Tarif­ana­ly­se Glas­ver­si­che­rung Tarif Glas­ver­si­che­rung – pri­vat der Ober­ös­ter­rei­chi­sche (Stand 30.09.2020)

Die Ober­ös­ter­rei­chi­sche Ver­si­che­rung AG aus dem öster­rei­chi­schen Linz mit dem deut­schen Sitz in Regens­burg ist vor allem als Nischen­an­bie­ter bekannt. Unter ande­rem wer­den Tiny-Home-Ver­si­che­run­gen, Wochen­end­haus­ver­si­che­run­gen oder Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen­ver­si­che­rung angeboten.

Als einer von weni­gen Wett­be­wer­bern bie­tet das Unter­neh­men auch eine selbst­stän­di­ge Glas­ver­si­che­rung an. Der aktu­el­le Tarif wird in den Vari­an­ten Glas­bruch­ver­si­che­rung – Pri­vat und Glas­bruch­ver­si­che­rung – Gewer­be ange­bo­ten und trägt den Bedin­gungs­stand 30.09.2020. An die­ser Stel­le soll allein der Tarif für Pri­vat­kun­den näher beleuch­tet werden.

Das Bedin­gungs­werk besteht aus dem all­ge­mei­nen Bedin­gun­gen (AGLB2016), der „Zusatz­be­din­gung für den Woh­nun­gen (in Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern) Gl8002“ sowie der „Zusatz­be­din­gung für Ein‑, Zwei­fa­mi­li­en­häu­ser Gl8003“.

Ver­si­che­rungs­schutz besteht sowohl für Gebäu­de- als auch für Mobi­li­ar­ver­gla­sung ent­we­der eines im Ver­si­che­rungs­schein bezeich­ne­ten Ein– oder Zwei­fa­mi­li­en­hau­ses (auch Rei­hen­haus oder Haus­hälf­te) oder der Woh­nung eines Mehr­fa­mi­li­en­hau­ses.

Wohn­flä­che stets auf Basis der Grundfläche

Die Prä­mie wird auf Basis der im Antrag benann­ten Wohn­flä­che kal­ku­liert. Die­se ist wie folgt definiert:

„Die Wohn­flä­che ist die Grund­flä­che aller Räu­me von Wohnungen/Gebäuden ein­schließ­lich ganz­jäh­rig benutz­ba­rer bzw. zu Wohn- oder Hob­by­zwe­cken aus­ge­bau­ter Räu­me auch in Neben­ge­bäu­den (z.B. beheiz­ba­re Win­ter­gär­ten und/oder voll­aus­ge­stat­te­te und möblier­te Log­gia sowie Hob­by­räu­me. Bei Gebäu­den auch aus­ge­bau­te Dach­ge­scho­ße). Nicht zu berück­sich­ti­gen sind Treppen/Stiegen, Bal­ko­ne, Log­gi­en, Ter­ras­sen, sowie Keller‑, Spei­cher- und Boden­räu­me, die nicht zu Wohn‑, oder Hob­by­zwe­cken aus­ge­baut sind.

Eben­falls zur Wohn­flä­che zählt die Flä­che aller Arbeits­zim­mer von Selbst­stän­di­gen und Frei­be­ruf-lern, die sich inner­halb der pri­vat genutz­ten Wohnung/Gebäudes befinden“

Die­se Defi­ni­ti­on bedeu­tet, dass die in vie­len Miet­ver­trä­gen aus­ge­wie­se­ne Wohn­flä­che nach Abzug etwa­iger Dach­schrä­gen bei der Ober­ös­ter­rei­chi­schen kei­ne Berück­sich­ti­gung fin­det. Viel­mehr zäh­len aus­ge­bau­te Dach­ge­schos­se gene­rell zur Wohnfläche.

Ver­si­cher­bar sind Gebäu­de und Woh­nun­gen bis zu einer Wohn­flä­che von 300 Qua­drat­me­tern. Bei einer Wohn­flä­che von über 300 Qua­drat­me­tern ist eine Direk­ti­ons­an­fra­ge erforderlich.

Nicht ver­si­cher­bar sind Risi­ken der Bau­art­klas­sen IV und V. Dies schließt ins­be­son­de­re Gebäu­de mit wei­cher Dachung (z. B. voll­stän­di­ge oder teil­wei­se Ein­de­ckung mit Holz, Ried, Schilf, Stroh) aus. Anfra­ge­pflich­tig sind Gebäu­de und Woh­nun­gen, die an weni­ger als 270 Tagen im Jahr bewohnt sind.

Der Ver­si­che­rer gibt an, dass Zweit‑, Pendler‑, sowie Feri­en­woh­nun­gen eben­falls anfra­ge­pflich­tig sei­en. Eine Ver­si­che­rung von die­sen sei nur mög­lich, wenn auch der Haupt­wohn­sitz ver­si­chert ist.

Bei­trags­va­ria­blen

Die Brut­to­jah­res­prä­mie kann durch Ver­ein­ba­rung einer Selbst­be­tei­li­gung um 10 % (150 Euro), 15 % (250 Euro) bzw. 25 % (500 Euro) gesenkt werden.

Der Ver­si­che­rer gewährt einen Lauf­zeit­nach­lass von 5 % bei Ver­ein­ba­rung einer Ver­trags­lauf­zeit von drei Jah­ren. Bei jähr­li­cher Zahl­wei­se wird ein Bei­trags­nach­lass von 2 % gewährt.

Schließt ein Kun­de neben der Glas­ver­si­che­rung noch eine ergän­zen­de Haus­rat- und / oder Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung bei der Ober­ös­ter­rei­chi­schen ab, so wird ein Bün­del­nach­lass von 5 % gewährt.

Für nicht vom Ver­si­che­rungs­neh­mer selbst bewohn­te Objek­te wird ein Zuschlag von 20 % erhoben.

Vor­schä­den wäh­rend der letz­ten fünf Jah­re vor Antrags­stel­lung wir­ken sich prä­mi­en­er­heb­lich aus. Bei nur einem Vor­scha­de erhöht sich der Jah­res­bei­trag um 35 %. Gab es gar zwei Vor­schä­den. So ist das Risi­ko anfra­ge­pflich­tig. Die vor­han­de­nen Unter­la­gen las­sen sich so ver­ste­hen, dass Risi­ken mit drei oder mehr Vor­schä­den nicht ver­si­cher­bar sein dürften.

Unge­wöhn­li­che Kostenstruktur

Gerät ein Kun­de in Zah­lungs­ver­zug, so ist es üblich, dass Ver­si­che­rer ihren Kun­den hier­für Kos­ten in Rech­nung stel­len. Unge­wöhn­lich ist, dass ein Ver­si­che­rer die Höhe der Mahn­ge­büh­ren von der Höhe des Außen­stan­des abhän­gig macht. Kon­kret wer­den etwa für die ers­te Mah­nung von der Ober­ös­ter­rei­chi­schen zwi­schen 5,00 Euro (Rück­stän­de bis unter 30 Euro) und 15,00 Euro (Rück­stän­de ab 1.500 Euro), für die zwei­te Mah­nung zwi­schen 3,00 Euro und 15,00 Euro bzw. für die drit­te Mah­nung zwi­schen 1,00 Euro und 10,00 Euro in Rech­nung gestellt.

Für Last­schrift­rück­läu­fer wer­den jeweils 12 Euro in Rech­nung gestellt.

Prä­mi­en­ni­veau

Der Jah­res­bei­trag rich­tet sich nach der zu vor­han­de­nen Wohn­flä­che und danach, ob es sich um ein Ein– / Zwei­fa­mi­li­en­haus oder um eine Woh­nung im Mehr­fa­mi­li­en­haus befindet.

Bis zu einer Wohn­flä­che von 100 Qua­drat­me­tern beträgt der Brut­to­jah­res­bei­trag 30,00 Euro (Ein– / Zwei­fa­mi­li­en­haus) bzw. 35,00 Euro (Mehr­fa­mi­li­en­haus), bei einer Wohn­flä­che zwi­schen 101 und 180 Qua­drat­me­tern betra­gen die Prä­mi­en 40,00 Euro bzw. 50,00 Euro und bei einer Wohn­flä­che ab 181 Qua­drat­me­tern 110,00 bzw. 130,00 Euro brut­to p. a.

Der Min­dest­jah­res­bei­trag beträgt 30,00 Euro brut­to. Optio­nal kom­men eine jähr­li­che oder eine halb­jähr­li­che Zahl­wei­se in Betracht, wobei der Min­dest­bei­trag bei halb­jähr­li­cher Zahl­wei­se bei 10,00 Euro liegt. Liegt die Jah­res­prä­mie unter 100 Euro, sei eine Zah­lung laut Antrags­for­mu­lar per SEPA-Man­dat zwin­gend erfor­der­lich. Der Ver­si­che­rer schreibt aller­dings, dass ein sol­ches Man­dat nur gewünscht, aber nicht zwin­gend vor­ge­schrie­ben sei.

© 2024 Cri­ti­cal News —  Quel­le: Antrag Glas­ver­si­che­rung (pri­vat) (Ver­si­on 01.22), Sei­te 1.

Obwohl der Ver­si­che­rungs­neh­mer die Poli­ce wahl­wei­se per E‑Mail oder auf dem Post­we­ge erhal­ten kann, ist die Anga­be einer E‑Mail-Adres­se laut Antrags­for­mu­lar zwin­gend erfor­der­lich. Dies schließt Ver­si­che­rungs­schutz für all jene aus, die weder über einen Com­pu­ter noch über ein Smart­phone verfügen.

Lauf­zeit und ordent­li­ches Kündigungsrecht

Wahl­wei­se kann der Ver­si­che­rungs­schutz mit einer Lauf­zeit von ein oder drei Jah­ren bean­tragt wer­den. Haupt­fäl­lig­keit ist dabei stets der auf den Tag des Ver­si­che­rungs­be­ginns fol­gen­de Monats­ers­te. Wird bei­spiels­wei­se Ver­si­che­rungs­schutz zum 25.07.2024 bean­tragt, so liegt die Haupt­fäl­lig­keit ent­spre­chend auf dem 01.08. eines Jahres.

Wäh­rend der ursprüng­lich ver­ein­bar­ten Ver­trags­lauf­zeit kann der Ver­trag durch den Ver­si­che­rungs­neh­mer  jeder­zeit ohne Ein­hal­tung ohne Frist zum Monats­ers­ten ordent­lich gekün­digt wer­den, durch den Ver­si­che­rer mit Frist von drei Mona­ten. Anschlie­ßend kann der Ver­trag durch den Ver­si­che­rungs­neh­mer zu jedem Monats­ers­ten um 00:00 Uhr, durch den Ver­si­che­rer mit Frist von einem Monat gekün­digt werden.

Aus­ge­wähl­te Leis­tun­gen des Tarifs Glas­ver­si­che­rung – pri­vat der Oberösterreichischen

  • Ana­log zu den unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV wahl­wei­se Geld- anstel­le von Natu­ra­ler­satz.
  • Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht bei kor­rek­ter Anga­be der Wohnfläche.
  • Ver­si­che­rungs­schutz für Zer­bre­chen oder Beschä­di­gung von fer­tig ein­ge­setz­ten und voll­stän­dig mon­tier­ten Außen- und Innen­schei­ben (Gebäu­de­ver­gla­sun­gen wie z. B. Glas­schei­ben von Fens­tern, Türen, Dusch­ka­bi­nen) sowie Mobi­li­ar­ver­gla­sung der ver­si­cher­ten und im Ver­si­che­rungs­schein genann­ten Woh­nung am Ver­si­che­rungs­ort. Zur ver­si­cher­ten Mobi­li­ar­ver­gla­sung gehö­ren unter den benann­ten Vor­aus­set­zun­gen unter anderem
  • Schei­ben von Aqua­ri­en oder Ter­ra­ri­en bis zu einem Fas­sungs­ver­mö­gen von 300 Litern (nicht jedoch deren Inhalt),
  • Schei­ben von Dusch­ka­bi­nen aus Glas oder Kunststoff, 
  • Schei­ben aus Glas von Bildern, 
  • Anrich­ten,
  • Schrän­ken,
  • Vitri­nen,
  • Zim­mer­tü­ren,
  • Arbeits- und Wohn­zim­mer­ti­schen,
  • Sicht­fens­ter von Öfen, 
  • Her­den,
  • Elek­tro- und sons­ti­gen Elektrogeräten, 
  • Schei­ben aus Kunst­stoff von Bildern, 
  • Schrän­ken und Vitri­nen,
  • Kühl­schrank­ver­gla­sung,
  • Sau­na- und Klimakabinenverglasung, 
  • Glas­ein­sät­ze in Zim­mer- oder Schranktüren, 
  • Glas­trep­pen und Fuß­bö­den aus Glas oder Kunststoff, 
  • The­ken,
  • Tisch- und Dekorationsplatten, 
  • Wand‑, Decken- und Säu­len­ver­klei­dun­gen sowie
  • Ver­gla­sun­gen von Standuhren

Zur ver­si­cher­ba­ren Außen­ver­gla­sung gehö­ren unter den benann­ten Vor­aus­set­zun­gen unter anderem

  • Schei­ben von Außen­tü­ren, auch von Bal­kons sowie Ter­ras­sen und Wintergärten,
  • Glas­ein­sät­ze in Gebäudeaußentüren,
  • Glas­schei­ben von Fens­tern (z. B. Dach­fens­ter- und sons­ti­ge Fensterscheiben),
  • Kunst­stoff­schei­ben von Brüs­tun­gen, Dächern, Fens­tern, Türen, Bal­ko­nen, Log­gi­en, Ter­ras­sen, Veran­den, Wän­den, Wet­ter­schutz­vor­bau­ten, Wintergärten,
  • Ver­gla­sun­gen von Win­ter­gär­ten sowie
    • Ver­an­da­über­da­chun­gen.

Ob gewell­te Dach­auf­la­gen von Ver­an­da­über­da­chun­gen unter den Ver­si­che­rungs­schutz der Ober­ös­ter­rei­chi­schen fal­len, wenn die­se aus Glas oder Kunst­stoff bestehen, ist nicht klar­ge­stellt.  Hier könn­te man argu­men­tie­ren, dass es sich weder um Schei­ben oder Plat­ten han­deln wür­de. Der Ver­si­che­rer stellt immer­hin klar, dass „Plat­ten aus Kunst­stoff“ bedin­gungs­ge­mäß mit­ver­si­chert sein, nicht jedoch, ob dies auch gilt, wenn die­se gewellt sind. Gleich­wohl ist eine Mit­ver­si­che­rung anzu­neh­men. So zäh­len bei­spiels­wei­se Ple­xi­glas-Well­plat­ten als Über­da­chung einer Veran­da nach einem Urteil des LG Lands­hut vom 30.01.2012 (VersR 2013, 496) aus­drück­lich als Gebäudeverglasung:

„Uner­heb­lich sei, dass Ple­xi­glas-Well­plat­ten kei­ne pla­ne Ober­flä­che haben. Es sei zwar zu berück­sich­ti­gen, dass in § 2 AGlB von Kunst­stoff­schei­ben gespro­chen wird, was nach dem all­ge­mei­nen Sprach­ge­brauch zunächst ein­mal als pla­ne Ober­flä­che ver­stan­den wird. Jedoch erscheint der Kam­mer bei ver­stän­di­ger Wür­di­gung aus Sicht eines durch­schnitt­li­chen VN eine zweck­ge­bun­de­ne Aus­le­gung des Begriffs erfor­der­lich, um dem Sinn der „Gebäu­de­ver­gla­sung“ gerecht zu wer­den. Rich­ti­ger­wei­se han­de­le es sich dabei um einen Ober­be­griff, unter dem sämt­li­che Arten der Ver­gla­sung zusam­men­ge­fasst wer­den, die Bestand­teil eines Gebäu­des sind, die­ses gegen Ein­wir­kun­gen von außen abschir­men, zugleich aber kei­ne blick­dich­te Mau­er oder Decke bil­den, son­dern den umbau­ten Raum erhel­len. Ob eine der­ar­ti­ge „Ver­gla­sung“ in einer ebe­nen Flä­che besteht oder in Wel­len geformt oder sonst wie gestal­tet ist, kön­ne dahin­ge­stellt blei­ben, solan­ge dem Zweck gedient wird.“[1]

Ver­si­che­rungs­schutz für Zer­bre­chen oder Beschä­di­gung von Spie­geln und Glas. Da Spie­gel aus sehr unter­schied­li­chen Mate­ria­li­en bestehen kön­nen (z. B. Glas­plat­ten mit Queck­sil­ber und Zinn (Amal­gam­spie­gel), mit Alu­mi­ni­um beschich­te­te Glas­plat­ten, Glas­plat­ten mit Sil­ber, Badezimmer‑, Schlaf­zim­mer- und Flur­spie­gel aus Float­glas, hoch­wer­ti­ge Kris­tall­spie­gel etc.) und allein Spie­gel aus Glas zu den ver­si­cher­ten Sachen zäh­len, sind sons­ti­ge Spie­gel (z. B. sol­che aus Acryl­glas) nicht ver­si­chert. Die Bedin­gun­gen unter­schei­den aller­dings nicht zwi­schen pla­nen, kon­ve­xen oder auch kon­ka­ven Spie­geln, so dass theo­re­tisch sogar ein fest mit dem Gebäu­de oder einem Möbel­stück ver­bun­de­ner Zerr­spie­gel mit­ver­si­chert wäre.

Neben den im Ver­si­che­rungs­schein bezeich­ne­ten Gebäu­den und Räu­men in Gebäu­den zäh­len zum Ver­si­che­rungs­ort auch am Ver­si­che­rungs­grund­stück (Grund­stück auf dem sich das ver­si­cher­te Objekt befin­det) befind­li­che aus­schließ­lich vom Ver­si­che­rungs­neh­mer zu pri­va­ten Zwe­cken genutz­te Neben­ge­bäu­de (z. B. Gar­ten­hüt­ten / ‑schup­pen, Car­port) ein­schließ­lich Gara­gen. Dies gilt aus­drück­lich nicht für Gewächs­häu­ser.

  • Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch den Bruch der Schei­ben von Solar­kol­lek­to­ren von Solar­ther­mie­an­la­gen ein­schließ­lich deren Rah­men. Die Bedin­gun­gen lesen sich so, dass dies unab­hän­gig davon gel­ten soll, ob die­se über­wie­gend aus Glas oder aus einem hohen Anteil an Sili­zi­um bestehen. Da Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen zu den nicht ver­si­cher­ten Sachen gehö­ren, fal­len auch Zell­brü­che einer sol­chen Anla­ge infol­ge inne­rer Betriebs­scha­dens (z. B. durch Hot­spots) nicht unter den bedin­gungs­ge­mä­ßen Versicherungsschutz.
  • Ver­si­che­rungs­schutz für Zer­bre­chen oder Beschä­di­gung von fer­tig ein­ge­setz­ten Schei­ben oder Plat­ten aus Glas.
  • Ver­si­che­rungs­schutz für Zer­bre­chen oder Beschä­di­gung von Schei­ben oder Plat­ten aus Kunst­stoff (also auch ohne, dass die­se fer­tig ein­ge­setzt sein müssen).
  • Ver­si­che­rungs­schutz für Zer­bre­chen oder Beschä­di­gung von Plat­ten aus Glas­ke­ra­mik sowie Koch­flä­chen aus Glas. Mit dem Ober­be­griff „Glas­ke­ra­mik­koch­flä­chen“ sind neben Cer­an­koch­fel­dern auch Induk­ti­ons­koch­fel­der gemeint[2]Nicht mit­ver­si­chert sind die Elek­tro­nik bzw. Heiz­wi­der­stän­de von Glas­ke­ra­mik- oder Induktionskochflächen.
  • Ver­si­che­rungs­schutz für Zer­bre­chen oder Beschä­di­gung von mit dem Gebäu­de fest ver­bun­de­nen fer­tig ein­ge­setz­ten und voll­stän­dig mon­tier­ten Schei­ben von Son­nen­kol­lek­to­ren ein­schließ­lich deren Rah­men. Die bei der Ober­ös­ter­rei­chi­sche vor­han­de­ne Klar­stel­lung zur Mit­ver­si­che­rung die­ser Schei­ben (für Solar­ther­mie) ist wich­tig, da die­se oft aus Alu­mi­ni­um oder Kunst­stoff bestehen. Inwie­fern Röh­ren­kol­lek­to­ren von Solar­an­la­gen mit­ver­si­chert sind, ist frag­lich, da es sich dabei weder um Schei­ben noch um Plat­ten han­delt, ande­rer­seits könn­te man sie als Teil der expli­zit benann­ten Solar­kol­lek­to­ren ver­ste­hen. Der Ver­si­che­rer stellt auf Nach­fra­ge klar, dass die­se nicht unter den Ver­si­che­rungs­schutz fal­len. Solar­an­la­gen als sol­che „kön­nen bei uns sepa­rat über eine Tech­nik­ver­si­che­rung abge­si­chert werden.“
  • Ver­si­che­rungs­schutz für das Zer­bre­chen oder Beschä­di­gung von mit dem Gebäu­de fest ver­bun­de­nen fer­tig ein­ge­setz­ten und voll­stän­dig mon­tier­ten Glas­bau­stei­nen und Profilbaugläsern.
  • Ver­si­che­rungs­schutz für Zer­bre­chen oder Beschä­di­gung von mit dem Ver­si­che­rungs­ort oder mit dem dar­in befind­li­chen Mobi­li­ar fest ver­bun­de­nen und fer­tig ein­ge­setz­ten oder mon­tier­ten Licht­kup­peln aus Glas oder Kunststoff.
  • Ver­si­che­rungs­schutz für das Zer­bre­chen oder Beschä­di­gung von mit dem Gebäu­de fest ver­bun­de­nen fer­tig ein­ge­setz­ten und voll­stän­dig mon­tier­ten oder als Mobi­li­ar­ver­gla­sung künst­le­risch bear­bei­te­ten Glas­schei­ben, ‑plat­ten und ‑spie­geln (z. B. Wand- oder Schrank­spie­gel) bis in Höhe von 3.000 Euro.
  • In der Regel besteht Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den an der ver­si­cher­ten Ver­gla­sung unab­hän­gig von deren Ursa­che. Gemäß heim​-und​-immo​bi​lie​.de gehö­re „Glas­bruch durch Hit­ze allein infol­ge von Son­nen­ein­strah­lung […] zu den häu­figs­ten Glas­schä­den.“ Die­se Art von ther­mi­schem Glas­bruch habe als Ursa­che eine „Span­nung durch star­ke Tem­pe­ra­tur­un­ter­schie­de oder Hit­ze­stau (z. B. durch halb geschlos­se­ne Roll­la­den, schwe­re Gar­di­nen, Far­ben, Pflan­zen­blatt, dunk­le Möbel hin­ter dem Fens­ter, Auf­kle­ber etc.)“. Als Scha­den­bild kom­me es dadurch zu einem „Sprung bis zum Rand­be­reich der Schei­be[3].  Ent­spre­chend sind auch Schä­den durch extre­me Hit­ze oder extre­me Käl­te grund­sätz­lich ohne wei­te­ren Ein­schrän­kun­gen bei der Inter­RIsk mit­ver­si­chert. Dabei besteht der Ver­si­che­rungs­schutz auch dann, wenn ein Bruch erst all­mäh­lich, z. B. durch Frost, ent­stan­den ist.
  • Nur sub­si­diä­rer Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den an der ver­si­cher­ten Ver­gla­sung durch Sturm, Hagel sowie die wei­te­re  Natur­ge­fah­ren (Ele­men­tar­ge­fah­ren) Über­schwem­mung, Erd­be­ben, Erd­sen­kung, Erd­rutsch, Schnee­druck, Lawi­nen oder Vulkanausbruch.
  • In der Regel besteht Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den an der ver­si­cher­ten Ver­gla­sung unab­hän­gig von deren Ursa­che. Dies gilt daher auch für Schä­den durch wet­ter­be­ding­te oder sons­ti­ge Luft­be­we­gun­gen (z. B. Sturm oder Durchzug).
  • Mit­ver­si­chert sind infol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les not­wen­di­ge Kos­ten für das vor­läu­fi­ge Ver­schlie­ßen von Öff­nun­gen (Not­ver­scha­lun­gen, Notverglasungen).
  • Mit­ver­si­chert sind infol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les not­wen­di­ge Scha­den­ab­wen­dungs- und Scha­den­fest­stel­lungs­kos­ten.
  • Mit­ver­si­chert sind infol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les not­wen­di­gen Kos­ten für den Abtrans­port ver­si­cher­ter Sachen zum nächs­ten Abla­ge­rungs­platz und deren Ent­sor­gung (Ent­sor­gungs­kos­ten).
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für die Erneue­rung von Anstri­chen, Male­rei­en, Schrif­ten, Ver­zie­run­gen, Licht­fil­ter­la­cken und Foli­en auf den ver­si­cher­ten Sachen bis in Höhe von 3.000 Euro.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für die Besei­ti­gung von Schä­den an Umrah­mun­gen, Beschlä­gen, Mau­er­werk, Schutz- und Alarm­ein­rich­tun­gen bis in Höhe von 3.000 Euro.
  • Mit­ver­si­che­rung der Kos­ten für die Besei­ti­gung und das Wie­der­an­brin­gen von Sachen, die das Ein­set­zen von Ersatz­schei­ben behin­dern (z. B. Schutz­git­ter, Schutz­stan­gen, Mar­ki­sen etc.) bis in Höhe von 3.000 Euro – bei Wett­be­wer­bern auch „Son­der­kos­ten für Hin­der­nis­se“ benannt.
  • Mit­ver­si­che­rung der Kos­ten für das Lie­fern und Mon­tie­ren von ver­si­cher­ten Sachen durch deren Lage ver­teu­ert (z. B. Kran- oder Gerüst­kos­ten) bis in Höhe von 3.000 Euro.
  • Ver­si­che­rungs­schutz für ver­ein­bar­te Ver­gla­sung unab­hän­gig von der Ein­zel­grö­ße ver­si­cher­ter Scheiben.

Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs Glas­ver­si­che­rung – pri­vat der Oberösterreichischen

  • Kei­ne Inno­va­ti­ons­klau­sel (Update-Garan­tie) für prä­mi­en­neu­tra­le Leis­tungs­ver­bes­se­run­gen. Eine sol­che bie­tet z. B. die selbst­stän­di­ge Glas­ver­si­che­rung XXL der Inter­Risk (Stand 19.12.2016).
  • Kei­ne Garan­tie hin­sicht­lich der unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des Gesamt­ver­ban­des der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft (GDV-Garan­tie). Eine sol­che bie­tet z. B. die Glas­zu­satz­ver­si­che­rung im Rah­men des Tarifs all­safe casa – die Eigen­heim­ver­si­che­rung von Kon­zept & Mar­ke­ting (Stand 04.2021).
  • Kei­ne Garan­tie hin­sicht­lich der unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se (Arbeits­kreis-Garan­tie). Eine sol­che bie­tet z. B. die Glas­zu­satz­ver­si­che­rung im Rah­men des Tarifs all­safe casa – die Eigen­heim­ver­si­che­rung von Kon­zept & Mar­ke­ting (Stand 04.2021).
  • Kei­ne Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­lo­sig­keit, Arbeits­un­fä­hig­keit oder Kurz­ar­beit. Zumin­dest bei gleich­zei­ti­ger Mit­ver­si­che­rung einer Unfall­ver­si­che­rung nach deren Tarif XXL bie­tet z. B. die Inter­Risk eine Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­lo­sig­keit auch für die selbst­stän­di­ge Glas­ver­si­che­rung XXL der Inter­Risk (Stand 19.12.2016).
  • Kei­ne Sum­men- und / oder Kon­di­ti­ons­dif­fe­renz­de­ckung. Eine sol­che bie­tet z. B. die DVAG mit dem Risi­ko­trä­ger Gene­ra­li in ihrem Tarif Young & Home auf Basis der AGIB 2016 (Stand 01.10.2022).
  • Auf­grund feh­len­der Klar­stel­lung gilt nach § 10 VVG als Ver­si­che­rungs­be­ginn 0:00 Uhr. Endet der Vor­ver­trag um 12:00 Uhr des Vor­ta­ges, so kann dies zu einer Ver­si­che­rungs­lü­cke kom­men, da bedin­gungs­sei­tig kein naht­lo­ser Über­gang von Ver­si­che­rungs­schutz gewähr­leis­tet wird.
  • Kei­ne Best-Leis­tungs-Garan­tie (Erwei­ter­te Vor­sor­ge) für Leis­tun­gen eines ande­ren, zum Scha­den­zeit­punkt ver­kaufs­of­fe­nen Ver­si­che­rers. Eine sol­che bie­tet z. B. die DVAG mit dem Risi­ko­trä­ger Gene­ra­li in ihrem Tarif Young & Home auf Basis der AGIB 2016 (Stand 01.10.2022).
  • Kein Ver­zicht auf das außer­or­dent­li­che Kün­di­gungs­recht des Ver­si­che­rers wegen Nicht­zah­lung eines Fol­ge­bei­tra­ges. Eine sol­ches bie­tet z. B. die selbst­stän­di­ge Glas­ver­si­che­rung XXL der Inter­Risk (Stand 19.12.2016).
  • Kein Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Her­bei­füh­rung des Ver­si­che­rungs­fal­les. Eine sol­ches bie­tet z. B. die selbst­stän­di­ge Glas­ver­si­che­rung XXL der Inter­Risk (Stand 19.12.2016).
  • Kein Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung von Oblie­gen­hei­ten und Sicherheitsvorschriften.
  • Kein Ver­zicht auf Ein­hal­tung der gesetz­li­chen, behörd­li­chen oder mit dem Ver­si­che­rer ver­ein­bar­ten Sicher­heits­vor­schrif­ten. Denk­bar wäre hier eine Kür­zung oder Ver­wei­ge­rung der Ver­si­che­rungs­leis­tung, sofern der Ver­si­che­rer im Scha­den­fall fest­stel­len soll­te, dass ein Scha­den die Fol­ge der Ver­let­zung bau­sta­ti­scher / bau­recht­li­cher Vor­schrif­ten (z. B. Schwarz­bau) wäre.
  • Feh­len­de Besitz­stands­ga­ran­tie (Vor­ver­si­che­rer­ga­ran­tie). Eine sol­che gewährt bei­spiels­wei­se die Manu­fak­tur Augs­burg ihren Kun­den im Rah­men ihres Tarifs HGlB 2018 Pre­mi­um-Plus (Stand 01.05.2018) oder auch die DVAG mit dem Risi­ko­trä­ger Gene­ra­li in ihrem Tarif Young & Home auf Basis der AGIB 2016 (Stand 01.10.2022).
  • Kein Regress­ver­zicht gegen­über (grob) fahr­läs­sig han­deln­den Ange­hö­ri­gen, die kei­nen Anspruch über eine etwa­ige Haft­pflicht­ver­si­che­rung gel­tend machen können.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Versehensklausel.
  • Kei­ne bei­trags­freie Vor­sor­ge­ver­si­che­rung bei Aus­zug von bis­her im Haus­halt des Ver­si­che­rungs­neh­mers leben­den Kin­dern zur Grün­dung eines eige­nen Haus­stan­des. Eine sol­che bie­tet z. B. die selbst­stän­di­ge Glas­ver­si­che­rung XXL der Inter­Risk (Stand 19.12.2016).
  • Kein  aus­drück­li­cher Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht bei Ver­grö­ße­rung der Wohn­flä­che nach einem Umzug.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch inne­re Unruhen.
  • Kein aus­drück­li­cher Ver­si­che­rungs­schutz bei Schä­den durch bös­wil­li­ge Beschä­di­gung. Aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen sind Schä­den durch Van­da­lis­mus. In einem Arti­kel von Kai Reb­mann wird hier­zu von der LVM eine Defi­ni­ti­on zitiert, die klar­stellt, wie rele­vant eine sol­che Absi­che­rung tat­säch­lich sein kann:

„Sobald sich meh­re­re Per­so­nen ver­ei­ni­gen und gegen­ein­an­der gera­ten (zum Bei­spiel Poli­zei-Demons­tran­ten oder zwei poli­tisch ver­fein­de­te Grup­pen) spre­chen wir von Inne­ren Unru­hen, was einen gene­rel­len Aus­schluss dar­stellt. Soll­te es also eska­lie­ren und Ihr Fahr­zeug durch Van­da­lis­mus beschä­digt wer­den, ist das nicht ver­si­chert.“[4]

  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für nicht mit dem Ver­si­che­rungs­ort oder mit dem dar­in befind­li­chen Mobi­li­ar fest ver­bun­de­nen und fer­tig ein­ge­setz­ten oder mon­tier­ten Schei­ben oder Plat­ten. Dies betrifft z. B. die oft an eine Ter­ras­se angren­zen­den Glas­wän­de, die viel­fach eben nicht ganz bün­dig mit einem ver­si­cher­ten Gebäu­de abschlie­ßen. Auch Bruch­schä­den an frei­ste­hen­den Win­ter­gär­ten sind aus die­sem Grund nicht mit­ver­si­chert. Aus­drück­lich mit­ver­si­chert sind jedoch Bal­kon- und Ter­ras­sen­ver­gla­sun­gen. Kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht für Glas­schei­ben oder Spie­gel, die erst an den Ver­si­che­rungs­ort ver­bracht wer­den sol­len oder auch von sol­chen, die ent­spre­chend als Ersatz gela­gert wer­den. Hier bie­tet bei­spiels­wei­se der Glas­bau­stein zum Tarif all­safe casa – die Eigen­heim­ver­si­che­rung von Kon­zept & Mar­ke­ting (Stand 04.2021, Vers. 1.07) einen wei­ter­ge­hen­den Ver­si­che­rungs­schutz, da hier auch nicht fest ein­ge­bau­te Schei­ben zu den ver­si­cher­ten Sachen gehören.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Bruch­schä­den und Beschä­di­gun­gen von Gewächs­häu­sern und Win­ter­gär­ten. Sie sind auch dann nicht als ver­si­chert anzu­se­hen, wenn sie aus mit dem Ver­si­che­rungs­ort fest ver­bun­de­nen Schei­ben oder Plat­ten bestehen.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den an Spie­geln aus Kunst­stoff.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht für Bruch­schä­den oder die sons­ti­ge Beschä­di­gung eines im Gar­ten befind­li­chen Wind­schut­zes aus Glas. Hier bie­tet bei­spiels­wei­se der Glas­bau­stein zum Tarif all­safe casa – die Eigen­heim­ver­si­che­rung von Kon­zept & Mar­ke­ting (Stand 04.2021, Vers. 1.07) einen wei­ter­ge­hen­den Ver­si­che­rungs­schutz, da hier das gesam­te Grund­stück zum Ver­si­che­rungs­ort zählt.
  • Nicht mit­ver­si­chert sind die Elek­tro­nik bzw. Heiz­wi­der­stän­de von Glas­ke­ra­mik- oder Induk­ti­ons­koch­flä­chen, dies gilt auch dann, wenn Glas­ke­ra­mik-Koch­flä­chen nur ein­schließ­lich zuge­hö­ri­ger Tech­nik aus­ge­tauscht wer­den können.
  • Nicht ver­si­chert sind opti­sche Glä­ser (z. B. Bril­len­glä­ser, Kon­takt­lin­sen, Kame­ra­ob­jek­ti­ve, Rasier- oder Lupen­spie­gel, die Glä­ser von Fern­roh­ren, Spie­gel­te­le­sko­pen oder Mikro­sko­pen, Außen­spie­gel sowie ande­re Ver­kehrs- und Fahr­zeug­spie­gel), Hohl­glä­ser (d. h. Behäl­ter­glas wie z. B. Trink­glä­ser, Glas­va­sen, aber auch z. B. Plas­ma- und LCD-Gerä­te[5]), Geschirr (z. B. Glas­ka­raf­fen), Beleuch­tungs­kör­per (z. B. Glüh­bir­nen, LED-Lam­pen und Ener­gie­spar­lam­pen[6]) und Hand­spie­gel. Inwie­fern mit „Beleuch­tungs­kör­pern“ nur der Leucht­kör­per bzw. auch die Fas­sung oder sogar der Lam­pen­schirm des­sel­ben gemeint ist, wird bran­chen­üb­lich nicht klar­ge­stellt. Eine Defi­ni­ti­on, die sich im Inter­net fin­den lässt, lau­tet wie folgt:

„Die Leuch­te, auch Beleuch­tungs­kör­per oder Leuch­te genannt, ist die gesam­te Kon­struk­ti­on um die Licht­quel­le – die Lam­pe. Sie besteht aus meh­re­ren Kom­po­nen­ten wie Hal­te­rung, Lam­pen­fas­sung, Reflek­tor, Schirm oder Glas­ab­de­ckung. Im Inne­ren der Leuch­te befin­det sich die eigent­li­che Licht­quel­le, die als Leucht­mit­tel bezeich­net wird.“[7]

  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Ver­gla­sun­gen von Taschen- oder Arm­band­uh­ren, da die­se nicht mit dem Ver­si­che­rungs­ort oder mit dem dar­in befind­li­chen Mobi­li­ar fest ver­bun­den und fer­tig ein­ge­setzt oder mon­tiert sind.
  • Kein Klar­stel­lung, inwie­fern Ver­si­che­rungs­schutz für Lam­pen­schir­me aus Poly­me­thyl­me­thacry­lat besteht.  Sol­che Gegen­stän­de aus „Acryl­glas“ bestehen aus Kunst­stoff, wobei nach Teil A § 4  Nr. 1.4 nur Schei­ben oder Plat­ten ver­si­chert wären.  Sieht man sol­che Lam­pen­schir­me als Teil eines Beleuch­tungs­kör­pers (sie­he oben), so besteht hier­für kein Versicherungsschutz.
  • Ob eine ver­si­cher­te „Ver­gla­sung“ zwin­gend aus fla­chen Schei­ben oder Plat­ten bestehen muss oder ob auch kon­ka­ve oder kon­ve­xe Schei­ben bzw. Plat­ten unter den Ver­si­che­rungs­schutz fal­len sol­len, wird bedin­gungs­sei­tig nicht klar­ge­stellt. Die oft kon­kav gewölb­ten Sicht­fens­ter von Kami­nen oder Öfen sind zwar kei­ne fla­chen Schei­ben, dürf­ten jedoch im Zwei­fel eben­falls unter den Ver­si­che­rungs­schutz fal­len (vgl. das obi­ge Urteil des LG Lands­hut vom 30.01.2012). Glas­wasch­ti­sche und Glas­wasch­be­cken hin­ge­gen bestehen weder aus Schei­ben noch Plat­ten. Viel­mehr han­delt es sich bei ihnen um befüll­ba­re Hohl­kör­per, die weder aus­drück­lich als mit­ver­si­chert noch – anders als z. B. Hohl­glä­ser – als aus­ge­schlos­sen benannt wer­den. Eine aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Glas­wasch­ti­schen gibt es z. B. nach Zif­fer 2.1.4 Beson­de­re Bedin­gun­gen für den Bau­stein Mobi­li­ar­ver­gla­sung bei der AXA (Stand 04.2022) sowie im Tarif Pri­va­te Glas­ver­si­che­run­gen aus dem Hau­se Con­ti­nen­ta­le (Stand 01.03.2019), für „glä­ser­ne Wasch­be­cken und Bade­wan­nen“ bei der Gotha­er (Haus­rat­ver­si­che­rung Plus und Pre­mi­um auf Basis der VHB 2019, Stand 07.2023).
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Wind­schutz­schei­ben von ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Kraft­fahr­zeu­gen, da die­se nicht mit dem Ver­si­che­rungs­ort oder mit dem dar­in befind­li­chen Mobi­li­ar fest ver­bun­den und fer­tig ein­ge­setzt oder mon­tiert sind.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für den Bruch oder die Beschä­di­gung von Kron­leuch­tern. Bei ihnen han­delt es sich weder um eine Schei­be oder Plat­te aus Glas oder Kunststoff.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für den Bruch oder die Beschä­di­gung von Glas­har­mo­ni­kas, da die­se nicht mit dem Ver­si­che­rungs­ort oder mit dem dar­in befind­li­chen Mobi­li­ar fest ver­bun­de­nen und fer­tig ein­ge­setz­ten oder mon­tiert sind.
  • Nicht ver­si­chert sind Schei­ben und Plat­ten aus Glas oder Kunst­stoff, die Bestand­teil elek­tro­ni­scher Daten‑, Ton‑, Bild­wie­der­ga­be- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­rä­te sind. Damit gemeint sind etwa Dis­plays von Han­dys, Tablets oder Smart­phones, Com­pu­ter­mo­ni­to­re oder Moni­to­re von Tablets oder Spiel­kon­so­len als auch  Plas­ma­bild­schir­me, Schei­ben von Cur­ved Fern­seh­ge­rä­ten, Flach­bild­bild­schir­me sowie sons­ti­ge Dis­plays von Fern­seh­ge­rä­ten. Eine Mit­ver­si­che­rung von Bruch­schä­den an Smart­phone- und Pha­blet-Dis­plays bie­tet z. B. die DVAG mit dem Risi­ko­trä­ger Gene­ra­li in ihrem Tarif Young & Home auf Basis der AGIB 2016 (Stand 01.10.2022).
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schwimm­bad­ab­de­ckun­gen und- über­da­chun­gen. Die­se sind meist aus Luft­pols­ter­fo­li­en, Schaum­ab­de­cken oder Lamel­len gefertigt.
  • Kei­ne Klar­stel­lung, inwie­fern Schei­ben oder Plat­ten, die mit ande­ren Gegen­stän­den so ver­bun­den sind, dass sie im Fal­le eines Bruchs nicht ohne Beschä­di­gung der unver­sehr­ten Gegen­stän­de getrennt wer­den kön­nen (z.B. Glas­mö­bel, Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen oder man­che Kamin­öfen) mit­ver­si­chert sind.
  • Aus­drück­lich nicht ver­si­chert sind die Rah­men von Ver­gla­sun­gen (sie­he Abschnitt A § 4 Nr. 2.4 AGLB2016), ent­spre­chend auch Schä­den an dem direkt angren­zen­den Rah­men eines Bil­des oder Spie­gels mit­ver­si­chert sind (z. B. infol­ge von Reinigungsarbeiten).
  • Kei­ne Klar­stel­lung, inwie­fern „intel­li­gen­tes, schalt­ba­res Glas“ (smart glass) unter den Ver­si­che­rungs­schutz fällt. Ein Anbie­ter von sol­chem Glas defi­niert die Funk­tio­nen eines sol­ches Gla­ses bei­spiel­haft wie folgt:

„Dimm­ba­rer Sicht­schutz mit Magic­foil, digi­ta­le Jalou­sien oder Raffs­to­res, bei denen durch Antip­pen der Glas­ober­flä­che vir­tu­el­le Jalou­sie­la­mel­len akti­viert wer­den. Mit Inspi­ra Glas-Touch erscheint das digi­ta­le White­board oder das You­Tube Video mit­ten aus dem Glas. Schalt­ba­rer Son­nen­schutz mit Sprach- oder App-Steue­rung. Alles ist mög­lich.“[8]

Hier­zu eine ent­spre­chen­de Klar­stel­lung besteht etwa im Tarif Pri­va­te Glas­ver­si­che­run­gen aus dem Hau­se Con­ti­nen­ta­le (Stand 01.03.2019):

„Intel­li­gen­tes, schalt­ba­res Glas

Der Ver­si­che­rer leis­tet Ersatz für Schä­den an tön­ba­ren Gebäu­de­ver­gla­sun­gen, deren Licht­durch­läs­sig­keit sich z.B. durch das Anle­gen einer elek­tri­schen Span­nung oder Erwär­mung ver­än­dern lässt. Die Rah­men der Ver­gla­sun­gen und die elek­tro­ni­schen Bau­tei­le sind nicht Gegen­stand der Versicherung.“

  • Kei­ne Klar­stel­lung, inwie­fern die Ver­gla­sung von Schau­fens­ter­schei­ben, gewerb­li­che Vitri­nen bzw. Fir­men­schil­dern aus Glas oder Kunst­stoff mit­ver­si­chert sind. Auf­grund der Defi­ni­ti­on des Ver­si­che­rungs­or­tes, ist hier in der Regel eine feh­len­de Ver­si­che­rung anzu­neh­men. Aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen sind Schä­den an Wer­be­an­la­gen, sofern hier­für nicht ein­zel­ver­trag­lich eine Mit­ver­si­che­rung bean­tragt wurde.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für das Zer­bre­chen oder die Beschä­di­gung von mit dem Ver­si­che­rungs­ort oder mit dem dar­in befind­li­chen Mobi­li­ar fest ver­bun­de­nen und fer­tig ein­ge­setz­ten oder mon­tier­ten nicht aus Glas bestehen­den Tei­len von Blei‑, Mes­sing- oder Eloxal­ver­gla­sun­gen sowie von trans­pa­ren­tem Glas­mo­sa­ik, auch wenn gleich­zei­tig ein ersatz­pflich­ti­ger Scha­den an der zuge­hö­ri­gen Schei­be vor­liegt und ent­we­der bei­de Schä­den auf der­sel­ben Ursa­che beru­hen oder der Scha­den an der Schei­be den ande­ren Scha­den ver­ur­sacht hat. 
  • Nicht ver­si­chert sind Beschä­di­gun­gen von Ober­flä­chen oder Kan­ten (z. B. Schram­men, Krat­zer, Kan­ten­ab­brü­che, Muschel­aus­brü­che). Abwei­chend mit­ver­si­chert sind Muschel­aus­brü­che und Kan­ten­be­schä­di­gun­gen (Absplit­te­run­gen) im Tarif Pri­va­te Glas­ver­si­che­run­gen XXL aus dem Hau­se Con­ti­nen­ta­le (Stand 01.03.2019) ohne Sub­li­mit oder bis 500 Euro gemäß Klau­sel VEMA 87 als Klau­sel zur optio­na­len Glas­ver­si­che­rung zur Haus­rat­ver­si­che­rung der VEMA mit dem Risi­ko­trä­ger AIG (Tarif VEMA Deckungs­kon­zept Haus­rat, Stand 04.2022). Auch das „Blind­wer­den“ von Schei­ben ist im Rah­men der benann­ten „Klau­seln der Glas­ver­si­che­rung“ aus dem Hau­se VEMA mitversichert.
  • Nicht ver­si­chert ist das Undicht­wer­den der Rand­ver­bin­dun­gen von Mehr­schei­ben-Iso­lier­ver­gla­sun­gen (Kon­den­sat­bil­dung im Schei­ben­zwi­schen­raum, so genann­tes „Erblin­den“, „Kor­ro­si­on“). In der Regel geschieht dies durch nor­ma­le Alte­rung, Fabri­ka­ti­ons- oder Verglasungsfehler.
  • Ana­log zu den unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV wer­den im Scha­den­fall etwa­ige Rest­wer­te der ver­si­cher­ten Sachen angerechnet.
  • Auf­grund der bedin­gungs­sei­ti­gen Defi­ni­ti­on des Ver­si­che­rungs­or­tes besteht kein Ver­si­che­rungs­schutz für z. B. den Bruch einer Grund­stücks­ein­frie­dung aus Glas­bau­stei­nen. Hier bie­tet bei­spiels­wei­se der Glas­bau­stein zum Tarif all­safe casa – die Eigen­heim­ver­si­che­rung von Kon­zept & Mar­ke­ting (Stand 04.2021, Vers. 1.07) einen wei­ter­ge­hen­den Ver­si­che­rungs­schutz, da hier das gesam­te Grund­stück zum Ver­si­che­rungs­ort zählt.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für einen vom Ver­si­che­rungs­neh­mer beauf­trag­ten Sach­ver­stän­di­gen bei Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten über den Ein­tritt eines ver­si­cher­ten Scha­den­er­eig­nis­ses oder des­sen Höhe.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Repa­ra­tur­kos­ten für Schä­den an der ver­si­cher­ten Ver­gla­sung, die durch Ret­tungs­kräf­te (z. B. Poli­zei, Feu­er­wehr oder ande­re Insti­tu­tio­nen) oder auch pri­va­te Per­so­nen (z. B. Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge, Freun­de oder Nach­barn) bei der gewalt­sa­men Öff­nung der ver­si­cher­ten Woh­nung ent­ste­hen (z. B. Auf­bruch­schä­den an Fens­tern, Außen­tü­ren oder ande­ren Gebäu­de­öff­nun­gen. Die Bedin­gun­gen wei­sen jedoch kei­nen gene­rel­len Aus­schluss für Glas­schä­den aus sol­chen Ursa­chen auf, so dass eine Mit­ver­si­che­rung anzu­neh­men ist.
  • Kein bedin­gungs­sei­ti­ger Aus­schluss für Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen infol­ge hand­werk­li­cher Arbei­ten  wäh­rend der Ver­trags­dau­er (z.B. Anbrin­gen eines Bil­des, Reno­vie­rung oder Umbau einer Woh­nung, Auf- bzw. Abbau von Gerüs­ten). Eine Oblie­gen­heit zur Mel­dung Gefahr­er­hö­hen­der Maß­nah­men wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit ist bedin­gungs­sei­tig nicht gere­gelt. Eine sol­che Bestim­mung ergibt sich jedoch aus § 23 VVG:

„(1) Der Ver­si­che­rungs­neh­mer darf nach Abga­be sei­ner Ver­trags­er­klä­rung ohne Ein­wil­li­gung des Ver­si­che­rers kei­ne Gefahr­er­hö­hung vor­neh­men oder deren Vor­nah­me durch einen Drit­ten gestatten.

(2) Erkennt der Ver­si­che­rungs­neh­mer nach­träg­lich, dass er ohne Ein­wil­li­gung des Ver­si­che­rers eine Gefahr­er­hö­hung vor­ge­nom­men oder gestat­tet hat, hat er die Gefahr­er­hö­hung dem Ver­si­che­rer unver­züg­lich anzuzeigen.

(3) Tritt nach Abga­be der Ver­trags­er­klä­rung des Ver­si­che­rungs­neh­mers eine Gefahr­er­hö­hung unab­hän­gig von sei­nem Wil­len ein, hat er die Gefahr­er­hö­hung, nach­dem er von ihr Kennt­nis erlangt hat, dem Ver­si­che­rer unver­züg­lich anzuzeigen.“

Hier bie­tet z. B. die WGV eine kun­den­freund­li­che Lösung (sie­he dort Zif­fer A.12.3 AGIB 2023, Stand 04.2023) als die Oberösterreichische:

„Hand­werk­li­che Arbei­ten wäh­rend der Ver­trags­dau­er (z. B. Neu­bau­ten, Umbau­ten, Auf bzw. Abbau von Gerüs­ten) am Ver­si­che­rungs­ort sind nicht anzeigepflichtig.“

  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Kos­ten. Eine sol­che Mit­ver­si­che­rung besteht abwei­chend im Rah­men der Haus­rat­ver­si­che­rung all­safe home – die Haus­rat­ver­si­che­rung mit ergän­zen­der Haus­halts­glas­ver­si­che­rung aus dem Hau­se Kon­zept & Mar­ke­ting (Stand 10.2018, Vers. 1.02).
  • Kein 24-h-Not­ruf­te­le­fon.
  • Kei­ne auto­ma­ti­sche Bei­trags­re­du­zie­rung bei Umzug in ein Senio­ren­heim.
  • Kein Bei­trags­nach­lass bei unter­jäh­ri­ger Zahl­wei­se, was de fac­to einem Raten­zah­lungs­zu­schlag entspricht.
  • Ver­si­che­rungs­schutz scheint nur für Per­so­nen mit E‑Mail-Adres­se mög­lich zu sein. Dies ergibt sich aus dem Antrags­for­mu­lar, in dem die Anga­be einer sol­chen als „Pflicht­feld“ aus­ge­wie­sen wird. Laut Ver­si­che­rer kön­nen der Kun­de bei der Anla­ge der Kun­den­da­ten auch aus­wäh­len, „dass eine Kom­mu­ni­ka­ti­ons­art nicht vor­han­den ist. Ver­si­che­rungs­schutz für alle Per­so­nen grund­sätz­lich möglich.“
© 2024 Cri­ti­cal News —  Quel­le: Antrag Glas­ver­si­che­rung (pri­vat) (Ver­si­on 01.22), Sei­te 1.

[1] Sie­he hier­zu „Umfang des Ver­si­che­rungs­schut­zes in der Glas­ver­si­che­rung. Ple­xi­glas-Well­plat­ten als Teil der Gebäu­de­ver­gla­sung (§ 2 AGlB)“ auf „dr​-wussow​.de“ vom 13.06.2014. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.dr​-wussow​.de/​d​o​k​u​m​e​n​t​e​_​n​e​u​/​p​d​f​/​2​014 – 06-13-Gebaeudeversicherung.pdf, zuletzt auf­ge­ru­fen am 02.11.2023.

[2] Sie­he hier­zu z. B. „Induk­ti­ons­koch­feld. Lexi­kon zur Glas­ver­si­che­rung“ auf „preis​wert​-ver​si​chert​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.preis​wert​-ver​si​chert​.de/​i​n​d​u​k​t​i​o​n​s​k​o​c​h​f​e​l​d​-​g​l​a​s​v​e​r​s​i​c​h​e​r​u​n​g​.​h​tml, zuletzt auf­ge­ru­fen am 02.11.2023.

[3] „Glas­bruch: mit einer Glas­bruch­ver­si­che­rung auf der siche­ren Sei­te“ auf „heim- und​-immo​bi​lie​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.heim​-und​-immo​bi​lie​.de/​v​e​r​s​i​c​h​e​r​u​n​g​e​n​/​g​e​b​a​e​u​d​e​v​e​r​s​i​c​h​e​r​u​n​g​/​r​a​t​g​e​b​e​r​/​g​l​a​s​b​r​u​ch/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 01.11.2023.

[4] Reb­mann, Kai „Demo gegen Anti­se­mi­tis­mus in Ber­lin wegen Sicher­heits­be­den­ken abge­sagt EXKLUSIV: „Bekennt­nis gegen Ter­ror und zu Isra­el nur im ‚rich­ti­gen‘ Stadt­teil mög­lich““ auf „reit​schus​ter​.de“ vom 20.10.2023. Auf­zu­ru­fen unter https://​reit​schus​ter​.de/​p​o​s​t​/​d​e​m​o​-​g​e​g​e​n​-​a​n​t​i​s​e​m​i​t​i​s​m​u​s​-​i​n​-​b​e​r​l​i​n​-​w​e​g​e​n​-​s​i​c​h​e​r​h​e​i​t​s​b​e​d​e​n​k​e​n​-​a​b​g​e​s​a​gt/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 26.10.2023.

[5] Sie­he hier­zu Gotha­er Haus­rat­ver­si­che­rung auf Basis der VHB 2019, Stand 07.2023 Zif­fer A 11.2.3.

[6] Vgl. „OLG Düs­sel­dorf, Urteil vom 03.09.2020 – 15 U 78/19“ auf „open​jur​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​open​jur​.de/​u​/​2​3​4​0​8​4​4​.​h​tml, zuletzt auf­ge­ru­fen am 27.10.2023.

[7] „Leuch­te, Beleuch­tungs­kör­per oder Beleuch­tungs­ein­rich­tung“ auf „sve​ti​la​.com“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.sve​ti​la​.com/​d​e​/​c​o​n​t​e​n​t​/​3​5​-​l​e​u​c​h​t​e​-​b​e​l​e​u​c​h​t​u​n​g​s​k​o​r​p​e​r​-​o​d​e​r​-​b​e​l​e​u​c​h​t​u​n​g​s​e​i​n​r​i​c​h​t​ung, zuletzt auf­ge­ru­fen am 27.10.2023.

[8] „Glas neu den­ken, Schalt­ba­res Smart Glas“ auf „media​-visi​on​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.media​-visi​on​.de/​s​c​h​a​l​t​b​a​r​e​s​-​g​l​as/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 07.12.2023.

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