Lem­berg, Jörg und Luksch, Andre­as: Die Wohngebäudeversicherung.

Eine Erläu­te­rung anhand prak­ti­scher Fäl­le. Karls­ru­he (Ver­lag Ver­si­che­rungs­wirt­schaft), 2020 (Grund­la­gen und Pra­xis), 116 Sei­ten, 24,90 Euro, Softcover

In der Aus­ga­be 02/2018 von „Risi­ko & Vor­sor­ge“ wur­de die 1. Auf­la­ge des Buches „Die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung. Eine Erläu­te­rung anhand prak­ti­scher Fäl­le.“ bespro­chen. Ins­ge­samt wur­de damals ein sehr posi­ti­ves Fazit geschlossen.

Gegen­über der ers­ten Auf­la­ge aus dem Jah­re 2016 fällt zunächst eine von 232 Sei­ten auf 116 Sei­ten redu­zier­te Sei­ten­zahl auf. Die ers­te Auf­la­ge kos­te­te auf­grund des hoch­wer­ti­gen Druck-Lay­outs ursprüng­lich 39,99 Euro. Der Preis wur­de erst auf 24,99 Euro gesenkt, als klar war, dass es eine zwei­te Auf­la­ge geben wird.

Anstel­le von teil­wei­se blau­en Her­vor­he­bun­gen in der 1. Auf­la­ge wur­de der Text nun­mehr völ­lig in schwarz-weiß gedruckt. Teil­wei­se konn­te die Redu­zie­rung der Sei­ten­zahl durch einen hal­bier­ten Rand (2,5 anstatt 5 cm) erreicht wer­den. Dies erscheint wirt­schaft­lich als sinn­voll, schont Papier und hilft, unnö­ti­gen Platz zu verschwenden.

Im Vor­wort wird den Hin­wei­sen zur vor­he­ri­gen Rezen­si­on gedankt. Unter ande­rem heißt es dort: der „Anre­gung »einen Über­blick dar­über zu erstel­len, was jen­seits der Mus­ter­be­din­gun­gen an Leis­tungs­er­wei­te­run­gen mög­lich ist« grei­fen wir ger­ne auf und wer­den das Ergeb­nis eben­so über die Home­page des Ver­la­ges zur Ver­fü­gung stellen.“

Was ist neu in der 2. Auflage?

Neben der voll­stän­di­gen Über­ar­bei­tung auf­grund der neu­en Glie­de­rung der VGB in Zif­fern und in voll­kom­men neu­er Num­me­rie­rung (und nicht mehr in Para­gra­phen), wur­den auch Pas­sa­gen gestri­chen, die in den neu­en VGB nicht mehr vor­kom­men. So wur­den die Begriffe

  • Neu­wert
  • Zeit­wert
  • Ver­si­cher­te Mehrkosten

gestri­chen und die Begriffe

  • Glei­ten­der Neu­wert und
  • Glei­ten­der Zeit­wert (neu!)

ent­spre­chend erläutert.

Auf Sei­te 59 wird auch auf die erstaun­li­che Neue­rung in den Bedin­gun­gen der Pro­xi­mus 4 (und GDV VGB 2016) ein­ge­gan­gen, wonach dem Ver­si­che­rungs­neh­mer nun kein Kün­di­gungs­recht mehr zuste­hen soll, wenn sich im Zuge der Sum­men­an­pas­sung auch die Prä­mie erhöht. Hier bleibt dem Ver­si­che­rungs­neh­mer nur die ordent­li­che Kün­di­gung zum Ver­trags­ab­lauf, denn das Son­der­kün­di­gungs­recht des § 40 VVG schei­det auf­grund der gleich­zei­ti­gen Erhö­hung des Leis­tungs­um­fan­ges aus.

Neue­run­gen gibt es auch in der umfang­rei­chen Übung „Häu­ser kau­fen ist nicht schwer – kün­di­gen hin­ge­gen sehr!“ ab Sei­te 97. In Fall 5 wird nun prä­zi­siert, dass ein Kün­di­gungs­schrei­ben, dass der Käu­fer noch vor sei­ner Ein­tra­gung als Eigen­tü­mer (also noch kein VN!) ver­fasst hat den­noch wirk­sam wird, wenn es erst nach der Ein­tra­gung im Grund­buch dem Ver­si­che­rer zugeht.

Außer­dem wur­de die kom­ple­xe Übung um einen wei­te­ren Fall 16 erwei­tert, bei dem das Objekt nicht gekauft, son­dern erstei­gert wird. Hier zeigt sich wie­der ein­mal, dass kein Fall wie der ande­re ist. Das Bei­spiel run­det die Dar­stel­lung des The­mas ab und trägt so zum bes­se­ren Ver­ständ­nis bei.

Anstel­le der VGB 2010 sind nun die VGB 2016 – Wert 1914 der fik­ti­ven Pro­xi­mus Ver­si­che­rung AG Grund­la­ge der Betrach­tung. Die­se ori­en­tie­ren sich sehr stark an den unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV. Anders als in der Erst­auf­la­ge sind die VGB dies­mal nicht im Anhang mit abge­druckt. Sie ste­hen jedoch wei­ter­hin auf der Home­page des GDV kos­ten­frei zur Ver­fü­gung (sie­he Fuß­no­te 2). Der Ver­lag stellt zudem eine Syn­op­se (Pro­xi­mus 4/  GDB VGB 2016) auf sei­ner Home­page ein, die das Arbei­ten mit dem Buch erheb­lich erleich­tert, wenn man nur die VGB des GDV vor­lie­gen hat. Die Syn­op­se ist im Übri­gen bereits auf www​.ver​si​che​rungs​ler​nen​.de veröffentlicht.

Wei­ter­hin fehlt bei der Defi­ni­ti­on der ver­si­cher­ten „Grund­stücks­be­stand­tei­le“ der Ver­weis auf die abwei­chen­de Defi­ni­ti­on der §§ 94 bis 96 BGB.

Die Autoren sind aller­dings in der Ein­lei­tung auf Sei­te 1, letz­ter Absatz, dar­auf ein­ge­gan­gen, dass nur die Gebäu­de und nicht das Grund­stück (mit sei­nen wesent­li­chen Bestand­tei­len) ver­si­chert sind. In Kapi­tel 2 (ver­si­cher­te Sachen) – sowie auch schon zuvor in den Scha­dens­fäl­len – sind sie dann auf Sei­te 51 auf die Defi­ni­ti­on „Ver­si­cher­te Sachen“ (Ziff. 6 VGB in Pro­xi­mus und GDV) ein­ge­gan­gen. Dort wird noch ein­mal betont, dass nur die im Ver­si­che­rungs­schein bezeich­ne­ten Gebäu­de und deren Bestand­tei­le ver­si­chert sind, d.h. dass etwa Bäu­me oder ande­re Pflan­zen kei­ne ver­si­cher­ten Grund­stücks­be­stand­tei­le sind.

Auch die Abgren­zungs­pro­ble­me der gegen Zuschlag ver­si­cher­ba­ren Natur­ge­fah­ren sind wei­ter­hin unbe­rück­sich­tigt geblie­ben. Zum bes­se­ren Ver­ständ­nis hier­zu ein Bei­spiel aus der Schadenpraxis:

Bei einem Kun­den hat Stark­re­gen dazu geführt, dass sich Regen­was­ser im Ein­gangs­be­reich einer Hin­ter­tür gesam­melt hat. Durch den Anstieg des Was­sers drang die­ses unter der Tür in das Gebäu­de ein. Da Tei­le des Grund­stücks abschüs­sig waren, lag hier kei­ne ver­si­cher­te „Über­flu­tung des Grund und Bodens, auf dem das Gebäu­de steht, in dem sich die ver­si­cher­ten Sachen befin­den, mit erheb­li­chen Men­gen von Ober­flä­chen­was­ser [….] durch Wit­te­rungs­nie­der­schlä­ge“ vor. Damit wur­de die im kon­kre­ten Fall vor­le­gen­de Über­schwem­mungs­de­fi­ni­ti­on nicht erfüllt. Hät­te der Kun­de an die­ser Stel­le unbe­nann­te Gefah­ren mit­ver­si­chert, läge zwar kei­ne ver­si­cher­te Über­schwem­mung vor, hin­ge­gen hät­te sich eine unbe­nann­te Gefahr als Scha­den­fall verwirklicht.

Die Autoren haben bereits zuge­sagt, die­ses Bei­spiel in der 3. Auf­la­ge zu berücksichtigen.

Wäh­rend die ers­te Auf­la­ge für das Scha­den­bei­spiel zur Erd­be­ben­de­ckung ein Bei­spiel gewählt hat­te, dass auf­zeig­te, dass ein­zel­ne Bedin­gungs­wer­ke durch­aus erheb­lich von­ein­an­der abwei­chen kön­nen, geht dies aus dem inhalt­lich iden­tisch gewähl­ten Bei­spiel der 2. Auf­la­ge (hier S. 44) nicht mehr her­vor. Das ist scha­de. Hin­ter­grund hier­für ist, dass die GDV-Bedin­gun­gen an die Pro­xi­mus 4 Bedin­gun­gen ange­gli­chen wur­den, was auch für die Autoren über­ra­schend war. Da nun bei­de Bedin­gungs­wer­ke iden­tisch sind, ent­fiel damit auch die­ses klei­ne High­light die­ses Beispielfalles.

Eben­falls scha­de ist, dass der Ver­weis auf eine mög­li­che Mit­ver­si­che­rung auch unbe­nann­ter Gefah­ren bei ein­zel­nen Ver­si­che­rern nicht auf­ge­grif­fen wur­de. Auch her­zu wur­de bereits eine Ergän­zung für die 3. Auf­la­ge angekündigt.

Scha­de ist auf Sei­te 8 (1. Auf­la­ge: Sei­te 20) auch, dass wei­ter­hin zwar von „Seng­schä­den“ als Aus­schluss gespro­chen wird, hier aber kei­ne Klar­stel­lung oder Abgren­zung zu so genann­ten „Schmor­schä­den“ getrof­fen wird.

Auch eine aus­führ­li­che­re Dar­stel­lung von Schä­den unmit­tel­bar durch Rauch und Ruß wäre wünschenswert.

Da vie­le Wett­be­wer­ber gera­de im Mak­ler­markt nicht mehr auf Basis von Wert 1914 berech­nen – davon aus­ge­nom­men in der Regel vor allem Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser – und auch der GDV ein Wohn­flä­chen­mo­del­len vor­sieht, soll­te zukünf­tig auf die Vor- und Nach­tei­le von Tari­fen auf Basis von Wert 1914 und sol­chen auf Wohn­flä­chen­ba­sis ein­ge­gan­gen wer­den. Dazu gehört natür­lich auch die am Markt unein­heit­li­che Defi­ni­ti­on der ver­trag­lich defi­nier­ten Wohnfläche.

Hin­ter­grund für die­se Dar­stel­lung sind die Pro­xi­mus-4-Bedin­gun­gen. Eine Behand­lung von Tari­fen auf Basis Wert 1914 im Ver­gleich zu Wohn­flä­chen­ta­ri­fe ist für die 3. Auf­la­ge bereits zugesagt.

Gegen­über der 1. Auf­la­ge erwei­tert wur­de das Stich­wort­ver­zeich­nis. Neue Ein­trä­ge sind „Anbau­kü­chen“, „Brief­kas­ten­an­la­ge“, „Ein­bau­mö­bel“, „Fahr­läs­sig­keit“, „fort­lau­fen­de Miet­ne­ben­kos­ten“, „Gemein­schafts­an­ten­ne“, „gro­be Fahr­läs­sig­keit“, „Leis­tungs­frei­heit“, „Leis­tungs­kür­zung“, „Mar­ki­se“, „Mehr­fach­ver­si­che­rung“, „Oblie­gen­heits­ver­let­zung“, „orts­üb­li­cher Miet­wert“, Rück­stau“, „Scha­den­ab­wen­dung“, „Scha­den­min­de­rung“, „Ter­ras­se“, „Über­schwem­mung“, „Ver­äu­ße­rung“, „Ver­trags­än­de­rung, Anspruch auf“, „Was­ser­bet­ten“ sowie „Zweck­be­stim­mung“.

Weg­ge­fal­len sind dafür die Ein­trä­ge für „behörd­li­che Anord­nun­gen“, „Mehr­kos­ten“, „Neu­wert­ver­si­che­rung“ sowie „orts­üb­li­che Wiederherstellungskosten“.

Unver­än­dert gibt es einen Ein­trag sowohl für „Luft­fahr­zeug“ als auch für „Luft­fahr­zeu­ge“. Das erscheint wenig sinn­voll, wer­de aber in der 3. Auf­la­ge ent­spre­chend korrigiert.

Fazit: Trotz ver­min­der­ter Sei­ten­zahl eine weit­ge­hen­de glei­che Leistung.

Nach­dem wei­ter­hin nur weni­ge preis­wer­te Ein­füh­run­gen und Kom­men­tie­ren in die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung exis­tie­ren, ist es posi­tiv, dass sich der Ver­lag Ver­si­che­rungs­wirt­schaft ent­schie­den hat, eine zwei­te Auf­la­ge auf den Markt zu brin­gen. Es wäre aller­dings sinn­voll, wenn eine mög­li­che drit­te Auf­la­ge stär­ker pra­xis­ori­en­tiert auch auf Leis­tungs­in­hal­te jen­seits der Mus­ter­be­din­gun­gen ein­ge­hen wür­de. Dazu wäre eine erneu­te Erhö­hung der Sei­ten­zahl erfor­der­lich. Für das Lese­ver­gnü­gen wäre auch die gra­fi­sche Auf­be­rei­tung mit teil blau­en Käs­ten aus der 1. Auf­la­ge wünschenswert.

Um den Wert des Buches für den Fall neu her­aus­ge­ge­be­ner Mus­ter­be­din­gun­gen zu erhö­hen, soll­te die nächs­te Aus­ga­be zwin­gend wie­der die dann gel­ten­den VGB mitabdrucken.

Lem­berg, Jörg und Luksch, Andre­as: „Die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung. Eine Erläu­te­rung anhand prak­ti­scher Fäl­le.“ Karls­ru­he (Ver­lag Ver­si­che­rungs­wirt­schaft), 2016 (Grund­la­gen und Pra­xis), 232 Sei­ten, 24,90 Euro, Softcover

Das Buch fun­giert als Ein­füh­rung in die Funk­ti­ons­wei­se einer Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung und ver­an­schau­licht die wesent­li­chen Grund­la­gen ins­be­son­de­re anhand von Scha­den­bei­spie­len. Die­se fol­gen in der Regel dem Auf­bau, wonach zunächst ein Mus­ter­sze­na­rio skiz­ziert wird, um dann schritt­wei­se her­zu­lei­ten, ob und falls ja, in wel­chem Umfang der beschrie­be­ne Scha­den ver­si­chert wäre. Grund­la­ge für die Bewer­tung sind dabei die im Anhang abge­druck­ten VGB 2010 – Wert 1914 in der Fas­sung vom 01.01.2013.

Auf­grund der Ziel­rich­tung fin­det der inter­es­sier­te Leser zwar eine ver­ständ­li­che Beschrei­bung wesent­li­cher Leis­tungs­in­hal­te und Aus­schlüs­se, nicht jedoch einen Über­blick dar­über, was jen­seits der Mus­ter­be­din­gun­gen an Leis­tungs­er­wei­te­run­gen mög­lich ist. Bei­spiel­haft ver­wei­sen die Autoren jedoch etwa auf Sei­te 119 auf spe­zi­el­le Deckungs­kon­zep­te, die mehr als die in den Mus­ter­be­din­gun­gen aus­ge­wie­se­nen 5% der Ver­si­che­rungs­sum­me für Aufräumung‑, Abbruch‑, Bewe­gungs- und Schutz­kos­ten ver­si­chern und „wärms­tens zu emp­feh­len“ seien.

Anschau­lich beschrei­ben die Autoren unter ande­rem, was ver­si­cher­te Sachen im Sin­ne der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung sind (S. 81 – 93). Lei­der wird nicht dar­auf ein­ge­gan­gen, dass der Begriff „Grund­stücks­be­stand­tei­le“ in den Mus­ter­be­din­gun­gen von der Defi­ni­ti­on in §§ 94 bis 96 BGB abweicht. So zäh­len etwa nach § 96 BGB auch „Rech­te, die mit dem Eigen­tum an einem Grund­stück ver­bun­den sind, […] als Bestand­tei­le des Grund­stücks.“ Die über­wie­gen­de Zahl der Ver­si­che­rer ori­en­tie­ren sich bei ihrer bedin­gungs­sei­ti­gen Defi­ni­ti­on allein an der Defi­ni­ti­on des § 94 BGB.

Bei der Dar­stel­lung der ver­si­cher­ten Gefah­ren wäre ein Hin­weis schön gewe­sen, wel­che Abgren­zungs­pro­ble­me sich aus der Defi­ni­ti­on der gegen Zuschlag ver­si­cher­ba­ren Natur­ge­fah­ren erge­ben kön­nen. Die ein­zel­nen Scha­den­bei­spie­le bie­ten zwar eine ers­te Ori­en­tie­rung hin­sicht­lich mög­li­cher Pro­blem­stel­lun­gen, kön­nen dem The­ma aber für eine Ein­füh­rung natur­ge­mäß nur ein­ge­schränkt gerecht wer­den. Schön ist aller­dings ein Bei­spiel gewählt, wonach ein kon­kre­ter Erd­be­ben­fol­ge­scha­den nach den Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV ver­si­chert gewe­sen wäre, nicht jedoch nach den Mus­ter­be­din­gun­gen der fik­ti­ven Pro­xi­mus AG. „Sie sehen, dass sich Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen oft äußer­lich sehr stark glei­chen, sich dann aber doch im Detail erheb­lich unter­schei­den kön­nen.“ (S. 77) Schön wäre ergän­zend noch ein Hin­weis dar­auf gege­ben, dass es am Markt neben den Stan­dard­de­ckun­gen auch Tari­fe mit Ein­schluss unbe­nann­ter Gefah­ren gibt.

Dar­ge­stellt wird fer­ner, was die Unter­schei­dung zwi­schen einer gesetz­li­chen Oblie­gen­heit (z.B. vor­ver­trag­li­che Anzei­ge­pflicht gemäß § 19-22 VVG;, Scha­den­min­de­rungs­pflicht gemäß § 82 Abs. 1 VVG) und einer ver­trag­li­chen Oblie­gen­heit (z.B. Pflicht, der Poli­zei straf­ba­re Hand­lun­gen gegen das Eigen­tum anzu­zei­gen) ist.

Ein aus der Pra­xis vie­len Mak­lern sicher bekann­tes Bei­spiel zeigt, wel­che Bedeu­tung es hat, wenn ein Ver­si­che­rungs­neh­mer einen neu­en Ver­trag abschließt und bei der Fra­ge nach etwa­igen Vor­schä­den nicht ver­si­cher­te oder selbst regu­lier­te Schä­den unter­schlägt, da er sie für nicht anzei­ge­pflich­tig hält. Wenn also bei­spiels­wei­se vor einem Ver­si­cher­er­wech­sel ein vor­han­de­nes Rohr wegen Kor­ro­si­on bricht, der Ver­si­che­rungs­neh­mer die­ses auf eige­ne Kos­ten aus­tauscht und dem Ver­si­che­rer daher nicht anzeigt, kann er sich nicht dar­auf beru­fen, dass er Rost­schä­den nicht als ver­si­cher­ten Rohr­bruch­scha­den ange­se­hen habe und dass der Scha­den auch nicht vom Vor­ver­si­che­rer regu­liert wur­de. Sofern kein vor­sätz­li­ches Ver­schwei­gen gefah­rer­heb­li­cher Umstän­de anzu­neh­men ist, ist zumin­dest eine grob fahr­läs­si­ge Ver­let­zung der Anzei­ge­pflicht gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 VVG anzu­neh­men, wes­halb ein Ver­si­che­rer bei einem kurz nach Ver­trags­be­ginn auf­tre­ten­den unstrit­ti­gen Rohr­bruch­scha­den wirk­sam zum Rück­tritt berech­tigt wer­den kann (Scha­den­fall 11, S. 132 – 137).

Posi­tiv ist auch, dass die Autoren auf diver­se mög­li­che Pro­ble­me beim Gebäu­de­über­gang auf einen neu­en Eigen­tü­mer ein­ge­hen. In die­sem Zusam­men­hang wird unter ande­rem auf fol­gen­des Dilem­ma hingewiesen:

„Dem Ver­käu­fer kann man nicht emp­feh­len, schon beim Notar­ter­min den Ver­si­che­rungs­schein zu über­ge­ben, denn solan­ge der Käu­fer den Kauf­preis nicht gezahlt hat, muss der Ver­käu­fer jeder­zeit selbst unein­ge­schränkt ver­fü­gen kön­nen. Gibt er den Ver­si­che­rungs­schein früh­zei­tig aus der Hand, könn­te er im Scha­dens­fall von der Zustim­mung des Käu­fers abhän­gig sein, wenn er sei­ne noch ihm zuste­hen­de Ver­si­che­rungs­leis­tung for­dern will, § 45 Abs. 3 VVG.

Dem Käu­fer kann man hin­ge­gen aus den genann­ten Grün­den nicht raten, den Kauf­preis zu zah­len, bevor der nicht auch den Ver­si­che­rungs­schein über die bestehen­de Gebäu­de­ver­si­che­rung des Ver­käu­fers in den Hän­den hält.“ (S. 177)

Es wer­den aber auch Mög­lich­kei­ten auf­ge­zeigt, die mög­li­che Deckungs­lü­cken für Käu­fer und Ver­käu­fer ver­mei­den helfen.

Fazit: Eine ins­ge­samt sehr infor­ma­ti­ve Ein­füh­rung, die nicht nur Bekann­tes, son­dern auch vie­le Spe­zi­al­fäl­le betrach­tet. Ledig­lich eine Dar­stel­lung von Leis­tungs­in­hal­ten, die über die unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen hin­aus­ge­hen, sind nur sehr ein­ge­schränkt benannt. Dies ist aber in einem ers­ten Über­blick zum The­ma auch nicht zu erwarten.

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