Ver­si­che­rungs­schutz in Bankschließfächern?

Auch das zum 01.01.2015 in Kraft getre­te­ne „Gesetz zur Sanie­rung und Abwick­lung von Insti­tu­ten und Finanz­grup­pen“ (SAG) regelt in § 89 das Recht der Bun­des­an­stalt für Finanz­dienst­leis­tung (BaFin) zur fak­ti­schen Ent­eig­nung von Kundengeldern:
„(1) Lie­gen bei einem Insti­tut oder einem grup­pen­an­ge­hö­ri­gen Unter­neh­men die Abwick­lungs­vor­aus­set­zun­gen gemäß § 62 oder § 64 vor, so hat die Abwick­lungs­be­hör­de nach Maß­ga­be der nach­fol­gen­den Bestim­mun­gen anzu­ord­nen, dass rele­van­te Kapi­tal­in­stru­men­te des Insti­tuts oder des grup­pen­an­ge­hö­ri­gen Unter­neh­mens in Antei­le oder ande­re Instru­men­te des har­ten Kern­ka­pi­tals am Insti­tut oder am grup­pen­an­ge­hö­ri­gen Unter­neh­men umge­wan­delt wer­den oder im Fall des § 96 Absatz 1 Num­mer 1 auch der Nenn­wert oder der aus­ste­hen­de Rest­be­trag von rele­van­ten Kapi­tal­in­stru­men­ten des Insti­tuts oder des grup­pen­an­ge­hö­ri­gen Unter­neh­mens ganz oder teil­wei­se her­ab­ge­schrie­ben wird; im Fall des § 96 Absatz 7 kann eine Her­ab­schrei­bung ohne Durch­füh­rung einer Umwand­lung erfol­gen. Eine Umwand­lung oder Her­ab­schrei­bung nach Satz 1 hat sich bei Vor­lie­gen der Vor­aus­set­zun­gen des § 65 Absatz 1 auch auf berück­sich­ti­gungs­fä­hi­ge Ver­bind­lich­kei­ten im Sin­ne des § 65 Absatz 4 zu erstre­cken.“ wei­ter­le­sen…