Eine Erluterung anhand praktischer Flle. Karlsruhe (Verlag Versicherungswirtschaft), 2020 (Grundlagen und Praxis), 116 Seiten, 24,90 Euro, Softcover
In der Ausgabe 02/2018 von Risiko & Vorsorge wurde die 1. Auflage des Buches Die Wohngebudeversicherung. Eine Erluterung anhand praktischer Flle. besprochen. Insgesamt wurde damals ein sehr positives Fazit geschlossen.
Gegenber der ersten Auflage aus dem Jahre 2016 fllt zunchst eine von 232 Seiten auf 116 Seiten reduzierte Seitenzahl auf. Die erste Auflage kostete aufgrund des hochwertigen Druck-Layouts ursprnglich 39,99 Euro. Der Preis wurde erst auf 24,99 Euro gesenkt, als klar war, dass es eine zweite Auflage geben wird.
Anstelle von teilweise blauen Hervorhebungen in der 1. Auflage wurde der Text nunmehr vllig in schwarz-wei gedruckt. Teilweise konnte die Reduzierung der Seitenzahl durch einen halbierten Rand (2,5 anstatt 5 cm) erreicht werden. Dies erscheint wirtschaftlich als sinnvoll, schont Papier und hilft, unntigen Platz zu verschwenden.
Im Vorwort wird den Hinweisen zur vorherigen Rezension gedankt. Unter anderem heit es dort: der Anregung »einen berblick darber zu erstellen, was jenseits der Musterbedingungen an Leistungserweiterungen mglich ist« greifen wir gerne auf und werden das Ergebnis ebenso ber die Homepage des Verlages zur Verfgung stellen.
Was ist neu in der 2. Auflage?
Neben der vollstndigen berarbeitung aufgrund der neuen Gliederung der VGB in Ziffern und in vollkommen neuer Nummerierung (und nicht mehr in Paragraphen), wurden auch Passagen gestrichen, die in den neuen VGB nicht mehr vorkommen. So wurden die Begriffe
- Neuwert
- Zeitwert
- Versicherte Mehrkosten
gestrichen und die Begriffe
- Gleitender Neuwert und
- Gleitender Zeitwert (neu!)
entsprechend erlutert.
Auf Seite 59 wird auch auf die erstaunliche Neuerung in den Bedingungen der Proximus 4 (und GDV VGB 2016) eingegangen, wonach dem Versicherungsnehmer nun kein Kndigungsrecht mehr zustehen soll, wenn sich im Zuge der Summenanpassung auch die Prmie erhht. Hier bleibt dem Versicherungsnehmer nur die ordentliche Kndigung zum Vertragsablauf, denn das Sonderkndigungsrecht des 40 VVG scheidet aufgrund der gleichzeitigen Erhhung des Leistungsumfanges aus.
Neuerungen gibt es auch in der umfangreichen bung Huser kaufen ist nicht schwer kndigen hingegen sehr! ab Seite 97. In Fall 5 wird nun przisiert, dass ein Kndigungsschreiben, dass der Kufer noch vor seiner Eintragung als Eigentmer (also noch kein VN!) verfasst hat dennoch wirksam wird, wenn es erst nach der Eintragung im Grundbuch dem Versicherer zugeht.
Auerdem wurde die komplexe bung um einen weiteren Fall 16 erweitert, bei dem das Objekt nicht gekauft, sondern ersteigert wird. Hier zeigt sich wieder einmal, dass kein Fall wie der andere ist. Das Beispiel rundet die Darstellung des Themas ab und trgt so zum besseren Verstndnis bei.
Anstelle der VGB 2010 sind nun die VGB 2016 Wert 1914 der fiktiven Proximus Versicherung AG Grundlage der Betrachtung. Diese orientieren sich sehr stark an den unverbindlichen Musterbedingungen des GDV. Anders als in der Erstauflage sind die VGB diesmal nicht im Anhang mit abgedruckt. Sie stehen jedoch weiterhin auf der Homepage des GDV kostenfrei zur Verfgung (siehe Funote 2). Der Verlag stellt zudem eine Synopse (Proximus 4/ GDB VGB 2016) auf seiner Homepage ein, die das Arbeiten mit dem Buch erheblich erleichtert, wenn man nur die VGB des GDV vorliegen hat. Die Synopse ist im brigen bereits auf www.versicherungslernen.de verffentlicht.
Weiterhin fehlt bei der Definition der versicherten Grundstcksbestandteile der Verweis auf die abweichende Definition der 94 bis 96 BGB.
Die Autoren sind allerdings in der Einleitung auf Seite 1, letzter Absatz, darauf eingegangen, dass nur die Gebude und nicht das Grundstck (mit seinen wesentlichen Bestandteilen) versichert sind. In Kapitel 2 (versicherte Sachen) – sowie auch schon zuvor in den Schadensfllen sind sie dann auf Seite 51 auf die Definition Versicherte Sachen (Ziff. 6 VGB in Proximus und GDV) eingegangen. Dort wird noch einmal betont, dass nur die im Versicherungsschein bezeichneten Gebude und deren Bestandteile versichert sind, d.h. dass etwa Bume oder andere Pflanzen keine versicherten Grundstcksbestandteile sind.
Auch die Abgrenzungsprobleme der gegen Zuschlag versicherbaren Naturgefahren sind weiterhin unbercksichtigt geblieben. Zum besseren Verstndnis hierzu ein Beispiel aus der Schadenpraxis:
Bei einem Kunden hat Starkregen dazu gefhrt, dass sich Regenwasser im Eingangsbereich einer Hintertr gesammelt hat. Durch den Anstieg des Wassers drang dieses unter der Tr in das Gebude ein. Da Teile des Grundstcks abschssig waren, lag hier keine versicherte berflutung des Grund und Bodens, auf dem das Gebude steht, in dem sich die versicherten Sachen befinden, mit erheblichen Mengen von Oberflchenwasser [.] durch Witterungsniederschlge vor. Damit wurde die im konkreten Fall vorlegende berschwemmungsdefinition nicht erfllt. Htte der Kunde an dieser Stelle unbenannte Gefahren mitversichert, lge zwar keine versicherte berschwemmung vor, hingegen htte sich eine unbenannte Gefahr als Schadenfall verwirklicht.
Die Autoren haben bereits zugesagt, dieses Beispiel in der 3. Auflage zu bercksichtigen.
Whrend die erste Auflage fr das Schadenbeispiel zur Erdbebendeckung ein Beispiel gewhlt hatte, dass aufzeigte, dass einzelne Bedingungswerke durchaus erheblich voneinander abweichen knnen, geht dies aus dem inhaltlich identisch gewhlten Beispiel der 2. Auflage (hier S. 44) nicht mehr hervor. Das ist schade. Hintergrund hierfr ist, dass die GDV-Bedingungen an die Proximus 4 Bedingungen angeglichen wurden, was auch fr die Autoren berraschend war. Da nun beide Bedingungswerke identisch sind, entfiel damit auch dieses kleine Highlight dieses Beispielfalles.
Ebenfalls schade ist, dass der Verweis auf eine mgliche Mitversicherung auch unbenannter Gefahren bei einzelnen Versicherern nicht aufgegriffen wurde. Auch herzu wurde bereits eine Ergnzung fr die 3. Auflage angekndigt.
Schade ist auf Seite 8 (1. Auflage: Seite 20) auch, dass weiterhin zwar von Sengschden als Ausschluss gesprochen wird, hier aber keine Klarstellung oder Abgrenzung zu so genannten Schmorschden getroffen wird.
Auch eine ausfhrlichere Darstellung von Schden unmittelbar durch Rauch und Ru wre wnschenswert.
Da viele Wettbewerber gerade im Maklermarkt nicht mehr auf Basis von Wert 1914 berechnen davon ausgenommen in der Regel vor allem Mehrfamilienhuser – und auch der GDV ein Wohnflchenmodellen vorsieht, sollte zuknftig auf die Vor- und Nachteile von Tarifen auf Basis von Wert 1914 und solchen auf Wohnflchenbasis eingegangen werden. Dazu gehrt natrlich auch die am Markt uneinheitliche Definition der vertraglich definierten Wohnflche.
Hintergrund fr diese Darstellung sind die Proximus-4-Bedingungen. Eine Behandlung von Tarifen auf Basis Wert 1914 im Vergleich zu Wohnflchentarife ist fr die 3. Auflage bereits zugesagt.
Gegenber der 1. Auflage erweitert wurde das Stichwortverzeichnis. Neue Eintrge sind Anbaukchen, Briefkastenanlage, Einbaumbel, Fahrlssigkeit, fortlaufende Mietnebenkosten, Gemeinschaftsantenne, grobe Fahrlssigkeit, Leistungsfreiheit, Leistungskrzung, Markise, Mehrfachversicherung, Obliegenheitsverletzung, ortsblicher Mietwert, Rckstau, Schadenabwendung, Schadenminderung, Terrasse, berschwemmung, Veruerung, Vertragsnderung, Anspruch auf, Wasserbetten sowie Zweckbestimmung.
Weggefallen sind dafr die Eintrge fr behrdliche Anordnungen, Mehrkosten, Neuwertversicherung sowie ortsbliche Wiederherstellungskosten.
Unverndert gibt es einen Eintrag sowohl fr Luftfahrzeug als auch fr Luftfahrzeuge. Das erscheint wenig sinnvoll, werde aber in der 3. Auflage entsprechend korrigiert.
Fazit: Trotz verminderter Seitenzahl eine weitgehende gleiche Leistung.
Nachdem weiterhin nur wenige preiswerte Einfhrungen und Kommentieren in die Wohngebudeversicherung existieren, ist es positiv, dass sich der Verlag Versicherungswirtschaft entschieden hat, eine zweite Auflage auf den Markt zu bringen. Es wre allerdings sinnvoll, wenn eine mgliche dritte Auflage strker praxisorientiert auch auf Leistungsinhalte jenseits der Musterbedingungen eingehen wrde. Dazu wre eine erneute Erhhung der Seitenzahl erforderlich. Fr das Lesevergngen wre auch die grafische Aufbereitung mit teil blauen Ksten aus der 1. Auflage wnschenswert.
Um den Wert des Buches fr den Fall neu herausgegebener Musterbedingungen zu erhhen, sollte die nchste Ausgabe zwingend wieder die dann geltenden VGB mitabdrucken.
Lemberg, Jrg und Luksch, Andreas: Die Wohngebudeversicherung. Eine Erluterung anhand praktischer Flle. Karlsruhe (Verlag Versicherungswirtschaft), 2016 (Grundlagen und Praxis), 232 Seiten, 24,90 Euro, Softcover
Das Buch fungiert als Einfhrung in die Funktionsweise einer Wohngebudeversicherung und veranschaulicht die wesentlichen Grundlagen insbesondere anhand von Schadenbeispielen. Diese folgen in der Regel dem Aufbau, wonach zunchst ein Musterszenario skizziert wird, um dann schrittweise herzuleiten, ob und falls ja, in welchem Umfang der beschriebene Schaden versichert wre. Grundlage fr die Bewertung sind dabei die im Anhang abgedruckten VGB 2010 Wert 1914 in der Fassung vom 01.01.2013.
Aufgrund der Zielrichtung findet der interessierte Leser zwar eine verstndliche Beschreibung wesentlicher Leistungsinhalte und Ausschlsse, nicht jedoch einen berblick darber, was jenseits der Musterbedingungen an Leistungserweiterungen mglich ist. Beispielhaft verweisen die Autoren jedoch etwa auf Seite 119 auf spezielle Deckungskonzepte, die mehr als die in den Musterbedingungen ausgewiesenen 5% der Versicherungssumme fr Aufrumung‑, Abbruch‑, Bewegungs- und Schutzkosten versichern und wrmstens zu empfehlen seien.
Anschaulich beschreiben die Autoren unter anderem, was versicherte Sachen im Sinne der Wohngebudeversicherung sind (S. 81 – 93). Leider wird nicht darauf eingegangen, dass der Begriff Grundstcksbestandteile in den Musterbedingungen von der Definition in 94 bis 96 BGB abweicht. So zhlen etwa nach 96 BGB auch Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstck verbunden sind, [] als Bestandteile des Grundstcks. Die berwiegende Zahl der Versicherer orientieren sich bei ihrer bedingungsseitigen Definition allein an der Definition des 94 BGB.
Bei der Darstellung der versicherten Gefahren wre ein Hinweis schn gewesen, welche Abgrenzungsprobleme sich aus der Definition der gegen Zuschlag versicherbaren Naturgefahren ergeben knnen. Die einzelnen Schadenbeispiele bieten zwar eine erste Orientierung hinsichtlich mglicher Problemstellungen, knnen dem Thema aber fr eine Einfhrung naturgem nur eingeschrnkt gerecht werden. Schn ist allerdings ein Beispiel gewhlt, wonach ein konkreter Erdbebenfolgeschaden nach den Musterbedingungen des GDV versichert gewesen wre, nicht jedoch nach den Musterbedingungen der fiktiven Proximus AG. Sie sehen, dass sich Versicherungsbedingungen oft uerlich sehr stark gleichen, sich dann aber doch im Detail erheblich unterscheiden knnen. (S. 77) Schn wre ergnzend noch ein Hinweis darauf gegeben, dass es am Markt neben den Standarddeckungen auch Tarife mit Einschluss unbenannter Gefahren gibt.
Dargestellt wird ferner, was die Unterscheidung zwischen einer gesetzlichen Obliegenheit (z.B. vorvertragliche Anzeigepflicht gem 19-22 VVG;, Schadenminderungspflicht gem 82 Abs. 1 VVG) und einer vertraglichen Obliegenheit (z.B. Pflicht, der Polizei strafbare Handlungen gegen das Eigentum anzuzeigen) ist.
Ein aus der Praxis vielen Maklern sicher bekanntes Beispiel zeigt, welche Bedeutung es hat, wenn ein Versicherungsnehmer einen neuen Vertrag abschliet und bei der Frage nach etwaigen Vorschden nicht versicherte oder selbst regulierte Schden unterschlgt, da er sie fr nicht anzeigepflichtig hlt. Wenn also beispielsweise vor einem Versichererwechsel ein vorhandenes Rohr wegen Korrosion bricht, der Versicherungsnehmer dieses auf eigene Kosten austauscht und dem Versicherer daher nicht anzeigt, kann er sich nicht darauf berufen, dass er Rostschden nicht als versicherten Rohrbruchschaden angesehen habe und dass der Schaden auch nicht vom Vorversicherer reguliert wurde. Sofern kein vorstzliches Verschweigen gefahrerheblicher Umstnde anzunehmen ist, ist zumindest eine grob fahrlssige Verletzung der Anzeigepflicht gem 19 Abs. 4 Satz 1 VVG anzunehmen, weshalb ein Versicherer bei einem kurz nach Vertragsbeginn auftretenden unstrittigen Rohrbruchschaden wirksam zum Rcktritt berechtigt werden kann (Schadenfall 11, S. 132 – 137).
Positiv ist auch, dass die Autoren auf diverse mgliche Probleme beim Gebudebergang auf einen neuen Eigentmer eingehen. In diesem Zusammenhang wird unter anderem auf folgendes Dilemma hingewiesen:
Dem Verkufer kann man nicht empfehlen, schon beim Notartermin den Versicherungsschein zu bergeben, denn solange der Kufer den Kaufpreis nicht gezahlt hat, muss der Verkufer jederzeit selbst uneingeschrnkt verfgen knnen. Gibt er den Versicherungsschein frhzeitig aus der Hand, knnte er im Schadensfall von der Zustimmung des Kufers abhngig sein, wenn er seine noch ihm zustehende Versicherungsleistung fordern will, 45 Abs. 3 VVG.
Dem Kufer kann man hingegen aus den genannten Grnden nicht raten, den Kaufpreis zu zahlen, bevor der nicht auch den Versicherungsschein ber die bestehende Gebudeversicherung des Verkufers in den Hnden hlt. (S. 177)
Es werden aber auch Mglichkeiten aufgezeigt, die mgliche Deckungslcken fr Kufer und Verkufer vermeiden helfen.
Fazit: Eine insgesamt sehr informative Einfhrung, die nicht nur Bekanntes, sondern auch viele Spezialflle betrachtet. Lediglich eine Darstellung von Leistungsinhalten, die ber die unverbindlichen Musterbedingungen hinausgehen, sind nur sehr eingeschrnkt benannt. Dies ist aber in einem ersten berblick zum Thema auch nicht zu erwarten.