Zum 01.01.2024 hat die Barmenia Krankenversicherung AG erstmals seit Markteinführung ihrer aktuellen Auslandsreisekrankenversicherung Travel+ zum 02.09.2019 die dazugehörigen Prämien angepasst.
Die letzte Änderung des Bedingungswerks erfolgte zum 01.10.2021. Zu diesem Zeitpunkt erfolgten bedingungsseitige Hinweise auf die Verbraucherschlichtungsstelle Ombudsmann Private Kranken– und Pflegeversicherung, die Versicherungsaufsicht und den Rechtsweg. In § 8 Nr. 7 wurde folgender Passus eingefügt:
„Das Abtretungsverbot nach Satz 1 gilt nicht für ab dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Verträge; gesetzliche Abtretungsverbote bleiben unberührt.“
Weitere Änderungen waren neben geänderten Formatierungen rein formaler Natur (z. B. auf Seite 5 der Bedingungen die Hinweise zu den im Familientarif versicherbaren Personen) ohne inhaltliche Änderungen.
Versicherte Reisedauer
In den Tarifvarianten für Singles und Familien besteht eine maximal versicherte Reisedauer von 56 Tagen (8 Wochen).
Eine Besonderheit der Barmenia ist Versicherungsschutz auch innerhalb Deutschlands, sofern der Zielort der einzelnen Reise mindestens 2 Übernachtungen beinhaltet und die Entfernung vom ständigen Wohnort oder Arbeitsort mindestens 100 Kilometer beträgt.
Im Familientarif sind Kinder solange beitragsfrei mitversichert, solange sie sich in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer befinden und mit diesem dort gemeldet sind.
Kostenrisiko Krankenrücktransporte
Mitversichert sind medizinisch sinnvolle und vertretbare Rücktransporte aus dem Ausland, dies inklusive medizinischem Begleitpersonal. Schade ist, dass keine bedingungsseitige Klarstellung besteht, wonach auch Elternteile als Begleitperson eines minderjährigen Kindes beim Transport mitversichert wären. Bei gleich lautenden Bedingungen war dies im Vorgängertarif Travel day durchaus praktisch möglich, jedoch weder damals noch heute eine verbindlich zugesagte Leistung. Der Versicherer gewährt allerdings eine Pauschale von 500 Euro
„zum Ausgleich weiterer Kosten bei einem medizinisch sinnvollen und vertretbaren, durch uns veranlassten Rücktransport wegen Krankheit oder Unfallfolge.“
Wenn die Rückreise aus dem Urlaub aus medizinischen Gründen nicht bis zum Ende der vereinbaren Höchstleistungsdauer angetreten werden kann, besteht eine Nachleistung solange, bis die Rückreise ohne Gefährdung der Gesundheit der versicherten Person angetreten werden kann. Verbraucherfreundlicher ist hier die Regelung im Tarif MediR der Gothaer (Stand 01.04.2022). Hier gilt eine Nachleistung darüber hinaus bis zur vollständigen Durchführung, längstens bis zur Beendigung der Auslandsreise:
„Ist zwar Transportfähigkeit gegeben, der Krankentransport oder eine Rückreise aber aus Gründen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Durchführung stehen, nicht möglich, besteht Versicherungsschutz bis zu dessen vollständiger Durchführung, längstens bis zur Beendigung der Auslandsreise. Gründe für eine verspätete Rückreise können insbesondere sein: Flugplanvorgaben, Flughafen-/Flugzeugführerstreik, Flugplanänderungen/ ‑verspätungen aufgrund von Naturkatastrophen.“
Was eine verlängerte Nachleistung praktisch bedeuten kann
Die versicherte Person wird als reisefähig aus dem Krankenhaus entlassen. Auf dem Weg zum Flughafen kommt es zu einem schweren Unfall. Anders als bei der Barmenia bestünde hier bei der Gothaer weiterhin Versicherungsschutz.
Mit dem Kind im Krankenhaus
Rooming-In wurde wird bei der Barmenia für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Im Familientarif gilt zudem eine ausdrückliche Kostenübernahme für eine notwendige Reisebetreuung für Kinder mit geistiger oder körperlicher Behinderung.
Umfang der mitversicherten Arznei‑, Heil- und Hilfsmittel
Zu den grundlegenden Leistungen einer Auslandsreisekrankenversicherungen gehört neben der Kostenübernahme für akut medizinisch notwendige ambulante oder stationäre Behandlungen auch die Übernahme der Kosten für Arznei- und Verbandmittel. Diese müssen von einem Arzt oder in den Bedingungen benannten Therapeuten verordnet worden sein. Dabei zählen Nährmittel, Vitaminpräparate, Stärkungsmittel, Mittel zur Potenzsteigerung sowie kosmetische Mittel (z. B. Mittel zur Gewichtsreduzierung und Haarwuchsmittel) nicht zu den versicherten Arzneimittel. Inwiefern auf der Reise abhanden gekommene Arzneimittel mitversichert sind, ist bedingungsseitig nicht klargestellt. Eine entsprechende Klarstellung findet sich beispielsweise bei der Würzburger Versicherungs-AG in ihrem Tarif Travel Secure (Stand 08.2023. Siehe dort Ziffer 2.11.2).
Die Barmenia stellt zu Ihrem Tarif klar:
„Durch den Arzt oder Therapeuten verordnete Arzneimittel sind versichert. Die ärztliche Verordnung ist hier entscheidend, nicht der Bezugsgrund „Verlust“. Hier steht immer die medizinische Notwendigkeit im Vordergrund.“
Versicherte Heilmittel sind Krankengymnastik, Massagen, Inhalationen sowie Licht‑, Wärme- und sonstige physikalische Behandlungen. Im Unterschied zum Tarif Travel day (Stand 01.01.2017) fallen notwendige Bäder nicht mehr unter den Versicherungsschutz. Hier gewährt z. B. die Gothaer in ihrem Tarif MediR S / F (Stand 01.04.2022) eine uneingeschränkte Kostenübernahme für alle medizinisch notwendigen Heilmittel.
Mitversichert sind Hilfsmittel, die auf der versicherten Reise erstmals erforderlich werden und auf eine Krankheit oder einen Unfall zurückzuführen sind. Dabei müssen Hilfsmittel von einem Arzt oder in den Bedingungen benannten Therapeuten verordnet worden sein. Nicht mitversichert sind Sehhilfen und Hörgeräte.
Lückenloser Versicherungsschutz nicht möglich
Wie bei allen Versicherungstarifen gelten auch bei der Barmenia definierte Ausschlüsse. So sind beispielsweise Behandlungskosten infolge der aktiven Teilnahme an Kriegshandlungen ausgeschlossen. Für einige Länder oder Teile dieser Länder (aktuell z. B. Irak, Thailand) gelten aktuell Teilreisewarnungen oder Reisewarnungen wegen erhöhter Terrorgefahr. So gilt etwa derzeit eine Teilreisewarnung für den Irak (Stand 12.12.2023, unverändert gültig seit dem 16.11.2023):
„Die terroristische Organisation IS übt seit Ende 2017 keine territoriale Kontrolle mehr in Irak aus. Gleichwohl gibt es im Land noch immer Gruppen von Kämpfern, von denen unverändert Gefahr ausgeht. Es muss weiterhin landesweit mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen terroristischen Gruppierungen und Sicherheitskräften gerechnet werden.
Die Sicherheitslage in Gesamt-Irak bleibt volatil. Die Zahl der terroristischen Anschläge vor allem in Nord- und Zentralirak ist seit Langem sehr hoch. Personen, die sich in Irak aufhalten, sollten Medienberichte aufmerksam verfolgen und alle Vorkehrungen treffen, um erforderlichenfalls kurzfristig ausreisen zu können.
Besonders gefährlich sind die Provinzen Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa (Sindschar, Mossul, Grenze zu Syrien), Salah Al-Din sowie der Norden der Provinz Babel.
In diesen Provinzen muss weiterhin mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen dem IS und irakischen Sicherheitskräften gerechnet werden. In der nördlichen Provinz Ninewa gibt es immer wieder Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und PKK-nahen Kräften, von denen auch Zivilisten betroffen sind. Gleiches gilt für die nördliche Grenze der Region Kurdistan-Irak zu Syrien und der Türkei. Hier ist es zu Angriffen auf türkisches Militär und zu türkischen Luftangriffen auf PKK-Stellungen gekommen. Auch an der Grenze der Region Kurdistan-Irak zu Iran kommt es vereinzelt zu Gefechten.“[1]
Eine Klarstellung zur Mitversicherung von terroristischen Anschlägen ist den Bedingungen nicht zu entnehmen. Auf Nachfrage äußerte sich das Unternehmen zu Reisen in solche Gebiete wie folgt:
„in der Auslandsreise-Krankenversicherung ist nur die aktive Teilnahme an kriegerischen Auseinandersetzungen ausgeschlossen.
Gleichwohl empfehlen wir dringend Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes mit Notwendigkeiten einer Einreise abzuwägen.
In der Krankenversicherung besteht das Risiko, dass bestimmte Leistungen zwar versichert sind, diese aber wegen einer allgemeinen Unsicherheitslage logistisch nicht durchführbar sind (z.B. Rücktransporte oder Kostenzusagen/Überweisungen an Krankenhäuser).“
Typische Lücke für Kunden in medizinischer Behandlung
Keine Leistungspflicht besteht für die in den letzten drei Monaten vor Antritt der jeweiligen Reise behandelten Krankheiten einschließlich ihrer Folgen und für Unfallfolgen, soweit bei Reisebeginn feststand, dass Behandlungen bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten. Dies gilt abweichend nicht, wenn die Reise wegen des Todes des Ehegatten, des Lebenspartners oder eines Verwandten ersten Grades unternommen werden musste. Der Versicherer nennt hierzu folgendes Beispiel nebst Handlungsempfehlung:
„Es besteht ein chronischer Diabetes, der eine regelmäßige Medikation und Überwachen mittels Messen des Blutzuckers bedarf. Während der Auslandsreise sind die Kosten der Medikation und des regelmäßigen Überwachens des Blutzuckers nicht versichert. Dies gilt auch dann, wenn Sie
- die erforderlichen Medikamente oder Hilfsmittel vergessen oder verlieren
und
- diese im Ausland neu besorgen müssen.
Ergibt sich aber eine Verschlechterung (zum Beispiel durch einen „Zuckerschock“), die eine umgehende, notfallmäßige Behandlung zur Folge hat, sind die dadurch entstehenden Kosten mitversichert.
Wir empfehlen Ihnen Folgendes: Bestehen Erkrankungen oder nicht abschließend ausgeheilte Unfallfolgen, lassen Sie sich vor der Reise ein Attest von Ihrem Arzt ausstellen. Daraus sollte Folgendes hervorgehen:
- Gegen die Reise bestehen keine Bedenken.
- Für die geplante Reisedauer sind keine Behandlungen geplant oder angeraten („Fit to Travel“).“
Versichert sind notwendige einfache Reparaturen an vorhandenen Zahnersatz sowie provisorischer Zahnersatz. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für nicht provisorischen Zahnersatz einschließlich Kronen, Kieferorthopädie sowie damit im Zusammenhang stehende Behandlungen.
Eine Auswahl herausragender Leistungen
Bei Tarifeinführung hob die Barmenia einige neue Leistungen besonders hervor:
- Leistungen von Therapeuten, die im Aufenthaltsland zugelassen sind bzw. dort anerkannte Heilberufe ausüben (z. B. Heilpraktiker, Chiropraktiker und Osteopathen) zu 100 Prozent.
- „Weitertransport“ (z. B. vom Arzt ins Krankenhaus) zu 100 Prozent.
- Kosten für die Rückfahrt nach einer medizinischen Behandlung (also sowohl ambulant als auch stationär) zur Unterkunft vor Ort im Ausland (z. B. ins Hotel) bis zu 100 Euro. Hier gewährt z. B. die Gothaer in ihrem Tarif MediR S / F (Stand 01.04.2022) eine uneingeschränkte Kostenübernahme.
- Telemedizinische Leistungen zu 100 Prozent, sofern die Konsultation durch einen von der Barmenia genannten Dienstleister erfolgt.
- Erstattung von Telefonkosten für Anrufe bei der telemedizinischen Beratung, einem der Assistancepartner des Unternehmens oder bei der Barmenia im Falle eines medizinischen Notfalls (Einzelverbindungsnachweis erforderlich).
- Reparaturen an vorhandenen, festsitzenden kieferorthopädischen Apparaturen (z. B. Brackets) zu 100 Prozent.
- Kostenerstattung für Notfallbetreuung von minderjährigen Kindern im Ausland bzw. entstandene zusätzliche Rückreisekosten der Kinder sowie An- und Rückreisekosten von Aufsichtspersonen zu 100 Prozent.
Weitere Leistungen
- Im Krankenhaus fallen bei der Barmenia alle medizinisch notwendigen Leistungen unter den Versicherungsschutz. Dazu gehören insbesondere die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung im Krankenhaus einschließlich eventueller Mehrkosten für die Nutzung eines Ein- oder Zweibettzimmers. Bei vielen Wettbewerbern wird eine mögliche Übernahme entsprechender Mehrkosten nicht ausdrücklich in den Bedingungen klargestellt.
- Geleistet wird auch für solche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die im gültigen Hufeland-Leistungsverzeichnis der Besonderen Therapierichtungen (Stand 2012) aufgeführt sind. Das Gleiche gilt für Behandlungsmethoden, die im gültigen Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) aufgeführt sind. Entsprechend gewährt die Barmenia einen sehr umfangreichen Versicherungsschutz auch für die Behandlung mit alternativen Heilmethoden. Kein Versicherungsschutz besteht für psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlung. Inwiefern die Kosten für eine medizinisch notwendige Hypnosetherapie übernommen werden, ist bedingungsseitig nicht klargestellt.
- Im Gegensatz zu vielen Wettbewerbern wird klargestellt, dass Leistungen für im Ausland entstandene Kosten bei ambulanter und stationärer Heilbehandlung sowie Zahnbehandlung auch dann übernommen werden, „wenn eine sich ausbreitende Infektionskrankheit (Pandemie) die Heilbehandlungen verursacht“ hat.
- Aus dem Ausland steht Kunden sowohl die medizinische Hotline MediLine unter der Rufnummer 0202 438 44888 als auch in der Zeit von 07:00 Uhr bis um 20:00 Uhr die Kundenbetreuung unter 0202 438 2055 zur Verfügung. In der Vergangenheit zeichnete sich das Unternehmen dabei durch eine sehr gute telefonische Erreichbarkeit aus.
Für einige Leistungen sieht die Barmenia gewisse Einschränkungen vor:
- Krankenhaustagegeld in Höhe von 15 Euro bei stationärem Krankenhausaufenthalt bzw. wahlweise 30 Euro bei stationärer Krankenhausbehandlung an Stelle der Kostenerstattung. Für einen Elternteil als Begleitperson eines versicherten Kindes beträgt das ersatzweise Krankenhaustagegeld bei stationärer Krankenhausbehandlung 15 Euro. Innerhalb Deutschlands besteht Anspruch auf ein Krankenhaustagegeld von 30 Euro bei stationärer Krankenhausbehandlung, wenn das Krankenhaus mehr als 100 km vom ständigen Wohnsitz entfernt ist.
- Bergungskosten werden bis höchstens 5.000 Euro übernommen. Hier lohnt sich eine ergänzende Absicherung z. B. im Rahmen einer Unfallversicherung.
- Übernahme der Kosten für eine Bestattung im Ausland bzw. eine Überführung des Leichnams einer versicherten Person nach Deutschland bis 10.000 Euro. Hier gewährt z. B. die Gothaer in ihrem Tarif MediR S / F (Stand 01.04.2022) eine uneingeschränkte Kostenübernahme. Dafür übernimmt die Barmenia allerdings unter den weiter oben beschriebenen Voraussetzungen bis in Höhe von 600 Euro die Kosten für die Bestattung innerhalb Deutschlands bei einem Versicherungsfall innerhalb Deutschlands.
Versicherbarkeit, Vertragslaufzeit und Kündigungsmöglichkeiten
Versicherbar sind Versicherungsnehmer mit einem gewöhnlichen Wohnsitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland (also Aufenthalt von mindestens 6 Monaten im Jahr an diesem Ort). Für Personen mit einem ständigen Wohnsitz im Ausland, besteht bzw. entfällt der Versicherungsschutz. Entsprechend sind ausländische Gatten eines Versicherungsnehmers, die noch im Ausland wohnen, frühestens nach dem Zuzug nach Deutschland und der Anmeldung am neuen gemeinsamen Wohnsitz mitversichert.
Der Tarif Travel+ wird stets auf Dauer eines Jahres abgeschlossen. Die Beantragung ist dabei ausschließlich online möglich. Das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers beträgt drei Monate zur Hauptfälligkeit.
Prämienniveau
Die Jahresprämie für Singles steigt gegenüber dem bisherigen Tarif aus 2021 von 12,60 Euro auf 16,90 Euro, in der Familien-Deckung von 25,20 Euro auf 33,80 Euro. Mit Vollendung des 65. Lebensjahres steigen die Prämien für Singles auf 59,60 Euro (2021: 45,60 Euro), für Familien auf 115,00 Euro (2021: 90,00 Euro). Damit folgt der Versicherer einem aktuellen Trend von Prämienanpassungen in der Auslandsreisekrankenversicherung.
Das Unternehmen betont:
„Der Barmenia-Tarif Travel+ wird aktuell durch Stiftung Warentest mit der Note Sehr Gut bewertet. Die Tarifinhalte sind kundenorientiert und zeitgemäß.“
[1] „Irak: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung)“ auf „auswaertiges-amt.de“ vom 12.12.2023. Aufzurufen unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/irak-node/iraksicherheit/202738, zuletzt aufgerufen am 12.12.2023.