Tarif­ana­ly­se: das BSG-Wohn­ge­bäu­de­kon­zept der VEMA (Stand 01.10.2022)

Seit 1997 exis­tiert die VEMA Ver­si­che­rungs­mak­ler Genos­sen­schaft eG[1]. Sie beschäf­ti­ge gemäß Web­site­aus­kunft ins­ge­samt 185 Mit­ar­bei­ter[2] und hal­te gemäß fern­münd­li­cher Aus­kunft vom 25.11.2022 ins­ge­samt 90 Deckungs­kon­zep­te für die ange­bun­de­nen Mak­ler vor.

Das aktu­el­le „VEMA-Wohn­ge­bäu­de­kon­zept“ trägt den Bedin­gungs­stand 01.10.2022. Es ersetzt damit den Tarif mit Stand 05.08.2021. Bei die­sem Kon­zept aus dem Hausse BSG (Baloi­se Ser­vice GmbH) ist der Risi­ko­trä­ger die Baloi­se Sach­ver­si­che­rung AG Deutsch­land. Die BSG erstellt Kon­zep­te neben der VEMA auch für die vdm-Grup­pe.

Hin­weis: eine Zusam­men­fas­sung der wich­tigs­ten Punk­te zum Tarif fin­den Sie am Ende die­ses Beitrages.

Trans­pa­ren­te Offen­le­gung der Bedin­gungs­wer­ke nur für VEMA-Partner

Zugriff auf die Bedin­gun­gen der VEMA haben nur die eige­nen Ver­triebs­part­ner. Die VEMA selbst stel­le auch ihren Ver­mitt­lern Infor­ma­tio­nen zu ihren Tari­fen nur über das haus­ei­ge­ne Extra­net zur Ver­fü­gung und gäbe gemäß tele­fo­ni­scher Aus­kunft vom 25.11.2022 kei­ne Tarif­in­for­ma­tio­nen und Bedin­gun­gen an sons­ti­ge Drit­te wei­ter. Dadurch wol­le man unter ande­rem ver­hin­dern, dass etwa Pools oder Asse­ku­ra­deu­re ein­fach Bedin­gungs­wer­ke abschrei­ben wür­den. Ein VEMA-Mak­ler berich­te­te davon, dass die Wei­ter­ga­be von Bedin­gungs­wer­ken der VEMA an Drit­te ver­trag­lich unter­sagt sei. Dies wur­de im Tele­fo­nat mit der VEMA nicht bestätigt.

Pro­ble­ma­tisch ist die­se feh­len­de Trans­pa­renz im Sin­ne von Best-Leis­tungs-Klau­seln ein­zel­ner Wett­be­wer­ber (in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung sie­he z. B. Top-Schutz“ der Dom­cu­ra, Stand 10.2020).Um die­se nut­zen zu kön­nen, muss der Ver­si­che­rungs­neh­mer im Scha­den­fall auf einen dann ver­kaufs­of­fe­nen Tarif eines Wett­be­wer­bers ver­wei­sen und des­sen Bedin­gun­gen vor­le­gen können.

Umsatz­star­ke Mak­ler gewünscht

Die VEMA arbei­tet grund­sätz­lich nur mit Mak­lern zusam­men, die bestimm­te Min­dest­an­for­de­run­gen erfül­len. Soweit bekannt, sind die­se folgende:

  • Min­dest­um­satz von 100.000 Euro p. a.
  • Min­des­tens drei Jah­re Berufs­er­fah­rung in der Versicherungsbranche
  • Min­des­tens zwei zur Wei­ter­bil­dung ver­pflich­te­te Per­so­nen im Betrieb (den Mak­ler eingeschlossen)
  • Umsät­ze aus der Ver­si­che­rungs­ver­mitt­lung mehr als 50 %
  • Mak­ler darf nicht „fir­men- oder bank­ver­bun­den“ sein

Im Ein­zel­fall kön­ne gemäß tele­fo­ni­scher Aus­kunft vom 25.11.2022 von die­sen Kri­te­ri­en abge­se­hen wer­den, wenn etwa jemand kurz vor dem Errei­chen der 100.000 Euro ist oder jemand zwar aktu­ell weni­ger als 50 % der Umsät­ze als Mak­ler erwirt­schaf­tet, sich dies aber in Kür­ze ändern sol­le. Auf­grund der beschrie­be­nen Vor­aus­set­zun­gen ist der Zugang zur VEMA für vie­le Ein­zel­kämp­fer nicht möglich.

Bewor­ben wird eine Mak­ler-Mit­glied­schaft bei der VEMA unter ande­rem wie folgt:

„Anders als ein Pool, legt VEMA größ­ten Wert dar­auf, dass Part­ner­be­trie­be und Ver­si­che­rer auf Basis direk­ter Cour­ta­ge­zu­sa­gen zusam­men­ar­bei­ten. Der direk­te Kon­takt Ver­si­che­rungs­mak­ler – Ver­si­che­rer wird nicht gekappt. Zudem ist gewähr­leis­tet, dass der Bestand des Ver­si­che­rungs­mak­lers auch wirk­lich des­sen Bestand ist und bleibt.“[3]

Son­der­kon­zep­te, Side­let­ters und Rahmenvereinbarungen

Das Unter­neh­men arbei­tet neben der BSG noch mit noch mit ande­ren Ver­si­che­rern zusam­men, von denen es teil­wei­se Son­der­kon­zep­te gibt (z. B. AIG mit „VEMA-Tarif Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung“, Alte Leip­zi­ger mit dem VEMA-Deckungs­kon­zept des Tarifs „com­fort plus“, Adcu­ri / Bar­me­nia mit dem Tarif „Pre­mi­um Schutz“ oder die Bas­ler mit der „VEMA-Spe­zi­al­po­li­ce“), wäh­rend ande­re Unter­neh­men mit den all­ge­mein zugäng­li­chen Kon­zep­ten zum Ver­kauf ste­hen (z. B. Dom­cu­ra, Kon­zept & Mar­ke­ting). Von der AXA wird ein Kon­zept mit ergän­zen­dem VEMA-Side­let­ter ange­bo­ten (Tarif: „BOX­flex“ mit Side­let­ter­ver­ein­ba­rung). Ange­bo­ten wird auch eine Rah­men­ver­ein­ba­rung mit der Haus­be­sit­zer Ver­si­che­rung. Wei­te­re Anbie­ter, über die bei der VEMA Ver­si­che­rungs­schutz für Wohn­ge­bäu­de bean­tragt wer­den kön­nen, sind z. B. Adam Rie­se, die ARAG, ass­pa­rio, Con­cep­tIF, Con­cor­dia, Con­dor, Gotha­er, Grund­ei­gen­tü­mer, HDI, Hel­ve­tia oder Interl­loyd.

Wohn­flä­chen­de­fi­ni­ti­on mit nicht exis­ten­tem Verweis

Kal­ku­la­ti­ons­grund­la­ge ist die Ver­si­che­rungs­sum­me Wert 1914. Wie üblich, han­delt es sich um eine glei­ten­de Neu­wert­ver­si­che­rung. Zur Ermitt­lung der Ver­si­che­rungs­sum­me ist die Anga­be der kor­rek­ten Wohn­flä­che erfor­der­lich. Die­se gilt als rich­tig ermit­telt, wenn

bei Wohn­ge­bäu­den je qm Wohn­flä­che gemäß der Wohn­flä­chen­ver­ord­nung oder der GDV-Defi­ni­ti­on ein Wert  von 150 Mark gege­ben ist“

bzw.

„bei Neben­ge­bäu­den je qm Nutz­flä­che ein Wert von 50 Mark gege­ben ist. Bei Neben­ge­bäu­de [sic!] die zu Wohn­zwe­cken genutzt wer­den ein Wert von 150 Mark gege­ben ist.“

Es ist vor­stell­bar, dass die VEMA an die­ser Stel­le min­des­tens 50 Mark“ bzw. min­des­tens 150 Mark“ meint; bedin­gungs­sei­tig ist dies jedoch nicht ent­spre­chend benannt.

Die Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV (z. B. VGB 2010 – Wert 1914, Ver­si­on 01.01.2013 oder aktu­ell die VGB 2022 – Wert 1914 „Glei­ten­der Neu­wert Plus, Stand 05.2022) sehen jeweils kei­ne Wohn­flä­chen­de­fi­ni­ti­on vor, so dass unklar ist, wel­che GDV-Defi­ni­ti­on gemeint sein soll. Laut tele­fo­ni­scher Aus­kunft des GDV vom 28.11.2022 gäbe es kei­ne Wohn­flä­chen­de­fi­ni­ti­on des GDV. Meint die VEMA an die­ser Stel­le mög­li­cher­wei­se eine Berech­nung anhand von Wohn­flä­che und Ausstattungsmerkmalen?

Gemäß Wohn­flä­chen­ver­ord­nung (WoFlV) gilt unter anderem:

„§ 4 Anrech­nung der Grundflächen

Die Grund­flä­chen

1. von Räu­men und Raum­tei­len mit einer lich­ten Höhe von min­des­tens zwei Metern sind vollständig,

2. von Räu­men und Raum­tei­len mit einer lich­ten Höhe von min­des­tens einem Meter und weni­ger als zwei Metern sind zur Hälfte,

3. von unbe­heiz­ba­ren Win­ter­gär­ten, Schwimm­bä­dern und ähn­li­chen nach allen Sei­ten geschlos­se­nen Räu­men sind zur Hälfte,

4. von Bal­ko­nen, Log­gi­en, Dach­gär­ten und Ter­ras­sen sind in der Regel zu einem Vier­tel, höchs­tens jedoch zur Hälf­te anzurechnen.“

Anders als in den Bedin­gun­gen ist in den Tarif­in­for­ma­tio­nen neben einer Berech­nung der Wohn­flä­che auf Basis der Wohn­flä­chen­ver­ord­nung auch eine sol­che nach den §§ 43 ff. der II. Berech­nungs­VO möglich.

Bau­li­che Ände­run­gen anzeigepflichtig

Gemäß § 13 Nr. 1 der VEMA-Bedin­gun­gen besteht ein gene­rel­ler Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht für Teil­schä­den. Im Fall eines Total­scha­dens kann eine falsch ermit­tel­te Ver­si­che­rungs­sum­me zu einer Kür­zung der Ver­si­che­rungs­leis­tung füh­ren. Um im Scha­den­fall kei­ne mög­li­che Unter­ver­si­che­rung zu ris­kie­ren, sind sämt­li­che bau­li­chen Ände­run­gen nach Antrags­stel­lung zwin­gend anzu­ge­ben, sofern damit eine Ver­bes­se­rung des Wer­tes 1914 ver­bun­den ist (z. B. Dach­aus­bau­ten, Ände­run­gen der Wohnfläche).

Ver­si­che­rungs­schutz besteht als glei­ten­de Neu­wert­ver­si­che­rung. Ver­si­cher­bar sind in die­sem Tarif sowohl wohn­wirt­schaft­li­che genutz­te Ein‑, Zwei- als auch Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser – auch Flä­chen- sowie Ensem­ble­denk­mä­ler – ein­schließ­lich der dazu­ge­hö­ri­gen Gara­gen und Neben­ge­bäu­de. Der Gewer­be­an­teil im Rah­men der ver­bun­de­nen Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung darf maxi­mal 50 Pro­zent betra­gen. Eine Ver­si­che­rungs­sum­me Wert 1914 über 65.000 Mark ist anfragepflichtig.

Sind „ein Gebäu­de oder der über­wie­gen­de Teil eines Gebäu­des nicht genutzt“; so kann eine Gefahr­er­hö­hung vor­lie­gen. Eine posi­ti­ve Klar­stel­lung, wonach ein vor­über­ge­hen­der Leer­stand pau­schal mit­ver­si­chert ist, ist in den Bedin­gun­gen der VEMA nicht ent­hal­ten. Bei Antrags­stel­lung leer­ste­hen­de Häu­ser kön­nen gemäß Tarif­un­ter­la­gen nicht gezeich­net werden.

Viel­fäl­ti­ge Erweiterungsoptionen

Optio­nal kön­nen die Gefah­ren Feu­er, Lei­tungs­was­ser sowie Sturm / Hagel aus­ge­wählt werden.

Die Grund­de­ckung lässt sich optio­nal wie folgt erweitern:

  • Wei­te­re Ele­men­tar­ge­fah­ren (Schä­den durch Über­schwem­mung, Rück­stau, Erd­be­ben, Erd­sen­kung, Erd­rutsch, Schnee­druck, Lawi­nen, Dach­la­wi­nen und Vul­kan­aus­bruch). Es gilt eine Selbst­be­tei­li­gung von 10 % des Scha­dens, min. 250 Euro, max.  2.500 Euro. Eine Mit­ver­si­che­rung ist nur mög­lich, sofern auch die Gefahr „Sturm“ ver­ein­bart wur­de. Risi­ken in der ZÜRS-Zone 4 wer­den nicht gezeich­net. Weder die Bedin­gun­gen noch die Tarif­un­ter­la­gen benen­nen eine gene­rel­le War­te­zeit ab Versicherungsbeginn.
  • Unbe­nann­te Gefah­ren. Eine Mit­ver­si­che­rung ist nur mög­lich, wenn auch Schä­den durch Feu­er, Lei­tungs­was­ser, Sturm sowie Ele­men­tar­ge­fah­ren mit­ver­si­chert sind. Im Scha­den­fall gilt eine Selbst­be­tei­li­gung von min­des­tens 250 Euro. Der Zuschlag für die Mit­ver­si­che­rung beträgt 0,22 ‰ net­to der Versicherungssumme. 
  • Glas­bruch (Schä­den an der Gebäudeverglasung)
  • Sofort­Schutz­brief Haus & Solar (die­ser ersetzt den im Tarif vom 05.08.2021 ein­ge­schlos­se­nen Schutz­brief. Für den Bau­stein wird ein Zuschlag von 30,00 Euro net­to erho­ben. Als Opti­on nur bei selbst­ge­nutz­ten Ein­fa­mi­li­en­häu­sern)
  • Ablei­tungs­roh­re außer­halb des Gebäu­des (10 % der Prä­mie für Lei­tungs­was­ser­schä­den. Die Ent­schä­di­gung ist auf 10 % der Ver­si­che­rungs­sum­me begrenzt)

Sämt­li­che auf dem Grund­stück befind­li­chen Car­ports zäh­len als ver­si­cher­te Grund­stücks­be­stand­tei­le. Sie sind unab­hän­gig von ihrer Gesamt­nutz­flä­che mitversichert.

Gara­gen wer­den nicht aus­drück­lich benannt, fal­len aber grund­sätz­lich eben­falls unter den Ver­si­che­rungs­schutz. Dafür müs­sen sie und ande­re Neben­ge­bäu­de aller­dings bei der Ermitt­lung des Wer­tes 1914 mit­be­rück­sich­tigt wer­den. Gemäß § 8 Nr. 1 c) zäh­len sie pau­schal zu den ver­si­cher­ten Grund­stücks­be­stand­tei­len. Zu beach­ten ist, dass gewerb­lich, neben­ge­werb­lich und land­wirt­schaft­lich genutz­te Neben­ge­bäu­de nicht mehr als 25 % der Ver­si­che­rungs­sum­me des Haupt­ge­bäu­des haben dür­fen und die Gesamt­flä­che aller die­ser Gebäu­de, außer im Fall einer beson­de­ren Ver­ein­ba­rung, nicht mehr als 100 Qua­drat­me­ter Gesamt­grund­flä­che haben dürfen.

Denk­mal­ge­schütz­te Gebäu­de sind grund­sätz­lich ver­si­cher­bar. Fällt ein Gebäu­de erst nach Antrags­stel­lung unter Denk­mal­schutz, so stellt dies – wie all­ge­mein üblich – eine anzei­ge­pflich­ti­ge Gefahr­er­hö­hung dar. Bedin­gungs­sei­tig ist zum Ver­si­che­rungs­schutz fol­gen­des klargestellt:

„Für unter Flä­chen- und Ensem­ble­denk­mal­schutz ste­hen­de Gebäu­de ist die Ver­si­che­rungs­sum­me mul­ti­pli­ziert mit dem Bau­kos­ten­in­dex des Scha­dens­jah­res die Höchstent­schä­di­gung des Sachschadens.“

Ver­si­cher­bar sind Gebäu­de mit einem Vor­scha­den in den letz­ten drei Jah­ren vor Antrags­stel­lung (ein­schließ­lich Schä­den an der Ver­gla­sung) bzw. ohne Schä­den im Bereich der erwei­ter­ten Ele­men­tar­ge­fah­ren wäh­rend der letz­ten 10 Jah­re vor Antrags­stel­lung.  Objek­te mit mehr als einem Vor­scha­den bzw. min­des­tens einem Ele­men­tar­scha­den in die­sem Zeit­raum sind nur auf Anfra­ge versicherungsfähig.

Ver­si­cher­bar sind Gebäu­de der Bau­art­klas­sen 1 und 2 (mas­si­ve Bau­wei­se) oder Bau­art­klas­se 3 (Holz) sowie mit har­ter Dachung. Ver­si­che­rungs­fä­hig sind eben­falls die ent­spre­chen­den Fertighausgruppen.

Wur­de der Vor­ver­trag von einem Vor­ver­si­che­rer gekün­digt oder ist ein Gebäu­de nicht stän­dig bewohnt, so ist eine mög­li­che Ver­si­cher­bar­keit anfra­ge­pflich­tig. Nicht ver­si­cher­bar sind Gebäu­de mit Leer­stand. Bedin­gungs­sei­tig sind Aus­nah­men wegen z. B. Krank­heit, Urlaub oder wegen der Eigen­schaft als Berufs­pend­ler nicht benannt.

Eben­falls anfra­ge­pflich­tig ist es, wenn ein Wohn­ge­bäu­de teil­wei­se (bis max. 50 %) gewerb­lich genutzt wird. In die­sem Fall wird ein indi­vi­du­el­ler Zuschlag fest­ge­legt.  Dabei gel­ten Büros und Pra­xen als wohn­li­che Nut­zung. Inso­fern könn­ten über die­sen Tarif grund­sätz­lich auch rei­ne Büros oder Arzt­pra­xen ver­si­chert wer­den.  Beson­ders feu­er­ge­fähr­li­che Betrie­be im Gebäu­de (z. B.  Bars oder Nacht­clubs) sind hin­ge­gen nicht versicherbar.

Befin­det sich ein Gebäu­de in der ZÜRS-Zone 4, ist eine Mit­ver­si­che­rung erwei­ter­ter Ele­men­tar­ge­fah­ren nicht mög­lich. Da jeder Ver­trag bei Antrags­stel­lung einer Boni­täts­prü­fung unter­zo­gen wird, ist auf­grund des Grund­sat­zes der Daten­mi­ni­mie­rung gemäß DSGVO davon aus­zu­ge­hen, dass Gebäu­de von Ver­si­che­rungs­neh­mern mit nega­ti­ver Boni­täts­aus­kunft nicht ver­si­cher­bar sind.

Für Gebäu­de mit einem Alter von über 60 Jah­ren kann laut Tarif­un­ter­la­gen eine Ver­si­cher­bar­keit gege­be­nen­falls durch eine Teil­sa­nie­rung erreicht wer­den. Hier­für müs­sen min­des­tens zwei der fol­gen­den Gewer­ke in den letz­ten 60 Jah­ren vor Antrags­stel­lung zu min­des­tens 75 % saniert wor­den sein:

  • Gesam­te Dachfläche
  • Gesam­te Lei­tungs- und Heizungsinstallation
  • Gesam­te Elektroinstallation

Durch etwa­ige Sanie­rungs­maß­nah­men fin­det kei­ne tech­ni­sche Ver­bes­se­rung des Gebäu­de­al­ters statt.

Besitzt ein Gebäu­de kei­ne Vor­ver­si­che­rung und ist gleich­zei­tig älter als zehn Jah­re, so ist für min­des­tens drei Jah­re eine Selbst­be­tei­li­gung von 1.000 Euro sowie ein Zuschlag von 30 % zu ver­ein­ba­ren. Bei scha­den­frei­em Ver­lauf ent­fällt die­ser danach auto­ma­tisch zur nächs­ten Hauptfälligkeit.

Bran­chen­üb­lich ist das Gebäu­de­al­ter prä­mi­en­er­heb­lich. Wie bei vie­len Wett­be­wer­bern fin­det eine auto­ma­ti­sche Bei­trags­an­pas­sung mit stei­gen­dem Alter des Objekts statt. Für Neu­bau­ten kann im ers­ten Ver­si­che­rungs­jahr nach Fer­tig­stel­lung des Gebäu­des ein Rabatt von 50 % ver­ge­ben wer­den. Ab dem zwei­ten Ver­si­che­rungs­jahr redu­ziert sich die­ser Rabatt zu jeder Haupt­fäl­lig­keit um 2,5 %. Bei Gebäu­den ab einem Alter von 20 Jah­ren ent­fällt die Rabattierung.

Bei Ver­ein­ba­rung einer vier­tel­jähr­li­chen Zahl­wei­se wird von der VEMA ein Raten­zah­lungs­zu­schlag in Höhe von 3 % erho­ben. Bei jähr­li­cher oder halb­jähr­li­cher Zahl­wei­se wird dar­auf ver­zich­tet. Dabei ist jeweils eine Zah­lung per Last­schrift oder Rech­nung mög­lich. Gene­rell aus­ge­schlos­sen ist eine monat­li­che Zahlweise.

Der Min­dest­bei­trag je Zahl­wei­se beträgt 60,00 Euro zzgl. Versicherungssteuer.

Der Ver­si­che­rer bie­tet einen Nach­lass bei Ver­ein­ba­rung einer Selbst­be­tei­li­gung. Fol­gen­de Selbst­be­tei­li­gungs­stu­fen sind möglich:

  • 500 Euro Selbst­be­tei­li­gung: 20 % Nachlass
  • 1.000 Euro Selbst­be­tei­li­gung: 25 % Nachlass
  • 2.000 Euro Selbst­be­tei­li­gung: 35 % Nachlass

Die Selbst­be­tei­li­gung fin­det kei­ne addi­ti­ve Anwen­dung auf erwei­ter­te Ele­men­tar- oder unbe­nann­te Gefah­ren. Kei­ne Rabat­tie­rung gilt sowohl für die vor­ge­nann­ten Gefah­ren als auch für Glas­schä­den oder Schutzbriefleistungen.

Bei­trags­nach­läs­se durch die Zuge­hö­rig­keit zum Öffent­li­chen Dienst sind nach den vor­lie­gen­den Infor­ma­tio­nen nicht möglich.

Ver­ein­bart ein Ver­si­che­rungs­neh­mer Schutz für meh­re­re Spar­ten, sind Bün­del­nach­läs­se für die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung mög­lich: jeweils 10 % für Wohn­ge­bäu­de mit Haus­rat, Haft­pflicht oder Unfall. Ins­ge­samt kann dadurch ein Bün­del­nach­lass von maxi­mal 25 % erreicht wer­den. Beson­ders inter­es­sant dabei:

„Bei nach­träg­li­cher Kün­di­gung eines wei­te­ren Ver­tra­ges fällt der Rabatt nur weg, wenn dies vom Ver­si­che­rungs­mak­ler bean­tragt wird oder vom Ver­si­che­rer im Rah­men einer Ein­zel­ver­trags- oder Gesamt­be­stands­sa­nie­rung umge­setzt wird.“

Ein Mak­ler, der im Sin­ne von § 1 a VVG die Inter­es­sen sei­ner Kun­den ver­tritt, dürf­te einen Weg­fall nicht bean­tra­gen dür­fen, ohne gegen sei­ne Mak­ler­pflich­ten zu ver­sto­ßen. Inso­fern ist unklar, wes­halb die VEMA eine sol­che Bestim­mung über­haupt auf­ge­nom­men hat. Der Bün­del­nach­lass fin­det übri­gens kei­ne Anwen­dung auf den optio­na­len Schutz­brief. VEMA-Mit­ar­bei­ter kön­nen anstel­le des Bün­del­nach­las­ses von einem Mit­ar­bei­ter­nach­lass bei gleich­zei­ti­gem Cour­ta­ge­ver­zicht profitieren.

Zusätz­lich kann ein Neu­bau­ra­batt gewährt wer­den. Nicht mög­lich sind ein Bün­del­nach­lass für juris­ti­sche Per­so­nen sowie für den Schutzbrief.

Ver­ein­bart wer­den kann eine Ver­trags­lauf­zeit von einem Jahr oder drei Jah­ren. Inwie­fern für mehr­jäh­ri­ge Ver­trags­lauf­zeit ein Rabatt gewährt wird, ist nicht bekannt.

Eine Kün­di­gung des Ver­si­che­rungs­schut­zes ist für den Ver­si­che­rungs­neh­mer wie auch für den Ver­si­che­rer mit Frist von einem Monat zum Ende des Ver­si­che­rungs­jah­res mög­lich. Bei Drei­jah­res­ver­trä­gen gilt das ordent­li­che Kün­di­gungs­recht erst­mals mit Frist von einem Monat zum Ende des drit­ten Versicherungsjahres.

Bis zum 31.12.2022 befris­tet konn­ten VEMA-Mak­ler bei der Baloi­se Schä­den bis in Höhe von 5.000 Euro selbst prü­fen und bei posi­ti­vem Ergeb­nis freigeben:

„Hin­weis zur Scha­den­re­gu­lie­rung: Im Inter­es­se einer schnel­le­ren Abwick­lung von Schä­den der Spar­te Sach (Hausrat‑, Wohn­ge­bäu­de- und Glas­ver­si­che­rung) gewährt die Baloi­se den VEMA-Mak­lern Kos­ten­vor­anschlä­ge bis 5.000,00 Euro selbst zu prü­fen und bei posi­ti­vem Ergeb­nis frei­zu­ge­ben. Die Rege­lung ist bis zum 31.12.2022 befristet!“

Damit über­neh­men Mak­ler als Sach­wal­ter ihrer Kun­den Rech­te und Pflich­ten, die nor­ma­ler­wei­se nur Ver­si­che­rer und deren Ver­tre­ter aus­üben dür­fen. Dies ist gemäß BGH-Urteil vom 14.01.2016 (Az. I ZR 107/14) ver­bo­ten[4]. Ob eine ver­gleich­ba­re Rege­lung auch für die BSG gilt, ist nicht bekannt.

Aus­ge­wähl­te Leis­tun­gen des VEMA-Wohngebäudekonzepts

  • Garan­tie hin­sicht­lich der unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des Gesamt­ver­ban­des der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft (GDV-Garan­tie) zur Wohngebäude‑, Ele­men­tar- und Glas­ver­si­che­rung. Die Garan­tie bezieht sich auf die zum Scha­den­zeit­punkt gül­ti­gen Musterbedingungen.
  • Inno­va­ti­ons­klau­sel für prä­mi­en­freie Leis­tungs­ver­bes­se­run­gen bestehen­der Ver­si­che­rungs­ver­trä­ge. Ist eine Ände­rung der Bedin­gun­gen mit einer Prä­mi­en­an­pas­sung ver­bun­den, so gel­ten die­se wei­ter­ent­wi­ckel­ten Bedin­gun­gen nur dann als mit­ver­si­chert, sofern der Ver­si­che­rungs­neh­mer einer damit ver­bun­de­nen Bei­trags­er­hö­hung nicht widerspricht.
  • Sum­men- und Kon­di­ti­ons­dif­fe­renz­de­ckung für einen Zeit­raum von maxi­mal 15 Mona­ten. Sind so genann­te „Grund­ge­fah­ren“ (Feu­er, Lei­tungs­was­ser, Sturm/Hagel, unbe­nann­te Gefah­ren, Glas und Ele­men­tar­ge­fah­ren) im Vor­ver­trag nicht mit­ver­si­chert, so besteht für die­se über die VEMA im Rah­men der Sum­men- und Kon­di­ti­ons­dif­fe­renz­de­ckung kein Ver­si­che­rungs­schutz. Wei­te­re Vor­aus­set­zung für den Ver­si­che­rungs­schutz ist, dass die „Haupt­ver­si­che­rungs­sum­me“ im Vor­ver­trag höchs­tens 20 % nied­ri­ger liegt. Die Bedin­gun­gen der VEMA defi­nie­ren an die­ser Stel­le nicht, was eine „Haupt­ver­si­che­rungs­sum­me“ sein soll.
  • Aus­drück­li­cher Ver­si­che­rungs­schutz für Scha­den­fäl­le bei unkla­rer Zustän­dig­keit nach Ver­si­cher­er­wech­sel. Dar­über hin­aus besteht Ver­si­che­rungs­schutz für eine maxi­ma­le zeit­li­che Lücke zwi­schen dem Ablauf des Alt­ver­trags und dem Beginn des Neu­ver­trags bei der VEMA von 24 Stun­den. Da tarif- und anbie­ter­ab­hän­gig der Ver­trags­ab­lauf wahl­wei­se um 00:00 Uhr oder um 12:00 Uhr fest­ge­setzt sein kann, kann durch die Rege­lung der VEMA eine Unter­bre­chung des Ver­si­che­rungs­schut­zes ver­mie­den werden.
  • Besitz­stands­ga­ran­tie (Vor­ver­si­cher­ga­ran­tie), sofern zwi­schen dem Vor­ver­trag und dem Neu­ver­trag bei der VEMA eine zeit­li­che Lücke von maxi­mal drei Mona­ten bestand. Nicht ver­si­chert sind Gefah­ren (z. B. unbe­nann­te Gefah­ren), die im Vor­ver­trag ver­si­chert, im Neu­ver­trag jedoch nicht gegen Zuschlag ein­ge­schlos­sen wurden.
  • Ver­zicht auf Anrech­nung einer Unter­ver­si­che­rung für Teil­schä­den bei fal­scher Berech­nung der Ver­si­che­rungs­sum­me Wert 1914.
  • Für wert­stei­gern­de bau­li­che Um- und Neu­bau­maß­nah­men, nicht jedoch klar­ge­stellt auch für Anbau­maß­nah­men, besteht eine bei­trags­freie Vor­sor­ge­ver­si­che­rung von 30 % der Ver­si­che­rungs­sum­me. Die­se Mit­ver­si­che­rung besteht bis zu der nach Fer­tig­stel­lung der Bau­maß­nah­me fol­gen­den Haupt­fäl­lig­keit. Sie ent­fällt – impli­zit auch rück­wir­kend –, wenn die Bean­tra­gung nicht inner­halb von drei Mona­ten nach der Haupt­fäl­lig­keit bean­tragt wurde.
  • Weit­ge­hen­der Regress­ver­zicht gegen­über (grob) fahr­läs­sig han­deln­den Drit­ten, so z. B. Ange­hö­ri­gen als Mit­ei­gen­tü­mern des ver­si­cher­ten Gebäu­des, Mit­ar­bei­tern oder ander­wei­tig berech­tig­ten Nut­zern der ver­si­cher­ten Sache sowie gegen­über Mit­ar­bei­tern von War­tungs- oder Repa­ra­tur­un­ter­neh­men.  Nicht vom Regress­ver­zicht umfasst ist eine mög­li­che Haft­pflicht­ver­si­che­rung des Schadenverursachers.
  • Zu den ver­si­cher­ten Sachen gehö­ren alle Grund­stücks­be­stand­tei­le auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück (z. B. Figu­ren, Hun­de­hüt­ten, Klein­klär­an­la­gen zur Rei­ni­gung von häus­li­chen Abwäs­sern, Klein­wind­kraft­an­la­gen, Luft­wär­me­pum­pen­an­la­gen, Mau­ern, Müll­be­häl­ter­bo­xen, Plas­ti­ken, Schwimm­bä­der, Skulp­tu­ren, Ter­ras­sen, Über­da­chun­gen, Whirl­pools, Zäu­ne und Zis­ter­nen).  Eben­falls als mit­ver­si­chert anzu­se­hen sind Öltanks, Gas­tanks sowie Pel­let­spei­cher auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück. Gegen­über dem Alt­ta­rif mit Stand 05.08.2021 aus­drück­lich mit­ver­si­chert sind nun­mehr Kfz-Ladesäulen.
  • Eben­falls ver­si­chert ist beweg­li­ches Gebäu­de­zu­be­hör (z. B. Anten­nen, Lei­tern und Mar­ki­sen, ther­mi­sche Solar­an­la­gen, Elek­tro­la­de­sta­tio­nen) ohne abschlie­ßen­de Auf­zäh­lung. Für Wall­bo­xen dürf­te eine Mit­ver­si­che­rung bestehen, ohne dass es auf die über­wie­gen­de Zweck­be­stim­mung ankommt.
  • Mit­ver­si­che­rung von beweg­li­chem Gebäu­de­zu­be­hör, das künf­tig in das Gebäu­de ein­ge­bracht wer­den soll (aus­drück­lich z. B. Brenn­vor­rä­te oder Vor­rä­te an Bau­stof­fen, wohl aber auch z. B. Flie­sen oder Tapeten).
  • Zu den ver­si­cher­ten Sachen zäh­len „Gär­ten, Anpflan­zun­gen und Bäu­me“, inso­fern u. a. als auch Gar­ten­hoch­bee­te, Hecken, Pflanz­kü­bel, Kräu­ter, Obst- und Gemüsepflanzen.
  • Für Gebäu­de im Roh­bau besteht eine bei­trags­freie Feu­er­roh­bau­ver­si­che­rung für alle ver­si­cher­ten Gefah­ren­grup­pen. Ver­si­che­rungs­schutz besteht vom Zeit­punkt der Antrags­stel­lung bis zum tech­ni­schen Ver­si­che­rungs­be­ginn. Ver­si­che­rungs­schutz besteht somit je nach ver­ein­bar­tem Leis­tungs­um­fang auch für Schä­den durch Lei­tungs­was­ser, Sturm / Hagel, erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren (z. B. Über­schwem­mung, Erd­be­ben oder Erd­sen­kung) sowie unbe­nann­te Gefah­ren. Die Dau­er der Roh­bau­ver­si­che­rung geht aus den bekann­ten Unter­la­gen nicht hervor.
  • Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Her­bei­füh­rung des Versicherungsfalles. 
  • Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung von ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Oblie­gen­hei­ten (z. B. Heiz­ob­lie­gen­heit) vor dem Scha­den­fall) sowie von gesetz­lich, behörd­lich und ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Sicher­heits­vor­schrif­ten. Eben­falls ver­zich­tet wird auf eine Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung von Oblie­gen­hei­ten im Scha­den­fall (z. B. Schadenminderungspflicht).
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Rauch und Ruß aus Feuerungs‑, Heizungs‑, Koch- oder Tro­cken­an­la­gen, also auch aus sol­chen eines Nachbargrundstücks.
  • Optio­na­le Mit­ver­si­che­rung auch von Schä­den durch unbe­nann­te Gefah­ren. Eine aus­drück­li­che Beweis­last­um­kehr zu Guns­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers ist nicht ein­ge­schlos­sen. Aus­ge­schlos­sen sind wie all­ge­mein üblich u. a. Schä­den durch Grund­was­ser, aber auch die nach den Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV mit­ver­si­cher­ten Schä­den durch Tsu­na­mis[5]. Im Scha­den­fall gilt eine Selbst­be­tei­li­gung von min­des­tens 250 Euro. Ver­zich­tet wird auf die Aus­schluss­be­stim­mun­gen nach den §§ 2 bis 6 die­ser Bedin­gun­gen. Gegen­über dem Tarif mit Stand 05.08.2021 wur­de fol­gen­der Pas­sus neu aufgenommen:

Im Rah­men der unbe­nann­ten Gefah­ren und unter Beach­tung der Aus­schlüs­se besteht Absi­che­rung für die tech­ni­schen Anla­gen, Haus­tech­nik und Gerä­te, die Bestand­tei­le von Gebäu­den sein kön­nen, wie zum Beispiel

- Antennen‑, Satellitenanlagen

- Fern­sprech- und Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­an­la­gen ohne Endgeräte,

- Feuer‑, Einbruch‑, Gasmeldeanlagen,

- Gas‑, Elek­tro­an­la­gen ohne Endgeräte,

- Gegen­sprech­an­la­gen,

- Hebe­an­la­gen,

- Hei­zungs- und Warm­was­ser­an­la­gen für die Ver­bren­nung von nach­wach­sen­den Roh­stof­fen (CO2-Neu­tral), sowie sons­ti­ge Hei­zungs- und Warmwasseranlagen

- Kli­ma- und Beschattungsanlagen,

- Klin­gel­an­la­gen,

- Raum­be­lüf­tungs­an­la­gen,

- Roll­la­den- Mar­ki­sen- und Garagentorantriebe,

- Tech­nik von Auf­zü­gen, Schwimm­bä­dern, Schwimm­be­cken, Whirl­pools, Sau­nen oder Dampf­bä­dern, Spring­brun­nen, Regenwassernutzungsanlagen,

- Über­wa­chungs­ka­me­ras und sons­ti­ge Sicherheitssysteme

Zu den tech­ni­schen Anla­gen und Gerä­ten gehö­ren auch alle sons­ti­gen, not­wen­di­gen Kom­po­nen­ten, die zum Betrieb erfor­der­lich sind, sofern sich die­se auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück befin­den wie z. B. Zäh­ler­ein­rich­tun­gen, Ver­ka­be­lun­gen und Lei­tun­gen, Ver­tei­ler­käs­ten, Befes­ti­gungs­ele­men­te, Fun­da­men­te, Spei­cher­me­di­en- und Daten­trä­ger sowie Regel‑, Mess- und Steuerungstechnik.“

Die­ser Ein­schub dürf­te weit­ge­hend nur eine Klar­stel­lung zu den ver­si­cher­ten Sachen bedeu­ten, sub­stan­ti­ell aber nur eine mar­gi­na­le Bes­ser­stel­lung gegen­über dem Alt­ta­rif bedeuten.

  • Grund­sätz­lich ver­si­chert sind Schä­den durch Sturm erst ab Wind­stär­ke 8. Unter­halb die­ser Wind­stär­ke sowie bei Durch­zug besteht (ohne aus­drück­li­che Klar­stel­lung) Ver­si­che­rungs­schutz mit 250 Euro Selbst­be­tei­li­gung im Rah­men der unbe­nann­ten Gefah­ren. Dies ergibt sich dar­aus, dass gemäß § 7 Nr. 2 a) sol­che Schä­den nicht die Defi­ni­ti­on eines Sturms nach § 4 Nr. 2 a) erfül­len und somit nicht nach § 7 aus­ge­schlos­sen sind.
  • Im Rah­men der unbe­nann­ten Gefah­ren sind mit 250 Euro Selbst­be­tei­li­gung mit­ver­si­chert Schä­den durch Ein­drin­gen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch ord­nungs­ge­mäß geschlos­se­ne Fens­ter oder Außen­tü­ren oder durch ande­re Öff­nun­gen. Nicht ver­si­chert sind hin­ge­gen sol­che Schä­den durch nicht ord­nungs­ge­mäß geschlos­se­ne Fens­ter, Außen­tü­ren oder ande­re Öff­nun­gen. Anders als bei vie­len Wett­be­wer­bern besteht kein Aus­schluss für Schä­den durch Luft­feuch­tig­keit, sons­ti­ge All­mäh­lich­keits­schä­den sowie durch Kon­struk­ti­ons- oder Materialfehler.
  • Aus­drück­lich mit­ver­si­chert sind Fol­ge­schä­den durch Was­ser, das in Fugen von Dusch­plät­zen (auch ohne Dusch­wan­ne) ein­dringt, so z. B. eine undich­te Sili­kon­fu­ge zwi­schen einer Dusch­wan­ne und einer angren­zen­den Wand oder von eben­erdi­gen Duschen. Vor dem Hin­ter­grund des BGH-Urteils vom 20.10.2021 (Az. IV ZR 236 / 20)[6] ist dies eine kun­den­freund­li­che Regelung.
  • Aus­drück­lich mit­ver­si­chert sind Seng­schä­den (§ 2 Nr. 1 e) und Nr. 6), ohne dass es sich um einen Feu­er­fol­ge­scha­den han­deln muss. Die Über­schrift zu § 2 Nr. 1 e) stellt nur Seng­schä­den als mit­ver­si­chert dar, Nr. 6 defi­niert ledig­lich, was Schmor­schä­den sind. Dem­nach besteht für die­se Ver­si­che­rungs­schutz nur im Rah­men der optio­nal ver­si­cher­ba­ren unbe­nann­ten Gefah­ren sind mit 250 Euro Selbstbeteiligung.
  • Gemäß Über­schrift zu § 2 Nr. 5 ist mit­ver­si­chert der „Anprall oder Absturz von Fahr­zeu­gen aller Art und Flug­kör­pern“. In der Defi­ni­ti­on umfasst der Ver­si­che­rungs­schutz jedoch abwei­chend nur „jede unmit­tel­ba­re Berüh­rung von Luft, Schie­nen- oder Stra­ßen­fahr­zeu­gen, sowie Flug­kör­pern mit ver­si­cher­ten Sachen.“ Somit sind Schä­den durch den Anprall von ver­lo­re­ner Ladung sowie sons­ti­gen fahr­ba­ren oder selbst fahr­ba­ren Arbeits­ma­schi­nen nur über die optio­nal mit­ver­si­cher­ba­ren unbe­nann­ten Gefah­ren mit 250 Euro Selbst­be­tei­li­gung ein­ge­schlos­sen. Da u. a. auch Grund­stücks­ein­frie­dun­gen inklu­si­ve Hecken zu den ver­si­cher­ten Sachen gehö­ren, ist auch der Anprall gegen die­se mit­ver­si­chert. Eine bedin­gungs­sei­ti­ge Klar­stel­lung hier­zu ist nicht vor­han­den. In jedem Fall ist die Über­schrift von § 2 Nr. 5 irre­füh­rend, da gera­de nicht der Anprall von Fahr­zeu­gen aller Art als auto­ma­tisch ver­si­chert gilt.
  • Mit­ver­si­che­rung u. a. von Bruch­schä­den und sons­ti­ge Schä­den an Zulei­tungs­roh­ren, Roh­ren der Gas­ver­sor­gung sowie Roh­ren von Anla­gen zur Regen­was­ser­auf­be­rei­tung. Dies gilt sowohl für Roh­re, die sich auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück befin­den (z. B. im Gebäu­de­innern oder auf dem Dach) als auch für Roh­re außer­halb des Ver­si­che­rungs­rund­stücks. Für den Ver­si­che­rungs­schutz uner­heb­lich ist es, ob die auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück ver­si­cher­ten Roh­re der Ver­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen (z. B. Ver­sor­gungs­roh­re zu ver­si­cher­ten Neben­ge­bäu­den und Gewächs­häu­sern auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück; Roh­re von Solar­ther­mie­an­la­gen auf dem Nach­bar­grund­stück; Roh­re eines benach­bar­ten Brun­nens zu einer Zis­ter­ne für Wasch­ma­schi­nen oder eine Toi­let­ten­spü­lung) oder nicht der Ver­sor­gung die­nen (z. B. Schleu­sen- und Kanal­roh­re zur Ent­wäs­se­rung des Grund­stücks, um Ober­flä­chen­was­ser bei Hang­la­ge auf­zu­fan­gen). Die Mit­ver­si­che­rung für Roh­re außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks (z. B. Roh­re einer exter­nen Gar­ten­be­wäs­se­rung oder die oben benann­ten Schleu­sen- und Kanal­roh­re zur Grund­stücks­ent­wäs­se­rung) gilt nur dann, sofern die Roh­re der Ver- oder Ent­sor­gung die­nen oder der Ver­si­che­rungs­neh­mer für die­se die Gefahr trägt. Inwie­fern Ver­si­che­rungs­schutz bereits ab dem Regen­was­ser­fil­ter besteht, ist bedin­gungs­sei­tig nicht klar­ge­stellt. Eben­falls mit­ver­si­chert sind Näs­se­schä­den durch Roh­re einer Regen­was­ser­nut­zungs­an­la­ge. Schä­den durch ein­fa­che Undich­tig­keit sind aus­drück­lich mit­ver­si­chert, sol­che durch Muf­fen­ver­satz und Wur­ze­lein­wuchs nicht klar­ge­stellt, dürf­ten jedoch im Sin­ne von § 3 Nr. 1 unter den Ver­si­che­rungs­schutz fallen.
  • Mit­ver­si­che­rung von außer­halb von Gebäu­den auf und außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks ein­tre­ten­den frost­be­ding­ten und sons­ti­gen Schä­den an Ablei­tungs­roh­ren, auch, wenn die­se nicht der Ent­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen. Für Roh­re, die außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stück ver­legt sind, gilt die Mit­ver­si­che­rung auch dann, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer nicht die Gefahr trägt. Die Ent­schä­di­gung für Roh­re außer­halb ver­si­cher­ter Gebäu­de ist je Scha­den­fall auf 10 % der Ver­si­che­rungs­sum­me beschränkt. Schä­den durch Muf­fen­ver­satz, Wur­ze­lein­wuchs oder ein­fa­che Undich­tig­keit wer­den zwar nicht aus­drück­lich klar­ge­stellt, dürf­ten jedoch im Sin­ne von § 3 Nr. 4 unter den Ver­si­che­rungs­schutz fal­len. Der Ver­si­che­rer kann gegen einen Nach­lass von 10 % auf die antei­li­ge Prä­mie für Lei­tungs­was­ser­schä­den die Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an Ablei­tungs­roh­ren mit einer Frist von 3 Mona­ten zur nächs­ten Haupt­fäl­lig­keit kündigen.
  • Mit­ver­si­che­rung von frost­be­ding­ten und sons­ti­gen Bruch­schä­den an Was­ser­zu­lei­tungs- und Hei­zungs­roh­ren außer­halb ver­si­cher­ter Gebäu­de auf und außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks. Für Roh­re, die sich auf dem Grund­stück befin­den, besteht Ver­si­che­rungs­schutz auch dann, wenn sie nicht der Ver­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen. Lie­gen die Roh­re außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks, gilt die Mit­ver­si­che­rung nur, sofern die benann­ten Roh­re der benann­ten Ver­sor­gung die­nen oder der Ver­si­che­rungs­neh­mer die Gefahr trägt.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Bruch­schä­den an Roh­ren von Fäka­li­en­an­la­gen / Klär­an­la­gen inner­halb von Gebäu­den oder auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück. Da sol­che Roh­re nach § 8 Nr. 1 unter den Ver­si­che­rungs­schutz fal­len, dürf­ten auch ent­spre­chen­de Bruch­schä­den im Sin­ne von § 3 Nr. 1 a) und 4 als mit­ver­si­chert anzu­se­hen sein.
  • Mit­ver­si­che­rung von Bruch­schä­den an Heiz­kö­pern, Heiz­kes­seln, Boi­lern oder ver­gleich­ba­ren Tei­len von z. B. Wär­me­pum­pen- oder Kli­ma­an­la­gen.
  • Der Bruch oder das Zer­rei­ßen von Press­luft- / Druck­luft­lei­tun­gen dürf­te gegen ver­si­cher­te Gefah­ren impli­zit als mit­ver­si­chert anzu­se­hen sein. Dies ergibt sich dar­aus, dass es sich um Gebäu­de­be­stand­tei­le nach § 8 Nr. 1 a) han­deln dürf­te. Sol­che Lei­tun­gen kom­men z. B. zum Ein­satz, wenn eine zen­tra­le Kom­pres­sor­an­la­ge dazu ein­ge­setzt wird, um elek­tri­sche Werk­zeu­ge damit zu betrei­ben. Sol­che Roh­re könn­ten aller­dings auch unter­ir­disch ver­legt wer­den, um damit Werk­zeu­ge im Gar­ten zu betrei­ben. Wäh­rend ein Kom­pres­sor regel­mä­ßig als im Rah­men einer Haus­rat­ver­si­che­rung mit­ver­si­chert ange­se­hen wer­den kann, fehlt nicht bei den meis­ten Wett­be­wer­bern für die Druck­luft­lei­tun­gen regel­mä­ßig ein bedin­gungs­sei­ti­ger Versicherungsschutz.
  • Für die auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück befind­li­chen elek­tri­schen Lei­tun­gen (z. B. zur Ver­sor­gung einer Wall­box, zur Ver­sor­gung von Spei­cher­me­di­en, zur Elek­tri­fi­zie­rung von Gar­ten- und Gewächs­häu­sern) sowie Frei­lei­tun­gen besteht nur impli­zit Ver­si­che­rungs­schutz gegen die ver­si­cher­ten Gefah­ren.  Eine Klar­stel­lung sehen die Bedin­gun­gen nicht vor. Dies ergibt sich dar­aus, dass die benann­ten Sachen als Gebäu­de­zu­be­hör bzw. Grund­stücks­be­stand­tei­le anzu­se­hen sind.
  • Kei­ne Klar­stel­lung, inwie­fern für Roh­re und Instal­la­tio­nen unter­halb der tra­gen­den oder nicht tra­gen­den Boden­plat­te als mit­ver­si­cher­te Sachen anzu­se­hen sind. Im Sin­ne von § 8 Nr. 1 a) und c) dürf­ten die­se ent­we­der als ver­si­cher­te Gebäu­de­be­stand­tei­le oder ver­si­cher­te Grund­stücks­be­stand­tei­le anzu­se­hen sein und inso­fern auch Schä­den an die­sen im Umfang von § 3 Nr. 1 a) und 4) als mit­ver­si­chert gelten.
  • Im Rah­men der erwei­ter­ten Ele­men­tar­scha­den­de­ckung kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Über­schwem­mungs­schä­den, wenn zwar (Dach)terrassen, Bal­ko­ne, Licht­schäch­te oder Kel­ler­ab­gän­ge, nicht jedoch der Grund und Boden des Ver­si­che­rungs­grund­stücks über­flu­tet wur­den. Glei­ches gilt für Schä­den durch Stark­re­gen, der als Ober­flä­chen­was­ser unmit­tel­bar durch Türen, (Licht-)Schächte oder Wän­de bzw. durch Fens­ter im Kel­ler, Erd­ge­schoss oder Sou­ter­rain ein­dringt. Eine ver­si­cher­te Über­schwem­mung im Sin­ne der erwei­ter­ten Ele­men­tar­ge­fah­ren setzt nach § 5 Nr.2 setzt ist wie üblich die

„Über­flu­tung des Grund und Bodens, auf dem das ver­si­cher­te Gebäu­de steht“

vor­aus.

Liegt also nur eine Teil­über­schwem­mung vor, lässt sich hier­über in der Regel kein Ver­si­che­rungs­schutz her­lei­ten. Glei­ches gilt in sol­chen Fäl­len, wenn das Ober­flä­chen­was­ser durch Gara­gen­to­re und ‑türen ein­ge­drun­gen ist. In all die­sen Fäl­len kommt eine grund­sätz­li­che Mit­ver­si­che­rung mit 250 Euro Selbst­be­tei­lugung im Rah­men der optio­nal ver­si­cher­ba­ren unbe­nann­ten Gefah­ren in Fra­ge. Drin­gen Nie­der­schlä­ge inklu­si­ve Stark­re­gen hin­ge­gen durch nicht (ord­nungs­ge­mäß) geschlos­se­ne Fens­ter oder Außen­tü­ren ein, so ist dies nach § 4 Nr. 4 aus­ge­schlos­sen. Hier ist gemäß § 7 Nr. 2 a) ein Wie­der­ein­schluss nicht möglich.

  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch Überspannungs‑, Über­strom- und Kurz­schluss­schä­den infol­ge von Blitz­schlag, dar­über hin­aus im Rah­men der optio­na­len Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Gefah­ren mit 250 Euro Selbst­be­tei­li­gung auch sons­ti­ge Schä­den durch Kurz­schluss, Über­strom sowie Schä­den durch Stromschwankungen.
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den durch inne­re Unru­hen, Streik sowie Aussperrung.
  • Mit­ver­si­chert sind im Rah­men der optio­na­len Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Gefah­ren mit 250 Euro Selbst­be­tei­li­gung Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch den Ein­schlag eines Meteo­ri­ten sowie durch den Anprall oder Absturz von Welt­raum­schrott.
  • Ver­si­che­rungs­schutz besteht als Opfer einer poli­zei­lich ange­zeig­ten Straf­tat (z. B. mut- oder bös­wil­li­ge Beschä­di­gung durch Graf­fi­ti oder sons­ti­gen Van­da­lis­mus, durch Ein­bruchs­ver­su­che, der Dieb­stahl von Solar­zel­len oder ande­ren ver­si­cher­ten Sachen, das Hacken von ver­si­cher­ten Smar­thome-Anla­gen oder Betrug).
  • Nach § 1 Nr. 1 und § 2 Nr. 1 i) Mit­ver­si­che­rung des Abhan­den­kom­mens ver­si­cher­ter Sachen durch ver­si­cher­te Gefah­ren (z. B. durch Sturm). Dies betrifft z. B. den Dieb­stahl ver­si­cher­ter Sachen (z. B. Brief­käs­ten, Wall­bo­xen) bzw. Grund­stücks­be­stand­tei­len. Gegen­über dem Tarif mit Stand 05.08.2021 zäh­len Wall­bo­xen nun­mehr aus­drück­lich zu den ver­si­cher­ten Gebäudebestandteilen.
  • Im Rah­men der optio­na­len Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Gefah­ren sind mit 250 Euro Selbst­be­tei­li­gung mit­ver­si­chert Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch wild leben­des Scha­len­wild (z. B. Wild­schwei­ne, Rehe und Rot­wild) sowie Schä­den durch sons­ti­ge wild leben­de Wir­bel­tie­re (außer durch Haus­tie­re). In die­sem Zusam­men­hang mit­ver­si­chert sind (auch bei Schä­den durch Haus­tie­re) Fol­ge­schä­den durch Stromausfall.
  • Ver­si­cher­te Kos­ten und Mehr­kos­ten sind auf ers­tes Risi­ko bis zur Ver­si­che­rungs­sum­me mit­ver­si­chert, maxi­mal jedoch bis in Höhe von 100.000 Euro je Kos­ten­art. Bei z. B. Dekon­ta­mi­na­ti­ons­kos­ten kann die­se Begren­zung im Ein­zel­fall pro­ble­ma­tisch sein. Eine Anrech­nung auf die Ver­si­che­rungs­sum­me fin­det nicht statt.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für in Fol­ge eines Ver­si­che­rungs­falls not­wen­di­ge Hotel­un­ter­brin­gung oder eine ähn­li­che Unter­brin­gung für maxi­mal ein Jahr à 100 Euro pro Per­son / Tag bzw. 500 Euro pro Fami­lie / Tag. Ein­ge­schlos­sen sind auch Neben­kos­ten für Park­ge­büh­ren und WLAN-Nut­zung. „Früh­stück, Tele­fon und sons­ti­ge Hotel­leis­tun­gen zäh­len nicht zu den Neben­kos­ten.“ Da sie nicht aus­ge­schlos­sen sind, son­dern ledig­lich nicht als „Neben­kos­ten“ zäh­len, besteht für die­se Ver­si­che­rungs­schutz im Rah­men der „sons­ti­gen Kos­ten“ bis in Höhe von 15 % der Ver­si­che­rungs­sum­me. Nicht mit­ver­si­chert sind Kos­ten, wenn für die Woh­nung des Ver­si­che­rungs­neh­mers ein Betre­tungs­ver­bot wegen der unmit­tel­ba­ren Bedro­hung durch eine ver­si­cher­te Natur­ge­fahr besteht oder weil Kampf­mit­tel aus dem 1. oder 2. Welt­krieg (Blind­gän­ger) besei­tigt wer­den müs­sen. Da es an einem kon­kre­ten Ver­si­che­rungs­fall fehlt, greift hier nicht die Deckung für unbe­nann­te Kos­ten.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die not­wen­di­ge Hotel­un­ter­brin­gung oder eine ähn­li­che Unter­brin­gung, wenn eine eigen­ge­nutz­te Feri­en­woh­nung oder ein eigen­ge­nutz­tes Feri­en­haus durch einen Scha­dens­fall unbe­wohn­bar wird. Laut tele­fo­ni­scher Aus­kunft der VEMA vom 10.01.2023 sei­en etwa vom Ver­si­che­rungs­neh­mer selbst­ge­nutz­te Wochen­end­häu­ser über die Wochen­end­haus Kom­pakt Poli­ce der VEMA, nicht jedoch über die­sen Tarif ver­si­cher­bar. Eben­falls nicht über die­sen Tarif ver­si­cher­bar sei­en vom Ver­si­che­rungs­neh­mer selbst bewohn­ter Feri­en­häu­ser. Da die­se Objek­te über die­sen Tarif also nicht ver­si­cher­bar sind, ist der Ver­zicht auf die benann­te Leis­tung ohne Nach­teil für den Versicherungsnehmer.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für Miet­aus­fall oder orts­üb­li­cher Miet­wert von Wohn­räu­men für die Dau­er von höchs­tens 36 Mona­ten. Eben­falls mit­ver­si­chert sind der orts­üb­li­che Miet­wert bzw. Miet­aus­fall für gewerb­lich genutz­te Räu­me. Bedin­gungs­sei­tig wird hier auf „gewerb­li­che Mie­ter“ verwiesen.
  • Mit­ver­si­chert ist im oben benann­ten Umfang Miet­aus­fall bei Been­di­gung eines Miet­ver­hält­nis­ses wegen eines Ver­si­che­rungs­fal­les, wenn ein Miet­ver­hält­nis auf­grund eines Ver­si­che­rungs­fal­les nicht ange­tre­ten wer­den kann und der Miet­ver­trag zum Zeit­punkt des Ver­si­che­rungs­fal­les bereits geschlos­sen war (sie­he § 11 a).
  • Über­nah­me von Lecka­ge­or­tungs­kos­ten ohne Vor­lie­gen eines Ver­si­che­rungs­fal­les (Ursa­chen­su­che bei an ver­si­cher­ten Gebäu­den fest­ge­stell­ter Näs­se) bis in Höhe von 2.000 Euro.
  • Bei der Durch­füh­rung eines Sach­ver­stän­di­gen­ver­fah­rens zur Fest­stel­lung der Scha­den­hö­he wird erst ab einer fest­ge­stell­ten Scha­den­hö­he von min­des­tens 5.000 Euro der Anteil des Ver­si­che­rungs­neh­mers an den Ver­fah­rens­kos­ten übernommen.
  • ist die Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Kos­ten im Rah­men der Kos­ten­po­si­ti­on für „sons­ti­ge Kos­ten“. Die­se sind auf ers­tes Risi­ko bis in Höhe von 15 % der Ver­si­che­rungs­sum­me mit­ver­si­chert. Die in den Bedin­gun­gen benann­ten Bei­spie­le wei­sen z.T. Sub­li­mits bzw. Min­dest­scha­den­hö­hen auf, was bei Bei­spie­len kei­nen Sinn macht, wenn in der Ein­gangs­de­fi­ni­ti­on kei­ne sol­chen benannt wer­den. Bei­spiel­haft über die­se Posi­ti­on ver­si­chert sind oder dürf­ten als ver­si­chert anzu­se­hen sein:
  • a) die Kos­ten für das Ent­fer­nen, den Abtrans­port und die Ent­sor­gung von Bäu­men, Hecken und Sträu­chern durch eine ver­si­cher­te Gefahr. Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass dies auch dann gilt, wenn die­se Pflan­zen auf ein frem­des Grund­stück fal­len soll­ten und dass auch Stumpf­ent­sor­gungs­kos­ten unter den Ver­si­che­rungs­schutz fal­len. Bedin­gungs­sei­tig klar­ge­stellt sind bei­spiel­haft nur „Fäll- und Ent­sor­gungs­kos­ten von durch Sturm und Blitz geschä­dig­ten Bäu­me
    • b) die Kos­ten für die Wie­der­be­pflan­zung bzw. Wie­der­auf­fors­tung von Gar­ten­be­pflan­zun­gen (z. B. Sträu­cher, Hecken, Bäu­me, Klet­ter­pflan­zen, Zier­pflan­zen, Blu­men- oder Gemü­se­bee­te – auch in Hoch­bee­ten und in ver­gleich­ba­ren Pflanz­kü­beln) sowie die Wie­der­her­stel­lung gärt­ne­ri­scher Anla­gen wie Tei­chen, Gar­ten­brun­nen, Sand­käs­ten, Blu­me und Hoch­bee­ten Wegen etc. Nicht ver­si­chert sind jedoch Schä­den an Bepflan­zun­gen durch unbe­nann­te Gefah­ren (z. B. Schä­den durch Aus­trock­nen). Sie­he hier­zu § 7 Nr. 2 j)
    • c) die Kos­ten für Rück­rei­se­kos­ten eines vom Ver­si­che­rungs­neh­mer getä­tig­ten Urlaubs ab 5.000 Euro Min­dest­scha­den­hö­he. Eine Über­nah­me auch der Kos­ten für mit­rei­sen­de Fami­li­en- / Haus­halts­an­ge­hö­ri­ge ist nicht erkenn­bar. Unklar ist, ob die Kos­ten im Zusam­men­hang mit dem scha­den­be­ding­ten Abbruch einer  Dienst‑, Bil­dungs- und Geschäfts­rei­sen abwei­chend ohne Min­dest­scha­den­hö­he ver­si­chert sind.
    • d) Kos­ten für den Mehr­ver­brauch von Strom (z. B. bei Strom­ver­lust aus Spei­cher­me­di­en), Was­ser, Gas oder sons­ti­ger Pri­mär­ener­gie nach einem ver­si­cher­ten Scha­den. Dies betrifft auch ggf. anfal­len­de Abwas­ser­kos­ten sowie Sole und Öle.
    • e) Kos­ten wegen Gebäu­de­be­schä­di­gun­gen infol­ge von Ein­bruch­dieb­stahl oder des­sen Ver­suchs sowie im Zusam­men­hang mit Ret­tungs­maß­nah­men durch Ret­tungs­kräf­te sowie Erst­hel­fer, um Leben zu retten.
    • f) Trans­port- und Lagerkosten.
    • g) Regie­kos­ten für die Wie­der­her­stel­lung ver­si­cher­ter Sachen.
    • h) Trock­nungs­kos­ten ins­be­son­de­re in Fol­ge eines Lei­tungs­was­ser- oder Überschwemmungsschadens.
    • i) Auf­tau­kos­ten zur Ver­mei­dung eines Leitungswasserschadens
    • j) Über­nah­me der Kos­ten für psy­cho­lo­gi­sche Erst­be­ra­tung und Behand­lung nach einem erheb­li­chen Versicherungsfall.
    • k) Über­nah­me der Kos­ten für die infol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les not­wen­di­ge Dach- und Fas­sa­den­be­grü­nung auf dem Versicherungsgrundstück.
    • l) Über­nah­me der Kos­ten für die scha­den­be­ding­te Neu­ein­stel­lung von Anten­nen und Satel­li­ten­schüs­seln nach einem ver­si­cher­ten Schadenfall.
    • m) die Über­nah­me per­sön­li­cher Aus­la­gen nach einem Schadenfall.
    • n) Kosten für die Wie­der­her­stel­lung oder Repro­duk­ti­on von pri­va­ten Unter­la­gen (z.B. Notar­ver­trä­gen, Urkun­den, Zer­ti­fi­ka­ten) sowie für elek­tro­nisch gespei­cher­te Daten das ver­si­cher­te Gebäu­de betreffend.
    • o) Mehr­kos­ten für Wie­der­her­stel­lungs­be­schrän­kun­gen für Rest­wer­te ver­si­cher­ter Sachen.
    • p) Ertrags­aus­fall von Anla­gen zur Strom­ge­win­nung (z. B. Photovoltaik‑, Solar- und Geo­ther­mie­an­la­gen) nach einem Versicherungsfall.
    • q) Mit­ver­si­che­rung von Gebäu­de­schä­den durch den unbe­merk­ten Tod eines Mie­ters oder der Kos­ten für die Des­in­fek­ti­on der betrof­fe­nen Gebäudeteile.
    • r) erspar­te Scha­dens­re­gu­lie­rungs­kos­ten durch die Abwick­lung eines Scha­dens durch eine gewerb­li­che Haus­ver­wal­tung. Auf Wunsch des Ver­si­che­rungs­neh­mers wer­den die pau­schal abge­rech­net mit 5 % des Scha­dens­be­tra­ges, min. 100 Euro, höchs­tens 1.000 Euro.
  • Mit­ver­si­che­rung der Kos­ten infol­ge des Fehl­alarms eines Brand­mel­ders (laut Klau­sel­über­schrift) bzw. Rauch­mel­ders (laut Klau­sel­text) bis 10.000 Euro, nicht jedoch Fehl­alarm durch Tabak­rauch, Koch­düns­te etc. Nur im Rah­men der sons­ti­gen Kos­ten bis 15 % der Ver­si­che­rungs­sum­me mit­ver­si­chert sind die Kos­ten wegen des Fehl­alarms eines Rauch­warn­mel­ders, Gas- oder Was­ser­mel­ders sowie einer Ein­bruch­mel­de­an­la­ge.
  • Mit­ver­si­che­rung von Dekon­ta­mi­na­ti­ons­kos­ten von Erd­reich ohne Sub­li­mit. Kos­ten für die Dekon­ta­mi­na­ti­on von Was­ser sind nur im Rah­men der sons­ti­gen Kos­ten bis 15 % der Ver­si­che­rungs­sum­me mitversichert.
  • Ab einer vor­aus­sicht­li­chen Scha­den­hö­he von 10.000 Euro Über­nah­me der Kos­ten für die frei­wil­li­ge Ver­pfle­gung von Pri­vat­per­so­nen bis in Höhe von 1.000 Euro, die anläss­lich einer Brand­schutz­be­kämp­fung Hil­fe geleis­tet haben.
  • Ver­si­che­rungs­schutz für denk­mal­ge­schütz­te Gebäu­de auf Anfra­ge grund­sätz­lich möglich.
  • Bei den meis­ten Wett­be­wer­bern erfolgt eine Neu­wer­t­er­stat­tung nur, sofern ein Wie­der­auf­bau des Gebäu­des folgt. In die­sem Tarif der VEMA gilt gemäß § 15 Nr. 5 abweichend:

„Der Ver­si­che­rungs­neh­mer hat grund­sätz­lich Anspruch auf Neu­wert, auch dann wenn er bei­spiels­wei­se ver­si­cher­te Sachen nicht wie­der­her­stellt.

Ent­spre­chend ist ein Wie­der­auf­bau nach einem Total­scha­den auch an jedem ande­ren Ort mög­lich, so z. B.  wenn aus psy­cho­lo­gi­schen Grün­den nach einer schwe­ren Über­schwem­mung ein Wie­der­auf­bau am bis­he­ri­gen Ver­si­che­rungs­ort nicht anzeigt sein soll­te (z. B., weil ein Ein­schluss von Über­schwem­mungs­schä­den zukünf­tig nicht mög­lich sein könn­te Sie­he z. B. hier).  Eben­so besteht die Mög­lich­keit, auf einen Wie­der­auf­bau zu ver­zich­ten, z. B., wenn ein Ver­kauf des Objek­tes ohne­hin geplant war, um ins Aus­land zu verziehen.

Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des VEMA-Wohngebäudekonzepts

  • Kei­ne Garan­tie hin­sicht­lich der unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se (Arbeits­kreis-Garan­tie).
  • Kei­ne Best-Leis­tungs-Garan­tie (Erwei­ter­te Vor­sor­ge) für Leis­tun­gen eines ande­ren, zum Scha­den­zeit­punkt ver­kaufs­of­fe­nen Versicherers.
  • Kei­ne Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­lo­sig­keit oder Arbeits­un­fä­hig­keit.
  • Eine Gefahr­er­hö­hung ist nach Antrags­stel­lung grund­sätz­lich bei jedem Leer­stand des Gebäu­des oder eines über­wie­gen­den Teils des Gebäu­des anzunehmen.
  • § 6 Nr. 4  der Bedin­gun­gen sieht eine teil­wei­se Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an der Ver­gla­sung gegen Zuschlag vor, die Defi­ni­ti­on der ver­si­cher­ten Sachen zum Gebäu­de ist jedoch nur bei­spiel­haft und sieht kei­nen Aus­schluss für Glas­schä­den vor. Inso­fern sind nach dem Wort­laut der Bedin­gun­gen Glas­schä­den auch ohne Ein­schluss gegen Zuschlag mitversichert.
  • Für die optio­na­le Mit­ver­si­che­rung von Rückstau­schä­den gilt, dass

„zur Ver­mei­dung von Über­schwem­mungs- bzw. Rückstauschäden

a. bei rückstau­ge­fähr­de­ten Räu­men Rück­stau­si­che­run­gen funk­ti­ons­be­reit zu hal­ten und

b. Abfluss­lei­tun­gen auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück freizuhalten.“

sind. Die­se Rege­lung fin­det sich bei vie­len Wett­be­wer­bern und kann bei Miss­ach­tung im Leis­tungs­fall zu einer mehr oder min­der hohen Kür­zung der Leis­tung füh­ren (Oblie­gen­heits­ver­let­zung). Da der Ver­si­che­rer auf eine Kür­zung der Leis­tung bei Ver­let­zung aller gesetz­li­chen, behörd­li­chen sowie ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Sicher­heits­vor­schrif­ten ver­zich­tet, dür­fe die­se Oblie­gen­heit nur bei Vor­satz zur Anwen­dung kommen.

  • Die Bedin­gun­gen stel­len klar, dass Nutz­wär­me­schä­den im Rah­men der Brand­de­fi­ni­ti­on nicht aus­ge­schlos­sen sei­en. Eine aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung auch von Schä­den durch Nutz­feu­er ist jedoch nicht vorhanden.
  • Kei­ne bedin­gungs­sei­ti­ge Über­nah­me Mehr­kos­ten für Prä­ven­ti­ons­maß­nah­men (Gefahr­be­ra­tung) nach einem Über­schwem­mungs- oder Rückstauscha­den.
  • Feh­len­de Klar­stel­lung, inwie­fern Was­ser aus Pools oder Whirl­pools bedin­gungs­sei­tig als Lei­tungs­was­ser zählt.
  • Bruch­schä­den an unter­ir­disch auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück ver­leg­ten Regen­was­ser­ab­fluss­roh­ren sowie an Regen­ab­lei­tungs­roh­ren inner­halb von Gebäu­den wer­den zwar nicht aus­drück­lich als mit­ver­si­chert benannt, dürf­ten jedoch nach § 3 Nr. 1 a) sowie § 8 Nr. 1 a) und c) als mit­ver­si­chert anzu­se­hen sein. Sol­che Schä­den kön­nen in der Pra­xis recht teu­er sein.
  • Lüf­tungs­roh­re inner­halb von Gebäu­den sind bedin­gungs­sei­tig nicht als ver­si­cher­te Sachen klar­ge­stellt, dürf­ten aber nach § 8 Nr. 1 a) als Gebäu­de­be­stand­tei­le mit­ver­si­chert sein und somit auch gegen die ver­si­cher­ten Gefah­ren ver­si­chert sein.
  • Kein Ver­zicht auf Anrech­nung einer Unter­ver­si­che­rung für einen Total­scha­den bei fal­scher Berech­nung der Ver­si­che­rungs­sum­me Wert 1914. Wur­de bei­spiels­wei­se die für die Berech­nung rele­van­te Wohn­flä­che (grob) fahr­läs­sig auch nur gering­fü­gig falsch ange­ge­ben, so wird die Leis­tung antei­lig im Ver­hält­nis zu der im Antrag ange­ge­be­nen im Ver­gleich zur tat­säch­li­chen Ver­si­che­rungs­sum­me Wert 1914 gekürzt.
  • Nicht zu den ver­si­cher­ten Sachen gehö­ren unter ande­rem Bie­nen­stö­cke und Bie­nen­völ­ker, die art­ge­recht auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück gehal­ten werden.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von nach­träg­lich vom Mie­ter ein­ge­füg­te oder ein­fach nur aus­ge­tausch­te, Sachen (z. B. elek­tro­ni­sche Jalou­sien, Ein­bau­kü­chen), die fest mit dem Gebäu­de ver­bun­den sind.  Wenn der Mie­ter die Kos­ten weder vom Eigen­tü­mer ersetzt bekommt noch die Gefahr­tra­gung auf den Ver­si­che­rungs­neh­mer über­ge­gan­gen ist, greift eine etwa­ige Haus­rat­ver­si­che­rung des Mieters.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an ver­mie­te­ten Anbau­kü­chen /-möbeln. Inwie­fern die­se als beweg­li­ches Gebäu­de­zu­be­hör anzu­se­hen sind, dürf­te zumin­dest frag­lich sein.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von unvor­her­ge­se­hen Beschä­di­gun­gen oder Zer­stö­run­gen an Lüftl­ma­le­rei (Gebäu­de­ma­le­rei) sowie Schnit­ze­rei­en an Gebäu­den. Ein Aus­schluss für sol­che Schä­den ist bedin­gungs­sei­tig nicht erkenn­bar; eine Mit­ver­si­che­rung im Rah­men der benann­ten sowie optio­nal auch der unbe­nann­ten Gefah­ren (dort mit 250 Euro Selb­st­be­tei­li­gung) ist anzu­neh­men. Eine sol­che Leis­tung bie­ten z. B.  aktu­ell ver­kaufs­of­fe­ne Tari­fe von ger​m​an​Bro​ker​.net (Basis-Deckung, Stand 01.04.2022, Zif­fer 2.8: bis 2.500 Euro) sowie VHV (Klas­sik-Garant mit Bau­stein Exklu­siv, Stand 06.2021, Zif­fer K 38: bis 1.500 Euro mit 125 Euro Selbstbeteiligung).
  • Die Bedin­gun­gen sehen kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Explo­si­ons­schä­den durch Blind­gänger vor. Schä­den durch „berech­tig­te oder unbe­rech­tig­te Maß­nah­men der Staats­ge­walt (Ver­fü­gun­gen von hoher Hand)“ gel­ten im Rah­men der optio­nal mit­ver­si­cher­ba­ren unbe­nann­ten Gefah­ren als aus­ge­schlos­sen, mit­hin gilt dies auch für Schä­den unmit­tel­bar durch hoheit­lich ver­an­lass­te Ent­schär­fungs­maß­nah­men oder eine damit ein­her­ge­hen­de Explosion.
  • Feh­len­de Über­nah­me der erfor­der­li­chen und nach­weis­lich tat­säch­lich ange­fal­le­nen Renovierungs‑, Aufräumungs‑, Aufbewahrungs‑, Ent­sor­gungs- und Schäd­lings­be­kämp­fungs­kos­ten von durch Mes­sies gemie­te­ten Woh­nun­gen, soweit die­se wegen eines zwang­haf­ten Ver­hal­tens vor allem nutz­lo­se Gegen­stän­de unor­dent­lich und chao­tisch in der Woh­nung ange­sam­melt oder die Woh­nung dadurch ver­müllt haben. Eben­falls nicht ver­si­chert sind sons­ti­ge Schä­den durch Mes­sies oder Miet­van­da­len (z. B. eine her­aus­ge­ris­se­ne Türzarge).
  • Kei­ne Über­nah­me von alters- und behin­der­ten­be­ding­ten Mehr­kos­ten (z. B. Roll­stuhl- und rol­la­tor­be­ding­tem Umbau oder Ein­bau eines Trep­pen­lifts) in Fol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les. Im Zwei­fel sind sol­che Kos­ten im Rah­men von § 5 der optio­na­len Schutz­brief­leis­tun­gen ab einer Min­dest­scha­den­hö­he von 100.000 Euro bis in Höhe von 20.000 Euro mit­ver­si­chert, dies aller­dings nur infol­ge eines leis­tungs­pflich­ti­gen Brandschadens:

„(1) In Erwei­te­rung zu § 9 VEMA-Wohn­ge­bäu­de­kon­zept-Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen ersetzt der Ver­si­che­rer bei der Wie­der­her­stel­lung des ver­si­cher­ten und vom Scha­den betrof­fe­nen Gebäu­des auch Mehr­kos­ten für tat­säch­lich durch­ge­führ­te Moder­ni­sie­rungs­maß­nah­men, die der Ver­si­che­rungs­neh­mer für not­wen­dig befun­den hat.“

  • Nicht ver­si­chert sind Mehr­kos­ten für eine behörd­lich nicht vor­ge­schrie­be­ne ener­ge­ti­sche Sanie­rung (ver­bes­ser­te Ener­gie­ef­fi­zi­enz) sowie für eine behörd­lich nicht ange­ord­ne­te öko­lo­gi­sche Wie­der­her­stel­lung von beschä­dig­ten Grund­stücks­flä­chen (auch Dach­flä­chen). Zum Teil wird die­se Leis­tung von Wett­be­wer­bern auch als „Mehr­kos­ten für eine Gebäu­de­wie­der­her­stel­lung mit umwelt­freund­li­chen oder nach­hal­ti­gen Bau­stof­fen“ beschrie­ben. Im Zwei­fel sind sol­che Kos­ten im Rah­men von § 5 der optio­na­len Schutz­brief­leis­tun­gen ab einer Min­dest­scha­den­hö­he von 100.000 Euro bis in Höhe von 20.000 Euro mit­ver­si­chert, dies aller­dings nur infol­ge eines leis­tungs­pflich­ti­gen Brand­scha­dens (sie­he oben).
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für eine qua­li­fi­zier­te Ener­gie­be­ra­tung durch einen durch die BAFA (Bun­des­amt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trol­le) zuge­las­se­nen Ener­gie­be­ra­ter bzw. einen bau­bio­lo­gi­schen Berater.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung für Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch Plansch- oder Rei­ni­gungs­was­ser.
  • Im Rah­men der erwei­ter­ten Ele­men­tar­ge­fah­ren besteht unter ande­rem ein Aus­schluss für Schä­den durch Tsu­na­mis.    Die­ser Aus­schluss ist durch die bedin­gungs­sei­ti­ge GDV- und Arbeits­kreis-Garan­tie (sie­he § 28) heil­bar. Hier­zu heißt es in dem Kom­men­tar zur Ele­men­tar­scha­den­ver­si­che­rung von Tho­mas Beh­rens wie folgt:

„Ver­si­che­rungs­schutz besteht in der Haus­rat­ver­si­che­rung für Rei­se­ge­gen­stän­de, die infol­ge eines Tsu­na­mis zer­stört wer­den, der sei­ne Ursa­che in einem hun­der­te Kilo­me­tern ent­fern­ten See­be­ben hat. Eine unmit­tel­ba­re Ein­wir­kung des Erd­be­bens auf ver­si­cher­te Sachen for­dern die AVB Ele­men­tar nicht.“[7]

  • Bei Ein­schluss der optio­nal mit­ver­si­cher­ba­ren unbe­nann­ten Gefah­ren sind mit­ver­si­chert Schä­den durch Marder‑, Wasch­bä­ren- und Nage­tier­bis­se (z. B. auch durch Rat­ten oder Mäu­se). Nicht ver­si­chert sind Biss­schä­den u. a. durch Haus­tie­re (§ 7 Nr. 2 b), Insek­ten oder ande­re Schäd­lin­ge (§ 7 Nr.2 c). Inwie­fern Biss­schä­den durch Spech­te, Rehe, Rot­hir­sche oder Wild­schwei­ne mit 250 Euro Selbst­be­tei­li­gung mit­ver­si­chert sind oder unter den Aus­schluss für Schä­den durch „Schäd­lin­ge“ fal­len, bleibt unklar. Aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen blei­ben Fol­ge­schä­den durch Haus­tie­re. Fol­ge­schä­den (z. B. durch Nis­ten oder Uri­nie­ren) oder durch rei­ne Beein­träch­ti­gung der Funk­ti­ons­fä­hig­keit (z. B. durch Geruchs­be­läs­ti­gung) durch Mar­der, Wasch­bä­ren und Nage­tie­re dürf­ten nach dem Wort­laut von § 7 Nr. 2 c) als aus­ge­schlos­sen gel­ten. Da gera­de sol­che Fol­ge­schä­den in Ein­zel­fäl­len 100.000 Euro über­schrei­ten kön­nen, ist der von der VEMA vor­ge­se­he­ne Ver­si­che­rungs­schutz hier sehr lückenhaft.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für Miet­aus­fall bei Nach­bar­schafts­schä­den.
  • Kein Ersatz von lau­fen­den, durch eine Bestä­ti­gung des Kre­dit­ge­bers nach­ge­wie­sen, Dar­le­hens­zin­sen nach voll­stän­di­ger Unbewohnbarkeit.
  • Nicht mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für eine Feh­ler­dia­gno­se, Arbeits­kos­ten und Klein­tei­le bei defek­ten Haus­halts-Groß­ge­rä­ten.
  • Mit­ver­si­che­rung der Kos­ten für die Besei­ti­gung oder Umsied­lung von Bienen‑, Wes­pen- oder Hor­nis­sen­nes­tern bis in Höhe von 1.000 Euro nur, wenn gegen Zuschlag ein Schutz­brief ver­ein­bart wurde.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Ter­ro­ris­mus. Ein Aus­schluss für (z. B. Bom­ben­ex­plo­sio­nen) ist nicht erkenn­bar. Glei­ches gilt im Rah­men der optio­na­len Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Gefah­ren. Inso­fern ist Ver­si­che­rungs­schutz anzu­neh­men, im Ein­zel­fall bei Her­lei­tung über die unbe­nann­ten Gefah­ren mit 250 Euro Selbst­be­tei­li­gung im Scha­den­fall. Inwie­fern die Dekon­ta­mi­na­ti­on eines Gebäu­des durch Anthrax-Spo­ren[8] als „Beschä­di­gung“ im Sin­ne der Bedin­gun­gen und somit als Ver­si­che­rungs­fall im Sin­ne der optio­na­len Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Gefah­ren anzu­se­hen ist, wäre im Zwei­fel klarzustellen.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch Ver­schleiß. Sol­che Schä­den sind bei­spiels­wei­se ver­si­cher­bar im Rah­men der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung „Pre­mi­um“ der Alli­anz (Stand 10.2019).
  • Kei­ne Über­nah­me von Kos­ten für Daten­ret­tungs­kos­ten infol­ge eines ver­si­cher­ten Scha­dens. Dies ergibt sich dar­aus, dass es sich Daten m. E. nicht um ver­si­cher­te Sachen handelt.
  • Nicht ver­si­chert sind Schä­den an bzw. der Dieb­stahl von Gar­ten- oder Teich­zu­be­hör (z. B. Gar­ten­mö­bel, Hän­ge­mat­ten, Strand­kör­be, Bas­ket­ball­kör­be sowie Blu­men­käs­ten) gegen ver­si­cher­te Gefah­ren. Dies ergibt sich dar­aus, dass es sich hier m. E. nicht um ver­si­cher­te Sachen handelt.
  • Nicht ver­si­chert sind Mehr­kos­ten für eine nach­hal­ti­ge Gestal­tung des Gar­tens (z. B. Anla­ge einer Bie­nen- und Hummelwiese).
  • Nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für die Pfle­ge eines Gar­tens durch eine Fach­fir­ma, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit (ohne Ein­tritt eines Ver­si­che­rungs­fal­les) eine schwer­wie­gen­de und unvor­her­ge­se­he­ne Ver­let­zung oder Krank­heit erlei­det, die ihn an der Pfle­ge des Gar­tens hindert.
  • Nicht ver­si­chert sind nach­ge­wie­se­ne Kos­ten (z. B. für eine Online-Rechts­be­ra­tung oder das Zurück­schnei­den einer Hecke) zur Bei­le­gung eines Nachbarschaftsstreites.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten einer kli­ma­freund­li­chen CO2-Kom­pen­sa­ti­on bei einem Feuerschaden.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Rekul­ti­vie­rung von begrün­ten Dächern.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Anla­ge von Prä­mi­en­an­la­gen in nach­hal­ti­gen Kapi­tal­an­la­gen.
  • Kein bei­trags­frei­er Ein­schluss eines „Home Ser­vice“ (Hot­line zur Ver­mitt­lung von Hand­wer­kern und Dienst­leis­tern bzw. 24-Stun­den-Hot­line). Bei bestimm­ten Schä­den kann Ver­si­che­rungs­schutz über den optio­nal abschließ­ba­ren Schutz­brief mit inte­grier­ter Hot­line her­ge­lei­tet werden.
  • Nach § 34 der Bedin­gun­gen kann die VEMA mit Frist von einem Monat zum Ende des Ver­si­che­rungs­jah­res einzel­ne Klau­seln oder Gefah­ren zum Ver­trag kün­di­gen. Dies gilt impli­zit auch bei Mehrjahresverträgen.
  • Wird der Ver­trag von einem Nicht-VEMA-Mak­ler betreut, so ent­fal­len gemäß § 33 der Bedin­gun­gen die für den Ver­trag gel­ten­den Son­der­be­din­gun­gen und ‑kon­di­tio­nen:

„2. Bei Ver­mitt­ler­wech­sel ist die Fort­füh­rung des Ver­tra­ges zu den gewähr­ten Kon­di­tio­nen ab der nächs­ten Haupt­fäl­lig­keit nicht mög­lich. Der Ver­si­che­rer wird den Ver­si­che­rungs­neh­mer hier­auf in Text­form hin­wei­sen und ein Fort­füh­rungs­an­ge­bot nach des­sen übli­chen Bedin­gun­gen und Tari­fen unterbreiten.

3. Ver­ein­ba­ren der Ver­si­che­rer und VEMA Ände­run­gen zu den Son­der­ver­ein­ba­run­gen, wel­che eine Schlech­ter­stel­lung für den Ver­si­che­rungs­neh­mer bedeu­ten, ist die­ser hier­über in Text­form zu infor­mie­ren. Dem Ver­si­che­rungs­neh­mer steht in die­sem Fall ein Kün­di­gungs­recht inner­halb einer Frist von 2 Mona­ten zu.“

Es ist frag­lich, ob sich eine sol­che Klau­sel mit dem Sinn von § 1 a Satz 1 VVG ver­trägt, wonach Ver­si­che­rer stets im best­mög­li­chen Inter­es­se ihrer Kun­den zu han­deln haben:

„Der Ver­si­che­rer muss bei sei­ner Ver­triebs­tä­tig­keit gegen­über Ver­si­che­rungs­neh­mern stets ehr­lich, red­lich und pro­fes­sio­nell in deren best­mög­li­chem Inter­es­se handeln.“

Hin­weis:

Eine Über­prü­fung der Inhal­te die­ser Ana­ly­se durch die VEMA erfolg­te nicht. Viel­mehr teil­te die­se im Janu­ar 2023 fol­gen­des mit:

„Wir haben schlicht und ergrei­fend kei­ne Kapa­zi­tä­ten ihre Aus­ar­bei­tung inhalt­lich zu bewerten.

Teil­wei­se haben wir mit den Ver­si­che­rern ver­ein­bart, dass wir bestimm­te Inhal­te der Deckungs­kon­zep­te nicht werb­lich im Inter­net nutzen.“

Soll­ten Ihnen etwa­ige Feh­ler oder Miss­ver­ständ­nis­se auf­fal­len, freu­en wir uns über ent­spre­chen­de Hin­wei­se, um die­se kor­ri­gie­ren bzw. klar­stel­len zu können.

Aus­ge­wähl­te Punk­te zum VEMA-Wohn­ge­bäu­de­kon­zept im Überblick

•Wohn­ge­bäu­de­ta­rif kal­ku­liert auf Basis einer Ver­si­che­rungs­sum­me 1914.

• Mit­ver­si­che­rung auch unbe­nann­ter Kos­ten auf ers­tes Risi­ko bis 15 % der Versicherungssumme

• sehr weit­ge­hen­de Mit­ver­si­che­rung von Gebäu­de­be­stand­tei­len, beweg­li­chem Gebäu­de­zu­be­hör und Grundstücksbestandteilen

• Neu­wert­ent­schä­di­gung auch dann, wenn kein Wie­der­auf­bau oder kein Wie­der­auf­bau am bis­he­ri­gen Ort erfolgt

• Ohne Fol­ge­schä­den durch Bis­se von Mar­dern, Wasch­bä­ren, Nage­tie­ren oder ande­ren Schädlingen

• Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Verschleiß

• Kei­ne Fort­füh­rung des Ver­tra­ges zu den bis­he­ri­gen Bedin­gun­gen und Kon­di­tio­nen bei Betreu­ung durch einen Nicht-VEMA-Makler


[1] „Über VEMA“ auf „vema​-eg​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.vema​-eg​.de/​t​a​e​t​i​g​k​eit, zuletzt auf­ge­ru­fen am 26.11.2022.

[2] „Lust auf Genos­sen­schaft“ auf „vema​-eg​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.vema​-eg​.de/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 28.11.2022.

[3] „Für Ver­si­che­rungs­mak­ler“ auf „vema​-eg​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.vema​-eg​.de/​v​e​r​s​i​c​h​e​r​u​n​g​s​m​a​k​ler, zuletzt auf­ge­ru­fen am 26.11.2022.

[4] Sie­he z. B. „BGH – Wes­halb Ver­si­che­rungs­mak­ler kei­ne Schä­den selbst regu­lie­ren dür­fen“ auf „ver​si​che​rungs​bo​te​.de“ vom 09.06.2016. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.ver​si​che​rungs​bo​te​.de/​i​d​/​4​8​4​1​8​4​9​/​B​G​H​-​V​e​r​s​i​c​h​e​r​u​n​g​-​M​a​k​l​e​r​-​U​r​t​e​il/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 18.11.2022.

[5] Hier­zu heißt es in dem Kom­men­tar zur Ele­men­tar­scha­den­ver­si­che­rung von Tho­mas Beh­rens wie folgt: „Ver­si­che­rungs­schutz besteht in der Haus­rat­ver­si­che­rung für Rei­se­ge­gen­stän­de, die infol­ge eines Tsu­na­mis zer­stört wer­den, der sei­ne Ursa­che in einem hun­der­te Kilo­me­tern ent­fern­ten See­be­ben hat. Eine unmit­tel­ba­re Ein­wir­kung des Erd­be­bens auf ver­si­cher­te Sachen for­dern die AVB Ele­men­tar nicht.“ Sie­he Tho­mas Beh­rens „Ele­men­tar­scha­den­ver­si­che­rung. Kom­men­tar.“ Karls­ru­he (Ver­lag Ver­si­che­rungs­wirt­schaft), 2014, S. 14, Rn. 31.

[6] Sie­he https://​juris​.bun​des​ge​richts​hof​.de/​c​g​i​-​b​i​n​/​r​e​c​h​t​s​p​r​e​c​h​u​n​g​/​d​o​c​u​m​e​n​t​.​p​y​?​G​e​r​i​c​h​t​=​b​g​h​&​A​r​t​=​e​n​&​D​a​t​u​m​=​A​k​t​u​e​l​l​&​S​o​r​t​=​3​&​n​r​=​1​2​3​9​4​5​&​p​o​s​=​2​1​&​a​n​z​=​822, zuletzt auf­ge­ru­fen am 05.01.2021

[7] Beh­rens, Tho­mas „Ele­men­tar­scha­den­ver­si­che­rung. Kom­men­tar.“ Karls­ru­he (Ver­lag Ver­si­che­rungs­wirt­schaft), 2014, S. 14, Rn. 31

[8] Vgl. „Anthrax als Pro­blem fürs Gesund­heits­we­sen“ auf „nzz​.ch“ vom 23.10.2001. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.nzz​.ch/​a​r​t​i​c​l​e​7​Q​H​I​5​-​l​d​.​2​3​286, zuletzt auf­ge­ru­fen am 03.01.2023: „Räu­me und Gebäu­de müs­sen nach einer poten­zi­el­len Frei­set­zung von Anthrax-Spo­ren abge­sperrt und die Ven­ti­la­ti­on so rasch wie mög­lich aus­ge­schal­tet wer­den, damit kei­ne Abluft mehr nach draus­sen gelangt. Bestä­tigt sich der Anthrax-Ver­dacht, wer­den die Spo­ren mit Form­alde­hyd-Gas abgetötet.“

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