Die Alte Leipziger Versicherung AG bietet ihre Pferdehalterhaftpflichtversicherung in den Tarifvarianten classic mit 10 Millionen Euro Deckungssumme bzw. comfort mit 20 Millionen Euro Deckungssumme pauschal für Personen‑, Sach- und Vermögensschäden an. Die maximale Entschädigung je geschädigter Person beträgt 15 Millionen Euro. Die Leistungen sind im classic-Tarif zweifach‑, im comfort-Tarif einfach maximiert.
Die aktuellen Bedingungen tragen den Stand 12.2020 (AL-THV Pferd 2020 (Teil A)) bzw. 05.2020 (Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (Teil B)).
Angeboten werden als Vertragslaufzeiten 1, 3 und 5 Jahre. Bei mehrjähriger Laufzeit wird ein Nachlass von 5 Prozent bzw. 10 Prozent gewährt. Zur Prämienreduzierung stehen die Selbstbehaltsstufen 150 Euro, 300 Euro, 500 Euro sowie 1.000 Euro zur Verfügung.
Bei unterjähriger Zahlweise wird ein Ratenzahlungszuschlag von 9,5 Prozent (monatliche bzw. vierteljährliche Zahlweise) bzw. 4,5 Prozent (halbjährliche Zahlweise) erhoben.
Versicherbar sind Reit- und Zugtiere (Pferde, Maultiere, Esel), Gnadenbrotpferde (ohne Beritt) sowie Ponys / Kleinpferde (Stockmaß bis maximal 1,48 m). Nach den Annahmerichtlinien nicht versicherbar ist die Teilnahme an Pferderennen.
Leistungen nicht ohne Gegenleistung
Bei Vereinbarung des comfort-Tarifes kostet der Versicherungsschutz für ein Reitpferd ab 1,48 Stockmaß ohne Selbstbehalt und ohne zusätzliche Rabatte für einen 30jährigen Versicherungsnehmer ohne Vorschäden 154,46 Euro brutto jährlich. Bei Vereinbarung eines Selbstbehalts von 150 Euro reduziert sich die Bruttojahresprämie auf 141,37 Euro.
Die Pferdehalterhaftpflichtversicherung der Alte Leipziger gehört zu den leistungsstärksten Tarifen dieser Sparte am deutschen Markt. Leider sieht der Tarif zwar eine bedingungsseitige GDV-Garantie vor, verletzt diese aber im Zusammenhang mit der Auslandsgeltung (siehe bei den Einschränkungen zum Tarif), zum anderen bezogen auf das Rennrisiko; aktuell bietet die Alte Leipziger keinen Versicherungsschutz für Reiter, die auch an Rennen teilnehmen wollen.
Ausgewählte Vorteile des Tarifs comfort der Alte Leipziger
- Einschluss einer Best-Leistungs-Garantie für Leistungen, die bei Eintritt eines Schadenfalles zwar nicht über die Alte Leipziger, aber über einen dann in diesem Punkt leistungsstärkeren in Deutschland zugelassenen Wettbewerber versichert wären. Dabei gelten als Ausschlüsse z.B. Leistungen über die gesetzliche Haftung hinaus. Die Alte Leipziger kann die Best-Leistungs-Garantie jederzeit mit Frist von einem Monat kündigen
- Garantie, dass der Versicherer nicht zum Nachteil des Kunden von den unverbindlichen Musterbedingungen des GDV mit Stand 2016 – anstelle des aktuellen Standes 2020 – abweicht (GDV-Garantie)
- bedingungsseitige Garantie, dass der Versicherer nicht zum Nachteil des Kunden von den unverbindlichen Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse mit Stand 28.09.2015 abweicht (Arbeitskreis-Garantie)
- Innovationsklausel, allerdings mit den unten beschriebenen Einschränkungen
- Besitzstandsgarantie (Vorversicherergarantie)
- Beitragsfreie Mitversicherung von Fohlen bis zum vollendeten 12. Lebensmonat, sofern das Muttertier im Besitz des Versicherungsnehmers ist
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden ausschließlich an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden, wie z. B. Stallungen, Boxen, Reithallen, Koppeln, Wiesen, Paddocks, Führ- und Longierstangen, Laufbahnen oder Pferdesolarien. Vereinbart gilt ein Selbstbehalt von 250 Euro. Nicht mitversichert sind Schäden an gepachteten oder in Obhut genommenen fremden Sachen. Nach dem Wortlaut der Bedingungen besteht kein Versicherungsschutz für Laufahnen, Koppeln, Wiesen oder Paddocks außerhalb von Räumen in Gebäuden.
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von gemieteten Tierfuhrwerken (z. B. Schlitten, Sulkys, Kutschen) oder Transportanhängern bis in Höhe von 10.000 Euro. Vereinbart gilt ein Selbstbehalt von 250 Euro. Nicht versichert ist die Inobhutnahme fremder Tierfuhrwerke und Transportanhänger.
- Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Abhandenkommen gemieteter oder geliehener Sachen (z. B. Reitutensilien) mit 100 Euro Selbstbehalt. Nicht versichert ist die Inobhutnahme mobiler fremder Sachen.
- Ausdrücklich versichert ist die Ausübung von Pferdesport (z. B. Dressurreiten, Bodenarbeit, Wanderreiten) sowie die Teilnahme am Reitunterricht, an Ausbildungslehrgängen, Prüfungen, sonstigen Veranstaltungen wie Turniere, Ausstellungen und Schauvorführungen und deren Vorbereitung hierzu
- Mitversichert ist die private oder ehrenamtliche Nutzung versicherter Pferde zu therapeutischen Zwecken
- Mitversicherung von übergangsfähigen Regressansprüchen von Sozialversicherungsträgern, privaten Krankenversicherern und privaten/öffentlichen Arbeitgebern, nicht jedoch ausdrücklich auch von Dienstherren
- Mitversichert ist das Fremd- und Gastreiterrisiko inklusive der Ansprüche der Reittiernutzer gegen den Versicherungsnehmer, auch, wenn es sich bei diesen um Angehörige in häuslicher Gemeinschaft handelt
- Mitversichert sind Reitbeteiligungen inklusive der Ansprüche der Reitbeteiligten gegen den Versicherungsnehmer. Eine namentliche Nennung der Reitbeteiligten ist nicht erforderlich.
- Für vorübergehende Auslandsaufenthalte besteht weltweiter Versicherungsschutz bis zu fünf Jahren, innerhalb Europas ohne zeitliche Befristung
- Im Rahmen von Auslandsaufenthalten innerhalb Europas Mitversicherung von Strafkautionsdarlehen bis 100.000 Euro
- Bei Gegenständen, die zum Schadenzeitpunkt maximal 12 Monate alt sind, besteht über die gesetzliche Haftung hinaus auf Wunsch des Versicherungsnehmers ein Anspruch auf Entschädigung zum Neuwert bis maximal 5.000 Euro. Anders als üblich gilt die Leistungserweiterung auch für Schäden an z.B. Brillen, Computern oder sonstigen optischen oder technischen Geräten
- Mitversichert ist Rechtsschutz zur Durchsetzung der Ansprüche im Rahmen der Forderungsausfalldeckung. Dabei gelten eine Mindestschadenhöhe von 1.000 Euro sowie ein Sublimit von 150.000 Euro. Risikoträger hierfür ist die Itzehoer.
- Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit bis maximal 12 Monate, u.a. sofern der Versicherungsnehmer bei Vertragsbeginn das 50. Lebensjahr und bei Inanspruchnahme das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
- Versehensklausel für versehentliche Obliegenheitsverletzungen
Ausgewählte Einschränkungen des Tarifs comfort der Alte Leipziger
- Innovationsklausel gilt nach dem Wortlaut der Bedingungen nur, wenn durch ein Tarifupdate ausschließlich Verbesserungen vorgenommen werden, d.h. es besteht kein Anspruch auf diese Leistung, wenn ein Tarifupdate neben beispielsweise 20 Verbesserungen eine einzige Stelle besitzt, die auch zum Nachteil des Kunden führen könnte
- Nicht versicherbar von Reit- oder Zugtieren, die für die Teilnahme an Rennen (auch Vielseitigkeitsrennen, Military) eingesetzt werden. Die Bedingungen selbst sehen an dieser Stelle keinen Ausschluss vor. Hinzu kommt die bedingungsseitige GDV-Garantie
- Keine bedingungsseitige Klarstellung zur Mitversicherung von Distanzritten. Nach dem Wortlaut der Bedingungen sind diese allerdings als versichert anzusehen, sofern hier kein Rennrisiko zum Tragen kommt.
- Keine bedingungsseitige Klarstellung zum Führen von Handpferden
- Kein Versicherungsschutz aus der unentgeltlichen, auch kurzfristigen Überlassung der versicherten Tiere zu Vereinszwecken und/oder zu Veranstaltungen, zu therapeutischen Zwecken, als Zugtier oder zu Unterrichtszwecken
- Forderungsausfalldeckung. Für diese besteht ein Sublimit von 5 Millionen Euro. Nicht versichert sind echte Vermögensschäden sowie vorsätzlich von Dritten verursachte Sachschäden. Versichert sind jedoch vorsätzlich von Dritten verursachte Personen- und unechte Vermögensschäden als Folge eines Personenschadens.
- Keine Mitversicherung von Opferhilfe als Ergänzung zur Forderungsausfalldeckung. Der Verweis darauf, dass für „Schadenersatzansprüche wegen Personenschäden und daraus resultierenden Vermögensschäden auch dann Versicherungsschutz [bestehe], wenn ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt (Gewaltopferschutz)“, ist nicht als „Opferhilfe“ zu interpretieren, da nach A 3 – 2 der Schädiger bekannt sein muss, um einen Leistungsanspruch aus der Ausfalldeckung zu begründen.
- Keine Mitversicherung von Mediatons-Rechtsschutz
- Für Umweltschäden besteht ein Sublimit von 5 Millionen Euro. Eine Mitversicherung auch von Schäden nach dem Umweltschadengesetz ist aus den Bedingungen nicht ersichtlich.
- Nicht eingeschlossen ist eine Exzedenten- bzw. Konditions-Differenz-Deckung
- Kein Verzicht auf Anrechnung einer Mithaftung (z.B. bei Schäden Pferd gegen Pferd oder Pferd gegen Hund)
- Bei Schadenereignissen in den USA bzw. US-Territorien werden die Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts‑, Sachverständigen‑, Zeugen- und Gerichtskosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Da die Bedingungen eine GDV-Garantie beinhalten und die unverbindlichen Musterbedingungen hierzu keinen Einschränkungen vorsehen, besteht entsprechend Versicherungsschutz ohne eine entsprechende Anrechnung. Ohne die hier benannte Einschränkung würde der Tarif aktuell von Witte Financial Services mit „Silber“ bewertet werden.
- Keine Mitversicherung von Bergungs- und Rettungskosten für versicherte Pferde
- Keine Mitversicherung von Tierarztkosten nach Verletzung versicherter Pferde durch einen fremden Hund oder Täter, der nicht ohne erheblichen Aufwand zu ermitteln ist
- Keine Übernahme der Kosten für Nottötung und Tierkörperbeseitigung versicherter Pferde
- Keine Mitversicherung von Haftpflichtansprüchen gegen den Versicherungsnehmer aus dem Abhandenkommen von fremden in Obhut genommenen Sachen (z.B. Pferdetransportanhängern oder Probesätteln)
- Keine verbesserte Kfz-Klausel (z.B. Übernahme von Kaskoschäden bzw. der Rabatthochstufung in der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung)
- Keine Mitversicherung von Ansprüchen des Versicherungsnehmers in der Eigenschaft als gelegentlicher, auch unentgeltlicher, Reitlehrer
- Keine Mitversicherung des Todes versicherter Tiere innerhalb Deutschlands durch Wolfsriss oder eine widerrechtlich handelnde Person (sog. „Pferderipper“)
- Keine Klarstellung, inwiefern für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz als privater Hobby-Pferdezüchter besteht
- Keine Klarstellung, inwiefern Versicherungsschutz besteht, wenn durch die Teilnahme an Reitturnieren oder Pferdeschauen Preisgelder oder andere Einkünfte erzielt werden, inwiefern und ggf. ab welcher Höhe der Zuwendungen dies als ausgeschlossene gewerbliche Tätigkeit angesehen wird
- Einsatz von Reit- und Zugtieren zu ehrenamtlichen Zwecken nur zu therapeutischen Zwecken versichert
- Bei unterjähriger Zahlweise Ratenzahlungszuschlag von 9,5 Prozent bei monatlicher oder vierteljährlicher bzw. 4,5 Prozent bei halbjährlicher Zahlweise