Jüngst erregte die Axa Versicherung AG Aufmerksamkeit mit dem Kauf von Land im virtuellen Sandbox Metaversum. Dort wolle man spezielle Gemeinschaftsräume anbieten[1]. Auf „Tech News Inc.“ wird die Axa unter anderem damit zitiert, dass man die Zukunft von Morgen neu erdenken wolle („innovate the security of tomorrow“)[2]. Das heutige Kerngeschäft des Versicherers ist jedoch Versicherungsschutz, so z. B. für reale Gebäude.
Die aktuelle Wohngebäudeversicherung der Axa für das Maklergeschäft ist seit September 2014 der Tarif BOXflex auf Basis der VGB 2014. Einen deutlich abgespeckten Schutz können Vermittler über die Tariflinie alternativ abschließen, die an dieser Stelle jedoch nicht weiter thematisiert werden soll. Versicherungsschutz auf Basis der Versicherungssumme Wert 1914 wird angeboten für Ein- und Zweifamilienhäuser. Eine weitere Tarifvariante wird auch für Mehrfamilienhäuser angeboten, soll aber an dieser Stelle ebenfalls nicht näher thematisiert werden.
Der Grundtarif BOXflex lässt sich optional wie folgt erweitern:
- Wohngebäude-Baustein Premium (Erweiterung vorhandener und Erweiterung um Leistungen, die im Grundschutz nicht enthalten sind)
- Wohngebäude-Baustein Optimum (Erweiterung u. a. um unbenannte Gefahren)
Der Baustein Optimum kann nur dann eingeschlossen werden, wenn die 3 Gefahren-Kombination (Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel) versichert wird.
- Wohngebäude-Baustein Erneuerbare Energien (Photovoltaikanlagen bis maximal 50 KWp bzw. Geo- / Solarthermieanlagen)
- Wohngebäude-Baustein Elementar (Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben oder Vulkanausbruch)
Für den Baustein gilt eine Wartezeit von einem Monat nach Antragsstellung. Frühestens tritt der Versicherungsschutz zum vereinbarten Vertragsbeginn in Kraft. Es gilt eine Selbstbeteiligung von 10 % des Schadens, mindestens 500 Euro, maximal 5.000 Euro.
- Baustein Notfallservice (Organisation und Ersatz notwendiger Kosten infolge definierter Notfälle)
- Ergänzungsdeckung (Summen- und Konditionsdifferenzdeckung; Zuschlag in Höhe von 1 % der vereinbarten Jahresnettoprämie; max. 3 Jahre Laufzeit)
Eine Gebäudeglasversicherung wird von der Axa als separate Sparte angeboten.
Versicherungsschutz besteht bis in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Bei korrekter Wertermittlung wird auf die Anrechnung einer möglichen Unterversicherung verzichtet. Für die Bausteine Premium und Optimum gilt eine Höchstentschädigung je Leistungsfall von 2,5 Millionen Euro.
Die Wohnfläche wird vom Versicherer in den Bedingungen wie folgt definiert:
„Wohnfläche ist die Grundfläche aller Räume (kein Abzug für Dachschrägen) des Gebäudes einschließlich der dazugehörigen Hobbyräume sowie Wintergärten; ausgenommen sind dabei Treppen, Keller- und Speicherräume, Balkone, Loggien und Terrassen soweit sie nicht zu Wohnzwecken ausgebaut sind. Dem gleichgestellt ist die Übernahme der Angaben aus Mietverträgen oder Bauplänen. Wohnflächen, die nach Erstellung des Mietvertrages oder Bauplans hinzugekommen sind, sind ebenfalls zu berücksichtigen. Die Bodenfläche eines sich im Gebäude befindlichen Schwimmbeckens muss nicht berücksichtigt werden. Zusätzlich ist – sofern vorhanden – die Nutzfläche von ausschließlich zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken genutzten Räumen und Anbauten anzugeben. Anzugeben ist die Wohnfläche ohne einen ausgebauten Keller. Dieser wird separat im Rahmen der Wertermittlung erfasst.“
Ist ein versichertes Gebäude unbewohnt, so wird eine Gefahrerhöhung erst dann angenommen, wenn das Unbewohntsein länger als sechs Monate andauert. Gebäude, die bereits bei Antragsstellung unbewohnt sind, können nur im Rahmen einer Einzelfallprüfung gegebenenfalls versichert werden.
Anders als bei vielen Wettbewerbern sind auch Gebäude mit weicher Dachung (z. B. Reet, Stroh) versicherbar. Positiv ist auch, dass Gebäude mit Lehmbalkendecken ohne Einschränkungen versicherungsfähig sind. Deren Vorhandensein dürfte nicht jedem Hausbesitzer aktiv bekannt sein. Wer etwa ein ehemaliges Bauernhaus erworben hat, dass außen verklinkert ist, dürfte im Zweifel erst im Schadenfall das Fachwerk und die Lehmbalkendecken im Innern erkennen.
Versicherbar sind Gebäude mit einer Wohnfläche ab 1 Quadratmeter bis maximal 999 Quadratmetern bzw. ab einer Versicherungssumme Wert 1914 von mindestens 1.000 Mark.
Soll ein mit Leitungswasserschäden innerhalb der letzten 12 Monate vor Antragsstellung vorbelastetes Gebäude versichert werden, bedeutet dies wenigstens einen Beitragszuschlag. Gebäude mit mehreren Vorschäden während der letzten fünf Jahre vor Antragsstellung, bei Elementarschäden innerhalb der letzten 10 Jahre vor Antragsstellung, sind je nach Art des Schadens und Schadenhöhe gegen Zuschlag oder gar nicht versicherbar.
Bestand ein Vorvertrag, der vom Vorversicherer gekündigt worden ist, ist eine Annahme nur nach Einzelfallprüfung möglich. Gleiches gilt, wenn Versicherungsschutz ohne eine Vorversicherung beantragt werden soll.
Eine beitragsfreie Mitversicherung für Nebengebäude (z. B. Schuppen, Gewächs‑, Garten- und Gerätehäuser) besteht nur für solche bis maximal 10 Quadratmetern Grundfläche:
„Mitversichert gelten unbedeutende Nebengebäude auf dem Versicherungsgrundstück, und zwar Gebäude ohne gewerbliche Nutzung aus Stein, Beton, Blech, Steinfachwerk bis 10 qm Grundfläche sowie Gartenhäuser und Gartengeräteschuppen aus Holz und Hobbygewächshäuser.“
Größere Objekte können bis maximal 99 Quadratmetern Grundfläche gegen Zuschlag in den Vertrag eingeschlossen werden. Für Nebengebäude wird auf die Berechnung einer Versicherungssumme Wert 1914 verzichtet. Vielmehr sind sie ohne Begrenzung mitversichert.
Inwiefern auch landwirtschaftlich bzw. ehemals gewerblich oder landwirtschaftlich genutzte Gebäude versicherungsfähig sind, ist aus den vorliegenden Unterlagen nicht erkennbar.
Privat genutzte Garagen und Carports, die sich „in der Nähe des Versicherungsortes“ befinden, sind mitversichert, allerdings sind Garagen bei der Wertermittlung zu berücksichtigen und daher im Antrag anzugeben. Hierzu heißt es im Angebotsrechner wie folgt:
„Für Garagen ist ein durchschnittlicher Wert von 700 Mark (Wert 194) pro Garage programmtechnisch hiterlegt. Anzugeben sind nur Garagen außerhalb des Gebäudes. Garagen innerhalb des Gebäudes (zumeist Garagen im Kellergeschoss) sind bei der Wertermittlung bereits berücksichtigt.“
Erweiterte Elementargefahren können optional gegen Zuschlag eingeschlossen werden. Der Einschluss von Schäden durch Überschwemmung oder Rückstau ist in der ZÜRS-Zone 4 nicht möglich.
Im Rahmen der Mitversicherung von Elementarschäden hat sich der Versicherungsnehmer an jedem Schaden mit einer Selbstbeteiligung von 10 Prozent, mindestens 500 Euro, maximal 5.000 Euro, zu beteiligen. Es gilt eine Wartezeit von einem Monat. Diese Wartezeit entfällt, soweit für das zu versichernde Objekt bereits Versicherungsschutz für die vereinbarten Elementargefahren über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz nahtlos durch den Vertrag bei der Axa fortgesetzt wird.
Denkmalgeschützte Gebäude sind versicherungsfähig. Besondere Einschränkungen der Bedingungen gegenüber nicht denkmalgeschützten Gebäuden (z. B. damit verbundene Mehrkosten) sind nicht vorhanden.
Branchenüblich ist das Gebäudealter prämienerheblich. Für Neubauten gilt ein Nachlass von gut 63 %. Dieser baut sich für Gebäude bis zu einem Alter von 36 in 14 Altersklassen allmählich ab. So erhöht sich etwa der Beitrag für Gebäude der Altersklasse 3 – 4, 5 – 6, 7 – 8 und 9 – 10 Jahre jeweils um 6 %, in den Altersklassen 11 – 12, 12 – 13 und 13 – 14 Jahre um jeweils 3,5 %.
Bei Vereinbarung einer unterjährigen Zahlweise wird von der Axa ein Ratenzahlungszuschlag erhoben. Dieser beträgt je nach Zahlweise 3 % (halbjährlich) bzw. 5 % (vierteljährlich oder monatlich). Eine Zahlung ist flexibel monatlich zum 1., 5. oder 28. eines Monats per SEPA-Lastschrift, abweichend auch per Rechnung, möglich. Rein rechnerisch ist ein Mindestjahresbeitrag von unter 10 Euro brutto möglich. Eine unterjährige Zahlweise setzt jedoch einen Mindestbeitrag von 10,00 Euro monatlich voraus.
Der Versicherer bietet einen Bündelrabatt von 5 %, 10 % bzw. 15 % bei 2, 3 bzw. mehr als 3 Deckungen (z. B. Privathaftpflicht‑, Hausratgebäude‑, Glas oder Unfallversicherung). Um diesen in Anspruch nehmen zu können, müssen die jeweiligen Produkte zunächst ohne einen solchen Rabatt berechnet werden. Erst im Rahmen der Policierung würde man laut Axa den entsprechenden Bündelnachlass auch für bereits bestehende Verträge automatisch policieren. Aus dem Angebotsrechner ist diese Gewährung nicht ersichtlich.
Vergleichsweise teuer werden aktuell Mahnungen mit je 7,50 Euro und Lastschriftrückläufer mit je 10,00 Euro in Rechnung gestellt. Wird der Erstbetrag nicht gezahlt, kann der Versicherer zudem „angemessene Geschäftsgebühren“ in Rechnung stellen.
Um den Zahlbeitrag zu senken, besteht die Möglichkeit der Vereinbarung einer sinkenden Policen-Selbstbeteiligung für den Schadenfall. Die Grund-SB beträgt 600 Euro. Diese sinkt nach einem schadenfreien Jahr auf 300 Euro, nach zwei Jahren auf 150 Euro und nach vier Jahren auf 0 Euro. Treten Versicherungsfälle mit Zahlungen ein, beginnen die Fristen erneut und die ursprünglich vereinbarte Selbstbeteiligung von 600 Euro gilt wieder erneut für alle Versicherungssparten. Falls individuell höhere Selbstbeteiligungen vereinbart sind, gehen diese vor.
Alternativ kann auch eine konstante Selbstbeteiligung von 150 Euro oder 300 Euro vereinbart werden.
Für Beamte und Angestellte des Öffentlichen Dienstes gilt ein Berufsgruppennachlass in Höhe von 15 %.
Nettotarife werden von der Axa nicht angeboten.
Der Versicherungsnehmer kann den vereinbarten Versicherungsschutz jeweils monatlich zum Monatsersten kündigen, der Versicherer jeweils mit Frist von mindestens einem Monat zum Ende des laufenden Versicherungsjahres.
Ausgewählte Leistungen des Tarifs BOXflex mit Bausteinen Premium und Optimum aus dem Hause Axa
- Optionale Summen- und Konditionsdifferenzdeckung (Ergänzungsdeckung) für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren. Anders als üblich besteht hierüber auch Versicherungsschutz für Leistungen, die im Vorvertrag nicht versichert waren (z. B. erweiterte Elementargefahren), die bei der Axa jedoch eingeschlossen wurden. Ebenfalls unüblich ist, dass sogar eine etwaige Unterversicherung im Altvertrag ausgeglichen werde kann. Die Ergänzungsversicherung der Axa gilt für alle hier eingeschlossenen Bausteine.
- Etwa 6 bis 8 Wochen vor der jeweiligen Hauptfälligkeit erhalten die Kunden der Axa ein Anschreiben mit einer BOXflex-Jahresmeldung, damit der Versicherungsschutz stets auf dem neuesten Stand bleibt.
- Um einen nahtlosen Übergang von Versicherungsschutz zu gewähren, beginnt der Versicherungsschutz abweichend von den Angaben im Versicherungsschein nicht um 12 Uhr, sondern bereits mit dem Tagesbeginn.
- Mitversicherung aller Grundstücksbestandteile ohne Sublimit (z. B. Antennen auf dem Grundstück, Grundstückseinfriedungen inklusive Hecken, Zisternen, Stützmauern, Wäschespinnen im Boden, verankerte Spielgeräte). Dis schließt dem Wortlaut der Bedingungen nach auch dort nicht benannte stationäre Ladestationen für Elektrofahrzeuge, Öl- und Gastanks ein.
- Mitversichert sind Schäden an Grundstückszubehör (z. B. einer Umwälzpumpe), das der Nutzung oder Instandhaltung eines Schwimmbeckens dient
- Ausdrücklich „zum Gebäudezubehör gehören auch Sachen, die künftig in das Gebäude eingefügt werden sollen (z.B. Vorräte an Fliesen, Bodenbelägen, Tapeten).“
- Im Rahmen des optionalen „Wohngebäude-Baustein Optimum“ optionale Mitversicherung unbenannter Gefahren mit 500 Euro Selbstbehalt im Schadenfall. Anders als bei den meisten Wettbewerbern gelten für die Mitversicherung nur die hier benannten Ausschlüsse, nicht jedoch die Ausschlüsse aus dem Grundtarif BOXflex. Ebenfalls positiv hervorzuheben ist, dass im Rahmen der unbenannten Gefahren auch Schäden an z. B. Glas, Keramik oder elektronischen Geräten eingeschlossen sind. Nicht versichert sind u. a. Schäden durch „Vögel, Nagetiere, Haustiere, Schädlinge, Ungeziefer aller Art sowie Pflanzen“ sowie Schäden durch „Abhandenkommen versicherter Sachen infolge Verlieren, Liegen‑, Hängen- und Stehenlassen“ versicherter Sachen. Keine ausdrückliche Beweislastumkehr zu Gunsten des Versicherungsnehmers.
Die Axa benennt zu ihrem Baustein Optimum beispielhaft folgende unbenannte Gefahren als mitversichert:
- „Schäden, die dadurch entstehen, dass ein Ast aufgrund Schneelast abbricht und versicherte Sachen beschädigt oder zerstört
- Glasbruch an Gebäudeverglasungen, wenn z.B. ein Kind einen Fußball in die Scheibe schießt
- Frost in der Rohbauphase oder aber auch an der Terrasse
- Einfacher Diebstahl von z.B. Zubehör wie eine am Gebäude befestigte Videokamera
- Beschädigung versicherten Sachen infolge eines Feuerwehreinsatzes aufgrund eines Schadens, der kein Feuerschaden ist. Z.B. Rettungsmaßnahmen für Menschen oder Tiere. Die Feuerwehr bricht Wohnungstüren in einem Mehrfamilienhaus auf, um sich zu vergewissern, dass sich keine Personen mehr in dem Gebäude befinden
- Beschädigungen an versicherten Sachen aufgrund „Nothilfe“
- Schäden infolge herabfallender Eisstücke von einem Windrad
- Gebäudebeschädigungen infolge eines Einbruchversuches, der ohne Diebstahlabsicht erfolgt ist. Z.B. durch Jugendliche oder andere Personen, die in dem Gebäude Schutz oder Wärme suchen.
- Beschädigung von versicherten Sachen, weil Sachen dagegen geworfen wurden, obwohl kein Sturm der Windstärke 8 vorlag.
- Beschädigung an der Markise, weil vom Nachbarn ein Blumentopf vom Balkon gefallen ist.
- Schäden an der Heizungsanlage durch Stromschwankung, ohne dass eine Blitzeinwirkung vorgelegen hat.
- Schäden am Heizkessel durch Überhitzung infolge fehlender Wasserzuführung.
- Abstürzen einer Hauswand, weil auf dem Nachbargrundstück eine Baugrube ausgehoben wurde, ohne dass die notwendige Abfangung erfolgt ist.
- Der Parkettboden quillt auf, weil die Wanne, in der die Eisgekühlten Getränke während einer Feier aufbewahrt wurden, ein Leck hatte
- Schäden durch Marder und Waschbären (diese Tierarten sind keine Nagetiere. Nagetiere gelten in der Grunddeckung BOXflex bis 500 EUR mitversichert)
- Schäden durch Schmelzwasser“
Im Rahmen des optionalen „Wohngebäude-Baustein Optimum“ Mitversicherung unbenannter Kosten infolge eines versicherten Schadens mit 500 Euro Selbstbehalt im Schadenfall. Diese Mitversicherung unter Bezug auf § 2 b) der Baustein-Bedingungen erscheint streitanfällig. Dem Wortlaut nach gilt:
„2. Entschädigt werden:
[…]
b) die infolge § 2 Nr. 2 a) notwendig angefallenen Kosten (siehe Abschnitt A § 7 VGB 2014);“
Eine mögliche Auslegung ist, dass sämtliche infolge einer versicherten benannten oder unbenannten Gefahr anfallenden Kosten unter den Versicherungsschutz fallen, sofern kein konkreter Ausschluss besteht. Dies wären dann z. B. Lösegeldforderungen, um an gestohlenes Gebäudezubehör zu kommen oder die über die ausdrücklich mitversicherten Kosten für die Wiederherstellung eine Gartenbepflanzung hinausgehenden Kosten für die Organisation einer Neugestaltung der Gartenanlage nach einem versicherten Schadenereignis. Laut Versicherer sollen solche Schäden ausgeschlossen sein. Eine andere Auslegung der Klausel ist demnach, dass der Verweis auf Abschnitt A § 7 VGB 2014 dazu dienen soll, die Auslegung nur auf versicherte Kosten einzuschränken. Ob dann auch die Erweiterungen des Premium-Schutzes ausgeschlossen sein sollen, bleibt offen. Folgt man dieser negativen Auslegung, so entfällt eine positive Mitversicherung auch unbenannter Kosten bei der Axa. Aus dem Schriftwechsel mit der Axa wurden zwar konkrete Schadenbeispiele als nicht mitversichert benannt, gleichwohl aber nicht bestritten, dass auch unbenannte Kosten unter den Versicherungsschutz fallen würden. Sofern eine Mitversicherung unbenannter Kosten bestätigt werden sollte, stellt sich auch die Frage, ob diese auch im Rahme der unten beschriebenen Rohbauversicherung eingeschlossen wären.
- Verzicht auf Kürzung der Leistung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles.
- Keine Annahme einer Gefahrerhöhung, wenn ein ansonsten ständig bewohntes Wohngebäude bis maximal sechs Monate unbewohnt ist.
- Für Gebäude im Rohbau kann eine kostenfreie Rohbauversicherung gegen die Gefahren Feuer (Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Verpuffung, Luftfahrzeuge) und Leitungswasser (ohne Frost) für eine maximale Bauphase von 24 Monaten vereinbart werden. Gleichzeitig gelten in dieser Zeit Schäden durch Sturm/Hagel vor Bezugsfertigkeit mitversichert, wenn das Gebäude fertig gedeckt ist und alle Außentüren eingesetzt sind und alle Fenster verglast oder in anderer Weise gleichwertig verschlossen ist. Voraussetzung für die beitragsfreie Mitversicherung ist, dass nach Fertigstellung die Wohngebäudeversicherung noch mindestens ein Jahr bestehen bleibt. Nicht versicherbar sind hierüber jedoch Schäden durch erweiterte Elementargefahren (z. B. Überschwemmung, Erdbeben oder Erdsenkung), unbenannte Gefahren oder eine Bündelung mit der Versicherung gegen Glasbruchschäden am Gebäude.
Alternativ kann der erste Jahresbeitrag für die Wohngebäudeversicherung für die Zeit nach Ablauf der Rohbauversicherung direkt bei Beginn der Rohbaudeckung oder erst mit Beginn der Volldeckung erhoben werden.
- Mitversichert sind Schäden durch die Explosion von Kampfmitteln aus beendeten Kriegen (Blindgängerschäden)
- Mitversicherung von Sengschäden, ohne dass es sich um einen Feuerfolgeschaden handeln muss. Eine entsprechende Mitversicherung auch von Schmorschäden ist bedingungsseitig nicht vorhanden.
- Mitversicherung von Schäden durch Rauch und Ruß, auch, wenn dieser nicht plötzlich bestimmungswidrig aus Feuerungs‑, Heizungs‑, Koch- oder Trocknungsanlagen auf dem Versicherungsgrundstück ausgetreten ist. Inwiefern Schäden durch Fogging (Schwarzstaub) mitversichert sind, geht aus den Bedingungen nicht eindeutig hervor. Bei ungünstiger Auslegung könnten diese als ausgeschlossener Schaden durch dauerhafte Einwirkung im Sinne von Abschnitt B1 Ziffer 1.1 angesehen werden und daher ausgeschlossen sein:
„In viele Fällen von Fogging in der Wohnung wurde häufig gerade neu gestrichen oder die Räumlichkeiten frisch bezogen. Doch warum tritt Fogging überhaupt erst auf? Der Grund können schwerflüchtige Verbindungen (SVOC), wie Weichmacher, sein, welche in die Raumluft gelangen.
[…]
Das Fogging tritt nicht sofort auf. Das heißt, wenn Sie die Sommertage für eine Renovierungsaktion nutzen, wird dieses Phänomen womöglich erst im Herbst mit der ersten Heizperiode auftreten. Ein Grund dafür ist, dass mit sinkenden Temperaturen, mehr geheizt und weniger gelüftet wird. Dadurch können sich die schwerflüchtigen Verbindungen (SVOC) aus Teppichen, der Raufasertapete oder Kunststoffoberflächen mit vorhandenen Staubpartikeln verbinden und sich als schmieriger Film innerhalb des Raums absetzen.“[3]
- Mitversicherung von Schäden an versicherten Sachen durch Überstrom, Stromschwankungen oder Kurzschluss nur infolge von Blitzschlag. Bei Einschluss des „Wohngebäude-Baustein Optimum“ sind solche Schäden im Rahmen der unbenannten Gefahren mit 500 Euro Selbstbeteiligung mitversichert.
- Nach den zugrundliegenden Bedingungen des Grundtarifs BOXflex setzt Sturm eine Windstärke von mindestens Windstärke 8 voraus. Da etwa eine Windstärke 6 oder 7 nicht unter die Sturmdefinition fallen würde, fallen Schäden durch sonstige Luftbewegungen (also ohne Mindestwindstärke und mit 500 Euro Selbstbehalt) unter den Versicherungsschutz des optionalen „Wohngebäude-Baustein Optimum“. Dies schließt auch Schäden durch Durchzug mit ein.
- Mitversicherung von Bruchschäden an Lüftungsrohren von Abwasserleitungen im Gebäude oder solchen, die sich außerhalb des Gebäudes befinden, aber fest mit diesem verbunden sind. Ausdrücklich nicht unter den Versicherungsschutz fallen Regenrohre.
- Mitversichert sind frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren von Anlagen zur Regenwassernutzung (Zisternen) außerhalb von Gebäuden auf dem Versicherungsgrundstück, die der Versorgung versicherter Gebäude dienen.
- Sofern gegen Zuschlag mitversichert, gelten auch Anlagen der oberflächennahen Geothermie (Geothermieanlagen) zu den versicherten Sachen.
- Mitversichert sind Schäden durch den Anprall von Luft‑, Straßen‑, Wasser‑, Schienenfahrzeugen, nicht jedoch von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, an versicherte Sachen. Nicht versichert sind Schäden, wenn die benannten Land- oder Wasserfahrzeuge vom Versicherungsnehmer selbst betrieben werden. Ebenso ausgeschlossen sind Schäden durch unbemannte Flugkörper (z. B. Drohnen oder Silvesterraketen und ‑feuerwerk). Weiter ausgeschlossen versichert sind Schäden an Fahrzeugen, Zäunen, Straßen und Wegen, sofern diese nicht über weiteres Zubehör und sonstige Grundstücksbestandteile mitversichert gelten. Entsprechend abweichend mitversicherte Grundstücksbestandteile sind z. B. Grundstückseinfriedungen (auch Hecken), Hof- und Gehwegsbefestigungen, Trennwände sowie Pergolen. Teilweise lassen sich solche Eigenschäden im Rahmen einer Kfz-Versicherung mitversichern, dort allerdings meist mit einer Selbstbeteiligung an den Kosten.
- Mitversicherung von außerhalb von Gebäuden auf und außerhalb des Versicherungsgrundstücks eintretenden frostbedingten und sonstigen Bruchschäden an den Ableitungsrohren der Wasserversorgung, die der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. Die Entschädigung ist auf 20.000 Euro je Schadenfall beschränkt. Schäden durch Muffenversatz und Wurzeleinwuchs fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Positiv ist, dass der Versicherer den Versicherungsschutz nicht von einer etwaigen Druckprüfung abhängig macht.
- Mitversicherung von frostbedingten und sonstigen Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung sowie an Rohren von Heizungs- und Klimaanlagen außerhalb des Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstück. Darunter fallen z. B. Versorgungsrohre zu versicherten Nebengebäuden und Gewächshäusern auf dem Versicherungsgrundstück. Schäden durch Muffenversatz und Wurzeleinwuchs fallen nicht unter den Versicherungsschutz.
- Mitversicherung von frostbedingten und sonstigen Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung sowie an Rohren von Heizungs- und Klimaanlagen auf dem Versicherungsgrundstück, die nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt (z.B. Schleusen- oder Kanalrohr zur Entwässerung des Grundstücks, um Oberflächenwasser bei Hanglage aufzufangen). Schäden durch Muffenversatz und Wurzeleinwuchs fallen nicht unter den Versicherungsschutz.
- Mitversichert sind frostbedingte und sonstige Bruchschäden von außerhalb von Gebäuden liegenden Zuleitungsrohren außerhalb des Versicherungsgrundstücks (z. B. Rohre von Solarthermieanlagen auf dem Nachbargrundstück; Rohre eines benachbarten Brunnens zu einer Zisterne für Waschmaschinen oder eine Toilettenspülung; Rohre der externen Gartenbewässerung), die der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, für die der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt und die nicht ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen. Schäden durch Muffenversatz und Wurzeleinwuchs fallen nicht unter den Versicherungsschutz.
- Mitversicherung von Bruchschäden an Rohren der Gasversorgung auf und außerhalb des Versicherungsgrundstücks
- Mitversichert sind Schäden durch Graffiti (z. B. Wandmalereien durch Farben und Lacke, Kratz- oder Farbgraffiti) an Außenseiten versicherter Sachen (Außenwänden), nicht jedoch an Innenwänden oder Fußböden, bis maximal 10.000 Euro. Schäden durch sonstige mut- und böswillige Beschädigung (Vandalismus) an Teilen des versicherten Gebäudes (z. B. Türen, Schlössern, Fenstern Rollläden und Schutzgittern) infolge von Einbruchdiebstahl oder dessen Versuch sind bis zur Versicherungssumme mitversichert. Sonstige Schäden durch Vandalismus infolge eines Einbruchdiebstahls (z. B. an Hausrat des Versicherungsnehmers) sind – wenn überhaupt – nur im Rahmen einer optionalen Hausratversicherung versichert. Schäden durch andersartige mut- und böswillige Beschädigung (z. B. Graffiti an Fußböden und Innenwänden) von Ein- und Zweifamilienhäusern sind bis 10.000 Euro versichert.
- Mitversicherung des Diebstahls von außen am Gebäude angebrachten, fest mit diesem verbundenen, Sachen (z. B. Lampen, Briefkästen oder Schildern eines Gewerbebetriebs) bis 5.000 Euro.
- Mitversichert sind die Kosten für in Folge eines Versicherungsfalls notwendige Hotelunterbringung oder eine ähnliche Unterbringung bis maximal 200 Tage und bis maximal 200 Euro Entschädigung pro Tag. Nicht versichert sind Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon, Internet).
- Mitversichert sind Schadenbedingte externe Lagerkosten bis 12 Monate, jedoch ohne dazugehörige Transportkosten, für die von einem Schaden nicht betroffene Sachen.
- Mitversicherung von Dekontaminationskosten von Erdreich bis 100.000 Euro.
- Mitversichert sind die Kosten für Mietausfall oder ortsüblicher Mietwert von Wohnräumen für die Dauer von höchstens 36 Monaten. Dies gilt sowohl für Wohnräume als auch für gewerblich genutzte Räume. Mitversichert ist zudem zusätzlicher Mietausfall bei Beendigung eines Mietverhältnisses wegen eines Versicherungsfalles bis zu 12 Monaten (Wohnräume, nicht jedoch Gewerberäume), wenn ein Mietverhältnis aufgrund eines Versicherungsfalles nicht angetreten werden kann und der Mietvertrag zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles bereits geschlossen war.
- Ersatz von laufenden, durch eine Bankbestätigung nachgewiesen, Darlehenszinsen nach vollständiger Unbewohnbarkeit für bis zu 18 Monate, frühestens jedoch ab dem 101. Tag.
- Mitversichert sind die Kosten für die Beseitigung und Wiederaufforstung umgestürzter oder im Starkast beschädigter Bäume durch Blitzschlag oder Sturm. Nicht versichert sind Schäden durch sonstige versicherte benannte oder unbenannte Gefahren (z. B. durch Hagel, Erdbeben oder Überschwemmung). Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. Die Wiederaufforstung umfasst das Einpflanzen junger Bäume bis 1,50 m Höhe.
- Mitversichert sind die Kosten für die Neubepflanzung von gärtnerischen Anlagen (z. B. Hecken, Sträucher und Zierpflanzen) infolge von Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Verpuffung, Luftfahrzeugen, Leitungswasser oder Sturm, nicht jedoch durch erweiterte Elementargefahren oder unbenannte Gefahren, bis 10.000 Euro. Nicht versichert sind die Kosten für die Wiederbepflanzung von Topfpflanzen.
- Übernahme von Leckortungskosten (Schadensuchkosten) ohne Vorliegen eines Versicherungsfalles bis maximal 500 Euro.
- Kosten für die Rettung ausschließlich privat genutzter Daten bis 1.000 Euro infolge eines versicherten Schadens. Nicht versichert wäre damit z. B. Kontaktdaten in einem sowohl privat als auch gewerblich genutzten Outlook.
- Übernahme persönlicher Auslagen nach einem Schadenfall. Eine Mitversicherung lässt sich ggf. mit 500 Euro Selbstbeteiligung über den „Wohngebäude-Baustein Optimum“ im Rahmen der unbenannten Kosten herleiten. Dies setzt voraus, dass die Auslegung der Axa auch unbenannte Kosten als mitversichert ansieht.
- Übernahme von alters- und behindertenbedingten Mehrkosten (z. B. Rollstuhl- und rollatorbedingtem Umbau oder Einbau eines Treppenlifts) ab 25.000 Euro Mindestschadenhöhe
- Übernahme von Rückreisekosten von Urlaubs-, nicht jedoch von Geschäfts- oder Dienstreisen, ab 5.000 Euro Mindestschadenhöhe bis in Höhe von 5.000 Euro. Die Kostenübernahme erfolgt sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für mitreisende Personen, die im Haushalt des Versicherungsnehmers leben.
- Unbegrenzte Übernahme von Regiekosten für die Wiederherstellung versicherter Sachen ab einer Mindestschadenhöhe von 10.000 Euro.
- Sofern der „Baustein Notfallservice“ vereinbart wurde, besteht Anspruch auf eine telefonische psychologische Erstberatung bis zu 45 Minuten über die Helpline der Axa, nicht jedoch eine weitergehende psychologische Betreuung, Beratung oder Behandlung nach einem Schadenfall.
- Übernahme der Kosten für den Mehrverbrauch von Frischwasser, Gas, Öl oder Dampf nach einem versicherten Schaden. Nicht versichert sind die damit verbundenen Mehrkosten für Abwasser sowie Strom bzw. Stromverlust aus Stromspeichern. Eine Mitversicherung lässt sich ggf. mit 500 Euro Selbstbeteiligung über den „Wohngebäude-Baustein Optimum“ im Rahmen der unbenannten Kosten herleiten. Dies setzt voraus, dass die Auslegung der Axa auch unbenannte Kosten als mitversichert ansieht.
- Mitversichert sind Mehrkosten für Primärenergie bis in Höhe von 2.000 Euro mit 250 Euro Selbstbehalt, sofern „Wohngebäude-Baustein Erneuerbare Energien“ eingeschlossen wurde.
- Subsidiäre Übernahme der Kosten für Gebäudebeschädigungen durch Einbruch oder dessen Versuch in Zweifamilienhäusern, nicht jedoch in Einfamilienhäusern.
- Mitversicherung auch der Mehrkosten für behördliche Auflagen (Abschnitt A § 8 Nr. 2 VGB 2014 in Verbindung mit Abschnitt C Nr. 12) zum Denkmalschutz, sofern Denkmalschutz als Gefahrerhöhung angegeben und der dafür erforderliche Zuschlag bezahlt wurde. Eine bedingungsseitige Klarstellung erfolgt nicht.
- Mitversichert sind bis in Höhe von 500 Euro Schäden (z. B. Tierbiss- und Kratzschäden) an versicherten Gebäuden, Gebäudebestandteilen (z. B. Dämmungen, Unterspannbahnen von Dächern) und Gebäudezubehör durch wildlebende Nagetiere (z. B. Mäuse oder Ratten). Schäden durch Marder, Waschbären oder andere wildlebende Tiere fallen unter den Schutz der unbenannten Gefahren des Bausteins Optimum mit 500 Euro Selbstbehalt. Solche Schäden können in etlichen Fällen Kosten von vielen tausend Euro erreichen, so dass der Umfang der Mitversicherung trotz des Selbstbehalts positiv zu bewerten ist. Nicht versichert sind Folgeschäden durch wildlebende Nagetiere (z.B. durch das Fehlen elektrischer Spannung, durch Nisten oder Urinieren).
- Kosten für die Beseitigung oder Umsiedlung von Bienen‑, Wespen‑, Hornissennestern bis 500 Euro (max. 1.500 Euro pro Jahr) nur, sofern der Baustein „Notfallservice“ mitversichert wird.
- Vorsorgedeckung nach Ziffer A 14.1.1.4 für wertsteigernde bauliche Maßnahmen (Um‑, An- oder Ausbauten) bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode. Darüber hinaus besteht eingeschränkt auch Versicherungsschutz für Neubauten nach Vertragsbeginn:
„Für Neubauten von Ein- und Zweifamilienhäusern oder Nebengebäuden, auch mit teilgewerblicher Nutzung auf demselben Versicherungsgrundstück besteht beitragsfreier Vorsorgeschutz bis zum Schluss des Versicherungsjahres, in dem der Neubau erfolgt.“
- Keine Klarstellung, wonach Wasser aus Whirlpools bedingungsseitig als Leitungswasser zählt.
- Mitversicherung von Schäden durch unmittelbare Einwirkung von eindringenden Regen, Hagel, Schnee, Schmelzwasser oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen nur bei Einschluss des optionalen „Wohngebäude-Baustein Optimum“ im Rahmen der unbenannten Gefahren mit 500 Euro Selbstbehalt
- Keine Mitversicherung von Schäden durch Entschärfung von Blindgängern, ohne damit einhergehende Explosion (Ausschluss nach § 3 b) Wohngebäude-Baustein Optimum)
- Fehlende Klarstellung, inwiefern bewegliches Gebäudezubehör wie Kaminholz oder Baustoffe zu den versicherten Sachen gehören und daraus abgeleitet, inwiefern der einfache Diebstahl solchen Zubehörs unter den bedingungsseitigen Versicherungsschutz nach § 14 Premium fällt.
- Nicht zu den versicherten Sachen gehört Zubehör der hauswirtschaftlichen Selbstversorgung (u.a. Bienenvölker, die artgerecht gehalten werden; Rankhilfen für Nutzpflanzen und Hochbeete; Kräuter, Obst- und Gemüsepflanzen)
- Keine Mitversicherung für Schäden an versicherten Sachen durch Plansch- oder Reinigungswasser.
- Keine bedingungsseitige Mitversicherung von Nässeschäden aufgrund undichter Fugen oder Fliesen (z. B. undichte Silikonfuge zwischen einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand). Siehe hierzu das Urteil des BGH vom 20.10.2021 (Az. IV ZR 236 / 20)[5].
- Keine Mitversicherung von frostbedingten und sonstigen Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung sowie an Rohren von Heizungs- und Klimaanlagen außerhalb des Versicherungsgrundstücks, die nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen (z.B. Schleusen- oder Kanalrohr zur Entwässerung des Grundstücks, um Oberflächenwasser bei Hanglage aufzufangen)
- Kein Versicherungsschutz für Bruchschäden an Zuleitungsrohren von ganzjährig im Boden eingelassenen Schwimmbecken auf dem Versicherungsgrundstück.
- Nicht versichert sind Bruchschäden an unterirdisch verlegten Regenwasserabflussrohren.
- Wie branchenüblich nicht versichert ist der Bruch oder das Zerreißen von Pressluft- / Druckluftleitungen. Diese kommen z. B. zum Einsatz, wenn eine zentrale Kompressoranlage dazu eingesetzt wird, um elektrische Werkzeuge damit zu betreiben. Solche Rohre könnten allerdings auch unterirdisch verlegt werden, um damit Werkzeuge im Garten zu betreiben. Während ein Kompressor regelmäßig als im Rahmen einer Hausratversicherung mitversichert angesehen werden kann, fehlt nicht nur bei der Axa für die Druckluftleitungen regelmäßig ein bedingungsseitiger Versicherungsschutz. Solche Rohre müsste der Versicherungsnehmer also einzelvertraglich bei der Axa einschließen.
- Ebenfalls branchenüblich fehlt eine Mitversicherung von elektrischen Leitungen, die außerhalb von Gebäuden auf dem Grundstück verlegt sind (z. B. zur Versorgung einer Wallbox, zur Versorgung von Speichermedien, zur Elektrifizierung von Garten- und Gewächshäusern). Solche Leitungen müsste der Versicherungsnehmer also einzelvertraglich bei der Axa einschließen.
- Kein Versicherungsschutz für Rohre und Installationen unterhalb der tragenden oder nicht tragenden Bodenplatte
- Keine generelle Mitversicherung polizeilich angezeigter Straftaten (z.B. Diebstahl von Solarzellen, Hacken von Smarthome-Anlagen, Betrug)
- Nicht versichert sind Pickschäden (z. B. Spechtschäden) oder sonstige Schäden durch Vögel (z. B. Kratzschäden)
- Nicht mitversichert sind die Kosten für die Wiederherstellung von Gartenanlagen (z. B. Blumenbeete, Wege (z. B. Gartenbrunnen, Sandkästen oder Teichanlagen).
- Nicht versichert sind Schäden an bzw. der Diebstahl von Garten- oder Teichzubehör (z. B. Gartenmöbel, Hängematten, Strandkörbe, Basketballkörbe sowie Blumenkästen und ‑kübel) gegen versicherte Gefahren
- Nicht versichert sind Mehrkosten für eine nachhaltige Gestaltung des Gartens (z. B. Anlage einer Bienen- und Hummelwiese)
- Nicht versichert sind die Kosten für die Pflege eines Gartens durch eine Fachfirma, wenn der Versicherungsnehmer während der Vertragslaufzeit eine schwerwiegende und unvorhergesehene Verletzung oder Krankheit erleidet, die ihn an der Pflege des Gartens hindert
- Nicht versichert sind nachgewiesener Kosten (z. B. für eine Online-Rechtsberatung oder das Zurückschneiden einer Hecke) zur Beilegung eines Nachbarschaftsstreites
- Nicht mitversichert sind die Kosten für eine qualifizierte Energieberatung durch einen durch die BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) zugelassenen Energieberater bzw. einen baubiologischen Berater.
- Nicht ausdrücklich versichert sind Trocknungskosten insbesondere in Folge eines Leitungswasser- oder Überschwemmungsschadens. In der Regel werden diese Kosten auch ohne Klarstellung übernommen. Eine Mitversicherung lässt sich darüber hinaus mit 500 Euro Selbstbeteiligung über den „Wohngebäude-Baustein Optimum“ im Rahmen der unbenannten Kosten herleiten. Dies setzt voraus, dass die Auslegung der Axa auch unbenannte Kosten als mitversichert ansieht.
- Keine Übernahme der erforderlichen und nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten für das Aufräumen, die Entsorgung, Reinigung, Desinfektion und Schädlingsbekämpfung von durch Messies gemieteten Wohnungen, soweit diese wegen eines zwanghaften Verhaltens vor allem nutzlose Gegenstände unordentlich und chaotisch in der Wohnung angesammelt oder die Wohnung dadurch vermüllt haben. Gleiches gilt für sonstige Schäden durch Messies oder Mietvandalen (z. B. eine herausgerissene Türzarge).
- Keine Mitversicherung von Schäden infolge von Gebäudeschäden durch den unbemerkten Tod eines Mieters.
- Nicht mitversichert sind die Mehrkosten für eine behördlich nicht vorgeschriebene energetische oder sonstige nachhaltige Sanierung.
- Keine Mitversicherung von Mehrkosten für Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerten versicherter Sachen.
- Nicht versichert ist die Übernahme der Kosten für die Verpflegung von Personen, die anlässlich eines Versicherungsfalls (z. B. eines Brandschadens oder einer Überschwemmung) Hilfe geleistet haben oder die Kosten für sonstige freiwillige Zuwendungen an Personen (z. B. im Zusammenhang mit der Brandbekämpfung) nach einem Schadenfall.
- Keine ausdrückliche Übernahme der Kosten von Gebäudebeschädigungen im Zusammenhang mit Rettungsmaßnahmen (z. B. durch Polizei oder Feuerwehr) oder aufgrund des Alarms eines Hausnotrufs. Eine Mitversicherung lässt sich ggf. mit 500 Euro Selbstbeteiligung über den „Wohngebäude-Baustein Optimum“ im Rahmen der unbenannten Kosten herleiten. Dies setzt voraus, dass die Auslegung der Axa auch unbenannte Kosten als mitversichert ansieht.
- Bei der Durchführung eines Sachverständigenverfahrens zur Feststellung der Schadenhöhe wird erst ab einer festgestellten Schadenhöhe von mindestens 50.000 Euro der Anteil des Versicherungsnehmers an den Verfahrenskosten in voller Höhe übernommen. Beauftragt der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen individuell, werden die Kosten nur dann übernommen, sofern der Versicherungsnehmer vom Versicherer zur Hinzuziehung aufgefordert wurde (siehe Abschnitt A § 7 Nr. 3 VGB 2014).
- Keine Übernahme der Kosten für die notwendige Hotelunterbringung oder eine ähnliche Unterbringung, wenn eine eigengenutzte Ferienwohnung oder ein eigengenutztes Ferienhaus durch einen Versicherungsfall unbewohnbar wird.
- Keine Übernahme der Kosten für Mietausfall bei Nachbarschaftsschäden.
- Fehlende Mitversicherung der Kosten infolge des Fehlalarms eines Rauch‑, Gas- oder Wassermelders.
- Nicht versichert sind sonstige Mehrkosten für eine Gebäudewiederherstellung mit umweltfreundlichen oder nachhaltigen Baustoffen.
- Keine Übernahme der Kosten für eine Gefahrenberatung nach Überschwemmungsschäden.
- Ohne ausdrückliche Übernahme der Kosten für die schadenbedingte Neueinstellung von Antennen und Satellitenschüsseln. Eine Mitversicherung lässt sich ggf. mit 500 Euro Selbstbeteiligung über den „Wohngebäude-Baustein Optimum“ im Rahmen der unbenannten Kosten herleiten. Dies setzt voraus, dass die Auslegung der Axa auch unbenannte Kosten als mitversichert ansieht.
- Ohne Kosten einer klimafreundlichen CO2-Kompensation bei einem Feuerschaden.
- Ohne Kosten für die Rekultivierung von begrünten Dächern.
- Ohne ausdrückliche Mitversicherung der Auftaukosten nach einem versicherten Frostschaden. Eine Mitversicherung lässt sich ggf. mit 500 Euro Selbstbeteiligung über den „Wohngebäude-Baustein Optimum“ im Rahmen der unbenannten Kosten herleiten.
- Keine Übernahme von schadenbedingten Kosten für die notwendige Stornierung einer Urlaubs- oder Dienstreise. Eine Mitversicherung lässt sich ggf. mit 500 Euro Selbstbeteiligung über den „Wohngebäude-Baustein Optimum“ im Rahmen der unbenannten Kosten herleiten. Dies setzt voraus, dass die Auslegung der Axa auch unbenannte Kosten als mitversichert ansieht.
- Kein Einschluss einer Versehensklausel bei einfachen (grob) fahrlässig begangenen Obliegenheitsverletzungen.
- Keine ausdrückliche Anlage von Prämieneinnahmen in nachhaltigen Kapitalanlagen.
- Wiederaufbau bei Totalschaden an einem anderen Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur dann, wenn die Wiederherstellung des Wohngebäudes an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten ist (Abschnitt A § 13 Nr. 7 VGB 2014), also nicht z. B. wenn aus psychologischen Gründen nach einer schweren Überschwemmung ein Wiederaufbau am bisherigen Versicherungsort nicht anzeigt sein sollte.
- Keine Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit.
Ausgewählte Einschränkungen des Tarifs BOXflex mit Bausteinen Premium und Optimum aus dem Hause Axa
- Keine Garantie hinsichtlich der unverbindlichen Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV-Garantie)
- Keine Garantie hinsichtlich der unverbindlichen Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse (Arbeitskreis-Garantie)
- Innovationsklausel (Leistungs-Update-Garantie) gilt nur, wenn durch ein Tarifupdate ausschließlich Verbesserungen vorgenommen werden, d.h. es besteht kein Anspruch auf diese Leistung, wenn ein Tarifupdate neben beispielsweise 20 Verbesserungen eine einzige Stelle besitzt, die auch zum Nachteil des Kunden führen könnte.
- Keine Best-Leistungs-Garantie (Erweiterte Vorsorge) für Leistungen eines anderen, zum Schadenzeitpunkt verkaufsoffenen Versicherers
- Fehlende Besitzstandsgarantie (Vorversicherergarantie)
- Kein ausdrücklicher Versicherungsschutz für Schadenfälle bei unklarer Zuständigkeit nach Versichererwechsel
- Kein Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung für Kleinschäden bis zu einer benannten Höhe
- Kein Regressverzicht gegenüber (grob) fahrlässig handelnden Angehörigen, die keinen Anspruch über eine etwaige Haftpflichtversicherung geltend machen können
- Nicht mitversichert sind nachträglich vom Mieter eingefügte – nicht aber ausgetauschte – Sachen (z. B. elektronische Jalousien, Einbauküchen), die fest mit dem Gebäude verbunden sind.
- Nicht zu den versicherten Sachen zählen Kleinwindkraftanlagen zur Stromerzeugung.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von Beschädigungen oder Zerstörung an Lüftlmalerei (Gebäudemalerei) sowie Schnitzereien an Gebäuden. Ein Ausschluss für solche Schäden ist bedingungsseitig nicht erkennbar.
- Fehlender Verzicht auf Kürzung der Leistung bei grob fahrlässiger Verletzung von gesetzlichen, behördlichen und vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften sowie Obliegenheitsverletzungen. Ebenfalls ausgeschlossen ist die grob fahrlässige Verletzung der Meldung von Gefahrerhöhungen.
Nach Abschnitt B § 8 a) VGB 2014 gilt die branchenübliche Obliegenheit, wonach der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche sowie vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften einzuhalten habe. Diese Generalklausel wurde durch das OLG Schleswig mit Urteil vom 18.05.2017 (Az. 16 U 14/17) als unwirksam verworfen. Im konkreten Fall hatte der beklagte Versicherer nach einem Leitungswasserschaden eingewandt, dass der Versicherungsnehmer angeblich gegen die DIN-Norm EN 806 – 5 verstoßen habe, so dass er mit dieser Begründung seine Leistung um 30 Prozent gekürzt hatte. Laut OLG sei die benannte Klausel intransparent und daher rechtswidrig[4].
Hinweis: Trotz mehrfacher E‑Mails und Rückrufversuche hat der Versicherer diese Tarifanalyse nicht überprüft. Kritische Hinweise sind daher sehr willkommen.
[1] Andreas Harms „Axa kauft Land in der digitalen Welt“ auf „pfefferminzia.de“ vom 21.02.2022 um 16:05 Uhr. Aufzurufen unter https://www.pfefferminzia.de/ab-in-den-sandkasten-axa-kauft-land-in-der-digitalen-welt/, zuletzt aufgerufen am 23.02.2022.
[2] Frank Mccarthy „Axa France has entered the Metaverse” auf „technewsinc.com” vom 18.02.2022. Aufzurufen unter https://technewsinc.com/axa-france-has-entered-the-metaverse/, zuletzt aufgerufen am 23.02.2022.
[3] „Was ist Fogging? Und ist es gefährlich für mich?“ auf „isotec.de“. Aufzurufen unter https://www.isotec.de/ratgeber/schimmel/was-ist-fogging.html, zuletzt aufgerufen am 07.01.2022
[4] Siehe z. B. Hans Straßer „Sicherheitsklausel unwirksam“ auf „hans-strasser.de“ vom 28.12.2021. Aufzurufen unter https://hans-strasser.de/sicherheitsklausel-unwirksam/, zuletzt aufgerufen am 12.01.2022.
[5] Siehe https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=3&nr=123945&pos=21&anz=822, zuletzt aufgerufen am 05.01.2021