Ein­fa­cher Dieb­stahl von Jacken mitversichert?

Gera­de wenn man unter­wegs oder auf Rei­sen ist und es wär­mer als beim Ver­las­sen des Hau­ses ist, kommt es vor, dass man sei­ne Jacke, sei­nen Pull­over oder auch ande­re Klei­dungs­stü­cke vor­über­ge­hend zur Sei­te legt. Gera­de Leder­ja­cken und Pelz­män­tel wech­seln dann ger­ne mal unbe­merkt ihren Besit­zer. Wie sieht es dann mit dem Ver­si­che­rungs­schutz aus?

Ver­bands­emp­feh­lung ohne Schutz bei ein­fa­chem Diebstahl

Nach den unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des Gesamt­ver­ban­des der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft (GDV) zur ver­bun­de­nen Haus­rat­ver­si­che­rung besteht für das Abhan­den­kom­men ver­si­cher­ter Sachen in sol­chen Fäl­len nur Ver­si­che­rungs­schutz, wenn es sich um einen Ein­bruch­dieb­stahl han­delt (z. B. auch aus einem Hotel­zim­mer). Der ein­fa­che Dieb­stahl (z. B. beim Besuch der Dis­co) ist nicht versichert.

Frack eines Zau­ber­künst­lers ver­si­cher­tes Arbeitsgerät?

Kom­men beruf­lich genutz­te Klei­dungs­stü­cke abhan­den, weil z. B. einem Künst­ler Tei­le der Gar­de­ro­be  nach einem Kos­tüm­wech­sel gestoh­len wer­den, so sieht Teil A Zif­fer A 8.1 der Mus­ter­be­din­gun­gen die­se nicht als ver­si­cher­te Sachen an, da grund­sätz­lich nur pri­vat genutz­te Gegen­stän­de zum Haus­rat zäh­len. Teil A Zif­fer A 8.3.7 sieht jedoch ergän­zend Ver­si­che­rungs­schutz für  „Arbeits­ge­rä­te“ des Ver­si­che­rungs­neh­mers vor. Inwie­fern fällt die Beklei­dung eines Künst­lers unter die­sen Begriff? 

Das Ober­lan­des­ge­richt Karls­ru­he ent­schied mit Urteil vom 06.05.1990 (Az. 1 U 307 / 89).

„dass der Kon­zert­ver­an­stal­ter eine Obhuts- und Für­sor­ge­pflicht für die vom Künst­ler ein­ge­brach­ten Arbeits­ge­rä­te hat, wenn zwi­schen den Par­tei­en ein Werk­ver­trag geschlos­sen wur­de. Die­se Neben­pflicht erstreckt sich nicht nur auf mit­ge­brach­te Musik­in­stru­men­te, son­dern auch auf die in der Gar­de­ro­be zurück­ge­las­se­ne Klei­dung. Der Künst­ler muss sich auf eine genü­gen­de Siche­rung sei­nes Eigen­tums ver­las­sen dür­fen, damit er unbe­schwert musi­zie­ren kann. Dies bezieht sich grund­sätz­lich auch auf den Taschen­in­halt.“[1]

Dar­aus abge­lei­tet könn­te man auch die Gar­de­ro­be eines Künst­lers als des­sen „Arbeits­ge­rä­te“ anse­hen. Ent­spre­chend wäre auch die für einen Auf­tritt erfor­der­li­che Beklei­dung eines Tän­zers, Artis­ten oder Magi­ers gegen Ein­bruch­dieb­stahl aus einem Hotel­zim­mer, nicht jedoch bei ein­fa­chem Dieb­stahl aus einer unver­schlos­se­nen Gar­de­ro­be oder vom Büh­nen­rand mitversichert.

Dieb­stahl­schutz als poli­zei­lich ange­zeig­te Straftaten

Vie­le Haus­rat­ver­si­che­rungs­ta­ri­fe sehen für ihre Ver­si­cher­ten wei­ter­ge­hen­den Ver­si­che­rungs­schutz vor. Im Detail gibt es dabei aber erheb­li­che Unterschiede.

Gene­rel­ler Ver­si­che­rungs­schutz für den ein­fa­chen Dieb­stahl ver­si­cher­ter Sachen bie­ten sol­che Tari­fe, die pau­schal Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch poli­zei­lich ange­zeig­te Straf­ta­ten  vor­se­hen. Dies betrifft unter ande­rem Hausrat­ta­ri­fe der Ammer­län­der (Tarif Excel­lent-Schutz, Stand 02.2024), Interl­loyd (Tarif Infi­ni­tus, Stand 01.2021) oder Pro­kun­do (Tarif 7 Sachen Best, Stand 02.2022). Wäh­rend vie­le Ver­si­che­rer im Rah­men die­ser Leis­tung eine Höchstent­schä­di­gung von 1.000 Euro vor­se­hen, kann z. B. im Rah­men des  Deckungs­kon­zepts der BSG Baloi­se (Stand 08.2023) aus dem Hau­se VEMA im Rah­men des Zusatz­pa­kets optio­nal Ver­si­che­rungs­schutz bis in Höhe von 10.000 Euro her­ge­lei­tet werden.

Aus­drück­li­che Mitversicherung

Der Tarif all­safe home per­fect aus dem Hau­se Kon­zept & Mar­ke­ting (Stand 10.2018, Vers. 1.02) gewährt für das im Bei­trag beschrie­be­ne Risi­ko Versicherungsschutz

  • bei ein­fa­chem Dieb­stahl von Beklei­dung bei schu­li­schen Ver­an­stal­tun­gen (außer wäh­rend des Unter­richts) bis in Höhe von 1.000 Euro
  • bei ein­fa­chem Dieb­stahl von Beklei­dung aus Umklei­de­räu­men oder –kabi­nen von Sport­stät­ten (z. B. Sport­hal­len, Fuß­ball­plät­zen, Frei­bä­der, Fit­ness­stu­di­os) für die Dau­er der sport­li­chen Akti­vi­tät bis in Höhe von 1.000 Euro
  • bei ein­fa­chen Dieb­stahl von ver­si­cher­ten Sachen am Arbeits­platz bis in Höhe von 5.000 Euro
  • bei ein­fa­chem Dieb­stahl von ver­si­cher­ten Sachen wäh­rend einer sta­tio­nä­ren Heil­maß­nah­me bis in Höhe von 5.000 Euro.
  • Gegen Zuschlag im Rah­men des Bau­steins Unter­wegs & Rei­se­ge­päck für Zeit­räu­me von maxi­mal einem Jahr u. a. für ein­fa­chen Dieb­stahl von Beklei­dung und Wäsche. Dabei gilt: ist die­se älter als drei Jah­re, ist der Ver­si­che­rungs­wert nur der Zeit­wert, wenn der durch einen Abzug für Alter, Abnut­zung und Gebrauch sich erge­ben­de Wert unter 50 % des Wie­der­be­schaf­fungs­prei­ses (Neu­wert) liegt. Die maxi­ma­le Ent­schä­di­gung kann optio­nal zwi­schen 1.000 Euro und 10.000 Euro ver­ein­bart werden.

Eine Erwei­te­rung des Ver­si­che­rungs­schut­zes kann durch Ver­weis auf die bedin­gungs­sei­ti­ge Best-Leis­tungs-Garan­tie her­ge­lei­tet wer­den. Dar­über könn­ten dann auch sons­ti­ge poli­zei­lich ange­zeig­te Straf­ta­ten unter den Ver­si­che­rungs­schutz fallen.

Am Arbeits­platz auch außer­halb der Büro- und Geschäftszeiten?

Auch die VHV bie­tet im Rah­men ihres aktu­el­len Tarifs Klas­sik-Garant (Stand 01.2024) viel­fäl­ti­ge Absi­che­rungs­op­tio­nen für den

  • Dieb­stahl von Beklei­dung aus Umklei­de­räu­men oder ‑kabi­nen von Sport­stät­ten bis in Höhe von 300 Euro
  • Dieb­stahl von Beklei­dung aus Kita oder Grund­schu­le und wäh­rend schu­li­scher Ver­an­stal­tun­gen bis in Höhe von 300 Euro
  • Dieb­stahl von ver­si­cher­ten Sachen am Arbeits­platz des Ver­si­che­rungs­neh­mers oder einer mit ihm in häus­li­cher Gemein­schaft leben­den Per­son wäh­rend der Büro- und Geschäfts­zei­ten bis in Höhe von 300 Euro.
  • Dieb­stahl von ver­si­cher­ten Sachen aus Pati­en­ten­zim­mern wäh­rend eines sta­tio­nä­ren Krankenhaus‑, Kur‑, Reha‑, Pfle­ge- oder Sana­to­ri­ums­auf­ent­halts sowie einer Kurz­zeit­pflege. Die Mit­ver­si­che­rung setzt vor­aus, dass sich der Ver­si­che­rungs­neh­mer oder eine mit ihm in häus­li­cher Gemein­schaft leben­de Per­son als Pati­ent in einer der vor­ge­nann­ten Ein­rich­tun­gen befindet.

Auch hier kommt der Ver­weis auf die optio­na­le Best-Leis­tungs-Garan­tie in Fra­ge, um zum Bei­spiel auf wei­ter­ge­hen­de Leis­tun­gen wegen einer poli­zei­lich ange­zeig­ten Straf­tat zu verweisen.

Dieb­stahl auch aus dem Krankenhaus

Der Tarif Haus­rat Pre­mi­um aus dem Hau­se Gotha­er (Stand 07.2023) bie­tet eben­falls Ver­si­che­rungs­schutz über den Umfang der unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen hinaus:

  • Dieb­stahl ver­si­cher­ter Sachen am Arbeits­platz inner­halb eines Gebäu­des, auch wenn sich die­se dau­er­haft am Arbeits­platz befin­den. Der Ver­si­che­rungs­schutz besteht bis in Höhe von 3.000 Euro.
  • Dieb­stahl von ver­si­cher­ten Sachen aus Räu­men eines Kran­ken­hau­ses, einer Rehabilitations‑, Kur- oder ähn­li­chen Ein­rich­tung wäh­rend eines sta­tio­nä­ren Auf­ent­halts bis in Höhe von 3.000 Euro.

Kein Schutz am Arbeitsplatz

Auch der Tarif Pre­mi­um Haus­rat­ver­si­che­rung  aus dem Hau­se Inter (01.2022) gewährt einen gewis­sen Ver­si­che­rungs­schutz über den Umfang der unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen hinaus:

  • Dieb­stahl von Haus­rat wäh­rend des sta­tio­nä­ren Auf­ent­hal­tes inner­halb eines Kran­ken­hau­ses oder einer Kur­kli­nik bis 3.000 Euro.

Vie­le Wett­be­wer­ber bie­ten einen ver­gleich­ba­ren Schutz wie die hier exem­pla­risch dar­ge­stell­ten Bedin­gungs­wer­ke, so dass sich im Fall der Fäl­le ein genau­er Blick in das ver­ein­bar­te Bedin­gungs­werk loh­nen kann.

Bei allen bei­spiel­haft benann­ten Tari­fen zu beach­ten ist, dass viel­fach Begren­zun­gen für Wert­sa­chen oder gege­be­nen­falls auch ande­re ver­si­cher­te Sachen bestehen, die an die­ser Stel­le jedoch nicht wei­ter the­ma­ti­siert wer­den sollen.

Hin­weis: Eine Über­prü­fung der Inhal­te durch die Anbie­ter Ammer­län­der, Interl­loyd, Kon­zept & Mar­ke­ting, Pro­kun­do, VEMA und VHV ist nicht erfolgt.


[1] „Zur Obhut­s­pflicht eines Kon­zert­ver­an­stal­ters“ auf „rechts​an​walt​-har​zew​ski​.de“ vom 06.05.1990. Auf­zu­ru­fen unter https://​rechts​an​walt​-har​zew​ski​.de/​z​u​r​-​o​b​h​u​t​s​p​f​l​i​c​h​t​-​e​i​n​e​s​-​k​o​n​z​e​r​t​v​e​r​a​n​s​t​a​l​t​e​rs/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 12.05.2024.

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