Tarif­ana­ly­se: die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung der Axa für Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­ser (Stand 09.2014)

Jüngst erreg­te die Axa Ver­si­che­rung AG Auf­merk­sam­keit mit dem Kauf von Land im vir­tu­el­len Sand­box Meta­ver­sum. Dort wol­le man spe­zi­el­le Gemein­schafts­räu­me anbie­ten[1]. Auf „Tech News Inc.“ wird die Axa unter ande­rem damit zitiert, dass man die Zukunft von Mor­gen neu erdenken wol­le („inno­va­te the secu­ri­ty of tomor­row“)[2]. Das heu­ti­ge Kern­ge­schäft des Ver­si­che­rers ist jedoch Ver­si­che­rungs­schutz, so z. B. für rea­le Gebäude.

Die aktu­el­le Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung der Axa für das Mak­ler­ge­schäft ist seit Sep­tem­ber 2014 der Tarif BOX­flex auf Basis der VGB 2014. Einen deut­lich abge­speck­ten Schutz kön­nen Ver­mitt­ler über die Tarif­li­nie alter­na­tiv abschlie­ßen, die an die­ser Stel­le jedoch nicht wei­ter the­ma­ti­siert wer­den soll. Ver­si­che­rungs­schutz auf Basis der Ver­si­che­rungs­sum­me Wert 1914 wird ange­bo­ten für Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­ser. Eine wei­te­re Tarif­va­ri­an­te wird auch für Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser ange­bo­ten, soll aber an die­ser Stel­le eben­falls nicht näher the­ma­ti­siert werden.

Der Grund­ta­rif BOX­flex lässt sich optio­nal wie folgt erweitern:

  • Wohn­ge­bäu­de-Bau­stein Pre­mi­um (Erwei­te­rung vor­han­de­ner und Erwei­te­rung um Leis­tun­gen, die im Grund­schutz nicht ent­hal­ten sind)
  • Wohn­ge­bäu­de-Bau­stein Opti­mum (Erwei­te­rung u. a. um unbe­nann­te Gefahren)

Der Bau­stein Opti­mum kann nur dann ein­ge­schlos­sen wer­den, wenn die 3 Gefah­ren-Kom­bi­na­ti­on (Feu­er, Lei­tungs­was­ser, Sturm/Hagel) ver­si­chert wird.

  • Wohn­ge­bäu­de-Bau­stein Erneu­er­ba­re Ener­gien (Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen bis maxi­mal 50 KWp bzw. Geo- / Solarthermieanlagen)
  • Wohn­ge­bäu­de-Bau­stein Ele­men­tar (Über­schwem­mung, Rück­stau, Erd­be­ben oder Vulkanausbruch)

Für den Bau­stein gilt eine War­te­zeit von einem Monat nach Antrags­stel­lung. Frü­hes­tens tritt der Ver­si­che­rungs­schutz zum ver­ein­bar­ten Ver­trags­be­ginn in Kraft. Es gilt eine Selbst­be­tei­li­gung von 10 % des Scha­dens, min­des­tens 500 Euro, maxi­mal 5.000 Euro.

  • Bau­stein Not­fall­ser­vice (Orga­ni­sa­ti­on und Ersatz not­wen­di­ger Kos­ten infol­ge defi­nier­ter Notfälle)
  • Ergän­zungs­de­ckung (Sum­men- und Kon­di­ti­ons­dif­fe­renz­de­ckung; Zuschlag in Höhe von 1 % der ver­ein­bar­ten Jah­res­net­to­prä­mie; max. 3 Jah­re Laufzeit)

Eine Gebäu­de­glas­ver­si­che­rung wird von der Axa als sepa­ra­te Spar­te angeboten.

Ver­si­che­rungs­schutz besteht bis in Höhe der ver­ein­bar­ten Ver­si­che­rungs­sum­me. Bei kor­rek­ter Wert­ermitt­lung wird auf die Anrech­nung einer mög­li­chen Unter­ver­si­che­rung ver­zich­tet. Für die Bau­stei­ne Pre­mi­um und Opti­mum gilt eine Höchstent­schä­di­gung je Leis­tungs­fall von 2,5 Mil­lio­nen Euro.

Die Wohn­flä­che wird vom Ver­si­che­rer in den Bedin­gun­gen wie folgt definiert:

„Wohn­flä­che ist die Grund­flä­che aller Räu­me (kein Abzug für Dach­schrä­gen) des Gebäu­des ein­schließ­lich der dazu­ge­hö­ri­gen Hob­by­räu­me sowie Win­ter­gär­ten; aus­ge­nom­men sind dabei Trep­pen, Kel­ler- und Spei­cher­räu­me, Bal­ko­ne, Log­gi­en und Ter­ras­sen soweit sie nicht zu Wohn­zwe­cken aus­ge­baut sind. Dem gleich­ge­stellt ist die Über­nah­me der Anga­ben aus Miet­ver­trä­gen oder Bau­plä­nen. Wohn­flä­chen, die nach Erstel­lung des Miet­ver­tra­ges oder Bau­plans hin­zu­ge­kom­men sind, sind eben­falls zu berück­sich­ti­gen. Die Boden­flä­che eines sich im Gebäu­de befind­li­chen Schwimm­be­ckens muss nicht berück­sich­tigt wer­den. Zusätz­lich ist – sofern vor­han­den – die Nutz­flä­che von aus­schließ­lich zu beruf­li­chen oder gewerb­li­chen Zwe­cken genutz­ten Räu­men und Anbau­ten anzu­ge­ben. Anzu­ge­ben ist die Wohn­flä­che ohne einen aus­ge­bau­ten Kel­ler. Die­ser wird sepa­rat im Rah­men der Wert­ermitt­lung erfasst.“

Ist ein ver­si­cher­tes Gebäu­de unbe­wohnt, so wird eine Gefahr­er­hö­hung erst dann ange­nom­men, wenn das Unbe­wohnt­sein län­ger als sechs Mona­te andau­ert. Gebäu­de, die bereits bei Antrags­stel­lung unbe­wohnt sind, kön­nen nur im Rah­men einer Ein­zel­fall­prü­fung gege­be­nen­falls ver­si­chert werden.

Anders als bei vie­len Wett­be­wer­bern sind auch Gebäu­de mit wei­cher Dachung (z. B. Reet, Stroh) ver­si­cher­bar. Posi­tiv ist auch, dass Gebäu­de mit Lehm­bal­ken­de­cken ohne Ein­schrän­kun­gen ver­si­che­rungs­fä­hig sind. Deren Vor­han­den­sein dürf­te nicht jedem Haus­be­sit­zer aktiv bekannt sein. Wer etwa ein ehe­ma­li­ges Bau­ern­haus erwor­ben hat, dass außen ver­klin­kert ist, dürf­te im Zwei­fel erst im Scha­den­fall das Fach­werk und die Lehm­bal­ken­de­cken im Innern erkennen.

Ver­si­cher­bar sind Gebäu­de mit einer Wohn­flä­che ab 1 Qua­drat­me­ter bis maxi­mal 999 Qua­drat­me­tern bzw. ab einer Ver­si­che­rungs­sum­me Wert 1914 von min­des­tens 1.000 Mark.

Soll ein mit Lei­tungs­was­ser­schä­den inner­halb der letz­ten 12 Mona­te vor Antrags­stel­lung vor­be­las­te­tes Gebäu­de ver­si­chert wer­den, bedeu­tet dies wenigs­tens einen Bei­trags­zu­schlag. Gebäu­de mit meh­re­ren Vor­schä­den wäh­rend der letz­ten fünf Jah­re vor Antrags­stel­lung, bei Ele­men­tar­schä­den inner­halb der letz­ten 10 Jah­re vor Antrags­stel­lung, sind je nach Art des Scha­dens und Scha­den­hö­he gegen Zuschlag oder gar nicht versicherbar.

Bestand ein Vor­ver­trag, der vom Vor­ver­si­che­rer gekün­digt wor­den ist, ist eine Annah­me nur nach Ein­zel­fall­prü­fung mög­lich. Glei­ches gilt, wenn Ver­si­che­rungs­schutz ohne eine Vor­ver­si­che­rung bean­tragt wer­den soll.

Eine bei­trags­freie Mit­ver­si­che­rung für Neben­ge­bäu­de (z. B. Schup­pen, Gewächs‑, Gar­ten- und Gerä­te­häu­ser) besteht nur für sol­che bis maxi­mal 10 Qua­drat­me­tern Grundfläche:

„Mit­ver­si­chert gel­ten unbe­deu­ten­de Neben­ge­bäu­de auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück, und zwar Gebäu­de ohne gewerb­li­che Nut­zung aus Stein, Beton, Blech, Stein­fach­werk bis 10 qm Grund­flä­che sowie Gar­ten­häu­ser und Gar­ten­ge­rä­te­schup­pen aus Holz und Hobbygewächshäuser.“

Grö­ße­re Objek­te kön­nen bis maxi­mal 99 Qua­drat­me­tern Grund­flä­che gegen Zuschlag in den Ver­trag ein­ge­schlos­sen wer­den. Für Neben­ge­bäu­de wird auf die Berech­nung einer Ver­si­che­rungs­sum­me Wert 1914 ver­zich­tet. Viel­mehr sind sie ohne Begren­zung mitversichert.

Inwie­fern auch land­wirt­schaft­lich bzw. ehe­mals gewerb­lich oder land­wirt­schaft­lich genutz­te Gebäu­de ver­si­che­rungs­fä­hig sind, ist aus den vor­lie­gen­den Unter­la­gen nicht erkennbar. 

Pri­vat genutz­te Gara­gen und Car­ports, die sich „in der Nähe des Ver­si­che­rungs­or­tes“ befin­den, sind mit­ver­si­chert, aller­dings sind Gara­gen bei der Wert­ermitt­lung zu berück­sich­ti­gen und daher im Antrag anzu­ge­ben. Hier­zu heißt es im Ange­bots­rech­ner wie folgt:

„Für Gara­gen ist ein durch­schnitt­li­cher Wert von 700 Mark (Wert 194) pro Gara­ge pro­gramm­tech­nisch hiter­legt. Anzu­ge­ben sind nur Gara­gen außer­halb des Gebäu­des. Gara­gen inner­halb des Gebäu­des (zumeist Gara­gen im Kel­ler­ge­schoss) sind bei der Wert­ermitt­lung bereits berücksichtigt.“

Erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren kön­nen optio­nal gegen Zuschlag ein­ge­schlos­sen wer­den. Der Ein­schluss von Schä­den durch Über­schwem­mung oder Rück­stau ist in der ZÜRS-Zone 4 nicht möglich.

Im Rah­men der Mit­ver­si­che­rung von Ele­men­tar­schä­den hat sich der Ver­si­che­rungs­neh­mer an jedem Scha­den mit einer Selbst­be­tei­li­gung von 10 Pro­zent, min­des­tens 500 Euro, maxi­mal 5.000 Euro, zu betei­li­gen. Es gilt eine War­te­zeit von einem Monat. Die­se War­te­zeit ent­fällt, soweit für das zu ver­si­chern­de Objekt bereits Ver­si­che­rungs­schutz für die ver­ein­bar­ten Ele­men­tar­ge­fah­ren über einen ande­ren Ver­trag bestan­den hat und der Ver­si­che­rungs­schutz naht­los durch den Ver­trag bei der Axa fort­ge­setzt wird.

Denk­mal­ge­schütz­te Gebäu­de sind ver­si­che­rungs­fä­hig. Beson­de­re Ein­schrän­kun­gen der Bedin­gun­gen gegen­über nicht denk­mal­ge­schütz­ten Gebäu­den (z. B. damit ver­bun­de­ne Mehr­kos­ten) sind nicht vorhanden.

Bran­chen­üb­lich ist das Gebäu­de­al­ter prä­mi­en­er­heb­lich. Für Neu­bau­ten gilt ein Nach­lass von gut 63 %. Die­ser baut sich für Gebäu­de bis zu einem Alter von 36 in 14 Alters­klas­sen all­mäh­lich ab. So erhöht sich etwa der Bei­trag für Gebäu­de der Alters­klas­se 3 – 4, 5 – 6, 7 – 8 und 9 – 10 Jah­re jeweils um 6 %, in den Alters­klas­sen 11 – 12, 12 – 13 und 13 – 14 Jah­re um jeweils 3,5 %.

Bei Ver­ein­ba­rung einer unter­jäh­ri­gen Zahl­wei­se wird von der Axa ein Raten­zah­lungs­zu­schlag erho­ben. Die­ser beträgt je nach Zahl­wei­se 3 % (halb­jähr­lich) bzw. 5 % (vier­tel­jähr­lich oder monat­lich). Eine Zah­lung ist fle­xi­bel monat­lich zum 1., 5. oder 28. eines Monats per SEPA-Last­schrift, abwei­chend auch per Rech­nung, mög­lich. Rein rech­ne­risch ist ein Min­dest­jah­res­bei­trag von unter 10 Euro brut­to mög­lich. Eine unter­jäh­ri­ge Zahl­wei­se setzt jedoch einen Min­dest­bei­trag von 10,00 Euro monat­lich voraus.

Der Ver­si­che­rer bie­tet einen Bün­del­ra­batt von 5 %, 10 % bzw. 15 % bei 2, 3 bzw. mehr als 3 Deckun­gen (z. B. Privathaftpflicht‑, Hausratgebäude‑, Glas oder Unfall­ver­si­che­rung). Um die­sen in Anspruch neh­men zu kön­nen, müs­sen die jewei­li­gen Pro­duk­te zunächst ohne einen sol­chen Rabatt berech­net wer­den. Erst im Rah­men der Poli­cie­rung wür­de man laut Axa den ent­spre­chen­den Bün­del­nach­lass auch für bereits bestehen­de Ver­trä­ge auto­ma­tisch poli­cie­ren. Aus dem Ange­bots­rech­ner ist die­se Gewäh­rung nicht ersichtlich.

Vergleichs­wei­se teu­er wer­den aktu­ell Mah­nun­gen mit je 7,50 Euro und Last­schrift­rück­läu­fer mit je 10,00 Euro in Rech­nung gestellt. Wird der Erst­be­trag nicht gezahlt, kann der Ver­si­che­rer zudem „ange­mes­se­ne Geschäfts­ge­büh­ren“ in Rech­nung stellen.

Um den Zahl­bei­trag zu sen­ken, besteht die Mög­lich­keit der Ver­ein­ba­rung einer sin­ken­den Poli­cen-Selbst­be­tei­li­gung für den Scha­den­fall. Die Grund-SB beträgt 600 Euro. Die­se sinkt nach einem scha­den­frei­en Jahr auf 300 Euro, nach zwei Jah­ren auf 150 Euro und nach vier Jah­ren auf 0 Euro. Tre­ten Ver­si­che­rungs­fäl­le mit Zah­lun­gen ein, begin­nen die Fris­ten erneut und die ursprüng­lich ver­ein­bar­te Selbst­be­tei­li­gung von 600 Euro gilt wie­der erneut für alle Ver­si­che­rungs­spar­ten. Falls indi­vi­du­ell höhe­re Selbst­be­tei­li­gun­gen ver­ein­bart sind, gehen die­se vor.

Alter­na­tiv kann auch eine kon­stan­te Selbst­be­tei­li­gung von 150 Euro oder 300 Euro ver­ein­bart werden.

Für Beam­te und Ange­stell­te des Öffent­li­chen Diens­tes gilt ein Berufs­grup­pen­nach­lass in Höhe von 15 %.

Net­to­ta­ri­fe wer­den von der Axa nicht angeboten.

Der Ver­si­che­rungs­neh­mer kann den ver­ein­bar­ten Ver­si­che­rungs­schutz jeweils monat­lich zum Monats­ers­ten kün­di­gen, der Ver­si­che­rer jeweils mit Frist von min­des­tens einem Monat zum Ende des lau­fen­den Versicherungsjahres.

Aus­ge­wähl­te Leis­tun­gen des Tarifs BOX­flex mit Bau­stei­nen Pre­mi­um und Opti­mum aus dem Hau­se Axa

  • Optio­na­le Sum­men- und Kon­di­ti­ons­dif­fe­renz­de­ckung (Ergän­zungs­de­ckung) für einen Zeit­raum von bis zu drei Jah­ren. Anders als üblich besteht hier­über auch Ver­si­che­rungs­schutz für Leis­tun­gen, die im Vor­ver­trag nicht ver­si­chert waren (z. B. erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren), die bei der Axa jedoch ein­ge­schlos­sen wur­den. Eben­falls unüb­lich ist, dass sogar eine etwa­ige Unter­ver­si­che­rung im Alt­ver­trag aus­ge­gli­chen wer­de kann. Die Ergän­zungs­ver­si­che­rung der Axa gilt für alle hier ein­ge­schlos­se­nen Bausteine.
  • Etwa 6 bis 8 Wochen vor der jewei­li­gen Haupt­fäl­lig­keit erhal­ten die Kun­den der Axa ein Anschrei­ben mit einer BOX­flex-Jah­res­mel­dung, damit der Ver­si­che­rungs­schutz stets auf dem neu­es­ten Stand bleibt.
  • Um einen naht­lo­sen Über­gang von Ver­si­che­rungs­schutz zu gewäh­ren, beginnt der Ver­si­che­rungs­schutz abwei­chend von den Anga­ben im Ver­si­che­rungs­schein nicht um 12 Uhr, son­dern bereits mit dem Tagesbeginn.
  • Mit­ver­si­che­rung aller Grund­stücks­be­stand­tei­le ohne Sub­li­mit (z. B. Anten­nen auf dem Grund­stück, Grund­stücks­ein­frie­dun­gen inklu­si­ve Hecken, Zis­ter­nen, Stütz­mau­ern, Wäsche­spin­nen im Boden, ver­an­ker­te Spiel­ge­rä­te). Dis schließt dem Wort­laut der Bedin­gun­gen nach auch dort nicht benann­te sta­tio­nä­re Lade­sta­tio­nen für Elek­tro­fahr­zeu­ge, Öl- und Gas­tanks ein.
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den an Grund­stücks­zu­be­hör (z. B. einer Umwälz­pum­pe), das der Nut­zung oder Instand­hal­tung eines Schwimm­be­ckens dient
  • Aus­drück­lich „zum Gebäu­de­zu­be­hör gehö­ren auch Sachen, die künf­tig in das Gebäu­de ein­ge­fügt wer­den sol­len (z.B. Vor­rä­te an Flie­sen, Boden­be­lä­gen, Tape­ten).
  • Im Rah­men des optio­na­len „Wohn­ge­bäu­de-Bau­stein Opti­mum“ optio­na­le Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Gefah­ren mit 500 Euro Selbst­be­halt im Scha­den­fall. Anders als bei den meis­ten Wett­be­wer­bern gel­ten für die Mit­ver­si­che­rung nur die hier benann­ten Aus­schlüs­se, nicht jedoch die Aus­schlüs­se aus dem Grund­ta­rif BOX­flex. Eben­falls posi­tiv her­vor­zu­he­ben ist, dass im Rah­men der unbe­nann­ten Gefah­ren auch Schä­den an z. B. Glas, Kera­mik oder elek­tro­ni­schen Gerä­ten ein­ge­schlos­sen sind. Nicht ver­si­chert sind u. a. Schä­den durch „Vögel, Nage­tie­re, Haus­tie­re, Schäd­lin­ge, Unge­zie­fer aller Art sowie Pflan­zen“ sowie Schä­den durch „Abhan­den­kom­men ver­si­cher­ter Sachen infol­ge Ver­lie­ren, Liegen‑, Hän­gen- und Ste­hen­las­sen“ ver­si­cher­ter Sachen. Kei­ne aus­drück­li­che Beweis­last­um­kehr zu Guns­ten des Versicherungsnehmers.

Die Axa benennt zu ihrem Bau­stein Opti­mum bei­spiel­haft fol­gen­de unbe­nann­te Gefah­ren als mitversichert:

  • „Schä­den, die dadurch ent­ste­hen, dass ein Ast auf­grund Schnee­last abbricht und ver­si­cher­te Sachen beschä­digt oder zerstört
  • Glas­bruch an Gebäu­de­ver­gla­sun­gen, wenn z.B. ein Kind einen Fuß­ball in die Schei­be schießt
  • Frost in der Roh­bau­pha­se oder aber auch an der Terrasse
  • Ein­fa­cher Dieb­stahl von z.B. Zube­hör wie eine am Gebäu­de befes­tig­te Videokamera
  • Beschä­di­gung ver­si­cher­ten Sachen infol­ge eines Feu­er­wehr­ein­sat­zes auf­grund eines Scha­dens, der kein Feu­er­scha­den ist. Z.B. Ret­tungs­maß­nah­men für Men­schen oder Tie­re. Die Feu­er­wehr bricht Woh­nungs­tü­ren in einem Mehr­fa­mi­li­en­haus auf, um sich zu ver­ge­wis­sern, dass sich kei­ne Per­so­nen mehr in dem Gebäu­de befinden
  • Beschä­di­gun­gen an ver­si­cher­ten Sachen auf­grund „Not­hil­fe“
  • Schä­den infol­ge her­ab­fal­len­der Eis­stü­cke von einem Windrad
  • Gebäu­de­be­schä­di­gun­gen infol­ge eines Ein­bruch­ver­su­ches, der ohne Dieb­stahl­ab­sicht erfolgt ist. Z.B. durch Jugend­li­che oder ande­re Per­so­nen, die in dem Gebäu­de Schutz oder Wär­me suchen.
  • Beschä­di­gung von ver­si­cher­ten Sachen, weil Sachen dage­gen gewor­fen wur­den, obwohl kein Sturm der Wind­stär­ke 8 vorlag.
  • Beschä­di­gung an der Mar­ki­se, weil vom Nach­barn ein Blu­men­topf vom Bal­kon gefal­len ist.
  • Schä­den an der Hei­zungs­an­la­ge durch Strom­schwan­kung, ohne dass eine Blitz­ein­wir­kung vor­ge­le­gen hat.
  • Schä­den am Heiz­kes­sel durch Über­hit­zung infol­ge feh­len­der Wasserzuführung.
  • Abstür­zen einer Haus­wand, weil auf dem Nach­bar­grund­stück eine Bau­gru­be aus­ge­ho­ben wur­de, ohne dass die not­wen­di­ge Abfan­gung erfolgt ist.
  • Der Par­kett­bo­den quillt auf, weil die Wan­ne, in der die Eis­ge­kühl­ten Geträn­ke wäh­rend einer Fei­er auf­be­wahrt wur­den, ein Leck hatte
  • Schä­den durch Mar­der und Wasch­bä­ren (die­se Tier­ar­ten sind kei­ne Nage­tie­re. Nage­tie­re gel­ten in der Grund­de­ckung BOX­flex bis 500 EUR mitversichert)
  • Schä­den durch Schmelzwasser“

Im Rah­men des optio­na­len „Wohn­ge­bäu­de-Bau­stein Opti­mum“ Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Kos­ten infol­ge eines ver­si­cher­ten Scha­dens mit 500 Euro Selbst­be­halt im Scha­den­fall.  Die­se Mit­ver­si­che­rung unter Bezug auf § 2 b) der Bau­stein-Bedin­gun­gen erscheint streit­an­fäl­lig. Dem Wort­laut nach gilt:

„2. Ent­schä­digt werden:

[…]

b) die infol­ge § 2 Nr. 2 a) not­wen­dig ange­fal­le­nen Kos­ten (sie­he Abschnitt A § 7 VGB 2014);“

Eine mög­li­che Aus­le­gung ist, dass sämt­li­che infol­ge einer ver­si­cher­ten benann­ten oder unbe­nann­ten Gefahr anfal­len­den Kos­ten unter den Ver­si­che­rungs­schutz fal­len, sofern kein kon­kre­ter Aus­schluss besteht. Dies wären dann z. B. Löse­geld­for­de­run­gen, um an gestoh­le­nes Gebäu­de­zu­be­hör zu kom­men oder die über die aus­drück­lich mit­ver­si­cher­ten Kos­ten für die Wie­der­her­stel­lung eine Gar­ten­be­pflan­zung hin­aus­ge­hen­den Kos­ten für die Orga­ni­sa­ti­on einer Neu­ge­stal­tung der Gar­ten­an­la­ge nach einem ver­si­cher­ten Scha­den­er­eig­nis. Laut Ver­si­che­rer sol­len sol­che Schä­den aus­ge­schlos­sen sein. Eine ande­re Aus­le­gung der Klau­sel ist dem­nach, dass der Ver­weis auf Abschnitt A § 7 VGB 2014 dazu die­nen soll, die Aus­le­gung nur auf ver­si­cher­te Kos­ten ein­zu­schrän­ken. Ob dann auch die Erwei­te­run­gen des Pre­mi­um-Schut­zes aus­ge­schlos­sen sein sol­len, bleibt offen.  Folgt man die­ser nega­ti­ven Aus­le­gung, so ent­fällt eine posi­ti­ve Mit­ver­si­che­rung auch unbe­nann­ter Kos­ten bei der Axa. Aus dem Schrift­wech­sel mit der Axa wur­den zwar kon­kre­te Scha­den­bei­spie­le als nicht mit­ver­si­chert benannt, gleich­wohl aber nicht bestrit­ten, dass auch unbe­nann­te Kos­ten unter den Ver­si­che­rungs­schutz fal­len wür­den. Sofern eine Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Kos­ten bestä­tigt wer­den soll­te, stellt sich auch die Fra­ge, ob die­se auch im Rah­me der unten beschrie­be­nen Roh­bau­ver­si­che­rung ein­ge­schlos­sen wären.

  • Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Her­bei­füh­rung des Versicherungsfalles.
  • Kei­ne Annah­me einer Gefahr­er­hö­hung, wenn ein ansons­ten stän­dig bewohn­tes Wohn­ge­bäu­de bis maxi­mal sechs Mona­te unbe­wohnt ist.
  • Für Gebäu­de im Roh­bau kann eine kos­ten­freie Roh­bau­ver­si­che­rung gegen die Gefah­ren Feu­er (Brand, Blitz­schlag, Über­span­nung durch Blitz, Explo­si­on, Implo­si­on, Ver­puf­fung, Luft­fahr­zeu­ge) und Lei­tungs­was­ser (ohne Frost) für eine maxi­ma­le Bau­pha­se von 24 Mona­ten ver­ein­bart wer­den. Gleich­zei­tig gel­ten in die­ser Zeit Schä­den durch Sturm/Hagel vor Bezugs­fer­tig­keit mit­ver­si­chert, wenn das Gebäu­de fer­tig gedeckt ist und alle Außen­tü­ren ein­ge­setzt sind und alle Fens­ter ver­glast oder in ande­rer Wei­se gleich­wer­tig ver­schlos­sen ist.  Vor­aus­set­zung für die bei­trags­freie Mit­ver­si­che­rung ist, dass nach Fer­tig­stel­lung die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung noch min­des­tens ein Jahr bestehen bleibt. Nicht ver­si­cher­bar sind hier­über jedoch Schä­den durch erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren (z. B. Über­schwem­mung, Erd­be­ben oder Erd­sen­kung), unbe­nann­te Gefah­ren oder eine Bün­de­lung mit der Ver­si­che­rung gegen Glas­bruch­schä­den am Gebäude.

Alter­na­tiv kann der ers­te Jah­res­bei­trag für die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung für die Zeit nach Ablauf der Roh­bau­ver­si­che­rung direkt bei Beginn der Roh­bau­de­ckung oder erst mit Beginn der Voll­de­ckung erho­ben werden.

  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den durch die Explo­si­on von Kampf­mit­teln aus been­de­ten Krie­gen (Blind­gän­ger­schä­den)
  • Mit­ver­si­che­rung von Seng­schä­den, ohne dass es sich um einen Feu­er­fol­ge­scha­den han­deln muss. Eine ent­spre­chen­de Mit­ver­si­che­rung auch von Schmor­schä­den ist bedin­gungs­sei­tig nicht vorhanden.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Rauch und Ruß, auch, wenn die­ser nicht plötz­lich bestim­mungs­wid­rig aus Feuerungs‑, Heizungs‑, Koch- oder Trock­nungs­an­la­gen auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück aus­ge­tre­ten ist. Inwie­fern Schä­den durch Fog­ging (Schwarz­staub) mit­ver­si­chert sind, geht aus den Bedin­gun­gen nicht ein­deu­tig her­vor. Bei ungüns­ti­ger Aus­le­gung könn­ten die­se als aus­ge­schlos­se­ner Scha­den durch dau­er­haf­te Ein­wir­kung im Sin­ne von Abschnitt B1 Zif­fer 1.1 ange­se­hen wer­den und daher aus­ge­schlos­sen sein:

„In vie­le Fäl­len von Fog­ging in der Woh­nung wur­de häu­fig gera­de neu gestri­chen oder die Räum­lich­kei­ten frisch bezo­gen. Doch war­um tritt Fog­ging über­haupt erst auf? Der Grund kön­nen schwer­flüch­ti­ge Ver­bin­dun­gen (SVOC), wie Weich­ma­cher, sein, wel­che in die Raum­luft gelangen.

[…]

Das Fog­ging tritt nicht sofort auf. Das heißt, wenn Sie die Som­mer­ta­ge für eine Reno­vie­rungs­ak­ti­on nut­zen, wird die­ses Phä­no­men womög­lich erst im Herbst mit der ers­ten Heiz­pe­ri­ode auf­tre­ten. Ein Grund dafür ist, dass mit sin­ken­den Tem­pe­ra­tu­ren, mehr geheizt und weni­ger gelüf­tet wird. Dadurch kön­nen sich die schwer­flüch­ti­gen Ver­bin­dun­gen (SVOC) aus Tep­pi­chen, der Rau­fa­ser­ta­pe­te oder Kunst­stof­fober­flä­chen mit vor­han­de­nen Staub­par­ti­keln ver­bin­den und sich als schmie­ri­ger Film inner­halb des Raums abset­zen.“[3]

  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch Über­strom, Strom­schwan­kun­gen oder Kurz­schluss nur infol­ge von Blitz­schlag. Bei Ein­schluss des „Wohn­ge­bäu­de-Bau­stein Opti­mum“ sind sol­che Schä­den im Rah­men der unbe­nann­ten Gefah­ren mit 500 Euro Selbst­be­tei­li­gung mitversichert.
  • Nach den zugrund­lie­gen­den Bedin­gun­gen des Grund­ta­rifs BOX­flex setzt Sturm eine Wind­stär­ke von min­des­tens Wind­stär­ke 8 vor­aus. Da etwa eine Wind­stär­ke 6 oder 7 nicht unter die Sturm­de­fi­ni­ti­on fal­len wür­de, fal­len Schä­den durch sons­ti­ge Luft­be­we­gun­gen (also ohne Min­dest­wind­stär­ke und mit 500 Euro Selbst­be­halt) unter den Ver­si­che­rungs­schutz des optio­na­len „Wohn­ge­bäu­de-Bau­stein Opti­mum“. Dies schließt auch Schä­den durch Durch­zug mit ein.
  • Mit­ver­si­che­rung von Bruch­schä­den an Lüf­tungs­roh­ren von Abwas­ser­lei­tun­gen im Gebäu­de oder sol­chen, die sich außer­halb des Gebäu­des befin­den, aber fest mit die­sem ver­bun­den sind. Aus­drück­lich nicht unter den Ver­si­che­rungs­schutz fal­len Regenrohre.
  • Mit­ver­si­chert sind frost­be­ding­te und sons­ti­ge Bruch­schä­den an Roh­ren von Anla­gen zur Regen­was­ser­nut­zung (Zis­ter­nen) außer­halb von Gebäu­den auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück, die der Ver­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de die­nen.
  • Sofern gegen Zuschlag mit­ver­si­chert, gel­ten auch Anla­gen der ober­flä­chen­na­hen Geo­ther­mie (Geo­ther­mie­an­la­gen) zu den ver­si­cher­ten Sachen.
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den durch den Anprall von Luft‑, Straßen‑, Wasser‑, Schie­nen­fahr­zeu­gen, nicht jedoch von selbst­fah­ren­den Arbeits­ma­schi­nen, an ver­si­cher­te Sachen. Nicht ver­si­chert sind Schä­den, wenn die benann­ten Land- oder Was­ser­fahr­zeu­ge vom Ver­si­che­rungs­neh­mer selbst betrie­ben wer­den. Eben­so aus­ge­schlos­sen sind Schä­den durch unbe­mann­te Flug­kör­per (z. B. Droh­nen oder Sil­ves­ter­ra­ke­ten und ‑feu­er­werk). Wei­ter aus­ge­schlos­sen ver­si­chert sind Schä­den an Fahr­zeu­gen, Zäu­nen, Stra­ßen und Wegen, sofern die­se nicht über wei­te­res Zube­hör und sons­ti­ge Grund­stücks­be­stand­tei­le mit­ver­si­chert gel­ten. Ent­spre­chend abwei­chend mit­ver­si­cher­te Grund­stücks­be­stand­tei­le sind z. B. Grund­stücks­ein­frie­dun­gen (auch Hecken), Hof- und Geh­wegs­be­fes­ti­gun­gen, Trenn­wän­de sowie Per­go­len. Teil­wei­se las­sen sich sol­che Eigen­schä­den im Rah­men einer Kfz-Ver­si­che­rung mit­ver­si­chern, dort aller­dings meist mit einer Selbst­be­tei­li­gung an den Kosten.
  • Mit­ver­si­che­rung von außer­halb von Gebäu­den auf und außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks ein­tre­ten­den frost­be­ding­ten und sons­ti­gen Bruch­schä­den an den Ablei­tungs­roh­ren der Was­ser­ver­sor­gung, die der Ver­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen. Die Ent­schä­di­gung ist auf 20.000 Euro je Scha­den­fall beschränkt. Schä­den durch Muf­fen­ver­satz und Wur­ze­lein­wuchs fal­len nicht unter den Ver­si­che­rungs­schutz. Posi­tiv ist, dass der Ver­si­che­rer den Ver­si­che­rungs­schutz nicht von einer etwa­igen Druck­prü­fung abhän­gig macht.
  • Mit­ver­si­che­rung von frost­be­ding­ten und sons­ti­gen Bruch­schä­den an Zulei­tungs­roh­ren der Was­ser­ver­sor­gung sowie an Roh­ren von Hei­zungs- und Kli­ma­an­la­gen außer­halb des Gebäu­des auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück. Dar­un­ter fal­len z. B. Ver­sor­gungs­roh­re zu ver­si­cher­ten Neben­ge­bäu­den und Gewächs­häu­sern auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück. Schä­den durch Muf­fen­ver­satz und Wur­ze­lein­wuchs fal­len nicht unter den Versicherungsschutz.
  • Mit­ver­si­che­rung von frost­be­ding­ten und sons­ti­gen Bruch­schä­den an Zulei­tungs­roh­ren der Was­ser­ver­sor­gung sowie an Roh­ren von Hei­zungs- und Kli­ma­an­la­gen auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück, die nicht der Ver­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen, sofern der Ver­si­che­rungs­neh­mer hier­für die Gefahr trägt (z.B. Schleu­sen- oder Kanal­rohr zur Ent­wäs­se­rung des Grund­stücks, um Ober­flä­chen­was­ser bei Hang­la­ge auf­zu­fan­gen). Schä­den durch Muf­fen­ver­satz und Wur­ze­lein­wuchs fal­len nicht unter den Versicherungsschutz.
  • Mit­ver­si­chert sind frost­be­ding­te und sons­ti­ge Bruch­schä­den von außer­halb von Gebäu­den lie­gen­den Zulei­tungs­roh­ren außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks (z. B. Roh­re von Solar­ther­mie­an­la­gen auf dem Nach­bar­grund­stück; Roh­re eines benach­bar­ten Brun­nens zu einer Zis­ter­ne für Wasch­ma­schi­nen oder eine Toi­let­ten­spü­lung; Roh­re der exter­nen Gar­ten­be­wäs­se­rung), die der Ver­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen, für die der Ver­si­che­rungs­neh­mer die Gefahr trägt und die nicht aus­schließ­lich gewerb­li­chen Zwe­cken die­nen. Schä­den durch Muf­fen­ver­satz und Wur­ze­lein­wuchs fal­len nicht unter den Versicherungsschutz.
  • Mit­ver­si­che­rung von Bruch­schä­den an Roh­ren der Gas­ver­sor­gung auf und außer­halb des Versicherungsgrundstücks
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den durch Graf­fi­ti (z. B. Wand­ma­le­rei­en durch Far­ben und Lacke, Kratz- oder Farb­graf­fi­ti) an Außen­sei­ten ver­si­cher­ter Sachen (Außen­wän­den), nicht jedoch an Innen­wän­den oder Fuß­bö­den, bis maxi­mal 10.000 Euro. Schä­den durch sons­ti­ge mut- und bös­wil­li­ge Beschä­di­gung (Van­da­lis­mus) an Tei­len des ver­si­cher­ten Gebäu­des (z. B. Türen, Schlös­sern, Fens­tern Roll­lä­den und Schutz­git­tern) infol­ge von Ein­bruch­dieb­stahl oder des­sen Ver­such sind bis zur Ver­si­che­rungs­sum­me mit­ver­si­chert. Sons­ti­ge Schä­den durch Van­da­lis­mus infol­ge eines Ein­bruch­dieb­stahls (z. B. an Haus­rat des Ver­si­che­rungs­neh­mers) sind – wenn über­haupt – nur im Rah­men einer optio­na­len Haus­rat­ver­si­che­rung ver­si­chert. Schä­den durch anders­ar­ti­ge mut- und bös­wil­li­ge Beschä­di­gung (z. B. Graf­fi­ti an Fuß­bö­den und Innen­wän­den) von Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­sern sind bis 10.000 Euro versichert.
  • Mit­ver­si­che­rung des Dieb­stahls von außen am Gebäu­de ange­brach­ten, fest mit die­sem ver­bun­de­nen, Sachen (z. B. Lam­pen, Brief­käs­ten oder Schil­dern eines Gewer­be­be­triebs) bis 5.000 Euro.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für in Fol­ge eines Ver­si­che­rungs­falls not­wen­di­ge Hotel­un­ter­brin­gung oder eine ähn­li­che Unter­brin­gung bis maxi­mal 200 Tage und bis maxi­mal 200 Euro Ent­schä­di­gung pro Tag. Nicht ver­si­chert sind Neben­kos­ten (z. B. Früh­stück, Tele­fon, Internet).
  • Mit­ver­si­chert sind Scha­den­be­ding­te exter­ne Lager­kos­ten bis 12 Mona­te, jedoch ohne dazu­ge­hö­ri­ge Trans­port­kos­ten, für die von einem Scha­den nicht betrof­fe­ne Sachen.
  • Mit­ver­si­che­rung von Dekon­ta­mi­na­ti­ons­kos­ten von Erd­reich bis 100.000 Euro.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für Miet­aus­fall oder orts­üb­li­cher Miet­wert von Wohn­räu­men für die Dau­er von höchs­tens 36 Mona­ten. Dies gilt sowohl für Wohn­räu­me als auch für gewerb­lich genutz­te Räu­me. Mit­ver­si­chert ist zudem zusätz­li­cher Miet­aus­fall bei Been­di­gung eines Miet­ver­hält­nis­ses wegen eines Ver­si­che­rungs­fal­les bis zu 12 Mona­ten (Wohn­räu­me, nicht jedoch Gewer­be­räu­me), wenn ein Miet­ver­hält­nis auf­grund eines Ver­si­che­rungs­fal­les nicht ange­tre­ten wer­den kann und der Miet­ver­trag zum Zeit­punkt des Ver­si­che­rungs­fal­les bereits geschlos­sen war.
  • Ersatz von lau­fen­den, durch eine Bank­be­stä­ti­gung nach­ge­wie­sen, Dar­le­hens­zin­sen nach voll­stän­di­ger Unbe­wohn­bar­keit für bis zu 18 Mona­te, frü­hes­tens jedoch ab dem 101. Tag.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für die Besei­ti­gung und Wie­der­auf­fors­tung umge­stürz­ter oder im Stark­ast beschä­dig­ter Bäu­me durch Blitz­schlag oder Sturm. Nicht ver­si­chert sind Schä­den durch sons­ti­ge ver­si­cher­te benann­te oder unbe­nann­te Gefah­ren (z. B. durch Hagel, Erd­be­ben oder Über­schwem­mung). Vor­aus­set­zung für die Ent­schä­di­gung ist, dass eine natür­li­che Rege­ne­ra­ti­on nicht zu erwar­ten ist. Die Wie­der­auf­fors­tung umfasst das Ein­pflan­zen jun­ger Bäu­me bis 1,50 m Höhe.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für die Neu­be­pflan­zung von gärt­ne­ri­schen Anla­gen (z. B. Hecken, Sträu­cher und Zier­pflan­zen) infol­ge von Brand, Blitz­schlag, Explo­si­on, Implo­si­on, Ver­puf­fung, Luft­fahr­zeu­gen, Lei­tungs­was­ser oder Sturm, nicht jedoch durch erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren oder unbe­nann­te Gefah­ren, bis 10.000 Euro. Nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für die Wie­der­be­pflan­zung von Topfpflanzen.
  • Über­nah­me von Leck­or­tungs­kos­ten (Scha­den­such­kos­ten) ohne Vor­lie­gen eines Ver­si­che­rungs­fal­les bis maxi­mal 500 Euro.
  • Kos­ten für die Ret­tung aus­schließ­lich pri­vat genutz­ter Daten bis 1.000 Euro infol­ge eines ver­si­cher­ten Scha­dens. Nicht ver­si­chert wäre damit z. B. Kon­takt­da­ten in einem sowohl pri­vat als auch gewerb­lich genutz­ten Outlook.
  • Über­nah­me per­sön­li­cher Aus­la­gen nach einem Scha­den­fall. Eine Mit­ver­si­che­rung lässt sich ggf. mit 500 Euro Selbst­be­tei­li­gung über den „Wohn­ge­bäu­de-Bau­stein Opti­mum“ im Rah­men der unbe­nann­ten Kos­ten her­lei­ten. Dies setzt vor­aus, dass die Aus­le­gung der Axa auch unbe­nann­te Kos­ten als mit­ver­si­chert ansieht.
  • Über­nah­me von alters- und behin­der­ten­be­ding­ten Mehr­kos­ten (z. B. Roll­stuhl- und rol­la­tor­be­ding­tem Umbau oder Ein­bau eines Trep­pen­lifts) ab 25.000 Euro Mindestschadenhöhe
  • Über­nah­me von Rück­rei­se­kos­ten von Urlaubs-, nicht jedoch von Geschäfts- oder Dienst­rei­sen, ab 5.000 Euro Min­dest­scha­den­hö­he bis in Höhe von 5.000 Euro. Die Kos­ten­über­nah­me erfolgt sowohl für den Ver­si­che­rungs­neh­mer als auch für mit­rei­sen­de Per­so­nen, die im Haus­halt des Ver­si­che­rungs­neh­mers leben.
  • Unbe­grenz­te Über­nah­me von Regie­kos­ten für die Wie­der­her­stel­lung ver­si­cher­ter Sachen ab einer Min­dest­scha­den­hö­he von 10.000 Euro.
  • Sofern der „Bau­stein Not­fall­ser­vice“ ver­ein­bart wur­de, besteht Anspruch auf eine tele­fo­ni­sche psy­cho­lo­gi­sche Erst­be­ra­tung bis zu 45 Minu­ten über die Hel­pli­ne der Axa, nicht jedoch eine wei­ter­ge­hen­de psy­cho­lo­gi­sche Betreu­ung, Bera­tung oder Behand­lung nach einem Schadenfall.
  • Über­nah­me der Kos­ten für den Mehr­ver­brauch von Frisch­was­ser, Gas, Öl oder Dampf nach einem ver­si­cher­ten Scha­den. Nicht ver­si­chert sind die damit ver­bun­de­nen Mehr­kos­ten für Abwas­ser sowie Strom bzw. Strom­ver­lust aus Strom­spei­chern. Eine Mit­ver­si­che­rung lässt sich ggf. mit 500 Euro Selbst­be­tei­li­gung über den „Wohn­ge­bäu­de-Bau­stein Opti­mum“ im Rah­men der unbe­nann­ten Kos­ten her­lei­ten. Dies setzt vor­aus, dass die Aus­le­gung der Axa auch unbe­nann­te Kos­ten als mit­ver­si­chert ansieht.
  • Mit­ver­si­chert sind Mehr­kos­ten für Pri­mär­ener­gie bis in Höhe von 2.000 Euro mit 250 Euro Selbst­be­halt, sofern „Wohn­ge­bäu­de-Bau­stein Erneu­er­ba­re Ener­gien“ ein­ge­schlos­sen wurde.
  • Sub­si­diä­re Über­nah­me der Kos­ten für Gebäu­de­be­schä­di­gun­gen durch Ein­bruch oder des­sen Ver­such in Zwei­fa­mi­li­en­häu­sern, nicht jedoch in Ein­fa­mi­li­en­häu­sern.
  • Mit­ver­si­che­rung auch der Mehr­kos­ten für behörd­li­che Auf­la­gen (Abschnitt A § 8 Nr. 2 VGB 2014 in Ver­bin­dung mit Abschnitt C Nr. 12) zum Denk­mal­schutz, sofern Denk­mal­schutz als Gefahr­er­hö­hung ange­ge­ben und der dafür erfor­der­li­che Zuschlag bezahlt wur­de. Eine bedin­gungs­sei­ti­ge Klar­stel­lung erfolgt nicht.
  • Mit­ver­si­chert sind bis in Höhe von 500 Euro Schä­den (z. B. Tier­biss- und Kratz­schä­den) an ver­si­cher­ten Gebäu­den, Gebäu­de­be­stand­tei­len (z. B. Däm­mun­gen, Unter­spann­bah­nen von Dächern) und Gebäu­de­zu­be­hör durch wild­le­ben­de Nage­tie­re (z. B. Mäu­se oder Rat­ten). Schä­den durch Mar­der, Wasch­bä­ren oder ande­re wild­le­ben­de Tie­re fal­len unter den Schutz der unbe­nann­ten Gefah­ren des Bau­steins Opti­mum mit 500 Euro Selbst­be­halt. Sol­che Schä­den kön­nen in etli­chen Fäl­len Kos­ten von vie­len tau­send Euro errei­chen, so dass der Umfang der Mit­ver­si­che­rung trotz des Selbst­be­halts posi­tiv zu bewer­ten ist. Nicht ver­si­chert sind Fol­ge­schä­den durch wild­le­ben­de Nage­tie­re (z.B. durch das Feh­len elek­tri­scher Span­nung, durch Nis­ten oder Urinieren).
  • Kos­ten für die Besei­ti­gung oder Umsied­lung von Bienen‑, Wespen‑, Hor­nis­sen­nes­tern bis 500 Euro (max. 1.500 Euro pro Jahr) nur, sofern der Bau­stein „Not­fall­ser­vice“ mit­ver­si­chert wird.
  • Vor­sor­ge­de­ckung nach Zif­fer A 14.1.1.4 für wert­stei­gern­de bau­li­che Maß­nah­men (Um‑, An- oder Aus­bau­ten) bis zum Ende der lau­fen­den Ver­si­che­rungs­pe­ri­ode. Dar­über hin­aus besteht ein­ge­schränkt auch Ver­si­che­rungs­schutz für Neu­bau­ten nach Vertragsbeginn:

„Für Neu­bau­ten von Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­sern oder Neben­ge­bäu­den, auch mit teil­ge­werb­li­cher Nut­zung auf dem­sel­ben Ver­si­che­rungs­grund­stück besteht bei­trags­frei­er Vor­sor­ge­schutz bis zum Schluss des Ver­si­che­rungs­jah­res, in dem der Neu­bau erfolgt.“

  • Kei­ne Klar­stel­lung, wonach Was­ser aus Whirl­pools bedin­gungs­sei­tig als Lei­tungs­was­ser zählt.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch unmit­tel­ba­re Ein­wir­kung von ein­drin­gen­den Regen, Hagel, Schnee, Schmelz­was­ser oder Schmutz durch nicht ord­nungs­ge­mäß geschlos­se­ne Fens­ter, Außen­tü­ren oder ande­re Öff­nun­gen nur bei Ein­schluss des optio­na­len „Wohn­ge­bäu­de-Bau­stein Opti­mum“ im Rah­men der unbe­nann­ten Gefah­ren mit 500 Euro Selbstbehalt
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Ent­schär­fung von Blind­gän­gern, ohne damit ein­her­ge­hen­de Explo­si­on (Aus­schluss nach § 3 b) Wohn­ge­bäu­de-Bau­stein Optimum)
  • Feh­len­de Klar­stel­lung, inwie­fern beweg­li­ches Gebäu­de­zu­be­hör wie Kamin­holz oder Bau­stof­fe zu den ver­si­cher­ten Sachen gehö­ren und dar­aus abge­lei­tet, inwie­fern der ein­fa­che Dieb­stahl sol­chen Zube­hörs unter den bedin­gungs­sei­ti­gen Ver­si­che­rungs­schutz nach § 14 Pre­mi­um fällt.
  • Nicht zu den ver­si­cher­ten Sachen gehört Zube­hör der haus­wirt­schaft­li­chen Selbst­ver­sor­gung (u.a. Bie­nen­völ­ker, die art­ge­recht gehal­ten wer­den; Rank­hil­fen für Nutz­pflan­zen und Hoch­bee­te; Kräu­ter, Obst- und Gemüsepflanzen)
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung für Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch Plansch- oder Rei­ni­gungs­was­ser.
  • Kei­ne bedin­gungs­sei­ti­ge Mit­ver­si­che­rung von Näs­se­schä­den auf­grund undich­ter Fugen oder Flie­sen (z. B. undich­te Sili­kon­fu­ge zwi­schen einer Dusch­wan­ne und einer angren­zen­den Wand). Sie­he hier­zu das Urteil des BGH vom 20.10.2021 (Az. IV ZR 236 / 20)[5].
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von frost­be­ding­ten und sons­ti­gen Bruch­schä­den an Zulei­tungs­roh­ren der Was­ser­ver­sor­gung sowie an Roh­ren von Hei­zungs- und Kli­ma­an­la­gen außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks, die nicht der Ver­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen (z.B. Schleu­sen- oder Kanal­rohr zur Ent­wäs­se­rung des Grund­stücks, um Ober­flä­chen­was­ser bei Hang­la­ge aufzufangen)
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Bruch­schä­den an Zulei­tungs­roh­ren von ganz­jäh­rig im Boden ein­ge­las­se­nen Schwimm­be­cken auf dem Versicherungsgrundstück.
  • Nicht ver­si­chert sind Bruch­schä­den an unter­ir­disch ver­leg­ten Regen­was­ser­ab­fluss­roh­ren.
  • Wie bran­chen­üb­lich nicht ver­si­chert ist der Bruch oder das Zer­rei­ßen von Press­luft- / Druck­luft­lei­tun­gen. Die­se kom­men z. B. zum Ein­satz, wenn eine zen­tra­le Kom­pres­sor­an­la­ge dazu ein­ge­setzt wird, um elek­tri­sche Werk­zeu­ge damit zu betrei­ben. Sol­che Roh­re könn­ten aller­dings auch unter­ir­disch ver­legt wer­den, um damit Werk­zeu­ge im Gar­ten zu betrei­ben. Wäh­rend ein Kom­pres­sor regel­mä­ßig als im Rah­men einer Haus­rat­ver­si­che­rung mit­ver­si­chert ange­se­hen wer­den kann, fehlt nicht nur bei der Axa für die Druck­luft­lei­tun­gen regel­mä­ßig ein bedin­gungs­sei­ti­ger Ver­si­che­rungs­schutz. Sol­che Roh­re müss­te der Ver­si­che­rungs­neh­mer also ein­zel­ver­trag­lich bei der Axa einschließen.
  • Eben­falls bran­chen­üb­lich fehlt eine Mit­ver­si­che­rung von elek­tri­schen Lei­tun­gen, die außer­halb von Gebäu­den auf dem Grund­stück ver­legt sind (z. B. zur Ver­sor­gung einer Wall­box, zur Ver­sor­gung von Spei­cher­me­di­en, zur Elek­tri­fi­zie­rung von Gar­ten- und Gewächs­häu­sern). Sol­che Lei­tun­gen müss­te der Ver­si­che­rungs­neh­mer also ein­zel­ver­trag­lich bei der Axa einschließen.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Roh­re und Instal­la­tio­nen unter­halb der tra­gen­den oder nicht tra­gen­den Boden­plat­te
  • Kei­ne gene­rel­le Mit­ver­si­che­rung poli­zei­lich ange­zeig­ter Straf­ta­ten (z.B. Dieb­stahl von Solar­zel­len, Hacken von Smar­thome-Anla­gen, Betrug)
  • Nicht ver­si­chert sind Pick­schä­den (z. B. Specht­schä­den) oder sons­ti­ge Schä­den durch Vögel (z. B. Kratzschäden)
  • Nicht mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für die Wie­der­her­stel­lung von Gar­ten­an­la­gen (z. B. Blu­men­bee­te, Wege (z. B. Gar­ten­brun­nen, Sand­käs­ten oder Teichanlagen).
  • Nicht ver­si­chert sind Schä­den an bzw. der Dieb­stahl von Gar­ten- oder Teich­zu­be­hör (z. B. Gar­ten­mö­bel, Hän­ge­mat­ten, Strand­kör­be, Bas­ket­ball­kör­be sowie Blu­men­käs­ten und ‑kübel) gegen ver­si­cher­te Gefahren
  • Nicht ver­si­chert sind Mehr­kos­ten für eine nach­hal­ti­ge Gestal­tung des Gar­tens (z. B. Anla­ge einer Bie­nen- und Hummelwiese)
  • Nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für die Pfle­ge eines Gar­tens durch eine Fach­fir­ma, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit eine schwer­wie­gen­de und unvor­her­ge­se­he­ne Ver­let­zung oder Krank­heit erlei­det, die ihn an der Pfle­ge des Gar­tens hindert
  • Nicht ver­si­chert sind nach­ge­wie­se­ner Kos­ten (z. B. für eine Online-Rechts­be­ra­tung oder das Zurück­schnei­den einer Hecke) zur Bei­le­gung eines Nachbarschaftsstreites
  • Nicht mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für eine qua­li­fi­zier­te Ener­gie­be­ra­tung durch einen durch die BAFA (Bun­des­amt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trol­le) zuge­las­se­nen Ener­gie­be­ra­ter bzw. einen bau­bio­lo­gi­schen Berater.
  • Nicht aus­drück­lich ver­si­chert sind Trock­nungs­kos­ten ins­be­son­de­re in Fol­ge eines Lei­tungs­was­ser- oder Über­schwem­mungs­scha­dens. In der Regel wer­den die­se Kos­ten auch ohne Klar­stel­lung über­nom­men. Eine Mit­ver­si­che­rung lässt sich dar­über hin­aus mit 500 Euro Selbst­be­tei­li­gung über den „Wohn­ge­bäu­de-Bau­stein Opti­mum“ im Rah­men der unbe­nann­ten Kos­ten her­lei­ten. Dies setzt vor­aus, dass die Aus­le­gung der Axa auch unbe­nann­te Kos­ten als mit­ver­si­chert ansieht.
  • Kei­ne Über­nah­me der erfor­der­li­chen und nach­weis­lich tat­säch­lich ange­fal­le­nen Kos­ten für das Auf­räu­men, die Ent­sor­gung, Rei­ni­gung, Des­in­fek­ti­on und Schäd­lings­be­kämp­fung von durch Mes­sies gemie­te­ten Woh­nun­gen, soweit die­se wegen eines zwang­haf­ten Ver­hal­tens vor allem nutz­lo­se Gegen­stän­de unor­dent­lich und chao­tisch in der Woh­nung ange­sam­melt oder die Woh­nung dadurch ver­müllt haben. Glei­ches gilt für sons­ti­ge Schä­den durch Mes­sies oder Miet­van­da­len (z. B. eine her­aus­ge­ris­se­ne Türzarge).
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den infol­ge von Gebäu­de­schä­den durch den unbe­merk­ten Tod eines Mie­ters.
  • Nicht mit­ver­si­chert sind die Mehr­kos­ten für eine behörd­lich nicht vor­ge­schrie­be­ne ener­ge­ti­sche oder sons­ti­ge nach­hal­ti­ge Sanierung.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Mehr­kos­ten für Wie­der­her­stel­lungs­be­schrän­kun­gen für Rest­wer­ten ver­si­cher­ter Sachen.
  • Nicht ver­si­chert ist die Über­nah­me der Kos­ten für die Ver­pfle­gung von Per­so­nen, die anläss­lich eines Ver­si­che­rungs­falls (z. B. eines Brand­scha­dens oder einer Über­schwem­mung) Hil­fe geleis­tet haben oder die Kos­ten für sons­ti­ge frei­wil­li­ge Zuwen­dun­gen an Per­so­nen (z. B. im Zusammenhang mit der Brand­be­kämp­fung) nach einem Schadenfall.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Über­nah­me der Kos­ten von Gebäu­de­be­schä­di­gun­gen im Zusam­men­hang mit Ret­tungs­maß­nah­men (z. B. durch Poli­zei oder Feu­er­wehr) oder auf­grund des Alarms eines Haus­not­rufs. Eine Mit­ver­si­che­rung lässt sich ggf. mit 500 Euro Selbst­be­tei­li­gung über den „Wohn­ge­bäu­de-Bau­stein Opti­mum“ im Rah­men der unbe­nann­ten Kos­ten her­lei­ten. Dies setzt vor­aus, dass die Aus­le­gung der Axa auch unbe­nann­te Kos­ten als mit­ver­si­chert ansieht.
  • Bei der Durch­füh­rung eines Sach­ver­stän­di­gen­ver­fah­rens zur Fest­stel­lung der Scha­den­hö­he wird erst ab einer fest­ge­stell­ten Scha­den­hö­he von min­des­tens 50.000 Euro der Anteil des Ver­si­che­rungs­neh­mers an den Ver­fah­rens­kos­ten in vol­ler Höhe über­nom­men. Beauf­tragt der Ver­si­che­rungs­neh­mer einen Sach­ver­stän­di­gen indi­vi­du­ell, wer­den die Kos­ten nur dann über­nom­men, sofern der Ver­si­che­rungs­neh­mer vom Ver­si­che­rer zur Hin­zu­zie­hung auf­ge­for­dert wur­de (sie­he Abschnitt A § 7 Nr. 3 VGB 2014).
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die not­wen­di­ge Hotel­un­ter­brin­gung oder eine ähn­li­che Unter­brin­gung, wenn eine eigen­ge­nutz­te Feri­en­woh­nung oder ein eigen­ge­nutz­tes Feri­en­haus durch einen Ver­si­che­rungs­fall unbe­wohn­bar wird.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für Miet­aus­fall bei Nach­bar­schafts­schä­den.
  • Feh­len­de Mit­ver­si­che­rung der Kos­ten infol­ge des Fehl­alarms eines Rauch‑, Gas- oder Was­ser­mel­ders.
  • Nicht ver­si­chert sind sons­ti­ge Mehr­kos­ten für eine Gebäu­de­wie­der­her­stel­lung mit umwelt­freund­li­chen oder nach­hal­ti­gen Bau­stof­fen.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für eine Gefah­ren­be­ra­tung nach Über­schwem­mungs­schä­den.
  • Ohne aus­drück­li­che Über­nah­me der Kos­ten für die scha­den­be­ding­te Neu­ein­stel­lung von Anten­nen und Satel­li­ten­schüs­seln. Eine Mit­ver­si­che­rung lässt sich ggf. mit 500 Euro Selbst­be­tei­li­gung über den „Wohn­ge­bäu­de-Bau­stein Opti­mum“ im Rah­men der unbe­nann­ten Kos­ten her­lei­ten. Dies setzt vor­aus, dass die Aus­le­gung der Axa auch unbe­nann­te Kos­ten als mit­ver­si­chert ansieht.
  • Ohne Kos­ten einer kli­ma­freund­li­chen CO2-Kom­pen­sa­ti­on bei einem Feuerschaden.
  • Ohne Kos­ten für die Rekul­ti­vie­rung von begrün­ten Dächern.
  • Ohne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung der Auf­tau­kos­ten nach einem ver­si­cher­ten Frost­scha­den. Eine Mit­ver­si­che­rung lässt sich ggf. mit 500 Euro Selbst­be­tei­li­gung über den „Wohn­ge­bäu­de-Bau­stein Opti­mum“ im Rah­men der unbe­nann­ten Kos­ten herleiten.
  • Kei­ne Über­nah­me von scha­den­be­ding­ten Kos­ten für die not­wen­di­ge Stor­nie­rung einer Urlaubs- oder Dienst­rei­se. Eine Mit­ver­si­che­rung lässt sich ggf. mit 500 Euro Selbst­be­tei­li­gung über den „Wohn­ge­bäu­de-Bau­stein Opti­mum“ im Rah­men der unbe­nann­ten Kos­ten her­lei­ten. Dies setzt vor­aus, dass die Aus­le­gung der Axa auch unbe­nann­te Kos­ten als mit­ver­si­chert ansieht.
  • Kein Ein­schluss einer Ver­se­hens­klau­sel bei ein­fa­chen (grob) fahr­läs­sig began­ge­nen Oblie­gen­heits­ver­let­zun­gen.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Anla­ge von Prä­mi­en­ein­nah­men in nach­hal­ti­gen Kapi­tal­an­la­gen.
  • Wie­der­auf­bau bei Total­scha­den an einem ande­ren Ort inner­halb der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land nur dann, wenn die Wie­der­her­stel­lung des Wohn­ge­bäu­des an der bis­he­ri­gen Stel­le recht­lich nicht mög­lich oder wirt­schaft­lich nicht zu ver­tre­ten ist (Abschnitt A § 13 Nr. 7 VGB 2014), also nicht z. B. wenn aus psy­cho­lo­gi­schen Grün­den nach einer schwe­ren Über­schwem­mung ein Wie­der­auf­bau am bis­he­ri­gen Ver­si­che­rungs­ort nicht anzeigt sein sollte.
  • Kei­ne Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­lo­sig­keit oder Arbeits­un­fä­hig­keit.

Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs BOX­flex mit Bau­stei­nen Pre­mi­um und Opti­mum aus dem Hau­se Axa

  • Kei­ne Garan­tie hin­sicht­lich der unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des Gesamt­ver­ban­des der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft (GDV-Garan­tie)
  • Kei­ne Garan­tie hin­sicht­lich der unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se (Arbeits­kreis-Garan­tie)
  • Inno­va­ti­ons­klau­sel (Leis­tungs-Update-Garan­tie) gilt nur, wenn durch ein Tari­f­up­date aus­schließ­lich Ver­bes­se­run­gen vor­ge­nom­men wer­den, d.h. es besteht kein Anspruch auf die­se Leis­tung, wenn ein Tari­f­up­date neben bei­spiels­wei­se 20 Ver­bes­se­run­gen eine ein­zi­ge Stel­le besitzt, die auch zum Nach­teil des Kun­den füh­ren könnte.
  • Kei­ne Best-Leis­tungs-Garan­tie (Erwei­ter­te Vor­sor­ge) für Leis­tun­gen eines ande­ren, zum Scha­den­zeit­punkt ver­kaufs­of­fe­nen Versicherers
  • Feh­len­de Besitz­stands­ga­ran­tie (Vor­ver­si­che­rer­ga­ran­tie)
  • Kein aus­drück­li­cher Ver­si­che­rungs­schutz für Scha­den­fäl­le bei unkla­rer Zustän­dig­keit nach Ver­si­cher­er­wech­sel
  • Kein Ver­zicht auf Anrech­nung einer Unter­ver­si­che­rung für Klein­schä­den bis zu einer benann­ten Höhe
  • Kein Regress­ver­zicht gegen­über (grob) fahr­läs­sig han­deln­den Ange­hö­ri­gen, die kei­nen Anspruch über eine etwa­ige Haft­pflicht­ver­si­che­rung gel­tend machen können
  • Nicht mit­ver­si­chert sind nach­träg­lich vom Mie­ter ein­ge­füg­te – nicht aber aus­ge­tausch­te – Sachen (z. B. elek­tro­ni­sche Jalou­sien, Ein­bau­kü­chen), die fest mit dem Gebäu­de ver­bun­den sind.
  • Nicht zu den ver­si­cher­ten Sachen zäh­len Klein­wind­kraft­an­la­gen zur Strom­erzeu­gung.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Beschä­di­gun­gen oder Zer­stö­rung an Lüftl­ma­le­rei (Gebäu­de­ma­le­rei) sowie Schnit­ze­rei­en an Gebäu­den. Ein Aus­schluss für sol­che Schä­den ist bedin­gungs­sei­tig nicht erkennbar.
  • Feh­len­der Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung von gesetz­li­chen, behörd­li­chen und ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Sicher­heits­vor­schrif­ten sowie Oblie­gen­heits­ver­let­zun­gen. Eben­falls aus­ge­schlos­sen ist die grob fahr­läs­si­ge Ver­let­zung der Mel­dung von Gefahr­er­hö­hun­gen.

Nach Abschnitt B § 8 a) VGB 2014 gilt die bran­chen­üb­li­che Oblie­gen­heit, wonach der Ver­si­che­rungs­neh­mer gesetz­li­che, behörd­li­che sowie ver­trag­lich ver­ein­bar­te Sicher­heits­vor­schrif­ten ein­zu­hal­ten habe. Die­se Gene­ral­klau­sel wur­de durch das OLG Schles­wig mit Urteil vom 18.05.2017 (Az. 16 U 14/17) als unwirk­sam ver­wor­fen. Im kon­kre­ten Fall hat­te der beklag­te Ver­si­che­rer nach einem Lei­tungs­was­ser­scha­den ein­ge­wandt, dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer angeb­lich gegen die DIN-Norm EN 806 – 5 ver­sto­ßen habe, so dass er mit die­ser Begrün­dung sei­ne Leis­tung um 30 Pro­zent gekürzt hat­te. Laut OLG sei die benann­te Klau­sel intrans­pa­rent und daher rechts­wid­rig[4].

Hin­weis: Trotz mehr­fa­cher E‑Mails und Rück­ruf­ver­su­che hat der Ver­si­che­rer die­se Tarif­ana­ly­se nicht über­prüft. Kri­ti­sche Hin­wei­se sind daher sehr willkommen.


[1] Andre­as Harms „Axa kauft Land in der digi­ta­len Welt“ auf „pfef​fer​min​zia​.de“ vom 21.02.2022 um 16:05 Uhr. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.pfef​fer​min​zia​.de/​a​b​-​i​n​-​d​e​n​-​s​a​n​d​k​a​s​t​e​n​-​a​x​a​-​k​a​u​f​t​-​l​a​n​d​-​i​n​-​d​e​r​-​d​i​g​i​t​a​l​e​n​-​w​e​lt/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 23.02.2022.

[2] Frank Mccar­thy „Axa France has ente­red the Meta­ver­se” auf „tech​news​inc​.com” vom 18.02.2022. Auf­zu­ru­fen unter https://​tech​news​inc​.com/​a​x​a​-​f​r​a​n​c​e​-​h​a​s​-​e​n​t​e​r​e​d​-​t​h​e​-​m​e​t​a​v​e​r​se/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 23.02.2022.

[3] „Was ist Fog­ging? Und ist es gefähr­lich für mich?“ auf „iso​tec​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.iso​tec​.de/​r​a​t​g​e​b​e​r​/​s​c​h​i​m​m​e​l​/​w​a​s​-​i​s​t​-​f​o​g​g​i​n​g​.​h​tml, zuletzt auf­ge­ru­fen am 07.01.2022

[4] Sie­he z. B. Hans Stra­ßer „Sicher­heits­klau­sel unwirk­sam“ auf „hans​-stras​ser​.de“ vom 28.12.2021. Auf­zu­ru­fen unter https://​hans​-stras​ser​.de/​s​i​c​h​e​r​h​e​i​t​s​k​l​a​u​s​e​l​-​u​n​w​i​r​k​s​am/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 12.01.2022.

[5] Sie­he https://​juris​.bun​des​ge​richts​hof​.de/​c​g​i​-​b​i​n​/​r​e​c​h​t​s​p​r​e​c​h​u​n​g​/​d​o​c​u​m​e​n​t​.​p​y​?​G​e​r​i​c​h​t​=​b​g​h​&​A​r​t​=​e​n​&​D​a​t​u​m​=​A​k​t​u​e​l​l​&​S​o​r​t​=​3​&​n​r​=​1​2​3​9​4​5​&​p​o​s​=​2​1​&​a​n​z​=​822, zuletzt auf­ge­ru­fen am 05.01.2021


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