 Euro.
Die Arag übernimmt nach § 5 Nr. 1 a) allerdings höchstens die gesetzlichen Kosten für einen Anwalt nach RVG. Wählt ein Kunde also einen Anwalt, der nach Stunden abrechnet oder der besonders weit vom Wohnort des Versicherungsnehmers entfernt wohnt, so muss der Versicherte dadurch entstehende Mehrkosten (z.B. für eine längere Anreise) selbst tragen.
Immer wenn Kinder in eine Scheidung involviert sind, erhöht sich erheblich das Risiko, dass es zusätzlich zu weiteren Streitigkeiten rund um das Sorgerecht, insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht, sowie um Unterhaltspflichten geht. Auch Auseinandersetzungen rund um das Thema „Umgang“ sind nicht ungewöhnlich. Hier lässt sich theoretisch vieles außergerichtlich regeln, doch lässt sich die Einschaltung eines Familiengerichtes in vielen Fällen nicht vermeiden. Die von der Arag vorgesehene Versicherungssumme von 30.000 Euro dürfte in der Regel ausreichend hoch bemessen sein. Das gilt allerdings nicht für hochstrittige Scheidungen mit wiederholten Verstößen gegen gerichtlich geregelten Umgang und strafrechtlich relevanten Handlungen eines Ehepartners, die zusätzlich auch straf- und zivilrechtliche Maßnahmen gegen den anderen Ehepartner zur Folge haben. In diesem Fall wird nicht immer ein Familiengericht zuständig sein.
Ein weiteres Problem kann sich bei binationalen Ehen daraus ergeben, dass ein Partner versuchen könnte, mit einem gemeinsamen Kind ins Heimatland zu verziehen. Sollte dies gelingen, so fehlt es im Zweifel an der Zuständigkeit eines deutschen Gerichtes. Gleiches gilt bei Eheschließung im Ausland und Verzug nur eines Partners nach Deutschland. Sollte beispielsweise Mutter und Kind gegen den Willen des Vaters in Deutschland verbleiben wollen, ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts für Ehesachen wie auch für Unterhaltsstreitigkeiten eher unwahrscheinlich.
Wenn ein Anwalt sein Mandat niederlegt oder eine versicherte Person ihrerseits aufgrund von Unzufriedenheit den Anwalt wechseln möchte, trägt die Arag nur die Kosten, die ohne Anwaltswechsel angefallen wären, nicht jedoch etwaige Mehrkosten für den Wechsel (siehe § 5 Nr. 1 a).
Fazit: Wer rechtzeitig Versicherungsschutz bei der Arag beantragt, kann in vielen Fällen einen Großteil der Kosten für eine Ehescheidung und damit im Zusammenhang stehendende rechtliche Auseinandersetzungen absichern. Sinnvoll ist eine Mitversicherung auch für Singles oder in einer nichtehelichen Partnerschaft lebende Personen, bei denen zukünftige Unterhaltsstreitigkeiten bzw. eine Eheschließung denkbar sind.
Gerade bei hohem Einkommen oder Vermögen mindestens von einem Ehegatten sind Unterhaltsstreitigkeiten und Streitigkeiten beim Versorgungsausgleich als Teil des Rechtsschutzes für Ehesachen ohne Absicherung sehr kostenintensiv.
Eine (vollständige) Kostenübernahme durch die Arag ist gerade bei der Wahl spezialisierter Fachanwälte, die nicht nach RVG abrechnen wollen, oder bei fehlender Zuständigkeit eines deutschen Gerichtes nicht gewährleistet.
In der Praxis wäre eine automatische Mitversicherung von Scheidungs- und Unterhaltsrechtsschutz vorteilhafter, da gerade frisch vermählte Ehepaare schwer davon zu überzeugen sein dürften, dass auch die eigene Ehe durch Scheidung beendet werden könnte. Wer dies bei Vertragsabschluss zumindest bereit ist, zu erwägen, wird möglicherweise die tarifliche Wartezeit nicht erfüllen.
Maklern steht also eine Menge Überzeugungsarbeit bevor, um Kunden davon zu überzeugen, hier eine Erweiterung des Versicherungsschutzes zu beantragen. Ein mögliches Argument kann natürlich sein, dass ein rechtzeitiger Vertragsabschluss auch im Fall einer einvernehmlichen Scheidung später helfen kann, vorhandenes Vermögen zu schonen. Gleiches gilt für die Absicherung gegen zukünftige Unterhaltsansprüche der eigenen Eltern, die etwa ins Pflegeheim kommen und die erforderlichen Kosten nicht aus eigenen Mitteln tragen können.
Leichter dürfte es sein, Singles davon zu überzeugen, rechtzeitig eine Absicherung zu erwägen, die eine zukünftige Ehescheidung oder zukünftig vorstellbare Unterhaltsstreitigkeiten einschließt. Nach Unternehmensangaben sei eine Absicherung von Singles für den Eherechtsschutz allerdings nicht möglich, da das versicherbare Risiko (Ehe) noch nicht vorliege, während der Unterhaltsrechtsschutz durchaus auch von Singles abgeschlossen werden könne.
[1] Siehe https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/Bevoelkerung/Ehescheidungen/Ehescheidungen.html