Beweis­si­che­rung auf Demons­tra­tio­nen regel­mä­ßig folgenlos

Immer wie­der kommt es vor, dass Demons­tra­ti­ons­teil­neh­mer zur Doku­men­ta­ti­on poli­zei­li­cher Manah­men die­se mit­fil­men oder Drit­te dazu auf­for­dern, dies ihrer­seits zu tun. Dies kann etwa ange­zeigt sein, wenn Poli­zis­ten kei­ne oder eine offen­kun­dig fal­sche Rechts­grund­la­ge zur Durch­set­zung ihrer Manah­men nen­nen. Wich­tig kann eine zeit­na­he Doku­men­ta­ti­on auch bei offen­kun­di­gen Will­krma­nah­men sein, so etwa der Ein­kes­se­lung von Teil­neh­mern einer Demons­tra­ti­on auch bei Gewalt gegen ein­zel­ne Demonstranten.

Es ist in sol­chen Fllen durch­aus kei­ne Aus­nah­me, dass Poli­zis­ten hier­ge­gen Straf­an­zei­ge stel­len und sich auf die Ver­let­zung der Ver­trau­lich­keit des Wor­tes gem 201 StGB beru­fen. Hier­nach wird also das Bege­hen einer Straf­tat durch Auf­zeich­nung einer poli­zei­li­chen Manah­me unterstellt.

2021 Cri­ti­cal-News Demons­tra­ti­on in Hannover

Fak­ti­sche ffent­lich­keit als Norm

Rechts­an­walt Dik Sat­tel­mai­er aus Kln berich­tet in sei­nem Tele­gram­ka­nal (https://t.me/RASattelmaier) am 08.04.2021:

Es meh­ren sich hier die Ein­stel­lungs­mit­tei­lun­gen von Staats­an­walt­schaf­ten gem.  170 Abs.2 StPO in Fllen, in denen Demons­tra­ti­ons­teil­neh­mern ein Versto gegen die Ver­trau­lich­keit des gespro­che­nen Wor­tes gem. 201 StGB vor­ge­wor­fen wurde.

Denn auch wenn Auf­nah­men am Ran­de einer Demons­tra­ti­on zwi­schen Beam­ten und Teil­neh­mern statt­fin­den, so knnen sich die Beam­ten hier auf Grund einer sog. fak­ti­schen ffent­lich­keit nicht auf eine Ver­trau­lich­keit ihres Gesprches beru­fen, da die uerung unter Umstnden erfolgt, nach denen mit einer Kennt­nis­nah­me durch Drit­te gerech­net wer­den muss. Da ist auf Demons­tra­tio­nen fast immer der Fall.

170 Abs. 2 StPO begrn­det das Recht der Staats­an­walt­schaft, das Ermitt­lungs­ver­fah­ren gegen einen Beschul­dig­ten dann ein­stel­len zu drfen, wenn die kon­kre­ten Ermitt­lun­gen nach Ansicht der Behr­de kei­nen gen­gen­den Anlass zur Erhe­bung der ffent­li­chen Kla­ge bieten.

Hier­von setzt sie den Beschul­dig­ten in Kennt­nis, wenn er als sol­cher ver­nom­men wor­den ist oder ein Haft­be­fehl gegen ihn erlas­sen war; das­sel­be gilt, wenn er um einen Bescheid gebe­ten hat oder wenn ein beson­de­res Inter­es­se an der Bekannt­ga­be ersicht­lich ist.

Dirk Sat­tel­mai­er als Mit­grn­der der Anwl­te fr Auf­kl­rung warnt,

sol­che Auf­nah­men spter zu verffent­li­chen, da dies ein Versto gegen das Kunst­UrhG dar­stel­len knnte.

Ein Ver­fah­ren kann auch auf Basis von 153 Abs. 1 StPO ein­ge­stellt werden:

1 Hat das Ver­fah­ren ein Ver­ge­hen zum Gegen­stand, so kann die Staats­an­walt­schaft mit Zustim­mung des fr die Erff­nung des Haupt­ver­fah­rens zustndi­gen Gerichts von der Ver­fol­gung abse­hen, wenn die Schuld des Tters als gering anzu­se­hen wre und kein ffent­li­ches Inter­es­se an der Ver­fol­gung besteht.  2 Der Zustim­mung des Gerich­tes bedarf es nicht bei einem Ver­ge­hen, das nicht mit einer im Min­dest­ma erhh­ten Stra­fe bedroht ist und bei dem die durch die Tat ver­ur­sach­ten Fol­gen gering sind.

Da die Ein­stel­lung von Ver­fah­ren nicht in jedem Fall gewhr­leis­tet wer­den kann, ist es wich­tig, dass bereits bei Vor­la­dung als Beschul­dig­ter eine Ein­sicht in die Ermitt­lungs­ak­te erfolgt.

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