Zum 29.04.2021 hat der Assekuradeur ConceptIF aus Hamburg seine Unfalltarife bei der Zurich um einen Sideletter ergänzt, der im definierten Umfang Impfschäden infolge der Vakzine gegen Covid-19 einschließt:
„In Ergänzung zu den zwischen Ihnen und Zurich vertraglich zugrunde gelegten Versicherungsbedingungen gilt als Unfall auch eine Schutzimpfung, die eine Gesundheitsschädigung (Impfschaden) verursacht, gegen die folgende Infektionskrankheit:
· SARS-CoV‑2
Ein Impfschaden ist eine Gesundheitsschädigung, die über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion (z. B. Fieber, Müdigkeit, Schwellung an der Einstichstelle, Kopfschmerzen) hinausgeht.
Voraussetzung ist:
· der Impfstoff wurde seitens der Europäischen Kommission auf Empfehlung der EMA zugelassen.
· die Impfung wurde gesetzlich vorgeschrieben bzw. von einer zuständigen Behörde angeordnet oder empfohlen.
· der Impfschaden wurde zunächst nach den Vorgaben des deutschen Infektionsschutzgesetzes ärztlich gemeldet und behördlich erfasst.
Die vertraglich vereinbarten Wartezeiten finden für Schutzimpfungen gegen SARS-CoV‑2 keine Anwendung.
Die Infektion mit SARS-CoV‑2 gilt als nicht mitversichert.“
Einer dieser Tarife ist der im Dezember 2017 eingeführte Tarif ConceptIF best protect plus.
Der Tarif ist verkaufsoffen für Personen mit den Eintrittsaltern 0 bis 69 Jahre. Dabei gelten die Berufsgruppen A (männliche und weibliche Personen ohne jegliche körperliche Tätigkeit), B (männliche und weibliche Personen mit körperlicher oder handwerklicher Tätigkeit) und K (Kinder bis 17 Jahren).
Zu diesem Tarif sind folgende Leistungsarten versicherbar:
- Invalidität ohne Progression (Kinder max. 300.000 Euro, Erwachsene max. 500.000 Euro)
- Invalidität mit 225 % Progression (Kinder max. 250.000 Euro, Erwachsene max. 450.000 Euro)
- Invalidität mit 350 % Progression (Kinder max. 200.000 Euro, Erwachsene max. 400.000 Euro)
- Invalidität mit 500 % Progression (Kinder max. 150.000 Euro, Erwachsene max. 280.000 Euro)
- Unfallrente ab 50 % Invalidität (Kinder max. 2.500 Euro, Erwachsene max. 3.000 Euro)
- Unfalltod (Kinder max. 100.000 Euro, Erwachsene max. 200.000 Euro)
- Unfallkrankenhaustagegeld mit Genesungsgeld (Kinder max. 100 Euro, Erwachsene max. 150 Euro)
Ein ggf. mitversichertes Unfallkrankenhaustagegeld wird für bis zu fünf Jahre, Genesungsgeld für bis zu 500 Tage geleistet.
Die Leistungen können optional mit einer Aktivdynamik von 5 % versehen werden. Diese Dynamik gilt für die Leistungsarten Invalidität, Unfalltod, sowie Unfallkrankenhaustagegeld und Genesungsgeld, nicht jedoch für die Unfallrente. Bedingungsseitig greift die Dynamik auch für eine versicherte Übergangsleistung sowie ein Unfalltagegeld, allerdings stehen diese Leistungsarten im Onlinerechner nicht zum Abschluss zur Verfügung.
Nicht versicherbare Leistungsarten sind insbesondere:
- Unfalltagegeld
- Übergangsleistung
- Pflegegeld
- Einmalleistung bei Eintritt definierter schwerer Erkrankungen
- Übernahme von Heilkosten bei unfallbedingter Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer sowie Kosten für eine privatärztliche Behandlung
Beitragsfreie Leistungen sind unter anderem:
- Bergungskosten bis 100.000 Euro
- Kosmetische Operationskosten bis 50.000 Euro
- Kurbeihilfe bis 10.000 Euro
- Behinderungsbedingte Mehraufwendungen bis 50.000 Euro
Die Risikofragen für die Unfallversicherung beziehen sich auf Unfälle während der letzten fünf Jahre vor Antragsstellung sowie auf „erhebliche“ Krankheiten und Gebrechen, die bestehen oder bestanden haben. Weder wird definiert, wann eine Krankheit oder ein Gebrechen als „erheblich“ gilt noch erfolgt für diese Frage eine zeitliche Befristung. Somit kann unter Umständen ein erhöhtes Risiko einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung zu Lasten des Versicherungsnehmers bestehen.
Ausgewählte Leistungen des Tarifs best protect plus von ConceptIF
- Innovationsklausel
- Garantie, dass nicht zum Nachteil der versicherten Person von den unverbindlichen Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse (Arbeitskreis-Garantie) mit dem jeweils aktuellen Stand abgewichen wird
- Verbesserte Gliedertaxe für die Invaliditätsleistung mit Invaliditätsgrad 100 % bei Stimmverlust sowie definierten Invaliditätsgraden für benannte innere Organe
- Kürzung der Leistung (und nicht des Prozentsatzes vom Invaliditätsgrad) bei Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen erst ab einem Mitwirkungsanteil von über 50 Prozent, im Rahmen der Unfallrente abweichend bereits ab 50 Prozent
- Mitversicherung von Eigenbewegungen inklusive Schäden an Menisken, Knorpeln bzw. durch Bauch- und Unterleibsbrüche
- Ab einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von mindestens 50 % (ohne Berücksichtigung der verbesserten Gliedertaxe oder des verbesserten Mitwirkungsanteils) wird zehn Jahre nach dem Unfalltag einmalig die zum Unfalltag gültige Invaliditätsgrundsumme erneut gezahlt, sofern die versicherte Person zu diesem Zeitpunkt noch lebt
- Geringfügigkeitsklausel
- Immunklausel (3 Monate Wartezeit). Die Meldefrist bei versicherten Infektionskrankheiten beginnt bedingungsgemäß mit der Feststellung einer Invalidität infolge einer versicherten Infektion durch einen Arzt.
- Versicherungsschutz für eine Invalidität infolge von Schutzimpfungen gegen versicherte Infektionskrankheiten sowie ergänzend einer Impfung gegen SARS-CoV‑2. Die Immunklausel gilt für alle Leistungsarten, insofern z.B. auch für ein Krankenhaustagegeld infolge einer im Einzelfall mitversicherten Impfung gegen Covd-19
- Versicherungsschutz für geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen über den Umfang der konkret benannten Infektionserkrankungen der Immunklausel hinaus, sofern dem Versicherer das ursächliche Ereignis innerhalb von vier Wochen angezeigt wurde
- Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung bis zu 12 Monate ab Antragsstellung in Höhe von maximal 25.000 Euro inklusive etwaiger Progressionsleistungen
- Helmklausel: um 10 Prozent erhöhte Invaliditätsleistung bei Fahrradunfällen mit handelsüblichem Schutzhelm. Anders als im Tarif complete plus besteht kein Anspruch auf erhöhte Leistung, wenn bei Reitunfällen ein entsprechender Reithelm getragen wird.
- Komageld für bis zu 20 Wochen à 200 Euro je Woche. Zusätzlich besteht Anspruch auf Leistungen bei Einstufung in die Pflegestufen I, II bzw. III. Seit 2017 gilt das Pflegestärkungsgesetz II, das die damaligen Pflegestufen durch Pflegegrade ersetzt hat. Eine Anpassung der Bedingungen zu diesem Punkt ist bislang nicht erfolgt.
- Rooming-In-Leistungen für die Dauer einer medizinisch notwendigen vollstationären Heilbehandlung à 80 Euro je Nacht für mitversicherte Kinder unter 18 Jahren auch dann, wenn kein Unfallkrankenhaustagegeld als Leistung vereinbart wurde
- Altersunabhängige Mitversicherung von Nahrungsmittelvergiftungen sowie sonstigen Vergiftungen durch Einnahme giftiger Stoffe durch den Schlund
- Versicherungsschutz besteht für Unfälle unmittelbar durch einen Schlaganfall, Herzinfarkt, epileptischen Anfall oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person erfassen
- Ausdrückliche Mitversicherung von benannten Eingriffen am Körper der versicherten Person (Schneiden von Nägeln, Hühneraugen oder Hornhaut)
- Ausdrückliche Mitversicherung von unfreiwilligem Flüssigkeits‑, Nahrungsmittel- oder Sauerstoffentzug
- Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit bis zu drei Jahre möglich, sofern der Versicherungsnehmer das 58. Lebensjahr bei Eintritt der Arbeitslosigkeit noch nicht vollendet hat
- Kostenübernahme für die Unterbringung von Haustieren nach einem versicherten Unfall bis zu 6 Wochen sowie Kosten für den Rücktransport mitreisender Haustiere
- Ausdrücklicher Verzicht zur Schadenminderung eine Operation durchführen zu müssen (Operationsobliegenheit)
- Mitversicherung unfallbedingter psychischer und nervöser Störungen, sofern es sich um eine durch den Unfall verursachte organische Erkrankung des Nervensystems oder eine durch den Unfall neu entstandene Epilepsie handelt
- Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet hat und der Unfall durch Herstellung oder Gebrauch selbstgebauter Feuerwerkskörper entstanden ist und kein Zusammenhang mit einer beabsichtigten Sachbeschädigung oder Körperverletzung besteht
- Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder entmündigt ist und die Straftat im Führen eines Land- oder Wasserfahrzeuges ohne Führerschein besteht oder ein unbefugter Gebrauch eines Fahrzeuges vorliegt (§ 248b Strafgesetzbuch). Voraussetzung ist, dass keine weitere Straftat zur Ermöglichung der Fahrt begangen wurde
- Mitversicherung von Gesundheitsschäden durch rechtmäßige Verteidigung oder Rettung von Menschen, Tieren oder Sachen (z. B. zwischen Eingreifen in den Kampf zwischen zwei Hunden oder in einen Überfall auf Seiten des Angegriffenen)
- Bis zu einem Leistungsbetrag von 20.000 Euro wird im Rahmen der Todesfallleistung der Ausschluss für Unfälle infolge von Straftaten nicht berücksichtigt
- Vorschussleistung bis 25.000 Euro, auch wenn keine Leistung bei Unfalltod vereinbart wurde, allerdings nur wenn für die versicherte Person aus Sicht der Ärzte keine Lebensgefahr mehr besteht
- Kostenübernahme für stationäre Desensibilisierungsmaßnahmen aufgrund allergischer Reaktionen nach nicht infektionsbedingten Insektenstichen, nicht jedoch ‑bissen
- Sofortleistung bei Schwerverletzungen bis 10.000 Euro, erhöht bei Bau oder Kauf eines Eigenheims auf bis zu 30.000 Euro
- Einmalzahlung bei Knochenbruch oder Bänderrissen (Gipsgeld) in Höhe von 200 Euro
- Bei unfallbedingten ambulant durchgeführten Rehabilitationsmaßnahmen wird ein pauschaler Kostenzuschuss in Höhe des vereinbartem Krankenhaustagegeld pro nachgewiesenem Behandlungstag gezahlt
- Kostenübernahme für Haushaltshilfe, Kinderbetreuung und Nachhilfeunterricht bis 100,- Euro täglich und für insgesamt 6 Monate
- Kostenübernahme für psychologische Soforthilfe durch ärztliche oder psychologische Psychotherapeuten nach einem Raubüberfall oder einer Geiselnahme subsidiär bis 1.000 Euro
- Dekompressionskammerkosten bis 50.000 Euro, unabhängig von der Einhaltung des Tauchrichtlinien. Nicht versichert sind jedoch Druckkammerkosten, die nicht im Zusammenhang mit Tauchunfällen stehen (z. B. Dekompressionskammerbehandlungen nach einer Kohlenmonoxydvergiftung oder Gasbrand-Infektion)
- Übernahme von Eigenbehaltskosten bei stationärer Behandlung bis 28 Tage à 10 Euro, sofern ein Unfallkrankenhaustagegeld von mindestens 25 Euro versichert ist
- Kein Ausschluss bei Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutung
- Mitversichert sind Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, die durch Trunkenheit oder Einnahme von (auch nicht ärztlich verordneten) Medikamenten verursacht sind. Bei Bewusstseinsstörungen, die infolge von Trunkenheit beim Lenken von Kraftfahrzeugen vorliegen, besteht der Versicherungsschutz jedoch nur dann, wenn der Blutalkoholgehalt unter 1,6 Promille liegt. Bis zu einem Leistungsbetrag von 20.000 Euro wird im Rahmen der Todesfallleistung der Ausschluss für Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen nicht berücksichtigt
Ausgewählte Einschränkungen des Tarifs best protect plus von ConceptIF
- Verbesserte Gliedertaxe entfällt für eine ggf. mitversicherte Unfallrente
- Im Rahmen der Unfallrente keine Rentengarantiezeit oder Passivdynamik
- Abweichende Meldefrist für Leistungen aus der Unfallrente gegenüber einer sonstigen Invaliditätsleistung:
- Eintritt einer bedingungsseitigen Invalidität: 12 Monate
- Ärztliche Feststellung einer bedingungsseitigen Invalidität: 36 Monate, abweichend 15 Monate im Rahmen der Unfallrente
- Meldung einer bedingungsseitigen Invalidität beim Versicherer: 36 Monate, abweichend 15 Monate im Rahmen der Unfallrente
- Nicht versichert sind Schäden durch das plötzliche Eindringen von Erregern durch Augen, Mund oder Nase
- Impfschäden gegen Covid-19 sind nur versichert, wenn
- a) diese nach den Vorgaben des deutschen Infektionsschutzgesetzes ärztlich gemeldet und behördlich erfasst worden sind (unklar: was ist, wenn der Impfarzt keine entsprechende Meldung abgibt oder die Behörde einen gemeldeten Impfschaden nicht erfasst?)
- der Impfstoff seitens der Europäischen Kommission auf Empfehlung der EMA zugelassen wurde (unklar: gilt dies auch bei bedingter Zulassung?)
- die Impfung gesetzlich vorgeschrieben wurde bzw. von einer zuständigen Behörde angeordnet oder empfohlen wurde
Es müssen also gleich alle diese Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein. Unklar ist auch, ob mRNA-Gen-Nicht-Therapien (z. B. die Vakzine von BioNTech und Moderna) unter die Definition der versicherten „Impfstoffe“ fallen sollen. Unklar bleibt auch, ob für die Gewährung des Versicherungsschutzes Beweiserleichterungen nach § 287 ZPO möglich sind oder ob ein Vollbeweis zu erbringen ist
- Keine Mitversicherung von Bewusstseinsstörungen infolge von epileptischen oder sonstigen Anfällen, des Verabreichens von K.O‑Tropfen sowie durch Witterungsbedingungen. Lediglich gemäß Zwischenüberschrift von Ziffer 56 der besonderen Bedingungen könnte der Eindruck erweckt werden, dass Herz-Kreislauf-Störungen (z. B. Ohnmachtsanfälle, Schwindel) generell mitversichert wären „56. Geistes- und Bewusstseinsstörungen durch Herz-Kreislaufstörung, Schlaganfall, Übermüdung, Alkohol oder Medikamente“; der Wortlaut der Bedingungen weist diese Leistung jedoch nicht aus.
Positiv ist, dass bei Unfalltod bis in Höhe von 20.000 Euro auf die Anwendung des Ausschlusses für Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen verzichtet wird.
- Keine Einmalleistung bei definierten schweren Erkrankungen (z.B. Krebs, Herzinfarkt, Schlaganfall)
- Ohne unfallbedingte Beschädigung oder Zerstörung von künstlichem Zahnersatz. Versichert ist allein der Verlust natürlicher Zähne im Rahmen der kosmetischen Operationskosten
- Keine Übernahme von Dolmetscherkosten bei Unfällen im Ausland
- Keine Einmalleistung bei unfallbedingter Fehlgeburt
- Kein Versicherungsschutz bei Armbruch oder Oberschenkelhalsbruch (Schenkelhalsbruchfraktur) unabhängig von der Ursache
- GDV-Garantie mit Stand 2014 bezogen auf die AUB CIF:PRO 2018, nicht jedoch einschließlich der besonderen Bedingungen. Diese Einschränkung kann durch die bedingungsseitige Garantie geheilt werden, wonach mindestens im Umfang der unverbindlichen Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse reguliert wird
- Ab Vollendung des 75. Lebensjahres bei gleichbleibendem Beitrag Wegfall der Progressionsstaffel:
„Der Kunde hat zu diesem Zeitpunkt das Recht den Vertrag anzupassen und auf die Leistungsart „Invaliditätsschutz ohne Progression“ umzustellen.“
Vom 85. bis 100. Lebensjahr jährliche Reduzierung der Invaliditätsleistung bei gleichbleibendem Beitrag um 5 %. Aufhebung des Vertrages bei Vollendung des 100. Lebensjahres