Tarif­ana­ly­se: Haus­rat­ver­si­che­rung der GVO (Stand 05.2025)

Seit dem 01.08.2025 bie­tet die GVO Ver­si­che­rung Olden­burg VVaG aus Bad Zwi­schen­ahn ihre aktu­el­le Haus­rat­ver­si­che­rung in den Tarif­li­ni­en Smart, Pre­mi­um und Pre­mi­um Plus als Ver­si­che­rungs­sum­men­ta­ri­fe sowie in den Vari­an­ten Pre­mi­um und Pre­mi­um Plus als Wohn­flä­chen­ta­ri­fe mit einer pau­scha­len Höchstent­schä­di­gung von 300.000 Euro an. Der aktu­el­le Bedin­gungs­stand ist 05.2025.Dazu gilt die Sat­zung mit dem Stand 15.07.2024.

Ange­bo­ten wer­den die Tari­fe sowohl im Direkt­ver­trieb des Ver­si­che­rers wie auch z. B. über diver­se Mak­ler­pools wie Aru­na oder Finan­ce Con­sult.

Ver­si­cher­bar ist der Haus­rat in Woh­nun­gen sowie Ein– / Zweifamilienhäusern.

Über­sicht über die Inhal­te der Analyse

1. Tarif­li­ches

2. Aus­ge­wähl­te Leis­tun­gen des Tarifs Pre­mi­um Plus

3. Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs Pre­mi­um Plus

4. Pro­dukt­steck­brief

Der jewei­li­ge Grund­ta­rif kann durch optio­na­le Bau­stei­ne erwei­tert werden:

  • Erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren (Ver­si­che­rungs­schutz gegen Schä­den durch Über­schwem­mung infol­ge von Über­schwem­mung des Ver­si­che­rungs­grund­stücks durch ober­ir­di­sche ste­hen­de oder flie­ßen­de Gewäs­ser, Wit­te­rungs­nie­der­schlä­gen, Rück­stau, Erd­be­ben, Erd­sen­kung, Erd­rutsch, Schnee­druck, Lawi­nen inkl. Dach­la­wi­nen sowie Vul­kan­aus­bruch. Ergän­zend besteht Ver­si­che­rungs­schutz auch für die Über­flu­tung von Bal­ko­nen, innen­lie­gen­den Licht­hö­fen und Dach­ter­ras­sen mit erheb­li­chen Men­gen von Ober­flä­chen­was­ser. Für die erwei­ter­ten Ele­men­tar­ge­fah­ren gilt eine Selbst­be­tei­li­gung von 10 % des Scha­dens, min­des­tens 250 Euro, maxi­mal 2.500 Euro. Es gilt eine War­te­zeit von 14 Tagen ab Ein­gang des Antrags beim Ver­si­che­rer. Die War­te­zeit ent­fällt, sofern der Ver­si­che­rungs­neh­mer nach­weist, dass bis zum Ver­si­che­rungs­be­ginn eine Vor­ver­si­che­rung gegen alle benann­ten Gefah­ren bestan­den hat, also auch gegen die Über­flu­tung bei­spiels­wei­se von Dach­ter­ras­sen infol­ge von Stark­re­gen. Der Ver­si­che­rer kann die erwei­ter­te Ele­men­tar­scha­den­de­ckung jeder­zeit mit Frist von drei Mona­ten kündigen.
  • Glas­ver­si­che­rung (Gebäu­de- und Mobi­li­ar­ver­gla­sung der Woh­nung oder des Ein­fa­mi­li­en­hau­ses. Ein­ge­schlos­sen sind in die­sem Zusam­men­hang auch Schä­den an Glas­ke­ra­mik-Koch­flä­chen ein­schließ­lich dazu­ge­hö­ri­ger Technik)
  • Dieb­stahl von Fahr­rä­dern inklu­si­ve E‑Bikes (Pedelecs) mit Motor­un­ter­stüt­zung bis 25 km / h (nur Tarif Smart. Im Tarif Pre­mi­um Ver­si­che­rungs­sum­me bei­trags­frei ein­ge­schlos­sen bis 1 % der Ver­si­che­rungs­sum­me, Pre­mi­um Wohn­flä­che bis 750 Euro sowie in den Tari­fen Pre­mi­um Plus Ver­si­che­rungs­sum­me bzw. Ver­si­che­rungs­sum­me bis 10.000 Euro)

Im Ver­si­che­rungs­sum­men­ta­rif ver­si­cher­bar sind Woh­nun­gen mit einer Ver­si­che­rungs­sum­me zwi­schen 10.000 Euro und 230.000 Euro. Für Woh­nun­gen mit einer Ver­si­che­rungs­sum­me über 200.000 Euro (Ver­si­che­rungs­sum­men­mo­dell) bzw. einer Wohn­flä­che über 275 Qua­drat­me­tern (Qua­drat­me­ter­mo­dell) gel­ten bedin­gungs­sei­tig benann­te, erhöh­te Sicher­heits­an­for­de­run­gen als vereinbart. 

Ein Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht wird von der GVO in ihren Ver­si­che­rungs­sum­men­ta­ri­fen ab einer Ver­si­che­rungs­sum­me von min­des­tens 650 Euro je Qua­drat­me­ter Wohn­flä­che gewährt. Dar­über hin­aus gilt ein Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht für Klein­schä­den bis in Höhe von 1.000 Euro (Pre­mi­um) bzw. 5.000 Euro (Pre­mi­um Plus).

Der Ver­si­che­rer defi­niert die Wohn­flä­che auf sei­ner Web­site wie folgt:

„Die Wohn­flä­che ist die Grund­flä­che aller zu Wohn- und Hob­by­zwe­cken genutz­ten Räu­me Ihrer Woh­nung bzw. Ihres Hau­ses. Nicht berück­sich­tigt wer­den hin­ge­gen Trep­pen, Bal­ko­ne, Log­gi­en und Ter­ras­sen sowie Keller‑, Spei­cher- oder Boden­räu­me, sofern die­se nicht zu Wohn- oder Hob­by­zwe­cken genutzt wer­den. Sind Sie Mie­ter? Dann fin­den Sie die Wohn­flä­che in Ihrem Mietvertrag.“

Anders als bei eini­gen Wett­be­wer­bern kann die Wohn­flä­che bedin­gungs­ge­mäß nicht über die Defi­ni­ti­on der Wohn­flä­chen­ver­ord­nung (WoFlV) oder Anga­ben eines Kauf­ver­tra­ges nach­ge­wie­sen wer­den. Kun­den soll­ten dar­auf hin­ge­wie­sen wer­den, dass die GVO – anders als die meis­ten Miet­ver­trä­ge – kei­nen Abzug für Dach­schrä­gen vorsieht.

Ver­si­che­rungs­schutz ist mög­lich für stän­dig bewohn­te Woh­nun­gen inner­halb der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Eine anzei­ge­pflich­ti­ge Gefahr­er­hö­hung liegt vor, wenn die ansons­ten stän­dig bewohn­te Woh­nung län­ger als 2 Mona­te (Smart) bzw. 6 Mona­te (Pre­mi­um, Pre­mi­um Plus)  unbe­wohnt bleibt und auch nicht beauf­sich­tigt ist. Nach Aus­kunft des Ver­si­che­rers sei­en auch län­ger­fris­tig leer­ste­hen­de Gebäu­de grund­sätz­lich versicherbar:

„Als Leer­stand gilt im Rah­men der Haus­rat­ver­si­che­rung ein Leer­stand von mehr als 180 Tagen im Jahr. Sol­che Fäl­le sind aller­dings anfra­ge­pflich­tig, bei posi­ti­ver Risi­ko­prü­fung wird in der Regel ein Zuschlag von 20 %  – 100 % auf den Haus­rat­bau­stein erho­ben. Die­ser hängt von den tat­säch­li­chen Gege­ben­hei­ten ab (Dau­er des Leer­stan­des, Regel­mä­ßig­keit der Über­prü­fung, LW-Siche­run­gen u. A. ). Die Prä­mi­en für Ele­men­tar, Glas und Fahr­rad­dieb­stahl ver­blei­ben dann ohne Zuschlag.“

Online nicht abschließ­bar und daher anfra­ge­pflich­tig ist unter ande­rem Haus­rat in Pendler‑, Zweit- oder Feri­en­woh­nun­gen oder Haus­rat in Gebäu­den mit wei­cher Dachung (z. B. Reet, Stroh). Besteht für ein Objekt bei Antrags­stel­lung ein Leer­stand von mehr als 180 Tagen im Jahr, han­delt es sich um den Haus­rat einer Wohn­ge­mein­schaft oder gab es in den ver­gan­gen fünf Jah­ren vor Antrags­stel­lung mehr als einen Vor­scha­den, so ist gleich­falls kei­ne Antrags­stel­lung mög­lich. Befin­den sich feu­er­ge­fähr­li­che Betrie­be im Gebäu­de oder in der Nach­bar­schaft, so ist eben­falls eine Anfra­ge erfor­der­lich. Hier­zu heißt es auf der Website:

„Als feu­er­ge­fähr­li­che Betrie­be gel­ten vor allem die nach­fol­gend genann­ten Betrie­be: Alt­pa­pier­han­del/-ver­wer­tung, Bau­markt / Bau­stoff­han­del, Bar, Knei­pe, Dis­ko­thek, Bow­ling­bahn, Ero­s­cen­ter, Glas­blä­se­rei, Gold­schmied, Holz- und Kunst­stoff­be- oder ver­ar­bei­tungs­be­trieb, Lackie­re­rei, Kfz-Werk­statt mit Lackie­re­rei, Han­del mit Ener­gie­stof­fen (Öl, Gas etc.), Räu­che­rei, Risi­ken mit Heu- und Stroh­la­ge­rung, Säge­werk, Spiel­hal­le, Tank­stel­le, Tanz­lo­ka­le jeder Art, Recy­cling­be­trieb und Ziegelei.“

Über den Online-Rech­ner des Ver­si­che­rers wer­den teil­wei­se Ris­ken als nicht ver­si­cher­bar benannt. Dazu gehö­ren bei Online­be­an­tra­gung Wert­sa­chen im Wert von mehr als 75.000 Euro. Hier müs­sen dann in jedem Fall Mit­ar­bei­ter des Ver­si­che­rers oder Ver­mitt­ler ein­ge­bun­den werden.

Vom Vor­ver­si­che­rer gekün­dig­te Ver­trä­ge kön­nen nur im Rah­men einer Direk­ti­ons­an­fra­ge ver­si­chert wer­den. Wur­de der Vor­ver­trag wegen Nicht­zah­lung gekün­digt, so sei laut tele­fo­ni­scher Aus­kunft vom 15.12.2025  eine Last­schrift­ein­zugs­er­mäch­ti­gung zwin­gend erfor­der­lich. Zugleich lau­fe per Dun­kel­ver­ar­bei­tung eine Boni­täts­an­fra­ge (Scoring), durch die ent­schie­den wer­de, ob das Risi­ko zeich­nungs­fä­hig sei.

Anzu­ge­ben sind etwa­ige Hausrat‑, Fahr­rad­dieb­stahl- und Glas­schä­den, die sich in den letz­ten 5 Jah­ren vor Antrags­stel­lung ereig­net haben. Dies gilt auch, wenn kei­ne Vor­ver­si­che­rung bestand oder wenn etwa­ige Vor­schä­den beim bis­he­ri­gen Ver­si­che­rer nicht ange­mel­det wurden.

Für Gebäu­de, die in den ZÜRS — Zone IV ste­hen,  ist eine Mit­ver­si­che­rung der Ele­men­tar­scha­den­ver­si­che­rung II als uner­wünsch­tes Risi­ko der­zeit gemäß tele­fo­ni­scher Aus­kunft vom 15.12.2025 nicht mög­lich. Vor­scha­den­be­las­te­te Ver­trä­ge sei­en im Ein­zel­fall ver­si­cher­bar. Dies gel­te, sofern es wäh­rend der letz­ten fünf Jah­re vor Antrags­stel­lung höchs­tens einen Vor­scha­den gege­ben habe.

Bei unter­jäh­ri­ger Zahl­wei­se ver­zich­tet der Ver­si­che­rer auf die Erhe­bung von Raten­zah­lungs­zu­schlä­gen. Die Min­dest­prä­mie für die Haus­rat­ver­si­che­rung beträgt 35,00 Euro net­to bzw. 40,65 Euro brutto.

Zur Prä­mi­en­re­du­zie­rung kann eine Selbst­be­tei­li­gung ver­ein­bart werden:

  • 150 Euro
  • 250 Euro
  • 500 Euro

Die Ver­ein­ba­rung, eines Bün­del­nach­las­ses zur Bei­trags­re­du­zie­rung oder die Gewäh­rung eines Senio­ren­nach­las­ses wer­den von der GVO nicht angeboten.

Die meis­ten Haus­rat­ver­si­che­rer ver­si­chern nur Woh­nun­gen mit ent­spre­chen­den Min­dest­si­che­run­gen. Dies gilt auch für die GVO. Auf der Web­site heißt es wie folgt:

• Alle Wohnungs‑, Haus­ein­gangs- und Neben­tü­ren müs­sen über bün­di­ge Zylin­der­schlös­ser (Über­stand max. 5 mm) mit von innen ver­schraub­ten Sicher­heits­be­schlag und/oder elek­tro­ni­sche Schlös­ser mit Code­kar­ten­schlüs­sel verfügen.

•  Alle Kel­ler­tü­ren, ‑abtei­le, ‑räu­me in einem Ein- oder Mehr­fa­mi­li­en­haus und Schup­pen – auch Gerä­te­schup­pen – die kei­ne Ver­bin­dung zur ver­si­cher­ten Woh­nung / Haus haben, müs­sen über bün­di­ge Zylin­der­schlös­ser (Über­stand max. 5 mm) mit von innen ver­schraub­ten Sicher­heits­be­schlag und / oder elek­tro­ni­sche Schlös­ser mit Code­kar­ten­schlüs­sel verfügen.“

Wei­ter heißt es dazu wie folgt:

„Die Siche­run­gen müs­sen inner­halb eines Monats nach Ver­trags­be­ginn ange­bracht wer­den. Für Schä­den nach Ablauf der Frist von einem Monat, die durch das Feh­len der ver­ein­bar­ten Siche­run­gen begüns­tigt wor­den sind, besteht kein Versicherungsschutz.“

Wahl­wei­se gel­ten eine Ver­trags­lauf­zeit von einem oder drei Jah­re. Eine abwei­chend unter­jäh­ri­ge Lauf­zeit zählt als uner­wünsch­tes Risi­ko und wird nicht ange­bo­ten. Ein Lauf­zeit­nach­lass wird nicht gewährt.

Der Ver­si­che­rungs­neh­mer kann den ver­ein­bar­ten Ver­si­che­rungs­schutz ordent­lich mit Frist von drei Mona­ten zur Haupt­fäl­lig­keit kün­di­gen.

Hoch­wer­ti­ger  Versicherungsschutz

Der Hausrat­ta­rif Pre­mi­um der GVO wird im Haus­rat­ra­ting von Wit­te Finan­cial Ser­vices mit „Bron­ze“ bewer­tet. Für eine Bewer­tung mit Sil­ber fehlt im Tarif Pre­mi­um ein aus­drück­li­cher Regress­ver­zicht auch gegen­über fahr­läs­sig han­deln­den Ange­hö­ri­gen erklärt wür­de, die  kei­nen Anspruch über eine etwa­ige Haft­pflicht­ver­si­che­rung gel­tend machen können.

Abwei­chend dazu erfolgt für den Tarif Pre­mi­um Plus N eine Bewer­tung mit „Gold“.

Für bei­de Tari­fe als kri­tisch ange­se­hen wird die Bestim­mung zu den Nach­weis­pflich­ten für den Ver­lust von  Wert­sa­chen mit einem Ein­zel­wert über 1.000 Euro. Durch die bedin­gungs­sei­ti­ge Arbeits­kreis-Garan­tie kann die­se Schlech­ter­stel­lung gegen­über den unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV geheilt werden.

Aus­ge­wähl­te Leis­tun­gen des Tarifs Pre­mi­um Plus der GVO

  • Garan­tie, dass nicht zum Nach­teil des Ver­si­che­rungs­neh­mers von den unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se für die Haus­rat­ver­si­che­rung abge­wi­chen wird.
  • Besitz­stands­ga­ran­tie (Vor­ver­si­che­rer­ga­ran­tie) für wei­ter­ge­hen­de Leis­tun­gen eines unmit­tel­ba­ren Vor­ver­si­che­rers. Vor­aus­set­zung für den Ver­si­che­rungs­schutz ist unter ande­rem eine lücken­los anschlie­ßen­de Vor­ver­si­che­rung sowie, dass der Vor­ver­trag auf Basis All­ge­mei­ner Haus­rat­be­din­gun­gen (VHB) geschlos­sen wur­de. Im Unter­schied zur Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung mit Stand 12.2025 gilt die Besitz­stands­ga­ran­tie in der Haus­rat­ver­si­che­rung auch über die ers­ten drei Ver­trags­jah­re hinaus.
  • Best-Leis­tungs-Garan­tie (bis zur Ver­si­che­rungs­sum­me). Der Bau­stein kann vom Ver­si­che­rer jeder­zeit mit Frist von einem Monat gekün­digt wer­den. Eine aus­drück­lich pro­ak­ti­ve Scha­den­re­gu­lie­rung (Güns­ti­ger­prü­fung) ist bedin­gungs­sei­tig nicht ver­an­kert. Nicht mit­ver­si­chert über die­sen Bau­stein sind u. a. Schä­den auf All­Risk-Basis sowie Schä­den durch Glas­bruch. Schä­den auf All­Risk-Basis kön­nen unter ande­rem Leis­tun­gen einer Elek­tro­nik- oder Cyber­ver­si­che­rung beinhal­ten. Der Wett­be­werbs­ta­rif muss „als für jeder­mann zugäng­li­che Haus­rat­ver­si­che­rung“ anzu­se­hen sein. Gemäß Inter­view zwi­schen Ste­phan Wit­te und Herrn Andre­as Albers auf der DKM in Dort­mund vom 29.11.2025 schlie­ße die­se For­mu­lie­rung unter ande­rem Wett­be­werbs­ta­ri­fe von Dom­cu­ra, Inter­Risk oder VEMA mit ein.
  • Inno­va­ti­ons­klau­sel für künf­ti­ge Bedin­gungs­ver­bes­se­run­gen. Bedin­gungs­sei­tig gilt dies für Leis­tungs­ein­schlüs­se, Erhö­hung von Ent­schä­di­gungs­gren­zen oder Redu­zie­rung von Selbst­be­tei­li­gun­gen. Aus­ge­nom­men sind bei­trags­pflich­ti­ge Zusatz­ein­schlüs­se, die bei Ver­trags­ab­schluss ver­ein­bart wur­den oder zum Zeit­punkt des Scha­den­falls gegen einen Zusatz­bei­trag ein­ge­schlos­sen wer­den können.
  • Bei­trags­neu­tra­le Sum­men- und Kon­di­ti­ons­dif­fe­renz­de­ckung für einen Zeit­raum von bis zu 12 Mona­ten ab Antragseingang.
  • Ver­si­che­rungs­schutz, wenn unklar ist, ob der Ein­tritt eines Scha­dens bei gedehn­ten Ver­si­che­rungs­fäl­len in die Ver­trags­lauf­zeit des alten oder in die des neu­en Ver­si­che­rers fällt.
  • Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­lo­sig­keit, nicht jedoch Kurz­ar­beit oder Arbeits­un­fä­hig­keit, bis max. 12 Mona­te. Der Anspruch auf Bei­trags­be­frei­ung setzt ins­be­son­de­re vor­aus, dass der Arbeit­neh­mer vor Ein­tritt der Arbeits­lo­sig­keit min­des­tens 18 Mona­te unun­ter­bro­chen in einem sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis beschäf­tigt war und die Arbeits­lo­sig­keit min­des­tens sechs Wochen ange­dau­ert hat. Ent­spre­chend ent­fällt das Recht auf Bei­trags­be­frei­ung für die meis­ten Selbst­stän­di­gen. Ver­si­che­rungs­schutz besteht nur, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer bei Ein­tritt der Arbeits­lo­sig­keit das 55. Lebens­jahr noch nicht voll­endet hat. Zudem gilt eine War­te­zeit von sechs Mona­ten ab Vertragsbeginn.
  • Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht für Klein­schä­den, sofern die Gesamt­ent­schä­di­gung 5.000 Euro nicht überschreitet.
  • Ein ver­ein­bar­ter Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht bleibt bei Umzug in eine Woh­nung mit einer grö­ße­ren Wohn­flä­che für bis zu zwei Mona­te nach Umzugs­be­ginn erhal­ten, dies auch dann, wenn anschlie­ßend die Ver­si­che­rungs­sum­me 650 Euro pro Qua­drat­me­ter unterschreitet.
  • Vor­sor­ge­de­ckung bis 30 % über die Ver­si­che­rungs­sum­me hin­aus. Im Wohn­flä­chen­mo­dell beträgt die Vor­sor­ge­de­ckung abwei­chend 20 Euro / qm Wohnfläche
  • Wird die ver­ein­bar­te Ver­si­che­rungs­sum­me ein­schließ­lich Vor­sor­ge­be­trag für die Ent­schä­di­gung ver­si­cher­ter Sachen bereits voll­stän­dig aus­ge­schöpft, so wer­den ver­si­cher­te Kos­ten bis 20 % dar­über hin­aus ersetzt.
  • Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Her­bei­füh­rung des Ver­si­che­rungs­fal­les. Die­ser Ver­zicht ent­fällt im Rah­men der Mit­ver­si­che­rung auch unbe­nann­ter Gefahren.
  • Ver­zicht auf die Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Nicht­ein­hal­tung der Heiz­ob­lie­gen­heit wäh­rend der kal­ten Jah­res­zeit.
  • Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung gesetz­li­cher und behörd­li­cher Sicherheitsvorschriften.
  • Die Auf­stel­lung eines Gerüs­tes am Ver­si­che­rungs­ort stellt kei­ne anzei­ge­pflich­ti­ge Gefahr­er­hö­hung dar.
  • Mit­ver­si­che­rung aller in das Gebäu­de ein­ge­füg­ten Sachen (Bei­spiel: Ein­bau­mö­bel und Ein­bau­kü­chen), für die der Ver­si­che­rungs­neh­mer die Gefahr trägt, sowie auch von Anbau­mö­beln und Anbau­kü­chen, die seri­en­mä­ßig vor­ge­fer­tigt und ledig­lich mit gerin­gem Ein­bau­auf­wand an die Gebäu­de­ver­hält­nis­se ange­passt wor­den sind.
  • Arbeits­ge­rä­te und Ein­rich­tungs­ge­gen­stän­de, die dem Ver­si­che­rungs­neh­mer oder einer mit ihm in häus­li­cher Gemein­schaft leben­den Per­son gehö­ren, und zu aus­schließ­lich beruf­li­chen oder gewerb­li­chen Zwe­cken die­nen, sind bis zur Ver­si­che­rungs­sum­me versichert.
  • Mit­ver­si­che­rung von Han­dels­wa­ren und Mus­ter­kol­lek­tio­nen bis 20.000 Euro. Die Mit­ver­si­che­rung gilt nur inner­halb des Ver­si­che­rungs­or­tes, nicht jedoch im Rah­men der Außenversicherung.
  • Zu den ver­si­cher­ten Sachen zählt der Haus­rat einer Pfle­ge­kraft oder eines Au-Pair, die wäh­rend der Aus­übung ihrer Tätig­keit die Woh­nung des Ver­si­che­rungs­neh­mers mit­be­wohnt. In der Regel zäh­len sol­che Per­so­nen nicht zum Haus­halt des Versicherungsnehmers.
  • Mit­ver­si­chert sind Sport­ge­rä­te z. B. Lauf­bän­der, Step­per oder Ruder­ge­rä­te), die sich dau­er­haft außer­halb der ver­si­cher­ten Woh­nung befin­den.  Nicht ver­si­chert sind dau­er­haft außer­halb des Ver­si­che­rungs­or­tes befind­li­che Sport­aus­rüs­tung (z. B. Reit­sät­tel, Golf­aus­rüs­tung) sowie geson­dert ver­ein­ba­re Sport­ge­rä­te (z. B. Fahrräder).
  • Mit­ver­si­chert sind Brenn­stoff­vor­rä­te, die der Ver­si­che­rungs­neh­mer als Mie­ter auf sei­ne Kos­ten beschafft oder über­nom­men und die aus­schließ­lich zum Behei­zen der ver­si­cher­ten Woh­nung genutzt werden.
  • Mit­ver­si­che­rung von auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück befind­li­chen, pri­vat genutz­ten Ste­cker-Solar­an­la­gen (sog. „Bal­kon­kraft­wer­ken“).
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  • Ver­si­che­rungs­schutz für Wert­sa­chen besteht bis in Höhe der Ver­si­che­rungs­sum­me.  Außer­halb defi­nier­ter Wert­schutz­schrän­ke besteht eine maxi­ma­le Ver­si­che­rungs­sum­me von 4.000 Euro (Bar­geld, auf Geld­kar­ten gela­de­ne Beträ­ge mit Aus­nah­me von Mün­zen, deren Ver­si­che­rungs­wert den Nenn­be­trag über­steigt), 40.000 Euro (Urkun­den ein­schließ­lich Spar­bü­cher und sons­ti­ge Wert­pa­pie­re) bzw. 50.000 Euro (Schmuck­sa­chen, Edel­stei­ne, Per­len, Brief­mar­ken, Mün­zen und Medail­len sowie alle Sachen aus Gold und Pla­tin Beträgt der Anteil an Wert­sa­chen über 75.000 Euro, so ist eine Online-Bean­tra­gung nicht mög­lich. Außer­dem gel­ten dann nach den Bedin­gun­gen in C 10.3.2 beschrie­be­ne erhöh­te Sicher­heits­an­for­de­run­gen. Dar­über hin­aus gel­ten bei der GVO für Wert­sa­chen ab 1.000 Euro beson­de­re Oblie­gen­hei­ten (sie­he unten).
  • Mit­ver­si­chert ist der Inhalt von Kun­den­schließ­fä­chern in Tre­sor­räu­men von Geld­in­sti­tu­ten bis zur Ver­si­che­rungs­sum­me. Die­ser Inhalt ist im Rah­men der Ver­si­che­rungs­sum­me zu begrenzen.
  • Mit­ver­si­che­rung tech­ni­scher, opti­scher und akus­ti­scher Siche­rungs­an­la­gen, die sich zum Schutz des ver­si­cher­ten Haus­ra­tes auf dem Grund­stück befin­den, auf dem die ver­si­cher­te Woh­nung liegt.
  • Sub­si­di­är mit­ver­si­chert sind Schä­den an nicht am Fahr­zeug mon­tier­ten Win­ter-/ Som­mer­rei­fen inklu­si­ve der Fel­gen sowie nicht mon­tier­te Kin­der­sit­ze und Dach­bo­xen durch Ein­bruch­dieb­stahl oder Brand. Kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht jedoch für Schä­den durch z. B. Ele­men­tar­ge­fah­ren (z. B. Sturm oder Über­schwem­mung) oder durch unbe­nann­te Gefah­ren. Die Höchstent­schä­di­gung beträgt 10.000 Euro. Nicht ver­si­chert ist sons­ti­ges Kfz-Zube­hör (z.B. Ersatz­tei­le für die Karos­se­rie eines Old­ti­mers oder Auto­ra­di­os, Fahr­zeug­schlüs­sel, mobi­le oder sta­tio­nä­re Lade­sta­tio­nen für Elek­tro­fahr­zeu­ge) oder Tei­le und Zube­hör von Luft- oder Was­ser­fahr­zeu­gen. Ver­si­che­rungs­schutz besteht am Ver­si­che­rungs­ort sowie in einer Gara­ge, die sich außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks, aber inner­halb des Wohn­or­tes, befindet.
  • Ver­si­che­rungs­schutz besteht in pri­vat genutz­ten Gara­gen am Ver­si­che­rungs­ort sowie in aus­schließ­lich vom Ver­si­che­rungs­neh­mer genutz­ten Gara­gen außer­halb des Ver­si­che­rungs­or­tes. In letz­te­ren ent­fällt die Mit­ver­si­che­rung von Wertsachen.
  • Sub­si­diä­re Mit­ver­si­che­rung von Gerä­ten aus dem Bereich Smart-Home, die zur Über­wa­chung des ver­si­cher­ten Haus­ra­tes die­nen und sich auf dem Grund­stück der ver­si­cher­ten Woh­nung die­nen. Mit­ver­si­chert sind zudem Fol­ge­schä­den, die durch Mani­pu­la­ti­on (hacken) der Smart-Home-Kom­po­nen­ten ent­stan­den sind. Die Ent­schä­di­gung ist je Ver­si­che­rungs­fall auf maxi­mal 4.000 Euro begrenzt.
  • Außen­ver­si­che­rung bis  zur Ver­si­che­rungs­sum­me, höchs­tens für einen Zeit­raum von 12 Monaten.
  • Ver­si­che­rungs­schutz für vor­über­ge­hen­de, beruf­lich beding­te Aus­lands­auf­ent­hal­te von bis zu zwölf Mona­ten bis in Höhe der Versicherungssumme.
  • Sub­si­diä­rer Ver­si­che­rungs­schutz besteht für den Dieb­stahl ver­si­cher­ter Sachen vom Arbeits­platz des Ver­si­che­rungs­neh­mers. Der Ver­si­che­rungs­schutz besteht aus­schließ­lich wäh­rend der Geschäfts­zei­ten. Wert­sa­chen sind nicht mit­ver­si­chert. Glei­ches gilt für den Dieb­stahl ver­si­cher­ter Sachen von Per­so­nen, die mit dem Ver­si­che­rungs­neh­mer in häus­li­cher Gemein­schaft leben.
  • Sub­si­diä­rer Ver­si­che­rungs­schutz für den Haus­rat von Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen in einem Alten- oder Pfle­ge­heim oder einer ähn­lich betreu­ten Ein­rich­tung bis in Höhe von 500 Euro. Vor­aus­set­zung ist, dass die Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen vor Bezug der betreu­en­den Ein­rich­tung mit dem Ver­si­che­rungs­neh­mer in häus­li­cher Gemein­schaft gelebt haben. Eine Defi­ni­ti­on, wer zu den Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen zäh­len soll (z. B. nur die Kern­fa­mi­lie oder auch Groß­el­tern sowie sons­ti­ge Ver­wand­te), ist den Bedin­gun­gen nicht zu entnehmen.
  • Optio­na­ler Ver­si­che­rungs­schutz für den Haus­rat von Wohn­ge­mein­schaf­ten wie auch den Haus­rat von Unter­mie­tern inner­halb der ver­si­cher­ten Woh­nung, sofern die gesam­te Wohn­flä­che der ver­si­cher­ten Woh­nung ange­zeigt wird und alle in der Woh­nung leben­den Per­so­nen zum Scha­den­zeit­punkt behörd­lich in der ver­si­cher­ten Woh­nung gemel­det sind. Kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht für möbliert unter­ver­mie­te­te Zim­mer und Wohnungen.
  • Im Rah­men der Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Gefah­ren mit einer Selbst­be­tei­li­gung von 10 % der Scha­den­sum­me, mini­mal 250 Euro, blei­ben die Aus­schlüs­se zu den benann­ten Gefah­ren erhal­ten. Nicht ver­si­chert sind ergän­zend Schä­den u.a. an Glas, Kera­mik, Por­zel­lan, Bril­len und Kon­takt­lin­sen, elek­tro­ni­schen Gerä­ten, Sport­ge­rä­ten, Fahr­rä­dern und Fahr­rad­an­hän­gern außer­halb des Ver­si­che­rungs­or­tes sowie an oder durch Haus­tie­re (aus­ge­nom­men Fol­ge­schä­den), an oder durch Per­so­nen (aus­ge­nom­men Fol­ge­schä­den), durch Bau­maß­nah­men, Reno­vie­rung oder Restau­ra­ti­on auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück. Eben­falls aus­ge­schlos­sen sind Schä­den u. a. durch ein­fa­chen Dieb­stahl, Ste­hen- und Lie­gen­las­sen, Unter­schla­gung oder Ver­un­treu­ung ver­si­cher­ter Sachen. Kei­ne aus­drück­li­che Beweis­last­um­kehr zu Guns­ten des Versicherungsnehmers.
  • Im Rah­men der optio­nal ver­si­cher­ba­ren Erwei­ter­ten Ele­men­tar­ge­fah­ren Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch Über­schwem­mung, wenn unmit­tel­bar angren­zen­de Grund- und Boden­flä­chen, Stra­ßen, Geh- und Rad­we­ge mit erheb­li­chen Men­gen von Ober­flä­chen­was­ser über­flu­tet wer­den. Dies ent­spricht den aktu­el­len Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV.
  • Ver­si­chert sind Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch den Anprall oder Auf­prall von Luft­fahr­zeu­gen, ihrer Tei­le oder ihrer Ladung, durch den Anprall von fremd­be­trie­be­nen Stra­ßen- und Was­ser­fahr­zeu­gen sowie durch den Anprall von Schie­nen­fahr­zeu­gen. Eine Erwei­te­rung des Ver­si­che­rungs­schut­zes durch Ver­weis auf die unbe­nann­ten Gefah­ren schei­det hier regel­mä­ßig aus, da hier Abschnitt C 5.1.2 j) für Schä­den durch Bedie­nungs­feh­ler grei­fen dürfte.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch inne­re Unru­hen, Streik oder Aus­sper­rung.
  • Ver­si­chert sind Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch den Aus­tritt von Was­ser u. a. aus Aqua­ri­en, Was­ser­bet­ten , Was­ser­säu­len, Zim­mer­brun­nen, Swim­ming­pools sowie Whirl­pools.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Plansch- und Rei­ni­gungs­was­ser bis in Höhe von 2.500 Euro mit 250 Euro Selbst­be­tei­li­gung.
  • Mit­ver­si­che­rung von Rückstau­schä­den auch ohne Ein­schluss einer optio­na­len Mit­ver­si­che­rung Erwei­ter­ter Ele­men­tar­ge­fah­ren. Vor­aus­set­zung für den Ver­si­che­rungs­schutz ist das Vor­han­den­sein einer funk­ti­ons­fä­hi­gen Rückstausicherung.
  • Inner­halb von Gebäu­den mit­ver­si­chert sind Bruch­schä­den an Roh­ren der Gas­ver­sor­gung.
  • Bedin­gungs­sei­ti­ge Klar­stel­lung zum Ver­si­che­rungs­schutz bei Ein­bruch­dieb­stahl über nicht ver­si­cher­te Räu­me[1].
  • Ver­si­che­rungs­schutz für einen ver­si­cher­ten Raub, wenn die Her­an­schaf­fung der Sachen an den Ort der Weg­nah­me oder Her­aus­ga­be erpresst wird (räu­be­ri­sche Erpressung).
  • Welt­wei­te Mit­ver­si­che­rung des Dieb­stahls, ver­si­cher­ter Sachen durch Auf­bre­chen des ver­schlos­se­nen Innen- oder Kof­fer­raums eines Kraft­fahr­zeugs, eines Wohn­wa­gens, Wohn­mo­bils oder Kraft­fahr­zeug­an­hän­gers sowie durch Auf­bre­chen einer auf einem Kraft­fahr­zeug mon­tier­ten und ver­schlos­se­nen Dach­box, nicht jedoch aus Luft­fahr­zeu­gen oder der fest mit einem Kraft­rad (z. B. Motor­rad) ver­bun­de­nen oder ver­schlos­se­nen Box.  Nicht mit­ver­si­chert ist die Zer­stö­rung oder Beschä­di­gung ver­si­cher­ter Sachen in Kraft­fahr­zeu­gen, Kraft­fahr­zeug­an­hän­gern, Wohn­mo­bils sowie Wohn­wa­gen, es sei denn im Rah­men einer poli­zei­lich ange­zeig­ten Straf­tat bis 2.500 Euro. Die Ent­schä­di­gung ist auf die Ver­si­che­rungs­sum­me begrenzt. Im Wohn­flä­chen­ta­rif müss­te an die­ser Stel­le an sich von der Höchstent­schä­di­gung die Rede sein.  Bei Gerä­ten der Informations‑, Unter­hal­tungs- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­tech­no­lo­gie, Foto‑, Film‑, Video­ge­rä­ten sowie dem Zube­hör gilt abwei­chend eine Begren­zung auf je 2.500 Euro, bei Wohn­wa­gen und Wohn­mo­bi­len an die­ser Stel­le abwei­chend auf 1.000 Euro.

Impli­zit aus­ge­schlos­sen sind zudem Schä­den durch Jamming[2] (Blo­ckie­rung des Funk­si­gnals durch Jam­mer).  Die­se feh­len­de Mit­ver­si­che­rung ent­spricht dem Markt­stan­dard und der gän­gi­gen Recht­spre­chung (z. B.  Urteil des AG Mün­chen vom 12.03.2020 (Az. 274 C 7752/19)). Inwie­fern Dieb­stahl infol­ge von Relay Attack (Funk­stre­cken­ver­län­ge­rung durch Abgrei­fen des Funk­si­gnals) etwa bei Keyl­ess-Go-Sys­te­men mit­ver­si­chert ist, ist bedin­gungs­sei­tig nicht klar­ge­stellt. Denk­bar wäre hier eine Her­lei­tung von Ver­si­che­rungs­schutz als „poli­zei­lich ange­zeig­te Straf­tat“. Laut Aus­kunft des Ver­si­che­rers wäre „die­ser Scha­den­fall […] grund­sätz­lich über die Klau­sel abgedeckt.“

Bedin­gungs­sei­tig ver­si­chert ist das Auf­bre­chen von Kfz (auch durch nicht dazu bestimm­te Werk­zeu­ge); ent­spre­chend ist auch der Dieb­stahl durch Relay Attack  als mit­ver­si­chert anzu­neh­men. Ver­si­che­rungs­schutz für Dieb­stahl infol­ge von Jamming wäre aktu­ell z. B. unter Bezug­nah­me auf die Best-Leis­tungs-Garan­tie der GVO und Ver­weis auf Zif­fer C3‑3.9 des Tarifs Infi­ni­tus der Interl­loyd (Stand 01.2025) bis in Höhe von 10.000 Euro bzw. 3.000 Euro für Wert­sa­chen her­leit­bar. Nach dem oben zitier­ten Wort­laut der Bedin­gun­gen muss ein Kraft­fahr­zeug selbst nicht ver­si­chert sein, damit der Dieb­stahl aus die­sem ver­si­chert wäre. Inso­fern wäre Haus­rat, der sich für einen Zeit­raum von maxi­mal 24 Mona­ten außer­halb der Woh­nung befin­det (sie­he C6‑1 Infi­ni­tus), über die­sen Bau­stein auch im Fall von Jamming mit­ver­si­chert. Im Zwei­fel besteht bei der GVO Ver­si­che­rungs­schutz bis in Höhe von 2.500 Euro in Fol­ge einer poli­zei­lich ange­zeig­ten Straftat.

  • Welt­weit mit­ver­si­chert ist der Dieb­stahl ver­si­cher­ter Sachen aus dem ver­schlos­se­nen Innen­raum (z. B. Kajü­te, Back­kis­te) eines Was­ser­sport­fahr­zeugs, nicht jedoch eines sons­ti­gen Was­ser­fahr­zeugs. Ver­si­che­rungs­schutz besteht bis in Höhe von 5.000 Euro. Nicht ver­si­chert sind Wert­sa­chen inklu­si­ve Bar­geld. Die Ent­schä­di­gung von Gerä­ten der Informations‑, Unter­hal­tungs- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­tech­no­lo­gie, Foto‑, Film‑, Video­ge­rä­ten sowie dem Zube­hör ist je Ver­si­che­rungs­fall auf 1.000 Euro begrenzt. Nicht mit­ver­si­chert ist die Zer­stö­rung oder Beschä­di­gung ver­si­cher­ter Sachen in Was­ser- bzw. Was­ser­sport­fahr­zeu­gen, es sei denn im Rah­men einer poli­zei­lich ange­zeig­ten Straf­tat bis 2.500 Euro.
  • Mit­ver­si­chert ist der Dieb­stahl von Geh­hil­fen (z. B. Rol­la­to­ren / Stütz­ap­pa­ra­ten), Roll­stüh­len, Kin­der­wa­gen und deren Zubehör.
  • Mit­ver­si­chert ist der ein­fa­che Dieb­stahl von Jagd­waf­fen- und Jagd­op­tik außer­halb des Ver­si­che­rungs­or­tes bis in Höhe von 10.000 Euro mit 100 Euro Selbst­be­tei­li­gung. Vor­aus­set­zung ist, dass die­se Sachen zur Jagd­aus­übung ver­wen­det werden.
  • Sub­si­di­är mit­ver­si­chert ist der ein­fa­che Dieb­stahl von sowie Schä­den an Wall­bo­xen bis in Höhe von 4.000 Euro. Nicht  ein­ge­schlos­sen sind etwa­ige Fol­ge­schä­den an dem Kraft­fahr­zeug, an der Spei­cher­ein­heit des Kraft­fahr­zeugs sowie an dem Gebäu­de selbst.  Vor­aus­set­zung für den Ver­si­che­rungs­schutz ist, dass bei der Instal­la­ti­on sämt­li­che Her­stel­ler­vor­ga­ben ein­ge­hal­ten wur­den und die Instal­la­ti­on durch ein gemäß Nie­der­span­nungs­an­schluss­ver­ord­nung ein­ge­tra­ge­nes Fach­un­ter­neh­men durch­ge­führt wurde.
  • Ver­si­che­rungs­schutz für Dieb­stahl von Beklei­dung aus Umklei­de­räu­men oder ‑kabi­nen von Sport­stät­ten (z. B. Sport­hal­len, Fuß­ball­plät­ze, Frei­bä­der, Fit­ness­stu­di­os) bis in Höhe von 1.000 Euro.
  • Dieb­stahl von Beklei­dung aus Kin­der­ta­ges­stät­ten (Kita) oder Grund­schu­le bis in Höhe von 1.000 Euro. Die Mit­ver­si­che­rung gilt für die Klei­dung von Kin­dern, die mit dem Ver­si­che­rungs­neh­mer in häus­li­cher Gemein­schaft leben. 
  • Dieb­stahl von Schul­ran­zen aus den Räu­men einer Kin­der­ta­ges­stät­te (Kita) oder Grund­schu­le oder die bei Grund­schul- oder Kita­ver­an­stal­tun­gen genutzt wer­den. Der Ver­si­che­rungs­schutz besteht bis in Höhe von 1.000 Euro für ein in häus­li­cher Gemein­schaft mit dem Ver­si­che­rungs­neh­mer leben­des Kind.  Es besteht jedoch kein Ver­si­che­rungs­schutz wäh­rend des Schul­wegs, wäh­rend des Auf­ent­halts auf dem Schul­ge­län­de oder für den Tornisterinhalt.
  • Mit­ver­si­chert ist der ein­fa­che Dieb­stahl von Wäsche, Klei­dung, Gar­ten­mö­beln, Gar­ten­ge­rä­ten, fest ver­an­ker­ten Skulp­tu­ren, Out­door-Küchen, Auf­sitz­ra­sen­mä­hern, Kin­der­spiel­ge­rä­ten, Kin­der­sport­ge­rä­ten (ohne Fahr­rä­der), Wäsche­spin­nen, Gar­ten­ro­bo­tern und Grills vom umfrie­de­ten Grund­stück, auf dem sich die ver­si­cher­te Woh­nung befin­det. Für Schä­den durch Zer­stö­rung oder Van­da­lis­mus besteht Ver­si­che­rungs­schutz bis in Höhe von 2.500 Euro, sofern es sich um eine poli­zei­lich ange­zeig­te Straf­tat handelt.
  • Ver­lust oder Beschä­di­gung von Fahr­rä­dern als auf­ge­ge­be­nem Rei­se­ge­päck, nicht jedoch von sons­ti­gem Rei­se­ge­päck. Hier könn­te gege­be­nen­falls Ver­si­che­rungs­schutz als poli­zei­lich ange­zeig­te Straf­tat bis in Höhe von 2.500 Euro her­ge­lei­tet werden.
  • Ver­si­che­rungs­schutz für das Abhan­den­kom­men bzw. Schä­den an oder die Zer­stö­rung von ver­si­cher­ten Sachen des Ver­si­che­rungs­neh­mers oder einer mit ihm in häus­li­cher Gemein­schaft leben­den Per­son als Opfer einer poli­zei­lich ange­zeig­ten Straf­tat (z. B. Dieb­stahl von Bol­ler­wa­gen). Die Mit­ver­si­che­rung besteht bis in Höhe von 2.500 Euro, für Wert­sa­chen abwei­chend bis 1.000 Euro. Eine höhe­re Mit­ver­si­che­rung sol­cher Taten abwei­chend bis in Höhe von 5.000 Euro bie­tet z. B. der Tarif Pre­mi­um (Stand 01.07.2025) aus dem Hau­se HFK 1676.
  • Ver­si­che­rungs­schutz besteht für Haus­rat an einem beruf­lich beding­ten Zweit­wohn­sitz (Pend­ler­woh­nung) bis in Höhe von 20.000 Euro, für Wert­sa­chen maxi­mal 2.500 Euro. Gegen­über vie­len Wett­be­wer­bern gel­ten nicht nur Anti­qui­tä­ten als ver­si­cher­te Wert­sa­chen. Der Ver­si­che­rungs­schutz setzt vor­aus, dass die Pend­ler­woh­nung min­des­tens 50 Km vom Erst­wohn­sitz ent­fernt liegt.
  • Ver­si­che­rungs­schutz für Haus­rat in Lau­ben, Wochen­end- und Feri­en­häu­sern bis in Höhe von 5.000 Euro über den Umfang der Außen­ver­si­che­rung hinaus.
  • Dau­er­haf­te Außen­ver­si­che­rung gegen die ver­si­cher­ten Gefah­ren für Anten­nen­an­la­gen, Mar­ki­sen und Bal­kon­kraft­wer­ke (sog. Ste­cker­so­lar­an­la­gen, ste­cker­fer­ti­ge Mini PV-Anla­gen) Gar­ten­mö­bel, Gar­ten­ge­rä­te, Auf­stell­pools, Mäh­ro­bo­ter, Grills, Wäsche­spin­nen, Klei­dung und Wäsche, Kin­der-Spiel­ge­rä­te, Sport­ge­rä­te (mit Aus­nah­me von Fahr­rä­dern), Gar­ten­skulp­tu­ren, Kin­der­wa­gen, Wasch­ma­schi­nen Wäsche­trock­ner, Klein­vieh, Fut­ter- und Streu­vor­rä­te, Kran­ken­fahr­stüh­le, Geh­hil­fen, Stütz­ap­pa­ra­te und Rol­la­to­ren auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück. Dies schließt dem­nach sowohl Schä­den durch z. B. Feu­er, Sturm / Hagel, aber auch durch unbe­nann­te Gefah­ren ein, nicht jedoch gegen ggf. ver­ein­bar­te Erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren (sie­he Zif­fer A 12.5).
  • Ver­si­che­rungs­schutz für den Dieb­stahl von ver­si­cher­ten Sachen aus Kran­ken­häu­sern, Sana­to­ri­en, Ärz­te­zim­mern, sowie bei einem Kur­auf­ent­halt oder einer Kurz­zeit­pfle­ge (max. 3 Mona­te). Der Dieb­stahl von Wert­sa­chen ist bis maxi­mal 500 Euro mit­ver­si­chert, für Gerä­te der Informations‑, Unter­hal­tungs- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­tech­no­lo­gie, Foto‑, Film- und Video­ge­rä­ten und deren Zube­hör bis 2.500 Euro.
  • Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch den ein­fa­chen Dieb­stahl und Van­da­lis­mus von Bal­kon­kraft­wer­ke (Plug-and-Play-Solar­an­la­gen) auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück bis in Höhe von 4.000 Euro. Bei einem Durch­schnitts­preis sol­cher Anla­gen „zwi­schen 500 und 1.200 Euro“[3] soll­te die von der GVH ange­bo­te­ne Absi­che­rung aus­rei­chend sein. Über den Ver­si­che­rungs­schutz in der Haus­rat­ver­si­che­rung hin­aus soll­ten Mie­ter sol­cher Bal­kon­kraft­wer­ke jedoch prü­fen, ob sie über eine aus­rei­chend bemes­se­ne Miet­sach­scha­den­de­ckung ver­fü­gen. Wur­de eine Ste­cker-Solar­an­la­ge etwa mit Ein­ver­ständ­nis des Ver­mie­ters an des­sen Fas­sa­de ange­bracht, soll­te die­ser dies miet­ver­trag­lich fest­le­gen, um im Scha­den­fall nicht leer auszugehen.
  • Ver­si­che­rungs­schutz bei Trick­dieb­stahl besteht inner­halb des Ver­si­che­rungs­or­tes bis in Höhe von 10.000 Euro. Sub­si­di­är mit­ver­si­chert ist der Dieb­stahl von Kunden‑, Scheck- oder Kre­dit­kar­ten gestoh­len, so besteht hier­für für die Fol­gen des dar­aus resul­tie­ren­den Miss­brauchs Versicherungsschutz.
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den durch Taschen­dieb­stahl außer­halb des Ver­si­che­rungs­or­tes bis in Höhe von 1.000 Euro mit 100 Euro Selbst­be­tei­li­gung.
  • Dieb­stahl durch im Haus­halt beschäf­tig­te Personen/Hausangestellte bis 1.000 Euro.
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch bös­wil­li­ge Beschä­di­gung durch Graf­fi­ti (z. B. Wand­schmie­re­rei­en durch Far­ben oder Lacken, Graf­fi­tis auf Möbeln, Kratz­graf­fi­tos). Da Boden­be­lä­ge oder Tape­ten übli­cher­wei­se kei­ne ver­si­cher­ten Sachen im Rah­men der Haus­rat­ver­si­che­rung sind und hier ledig­lich die Kos­ten für etwa­ige Näs­se­schä­den an die­sen über­nom­men wer­den (sie­he C 7.23), sind Graf­fi­ti­schä­den an die­sen im Zwei­fel nur im Rah­men einer Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung mitversichert.
  • Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch Phis­hing und Phar­ming bis in Höhe von 4.000 Euro sowie durch Skim­ming  eben­falls bis in Höhe von 4.000 Euro.
  • Sub­si­diä­rer Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch den Miss­brauch von Scheck- oder Kre­dit­kar­ten nach einem Ein­bruch­dieb­stahl bis in Höhe von 10.000 Euro.  Kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht für Schä­den durch den Miss­brauch von Kun­den­kar­ten.
  • Mit­ver­si­chert bis in Höhe von 2.000 Euro mit 100 Euro Selbst­be­tei­li­gung sind Schä­den durch Betrug beim Online­han­del. Die Leis­tung ist pro Jahr ein­fach maxi­miert. In die­sem Sinn ver­si­chert sind Ver­mö­gens­schä­den, die dem Ver­si­che­rungs­neh­mer als Käu­fer einer aus­schließ­lich für den pri­va­ten Gebrauch über das Inter­net bestell­ten und bezahl­ten, nicht jedoch gelie­fer­ten, Ware ent­ste­hen. Nicht ver­si­chert sind unter ande­rem Ver­mö­gens­schä­den als Ver­käu­fer pri­va­ter Waren durch das Inter­net eben­so Schä­den durch Kauf­ver­trä­ge u. a. über Bar­geld, Brief­mar­ken, ver­derb­li­che Waren, Medi­ka­men­te, Tie­re, Strom- und Gas­ver­trä­ge sowie Kapi­tal- und Spekulationsgeschäfte.
  • Sub­si­di­är zu den ver­si­cher­ten Sachen gehö­ren tech­ni­sche, opti­sche und akus­ti­sche Anla­gen auf dem Grund­stück des Ver­si­che­rungs­neh­mers, die zur Siche­rung des ver­si­cher­ten Haus­rats die­nen (z. B. Kame­ras, Bewe­gungs­mel­der oder ander­wei­ti­ge Sen­so­ren) und die sich auf dem Grund­stück der ver­si­cher­ten Woh­nung befin­den. Ent­spre­chend besteht für die­se auch Ver­si­che­rungs­schutz im Rah­men poli­zei­lich ange­zeig­ter Straf­ta­ten bis in Höhe von 2.500 Euro.
  • Inner­halb ver­si­cher­ter Räu­me besteht Ver­si­che­rungs­schutz durch Sturm ohne Errei­chen einer Mindestwindstärke.
  • Außer­halb ver­si­cher­ter Räu­me auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück sind Schä­den durch Sturm ab Wind­stär­ke 8 (62 km / h) bis zur Ver­si­che­rungs­sum­me mit­ver­si­chert. Eine Erwei­te­rung des Ver­si­che­rungs­schut­zes durch Ver­weis auf die unbe­nann­ten Gefah­ren schei­det aus, da hier ein Aus­schluss für Schä­den durch wett­be­ding­te Luft­be­we­gun­gen besteht (sie­he Zif­fer C 5.1.2 b)).
  • Ver­si­che­rungs­schutz für das Ein­drin­gen von Regen- oder Schmelz­was­ser, nicht jedoch von Schmutz, durch nicht ord­nungs­ge­mäß geschlos­se­ne Fens­ter, Außen­tü­ren oder ande­re Öff­nun­gen bis in Höhe von 2.500 Euro mit 250 Euro Selbst­be­tei­li­gung.
  • Sub­si­diä­re Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an ver­si­cher­ten elek­tri­schen Gerä­ten durch Span­nungs­schwan­kun­gen. Vor­aus­set­zung dafür ist, dass die Span­nungs­schwan­kung bereits vor dem Haus­an­schluss­kas­ten auf­ge­tre­ten ist und vom Netz­be­trei­ber bestä­tigt wurde.
  • Mit­ver­si­chert sind Schmor- und Seng­schä­den, die nicht Fol­ge eines Bran­des sind. Nicht ver­si­chert sind Schä­den an tech­ni­schen Gerä­ten sowie Wertsachen.
  • Mit­ver­si­chert sind Rauch- und Ruß­schä­den, die nicht Fol­ge eines Bran­des sind.
  • Mit­ver­si­chert ist die Explo­si­on von Blind­gän­gern (Kampf­mit­tel aus been­de­ten Krie­gen). Sons­ti­ge Schä­den durch die  Ent­schär­fung von Blind­gän­gern fal­len nach Zif­fer C 5.1.2 e) unter die Aus­schluss­be­stim­mun­gen der unbe­nann­ten Gefahren.
  • Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch Trans­port­mit­tel­un­fäl­le (Unfäl­le mit einem Pkw (außer Wohn­wa­gen und Wohn­mo­bi­len) bzw. mit einem Bus, Bahn, Flug­zeug oder  Schiff) sind bis in Höhe von 1.000 Euro mit­ver­si­chert. In die­sem Sin­ne sind auch Unfäl­le mit Taxen als ver­si­cher­te Trans­port­mit­tel­un­fäl­le mit Pkw zu ver­ste­hen. Nicht ver­si­chert sind hin­ge­gen Unfäl­le mit Seil­bah­nen oder Ski­lif­ten, Brems‑, Betriebs- und rei­ne Bruch­schä­den sowie ver­si­cher­te Sachen, die auf dem Dach von Kraft­fahr­zeu­gen trans­por­tiert werden.
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen inner­halb des Ver­si­che­rungs­or­tes durch wild leben­de Tie­re, die zum Scha­len­wild sowie Feder­wild gemäß Bun­des­jagd­ge­setz (BJagdG) zäh­len“, bis in Höhe von 10.000 Euro. Gemeint sind hier wohl Tie­re, die ent­we­der zum Scha­len­wild (z. B. Wild­schwei­ne, Rehe oder Rot­hir­sche)  oder zum Feder­wild (z. B. Reb­hüh­ner, Möwen oder Kolk­ra­ben)  im Sin­ne des Bun­des­jagd­ge­set­zes zäh­len. Über­nom­men wer­den auch die anfal­len­den Kos­ten für die Rei­ni­gung, nicht jedoch Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen auf Bal­ko­nen und Ter­ras­sen oder Schä­den durch das Abhan­den­kom­men ver­si­cher­ter Sachen.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an elek­tri­schen Gerä­ten inner­halb der ver­si­cher­ten Woh­nung durch den Biss von Haus­tie­ren bis in Höhe von 250 Euro.
  • Über­nah­me der Kos­ten für die fach­ge­rech­te Ent­fer­nung von Wespen‑, Hor­nis­sen- und Bie­nen­nes­tern bis in Höhe von 250 Euro. Nicht mit­ver­si­chert ist die Ent­fer­nung von Hummelnestern.
  • Mit­ver­si­che­rung der Kos­ten für die Unter­brin­gung von ver­si­cher­ten Haus­tie­ren in einer Tier­pen­si­on oder ähn­li­chen Unter­brin­gung (Haus­tier­un­ter­brin­gungs­kos­ten), wenn dem Ver­si­che­rungs­neh­mer oder der in häus­li­cher Gemein­schaft mit­ver­si­cher­ten Per­son, die sich um die Haus­tie­re küm­mert, durch erfor­der­li­che Maß­nah­men zur Besei­ti­gung des Scha­dens, die Betreu­ung der Haus­tie­re nicht mög­lich ist.
  • Über­nah­me der Kos­ten für einen Tier­arzt, die in Fol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les ver­si­cher­ter Tie­re not­wen­dig wer­den. Nicht mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für Nutz­tie­re sowie exo­ti­sche Tiere.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für Schloss­än­de­run­gen infol­ge des ein­fa­chen Dieb­stahls von Schlüs­seln zu Woh­nungs­tü­ren. Wert­schutz­schrän­ken und Wertbehältnissen.
  • Mit­ver­si­chert bis in Höhe von 250 Euro je Ver­si­che­rungs­fall sind die not­wen­di­gen und tat­säch­lich ange­fal­le­nen Kos­ten für einen Schlüs­sel­dient, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer oder eine mit ihm in häus­li­cher Gemein­schaft leben­de Per­son nicht in die ver­si­cher­te Woh­nung gelan­gen kann, weil der Schlüs­sel für die Woh­nungs­tür abhan­den­ge­kom­men oder abge­bro­chen ist, oder der Ver­si­che­rungs­neh­mer oder eine mit ihm in häus­li­cher Gemein­schaft leben­den Per­son sich ver­se­hent­lich aus­ge­sperrt hat.
  • Über­nah­me der Kos­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers oder einer mit ihm in häus­li­cher Gemein­schaft leben­den Per­son für eine psy­cho­lo­gi­sche Erst­be­treu­ung und Behand­lung nach einem  ver­si­cher­ten Brand­scha­den, Ein­bruch­dieb­stahl oder Raub bis in Höhe von 2.500 Euro. Die Leis­tung muss inner­halb von sechs Mona­ten nach dem Scha­den bean­tragt werden.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für eine Sicher­heits­be­ra­tung, die im Anschluss an einen erfolg­ten Ein­bruch­dieb­stahl oder den Ver­such einer sol­chen Tat durch­ge­führt wird, bis in Höhe von 500 Euro.
  • Sub­si­di­är mit­ver­si­chert sind Mehr­kos­ten durch Homeofice. Dies beinhal­tet die Anmie­tung eines ver­gleich­ba­ren Ersatz­ge­rä­tes bis zur Wie­der­her­stel­lung bei einem Fach­händ­ler oder eine Fach­re­pa­ra­tur­werk­statt bis in Höhe von 100 Euro, wenn eine umge­hen­de Repa­ra­tur nicht mög­lich ist. Wei­ter wer­den die Kos­ten für die Anmie­tung eines Co-Working Spaces bis in Höhe von 100 Euro sowie in glei­cher Höhe die anfal­len­den und nach­ge­wie­se­nen Mehr­kos­ten über­nom­men, die der Mobil­funk­an­bie­ter zur Nut­zung eines mobi­len Hot­spots erhebt, wenn der Inter­net-Rou­ter auf­grund eines ver­si­cher­ten Scha­dens nicht genutzt wer­den kann.
  • Sub­si­diä­rer Ver­si­che­rungs­schutz für Instand­set­zungs­kos­ten bei Beschä­di­gun­gen von behin­der­ten­ge­rech­ten Ein­bau­ten in gemie­te­ten, in Son­der­ei­gen­tum befind­li­chen Woh­nun­gen sowie in Einfamilienhäusern).
  • Mit­ver­si­che­rung der Mehr­kos­ten für behin­der­ten- und alters­ge­rech­te Umge­stal­tung ver­si­cher­ter Sachen bis zu 2.500 Euro. Vor­aus­set­zung für eine Kos­ten­über­nah­me ist eine Min­dest­scha­den­hö­he von 10.000 Euro.
  • Über­nah­me der Rück­rei­se­mehr­kos­ten für den Abbruch von Urlaubs- und Dienst­rei­sen des Ver­si­che­rungs­neh­mers. Ver­si­che­rungs­schutz besteht ab einer Min­dest­scha­den­hö­he von 3.500 Euro. Bedin­gungs­ge­mäß besteht kein Ver­si­che­rungs­schutz für Per­so­nen, die mit dem Ver­si­che­rungs­neh­mer in häus­li­cher Gemein­schaft leben. Eben­falls nicht ver­si­chert sind Rück­rei­se­mehr­kos­ten für Bil­dungs­rei­sen.
  • Mit­ver­si­che­rung von Rei­se­rück­tritts­kos­ten (Stor­no­kos­ten) für eine Urlaubs­rei­se ab einer Min­dest­scha­den­hö­he von 3.500 Euro, nicht jedoch eine Dienst- oder Bil­dungs­rei­se.  Die Mit­ver­si­che­rung umfasst sowohl den Ver­si­che­rungs­neh­mer wie auch mit ihm in häus­li­cher Gemein­schaft leben­de Personen.
  • Mit­ver­si­che­rung von Hotel­kos­ten ohne Neben­kos­ten (z.B. Früh­stück, Tele­fon, TV) ohne Befris­tung oder Decke­lung der Kostenübernahme.
  • Mit­ver­si­che­rung von Lager­kos­ten für einen Zeit­raum von bis zu 12 Monaten.
  • Sub­si­diä­re Über­nah­me der Betreu­ungs­kos­ten für infol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les pfle­ge­be­dürf­ti­ge Per­so­nen bis in Höhe von 500 Euro. Dies beinhal­tet die Kos­ten für eine geeig­ne­te Unter­brin­gung ein­schließ­lich Ver­pfle­gung und die dafür not­wen­di­gen Rei­se­kos­ten für ein ange­mes­se­nes Rei­se­mit­tel. Vor­aus­set­zung für die Kos­ten­über­nah­me ist eine Min­dest­scha­den­hö­he von 5.000 Euro.
  • Mit­ver­si­chert sind die not­wen­di­gen und tat­säch­lich ange­fal­len Mehr­kos­ten für Kin­der­be­treu­ung nach einem ver­si­cher­ten Scha­den­fall bis in Höhe von 500 Euro. Dies schließt ein die Kos­ten für eine geeig­ne­te Unter­brin­gung ein­schließ­lich Ver­pfle­gung und die dafür not­wen­di­gen Rei­se­kos­ten für ein ange­mes­se­nes Reisemittel.
  • Bei der Durch­füh­rung eines Sach­ver­stän­di­gen­ver­fah­rens zur Fest­stel­lung der Scha­den­hö­he wird ab einer fest­ge­stell­ten Scha­den­hö­he von min­des­tens 5.000 Euro der Anteil des Ver­si­che­rungs­neh­mers an den Kos­ten eines von ihm beauf­trag­ten Sachverständigen.
  • Mit­ver­si­che­rung von Umzugs­kos­ten nach einem Total­scha­den der ver­si­cher­ten Wohnung.
  • Mehr­kos­ten für nach­hal­ti­ge Wie­der­be­schaf­fung / Repa­ra­tur bis 2.500 Euro. Eine ent­spre­chen­de Mit­ver­si­che­rung bis in Höhe von sogar 5.000 Euro bie­tet z. B. der Tarif Pre­mi­um (Stand 01.07.2025) aus dem Hau­se HFK 1676.
  • Mehr­kos­ten für nach­hal­ti­ge Klei­dung, Möbel, Boden­be­lä­ge und Far­ben bis 50 % der Wie­der­be­schaf­fungs­kos­ten, max. 4.000 Euro.
  • Nach einem Brand­scha­den Kom­pen­sa­ti­on der durch den Scha­den­fall emit­tier­ten Men­ge an Co2 durch eine zusätz­lich Ent­schä­di­gungs­leis­tung an die GVO Stif­tungs-gGmbH. Die Leis­tung erfolgt ab einer Min­dest­scha­den­hö­he von 5.000 Euro, je nach Scha­den­hö­he bis max. 1.500 Euro.
  • Aus­drück­li­che Über­nah­me von Feuerlöschkosten.
  • Mit­ver­si­chert sind Daten­ret­tungs­kos­ten bis in Höhe der Versicherungssumme.
  • Über­nah­me der Kos­ten für die Wie­der­her­stel­lung bzw. Wie­der­be­schaf­fung von Aus­wei­sen und Doku­men­ten (z. B. Rei­se­päs­sen, apos­til­lier­ten Doku­men­ten, Cedu­las, Füh­rer­schei­nen, Hei­rats­ur­kun­den, Schei­dungs­ur­kun­den, Zeugnisse).
  • Mit­ver­si­che­rung der Mehr­kos­ten infol­ge von Technologiefortschritt.
  • Mit­ver­si­che­rung der Mehr­kos­ten, die durch Preis­stei­ge­rung zwi­schen dem Ein­tritt des Ver­si­che­rungs­fal­les und der Wie­der­her­stel­lung entstehen.
  • Über­nah­me der Kos­ten nach einem Cyber­an­griff bis 500 Euro wegen beschä­dig­ter oder unbrauch­bar gewor­de­ner Gerä­te bzw. Gerä­te­tei­le ein­schließ­lich mit die­sen ver­bun­de­nen Peri­phe­rie­ge­rä­ten (z.B. Dru­cker, Wech­sel­da­ten­trä­ger, Rou­ter, Smart-Home-Geräte).
  • Kos­ten für Mehr­ver­brauch von Gas, Was­ser (Frisch- und Abwas­ser), Heiz­öl oder Strom­ver­lust aus Strom­spei­chern  nach einem ver­si­cher­ten Schadenfall.
  • Mit­ver­si­chert sind die Mehr­kos­ten für in der Woh­nung befind­li­che Strom ver­brau­chen­de mit­ver­si­cher­te Ein­rich­tungs­ge­gen­stän­de durch einen Täter nach einem Einbruchdiebstahl.
  • Über­nah­me der Mehr­kos­ten für den scha­den­be­ding­ten Neu­erwerb ener­ge­tisch effi­zi­en­te­rer Haus­halts­ge­rä­te in Höhe von 50 % des Wie­der­be­schaf­fungs­wer­tes, maxi­mal bis in Höhe von 4.000 Euro.
  • Über­nah­me der Kos­ten für Gebäu­de­schä­den infol­ge von Ein­bruch­dieb­stahl, Raub oder deren Ver­such (Repa­ra­tur­kos­ten für Gebäu­de­schä­den), nicht jedoch in Fol­ge von not­wen­di­gen Ret­tungs­maß­nah­men (z. B. durch Nach­barn, Poli­zei oder Feu­er­wehr – aus­ge­nom­men den nach­fol­gend beschrie­be­nen Kos­ten in Fol­ge eines Fehlalarms).
  • Mit­ver­si­che­rung der nach­ge­wie­se­nen Kos­ten infol­ge des Fehl­alarms eines Rauch‑, Gas- oder Was­ser­mel­ders oder der Ein­bruch­mel­de­an­la­ge, wenn die­se zu einem Ein­satz von z. B. Poli­zei oder Feu­er­wehr führ­ten. Ersetzt wer­den außer den Kos­ten des Ein­sat­zes auch Kos­ten zur Besei­ti­gung von Schä­den an der Türe oder Fens­ter, die dadurch ent­ste­hen, dass sich auf­grund des Fehl­alarms gewalt­sam Zugang in das ver­si­cher­te Gebäu­de bzw. des­sen Woh­nung ver­schafft wur­de. Kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht für einen Fehl­alarm durch Tabak­rauch, Koch­düns­te und dergleichen.
  • Kos­ten­pau­scha­le in Abhän­gig­keit von der Gesamt­ent­schä­di­gung in Höhe von 50 Euro (ab 1.000 Euro Min­dest­scha­den­hö­he), 100 Euro (ab 5.000 Euro Min­dest­scha­den­hö­he) bzw. 250 Euro (ab 10.000 Euro Mindestschadenhöhe).
  • Ver­zicht auf einen Raten­zah­lungs­zu­schlag bei unter­jäh­ri­ger Zahlweise.

Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs Pre­mi­um Plus der GVO

  • Bedin­gungs­sei­ti­ge Garan­tie hin­sicht­lich der unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des Gesamt­ver­ban­des der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft (GDV-Garan­tie). Die Garan­tie bezieht sich jedoch nur auf die All­ge­mei­nen Bedin­gun­gen zum Ver­trag, nicht jedoch auf die Beson­de­ren Bedin­gun­gen des Tarifs Pre­mi­um Plus. Die­se Lücke lässt sich durch einen Ver­weis auf die bedin­gungs­sei­ti­ge Arbeits­kreis­ga­ran­tie (sie­he oben) schlie­ßen. Die­se beinhal­tet unter ande­rem folgendes:

„Die vom Ver­si­che­rer ver­wen­de­ten All­ge­mei­nen Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen, Beson­de­re Bedin­gun­gen und Klau­seln für die Haus­rat­ver­si­che­rung dür­fen in kei­nem ein­zi­gen Punkt Rege­lun­gen ent­hal­ten, die aus Ver­brau­cher­sicht ungüns­ti­ger sind als die vom Gesamt­ver­band der Deut­schen Ver­si­che­rungs-wirt­schaft e.V. (GDV) ver­öf­fent­lich­ten All­ge­mei­nen Haus­rat-Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen VHB 2008, 2010, 2016 oder 2022 und dazu­ge­hö­ri­ge Klau­seln und den Beson­de­re Bedin­gun­gen für die Ver­si­che­rung wei­te­rer Ele­men­tar­schä­den in der Haus­rat­ver­si­che­rung sowie jeweils neu her­aus­ge­ge­be­ne Mus­ter­be­din­gun­gen, Klau­seln und Ände­rungs­emp­feh­lun­gen. Sofern der­zeit noch Abwei­chun­gen vor­han­den sind, garan­tiert der Ver­si­che­rer, dass Schä­den min­des­tens nach den vom GdV ver­öf­fent­lich­ten Bedin­gun­gen regu­liert wer­den. Im Fal­le von Abwei­chun­gen wird der Ver­si­che­rer sei­ne Ver­trags­be­din­gun­gen inner­halb eines Jah­res min­des­tens auf den Deckungs­um­fang des Ver­bands­mo­dells umstel­len. Abwei­chun­gen, die den Ver­si­che­rungs­um­fang unbe­rührt las­sen, sind zuläs­sig.“[4]

  • Kein Ver­zicht auf die Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Nicht­ein­hal­tung der beson­de­ren Oblie­gen­heit bei Ver­lust von Wert­pa­pie­ren und Urkun­den (sie­he Zif­fer A 22.1).
  • Kein Ver­zicht auf die Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Nicht­ein­hal­tung der beson­de­ren Oblie­gen­heit bei Ver­lust von Wert­pa­pie­ren und Urkun­den (sie­he Zif­fer A 22.1).
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für ver­si­cher­ten Haus­rat in pri­vat vom Ver­si­che­rungs­neh­mer ange­mie­te­ten Räu­men außer­halb des Ver­si­che­rungs­or­tes, aber inner­halb des Wohn­or­tes. Die­se Mit­ver­si­che­rung besteht z. B. bei der VHV im Tarif Klas­sik-Garant mit Bau­stein Exklu­siv (Stand 09.2025).
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Haus­rat in aus­schließ­lich beruf­lich oder gewerb­lich genutz­ten Räu­men, es sei denn, die­se kön­nen aus­schließ­lich durch die Woh­nung betre­ten werden.
  • Kein teil­wei­ser Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung für die grob fahr­läs­si­ge Ver­let­zung sämt­li­cher ver­trag­li­cher Sicher­heits­vor­schrif­ten und Oblie­gen­hei­ten (z B. Siche­rungs­vor­schrift für Fahr­rä­der, Scha­den­min­de­rungs­pflicht), son­dern nur (dann aller­dings bis zur Ver­si­che­rungs­sum­me) für die Heiz­ob­lie­gen­heit sowie die Ver­let­zung gesetz­li­cher und behörd­li­cher Sicherheitsvorschriften.
  • Kei­ne Ver­se­hens­klau­sel für grob fahr­läs­sig Oblie­gen­heits­ver­let­zun­gen. Der viel­fach vom Wett­be­werb ange­bo­te­ne Ver­zicht nur auf ein­fach fahr­läs­si­ge Oblie­gen­heits­ver­let­zun­gen kann im Sin­ne von § 28 VVG als „Schau­fens­ter­klau­sel“ betrach­tet werden.
  • Regress­ver­zicht gegen­über ein­fach fahr­läs­sig han­deln­den Ange­hö­ri­gen (z. B. auch sol­chen in häus­li­cher Gemein­schaft) oder Ange­stell­ten, nicht jedoch gegen­über sol­chen, die grob fahr­läs­sig oder vor­sätz­lich gehan­delt haben. Die Bedin­gun­gen ver­wei­sen für die beschrie­be­ne Mit­ver­si­che­rung auf § 14 Abschnitt B Nr. 1 VHB GVO. Die­ser Abschnitt ist in den Bedin­gun­gen jedoch nicht vor­han­den, so dass der Ver­weis ins Lee­re läuft.
  • Kein voll­stän­di­ger oder teil­wei­ser Ver­zicht auf eine Kür­zung der Leis­tung bei Ver­let­zung der ver­trag­li­chen Anzei­ge­pflicht für den Fall einer Gefahr­er­hö­hung.
  • Im Zusam­men­hang mit der Mit­ver­si­che­rung von Wert­sa­chen gilt:

Im Ver­si­che­rungs­fall ist bei Wert­sa­chen, ins­be­son­de­re Schmuck­stü­cken und Uhren dar­auf zu ach­ten, dass Ein­zel­stü­cke mit einem Wert von über 1.000,- EUR mit Nach­wei­sen in Bezug auf Her­stel­ler, Fabri­kat, Typen­be­zeich­nung, Ver­käu­fer, Anschaf­fungs­preis zu bele­gen sind. Anga­ben zu Spe­zi­fi­ka­tio­nen kön­nen unter ande­rem Fotos und Exper­ti­sen sein.“

Da sich die bedin­gungs­sei­ti­ge GDV-Garan­tie nur auf die All­ge­mei­nen Bedin­gun­gen bezieht, ist hier kei­ne Hei­lung mög­lich. Im Unter­schied zur Ammer­län­der Ver­si­che­rung (Stand 02.2024) mit der gleich­lau­tend for­mu­lier­ten Oblie­gen­heit zu den Wert­sa­chen und zur GDV-Garan­tie (sie­he https://​cri​ti​cal​-news​.de/​t​a​r​i​f​a​n​a​l​y​s​e​-​h​a​u​s​r​a​t​v​e​r​s​i​c​h​e​r​u​n​g​-​d​e​r​-​a​m​m​e​r​l​a​e​n​d​e​r​-02 – 2024/)  besteht bei der GVO eine Arbeits­kreis-Garan­tie, die dadurch auch eine Hei­lung der oben beschrie­be­nen Schlech­ter­stel­lung zu den unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV beinhaltet.

  • Zu den ver­si­cher­ten Sachen gehö­ren unter ande­rem Haus­tie­re (z. B. Fischen, Kat­zen, Vögel), nicht jedoch Heim­tie­re (z. B. Chin­chil­las, Spin­nen, Schlan­gen) oder Nutz­tie­re. Eine Erwei­te­rung der ver­si­cher­ten Sachen im Rah­men der Best-Leis­tungs-Garan­tie der GVO ist nach dem Wort­laut von Zif­fer C 9.8 nicht möglich.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Sport­aus­rüs­tung (z. B. Reit­sät­tel, Golf­aus­rüs­tung), die sich dau­er­haft außer­halb der ver­si­cher­ten Woh­nung befinden.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für ein­ge­la­ger­ten Haus­rat in einer Self-Sto­rage-Anla­ge. Die­se Leis­tung bie­tet z. B. der Tarif Com­fort aus dem Hau­se Alte Leip­zi­ger (Stand 05.2020).
  • Nicht zu den ver­si­cher­ten Sachen gehö­ren nicht ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge E‑Scooter, da sie nach § 1 Abs. 1 der Elek­tro­kleinst­fahr­zeu­ge-Ver­ord­nung als Kraft­fahr­zeu­ge gel­ten (Aus­schluss nach Abschnitt A 9.1.3). Sie­he hier­zu auch das Urteil des AG Frank­furt (Az.: 976 Cs 661 Js 59155/19) vom 16.06.2020[5].
  • Nicht zu den ver­si­cher­ten Sachen gehö­ren Lade­sta­tio­nen für Gar­ten­tech­nik (z. B. für Mäh­ro­bo­ter, Schwimm­bad-/ Teich­ro­bo­ter und Rasen­trim­mer). Die­se Leis­tung bie­tet z. B. der Tarif PROTECT + (Stand 01.2023) aus dem Hau­se Docu­ra (sie­he dort Abschnitt A 4.2.6 für Schä­den durch Dieb­stahl bzw. Abschnitt A 6.3.7 für Schä­den durch Sturm und Hagel).
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für den Dieb­stahl von Schwimmbad‑, Pool- oder Teich­ro­bo­tern oder die Beschä­di­gung von Gar­ten- und / oder Schwimmbad‑, Pool- oder Teich­ro­bo­tern. Im Rah­men der unbe­nann­ten Gefah­ren besteht hier ein Aus­schluss nach Zif­fer C 5.1.2 e) für Schä­den durch Per­so­nen, was auch den ein­fa­chen Dieb­stahl ein­schließt. Sofern sol­che Robo­ter nicht (ein­zel­ver­trag­lich) zu den ver­si­cher­ten Sachen zäh­len, ent­fällt für Schä­den an die­sen eine Mit­ver­si­che­rung durch unbe­nann­te Gefah­ren. In die­sem Fall wäre jedoch Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch eine poli­zei­lich ange­zeig­te Straf­tat bis in Höhe von 2.500 Euro herleitbar.
  • Nicht zu ver­si­cher­ten Sachen der Haus­rat­ver­si­che­rung gehört die Ver­gla­sung der Woh­nung oder des Gebäu­des. Hier kann Ver­si­che­rungs­schutz gegen Zuschlag in Form einer eigen­stän­di­gen Glas­ver­si­che­rung ein­ge­schlos­sen wer­den. Eine bei­trags­neu­tra­le Mit­ver­si­che­rung besteht z. B. im Tarif Haus­rat­ver­si­che­rung Pre­mi­um (Stand 04.2020) aus dem Hau­se Alli­anz.
  • Nicht ver­si­chert sind Bie­nen­stö­cke und Bie­nen­völ­ker auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück. Die­se Leis­tung bie­ten z. B. die Tari­fe Haus­rat Kom­pakt 2025, Haus­rat Kom­fort 2025 und Haus­rat Pre­mi­um 2025 (Stand 03.2025) aus dem Hau­se Würt­tem­ber­gi­sche.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an ver­si­cher­ten elek­tri­schen Ein­rich­tun­gen und Gerä­ten durch Über­span­nung, Über­strom oder Kurz­schluss,  wenn die­se nicht infol­ge eines Blit­zes oder sons­ti­ge atmo­sphä­ri­sche Elek­tri­zi­tät ent­stan­den sind.
  • Kei­ne bedin­gungs­sei­ti­ge Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch den Aus­tritt von Was­ser aus Zis­ter­nen / Regen­was­ser­nut­zungs­an­la­gen inner­halb des Versicherungsortes.
  • Im Rah­men der optio­na­len Mit­ver­si­che­rung Erwei­ter­ter Ele­men­tar­ge­fah­ren mit­ver­si­chert ist die Über­flu­tung von Bal­ko­nen, innen­lie­gen­den Licht­hö­fen und Dach­ter­ras­sen mit erheb­li­chen Men­gen von Ober­flä­chen­was­ser. Dies gilt nur, wenn Stark­re­gen die Über­flu­tung ver­ur­sacht hat (Teil­über­flu­tung). Nicht mit­ver­si­chert sind Schä­den auf­grund von ein­drin­gen­dem Ober­flä­chen­was­ser durch Türen, Schäch­te oder Fens­ter im Kel­ler, Erd­ge­schoss oder Sou­ter­rain, durch Gara­gen­ein­fahr­ten, ‑tore und ‑türen sowie über Ter­ras­sen, Log­gi­en, Flach­dä­cher, Dach­rin­nen, Trep­pen­ab­gän­ge oder Licht­schäch­te infol­ge von Stark­re­gen oder Aus­ufe­rung von ober­ir­di­schen (ste­hen­den oder flie­ßen­den) Gewäs­sern, ohne dass eine Über­schwem­mung vor­lag. Eine sol­che wei­ter­ge­hen­de Ver­si­che­rung gewäh­ren z. B. die Tari­fe clas­sic, com­fort und pre­mi­um aus dem Hau­se R+V (Stand 01.2024).
  • Mit­ver­si­che­rung von frost­be­ding­ten, nicht jedoch sons­ti­gen, Bruch­schä­den an Bade­ein­rich­tun­gen, Wasch­be­cken, Toi­let­ten, Arma­tu­ren sowie deren Anschluss­schläu­chen.
  • Mit­ver­si­che­rung von frost­be­ding­ten, nicht jedoch sons­ti­gen, Bruch­schä­den an Heiz­kör­pern, Heiz­kes­seln, Boi­lern oder ver­gleich­ba­re Tei­len von Hei­zungs- oder Kli­ma­an­la­gen.
  • Nicht mit­ver­si­chert ist die Ent­schä­di­gung ver­si­cher­ter Sachen, die dadurch zer­stört oder beschä­digt wer­den, weil Pum­pen der zum Ver­si­che­rungs­ort gehö­ren­den Drai­na­ge aus­fal­len und dadurch Ent­wäs­se­rungs­schäch­te über­lau­fen.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Näs­se­schä­den auf­grund undich­ter Fugen oder Abdich­tun­gen. Die­se Leis­tung bie­ten z. B. die Tari­fe Haus­rat Kom­fort 2025 und Haus­rat Pre­mi­um 2025 (Stand 03.2025) aus dem Hau­se Würt­tem­ber­gi­sche.
  • Nicht mit­ver­si­chert sind Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch den Anprall von selbst­fah­ren­den Arbeits­ma­schinen (z. B. Gabel­stap­ler, Mini­bag­ger, Auf­sitz­ra­sen­mä­her), sofern es sich bei die­sen weder um Stra­ßen- noch Schie­nen­fahr­zeu­ge han­delt. Ein Ver­weis auf die unbe­nann­ten Gefah­ren schei­det hier regel­mä­ßig aus, da hier der Aus­schluss nach Abschnitt C 5.1.2 j)  für Schä­den durch Bedie­nungs­feh­ler greift.
  • Kei­ne bedin­gungs­sei­ti­ge Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch den Anprall von Flug­kör­pern. Im Ein­zel­fall kann Ver­si­che­rungs­schutz über die optio­nal mit­ver­si­cher­ba­ren unbe­nann­ten Gefah­ren mit 250 Euro Selbst­be­tei­li­gung her­ge­lei­tet wer­den. Abwei­chend beschreibt das Pro­dukt­in­for­ma­ti­ons­blatt  eine Mit­ver­si­che­rung von „Auf- oder Anprall sons­ti­ger Fahr­zeu­ge oder Flug­kör­per, sei­ner Tei­le oder sei­ner Ladung“.
  • Nicht mit­ver­si­chert sind Schä­den durch sowie für die Ent­seu­chung radio­ak­ti­ve Iso­to­pe (z.B. in Rauchmeldern).
  • Ver­si­che­rungs­schutz für den ein­fa­chen Dieb­stahl von Fahr­rä­dern nur gegen Zuschlag. Die Absi­che­rung besteht dann pau­schal in Höhe von bis zu 10.000 Euro. Kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht, wenn nur ein­zel­ne Tei­le eines Fahr­ra­des (z. B. Len­ker, Rei­fen) gestoh­len wur­den. Inwie­fern auch die Akku­mu­la­to­ren von Elek­tro­fahr­rä­dern mit­ver­si­chert sind, ist nicht klar­ge­stellt. Hier könn­te gege­be­nen­falls ein Leis­tungs­an­spruch als poli­zei­lich ange­zeig­te Straf­tat gel­tend gemacht wer­den. Die Mit­ver­si­che­rung von Fahr­rad­dieb­stahl kann jeder­zeit mit Frist von einem Monat gekün­digt werden.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung des Dieb­stahls von Beklei­dung wäh­rend Klas­sen­aus­flü­gen. Ver­si­che­rungs­schutz besteht bedin­gungs­ge­mäß nur in den „Räu­men einer Kin­der­ta­ges­stät­te (Kita) oder Grund­schu­le oder die bei Grund­schul- oder Kita­ver­an­stal­tun­gen genutzt wer­den“ (sie­he oben).
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch die Her­aus­ga­be der PIN des Ver­si­che­rungs­neh­mers infol­ge von Raub. Da es sich bei einer PIN nicht um eine ver­si­cher­te Sache han­delt, kann hier kei­ne Leis­tung durch Ver­weis auf die Best-Leis­tungs-Garan­tie oder den Ein­schluss poli­zei­lich ange­zeig­te Straf­tat her­ge­lei­tet werden.
  • Kein bedin­gungs­sei­ti­ger Ver­si­che­rungs­schutz besteht für Dieb­stahl von Haus­rat durch Auf­bre­chen von Luft­fahr­zeu­gen. Da im Rah­men der unbe­nann­ten Gefah­ren ein Aus­schluss für Schä­den durch Per­so­nen besteht, kann an die­ser Stel­le jedoch Ver­si­che­rungs­schutz als poli­zei­lich ange­zeig­te Straf­tat bis in Höhe von 2.500 Euro her­ge­lei­tet werden.
  • Nicht ver­si­chert ist der ein­fa­che Dieb­stahl von Haus­rat aus der Obhut der Gar­de­ro­ben­auf­be­wah­rung eines Ver­an­stal­ters. Hier gilt im Rah­men der unbe­nann­ten Gefah­ren ein Aus­schluss für Schä­den durch Per­so­nen. Dafür könn­te eine Leis­tung bis maxi­mal 2.500 Euro als poli­zei­lich ange­zeig­te Straf­tat her­ge­lei­tet werden.
  • Nicht ver­si­chert ist der ein­fa­che Dieb­stahl von Hör- und Seh­hil­fen, Zäh­nen und Gebis­sen. Hier gilt im Rah­men der unbe­nann­ten Gefah­ren ein Aus­schluss für Schä­den durch Per­so­nen. Dafür könn­te eine Leis­tung bis maxi­mal 2.500 Euro als poli­zei­lich ange­zeig­te Straf­tat her­ge­lei­tet werden.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung gegen Schä­den durch Cyber-Mob­bing oder wider­recht­li­che Ent­wen­dung von Kryp­to­wäh­run­gen. Eine Her­lei­tung der Leis­tung durch Ver­weis auf die unbe­nann­ten Gefah­ren oder eine poli­zei­lich ange­zeig­te Straf­tat ist nicht mög­lich, da es sich jeweils nicht um eine ver­si­cher­te Sache handelt.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung der Zer­stö­rung oder des Abhan­den­kom­mens von Haus­rat durch wild leben­des Scha­len- oder Feder­wild gemäß Bun­des­jagd­ge­setz. Ver­si­chert sind jedoch Beschä­di­gun­gen an ver­si­cher­ten Sachen  durch Feder­wild im Sin­ne des Bun­des­jagd­ge­set­zes.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von. Abhan­den­kom­men von ver­si­cher­tem Haus­rat durch Haustiere.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an ver­si­cher­tem Haus­rat durch Haus­tie­re. Abwei­chend mit­ver­si­chert sind bis in Höhe von 250 Euro Schä­den an elek­tri­schen Gerä­ten inner­halb der ver­si­cher­ten Woh­nung. Im Rah­men der unbe­nann­ten Gefah­ren sind zusätz­lich auch durch Haus­tie­re ver­ur­sach­te Fol­ge­schä­den mit­ver­si­chert, dies mit einer Selbst­be­tei­li­gung in Höhe von 10 % der Scha­den­sum­me, min­des­tens 250 Euro je Schadenfall.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Abhan­den­kom­men von ver­si­cher­tem Haus­rat durch wil­de Tie­re. Hier ist auch kein Ver­weis auf die unbe­nann­ten Gefah­ren möglich.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Kosten.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für Ver­kehrs­si­che­rungs­maß­nah­men.
  • Kei­ne Über­nah­me von Dekon­ta­mi­na­ti­ons­kos­ten.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Besei­ti­gung der Ver­stop­fung von Ablei­tungs­roh­ren, auch wenn es zu kei­nem ersatz­pflich­ti­gen Lei­tungs­was­ser­scha­den gekom­men ist. Die­se Leis­tung ver­si­chern z. B. die Tari­fe all­safe prime und all­safe home per­fect aus dem Hau­se Kon­zept & Mar­ke­ting (k + m) (Stand 10.2018). Hier­zu äußert sich die GVO im Rah­men sei­ner Prü­fung der Tarif­ana­ly­se wie folgt:

„Die­ser Punkt ist mei­nes Erach­tens nicht als Bewer­tungs­kri­te­ri­um einer Haus­rat­ver­si­che­rung anzu­se­hen. Hier geht es aus­schließ­lich um einen rei­nen Wohn­ge­bäu­de­be­stand­teil. Der Logik fol­gend, müss­ten jeg­li­cher mög­li­cher Ver­si­che­rungs­schutz der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung Teil der Über­prü­fung sein. Anders wäre es sicher­lich bei Besei­ti­gung der Ver­stop­fung infol­ge eines Lei­tungs­was­ser­scha­dens. Hier könn­te sich bei beschä­dig­tem Haus­rat ein Haus­rat­be­stand­teil her­lei­ten lassen.“

  • Nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für die Über­nah­me des Mobil­funk­ver­tra­ges nach einem ver­si­cher­ten Scha­den am Mobil­funk­ge­rä­tes bzw. die Wei­ter­zah­lung von TV-Abon­ne­ments nach Aus­fall oder Ver­lust des TV-Gerä­tes. Die­se Leis­tung bie­tet z. B. der Tarif PROKUNDO 7 SACHEN best aus dem Hau­se pro­kun­do (Stand 02.2022).
  • Nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für einen scha­den­be­ding­ten Kran­ken­haus­auf­ent­halt. Die­se Leis­tung erbrin­gen z. B. die Tari­fe Haus­rat Kom­fort 2025 und Haus­rat Pre­mi­um 2025 aus dem Hau­se Würt­tem­ber­gi­sche (Stand 03.2025).
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung der Kos­ten für Repa­ra­tu­ren an Kabeln elek­tri­scher Gerä­te des Haus­rats, die durch den Biss der Haus­tie­re des Ver­si­che­rungs­neh­mers ent­ste­hen. Eine ent­spre­chen­de Mit­ver­si­che­rung bie­tet z. B. der z. B. der Tarif Pre­mi­um (Stand 01.07.2025) aus dem Hau­se HFK 1676.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung nach­ge­wie­se­ner Ver­pfle­gungs­kos­ten nach einem ver­si­cher­ten Scha­dens­fall, wenn die Küche in den ver­si­cher­ten Wohn­räu­men voll­stän­dig nicht nutz­bar ist. Eine ent­spre­chen­de Mit­ver­si­che­rung bie­tet z. B. der z. B. der Tarif Pre­mi­um (Stand 01.07.2025) aus dem Hau­se HFK 1676.
  • Nicht ver­si­chert sind die infol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les anfal­len­den Kos­ten für die Wie­der­her­stel­lung und / oder Wie­der­be­pflan­zung gärt­ne­ri­scher Anla­gen  am Ver­si­che­rungs­ort. Die­se Leis­tung erbringt z. B. der Tarif pre­mi­um-Deckung aus dem Hau­se inno­AS (Stand 01.10.2019).
  • Nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für die Rei­ni­gung sowie Des­in­fek­ti­on der ver­si­cher­ten Woh­nung nach einem Ver­si­che­rungs­fall durch eine spe­zia­li­sier­te Rei­ni­gungs­fir­ma. Die­se Leis­tung erbringt z. B. der Tarif pre­mi­um-Deckung aus dem Hau­se inno­AS (Stand 01.10.2019).
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten von bei der Bera­tung emp­foh­le­ner Sicher­heits­tech­nik, wenn die­se nach VdS-Stan­dard her­ge­stellt und ein­ge­rich­tet wird. Die­se Leis­tung erbringt z. B. der Tarif Haus­rat Pre­mi­um 2019 aus dem Hau­se Würt­tem­ber­gi­sche (Stand 09.2019).
  • Nicht mit­ver­si­chert sind Schä­den durch Abmah­nung auf Grund einer (angeb­li­chen) Urhe­ber­rechts­ver­let­zung. Die­se Leis­tung war z. B. Bestand­teil des nicht mehr ver­kaufs­of­fe­nen Tarifs Best Sel­ec­tion (Stand 04.2015) aus dem Hau­se Jani­tos.
  • Nicht ver­si­chert sind Miet­fort­zah­lungs­kos­ten, wenn und solan­ge trotz Unbe­wohn­bar­keit der Woh­nung Miet­kos­ten wei­ter­be­zahlt wer­den müs­sen. Die­se Leis­tung erbringt bei­spiels­wei­se die Inter­Risk in ihrem Tarif XXL (Stand 08.2022).
  • Nicht ver­si­chert sind Schloss­än­de­rungs­kos­ten für Woh­nungs- und Gemein­schafts­tü­ren sowie für Schlös­ser von eige­nen Kraft­fahr­zeu­gen oder Kraft­rä­dern als Fol­ge von Ein­bruch­dieb­stahl oder infol­ge von ein­fa­chem Dieb­stahl von Schlüs­seln zu Gemein­schafts­tü­ren bzw. zu Kraft­fahr­zeu­gen oder Krafträdern.
  • Kei­ne Über­nah­me von Leck­or­tungs­kos­ten ohne einen ver­si­cher­ten Schadenfall.
  • Kei­ne Über­nah­me von Fremd­kos­ten (Regie­kos­ten) für Koor­di­na­ti­on der Wie­der­her­stel­lung ver­si­cher­ter Sachen.
  • Kei­ne Über­nah­me frei­wil­li­ger Zuwen­dun­gen an Per­so­nen, die nach einem ver­si­cher­ten Scha­den­fall an der Brand­be­kämp­fung betei­ligt waren.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für einen Tier­arzt, die in Fol­ge einer Ver­gif­tung ver­si­cher­ter Tie­re not­wen­dig wer­den. Die­se Leis­tung ver­si­chert z. B. der Tarif all­safe home per­fect aus dem Hau­se Kon­zept & Mar­ke­ting (k + m) (Stand 10.2018).
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für einen Erho­lungs­ur­laub nach Groß­schä­den. Die­se Leis­tung erbringt bei­spiels­wei­se der Tarif all­safe home per­fect aus dem Hau­se Kon­zept & Mar­ke­ting (k + m) (Stand 10.2018).
  • Nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für die Orga­ni­sa­ti­on eines Dol­met­schers, die Bereit­stel­lung eines tele­fo­ni­schen Dol­met­scher­ser­vices bei Aus­lands­rei­sen oder die Kos­ten für einen ent­spre­chen­den Dol­met­scher / Über­set­zer. Bei­spiels­wei­se sind Dol­met­scher­kos­ten bei der Dom­cu­ra in ihrem Tarif Top-Schutz (Stand 10.2019) mitversichert.
  • Kei­ne  Über­nah­me erhöh­ter Hotel­kos­ten bei Unter­brin­gung in nach­hal­tig zer­ti­fi­zier­ten Hotels. Die­se Leis­tung erbrin­gen z. B. die Tari­fe Smart­schutz, Top­schutz und Pre­mi­um­schutz (Stand 07.2023) aus dem Hau­se Hel­ve­tia.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung auch unbe­nann­ter Kos­ten. Inwie­fern ein Ver­weis auf Abschnitt D § 14 Nr. 35 des Tari­fes all­safe home per­fect  aus dem Hau­se Kon­zept & Mar­ke­ting (k + m) (Stand 10.2018) und unter Beru­fung auf die Best-Leis­tungs-Garan­tie der GVO an die­ser Stel­le mög­lich ist, ist unklar. Dies hängt davon ab, inwie­fern sol­che Kos­ten als „Leis­tun­gen“ ange­se­hen werden.
  • Kein optio­na­les Doku­men­ten­de­pot für z. B. Aus­wei­se, Cedu­las, Rei­se­vi­sa oder Kreditkarten.
  • Ohne Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­un­fä­hig­keit oder Kurzarbeit.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für vor­über­ge­hen­de Stu­di­en- oder Urlaubs­auf­ent­hal­te oder die Tätig­keit als Au-pair im Aus­land über den Umfang der Außen­ver­si­che­rung hinaus.
  • Der Ver­si­che­rungs­schutz beginnt pau­schal um 00:00 Uhr eines Tages. Dadurch kein naht­lo­ser Über­gang von Ver­si­che­rungs­schutz, falls Vor­ver­trag nicht um 00:00 Uhr, son­dern bereits um 12 Uhr des Vor­ta­ges enden soll­te. Auf­grund bedin­gungs­sei­ti­ger Rege­lung gilt hier die Rege­lung gemäß § 10 des Ver­si­che­rungs­ver­trags­ge­set­zes.
  • Kein Ver­zicht auf das außer­or­dent­li­che Kün­di­gungs­recht des Ver­si­che­rers wegen Nicht­zah­lung eines Folgebeitrages.
  • Kei­ne optio­na­le Gegen­stands­ver­si­che­rung (Ver­si­che­rungs­schutz für Gegen­stän­de mit ideelen Wer­ten, z. B. Foto­zu­be­hör, Jagd­aus­rüs­tun­gen oder Autogrammsammlungen).
  • Kei­ne 24-Stun­den-Ser­vice­hot­line zur scha­den­be­ding­ten Ver­mitt­lung von Hand­wer­kern und Dienstleistern.
  • Kei­ne auto­ma­ti­sche Bei­trags­re­du­zie­rung bei Umzug in ein Senio­ren­heim.

Pro­dukt­steck­brief Tarif Haus­rat Pre­mi­um Plus

Unter­neh­men: GVO Ver­si­che­rung Olden­burg VVaG

Risi­ko­trä­ger: GVO Ver­si­che­rung Olden­burg VVaG

Tarif: Pre­mi­um Plus, Stand 05.2025

Berech­nungs­grund­la­ge: wahl­wei­se Ver­si­che­rungs­sum­me oder Wohnfläche

Fahr­rad­dieb­stahl: gegen Zuschlag bis 10.000 Euro

Poli­zei­lich ange­zeig­te Straf­ta­ten: bis 2.500 Euro

Erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren (wei­te­re Natur­ge­fah­ren): gegen Zuschlag mit 10 % Selbst­be­tei­li­gung, min. 250 Euro, max. 2.500 Euro. 14 Tage Wartezeit 

Unbe­nann­te Gefah­ren: ja (10 % Selbst­be­tei­li­gung, min. 250 Euro)

Unbe­nann­te Kos­ten: nein

Kür­zungs­ver­zicht bei grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung von Oblie­gen­hei­ten und Sicher­heits­vor­schrif­ten: nur Heiz­ob­lie­gen­heit sowie gesetz­li­che und behörd­li­che Sicherheitsvorschriften

Scha­den­frei­heits­ra­batt: nein


[1] Sie­he Ste­phan Wit­te „Nicht alle Ver­si­che­rer bie­ten Leis­tun­gen nach GDV-Stan­dard. Besteht Ver­si­che­rungs­schutz bei Ein­bruch über nicht ver­si­cher­te Räu­me?“ in „Risi­ko & Vor­sor­ge“, Aus­ga­be 2/2018, S. 11 – 12. Auf­zu­ru­fen unter https://critical-news.de/risiko-und-vorsorge-heft‑2 – 2018/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 07.01.2022.

[2] Sie­he hier­zu z. B. „Jamming und Relay Attack. Auto­ein­bruch per Funk oft kein Fall für die Ver­si­che­rung“ auf „test​.de“ vom 08.12.2020. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.test​.de/​J​a​m​m​i​n​g​-​u​n​d​-​R​e​l​a​y​-​A​t​t​a​c​k​-​A​u​t​o​e​i​n​b​r​u​c​h​-​p​e​r​-​F​u​n​k​-​o​f​t​-​k​e​i​n​-​F​a​l​l​-​f​u​e​r​-​d​i​e​-​V​e​r​s​i​c​h​e​r​u​n​g​-​4​8​2​4​449 – 0/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 03.02.2022.

[3] Wen­del, Mari­el­la „Exper­ten­check zu Bal­kon­kraft­werk Kos­ten, Leis­tung und Ertrag Bal­kon­kraft­werk: Lohnt es sich? Was kos­tet es?“  auf homeandsmart​.de vom 06.07.2023. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.homeandsmart​.de/​b​a​l​k​o​n​k​r​a​f​t​w​e​r​k​e​-​k​o​s​ten, zuletzt auf­ge­ru­fen am 14.08.2023.

[4] Arbeits­kreis Bera­tungs­pro­zes­se „Risi­ko­ana­ly­se Haus­rat­ver­si­che­rung, Stand 10.10.2022“, S. 3.

[5]E‑Scooter – Wider­le­gung der Regel­ver­mu­tung der Fahr­un­taug­lich­keit bei Trun­ken­heits­fahrt“ auf „straf​recht​sie​gen​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://www.strafrechtsiegen.de/e‑scooter-widerlegung-der-regelvermutung-der-fahruntauglichkeit-bei-trunkenheitsfahrt/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 08.02.2023.

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