Der Tarif „Handel, Handwerk, Dienstleistungen (AVB FIRMENPROTECT) 2018“ der VHV ging am 01.09.2017 an den Start, ist aber immer noch verkaufsoffen und aktuell. Meist wird er kurz als „Handel, Handwerk und Dienstleistungen“ („HHD“) bezeichnet.
Versicherungsschutz besteht in Höhe von 5 Millionen Euro pauschal für Personen‑, Sach- und Vermögensschäden einschließlich Bearbeitungs- und Leitungsschäden. Eine Versicherungssummenerhöhung auf 10 Millionen Euro wird von der VHV auf Anfrage angeboten.
Grundsätzlich bietet die VHV in der Betriebshaftpflichtversicherung eine zweifache Maximierung der Versicherungssumme an.
Einzelne Leistungen sind branchenüblich mit Sublimits versehen, beispielsweise Mietsachschäden an Arbeitsmaschinen, Arbeitsgeräten, sonstigen Kraftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen bis 300.000 Euro mit 500 Euro Selbstbehalt oder Nachbesserungsbegleitschäden bis 300.000 Euro, davon Nutzungsausfall maximal 100.000 Euro und jeweils mit 1.000 Euro Selbstbehalt.
Ein genereller Selbstbehalt ist im Tarif für Handel, Handwerk und Dienstleistungen nicht vorgesehen.
Laufzeitnachlässe oder Rabatte zur Prämienreduzierung sind im Tarif grundsätzlich nicht vorgesehen.
Der Leistungsumfang wird über die AVB sowie ergänzende Zusatzvereinbarungen für bestimmte Branchen dargestellt. Optionale Zusatzvereinbarungen für die AVB Firmenprotect sind:
- Zusatzbedingungen für Heilnebenberufe, Körper- und Gesundheitspflege (ZB Heilnebenberufe) 2020, Stand 07.2019
- Zusatzbedingungen für Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe (ZB Gastronomie) 2020, Stand 07.2019
- Zusatzbedingungen für die Betriebs-Haftpflichtversicherung von Kfz-Dienstleistern (ZB Kfz-Dienstleister) 2018, Stand 09.2017
Der Versicherungsschutz kann optional um eine Private Haftpflichtversicherung sowie eine Tierhalterhaftpflichtversicherung ergänzt werden.
Obwohl das Angebot der VHV für viele Betriebsarten geeignet sein kann, wird beispielsweise kein Versicherungsschutz für Akustiker (der Begriff ist als solches für die VHV zu unbestimmt – die VHV hat aber bspw. Hörgeräteakustiker als Versicherte Berufsgruppe) oder Zwangsverwalter (diese gehören nach dem Verständnis der VHV nicht in den Tarif für HDD, sondern in VH) geboten. Mesotherapie werde laut VHV auf Anfrage gegen Zuschlag mitversichert. Microneedling sei bereits bedingungsgemäß eingeschlossen. Voraussetzung sei aber, dass der Versicherungsnehmer diese Tätigkeiten aufgrund seiner Aus- und Fortbildung ausüben dürfe. Im Schadenfall sei dem Versicherer ein entsprechender Aus- und/oder Fortbildungsnachweis vorzulegen (ZB Heilnebenberufe I, 1.).
Die Prämienkalkulation bei der VHV für den HHD-Tarif erfolgt auf Basis der Zahl der beschäftigten Personen einschließlich des Versicherungsnehmers. Erzielt ein Unternehmen einen Jahresumsatz von über 2 Millionen Euro, ist im Einzelfall eine Prämienbestimmung auf Basis des Bruttojahresumsatzes notwendig. Dies wird jedoch nicht in dem für Makler verfügbaren Tarifrechner VOKIS ausgewiesen.
Betriebe aus dem Bereich der Kfz-Dienstleister werden bei der VHV auf Grundlage der Lohn- und Gehaltssumme policiert.
Die VHV bietet Versicherungsschutz nur für deutsche Firmen mit im Inland zulässigen Rechtsformen, also z.B. eine GmbH, UG, GbR und weitere Rechtsformen.
Eine allgemeine Bewertung des Leistungsumfangs für den HHD-Tarif wird dadurch erschwert, dass je nach Betriebsart unterschiedliche Klauseln vom System hinzugewählt bzw. automatisch als unversichert angesteuert werden. Das bedeutet zwar einen individuelleren Versicherungsschutz für bestimmte Betriebsarten, eine insgesamt jedoch erschwerte Übersicht für den Vermittler.
Der Bruttojahresbeitrag für den HHD-Tarif liegt pauschal für die versicherbaren Berufsgruppen bei 119,00 Euro inklusive Versicherungssteuer.
Ausgewählte Vorteile für die AVB FIRMENPROTECT 2018 für Handel, Handwerk und Gewerbe
- Deckungssumme 5 Millionen Euro pauschal für Personen‑, Sach- und Vermögensschäden. Eine höhere Deckungssumme ist auf Anfrage möglich.
- Mitversichert sind Heizöltanks zur Beheizung eigener Räume ohne Mengenbegrenzung und Dieseltanks zur Betankung eigener Fahrzeuge bis 10.000 Liter. Für Kleingebinde gilt eine Begrenzung auf 50.000 l / kg insgesamt bzw. 1.000 l / kg je Einzelgebinde.
- Mietsachschäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten oder gepachteten Gebäuden, Räumen sowie deren Ausstattung, deren wesentlichen Bestandteilen sowie wesentlichen Bestandteilen eines zu gewerblichen Zwecken gemieteten/gepachteten Grundstücks bis zur Deckungssumme.
- Be- und Entladeschäden an Land‑, Luft- und Wasserfahrzeugen bzw. Containern. Mitversichert sind unter bestimmten Voraussetzungen auch Schäden an nicht für den Versicherungsnehmer bestimmter Ladung (Ziffer A1‑6.4.2.3).
- Ausdrückliche Mitversicherung von Bearbeitungs‑, Tätigkeits- und Obhutsschäden. Dies gilt allerdings nicht für alle versicherbaren Berufe und wird z.B. über die Klausel A 956 für Antiquariate ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind bei Antiquariaten Bearbeitungsschäden an Sachen, die sich beim VN zur Lohnbe- oder ‑verarbeitung, Reparatur oder sonstigen Zwecken (z. B. Verpackungs‑, Kommissionierungsarbeiten, Foto‑, Restaurationsarbeiten, Produktionsmittel) befinden, befunden haben oder von ihm übernommen wurden.
Tätigkeitsschaden: Schäden durch bewusste und gewollte Einwirkung auf fremde Sachen im Rahmen einer gewollten gewerblichen bzw. beruflichen Tätigkeit durch den Versicherungsnehmer. Nicht davon erfasst sind Erfüllungsschäden.
Beispiele:
Mitversichert sind bei der VHV die Reparatur eines Fahrrads oder Fernsehers im Kundenbesitz, Schäden bei der Überprüfung der erfolgreichen Reparatur von Kundeneigentum bzw. die Wartung einer Arbeitsmaschine, z.B. eines Aufsitzrasenmähers.
Ein typischer Tätigkeitsschaden wäre auch die Lampe, die ein Handwerker abmontieren muss, um eine andere Tätigkeit ausüben zu können und die anschließend bei der Montage beschädigt oder zerstört wird.
Für die in im Tarif versicherbare Zielgruppe ein passendes Beispiel wäre ein Restaurant, dass einem Kunden Speisen mit einem Wärmerechaud anliefert und dieses auf den Tisch des Kunden stellt. Am nächsten Tag holt der Restaurantbetreiber als Versicherungsnehmer das Rechaud ab und stellt mit Schrecken Sengschäden auf dem Tisch fest. Da der Versicherungsnehmer keinen Auftrag hatte, den Tisch zu bearbeiten (also mit einem Sengschaden zu versehen), liegt hier ein bei der VHV versicherter Tätigkeitsschaden vor.
Schwerwiegendere Folgen hätte ein Schaden, bei dem ein Handwerker versehentlich eine Wasserleitung anbohrt und dadurch einen erheblichen Leitungswasserfolgeschaden verursacht.
- Im Rahmen der Subunternehmerklausel erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf vom Subunternehmer ausgeführte Bautätigkeiten und ‑verrichtungen, die über das Tätigkeitsfeld des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Wer Generalunter- oder ‑übernehmer versichern möchte, benötigt das Spezialprodukt Bauprotect, da im Tarif GDD Bautätigkeiten nicht zur Zielgruppe gehören. Hierzu die VHV:
„Da GU/GÜ-Tätigkeiten auch die unmittelbare Eigenausführung und ‑verantwortung des VN für diese Bautätigkeiten darstellen würde, gehört dies schlichtweg nicht in HHD“.
- Versicherungsschutz für rechtlich selbständige Tochterunternehmen besteht nur, sofern weitere Versicherungsorte gemäß Individualvereinbarung beantragt wurden. Für unselbständige Filialen oder Zweigniederlassungen besteht im Rahmen der Bedingungen Deckungsschutz wie für den Versicherungsnehmer
- Verlust fremder Schlüssel, Codekarten und Transponder bis zur Versicherungssumme. Kein Versicherungsschutz für Schäden an Schlüsseln zu Tresoren, Möbel oder sonstigen beweglichen Sachen (z.B. Kfz). Folgeschäden sind bis 300.000 Euro mitversichert.
- Betreiberhaftpflichtversicherung für Haftpflichtansprüche aus dem Betrieb von Blockheizkraftwerken, von Windkraft‑, Wasserkraft‑, Geothermie- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Gesamtleistung kleiner 1 MW, die der Eigen- und/oder Fremdversorgung (als betrieblicher Nebenzweck) auf den versicherten Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, außerhalb versicherter Betriebsgrundstücke nur aufgrund besonderer Vereinbarung
- Für Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe gelten generell automatisch die ZB Gastronomie 2020 (H 398) vereinbart. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen der von Restaurationsgästen zur Aufbewahrung übergebenen Sachen bis zu einer Höchstersatzleistung in Höhe von 10.000 Euro je Gast und Tag. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Verlust, Verwechselung oder Beschädigung von Garderobenstücken, die von Gästen in einer ständig bewachten, nur dem Garderobenpersonal zugänglichen Garderobe abgegeben worden sind, in der Garderobenscheine ausgegeben werden. Als Garderobenstücke gelten auch Taschen und Schirme. Weiterhin gibt es – wie allgemein üblich – in 3.1.3 der ZB Haftpflichtansprüche, die nicht versichert gelten. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen der von beherbergten Gästen eingebrachten Sachen bis zu einer Höchstersatzleistung in Höhe von 10.000 Euro je Zimmer und Tag.
- Mitversichert sind Mängelbeseitigungskosten ohne Nachbesserungskosten, sofern ein Folgeschaden eingetreten ist und ohne die Kosten des Versicherungsnehmers zur Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst. Versicherungsschutz besteht ohne Sublimit oder Selbstbehalt. Über A1-18 (Nachbesserungsbegleitschäden) können Nachbesserungsbegleitschäden optional mit einem Sublimit und einem Selbstbehalt als Teil der Kosten abgesichert werden. Darüber hinaus gibt es für Händler in Firmenprotect die Klausel A 947, wenn ein Gerät schon bei Gefahrübergang mangelhaft war. In der Regel spielt die Mitversicherung solcher Schäden eher eine Rolle für Personen, die handwerklich z.B. im Bauhaupt- oder Nebengewerbe tätig sind.
- Schäden durch elektronischen Datenaustausch bis 1 Million Euro. Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch z.B. Firewall und Virenscanner gesichert und geschützt werden, die dem Stand der Technik entsprechen. Der Versicherungsschutz besteht weltweit, also auch, wenn die versicherten Haftpflichtansprüche nicht in europäischen Staaten und nicht nach dem Recht europäischen Staaten geltend gemacht werden
- Mitversichert ist die Verletzung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen und Namensrechtsverletzungen, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. Die Mitversicherung von Haftpflichtansprüchen infolge von Persönlichkeits- und Namenrechtsverletzungen ist nicht beschränkt auf Schäden im Zusammenhang mit elektronischem Datenverkehr bzw. der versicherten Verletzung von Datenschutzgesetzen
- Bauherrenhaftpflicht für eigene Bauvorhaben (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Erdarbeiten) bis zur Versicherungssumme eingeschlossen)
- Mitversicherung von Vermögensschäden durch die Verletzung von Datenschutzgesetzen
- Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflügen oder Betriebsfeiern). Betriebsangehörige gelte als Mitversicherte nach Ziffer A1‑2.1.2 mit denselben Deckungsrechten wie der Versicherungsnehmer selbst. Klargestellt ist die Mitversicherung der Bewirtung der Gäste sowie den Vorbereitungen hierzu innerhalb und außerhalb der Betriebsräume.
- Versicherungsschutz besteht für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für die Beauftragung von Subunternehmern.
- Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche wegen Verstößen gegen das AGG bis in Höhe von 3 Millionen Euro
- Mitversicherung von Schäden an selbstfahrenden und nicht selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Arbeitsgeräten, an Anhängern sowie an sonstigen nicht zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen, die der Versicherungsnehmer aus Anlass von Arbeiten auf fremden Grundstücken oder auf sonstigem eigenen Betriebsgelände von einem dort tätigen anderen Unternehmen gemietet, geliehen, gepachtet oder aufgrund eines besonderen Verwahrungsvertrages in Besitz hat bis 300.000 Euro mit 500 Euro Selbstbehalt
- Mietsachschäden an selbstfahrenden und nicht selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Arbeitsgeräten und Anhängern, die der Versicherungsnehmer von fremden Unternehmen bis maximal 3 Monaten gemietet, geliehen, gepachtet oder aufgrund eines besonderen Verwahrungsvertrages in Besitz hat bis 300.000 Euro mit 500 Euro Selbstbehalt
- Versicherungsschutz für Schäden an versicherten Wasserfahrzeugen, die der Versicherungsnehmer für betriebliche/berufliche Zwecke gemietet, geliehen, gepachtet oder aufgrund eines besonderen Verwahrungsvertrages in Besitz hat, bis 300.000 Euro mit 500 Euro Selbstbehalt
- Einschluss der konventionellen Produkthaftpflicht bezogen auf den Produktions- und Tätigkeitsumfang der Betriebsbeschreibung, die sich aus dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen ergibt. Eingeschlossen ist die Produkthaftpflicht für vereinbarte Eigenschaften, das Umwelthaftpflicht-Produktrisiko sowie Schäden durch Strahlen.
- Abwehr unberechtigter Ansprüche auch bis zur Höhe eines ggf. vereinbarten Selbstbehalts (siehe Ziffer A‑1.5). Bei einigen Wettbewerbern besteht bis zur Höhe eines Selbstbehalts kein Versicherungsschutz, was auch Folgen haben kann, falls der Versicherungsnehmer gegenüber dem Schädiger bereits ein Schuldanerkenntnis abgegeben hat
- Zusatzbaustein 1 zur Umweltschadenversicherung ist je Versicherungsfall sowie für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen einer gesonderten Versicherungssumme in Höhe der für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) vereinbarten Versicherungssumme, höchstens jedoch in Höhe von 5.000.000 Euro mitversichert. Der Zusatzbaustein 2 (Schäden durch den Versicherungsnehmer als Verursacher als Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens) kann optional nach Risikoprüfung durch die VHV für die im Versicherungsschein deklarierten Grundstücke mitversichert werden.
- Die erweiterte Produkthaftpflicht z.B. für durch den Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse wird von der VHV gegen Zuschlag und auf Anfrage angeboten. Sofern vereinbart, gilt der Versicherungsschutz auch für Verbindungs‑, Vermischungs- und Verarbeitungsschäden, Weiterver- oder ‑bearbeitungsschäden, Aus- und Einbaukosten, Ersatzmaßnahmen inkl. Einzelteileaustausch bis 300.000 Euro je Versicherungsfall, Schäden durch mangelhafte Maschinen, Mess‑, Steuer- und Regeltechnik, Formen und Werkzeuge inkl. erweiterter Maschinenklausel, Prüf- und Sortierungskosten (neu bis zur Versicherungssumme), Mangelhafte Verpackungsmaterialien mit/ohne EAN-Codierung sowie die Erweiterte Produkthaftpflicht bei lohnbearbeiteten Sachen
- Bei vollständiger Betriebsaufgabe Nachhaftung gemäß Ziffer A1‑3.2.3 bis 10 Jahre. Diese Frist kann im Einzelfall wichtig sein, da aktuell für Bücher, Inventare, Jahresabschlüsse und sonstige relevante Unterlegen in der Regel eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahre zu beachten ist
Ausgewählte Nachteile für die AVB FIRMENPROTECT 2018 für Handel, Handwerk und Dienstleistungen
- Leistungs-Update-Garantie gilt nur, wenn durch ein Tarifupdate ausschließlich Verbesserungen vorgenommen werden, d.h. es besteht kein Anspruch auf diese Leistung, wenn ein Tarifupdate neben beispielsweise 20 Verbesserungen eine einzige Stelle besitzt, die auch zum Nachteil des Kunden führen könnte. In der Vergangenheit hat die VHV die Innovationsklausel abweichend sehr kundenfreundlich ausgelegt.
- Fehlende Garantie, dass nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers von den unverbindlichen Musterbedingungen des GDV abgewichen wird (fehlende GDV-Garantie).
- Fehlende Besitzstandsgarantie (Vorversicherergarantie).
- Fehlende Differenzdeckung / Exzedentendeckung.
- Keine Mitversicherung der Haltung von Hunden für den versicherten Betrieb (z.B. als Wachhunde). Über die optionale Tierhalterhaftpflichtversicherung kann nur das private Hundehalter- und hüterrisiko versichert werden.
- Vermietung des Betriebsgrundstücks an Betriebsfremde im Rahmen des Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtrisikos nicht ausdrücklich klargestellt, nach Versichererauskunft aber eingeschlossen.
- Keine Mitversicherung berufstypischer Nebentätigkeiten in anderen Handwerken gemäß § 5 der Handwerksordnung, auch dann nicht, wenn sie mit dem ausgeübten Handwerk technisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen. Ebenfalls nicht versichert sind die Übernahme und Ausführung selbstständiger Aufträge in fremden Handwerken. Diese Leistung spielt nur für solche Betriebe eine Rolle, die neben der Handelstätigkeit auch handwerklich tätig sind (z.B. Musikalienhandel, der auch Musikinstrumente repariert). Grundsätzlich, so die VHV,
„gehören Schäden aus Reparaturarbeiten hieraus zum Erfüllungsschaden und sind damit außerhalb der Deckung.
Wir haben jedoch in den AVB unter A1‑6.4.1.2 die Lohnbearbeitungsschäden mitversichert – allerdings mit einem Selbstbehalt von 10%, mindestens 5.000 EUR.
Auch wen der recht hohe Selbstbehalt eine praktische Einschränkung bedeutet, haben wir damit als einer der wenigen Versicherer überhaupt eine Deckung eben für diesen sonst nicht gedeckten Erfüllungsbereich bei Reparaturarbeiten etc.“
- Es besteht Versicherungsschutz auch für die Vergabe von (Teil-)Leistungen aus selbst übernommenen Aufträgen an fremde Unternehmen (Subunternehmer). Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf vom Subunternehmer ausgeführte Bautätigkeiten und ‑verrichtungen, die über das Tätigkeitsfeld des Versicherungsnehmers hinausgehen. Kein Versicherungsschutz kann hergeleitet werden für Arbeiten und Tätigkeiten des Subunternehmers, die nicht der Betriebsbeschreibung entsprechen bzw. das der Betriebsbeschreibung entsprechende Handwerk gemäß § 5 Handwerksordnung nicht ergänzen oder nicht mit diesem zusammenhängen, sofern diese weder Bautätigkeiten noch Bauverrichtungen sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleibt in jedem Fall die persönliche gesetzliche Haftpflicht dieser Unternehmen und ihrer Betriebsangehörigen)
- Weltweite Auslandsdeckung aus Anlass von Geschäftsreisen, aus Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten, für indirekte Exporte sowie weltweite Direktimporte. Für Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer in die USA, US-Territorien oder Kanada geliefert oder liefern lassen hat bzw. die dorthin gelangt sind, besteht Versicherungsschutz nur nach besonderer Vereinbarung. Ebenfalls einer besonderen Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene selbstständige Betriebsstätten (z.B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger etc.) bzw. rechtlich unselbstständige Betriebsstätten des versicherten Unternehmens in den USA, US-Territorien, Kanada sowie der Schweiz.
- Keine Mitversicherung des Vertriebs von Produkten unter eigenem Namen als Quasihersteller (z.B. bei Import von Waren aus dem Nicht-EWR-Raum wie China)
- Kein Versicherungsschutz für die nebenberufliche Gutachtertätigkeit von Handwerksmeistern als Versicherungsnehmer
- Keine ausdrückliche Mitversicherung der Auslieferung von Waren (z.B. Homeservice, Bringdienst). Diese Leistung sei nach Auskunft der VHV ausdrücklich mitversichert, da die Bedingungen hierfür keinen Ausschluss vorsehen
- Nicht versichert ist der Besitz, das Halten, Verwenden, Vermieten oder Verleihen von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern mit einer Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h
- „Versteckte“ Selbstbehalte für Nachbesserungsbegleitschäden (1.000 Euro), Mietsachschäden an Arbeitsmaschinen, Arbeitsgeräten, sonstigen Kraftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen (500 Euro) sowie im Rahmen der erweiterten Produkthaftpflicht (10% Selbstbehalt, min. 2.500 Euro, bei Serienschäden abweichend pauschal 5.000 Euro). „Versteckt“ bezeichnet hier Selbstbehalte, die zusätzlich zu einem allgemein zum Vertrag geltenden Selbstbehalt Anwendung finden.
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