Die Bayerische Allgemeine Versicherung AG hat zum 01.03.2021 ihre Hausrattarife überarbeitet. Zur Auswahl stehen die sechs Tarifvarianten Hausrat Flexibel Smart, Smart Plus, Komfort, Komfort Plus, Prestige sowie Prestige Plus.
Beträgt die Gesamtversicherungssumme für Wertsachen mindestens 75.000 Euro oder die Gesamtversicherungssumme mehr als 200.000 Euro, sind besondere Sicherheitsvereinbarungen erforderlich. Zusätzlich erhöhte Mindestsicherungen gelten ab einem Wertsachenanteil von über 100.00 Euro. Beträgt der Wertsachenanteil mindestens 100.000 Euro bzw. der Wert des Hausrates mindestens 500.000 Euro ist eine Einbruchmeldeanlage vorgeschrieben. Bis zum Einbau der vereinbarten Sicherungen gilt eine bedingungsgemäße Selbstbeteiligung von 25 Prozent, wenn der Schaden durch das Fehlen der vereinbarten Sicherungen begünstigt worden ist
Ein Unterversicherungsverzicht wird in allen Tarifen gewährt, sofern die Versicherungssumme je Quadratmeter Wohnfläche mindestens 650 Euro beträgt. Für Kleinschäden bis 1 Prozent der Versicherungssumme gilt ein genereller Unterversicherungsverzicht ab der Tariflinie Komfort Plus.
Versicherungsschutz wird generell ohne einen generellen Selbstbehalt angeboten.
Angeboten wird auch ein Laufzeitnachlass in Höhe von 2 Prozent für die Vereinbarung einer Laufzeit von drei Jahren. Bei unterjähriger Zahlweise wird ein Ratenzahlungszuschlag von 5 Prozent (monatlich bzw. vierteljährlich) bzw. 3 Prozent (halbjährlich) erhoben. Der Mindestbeitrag beträgt 29,00 Euro netto pro Jahr.
Insbesondere, aber nicht nur, die zum Nachteil der Versicherten vom GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft) abweichenden tariflichen Einschränkungen zur Mitversicherung von Wertsachen erinnern stark an die Tarife der Ammerländer.
Hierzu äußert sich der Versicherer wie folgt:
„Generell sind bei der Ammerländer die Wertsachen zusätzlich zur Versicherungssumme hinzuzurechnen!
Ein Beispiel: Wer auf 80 qm lebt, erhält eine VSU von (80 x 650 €) 52.000 € angeboten. Hat man Wertsachen (z.B. teure Uhren) ist deren Wert auf die Versicherungssumme hinzuzurechnen!
Bei unseren Tarifen sind die Wertsachen Teil der Versicherungssumme.
Dies ist ein sehr deutlicher Unterschied im Vergleich zur Ammerländer.“
Optional angeboten werden folgenden Leistungsbausteine:
- Baustein Mobil (Fahrraddiebstahl) bzw. im Tarif Hausrat Flexibel Prestige Plus Erhöhung der Versicherungssumme für einfachen Fahrraddiebstahl von beitragsfrei 1 Prozent in 1‑Prozent-Schritten auf bis zu 5.000 Euro
- Baustein Fahrrad Kasko (für max. 2 privat genutzte, nicht versicherungspflichtige E‑Bikes / Pedelecs)
- Baustein Pangaea Life (20 Prozent Mehrleistung für benannte nachhaltige Anschaffungen. Zudem wird im Fall eines Brands das durch Feuer freigesetzte CO2 klimaneutral gestellt. Hierfür werden als Ausgleich zertifizierte Klimaschutzprojekte unterstützt. Außerdem besteht die Möglichkeit, Wandladestationen für Elektroautos mitzuversichern)
- Baustein Reise (Reisegepäckversicherung zwischen 2.000 und 4.000 Euro), erst ab Tarifvariante Komfort Plus
- Baustein Naturgefahren (Selbstbehalt 10 Prozent der Schadenhöhe, min. 250 Euro, max. 1.500 Euro; 1 Monat Wartezeit. Bei nahtlosem Übergang einer Vorversicherung mit erweitertem Elementarschadenschutz kann diese Wartezeit entfallen)
- Glasversicherung (Gebäude- und Mobiliarverglasung)
Ausgewählte Vorteile des Tarifs Hausrat flexibel Prestige Plus der Bayerischen
- genereller Unterversicherungsverzicht bis 1 Prozent der vereinbarten Versicherungssumme, ansonsten ab einer Versicherungssumme von mindestens 650 Euro je Quadratmeter Wohnfläche
- Best-Leistungs-Übersicht bis zur Versicherungssumme ohne verkürzte Kündigungsfrist. Wie üblich ist u.a. eine Leistungserweiterung hinsichtlich unbenannter Gefahren nicht möglich. Der Ausschluss für „Einschlüsse von Elementargefahren“ beziehe sich laut Auskunft des Versicherers auf die entsprechenden Definitionen nach Ziffer 1 d) 2 VHB. Windbewegungen seien in diesem Fall keine Elementargefahr. Daraus ergibt sich, dass z.B. auch eine Mitversicherung von Windbewegungen unter Windstärke 8 auch außerhalb des Versicherungsgrundstücks sowie eine Erweiterung des Lawinenrisikos um Dachlawinen möglich wären.
- Besitzstandsgarantie (Vorversicherergarantie). Diese gilt u.a. nur bei nahtlosem Übergang des Versicherungsschutzes von einem Wettbewerber und auch nur, wenn es sich um eine Vorversicherung auf Basis einer VHB-Deckung handelt.
- Mitversicherung unbenannter Gefahren mit 10 Prozent Selbstbeteiligung, mindestens 500 Euro. Nicht versichert sind hierbei Schäden u.a. an Glas, Keramik, Brillen, elektronischen Geräten, Sportgeräten sowie an oder durch Personen oder Tiere aller Art, bei Haustieren sind abweichend jedoch etwaige Folgeschäden versichert
- Verzicht auf Kürzung der Leistung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles
- Verzicht auf Kürzung der Leistung bei grob fahrlässiger Verletzung gesetzlicher und behördlicher Sicherheitsvorschriften
- Verzicht auf die Kürzung der Leistung bei grob fahrlässiger Nichteinhaltung sonstiger vertraglichen Obliegenheiten (Herleitung: Ziffer 92 bezieht sich auf Obliegenheiten bzw. Sicherheitsvorschriften nach VHV 2021 Abschnitt B Ziffer 3 c) 3 a). Hier wird abweichend nicht auf Sicherheitsvorschriften, sondern nur auf Obliegenheiten nach Abschnitt B Ziffer 3 c) verwiesen. Demnach gilt der Verzicht für „die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.“)
- Versicherungsschutz für Wertsachen besteht bis in Höhe der Versicherungssumme. Außerhalb verschlossener Wertschutzschränke besteht eine maximale Versicherungssumme von 3.500 Euro (Bargeld, auf Geldkarten geladene Beträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt), 25.000 Euro (Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere) bzw. 50.000 Euro (Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold und Platin). Es gelten ehebliche Einschränkungen für Wertsachen ab 1.000 Euro (siehe „ausgewählte Einschränkungen“)
- Versicherungsschutz bis 3 Prozent der Versicherungssumme mit 250 Euro Selbstbehalt besteht für das Eindringen von Regen- oder Schmelzwasser durch Gebäudeöffnungen und den hieraus entstandenen Schaden durch die unmittelbare Einwirkung auf versicherte Sachen
- Mitversichert sind Schäden an nicht am Fahrzeug montierten Winter-/Sommerreifen inklusive der Felgen bei Einbruchdiebstahl und Brand. Das Gleiche gilt für nicht montierte Kindersitze und Dachboxen. Die Mitversicherung besteht bis in Höhe von 10.000 Euro. Nicht versichert ist sonstiges Kfz-Zubehör (z.B. Ersatzteile für die Karosserie eines Oldtimers oder Autoradios). Der beschriebene Versicherungsschutz besteht auch in versicherten Garagen innerhalb der gleichen oder direkt angrenzenden Gemeinde (Ziffer 23), also auch außerhalb des Versicherungsgrundstücks (Ziffer 72).
- Mitversicherung von Handelswaren und Musterkollektionen bis 15.000 Euro, allerdings nur innerhalb des Versicherungsortes.
- Subsidiär zum Netzbetreiber sind Schäden an versicherten elektrischen Geräten durch Stromschwankungen mitversichert. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Stromschwankung nachweislich von außen auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat.
- Mitversichert sind Schmor- und Seng- sowie Rauch- und Rußschäden, die nicht Folge eines Brandes sind
- Bis zu 3.500 Euro Reiserücktrittskosten (Stornokosten) ab einer Mindestschadenhöhe von 10.000 Euro
- Mitversichert ist der einfache Diebstahl von Hör- und Sehhilfen (nur geschliffene Gläser), Zähnen und Gebissen sowie der Taschendiebstahl, allerdings nur für Personen ab Vollendung des 60. Lebensjahres bis 1 Prozent der Versicherungssumme, max. 1.500 Euro mit 250 Euro Selbstbehalt. Die Entschädigung erfolgt dabei für alle benannten Positionen zum Zeit- anstatt zum Neuwert. In diesem Zusammenhang keine Mitversicherung von Wertsachen
- Einfacher Diebstahl von Gepäckstücken und deren Inhalt bis 3 Prozent der Versicherungssumme mit 100 Euro Selbstbehalt. Nicht versichert sind Wertsachen im Sinne der Bedingungen, Mobiltelefone, elektronische Geräte, Organizer, Computer sowie Inhalt von Handtaschen oder Tragetaschen
- Instandsetzungskosten bei Beschädigungen von behindertengerechten Einbauten in gemieteten oder in Sondereigentum befindlichen Wohnungen und Einfamilienhäusern
- Mitversicherung der Beschädigungen an Fahrrädern, die als Reisegepäck eines öffentlichen Nahverkehrsmittels aufgegeben wurden
- nach mindestens drei Jahren Vertragslaufzeit Beitragsreduzierung um 25 Prozent bei Umzug in ein Seniorenheim bzw. „Betreutes Wohnen“ (nicht unter den Mindestbeitrag von 29,00 Euro netto p.a.)
- Auch ohne Vereinbarung der Mitversicherung unbenannter Gefahren sind Überschwemmungsschäden durch Starkregen mit 10 Prozent Selbstbehalt, mindestens 250 Euro, maximal 1.500 Euro, beitragsfrei mitversichert
- Auch ohne Vereinbarung der Mitversicherung unbenannter Gefahren sind Rückstauschäden bis in Höhe von 5 Prozent der Versicherungssumme mit 250 Euro Selbstbehalt versichert, sofern eine Rückstausicherung besteht
- Mitversichert im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme des Versicherungsnehmers gilt der Hausrat einer Pflegekraft oder eines Au-Pair, die während der Ausübung ihrer Tätigkeit die Wohnung des Versicherungsnehmers mitbewohnt
- Mitversichert sind, allerdings nur innerhalb versicherter Räume, Sturmschäden unabhängig von der Windstärke
- Auf dem Versicherungsgrundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung (inkl. Balkon und Terrasse) befindet, sind Schäden durch Sturm ab Windstärke 8 versichert
- Bis 10.000 Euro mitversichert ist die Beschädigung, Zerstörung oder das Abhandenkommen von Hausrat durch wild lebendes Schalen- oder Federwild gemäß Bundesjagdgesetz. Ausgeschlossen sind Schäden an versicherten Sachen auf Balkonen oder Terrassen
- Mitversichert bis in Höhe von 3.500 Euro sind Schäden durch Phishing im Zusammenhang mit Online-Banking-Aktionen, welche der Versicherungsnehmer in der versicherten Wohnung oder über in seinem Eigentum stehende Laptops, portable PCs oder Smartphones durchführt
- Einfacher Fahrraddiebstahl bis 1 Prozent der Versicherungssumme beitragsfrei mitversichert. Gegen Zuschlag erhöhbar auf maximal 5.000 Euro
- Mitversichert sind im Zusammenhang mit Diebstahl aus Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und Dachboxen auch elektronische Gegenstände. Branchenüblich besteht jedoch ein Ausschluss für in Kfz, Kfz-Anhängern oder Dachboxen gelagerte Wertsachen
- Mitversicherung von Hotelkosten ohne Nebenkosten (z.B. Frühstück, Telefon, TV) ohne zeitliche Begrenzung
- Mitversicherung von einfachem Diebstahl von Hausrat durch Hausangestellte bis 300 Euro
- 300 Euro p.a. Zuschuss für Restaurantbestellungen oder Lieferservices, sofern infolge eines Versicherungsfalls der Herd/Ofen defekt oder die Küche unbenutzbar wird
- Versicherungsschutz auch für Hausrat an einem beruflich bedingten Zweitwohnsitz bis 20 Prozent der Versicherungssumme, maximal jedoch bis 20.000 Euro, für Wertsachen maximal 2.500 Euro. Gegenüber vielen Wettbewerbern gelten nicht nur Antiquitäten als versicherte Wertsachen
- 12 Monate Versicherungsschutz für eingelagerten Hausrat in Lagerhäusern, Speditionen und vergleichbaren Einrichtungen, sofern die Gebäude die Voraussetzungen der Bauartklassen I, II oder III erfüllen. Elektronische Geräte sind im Rahmen der Einlagerung nur zum Zeitwert versichert.
- Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit im Sinne der §§ 95 ff. SGB III bis maximal 12 Monate. Der Anspruch auf Beitragsbefreiung setzt insbesondere voraus, dass der Arbeitnehmer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 18 Monate ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen, ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden stand und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zudem besteht für Kurzarbeit eine Wartezeit von mindestens einem Monat, für Arbeitslosigkeit von sechs Monate ab Vertragsbeginn.
- Tägliches Kündigungsrecht für den Versicherungsnehmer (Ziffer 101) bzw. für den Versicherer wie üblich drei Monate zur jeweiligen Hauptfälligkeit (VHB 2021 Abschnitt B 2a) 2 und 4).
Ausgewählte Einschränkungen des Tarifs Hausrat flexibel Prestige Plus der Bayerischen
- Bedingungsseitige GDV-Garantie bezieht sich nur auf die unternehmenseigenen VHB 2021, nicht auf die besonderen Bedingungen. Das ist entscheidend, da erhebliche Einschränkungen zur Mitversicherung von Wertsachen bei der Bayerischen nicht in den VHB, sondern in den Besonderen Bedingungen benannt werden. Da der Versicherer gleichzeitig garantiert, nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den unverbindlichen Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse mit Stand 08.08.2018 abzuweichen, kann die Einschränkung bei den Wertsachen durch die in der Arbeitskreis-Garantie enthaltene GDV-Garantie geheilt werden.
- Innovationsklausel gilt nur, wenn durch ein Tarifupdate ausschließlich Verbesserungen vorgenommen werden, d.h. es besteht kein Anspruch auf diese Leistung, wenn ein Tarifupdate neben beispielsweise 20 Verbesserungen eine einzige Stelle besitzt, die auch zum Nachteil des Kunden führen könnte.
- Fehlende Summen- und / oder Konditionsdifferenzdeckung. Diese Leistung sei aktuell noch in der Diskussion und folge mit dem nächsten Update.
- Abweichend von der bedingungsseitigen GDV-Garantie gilt:
„Im Versicherungsfall ist bei Wertsachen, insbesondere Schmuckstücken und Uhren darauf zu achten, dass Einzelstücke mit einem Wert von über 1.000, – EUR mit Nachweisen in Bezug auf Hersteller, Fabrikat, Typenbezeichnung, Verkäufer, Anschaffungspreis zu belegen sind. Angaben zu Spezifikationen können unter anderem Fotos und Expertisen sein.“
Das Unternehmen bezieht hierzu Stellung:
„Im Schadenfall muss immer ein Wert- und Besitznachweis vorgelegt werden. Daher ist es unseres Erachtens nach eine faire Regelung, dies direkt in den Bedingungen zu verankern.
v.a., wenn Erbstücke vorhanden sind (für die i.d.R. sicher kein Kaufbeleg oder dgl. mehr existiert).“
Die Bedingungen selbst sagen allerdings nicht aus, dass ein fehlender Kaufbeleg anderweitig ersetzt werden kann, sondern schreiben für jeden beschriebenen Einzelfall Angaben u.a. zum Verkäufer oder Anschaffungspreis vor. Die Aufzählung der Voraussetzungen ist nicht als beispielhaft, sondern als kumulativ zu verstehen. Da der Versicherer bedingungsseitig eine GDV-Garantie ausspricht und dieser keine entsprechenden Obliegenheiten vorsieht, kann hier – anders als von der Bayerischen dargestellt – ein durchaus erheblicher Nachteil gesehen werden. Auch Uhren zählen nach den unverbindlichen Musterbedingungen des GDV unabhängig von ihrem Wert nicht grundsätzlich als Wertsachen, so dass auch das hier eine Schlechterstellung zu Lasten der Versicherten angenommen werden könnte.
Zu dieser Einschätzung äußert sich der Versicherer weitergehend wie folgt:
„Nach Rücksprache mit unserer Schadenabteilung handelt es sich bei dem Passus Ziffer 46 b) (Bezug auf Nachweise) um eine Klarstellung.
Auch ohne diesen Passus müsste der Kunde im Schadenfall Nachweise über den Besitz und Wert der Sachen erbringen.
Aufgrund eines Fotonachweises wäre eine Regulierung denkbar, jedoch sicher nicht ungekürzt, da insbesondere anhand eines Fotos i.d.R. der tatsächliche Wert nicht bemessen werden kann (z.B. was lässt sich auf dem Foto genau erkennen?, echter Diamant oder Zirkonia, Reinheitsgrade bei Gold (Karat), etc.).“
- Nicht mitversichert sind unbenannte Kosten
- Nicht mitversichert sind die Kosten infolge der Entschärfung von Blindgängern. Übernommen werden jedoch Schäden (z.B. eine Explosion) unmittelbar durch Kampfmittel aus beendeten Kriegen, so genannten Blindgängern. Laut Versicherer träfen diese Kosten, falls sie nicht vom Staat übernommen würden, den Grundstücks- / Gebäudeeigentümer. Daher sei man diese Leistung als „eine mögliche Leistung der Gebäudeversicherung.“
- Nicht mitversichert ist der Anprall von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, sofern es sich bei diesen weder um Straßen- noch Schienenfahrzeuge handelt
- Nicht mitversichert sind Schäden durch radioaktive Isotope (z.B. in Rauchmeldern)
- Nicht versichert sind Schäden an versicherten Sachen außerhalb versicherter Räume, wenn keine Mindestwindstärke 8 erreicht wird. Im Einzelfall kann hier Versicherungsschutz über die unbenannten Gefahren hergeleitet werden, da nach Ziffer 102 b) Nr. 1 mit Verweis auf die VHB kein Ausschluss für Sturmschäden unter Windstärke 8 definiert ist, sondern lediglich definiert ist, dass ein Sturm erst ab Windstärke 8 vorliege
- Nicht versichert sind Schäden durch die Herausgabe des PIN des Versicherungsnehmers infolge räuberischer Erpressung
- Kein Versicherungsschutz besteht für Diebstahl von Hausrat durch Aufbrechen von Luft- oder Wasserfahrzeugen
- Versicherungsschutz besteht für den einfachen Diebstahl von Wäsche auf der Leine, Grills, Gartenmöbeln und Gartengeräten, Aufsitzrasenmähern und Rasenmährobotern bis zur vereinbarten Versicherungssumme, allerdings nur, wenn diese nachweislich zum Zeitpunkt des Diebstahls in gemeinschaftlich genutzten Räumen (auch Treppenhaus) abgestellt waren oder sich auf dem umfriedeten Grundstück, auf dem die versicherte Wohnung liegt, befanden.
Wer also seine Gartenmöbel auf einem nicht (vollständig) umfriedeten Grundstück stehen hat, etwa, weil die Zufahrt zum Grundstück kein Tor besitzt, könnte je nach Auslegung einer Umfriedung im Zweifel leer ausgehen. Diesen Punkt sieht der Versicherer anders aus. Er begründet dies damit, dass in den Bedingungen nicht näher definiert sei, was ein „umfriedetes“ Grundstück ausmache und verweist auf die Definition in der Wikipedia[1]:
„Eine Einfriedung oder Umfriedung (veraltet auch Einfriedigung) ist eine Anlage an oder auf einer Grundstücksgrenze, die dazu bestimmt ist, ein Grundstück ganz oder teilweise zu umschließen und nach außen abzuschirmen, um unbefugtes Betreten oder Verlassen oder sonstige störende Einwirkungen abzuwehren.[1]
Dazu gehören insbesondere Grenzwände, Mauern, Zäune, Hecken, Wälle und Gräben.“
Die Wikipedia bezieht sich in ihrer Fußnote nachvollziehbar auf ein Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 17.05.1990 (Az. 4 TG 510/90)[2]:
„30
Eine Definition des Begriffs „Einfriedigung“ ist im Gesetz nicht enthalten. Der Begriffsinhalt muß deshalb im Wege der Wortinterpretation unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschrift und des allgemeinen Sprachverständnisses bestimmt werden. Danach ist eine Einfriedigung eine Anlage, die dazu bestimmt ist, ein Grundstück vollständig oder teilweise zu umschließen und nach außen abzuschirmen, um unbefugtes Betreten oder Verlassen oder sonstige störende Einwirkungen (z.B. Lärm, Wind, Straßenschmutz) abzuwehren (vgl. Urteile des Senats vom 26.06.1970 – IV OE 59/69 – BRS 23 Nr. 133; vom 28.09.1984 – IV OE 97/82 – HessVGRspr. 1985, 36; Beschluß des Senats vom 21.12.1989 – 4 UE 3037/86 –; OVG Lüneburg Urteil vom 14.09.1977 – I A 77/5 – BRS 32 Nr. 100; OVG Münster Urteil vom 27.02.1970 – XA 7/69 – BRS 23 Nr. 132; OVG Münster Urteil vom 12.07.1982 – 7 A 2198/80 –, BauR 1982, 562).
31
In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, daß eine Einfriedigung nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze stehen muß, sondern – wie von den Beigeladenen hier vorgesehen – auch abgerückt von ihr verlaufen kann (vgl. Beschluß des Senats vom 24.07.1981 – IV TH 52/81 – HessVGRspr. 1982, 20; Urteil des Senats vom 28.09.1984 – IV OE 97/82 – a.a.O.). Es widerspricht auch dem Begriff der Einfriedigung nicht, wenn die Abschirmung – wie im vorliegenden Fall von den Beigeladenen geplant – durch eine zweite Einfriedigung verstärkt wird (Urteil des Senats vom 28.09.1984 – IV OE 97/82 – a.a.O.; Urteil des Bay. VGH vom 10.01.1978 – Nr. 230 I 75 – BRS 33 Nr. 132).
32
Mit der vorstehenden Definition des Begriffs Einfriedigung ist allerdings noch nicht die Frage beantwortet, wie hoch eine Anlage sein darf, um vom Begriff der Einfriedigung gedeckt zu werden. Eine höhenmäßige Begrenzung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Wie § 88 Ziff. 8 HBO zeigt, können Einfriedigungen die Höhe von 1,50 m übersteigen, ohne daß ihr Charakter als Einfriedigung entfällt; in diesem Falle sind Einfriedigungen dann allerdings nicht nur anzeigebedürftig nach dieser Vorschrift, sondern gemäß § 87 Abs. 1 HBO genehmigungspflichtig. Nach Auffassung des Senats muß bei der Frage, welche Höhe eine Anlage haben darf, um noch als Einfriedigung angesehen zu werden, auch ihre konkrete Zweckbestimmung unter Berücksichtigung der Interessen der angrenzenden Nachbarn berücksichtigt werden[…]“
Mithin kann man zwar kritisieren, dass die Bayerische den Begriff der Einfriedung in ihren Bedingungen nicht klarstellt, aber dennoch ihrer grundsätzlichen Auslegung folgen, dass keine vollständige Abschirmung des Grundstücks von außen gegeben sein müsse und auch die Höhe einer Umfriedung ohne Belang sei.
- Kein Versicherungsschutz für Diebstahl von Hausrat aus Schließfächern (z.B. von Shopping-Centern, Bahnhöfen, Schulen) mit Ausnahme von Bankschließfächern. Ein Versicherungsschutz im Einzelfall kann im Rahmen der Außenversicherung bestehen, ist aber bedingungsseitig nicht näher klargestellt.
- Technische, optische sowie akustische Sicherungsanlagen, die zum Schutz des versicherten Hausrates existieren, gelten als versicherte Sachen, sind aber nicht gegen einfachen Diebstahl versichert.
- Keine Übernahme von Schlossänderungskosten bei einfachem Schlüsseldiebstahl oder für Diebstahl von Schlüsseln zu Kraftfahrzeugen
- Keine Übernahme der Kosten für einen Erholungsurlaub nach Großschäden
- Nicht versichert ist ein Regressverzicht gegenüber Angehörigen (z.B. solchen in häuslicher Gemeinschaft)
- Kein bedingungsgemäßer Versicherungsschutz, wenn unklar ist, ob der Eintritt eines Schadens bei gedehnten Versicherungsfällen in die Vertragslaufzeit des alten oder in die des neuen Versicherers fällt. Herleitung des Versicherungsschutzes allerdings durch Verweis auf die Arbeitskreis-Garantie
- Ratenzahlungszuschlag bei unterjähriger Zahlweise
- Keine Mitversicherung von erweiterten Elementargefahren in der ZÜRS-Zone 4
[1] „Einfriedung“ auf „wikipedia.de“. Aufzurufen unter https://de.wikipedia.org/wiki/Einfriedung, zuletzt aufgerufen am 24.03.2021
[2] Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17.05.1990, Az. 4 TG 510/90, aufzurufen unter https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190025475, zuletzt aufgerufen am 24.03.2021