Kurz­check: die Haus­rat­ver­si­che­rung der Baye­ri­schen
Pres­ti­ge Plus inklu­si­ve All­Risk (Stand 03.2021)

Die Baye­ri­sche All­ge­mei­ne Ver­si­che­rung AG hat zum 01.03.2021 ihre Hausrat­ta­ri­fe über­ar­bei­tet.  Zur Aus­wahl ste­hen die sechs Tarif­va­ri­an­ten Haus­rat Fle­xi­bel Smart, Smart Plus, Kom­fort, Kom­fort Plus, Pres­ti­ge sowie Pres­ti­ge Plus.

Beträgt die Gesamt­ver­si­che­rungs­sum­me für Wert­sa­chen min­des­tens 75.000 Euro oder die Gesamt­ver­si­che­rungs­sum­me mehr als 200.000 Euro, sind beson­de­re Sicher­heits­ver­ein­ba­run­gen erfor­der­lich. Zusätz­lich erhöh­te Min­dest­si­che­run­gen gel­ten ab einem Wert­sa­chen­an­teil von über 100.00 Euro.  Beträgt der Wert­sa­chen­an­teil min­des­tens 100.000 Euro bzw. der Wert des Haus­ra­tes min­des­tens 500.000 Euro ist eine Ein­bruch­mel­de­an­la­ge vor­ge­schrie­ben. Bis zum Ein­bau der ver­ein­bar­ten Siche­run­gen gilt eine bedin­gungs­ge­mä­ße Selbst­be­tei­li­gung von 25 Pro­zent, wenn der Scha­den durch das Feh­len der ver­ein­bar­ten Siche­run­gen begüns­tigt wor­den ist

© 2021 Cri­ti­cal-News — Wert­sa­chen vorhanden?

Ein Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht wird in allen Tari­fen gewährt, sofern die Ver­si­che­rungs­sum­me je Qua­drat­me­ter Wohn­flä­che min­des­tens 650 Euro beträgt. Für Klein­schä­den bis 1 Pro­zent der Ver­si­che­rungs­sum­me gilt ein gene­rel­ler Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht ab der Tarif­li­nie Kom­fort Plus.

Ver­si­che­rungs­schutz wird gene­rell ohne einen gene­rel­len Selbst­be­halt angeboten.

Ange­bo­ten wird auch ein Lauf­zeit­nach­lass in Höhe von 2 Pro­zent für die Ver­ein­ba­rung einer Lauf­zeit von drei Jah­ren. Bei unter­jäh­ri­ger Zahl­wei­se wird ein Raten­zah­lungs­zu­schlag von 5 Pro­zent (monat­lich bzw. vier­tel­jähr­lich) bzw. 3 Pro­zent (halb­jähr­lich) erho­ben. Der Min­dest­bei­trag beträgt 29,00 Euro net­to pro Jahr.

Ins­be­son­de­re, aber nicht nur, die zum Nach­teil der Ver­si­cher­ten vom GDV (Gesamt­ver­band der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft) abwei­chen­den tarif­li­chen Ein­schrän­kun­gen zur Mit­ver­si­che­rung von Wert­sa­chen erin­nern stark an die Tari­fe der Ammer­län­der.

Hier­zu äußert sich der Ver­si­che­rer wie folgt:

„Gene­rell sind bei der Ammer­län­der die Wert­sa­chen zusätz­lich zur Ver­si­che­rungs­sum­me hinzuzurechnen!

Ein Bei­spiel: Wer auf 80 qm lebt, erhält eine VSU von (80 x 650 €) 52.000 € ange­bo­ten. Hat man Wert­sa­chen (z.B. teu­re Uhren) ist deren Wert auf die Ver­si­che­rungs­sum­me hinzuzurechnen!

Bei unse­ren Tari­fen sind die Wert­sa­chen Teil der Versicherungssumme.

Dies ist ein sehr deut­li­cher Unter­schied im Ver­gleich zur Ammerländer.“

Optio­nal ange­bo­ten wer­den fol­gen­den Leis­tungs­bau­stei­ne:

  • Bau­stein Mobil (Fahr­rad­dieb­stahl) bzw. im Tarif Haus­rat Fle­xi­bel Pres­ti­ge Plus Erhö­hung der Ver­si­che­rungs­sum­me für ein­fa­chen Fahr­rad­dieb­stahl von bei­trags­frei 1 Pro­zent in 1‑Pro­zent-Schrit­ten auf bis zu 5.000 Euro
  • Bau­stein Fahr­rad Kas­ko (für max. 2 pri­vat genutz­te, nicht ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge E‑Bikes / Pedelecs)
  • Bau­stein Pan­gaea Life (20 Pro­zent Mehr­leis­tung für benann­te nach­hal­ti­ge Anschaf­fun­gen. Zudem wird im Fall eines Brands das durch Feu­er frei­ge­setz­te CO2 kli­ma­neu­tral gestellt. Hier­für wer­den als Aus­gleich zer­ti­fi­zier­te Kli­ma­schutz­pro­jek­te unter­stützt. Außer­dem besteht die Mög­lich­keit, Wand­la­de­sta­tio­nen für Elek­tro­au­tos mitzuversichern)
  • Bau­stein Rei­se (Rei­se­ge­päck­ver­si­che­rung zwi­schen 2.000 und 4.000 Euro), erst ab Tarif­va­ri­an­te Kom­fort Plus
  • Bau­stein Natur­ge­fah­ren (Selbst­be­halt 10 Pro­zent der Scha­den­hö­he, min. 250 Euro, max. 1.500 Euro; 1 Monat War­te­zeit. Bei naht­lo­sem Über­gang einer Vor­ver­si­che­rung mit erwei­ter­tem Ele­men­tar­scha­den­schutz kann die­se War­te­zeit entfallen)
  • Glas­ver­si­che­rung (Gebäu­de- und Mobiliarverglasung)

Aus­ge­wähl­te Vor­tei­le des Tarifs Haus­rat fle­xi­bel Pres­ti­ge Plus der Bayerischen

  • gene­rel­ler Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht bis 1 Pro­zent der ver­ein­bar­ten Ver­si­che­rungs­sum­me, ansons­ten ab einer Ver­si­che­rungs­sum­me von min­des­tens 650 Euro je Qua­drat­me­ter Wohnfläche
  • Best-Leis­tungs-Über­sicht bis zur Ver­si­che­rungs­sum­me ohne ver­kürz­te Kün­di­gungs­frist. Wie üblich ist u.a. eine Leis­tungs­er­wei­te­rung hin­sicht­lich unbe­nann­ter Gefah­ren nicht mög­lich. Der Aus­schluss für „Ein­schlüs­se von Ele­men­tar­ge­fah­ren“ bezie­he sich laut Aus­kunft des Ver­si­che­rers auf die ent­spre­chen­den Defi­ni­tio­nen nach Zif­fer 1 d) 2 VHB. Wind­be­we­gun­gen sei­en in die­sem Fall kei­ne Ele­men­tar­ge­fahr. Dar­aus ergibt sich, dass z.B. auch eine Mit­ver­si­che­rung von Wind­be­we­gun­gen unter Wind­stär­ke 8 auch außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks sowie eine Erwei­te­rung des Lawi­nen­ri­si­kos um Dach­la­wi­nen mög­lich wären.
  • Besitz­stands­ga­ran­tie (Vor­ver­si­che­rer­ga­ran­tie). Die­se gilt u.a. nur bei naht­lo­sem Über­gang des Ver­si­che­rungs­schut­zes von einem Wett­be­wer­ber und auch nur, wenn es sich um eine Vor­ver­si­che­rung auf Basis einer VHB-Deckung handelt.
  • Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Gefah­ren mit 10 Pro­zent Selbst­be­tei­li­gung, min­des­tens 500 Euro. Nicht ver­si­chert sind hier­bei Schä­den u.a. an Glas, Kera­mik, Bril­len, elek­tro­ni­schen Gerä­ten, Sport­ge­rä­ten sowie an oder durch Per­so­nen oder Tie­re aller Art, bei Haus­tie­ren sind abwei­chend jedoch etwa­ige Fol­ge­schä­den versichert
  • Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Her­bei­füh­rung des Versicherungsfalles
  • Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung gesetz­li­cher und behörd­li­cher Sicherheitsvorschriften
  • Ver­zicht auf die Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Nicht­ein­hal­tung sons­ti­ger ver­trag­li­chen Oblie­gen­hei­ten (Her­lei­tung: Zif­fer 92 bezieht sich auf Oblie­gen­hei­ten bzw. Sicher­heits­vor­schrif­ten nach VHV 2021 Abschnitt B Zif­fer 3 c) 3 a). Hier wird abwei­chend nicht auf Sicher­heits­vor­schrif­ten, son­dern nur auf Oblie­gen­hei­ten nach Abschnitt B Zif­fer 3 c) ver­wie­sen. Dem­nach gilt der Ver­zicht für „die Ein­hal­tung aller sons­ti­gen ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Oblie­gen­hei­ten.“)
  • Ver­si­che­rungs­schutz für Wert­sa­chen besteht bis in Höhe der Ver­si­che­rungs­sum­me. Außer­halb ver­schlos­se­ner Wert­schutz­schrän­ke besteht eine maxi­ma­le Ver­si­che­rungs­sum­me von 3.500 Euro (Bar­geld, auf Geld­kar­ten gela­de­ne Beträ­ge mit Aus­nah­me von Mün­zen, deren Ver­si­che­rungs­wert den Nenn­be­trag über­steigt), 25.000 Euro (Urkun­den ein­schließ­lich Spar­bü­cher und sons­ti­ge Wert­pa­pie­re) bzw. 50.000 Euro (Schmuck­sa­chen, Edel­stei­ne, Per­len, Brief­mar­ken, Mün­zen und Medail­len sowie alle Sachen aus Gold und Pla­tin). Es gel­ten eheb­li­che Ein­schrän­kun­gen für Wert­sa­chen ab 1.000 Euro (sie­he „aus­ge­wähl­te Einschränkungen“)
  • Ver­si­che­rungs­schutz bis 3 Pro­zent der Ver­si­che­rungs­sum­me mit 250 Euro Selbst­be­halt besteht für das Ein­drin­gen von Regen- oder Schmelz­was­ser durch Gebäu­de­öff­nun­gen und den hier­aus ent­stan­de­nen Scha­den durch die unmit­tel­ba­re Ein­wir­kung auf ver­si­cher­te Sachen
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den an nicht am Fahr­zeug mon­tier­ten Win­ter-/Som­mer­rei­fen inklu­si­ve der Fel­gen bei Ein­bruch­dieb­stahl und Brand. Das Glei­che gilt für nicht mon­tier­te Kin­der­sit­ze und Dach­bo­xen. Die Mit­ver­si­che­rung besteht bis in Höhe von 10.000 Euro. Nicht ver­si­chert ist sons­ti­ges Kfz-Zube­hör (z.B. Ersatz­tei­le für die Karos­se­rie eines Old­ti­mers oder Auto­ra­di­os). Der beschrie­be­ne Ver­si­che­rungs­schutz besteht auch in ver­si­cher­ten Gara­gen inner­halb der glei­chen oder direkt angren­zen­den Gemein­de (Zif­fer 23), also auch außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks (Zif­fer 72).
  • Mit­ver­si­che­rung von Han­dels­wa­ren und Mus­ter­kol­lek­tio­nen bis 15.000 Euro, aller­dings nur inner­halb des Ver­si­che­rungs­or­tes.
  • Sub­si­di­är zum Netz­be­trei­ber sind Schä­den an ver­si­cher­ten elek­tri­schen Gerä­ten durch Strom­schwan­kun­gen mit­ver­si­chert. Vor­aus­set­zung für den Ver­si­che­rungs­schutz ist, dass die Strom­schwan­kung nach­weis­lich von außen auf die ver­si­cher­te Sache ins­ge­samt ein­ge­wirkt hat.
  • Mit­ver­si­chert sind Schmor- und Seng- sowie Rauch- und Ruß­schä­den, die nicht Fol­ge eines Bran­des sind
  • Bis zu 3.500 Euro Rei­se­rück­tritts­kos­ten (Stor­no­kos­ten) ab einer Min­dest­scha­den­hö­he von 10.000 Euro
  • Mit­ver­si­chert ist der ein­fa­che Dieb­stahl von Hör- und Seh­hil­fen (nur geschlif­fe­ne Glä­ser), Zäh­nen und Gebis­sen sowie der Taschen­dieb­stahl, aller­dings nur für Per­so­nen ab Voll­endung des 60. Lebens­jah­res bis 1 Pro­zent der Ver­si­che­rungs­sum­me, max. 1.500 Euro mit 250 Euro Selbst­be­halt. Die Ent­schä­di­gung erfolgt dabei für alle benann­ten Posi­tio­nen zum Zeit- anstatt zum Neu­wert. In die­sem Zusam­men­hang kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Wertsachen
  • Ein­fa­cher Dieb­stahl von Gepäck­stü­cken und deren Inhalt bis 3 Pro­zent der Ver­si­che­rungs­sum­me mit 100 Euro Selbst­be­halt. Nicht ver­si­chert sind Wert­sa­chen im Sin­ne der Bedin­gun­gen, Mobil­te­le­fo­ne, elek­tro­ni­sche Gerä­te, Orga­ni­zer, Com­pu­ter sowie Inhalt von Hand­ta­schen oder Tragetaschen
  •  Instand­set­zungs­kos­ten bei Beschä­di­gun­gen von behin­der­ten­ge­rech­ten Ein­bau­ten in gemie­te­ten oder in Son­der­ei­gen­tum befind­li­chen Woh­nun­gen und Einfamilienhäusern
  •  Mit­ver­si­che­rung der Beschä­di­gun­gen an Fahr­rä­dern, die als Rei­se­ge­päck eines öffent­li­chen Nah­ver­kehrs­mit­tels auf­ge­ge­ben wur­den
  • nach min­des­tens drei Jah­ren Ver­trags­lauf­zeit Bei­trags­re­du­zie­rung um 25 Pro­zent bei Umzug in ein Senio­ren­heim bzw. „Betreu­tes Woh­nen“ (nicht unter den Min­dest­bei­trag von 29,00 Euro net­to p.a.)
  • Auch ohne Ver­ein­ba­rung der Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Gefah­ren sind Über­schwem­mungs­schä­den durch Stark­re­gen mit 10 Pro­zent Selbst­be­halt, min­des­tens 250 Euro, maxi­mal 1.500 Euro, bei­trags­frei mitversichert
  • Auch ohne Ver­ein­ba­rung der Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Gefah­ren sind Rückstau­schä­den bis in Höhe von 5 Pro­zent der Ver­si­che­rungs­sum­me mit 250 Euro Selbst­be­halt ver­si­chert, sofern eine Rück­stau­si­che­rung besteht
  • Mit­ver­si­chert im Rah­men der ver­ein­bar­ten Ver­si­che­rungs­sum­me des Ver­si­che­rungs­neh­mers gilt der Haus­rat einer Pfle­ge­kraft oder eines Au-Pair, die wäh­rend der Aus­übung ihrer Tätig­keit die Woh­nung des Ver­si­che­rungs­neh­mers mitbewohnt
  • Mit­ver­si­chert sind, aller­dings nur inner­halb ver­si­cher­ter Räu­me, Sturm­schä­den unab­hän­gig von der Windstärke
  • Auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück, auf dem sich die ver­si­cher­te Woh­nung (inkl. Bal­kon und Ter­ras­se) befin­det, sind Schä­den durch Sturm ab Wind­stär­ke 8 versichert
  • Bis 10.000 Euro mit­ver­si­chert ist die Beschä­di­gung, Zer­stö­rung oder das Abhan­den­kom­men von Haus­rat durch wild leben­des Scha­len- oder Feder­wild gemäß Bun­des­jagd­ge­setz. Aus­ge­schlos­sen sind Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen auf Bal­ko­nen oder Terrassen
  • Mit­ver­si­chert bis in Höhe von 3.500 Euro sind Schä­den durch Phis­hing im Zusam­men­hang mit Online-Ban­king-Aktio­nen, wel­che der Ver­si­che­rungs­neh­mer in der ver­si­cher­ten Woh­nung oder über in sei­nem Eigen­tum ste­hen­de Lap­tops, por­ta­ble PCs oder Smart­phones durchführt
  • Ein­fa­cher Fahr­rad­dieb­stahl bis 1 Pro­zent der Ver­si­che­rungs­sum­me bei­trags­frei mit­ver­si­chert. Gegen Zuschlag erhöh­bar auf maxi­mal 5.000 Euro
  • Mit­ver­si­chert sind im Zusam­men­hang mit Dieb­stahl aus Kraft­fahr­zeu­gen, Kraft­fahr­zeug­an­hän­gern und Dach­bo­xen auch elek­tro­ni­sche Gegen­stän­de. Bran­chen­üb­lich besteht jedoch ein Aus­schluss für in Kfz, Kfz-Anhän­gern oder Dach­bo­xen gela­ger­te Wertsachen
  • Mit­ver­si­che­rung von Hotel­kos­ten ohne Neben­kos­ten (z.B. Früh­stück, Tele­fon, TV) ohne zeit­li­che Begrenzung
  • Mit­ver­si­che­rung von ein­fa­chem Dieb­stahl von Haus­rat durch Haus­an­ge­stell­te bis 300 Euro
  • 300 Euro p.a. Zuschuss für Restau­rant­be­stel­lun­gen oder Lie­fer­ser­vices, sofern infol­ge eines Ver­si­che­rungs­falls der Herd/Ofen defekt oder die Küche unbe­nutz­bar wird
  • Ver­si­che­rungs­schutz auch für Haus­rat an einem beruf­lich beding­ten Zweit­wohn­sitz bis 20 Pro­zent der Ver­si­che­rungs­sum­me, maxi­mal jedoch bis 20.000 Euro, für Wert­sa­chen maxi­mal 2.500 Euro. Gegen­über vie­len Wett­be­wer­bern gel­ten nicht nur Anti­qui­tä­ten als ver­si­cher­te Wertsachen
  • 12 Mona­te Ver­si­che­rungs­schutz für ein­ge­la­ger­ten Haus­rat in Lager­häu­sern, Spe­di­tio­nen und ver­gleich­ba­ren Ein­rich­tun­gen, sofern die Gebäu­de die Vor­aus­set­zun­gen der Bau­art­klas­sen I, II oder III erfül­len. Elek­tro­ni­sche Gerä­te sind im Rah­men der Ein­la­ge­rung nur zum Zeit­wert versichert.
  • Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­lo­sig­keit und Kurz­ar­beit im Sin­ne der §§ 95 ff. SGB III bis maxi­mal 12 Mona­te. Der Anspruch auf Bei­trags­be­frei­ung setzt ins­be­son­de­re vor­aus, dass der Arbeit­neh­mer vor Ein­tritt der Arbeits­lo­sig­keit min­des­tens 18 Mona­te unun­ter­bro­chen in einem sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen, unge­kün­dig­ten und nicht befris­te­ten Arbeits­ver­hält­nis mit einer Arbeits­zeit von min­des­tens 15 Wochen­stun­den stand und das 55. Lebens­jahr noch nicht voll­endet hat. Zudem besteht für Kurz­ar­beit eine War­te­zeit von min­des­tens einem Monat, für Arbeits­lo­sig­keit von sechs Mona­te ab Vertragsbeginn.
  • Täg­li­ches Kün­di­gungs­recht für den Ver­si­che­rungs­neh­mer (Zif­fer 101) bzw. für den Ver­si­che­rer wie üblich drei Mona­te zur jewei­li­gen Haupt­fäl­lig­keit (VHB 2021 Abschnitt B 2a) 2 und 4).

Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs Haus­rat fle­xi­bel Pres­ti­ge Plus der Bayerischen

  • Bedin­gungs­sei­ti­ge GDV-Garan­tie bezieht sich nur auf die unter­neh­mens­ei­ge­nen VHB 2021, nicht auf die beson­de­ren Bedin­gun­gen. Das ist ent­schei­dend, da erheb­li­che Ein­schrän­kun­gen zur Mit­ver­si­che­rung von Wert­sa­chen bei der Baye­ri­schen nicht in den VHB, son­dern in den Beson­de­ren Bedin­gun­gen benannt wer­den. Da der Ver­si­che­rer gleich­zei­tig garan­tiert, nicht zum Nach­teil des Ver­si­che­rungs­neh­mers von den unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se mit Stand 08.08.2018 abzu­wei­chen, kann die Ein­schrän­kung bei den Wert­sa­chen durch die in der Arbeits­kreis-Garan­tie ent­hal­te­ne GDV-Garan­tie geheilt werden.
  • Inno­va­ti­ons­klau­sel gilt nur, wenn durch ein Tari­f­up­date aus­schließ­lich Ver­bes­se­run­gen vor­ge­nom­men wer­den, d.h. es besteht kein Anspruch auf die­se Leis­tung, wenn ein Tari­f­up­date neben bei­spiels­wei­se 20 Ver­bes­se­run­gen eine ein­zi­ge Stel­le besitzt, die auch zum Nach­teil des Kun­den füh­ren könnte.
  • Feh­len­de Sum­men- und / oder Kon­di­ti­ons­dif­fe­renz­de­ckung. Die­se Leis­tung sei aktu­ell noch in der Dis­kus­si­on und fol­ge mit dem nächs­ten Update. 
  • Abwei­chend von der bedin­gungs­sei­ti­gen GDV-Garan­tie gilt: 

Im Ver­si­che­rungs­fall ist bei Wert­sa­chen, ins­be­son­de­re Schmuck­stü­cken und Uhren dar­auf zu ach­ten, dass Ein­zel­stü­cke mit einem Wert von über 1.000, – EUR mit Nach­wei­sen in Bezug auf Her­stel­ler, Fabri­kat, Typen­be­zeich­nung, Ver­käu­fer, Anschaf­fungs­preis zu bele­gen sind. Anga­ben zu Spe­zi­fi­ka­tio­nen kön­nen unter ande­rem Fotos und Exper­ti­sen sein.“

Das Unter­neh­men bezieht hier­zu Stellung:

Im Scha­den­fall muss immer ein Wert- und Besitz­nach­weis vor­ge­legt wer­den. Daher ist es unse­res Erach­tens nach eine fai­re Rege­lung, dies direkt in den Bedin­gun­gen zu verankern.

v.a., wenn Erb­stü­cke vor­han­den sind (für die i.d.R. sicher kein Kauf­be­leg oder dgl. mehr existiert).“

Die Bedin­gun­gen selbst sagen aller­dings nicht aus, dass ein feh­len­der Kauf­be­leg ander­wei­tig ersetzt wer­den kann, son­dern schrei­ben für jeden beschrie­be­nen Ein­zel­fall Anga­ben u.a. zum Ver­käu­fer oder Anschaf­fungs­preis vor. Die Auf­zäh­lung der Vor­aus­set­zun­gen ist nicht als bei­spiel­haft, son­dern als kumu­la­tiv zu ver­ste­hen. Da der Ver­si­che­rer bedin­gungs­sei­tig eine GDV-Garan­tie aus­spricht und die­ser kei­ne ent­spre­chen­den Oblie­gen­hei­ten vor­sieht, kann hier – anders als von der Baye­ri­schen dar­ge­stellt – ein durch­aus erheb­li­cher Nach­teil gese­hen wer­den. Auch Uhren zäh­len nach den unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV unab­hän­gig von ihrem Wert nicht grund­sätz­lich als Wert­sa­chen, so dass auch das hier eine Schlech­ter­stel­lung zu Las­ten der Ver­si­cher­ten ange­nom­men wer­den könnte.

Zu die­ser Ein­schät­zung äußert sich der Ver­si­che­rer wei­ter­ge­hend wie folgt:

„Nach Rück­spra­che mit unse­rer Scha­den­ab­tei­lung han­delt es sich bei dem Pas­sus Zif­fer 46 b) (Bezug auf Nach­wei­se) um eine Klarstellung.

 Auch ohne die­sen Pas­sus müss­te der Kun­de im Scha­den­fall Nach­wei­se über den Besitz und Wert der Sachen erbringen.

 Auf­grund eines Foto­nach­wei­ses wäre eine Regu­lie­rung denk­bar, jedoch sicher nicht unge­kürzt, da ins­be­son­de­re anhand eines Fotos i.d.R. der tat­säch­li­che Wert nicht bemes­sen wer­den kann (z.B. was lässt sich auf dem Foto genau erken­nen?, ech­ter Dia­mant oder Zir­ko­nia, Rein­heits­gra­de bei Gold (Karat), etc.).“

  • Nicht mit­ver­si­chert sind unbe­nann­te Kosten
  • Nicht mit­ver­si­chert sind die Kos­ten infol­ge der Ent­schär­fung von Blind­gän­gern. Über­nom­men wer­den jedoch Schä­den (z.B. eine Explo­si­on) unmit­tel­bar durch Kampf­mit­tel aus been­de­ten Krie­gen, so genann­ten Blind­gän­gern. Laut Ver­si­che­rer trä­fen die­se Kos­ten, falls sie nicht vom Staat über­nom­men wür­den, den Grund­stücks- / Gebäu­de­ei­gen­tü­mer. Daher sei man die­se Leis­tung als „eine mög­li­che Leis­tung der Gebäudeversicherung.“
  • Nicht mit­ver­si­chert ist der Anprall von selbst­fah­ren­den Arbeits­ma­schi­nen, sofern es sich bei die­sen weder um Stra­ßen- noch Schie­nen­fahr­zeu­ge handelt
  • Nicht mit­ver­si­chert sind Schä­den durch radio­ak­ti­ve Iso­to­pe (z.B. in Rauchmeldern)
  • Nicht ver­si­chert sind Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen außer­halb ver­si­cher­ter Räu­me, wenn kei­ne Min­dest­wind­stär­ke 8 erreicht wird. Im Ein­zel­fall kann hier Ver­si­che­rungs­schutz über die unbe­nann­ten Gefah­ren her­ge­lei­tet wer­den, da nach Zif­fer 102 b) Nr. 1 mit Ver­weis auf die VHB kein Aus­schluss für Sturm­schä­den unter Wind­stär­ke 8 defi­niert ist, son­dern ledig­lich defi­niert ist, dass ein Sturm erst ab Wind­stär­ke 8 vorliege
  • Nicht ver­si­chert sind Schä­den durch die Her­aus­ga­be des PIN des Ver­si­che­rungs­neh­mers infol­ge räu­be­ri­scher Erpressung
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht für Dieb­stahl von Haus­rat durch Auf­bre­chen von Luft- oder Wasserfahrzeugen
  • Ver­si­che­rungs­schutz besteht für den ein­fa­chen Dieb­stahl von Wäsche auf der Lei­ne, Grills, Gar­ten­mö­beln und Gar­ten­ge­rä­ten, Auf­sitz­ra­sen­mä­hern und Rasen­mäh­ro­bo­tern bis zur ver­ein­bar­ten Ver­si­che­rungs­sum­me, aller­dings nur, wenn die­se nach­weis­lich zum Zeit­punkt des Dieb­stahls in gemein­schaft­lich genutz­ten Räu­men (auch Trep­pen­haus) abge­stellt waren oder sich auf dem umfrie­de­ten Grund­stück, auf dem die ver­si­cher­te Woh­nung liegt, befanden.

Wer also sei­ne Gar­ten­mö­bel auf einem nicht (voll­stän­dig) umfrie­de­ten Grund­stück ste­hen hat, etwa, weil die Zufahrt zum Grund­stück kein Tor besitzt, könn­te je nach Aus­le­gung einer Umfrie­dung im Zwei­fel leer aus­ge­hen. Die­sen Punkt sieht der Ver­si­che­rer anders aus. Er begrün­det dies damit, dass in den Bedin­gun­gen nicht näher defi­niert sei, was ein „umfrie­de­tes“ Grund­stück aus­ma­che und ver­weist auf die Defi­ni­ti­on in der Wiki­pe­dia[1]:

„Eine Ein­frie­dung oder Umfrie­dung (ver­al­tet auch Ein­frie­di­gung) ist eine Anla­ge an oder auf einer Grund­stücks­gren­ze, die dazu bestimmt ist, ein Grund­stück ganz oder teil­wei­se zu umschlie­ßen und nach außen abzu­schir­men, um unbe­fug­tes Betre­ten oder Ver­las­sen oder sons­ti­ge stö­ren­de Ein­wir­kun­gen abzu­weh­ren.[1]

Dazu gehö­ren ins­be­son­de­re Grenz­wän­de, Mau­ern, Zäu­ne, Hecken, Wäl­le und Gräben.“

Die Wiki­pe­dia bezieht sich in ihrer Fuß­no­te nach­voll­zieh­bar auf ein Urteil des Hes­si­schen Ver­wal­tungs­ge­richts­ho­fes vom 17.05.1990 (Az. 4 TG 510/90)[2]:

„30

Eine Defi­ni­ti­on des Begriffs „Ein­frie­di­gung“ ist im Gesetz nicht ent­hal­ten. Der Begriffs­in­halt muß des­halb im Wege der Wort­in­ter­pre­ta­ti­on unter Berück­sich­ti­gung von Sinn und Zweck der Vor­schrift und des all­ge­mei­nen Sprach­ver­ständ­nis­ses bestimmt wer­den. Danach ist eine Ein­frie­di­gung eine Anla­ge, die dazu bestimmt ist, ein Grund­stück voll­stän­dig oder teil­wei­se zu umschlie­ßen und nach außen abzu­schir­men, um unbe­fug­tes Betre­ten oder Ver­las­sen oder sons­ti­ge stö­ren­de Ein­wir­kun­gen (z.B. Lärm, Wind, Stra­ßen­schmutz) abzu­weh­ren (vgl. Urtei­le des Senats vom 26.06.1970 – IV OE 59/69 – BRS 23 Nr. 133; vom 28.09.1984 – IV OE 97/82 – HessVGRspr. 1985, 36; Beschluß des Senats vom 21.12.1989 – 4 UE 3037/86 –; OVG Lüne­burg Urteil vom 14.09.1977 – I A 77/5 – BRS 32 Nr. 100; OVG Müns­ter Urteil vom 27.02.1970 – XA 7/69 – BRS 23 Nr. 132; OVG Müns­ter Urteil vom 12.07.1982 – 7 A 2198/80 –, BauR 1982, 562).

31

In die­sem Zusam­men­hang ist zunächst dar­auf hin­zu­wei­sen, daß eine Ein­frie­di­gung nicht unmit­tel­bar an der Grund­stücks­gren­ze ste­hen muß, son­dern – wie von den Bei­gela­de­nen hier vor­ge­se­hen – auch abge­rückt von ihr ver­lau­fen kann (vgl. Beschluß des Senats vom 24.07.1981 – IV TH 52/81 – HessVGRspr. 1982, 20; Urteil des Senats vom 28.09.1984 – IV OE 97/82 – a.a.O.). Es wider­spricht auch dem Begriff der Ein­frie­di­gung nicht, wenn die Abschir­mung – wie im vor­lie­gen­den Fall von den Bei­gela­de­nen geplant – durch eine zwei­te Ein­frie­di­gung ver­stärkt wird (Urteil des Senats vom 28.09.1984 – IV OE 97/82 – a.a.O.; Urteil des Bay. VGH vom 10.01.1978 – Nr. 230 I 75 – BRS 33 Nr. 132). 

32

Mit der vor­ste­hen­den Defi­ni­ti­on des Begriffs Ein­frie­di­gung ist aller­dings noch nicht die Fra­ge beant­wor­tet, wie hoch eine Anla­ge sein darf, um vom Begriff der Ein­frie­di­gung gedeckt zu wer­den. Eine höhen­mä­ßi­ge Begren­zung ist im Gesetz nicht vor­ge­se­hen. Wie § 88 Ziff. 8 HBO zeigt, kön­nen Ein­frie­di­gun­gen die Höhe von 1,50 m über­stei­gen, ohne daß ihr Cha­rak­ter als Ein­frie­di­gung ent­fällt; in die­sem Fal­le sind Ein­frie­di­gun­gen dann aller­dings nicht nur anzei­ge­be­dürf­tig nach die­ser Vor­schrift, son­dern gemäß § 87 Abs. 1 HBO geneh­mi­gungs­pflich­tig. Nach Auf­fas­sung des Senats muß bei der Fra­ge, wel­che Höhe eine Anla­ge haben darf, um noch als Ein­frie­di­gung ange­se­hen zu wer­den, auch ihre kon­kre­te Zweck­be­stim­mung unter Berück­sich­ti­gung der Inter­es­sen der angren­zen­den Nach­barn berück­sich­tigt werden[…]“

Mit­hin kann man zwar kri­ti­sie­ren, dass die Baye­ri­sche den Begriff der Ein­frie­dung in ihren Bedin­gun­gen nicht klar­stellt, aber den­noch ihrer grund­sätz­li­chen Aus­le­gung fol­gen, dass kei­ne voll­stän­di­ge Abschir­mung des Grund­stücks von außen gege­ben sein müs­se und auch die Höhe einer Umfrie­dung ohne Belang sei.

  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Dieb­stahl von Haus­rat aus Schließ­fä­chern (z.B. von Shop­ping-Cen­tern, Bahn­hö­fen, Schu­len) mit Aus­nah­me von Bank­schließ­fä­chern. Ein Ver­si­che­rungs­schutz im Ein­zel­fall kann im Rah­men der Außen­ver­si­che­rung bestehen, ist aber bedin­gungs­sei­tig nicht näher klargestellt.
  • Tech­ni­sche, opti­sche sowie akus­ti­sche Siche­rungs­an­la­gen, die zum Schutz des ver­si­cher­ten Haus­ra­tes exis­tie­ren, gel­ten als ver­si­cher­te Sachen, sind aber nicht gegen ein­fa­chen Dieb­stahl versichert.
  • Kei­ne Über­nah­me von Schloss­än­de­rungs­kos­ten bei ein­fa­chem Schlüs­sel­dieb­stahl oder für Dieb­stahl von Schlüs­seln zu Kraftfahrzeugen
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für einen Erho­lungs­ur­laub nach Großschäden
  • Nicht ver­si­chert ist ein Regress­ver­zicht gegen­über Ange­hö­ri­gen (z.B. sol­chen in häus­li­cher Gemeinschaft)
  • Kein bedin­gungs­ge­mä­ßer Ver­si­che­rungs­schutz, wenn unklar ist, ob der Ein­tritt eines Scha­dens bei gedehn­ten Ver­si­che­rungs­fäl­len in die Ver­trags­lauf­zeit des alten oder in die des neu­en Ver­si­che­rers fällt. Her­lei­tung des Ver­si­che­rungs­schut­zes aller­dings durch Ver­weis auf die Arbeitskreis-Garantie
  • Raten­zah­lungs­zu­schlag bei unter­jäh­ri­ger Zahlweise
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von erwei­ter­ten Ele­men­tar­ge­fah­ren in der ZÜRS-Zone 4

[1] „Ein­frie­dung“ auf „wiki​pe​dia​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​de​.wiki​pe​dia​.org/​w​i​k​i​/​E​i​n​f​r​i​e​d​ung, zuletzt auf­ge­ru­fen am 24.03.2021

[2] Hes­si­scher Ver­wal­tungs­ge­richts­hof, Beschluss vom 17.05.1990, Az. 4 TG 510/90, auf­zu­ru­fen unter https://​www​.lare​da​.hes​sen​recht​.hes​sen​.de/​b​s​h​e​/​d​o​c​u​m​e​n​t​/​L​A​R​E​1​9​0​0​2​5​475, zuletzt auf­ge­ru­fen am 24.03.2021

0 0 votes
Article Rating
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Oldest
Newest Most Voted
Inline Feedbacks
View all comments