Das Wetter am 14.03.2023 war in Hildesheim / Niedersachsen anfangs freundlich, zwischendurch durchwachsen mit Regengüssen. Ähnlich gestaltete sich die Fortsetzung der Gerichtsverhandlung gegen Frau Heike L. wegen des Vorwurfes der fahrlässigen Tötung eines Menschen sowie gefährlicher Körperverletzung von zwei weiteren Personen in rechtlich damit zusammenhängen Fällen.
Zum letzten Termin finden Sie den Bericht hier.
Anders als beim Prozesstermin in der vergangenen Woche kamen Pressevertreter diesmal ohne vorherige Taschenkontrolle und Leibesvisitation in den Gerichtssaal. Es reichte die Vorlage des Presseausweises.
Kurz vor Beginn der Verhandlung, um 08:58 Uhr, im Saal 149 des Landgerichts Hildesheim waren im Zuschauerraum gerade einmal 16 Personen zugegen. Neben Critical-News war ein weiterer Pressevertreter im Raum. Bald füllten sich die Reihen der Prozessbeobachter auf 23 Personen, während ein Justizbeamter darauf achtgab, dass z. B. keine unerlaubten Fotos gemacht wurden. Einige Zuschauer des letzten Termins waren diesmal aufgrund von Enttäuschung über die Prozessführung ferngeblieben.
Anwalt zeigt sich zuversichtlich
Auch in diesem Raum befand sich eine Plexiglasscheibe vor zwischen der Angeklagten und der Protokollantin. Es wurde erneut maskenlos verhandelt.
Rechtsanwalt Velit Tümenci wies bereits vor Eröffnung des Hauptverfahrens darauf hin, dass eine Nachweisbarkeit der Infektionsketten sowohl strafrechtlich als auch wissenschaftlich nicht möglich sei.
Positiver PCR-Test in Northeim weist Parallelen zu Sequenzierungsergebnissen in Hildesheim auf
Gleich zu Anfang stellte sich heraus, dass das Gericht Zeugen und Sachverständige erst für 10:00 Uhr geladen hatte, so dass der Prozessbeginn etwas improvisiert werden musste. Zunächst verwies der vorsitzende Richter auf den Verweis eines Sachverständigen des Gesundheitsamtes Northeim (siehe unten). Dann wurde die Tochter der Angeklagten, Frau Daria H., als ursprünglich wohl nicht vorgesehene Zeugin angehört.
Tägliche Gewalt gegen die Angeklagte
Noch vor 10:00 Uhr berichtete die 23jährige Tochter über die Situation im Elternhaus. Jede Nacht habe sie nur darauf gewartet, eingreifen zu müssen, wenn der Vater, Herr Peyman H., wieder einmal handgreiflich gegenüber der Mutter geworden sei. Einmal berichtete sie von dem weinenden, damals 12jährigen Bruder Armin R., der sich von einer Dachkammer aus bei ihr gemeldet habe und bat, zu kommen, weil er sich aufgrund zu diesem Zeitpunkt aktueller Gewalttätigkeiten um seine Mutter sorgte. Die Tochter berichtete auch von ihren Gängen zum Jugendamt, wo der Vater anschließend die Mutter dazu gezwungen habe, die ihr angetane Gewalt zu verleugnen. Ferner erzählte sie über die für Mutter und Tochter unerträgliche Situation im Hause und dass die Mutter nur das Geld aus einem zusätzlichen Putzjob für ihren Sohn und einige kleinere Anschaffungen behalten durfte. Den beiden Frauen sei klar gewesen, dass eine Trennung von dem gewalttätigen Lebensgefährten für die Mutter nur möglich gewesen wäre, wenn es beiden gelänge, anonym unterzutauchen.
Verbindungen zum organisierten Verbrechen?
Der Vater sei nach Angabe der Tochter wohl Schlosser im „Bauhof“ gewesen und habe als solcher für die Stadt gearbeitet. Wenn es um eine mögliche Trennung von ihm kam, drohte er, so die Tochter, mit Albanern, die er holen würde, offenbar, um die Mutter im Fall einer Trennung zu töten, und dass diese den Sohn in so einem Fall in den Iran bringen würden. Obwohl der Tochter keine konkreten Kontakte des Vaters zum organisierten Verbrechen bekannt waren, hätten weder Mutter noch Tochter daran gezweifelt, dass solche Drohungen auch wahr gemacht worden wären. Vor Jahren sei die Mutter schon einmal in einem Frauenhaus gewesen und hätte sich wegen fortgesetzter Gewalttätigkeiten des Vaters einen Rechtsanwalt genommen.
Immer wieder hätte der Vater es versucht, den täglichen Streit meiner seiner nichtehelichen Partnerin vor den Kindern geheim zu halten, was allerdings nicht gelungen sei. Obwohl Herr H. in den letzten Jahren vor seinem Ableben immer ruhiger geworden sei, hätte die Mutter nie eine Chance gehabt, die Polizei im Hilfe zu rufen.
Impftermine lösen offenbar weitere Handlungen aus
Schließlich interessierte sich das Gericht dafür, wie die Familie den Beginn der so genannten „Corona-Pandemie“ erlebt hätte. Zunächst, so die Tochter, hätte sie eine Zeitlang zur Oma fahren müssen. Als dann die ersten „Impfungen“ erst angekündigt und dann durchgeführt worden seien, habe sich der Vater als sehr impfskeptisch, aber auch ängstlich gezeigt. Erst wollte er sehen, wie andere Menschen auf den Wirkstoff reagieren würden. Auch Frau L. als Angeklagte und ihre Tochter hätten Angst vor einer drohenden Impfpflicht gehabt. Dabei ging es auch um den Job von Frau L., der für sie sehr wichtig gewesen sei. Als der Impfdruck immer stärker wurde, hätten sich Mutter und Tochter einen Impftermin geholt und schließlich auch dem Lebensgefährten bzw. Vater davon berichtet. Er sei über diese Information zu diesem Ansinnen „ausgerastet“ und verdammte die „Impfung“ als „Gift“. Obwohl laut Tochter der Vater vor allem das Handeln der Mutter maßgeblich bestimmte, hätte auch sie anschließend große Angst vor den Folgen der „Impfung“ entwickelt. Daher sei der Impftermin nicht wahrgenommen worden.
Eines Tages sei der Vater zur Tochter gekommen. Sie sollte versprechen, dass sie „dichthalten“ werde, da sie sonst „alles kaputt machen“ würde. Worum es ging, wurde erst danach klar. Herr H. hatte zwei Impfausweise für seine Frau und seine Tochter organisiert. Diese legte er auf den Tisch. Sie sollte diese für ihn und sich selbst ausfüllen. „Irgendein Typ, der in einem Impfzentrum arbeitet“, hätte diese organisiert. Sie seien „echt“. Die Mutter hätte tagelang immer wieder geweint und wiederholt ihre Befürchtungen geäußert, dass das Ganze auffliegen würde und sie darüber ihren Job verlieren würde. Der Impfausweis der Mutter sei vermutlich von dieser selbst ausgefüllt worden. Frau H. verwies auch darauf, dass ihr Vater auch Dritten gefälschte Impfausweise angeboten habe.
Weder Mutter noch Tochter wären selbst jemals auf eine solche Idee gekommen. Die spätere Vorlage des Impfausweiseses, nach ihrer Erinnerung einmal in der Schule, dem Hannover Kolleg, und einmal in einer Bar, sei ihr stets sehr unangenehm gewesen. Es sei aber auch so gewesen, dass gerade am Hannover Kolleg massiver Impfdruck ausgeübt worden sei. Schließlich habe der Vater darauf bestanden, die Impfausweise von Mutter und Tochter in einer Apotheke digital zertifizieren zu lassen. Beide hatten Angst, dass dies auffliegen würde, so dass die Tochter diese Handlung lange hinausgezögert hatte. Schließlich hätte sie es dann doch gemacht, ohne dass es dabei Probleme gegeben hätte. Dann war das Zertifikat auf dem Handy.
Die ersten Coronafälle in der Familie
Im November 2021 habe es schließlich die ersten Coronafälle in der Familie gegeben: zunächst der kleine Bruder Armin, dann seien bald Tochter und Mutter gefolgt. Ob die Tochter Symptome gehabt habe, wie der Richter fragte, sei ihr nicht erinnerlich gewesen. Ihrem Gedächtnis zufolge hätte sie vielleicht eine mittelschwere Erkältung gehabt, während ihr Bruder etwas Fieber gehabt habe. Auch bei der Mutter seien die Coronasymptome nicht so stark gewesen.
Der Vater sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht krank gewesen.
Richter zeigt sich als Gläubiger des Corona-Narrativs
Als die Mutter am 26.11.2021 davon ausging, dass ihr Sohn Corona gehabt hatte, informierte sie bekanntermaßen ihre Heimleitung darüber. Natürlich war ihr bewusst, dass sie als angeblich doppelt Geimpfte ohne eigene Symptome zur Arbeit hätte gehen können. Hier hakte der vorsitzende Richter mit Suggestivfragen ein. Sei es nicht für die Mutter ein „großes Risiko“ gewesen als faktisch „Ungeimpfte“ zur Arbeit zu gehen. Sei dies nicht ein „möglicherweise riskanter Schritt“ gewesen, unter diesen Umständen das Pflegeheim zu betreten und die Gesundheit bekanntermaßen besonders vulnerabler Gruppen zu gefährden? Hier hätte sicher ein Antrag auf Besorgnis der Befangenheit angebracht werden können[1]. Ob dieser Aussicht auf Erfolg gehabt hätte oder die finale Entscheidung im Verfahren anders ausgefallen wäre, bleibt natürlich dahingestellt.
Die Tochter gab inhaltlich zu diesem Punkt zu Protokoll, dass die Mutter in jedem Fall, obwohl sie ein K1-Kontakt gewesen sein, zur Arbeit hätte gehen müssen, da der Vater es nie riskiert hätte, dass etwas auffliege.
Trauer und Freude liegen oft nahe beieinander
Wie bekannt, verstarb Peyman H., der Vater von Daria H., später im Krankenhaus an den Folgen seiner Krankheit (oder möglicherweise einer falschen Behandlung?). Hierzu befragte das Gericht die Tochter, wie die Familie dies erlebt habe. Die bis dahin recht gefasst wirkende Tochter brach an dieser Stelle in Tränen aus. Sie habe ihren Vater geliebt, doch sei der Tod gleichwohl für die Familie eine „Befreiung aus der Situation“ gewesen.
Gemeinsam sei der bekannte Entschluss getroffen worden, sich nach dem Auffliegen der gefälschten Impfausweise und dem Tod des Vaters bei der Polizei wegen des gefälschten Impfausweises selbst anzuzeigen.
Anwalt ruft letzten Termin ins Gedächtnis
Bevor nun die erste Verhandlungspause anstand und anschließend die erste der ursprünglich angekündigten Zeugen des 14.03.2023 befragt wurde, gab Rechtsanwalt Velit Tumenci aus Hildesheim eine Erklärung nach § 257 StPO zum zweiten Sachverständigen des vorhergehenden Gerichtstermins ab. Dieser habe, so der Anwalt, im Kern ausgesagt, dass sich eine verlässliche Infektionskette praktisch nicht mehr rekonstruieren lasse. Zumal seien die Rückstellproben von Frau L. nicht mehr vorhanden.
Als sachverständige Zeugin sagte schließlich Frau Bärbel K., eine Ärztin aus, die für das Gesundheitsamt des Landkreises Hildesheim tätig ist. Auch für das Gericht nicht unbemerkt, blieben die zahlreichen Akten, die sie vor sich auf dem Tisch ausgebreitet hatte. Für aufmerksame Zuhörer auffällig war auch der starke Gebrauch von Gendersprache. So sprach sie statt von „Mitarbeitern“ wiederholt von „Mitarbeitenden“, statt von „Besuchern“ von „Besuchenden“.
Ermöglichte Testpandemie die Allgemeinverfügung für den Landkreis Hildesheim?
Nach den einleitenden Fragen des vorsitzenden Richters verwies sie darauf, dass es in Hildesheim Ende 2021 praktisch nur Delta-Varianten des Corona-Virus gegeben habe. Am 01.12.2021 habe es ein sehr diffuses Infektionsgeschehen in Hildesheim gegeben, die zur Ausrufung der Warnstufe 2 geführt habe. Dies habe die damals geltende Allgemeinverfügung für den Landkreis Hildesheim „ermöglicht“.
Der Richter begehrte nun zu wissen, ob man Virusvarianten sequenzieren könne und ob dies im konkreten Fall erfolgt sei. Nun folgte eine kurze Begriffserläuterung.
Zu unterscheiden seien eine Typisierung (z. B. eine Delta- oder Omikron-Variante) und eine Sequenzierung. Bei letzterer schaue man sich das Genom eines Virus genauer an. Tatsächlich sei allerdings nur ein geringer Anteil der erhobenen Tests nach dem Zufallsprinzip oder im Auftrag privater Labors sequenziert worden.
Viele Rückstellproben nur kurze Zeit verfügbar
Aufgrund der Vielzahl der Proben, sei es unmöglich gewesen, jeweils Rückstellproben für volle 10 Tage vorzuhalten. Viele Proben habe man daher nach nur 5 oder 7 Tagen vernichtet. Heute, 2023, sei es oft gar nicht mehr möglich, überhaupt eine PCR-Probe abnehmen zu lassen, weshalb es bei den Sequenzierungen eine hohe Dunkelziffer gäbe.
Während des betrachteten Zeitraums habe es wiederholte Änderungen der für Niedersachsen gültigen Corona-Schutzverordnung gegeben. Maßgeblich für den Arbeitsplatz von Frau L. sei zu dieser Zeit § 127 gewesen, in dem etwa ein spezielles Hygienekonzept vorgeschrieben worden sei. Dabei habe man zwischen Geimpften und Ungeimpften Unterschieden und anders als zu einem späteren Zeitpunkt auf die Vorgaben des Paul-Ehrlich-Instituts verweisen. Eine Grundimmunisierung sei zum vorgeworfenen Zeitpunkt mit zwei „Impfungen“ vollständig gewesen, wobei Frau K. die Schutzwirkung der Corona-Injektionen hervorhob und betonte, dass die zweite Spritze die Schutzwirkung „vertiefen“ würde. Für Besucher habe es damals besondere Testpflichten gegeben: Erwachsene hätten wahlweise einen Schnelltest (max. 12 h alt) oder einen PCR-Test (max. 24 h alt) vorlegen müssen, für Kinder und Jugendliche sei dies nicht erforderlich gewesen. Hier sei davon ausgegangen worden, dass sie sich in der Schule regelmäßig testen würden. Dass viele Schüler und Eltern nur angaben, sich getestet zu haben oder sogar Eltern die Abstriche für ihre Kinder vornahmen, um diese zu schützen, schien bei der Zeugin oder auch dem Gericht noch nicht zur Kenntnis gekommen sein. Aus vielen Gesprächen mit Eltern betroffener Kinder ist der Redaktion dieser Umstand bekannt.
Sachverständige Zeugin schwurbelt über asymptomatische Ansteckung
Die Ärztin führte als Zeugin weiter aus, dass es bei sehr starker Viruslast möglich sei, ansteckend zu sein, ohne dass man Symptome zeige. Dass die angeblich asymptomatische Erkrankung nur ein „Märchen“ ist, dass sich hartnäckig bis heute hält, schien sie nicht mitbekommen zu haben[2], [3].
Korrekt führte sie aus, dass die Qualität einzelner Tests sehr unterschiedlich sei, diese nicht gleich empfindlich (sensitiv) seien und die Testanwendung auch nicht immer korrekt erfolge. Dis berge das Risiko, dass die Ergebnisse nicht immer korrekt seien.
Dann verwies sie auf § 4 der Absonderungsverordnung vom 22.09.2021 und die sich daraus ergebenden Absonderungspflichten für Personen mit positivem PCR-Test, dies in Abhängigkeit von vorhandenen bzw. nicht vorhandenen Symptomen. Auch auf die Unterschiede der Absonderungspflichten für Kinder und Jugendliche im Vergleich zu Erwachsenen wurde eingegangen.
Wissenschaft? Infektiöse Geimpfte mussten sich nicht absondern
So habe es bei Schülern besondere schulische Regelungen für die Absonderung gegeben: 10 Tage ohne Test, 7 Tage mit Antigenschnelltest bzw. 5 Tage mit negativen PCR-Test. Ausnahmen habe es für Schüler gegeben, die geimpft oder genesen waren. Für diese sei keine Absonderung vorgeschrieben gewesen. Dass aber gerade auch Geimpfte infektiös sein können und Dritte anstecken können, war beispielsweise dem regierungsnahen Deutschlandfunk bereits Mitte 2021 bekannt, wurde vom Gericht aber nicht thematisiert:
„Gegen SARS-CoV‑2 geimpfte Menschen können andere weiterhin mit dem Virus infizieren. In der Praxis geschieht das aktuell vor allem im Zusammenhang mit der Delta-Variante.“[4]
Hier stellt sich die Frage, weshalb die Staatsanwaltschaft diesen Umstand nicht als Entlastungsmoment im Prozess berücksichtigt hat.
Absonderung sei vorgeschrieben gewesen
Frau K. kam daher zu der Bewertung, dass sich Frau L. als nicht doppelt Geimpfte ohne Symptome wegen ihres Sohnes als K1-Kontakt hätte absondern müssen.
Nun ging es um die CT- oder cycle-threshold-Werte der maßgeblichen Tests. Aus diesen lasse sich indirekt die jeweilige Viruslast ableiten, allerdings sei die Probe von Frau L. nicht mehr vorhanden gewesen. Am 26.11.2021 habe jedoch beispielsweise die Probe des Sohnes von Frau L. einen CT-Wert von 30 gehabt, was eher auf das Ende der entsprechenden Infektion mit dem Coronavirus hingedeutet hätte.
Weiter berichtete die Zeugin über Vorfälle in Apotheken, wo Impfausweise mit den Stempeln von nicht existenten Apotheken digitalisiert worden seien. Aus diesem Grund sei es vorgeschrieben worden, das mindestens zwei Mitarbeiter bei der Ausstellung von Impfzertifikaten betraut werden müssten.
Viele offene Fragen
Die Staatsanwaltschaft begehrte an dieser Stelle zu wissen, welche Verbreitung der AY43-Typ damals in Hildesheim gehabt habe. Diese gehöre zur Delta-Variante. Konkrete Angaben zur damaligen Verbreitung könne die Zeugin aber nicht geben.
Nun fragte Rechtsanwalt Tumenci nach der Impfquote im fraglichen Pflegeheim sowie nach der in Hildesheim als Stadt. Der Ärztin zufolge sei die Angabe des Impfstatus gegenüber dem Pflegeheim damals eine freiwillige Angabe gewesen. Sie könne daher weder hierzu noch zur Impfquote in Hildesheim eine Angabe machen.
Gefragt wurde weiter, wie oft solche Ungereimtheiten bei Apotheken-Zertifikaten aufgefallen seien. Dies sei ihr, so Frau K., in etwa zwölf Fällen aus dem gesamten Bundesgebiet bekannt geworden geworden. So sei etwa ein mobiles Impfzentrum in Hildesheim angegeben worden. In anderen Fällen gab es Aufkleber von Impfchargen, die zum Zeitpunkt der angeblichen „Impfung“ noch gar im Umlauf waren.
Neue Erkenntnisse
Ohne Pause wurde nun als nächster Zeuge Herr Frank H. aufgerufen. Dieser sei Fallermittler im Gesundheitsamt Hildesheim. Sein erster Kontakt mit dem Fall sei die damalige Meldung wegen eines mutmaßlichen Falls von Impfpassfälschung gewesen.
Aufgrund des Corona-Ausbruchs im Heim seien sämtliche Bewohner und Mitarbeiter mittels PCR auf eine mögliche Corona-Infektion getestet worden. Wie bereits beim letzten Gerichtstermin, kam nicht zur Sprache, dass ein positiver PCR-Test keinen Nachweis über das Vorliegen einer Corona-Infektion oder Infektiosität bieten kann (siehe hierzu z. B. Berufungsgericht Lissabon, Tribunal da Relação de Lisboa, Az. Proc. Nº 1783⁄20. 7T8PDL.L1[5], Verwaltungsgericht Wien, Entscheidung vom 24.03.2021, Geschäftszahl: VGW-103/048/3227/2021 – 2[6], Amtsgericht Weimar, Beschluss vom 08.04.2021, Az.: 9 F 148⁄21[7]; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.11.2020, Az. 13 B 1780 / 20.NE[8]. Ähnlich siehe auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.11.2020, Az. 3 B 351/20[9]).
Als Ergebnis der Testung wurde ein Ausbruchsgeschehen von insgesamt 18 Mitarbeitern und Bewohnern festgehalten. Dabei sei zunächst kein Zusammenhang zwischen Frau L und dem Corona-Ausbruch im Heim erkennbar gewesen. Die seines Erachtens große zeitliche Lücke zwischen dem Ausbruch von Corona bei Frau L. und der Erkrankung bei den anderen Bewohnern habe damals für ihn gegen einen entsprechenden kausalen Zusammenhang gesprochen. Vielmehr gerieten nun eine bislang unbenannte Frau Kö. und ein Herr T. als mögliche Infektionsträger in den Fokus der Verhandlung. Bei beiden sei am 08.12.2021 ein positiver PCR-Test genommen worden. Dabei wurden für Herrn T. insgesamt 22 CT-Zyklen benannt.
Sehr wahrscheinlich erscheine ihm eine Infektionskette vom Sohn von Frau L. über Frau L., Herrn T. und schließlich eine der Verstorbenen.
Keine Rückstellung bei sehr hohen CT-Werten
Auch Herr H. äußerte sich dahingehend, dass es nicht genug Kapazitäten für alle vorgesehenen Rückstellproben gegeben hätte. Meist habe man bei einem CT-Wert >30 auf eine Rückstellung verzichtet.
Für externe Besucher sei damals eine Besucherdokumentation vorgeschrieben gewesen. Diese sei wohl auch geführt worden, sei aber zum Beginn der Ermittlungen wohl schon vernichtet gewesen. Eine Frage des Gerichts an Herrn H. zur Zahl der Besucher im Pflegeheim konnte dieser nicht beantworten. Auch sei eine Überprüfung der Besucherdokumentation auf mögliche positive Fälle nicht erfolgt.
Es habe jedoch im Rahmen der oben beschriebenen PCR-Testung positive Ergebnisse unter anderem in Wohnbereich 2, aber auch in anderen Bereichen gegeben. Ein positiver Test sei auch bei der Neuaufnahme eines Bewohners am 05.12.2021 vorgenommen worden.
Ein möglicher weiterer Überträger?
Nun gab es von Gericht und Anwalt Fragen zu der bislang unbekannten Person Frau Kö. Diese sei im Pflegeheim als Reinigungskraft tätig gewesen. Dass sie bei der polizeilichen Vernehmung nicht auch gleich benannt worden sei, müsse wohl darauf zurückzuführen sein, dass dieser Fall erst später aufgefallen sei. Trotz fehlender Kenntnis bei der Polizei, sei Frau Kö. in der Ermittlungsakte des Gerichtes sehr wohl vermerkt gewesen. Bei ihr sei am 08.12.2021 ein positiver Test genommen worden.
Da kein Kontakt zwischen Frau L und Frau Kö. bekannt gewesen sei, habe man sie zunächst nicht „auf dem Schirm“ gehabt. Schließlich habe man auch die Probe von Frau Kö. sequenziert.
Kranke erscheint zur Verhandlung
Die aktuell arbeitsunfähig geschriebene Amtsärztin Frau Regina P. vom Gesundheitsamt Northeim, die aus diesem Grunde zu Anfang der Verhandlung als verhindert benannt wurde, war überraschend zum Gerichtstermin erschienen.
Beim Gesundheitsamt Northeim sei eine Sequenzierung aufgefallen, die gegebenenfalls Querverbindungen zu dem Fall in Hildesheim habe. Am Nachmittag des 13.03.2023 sei diese Person, ein 2006 geborener Schüler, von der Polizei befragt worden. Bei der Sequenzierung eines Schulausbruchs mit bei ihm positiven PCR-Test sei der gleiche Subtyp AY43 der Delta-Variante per PCR-Test festgestellt worden. Im Rahmen des Verhörs, an dem der Schüler zusammen mit seiner Mutter teilgenommen hatte, kam heraus, dass alle Personen im Haushalt des Colin K. geimpft gewesen seien und es keine bekannten Querverbindungen zum Infektionsgeschehen in Hildesheim gegeben habe.
Sequenzierung im Fokus des Verfahrens
Maßgeblichen Einfluss auf den weiteren Verlauf des Strafprozesses hatten die nun folgenden Aussagen der Sachverständigen Herr Dr. Richard Egelkamp und Herr Prof. Dr. Alexander Dilthey.
Zunächst einmal wurde Dr. Egelkamp als Laborleiter für Sequenzierung aus Göttingen befragt. Im Fall L. habe es drei Proben gegeben, die sich im Rahmen der Feintypisierung als AY43 erwiesen. Im nächsten Schritt wurde ein Ausbruchstammbaum aller verfügbaren AY43-Proben angefertigt. Dabei fiel auf, dass die neuen Proben aus dem Pflegeheim einen neuen Zweig bildeten, was auf eine genetische Verwandtschaft der Probe hinweise.
Der damals verfügbare Datensatz sei mit insgesamt 46 Proben für die Erstellung dieses Stammbaums sehr klein gewesen und beinhaltete Proben aus verschiedenen Einzugsbereichen mit einer Übergewichtung der Region Hannover. Die AY43-Linie sei damals recht neu gewesen, dennoch habe man für den Stammbaum alle verfügbaren Isolate unabhängig von Ort und Datum verwandt.
Äußerst limitierte Datenbasis
Angaben zum sonst üblichen Infektionsgeschehen in Hildesheim konnte Herr Dr. Egelkamp nicht geben. Er verwies wiederholt auf den äußerst limitierten Datensatz. Die vier untersuchten Personen deuteten nach seinem Zeugnis auf eine zusammenhängende Infektionskette hin. Allerdings sei ohne weitergehende epidemiologische Daten jede Inklusion der Daten mit einer Unsicherheit behaftet.
Die Isolate der verstorbenen Frau A. und der Verstorbenen Frau R. (siehe letzter Bericht) wichen erkennbar von den Proben von Peyman H. und der verstorbenen Frau S. (siehe letzter Bericht) ab. Dies könnte möglicherweise mit einer Mutation des Virus erklärt werden.
Denkbar sei eine Infektion bei den Verstorbenen, Frau A. und Frau R., mittelbar durch Herrn H. (dem Lebensgefährten von Frau L.) oder der verstorbenen Frau P. Es sei auch denkbar, dass sich Frau A. und Frau R. nach der Ansteckung durch Herrn H. oder Frau P. gegenseitig angesteckt hätten.
Ausbruchstammbaum reine Wahrscheinlichkeitsrechnung
Dr. Egelkamp betonte an dieser Stelle, dass so ein Ausbruchsstammbaum eine reine Wahrscheinlichkeitsrechnung sei. So ein Baum werde daher in vielen unterschiedlichen Kombinationen immer wieder neu berechnet, um zu überprüfen, ob dabei stets auch die gleichen Ergebnisse rauskommen würden. Für eine möglichst hohe Plausibilität habe man hier 1.000 Wiederholungen der Berechnung durchgeführt. Dabei hätten rund 65 % der Berechnungen die erkennbare Abweichung der Proben von Frau A. und Frau R. bestätigt.
Es sei nicht getestet worden, ob alle vier Proben miteinander zusammenhängen würden. Um ein Gefühl für die Zahlen zu geben, führte er aus, dass in der Region Hildesheim wöchentlich etwa 10 bis 20 Proben sequenziert würden, etwa 9.000 Proben in Niedersachsen und rund 330.000 pro Woche in ganz Deutschland. Dabei sei der Typ AY43 der Delta-Variante in etwa 20 % aller Fälle festgestellt worden. Damit sei dieser Typ eine dominierende Variante gewesen. Dr. Egelkamp bekräftigte, dass nur eine Sequenzierung des gesamten Genoms eine Aussagekraft haben würde.
Dr. Egelkamp zufolge seien in der Zeit vom 22.11.2021 bis zum 26.12.2021 insgesamt etwa 1.400 Proben in Niedersachsen sequenziert worden. In den internationalen Datenbanken seien seit Beginn der mutmaßlichen „Pandemie“ etwa 15,5 Millionen Proben sequenziert worden.
Tumenci fragt nach
Der Verteidiger, Rechtsanwalt Tumeneci, begehrte nun zu Wissen, ob es Umwelteinflüsse auf die Ergebnisse einer Sequenzierung geben könne. Möglicher sei, so Dr. Egelkamp ein langsamer Abbau des Erbgutes bei hohen Temperaturen.
Am Ende seines Vortrages wurde noch einmal als wesentlicher Punkt festgehalten, dass eine Sequenzierung leicht zu einer Exklusion von Proben führen könne, eine Inklusion jedoch ohne zusätzliche Metadaten schwierig sei.
Aufschlussreiche Pause
Während einer kurzen Verhandlungspause berichtete Rechtsanwalt Tumenci davon, dass beim ersten Verhandlungstermin vorgetragen worden sei, dass Mitarbeitern des Pflegeheims Prämien dafür in Aussicht gestellt worden seien, sich „impfen“ zu lassen. Andere Prozessbeobachter konnte über eine Belohnung mit Schokolade durch die Firma Rausch berichten. Hier seien Personen, die eigentlich nur Schokolade kaufen wollten, bedrängt, sich „impfen“ zu lasen.
Ein Prozessbeobachter monierte,
„dass komplett ausgeklammert wird, die Thematik an sich, inwieweit diese Maßnahmen überhaupt sinnvoll sind; es spielt alles gar keine Rolle. Es geht halt nur darum, was die Beschuldigte getan hat. Es gibt eigentlich nur die Vermeidungsstrategie, dass halt der Verstorbene schuld an dieser ganzen Misere ist, aber Sachen an sich, werden gar nicht großartig in den Raum gebracht, wobei am letzten Verhandlungstag ja Prof. Scholz ganz klar dargelegt hat, dass eine Infektionskette so gar nicht nur nicht nachweisbar, sondern auch unwahrscheinlich ist, und aus diesem Grunde müssten eigentlich bis auf die Fälschung des Passes die anderen Anklagepunkte leicht entkräftet“
sein.
Stimmen aus dem Volk
Eine zweite Person gab zu bedenken, dass man 2021 noch nicht gewusst habe, „wie gefährlich diese Impfstoffe“ seien.
„Inzwischen gibt es ja so viele Impfschäden und so. Im Prinzip hat ja die Tochter, die die Aussage gemacht hat, die hatten ja Angst vor dieser Impfung, und im Prinzip ist die Angst jetzt ja berechtigt nach dem heutigen Standpunkt. Nach dem heutigen Standpunkt würde ich mich persönlich nicht mehr impfen lassen.“
Eine Beobachterin wandte an dieser Stelle ein, dass Herr Lauterbach
„das ja jetzt zugegeben hat; das darf man nicht vergessen“.
Der letzten Gerichtsverfolgung zufolge sei
„ein Großteil der Personen im Seniorenheim noch nicht geimpft“
gewesen.
„Geimpfte können ja inzwischen auch die Krankheit übertragen. Das lässt sich nicht nachvollziehen, ob wirklich sie die Ansteckung weitergetragen hat. Das können auch andere gewesen sein. Dann ist ja auch herausgekommen, dass in einer Woche 150 Besucher da waren. Besucher waren zwar zum großen Teil geimpft oder getestet; aber trotzdem, die Tests sind auch nicht sicher; kann auch sein, dass ein Anderer das reingetragen hat. Nachvollziehen lässt sich die ganze Sache nicht.“
Eine weitere Person gab folgendes Statement ab:
„Wir wissen alle, dass nach dem jetzigen Kenntnisstand das alles so eigentlich nicht richtig war. Die Impfung hat den Nutzen, der versprochen wurde, nicht erfüllt, aber die Justiz geht halt nicht nach dem Kenntnisstand, den wir jetzt haben, sondern sie sagt ganz einfach: zu dem Zeitpunkt der Tat halt eine Impfung notwendig, um dort arbeiten zu können; zu dem Zeitpunkt war die einhellige Meinung: die Impfung schützt, und damit hätte die Angeklagte halt sich entsprechend verhalten müssen. Das wird abgestraft. Die Justiz interessiert nicht, was wir im Nachgang wissen, was man jetzt eigentlich anerkennen müsste. Es wird halt abgestraft, was zu dem Zeitpunkt halt Verordnung, Gesetz war, damit die Ordnung aufrechterhalten wird. Dem Gesetz muss Genüge getan werden. Es interessiert nicht, was wir jetzt wissen.“
Letzter Sachverständigenvortrag
Der nächste Sachverständige war der bekannte Mikrobiologe Prof. Dr. Alexander Dilthey[15], der eigens zu diesem Termin aus Düsseldorf angereist war. Er stellte sich als Sachverständiger für Genomberechnung dar. Durch ihn wollte das Gericht einen möglichen Nachweis erbringen, das eine durchgehende Genomkette vorhanden sei.
Er berichtete darüber, dass er alle 47 Genome von Herrn Dr. Egelkamp erneut auf die technische Qualität der Sequenzen berechnet hatte. Er gab an, dass das zeitliche Matching gepasst habe, es jedoch keine weiteren Vergleichsproben aus Hildesheim gegeben habe.
Im Rahmen der Sequenzierung berechne er die genetischen Abstände zwischen den etwa 30.000 Basenpaaren. Dabei sei es so, dass Personen mit einer direkten Ansteckung meist einen so genannten „Abstand 0“ hätten. Manchmal würden Fehler bei der Mutation des Virus zu Abweichungen führen. Dies könne bei Viren zu selektiven Vor- oder Nachteilen führen.
Stochastische Daten nützen zur Exklusion, nicht zur Inklusion
Weiter erläuterte er, dass zwei virale Genome mit „Abstand 0“ keinen rekonstruierbaren epidemiologischen Zusammenhang belegen. Da es sich um einen stochastischen Prozess handelt, sei dieser eher für den Widerleg einer Infektionskette, nicht jedoch zu deren Nachweis geeignet.
Im Rahmen der Überprüfung der sequenzierten Proben habe man für die verstorbene Pflegeheimbewohnerin Frau S. als auch für den verstorbenen Lebensgefährten von Frau L. jeweils einen „Abstand 0“ ermittelt. Möglich sei daher ein Infektionszusammenhang mit einer Person dazwischen. Man könne einen solchen Zusammenhang aber nur vermuten, er sei jedoch nicht evident aus den Daten ableitbar.
Die beiden anderen Verstorbenen, Frau S. und Frau R. hätten einen „Abstand 2“ gehabt, dies sowohl zueinander als auch zu den anderen Verstorbenen. Es sei daher unwahrscheinlich, dass sie sich gegenseitig angesteckt hätten oder sich durch dieselbe Person im Heim angesteckt hätten. Beide hätten eine Mutation aufgewiesen, die bei den anderen beiden nicht festgestellt worden sei.
Alle weiteren Hintergrundproben aus der AY-43-Datenbank hätten einen eindeutigen genetischen Abstand von mehr als 5 gegenüber dem Genomtyp aus dem Heim gehabt.
Das Ausland mischt mit
Zu diesen vier Proben habe es sechs nahe verwandte Proben gegeben, davon vier mit Abstand zum Ausbruch. Auch die Probe von Frau Kö. sei unter diesen Genomsequenzen gewesen.
Für Diskussionsbedarf sorgte eine Probe, die am 25.11.2021 in Italien genommen wurde und einen „Abstand 1“ zu Frau S. wie auch zu Herrn H. aufwies. Eine weitere Probe sei mit „Abstand 1“ zu Frau R. und „Abstand 2“ zu Frau A. genommen worden. Prof. Dilthey betonte noch einmal, dass ein Abstand allein noch keine Infektionskette belege.
Die sechste Probe sei am 30.11.2021 gesammelt worden und habe einen „Abstand 0“ sowohl zu Frau S. als auch zu Herrn H. Diese Probe sei jene aus Northeim, die zuvor thematisiert wurde.
Als Ergebnis wurde an dieser Stelle festgehalten, dass es den Typ AY43 also sowohl außerhalb des Pflegeheims als auch außerhalb Hildesheims gegeben habe.
Schulausbrüche im Gespräch
Nun wurde ausgeführt, dass es bei Fällen aus Schulausbrüchen wie in Northeim möglich erscheine, dass gegebenenfalls eine dritte Person diesen genetischen Eintrag ins Pflegeheim gebracht haben könnte. Oft handele es sich dabei um regionale Ausbrüche ohne Sequenzierung.
Es sei nicht sicher, dass Herr Peyman H. Teil der Infektionskette zu Frau S. gewesen sei.
Aufgrund des „Abstands 2“ zur Probe des Schulausbruchs in Northeim sei ein Zusammenhang zwischen dem Infektionsgeschehen im Pflegeheim und dem Fall in Northeim zwar möglich, aber dann höchstens indirekt.
Von Prof. Dr. Dilthey und dem vorsitzenden Richter wurden schließlich festgehalten, dass es keinen erkennbaren Zusammenhang zwischen den Ausbrüchen in Northeim und im fast 70 km entfernten Hildesheim gab. Ein „Abstand 0“ für Personen, die zuvor keinen Kontakt miteinander hatten, sei sehr unwahrscheinlich.
Eine Infektionskette von Peyman H. über Frau Heike L. und Herrn T. zu Frau S. sei bei einem genetischen Abstand von 0 möglich, aber nicht sicher. Denkbar sei aufgrund von „Abstand 0“ auch eine Infektionsübertragung der Reinigungskraft Frau Kö. zur verstorbenen Frau S.
Da alle sequenzierten Proben aus Deutschland an das Robert-Koch-Institut (RKI) geschickt werden mussten, würden vorhandene Daten zentral gesammelt. Anstelle der ursprünglich nur vier Proben aus dem Pflegeheim, habe es nach der Recherche also insgesamt 8 relevante Proben gegeben.
Surprise, surprise
Nach einer längeren Verhandlungspause ging es um 13:31 Uhr mit einer Überraschung weiter.
Die Strafkammer gab den rechtlichen Hinweis zur Anklageschrift, wonach man es für möglich halte, anstelle der ursprünglichen Anklage wegen des Vorwurfes der fahrlässigen Tötung eines Menschen sowie gefährlicher Körperverletzung von zwei weiteren Personen in rechtlich damit zusammenhängen Fällen lediglich ein „Bußgeld“ (strafrechtliche Geldbuße) zu verhängen. Hierfür komme ein Verstoß gegen die Niedersächsische Absonderungsverordnung in der Fassung vom 22.09.2021 in Verbindung mit § 24 Infektionsschutzgesetz in Betracht.
Fernsehen im Gericht
Nun wurde erneut der Anklagepunkt der Urkundenfälschung thematisiert. Hierzu wurden die fraglichen Impfpässe von Mutter und Tochter auf einem Monitor im Gerichtssaal eingeblendet. In beiden Fällen wurde die angebliche „Impfung“ den Impfausweisen zufolge mit dem Wirkstoff von BioNTech / Pfizer im Impfzentrum Hameln-Pyrmont benannt. Die Asservaten auch mit ihren Chargennummern stimmten augenscheinlich überein mit den Lichtbildern aus der Akte „Sonderband Handyauswertung“.
Rechtsanwalt Tumenci gab an dieser Stelle an, dass er eine Erklärung zum Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Dilthey zur Akte geben werde. Inhaltlich wurde hierzu nichts vorgetragen.
Verfahrenseinstellung denkbar?
Aus Sicht der Kammer, so der vorsitzende Richter gäbe es nunmehr keine weiteren Hinweise auf eine Beweiserhebung. Am 15.03.2023 solle dann die Schlussvorträge mit den Plädoyers von Staatsanwaltschaft und Verteidigung geben.
Überraschend wurde nun mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft dazu tendiere, das Verfahren einzustellen und anstelle der ursprünglichen Anklage lediglich ein „Bußgeld“ (strafrechtliche Geldbuße) wegen einer Ordnungswidrigkeit zu erheben. Über dessen Höhe wurde bislang nichts benannt.
Rechtsanwalt Tumenci regte nun an, ob es nicht möglich sei, das gesamte Verfahren einzustellen. Hier wollte die Staatsanwaltschaft nicht folgen, da es den gefälschten Impfausweis im Zusammenhang mit dem Ausbruch im Pflegeheim für zu schwerwiegend halte. Ob zum fraglichen Zeitpunkt die Fälschung eines Impfausweises nach § 267 StGB überhaupt eine Straftat im Sinne des Gesetzes bedeutete, wurde nicht thematisiert, war aber zum damaligen Zeitpunkt strittig. Hierzu erfolgte am 24.11.2021 eine Gesetzesänderung[16].
Gericht gibt Entwarnung
Nach einem Start der Verhandlung um 09:00 Uhr morgens folgte der Abschluss ab 13:56 Uhr. Die von der Staatsanwaltschaft ursprünglich vorgetragenen Anklagepunkte seien „praktisch verbraucht“. Sie sei dafür für eine vollständige Einstellung des Verfahrens bereit. Die Verfahrenskosten einschließlich der Kosten für die Anhörung der Sachverständigen sollten zu Lasten der Landeskasse gehen. Die erste Anlageschrift sei daher nichtig. Nunmehr gehe es allein um den Vorwurf der Ordnungswidrigkeit. Schließlich um 14:00 Uhr war die Verhandlung zuende.
Hierzu soll am 15.03.2023 ab 10:00 Uhr im Saal 149 des Landgerichts Hildesheim verhandelt werden.
[1] Siehe hierzu Witte, Stephan „Rechtsanwalt Ralf Ludwig: Das, was hier passiert, ist menschenrechtswidrig, ist völkerrechtswidrig“ auf „critical-news.de“ vom 27.06.2021. Aufzurufen unter https://critical-news.de/rechtsanwalt-ralf-ludwig-das-was-hier-passiert-ist-menschenrechtswidrig-ist-voelkerrechtswidrig/, zuletzt aufgerufen am 14.03.2023.
[2] Siehe u. a. Reiss, Karina und Bhakdi, Sucharit „Corona Unmasked. Neue Zahlen, Daten, Hintergründe.“ Berlin, 2. Auflage (Goldegg), 2021, S. 73 – 79.
[3] Shiyi Cao, Yong Gan, Chao Wang, Max Bachmann, Shanbo Wei, Jie Gong, Yuchai Huang, Tiantian Wang, Liqing Li, Kai Lu, Heng Jiang, Yanhong Gong, Hongbin Xu, Xin Shen, Qingfeng Tian, Chuanzhu Lv, Fujian Song, Xiaoxv Yin und Zuxun Lu „Post-lockdown SARS-CoV‑2 nucleic acid screening in nearly ten million residents of Wuhan, China“ auf „nature.com“ vom 20.11.2020. Aufzurufen unter https://www.nature.com/articles/s41467-020 – 19802‑w, zuletzt aufgerufen am 09.03.2023.
[4] Wildermuth, Volkart „Corona-Impfungen. Können Geimpfte andere Menschen weiter anstecken?“ auf „deutschlandfunk.de“ vom 31.08.2021. Aufzurufen unter https://www.deutschlandfunk.de/corona-impfungen-koennen-geimpfte-andere-menschen-weiter-100.html, zuletzt aufgerufen am 14.03.2023.
[5] Aufzurufen unter https://crlisboa.org/wp/juris/processo-n-o1783-20 – 7t8pdl-l1‑3/, zuletzt aufgerufen am 30.10.2021. Siehe hierzu u. a. folgende Passage:
„Face à actual evidência científica, esse teste mostra-se, só por si, incapaz de determinar, sem margem de dúvida razoável, que tal positividade corresponde, de facto, à infecção de uma pessoa pelo vírus SARS-CoV‑2, por várias razões, das quais destacamos duas (a que acresce a questão do gold standard que, pela sua especificidade, nem sequer abordaremos) […]“.
Hier die Übersetzung:
„Nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft ist dieser Test allein nicht in der Lage, zweifelsfrei festzustellen, ob eine solche Positivität tatsächlich einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus entspricht, und zwar aus einer Reihe von Gründen, von denen wir zwei hervorheben (abgesehen von der Frage des Goldstandards, auf die wir angesichts seiner Spezifität gar nicht eingehen wollen): […]“
[6] Aufzurufen unter http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at/Content.Node/rechtsprechung/103 – 048‑3227 – 2021.pdf, zuletzt aufgerufen am 30.10.2021. Siehe insbesondere folgende Passagen:
„Mutatis mutandis sagt er damit, dass ein PCR-Test nicht zur Diagnostik geeignet ist und daher für sich alleine nichts zur Krankheit oder einer Infektion eines Menschen aussagt. […] Laut einer Studie aus dem Jahr 2020 (Bullard, J., Dust, K., Funk, D., Strong, J. E., Alexander, D., Garnett, L., … & Poliquin, G. (2020). Predicting infectious severe acute respiratory syndrome coronavirus 2 from diagnostic samples. Clinical Infectious Diseases, 71(10), 2663 – 2666.) ist bei CT-Werten größer als 24 kein vermehrungsfähiger Virus mehr nachweisbar und ein PCR Test nicht dazu geeignet, die Infektiosität zu bestimmen.“
[7] Aufzurufen unter https://openjur.de/u/2334639.html, zuletzt aufgerufen am 30.10.2021. Siehe hier u. a. folgenden Passus:
„Zur Testung asymptomatischer Menschen anhand eines Nasen-Rachenabstrichs, wie er massenweise unkritisch und überwiegend von nicht-medizinischen Personal OHNE (hierbei entscheidend: entgegen der WHO-Forderung!) Anamnese- und Symptomerhebung bei den Getesteten erfolgt, ist die eingesetzte RT-qPCR nicht tauglich, eine Infektion mit SARS-CoV‑2 zu erkennen. […] Wie die RT-PCR können auch Antigenschnelltests prinzipiell nicht nachweisen, ob das gefundene Virusantigen zu einem intakten, infektiösen Virus gehört oder ein Überbleibsel (Bruchstück) von Viren ist, welche durch das Immunsystem abgetötet wurden.“
[8] Aufzurufen unter https://openjur.de/u/2311149.html, zuletzt aufgerufen am 30.10.2021: „2. Der Antragsteller weist zwar zutreffend darauf hin, dass ein positiver PCR-Test als solcher noch keine Infektiosität im Einzelfall belegt. Siehe dazu etwa https://dgn.org/neuronews/journal_club/vorhersagederinfektiositaetvonsarscov-2-beipositiverpcr/, abgerufen am 24. November 2020.“. Der im Beschluss benannte Internetverweis ist nicht mehr aufrufbar.
[9] Aufzurufen unter https://openjur.de/u/2334639.html, zuletzt aufgerufen am 30.10.2021. Siehe hier u. a. folgenden Passus:
„Zur Testung asymptomatischer Menschen anhand eines Nasen-Rachenabstrichs, wie er massenweise unkritisch und überwiegend von nicht-medizinischen Personal OHNE (hierbei entscheidend: entgegen der WHO-Forderung!) Anamnese- und Symptomerhebung bei den Getesteten erfolgt, ist die eingesetzte RT-qPCR nicht tauglich, eine Infektion mit SARS-CoV‑2 zu erkennen. […] Wie die RT-PCR können auch Antigenschnelltests prinzipiell nicht nachweisen, ob das gefundene Virusantigen zu einem intakten, infektiösen Virus gehört oder ein Überbleibsel (Bruchstück) von Viren ist, welche durch das Immunsystem abgetötet wurden.“
[10] Siehe „Vita Univ.-Prof. Dr. Alexander Dilthey“ auf „medmikrobio.hhu.de“. Aufzurufen unter https://www.medmikrobio.hhu.de/ag-dilthey/vita-univ-prof-dr-alexander-dilthey, zuletzt aufgerufen am 14.03.2023.
[11] Siehe „Impfpassfälschung auch nach altem Recht strafbar“ auf „brak.de“ vom 14.11.2022. Aufzurufen unter https://www.brak.de/newsroom/news/bgh-zu-covid-19-impfung-impfpassfaelschung-auch-nach-altem-recht-strafbar/, zuletzt aufgerufen am 14.03.2023.