Seit 1997 existiert die VEMA Versicherungsmakler Genossenschaft eG[1]. Sie beschäftige gemäß Websiteauskunft insgesamt 185 Mitarbeiter[2] und halte gemäß fernmündlicher Auskunft vom 25.11.2022 insgesamt 90 Deckungskonzepte für die angebundenen Makler vor.
Das aktuelle „VEMA-Wohngebäudekonzept“ trägt den Bedingungsstand 01.10.2022. Es ersetzt damit den Tarif mit Stand 05.08.2021. Bei diesem Konzept aus dem Hausse BSG (Baloise Service GmbH) ist der Risikoträger die Baloise Sachversicherung AG Deutschland. Die BSG erstellt Konzepte neben der VEMA auch für die vdm-Gruppe.
Hinweis: eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte zum Tarif finden Sie am Ende dieses Beitrages.
Transparente Offenlegung der Bedingungswerke nur für VEMA-Partner
Zugriff auf die Bedingungen der VEMA haben nur die eigenen Vertriebspartner. Die VEMA selbst stelle auch ihren Vermittlern Informationen zu ihren Tarifen nur über das hauseigene Extranet zur Verfügung und gäbe gemäß telefonischer Auskunft vom 25.11.2022 keine Tarifinformationen und Bedingungen an sonstige Dritte weiter. Dadurch wolle man unter anderem verhindern, dass etwa Pools oder Assekuradeure einfach Bedingungswerke abschreiben würden. Ein VEMA-Makler berichtete davon, dass die Weitergabe von Bedingungswerken der VEMA an Dritte vertraglich untersagt sei. Dies wurde im Telefonat mit der VEMA nicht bestätigt.
Problematisch ist diese fehlende Transparenz im Sinne von Best-Leistungs-Klauseln einzelner Wettbewerber (in der Wohngebäudeversicherung siehe z. B. „Top-Schutz“ der Domcura, Stand 10.2020).Um diese nutzen zu können, muss der Versicherungsnehmer im Schadenfall auf einen dann verkaufsoffenen Tarif eines Wettbewerbers verweisen und dessen Bedingungen vorlegen können.
Umsatzstarke Makler gewünscht
Die VEMA arbeitet grundsätzlich nur mit Maklern zusammen, die bestimmte Mindestanforderungen erfüllen. Soweit bekannt, sind diese folgende:
- Mindestumsatz von 100.000 Euro p. a.
- Mindestens drei Jahre Berufserfahrung in der Versicherungsbranche
- Mindestens zwei zur Weiterbildung verpflichtete Personen im Betrieb (den Makler eingeschlossen)
- Umsätze aus der Versicherungsvermittlung mehr als 50 %
- Makler darf nicht „firmen- oder bankverbunden“ sein
Im Einzelfall könne gemäß telefonischer Auskunft vom 25.11.2022 von diesen Kriterien abgesehen werden, wenn etwa jemand kurz vor dem Erreichen der 100.000 Euro ist oder jemand zwar aktuell weniger als 50 % der Umsätze als Makler erwirtschaftet, sich dies aber in Kürze ändern solle. Aufgrund der beschriebenen Voraussetzungen ist der Zugang zur VEMA für viele Einzelkämpfer nicht möglich.
Beworben wird eine Makler-Mitgliedschaft bei der VEMA unter anderem wie folgt:
„Anders als ein Pool, legt VEMA größten Wert darauf, dass Partnerbetriebe und Versicherer auf Basis direkter Courtagezusagen zusammenarbeiten. Der direkte Kontakt Versicherungsmakler – Versicherer wird nicht gekappt. Zudem ist gewährleistet, dass der Bestand des Versicherungsmaklers auch wirklich dessen Bestand ist und bleibt.“[3]
Sonderkonzepte, Sideletters und Rahmenvereinbarungen
Das Unternehmen arbeitet neben der BSG noch mit noch mit anderen Versicherern zusammen, von denen es teilweise Sonderkonzepte gibt (z. B. AIG mit „VEMA-Tarif Wohngebäudeversicherung“, Alte Leipziger mit dem VEMA-Deckungskonzept des Tarifs „comfort plus“, Adcuri / Barmenia mit dem Tarif „Premium Schutz“ oder die Basler mit der „VEMA-Spezialpolice“), während andere Unternehmen mit den allgemein zugänglichen Konzepten zum Verkauf stehen (z. B. Domcura, Konzept & Marketing). Von der AXA wird ein Konzept mit ergänzendem VEMA-Sideletter angeboten (Tarif: „BOXflex“ mit Sidelettervereinbarung). Angeboten wird auch eine Rahmenvereinbarung mit der Hausbesitzer Versicherung. Weitere Anbieter, über die bei der VEMA Versicherungsschutz für Wohngebäude beantragt werden können, sind z. B. Adam Riese, die ARAG, asspario, ConceptIF, Concordia, Condor, Gothaer, Grundeigentümer, HDI, Helvetia oder Interlloyd.
Wohnflächendefinition mit nicht existentem Verweis
Kalkulationsgrundlage ist die Versicherungssumme Wert 1914. Wie üblich, handelt es sich um eine gleitende Neuwertversicherung. Zur Ermittlung der Versicherungssumme ist die Angabe der korrekten Wohnfläche erforderlich. Diese gilt als richtig ermittelt, wenn
„bei Wohngebäuden je qm Wohnfläche gemäß der Wohnflächenverordnung oder der GDV-Definition ein Wert von 150 Mark gegeben ist“
bzw.
„bei Nebengebäuden je qm Nutzfläche ein Wert von 50 Mark gegeben ist. Bei Nebengebäude [sic!] die zu Wohnzwecken genutzt werden ein Wert von 150 Mark gegeben ist.“
Es ist vorstellbar, dass die VEMA an dieser Stelle „mindestens 50 Mark“ bzw. „mindestens 150 Mark“ meint; bedingungsseitig ist dies jedoch nicht entsprechend benannt.
Die Musterbedingungen des GDV (z. B. VGB 2010 – Wert 1914, Version 01.01.2013 oder aktuell die VGB 2022 – Wert 1914 „Gleitender Neuwert Plus, Stand 05.2022) sehen jeweils keine Wohnflächendefinition vor, so dass unklar ist, welche GDV-Definition gemeint sein soll. Laut telefonischer Auskunft des GDV vom 28.11.2022 gäbe es keine Wohnflächendefinition des GDV. Meint die VEMA an dieser Stelle möglicherweise eine Berechnung anhand von Wohnfläche und Ausstattungsmerkmalen?
Gemäß Wohnflächenverordnung (WoFlV) gilt unter anderem:
„§ 4 Anrechnung der Grundflächen
Die Grundflächen
1. von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern sind vollständig,
2. von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens einem Meter und weniger als zwei Metern sind zur Hälfte,
3. von unbeheizbaren Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sind zur Hälfte,
4. von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte anzurechnen.“
Anders als in den Bedingungen ist in den Tarifinformationen neben einer Berechnung der Wohnfläche auf Basis der Wohnflächenverordnung auch eine solche nach den §§ 43 ff. der II. BerechnungsVO möglich.
Bauliche Änderungen anzeigepflichtig
Gemäß § 13 Nr. 1 der VEMA-Bedingungen besteht ein genereller Unterversicherungsverzicht für Teilschäden. Im Fall eines Totalschadens kann eine falsch ermittelte Versicherungssumme zu einer Kürzung der Versicherungsleistung führen. Um im Schadenfall keine mögliche Unterversicherung zu riskieren, sind sämtliche baulichen Änderungen nach Antragsstellung zwingend anzugeben, sofern damit eine Verbesserung des Wertes 1914 verbunden ist (z. B. Dachausbauten, Änderungen der Wohnfläche).
Versicherungsschutz besteht als gleitende Neuwertversicherung. Versicherbar sind in diesem Tarif sowohl wohnwirtschaftliche genutzte Ein‑, Zwei- als auch Mehrfamilienhäuser – auch Flächen- sowie Ensembledenkmäler – einschließlich der dazugehörigen Garagen und Nebengebäude. Der Gewerbeanteil im Rahmen der verbundenen Wohngebäudeversicherung darf maximal 50 Prozent betragen. Eine Versicherungssumme Wert 1914 über 65.000 Mark ist anfragepflichtig.
Sind „ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt“; so kann eine Gefahrerhöhung vorliegen. Eine positive Klarstellung, wonach ein vorübergehender Leerstand pauschal mitversichert ist, ist in den Bedingungen der VEMA nicht enthalten. Bei Antragsstellung leerstehende Häuser können gemäß Tarifunterlagen nicht gezeichnet werden.
Vielfältige Erweiterungsoptionen
Optional können die Gefahren Feuer, Leitungswasser sowie Sturm / Hagel ausgewählt werden.
Die Grunddeckung lässt sich optional wie folgt erweitern:
- Weitere Elementargefahren (Schäden durch Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Dachlawinen und Vulkanausbruch). Es gilt eine Selbstbeteiligung von 10 % des Schadens, min. 250 Euro, max. 2.500 Euro. Eine Mitversicherung ist nur möglich, sofern auch die Gefahr „Sturm“ vereinbart wurde. Risiken in der ZÜRS-Zone 4 werden nicht gezeichnet. Weder die Bedingungen noch die Tarifunterlagen benennen eine generelle Wartezeit ab Versicherungsbeginn.
- Unbenannte Gefahren. Eine Mitversicherung ist nur möglich, wenn auch Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm sowie Elementargefahren mitversichert sind. Im Schadenfall gilt eine Selbstbeteiligung von mindestens 250 Euro. Der Zuschlag für die Mitversicherung beträgt 0,22 ‰ netto der Versicherungssumme.
- Glasbruch (Schäden an der Gebäudeverglasung)
- SofortSchutzbrief Haus & Solar (dieser ersetzt den im Tarif vom 05.08.2021 eingeschlossenen Schutzbrief. Für den Baustein wird ein Zuschlag von 30,00 Euro netto erhoben. Als Option nur bei selbstgenutzten Einfamilienhäusern)
- Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes (10 % der Prämie für Leitungswasserschäden. Die Entschädigung ist auf 10 % der Versicherungssumme begrenzt)
Sämtliche auf dem Grundstück befindlichen Carports zählen als versicherte Grundstücksbestandteile. Sie sind unabhängig von ihrer Gesamtnutzfläche mitversichert.
Garagen werden nicht ausdrücklich benannt, fallen aber grundsätzlich ebenfalls unter den Versicherungsschutz. Dafür müssen sie und andere Nebengebäude allerdings bei der Ermittlung des Wertes 1914 mitberücksichtigt werden. Gemäß § 8 Nr. 1 c) zählen sie pauschal zu den versicherten Grundstücksbestandteilen. Zu beachten ist, dass gewerblich, nebengewerblich und landwirtschaftlich genutzte Nebengebäude nicht mehr als 25 % der Versicherungssumme des Hauptgebäudes haben dürfen und die Gesamtfläche aller dieser Gebäude, außer im Fall einer besonderen Vereinbarung, nicht mehr als 100 Quadratmeter Gesamtgrundfläche haben dürfen.
Denkmalgeschützte Gebäude sind grundsätzlich versicherbar. Fällt ein Gebäude erst nach Antragsstellung unter Denkmalschutz, so stellt dies – wie allgemein üblich – eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung dar. Bedingungsseitig ist zum Versicherungsschutz folgendes klargestellt:
„Für unter Flächen- und Ensembledenkmalschutz stehende Gebäude ist die Versicherungssumme multipliziert mit dem Baukostenindex des Schadensjahres die Höchstentschädigung des Sachschadens.“
Versicherbar sind Gebäude mit einem Vorschaden in den letzten drei Jahren vor Antragsstellung (einschließlich Schäden an der Verglasung) bzw. ohne Schäden im Bereich der erweiterten Elementargefahren während der letzten 10 Jahre vor Antragsstellung. Objekte mit mehr als einem Vorschaden bzw. mindestens einem Elementarschaden in diesem Zeitraum sind nur auf Anfrage versicherungsfähig.
Versicherbar sind Gebäude der Bauartklassen 1 und 2 (massive Bauweise) oder Bauartklasse 3 (Holz) sowie mit harter Dachung. Versicherungsfähig sind ebenfalls die entsprechenden Fertighausgruppen.
Wurde der Vorvertrag von einem Vorversicherer gekündigt oder ist ein Gebäude nicht ständig bewohnt, so ist eine mögliche Versicherbarkeit anfragepflichtig. Nicht versicherbar sind Gebäude mit Leerstand. Bedingungsseitig sind Ausnahmen wegen z. B. Krankheit, Urlaub oder wegen der Eigenschaft als Berufspendler nicht benannt.
Ebenfalls anfragepflichtig ist es, wenn ein Wohngebäude teilweise (bis max. 50 %) gewerblich genutzt wird. In diesem Fall wird ein individueller Zuschlag festgelegt. Dabei gelten Büros und Praxen als wohnliche Nutzung. Insofern könnten über diesen Tarif grundsätzlich auch reine Büros oder Arztpraxen versichert werden. Besonders feuergefährliche Betriebe im Gebäude (z. B. Bars oder Nachtclubs) sind hingegen nicht versicherbar.
Befindet sich ein Gebäude in der ZÜRS-Zone 4, ist eine Mitversicherung erweiterter Elementargefahren nicht möglich. Da jeder Vertrag bei Antragsstellung einer Bonitätsprüfung unterzogen wird, ist aufgrund des Grundsatzes der Datenminimierung gemäß DSGVO davon auszugehen, dass Gebäude von Versicherungsnehmern mit negativer Bonitätsauskunft nicht versicherbar sind.
Für Gebäude mit einem Alter von über 60 Jahren kann laut Tarifunterlagen eine Versicherbarkeit gegebenenfalls durch eine Teilsanierung erreicht werden. Hierfür müssen mindestens zwei der folgenden Gewerke in den letzten 60 Jahren vor Antragsstellung zu mindestens 75 % saniert worden sein:
- Gesamte Dachfläche
- Gesamte Leitungs- und Heizungsinstallation
- Gesamte Elektroinstallation
Durch etwaige Sanierungsmaßnahmen findet keine technische Verbesserung des Gebäudealters statt.
Besitzt ein Gebäude keine Vorversicherung und ist gleichzeitig älter als zehn Jahre, so ist für mindestens drei Jahre eine Selbstbeteiligung von 1.000 Euro sowie ein Zuschlag von 30 % zu vereinbaren. Bei schadenfreiem Verlauf entfällt dieser danach automatisch zur nächsten Hauptfälligkeit.
Branchenüblich ist das Gebäudealter prämienerheblich. Wie bei vielen Wettbewerbern findet eine automatische Beitragsanpassung mit steigendem Alter des Objekts statt. Für Neubauten kann im ersten Versicherungsjahr nach Fertigstellung des Gebäudes ein Rabatt von 50 % vergeben werden. Ab dem zweiten Versicherungsjahr reduziert sich dieser Rabatt zu jeder Hauptfälligkeit um 2,5 %. Bei Gebäuden ab einem Alter von 20 Jahren entfällt die Rabattierung.
Bei Vereinbarung einer vierteljährlichen Zahlweise wird von der VEMA ein Ratenzahlungszuschlag in Höhe von 3 % erhoben. Bei jährlicher oder halbjährlicher Zahlweise wird darauf verzichtet. Dabei ist jeweils eine Zahlung per Lastschrift oder Rechnung möglich. Generell ausgeschlossen ist eine monatliche Zahlweise.
Der Mindestbeitrag je Zahlweise beträgt 60,00 Euro zzgl. Versicherungssteuer.
Der Versicherer bietet einen Nachlass bei Vereinbarung einer Selbstbeteiligung. Folgende Selbstbeteiligungsstufen sind möglich:
- 500 Euro Selbstbeteiligung: 20 % Nachlass
- 1.000 Euro Selbstbeteiligung: 25 % Nachlass
- 2.000 Euro Selbstbeteiligung: 35 % Nachlass
Die Selbstbeteiligung findet keine additive Anwendung auf erweiterte Elementar- oder unbenannte Gefahren. Keine Rabattierung gilt sowohl für die vorgenannten Gefahren als auch für Glasschäden oder Schutzbriefleistungen.
Beitragsnachlässe durch die Zugehörigkeit zum Öffentlichen Dienst sind nach den vorliegenden Informationen nicht möglich.
Vereinbart ein Versicherungsnehmer Schutz für mehrere Sparten, sind Bündelnachlässe für die Wohngebäudeversicherung möglich: jeweils 10 % für Wohngebäude mit Hausrat, Haftpflicht oder Unfall. Insgesamt kann dadurch ein Bündelnachlass von maximal 25 % erreicht werden. Besonders interessant dabei:
„Bei nachträglicher Kündigung eines weiteren Vertrages fällt der Rabatt nur weg, wenn dies vom Versicherungsmakler beantragt wird oder vom Versicherer im Rahmen einer Einzelvertrags- oder Gesamtbestandssanierung umgesetzt wird.“
Ein Makler, der im Sinne von § 1 a VVG die Interessen seiner Kunden vertritt, dürfte einen Wegfall nicht beantragen dürfen, ohne gegen seine Maklerpflichten zu verstoßen. Insofern ist unklar, weshalb die VEMA eine solche Bestimmung überhaupt aufgenommen hat. Der Bündelnachlass findet übrigens keine Anwendung auf den optionalen Schutzbrief. VEMA-Mitarbeiter können anstelle des Bündelnachlasses von einem Mitarbeiternachlass bei gleichzeitigem Courtageverzicht profitieren.
Zusätzlich kann ein Neubaurabatt gewährt werden. Nicht möglich sind ein Bündelnachlass für juristische Personen sowie für den Schutzbrief.
Vereinbart werden kann eine Vertragslaufzeit von einem Jahr oder drei Jahren. Inwiefern für mehrjährige Vertragslaufzeit ein Rabatt gewährt wird, ist nicht bekannt.
Eine Kündigung des Versicherungsschutzes ist für den Versicherungsnehmer wie auch für den Versicherer mit Frist von einem Monat zum Ende des Versicherungsjahres möglich. Bei Dreijahresverträgen gilt das ordentliche Kündigungsrecht erstmals mit Frist von einem Monat zum Ende des dritten Versicherungsjahres.
Bis zum 31.12.2022 befristet konnten VEMA-Makler bei der Baloise Schäden bis in Höhe von 5.000 Euro selbst prüfen und bei positivem Ergebnis freigeben:
„Hinweis zur Schadenregulierung: Im Interesse einer schnelleren Abwicklung von Schäden der Sparte Sach (Hausrat‑, Wohngebäude- und Glasversicherung) gewährt die Baloise den VEMA-Maklern Kostenvoranschläge bis 5.000,00 Euro selbst zu prüfen und bei positivem Ergebnis freizugeben. Die Regelung ist bis zum 31.12.2022 befristet!“
Damit übernehmen Makler als Sachwalter ihrer Kunden Rechte und Pflichten, die normalerweise nur Versicherer und deren Vertreter ausüben dürfen. Dies ist gemäß BGH-Urteil vom 14.01.2016 (Az. I ZR 107/14) verboten[4]. Ob eine vergleichbare Regelung auch für die BSG gilt, ist nicht bekannt.
Ausgewählte Leistungen des VEMA-Wohngebäudekonzepts
- Garantie hinsichtlich der unverbindlichen Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV-Garantie) zur Wohngebäude‑, Elementar- und Glasversicherung. Die Garantie bezieht sich auf die zum Schadenzeitpunkt gültigen Musterbedingungen.
- Innovationsklausel für prämienfreie Leistungsverbesserungen bestehender Versicherungsverträge. Ist eine Änderung der Bedingungen mit einer Prämienanpassung verbunden, so gelten diese weiterentwickelten Bedingungen nur dann als mitversichert, sofern der Versicherungsnehmer einer damit verbundenen Beitragserhöhung nicht widerspricht.
- Summen- und Konditionsdifferenzdeckung für einen Zeitraum von maximal 15 Monaten. Sind so genannte „Grundgefahren“ (Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel, unbenannte Gefahren, Glas und Elementargefahren) im Vorvertrag nicht mitversichert, so besteht für diese über die VEMA im Rahmen der Summen- und Konditionsdifferenzdeckung kein Versicherungsschutz. Weitere Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die „Hauptversicherungssumme“ im Vorvertrag höchstens 20 % niedriger liegt. Die Bedingungen der VEMA definieren an dieser Stelle nicht, was eine „Hauptversicherungssumme“ sein soll.
- Ausdrücklicher Versicherungsschutz für Schadenfälle bei unklarer Zuständigkeit nach Versichererwechsel. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für eine maximale zeitliche Lücke zwischen dem Ablauf des Altvertrags und dem Beginn des Neuvertrags bei der VEMA von 24 Stunden. Da tarif- und anbieterabhängig der Vertragsablauf wahlweise um 00:00 Uhr oder um 12:00 Uhr festgesetzt sein kann, kann durch die Regelung der VEMA eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes vermieden werden.
- Besitzstandsgarantie (Vorversichergarantie), sofern zwischen dem Vorvertrag und dem Neuvertrag bei der VEMA eine zeitliche Lücke von maximal drei Monaten bestand. Nicht versichert sind Gefahren (z. B. unbenannte Gefahren), die im Vorvertrag versichert, im Neuvertrag jedoch nicht gegen Zuschlag eingeschlossen wurden.
- Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung für Teilschäden bei falscher Berechnung der Versicherungssumme Wert 1914.
- Für wertsteigernde bauliche Um- und Neubaumaßnahmen, nicht jedoch klargestellt auch für Anbaumaßnahmen, besteht eine beitragsfreie Vorsorgeversicherung von 30 % der Versicherungssumme. Diese Mitversicherung besteht bis zu der nach Fertigstellung der Baumaßnahme folgenden Hauptfälligkeit. Sie entfällt – implizit auch rückwirkend –, wenn die Beantragung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Hauptfälligkeit beantragt wurde.
- Weitgehender Regressverzicht gegenüber (grob) fahrlässig handelnden Dritten, so z. B. Angehörigen als Miteigentümern des versicherten Gebäudes, Mitarbeitern oder anderweitig berechtigten Nutzern der versicherten Sache sowie gegenüber Mitarbeitern von Wartungs- oder Reparaturunternehmen. Nicht vom Regressverzicht umfasst ist eine mögliche Haftpflichtversicherung des Schadenverursachers.
- Zu den versicherten Sachen gehören alle Grundstücksbestandteile auf dem Versicherungsgrundstück (z. B. Figuren, Hundehütten, Kleinkläranlagen zur Reinigung von häuslichen Abwässern, Kleinwindkraftanlagen, Luftwärmepumpenanlagen, Mauern, Müllbehälterboxen, Plastiken, Schwimmbäder, Skulpturen, Terrassen, Überdachungen, Whirlpools, Zäune und Zisternen). Ebenfalls als mitversichert anzusehen sind Öltanks, Gastanks sowie Pelletspeicher auf dem Versicherungsgrundstück. Gegenüber dem Alttarif mit Stand 05.08.2021 ausdrücklich mitversichert sind nunmehr Kfz-Ladesäulen.
- Ebenfalls versichert ist bewegliches Gebäudezubehör (z. B. Antennen, Leitern und Markisen, thermische Solaranlagen, Elektroladestationen) ohne abschließende Aufzählung. Für Wallboxen dürfte eine Mitversicherung bestehen, ohne dass es auf die überwiegende Zweckbestimmung ankommt.
- Mitversicherung von beweglichem Gebäudezubehör, das künftig in das Gebäude eingebracht werden soll (ausdrücklich z. B. Brennvorräte oder Vorräte an Baustoffen, wohl aber auch z. B. Fliesen oder Tapeten).
- Zu den versicherten Sachen zählen „Gärten, Anpflanzungen und Bäume“, insofern u. a. als auch Gartenhochbeete, Hecken, Pflanzkübel, Kräuter, Obst- und Gemüsepflanzen.
- Für Gebäude im Rohbau besteht eine beitragsfreie Feuerrohbauversicherung für alle versicherten Gefahrengruppen. Versicherungsschutz besteht vom Zeitpunkt der Antragsstellung bis zum technischen Versicherungsbeginn. Versicherungsschutz besteht somit je nach vereinbartem Leistungsumfang auch für Schäden durch Leitungswasser, Sturm / Hagel, erweiterte Elementargefahren (z. B. Überschwemmung, Erdbeben oder Erdsenkung) sowie unbenannte Gefahren. Die Dauer der Rohbauversicherung geht aus den bekannten Unterlagen nicht hervor.
- Verzicht auf Kürzung der Leistung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles.
- Verzicht auf Kürzung der Leistung bei grob fahrlässiger Verletzung von vertraglich vereinbarten Obliegenheiten (z. B. Heizobliegenheit) vor dem Schadenfall) sowie von gesetzlich, behördlich und vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften. Ebenfalls verzichtet wird auf eine Kürzung der Leistung bei grob fahrlässiger Verletzung von Obliegenheiten im Schadenfall (z. B. Schadenminderungspflicht).
- Mitversicherung von Schäden durch Rauch und Ruß aus Feuerungs‑, Heizungs‑, Koch- oder Trockenanlagen, also auch aus solchen eines Nachbargrundstücks.
- Optionale Mitversicherung auch von Schäden durch unbenannte Gefahren. Eine ausdrückliche Beweislastumkehr zu Gunsten des Versicherungsnehmers ist nicht eingeschlossen. Ausgeschlossen sind wie allgemein üblich u. a. Schäden durch Grundwasser, aber auch die nach den Musterbedingungen des GDV mitversicherten Schäden durch Tsunamis[5]. Im Schadenfall gilt eine Selbstbeteiligung von mindestens 250 Euro. Verzichtet wird auf die Ausschlussbestimmungen nach den §§ 2 bis 6 dieser Bedingungen. Gegenüber dem Tarif mit Stand 05.08.2021 wurde folgender Passus neu aufgenommen:
„Im Rahmen der unbenannten Gefahren und unter Beachtung der Ausschlüsse besteht Absicherung für die technischen Anlagen, Haustechnik und Geräte, die Bestandteile von Gebäuden sein können, wie zum Beispiel
- Antennen‑, Satellitenanlagen
- Fernsprech- und Telekommunikationsanlagen ohne Endgeräte,
- Feuer‑, Einbruch‑, Gasmeldeanlagen,
- Gas‑, Elektroanlagen ohne Endgeräte,
- Gegensprechanlagen,
- Hebeanlagen,
- Heizungs- und Warmwasseranlagen für die Verbrennung von nachwachsenden Rohstoffen (CO2-Neutral), sowie sonstige Heizungs- und Warmwasseranlagen
- Klima- und Beschattungsanlagen,
- Klingelanlagen,
- Raumbelüftungsanlagen,
- Rollladen- Markisen- und Garagentorantriebe,
- Technik von Aufzügen, Schwimmbädern, Schwimmbecken, Whirlpools, Saunen oder Dampfbädern, Springbrunnen, Regenwassernutzungsanlagen,
- Überwachungskameras und sonstige Sicherheitssysteme
Zu den technischen Anlagen und Geräten gehören auch alle sonstigen, notwendigen Komponenten, die zum Betrieb erforderlich sind, sofern sich diese auf dem Versicherungsgrundstück befinden wie z. B. Zählereinrichtungen, Verkabelungen und Leitungen, Verteilerkästen, Befestigungselemente, Fundamente, Speichermedien- und Datenträger sowie Regel‑, Mess- und Steuerungstechnik.“
Dieser Einschub dürfte weitgehend nur eine Klarstellung zu den versicherten Sachen bedeuten, substantiell aber nur eine marginale Besserstellung gegenüber dem Alttarif bedeuten.
- Grundsätzlich versichert sind Schäden durch Sturm erst ab Windstärke 8. Unterhalb dieser Windstärke sowie bei Durchzug besteht (ohne ausdrückliche Klarstellung) Versicherungsschutz mit 250 Euro Selbstbeteiligung im Rahmen der unbenannten Gefahren. Dies ergibt sich daraus, dass gemäß § 7 Nr. 2 a) solche Schäden nicht die Definition eines Sturms nach § 4 Nr. 2 a) erfüllen und somit nicht nach § 7 ausgeschlossen sind.
- Im Rahmen der unbenannten Gefahren sind mit 250 Euro Selbstbeteiligung mitversichert Schäden durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch ordnungsgemäß geschlossene Fenster oder Außentüren oder durch andere Öffnungen. Nicht versichert sind hingegen solche Schäden durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. Anders als bei vielen Wettbewerbern besteht kein Ausschluss für Schäden durch Luftfeuchtigkeit, sonstige Allmählichkeitsschäden sowie durch Konstruktions- oder Materialfehler.
- Ausdrücklich mitversichert sind Folgeschäden durch Wasser, das in Fugen von Duschplätzen (auch ohne Duschwanne) eindringt, so z. B. eine undichte Silikonfuge zwischen einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand oder von ebenerdigen Duschen. Vor dem Hintergrund des BGH-Urteils vom 20.10.2021 (Az. IV ZR 236 / 20)[6] ist dies eine kundenfreundliche Regelung.
- Ausdrücklich mitversichert sind Sengschäden (§ 2 Nr. 1 e) und Nr. 6), ohne dass es sich um einen Feuerfolgeschaden handeln muss. Die Überschrift zu § 2 Nr. 1 e) stellt nur Sengschäden als mitversichert dar, Nr. 6 definiert lediglich, was Schmorschäden sind. Demnach besteht für diese Versicherungsschutz nur im Rahmen der optional versicherbaren unbenannten Gefahren sind mit 250 Euro Selbstbeteiligung.
- Gemäß Überschrift zu § 2 Nr. 5 ist mitversichert der „Anprall oder Absturz von Fahrzeugen aller Art und Flugkörpern“. In der Definition umfasst der Versicherungsschutz jedoch abweichend nur „jede unmittelbare Berührung von Luft, Schienen- oder Straßenfahrzeugen, sowie Flugkörpern mit versicherten Sachen.“ Somit sind Schäden durch den Anprall von verlorener Ladung sowie sonstigen fahrbaren oder selbst fahrbaren Arbeitsmaschinen nur über die optional mitversicherbaren unbenannten Gefahren mit 250 Euro Selbstbeteiligung eingeschlossen. Da u. a. auch Grundstückseinfriedungen inklusive Hecken zu den versicherten Sachen gehören, ist auch der Anprall gegen diese mitversichert. Eine bedingungsseitige Klarstellung hierzu ist nicht vorhanden. In jedem Fall ist die Überschrift von § 2 Nr. 5 irreführend, da gerade nicht der Anprall von Fahrzeugen aller Art als automatisch versichert gilt.
- Mitversicherung u. a. von Bruchschäden und sonstige Schäden an Zuleitungsrohren, Rohren der Gasversorgung sowie Rohren von Anlagen zur Regenwasseraufbereitung. Dies gilt sowohl für Rohre, die sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden (z. B. im Gebäudeinnern oder auf dem Dach) als auch für Rohre außerhalb des Versicherungsrundstücks. Für den Versicherungsschutz unerheblich ist es, ob die auf dem Versicherungsgrundstück versicherten Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen (z. B. Versorgungsrohre zu versicherten Nebengebäuden und Gewächshäusern auf dem Versicherungsgrundstück; Rohre von Solarthermieanlagen auf dem Nachbargrundstück; Rohre eines benachbarten Brunnens zu einer Zisterne für Waschmaschinen oder eine Toilettenspülung) oder nicht der Versorgung dienen (z. B. Schleusen- und Kanalrohre zur Entwässerung des Grundstücks, um Oberflächenwasser bei Hanglage aufzufangen). Die Mitversicherung für Rohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks (z. B. Rohre einer externen Gartenbewässerung oder die oben benannten Schleusen- und Kanalrohre zur Grundstücksentwässerung) gilt nur dann, sofern die Rohre der Ver- oder Entsorgung dienen oder der Versicherungsnehmer für diese die Gefahr trägt. Inwiefern Versicherungsschutz bereits ab dem Regenwasserfilter besteht, ist bedingungsseitig nicht klargestellt. Ebenfalls mitversichert sind Nässeschäden durch Rohre einer Regenwassernutzungsanlage. Schäden durch einfache Undichtigkeit sind ausdrücklich mitversichert, solche durch Muffenversatz und Wurzeleinwuchs nicht klargestellt, dürften jedoch im Sinne von § 3 Nr. 1 unter den Versicherungsschutz fallen.
- Mitversicherung von außerhalb von Gebäuden auf und außerhalb des Versicherungsgrundstücks eintretenden frostbedingten und sonstigen Schäden an Ableitungsrohren, auch, wenn diese nicht der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. Für Rohre, die außerhalb des Versicherungsgrundstück verlegt sind, gilt die Mitversicherung auch dann, wenn der Versicherungsnehmer nicht die Gefahr trägt. Die Entschädigung für Rohre außerhalb versicherter Gebäude ist je Schadenfall auf 10 % der Versicherungssumme beschränkt. Schäden durch Muffenversatz, Wurzeleinwuchs oder einfache Undichtigkeit werden zwar nicht ausdrücklich klargestellt, dürften jedoch im Sinne von § 3 Nr. 4 unter den Versicherungsschutz fallen. Der Versicherer kann gegen einen Nachlass von 10 % auf die anteilige Prämie für Leitungswasserschäden die Mitversicherung von Schäden an Ableitungsrohren mit einer Frist von 3 Monaten zur nächsten Hauptfälligkeit kündigen.
- Mitversicherung von frostbedingten und sonstigen Bruchschäden an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren außerhalb versicherter Gebäude auf und außerhalb des Versicherungsgrundstücks. Für Rohre, die sich auf dem Grundstück befinden, besteht Versicherungsschutz auch dann, wenn sie nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. Liegen die Rohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks, gilt die Mitversicherung nur, sofern die benannten Rohre der benannten Versorgung dienen oder der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von Bruchschäden an Rohren von Fäkalienanlagen / Kläranlagen innerhalb von Gebäuden oder auf dem Versicherungsgrundstück. Da solche Rohre nach § 8 Nr. 1 unter den Versicherungsschutz fallen, dürften auch entsprechende Bruchschäden im Sinne von § 3 Nr. 1 a) und 4 als mitversichert anzusehen sein.
- Mitversicherung von Bruchschäden an Heizköpern, Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Teilen von z. B. Wärmepumpen- oder Klimaanlagen.
- Der Bruch oder das Zerreißen von Pressluft- / Druckluftleitungen dürfte gegen versicherte Gefahren implizit als mitversichert anzusehen sein. Dies ergibt sich daraus, dass es sich um Gebäudebestandteile nach § 8 Nr. 1 a) handeln dürfte. Solche Leitungen kommen z. B. zum Einsatz, wenn eine zentrale Kompressoranlage dazu eingesetzt wird, um elektrische Werkzeuge damit zu betreiben. Solche Rohre könnten allerdings auch unterirdisch verlegt werden, um damit Werkzeuge im Garten zu betreiben. Während ein Kompressor regelmäßig als im Rahmen einer Hausratversicherung mitversichert angesehen werden kann, fehlt nicht bei den meisten Wettbewerbern für die Druckluftleitungen regelmäßig ein bedingungsseitiger Versicherungsschutz.
- Für die auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen elektrischen Leitungen (z. B. zur Versorgung einer Wallbox, zur Versorgung von Speichermedien, zur Elektrifizierung von Garten- und Gewächshäusern) sowie Freileitungen besteht nur implizit Versicherungsschutz gegen die versicherten Gefahren. Eine Klarstellung sehen die Bedingungen nicht vor. Dies ergibt sich daraus, dass die benannten Sachen als Gebäudezubehör bzw. Grundstücksbestandteile anzusehen sind.
- Keine Klarstellung, inwiefern für Rohre und Installationen unterhalb der tragenden oder nicht tragenden Bodenplatte als mitversicherte Sachen anzusehen sind. Im Sinne von § 8 Nr. 1 a) und c) dürften diese entweder als versicherte Gebäudebestandteile oder versicherte Grundstücksbestandteile anzusehen sein und insofern auch Schäden an diesen im Umfang von § 3 Nr. 1 a) und 4) als mitversichert gelten.
- Im Rahmen der erweiterten Elementarschadendeckung keine Mitversicherung von Überschwemmungsschäden, wenn zwar (Dach)terrassen, Balkone, Lichtschächte oder Kellerabgänge, nicht jedoch der Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks überflutet wurden. Gleiches gilt für Schäden durch Starkregen, der als Oberflächenwasser unmittelbar durch Türen, (Licht-)Schächte oder Wände bzw. durch Fenster im Keller, Erdgeschoss oder Souterrain eindringt. Eine versicherte Überschwemmung im Sinne der erweiterten Elementargefahren setzt nach § 5 Nr.2 setzt ist wie üblich die
„Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das versicherte Gebäude steht“
voraus.
Liegt also nur eine Teilüberschwemmung vor, lässt sich hierüber in der Regel kein Versicherungsschutz herleiten. Gleiches gilt in solchen Fällen, wenn das Oberflächenwasser durch Garagentore und ‑türen eingedrungen ist. In all diesen Fällen kommt eine grundsätzliche Mitversicherung mit 250 Euro Selbstbeteilugung im Rahmen der optional versicherbaren unbenannten Gefahren in Frage. Dringen Niederschläge inklusive Starkregen hingegen durch nicht (ordnungsgemäß) geschlossene Fenster oder Außentüren ein, so ist dies nach § 4 Nr. 4 ausgeschlossen. Hier ist gemäß § 7 Nr. 2 a) ein Wiedereinschluss nicht möglich.
- Mitversicherung von Schäden an versicherten Sachen durch Überspannungs‑, Überstrom- und Kurzschlussschäden infolge von Blitzschlag, darüber hinaus im Rahmen der optionalen Mitversicherung unbenannter Gefahren mit 250 Euro Selbstbeteiligung auch sonstige Schäden durch Kurzschluss, Überstrom sowie Schäden durch Stromschwankungen.
- Mitversichert sind Schäden durch innere Unruhen, Streik sowie Aussperrung.
- Mitversichert sind im Rahmen der optionalen Mitversicherung unbenannter Gefahren mit 250 Euro Selbstbeteiligung Schäden an versicherten Sachen durch den Einschlag eines Meteoriten sowie durch den Anprall oder Absturz von Weltraumschrott.
- Versicherungsschutz besteht als Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat (z. B. mut- oder böswillige Beschädigung durch Graffiti oder sonstigen Vandalismus, durch Einbruchsversuche, der Diebstahl von Solarzellen oder anderen versicherten Sachen, das Hacken von versicherten Smarthome-Anlagen oder Betrug).
- Nach § 1 Nr. 1 und § 2 Nr. 1 i) Mitversicherung des Abhandenkommens versicherter Sachen durch versicherte Gefahren (z. B. durch Sturm). Dies betrifft z. B. den Diebstahl versicherter Sachen (z. B. Briefkästen, Wallboxen) bzw. Grundstücksbestandteilen. Gegenüber dem Tarif mit Stand 05.08.2021 zählen Wallboxen nunmehr ausdrücklich zu den versicherten Gebäudebestandteilen.
- Im Rahmen der optionalen Mitversicherung unbenannter Gefahren sind mit 250 Euro Selbstbeteiligung mitversichert Schäden an versicherten Sachen durch wild lebendes Schalenwild (z. B. Wildschweine, Rehe und Rotwild) sowie Schäden durch sonstige wild lebende Wirbeltiere (außer durch Haustiere). In diesem Zusammenhang mitversichert sind (auch bei Schäden durch Haustiere) Folgeschäden durch Stromausfall.
- Versicherte Kosten und Mehrkosten sind auf erstes Risiko bis zur Versicherungssumme mitversichert, maximal jedoch bis in Höhe von 100.000 Euro je Kostenart. Bei z. B. Dekontaminationskosten kann diese Begrenzung im Einzelfall problematisch sein. Eine Anrechnung auf die Versicherungssumme findet nicht statt.
- Mitversichert sind die Kosten für in Folge eines Versicherungsfalls notwendige Hotelunterbringung oder eine ähnliche Unterbringung für maximal ein Jahr à 100 Euro pro Person / Tag bzw. 500 Euro pro Familie / Tag. Eingeschlossen sind auch Nebenkosten für Parkgebühren und WLAN-Nutzung. „Frühstück, Telefon und sonstige Hotelleistungen zählen nicht zu den Nebenkosten.“ Da sie nicht ausgeschlossen sind, sondern lediglich nicht als „Nebenkosten“ zählen, besteht für diese Versicherungsschutz im Rahmen der „sonstigen Kosten“ bis in Höhe von 15 % der Versicherungssumme. Nicht mitversichert sind Kosten, wenn für die Wohnung des Versicherungsnehmers ein Betretungsverbot wegen der unmittelbaren Bedrohung durch eine versicherte Naturgefahr besteht oder weil Kampfmittel aus dem 1. oder 2. Weltkrieg (Blindgänger) beseitigt werden müssen. Da es an einem konkreten Versicherungsfall fehlt, greift hier nicht die Deckung für unbenannte Kosten.
- Keine Übernahme der Kosten für die notwendige Hotelunterbringung oder eine ähnliche Unterbringung, wenn eine eigengenutzte Ferienwohnung oder ein eigengenutztes Ferienhaus durch einen Schadensfall unbewohnbar wird. Laut telefonischer Auskunft der VEMA vom 10.01.2023 seien etwa vom Versicherungsnehmer selbstgenutzte Wochenendhäuser über die Wochenendhaus Kompakt Police der VEMA, nicht jedoch über diesen Tarif versicherbar. Ebenfalls nicht über diesen Tarif versicherbar seien vom Versicherungsnehmer selbst bewohnter Ferienhäuser. Da diese Objekte über diesen Tarif also nicht versicherbar sind, ist der Verzicht auf die benannte Leistung ohne Nachteil für den Versicherungsnehmer.
- Mitversichert sind die Kosten für Mietausfall oder ortsüblicher Mietwert von Wohnräumen für die Dauer von höchstens 36 Monaten. Ebenfalls mitversichert sind der ortsübliche Mietwert bzw. Mietausfall für gewerblich genutzte Räume. Bedingungsseitig wird hier auf „gewerbliche Mieter“ verwiesen.
- Mitversichert ist im oben benannten Umfang Mietausfall bei Beendigung eines Mietverhältnisses wegen eines Versicherungsfalles, wenn ein Mietverhältnis aufgrund eines Versicherungsfalles nicht angetreten werden kann und der Mietvertrag zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles bereits geschlossen war (siehe § 11 a).
- Übernahme von Leckageortungskosten ohne Vorliegen eines Versicherungsfalles (Ursachensuche bei an versicherten Gebäuden festgestellter Nässe) bis in Höhe von 2.000 Euro.
- Bei der Durchführung eines Sachverständigenverfahrens zur Feststellung der Schadenhöhe wird erst ab einer festgestellten Schadenhöhe von mindestens 5.000 Euro der Anteil des Versicherungsnehmers an den Verfahrenskosten übernommen.
- ist die Mitversicherung unbenannter Kosten im Rahmen der Kostenposition für „sonstige Kosten“. Diese sind auf erstes Risiko bis in Höhe von 15 % der Versicherungssumme mitversichert. Die in den Bedingungen benannten Beispiele weisen z.T. Sublimits bzw. Mindestschadenhöhen auf, was bei Beispielen keinen Sinn macht, wenn in der Eingangsdefinition keine solchen benannt werden. Beispielhaft über diese Position versichert sind oder dürften als versichert anzusehen sein:
- a) die Kosten für das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung von Bäumen, Hecken und Sträuchern durch eine versicherte Gefahr. Es ist davon auszugehen, dass dies auch dann gilt, wenn diese Pflanzen auf ein fremdes Grundstück fallen sollten und dass auch Stumpfentsorgungskosten unter den Versicherungsschutz fallen. Bedingungsseitig klargestellt sind beispielhaft nur „Fäll- und Entsorgungskosten von durch Sturm und Blitz geschädigten Bäume“
- b) die Kosten für die Wiederbepflanzung bzw. Wiederaufforstung von Gartenbepflanzungen (z. B. Sträucher, Hecken, Bäume, Kletterpflanzen, Zierpflanzen, Blumen- oder Gemüsebeete – auch in Hochbeeten und in vergleichbaren Pflanzkübeln) sowie die Wiederherstellung gärtnerischer Anlagen wie Teichen, Gartenbrunnen, Sandkästen, Blume und Hochbeeten Wegen etc. Nicht versichert sind jedoch Schäden an Bepflanzungen durch unbenannte Gefahren (z. B. Schäden durch Austrocknen). Siehe hierzu § 7 Nr. 2 j)
- c) die Kosten für Rückreisekosten eines vom Versicherungsnehmer getätigten Urlaubs ab 5.000 Euro Mindestschadenhöhe. Eine Übernahme auch der Kosten für mitreisende Familien- / Haushaltsangehörige ist nicht erkennbar. Unklar ist, ob die Kosten im Zusammenhang mit dem schadenbedingten Abbruch einer Dienst‑, Bildungs- und Geschäftsreisen abweichend ohne Mindestschadenhöhe versichert sind.
- d) Kosten für den Mehrverbrauch von Strom (z. B. bei Stromverlust aus Speichermedien), Wasser, Gas oder sonstiger Primärenergie nach einem versicherten Schaden. Dies betrifft auch ggf. anfallende Abwasserkosten sowie Sole und Öle.
- e) Kosten wegen Gebäudebeschädigungen infolge von Einbruchdiebstahl oder dessen Versuchs sowie im Zusammenhang mit Rettungsmaßnahmen durch Rettungskräfte sowie Ersthelfer, um Leben zu retten.
- f) Transport- und Lagerkosten.
- g) Regiekosten für die Wiederherstellung versicherter Sachen.
- h) Trocknungskosten insbesondere in Folge eines Leitungswasser- oder Überschwemmungsschadens.
- i) Auftaukosten zur Vermeidung eines Leitungswasserschadens
- j) Übernahme der Kosten für psychologische Erstberatung und Behandlung nach einem erheblichen Versicherungsfall.
- k) Übernahme der Kosten für die infolge eines Versicherungsfalles notwendige Dach- und Fassadenbegrünung auf dem Versicherungsgrundstück.
- l) Übernahme der Kosten für die schadenbedingte Neueinstellung von Antennen und Satellitenschüsseln nach einem versicherten Schadenfall.
- m) die Übernahme persönlicher Auslagen nach einem Schadenfall.
- n) Kosten für die Wiederherstellung oder Reproduktion von privaten Unterlagen (z.B. Notarverträgen, Urkunden, Zertifikaten) sowie für elektronisch gespeicherte Daten das versicherte Gebäude betreffend.
- o) Mehrkosten für Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte versicherter Sachen.
- p) Ertragsausfall von Anlagen zur Stromgewinnung (z. B. Photovoltaik‑, Solar- und Geothermieanlagen) nach einem Versicherungsfall.
- q) Mitversicherung von Gebäudeschäden durch den unbemerkten Tod eines Mieters oder der Kosten für die Desinfektion der betroffenen Gebäudeteile.
- r) ersparte Schadensregulierungskosten durch die Abwicklung eines Schadens durch eine gewerbliche Hausverwaltung. Auf Wunsch des Versicherungsnehmers werden die pauschal abgerechnet mit 5 % des Schadensbetrages, min. 100 Euro, höchstens 1.000 Euro.
- Mitversicherung der Kosten infolge des Fehlalarms eines Brandmelders (laut Klauselüberschrift) bzw. Rauchmelders (laut Klauseltext) bis 10.000 Euro, nicht jedoch Fehlalarm durch Tabakrauch, Kochdünste etc. Nur im Rahmen der sonstigen Kosten bis 15 % der Versicherungssumme mitversichert sind die Kosten wegen des Fehlalarms eines Rauchwarnmelders, Gas- oder Wassermelders sowie einer Einbruchmeldeanlage.
- Mitversicherung von Dekontaminationskosten von Erdreich ohne Sublimit. Kosten für die Dekontamination von Wasser sind nur im Rahmen der sonstigen Kosten bis 15 % der Versicherungssumme mitversichert.
- Ab einer voraussichtlichen Schadenhöhe von 10.000 Euro Übernahme der Kosten für die freiwillige Verpflegung von Privatpersonen bis in Höhe von 1.000 Euro, die anlässlich einer Brandschutzbekämpfung Hilfe geleistet haben.
- Versicherungsschutz für denkmalgeschützte Gebäude auf Anfrage grundsätzlich möglich.
- Bei den meisten Wettbewerbern erfolgt eine Neuwerterstattung nur, sofern ein Wiederaufbau des Gebäudes folgt. In diesem Tarif der VEMA gilt gemäß § 15 Nr. 5 abweichend:
„Der Versicherungsnehmer hat grundsätzlich Anspruch auf Neuwert, auch dann wenn er beispielsweise versicherte Sachen nicht wiederherstellt.“
Entsprechend ist ein Wiederaufbau nach einem Totalschaden auch an jedem anderen Ort möglich, so z. B. wenn aus psychologischen Gründen nach einer schweren Überschwemmung ein Wiederaufbau am bisherigen Versicherungsort nicht anzeigt sein sollte (z. B., weil ein Einschluss von Überschwemmungsschäden zukünftig nicht möglich sein könnte Siehe z. B. hier). Ebenso besteht die Möglichkeit, auf einen Wiederaufbau zu verzichten, z. B., wenn ein Verkauf des Objektes ohnehin geplant war, um ins Ausland zu verziehen.
Ausgewählte Einschränkungen des VEMA-Wohngebäudekonzepts
- Keine Garantie hinsichtlich der unverbindlichen Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse (Arbeitskreis-Garantie).
- Keine Best-Leistungs-Garantie (Erweiterte Vorsorge) für Leistungen eines anderen, zum Schadenzeitpunkt verkaufsoffenen Versicherers.
- Keine Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit.
- Eine Gefahrerhöhung ist nach Antragsstellung grundsätzlich bei jedem Leerstand des Gebäudes oder eines überwiegenden Teils des Gebäudes anzunehmen.
- § 6 Nr. 4 der Bedingungen sieht eine teilweise Mitversicherung von Schäden an der Verglasung gegen Zuschlag vor, die Definition der versicherten Sachen zum Gebäude ist jedoch nur beispielhaft und sieht keinen Ausschluss für Glasschäden vor. Insofern sind nach dem Wortlaut der Bedingungen Glasschäden auch ohne Einschluss gegen Zuschlag mitversichert.
- Für die optionale Mitversicherung von Rückstauschäden gilt, dass
„zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden
a. bei rückstaugefährdeten Räumen Rückstausicherungen funktionsbereit zu halten und
b. Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten.“
sind. Diese Regelung findet sich bei vielen Wettbewerbern und kann bei Missachtung im Leistungsfall zu einer mehr oder minder hohen Kürzung der Leistung führen (Obliegenheitsverletzung). Da der Versicherer auf eine Kürzung der Leistung bei Verletzung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften verzichtet, dürfe diese Obliegenheit nur bei Vorsatz zur Anwendung kommen.
- Die Bedingungen stellen klar, dass Nutzwärmeschäden im Rahmen der Branddefinition nicht ausgeschlossen seien. Eine ausdrückliche Mitversicherung auch von Schäden durch Nutzfeuer ist jedoch nicht vorhanden.
- Keine bedingungsseitige Übernahme Mehrkosten für Präventionsmaßnahmen (Gefahrberatung) nach einem Überschwemmungs- oder Rückstauschaden.
- Fehlende Klarstellung, inwiefern Wasser aus Pools oder Whirlpools bedingungsseitig als Leitungswasser zählt.
- Bruchschäden an unterirdisch auf dem Versicherungsgrundstück verlegten Regenwasserabflussrohren sowie an Regenableitungsrohren innerhalb von Gebäuden werden zwar nicht ausdrücklich als mitversichert benannt, dürften jedoch nach § 3 Nr. 1 a) sowie § 8 Nr. 1 a) und c) als mitversichert anzusehen sein. Solche Schäden können in der Praxis recht teuer sein.
- Lüftungsrohre innerhalb von Gebäuden sind bedingungsseitig nicht als versicherte Sachen klargestellt, dürften aber nach § 8 Nr. 1 a) als Gebäudebestandteile mitversichert sein und somit auch gegen die versicherten Gefahren versichert sein.
- Kein Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung für einen Totalschaden bei falscher Berechnung der Versicherungssumme Wert 1914. Wurde beispielsweise die für die Berechnung relevante Wohnfläche (grob) fahrlässig auch nur geringfügig falsch angegeben, so wird die Leistung anteilig im Verhältnis zu der im Antrag angegebenen im Vergleich zur tatsächlichen Versicherungssumme Wert 1914 gekürzt.
- Nicht zu den versicherten Sachen gehören unter anderem Bienenstöcke und Bienenvölker, die artgerecht auf dem Versicherungsgrundstück gehalten werden.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von nachträglich vom Mieter eingefügte oder einfach nur ausgetauschte, Sachen (z. B. elektronische Jalousien, Einbauküchen), die fest mit dem Gebäude verbunden sind. Wenn der Mieter die Kosten weder vom Eigentümer ersetzt bekommt noch die Gefahrtragung auf den Versicherungsnehmer übergegangen ist, greift eine etwaige Hausratversicherung des Mieters.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von Schäden an vermieteten Anbauküchen /-möbeln. Inwiefern diese als bewegliches Gebäudezubehör anzusehen sind, dürfte zumindest fraglich sein.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von unvorhergesehen Beschädigungen oder Zerstörungen an Lüftlmalerei (Gebäudemalerei) sowie Schnitzereien an Gebäuden. Ein Ausschluss für solche Schäden ist bedingungsseitig nicht erkennbar; eine Mitversicherung im Rahmen der benannten sowie optional auch der unbenannten Gefahren (dort mit 250 Euro Selbstbeteiligung) ist anzunehmen. Eine solche Leistung bieten z. B. aktuell verkaufsoffene Tarife von germanBroker.net (Basis-Deckung, Stand 01.04.2022, Ziffer 2.8: bis 2.500 Euro) sowie VHV (Klassik-Garant mit Baustein Exklusiv, Stand 06.2021, Ziffer K 38: bis 1.500 Euro mit 125 Euro Selbstbeteiligung).
- Die Bedingungen sehen keine ausdrückliche Mitversicherung von Explosionsschäden durch Blindgänger vor. Schäden durch „berechtigte oder unberechtigte Maßnahmen der Staatsgewalt (Verfügungen von hoher Hand)“ gelten im Rahmen der optional mitversicherbaren unbenannten Gefahren als ausgeschlossen, mithin gilt dies auch für Schäden unmittelbar durch hoheitlich veranlasste Entschärfungsmaßnahmen oder eine damit einhergehende Explosion.
- Fehlende Übernahme der erforderlichen und nachweislich tatsächlich angefallenen Renovierungs‑, Aufräumungs‑, Aufbewahrungs‑, Entsorgungs- und Schädlingsbekämpfungskosten von durch Messies gemieteten Wohnungen, soweit diese wegen eines zwanghaften Verhaltens vor allem nutzlose Gegenstände unordentlich und chaotisch in der Wohnung angesammelt oder die Wohnung dadurch vermüllt haben. Ebenfalls nicht versichert sind sonstige Schäden durch Messies oder Mietvandalen (z. B. eine herausgerissene Türzarge).
- Keine Übernahme von alters- und behindertenbedingten Mehrkosten (z. B. Rollstuhl- und rollatorbedingtem Umbau oder Einbau eines Treppenlifts) in Folge eines Versicherungsfalles. Im Zweifel sind solche Kosten im Rahmen von § 5 der optionalen Schutzbriefleistungen ab einer Mindestschadenhöhe von 100.000 Euro bis in Höhe von 20.000 Euro mitversichert, dies allerdings nur infolge eines leistungspflichtigen Brandschadens:
„(1) In Erweiterung zu § 9 VEMA-Wohngebäudekonzept-Versicherungsbedingungen ersetzt der Versicherer bei der Wiederherstellung des versicherten und vom Schaden betroffenen Gebäudes auch Mehrkosten für tatsächlich durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen, die der Versicherungsnehmer für notwendig befunden hat.“
- Nicht versichert sind Mehrkosten für eine behördlich nicht vorgeschriebene energetische Sanierung (verbesserte Energieeffizienz) sowie für eine behördlich nicht angeordnete ökologische Wiederherstellung von beschädigten Grundstücksflächen (auch Dachflächen). Zum Teil wird diese Leistung von Wettbewerbern auch als „Mehrkosten für eine Gebäudewiederherstellung mit umweltfreundlichen oder nachhaltigen Baustoffen“ beschrieben. Im Zweifel sind solche Kosten im Rahmen von § 5 der optionalen Schutzbriefleistungen ab einer Mindestschadenhöhe von 100.000 Euro bis in Höhe von 20.000 Euro mitversichert, dies allerdings nur infolge eines leistungspflichtigen Brandschadens (siehe oben).
- Keine Übernahme der Kosten für eine qualifizierte Energieberatung durch einen durch die BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) zugelassenen Energieberater bzw. einen baubiologischen Berater.
- Keine Mitversicherung für Schäden an versicherten Sachen durch Plansch- oder Reinigungswasser.
- Im Rahmen der erweiterten Elementargefahren besteht unter anderem ein Ausschluss für Schäden durch Tsunamis. Dieser Ausschluss ist durch die bedingungsseitige GDV- und Arbeitskreis-Garantie (siehe § 28) heilbar. Hierzu heißt es in dem Kommentar zur Elementarschadenversicherung von Thomas Behrens wie folgt:
„Versicherungsschutz besteht in der Hausratversicherung für Reisegegenstände, die infolge eines Tsunamis zerstört werden, der seine Ursache in einem hunderte Kilometern entfernten Seebeben hat. Eine unmittelbare Einwirkung des Erdbebens auf versicherte Sachen fordern die AVB Elementar nicht.“[7]
- Bei Einschluss der optional mitversicherbaren unbenannten Gefahren sind mitversichert Schäden durch Marder‑, Waschbären- und Nagetierbisse (z. B. auch durch Ratten oder Mäuse). Nicht versichert sind Bissschäden u. a. durch Haustiere (§ 7 Nr. 2 b), Insekten oder andere Schädlinge (§ 7 Nr.2 c). Inwiefern Bissschäden durch Spechte, Rehe, Rothirsche oder Wildschweine mit 250 Euro Selbstbeteiligung mitversichert sind oder unter den Ausschluss für Schäden durch „Schädlinge“ fallen, bleibt unklar. Ausdrücklich ausgeschlossen bleiben Folgeschäden durch Haustiere. Folgeschäden (z. B. durch Nisten oder Urinieren) oder durch reine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit (z. B. durch Geruchsbelästigung) durch Marder, Waschbären und Nagetiere dürften nach dem Wortlaut von § 7 Nr. 2 c) als ausgeschlossen gelten. Da gerade solche Folgeschäden in Einzelfällen 100.000 Euro überschreiten können, ist der von der VEMA vorgesehene Versicherungsschutz hier sehr lückenhaft.
- Keine Übernahme der Kosten für Mietausfall bei Nachbarschaftsschäden.
- Kein Ersatz von laufenden, durch eine Bestätigung des Kreditgebers nachgewiesen, Darlehenszinsen nach vollständiger Unbewohnbarkeit.
- Nicht mitversichert sind die Kosten für eine Fehlerdiagnose, Arbeitskosten und Kleinteile bei defekten Haushalts-Großgeräten.
- Mitversicherung der Kosten für die Beseitigung oder Umsiedlung von Bienen‑, Wespen- oder Hornissennestern bis in Höhe von 1.000 Euro nur, wenn gegen Zuschlag ein Schutzbrief vereinbart wurde.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von Schäden durch Terrorismus. Ein Ausschluss für (z. B. Bombenexplosionen) ist nicht erkennbar. Gleiches gilt im Rahmen der optionalen Mitversicherung unbenannter Gefahren. Insofern ist Versicherungsschutz anzunehmen, im Einzelfall bei Herleitung über die unbenannten Gefahren mit 250 Euro Selbstbeteiligung im Schadenfall. Inwiefern die Dekontamination eines Gebäudes durch Anthrax-Sporen[8] als „Beschädigung“ im Sinne der Bedingungen und somit als Versicherungsfall im Sinne der optionalen Mitversicherung unbenannter Gefahren anzusehen ist, wäre im Zweifel klarzustellen.
- Kein Versicherungsschutz für Schäden durch Verschleiß. Solche Schäden sind beispielsweise versicherbar im Rahmen der Wohngebäudeversicherung „Premium“ der Allianz (Stand 10.2019).
- Keine Übernahme von Kosten für Datenrettungskosten infolge eines versicherten Schadens. Dies ergibt sich daraus, dass es sich Daten m. E. nicht um versicherte Sachen handelt.
- Nicht versichert sind Schäden an bzw. der Diebstahl von Garten- oder Teichzubehör (z. B. Gartenmöbel, Hängematten, Strandkörbe, Basketballkörbe sowie Blumenkästen) gegen versicherte Gefahren. Dies ergibt sich daraus, dass es sich hier m. E. nicht um versicherte Sachen handelt.
- Nicht versichert sind Mehrkosten für eine nachhaltige Gestaltung des Gartens (z. B. Anlage einer Bienen- und Hummelwiese).
- Nicht versichert sind die Kosten für die Pflege eines Gartens durch eine Fachfirma, wenn der Versicherungsnehmer während der Vertragslaufzeit (ohne Eintritt eines Versicherungsfalles) eine schwerwiegende und unvorhergesehene Verletzung oder Krankheit erleidet, die ihn an der Pflege des Gartens hindert.
- Nicht versichert sind nachgewiesene Kosten (z. B. für eine Online-Rechtsberatung oder das Zurückschneiden einer Hecke) zur Beilegung eines Nachbarschaftsstreites.
- Keine Übernahme der Kosten einer klimafreundlichen CO2-Kompensation bei einem Feuerschaden.
- Keine Übernahme der Kosten für die Rekultivierung von begrünten Dächern.
- Keine ausdrückliche Anlage von Prämienanlagen in nachhaltigen Kapitalanlagen.
- Kein beitragsfreier Einschluss eines „Home Service“ (Hotline zur Vermittlung von Handwerkern und Dienstleistern bzw. 24-Stunden-Hotline). Bei bestimmten Schäden kann Versicherungsschutz über den optional abschließbaren Schutzbrief mit integrierter Hotline hergeleitet werden.
- Nach § 34 der Bedingungen kann die VEMA mit Frist von einem Monat zum Ende des Versicherungsjahres einzelne Klauseln oder Gefahren zum Vertrag kündigen. Dies gilt implizit auch bei Mehrjahresverträgen.
- Wird der Vertrag von einem Nicht-VEMA-Makler betreut, so entfallen gemäß § 33 der Bedingungen die für den Vertrag geltenden Sonderbedingungen und ‑konditionen:
„2. Bei Vermittlerwechsel ist die Fortführung des Vertrages zu den gewährten Konditionen ab der nächsten Hauptfälligkeit nicht möglich. Der Versicherer wird den Versicherungsnehmer hierauf in Textform hinweisen und ein Fortführungsangebot nach dessen üblichen Bedingungen und Tarifen unterbreiten.
3. Vereinbaren der Versicherer und VEMA Änderungen zu den Sondervereinbarungen, welche eine Schlechterstellung für den Versicherungsnehmer bedeuten, ist dieser hierüber in Textform zu informieren. Dem Versicherungsnehmer steht in diesem Fall ein Kündigungsrecht innerhalb einer Frist von 2 Monaten zu.“
Es ist fraglich, ob sich eine solche Klausel mit dem Sinn von § 1 a Satz 1 VVG verträgt, wonach Versicherer stets im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln haben:
„Der Versicherer muss bei seiner Vertriebstätigkeit gegenüber Versicherungsnehmern stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse handeln.“
Hinweis:
Eine Überprüfung der Inhalte dieser Analyse durch die VEMA erfolgte nicht. Vielmehr teilte diese im Januar 2023 folgendes mit:
„Wir haben schlicht und ergreifend keine Kapazitäten ihre Ausarbeitung inhaltlich zu bewerten.
Teilweise haben wir mit den Versicherern vereinbart, dass wir bestimmte Inhalte der Deckungskonzepte nicht werblich im Internet nutzen.“
Sollten Ihnen etwaige Fehler oder Missverständnisse auffallen, freuen wir uns über entsprechende Hinweise, um diese korrigieren bzw. klarstellen zu können.
Ausgewählte Punkte zum VEMA-Wohngebäudekonzept im Überblick
•Wohngebäudetarif kalkuliert auf Basis einer Versicherungssumme 1914.
• Mitversicherung auch unbenannter Kosten auf erstes Risiko bis 15 % der Versicherungssumme
• sehr weitgehende Mitversicherung von Gebäudebestandteilen, beweglichem Gebäudezubehör und Grundstücksbestandteilen
• Neuwertentschädigung auch dann, wenn kein Wiederaufbau oder kein Wiederaufbau am bisherigen Ort erfolgt
• Ohne Folgeschäden durch Bisse von Mardern, Waschbären, Nagetieren oder anderen Schädlingen
• Keine Mitversicherung von Schäden durch Verschleiß
• Keine Fortführung des Vertrages zu den bisherigen Bedingungen und Konditionen bei Betreuung durch einen Nicht-VEMA-Makler
[1] „Über VEMA“ auf „vema-eg.de“. Aufzurufen unter https://www.vema-eg.de/taetigkeit, zuletzt aufgerufen am 26.11.2022.
[2] „Lust auf Genossenschaft“ auf „vema-eg.de“. Aufzurufen unter https://www.vema-eg.de/, zuletzt aufgerufen am 28.11.2022.
[3] „Für Versicherungsmakler“ auf „vema-eg.de“. Aufzurufen unter https://www.vema-eg.de/versicherungsmakler, zuletzt aufgerufen am 26.11.2022.
[4] Siehe z. B. „BGH – Weshalb Versicherungsmakler keine Schäden selbst regulieren dürfen“ auf „versicherungsbote.de“ vom 09.06.2016. Aufzurufen unter https://www.versicherungsbote.de/id/4841849/BGH-Versicherung-Makler-Urteil/, zuletzt aufgerufen am 18.11.2022.
[5] Hierzu heißt es in dem Kommentar zur Elementarschadenversicherung von Thomas Behrens wie folgt: „Versicherungsschutz besteht in der Hausratversicherung für Reisegegenstände, die infolge eines Tsunamis zerstört werden, der seine Ursache in einem hunderte Kilometern entfernten Seebeben hat. Eine unmittelbare Einwirkung des Erdbebens auf versicherte Sachen fordern die AVB Elementar nicht.“ Siehe Thomas Behrens „Elementarschadenversicherung. Kommentar.“ Karlsruhe (Verlag Versicherungswirtschaft), 2014, S. 14, Rn. 31.
[6] Siehe https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=3&nr=123945&pos=21&anz=822, zuletzt aufgerufen am 05.01.2021
[7] Behrens, Thomas „Elementarschadenversicherung. Kommentar.“ Karlsruhe (Verlag Versicherungswirtschaft), 2014, S. 14, Rn. 31
[8] Vgl. „Anthrax als Problem fürs Gesundheitswesen“ auf „nzz.ch“ vom 23.10.2001. Aufzurufen unter https://www.nzz.ch/article7QHI5-ld.23286, zuletzt aufgerufen am 03.01.2023: „Räume und Gebäude müssen nach einer potenziellen Freisetzung von Anthrax-Sporen abgesperrt und die Ventilation so rasch wie möglich ausgeschaltet werden, damit keine Abluft mehr nach draussen gelangt. Bestätigt sich der Anthrax-Verdacht, werden die Sporen mit Formaldehyd-Gas abgetötet.“