Der Hamburger Assekuradeur ConceptIF bietet seinen Vermittlern zum Vertrieb eine Vielfalt an Pferdehalterhaftpflichttarifen von verschiedenen Risikoträgern an. Aktuell sind dies die Grundeigentümer Versicherung sowie die Zurich. Der jüngste und leistungsstärkste Tarif ist der Tarif CIF:PRO Pferdehalter-Haftpflicht best advice plus mit dem Risikoträger Zurich. Der Tarif sieht für die Versicherten eine pauschale Deckungssumme von 50 Millionen Euro für Personen‑, Sach- und Vermögensschäden vor. Eine Höchstentschädigung je geschädigter Person ist gemäß Angebotsrechner nicht vorgesehen. Die Deckungssumme ist zweifach maximiert.
Die aktuellen Bedingungen tragen den Stand 12.2017 (AHB CIF:PRO 2018 bzw. 01.12.2017 (BB THV CIF:PRO best advice plus 2018).
Als Rabattmerkmal bietet ConceptIF die Wahl eines Selbstbehalts von 150 Euro gegen 25 Prozent Beitragsnachlass. Ab dem zweiten Pferd gibt es auch einen Nachlass für die weiteren Pferde. Statt 99,85 brutto dann 71,40 brutto. Ein Nachlass für die Vereinbarung eines Selbstbehalts ist zusätzlich möglich.
Kunden mit mehr als einem Schaden in den vergangenen drei Jahren sind nicht versicherbar.
Hervorragendes Preis-Leistungs-Verhältnis
Der Bruttojahresbeitrag beträgt bei jährlicher Zahlweise 99,85 Euro, mit 150 Euro Selbstbehalt abweichend 74,89 Euro brutto p.a. Damit liegen die Prämien deutlich unter dem durchschnittlichen Niveau für einen vergleichbaren Schutz.
Die Pferdehalterhaftpflichtversicherung von ConceptIF gehört zu den leistungsstärksten Tarifen dieser Sparte am deutschen Markt. Aktuell erfolgt durch Witte Financial Services eine Bewertung mit „Silber“, sofern dem vermittelnden Makler die Klarstellung zur Mitversicherung auch von Schäden an gepachteten Stallungen, Reithallen und Weidezäunen vorliegt (siehe unten), kann der Tarif als mit „Gold“ bewertet angesehen werden. Im Rahmen des anstehenden Produktupdates wurde zugesagt, die entsprechende Klarstellung vorzunehmen.
Ausgewählte Vorteile des Tarifs best advice plus 2018 von ConceptIF
- bedingungsseitige Garantie, dass der Versicherer nicht zum Nachteil des Kunden von den unverbindlichen Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse abweicht (Arbeitskreis-Garantie)
- Kundenfreundlich formulierte Innovationsklausel: „Künftige Verbesserungen des Umfanges des Versicherungsschutzes der Bedingungen und der Mindeststandards, die über den Umfang der vorliegenden Bedingungen hinausgehen, gelten automatisch für diesen Vertrag.“
- Einschluss einer erweiterten Vorsorgedeckung für Leistungen, die bei Eintritt eines Schadenfalles zwar nicht über ConceptIF, aber über einen dann in diesem Punkt leistungsstärkeren in Deutschland zugelassenen Wettbewerber versichert wären. Dabei gelten als Ausschlüsse z.B. Leistungen über die gesetzliche Haftung hinaus. Der Anbieter verweist darauf, dass ein Teil der unten benannten Einschränkungen des Versicherungsschutzes im Schadenfall durch Verweis auf einen anderen Versicherer wegfallen kann: „Bietet zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ein anderer in Deutschland zum Betrieb zugelassener Versicherer in seinem allgemein zugänglichen Tarif einen nachweislich weitgehenderen Versicherungsschutz als die ConceptIF:PRO in diesem Produkt, garantieren unser Versicherungspartner und wir, dass wir auf Wunsch des Versicherungsnehmers unsere Leistung gemäß unserer Versicherungsbedingungen CIF:PRO best advice plus analog der des anderen Versicherers erweitern.“ Wie bei allen vergleichbaren Best-Leistungs-Garantien lässt sich bei Antragsstellung nicht absehen, welche konkreten Leistungen zum Schadenzeitpunkt erweiterbar sind.
- Beitragsfreie Mitversicherung von Fohlen bis zur nächsten Hauptfälligkeit, mindestens bis zum vollendeten 12. Lebensmonat
- Mitversichert sind Mietsachschäden an zu privaten Zwecken (teil-)gemieteten Immobilien, z.B. (Offen-)Stallungen, Reithallen, Weiden und Paddocks, bis 1 Millionen Euro. Da die Bedingungen auf eine Abweichung von Ziffer 7.6 AHB verweisen, kann Ziffer 5.2 Abs. 1 BBR auch so verstanden werden, dass auch Schäden an benannten Immobilien versichert sind, die „geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt“ wurden. Nicht klargestellt ist die Mitversicherung von Pferdeboxen, doch sind diese bei um Verständnis bemühter Auslegung der Versicherungsbedingungen als versicherte Immobilien anzusehen. ConceptIF hat sich mit Schreiben vom 13.02.2021 wie folgt geäußert: „Wir haben mit unserem Risikoträger
- Mitversichert ist die Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten oder geliehenen Pferdetransportanhängern bis 50.000 Euro mit 250 Euro Selbstbehalt
- Mitversichert ist die Beschädigung von zu privaten Zwecken gemietetem, gepachteten oder geliehenem Reitzubehör (z.B. Sätteln, Helmen, Gerten, Trensen) bis 5.000 Euro mit 250 Euro Selbstbehalt. Nicht versichert sind Schäden an diesen Gegenständen, wenn sie in Obhut genommen wurden.
- Ausdrückliche Mitversicherung von berechtigten Haftpflichtansprüchen Dritter durch Nutzung versicherter Pferde zu Distanzritten.
- Mitversichert ist das Fremdreiterrisiko. Nach Ziffer 5.7 BBR sind abweichend von Ziffer 7.4 AHB „Haftpflichtansprüche der Reitbeteiligten und der Reittiernutzer gegen den Versicherungsnehmer eingeschlossen. Die Ausschlüsse gemäß Ziff. 7.5 AHB CIF:PRO 2018 bleiben bestehen.“ Nach Ziffer 1.2 BBR heißt es hierzu widersprüchlich:
„Gegenseitige Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander sind entsprechend Ziff. 7.4 und 7.5 AHB CIF:PRO 2018 ausgeschlossen.
Mitversichert sind jedoch gesetzliche Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherern und privaten und öffentlichen Arbeitgebern sowie gesetzliche Haftpflichtansprüche von mitversicherten Personen nach 1.2. gegen alle sonstigen versicherten Personen, sofern es sich um Personenschäden handelt.“
Bei verständiger Auslegung der Bedingungen ist dies so zu deuten, dass ausgeschlossen sind lediglich berechtigte Ansprüche von Angehörigen in häuslicher Gemeinschaft gegen den Versicherungsnehmer, sofern es sich nicht um übergangsfähige Regressansprüche handelt. Dabei sind Regressansprüche von Dienstherren bedingungsseitig nicht ausdrücklich mitversichert.
- Analog zum Fremdreiterrisiko sind auch Reitbeteiligungen ohne namentliche Nennung der Reitbeteiligten versichert
- Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der gelegentlichen unentgeltlichen, privaten Tätigkeit als Reitlehrer. Eine solche liegt vor, wenn dadurch ein jährliches Einkommen von über 6.000, – Euro nicht überschritten wird. Im Unterschied zum Umsatz bezeichnet „Einnahmen“ die Summe aller Zahlungseingänge (z.B. Versicherungszuwendungen), nicht nur solcher für den erbrachten Unterricht.
- Für vorübergehende Auslandsaufenthalte besteht weltweiter Versicherungsschutz bis zu fünf Jahren, innerhalb Europas ohne zeitliche Befristung.
- Einschluss einer Forderungsausfalldeckung auch bei vorsätzlicher Schädigung durch den Dritten in seiner Eigenschaft als Tierhalter oder ‑hüter. Der Versicherungsschutz gilt für Personen‑, Sach- und Vermögensschäden ohne Mindestschadenhöhe, allerdings mit einem Selbstbehalt von 500 Euro je Schaden. Die Leistungspflicht von ConceptIF tritt ein, wenn der Versicherungsnehmer und/oder die mitversicherte/n Person/en gegen den Dritten vor einem Gericht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Norwegens oder der Schweiz, ein rechtskräftig vollstreckbares Urteil wegen eines Haftpflichtschadens erstritten haben und Vollstreckungsversuche gescheitert sind. Somit besteht branchenüblich keine weltweite Geltung für die Forderungsausfalldeckung.
- Mitversichert ist Rechtsschutz zur Durchsetzung der Ansprüche im Rahmen der Forderungsausfalldeckung ohne Mindestschadenhöhe, ohne Selbstbehalt und ohne Höchstentschädigung nach dem Geltungsbereich der Forderungsausfalldeckung.
- Mitversichert ist eine Summen- und Bedingungs-Differenz-Deckung, auf Anfrage möglich. Der Versicherungsschutz wird für bis zu 12 Monate gewährt, kann allerdings sowohl vom Versicherer als auch vom Versicherungsnehmer jederzeit mit Frist von einem Monat gekündigt werden
- Für Schäden nach dem Umweltschadengesetz besteht implizit Versicherungsschutz nach Ziffer 7.10 AHB im Rahmen privater Haftpflichtrisiken ohne Sublimit. Diese besteht branchenüblich ohne die Zusatzbausteine 1 (Schäden am eigenen Grundstück, auch an Gewässern inklusive am Grundwasser) und 2 (analog Zusatzbaustein 1, allerdings ohne, dass eine Gefahr für die menschliche Gesundheit vorliegen muss)
- Versehensklausel für versehentliche Obliegenheitsverletzungen
- Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit bis zu 12 Monate (max. dreimal während der Vertragslaufzeit), sofern Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Kein entsprechender Versicherungsschutz für Selbstständige und Freiberufler
Ausgewählte Einschränkungen des Tarifs best advice plus 2018 von ConceptIF
- Keine bedingungsseitige Garantie, dass der Versicherer nicht zum Nachteil des Kunden von den unverbindlichen Musterbedingungen des GDV abweicht (GDV-Garantie). Die bedingungsseitige Garantie zur Tierhalterhaftpflichtversicherung bezieht sich ausschließlich auf das Hundehalterrisiko. Eine Heilung ist allerdings durch Verweis durch die bedingungsseitige Arbeitskreis-Garantie möglich. Diese beinhaltet mit dem aktuellen Stand 28.09.2015 folgende Klarstellung:
„Die vom Versicherer verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen dürfen in keinem einzigen Punkt Regelungen enthalten, die aus Verbrauchersicht ungünstiger sind als die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) veröffentlichten „Allgemeine Haftpflicht Versicherungsbedingungen“ (AHB 2008 oder jünger). Sofern derzeit noch Abweichungen vorhanden sind, garantiert der Versicherer, dass Schäden mindestens nach den vom GDV veröffentlichten Bedingungen reguliert werden. Im Falle von Abweichungen wird der Versicherer seine Vertragsbedingungen innerhalb eines Jahres mindestens auf den Deckungsumfang des Verbandsmodells umstellen. Abweichungen, die den Versicherungsumfang unberührt lassen, sind zulässig.“
Eine Korrektur erfolge laut ConceptIF in dem anstehenden Produktrelaunch.
- Nicht versichert sind Schäden an gemieteten, geliehenen oder in Obhut genommenen fremden Kutschen oder Schlitten
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von Pferderennen und Wanderritten. Versicherungsschutz wegen eines fehlenden Ausschlusses bzw. durch Verweis auf die Arbeitskreis-Garantie und somit implizit auf die GDV-Garantie
- Keine Mitversicherung der Nutzung versicherter Tiere zu ehrenamtlichen Zwecken
- Keine bedingungsseitige Klarstellung zum Führen von Handpferden
- Keine Mitversicherung versicherter Pferde zu Vereinszwecken
- Keine bedingungsseitige Klarstellung zur privaten Nutzung versicherter Pferde zu therapeutischen Zwecken
- Keine Mitversicherung von Opferhilfe als Ergänzung zur Forderungsausfalldeckung
- Nicht mitversichert ist aktiver Rechtsschutz im Rahmen der Tierhalterhaftpflichtversicherung
- Keine Mitversicherung von Mediatons-Rechtsschutz
- Im Rahmen von Auslandsaufenthalten keine Mitversicherung von Strafkautionsdarlehen
- Keine Mitversicherung des Todes versicherter Tiere innerhalb Deutschlands durch Wolfsriss oder eine widerrechtlich handelnde Person (sog. „Pferderipper“)
- Keine Besitzstandsgarantie
- Kein Verzicht auf Anrechnung einer Mithaftung (z.B. bei Schäden Pferd gegen Pferd oder Pferd gegen Hund)
- Keine Mitversicherung von Bergungs- und Rettungskosten für versicherte Pferde
- Keine Neuwertentschädigung
- Keine Mitversicherung von Tierarztkosten nach Verletzung versicherter Pferde durch einen fremden Hund oder Täter, der nicht ohne erheblichen Aufwand zu ermitteln ist
- Keine Übernahme der Kosten für Nottötung und Tierkörperbeseitigung versicherter Pferde
- Keine Mitversicherung von Haftpflichtansprüchen gegen den Versicherungsnehmer aus dem Abhandenkommen von fremden gemieteten, geliehenen oder in Obhut genommenen Sachen (z.B. gemieteten Pferdetransportanhängern)
- Keine verbesserte Kfz-Klausel (z.B. Übernahme von Kaskoschäden bzw. der Rabatthochstufung in der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung)
- Keine Klarstellung, inwiefern für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz als privater Hobby-Pferdezüchter besteht
- Bei unterjähriger Zahlweise Ratenzahlungszuschlag von 5 Prozent bei monatlicher, 5 Prozent bei vierteljährlicher bzw. 3 Prozent bei halbjährlicher Zahlweise