Seit dem 01.07.2012 bietet die INTER Allgemeine Versicherung AG ihre Photovoltaikanlagenversicherungen an. Zunächst wurden diese im Jahre 2012 auf Basis der ABE 2011 als technische Versicherung für Gewerbekunden eingeführt[1]. Gleichwohl konnten bereits damals auch Privatkunden versichert werden. Es folgten ein Bedingungswerk im Jahre 2016 sowie die aktuelle Tarifgeneration aus dem Januar 2018. Seitdem habe es nach Unternehmensangaben ein Tarifupdate im März 2021 gegeben. Seit Februar 2022 bietet die INTER ein vereinfachtes Antragsverfahren mit einem Onlineabschluss für Anlagen mit einem Neuwert bis 100.000 Euro an. Gleichwohl tragen die besonderen Bedingungen weiterhin den Stand 01.2018, die ABE den Stand 01.10.2016.
Übersicht über die Inhalte der Analyse
1. Tarifliches
2. Ausgewählte Leistungen des Tarifs Premium aus dem Hause INTER
3. Ausgewählte Einschränkungen des Tarifs Premium aus dem Hause INTER
4. Weshalb eine eigenständige Photovoltaikanlagenversicherung sinnvoll sein kann
Inter zeigt Transparenz zum Bedingungsupdate
Der Versicherer äußert sich zum Zeitpunkt der Produkteinführung wie folgt:
„Die Upgrade-Garantie in Premium hat bei der Produkteinführung 01/2018 nicht gegriffen, weil wir die Deckung für innere Betriebsschäden an Wechselrichtern zum Nachteil von Neukunden ändern musste. Ab einem Wechselrichteralter von 6 Jahren nach Erstinbetriebnahme verringert sich die Versicherungssumme auf Erstes Risiko von 1.000 EUR seither um 20 % pro Jahr.
Im Rahmen der Produktanpassungen vom März 2021 wurde Absicherung von Batteriespeichern von einem individuellen Prämienzuschlag im Einzelfall auf feste Berechnungsregeln über Angebotsrechner geändert. Weitere Produktanpassungen gingen mit der Änderung nicht einher, weshalb die Änderung nicht für die Upgrade-Garantie relevant war.
Mit der Einführung des Onlineabschlusses vom Februar 2022 wurden keine Produktleistungen verbessert, weshalb diese Änderung ebenfalls nicht für die Upgrade-Garantie relevant war.“
Ganz aktuell (Stand 08.2023) hat die INTER die Mindestprämien sowie den Zuschlag für Batteriespeicher gesenkt. Im Onlinerechner sind diese neuen Tarifgrundlagen bereits berücksichtigt, während der Papiertarif noch der Aktualisierung harrt. Die oben thematisierte Mitversicherung auch innerer Betriebsschäden u. a. an Wechselrichtern ist außer bei der INTER bislang kaum am Markt verbreitet.
Absicherungsmöglichkeiten
Zur Verfügung stehen die Tarife Exklusiv und Premium, die durch optionale Bausteine (siehe unten) als auch durch den Baustein „bessergrün“ erweitert werden können. Der zuletzt benannte Baustein wird in der Deckungsaufgabe wie folgt beschrieben:
„Bei Auswahl der bessergrün Variante investieren wir den Anteil der Beiträge zur Erfüllung der künftigen versicherungstechnischen Verpflichtungen aller Verträge ausschließlich in nachhaltige Kapitalanlagen. Darüber hinaus werden in Zusammenarbeit mit der bessergrün GmbH ökologische Projekte unterstützt, wie z. B. die Pflanzung eines Baumes.“
Der Versicherungsschutz richtet sich an Betreiber von Dach- und Fassadenanlagen mit einem Alter von bis zu sieben Jahren. Flachdachanlagen ohne feste Dachverbindung (so genannte Schwerlastverfahren) sind versicherbar. Sofern keine Systemzertifizierung (Eignungsprüfung) sowie ein standortspezifischer Windlastennachweis möglich ist, gilt für Sturmschäden ein Selbstbehalt von 10 %, mindestens 1.000 Euro aber höchstens 10.000 Euro.
Für Bodenanlagen oder sonstige Anlagen mit einem Alter von über sieben Jahren ist im Einzelfall Versicherungsschutz im Rahmen einer Direktionsanfrage möglich.
Ertragsausfall ist pauschal mit einer Haftzeit von 6 Monaten (Exklusiv) bzw. 12 Monaten (Premium) bei Schäden durch Erdbeben und inneren Unruhen abweichend 1 Monat mitversichert. Treten durch die Sachgefahren Brand, Blitzschlag, Explosion„ Leitungswasser, Sturm oder Hagel Schäden am Gebäude und der Photovoltaikanlage ein, richtet sich die Haftzeit nach der Wiederaufbauzeit für den Gebäudeschaden einschließlich Photovoltaikanlage (maximal 12 Monate). So sei laut INTER sichergestellt, dass für die volle Zeit des Wiederaufbaus Ertragsausfall geleistet werde. Ohne diese Vereinbarung würde der Ertragsausfall nur für die reine Reparatur- oder Montagedauer für die Schäden an der Photovoltaik-Anlage geleistet. Für schuldhaft durch den Eigentümer verursachte Verzögerungen, Vergrößerungen der Unterbrechungsdauer durch behördliche Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen und durch Kapitalmangel wird nicht geleistet:
„Bei Dachanlagen gilt die Haftzeit in Abhängigkeit von der Wiederherstellung des Gebäudes als Träger der versicherten Photovoltaikanlage vereinbart. Die Berechnung der Ertragsausfall-Entschädigung ist somit nicht auf den Zeitraum der Montage einer neuen Photovoltaikanlage beschränkt, sondern richtet sich nach der gesamten Wiederaufbauzeit des Gebäudes einschließlich Photovoltaikanlage (maximal 12 Monate[…]. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Sachschaden – entstanden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Leitungswasser und/oder Sturm/Hagel – am Gebäude, auf dem die versicherte Anlage installiert ist, behoben werden muss. Ferner, dass die Instandsetzung oder der Wiederaufbau des Gebäudes vom Eigentümer nicht schuldhaft verzögert wurde. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Vergrößerung des Unterbrechungsschadens durch behördliche Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen und/oder den Umstand, dass dem Gebäudeeigentümer bzw. Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter oder abhandengekommener Sachen nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht.“
Die Mitversicherung von Ertragsausfall kann optional ausgeschlossen werden. Hierfür wird ein Rabatt von 20 % gewährt.
Versicherbar sind Photovoltaikanlagen bis zu einer Versicherungssumme von insgesamt 1.000.000 Euro. Höherwertige Anlagen bedürfen einer Direktionsanfrage. Eine Mindestversicherungssumme wird in den Tarifunterlagen nicht benannt. Der Anlagenneuwert bezeichnet den Neuwert der zu versichernden Anlage (Listenpreis im Neuzustand, also ohne Berücksichtigung etwaiger Rabatte oder Preiszugeständnisse) zzgl. der Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage).
Was bei der Absicherung von PV-Anlagen beachtet werden sollte
Wird die versicherte Anlage nicht mehr in Preislisten geführt, so ist der letzte Listenpreis der Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten maßgebend. Dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen.
Hatte die versicherte Sache keinen Listenpreis, so tritt an dessen Stelle der Kauf- oder Lieferpreis der Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten. Auch dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen.
Kann weder ein Listenpreis noch ein Kauf- oder Lieferpreis ermittelt werden, so ist die Summe der Kosten maßgebend, die jeweils notwendig war, um die Sache in der vorliegenden gleichen Art und Güte (z. B. Konstruktion, Abmessung, Leistung) zuzüglich der Handelsspanne und der Bezugskosten wiederherzustellen. Dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung zu vermindern oder zu erhöhen.
Ist der Versicherungsnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.
Zu beachten ist, dass bei der Ermittlung der Versicherungssumme zwingend auch etwaige Eigenleistungen (eigene Arbeitsleistung sowie notwendige Kosten für Maschinen und Gerüste) zu berücksichtigen sind, so etwa Mehrkosten für selbst angeschaffte Hubarbeitsbühnen (Hubsteiger) oder Gerüstkonstruktionen. Eine besondere Bedeutung hat dies für den Fall, dass der Versicherungsnehmer im Leistungsfall krank ist oder gar im Rollstuhl sitzt.
Gerade für in Eigenleistung installierte Anlagen empfiehlt es sich, ein Komplettangebot für die Photovoltaikanlage inklusive Montage von einem Installateur einzuholen. Die Differenz zwischen den nachgewiesenen Kosten der Selbstinstallation und den persönlich erbrachten Leistungen stellen dann den Umfang der in der Versicherungssumme zusätzlich zu berücksichtigenden Eigenleistungen dar.
Der Verweis auf den „Versicherungswert“ im Bedingungswerk läuft an dieser Stelle ins Leere, da die Kalkulation wertunabhängig erfolgt. Dies ist dennoch positiv zu bewerten, da der Marktwert von Photovoltaikanlagen sich in den vergangenen 20 Jahren stark geändert hat.
Auswirkungen von Technologiefortschritt
So kostete eine übliche, nicht aufgeständerte, Schrägdachanlage inklusive Gerüstkosten im Jahre 2001 etwa 4.500 Euro bis 5.500 Euro je kWp, im Jahre 2011 zwischen etwa 1.500 Euro und 2.200 Euro je kWp und aktuell zwischen etwa 1.000 Euro und 1.200 Euro je kWp mit aktuell leicht steigender Tendenz. Gleichzeitig haben moderne Photovoltaikanlagen einen gänzlich anderen Technologiestand als Anlagen aus dem Jahre 2001.
Während viele alte Anlagen in ihren Wechselrichtern noch einen Trafo besaßen, ist ein solcher heute weitgehend vom Markt verschwunden. Stattdessen sind in heutigen Anlagen Datenlogger weitgehend Standard. Während Datenschnittstellen zum Auslesen der Anlage vor 20 Jahren mit großem Aufwand verbunden waren, ist dies heute weitgehend Usus. Gerade bei älteren Tarifen von Wettbewerbern, die zum einen eine Prämie nach dem Neuwert der versicherten Anlage tarifieren und zum anderen keinen Technologiefortschritt mitversichert haben, kann es bei regelmäßiger Anpassung der Versicherungssumme an den Marktwert (Marktwertentwicklung) zu einer Unterversicherung im Verhältnis zum alten Technikstand kommen. Dieses Risiko ist bei der INTER aufgrund des pauschal ausgesprochenen Unterversicherungsverzichts ausgeschlossen.
Für die Beantragung von Versicherungsschutz hat die INTER zwei Verfahren. Es gibt einen Onlineabschluss für Dachanlagen mit einem Anlagenneuwert bis zu 100.000 Euro und ein umfangreicheres Antragsverfahren im Rahmen eines pdf-Antrages für Anlagen mit einem Neuwert bis 1 Millionen Euro. Dabei ergeben sich Unterschiede auch in der Anzahl der zur Beantragung notwendigen Risikofragen. Im umfangreicheren Antragsverfahren für Dachanlagen bis 1 Mio. EUR sind beispielsweise folgende Angaben erforderlich:
- Standort (Wohn‑, Gewerbe‑, Industrie- bzw. Mischgebiet)
- Montageart (Schrägdach, Flachdach bzw. Fassade)
- Gebäudeort (privates Wohnhaus, Nebengebäude, Garage oder Carport; gewerbliches / industrielles Bürohaus oder Lagerhalle; landwirtschaftliche Scheune, Stallgebäude oder Maschinenhalle; Sonstiges)
- Bauartklasse (I bis V, wobei IV und V nicht versicherbar sind)
- Montageort (Aufdach- oder Fassadenanlagen auf Wohngebäuden (Ein‑, Zwei- oder Mehrfamilienhäuser), Nebengebäuden (Garagen, Carports und Gartenhäuser), Büro- und Geschäftsgebäuden (Handels- und Dienstleistungsbetriebe), Gewerbe- und Industriegebäuden (Handwerks- und Produktionsbetriebe) bzw. landwirtschaftliche Gebäude (Maschinenhallen, Stallgebäuden, Scheunen, Wirtschaftsgebäuden).
- Angaben zu weiteren Bestandteilen der Anlage (Module sowie Wechselrichter mit Angaben zu Hersteller / Typ und Baujahr; Batteriespeicher mit Angabe zu Lithium-Ionen bzw. Blei-Gel sowie Neuwert, Hersteller / Typ und Baujahr)
- Besondere Angaben zum Risiko (Einsame Lage, Hochwassergefahr nach ZÜRS, feuergefährlicher Betrieb, Heu– / Strohlagerung, Intensivtierhaltung mit offener Gaskanone, Schwerlastverfahren ohne feste Dachverbindung; Interessenkollision wegen persönlicher oder wirtschaftlicher Interessen zwischen Hersteller, Errichter und Betreiber der Photovoltaikanlage). Werden einzelne Punkte bejaht, führt im Einzelfall zu Einschränkungen des Versicherungsschutzes, einer erhöhten Selbstbeteiligung, einem Ausschluss für Schäden durch Feuer. Im Fall einer Bejahung von Interessenkonflikten ist für die erfolgreiche Beantragung von Versicherungsschutz eine Direktionsanfrage erforderlich.
- Mitversicherte Sachen (Batteriespeicher und / oder E‑Ladestation, Ausschluss Schäden durch Feuer, Ausschuss Ertragsausfall, Restschuldentschädigung, Minderertragsversicherung). Zum Thema „Batteriespeicher“ äußert sich die INTER wie folgt:
„Schon seit ca. 2016 hatten wir eine noch geringe, aber steigende Nachfrage am Versicherungsschutz für Batteriespeicher festgestellt. Schadenerfahrungen mit Batteriespeicher waren damals kaum vorhanden. Dennoch wollten wir unseren Kunden Lösungen anbieten. So haben wir die Batteriespeicher seit Produktstand 01/2018 auf individuell nach Beratung mit unseren Underwritern abgesichert. Die Nachfrage am Schutz für Batteriespeicher ist seither stark gewachsen. Unsere Schadenerfahrungen zeigten uns Möglichkeiten zur standardisierten Absicherung der Speichersysteme. Deshalb bieten wir seit Tarifstand 03/2021 den Einschluss der Batteriespeicher mit einem festen Prämienzuschlag an. Weitere Produktanpassungen gingen mit dieser Änderung nicht einher, sodass kein Eingriff in die Versicherungsbedingungen notwendig war. Auswirkungen auf die Upgrade-Klausel hatte diese Anpassung nicht: nach wie vor haben wir die Speichersysteme gegen Zuschlag in den Schutz einbezogen.“
Für spezielle Konstellationen (z. B. Bodenanlagen, Anlagen auf Lärmschutzwänden) ist eine Direktionsanfrage erforderlich.
Versicherungsschutz auch für selbst montierte Anlagen möglich
Die Installation muss nach den anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der gängigen DIN-Vorschriften (z. B. DIN 1055 bezüglich Eigen‑, Schnee- und Windlasten) erfolgt sein. Sofern dies bei Netzeinspeisung vorgeschrieben ist, muss die Anlage durch einen Elektro-Fachbetrieb abgenommen worden sein. Eine Klarstellung, inwiefern auch in Eigenregie installierte Anlagen versicherbar sind, ist aus den vorliegenden Unterlagen nicht erkennbar. Telefonisch wurde bestätigt, dass dies bei Abnahme durch einen entsprechenden Fachbetrieb möglich sei.
Sofern eine Gebäude-Blitzschutzanlage existiert, muss die Photovoltaikanlage in dieses System integriert sein. Bei Vertragsbeginn muss die zu versichernde Anlage frei von dem Versicherungsnehmer oder seinem Repräsentanten bekannten Mängeln oder erforderlichen Reparaturen sein. Für Dachanlagen ist es zudem Voraussetzung, dass sich das Dach, auf dem die Anlage installiert wurde, in ordnungsgemäßem Zustand befindet.
Prototypen bzw. Nullserien (Versuchs– / Erprobungsanlagen für eine spätere Serienfertigung) oder Anlagen, die auf Gebäuden mit weicher Dachung (z. B. Holzschindeln, Schilf, Ried, Stroh) installiert wurden, können bei der INTER nicht versichert werden. Ebenfalls nicht versicherbar sind haustechnische Anlagen und das zur Hausinstallation gehörende Stromleitungsnetz inklusive Stromzähler.
Für bestimmte Anlagenformen können bestimmte Gefahren nicht versichert werden, so etwa für Dachanlagen ohne anlagen- und standortspezifischer Windlastennachweis (Ausschluss des Feuerrisikos) bzw. bei Heu– / Strohlagern über 50 m3 ohne Prüfung der elektrischen Anlagen im Abstand von mindestens zwei Jahren bzw. von mobilen Geräten mindestens alle sechs Monate (Ausschluss des Feuerrisikos).
Generell mitversichert werden können nur netzgekoppelte Anlagen. Folgende Photovoltaikanlagen sind anfragepflichtig:
- Anlagen, die nicht die oben benannten Voraussetzungen erfüllen (z. B. auch Einzelanfertigungen)
- Freiflächenanlagen (z.B. Solar- oder Photovoltaikparks als Bodenanlagen). Bei ballastierten Flachdachanlagen ist die Vorlage der Systemzertifizierung und des standortspezifischen Windlastennachweis erforderlich. Sollten die Unterlagen nicht vorliegen gilt für die Sturmgefahr eine abweichende Selbstbeteiligung in Höhe von 10 %, min. 1.000 Euro, max. 10.000 Euro vereinbart.
- Anlagen, bei denen eine Interessenkollision zwischen dem Versicherungsnehmer als Betreiber der Anlage und „persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen Hersteller, Errichter und Betreiber der Photovoltaikanlage“ besteht.
- Betriebe mit erhöhtem Risiko (z. B. Chemikalienherstellung, Geflügelfarmen, Lackierereien, Sägewerke)
- Besondere Montageorte (z. B. Lärmschutzwände)
- Anlagen mit einem Anlagenalter > 7 Jahren
- Für Bodenanlagen in der ZÜRS-Zone 4 gilt generell ein Ausschluss für Schäden durch Hochwasser und Überschwemmung.
- Bei Lagermengen Heu-/Stroh > 50 cbm wird die Feuergefahr ausgeschlossen
Inwiefern aufgeständerte oder nachgeführte Anlagen bzw. von einem anderen Versicherer abgelehnte Verträge grundsätzlich versicherbar sind, geht aus den vorliegenden Unterlagen nicht hervor. Gleiches gilt für vom Vorversicherer gekündigte Verträge. Bei Photovoltaikanlagen, die vorschadenbelastet sind (Schadenquote > 60% in den letzten 5 Jahren), erfolgt eine Einzelfallprüfung der Versicherbarkeit. Zur Prüfung der Mitversicherung von Anlagen mit Vorschäden werden mindestens die folgenden Angaben benötigt: Anzahl, Ursache und Höhe der eingetretenen Schäden sowie eventuell getroffene Maßnahmen zur Vermeidung weiterer, gleichartig gelagerter Schäden.
Folgende Risiken sind nicht versicherbar:
- Anlagen zur Eigenversorgung ohne Netzkopplung (so genannte „Inselanlagen“),
- Offshore-Anlagen,
- Risiken auf Gebäuden der Bauartklassen IV oder V (weiche Dachung, z. B. Holzschindeln, Schilf, Stroh),
- Anlagen auf Gebäuden mit schadhaften Dächern oder in sonstigem baufälligen Zustand (z. B. Ruinen oder Barracken).
Vielfältige Optionen
Optional können folgende Leistungen in die Photovoltaikanlagenversicherung eingeschlossen werden:
- Montageversicherung (AMoB 2011), Stand 01.07.2012 für noch nicht montierte Teile der Anlage, die z. B. in einer Garage gelagert werden. Versicherungsschutz besteht für eine Montagedauer von bis zu drei Monaten (Exklusiv) bzw. 6 Monaten (Premium), die versicherte Erprobungsdauer gilt für zwei (Exklusiv) bzw. vier Wochen (Premium). Mitversichert sind auf erstes Risiko jeweils 5.000 Euro (Exklusiv) bzw. 10.000 Euro (Premium) für Dekontaminationskosten für Erdreich, Mehrkosten für Erd- und Bauarbeiten bzw. Mehrkosten für Luftfracht. Auch weitere Kosten und Leistungen unterscheiden sich nach der gewählten Tariflinie. Die Prämie wird als Einmalbeitrag fällig. Je nach Anlagenneuwert wird eine unterschiedlich hohe Selbstbeteiligung fällig: 150 Euro bis 50.000 Euro Anlagenneuwert, 250 Euro bis 500.000 Euro sowie 500 Euro ab 500.001 Euro. Optional kann die Selbstbeteiligung gegen 10 % Nachlass verdoppelt werden. Die Montageversicherung kann auch als eigenständiger Vertrag abgeschlossen werden.
- Haftpflichtversicherung für Betreiber von Solar- und Photovoltaikanlagen, Stand 01.07.2012 mit einer Deckungssumme von 3 Mio. Euro (Exklusiv) oder 5 Mio. Euro (Premium) pauschal für Personen- und Sachschäden sowie 300.000 Euro (Exklusiv) bzw. 600.000 Euro (Premium) für Vermögensschäden. Jeweils zweifach maximiert. Eine Mitversicherung des Bausteins 2 zur Umweltschadenversicherung für Schäden am eigenen Boden des Versicherungsnehmers nach dem BBodSchG wird nicht angeboten. Die Betreiber-Haftpflichtversicherung kann auch als eigenständiger Vertrag abgeschlossen werden.
- Photovoltaik-Minderertragsversicherung (BV 9940), Stand 01.07.2012 (ist der gemäß Ertragsgutachten prognostizierte Jahresenergieertrag der Photovoltaikanlage aufgrund einer verminderten Globaleinstrahlung um mehr als 10 % unterschritten, wird der Minderertrag geleistet. Die Entschädigungsleistung ist auf 50 % des durchschnittlichen Ertrages der drei Vorjahre, höchstens jedoch auf 25.000 Euro begrenzt. Veränderungen der Einspeisevergütung sind unverzüglich anzuzeigen. Laut INTER würden viele Kunden diese Leistung als automatisch mitversichert sehen. Oft würde auch Versicherungsschutz dafür erwartet, dass eine Anlage eine geringere Leistung erbringe, als vom Hersteller prognostiziert worden sei. Oft gehe es also um die Produkthaftung des Herstellers)
- GAP-Deckung (Restschuldentschädigung bei Totalschaden und bestehendem Kreditvertrag, d. h., wenn die Wiederherstellung im Schadenfall unterbleibt, leistet der Versicherer zum Zeitwert, aber mindestens bis zur Höhe der Restschuld aus einem bestehenden Kreditvertrag zur Finanzierung der versicherten PV-Anlage. Weitere Details siehe Abschnitt A Ziffer 9.3 bis 9.5). Der Versicherer stellt weiter klar:
„Relevant wird die GAP-Deckung nur dann, wenn die Wiederherstellung unterbleibt oder keine serienmäßig hergestellten Ersatzteile zu beschaffen sind. Denn dann ist die Entschädigung auf den Zeitwert begrenzt und dieser kann unter der Restschuld aus dem Kreditvertrag liegen.“
- Mitversicherung von Transformatoren (Trafos) sowie Ladereglern und Akkumulatoren (wieder aufladbaren Batterien bzw. Batteriespeichern).
- Mitversicherung von Solarstromspeichern (Akkumulatoren) inklusive der dazugehörigen Teile.
- Erweiterte Mitversicherung von Mietsachschäden an Immobilien im Rahmen der Betreiberhaftpflichtversicherung bis in Höhe von 500.000 Euro (Exklusiv) bzw. 1.000.000 Euro (Premium). Die Mitversicherung besteht insbesondere für Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten und gepachteten Immobilien sowie Räumen, d. h. konkret, sofern Anlagen auf vom Versicherungsnehmer gemieteten Gebäuden versichert werden sollen. Dabei beziehe sich der Begriff „betrieblich“ laut INTER auf „zum Betrieb von PV-Anlagen gemieteten bzw. gepachtete Gebäude.“
Zu beachten ist, dass auch bei Montage einer Photovoltaikanlage in Eigenleistung eine Anmeldung der Baumaßnahme sowie der Bauhelfer bei der zuständigen Berufsgenossenschaft erforderlich ist. Außerdem sollte im eigenen Interesse auf eine ausreichend hohe Bauherrenhaftpflicht geachtet werden.
Versicherungsschutz besteht am Versicherungsort. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Reparaturen und Überholungsmaßnahmen, wenn die versicherten Sachen aus diesem Grund bewegt werden müssen (Transport- und Werkstattrisiko). Nach dem Wortlaut der Bedingungen ist der Versicherungsort wie folgt definiert:
„Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsgrundstücke.“
Da heute viele Photovoltaikanlagen privat genutzt werden und auch keiner Gewerbeanmeldung mehr erfordern, stellt sich die Frage, ob die Definition des Versicherungsortes als Betriebsgrundstück noch zeitgemäß ist oder ob hier nicht besser auf die „Versicherungsanschrift“ abgestellt werden sollte. Eine Gewerbeerlaubnis ist nach § 3 Nr. 32 GewStG nur für solche Anlagen erforderlich,
„wenn sich deren Tätigkeit ausschließlich auf die Erzeugung und Vermarktung von Strom aus einer auf, an oder in einem Gebäude angebrachten Solaranlage bis zu einer installierten Leistung von 30 Kilowatt beschränkt.“
Der Versicherer stellt klar, dass sich der Begriff „Betriebsgrundstück“ „auf den Betrieb der PV-Anlage. Wir nehmen ihre Anmerkung in unseren Themenspeicher auf.“
Kombinierbare Rabattoptionen
In Abhängigkeit vom Anlagenneuwert erhebt die INTER eine gestaffelte Selbstbeteiligung, wobei sich der Eurobetrag auf Schäden an der Anlage, die Tagesangabe auf Schäden durch Ertragsausfall bezieht.
Anlagenneuwert | Selbstbeteiligung |
0 Euro bis 50.000 Euro | 150 Euro / 0 Tage |
50.001 Euro bis 100.000 Euro | 250 Euro / 0 Tage |
100.001 Euro bis 250.000 Euro | 250 Euro / 1 Tag |
250.001 Euro bis 500.000 Euro | 250 Euro / 2 Tage |
500.001 Euro bis 1.000.000 Euro | 500 Euro / 2 Tage |
Bei Verdoppelung der Selbstbeteiligung gewährt der Versicherer einen Nachlass in Höhe von 10 %.
Ein Bündelnachlass für weitere bei der INTER bestehende Verträge wird nicht gewährt.
Der Versicherer gewährt im Antragsverfahren für Anlagen mit einem Neuwert bis 1 Millionen Euro optional einen Schadenvorausrabatt in Höhe von 20 %. Dieser gilt für neue Anlagen sowie für wie Altanlagen mit einer Schadenquote bis maximal 60 %. Wenn die nach dem Tarif ermittelte Schadenquote mehr als 60 % beträgt, dann entfällt der Sonderrabatt ab dem folgenden Versicherungsjahr. Er kann ab der Hauptfälligkeit jedoch erneut gewährt werden, ab welcher die Schadenquote wieder unter 60% liegt.
Für neue Anlagen gewährt die INTER einen so genannten Garantierabatt in Höhe von 10 %.
Bei unterjähriger Zahlweise wird ein Ratenzahlungszuschlag in Höhe von 3 % (halbjährliche Zahlweise), 5 % (vierteljährliche Zahlweise) bzw. 10 % (monatliche Zahlweise) erhoben. Für die optionale Montageversicherung wird generell eine Einmalprämie erhoben, so dass hier kein Zuschlag für unterjährige Zahlweise zur Anwendung kommt.
Versicherungsschutz bereits ab unter 90 Euro brutto p. a.
Der Mindestbeitrag für Photovoltaikanlagen hängt vom Anlagenneuwert sowie vom gewählten Tarif aus. Für Anlagen von Privatkunden ist dabei der Rechenweg gemäß Angebotsrechner relevant, für Anlagen mit einem Wert über 100.000 Euro die Prämien nach dem Angebotsrechner des Versicherers (Antragsverfahren).
Für Anlagen bis zu einem Anlagenneuwert von 50.000 Euro beträgt der Prämiensatz 2,25 ‰, mindestens jedoch 75,00 Euro netto (Exklusiv) bzw. 90,00 Euro netto (Premium). Bei einem Anlagenneuwert zwischen 500.001 Euro und 1.000.000 Euro liegt die Tarifprämie bei 1,75 ‰ des Anlagenneuwerts, mindestens jedoch bei 925,00 Euro (Exklusiv) bzw. 2,00 ‰, mindestens jedoch 1.050 Euro (Premium). Zu diesen Prämien kommt die gesetzliche Versicherungssteuer von 19 % hinzu.
Bei unterjähriger Zahlweise beträgt der Mindestbeitrag für die Photovoltaikversicherung 50 Euro, für die Betreiberhaftpflichtversicherung 15 Euro.
Unterschritten werden können die Mindestprämien nur durch Laufzeitnachlässe (siehe unten) sowie durch den Versorgungswerkrabatt (10 %, sofern Kollektivertrag mit der INTER-Versicherungsgruppe), nicht jedoch durch die Entscheidung für eine erhöhte Selbstbeteiligung im Schadenfall.
Bis zu einem Anlagenneuwert von 40.000 Euro bedeutet dies im Premiumtarif eine Mindestprämie von 90,00 Euro netto bzw.107,10 Euro brutto.
Für die Betreiberhaftpflichtversicherung richtet sich die Prämienhöhe nach dem gewählten Tarif sowie dem Anlagenwert:
Bruttojahresprämie | ||
Anlagenwert | Exklusiv | Premium |
bis 250.000 Euro | 65,45 € | 78,54 € |
bis 500.000 Euro | 89,25 € | 104,13 € |
bis 1.000.000 Euro | 160,65 € | 196,35 € |
Die Vertragslaufzeit für die Photovoltaikversicherung beträgt wahlweise ein Jahr und 12 Stunden oder drei Jahre und 12 Stunden. Liegt etwa der Beginn am 01.01.2024, so endet der Vertrag zum 01.01.2025 um 12 Uhr mittags. Bei dreijähriger Vertragslaufzeit wird ein Laufzeitnachlass von 5 % behoben. Hauptfälligkeit ist stets zum Zeitpunkt des entsprechend vereinbarten Datums. Entsprechend können Versicherungsjahr und Kalenderjahr voneinander abweichen. Vertragsbeginn für alle Sparten ist stets 0:00 Uhr am Tag des Versicherungsbeginns, Ablauf stets um 12:00 Uhr. Dadurch kann es bei einem Anschlussvertrag zu einer möglichen Versicherungslücke kommen. Der Versicherer gibt hierzu folgende Begründung:
„Die Gründe für unsere Mehrleistung stehen im Zusammenhang mit der VVG-Reform von 2008, Beginn und Ablauf lagen damals am Mittag des Tages. Wir wollten damals die zeitliche Lücke in allen Fällen schließen und haben deshalb den Ablauf auf 12 Uhr belassen.“
Die ordentliche Kündigung eines bestehenden Vertrages ist jeweils mit Frist von drei Monaten zum Ablauf möglich. Die mindestens einjährige Vertragslaufzeit gilt abweichend nicht für die Montageversicherung.
Ausgewählte Leistungen des Tarifs Premium aus dem Hause INTER
- Verbraucherfreundlich formulierte Innovationsklausel (Leistungs-Upgrade-Garantie) für prämienneutrale Leistungsverbesserungen während der Vertragslaufzeit.
- Anrecht auf Beitragsminderung bei unveränderter Tariffortführung (Bestprämie), wenn der Versicherer seine Tarifprämie reduziert und, sofern der Vertrag um drei weitere Jahre verlängert wird:
„Sollten während der Dauer des vorliegenden Versicherungsvertrages die Prämien (Nachlässe und Zuschläge) von der INTER Allgemeine Versicherung AG allgemein derart abgeändert werden, dass sich nach dem neuen Tarif für die vorliegende Versicherung eine geringere Prämienzahlung ergeben würde, ist der Versicherungsnehmer berechtigt, eine Herabsetzung der in vorliegender Police und eventuellen Nachträgen berechneten Prämien auf das geringere Ausmaß gemäß den neuen Tarifbestimmungen zu verlangen.“
- Pauschaler Unterversicherungsverzicht sowohl im Rahmen der Baudeckung als auch im Rahmen der eigentlichen Elektronikversicherung. Maximal erstattet wird der Anlagenneuwert.
„Sofern die Versicherungssumme versehentlich falsch angegeben wurde, verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung dann, wenn die Abweichung nicht mehr als 30 % beträgt und weder vorsätzlich noch arglistig herbeigeführt wurde.“
- Verzicht auf Kürzung der Leistung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles bis zu einer Versicherungsleistung von 50.000 Euro. Eine Kürzung findet entsprechend nur für den darüber hinaus gehenden Teil eines Schadens statt.
- Als Elektronikversicherung ist die Photovoltaikversicherung der INTER als Allgefahrendeckung konzipiert. Eine ausdrückliche Beweislastumkehr zu Gunsten des Versicherungsnehmers ist nicht vereinbart. Da es sich um eine Elektronikversicherung auf Basis der ABE handelt, ist eine solche anzunehmen. Der Versicherer sieht dies anders:
„Die Beweislast für grobe Fahrlässigkeit liegt bei uns. Der Nachweis eines versicherten Schadens liegt beim Kunden.“
- Subsidiärer Regressverzicht gegenüber Mitarbeitern (ausgenommen Repräsentanten) sowie gegen anderweitig berechtigte Benutzer (außer Mitarbeiter von Wartungs- oder Reparaturunternehmen) der versicherten Sache. Der Verzicht gilt nicht, wenn der Verursacher den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
- Keine ausdrückliche Verpflichtung zu einem Überspannungsschutz bzw. zur Errichtung einer Blitzschutzanlage, sofern dieser nicht gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben wurde. Sofern jedoch gesetzliche, behördliche oder individuell vereinbarter Sicherheitsvorschriften bzw. vertragliche Obliegenheiten vor oder nach dem Versicherungsfall bestehen, sind diese zwingend einzuhalten.
- Verzicht auf bedingungsseitig vorgeschriebenen Wartungsintervalle (z. B. eine jährliche Wartung der Photovoltaikanlage).
- Verzicht auf spezielle Vorschriften zur konkreten Aufstellung bzw. Sicherung von Wechselrichtern.
- Vorsorgedeckung in Höhe von 50 % der zuletzt vereinbarten Versicherungssumme für alle während eines Versicherungsjahres vorgenommenen Anlagenerweiterungen. Entsprechende Risikoänderungen sind innerhalb von drei Monaten des jeweils neuen Versicherungsjahres anzuzeigen. In diesem Zusammenhang zu beachten ist, dass eine negative Marktwertentwicklung auch zu einer reduzierten Vorsorgedeckung führt. Hatte die versicherte Photovoltaikanlage bei Antragsstellung einen Marktwert von z. B. 10.000 Euro, beträgt die anfängliche Vorsorgedeckung entsprechend 2.000 Euro. Sinkt der Marktwert während der Vertragslaufzeit um 20 % auf 8.000 Euro, so sinkt auch die Vorsorgedeckung von 2.000 Euro auf nur noch 1.600 Euro.
- Grundsätzlich ist Versicherungsschutz auch für Anlagen möglich, die ganz oder teilweise in Eigenregie des Versicherungsnehmers montiert wurde, sofern die Anlage von einem Fachbetrieb (z.B. Elektro-Fachbetrieb) abgenommen wurde. Dies impliziert, dass die Installation nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgt ist.
- Datenträger (siehe Klausel 1911 Nr. 2) sowie Daten (implizit gemäß Klausel 1928 Nr. 5 a) aa) zählen ausdrücklich zu den versicherten Sachen. Daten sind z. B. Stamm- und Bewegungsdaten aus Dateien und Datenbanken), Datenträgern, das Medium, auf denen die versicherten Daten gespeichert sind (z. B. Magnetwechselplatten, Disketten). Versicherungswert für Daten sind gemäß Klausel 1928 Nr. 5 a) aa) die Wiederbeschaffungs- bzw. Wiedergabekosten, für Wechseldatenträger nach Klausel 1928 Nr. 5 a) bb) die Wiederbeschaffungskosten.
- Optionale Mitversicherung von Transformatoren (Trafos) sowie Ladereglern und Akkumulatoren (wieder aufladbaren Batterien bzw. Batteriespeichern). Der Zuschlag für Batteriespeicher und E‑Ladestationen beträgt über den Onlineabschluss für Dachanlagen mit einem Neuwert bis 100.000 Euro insgesamt 10 %, über das umfangreichere Antragsverfahren für Anlagen mit einem Neuwert bis 1 Millionen Euro sogar 25 %.
- Mitversicherung von Einspeise- und Verbrauchszählern auch als Anlagekomponenten.
- Mitversicherung von Wechselrichter (z. B. String‑, Modul‑, Sinus- oder Zentralwechselrichter).
- Mitversicherung von Gleichstromverkabelungen (Modul zum Wechselrichter) und Wechselstromverkabelungen (Wechselrichter zum privaten bzw. öffentlichen Stromnetz). Auch alle anderen technischen Anlagenbestandteile, die nicht ausdrücklich benannt sind (z. B. Bezugszähler, elektrische Leitungen als Globalstrahlungssensor zur Sonnen- und Lichtstärkenmessung), fallen unter den Versicherungsschutz.
- Mitversicherung von Wechseldatenträgern. Diese gelten ausdrücklich nicht als elektronische Bauelemente.
- Ausdrückliche Mitversicherung von Generatoranschlusskästen.
- Mitversicherung von Überspannungs- und Blitzschutzeinrichtungen.
- Mitversicherung von Solarmodulen (zur Erzeugung von warmen Wasser). Eine Mitversicherung auch von Photovoltaikmodulen (zur Erzeugung von Strom) ist nicht ausdrücklich klargestellt. Laut Auskunft des Versicherers vom 12.10.2023 seien diese nicht mitversichert.
- Optionale Mitversicherung von Solarstromspeichern (Akkumulatoren) inklusive der dazugehörigen Teile. Versicherbar sind allerdings nur Anlagen, deren Akkumulatoren nach den Anforderungen der UN 38.3 (Transporttest) zertifiziert worden sind und deren Anschluss und Betrieb nach den Anwendungsregeln der VDE-AR‑E 2510 – 2 (09.2015) erfolgt ist. Bei Schäden an Solarstromspeichern wird die Entschädigung ab einem Gerätealter von fünf Jahren um monatlich 1 % (Lithium-Ionen-Batteriespeicher) bzw. 2 % (Blei-Gel-Batteriespeicher) gekürzt, jedoch insgesamt nicht mehr als um 80 % des Neuwertes der versicherten Sache am Schadentag.
- Mitversicherung von Modultragkonstruktionen für Solarmodule.
- Mitversicherung von Montage- und Verbindungssets, also z. B. auch Anschluss- und Befestigungssets.
- Mitversicherung elektronischer mobiler sowie stationärer Überwachungskomponenten für die versicherte Photovoltaikanlagen.
- Subsidiäre Mitversicherung von Schäden und Zerstörungen eigenen oder fremden Sachen im Gefahrenbereich der versicherten Photovoltaikanlage, die infolge ein eines entschädigungspflichtigen Schadens an der Anlage beschädigt oder zerstört werden. Die Entschädigung ist auf 5.000 Euro auf erstes Risiko begrenzt. Beispiel: Ein Photovoltaikmodul fällt infolge eines versicherten Sachschadens auf das parkende Auto eines Besuchers.
- Mitversicherung von Sachschäden durch Ausführungs‑, Konstruktions– oder Materialfehler, so etwa durch Hersteller, Händler bzw. Werkunternehmer (Garantieschäden).
- Mitversicherung von Sachschäden an der versicherten Anlage durch Tierverbiss (z. B. Marder oder Mäuse). Versicherungsschutz besteht auch für Unterbrechungsschäden als Folgeschäden von Sachschäden.
- Mitversicherung von Schäden an der versicherten Anlage durch Erdbeben bis zur Versicherungssumme, maximal bis 150.000 Euro.
- Im Rahmen der Allgefahrendeckung Versicherungsschutz für Schäden an der versicherten Anlage durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter, dabei keine ausdrückliche Klarstellung zur Mitversicherung von Schäden auch durch unsachgemäße Handhabung.
- Im Rahmen der Allgefahrendeckung Versicherungsschutz für Schäden an der versicherten Anlage durch Konstruktions‑, Material- oder Ausführungsfehler.
- Im Rahmen der Allgefahrendeckung Versicherungsschutz für Schäden an der versicherten Anlage durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Kurzschluss, Überstrom, Überspannung sowie durch Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion.
- Im Rahmen der Allgefahrendeckung Versicherungsschutz für Schäden an der versicherten Anlage durch den Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung.
- Im Rahmen der Allgefahrendeckung Versicherungsschutz für Schäden an der versicherten Anlage durch Wasser, Feuchtigkeit sowie Überschwemmung.
- Im Rahmen der Allgefahrendeckung Versicherungsschutz für Schäden an der versicherten Anlage durch Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. Schäden durch Vandalismus (z. B. nach einem Einbruch) sind zwar nur im Zusammenhang mit Schäden an Röhren und Zwischenbildträgern ausdrücklich versichert, im Rahmen der Allgefahrendeckung aber auch ansonsten als mitversichert anzusehen.
- Im Rahmen der Allgefahrendeckung besteht ausdrücklich Versicherungsschutz für Schäden an der versicherten Anlage durch Sturm, Frost sowie Eisgang und Schneedruck. Bei Schäden durch z. B. Sturm/Hagel, Frost, Eisgang, Schneedruck, etc. spricht der Versicherer auch von „höherer Gewalt“.
- Mitversichert ist das Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung.
- Mitversichert sind Schäden durch sonstigen Vorsatz Dritter (z. B. Sabotage).
- Versicherungsschutz für Bruchschäden an der transparenten Oberfläche eines transparenten Abdeckung des Photovoltaikmoduls der versicherten Photovoltaikanlage, wenn der Versicherungsnehmer keine äußere Einwirkung nachweisen kann. Der Versicherer stellt allerdings klar, dass Schäden z. B. durch Alterung, Verschleiß oder Hotspots ausgeschlossen seien. Die Bedingungen benennen hier nur Ausschlüsse für Schäden „durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung“. Geschieht der Bruchschaden durch äußere Einwirkung (z. B. Hagelschlag), so ist dieser versichert. Nicht versichert sind bloße Beschädigungen der Oberflächen durch Schrammen, Verwitterung oder Beaufschlagungen.
- Mitversicherung von Schäden an der versicherten Anlage durch innere Unruhen. Im Rahmen der Mitversicherung innerer Unruhen besteht ein Ausschluss für Schäden durch Verfügungen von hoher Hand. Darüber hinaus ist im Rahmen der Allgefahrendeckung eine Mitversicherung anzunehmen.
- Mitversicherung innerer Betriebsschäden an Solarmodulen sowie an Wechselrichtern. Dazu gehören u. a. Schäden durch Mangel von Öl, Wasser oder Schmiermitteln oder auch das Versagen von Mess‑, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen. Die Mitversicherung besteht bis in Höhe von 1.000 Euro. Ab einem Alter der Solarmodule bzw. Wechselrichter von über 5 Jahren verringert sich diese Teilversicherungssumme um jeweils 20 % pro Jahr. Die teilweise Mitversicherung auch von inneren Betriebsschäden führt dazu, dass innerhalb der ersten fünf Jahre nach Inbetriebnahme einer Anlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Schadenfall ein Sachschaden oder ein sonstiger unvorhergesehener Schaden angenommen wird, während Schäden, die zu einem späteren Zeitpunkt eintreten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als technisch bedingter Verschleiß anzusehen wären. Der Versicherer führt zur fallenden Versicherungssumme aus,
„dass die Lebenserwartung von Wechselrichtern häufig geringer aus als die der versicherten Anlagen ist. Schon ab einem Alter von ca. 5 Jahren Alter haben die Wechselrichter ein erhöhtes Risiko für verschleiß- bzw. abnutzungsbedingte Schäden und die durchschnittliche Haltbarkeit der Wechselrichter beträgt 7 – 10 Jahre. Die Abgrenzung zwischen einem versicherten inneren Betriebsschaden und einem nicht versicherten abnutzungsbedingten Schaden ist in diesen Fällen schwierig und Ablehnungen würden für Unverständnis sorgen.“
Weiter äußerte sich das Unternehmen zum letzten Update der Versicherungsbedingungen wie folgt:
„Diese recht bescheiden wirkende Änderung hat gravierende Hintergründe. Innere Betriebsschäden am Wechselrichter haben wir als Deckungserweiterung auf erstes Risiko schon in unserer Produktvariante Premium 07/2012 bis 1.000 EUR versichert. Unsere Schadenerfahrung zeigte seither einen großen Bedarf für diese Leistung. Wie sich im Laufe der Jahre herausstellte, fällt die Lebenserwartung der Wechselrichter häufig geringer aus als die der versicherten Anlagen. Schon ab einem Alter von ca. 5 Jahren Alter haben die Wechselrichter ein stark erhöhtes Risiko für verschleiß- bzw. abnutzungsbedingte Schäden, welche mit zunehmendem Alter zu einem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintretenden Ereignis wird. Die Abgrenzung zwischen einem versicherten inneren Betriebsschaden und einem nicht versicherten abnutzungsbedingten Schaden ist in diesen Fällen schwierig und Ablehnungen sorgen für Unverständnis. Mit Einführung der neuen Lösung konnten wir die Zufriedenheit unserer betroffenen Kunden hoch und die Auswirkungen auf die Prämie für alle Kunden gering halten.“
- Nutzungsausfallentschädigung infolge eines versicherten inneren Betriebsschadens bis in Höhe von 1.000 Euro. Ab einem Alter der Solarmodule bzw. Wechselrichter von über 5 Jahren verringert sich diese Teilversicherungssumme um jeweils 20 % pro Jahr.
- Baudeckung (vorzeitiger Deckungsbeginn) für die Zeit zwischen der Abladung der versicherten Sachen am Versicherungsort und dem Zeitpunkt der eigentlichen Inbetriebnahme der Anlage. Versicherungsschutz besteht bei der INTER nach dem vollständigen Entladen der versicherten Sachen, während der Bauphase und bis zu zwei Monate darüber hinaus (siehe Ziffer 3.1 b). Anders als im Rahmen des Hauptvertrages besteht der Versicherungsschutz im Rahmen der Baudeckung nicht als Allgefahrendeckung, sondern allein auf die Risiken a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, b) Einbruchdiebstahl und Raub, c) Diebstahl bereits verbauter Teile sowie Sturm inklusive Hagel. Für die Gefahr Einbruchdiebstahl besteht Versicherungsschutz nur für unter Verschluss gelagerte, versicherte Sachen. Außerdem gilt für diese Gefahr eine abweichende Selbstbeteiligung von 25 %, mindestens jedoch die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung.
- Pauschaler Einschluss einer Ertragsausfallversicherung (Nutzungsausfall) mit einer Haftzeit von 12 Monaten (abweichend einem Monat bei Schäden durch Erdbeben bzw. innere Unruhen) und je nach Anlagenneuwert einer zeitlicher Selbstbeteiligung zwischen null und drei Tagen. Beträgt der Anlagenwert höchstens 50.000 Euro, so entfällt die zeitliche Selbstbeteiligung. Optional kann die Mitversicherung einer Ertragsausfallversicherung ausgeschlossen werden. Hierfür wird ein Nachlass von 20 % gewährt. Ertragsausfall wird nach Ablauf der vereinbarten zeitlichen Selbstbeteiligung in der Höhe ersetzt, die dem Versicherungsnehmer aufgrund von versicherten Schadenereignissen gemäß der Einspeisevergütung nach EEG, maximal bis in Höhe von 2,50 € je kWp und Tag, entstanden ist. Positiv ist, dass der Versicherer auf eine monatliche Protokollierung der Zählerstände verzichtet. Eine ausdrückliche Regelung für Teilschäden fehlt in den Bedingungen. Was ist, wenn nur Teile der Anlage aufgrund eines solchen Schadenfalles technisch nicht verfügbar sind? Ist die Entschädigung je kWp dann auf die installierte Leistung der vom Schadenfall betroffenen Anlagenteile begrenzt? Der Versicherer stellt folgendes klar:
„Bei Teil- und Totalschäden wird die Entschädigung anhand der schadenbedingt nicht zur Verfügung stehenden Anlagenleistung ermittelt. Die Entschädigungsleistung ist insgesamt begrenzt auf die mit der vom Schaden betroffenen Anlage bzw. Teilanlage im Ausfallzeitraum maximal erzielbare Vergütung aus der Stromeinspeisung.“
- Mitversicherung von Rückwirkungsschäden durch fehlende Einspeisemöglichkeit des Stromabnehmers nach Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000 Euro.
- Mitversicherung von Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten einschließlich der Kosten für Dekontamination und Entsorgung von in Folge eines Versicherungsfalles dekontaminierten Erdreich. Die Mitversicherung besteht auf erstes Risiko bis in Höhe von 150.000 Euro.
- Mitversicherung von Bergungskosten. Die Mitversicherung besteht auf erstes Risiko bis in Höhe von 150.000 Euro.
- Mitversicherung von Bewegungs- und Schutzkosten auf erstes Risiko bis in Höhe von 150.000 Euro.
- Bis in Höhe von 5.000 Euro auf erstes Risiko mitversichert sind Daten und Programme inklusive Datenträger (Datenversicherung), sofern diese in Zusammenhang mit dem Betrieb der versicherten Photovoltaikanlage stehen (z. B. Anlagenfernüberwachung).
- Übernahme von Kosten für die Zuwegung (Erstellung von Behelfsstraßen und ‑wegen) bis in Höhe von 5.000 Euro. Die Höhe der übernommenen Kosten ist hier vergleichsweise gering. Entsprechende Kosten übernimmt beispielsweise der Tarif allsafe solar von Konzept & Marketing (Stand 06.2020) bis in Höhe von 50.000 Euro.
Hinweis: Solche Informationen zum Leistungsumfang eines Wettbewerbers bedeuten nicht, dass dieser auch in allen anderen Punkten leistungsstärker sein muss oder dass es genau an dieser Stelle auf eine höhere Absicherungshöhe ankommen würde. Mithin dienen solche Verweise lediglich der Orientierung, was aktuell versicherbar ist. Welche Leistungen für den einzelnen Versicherungsnehmer relevant sind, kann nur individuell ermittelt werden; eine solche Tarifanalyse kann diese Leistung nicht erbringen.
- Subsidiäre Mitversicherung von Feuerlöschkosten auf erstes Risiko in Höhe von 150.000 Euro. Die Mitversicherung von Feuerlöschkosten dürfte – obwohl nicht ausdrücklich benannt - auch Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfestellung Verpflichteter mit ein. Entsprechend sind auch öffentliche Gebühren der Feuerwehren als mitversichert anzusehen.
- Mitversicherung von Luftfrachtkosten. Die Mitversicherung besteht auf erstes Risiko bis in Höhe von 150.000 Euro.
- Mitversicherung der Mehrkosten für Preissteigerungen, die im Zuge der Wiederherstellung entstehen und deren Ursache in der Zeit zwischen Eintritt des Versicherungsfalles und der unverzüglichen Wiederherstellung liegt (z. B. aufgrund von Inflation oder Zusammenbruch bisheriger Lieferketten).
- Mitversicherung der Mehrkosten durch Technologiefortschritt.
„Sind für die versicherte Photovoltaikanlage nach einem Versicherungsfall serienmäßig hergestellte Ersatzteile aufgrund des technologischen Fortschrittes nicht mehr zu beziehen, so ersetzt der Versicherer […] tatsächlicher Wiederherstellung der Photovoltaikanlage die vom Sachschaden betroffenen Anlagenteile durch Anlagenteile der aktuellen Nachfolgegeneration mit identischen oder vergleichbaren Leistungs- und Produkteigenschaften.
Anlagenteile, die nicht vom Schaden betroffen sind, aber dennoch aus welchen Gründen auch immer ausgetauscht werden müssen, sind nicht Gegenstand dieser Versicherung.“
- Übernahme von Schadenabwendungs- oder ‑minderungkosten.
- Übernahme der Kosten für Erd‑, Pflaster‑, Maurer- und Stemmarbeiten bis in Höhe von 150.000 Euro auf erstes Risiko.
- Übernahme der Kosten für die Bereitstellung von Arbeitsbühnen und Gerüsten bis in Höhe von 150.000 Euro.
- Übernahme von Rückbaukosten nach einem Totalschaden, wenn auf den Wiederaufbau der versicherten Anlagen verzichtet wird, bis in Höhe von 5.000 Euro auf erstes Risiko.
- Mitversicherung schadenbedingter Arbeiten an Dächern und Fassaden, die als Folge eines ersatzpflichtigen Schadens an der Photovoltaikanlage notwendig geworden sind, bis in Höhe von 25.000 Euro auf erstes Risiko, .
- Übernahme von Schadenermittlungs- und Feststellungskosten (Schadensuchkosten) bis in Höhe von 25.000 Euro auf erstes Risiko.
- Übernahme der Kosten für provisorische Maßnahmen (Aufstellung eines Provisoriums) nach einem versicherten Schaden bis in Höhe von 150.000 Euro auf erstes Risiko.
- Mitversicherung der Aufwendungen, die aufgrund eines ersatzpflichtigen Teilschadens durch einen Werkstattaufenthalt oder den Transport versicherter Sachen dorthin entstehen. Während Mehrkosten für Luftfrachten übernommen werden, gilt dies nicht für Mehrkosten für Expressfrachten.
- Mitversichert sind die Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind, wenn der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren. Die Mitversicherung besteht bis in Höhe der Versicherungssumme. Eine versicherte Datenwiederherstellung setzt voraus, dass die Daten noch vorhanden sind (z. B. auf einem externen Datenträger). Datenrettungskosten sind damit also nicht verbunden.
- Mitversicherung der Mehrkosten für den Bezug von Primärenergie (Fremdstrombezug) in unmittelbarem Zusammenhang mit einem versicherten Schaden an der Photovoltaikanlage. bis in Höhe von 1.000 Euro auf erstes Risiko. Diese Leistung ist wichtig, da aktuell die ersten Photovoltaikanlagen aus der staatlichen Einspeisevergütung herausfallen. Entsprechend findet kein Ertragsausfall mehr statt; vielmehr muss externer Strom hinzugekauft werden.
- Bei Teilschäden Mitversicherung von Mehrkosten für Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags‑, Feiertags- und Nachtarbeiten.
- Bedingungsseitige Übernahme der auf den Versicherungsnehmer entfallenen Kosten des Sachverständigenverfahrens (Sachverständigenkosten) ab einer Mindestschadenhöhe von 25.000 Euro bis in Höhe von 150.000 Euro auf erstes Risiko. Diese Mindestschadenhöhe ist relativ hoch, entspricht aber dem aktuellen Marktstandard.
- Mitversicherung des Werkstattrisikos, d. h. subsidiärer Versicherungsschutz für reparaturbedürftige Teile der versicherten Anlage auf dem Hin- und Rücktransport zu einer Werkstatt.
- Optionale GAP-Deckung (Restschuldversicherung) bei unterbliebenem Wiederaufbau der Photovoltaikanlage. Erstattet wird der Zeitwert der versicherten Anlage, min. die Restschuld aus einem bestehenden Kreditvertrag zur Finanzierung der versicherten Photovoltaikanlage.. Ist ein Wiederaufbau nicht möglich, so wird bei bestehendem Kreditvertrag mindestens die Restschuld aus dem Kreditvertrag, höchstens jedoch die ursprünglich vereinbarte Versicherungssumme erstattet. Über die Wohngebäudeversicherung lässt sich dieses Kostenrisiko nicht absichern.
- Der Versicherungsnehmer darf etwaige Reparaturen an der versicherten Anlage ohne vorherige Reparaturfreigabe durch den Versicherer vornehmen lassen, sofern die Schadenhöhe 20.000 Euro nicht übersteigt:
„Die beschädigten Teile sind bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer zur Beweissicherung aufzubewahren. Das Schadenbild ist nachvollziehbar durch Fotos zu dokumentieren.“
Im Unterschied zum Tarif Esa ABPV 2021 (Fassung April 2021) der Allianz wird hier nicht klargestellt, dass der Verzicht auf eine vorherige Reparaturfreigabe nicht bedeutet, dass damit der Eintritt des Versicherungsfalles als solcher anerkannt wurde.
- Neuwertentschädigung im Fall eines Totalschadens. Abweichend von den ABE 2011 wird nach Abschnitt A Ziffer 9.2 der Bedingungen auf einen Abzug des Wertes des Altmaterials verzichtet.
Ausgewählte Einschränkungen des Tarifs Premium aus dem Hause INTER
- Bedingungsseitige Garantie hinsichtlich der unverbindlichen Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV-Garantie), allerdings nur bezogen auf die Allgemeinen Bedingungen und mit Stand 01.01.2011. Aktuell wären die ABE 2020 mit Stand 01.12.2022 sowie die dazugehörigen Klauseln. Eine aktuelle Garantie, die auch die besonderen Bedingungen einschließt, bietet z. B. die Waldenburger Versicherung mit ihrem Tarif ABE 2022 (Stand 01.07.2022).
- Keine bedingungsseitige Garantie, dass nicht zum Nachteil der versicherten Person von den unverbindlichen Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse (Arbeitskreis-Garantie) zum jeweils aktuellen Stand abgewichen wird. Aktuell ist dies die „Risikoanalyse Erneuerbare Energien für private Haushalte“ mit Stand 10.10.2022. Eine solche Garantie bietet z. B. die Waldenburger Versicherung mit ihrem Tarif ABE 2022 (Stand 01.07.2022).
- Keine Besitzstandsgarantie (Vorversicherergarantie). Eine solche bietet z. B. der Tarif Photovoltaik exklusiv auf Basis der ABE 2008 aus dem Hause Photovoltaik 24 (Stand 07.2019).
- Keine Best-Leistungs-Garantie für Leistungen eines anderen, zum Schadenzeitpunkt verkaufsoffenen Versicherers.
- Keine Versehensklausel bei einfach fahrlässig begangenen Obliegenheitsverletzungen.
- Keine Konditions- und / oder Summendifferenzdeckung.
- Kein Verzicht auf Einrede einer möglichen Vorvertraglichkeit, wenn bei gedehnten Versicherungsfällen Unklarheit über den Zeitpunkt eines konkreten Schadens besteht.
- Kein Verzicht auf Kürzung der Leistung wegen grob fahrlässiger Verletzung von gesetzlichen oder behördlichen Sicherheitsvorschriften.
- Kein Verzicht auf Kürzung der Leistung bei grob fahrlässiger Verletzung vertraglich vereinbarter, gesetzlicher oder behördlicher Sicherheitsvorschriften bzw. Obliegenheiten. Einen zumindest teilweisen Verzicht bietet z. B. der Tarif allsafe solar von Konzept & Marketing (Stand 06.2020).
- Keine bedingungsseitige Bestimmung, wonach die im Versicherungsschein benannte Anlage als einheitliche Sache gilt (siehe § 7 Nr. 1 ABE 2011). Dies kann z. B. Relevanz haben, wenn ein Teil bei einem Schaden beschädigt wird, dieses Teil jedoch nicht für sich repariert werden kann, sondern nur, in dem auch unbeschädigte Teile mit ausgetauscht werden. Diese Leistung versichert z. B. der Tarif Helvetia Business Photovoltaikversicherung (Stand 04.2020) aus dem Hause VEMA.
- Keine Mitversicherung noch nicht betriebsfertiger Photovoltaikanlagen einschließlich des damit verbundenen Lagerrisikos am Versicherungsort. Diese Leistung erbringt z. B. der Tarif Helvetia Business Photovoltaikversicherung (Stand 04.2020) aus dem Hause VEMA.
- Keine Mitversicherung von Hausverteilerkästen. Eine entsprechende Mitversicherung bietet z. B. der Tarif ABE 2022 aus dem Hause Waldenburger (Stand 01.07.2022).
- Inwiefern die Fundamente (z. B. von Freiflächenanlagen) mitversichert sind, ist bedingungsseitig nicht klargestellt. Hierbei gilt: sind solche Fundamente dazu erforderlich, um eine versicherte Anlage gemäß geltender Bauvorschriften zu errichten, so zählen diese zu den versicherten Sachen. Wenn in diesem Zusammenhang von Fundamenten gesprochen wird, so kann dies im Einzelfall auch Erdanker / Bodenanker bezeichnen, mit denen eine Anlage an ein Gebäude angebaut wird. Zu beachten ist, dass Photovoltaikanlagen teilweise auf bereits bestehenden Betonfundamenten (z. B. einer Schießanlage) installiert werden. In diesem Fall sollte vom Versicherer ein Angebot angefordert werden, wonach auch die Kosten für die Wiederherstellung der Fundamente übernommen werden, für die dem Versicherungsnehmer im Vorfeld keine eigenen Kosten entstanden sind.
- Keine Klarstellung zur Mitversicherung etwaiger Erzeugungszähler.
- Keine bedingungsseitige Klarstellung, inwiefern mobile Peripheriekomponenten für den Betrieb oder die Überwachung der versicherten Photovoltaikanlage unter den Versicherungsschutz fallen. Eine Mitversicherung im aktuellen Tarif ist als Gesamtheit der Anlage implizit anzunehmen. Eine Klarstellung bleibt angeraten.
- Keine Mitversicherung von Wärmepumpenanlagen einschließlich deren Wärmepumpeneinheit, Behältern, Pumpen, Wärmetauschern, Mess‑, Regel sowie Steuertechnik.
- Keine Mitversicherung von Solarthermieanlagen (z. B. zur Brauchwassererwärmung und / oder Raumheizung) einschließlich deren Kollektoren, den unmittelbaren Tragkonstruktionen, Behältern, Pumpen, Wärmetauschern, Mess‑, Regel- und Steuertechnik.
- Bedingungsseitig keine Mitversicherung von Ladestationen und Wallboxen (z. B. für Elektrofahrzeuge). Der Versicherer verweist an dieser Stelle auf die „Position Batteriespeicher“, die im Angebotsrechner und Onlineabschluss entsprechend klargestellt wird:
- Keine Mitversicherung von Hilfs- und Betriebsstoffen, Kraftprodukte, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln sowie Werkzeugen aller Art. Nicht bedingungsseitig klargestellt, gleichwohl als nicht versichert anzusehen, sind auch Rohstoffe, Brennstoffe, Vor‑, Zwischen- und Fertigprodukte.
- Nicht versichert sind sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen. Hier besteht z. B. abweichend ein entsprechender Versicherungsschutz im Tarif Helvetia Business Photovoltaikversicherung (Stand 04.2020) aus dem Hause VEMA.
- Nicht versichert sind Schäden an Ersatzteilen (Reserveteilen) zu den versicherten Anlagen.
- Keine Mitversicherung der Einfriedungen (z. B. Umzäunungen) von Photovoltaikanlagen. Keine Mitversicherung von Zaunbeschädigungen bei Freiflächenanlagen in unmittelbaren Zusammenhang mit einem versicherten Sachschaden. Diese Leistung erbringt beispielsweise der Tarif Elektronik- und Ertragsausfallversicherung (Photovoltaikversicherung) aus dem Hause VHV (Stand 10.2019). Zu beachten ist, dass Freiflächenanlagen nur dann versicherbar sind, wenn diese u. a. mit einem Zaun von mindestens zwei Metern Höhe geschützt sind.
- Bei versicherten Schäden an Wechselrichtern oder Solarmodulen mit einem Alter von mehr als 5 Jahren, verringert sich die entsprechende Teilversicherungssumme für die Mitversicherung innerer Betriebsschäden von 1.000 Euro um jeweils 20 % pro Jahr.
- Keine Nachhaftung im Rahmen der Ertragausfallversicherung.
- Keine Klarstellung hinsichtlich einer Mitversicherung von Schäden durch Über- oder Unterdruck. Im Rahmen der Allgefahrendeckung sind solche Schäden mitversichert.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von Begehungsschäden (Bruchschäden an Modulen durch Reinigungsarbeiten, insbesondere Beseitigung von Schnee und Laub). Dies gilt unabhängig davon, ob eine geeignete konstruktive Vorrichtung zur Begehung von Dächern vorhanden ist. In der Praxis sind viele Photovoltaikanlagen so gebaut, dass es an Stegen fehlt, die eine Reparatur ohne Betretung der Anlage ermöglichen. Ein Ausschluss für solche Schäden ist bedingungsseitig nicht vorhanden.
- Schäden an elektronischen Bauelementen sind nur versichert, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von Schäden durch Terrorakte. Im Rahmen der Allgefahrendeckung ist hier eine Mitversicherung anzunehmen. Der fehlende Ausschluss wird vom Versicherer bestätigt.
- Keine Mitversicherung von Schäden durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung. Für Folgeschäden an anderen technischen Austauscheinheiten von versicherten Sachen wird jedoch Entschädigung geleistet, soweit diese nicht auch ihrerseits bereits erneuerungsbedürftig waren.
- Keine Klarstellung hinsichtlich Schäden durch den übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen. Ein Ausschluss im Rahmen der Allgefahrendeckung ist nicht erkennbar.
- Keine Klarstellung, inwiefern Veränderungen an Photovoltaikmodulen durch Mikrorisse an bzw. in Zellen ohne Schädigung des Deckglases mitversichert sind. Ausdrücklich mitversichert sind „Schäden an PV-Modulen durch […] Mikrorisse“ z. B. im Tarif KlimaPro mit KlimaPro Plus-Paket aus dem Hause Oberösterreichische (Stand 31.03.2023).
- Keine Klarstellung, inwiefern Veränderungen an Photovoltaikanlagen durch Delamination (allmähliches Ablösen einzelner Schichten des Photovoltaikmoduls) oder Schneckenspuren (dunkle Verfärbungen auf den Solarzellen eines Solarmoduls), jeweils gleich aus welcher Ursache, mitversichert sind. In der Regel handelt es sich bei solchen Schäden um Alterungs- oder Verschleißerscheinungen, die nach Abschnitt A § 2 Nr. 4 g) ABE 2011 ausgeschlossen sind. Ausdrücklich mitversichert sind solche Schäden „an PV-Modulen“ z. B. im Tarif KlimaPro mit KlimaPro Plus-Paket aus dem Hause Oberösterreichische (Stand 31.03.2023).
- Keine Klarstellung, inwiefern Veränderungen an Photovoltaikanlagen durch Hotspots (Überhitzung einzelner Module z. B. durch Haarrisse oder ungleichen Lichteinfall), gleich aus welcher Ursache, mitversichert sind. Ausdrücklich mitversichert sind „Schäden an PV-Modulen durch Hotspots“ z. B. im Tarif KlimaPro mit KlimaPro Plus-Paket aus dem Hause Oberösterreichische (Stand 31.03.2023).
- Keine Klarstellung, inwiefern Veränderungen an Photovoltaikmodulen durch potentialinduzierte Degradation (PID) mitversichert sind. In der Regel bezieht sich dies auf Alterungserscheinungen, so dass hier der Ausschluss nach Abschnitt A § 2 Nr. 4 g) sowie Abschnitt B Ziffer 4 e) ee) greift.
- Keine Mitversicherung von Ertragsausfallschäden, die durch einen Sachschaden am Leitungsnetz, Transformator oder sonstigen Einrichtungen, die der Stromabnahme dienen, hervorgerufen worden sind und für die der Versicherungsnehmer nicht die Gefahrtragung hat, auch ohne, dass es zu einem Sachschaden an der versicherten Photovoltaikanlage gekommen ist.
- Keine Mitversicherung von Mehrkosten für den Zukauf von Wärme oder Strom infolge von Schäden an Wärmepumpen, Solarthermieanlagen sowie Solarladestationen.
- Keine Mitversicherung von Aufwendungen, die dazu erforderlich sind, dass die Anlage die gleichen Erträge wie vor Eintritt des Schadens erwirtschaftet. Diese Leistung erbringt z. B. der Tarif Helvetia Business Photovoltaikversicherung (Stand 04.2020) aus dem Hause VEMA.
- Keine bedingungsgemäße Übernahme der Wiederbeschaffungs- bzw. Neuprogrammierungskosten von sonstigen Daten und Programen inklusive der Datenträger, sofern sie im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage stehen. Diese Leistung versichert z. B. der Tarif Helvetia Business Photovoltaikversicherung (Stand 04.2020) aus dem Hause VEMA.
- Mitversicherung von De- und Remontagekosten aufgrund von Gebäudebeschädigungen, dies auch, wenn es zu keinem Schaden an der Anlage selbst gekommen ist. Versicherungsschutz besteht bis in Höhe von 25.000 Euro auf erstes Risiko. Hierfür besteht Versicherungsschutz nur für Schäden durch Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, Leitungswasser, Sturm ab Windstärke 8 oder Hagel, nicht jedoch für sonstige Naturgefahren oder unbenannte Gefahren.
- Nicht versichert sind die Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von Gewässern sowie die Kosten für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers oder der Natur sowie von Emissionen in der Luft.
- Keine Mitversicherung der Kosten für Erdarbeiten.
- Keine Mitversicherung unbenannter Kosten.
- Bei Photovoltaikanlagen ausländischer Herkunft oder Teilen davon wird Schadenersatz in dem Umfang geleistet, wie dies bei einer in Deutschland hergestellten Anlage mit gleichwertigen technischen Eigenschaften notwendig geworden wäre. Da eine überwiegende Zahl von Solaranlagen aus dem Ausland importiert werden[2], sollten Kunden auf diese Einschränkung aktiv hingewiesen werden.
- Keine Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Kurzarbeit.
- Implizite Verpflichtung, bei Erkennen etwaiger Unregelmäßigkeiten (z. B. ein auffälliger Leistungsverlust) oder bei Defekt der Anlage innerhalb einer gewissen Frist eine Überprüfung sowie gegebenenfalls Reparaturmaßnahmen einzuleiten. Dies ergibt sich u. a. aus folgender Obliegenheit:
„die regelmäßige, mindestens jedoch einmal monatliche Überprüfung der Anlage auf vollständige Funktionsfähigkeit durchzuführen; dabei festgestellte Anlagenstörungen sind unverzüglich zu beheben.“
Da ein abweichendes Handeln im Zweifelsfall als grob fahrlässig angesehen werden könnte, sollte jeder Versicherungsnehmer im eigenen Interesse entsprechend handeln.
- Der Versicherungsnehmer ist vor Eintritt eines Versicherungsfalles dazu verpflichtet,
„aa) eine übliche, jedoch mindestens einmal wöchentliche Datensicherung vorzunehmen [Hervorhebung durch den Autor], d. h. Duplikate der versicherten Daten und Programme anzufertigen und so aufzubewahren, dass bei einem Versicherungsfall Originale und Duplikate nicht gleichzeitig beschädigt werden oder abhanden kommen können. Die technischen Einrichtungen zur Datensicherung müssen jeweils dem Stand der Technik entsprechen;
bb) sicherzustellen, dass Form und Struktur der Daten auf dem Sicherungsdatenträger so beschaffen sind, dass deren Rücksicherung technisch möglich ist, z. B. durch Sicherung mit Prüfoption (Verify) und Durchführung von Rücksicherungstests. […]“
- Keine automatische Anpassung von Versicherungssumme und Versicherungsbeitrag. Aufgrund der Marktwertentwicklung (siehe am Anfang dieses Textes) ist eine regelmäßige, aktive Anpassung der Versicherungssumme erforderlich, um im Schadenzeitpunkt die mögliche Einrede einer Unterversicherung zu vermeiden (siehe § 5 Nr. 2 ABE 2011). Dies steht im Widerspruch zum generellen Unterversicherungsverzicht nach Abschnitt A Ziffer 3.5 der Premium-Bedingungen.
- Keine Neuwertentschädigung für nach einem Schadenfall serienmäßig nicht mehr hergestellte Ersatzteile (siehe § 7 Nr. 4 ABE 2011). Es gilt:
„4. Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert
Abweichend von Nr. 2 und Nr. 3 ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles begrenzt, wenn
a) die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaffung (Totalschaden) unterbleibt oder
b) für die versicherte Sache serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen sind.
Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt, nur, soweit und sobald er innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung zur Wiederherstellung der beschädigten oder Wiederbeschaffung der zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen verwenden wird.“
Weshalb eine eigenständige Photovoltaikanlagenversicherung sinnvoll sein kann
Oft wird Versicherungsschutz für Photovoltaikanlagen im Rahmen einer Wohngebäudeversicherung abgesichert. Vorteile einer eigenständigen Versicherung für PV-Anlagen seien hier beispielhaft aufgezählt:
- Photovoltaikanlagenversicherung sind meist auf Basis der ABE als Allgefahrendeckung mit Beweislastumkehr zu Gunsten des Versicherungsnehmers konzipiert. Der Versicherer hat also nachzuweisen, dass ein gemeldeter Schaden nicht unter den Versicherungsschutz fällt. Die Geltung der Beweislastumkehr für ihren Tarif wurde von der INTER ausdrücklich nicht bestätigt.
- Die Wohngebäudeversicherung kennt keine GAP-Deckung. Da viele PV-Anlagen geleast oder finanziert sind, kann eine ggf. bestehende Restschuld gegenüber dem Kreditgeber zu einer Versicherungslücke führen.
- Manche Versicherer wie die INTER bieten im Rahmen ihrer ABE Versicherungsschutz auch für innere Betriebsschäden. Für den Kunden positiv ist, dass dadurch vielfältige Schäden mitversichert sind, die an sich als Schaden an versicherten Sachen durch Alterung oder Verschleiß ausgeschlossen sein müssten. Im Einzelfall kann dies Versicherte dazu veranlassen, jeden noch so geringen Schaden über die Versicherung zu regulieren mit negativen Auswirkungen auf das Prämienniveau und ggf. auch auf den Fortbestand der Photovoltaikanlagenversicherung.
- Ersatz eines ersatzpflichtigen Sachschadens an der Photovoltaikanlage (Nutzungsausfallversicherung), der dadurch entsteht, dass keine elektrische Arbeit in das Netz des Versorgers eingespeist werden kann oder elektrische Arbeit aus dem Netz des Versorgers entnommen werden muss. Die Entschädigung ist auf die vereinbarte Höhe pro Tag des Nutzungsausfalls begrenzt. Maximal wird bei der INTER eine Leistung für einen Zeitraum von 12 Monaten erbrach.
- Minderertragsversicherung, wenn bei Ausfall der Photovoltaikanlage Strom vom Netzbetreiber eingekauft werden muss (Primärstrombezug).
- Nicht in allen Wohngebäudepolicen sind Aufräum- und Entsorgungskosten auf dem eigenen Grundstück in ausreichender Höhe versichert.
- Mitunter befinden sich Wohngebäude und Photovoltaikanlage in unterschiedlichem Besitz, so dass eine gemeinsame Versicherung allein über die Gebäudeversicherung ausgeschlossen ist.
- Möglicher Verzicht auf Schadenbelastung der Wohngebäudeversicherung.
- Mögliche Mitversicherung einer Photovoltaikanlage, die sich abweichend zur Wohngebäudeversicherung im Besitz einer anderen Person oder einer Wohnungseigentümergemeinschaft befindet (abweichende Eigentumsverhältnisse).
Unbedingt zu beachten ist, dass der jeweilige Wohngebäudeversicherer darüber zu informieren ist, wenn auf dem Dach oder an der Fassade des Gebäudes eine Photovoltaikanlage angebracht wird (Bauphase) bzw. bereits angebracht wurde. Diese Anzeige der Anlage beim Gebäudeversicherer ist auch dann wichtig, wenn die Photovoltaikanlage tatsächlich eigenständig versichert werden soll.
Entsteht durch Schneelast oder Sturm / Hagel ein Schaden an der Unterkonstruktion einer Photovoltaikanlage oder an der Anlage selbst, kann dies zu Folgeschäden am Wohngebäude führen. Diese Schäden am Gebäude sind Elementarfolgeschäden, die im Fall von Schneelast eine entsprechende Mitversicherung erweiterter Naturgefahren im Rahmen der Wohngebäudeversicherung voraussetzen. Regelmäßig sind solche Schäden nicht durch die Anlage, so sondern durch das Elementarereignis geschehen, so dass die Photovoltaikanalagenversicherung nur Schäden an der Anlage selbst übernimmt. Bei Schäden durch z. B. Brand oder Sturm / Hagel kann es zu Schäden an dem Gebäude kommen, auf bzw. an dem eine versicherte Anlage installiert wurde, ohne dass die Anlage selbst betroffen wurde. In so einem Fall sollten im Rahmen der Photovoltaikanlagenversicherung auch die Kosten für eine Remontage und anschließende Neumontage der Photovoltaikanlage eingeschlossen sein.
Bei Schäden durch Sturm oder Schneelast an einer Photovoltaikanlage und als Folgeschaden am Wohngebäude fehlt es regelmäßig an einem Verschulden des Anlagenbesitzers. Wurde die Anlage auf der gepachteten Dachfläche eines Dritten installiert, trägt also im Zweifel auch der Vermieter ein Risiko (z. B. Schäden durch Nutzungsausfall von Mietern, wofür in der Wohngebäudeversicherung auch Mietausfall versichert sein sollte).
[1] „Profil“ auf „inter.de“. Aufzurufen unter https://www.inter.de/en/suchergebnisse?tx_solr%5Bq%5D=versicherungen&tx_solr%5Bsort%5D=title+asc, zuletzt aufgerufen am 22.08.2023.
[2] „China dominiert Import von Photovoltaikanlagen“ auf „merkur.de“ vom 02.03.2023 um 06:12 Uhr. Aufzurufen unter https://www.merkur.de/wirtschaft/china-dominiert-import-von-photovoltaikanlagen-zr-92116036.html, zuletzt aufgerufen am 03.08.2023.