Die Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Jagdscheininhaber (ARGE Sachsen), der Deutsche Jäger Pool, der Ökologische Jagdverein Bayern e.V. sowie die Arbeitsgemeinschaft Baden-Württembergischer Jagdscheininhaber (Richard Gallion GmbH) bieten ihren aktuellen Jagdhaftpflichtversicherungstarif jeweils mit dem Risikoträger Dialog Versicherung AGan. Geltung hat jeweils das identische Bedingungswerk mit Stand 01.11.2018.
Erhöhung der Deckungssumme angekündigt
Zur Verfügung stehen in der Haftpflichtversicherung die Deckungssummen 1 Millionen, 3 Millionen, 5 Millionen, 7,5 Millionen, 10 Millionen bzw. 15 Millionen Euro pauschal für Personen‑, Sach- und Vermögensschäden. Bereits angekündigt wurde eine Erhöhung der Deckungssumme von 15 Millionen Euro auf 20 Millionen Euro, bislang wurde diese Änderung im Internetauftritt jedoch noch nicht aktualisiert.
Die vereinbarte Deckungssumme steht je versicherter Person in voller Höhe zur Verfügung. Eine Maximierung der Deckungssumme ist nicht vorgesehen.
Optional kann der Versicherungsschutz mit oder ohne eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Hierfür stehen die Deckungssummen 5 Millionen Euro bzw. 7,5 Millionen Euro pauschal für Personen‑, Sach- und Vermögensschäden zur Verfügung.
Erweiterung über reinen Haftpflichtschutz hinaus möglich
Der Versicherungsschutz kann wahlweise um folgende Leistungen erweitert werden:
- Private Haftpflichtversicherung (siehe oben)
- Jagd-Unfallversicherung (Versicherungsschutz für Unfälle bei jeder erlaubten und berechtigten jagdlichen Betätigung weltweit. Die Leistung bei Tod beträgt 5.000 Euro, bei Vollinvalidität abweichend 135.000 Euro)
- Jagd-Rechtsschutzversicherung (außerhalb des allgemeinen Geltungsbereichs gilt ein laut Bedingungen Höchstbetrag von 200.000 Euro, laut Leistungsübersicht des Versicherers abweichend eine pauschale Versicherungssumme von maximal 100.000 Euro. Strafkautionsdarlehen sind bis 50.000 Euro versichert. Risikoträger ist die Advocard)
- Jagd-Waffenversicherung (pauschale Mitversicherung bis 3.000 Euro)
Eine Jagdhundeunfallversicherung (Mitversicherung von Jagdunfällen, die den Tod, die Nottötung oder die tierärztliche Behandlung von Jagdhunden zur Folge haben) wird aktuell nicht angeboten.
Die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung zur Prämienreduzierung ist nicht vorgesehen.
Vereinbart werden kann wahlweise eine Vertragslaufzeit von ein oder drei Jahren. Bei Vereinbarung einer mehrjährigen Vertragslaufzeit wird der berechnete Beitrag auf einmal fällig. Dafür wird ein Laufzeitnachlass von 5 % gewährt.
Der Bruttobeitrag für eine maximale Deckungssumme von 15 Millionen Euro kostet 47 Euro (Laufzeit 1 Jahr) bzw. 134 Euro (Laufzeit 3 Jahre). Im Vergleich dazu kostet eine Deckungssumme von 10 Millionen Euro insgesamt 42 Euro (Laufzeit 1 Jahr) bzw. 120 Euro (Laufzeit 3 Jahre) brutto.
Aktuell kann der Versicherungsschutz nur über die Webseite des Unternehmens, nicht jedoch über freie Vermittler abgeschlossen werden. Ein
„Zugang für Vertragsabschlüsse weiterer Vermittler war mal angedacht, jedoch aus zeitlichen Gründen wurde dies bis zum heutigen Tage nicht umgesetzt. Somit besteht aktuell kein Zugang für Vertragsabschlüsse weiterer Vermittler – für die Zukunft wäre diese jedoch denkbar.“
Ausgewählte Vorteile des Tarifs JAGD-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG, Stand 11.2018
- Verzicht auf eine Maximierung der Deckungssumme
- Bedingungsseitige Garantie, dass nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den unverbindlichen Musterbedingungen des GDV abgewichen wird (GDV-Garantie), allerdings bezogen auf den Stand bei Antragsstellung und nicht für etwaige Verbesserungen nach Vertragsbeginn.
- Innovationsklausel für zukünftige Leistungsverbesserungen ohne Mehrbeitrag. Zusätzlich gelten im Rahmen der Rahmenvereinbarung für das Bestandsgeschäft auch etwaige Verbesserungen neu aufgelegter Bedingungen (implizit also unabhängig von der zugrunde liegenden Tarifgeneration).
- Mitversichert ist die Ausübung einer selbstständigen nebenberuflichen Tätigkeit als Wildschadenschätzer bis zu einem Gesamtjahresumsatz von 3.000 Euro (nicht jedoch Schäden aus dem erstellten Gutachten).
- Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus einer nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder unentgeltlichen Freiwilligenarbeit in jagdlichen Organisationen aller Art, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. Inwiefern eine ehrenamtliche Schießaufsicht unter den Versicherungsschutz fällt, ist bedingungsseitig nicht klargestellt.
- Im Rahmen der Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb‑, Stoß- und Schusswaffen (auch Pfeil und Bogen) sowie Munition, Geschossen und waffenrechtlich erlaubtem Zubehör, auch außerhalb der Jagd besteht kein Versicherungsschutz zu strafbaren Handlungen. Entsprechend besteht Versicherungsschutz bei grober Fahrlässigkeit, nicht jedoch bei Vorsatz. Ein Ausschluss von Straftaten durch Dritte im Zusammenhang mit dem beschriebenen Besitz solcher Waffen, Munition oder Geschosse ist nicht vorgesehen. Dies ist vor dem Hintergrund des Winnenden-Anschlags vom 11.03.2009 ein wichtiger Mehrwert gegenüber Wettbewerbstarifen mit einem entsprechenden Ausschluss. Bei dem beschriebenen Attentat hatte der Vater des Attentäters diesem grob fahrlässigen Zugang zu seiner Schusswaffe ermöglicht. Die Unfallkasse Baden-Württemberg machte damals die Kosten für die Heilbehandlung von Schülern, Eltern und Lehrern geltend. Die Versicherung habe damals insgesamt einen Schadenersatz in Höhe von 717.000 Euro geltend gemacht[1]. Wird eine Waffe wie beim damaligen Ereignis von einem Dritten zu einem Anschlag eingesetzt, so ist bestenfalls mittelbar ein jagdlicher Zusammenhang herleitbar, in dem man nämlich unterstellt, dass die Waffe nur zum Zwecke der Jagdausübung überhaupt im Haushalt des Versicherungsnehmers verwahrt wurde. Argumentiert man, dass es hier um die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers im Gegensatz zur gesetzlichen Haftpflicht der Dritten gehe, so trifft den Versicherungsnehmer sicher nur dann eine Haftung, wenn er seinen Sorgfaltspflichten nicht genüge getan hat. Genau dies wurde im Fall Winnenden bejaht.
- Die ausdrückliche Mitversicherung auch des Gebrauchs von Pfeil und Bogen zur Jagd ist in der Praxis nur für die Jagd im Ausland von Bedeutung. So ist etwa gemäß § 19 Abs. 1 des deutschen Bundesjagdgesetzes eine entsprechende Jagd auf Schalenwild und Seehunde verboten. Nach den meisten Landesjagdgesetzen (siehe z. B. Fünfter Abschnitt § 24 Abs. 1 NJagdG) besteht darüber hinaus ein Verbot auch der Bejagung von anderen jagdbaren Tieren (z. B. Niederwild) mit Pfeil und Bogen. Zulässig ist eine entsprechende Jagd jedoch unter anderem in Dänemark[2], [3], [4], [5], Frankreich[6], [7], Ungarn[8], [9], [10] oder den USA[11], [12], [13].
- Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Personenschäden von Angehörigen des Versicherungsnehmers aus Schäden, die durch den Gebrauch von Schusswaffen oder anderen versicherten Waffengattungen entstanden sind (Angehörigenklausel) einschließlich etwaiger Schmerzensgeldansprüche.
- Verzicht auf den Einwand des fehlenden Verschuldens bei Personenschäden durch Schusswaffen (z. B. durch einen Querschläger) oder den Gebrauch anderer versicherter Waffen. Ziffer 5.9 der Bedingungen suggeriert mit seiner Überschrift fälschlicherweise Versicherungsschutz nur bei „Personenschäden durch Schusswaffen“. Dem Versicherer steht das Recht auf Regress gegen schadenersatzpflichtige Dritte zu.
- Verzicht auf den Einwand des fehlenden Verschuldens bei Jagdhundeschäden durch Schusswaffen (z. B. durch einen Querschläger) oder den Gebrauch anderer versicherter Waffen bis 4.000 Euro begrenzt. Ziffer 5.9 der Bedingungen suggeriert mit seiner Überschrift fälschlicherweise Versicherungsschutz nur bei „Personenschäden durch Schusswaffen“. Dem Versicherer steht das Recht auf Regress gegen schadenersatzpflichtige Dritte zu.
- Mitversicherung des fahrlässigen Überschreitens von Rechten im Jagdschutz.
- Versicherungsschutz besteht für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Durchführung von Gesellschaftsjagden, insbesondere der Verkehrssicherungspflicht (hier nur Aufstellen von behördlich genehmigten Verkehrsschildern). Eine ausdrückliche Mitversicherung einer sonstigen Verkehrssicherungspflicht (z. B. im Hinblick auf eine Fallenjagd) ist bedingungsseitig nicht vorhanden. Hier dürfte durch Verweis auf Ziffer 1 der Bedingungen Versicherungsschutz herleitbar sein, da es sich um mittelbar oder unmittelbar mit der Jagd in Verbindung stehende Handlungen oder Unterlassungen handelt. Bedingungsseitig nicht klargestellt ist, inwiefern Versicherungsschutz auch für gesetzliche Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers im Rahmen der während einer Gesellschaftsjagd eingesetzten Personen besteht.
- Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Entnahme von Trichinen- und Becquerel-Proben sowie aus der Erstellung von Bescheinigungen als kundige Person nach EG-Verordnung Nr. 853/2004 Anhang III, Abschnitt IV.
- Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Ausbringen und Verabreichen von Arzneimitteln an Wild im Sinne des Arzneimittelgesetzes sowie Aufbaupräparaten, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch zur Vorbeugung gegen Tierseuchen.
- Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen oder der Beschädigung fremder beweglicher Sachen, die aus Anlass einer versicherten Tätigkeit gemietet, gepachtet, geliehen oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages waren (so z. B. Hundetransportanhängern, fremden Schusswaffen). Dies gilt auch für solche Sachen, die dem Versicherungsnehmer nur kurzfristig zum Gebrauch überlassen wurden. Die maximale Entschädigung beträgt 5.000 Euro mit einer Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden in Höhe von 250 Euro. Eine ausdrückliche Mitversicherung auch der Zerstörung solcher Sachen ist bedingungsgemäß nicht klargestellt. Nicht versichert ist u. a. die Beschädigung von Schlüsseln, Wertsachen sowie von Kraft‑, Luft- und Wasserfahrzeugen.
- Versicherungsschutz besteht für gesetzliche Haftpflichtansprüche eines Dritten gegen den Versicherungsnehmer wegen Schäden an gemieteten Gebäuden und / oder Räumen (auch durch Jagdgebrauchshunde), nicht jedoch an Grundstücken. Ausgeschlossen sind u. a. Schäden an Heizungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten.
- Forderungsausfalldeckung ohne Mindestschadenhöhe oder Selbstbeteiligung. Positiv ist, dass auch die vorsätzliche Schädigung durch einen Dritten versichert ist. Versicherungsschutz besteht weltweit.
- Spezial-Straf-Rechtsschutz zur Durchsetzung der Kosten zur Erlangung eines vollstreckbaren Titels im Rahmen der Forderungsausfalldeckung. Nicht darüber mitversichert sind Geldbußen, Geldstrafen sowie Strafvollstreckungskosten.
- Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Halten und Führen (auch Abrichten und Ausbilden) von Jagdhunden nach Art und Rasse. Alternativ besteht auch Versicherungsschutz im Fall einer bestandenen Eignungs- oder Brauchbarkeitsprüfung eines Gebrauchshundeverbandes, bei Bescheinigung des zuständigen Kreisjägermeisters oder eines Beauftragten für Hundewesen, dass der Hund jagdlich geführt wird. Die Mitversicherung gilt auch für Welpen und jeweils in unbegrenzter Anzahl, auch außerhalb der Jagd. Eine Klarstellung zur Mitversicherung von Zwingerhunden besteht nicht.
- Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden durch gewollten oder ungewollten Deckakt „seines“ Jagdhundes, gemeint ist nach dem Kontext sicher „seiner versicherten Jagdhunde“.
- Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Halten und Führen von Frettchen, Eulen, Falken und anderen Beizvögeln in unbegrenzter Anzahl, auch außerhalb der Jagd.
- Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Jagdhundeprüfungen und gleichgestellten Prüfungen.
- Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für ehrenamtlich und zu jagdlichen Zwecken oder zu Veranstaltungen zur Verfügung gestellte fremde Hunde, soweit keine andere Haftpflichtversicherung für den Schaden eintritt.
- Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten Bejagen, Betäuben und Erlegen von Tieren, die nicht dem Jagdrecht unterliegen (z. B. Gehegewild, entlaufene Tiere, Biber, Bisam, Wolf, Rabenvögel etc.) sowie Tieren in befriedeten Bezirken (z.B. Kaninchen, Tauben und dergleichen).
- Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der nicht gewerblichen Pflege von Wild (bis zu einem halben Jahr) oder krankem/verletztem Wild (bis zu drei Monaten). Andere Versicherer verzichten hier auf zeitliche Einschränkungen.
- Falls im Gastland zur Jagderlaubnis eine höhere Deckungssumme erforderlich ist, besteht für vorübergehende Jagdausübung (keine Jahres- oder Mehrjahresdeckung) bis in Höhe von 15 Millionen Euro Versicherungsschutz; für darüberhinausgehende Deckungssummen sind Einzelvereinbarungen mit dem Versicherer erforderlich.
- Mitversicherung von Strafkautionsdarlehen im Ausland bis 100.000 Euro. Inwiefern diese Darlehen zinslos oder verzinslich zur Verfügung gestellt werden, ist bedingungsseitig nicht klargestellt.
- Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Ehegatten und der im gleichen Haushalt lebenden unverheirateten Kinder aus der Teilnahme an Ausbildungslehrgängen zur Erlangung des Jagdscheines sowie aus der Teilnahme an der Jägerprüfung. Für die Teilnahme an Übungsschießen besteht auch außerhalb des Lehrganges Versicherungsschutz. Mitversichert ist auch das Führen eines in Ausbildung befindlichen Jagdhundes. Die Deckungssumme für den Jagdscheinanwärter ist auf die Deckungssumme für den Versicherungsnehmer beschränkt. Im Todesfall des Versicherungsnehmers besteht bis zum Ende der Prüfungen – auch Nachprüfungen – Versicherungsschutz.
- Mitversichert ist die vom Versicherungsnehmer in Schießzentren / Schießkinos übernommene Haftung (Pauschalentschädigung) durch Fehlschüsse in z. B. Boden. Decke, Wand bis maximal 300 Euro je Fehlschuss. Diese Leistung ist zweifach maximiert pro Jahr. Es gilt eine Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden in Höhe von 10 %, mindestens jedoch 50 Euro.
Ausgewählte Einschränkungen des Tarifs JAGD-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG, Stand 11.2018
- Keine Besitzstandsgarantie (Vorversicherergarantie).
- Keine Best-Leistungs-Garantie zum Verweis auf weitergehende Leistungen eines zum Schadenzeitpunkt verkaufsoffenen Wettbewerbers.
- Keine Differenzdeckung für einen bei der Dialog weitergehenden Versicherungsschutz gegenüber einem noch bestehenden Vorversicherer.
- Keine ausdrückliche Klarstellung hinsichtlich der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten Besitz und aus dem Gebrauch von waffenrechtlich erlaubtem Zubehör (z. B. Nachtzielvorsatzgeräte, künstliche Lichtquellen, Vorrichtungen zum Anstrahlen und Beleuchten des Ziels). Im Sinne von Ziffer 1 der Bedingungen ist eine Mitversicherung anzunehmen, sofern es sich um eine unmittelbar oder mittelbar mit der Jagd in Verbindung stehende Tätigkeit oder Unterlassung handelt.
- Weltweiter Versicherungsschutz. Ausgeschlossen sind jedoch Entschädigungen mit Strafcharakter (insbesondere punitive und exemplary damages). Bei Schadenereignissen in den USA und Kanada werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet. Kosten sind Anwalts‑, Sachverständigen‑, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
- Kein Unfallversicherungsschutz für Jagdscheinanwärter während der direkten Ausbildung.
- Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem in Verkehr bringen von Jagderzeugnissen (Wild und Wildbret). Gemäß Ziffer 5.10.1 der Bedingungen sind damit verbundene Vermögensschäden ausgeschlossen. Nicht versichert ist des Weiteren die Herstellung inklusive Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID (z. B. auch die Inanspruchnahme eines anerkannten Fleischerfachbetriebes) aus dem Inverkehrbringen von Wild bzw. Wildbret. In der Regel liegt die Haftung hier bei der entsprechenden Fleischerei, so dass nur wenige Jäger selbst von diesem Risiko betroffen sind. Eine entsprechende Mitversicherung bietet z. B. die Gothaer mit ihrer Gothaer Jagd-Haftpflicht (Stand 04.2023).
- Nicht versichert sind Eigenschäden des Versicherungsnehmers bei fehlendem Verschulden des Schadenverursachers.
- Kein ausdrücklicher Versicherungsschutz für gesetzliche Haftpflichtansprüche aus fahrlässiger Überschreitung des besonderen Waffengebrauchsrechts der Forst- und Jagdschutzberechtigten in der versicherten Eigenschaft. So nehmen Jagdschutzberechtigte z. B. im Auftrage eines Jagdpächters unter anderem die Aufgabe wahr, Wildtiere vor Wilderei und freilaufenden Hunden zu schützen.
- Kein ausdrücklicher Versicherungsschutz wegen vermeintlicher Notwehr in der versicherten Eigenschaft.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Anbringen von Duftzäunen zur Reduzierung der Zahl von Wildunfällen. Hier dürfte durch Verweis auf Ziffer 1 der Bedingungen Versicherungsschutz herleitbar sein, da es sich um eine mittelbar mit der Jagd in Verbindung stehende Handlungen oder Unterlassungen handelt.
- Kein Versicherungsschutz als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neu- und Umbauten, Reparaturen, Abbruch‑, Grabearbeiten).
- Kein Versicherungsschutz für Schäden aus vertraglicher Haftung.
- Keine bedingungsseitige Haftungsverzichtserklärung einschließlich Gefälligkeitsschäden für Haftpflichtansprüche gegen den Jagdausübungsberechtigten.
- Irreführender Verweis auf das nicht mehr existente Regressverzichtsabkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen. Dieses endete zum 31.12.2017[14].
- Keine Mitversicherung des Verlustes fremder privater, jagdlich überlassener Schlüssel.
- Keine Mitversicherung von Gefälligkeitsschäden.
- Keine Neuwertentschädigung bei Sachschäden an Sachen eines Dritten (z. B. Jagdwaffen oder Wertgegenstände eines befreundeten Jägers). Ausdrücklich einen entsprechenden Versicherungsschutz bietet z. B. die Gothaer mit ihrer Gothaer Jagd-Haftpflicht (Stand 04.2023).
- Kein ausdrücklicher Versicherungsschutz für die Bewirtung von Gästen und Helfern im Rahmen einer mitversicherten Durchführung von Gesellschaftsjagden (Treib‑, Drück- und Bewegungsjagden). Hier dürfte durch Verweis auf Ziffer 1 der Bedingungen ggf. im Einzelfall Versicherungsschutz als mittelbar mit der Jagd in Verbindung stehende Handlung herleitbar sein.
- Kein ausdrücklicher Versicherungsschutz für die Teilnahme an revierübergreifenden Jagden (z. B. Einzel- oder Gesellschaftsjagd) einschließlich der dazu eingesetzten Personen.
- Keine generelle Mitversicherung von Aufwendungen zur Gefahrenabwehr aufgrund behördlich veranlasster Maßnahmen (z. B. Feuerwehreinsatz)[15]. Ausdrücklich versichert sind diese Kosten nur für das Einfangen von versicherten Hunden, Beizvögeln oder Eulen.
- Keine Übernahme der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z.B. im Internet, per E‑Mail oder mittels Datenträger.
- Keine Klarstellung, inwiefern versicherte Hunde auch dann noch versichert sind, wenn zuvor versicherte Tiere aufgrund Alters, Verletzung, Krankheit und dergleichen nicht mehr jagdlich eingesetzt werden können (Wegfall der jagdlichen Eignung). Trotz fehlender Klarstellung ist in solchen Fällen Versicherungsschutz anzunehmen.
- Kein bedingungsgemäßer Versicherungsschutz für die Verletzung von dem Versicherungsnehmer unentgeltlich überlassenen Schweißhunden durch bejagtes Wild. Da Tiere nicht als „bewegliche Sachen“ zu verstehen sein dürften, dürfte die Erweiterung nach Ziffer 5.7 hier keine Anwendung finden. Inwiefern der Ausschluss für Schäden an fremden Sachen nach Ziffer 7.6 AHB hier greift, ist im Zweifel strittig, da Tiere zwar juristisch wie Sachen bewertet werden, jedoch keine Sachen sind. Insofern bleibt unklar, ob der Ausschluss Geltung haben kann. Ausdrücklich einen entsprechenden Versicherungsschutz bietet z. B. die Deutsche Jagd Finanz mit ihrem Tarif Exklusivtarif Profi Jagdhundeunfallversicherung (Stand 02.2019).
- Keine ausdrückliche Mitversicherung für gesetzliche Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers aus dem Halten von Hunden auf Probe.
- Kein ausdrücklicher Versicherungsschutz für Jagdhunde, die als Schul- oder Therapiehunde eingesetzt werden. Eine entsprechende Mitversicherung bietet z. B. die Gothaer mit ihrer Gothaer Jagd-Haftpflicht (Stand 04.2023).
- Kein Verzicht auf Anrechnung einer möglichen Mithaftung des anderen Hundehalters bei Schäden zwischen dem eigenen Hund des Versicherungsnehmers und dem Hund eines Dritten. Eine entsprechende Mitversicherung bietet z. B. die Gothaer mit ihrer Gothaer Jagd-Haftpflicht (Stand 04.2023).
- Kein ausdrücklicher Versicherungsschutz für die erlaubte Tötung von Schwarzwild im Sau- und Frischlingsfang[16]. Hier dürfte durch Verweis auf Ziffer 1 der Bedingungen Versicherungsschutz herleitbar sein, da es sich um eine mittelbar mit der Jagd in Verbindung stehende Handlungen oder Unterlassungen handelt.
- Kein Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Eigentümer, Halter oder Führer von eigenen oder fremden Wasserfahrzeugen (z. B. Motorboote) mit Motoren oder Hilfsmotoren.
- Keine Mallorcadeckung für das Führen fremder Kraftfahrzeuge (z. B. Pkw, Krafträder, oder Wohnmobile) im Rahmen einer mittelbar oder unmittelbar mit der Jagd in Verbindung stehenden Tätigkeit oder Unterlassung im Ausland.
- Kein Versicherungsschutz für Schäden am eigenen Kfz durch den Zusammenstoß mit wildlebenden Tieren (z. B. Bär oder Wolf), die nicht dem Jagdrecht unterliegen (§ II Bundesjagdgesetz – BJG). Da mittlerweile die meisten Kaskoversicherungen nicht mehr auf Unfälle mit Haarwild beschränkt sind, besteht hier gegebenenfalls Versicherungsschutz im Rahmen einer konventionellen Teilkaskoversicherung.
- Kein Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Be- und Entladen von Kfz im Zusammenhang mit einer jagdlichen Tätigkeit oder Unterlassung (siehe Ziffer 6.1.3.2).
- Kein Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Einsatz jagdlicher Drohnen (Multikopter).
- Keine ausdrückliche Mitversicherung berechtigter Haftpflichtansprüche eines Dritten aus der erlaubten Fangjagd. Ausdrücklich einen entsprechenden Versicherungsschutz bietet z. B. die Gothaer mit ihrer Gothaer Jagd-Haftpflicht (Stand 04.2023).
- Kein Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Durchführung eines Jungjägerkurses einschließlich dazugehöriger Prüfung, soweit es sich um eine unmittelbar oder mittelbar mit dem Kurs oder der Prüfung in Verbindung stehende Tätigkeit oder Unterlassung handelt. Entsprechend besteht auch kein Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht von Teilnehmern aus der Durchführung des Jungjägerkurses oder von Schäden infolge des Gebrauchs von Schusswaffen durch entsprechende Teilnehmer.
- Im Rahmen der Mitversicherung von Gewässerschäden kein Versicherungsschutz für Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus den Anlagen des Versicherungsnehmers ausgetreten sind, auch ohne, dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt.
- Nicht versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen (AGG-Deckung).
- Keine Haftungsverzichtserklärung für den Versicherungsnehmer als Jagdgast oder Begehungsscheininhaber, der einen Haftungsverzicht gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten unterschreibt (z. B. Forderungen und Ansprüche an den Jagdleiter).
- Kein Verzicht auf das Sonderkündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenfall, wenn der Vertrag bereits mehr als fünf Jahre schadenfrei bei der Dialog bestanden hat.
- Eine Nachhaftung besteht bei endgültiger und vollständiger Aufgabe der Jagd bis zu drei Monate nach Vertragsbeendigung. Hier bieten Wettbewerber Versicherungsschutz für einen Zeitraum für bis zu fünf Jahren.
- Keine optionale Jagdhundeunfallversicherung.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von Maßnahmen gegen invasive Arten nach § 40 a BNatSchG sowie von Managementmaßnahmen nach § 40 e BNatSchG, jeweils in Verbindung mit § 28 a des BJagdG. Nach Artikel 17 der EU-Verordnung Nr. 1143 / 2014 sind solche Maßnahmen unverzüglich in einer frühen Phase der Invasion zu ergreifen. Ausdrücklich einen entsprechenden Versicherungsschutz bietet z. B. die Gothaer mit ihrer Gothaer Jagd-Haftpflicht (Stand 04.2023).
[1] „Urteil des Landgerichts. Vater des Amokläufers von Winnenden muss Schadensersatz zahlen“ auf „focus.de“ vom 10.09.2015 um 01:16 Uhr. Aufzurufen unter https://www.focus.de/panorama/welt/nach-klage-der-unfallkasse-vater-des-amoklaeufers-von-winnenden-muss-schadenersatz-zahlen_id_4866504.html, zuletzt aufgerufen am 02.04.2023.
[2] Nagel, Jörg „Bogenjagd beim Nachbarn. Gespenster-Jäger“ in „Deutsche Jagd-Zeitung“, Ausgabe 2/2010, S. 35
[3] Nagel, Jörg „Auge in Auge mit dem Wild. Knochenbrecher und Blätter – eine tödliche Kombination“ in „Deutsche Jagd-Zeitung“, Ausgabe 2/2010, S. 37 – 39
[4] Nagel, Jörg „Kampf um Anerkennung. „Einzige Form der weidgerechten Jagd““ in „Deutsche Jagd-Zeitung“, Ausgabe 2/2010, S. 40
[5] Nimsch, Christopher „Zu Besuch bei den dänischen Bogenjägern“ auf „bogensportfreunde.de“ vom 08.08.2022. Aufzurufen unter https://bogensportfreunde.de/zu-besuch-bei-den-daenischen-bogenjaegern, zuletzt aufgerufen am 02.04.2023.
[6] Nagel, Jörg „Auge in Auge mit dem Wild. Knochenbrecher und Blätter – eine tödliche Kombination“ in „Deutsche Jagd-Zeitung“, Ausgabe 2/2010, S. 39
[7] „Die französischen Vorschriften, die man kennen muss, um die Bogenjagd in allen“ auf „hattila.com“ von 07.01.2022. Aufzurufen unter https://www.hattila.com/de/blog/die-franzoesischen-vorschriften-die-man-kennen-muss-um-die-bogenjagd-in-allen-n122, zuletzt aufgerufen am 02.04.2023.
[8] Nagel, Jörg „Auge in Auge mit dem Wild. Knochenbrecher und Blätter – eine tödliche Kombination“ in „Deutsche Jagd-Zeitung“, Ausgabe 2/2010, S. 39
[9] Nagel, Jörg „Kampf um Anerkennung. „Einzige Form der weidgerechten Jagd““ in „Deutsche Jagd-Zeitung“, Ausgabe 2/2010, S. 41
[10] „Bogenjagd in Ungarn“ auf „bogenjagd.de“. Aufzurufen unter https://www.bogenjagd.de/ungarn/, zuletzt aufgerufen am 02.04.2023.
[11] Nagel, Jörg „Auge in Auge mit dem Wild. Knochenbrecher und Blätter – eine tödliche Kombination“ in „Deutsche Jagd-Zeitung“, Ausgabe 2/2010, S. 39
[12] Nagel, Jörg „Kampf um Anerkennung. „Einzige Form der weidgerechten Jagd““ in „Deutsche Jagd-Zeitung“, Ausgabe 2/2010, S. 41
[13] „Bogenjagd in den USA“ auf „bogenjagd.de“. Aufzurufen unter https://www.bogenjagd.de/usa/, zuletzt aufgerufen am 02.04.2023.
[14] Siehe z. B. „27.11.2017. Das Ende kommt zur Jahreswende“ auf „haftpflichtkasse.de“. Aufzurufen unter https://www.haftpflichtkasse.de/presse/Newsroom/Pressemitteilungen/2017/Feuerregressverzichtsabkommen, zuletzt aufgerufen am 02.04.2023.
[15] Siehe z. B. „ASP – Jäger zwischen Jagdschutz und behördlicher Gefahrenabwehr. Rechtliche Hinweise vom LJVB-Justitiar“ auf „ljv-brandenburg.de“ vom 10.03.2021. Aufzurufen unter https://ljv-brandenburg.de/asp-jaeger-zwischen-jagdschutz-und-behoerdlicher-gefahrenabwehr/, zuletzt aufgerufen am 02.04.2023.
[16] Siehe hierzu Menzel, Kurt „Bankrotterklärung oder Notwendigkeit?“ auf „wildundhund.de“ vom 14.12.2004. Aufzurufen unter https://wildundhund.de/wild-und-hund-wild-3046/, zuletzt aufgerufen am 02.04.2023.