Tarif­ana­ly­se: Die Pfer­de­hal­ter­haft­pflicht­ver­si­che­rung von Con­cep­tIF Pro

Der Ham­bur­ger Asse­ku­ra­deur Con­cep­tIF bie­tet sei­nen Ver­mitt­lern zum Ver­trieb eine Viel­falt an Pfer­de­hal­ter­haft­pflicht­ta­ri­fen von ver­schie­de­nen Risi­ko­trä­gern an. Aktu­ell sind dies die Grund­ei­gen­tü­mer Ver­si­che­rung sowie die Zurich. Der jüngs­te und leis­tungs­stärks­te Tarif ist der Tarif CIF:PRO Pfer­de­hal­ter-Haft­pflicht best advice plus mit dem Risi­ko­trä­ger Zurich. Der Tarif sieht für die Ver­si­cher­ten eine pau­scha­le Deckungs­sum­me von 50 Mil­lio­nen Euro für Personen‑, Sach- und Ver­mö­gens­schä­den vor. Eine Höchstent­schä­di­gung je geschä­dig­ter Per­son ist gemäß Ange­bots­rech­ner nicht vor­ge­se­hen. Die Deckungs­sum­me ist zwei­fach maximiert.

© 2021 Cri­ti­cal News – Unfall­ri­si­ko zur­zeit nicht erkennbar

Die aktu­el­len Bedin­gun­gen tra­gen den Stand 12.2017 (AHB CIF:PRO 2018 bzw. 01.12.2017 (BB THV CIF:PRO best advice plus 2018).

Als Rabatt­merk­mal bie­tet Con­cep­tIF die Wahl eines Selbst­be­halts von 150 Euro gegen 25 Pro­zent Bei­trags­nach­lass. Ab dem zwei­ten Pferd gibt es auch einen Nach­lass für die wei­te­ren Pfer­de. Statt 99,85 brut­to dann 71,40 brut­to. Ein Nach­lass für die Ver­ein­ba­rung eines Selbst­be­halts ist zusätz­lich möglich.

Kun­den mit mehr als einem Scha­den in den ver­gan­ge­nen drei Jah­ren sind nicht versicherbar.

Her­vor­ra­gen­des Preis-Leistungs-Verhältnis

Der Brut­to­jah­res­bei­trag beträgt bei jähr­li­cher Zahl­wei­se 99,85 Euro, mit 150 Euro Selbst­be­halt abwei­chend 74,89 Euro brut­to p.a. Damit lie­gen die Prä­mi­en deut­lich unter dem durch­schnitt­li­chen Niveau für einen ver­gleich­ba­ren Schutz.

Die Pfer­de­hal­ter­haft­pflicht­ver­si­che­rung von Con­cep­tIF gehört zu den leis­tungs­stärks­ten Tari­fen die­ser Spar­te am deut­schen Markt. Aktu­ell erfolgt durch Wit­te Finan­cial Ser­vices eine Bewer­tung mit „Sil­ber“, sofern dem ver­mit­teln­den Mak­ler die Klar­stel­lung zur Mit­ver­si­che­rung auch von Schä­den an gepach­te­ten Stal­lun­gen, Reit­hal­len und Wei­de­zäu­nen vor­liegt (sie­he unten), kann der Tarif als mit „Gold“ bewer­tet ange­se­hen wer­den. Im Rah­men des anste­hen­den Pro­dukt­up­dates wur­de zuge­sagt, die ent­spre­chen­de Klar­stel­lung vorzunehmen.

Aus­ge­wähl­te Vor­tei­le des Tarifs best advice plus 2018 von ConceptIF

  • bedin­gungs­sei­ti­ge Garan­tie, dass der Ver­si­che­rer nicht zum Nach­teil des Kun­den von den unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se abweicht (Arbeits­kreis-Garan­tie)
  • Kun­den­freund­lich for­mu­lier­te Inno­va­ti­ons­klau­sel: „Künf­ti­ge Ver­bes­se­run­gen des Umfan­ges des Ver­si­che­rungs­schut­zes der Bedin­gun­gen und der Min­dest­stan­dards, die über den Umfang der vor­lie­gen­den Bedin­gun­gen hin­aus­ge­hen, gel­ten auto­ma­tisch für die­sen Vertrag.“
  • Ein­schluss einer erwei­ter­ten Vor­sor­ge­de­ckung für Leis­tun­gen, die bei Ein­tritt eines Scha­den­fal­les zwar nicht über Con­cep­tIF, aber über einen dann in die­sem Punkt leis­tungs­stär­ke­ren in Deutsch­land zuge­las­se­nen Wett­be­wer­ber ver­si­chert wären. Dabei gel­ten als Aus­schlüs­se z.B. Leis­tun­gen über die gesetz­li­che Haf­tung hin­aus. Der Anbie­ter ver­weist dar­auf, dass ein Teil der unten benann­ten Ein­schrän­kun­gen des Ver­si­che­rungs­schut­zes im Scha­den­fall durch Ver­weis auf einen ande­ren Ver­si­che­rer weg­fal­len kann: „Bie­tet zum Zeit­punkt des Ein­tritts des Ver­si­che­rungs­fal­les ein ande­rer in Deutsch­land zum Betrieb zuge­las­se­ner Ver­si­che­rer in sei­nem all­ge­mein zugäng­li­chen Tarif einen nach­weis­lich weit­ge­hen­de­ren Ver­si­che­rungs­schutz als die ConceptIF:PRO in die­sem Pro­dukt, garan­tie­ren unser Ver­si­che­rungs­part­ner und wir, dass wir auf Wunsch des Ver­si­che­rungs­neh­mers unse­re Leis­tung gemäß unse­rer Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen CIF:PRO best advice plus ana­log der des ande­ren Ver­si­che­rers erwei­tern.“  Wie bei allen ver­gleich­ba­ren Best-Leis­tungs-Garan­tien lässt sich bei Antrags­stel­lung nicht abse­hen, wel­che kon­kre­ten Leis­tun­gen zum Scha­den­zeit­punkt erwei­ter­bar sind.
  • Bei­trags­freie Mit­ver­si­che­rung von Foh­len bis zur nächs­ten Haupt­fäl­lig­keit, min­des­tens bis zum voll­ende­ten 12. Lebensmonat
  • Mit­ver­si­chert sind Miet­sach­schä­den an zu pri­va­ten Zwe­cken (teil-)gemieteten Immo­bi­li­en, z.B. (Offen-)Stallungen, Reit­hal­len, Wei­den und Pad­docks, bis 1 Mil­lio­nen Euro. Da die Bedin­gun­gen auf eine Abwei­chung von Zif­fer 7.6 AHB ver­wei­sen, kann Zif­fer 5.2 Abs. 1 BBR auch so ver­stan­den wer­den, dass auch Schä­den an benann­ten Immo­bi­li­en ver­si­chert sind, die „geleast, gepach­tet, gelie­hen, durch ver­bo­te­ne Eigen­macht erlangt“ wur­den. Nicht klar­ge­stellt ist die Mit­ver­si­che­rung von Pfer­de­bo­xen, doch sind die­se bei um Ver­ständ­nis bemüh­ter Aus­le­gung der Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen als ver­si­cher­te Immo­bi­li­en anzu­se­hen. Con­cep­tIF hat sich mit Schrei­ben vom 13.02.2021 wie folgt geäu­ßert: „Wir haben mit unse­rem Risi­ko­trä­ger ein gemein­sa­mes Pro­dukt­ver­ständ­nis abge­stimmt, das besagt, dass bei uns sowohl Schä­den an gemie­te­ten als auch gepach­te­ten Gebäu­den ver­si­chert sind. Bei unse­rem nächs­ten, in Kür­ze anste­hen­den,  Pro­dukt­re­launch wer­den wir die Bedin­gun­gen dahin­ge­hend anpas­sen. Bis dahin gehen der Risi­ko­trä­ger und wir von der Mit­ver­si­che­rung in dem abge­stimm­ten Pro­dukt­ver­ständ­nis aus.“
  • Mit­ver­si­chert ist die Beschä­di­gung von zu pri­va­ten Zwe­cken gemie­te­ten oder gelie­he­nen Pfer­de­trans­port­an­hän­gern bis 50.000 Euro mit 250 Euro Selbstbehalt
  • Mit­ver­si­chert ist die Beschä­di­gung von zu pri­va­ten Zwe­cken gemie­te­tem, gepach­te­ten oder gelie­he­nem Reit­zu­be­hör (z.B. Sät­teln, Hel­men, Ger­ten, Tren­sen) bis 5.000 Euro mit 250 Euro Selbst­be­halt. Nicht ver­si­chert sind Schä­den an die­sen Gegen­stän­den, wenn sie in Obhut genom­men wurden.
  • Aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von berech­tig­ten Haft­pflicht­an­sprü­chen Drit­ter durch Nut­zung ver­si­cher­ter Pfer­de zu Distanz­rit­ten.
  • Mit­ver­si­chert ist das Fremd­rei­ter­ri­si­ko. Nach Zif­fer 5.7 BBR sind abwei­chend von Zif­fer 7.4 AHB „Haft­pflicht­an­sprü­che der Reit­be­tei­lig­ten und der Reit­tier­nut­zer gegen den Ver­si­che­rungs­neh­mer ein­ge­schlos­sen. Die Aus­schlüs­se gemäß Ziff. 7.5 AHB CIF:PRO 2018 blei­ben bestehen.“ Nach Zif­fer 1.2 BBR heißt es hier­zu widersprüchlich:

„Gegen­sei­ti­ge Haft­pflicht­an­sprü­che der ver­si­cher­ten Per­so­nen unter­ein­an­der sind ent­spre­chend Ziff. 7.4 und 7.5 AHB CIF:PRO 2018 ausgeschlossen.

Mit­ver­si­chert sind jedoch gesetz­li­che Regress­an­sprü­che von Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­gern, Sozi­al­hil­fe­trä­gern, pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rern und pri­va­ten und öffent­li­chen Arbeit­ge­bern sowie gesetz­li­che Haft­pflicht­an­sprü­che von mit­ver­si­cher­ten Per­so­nen nach 1.2. gegen alle sons­ti­gen ver­si­cher­ten Per­so­nen, sofern es sich um Per­so­nen­schä­den handelt.“

Bei ver­stän­di­ger Aus­le­gung der Bedin­gun­gen ist dies so zu deu­ten, dass aus­ge­schlos­sen sind ledig­lich berech­tig­te Ansprü­che von Ange­hö­ri­gen in häus­li­cher Gemein­schaft gegen den Ver­si­che­rungs­neh­mer, sofern es sich nicht um über­gangs­fä­hi­ge Regress­an­sprü­che han­delt. Dabei sind Regress­an­sprü­che von Dienst­her­ren bedin­gungs­sei­tig nicht aus­drück­lich mitversichert.

  • Ana­log zum Fremd­rei­ter­ri­si­ko sind auch Reit­be­tei­li­gun­gen ohne nament­li­che Nen­nung der Reit­be­tei­lig­ten versichert
  • Mit­ver­si­chert ist die gesetz­li­che Haft­pflicht aus der gele­gent­li­chen unent­gelt­li­chen, pri­va­ten Tätig­keit als Reit­leh­rer. Eine sol­che liegt vor, wenn dadurch ein jähr­li­ches Ein­kom­men von über 6.000, – Euro nicht über­schrit­ten wird. Im Unter­schied zum Umsatz bezeich­net „Ein­nah­men“ die Sum­me aller Zah­lungs­ein­gän­ge (z.B. Ver­si­che­rungs­zu­wen­dun­gen), nicht nur sol­cher für den erbrach­ten Unterricht.
  • Für vor­über­ge­hen­de Aus­lands­auf­ent­hal­te besteht welt­wei­ter Ver­si­che­rungs­schutz bis zu fünf Jah­ren, inner­halb Euro­pas ohne zeit­li­che Befristung.
  • Ein­schluss einer For­de­rungs­aus­fall­de­ckung auch bei vor­sätz­li­cher Schä­di­gung durch den Drit­ten in sei­ner Eigen­schaft als Tier­hal­ter oder ‑hüter. Der Ver­si­che­rungs­schutz gilt für Personen‑, Sach- und Ver­mö­gens­schä­den ohne Min­dest­scha­den­hö­he, aller­dings mit einem Selbst­be­halt von 500 Euro je Scha­den. Die Leis­tungs­pflicht von Con­cep­tIF tritt ein, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer und/oder die mitversicherte/n Person/en gegen den Drit­ten vor einem Gericht eines Mit­glied­staa­tes der Euro­päi­schen Uni­on, Nor­we­gens oder der Schweiz, ein rechts­kräf­tig voll­streck­ba­res Urteil wegen eines Haft­pflicht­scha­dens erstrit­ten haben und Voll­stre­ckungs­ver­su­che geschei­tert sind. Somit besteht bran­chen­üb­lich kei­ne welt­wei­te Gel­tung für die Forderungsausfalldeckung.
  • Mit­ver­si­chert ist Rechts­schutz zur Durch­set­zung der Ansprü­che im Rah­men der For­de­rungs­aus­fall­de­ckung ohne Min­dest­scha­den­hö­he, ohne Selbst­be­halt und ohne Höchstent­schä­di­gung nach dem Gel­tungs­be­reich der Forderungsausfalldeckung.
  • Mit­ver­si­chert ist eine Sum­men- und Bedin­gungs-Dif­fe­renz-Deckung, auf Anfra­ge mög­lich. Der Ver­si­che­rungs­schutz wird für bis zu 12 Mona­te gewährt, kann aller­dings sowohl vom Ver­si­che­rer als auch vom Ver­si­che­rungs­neh­mer jeder­zeit mit Frist von einem Monat gekün­digt werden
  • Für Schä­den nach dem Umwelt­scha­den­ge­setz besteht impli­zit Ver­si­che­rungs­schutz nach Zif­fer 7.10 AHB im Rah­men pri­va­ter Haft­pflicht­ri­si­ken ohne Sub­li­mit. Die­se besteht bran­chen­üb­lich ohne die Zusatz­bau­stei­ne 1 (Schä­den am eige­nen Grund­stück, auch an Gewäs­sern inklu­si­ve am Grund­was­ser) und 2 (ana­log Zusatz­bau­stein 1, aller­dings ohne, dass eine Gefahr für die mensch­li­che Gesund­heit vor­lie­gen muss)
  • Ver­se­hens­klau­sel für ver­se­hent­li­che Obliegenheitsverletzungen
  • Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­lo­sig­keit bis zu 12 Mona­te (max. drei­mal wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit), sofern Ver­si­che­rungs­neh­mer zum Zeit­punkt der Arbeits­lo­sig­keit das 58. Lebens­jahr noch nicht voll­endet hat. Kein ent­spre­chen­der Ver­si­che­rungs­schutz für Selbst­stän­di­ge und Freiberufler

Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs best advice plus 2018 von ConceptIF

  • Kei­ne bedin­gungs­sei­ti­ge Garan­tie, dass der Ver­si­che­rer nicht zum Nach­teil des Kun­den von den unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV abweicht (GDV-Garan­tie). Die bedin­gungs­sei­ti­ge Garan­tie zur Tier­hal­ter­haft­pflicht­ver­si­che­rung bezieht sich aus­schließ­lich auf das Hun­de­hal­ter­ri­si­ko. Eine Hei­lung ist aller­dings durch Ver­weis durch die bedin­gungs­sei­ti­ge Arbeits­kreis-Garan­tie mög­lich. Die­se beinhal­tet mit dem aktu­el­len Stand 28.09.2015 fol­gen­de Klarstellung:

„Die vom Ver­si­che­rer ver­wen­de­ten All­ge­mei­nen Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen dür­fen in kei­nem ein­zi­gen Punkt Rege­lun­gen ent­hal­ten, die aus Ver­brau­cher­sicht ungüns­ti­ger sind als die vom Gesamt­ver­band der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft e.V. (GDV) ver­öf­fent­lich­ten „All­ge­mei­ne Haft­pflicht Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen“ (AHB 2008 oder jün­ger). Sofern der­zeit noch Abwei­chun­gen vor­han­den sind, garan­tiert der Ver­si­che­rer, dass Schä­den min­des­tens nach den vom GDV ver­öf­fent­lich­ten Bedin­gun­gen regu­liert wer­den. Im Fal­le von Abwei­chun­gen wird der Ver­si­che­rer sei­ne Ver­trags­be­din­gun­gen inner­halb eines Jah­res min­des­tens auf den Deckungs­um­fang des Ver­bands­mo­dells umstel­len. Abwei­chun­gen, die den Ver­si­che­rungs­um­fang unbe­rührt las­sen, sind zulässig.“

Eine Kor­rek­tur erfol­ge laut Con­cep­tIF in dem anste­hen­den Produktrelaunch.

  • Nicht ver­si­chert sind Schä­den an gemie­te­ten, gelie­he­nen oder in Obhut genom­me­nen frem­den Kut­schen oder Schlitten
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Pfer­de­ren­nen und Wan­der­rit­ten. Ver­si­che­rungs­schutz wegen eines feh­len­den Aus­schlus­ses bzw. durch Ver­weis auf die Arbeits­kreis-Garan­tie und somit impli­zit auf die GDV-Garantie
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung der Nut­zung ver­si­cher­ter Tie­re zu ehren­amt­li­chen Zwecken
  • Kei­ne bedin­gungs­sei­ti­ge Klar­stel­lung zum Füh­ren von Hand­pfer­den
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung ver­si­cher­ter Pfer­de zu Ver­eins­zwe­cken
  • Kei­ne bedin­gungs­sei­ti­ge Klar­stel­lung zur pri­va­ten Nut­zung ver­si­cher­ter Pfer­de zu the­ra­peu­ti­schen Zwecken
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Opfer­hil­fe als Ergän­zung zur Forderungsausfalldeckung
  • Nicht mit­ver­si­chert ist akti­ver Rechts­schutz im Rah­men der Tierhalterhaftpflichtversicherung
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Media­tons-Rechts­schutz
  • Im Rah­men von Aus­lands­auf­ent­hal­ten kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Straf­kau­ti­ons­dar­le­hen
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung des Todes ver­si­cher­ter Tie­re inner­halb Deutsch­lands durch Wolfs­riss oder eine wider­recht­lich han­deln­de Per­son (sog. „Pfer­de­rip­per“)
  • Kei­ne Besitz­stands­ga­ran­tie
  • Kein Ver­zicht auf Anrech­nung einer Mit­haf­tung (z.B. bei Schä­den Pferd gegen Pferd oder Pferd gegen Hund)
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Ber­gungs- und Ret­tungs­kos­ten für ver­si­cher­te Pferde
  • Kei­ne Neu­wert­ent­schä­di­gung
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Tier­arzt­kos­ten nach Ver­let­zung ver­si­cher­ter Pfer­de durch einen frem­den Hund oder Täter, der nicht ohne erheb­li­chen Auf­wand zu ermit­teln ist
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für Not­tö­tung und Tier­kör­per­be­sei­ti­gung ver­si­cher­ter Pferde
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Haft­pflicht­an­sprü­chen gegen den Ver­si­che­rungs­neh­mer aus dem Abhan­den­kom­men von frem­den gemie­te­ten, gelie­he­nen oder in Obhut genom­me­nen Sachen (z.B. gemie­te­ten Pferdetransportanhängern)
  • Kei­ne ver­bes­ser­te Kfz-Klau­sel (z.B. Über­nah­me von Kas­ko­schä­den bzw. der Rabatt­hoch­stu­fung in der Kfz-Haft­pflicht- und Kaskoversicherung)
  • Kei­ne Klar­stel­lung, inwie­fern für den Ver­si­che­rungs­neh­mer Ver­si­che­rungs­schutz als pri­va­ter Hob­by-Pfer­de­züch­ter besteht
  • Bei unter­jäh­ri­ger Zahl­wei­se Raten­zah­lungs­zu­schlag von 5 Pro­zent bei monat­li­cher, 5 Pro­zent bei vier­tel­jähr­li­cher bzw. 3 Pro­zent bei halb­jähr­li­cher Zahlweise
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