Der Herbst ist für viele Familien die Zeit des Pilzesammelns. Neben Pfifferlingen und Champignons gibt es viele für die Gesundheit schädliche Pilze. Während sicher auch Ungeschulte den Fliegenpilz als solche erkennen dürften, kann es leicht geschehen, dass das Stockschwämmchen mit dem Gift-Häubling oder Champignon bzw. Frauentäubling als Speisepilze mit dem Knollenblätterpilz verwechselt wird. Bereits geringe Mengen des Letzteren können zu schweren Vergiftungen oder gar zum Tode führen. Daneben gibt es viele Pilzarten, die selbst regelmäßigen Sammeln nicht immer bekannt sind.
Gefährlich kann es auch sein, wenn Pilze zu lange oder falsch gelagert wurden. Auch Speisepilze sind in rohem Zustand oft giftig.
Wem nach dem Verzehr von Pilzen unwohl wird, sollte unverzüglich einen Arzt oder Notarzt zu Hilfe rufen, eine Gift-Notruf-Zentrale informieren oder sich ins nächstgelegene Krankenhaus fahren lassen. Bewahren Sie für optimale Hilfe unbedingt alle Pilzreste oder auch Erbrochenes auf.
Nach den unverbindlichen Musterbedingungen des GDV zur Unfallversicherung sind Vergiftungen infolge der Einnahme von festen und flüssigen Stoffen durch de Schlund (Eingang der Speiseröhre) ausgeschlossen. Eine Ausnahme besteht, wenn die versicherte Person zum Zeitpunkt des Unfalls das X. Lebensjahr noch nicht vollendet. Für diesen Fall gilt der Ausschluss nicht, es sei denn, die Vergiftung ist durch Nahrungsmittel verursacht. Viele Versicherer bieten diesen Versicherungsschutz bis zum vollendeten 10. bzw. 14. Lebensjahr der versicherten Person.
Inwiefern ein Giftpilz als „Lebensmittel“ zu werten ist, ist zumindest streitanfällig.
Viele Anbieter besitzen einen deutlich weitergehenden Versicherungsschutz. Hierzu einige beispielhafte Tarife:
ConceptIF (best protect plus 2018, Stand 01.12.2017)
„Abweichend von AUB CIF:PRO 2018 besteht Versicherungsschutz infolge von Vergiftungen durch Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund, deren Schädlichkeit sich der versicherten Person nicht bewusst war (z.B. Nahrungsmittelvergiftung).“
Die Haftpflichtkasse (Einfach Komplett, Stand 06.2019)
„Folgen von
• Nahrungsmittelvergiftungen und Nahrungsmittelallergien
• Vergiftungen durch Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund
• Vergiftungen durch Pflanzen, welche durch Berühren, Schlucken, Kauen und/oder Ausspucken von Pflanzen oder Pflanzenteilen hervorgerufen werden, wenn deren Schädlichkeit der versicherten
Person nicht bewusst war sind mitversichert.“
„Ergänzend besteht für Kinder, die zum Zeitpunkt des Unfalls das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Versicherungsschutz in den nachfolgenden Fällen:
Als Unfallereignis gelten ebenfalls auch Vergiftungen durch
• Medikamente
• Tabak
• Alkohol
die das versicherte Kind, auch wenn es von den entsprechend verantwortlichen Personen nicht beaufsichtigt war, eingenommen, ausprobiert, ausgespuckt oder heruntergeschluckt hat.
Mitversichert sind ebenfalls Verätzungen
• der Haut bzw. Schleimhaut durch chemische Stoffe
• in Mund- oder Rachenraum
• Speiseröhre, Magen und Darm
• im Augenbereich.“
Konzept & Marketing (allsafe bodyguard, Vers. 1.01, Stand 05.2019)
„Vergiftungen durch Lebensmittel. Hierzu zählen auch Vergiftungen durch verdorbene Lebensmittel oder durch vermeintliche Nahrungsmittel, wie z. B. giftige Beeren und giftige Pilze oder sonstige Stoffe, die irrtümlich für Nahrungsmittel gehalten wurden (z. B. weil sie sich in einem Behältnis mit falscher Beschriftung befanden).“
LBN (LBN-Besser+, Stand 08.2018)
“Als versicherte Unfallereignisse gelten Nahrungsmittelvergiftungen.
Mitversichert sind außerdem Vergiftungen, die nach der versehentlichen Einnahme von schädlichen Stoffen entstehen, die irrtümlich für Lebensmittel gehalten worden sind.”
„Versichert sind auch Vergiftungen und Verätzungen durch Pflanzen bei versicherten Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, sofern sie durch Berühren, Schlucken, Kauen und/oder Ausspucken von Pflanzen oder Pflanzenteilen hervorgerufen werden.
Beispiel: Das versicherte Kind spielt im Sommerurlaub auf einer Wiese und kommt dabei mit giftigen Pflanzen in Berührung. Beine und Arme werden verätzt und müssen behandelt werden“
VHV (Klassik-Garant mit Baustein Exklusiv, Stand 06.2017)
„Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für folgende Gesundheitsschäden: […] Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund (Eingang Speiseröhre).
Ausnahme:
Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund sowie das Einatmen von Gasen und Dämpfen sind mitversichert.“