Tarif­ana­ly­se: Die neue Unfall­ver­si­che­rung der VHV (Stand 12.2020)

Die VHV hat Mit­te Dezem­ber 2020 einen neu­en Unfall­ta­rif auf den Markt gebracht. Zu den bereits bestehen­den Tarif­li­ni­en ist die Tarif­li­nie SMART 2021 hin­zu­ge­kom­men. Alle drei Tari­fe kön­nen ohne Gesund­heits­prü­fung abge­schlos­sen wer­den, wobei allein im Tarif SMART 2021 auch nach Unfäl­len wäh­rend der fünf Jah­re vor Antrags­stel­lung gefragt wird. Der Tarif SMART 2021 wen­det sich als Ziel­grup­pe an vor allem preis­af­fi­ne Kun­den, die ihren Ver­si­che­rungs­schutz über Ver­gleichs­rech­ner im Inter­net abschlie­ßen, wäh­rend die Tari­fe Klas­sik-Garant mit / ohne Bau­stein Exklu­siv für leis­tungs­be­wuss­te­re Kun­den gedacht sind. Obwohl Mak­ler auch den Tarif SMART 2021 abschlie­ßen kön­nen, wären sie gut bera­ten, die höher­wer­ti­gen Pro­dukt­li­ni­en zu vermitteln.

Die Tari­fe Klas­sik-Garant 2021 sowie ins­be­son­de­re der Exklu­siv-Tarif gehö­ren mit zu den aktu­ell leis­tungs­stärks­ten Unfall­ta­ri­fen am Markt und kön­nen durch diver­se optio­na­le Leis­tun­gen an den indi­vi­du­el­len Kun­den­be­darf ange­passt wer­den. Hier­zu gehö­ren auch eine Glie­derta­xe für Ange­hö­ri­ge von Heil­be­ru­fen sowie eine optio­na­le Ein­mal­leis­tung bei defi­nier­ten bös­ar­ti­gen Krebserkrankungen.

Anstel­le der übli­chen Tarif­ana­ly­sen soll bei den Tari­fen Klas­sik-Garant und Exklu­siv vor allem auf die Ände­run­gen gegen­über der bis­he­ri­gen Tarif­ge­ne­ra­ti­on hin­ge­wie­sen werden.

© 2020 Cri­ti­cal News – Unfall­hel­fer gut schützen

Beson­de­re High­lights Smart 2021

  • Ver­bes­ser­te Gliedertaxe
  • Kür­zung des Pro­zent­sat­zes vom Inva­li­di­täts­grad erst ab einem Mit­wir­kungs­an­teil von 50 Prozent
  • Güns­ti­ge Prämien

Beson­de­re Ein­schrän­kun­gen Smart 2021

  • Pro­gres­si­ons­ta­bel­len für 225%, 350% bzw. 500% sehen eine Erhö­hung der Leis­tung gegen­über Tari­fen ohne Pro­gres­si­on erst ab einem Inva­li­di­täts­grad von über 75 Pro­zent. Dies sei laut VHV einem Druck­feh­ler geschul­det. Eine Kor­rek­tur wer­de erfolgen.
  • Die Unfall­ver­si­che­rung SMART 2021 beinhal­tet den bedin­gungs­ge­mä­ßen Aus­schluss von Unfäl­len mit bestimm­ten Kraft­fahr­zeu­gen. Hier­zu zäh­len zulas­sungs­pflich­ti­ge Kraft­rä­der, Leicht­kraft­rä­der, Leicht­kraftrol­ler, Trikes und Quads. Nicht dazu zäh­len E‑Scooter, S‑Pedelecs (E‑Bikes) sowie Moto­rol­ler bis 45 km/h
  • Bei­trags­an­pas­sung nach Schadenverlauf
  • Erst­wohn­sitz in BRD erfor­der­lich. Wer also vor­über­ge­hend (z.B. wäh­rend sei­nes Stu­di­ums oder als AuPair) sei­nen Wohn­sitz in der BRD vor­über­ge­hend auf­gibt, ist nicht mehr ver­si­cher­bar. Dies gilt im Übri­gen auch für die Tari­fe Klas­sik-Garant mit / ohne Exklusiv-Baustein

Ver­bes­se­run­gen Klas­sik-Garant 2021 gegen­über Klas­sik-Garant 2015

  • Inva­li­di­täts­grad Dau­men von 28% auf 30% erhöht
  • Inva­li­di­täts­grad Zei­ge­fin­ger von 18% auf 20% erhöht
  • Kür­zung wegen Mit­wir­kung von Krank­hei­ten und Gebre­chen ab 75% anstatt ab 50%
  • Als Unfall gilt auch, wenn die ver­si­cher­te Per­son durch eine Eigen­be­we­gung – unab­hän­gig von einem Unfall­ereig­nis – eine Ober­schen­kel­hals­frak­tur oder eine Arm­frak­tur erleidet.
  • Erhö­hung Ber­gungs­kos­ten von 30.000 Euro auf 75.000 Euro
  • Reha-Tage­geld 50 Euro pro Tag, max. 17.500 Euro anstatt 30 Euro pro Tag, max. 3.000 Euro
  • Reha-Manage­men­t/Um­schu­lungs­maß­nah­me. Kos­ten­über­nah­me bis 3 Jah­re ohne Sub­li­mit anstatt bis 20 % der Inva­li­di­täts­sum­me, max. 10.000 Euro
  • Mit­ver­si­che­rung von Unfäl­len infol­ge von Bewusst­seins­stö­run­gen beim Füh­ren von Kfz bis 1,5‰ anstatt bis 1,1‰
  • Mit­ver­si­che­rung von Unfäl­len infol­ge von Bewusst­seins­stö­run­gen durch Zucker­schock (Über- oder Unterzuckerung)
  • Mit­ver­si­che­rung von Gesund­heits­schä­den durch ein Höhen­ödem (HAPE) oder Höhen­hirn­ödem (HACE) auf­grund aku­ter Höhen­krank­heit (AKS)
  • Schul­aus­fall­geld / Nach­hil­fe­geld erhöht von auf 30 Euro / Tag, max. 3.000 Euro anstatt vor­her maxi­mal 900 Euro
  • Roo­ming-In-Leis­tung für beglei­ten­de Eltern­tei­le: 75 Über­nach­tun­gen à 75 Euro pau­schal für mit­ver­si­cher­te Kin­der vor Voll­endung des 14. Lebens­jah­res anstatt bis­her 30 Über­nach­tun­gen à 30 Euro pau­schal. Im Alt- und Neu­ta­rif wird die­se Leis­tung erbracht, ohne dass ein Unfall­kran­ken­haus­ta­ge­geld ver­ein­bart sein muss
  • Schmer­zens­geld bei Kno­chen­brü­chen (auch Ober­schen­kel­hals­bruch) und Bän­der­ris­sen 200 Euro, neu auch ohne Mit­ver­si­che­rung von Unfallkrankenhaustagegeld
  • Bei­trags­freie Bau­hel­fer-Unfall­ver­si­che­rung für pri­va­te Bau­vor­ha­ben bis max. 4 pri­va­te Bau­hel­fer (nicht Bau­herr selbst): 50.000 Euro Inva­li­di­tät sowie 10.000 Euro Unfall­tod. Ver­si­che­rungs­schutz besteht nicht bei Hin- und Rück­weg zur Baustelle
  • Infek­ti­ons­klau­sel gilt nun­mehr für alle Leis­tungs­ar­ten und nicht mehr nur für Inva­li­di­täts­leis­tung und Unfallente
  • Nach Ablauf des ers­ten Ver­si­che­rungs­jah­res täg­li­ches Kün­di­gungs­recht. Für den Ver­si­che­rer besteht wei­ter­hin das drei­mo­na­ti­ge ordent­li­che Kün­di­gungs­recht zum Ende des jewei­li­gen Versicherungsjahres

Ver­schlech­te­run­gen Klas­sik-Garant 2021 gegen­über Klas­sik-Garant 2015

  • Im alten Tarif im Rah­men Ber­gungs­kos­ten Kos­ten­über­nah­me für die not­wen­di­ge The­ra­pie bei einer Druck­kam­mer­be­hand­lung (auch bei bewuss­ter oder unbe­wuss­ter Miss­ach­tung von gül­ti­gen Richt­li­ni­en für das Tau­chen und Dekom­pri­mie­ren) ent­stan­den. Im neu­en Tarif Kos­ten­über­nah­me nur für den Trans­port zur Druck­kam­mer. Hier­zu äußert sich die VHV wie folgt: 

Dies ist ein redak­tio­nel­ler Feh­ler, der uns bei der Erstel­lung der neu­en Bedin­gun­gen unter­lau­fen ist. Es war nicht beab­sich­tigt, die­ses Ele­ment her­aus­zu­neh­men. Der Feh­ler wird schnellst­mög­lich beho­ben und mit der nächs­ten Neu­auf­la­ge wie­der wie vor­her ent­hal­ten sein. Die Scha­den­ab­tei­lung ist ange­hal­ten, alle Fäl­le unein­ge­schränkt wie bis­her zu entschädigen.

  • Auf­grund der teil­wei­sen Ver­schlech­te­run­gen gegen­über dem bis­he­ri­gen Tarif läuft die Inno­va­ti­ons­klau­sel ins Lee­re. Der bis­he­ri­ge Wort­laut lautete: 

„Werden dem von Ihnen gewähl­ten VHV Pro­dukt (z. B. KLASSIK-GARANT) zukünf­tig Unfall-Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen zugrun­de gelegt, die aus­schließ­lich zu Ihrem Vor­teil von den die­sem Ver­si­che­rungs­ver­trag zugrun­de lie­gen­den Bedin­gun­gen abwei­chen, so gel­ten die ver­bes­ser­ten Inhal­te der neu­en Bedin­gun­gen auch für die­sen Ver­trag. Vor­aus­set­zung für die Bedin­gungs­ver­bes­se­rung ist, dass die ver­bes­ser­ten Bedin­gun­gen ohne Mehr­bei­trag bei künf­ti­gen Ver­si­che­rungs­ver­trä­gen des glei­chen Pro­dukts mit­ver­si­chert sind. Die Ver­bes­se­rung wird mit Ein­füh­rung neu­er Bedin­gun­gen auch für die­sen Ver­trag sofort wirksam.“

Auch hier­zu äußert sich die VHV:

Es ist rich­tig, dass wir an eini­gen Stel­len (insb. bei der Glie­derta­xe Exklu­siv) im Ver­gleich zum vor­he­ri­gen Pro­dukt etwas redu­zier­te Leis­tun­gen vor­se­hen. Für Neu­kun­den ist dies auch rele­vant. Wie Sie jedoch aus der Ver­gan­gen­heit bereits wis­sen, ver­folgt die VHV bei der Leis­tungs-Update-Garan­tie in der Pra­xis fol­gen­des Vor­ge­hen: Alle Ver­bes­se­run­gen wer­den unein­ge­schränkt an die Bestands­kun­den wei­ter­ge­reicht (z.B. Erwei­te­rung des Unfall­be­grif­fes, erhöh­te Mit­wir­kungs­re­ge­lun­gen u.ä.). Evtl. Ver­schlech­te­run­gen erhal­ten die Bestands­kun­den nicht. Dies gilt selbst­ver­ständ­lich auch für unse­re neu­en Pro­duk­te.

  • In der Scha­den­an­zei­ge geht Fra­ge 13 in vie­len Fäl­len über den Grund­satz der Daten­mi­ni­mie­rung gemäß DGSVO hinaus. 

„Bestehen noch bei ande­ren Gesell­schaf­ten Unfallversicherungen/Unfallzusatzversicherungen, Kran­ken­zu­satz- oder Zahn­zu­satz­ver­si­che­run­gen Auslandsreiseversicherungen?“

Ver­bes­se­run­gen Exklu­siv 2021 gegen­über Exklu­siv 2015 (zusätz­lich zu den Leis­tun­gen aus Klassik-Garant)

  • Antrags­stel­lung ohne Gesundheitsprüfung
  • Inva­li­di­täts­grad Arm unter­halb des Ellen­bo­gen­ge­lenks von 75% auf 80% erhöht
  • Inva­li­di­täts­grad klei­ner Fin­ger, Ring­fin­ger, Mit­tel­fin­ger von 12% auf 15% erhöht
  • Inva­li­di­täts­grad Bein bis zur Mit­te des Ober­schen­kels von 75% auf 80% erhöht
  • Inva­li­di­täts­grad Bein bis unter­halb des Knies von 65% auf 80% erhöht
  • Inva­li­di­täts­grad Bein bis zur Mit­te des Unter­schen­kels von 60% auf 80% erhöht
  • Inva­li­di­täts­grad ande­re Zehe von 5% auf 10% erhöht
  • Inva­li­di­täts­grad Auge von 60% auf 65% erhöht
  • Inva­li­di­täts­grad Ohr, falls das Gehör auf dem ande­ren Ohr bereits voll­stän­dig ver­lo­ren war, erhöht von 70% auf 80%
  • Erhö­hung Ber­gungs­kos­ten von 1 Mio. Euro auf unbegrenzt
  • Kos­me­ti­sche Ope­ra­tio­nen mit voll­stän­di­ger Kos­ten­über­nah­me anstatt bis­her bis max. 50.000 Euro
  • Vor­sor­ge­de­ckung für Kin­der erhöht von 25.000 Euro für Inva­li­di­tät auf 100.000 Euro bei Inva­li­di­tät und 10.000 Euro bei Tod. Bei Ehe­schlie­ßung und Ein­tra­gung einer Part­ner­schaft Erhö­hung von 25.000 Euro für Inva­li­di­tät auf 100.000 Euro Inva­li­di­tät, 10.000 Euro Unfall­tod sowie 20 Euro Unfall­kran­ken­haus­ta­ge­geld inkl. Genesungsgeld
  • Gene­sungs­geld erhöht von auf 500 Tage auf 750 Tage
  • Laut Leis­tungs­über­sicht Infek­ti­ons­klau­sel für Heil­be­ru­fe und Che­mi­ker. Bedin­gungs­sei­tig ist eine sol­che Klau­sel nicht als spe­zi­el­le Leis­tung nur für die­se Berufs­grup­pe erkenn­bar. Die VHV bie­tet hier auf Nach­fra­ge eine Aufklärung:

Die VHV ist ein „Meis­ter des Under­state­ments“. Die Über­ar­bei­tung der erwei­ter­ten Infek­ti­ons­klau­sel hat­te als Arbeits­grund­la­ge den Wort­laut der „Beson­de­ren Bedin­gun­gen für den Ein­schluss von Infek­tio­nen für Heil­be­ru­fe (BB Infektionen/Heilberufe 2014) sowie die BB Infektionen/Chemiker und Des­in­fek­to­ren 2014 als Vor­la­ge. Daher haben wir in der Pro­dukt­über­sicht die­se bei­den Berufs­grup­pen genannt. In der kon­kre­ten Erwei­te­rung in 3.3.1 ZB Bau­stein EXKLUSIV sind die Ele­men­te jedoch bran­chen­un­ab­hän­gig ein­ge­fügt wor­den, so dass die Rege­lung für alle beruf­li­chen Risi­ken unab­hän­gig davon, wel­cher Beruf aus­ge­übt wird, greift. Neben den gering­fü­gi­gen Haut­ver­let­zun­gen wer­den für alle beruf­li­chen Risi­ken auch Infek­tio­nen als ver­si­cher­te Unfall­ur­sa­che aner­kannt, die durch Ein­sprit­zen infek­tiö­ser Sub­stan­zen in Auge, Mund oder Nase erfol­gen, wobei das Anhau­chen, Annie­sen oder Anhus­ten den Tat­be­stand des Ein­sprit­zens nicht erfüllt. Dies ent­spricht wei­test­ge­hend dem Wort­laut der ent­spre­chen­den BB des GDV der spe­zi­el­len Berufs­grup­pen und teil­wei­se dar­über hin­aus. Inso­fern ist die Leis­tungs­über­sicht nicht falsch, aber unvoll­stän­dig, da wir alle beruf­li­chen Infek­tio­nen, in die­ser Form abdecken.

Ver­schlech­te­run­gen Exklu­siv 2021 gegen­über Exklu­siv 2015

  • Inva­li­di­täts­grad Hand von 75% auf 70% reduziert
  • Inva­li­di­täts­grad sämt­li­che Fin­ger einer Hand von 75% auf 70% reduziert
  • Inva­li­di­täts­grad gro­ße Zeh von 15% auf 10% reduziert
  • Inva­li­di­täts­grad Ohr von 45% auf 40% reduziert
  • Bis­lang – sofern ver­ein­bart – Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei Mit­wir­kung von Krank­hei­ten und Gebre­chen, nun­mehr nur dann zu 100%, sonst ab 75%, wenn Antrags­stel­ler weder bei Antrag­stel­lung noch wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit unter Glas­kno­chen­krank­heit, Mul­ti­pler Skle­ro­se sowie Par­kin­son lei­det. Bis­lang waren Kun­den mit die­sen und wei­te­ren benann­ten Krank­hei­ten nicht oder nur ohne voll­stän­di­gen Mit­wir­kungs­ver­zicht ver­si­cher­bar. Die­se Ände­rung war von Sei­ten der VHV beabsichtigt:

Bis­her wur­den sehr viel mehr Krank­hei­ten mit Ableh­nun­gen und/oder Aus­schlüs­sen bedacht. Ab sofort gibt es einen etwas redu­zier­ten Ver­si­che­rungs­um­fang nur für die­se drei extrem sel­te­nen und sehr schwe­ren Erkran­kun­gen, für alle ande­ren ent­fällt jeg­li­che Ein­schrän­kung im neu­en Pro­dukt komplett.“

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