Tarif­ana­ly­se: Haus­rat­ver­si­che­rung der Axa (09.2014)

Die aktu­el­le Haus­rat­ver­si­che­rung der Axa Ver­si­che­rung AG für das Mak­ler­ge­schäft ist seit Sep­tem­ber 2014 der Tarif BOX­flex auf Basis der VHB 2014. Einen deut­lich abge­speck­ten Schutz kön­nen Ver­mitt­ler über die Tarif­li­nie alter­na­tiv abschlie­ßen, die an die­ser Stel­le jedoch nicht wei­ter the­ma­ti­siert wer­den soll.

Der Grund­ta­rif BOX­flex lässt sich optio­nal wie folgt erweitern:

  • Haus­rat-Bau­stein Pre­mi­um (Erwei­te­rung vor­han­de­ner und Erwei­te­rung um Leis­tun­gen, die im Grund­schutz nicht ent­hal­ten sind)
  • Haus­rat-Bau­stein Inter­net­schutz (Schutz vor diver­sen Inter­net­ri­si­ken durch Prä­ven­ti­on sowie teil­wei­se Schadenerstattung)
  • Haus­rat-Bau­stein Unter­wegs (dau­er­haf­ter Ver­si­che­rungs­schutz außer­halb der Woh­nung bis maxi­mal 30.000 Euro)
  • Haus­rat-Bau­stein Ele­men­tar (Über­schwem­mung, Rück­stau, Erd­be­ben, Lawi­nen oder Vulkanausbruch)

Für den Bau­stein gilt eine War­te­zeit von einem Monat nach Antrags­stel­lung. Frü­hes­tens tritt der Ver­si­che­rungs­schutz zum ver­ein­bar­ten Ver­trags­be­ginn in Kraft. Es gilt eine Selbst­be­tei­li­gung von 10 % des Scha­dens, min­des­tens 250 Euro, maxi­mal 2.500 Euro. Abwei­chend gilt bei Bean­tra­gung über den Ver­gleichs­rech­ner von Mr. Money ein Selbst­be­halt von 10 % des Scha­dens, min­des­tens 500 Euro, maxi­mal 5.000 Euro.

  • Haus­rat-Bau­stein Wert­sa­chen (Erhö­hung der Mit­ver­si­che­rung von Wertsachen)
  • Haus­rat-Bau­stein Fahr­rad (Mit­ver­si­che­rung von Fahr­rad­dieb­stahl bis maxi­mal 10.000 Euro)
  • Bau­stein Not­fall­ser­vice (Orga­ni­sa­ti­on und Ersatz not­wen­di­ger Kos­ten infol­ge defi­nier­ter Notfälle)
  • Ergän­zungs­de­ckung (Sum­men- und Kon­di­ti­ons­dif­fe­renz­de­ckung; Zuschlag in Höhe von 1 % der ver­ein­bar­ten Jah­res­net­to­prä­mie; max. 3 Jah­re Laufzeit)

Eine Haus­halts­glas­ver­si­che­rung wird von der Axa als sepa­ra­te Spar­te angeboten.

Es han­delt sich um einen Tarif, der nach dem Qua­drat­me­ter­mo­dell kal­ku­liert ist und eine Höchstent­schä­di­gung von 1 Mil­lio­nen Euro vor­sieht. Bei kor­rek­ter Anga­be der Wohn­flä­che wird auf die Anrech­nung einer mög­li­chen Unter­ver­si­che­rung verzichtet.

Die Wohn­flä­che wird vom Ver­si­che­rer in den Bedin­gun­gen wie folgt definiert:

„Wohn­flä­che ist die Grund­flä­che aller Räu­me (kein Abzug für Dach­schrä­gen) des Gebäu­des ein­schließ­lich der dazu­ge­hö­ri­gen Hob­by­räu­me sowie Win­ter­gär­ten; aus­ge­nom­men sind dabei Trep­pen, Kel­ler- und Spei­cher­räu­me, Bal­ko­ne, Log­gi­en und Ter­ras­sen soweit sie nicht zu Wohn­zwe­cken aus­ge­baut sind.

Die Boden­flä­che eines sich im Gebäu­de befind­li­chen Schwimm­be­ckens muss nicht berück­sich­tigt werden.

Dem gleich­ge­stellt ist die Über­nah­me der Anga­ben aus Miet­ver­trä­gen oder Bauplänen.

Wohn­flä­chen, die nach Erstel­lung des Miet­ver­tra­ges oder Bau­plans hin­zu­ge­kom­men sind, sind eben­falls zu berücksichtigen.“

Ist ein ver­si­cher­tes Gebäu­de unbe­wohnt, so wird eine Gefahr­er­hö­hung erst dann ange­nom­men, wenn das Unbe­wohnt­sein län­ger als vier Mona­te andau­ert. Wur­de der Haus­rat-Bau­stein Unter­wegs ver­ein­bart, erhöht sich die Frist auf sechs Mona­te. Im Ange­bots­rech­ner der Axa wird nicht abge­fragt, ob eine Woh­nung stän­dig bewohnt ist oder nicht. Viel­mehr wird erst bei Erstel­lung eines Ange­bo­tes klar­ge­stellt, dass Ver­si­che­rungs­schutz nur in einem „stän­dig bewohn­ten“ Haus besteht. Abwei­chend dazu, wird ein Unbe­wohnt­sein von maxi­mal vier Mona­ten im Ver­gleichs­rech­ner von Mr. Money für den Ver­trags­schluss vorausgesetzt.

Anders als bei vie­len Wett­be­wer­bern spielt die Bau­art­klas­se (z. B. mas­si­ve Außen­wän­de oder Reet­dach) für die Bean­tra­gung von Ver­si­che­rungs­schutz bei der Axa kei­ne Rolle.

Für Gebäu­de, die in der ZÜRS — Zone 4 ste­hen ist kein Ver­si­che­rungs­schutz gegen Über­schwem­mung und Rück­stau möglich.

Bei Ver­ein­ba­rung einer unter­jäh­ri­gen Zahl­wei­se wird von der Axa ein Raten­zah­lungs­zu­schlag erho­ben. Die­ser beträgt je nach Zahl­wei­se 3 % (halb­jähr­lich) bzw. 5 % (vier­tel­jähr­lich oder monat­lich). Eine Zah­lung ist fle­xi­bel monat­lich zum 1., 5. oder 28. eines Monats per SEPA-Last­schrift, abwei­chend auch per Rech­nung, mög­lich. Rein rech­ne­risch ist ein Min­dest­jah­res­bei­trag von unter 10 Euro brut­to mög­lich. Eine unter­jäh­ri­ge Zahl­wei­se setzt jedoch einen abwei­chend höhe­ren Min­dest­bei­trag voraus.

Der Ver­si­che­rer bie­tet einen Bün­del­ra­batt von 5 %, 10 % bzw. 15 % bei 2, 3 bzw. mehr als 3 Deckun­gen (z. B. Privathaftpflicht‑, Wohngebäude‑, Glas oder Unfall­ver­si­che­rung). Um die­sen in Anspruch neh­men zu kön­nen, müs­sen die jewei­li­gen Pro­duk­te zunächst ohne einen sol­chen Rabatt berech­net wer­den. Erst im Rah­men der Poli­cie­rung wür­de man laut Axa den ent­spre­chen­den Bün­del­nach­lass auch für bereits bestehen­de Ver­trä­ge auto­ma­tisch poli­cie­ren. Aus dem Ange­bots­rech­ner ist die­se Gewäh­rung nicht ersichtlich.

Ver­gleichs­wei­se teu­er wer­den aktu­ell Mah­nun­gen mit je 7,50 Euro und Last­schrift­rück­läu­fer mit je 10,00 Euro in Rech­nung gestellt. Wird der Erst­be­trag nicht gezahlt, kann der Ver­si­che­rer zudem „ange­mes­se­ne Geschäfts­ge­büh­ren“ in Rech­nung stellen.

Um den Zahl­bei­trag zu sen­ken, besteht die Mög­lich­keit der Ver­ein­ba­rung einer sin­ken­den Poli­cen-Selbst­be­tei­li­gung für den Scha­den­fall. Die Grund-SB beträgt 600 Euro. Die­se sinkt nach einem scha­den­frei­en Jahr auf 300 Euro, nach zwei Jah­ren auf 150 Euro und nach vier Jah­ren auf 0 Euro. Tre­ten Ver­si­che­rungs­fäl­le mit Zah­lun­gen ein, begin­nen die Fris­ten erneut und die ursprüng­lich ver­ein­bar­te Selbst­be­tei­li­gung von 600 Euro gilt wie­der erneut für alle Versicherungssparten.

Falls indi­vi­du­ell höhe­re Selbst­be­tei­li­gun­gen ver­ein­bart sind, gehen die­se vor.

Alter­na­tiv kann auch eine kon­stan­te Selbst­be­tei­li­gung von 150 Euro oder 300 Euro ver­ein­bart werden.

Für Beam­te und Ange­stell­te des Öffent­li­chen Diens­tes gilt ein Berufs­grup­pen­nach­lass in Höhe von 15 %.

Net­to­ta­ri­fe wer­den von der Axa nicht angeboten.

Die meis­ten Haus­rat­ver­si­che­rer ver­si­chern nur Woh­nun­gen mit defi­nier­ten Min­dest­si­che­run­gen. Bei der Axa wird statt­des­sen im Ange­bots­rech­ner ledig­lich eine Emp­feh­lung ausgesprochen:

„Fol­gen­de Siche­run­gen emp­feh­len wir: Alle Außen­tü­ren soll­te je mit zwei nach außen bün­dig abschließ­ba­ren Sicher­heits­schil­dern oder gleich­wer­ti­gen Ver­schlüs­se (z. B. ein Schloss mit Mehr­fach­ver­rie­ge­lung) gesi­chert wer­de. Bei über­ste­hen­den Schließ­zy­lin­dern soll­te der Über­stand durch ein von außen nicht abschraub­ba­res Sicher­heits­schild bzw. eine ‑rosette aus­ge­gli­chen wer­den (ein Über­stand von fünf Mil­li­me­tern soll­te nicht über­schrit­ten wer­den). Sofern Glas­ein­sät­ze in der Haus­ein­gangs- oder Woh­nungs­ab­schluss­tü­re vor­han­den sind, soll­ten die­se eben­falls ent­spre­chend gesi­chert sei, z. B. durch spe­zi­el­le PC-Kunst­stoff­schei­ben oder durch­wurf­hem­men­des Glas. Fens­ter und Ober­lich­ter soll­ten zusätz­lich gesi­chert wer­den, z. B. durch Zusatz­ver­rie­ge­lun­gen an Griff- und Bandseite.“

Abwei­chend dazu wird bei Erstel­lung eines Ange­bots fol­gen­des ausgewiesen:

„Eine Siche­rung gegen Ein­bruch­dieb­stahl ist vor­han­den. Fol­gen­de Siche­run­gen emp­feh­len wir: Alle Außen­tü­ren soll­ten je mit einem außen mög­lichst bün­dig abschlie­ßen­dem Sicher­heits­schließ­zy­lin­der oder einem gleich­wer­ti­gen Ver­schluss, z.B. Zuhal­tungs­schloss gesi­chert wer­den. Bei über­ste­hen­den Schließ­zy­lin­dern soll­te der Über­stand durch ein von außen nicht abschraub­ba­res Sicher­heits­lang­schild bzw. eine ‑rosette aus­ge­gli­chen wer­den (ein Über­stand von fünf Mil­li­me­tern soll­te nicht über­schrit­ten werden).“

Da ein Ver­si­cher­ter im Fall eines Ein­bruch­dieb­stahls die Beweis­last trägt, dass ein Ein­bruch­dieb­stahl auch tat­säch­lich statt­ge­fun­den hat, ist es natür­lich emp­feh­lens­wert, die Woh­nungs­tür weder offen­ste­hen zu las­sen noch allein mit einem Vor­hän­ge­schloss zu „sichern“.

Wird der Ver­si­che­rungs­schutz abwei­chend über exter­ne Ver­gleichs­rech­ner ange­bo­ten, so sind die hier nur emp­foh­le­nen Min­dest­si­che­run­gen mit­un­ter obli­ga­to­risch. Hier­zu ein Bei­spiel bei Bean­tra­gung über den Ver­gleichs­rech­ner von Mr. Money:

„Die Ein­gangs­tü­ren der Woh­nung bzw. des Ein­fa­mi­li­en­hau­ses müs­sen über bün­di­ge Zylin­der­schlös­ser (Über­stand max. 5 mm) mit von innen ver­schraub­tem Sicher­heits­be­schlag und/oder elek­tro­ni­sche Schlös­ser mit Code­kar­ten­schlüs­sel ver­fü­gen (Nr. 1 der Sicherungsanforderungen).“

Ver­si­cher­bar sind Gebäu­de mit einer Wohn­flä­che ab 10 Qua­drat­me­tern bis maxi­mal 1.538 Qua­drat­me­tern. Bestand ein Vor­ver­trag, der vom Vor­ver­si­che­rer gekün­digt wor­den ist, ist eine Annah­me nur nach Ein­zel­fall­prü­fung möglich.

Der Ver­si­che­rungs­neh­mer kann den ver­ein­bar­ten Ver­si­che­rungs­schutz jeweils monat­lich zum Monats­ers­ten kün­di­gen, der Ver­si­che­rer jeweils mit Frist von min­des­tens einem Monat zum Ende des lau­fen­den Versicherungsjahres.

Aus­ge­wähl­te Leis­tun­gen des Tarifs BOX­flex Pre­mi­um der Axa

  • Optio­na­le Sum­men- und Kon­di­ti­ons­dif­fe­renz­de­ckung (Ergän­zungs­de­ckung) für einen Zeit­raum von bis zu drei Jah­ren. Anders als üblich besteht hier­über auch Ver­si­che­rungs­schutz für Leis­tun­gen, die im Vor­ver­trag nicht ver­si­chert waren (z. B. erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren), die bei der Axa jedoch ein­ge­schlos­sen wur­den. Eben­falls unüb­lich ist, dass sogar eine etwa­ige Unter­ver­si­che­rung im Alt­ver­trag aus­ge­gli­chen wer­de kann. Die Ergän­zungs­ver­si­che­rung der Axa gilt für alle hier ein­ge­schlos­se­nen Bausteine.
  • Etwa 6 bis 8 Wochen vor der jewei­li­gen Haupt­fäl­lig­keit erhal­ten die Kun­den der Axa ein Anschrei­ben mit einer BOX­flex-Jah­res­mel­dung, damit der Ver­si­che­rungs­schutz stets auf dem neu­es­ten Stand bleibt.
  • Um einen naht­lo­sen Über­gang von Ver­si­che­rungs­schutz zu gewäh­ren, beginnt der Ver­si­che­rungs­schutz abwei­chend von den Anga­ben im Ver­si­che­rungs­schein nicht um 12 Uhr, son­dern bereits mit dem Tagesbeginn.
  • Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Her­bei­füh­rung des Versicherungsfalles
  • Pau­scha­ler Ver­zicht auf Anrech­nung einer Unter­ver­si­che­rung bei Anga­be der kor­rek­ten Wohnfläche
  • Mit­ver­si­chert sind Wert­sa­chen bis 30.000 Euro. Durch Ein­schluss des Haus­rat-Bau­stein Wert­sa­chen gegen Zuschlag kann die­se Gren­ze auf 50.000 Euro bis maxi­mal 250.000 Euro erhöht werden.
  • Mit­ver­si­chert sind Wert­sa­chen außer­halb defi­nier­ter Wert­schutz­schrän­ke bis 1.500 Euro (Bar­geld und auf Geld­kar­ten gela­de­ne Beträ­ge), 30.000 Euro (Urkun­den etc.) bzw. 30.000 Euro (Schmuck, Sachen aus Gold, Sil­ber etc.), bei Ein­schluss des Haus­rat-Bau­stein Wert­sa­chen gegen Zuschlag abwei­chend bis 2.000 Euro (Bar­geld und auf Geld­kar­ten gela­de­ne Beträ­ge), 50.000 Euro (Urkun­den etc.) bzw. 50.000 Euro (Schmuck, Sachen aus Gold, Sil­ber etc.). Ent­ge­gen den Mus­ter­be­din­gun­gen des Gesamt­ver­ban­des der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft (GDV) gel­ten auch Taschen- und Arm­band­uh­ren (auch Uhren­samm­lun­gen) sowie Tele­fon­kar­ten­samm­lun­gen als Wert­sa­chen im Sin­ne der Bedingungen.
  • Sofern der Haus­rat-Bau­stein Wert­sa­chen ver­ein­bart wur­de, besteht Ver­si­che­rungs­schutz für Wert­sa­chen in Bank­schließ­fä­chern oder Bank­tre­so­ren ohne zeit­li­che Befristung.
  • Han­dels­wa­ren und Mus­ter­kol­lek­tio­nen sind bis in Höhe von 5.000 Euro mit­ver­si­chert. Die Mit­ver­si­che­rung besteht im Rah­men der Außen­ver­si­che­rung auch außer­halb des Versicherungsortes.
  • Nur sub­si­di­är zum ver­si­cher­ten Haus­rat gehö­ren Tei­le und Zube­hör von Kraft­fahr­zeu­gen und Anhän­gern (z. B. Fel­gen, Som­mer- und Win­ter­rei­fen, Karos­se­rie­tei­le, Kin­der­sit­ze). Das heißt: Ver­si­che­rungs­schutz besteht nur, soweit kein Ver­si­che­rungs­schutz aus einer ande­ren Ver­si­che­rung bean­tragt wer­den kann. Posi­tiv ist, dass die sub­si­diä­re Mit­ver­si­che­rung ohne Sub­li­mit besteht.
  • Mit­ver­si­chert ist der ein­fa­che Dieb­stahl unter ande­rem von Wäsche, Gar­ten­mö­beln, Gar­ten­ge­rä­ten und Kin­der­wa­gen auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück bis in Höhe von 10.000 Euro. Nicht ver­si­chert ist der Dieb­stahl von Pelz‑, Leder- und Alcantarawaren.
  • Bei Ein­schluss von „Haus­rat-Bau­stein Unter­wegs“ ist der ein­fa­che Dieb­stahl ver­si­cher­ter Sachen welt­weit bis in Höhe von 1.500 Euro ver­si­chert (z. B. aus Hotel- oder Kran­ken­zim­mern). Wert­sa­chen, Foto- Film­ap­pa­ra­te, Lap­tops und ande­re trag­ba­re elek­tro­ni­sche Gerä­te sind nur dann ver­si­chert, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer oder eine mit ihm in häus­li­cher Gemein­schaft leben­de Per­son jeder­zeit direk­te Zugriff auf die­se Sachen hat. Nicht mit­ver­si­chert ist der ein­fa­che Dieb­stahl von Fahr­rä­dern, Bar­geld sowie auf Geld­kar­ten gela­de­nen Beträgen.
  • Der Dieb­stahl von Kin­der­spiel­ge­rä­ten außer­halb der Ver­si­che­rungs­räu­me auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück (inklu­si­ve Bal­ko­nen Log­gi­en, Ter­ras­sen, in Gemein­schafts­räu­me und im Trep­pen­haus) ist bis in Höhe von 1.000 Euro mitversichert.
  • Mit­ver­si­che­rung des Dieb­stahls von Haus­rat aus ver­schlos­se­nen Kraft­fahr­zeu­gen und den mit ihnen ver­bun­de­nen Kraft­fahr­zeug­an­hän­gern, aus Dach­bo­xen un Schiffs­ka­bi­nen bis in Höhe von 500 Euro. Wird „Haus­rat-Bau­stein Unter­wegs“ ver­ein­bart, erhöht sich die Höchstent­schä­di­gung auf 1.500 Euro. Nicht aus­drück­lich klar­ge­stellt sind Wohn­mo­bi­le (Kraft­fahr­zeu­ge) bzw. Wohn­wa­gen (Kfz-Anhän­ger). Da die Bedin­gun­gen jedoch kei­nen Aus­schluss vor­se­hen, besteht auch für Ver­si­che­rungs­schutz bei Dieb­stahl aus Wohn­mo­bi­len und Wohn­wa­gen. Ver­si­che­rungs­schutz besteht welt­weit. Pel­ze sowie opti­sche und elek­tro­ni­sche Gerä­te sind nur ver­si­chert, wen die­se im nicht ein­seh­ba­ren und ver­schlos­se­nen Kof­fer­raum unter­ge­bracht wur­den. Nicht ver­si­chert ist der Dieb­stahl von Bar­geld, auf Geld­kar­ten gespei­cher­ten Beträ­gen, Wert­pa­pie­ren, Fahr­aus­wei­sen, Spar­bü­chern, Schmuck sowie Sachen aus Edel­me­tall. Da die Axa bedin­gungs­sei­tig kei­nen Auf­bruch der ver­si­cher­ten Fahr­zeu­ge, son­dern ledig­lich den Dieb­stahl als sol­chen vor­aus­setzt, dürf­te trotz feh­len­der Klar­stel­lung Ver­si­che­rungs­schutz auch für Dieb­stahl infol­ge von Relay Attack oder Jamming[1] bestehen.
  • Mit­ver­si­che­rung von Seng­schä­den, ohne dass es sich um einen Feu­er­fol­ge­scha­den han­deln muss. Eine ent­spre­chen­de Mit­ver­si­che­rung auch von Schmor­schä­den ist bedin­gungs­sei­tig nicht vorhanden.
  • Auch ohne Ein­schluss von „Haus­rat-Bau­stein Ele­men­tar“ besteht Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch den Abgang von (Dach-)Lawinen, Schnee­druck, natur­be­ding­tem Erd­fall bzw. Erd­rutsch. Posi­tiv ist, dass dabei kein Selbst­be­halt in Abzug gebracht wird.
  • Bei Ver­ein­ba­rung von „Haus­rat-Bau­stein Unter­wegs“ mit­ver­si­chert ist die Beschä­di­gung, die Zer­stö­rung oder der Ver­lust ver­si­cher­ter Sachen durch den Unfall eines Trans­port­mit­tels mit ver­si­cher­ten Sachen (Trans­port­mit­tel­un­fall).  Für Wert­sa­chen, Foto– / Film­ap­pa­ra­te, trag­ba­re Video­sys­te­me, Lap­tops, Mobil­te­le­fo­ne, trag­ba­re elek­tro­ni­sche Gerä­te inkl. Zube­hör gilt eine Begren­zung der Leis­tung auf 5.000 Euro, davon für Bar­geld sowie auf Geld­kar­te gela­de­ne Beträ­ge auf maxi­mal 2.000 Euro. Anders als bei vie­len Wett­be­wer­ber fehlt ein Aus­schluss für Schä­den an Sachen aus Glas, Por­zel­lan oder Keramik.
  • Über­nah­me der Rück­rei­se­mehr­kos­ten für Urlaubs‑, nicht jedoch Geschäfts- und Dienst­rei­sen. Ver­si­che­rungs­schutz besteht bei Schä­den ab 10.000 Euro für den Ver­si­che­rungs­neh­mer, nicht jedoch für Ange­hö­ri­ge des Haus­halts des Ver­si­che­rungs­neh­mers. Die Ent­schä­di­gung ist auf 5.000 Euro begrenzt. Wird der „Haus­rat-Bau­stein Unter­wegs“ ver­ein­bart, gilt abwei­chend eine Min­dest­scha­den­hö­he von nur 5.000 Euro und eine erhöh­te Ent­schä­di­gung von bis zu 10.000 Euro.
  • Hotel­kos­ten infol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les bis 200 Tage à 200 Euro, nicht jedoch von Neben­kos­ten (z. B. Kos­ten für Tele­fon, Inter­net oder Früh­stück). Die Kos­ten wer­den auch für die Unter­brin­gung von Haus­tie­ren in einer Tier­pen­si­on oder einer ähn­li­chen Unter­brin­gung übernommen.
  • Lager­kos­ten in ange­mes­se­ner Höhe ohne zeit­li­che Begrenzung
  • Sofern der „Bau­stein Not­fall­ser­vice“ ver­ein­bart wur­de, besteht Anspruch auf eine tele­fo­ni­sche psy­cho­lo­gi­sche Erst­be­ra­tung bis zu 45 Minu­ten über die Hel­pli­ne der Axa, nicht jedoch eine wei­ter­ge­hen­de psy­cho­lo­gi­sche Betreu­ung, Bera­tung oder Behand­lung nach einem Schadenfall.
  • Ver­si­chert sind die Kos­ten für Schloss­än­de­run­gen nach einem ein­fa­chen Schlüs­sel­dieb­stahl bis in Höhe von 500 Euro.
  • Daten­ret­tungs­kos­ten bis 1.000 Euro
  • Mit­ver­si­chert sind im Rah­men von „Haus­rat-Bau­stein Inter­net­schutzSchä­den durch Cyber-Mob­bing im Inter­net bis maxi­mal drei Fäl­le und maxi­mal 5.000 Euro pro Kalen­der­jahr sowie für bis zu drei per­sön­li­che Erst­be­ra­tun­gen (jede maxi­mal 45 min. pro Jahr.
  • Mit­ver­si­chert sind im Rah­men von „Haus­rat-Bau­stein Inter­net­schutzSchä­den durch Zah­lungs­mit­tel­da­ten­dieb­stahl im Inter­net bis maxi­mal drei Fäl­le und maxi­mal 5.000 Euro pro Kalenderjahr.
  • Mit­ver­si­chert sind im Rah­men von „Haus­rat-Bau­stein Inter­net­schutzSchä­den durch Iden­ti­täts­dieb­stahl im Inter­net (z. B. Phis­hing) bis maxi­mal drei Fäl­le und maxi­mal 5.000 Euro pro Kalenderjahr.
  • Mit­ver­si­chert sind im Rah­men von „Haus­rat-Bau­stein Inter­net­schutzSchä­den durch Kon­flik­te mit Online-Händ­lern inner­halb der Euro­päi­schen Uni­on und ab einem Kauf­preis von min­des­tens je 50 Euro inklu­si­ve Mehr­wert­steu­er bis maxi­mal drei Fäl­le und maxi­mal 5.000 Euro pro Kalen­der­jahr.  Inwie­fern Schä­den durch Phar­ming unter die­sen Ver­si­che­rungs­schutz fal­len, dürf­te abhän­gig vom Ein­zel­fall sein. Nach § 13 a) aa) ist unter ande­rem dar­auf zu ach­ten, dass kei­ne offen­sicht­lich unsi­che­ren Web­sei­ten für Zah­lungs­vor­gän­ge ver­wen­det werden.
  • Mit­ver­si­chert sind im Rah­men von „Haus­rat-Bau­stein Inter­net­schutzSchä­den durch Abmah­nung auf Grund einer (angeb­li­chen) Urhe­ber­rechts­ver­let­zung bis maxi­mal drei Fäl­le und maxi­mal 5.000 Euro pro Kalen­der­jahr. Über­nom­men wer­den bis zu drei Erst­be­ra­tun­gen im Rah­men des Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­set­zes (RVG) zu drei unter­schied­li­chen Fäl­len im Jahr (jeweils maxi­mal 30 Minuten).
  • Beruf­lich genutz­te Räu­me: Gemäß Zif­fer A 10.1 VHB 2016 – Qua­drat­me­ter­mo­dell der Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV (Gesamt­ver­band der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft) zählen

„Räu­me, die aus­schließ­lich beruf­lich oder gewerb­lich genutzt wer­den […] zur Woh­nung“, sofern die­se „aus­schließ­lich über die Woh­nung zu betre­ten sind (sog. Arbeits­zim­mer in der Wohnung).“

Bei der Axa ent­schei­dend ist ledig­lich, dass deren

„Anteil nicht mehr als 50 Pro­zent der gesam­ten Wohn­flä­che der Wohnung“

beträgt. Abwei­chend zu den Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV besteht bei der Axa jedoch kein

„Ver­si­che­rungs­schutz […] für Akten, Plä­ne, Geschäfts­bü­cher, Kar­tei­en, Zeich­nun­gen, Loch­kar­ten, Magnet­bän­der, Magnet­plat­ten, Soft­ware und sons­ti­ge Daten­trä­ger und deren Wiederherstellung.“

  • Regie­kos­ten ab einer Min­dest­scha­den­hö­he von 10.000 Euro
  • Schloss­än­de­rungs­kos­ten infol­ge von ein­fa­chem Dieb­stahl von Schlüs­seln zu den Zugangs­tü­ren der ver­si­cher­ten Woh­nung bis 500 Euro
  • Ver­si­che­rungs­schutz bei Trick­dieb­stahl besteht inner­halb des Ver­si­che­rungs­or­tes bis 2.000 Euro.
  • Ver­si­che­rungs­schutz bei Schä­den durch Miss­brauch von Kunden‑, Scheck- oder Kre­dit­kar­ten nach einem Ein­bruch­dieb­stahl bis in Höhe von 2.000 Euro. Nicht ver­si­chert sind jedoch Schä­den durch das Aus­spä­hen von Bank- oder Kre­dit­kar­ten im Zusam­men­hang mit Skim­ming.
  • Außen­ver­si­che­rung für pri­va­te Sachen bis 6 Mona­te (maxi­mal 20.000 Euro). Wird „Haus­rat-Bau­stein Unter­wegs“ ver­ein­bart, ent­fällt die zeit­li­che Befris­tung und die Höchstent­schä­di­gung erhöht sich auf 30.000 Euro. 
  • Zeit­lich unbe­fris­te­ter Ver­si­che­rungs­schutz bis maxi­mal 30.000 Euro für Sport­aus­rüs­tung (z. B. Reit­sät­tel, Golf­aus­rüs­tung) außer­halb des Ver­si­che­rungs­or­tes, aller­dings nur, sofern „Haus­rat-Bau­stein Unter­wegs“ ver­ein­bart wurde.
  • Sofern der „Bau­stein Not­fall­ser­vice“ ver­ein­bart wur­de, besteht die Mög­lich­keit zur Ein­rich­tung eines Doku­men­ten­de­pots (z. B. Aus­wei­se, Rei­se­vi­sa, jedoch ohne Kre­dit­kar­ten oder Doku­men­te im Zusam­men­hang mit Zah­lungs­mit­teln). Im Not­fall wird der Umschlag mit die­sen Doku­men­ten auf Wunsch des Ver­si­che­rungs­neh­mers von der Axa geöff­net bzw. bei Ver­lust der Ori­gi­nal­do­ku­men­te an den Ver­si­che­rungs­neh­mer versandt.
  • Vor­sor­ge­ver­si­che­rung bei Umzug, An- oder Aus­bau bis zum Ende des lau­fen­den Versicherungsjahres

Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs BOX­flex Pre­mi­um der Axa

  • Kei­ne Garan­tie hin­sicht­lich der unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des Gesamt­ver­ban­des der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft (GDV-Garan­tie)
  • Kei­ne Garan­tie hin­sicht­lich der unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se (Arbeits­kreis-Garan­tie)
  • Inno­va­ti­ons­klau­sel (Leis­tungs-Update-Garan­tie) gilt nur, wenn durch ein Tari­f­up­date aus­schließ­lich Ver­bes­se­run­gen vor­ge­nom­men wer­den, d.h. es besteht kein Anspruch auf die­se Leis­tung, wenn ein Tari­f­up­date neben bei­spiels­wei­se 20 Ver­bes­se­run­gen eine ein­zi­ge Stel­le besitzt, die auch zum Nach­teil des Kun­den füh­ren könnte.
  • Kei­ne Best-Leis­tungs-Garan­tie (Erwei­ter­te Vor­sor­ge) für Leis­tun­gen eines ande­ren, zum Scha­den­zeit­punkt ver­kaufs­of­fe­nen Versicherers
  • Feh­len­de Besitz­stands­ga­ran­tie (Vor­ver­si­che­rer­ga­ran­tie)
  • Kein aus­drück­li­cher Ver­si­che­rungs­schutz für Scha­den­fäl­le bei unkla­rer Zustän­dig­keit nach Ver­si­cher­er­wech­sel
  • Kein Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung von Oblie­gen­hei­ten und Sicherheitsvorschriften
  • Zu den ver­si­cher­ten Sachen gehö­ren unter ande­rem Haus­tie­re (z. B. Kat­zen[2], Fischen, Vögel), nicht jedoch Heim­tie­re (z. B. Chin­chil­las[3], Spin­nen, Schlan­gen) oder Nutz­tie­re (z. B. Hüh­ner, Scha­fe, Zie­gen oder Schwei­ne). In der Pra­xis ist die Abgren­zung von Haus- und Heim­tie­ren oft schwie­rig[4]. Bedin­gungs­sei­tig sind Haus­tie­re[5] ana­log zu den Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV wie folgt definiert:

„Tie­re, die regel­mä­ßig art­ge­recht in Woh­nun­gen […] gehal­ten wer­den (z. B. Fische, Kat­zen, Vögel).“

  • Ent­ge­gen den Mus­ter­be­din­gun­gen des Gesamt­ver­ban­des der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft (GDV) gel­ten auch Taschen- und Arm­band­uh­ren (auch Uhren­samm­lun­gen) sowie Tele­fon­kar­ten­samm­lun­gen als Wert­sa­chen im Sin­ne der Bedingungen.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Gefahren
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch Wind­be­we­gun­gen oder Sturm unter Wind­stär­ke 8
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für das Ein­drin­gen von Wit­te­rungs­nie­der­schlä­gen (z. B. Regen oder Schmelz­was­ser) durch nicht sturm– / hagel­be­ding­te Öff­nun­gen.
  • Für Schä­den durch Sturm oder Hagel besteht Außen­ver­si­che­rungs­schutz nur inner­halb von Gebäu­den.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Rauch und Ruß, aller­dings nur wenn die­ser plötz­lich bestim­mungs­wid­rig aus Feuerungs‑, Heizungs‑, Koch- oder Trock­nungs­an­la­gen auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück aus­ge­tre­ten ist. Inwie­fern Schä­den durch Fog­ging (Schwarz­staub) mit­ver­si­chert sind, geht aus den Bedin­gun­gen nicht ein­deu­tig her­vor. Bei ungüns­ti­ger Aus­le­gung könn­ten die­se als aus­ge­schlos­se­ner Scha­den durch dau­er­haf­te Ein­wir­kung im Sin­ne von Abschnitt C Nr. 2 VHB 2014 ange­se­hen wer­den und daher aus­ge­schlos­sen sein:

„In vie­le Fäl­len von Fog­ging in der Woh­nung wur­de häu­fig gera­de neu gestri­chen oder die Räum­lich­kei­ten frisch bezo­gen. Doch war­um tritt Fog­ging über­haupt erst auf? Der Grund kön­nen schwer­flüch­ti­ge Ver­bin­dun­gen (SVOC), wie Weich­ma­cher, sein, wel­che in die Raum­luft gelangen.

[…]

Das Fog­ging tritt nicht sofort auf. Das heißt, wenn Sie die Som­mer­ta­ge für eine Reno­vie­rungs­ak­ti­on nut­zen, wird die­ses Phä­no­men womög­lich erst im Herbst mit der ers­ten Heiz­pe­ri­ode auf­tre­ten. Ein Grund dafür ist, dass mit sin­ken­den Tem­pe­ra­tu­ren, mehr geheizt und weni­ger gelüf­tet wird. Dadurch kön­nen sich die schwer­flüch­ti­gen Ver­bin­dun­gen (SVOC) aus Tep­pi­chen, der Rau­fa­ser­ta­pe­te oder Kunst­stof­fober­flä­chen mit vor­han­de­nen Staub­par­ti­keln ver­bin­den und sich als schmie­ri­ger Film inner­halb des Raums abset­zen.“[6]

  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Kurz­schluss, sofern es sich nicht um einen Blitz­fol­ge­scha­den handelt
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Strom­schwan­kun­gen
  • Nicht mit­ver­si­chert sind Schä­den durch inne­re Unruhen
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch die Explo­si­on von Blindgängern
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Ent­schär­fung von Blind­gän­gern, ohne damit ein­her­ge­hen­de Explosion.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an Kom­po­nen­ten einer Smart-Home-Über­wa­chung bzw. Gerä­te­steue­rung oder dar­aus resul­tie­ren­den Fol­ge­schä­den, z. B. Schä­den durch Bedie­nung von deren Kom­po­nen­te oder an mobi­len elek­tri­schen Geräten.
  • Kei­ne Klar­stel­lung hier­zu, jedoch Ver­si­che­rungs­schutz auch bei Ein­bruch­dieb­stahl über nicht ver­si­cher­te Räu­me[7].
  • Ein­fa­cher Dieb­stahl von Fahr­rä­dern kann optio­nal im Rah­men des „Haus­rat-Bau­stein Fahr­rad“ ab min­des­tens 100 Euro in Hun­dert-Euro-Schrit­ten bis in Höhe von 10.000 Euro mit­ver­si­chert wer­den. Eine Klar­stel­lung, inwie­fern auch E‑Bikes oder Pedelecs unter den Ver­si­che­rungs­schutz fal­len, ist den Bedin­gun­gen nicht zu ent­neh­men. In einer Infor­ma­ti­ons­bro­schü­re fin­det sich abwei­chend eine Klarstellung:

„Absi­che­rung des Fahr­rads, Fahr­rad­an­hän­gers oder Elek­tro­fahr­rad /Pedelecs bis 25 km /h auch außer­halb des eige­nen Zuhau­ses welt­weit und rund um die Uhr gegen Dieb­stahl (auch als Rei­se­ge­päck)“[8]

  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Dieb­stahl durch Haus­an­ge­stell­te (z. B. Pfle­ge­kräf­te, Au-pair)
  • Nicht ver­si­chert sind Sachen, die an den Ort der Her­aus­ga­be oder Weg­nah­me erst auf Ver­lan­gen des Täters her­an­ge­schafft wer­den.
  • Kei­ne gene­rel­le Mit­ver­si­che­rung poli­zei­lich ange­zeig­ter Straf­ta­ten (z.B. Dieb­stahl von Solar­zel­len, Hacken von Smar­thome-Anla­gen, ein­fa­cher Dieb­stahl von nicht aus­drück­lich benann­ten Sachen, Betrug)
  • Kein aus­drück­li­cher Ver­si­che­rungs­schutz für den Dieb­stahl oder die Beschä­di­gung von Gar­ten- und / oder Pool­ro­bo­tern. Einen Ver­si­che­rungs­schutz für den Dieb­stahl von Gar­ten­ro­bo­tern könn­te man ggf. über die Mit­ver­si­che­rung des Dieb­stahls von Gar­ten­ge­rä­ten bis in Höhe von 10.000 Euro her­lei­ten (sie­he z. B. Hausrat­ta­ri­fe aus dem Hau­se Die Haft­pflicht­kas­se, Stand 04.2021). Es fehlt jedoch eine ent­spre­chen­de Klar­stel­lung der Axa zu ihrem eige­nen Tarif.
  • Nicht ver­si­chert ist der ein­fa­che Dieb­stahl von ver­si­cher­ten Sachen am Arbeitsplatz
  • Ohne Schä­den am ver­si­cher­ten Haus­rat bzw. Abhan­den­kom­men von ver­si­cher­tem Haus­rat durch Haustiere
  • Ohne Schä­den am ver­si­cher­ten Haus­rat bzw. Abhan­den­kom­men von ver­si­cher­tem Haus­rat durch wild­le­ben­de Tie­re (z. B. Scha­len­wild und Feder­wild im Sin­ne des Bundesjagdgesetzes)
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz bezo­gen auf die wider­recht­li­che Ent­wen­dung von Kryp­to­wäh­run­gen (z. B. Bitcoins)
  • Nicht ver­si­chert sind Schä­den durch Taschen­dieb­stahl
  • Ohne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Plansch- und Reinigungswasser
  • Kein auto­ma­ti­scher Ver­si­che­rungs­schutz im beruf­lich beding­ten Zweit­wohn­sitz (Pend­ler­woh­nung).
  • Kei­ne beson­de­re Mit­ver­si­che­rung von nach­hal­ti­gen Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen (z. B. Mehr­kos­ten für nach­hal­ti­ge Wie­der­be­schaf­fung; Erhö­hung Hotel­kos­ten bei Unter­brin­gung in nach­hal­tig zer­ti­fi­zier­ten Hotels) aus­ge­nom­men Mehr­kos­ten für die ener­ge­ti­sche Moder­ni­sie­rung von Haus­halts­ge­rä­ten nach einem Ver­si­che­rungs­fall bis in Höhe von 500 Euro
  • Ohne Über­nah­me von Leck­or­tungs­kos­ten ohne einen ver­si­cher­ten Schadenfall
  • Kos­ten für Mehr­ver­brauch von Frisch­was­ser nach einem ver­si­cher­ten Scha­den­fall, nicht jedoch von Gas- oder Ölver­lust bzw. von Strom­ver­lust aus Stromspeichern
  • Nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für Schloss­än­de­rungs­kos­ten infol­ge von Ein­bruch­dieb­stahl oder ein­fa­chem Dieb­stahl von Schlüs­seln für Woh­nungs- und Gemein­schafts­tü­ren sowie für Schlös­ser von eige­nen Kraftfahrzeugen.
  • Ohne Über­nah­me der Betreu­ungs­kos­ten für infol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les pfle­ge­be­dürf­ti­ge Personen
  • Ohne Über­nah­me der Betreu­ungs­kos­ten für infol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les not­wen­di­ge Kinderbetreuung
  • Kei­ne Über­nah­me der scha­den­be­ding­ten Stor­nie­rungs­kos­ten für Urlaubs- oder Dienstreisen.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für einen Erho­lungs­ur­laub nach Großschäden
  • Kei­ne bedin­gungs­sei­ti­ge Über­nah­me der Kos­ten für Ver­kehrs­si­che­rungs­maß­nah­men
  • Nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für die Orga­ni­sa­ti­on eines Dol­met­schers, die Bereit­stel­lung eines tele­fo­ni­schen Dol­met­scher­ser­vices bei Aus­lands­rei­sen oder die Kos­ten für einen ent­spre­chen­den Über­set­zer.
  • Ohne aus­drück­li­che Über­nah­me von Feuerlöschkosten
  • Kei­ne Über­nah­me von Miet­fort­zah­lungs­kos­ten, wenn und solan­ge trotz Unbe­wohn­bar­keit der Woh­nung Miet­kos­ten wei­ter­be­zahlt wer­den müssen
  • Ohne Fremd­kos­ten für Koor­di­na­ti­on der Wie­der­her­stel­lung ver­si­cher­ter Sachen
  • Nicht mit­ver­si­chert sind Mehr­kos­ten durch Tech­no­lo­gie­fort­schritt und Preissteigerungen
  • Kei­ne Über­nah­me der auf den Ver­si­che­rungs­neh­mer ent­fal­len­den Kos­ten des Sach­ver­stän­di­gen­ver­fah­rens
  • Ohne Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Kosten
  • Ohne Versehensklausel
  • Kein Regress­ver­zicht gegen­über (grob) fahr­läs­sig han­deln­den Ange­hö­ri­gen, die kei­nen Anspruch über eine etwa­ige Haft­pflicht­ver­si­che­rung gel­tend machen können
  • Kein Ver­zicht auf das außer­or­dent­li­che Kün­di­gungs­recht des Ver­si­che­rers wegen Nicht­zah­lung eines Folgebeitrages
  • Kei­ne optio­na­le Gegen­stands­ver­si­che­rung (Ver­si­che­rungs­schutz für Gegen­stän­de mit ideelen Werten)
  • Kei­ne 24-Stun­den-Not­ruf­te­le­fon (Tele­fon­hot­line)
  • Kei­ne Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­lo­sig­keit oder Arbeits­un­fä­hig­keit

Hin­weis: Trotz mehr­fa­cher E‑Mails und Rück­ruf­ver­su­che hat der Ver­si­che­rer die­se Tarif­ana­ly­se nicht über­prüft. Kri­ti­sche Hin­wei­se sind daher sehr willkommen.


[1] Sie­he hier­zu z. B. „Jamming und Relay Attack. Auto­ein­bruch per Funk oft kein Fall für die Ver­si­che­rung“ auf „test​.de“ vom 08.12.2020. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.test​.de/​J​a​m​m​i​n​g​-​u​n​d​-​R​e​l​a​y​-​A​t​t​a​c​k​-​A​u​t​o​e​i​n​b​r​u​c​h​-​p​e​r​-​F​u​n​k​-​o​f​t​-​k​e​i​n​-​F​a​l​l​-​f​u​e​r​-​d​i​e​-​V​e​r​s​i​c​h​e​r​u​n​g​-​4​8​2​4​449 – 0/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 03.02.2022

[2] Sie­he z. B. Hugel, Car­men „Haft­pflicht­ver­si­che­rung“, Karls­ru­he (Ver­lag Ver­si­che­rungs­wirt­schaft), 3. Auf­la­ge, 2008, S. 192

[3] Sie­he z. B. „Chin­chil­las“ auf „wiki​pe​dia​.org“. Auf­zu­ru­fen unter https://​de​.wiki​pe​dia​.org/​w​i​k​i​/​C​h​i​n​c​h​i​l​las, zuletzt auf­ge­ru­fen am 19.02.2022

[4] Vgl. „Heim­tier“ auf „wiki​pe​dia​.org“. Auf­zu­ru­fen unter https://​de​.wiki​pe​dia​.org/​w​i​k​i​/​H​e​i​m​t​ier, zuletzt auf­ge­ru­fen am 19.02.2022

[5] Vgl. „Haus­tier“ auf „wiki​pe​dia​.org“. Auf­zu­ru­fen unter https://​de​.wiki​pe​dia​.org/​w​i​k​i​/​H​a​u​s​t​ier, zuletzt auf­ge­ru­fen am 19.02.2022

[6] „Was ist Fog­ging? Und ist es gefähr­lich für mich?“ auf „iso​tec​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.iso​tec​.de/​r​a​t​g​e​b​e​r​/​s​c​h​i​m​m​e​l​/​w​a​s​-​i​s​t​-​f​o​g​g​i​n​g​.​h​tml, zuletzt auf­ge­ru­fen am 07.01.2022

[7] Sie­he Ste­phan Wit­te „Nicht alle Ver­si­che­rer bie­ten Leis­tun­gen nach GDV-Stan­dard. Besteht Ver­si­che­rungs­schutz bei Ein­bruch über nicht ver­si­cher­te Räu­me?“ in „Risi­ko & Vor­sor­ge“, Aus­ga­be 2/2018, S. 11 – 12. Auf­zu­ru­fen unter https://critical-news.de/risiko-und-vorsorge-heft‑2 – 2018/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 07.01.2022.

[8] „BOX­flex Haus­rat. Alle Leis­tun­gen auf einen Blick.“ Druck­stück 71008435 (9.17), Sei­te 2


 [S1]Die­ser Satz ist NICHT für die Ver­öf­fent­li­chung gedacht.

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