Tarif­ana­ly­se: Wech­sel­ta­rif Wohn­ge­bäu­de NEO Switch 2024 aus dem Hau­se Neo­di­gi­tal (Stand 01.01.2025)

2017 grün­de­ten Ste­phen Voss und Dirk Witt­ling die Neo­di­gi­tal Ver­si­che­rung AG[1]. Mit Ver­triebs­start zum 01.08.2022 wur­de der Tarif NEO Switch 2022 auf­ge­legt[2]. Zum 01.01.2025 wur­de er durch ein Update auf den Stand NEO Switch 2024 frei­ge­schal­tet. Sowohl der Alt­ta­rif als auch der neue Tarif wen­den sich dabei an Kun­den, die von einem ande­ren Ver­si­che­rer lücken­los zur Neo­di­gi­tal wech­seln wol­len, um einer­seits gegen­über dem Vor­ver­trag Prä­mie zu spa­ren als auch mög­lichst min­des­tens gleich­wer­ti­ge Leis­tun­gen zu realisieren.

Ange­bo­ten wird der Tarif unter ande­rem von dem Mak­ler­pool Aru­na GmbH aus Ber­lin, der VEMA Ver­si­che­rungs­mak­ler Genos­sen­schaft eG, aber auch direkt über die Neo­di­gi­tal.

Hin­weis: am Ende des Bei­tra­ges fin­den Sie einen zusam­men­fas­sen­den Pro­dukt­steck­brief.

Teil­wei­se zwei­fel­haf­te Ver­bes­se­run­gen mit mas­si­ver Prämienanpassung

Ende 2024 wur­de Bestands­kun­den des Tari­fes NEO Switch 2022 nicht nur über die Ein­füh­rung des neu­en Tari­fes, son­dern auch über eine zwei­stel­li­ge Bei­trags­an­pas­sung von über 20 % sowie über ein Leis­tung­s­up­date auf den neu­en Tarif infor­miert. Inhalt­lich wur­den dabei fol­gen­de Ver­bes­se­run­gen benannt:

„• Weg­fall der Selbst­be­tei­li­gung bei einem Rauch- und Ruß­scha­den. Bis­her waren 150 EUR Selbst­be­tei­li­gung vereinbart.

• Seng- und Schmor­schä­den sind bis zur Ver­si­che­rungs­sum­me ver­si­chert. Bis­her waren die­se auf max. 10.000 EUR je Scha­den­fall begrenzt.

• Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für Wasser‑, Gas- und Heiz­öl­ver­lust sowie Strom­ver­lust aus Strom­spei­chern bis 5.000 EUR. Bis­her galt dies nur für Was­ser- und Gasverlust.

• Mit­ver­si­chert sind die Rück­rei­se­mehr­kos­ten vom Urlaub oder einer Dienst­rei­se bis 10.000 EUR, wenn auf­grund eines erheb­li­chen Ver­si­che­rungs­falls die Urlaubs-/Di­enst­rei­se abge­bro­chen wird und der Ver­si­che­rungs­neh­mer an den Scha­den­ort reist. Bis­her wur­den die Kos­ten bis 5.000 EUR übernommen.

• Als Gebäu­de­zu­be­hör gel­ten auch Bal­kon­kraft­wer­ke (sog. Ste­cker­so­lar­an­la­gen, ste­cker­fer­ti­ge Mini PV-Anla­gen) auf dem Versicherungsgrundstück.

• Mit­ver­si­chert ist der Dieb­stahl von Wär­me­pum­pen die fest mit dem Grund und Boden oder dem Gebäu­de ver­bun­den sind und sich auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück befin­den bis max. 30.000 EUR.

• Mit­ver­si­chert sind Gara­gen und Car­ports auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück. Bis­her waren die­se auf max. 4 Stell­plät­ze begrenzt.“

Dar­stel­lung des Ver­si­che­rers teil­wei­se irre­füh­rend und lückenhaft

Die von der Neo­di­gi­tal benann­ten Ver­bes­se­run­gen sind lei­der weder voll­stän­dig, noch berück­sich­ti­gen sie teil­wei­se Ver­schlech­te­run­gen, und zum Teil sind sie sogar irreführend.

Irre­füh­rend benann­te Verbesserungen:

  • Seng­schä­den sind im neu­en Tarif nur als Fol­ge eines Brand­scha­dens mit­ver­si­chert, vor­her auch ohne bis in Höhe von 10.000 Euro. Kor­rekt ist die Anga­be zur ver­bes­ser­ten Mit­ver­si­che­rung von Schmor­schä­den. Das Unter­neh­men hat hier­zu Stel­lung bezogen:

„Die­se Klau­sel wur­de von uns nicht kor­rekt ange­passt. Die Ver­schlech­te­rung ist ein Feh­ler und wird von uns rück­wir­kend kor­ri­giert. Vie­len Dank für den Hinweis.“

  • Eine Erhö­hung der Kos­ten­über­nah­me für Rei­se­rück­trans­port­kos­ten aus dem Aus­land ist in  den neu­en Bedin­gun­gen nicht zu finden.
  • Ein Weg­fall der Begren­zung von Stell­plät­zen lässt sich in den neu­en Bedin­gun­gen nicht fin­den. Auch hier­zu hat der Ver­si­che­rer Stel­lung bezogen:

„Die­se Klau­sel wur­de von uns nicht kor­rekt ange­passt. Der Weg­fall der Begren­zung der Stell­plät­ze wur­de nicht umge­setzt. Dies wird von uns rück­wir­kend kor­ri­giert. Vie­len Dank für den Hinweis.“

Nicht benann­te wei­ter­ge­hen­de Verbesserungen:

  • Aktua­li­sie­rung des Stan­des der GDV-Garan­tie. In die­sem Zusam­men­hang auch Anpas­sung der Über­schwem­mungs-Defi­ni­ti­on an den aktu­el­len GDV-Standard.
  • Aktua­li­sie­rung des Stan­des der Arbeitskreis-Garantie.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für das Ent­fer­nen von umge­stürz­ten, abge­knick­ten oder schwer beschä­dig­ten Bäu­men bis maxi­mal 10.000 Euro. Im Tarif NEO Switch 2022 galt die Mit­ver­si­che­rung nur für das Ent­fer­nen umge­stürz­ter Bäume.
  • Mit­ver­si­che­rung des Anpralls von Was­ser­fahr­zeu­gen, vor­her nur von Wassersportfahrzeugen.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Verpuffung.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Über­schall­druck­wel­len eines Luftfahrzeuges.
  • Bis­her galt unter ande­rem: „[…]Endet das Miet­ver­hält­nis wegen des Ver­si­che­rungs­falls, ersetzt der Ver­si­che­rer den Miet­aus­fall. Das gilt bis zur Neu­ver­mie­tung, wenn die­se inner­halb von 4 Mona­ten erfolgt, höchs­tens aber bis zum Ablauf des Zeit­raums nach A 13.2.“ Neu gere­gelt heißt es an der ver­gleich­ba­ren Stel­le so, dass der vol­le Zeit­raum von 24 Mona­ten in Betracht kommt:

„Kün­digt der Mie­ter das Miet­ver­hält­nis wegen des Ver­si­che­rungs­falls und kann der Ver­si­che­rungs­neh­mer die Woh­nung nach Fer­tig­stel­lung nicht wie­der ver­mie­ten, ersetzt der Ver­si­che­rer auch die­sen Mietausfall.

Dies setzt vor­aus, dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer die Räu­me zum Zeit­punkt der Wie­der­her­stel­lung nicht ver­mie­ten konn­te, obwohl er die im Ver­kehr erfor­der­li­che Sorg­falt ange­wandt hat.

Das gilt bis zur Neu­ver­mie­tung, höchs­tens aber bis zum Ablauf des Zeit­raums nach A 12.2.“

Nicht benann­te Verschlechterungen:

  • Seng­schä­den, die nicht Fol­ge eines Bran­des waren (sie­he oben).
  • Mit­ver­si­che­rung der Kos­ten für das Ent­fer­nen von Bäu­men bis maxi­mal 10.000 Euro nur durch Blitz­schlag oder Sturm. Im Tarif NEO Switch 2022 galt die Mit­ver­si­che­rung auch für das Ent­fer­nen von Schä­den durch sons­ti­ges Feu­er sowie durch Ele­men­tar­ge­fah­ren. Erneut hat die Neo­di­gi­tal Stel­lung bezogen:

„Die­se Klau­sel wur­de von uns nicht kor­rekt ange­passt. Die Ver­schlech­te­rung ist ein Feh­ler und wird von uns rück­wir­kend kor­ri­giert. Vie­len Dank für den Hinweis.“

  • Bis­her bestand für den Anprall von Stra­ßen- und Was­ser­sport­fahr­zeu­gen nur dann kein Ver­si­che­rungs­schutz, wenn die­se vom Ver­si­che­rungs­neh­mer betrie­ben oder gehal­ten wer­den. Nun­mehr sind aus­ge­schlos­sen Schä­den, die durch Stra­ßen- oder Was­ser­fahr­zeu­ge ent­ste­hen, deren Hal­ter oder Len­ker der Ver­si­che­rungs­neh­mer oder ein Bewoh­ner des Gebäu­des ist. Auch hier­zu bezieht der Ver­si­che­rer Position:

„Die­se Klau­sel wur­de von uns nicht kor­rekt ange­passt. Die Ver­schlech­te­rung ist ein Feh­ler und wird von uns rück­wir­kend kor­ri­giert. Vie­len Dank für den Hinweis.“

Wech­seln vor 2024 ein­fa­cher gemacht

Gegen­über dem unmit­tel­ba­ren Vor­ver­trag wird ein pau­scha­ler Bei­trags­nach­lass in Höhe von 5 % gewährt. Wesent­li­che Leis­tungs­in­hal­te wer­den min­des­tens gleich­wer­tig über­nom­men. Dies ergibt sich aus der bedin­gungs­sei­ti­gen Besitz­stands­ga­ran­tie:

„A 34NEO-01 Besitzstandsgarantie

Soll­te sich im Scha­den­fall her­aus­stel­len, dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer durch die Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen zur Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung des Vor­ver­tra­ges beim vor­he­ri­gen Ver­si­che­rer bes­ser gestellt gewe­sen wäre, als bei der Neo­di­gi­tal, wer­den wir nach den Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen des Vor­ver­si­che­rers regu­lie­ren. Maß­geb­lich für die Regu­lie­rung ist der letz­te gül­ti­ge Ver­trags­stand unmit­tel­bar vor Ver­trags­be­en­di­gung. Der Ver­si­che­rungs­neh­mer hat uns in die­sem Fall den zuletzt gül­ti­gen Ver­si­che­rungs­schein und die dazu­ge­hö­ri­gen Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen vorzulegen.

Die Besitz­stands­ga­ran­tie gilt nur inso­weit, dass

a) unun­ter­bro­chen Ver­si­che­rungs­schutz bestand,

b) der Vor­ver­trag für ein inlän­di­sches Risi­ko abge­schlos­sen war,

c) der Vor­ver­trag auf Basis der All­ge­mei­nen Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen für die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung (VGB) geschlos­sen war,

d) in die­sem Ver­trag Leis­tun­gen mit­be­an­tragt wur­den (auch bei­trags­pflich­ti­ge), die auch beim Vor­ver­si­che­rer ver­ein­bart waren.

e) die bei der Neo­di­gi­tal ver­si­cher­ba­re Höchst­ver­si­che­rungs­sum­me und Qua­drat­me­ter­zahl nicht über­schrit­ten wird.

Dar­über hin­aus gilt die Besitz­stands­ga­ran­tie nicht für Schä­den im Zusam­men­hang mit

a) Vor­satz,

b) Assis­tance- und sons­ti­ge ver­si­che­rungs­frem­de Dienstleistungen,

c) Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeitsunfähigkeit,

d) Ele­men­tar­schä­den, wenn sich das Objekt in ZÜRS Zone 3 oder 4 befindet.“

Im Unter­schied zur Besitz­stands­ga­ran­tie vie­ler Wett­be­wer­ber beinhal­tet jene der Neo­di­gi­tal Ver­si­che­rung auch beim Vor­ver­si­che­rer ggf. mit­ver­si­cher­te unbe­nann­te Gefah­ren. Dies könn­te so ver­stan­den wer­den, das z. B. All­ge­fah­ren­de­ckun­gen wie eine His­cox oder Kon­zept & Mar­ke­ting aus­schei­den wür­den, aber auch sons­ti­ge durch­ge­schrie­be­ne Bedin­gungs­wer­ke aus, die sich nicht am Auf­bau der Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV ori­en­tie­ren. Hier­zu äußert sich der Ver­si­che­rer wie folgt:

„Tat­säch­lich besagt die­ser Pas­sus, dass der Vor­ver­trag nicht auf Basis der All­ge­mei­nen Feu­er Bedin­gen (AFB), All­ge­mei­ne Sturm Bedin­gun­gen (STB) oder All­ge­mei­ne Lei­tungs­was­ser Bedin­gun­gen bestehen darf, son­dern auf Basis VGB. Dies kann auch ein durch­ge­schrie­be­nes Bedin­gungs­werk sein.“

Weit­ge­hend ori­en­tiert am Tarif für Neuabschlüsse

Der Tarif NEO Switch 2024 ent­spricht im gro­ßen und gan­zem dem Tarif NEO L Spe­zi­al 2024 (Ver­triebs­start als NEO L Spe­zi­al 2021 in 11.2021) für das Neu­ge­schäft. Dabei gel­ten jedoch eini­ge Abweichungen:

  • Mit­ver­si­che­rung mas­si­ver Neben­ge­bäu­de bis 100 qm anstatt bei NEO L Spe­zi­al 2024 nur bis 50 qm.
  • Mehr­kos­ten für behörd­li­che Maß­nah­men zum Denk­mal­schutz bis 20.000 Euro (im Tarif NEO L Spe­zi­al 2024 fehlt hier­zu eine Klar­stel­lung, jedoch eben­so eine Ein­schrän­kung des Versicherungsschutzes).
  • Kon­di­ti­ons- und Sum­men­dif­fe­renz­de­ckung (max. 12 Mona­te). Im Tarif NEO L Spe­zi­al 2024 nicht ent­hal­ten.
  • Besitz­stands­ga­ran­tie. Im Tarif NEO L Spe­zi­al 2024 nicht enthalten.

Hier­zu äußert sich der Ver­si­che­rer wie folgt:

„Der Tarif basiert auf dem L Spe­zi­al, wur­de aber an den von Ihnen benann­ten Stel­len verbessert.“

Was sind 200 Quadratmeter?

Ver­si­cher­bar sind über die­sen Tarif pri­vat genutz­te Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­ser, nicht jedoch Wochen­end- oder Feri­en­häu­ser, bis zu einer Wohn­flä­che von maxi­mal 350 Qua­drat­me­ter bzw. einer Ver­si­che­rungs­sum­me von 45.500 Mark Wert 1914. Sofern kei­ne Anga­be der Ver­si­che­rungs­sum­me 1914 gege­ben wird, beträgt die maxi­mal ver­si­cher­ba­re Wohn­flä­che 200 Qua­drat­me­ter. Die Bedin­gun­gen wei­sen dabei kei­ne kon­kre­te Defi­ni­ti­on der Wohn­flä­che aus. Auf Nach­fra­ge defi­niert das Unter­neh­men die maß­geb­li­che Wohn­flä­che wie folgt:

„Die Wohn­flä­che ist die Grund­flä­che aller Räu­me einer Woh­nung ein­schließ­lich der Hob­by­räu­me. Unbe­rück­sich­tigt blei­ben Trep­pen, Bal­ko­ne, Log­gi­en, Ter­ras­sen sowie Keller‑, Spei­cher- und Boden­räu­me, wenn die­se nicht zu Wohn- oder Hob­by­zwe­cken genutzt wer­den. Da dem Kun­de nicht zuge­mu­tet wer­den kann die Flä­che Meter für Meter nach­zu­mes­sen ist es aus­rei­chend, wenn die Wohn­flä­che aus offi­zi­el­len Unter­la­gen über­nom­men wird, Miet­ver­trag, Bau­be­schrei­bung, Bau­plä­ne o. Ä.“

Mit­ver­si­chert sind Gewächs- und Gar­ten­häu­ser bis 25 Qua­drat­me­ter Grund­flä­che. Ver­si­che­rungs­schutz für sons­ti­ge pri­vat genutz­te mas­si­ve Anbau­ten oder Neben­ge­bäu­de mit har­ter Dachung bis ins­ge­samt 100 Qua­drat­me­ter Nutz­flä­che. Eine Mit­ver­si­che­rung grö­ße­rer Neben­ge­bäu­de ist über die­sen Tarif nicht möglich.

Pau­schal mit­ver­si­chert sind Gara­gen und Car­ports mit ins­ge­samt maxi­mal 4 Stell­plät­zen. Vor­aus­set­zung ist, dass sich die­se auf dem ver­si­cher­ten Grund­stück befin­den. Lauf Kun­den­in­for­ma­ti­on aus dem Win­ter 2024 sei die­se Begren­zung weg­ge­fal­len. Zif­fer A 7.5 der Bedin­gun­gen weist die­se jedoch wei­ter­hin aus.

Optio­na­le Erweiterungen

Der Ver­si­che­rungs­schutz bei der Neo­di­gi­tal kann optio­nal erwei­tert werden:

  • Bau­stein „Wei­te­re Ele­men­tar­ge­fah­ren“ mit 10 % Selbst­be­tei­li­gung, min. 500 Euro, max. 5.000 Euro. Die­se Selbst­be­tei­li­gung fin­den sich nicht in den Bedin­gun­gen, son­dern allein in der Leis­tungs­über­sicht des Ver­si­che­rers. Der Ver­si­che­rer ver­weist hier­zu auf Abschnitt A 9 der Bedin­gun­gen, wonach die Selbst­be­tei­li­gung im Ver­si­che­rungs­schein ent­spre­chend aus­ge­wie­sen werde.
  • Bau­stein „Gebäu­de­ver­gla­sung“ inkl. Schä­den an den Schei­ben von Win­ter­gär­ten. Für künst­le­risch bear­bei­te­te Schei­ben wer­den maxi­mal 1.000 Euro übernommen.
  • Bau­stein „Ablei­tungs­roh­re auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück“ bis 10.000 Euro.
  • Bau­stein „Ablei­tungs­roh­re außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks“ bis 10.000 Euro.

Waren benann­te Bau­stei­ne im bis­he­ri­gen Tarif nicht ver­si­chert, so kön­nen sie auf Anfra­ge und gegen ent­spre­chen­den Zuschlag zukünf­tig ein­ge­schlos­sen wer­den. Dabei gilt:

„Der Zuschlag für den oder die hin­zu­ge­füg­ten Bau­stei­ne wird im Ver­hält­nis ange­passt.“[3]

Nicht ver­si­cher­bar sind Objek­te, die bei Antrags­stel­lung län­ger als ein Jahr unbe­wohnt waren oder blei­ben. Nach Antrags­stel­lung besteht Ver­si­che­rungs­schutz nur für stän­dig bewohn­te Objekte.

Eine Absi­che­rung kann nur für Objek­te bean­tragt wer­den, die unmit­tel­bar vor Ver­trags­be­ginn bei einem Wett­be­wer­ber vor­ver­si­chert waren. Der Tarif NEO Switch 2024 kann daher nicht für Kun­den ohne direkt anschlie­ßen­de Vor­ver­si­che­rung abge­schlos­sen werden.

Vor­schä­den nun­mehr von Relevanz

Ver­si­che­rungs­schutz konn­te in der Ver­gan­gen­heit erfolg­reich auch für scha­den­be­las­te­te Vor­ver­trä­ge bean­tragt wer­den. Da im Rah­men der Antrags­stre­cke in der Ver­gan­gen­heit nicht nach Vor­schä­den gefragt wur­de, spiel­ten die­se für die Ver­si­cher­bar­keit kei­ne Rol­le. Seit 2024 wer­de nun­mehr abwei­chend nach Vor­schä­den gefragt und bei scha­den­be­las­te­ten Ver­trä­gen eine abwei­chen­de Selbst­be­tei­li­gung ver­ein­bart. Oft läge die­se einem Insi­der zufol­ge  bei 1.000 Euro. Die­se Aus­sa­ge sei laut Ver­si­che­rer so nicht korrekt:

„Bei scha­den­be­las­te­ten Vor­ver­trä­gen wird nicht auto­ma­tisch eine Selbst­be­tei­li­gung ver­ein­bart.  Der Insi­der war ver­mut­lich von unse­rer dies­jäh­ri­gen Sanie­rungs­ak­ti­on betrof­fen, bei der unter ande­rem auch bestehen­de Switch Ver­trä­ge mit einer außer­ta­rif­li­chen Selbst­be­tei­li­gung belegt wur­den. Vor­ver­trä­ge mit einem Scha­den inner­halb der letz­ten 3 Jah­re wer­den von uns ohne Selbst­be­tei­li­gung  gezeich­net. Es sei denn, beim Vor­ver­si­che­rer war bereits eine Selbst­be­tei­li­gung vereinbart.“

Zur Anga­be von Vor­schä­den stellt der Ver­si­che­rer auf Nach­fra­ge klar:

„Vor­schä­den, die nicht als Schä­den beim Vor­ver­si­che­rer gemel­det wur­den, müs­sen nicht ange­ge­ben werden.“

Wur­de der Vor­ver­trag jedoch vom Vor­ver­si­che­rer gekün­digt oder weist der Ver­si­che­rungs­neh­mer bei Antrags­stel­lung eine schlech­te Boni­tät auf, ent­fällt die Versicherbarkeit.

Wel­che Rol­le spielt das Gebäudealter?

Den Bedin­gun­gen zufol­ge rich­te sich der Bei­trag bei Ver­trags­ab­schluss nach dem Alter des Ver­si­che­rungs­neh­mers. Hier­für die Grund­la­ge sei­en „unse­re Alters­fak­to­ren, die in Alters­klas­sen ein­ge­teilt sind“ (sie­he Zif­fer 14.8.2). Nähe­re Anga­ben zu den Alters­fak­to­ren oder Alters­klas­sen sind in den Bedin­gun­gen oder Annah­me­richt­li­ni­en nicht zu fin­den. Da sich der tat­säch­li­che Zahl­bei­trag aus dem Zahl­be­trag des unmit­tel­ba­ren Vor­ver­tra­ges abzüg­lich 5 % ergibt, läuft Zif­fer 14.8.2 hier ins Lee­re. Das Gebäu­de­al­ter spielt in der Pra­xis kei­ne Rol­le[4]. In sei­nen FAQ äußer­te sich das Unter­neh­men hier­zu wie folgt:

„Was ist mit Neu­bau­ra­bat­ten, die sich im Alt­ver­trag ja abbau­en wür­den – wird die Prä­mie beim Wech­sel­ta­rif ent­spre­chend dem Gebäu­de­al­ter angepasst?

Nein. Wir über­neh­men den Ver­trag mit dem aktu­el­len Bei­trag, abzüg­lich 5 % Rabatt. Wir füh­ren kei­ne wei­te­ren Anpas­sun­gen im Zeit­ver­lauf auf­grund von Neu­bau­ra­bat­ten o.ä. durch.“[5]

Begren­zung als Mehrwert?

Ver­si­cher­bar sind auch denk­mal­ge­schütz­te Gebäu­de (sofern Objekt bereits im Vor­ver­trag unter Denk­mal­schutz ver­si­chert!), wobei Mehr­kos­ten bis maxi­mal 20.000 Euro mit­ver­si­chert sind. Eine ent­spre­chen­de Ein­schrän­kung in den unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV ist nicht ersicht­lich, so dass hier durch Ver­weis auf die bedin­gungs­sei­ti­ge GDV-Garan­tie sowie die VGB 2022 – Wohn­flä­chen­mo­dell des GDV (sie­he Zif­fer A 13.1.2) eine grund­sätz­lich unbe­grenz­te Mit­ver­si­che­rung anzu­neh­men ist. 

Die­se Aus­le­gung bewer­tet die Neo­di­gi­tal abwei­chend wie folgt:

„Zif­fer A 21.1.6 der VGB stellt klar, dass denk­mal­ge­schütz­te Gebäu­de eine Gefahr­er­hö­hung im Sin­ne der Zif­fer A 21 dar­stel­len. Mehr­kos­ten auf­grund Denk­mal­schutz regelt der GDV an kei­ner Stel­le.   Wir ver­si­chern aktu­ell denk­mal­ge­schütz­te Gebäu­de aus­schließ­lich im Switch Tarif. Wenn die Mehr­kos­ten im Vor­ver­trag höher ver­si­chert waren, greift die Besitz­stands­ga­ran­tie. Wir stel­len den VN somit an kei­ner Stel­le schlechter.“

Dar­über hin­aus führt das Unter­neh­men fol­gen­des aus:

„Die Rege­lun­gen in den VGB in Bezug auf Mehr­kos­ten durch öffent­lich-recht­li­che Wie­der­her­stel­lungs­be­schrän­kun­gen bezie­hen sich dar­auf, dass ver­si­cher­te Sachen nicht mehr in Ihrer Ursprungs­form wie­der­her­ge­stellt wer­den kön­nen, weil öffent­lich-recht­li­che Vor­schrif­ten dies untersagen.

Ein Bei­spiel könn­te sein, dass das zer­stör­te Wohn­haus teil­wei­se aus einem Bau­stoff bestan­den hat, der nach aktu­el­len Bau­vor­schrif­ten bei neu zu errich­ten­den Gebäu­den nicht mehr ver­wen­det wer­den darf. Da nun ein ande­rer Bau­stoff ver­wen­det wer­den muss, der teu­rer als der zuvor ver­wen­de­te Bau­stoff ist, ent­ste­hen Kos­ten, die über den vor­he­ri­gen Ver­si­che­rungs­wert der Immo­bi­li­en hin­aus gehen wür­den. Die­se Kos­ten wer­den gemäß die­ser Klau­sel von uns übernommen.

Denk­mal­ge­schüt­ze Immo­bi­li­en kön­nen zum Bei­spiel nicht ein­fach in eige­ner Regie repa­riert oder reno­viert wer­den. Vie­le Bau­maß­nah­men dür­fen näm­lich nur durch­ge­führt wer­den, wenn die Denk­mal­schutz­be­hör­den vor­her zustim­men. Meist fal­len durch Reno­vie­run­gen oder Erneue­run­gen der Fas­sa­de höhe­re Kos­ten an, weil nur spe­zi­ell aus­ge­bil­de­te Fach­kräf­te, wie zum Bei­spiel spe­zi­el­le Stu­cka­teu­re, die­se Arbei­ten ver­rich­ten dür­fen. Ver­si­che­rer, die denk­mal­ge­schütz­te Objek­te ver­si­chern, prei­sen die­se Kos­ten in der Regel in die Tari­fe ein, ver­lan­gen spe­zi­el­le Zuschlä­ge oder set­zen höhe­re Ver­si­che­rungs­sum­me an. 

Wir sehen die­se Klau­sel in kei­nem Zusam­men­hang mit Mehr­kos­ten für Denk­mal­schutz, weil sie aus­drück­lich Kos­ten ver­si­chert, die ent­ste­hen, weil das ver­si­cher­te Objekt nicht mehr in glei­cher Art und Güte errich­tet wer­den kann, und das ist ja gera­de bei denk­mal­ge­schütz­ten Objek­ten das Ziel.“

Eine Mit­ver­si­che­rung erwei­ter­ter Ele­men­tar­ge­fah­ren in den ZÜRS-Zonen 3 und 4 ist grund­sätz­lich nicht möglich.

Sofern kei­ne unmit­tel­bar anschlie­ßen­de Vor­ver­si­che­rung besteht, gilt für erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren eine War­te­zeit von 14 Tagen ab Ver­trags­be­ginn bzw. ab Antrags­ein­gang bei der Neo­di­gi­tal.

Der (eher theo­re­ti­sche) Min­dest­bei­trag liegt bei 15 Euro brut­to. Dabei gilt laut Unternehmen:

„Auf der Antrags­stre­cke kön­nen bei Abschluss durch den Ver­mitt­ler Last­schrift und Über­wei­sung (außer bei monat­li­cher Zahl­wei­se) gewählt wer­den. Der Kun­de selbst kann, auch noch spä­ter im Ser­vice­por­tal, zusätz­lich noch Goog­le Pay, Pay­Pal oder Kre­dit­kar­te als Zahl­art wählen“

Bei unter­jäh­ri­ger Zahl­wei­se gilt ein Raten­zah­lungs­zu­schlag in Höhe von 7,48 % (halb­jähr­li­che Zahl­wei­se) bzw. 10 % (vier­tel­jähr­li­che und monat­li­che Zahl­wei­se). Laut Neo­di­gi­tal han­de­le es

„sich nicht um einen Raten­zah­lungs­zu­schlag son­dern um ein Tarif­merk­mal. Aktua­ri­el­le betrach­tet wei­sen Kun­den, die unter­jäh­rig zah­len, ein höhe­res Scha­den­po­ten­zi­al auf“

Nach­lass­op­tio­nen erst nach Vertragsabschluss

Zur Prä­mi­en­sen­kung ste­hen laut Aus­kunft des Ver­si­che­rers die Selbst­be­halts­stu­fen 150 Euro, 250 Euro, 500 Euro bzw. 1.000 Euro  zur Ver­fü­gung. Dabei gilt:

„Der Wech­sel­ta­rif für die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung ent­hält kei­ne Selbst­be­tei­li­gung. Wenn die­se im aktu­el­len Ver­trag hin­ter­legt ist, ent­fällt sie bei Umde­ckung zu Neo­di­gi­tal über die Wech­sel­ta­rif­stre­cke.“[6]

Zur Höhe des Nach­las­ses bei Wahl einer Selbst­be­tei­li­gung gibt der Ver­si­che­rer fol­gen­de Klarstellung:

„Die Redu­zie­rung der SB-Ände­rung kön­nen wir im Vor­feld lei­der nicht ange­ben, da dies zu allen ver­si­cher­ten Gefah­ren unter­schied­li­che pro­zen­tua­le Aus­wir­kun­gen hat.

Hier gilt im Switch Tarif auch, dass der Ver­trag erst gemäß Vor­ver­trag über­nom­men wer­den muss, und im Anschluss ist es mög­lich die SB zu ändern.“

Zum The­ma Selbst­be­tei­li­gung gibt der Ver­si­che­rer ergän­zend fol­gen­den Hinweis:

„Die FAQ wer­den der­zeit aktua­li­siert und aus­ge­tauscht: „ALLGEM_NEO_D03_FAQ_WECHSEL.

Wenn beim Vor­ver­si­che­rer eine SB ver­ein­bart war, über­neh­men wir die­se. Die bis­he­ri­ge SB muss daher seit kur­zem bei Abschluss ange­ge­ben werden.“

Der Ver­si­che­rungs­neh­mer hat das jeder­zei­ti­ge Recht, sei­nen Ver­si­che­rungs­ver­trag ordent­lich zu kün­di­gen.  Das ordent­li­che Kün­di­gungs­recht des Ver­si­che­rers beträgt  hier­von abwei­chend drei Mona­te zum Ablauf des jewei­li­gen Ver­si­che­rungs­jah­res.  Bei mehr­jäh­ri­gen Ver­trä­gen besteht erst­mals zum Ende der ver­ein­bar­ten Lauf­zeit, spä­tes­tens jedoch zum Ende des drit­ten Ver­si­che­rungs­jah­res, das Recht auf eine ordent­li­che Kündigung.

Wech­sel­ta­rif für die Allgemeinheit

Der Tarif NEO Switch 2024 erfüllt aktu­ell nicht die aktu­el­len Min­dest­an­for­de­run­gen von Wit­te Finan­cial Ser­vices für eine posi­ti­ve Bewer­tung im Rah­men des Wohn­ge­bäu­de-Ratings (sie­he hier). Er bleibt den­noch ggf. inter­es­sant für Kun­den, die aus Prä­mi­en­grün­den oder im Fall der Ver­si­cher­bar­keit auch scha­dens­be­dingt für das kon­kre­te Objekt einen Ver­si­cher­er­wech­sel planen.

Aus­ge­wähl­te Vor­tei­le im Tarif NEO Switch 2024

  • Inno­va­ti­ons­klau­sel. Führt ein Leis­tung­s­up­date zu einer Mehr­prä­mie hat der Ver­si­che­rungs­neh­mer das Recht, den Ver­trag mit sofor­ti­ger Wir­kung oder zu einem spä­te­ren Zeit­punkt zu kündigen.
  • Der Ver­si­che­rer garan­tiert, dass die dem Ver­trag zugrun­de lie­gen­den Bedin­gun­gen den Kun­den nicht schlech­ter stel­len als die unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des Gesamt­ver­ban­des der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft (GDV) mit Stand 23.11.2023 (GDV-Garan­tie).
  • Garan­tie, dass nicht zum Nach­teil des Ver­si­che­rungs­neh­mers von den unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se mit Stand 10.10.2022 abge­wi­chen wird (Arbeits­kreis-Garan­tie).
  • Ein­schluss einer Besitz­stands­ga­ran­tie (Vor­ver­si­che­rer­ga­ran­tie). Der Vor­ver­trag muss unmit­tel­bar anschlie­ßen. Sofern im Neu­ver­trag bei der Neo­di­gi­tal optio­na­le Leis­tun­gen wie eine Mit­ver­si­che­rung erwei­ter­ter Ele­men­tar­ge­fah­ren ein­ge­schlos­sen wur­de, gilt dann auch für die­se die Gel­tung der Besitz­stands­ga­ran­tie (außer das zu ver­si­chern­de Objekt befin­det sich in der ZÜRS-Zone 3 und 4). Dis­kus­si­ons­be­dürf­tig ist der Aus­schluss für „Schä­den im Zusam­men­hang mit a) Vor­satz“. Dies bezieht sich im Zwei­fel sowohl auf Vor­satz des Ver­si­che­rungs­neh­mers, als auch von des­sen Reprä­sen­tan­ten wie auch völ­lig frem­den Per­so­nen (z. B. Feu­er­wehr­leu­te im Zusam­men­hang mit Ret­tungs­maß­nah­men). Ent­spre­chend wür­den eine höhe­re Mit­ver­si­che­rung von Graf­fi­ti­schä­den oder Ver­si­che­rungs­schutz für sämt­lich poli­zei­lich ange­zeig­te Straf­ta­ten beim Vor­ver­si­che­rer nicht unter die Besitz­stands­ga­ran­tie fal­len. Unklar ist, wes­halb sich die Ein­schrän­kung zu den  „bei der Neo­di­gi­tal ver­si­cher­ba­re Höchst­ver­si­che­rungs­sum­me und Qua­drat­me­ter­zahl“ an die­ser Stel­le anstatt in den Annah­me­richt­li­ni­en befin­det. Dies könn­te ggf. so ver­stan­den wer­den, dass eine im Vor­ver­trag falsch ange­ge­be­ne Wohn­flä­che von über 350 Qua­drat­me­ter zum Erlö­schen der Besitz­stands­ga­ran­tie füh­ren wür­de, auch wenn die rea­le Wohn­flä­che nur 349 Qua­drat­me­ter betra­gen wür­de. Zu die­sen Punk­ten stellt der Ver­si­che­rer fol­gen­des zur Aus­le­gung klar:

Schä­den durch Vor­satz sind gene­rell aus­ge­schlos­sen, da die Gefahr nicht ver­si­chert ist, unab­hän­gig durch Schä­den von Drit­ten. Graf­fi­ti-Schä­den sind gemäß unse­ren Bedin­gun­gen als Erwei­te­rung ent­hal­ten, Schä­den bis Höhe 5000,- Euro. Sind Graf­fi­ti-Schä­den, wie in Ihrem Bei­spiel im Vor­ver­trag bis zu 10000 Euro ver­si­chert, wäre auch die Sum­me über die Besitz­stands­ga­ran­tie bei uns abgedeckt.

Schä­den durch Ret­tungs­maß­nah­men, wie in Ihrem kon­kret genann­ten Bei­spiel, sind über AGG B.4.10 gemäß Auf­wen­dungs­er­satz mitversichert.

Wur­den im Vor­ver­trag fälsch­li­cher­wei­se 360 qm ver­an­kert und somit eine Antrags­ein­rei­chung nicht mög­lich, kön­nen Sie in der Antrags­stre­cke die kor­rek­te QM-Anzahl 345 ange­ben und im Nach­gang (ger­ne per Mail) uns schrift­lich die Kor­rek­tur mit­tei­len. Somit wür­den wir den Antrag annehmen.“

  • Sum­men- und Kon­di­ti­ons­dif­fe­renz­de­ckung (Ver­si­che­rungs­schutz für Ereig­nis­se, die bestehen­den Ver­trag des Wett­be­wer­bers nicht oder nicht in vol­lem Umfang ver­si­chert sind) für einen Zeit­raum von 12 Monaten.
  • Scha­den­über­nah­me bei unkla­ren Zustän­dig­kei­ten wegen eines Versichererwechsels.
  • Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­lo­sig­keit bis max. 12 Mona­te. Ver­si­che­rungs­schutz besteht auch für die Arbeits­lo­sig­keit von Selbst­stän­di­gen, nicht jedoch für nur gering­fü­gig Beschäf­tig­te. Der Ver­si­che­rungs­schutz gilt unab­hän­gig vom erreich­ten Alter des Versicherungsnehmers.
  • Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Her­bei­füh­rung des Versicherungsfalles.
  • Mit­ver­si­che­rung benann­ter bau­li­cher Grund­stücks­be­stand­tei­le ohne Sub­li­mit (z. B.  Grund­stücks­ein­frie­dun­gen inkl. Hecken, Hof- und Geh­wegs­be­fes­ti­gun­gen, Schwimm­bad auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück, Hun­de­hüt­ten). Nicht mit­ver­si­chert sind u. a. Hun­de­zwin­ger sowie Lade­sta­tio­nen für Elek­tro­fahr­zeu­ge oder sons­ti­ge elek­trisch betrie­be­ne Gerä­te für die der Ver­si­che­rungs­neh­mer die Gefahr trägt.
  • Als mit­ver­si­cher­tes Gebäu­de­zu­be­hör gel­ten auch Bal­kon­kraft­wer­ke (sog. Ste­cker­so­lar­an­la­gen, ste­cker­fer­ti­ge Mini PV-Anla­gen) auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück. Die­se Mit­ver­si­che­rung stellt eine Erwei­te­rung gegen­über dem Vor­gän­ger­ta­rif NEO Switch 2022 dar.
  • Mit­ver­si­che­rung von Bruch­schä­den an unter­ir­disch ver­leg­ten Regen­was­ser­ab­fluss­roh­ren außer­halb von Gebäu­den auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück. Nicht ver­si­chert sind Bruch­schä­den an Regen­was­ser­ab­fluss­roh­ren außer­halb des Versicherungsgrundstücks.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch Streik, Aus­sper­rung sowie inne­re Unru­hen.
  • Bis­her mit­ver­si­chert waren im Tarif NEO Switch 2022 Seng- und Schmor­schä­den an ver­si­cher­ten Sachen, auch ohne, dass es sich um einen Feu­er­fol­ge­scha­den han­delt. Die Mit­ver­si­che­rung war auf 10.000 Euro begrenzt. Gegen­über dem Alt­ta­rif ver­bes­sert wur­de die Mit­ver­si­che­rung von Schmor­schä­den ohne Sub­li­mit, wäh­rend die Mit­ver­si­che­rung von Seng­schä­den nur noch als Fol­ge eines Bran­des mit­ver­si­chert ist.
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch die Explo­si­on von unent­deck­ter Kriegs­mu­ni­ti­on (Blind­gän­ger).
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen unmit­tel­bar durch Rauch/Ruß, sofern die­ser plötz­lich bestim­mungs­wid­rig aus den auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück befind­li­chen Feuerungs‑, Heizungs‑, Koch‑, Trock­nungs­an­la­gen aus­ge­tre­ten ist und unmit­tel­bar auf ver­si­cher­te Sachen ein­wirkt. Die im Tarif NEO Switch 2022 vor­ge­se­he­ne Selbst­be­tei­li­gung von 150 Euro ist im Neu­ta­rif zum Vor­teil der Ver­si­cher­ten entfallen.
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den durch den Anprall von Luft‑, Straßen‑, Wasser‑, Schie­nen­fahr­zeu­gen, nicht jedoch sons­ti­gen Fahr­zeu­gen (z. B. selbst­fah­ren­den Arbeits­ma­schi­nen), an ver­si­cher­te Sachen. Bis­her gal­ten Schä­den nur durch den Anprall von Was­ser­sport­fahr­zeu­gen, nicht jedoch durch den sämt­li­cher Was­ser­fahr­zeu­ge als mit­ver­si­chert. Nicht ver­si­chert sind Schä­den, die durch Fahr­zeu­ge ent­ste­hen, die vom Ver­si­che­rungs­neh­mer gehal­ten oder gelenkt wer­den oder sol­che eines Bewoh­ners des Gebäu­des.  Die­ser Aus­schluss geht über die bis­he­ri­ge Aus­schluss­be­stim­mung im Tarif NEO Switch 2022 hin­aus. Da Fahr­zeu­ge und Stra­ßen nicht zu den ver­si­cher­ten Sachen gehö­ren, besteht für Schä­den an die­sen durch Fahr­zeug­an­prall kein Ver­si­che­rungs­schutz. Teil­wei­se las­sen sich sol­che Eigen­schä­den im Rah­men einer Kfz-Ver­si­che­rung mit­ver­si­chern, dort aller­dings meist mit einer Selbst­be­tei­li­gung an den Kos­ten.  Abwei­chend mit­ver­si­chert sind Schä­den durch Fahr­zeug­an­prall an z. B. Mau­ern, Zäu­nen oder Hecken als Grundstückseinfriedungen. 
  • Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch Über­schwem­mung von unmit­tel­bar an das Ver­si­che­rungs­grund­stück angren­zen­den Grund- und Boden­flä­chen, Stra­ßen, Geh- und Rad­we­gen mit erheb­li­chen Men­gen von Ober­flä­chen­was­ser. Dies ent­spricht den aktua­li­sier­ten Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV und wur­de gegen­über dem Tarif NEO Switch 2022 neu aufgenommen.
  • Mit­ver­si­che­rung der Mehr­kos­ten für Preis­stei­ge­run­gen seit Ein­tritt des Versicherungsfalles.
  • Mit­ver­si­che­rung von Daten­ret­tungs­kos­ten bis in Höhe von 500 Euro.
  • Mit­ver­si­che­rung von Kos­ten für Gebäu­de­be­schä­di­gun­gen an Zwei­fa­mi­li­en­häu­sern, nicht jedoch Ein­fa­mi­li­en­häu­sern, durch das Ein­drin­gen oder den Ein­bruchs­ver­such unbe­fug­ter Drit­te. Ver­si­chert sind Kos­ten um Schä­den an Türen, Schlös­sern, Fens­tern, Roll­lä­den und Schutz­git­tern zu besei­ti­gen. Das gilt nur, soweit sie dem all­ge­mei­nen Gebrauch der Haus­ge­mein­schaft unter­lie­gen. Ver­si­che­rungs­schutz für Ein­fa­mi­li­en­häu­ser bestehe  hier laut Neo­di­gi­tal im Rah­men einer (gege­be­nen­falls) bestehen­den Hausratversicherung.
  • Mit­ver­si­che­rung von auf dem Haus­dach oder in den Bau­kör­per inte­grier­ten instal­lier­ten Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen dem Ver­si­che­rungs­grund­stück, sofern der Ver­si­che­rungs­neh­mer hier­für die Gefahr trägt. Ver­si­che­rungs­schutz besteht für Anla­gen bis maxi­mal 50 kWp. Hier­zu gibt der Ver­si­che­rer auf Nach­fra­ge fol­gen­de Klarstellung:

„Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen sind in allen Wohn­ge­bäu­de Tari­fen in einem zusätz­lich wei­te­ren Bau­stein versicherbar.

Aus­nah­me hier­bei ist der Wohn­ge­bäu­de Switch-Tarif. Ist in der Vor­ver­si­che­rung bereits Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge ver­si­chert, ist über die Antrags­stre­cke die Aus­wahl bereits vor­ver­si­chert aus­wähl­bar. Der Vor­ver­trag wird im Switch-Tarif 1zu1 über­nom­men. Im Anschluss ist es mög­lich dann gegen Mehr­prä­mie wei­te­re Bau­stei­ne wie z.B. Pho­to­vol­ta­ik einzuschließen.“

  • Mit­ver­si­che­rung von frost­be­ding­ten und sons­ti­gen Bruch­schä­den an Zulei­tungs­roh­ren der Was­ser­ver­sor­gung sowie an Roh­ren von Hei­zungs- und Kli­ma­an­la­gen außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks bis in Höhe von 30.000 Euro, soweit die­se Roh­re der Ver­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen und der Ver­si­che­rungs­neh­mer hier­für die Gefahr trägt. Nicht mit­ver­si­chert sind Bruch­schä­den an Roh­ren von  Wär­me­pum­pen- und Solar­an­la­gen. Auch Schä­den durch Muf­fen­ver­satz und Wur­ze­lein­wuchs fal­len nicht unter den Versicherungsschutz.
  • Mit­ver­si­che­rung von frost­be­ding­ten und sons­ti­gen Bruch­schä­den an Zulei­tungs­roh­ren der Was­ser­ver­sor­gung sowie an Roh­ren von Hei­zungs- und Kli­ma­an­la­gen, die nicht der Ver­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen, sofern der Ver­si­che­rungs­neh­mer hier­für die Gefahr trägt, bis in Höhe von 10.000 Euro. Ver­si­chert sind sol­che Schä­den nur außer­halb ver­si­cher­ter Gebäu­de auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück. Schä­den durch Muf­fen­ver­satz und Wur­ze­lein­wuchs fal­len nicht unter den Versicherungsschutz.
  • Optio­na­le Mit­ver­si­che­rung von außer­halb von ver­si­cher­ten Gebäu­den ein­tre­ten­den frost­be­ding­ten und sons­ti­gen Bruch­schä­den an den Ablei­tungs­roh­ren der Was­ser­ver­sor­gung außer­halb von Gebäu­den auf und außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks, die der Ent­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen. Die Ent­schä­di­gung ist auf 10.000 Euro beschränkt. Schä­den durch Muf­fen­ver­satz und Wur­ze­lein­wuchs fal­len nicht unter den Ver­si­che­rungs­schutz. Kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht für Roh­re, die aus­schließ­lich gewerb­li­chen Zwe­cken dienen.
  • Optio­na­le Mit­ver­si­che­rung von außer­halb ver­si­cher­ter Gebäu­de und außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks befind­li­chen Was­ser­ab­lei­tungs­roh­ren, die der Ent­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen und, soweit der Ver­si­che­rungs­neh­mer hier­für die Gefahr trägt. Die Ent­schä­di­gung ist auf 10.000 Euro begrenzt. Kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht für Roh­re, die aus­schließ­lich gewerb­li­chen Zwe­cken dienen.
  • Ver­si­che­rungs­schutz für Bruch­schä­den an Gas­lei­tun­gen auf und außer­halb ver­si­cher­ter Gebäu­de auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück. Der Ver­si­che­rungs­schutz gilt nur, sofern der Ver­si­che­rungs­neh­mer für die­se die Gefahr trägt und sie der Gas­ver­sor­gung dienen.
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den durch Graf­fi­ti (Far­be oder Lacke, nicht jedoch durch Kratz­graf­fi­ti) an den Außen­sei­ten ver­si­cher­ter Sachen bis in Höhe von 5.000 Euro. Nicht mit­ver­si­chert sind sons­ti­ge Schä­den durch bös­wil­li­ge Beschä­di­gung (z. B. Van­da­lis­mus) an Innen­sei­ten ver­si­cher­ter Gebäude.
  • Sub­si­diä­re Mit­ver­si­che­rung des Dieb­stahls von außen am Gebäu­de fest ange­brach­ten Sachen (z. B. Satel­li­ten­an­la­gen, Brief­käs­ten, Außen­lam­pen) bis 1.000 Euro. Ver­si­chert sind auch die infol­ge des Dieb­stahls die­ser Hand­lung not­wen­di­gen Kos­ten für die Besei­ti­gung von Schä­den an der Außen­sei­te des Gebäudes.
  • Sub­si­diä­re Mit­ver­si­che­rung des Dieb­stahls von im Betrieb befind­li­chen Wär­me­pum­pen, die fest mit dem Grund und Boden oder dem Gebäu­de ver­bun­den sind und sich auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück befin­den, bis in Höhe von 30.000 Euro. Da eine Wär­me­pum­pe erst nach ihrem Ein­bau zu einer ver­si­cher­ten Sache wird, ent­fällt ein mög­li­cher Ver­si­che­rungs­schutz für deren Dieb­stahl vor der Her­stel­lung einer fes­ten Ver­bin­dung mit dem Gebäude.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für die Besei­ti­gung von Tier­biss­schä­den (z. B. Mäu­sen, Rat­ten, Eich­hörn­chen, Wasch­bä­ren, Mar­der, Luch­se, Dach­se, Hir­sche, Rehe, Wild­schwei­ne) , nicht jedoch Wühl- und Ver­drän­gungs­schä­den, an elek­tri­schen Anla­gen und Lei­tun­gen  bis in Höhe von 5.000 Euro. Nicht ver­si­chert sind jedoch Schä­den durch Tier­biss, z. B. an Däm­mun­gen, Unter­spann­bah­nen von Dächern oder Fas­sa­den oder auch etwa­ige Schä­den durch Krat­zen, Nis­ten oder Uri­nie­ren von Mar­dern oder ande­ren Tie­ren. Glei­ches gilt für etwa­ige Fol­ge­schä­den aller Art, z. B. durch das Feh­len elek­tri­scher Span­nung an einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge. Muss durch einen sol­chen Fol­ge­scha­den im Ein­zel­fall das gan­ze Dach abge­ris­sen wer­den, so besteht über den Tarif dann kein Versicherungsschutz.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück durch Haar­wild (z. B. Hasen, Reh, Muff­lon, Wisen­te) und Wasch­bä­ren bis in Höhe von 2.500 Euro. Die Mit­ver­si­che­rung gilt nicht für Schä­den durch Feder­wild (z. B. Fasa­ne, Reb­hüh­ner) oder sons­ti­ge wil­de Tie­re (z. B. Käfer, Heu­schre­cken, Spinnen).
  • Sub­si­di­är mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für in Fol­ge eines Ver­si­che­rungs­falls not­wen­di­ge Hotel­un­ter­brin­gung oder eine ähn­li­che Unter­brin­gung bis maxi­mal 200 Tage zu je 150 Euro pro Tag. Nicht ver­si­chert sind etwa­ige Neben­kos­ten (z. B. Früh­stück, Tele­fon). Die ver­si­cher­ten Unter­brin­gungs­kos­ten wer­den mit dem Miet­wert verrechnet.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für Miet­aus­fall oder Miet­wert von Wohn­räu­men für die Dau­er von höchs­tens 24 Mona­ten. Für gewerb­lich genutz­te Räu­me kann der Ver­si­che­rungs­schutz optio­nal ver­ein­bart wer­den. Mit­ver­si­chert ist Miet­aus­fall auch bei Been­di­gung eines Miet­ver­hält­nis­ses wegen eines Ver­si­che­rungs­fal­les, wenn ein Miet­ver­hält­nis auf­grund eines Ver­si­che­rungs­fal­les nicht ange­tre­ten wer­den kann und der Miet­ver­trag zum Zeit­punkt des Ver­si­che­rungs­fal­les bereits geschlos­sen war.
  • Endet ein Miet­ver­hält­nis auf­grund eines Ver­si­che­rungs­fal­les, wo wird der Miet­aus­fall ein­schließ­lich fort­lau­fen­der Neben­kos­ten bis zum Ende der ver­ein­bar­ten Haf­tungs­zeit für Miet­aus­fall / Miet­wert, höchs­tens jedoch bis zur Neu­ver­mie­tung fort­ge­zahlt. Ob auch fort­lau­fen­de Neben­kos­ten mit­ver­si­chert sind, geht es aus den Bedin­gun­gen nicht her­vor. Im Unter­schied zum Vor­gän­ger­ta­rif NEO Switch 2022 fehlt die Ein­schrän­kung für den Zeit­raum von maxi­mal vier Mona­ten über die Neu­ver­mie­tung hin­aus (sie­he dort A 13.4.1).
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für das Ent­fer­nen von durch Blitz­schlag oder Sturm umge­stürz­ten, abge­knick­ten oder schwer beschä­dig­ten Bäu­me, bis in Höhe von 10.000 Euro. Im Vor­gän­ger­ta­rif NEO Switch 2022 wur­den ergän­zend auch Schä­den durch sons­ti­ges Feu­er oder Ele­men­tar­ge­fah­ren über­nom­men, dafür bestand der Ver­si­che­rungs­schutz jedoch allein für umge­stürz­te Bäume.
  • Über­nah­me der infol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les tat­säch­lich ange­fal­le­ne Mehr­kos­ten bis in Höhe von 5.000 Euro, die dadurch ent­ste­hen, dass Was­ser, Gas oder Heiz­öl bzw. Strom aus Strom­spei­chern durch einen Ver­si­che­rungs­fall bestim­mungs­wid­rig aus­ge­tre­ten ist. Neu gegen­über dem Tarif NEO Switch 2022 ist die Mit­ver­si­che­rung der Mehr­kos­ten auch für Abwas­ser, Heiz­öl sowie Ener­gie aus Stromspeichern.
  • Über­nah­me von Rück­rei­se­kos­ten infol­ge von Urlaubs- oder Dienst­rei­sen, nicht jedoch bei Bil­dungs­rei­sen. Die tat­säch­lich ange­fal­le­nen Fahrt­mehr­kos­ten wer­den bis 5.000 Euro ab einer Min­dest­scha­den­hö­he von 5.000 Euro über­nom­men. Die Mit­ver­si­che­rung gilt dabei nur für den Ver­si­che­rungs­neh­mer, nicht jedoch für mit­rei­sen­de Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge. Mit einem Rei­se­ab­bruch ver­bun­de­ne Stor­no­kos­ten wer­den von der Neo­di­gi­tal eben­falls nicht über­nom­men. Abwei­chend zur Mit­tei­lung an die Bestands­kun­den der Neo­di­gi­tal wei­sen die Bedin­gun­gen des Tarifs NEO Switch 2024 kei­ne Erhö­hung der Fahrt­mehr­kos­ten auf 10.000 Euro aus.
  • Vor­sor­ge­de­ckung bis zum Ende der lau­fen­den Ver­si­che­rungs­pe­ri­ode für wert­stei­gern­de bau­li­che Maßnahmen.

Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen im Tarif NEO Switch 2024

  • Kei­ne Markt­ga­ran­tie (Best-Leistungs-Garantie)für wei­ter­ge­hen­de Leis­tun­gen eines zum Scha­dens­zeit­punks ver­kaufs­of­fe­nen ande­ren Versicherers.
  • Kein Ein­schluss einer Ver­se­hens­klau­sel bei ein­fa­chen (grob) fahr­läs­sig began­ge­nen Anzeigepflichtverletzungen.
  • Kein Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung von ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Oblie­gen­hei­ten vor, bei und nach Ein­tritt des Ver­si­che­rungs­fal­les (z. B. Heiz­ob­lie­gen­heit bzw. Ein­hal­tung aller gesetz­li­chen, behörd­li­chen sowie ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Sicher­heits­vor­schrif­ten, Vor­han­den­sein einer Rück­stau­si­che­rung auf­grund bau­recht­li­cher Vor­schrif­ten, unver­än­der­tes Scha­den­bild nach einem Scha­den durch straf­ba­re Hand­lun­gen, Ver­stoß gegen die Scha­den­min­de­rungs­pflicht). Der Ver­si­che­rer selbst ver­tritt die Mei­nung, dass bei ihm der bedin­gungs­sei­ti­ge Ver­zicht auf eine Kür­zung wegen grob fahr­läs­si­ger Her­bei­füh­rung des Ver­si­che­rungs­fal­les wei­ter­ge­hend sei:

„Wer­den Sicher­heits­vor­schrif­ten oder Oblie­gen­hei­ten grob fahr­läs­sig ver­letzt, und tritt der Ver­si­che­rungs­fall dadurch ein, dann han­delt es sich um eine grob fahr­läs­si­ge Her­bei­füh­rung des Ver­si­che­rungs­fal­les. Und genau danach regu­lie­ren wir auch, wenn die Klau­sel „B4.12.1.2 – 05NEO Gro­be Fahr­läs­sig­keit“ ver­ein­bart ist.

Der ein­fa­che Ver­si­che­rungs­neh­mer oder Ver­si­che­rungs­neh­me­rin muss näm­lich bei­spiels­wei­se davon aus­ge­hen kön­nen, dass bei Ver­ein­ba­rung die­ser Klau­sel auch Frost­schä­den ver­si­chert sind, selbst wenn ver­se­hent­lich das Was­ser in der kal­ten Jah­res­zeit nicht abge­schal­tet wur­de, weil das Gebäu­de kurz­fris­tig leer stand. 

Zum Ver­gleich anbei der Wort­laut, wenn Sicher­heits­vor­schrif­ten oder Oblie­gen­hei­ten aus­ge­schlos­sen sind.

B4.12.1.2 – 04NEO Gro­be Fahrlässigkeit

Der Ver­si­che­rer ver­zich­tet auf den Ein­wand der grob fahr­läs­si­gen Her­bei­füh­rung des

Ver­si­che­rungs­fal­les, wenn die Scha­den­hö­he den Betrag von 30.000 Euro nicht

über­steigt. Die Scha­den­hö­he ist die Ent­schä­di­gung ein­schließ­lich Kos­ten, die sich

nach Teil A, A 18 VGB 2022 ergibt. Die­ser Ver­zicht gilt nicht, wenn der

Ver­si­che­rungs­neh­mer gesetz­li­che oder ver­trag­lich ver­ein­bar­te Oblie­gen­hei­ten nach B

3.3 und nach Teil A, A 20 und 21 VGB 2022 grob fahr­läs­sig ver­letzt hat.“

  • Kein Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­gem Ver­stoß gegen die Mel­dung von Gefahr­er­hö­hun­gen (z. B. vor­über­ge­hen­de Unbe­wohnt­heit des ver­si­cher­ten Gebäudes).
  • Kei­ne Bei­trags­be­frei­ung bei Kurz­ar­beit.
  • Kein bedin­gungs­sei­ti­ger Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht bei nur gering­fü­gi­ger Wohn­flä­chen­ab­wei­chung von der tat­säch­li­chen Wohnfläche.
  • Der Neu­wert eines ver­si­cher­ten Gebäu­des wird nur dann ent­schä­digt, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer das Wohn­ge­bäu­de am glei­chen Ort mit der glei­chen Zweck­be­stim­mung wie­der auf­ge­baut wird. Dabei gilt: „Ist die Wie­der­her­stel­lung an der bis­he­ri­gen Stel­le recht­lich nicht mög­lich oder wirt­schaft­lich nicht zu ver­tre­ten, genügt es, das Gebäu­de an ande­rer Stel­le inner­halb der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land zu errichten.“
  • Kei­ne bedin­gungs­sei­ti­ge Mit­ver­si­che­rung von Fäka­li­en­an­la­gen / Klär­an­la­gen sowie (Bruch­schä­den an) den damit ver­bun­de­nen Zu- und Ableitungsrohren.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Zube­hör der haus­wirt­schaft­li­chen Selbst­ver­sor­gung (u.a. Bie­nen­völ­ker, die art­ge­recht gehal­ten wer­den; Rank­hil­fen für Nutz­pflan­zen und Hoch­bee­te; Kräu­ter, Obst- und Gemüsepflanzen).
  • Kei­ne pau­scha­le Mit­ver­si­che­rung von beweg­li­chem Gebäu­de­zu­be­hör (z. B. Kamin­holz, Baustoffe).
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Garten‑, Teich- und Pool­zu­be­hör (z. B. Gar­ten­mö­bel, Hän­ge­mat­ten, Strand­kör­be, Bas­ket­ball­kör­be sowie Blu­men­käs­ten und ‑kübel) gegen benann­te oder unbe­nann­te Gefah­ren. Abwei­chend mit­ver­si­chert sind Gartenkamine.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung haus­tech­ni­scher Anla­gen (z. B. Tech­nik von Per­so­nen- und Las­ten­auf­zü­gen,  elek­tri­sche Antrie­be von Roll­lä­den und Gara­gen, Raum­be­lüf­tungs­an­la­gen Hebeanlagen).
  • Kei­ne bedin­gungs­sei­ti­ge Mit­ver­si­che­rung von ober­flä­chen­na­hen Geo­ther­mie­an­la­gen (z. B. Wär­me­pum­pen), sofern der Ver­si­che­rungs­neh­mer hier­für die Gefahr trägt.
  • Kei­ne pau­scha­le Mit­ver­si­che­rung u. a. von Fahr­rad­ga­ra­gen und Klein­tier­stäl­len.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Lüftl­ma­le­rei (Gebäu­de­ma­le­rei) sowie Schnit­ze­rei­en an Gebäu­den. Ein Aus­schluss ist nicht erkennbar.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung nach­träg­lich vom Mie­ter ein­ge­füg­ter Sachen (z. B. elek­tro­ni­sche Jalou­sien, Ein­bau­kü­chen), die ein Mie­ter auf sei­ne Kos­ten beschafft ober über­nom­men hat und für die er die Gefahr trägt.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von  Sachen auf frem­den Grund­stü­cken (z. B. Geh­we­ge, gemein­sa­me Zaun­an­la­gen), soweit die­se zuge­hö­rig zum ver­si­cher­ten Grund­stück sind. Mit­ver­si­chert sind jedoch inner­halb der ver­si­cher­ten Gren­zen Bruch­schä­den an Zulei­tungs­roh­ren der Was­ser­ver­sor­gung oder an Roh­ren von Hei­zungs- und Kli­ma­an­la­gen, soweit die­se Roh­re der Ver­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen und der Ver­si­che­rungs­neh­mer die Gefahr dafür trägt.
  • Kei­ne Roh­bau­ver­si­che­rung (z. B. gegen die Gefah­ren Feu­er, Sturm / Hagel oder Erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren) wäh­rend der Bau­pha­se. Da es sich um einen Tarif zur Bestand­sum­de­ckung han­delt, ist dies nicht wei­ter problematisch.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Gefah­ren (All­ge­fah­ren­de­ckung).
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch Wind­be­we­gun­gen unter Wind­stär­ke 8 (= 62 km/h).
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den unmit­tel­bar durch Strom­schwan­kun­gen an ver­si­cher­ten Lei­tun­gen oder Anlagen.
  • Ver­si­che­rungs­schutz für die Ent­schär­fung von Blind­gän­gern nur, wenn eine ver­si­cher­te Explo­si­on vor­aus­ge­gan­gen ist, also nicht für Schä­den unmit­tel­bar durch die hoheit­li­che Maß­nah­me des Kampf­mit­tel­be­sei­ti­gungs­diens­tes selbst bzw. durch Vor­schä­den, die durch im Vor­feld getrof­fe­ne Maß­nah­men entstehen.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch den Anprall oder Absturz von Satel­li­ten oder Welt­raum­schrott sowie bei Ein­schlag eines Meteoriten.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch unbe­mann­te Flug­kör­per.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Bruch­schä­den an Rohen von Lüf­tungs­an­la­gen (Ent­lüf­tungs­roh­ren) auf oder außer­halb ver­si­cher­ter Gebäude.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung für Schä­den durch ein­drin­gen­des Ober­flä­chen­was­ser über Gebäu­de­tei­le (Teil­über­flu­tun­gen). Nicht mit­ver­si­chert sind daher Schä­den auf­grund von ein­drin­gen­den Ober­flä­chen­was­ser durch Türen, Schäch­te oder Fens­ter im Kel­ler, Erd­ge­schoss oder Sou­ter­rain, durch Gara­gen­ein­fahr­ten, ‑tore und ‑türen sowie über Ter­ras­sen oder Bal­ko­ne, Log­gi­en, Flach­dä­cher, Dach­rin­nen, Trep­pen­ab­gän­ge oder Licht­schäch­te infol­ge von Stark­re­gen oder Aus­ufe­rung von ober­ir­di­schen (ste­hen­den oder flie­ßen­den) Gewäs­sern, ohne dass eine Über­schwem­mung vorlag.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Dach­la­wi­nen.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch unmit­tel­bar in das Gebäu­de ein­drin­gen­de Wit­te­rungs­nie­der­schlä­ge (Schmelz- und Regen­was­ser, Schnee, Eis oder Hagel).
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Näs­se­scha­den durch Lei­tungs­was­ser aus abge­dich­te­ten Fugen, Spal­ten oder sons­ti­gen Öff­nun­gen einer im häus­li­chen Bade­zim­mer ver­flies­ten Dusche (mit fes­ten Abtren­nun­gen) oder Bade­wan­ne. Dies betrifft z. B. eine undich­te Sili­kon­fu­ge zwi­schen einer Dusch­wan­ne und einer angren­zen­den Wand). Sie­he hier­zu das Urteil des BGH vom 20.10.2021 (Az. IV ZR 236 / 20)[7]. Der Ver­si­che­rer wur­de in die­sem Zusam­men­hang um eine Klar­stel­lung gebe­ten, inwie­fern gege­be­nen­falls geschäfts­plan­mä­ßig eine Mit­ver­si­che­rung vor­ge­se­hen wäre. Hier­zu äußer­te sich das Unter­neh­men wie folgt:

„Gemäß dem Urteil des BGH vom 20.10.2021 ( IV ZR 236/20) liegt kein ver­si­cher­ter Lei­tungs­was­ser­scha­den vor, sofern das Was­ser zwi­schen einer undich­ten Fuge zwi­schen einer Dusch­wan­ne und der angren­zen­den Wand in das Mau­er­werk ein­dringt. In der Ver­gan­gen­heit war die­se Pro­ble­ma­tik höchst umstrit­ten und die Gerich­te hier­zu waren sehr unter­schied­li­cher Auf­fas­sung. Wir haben uns nun­mehr dazu ent­schlos­sen dem BGH-Urteil zu fol­gen und die Schä­den als nicht ver­si­chert abzu­leh­nen. Undich­te Fugen in Bereich von Nass­zel­len sind ohne­hin als soge­nann­te War­tungs­fu­ge stän­dig zu kon­trol­lie­ren. Eine undich­te Fuge ist daher oft­mals auf man­geln­de Über­prü­fung zurück­zu­füh­ren. Hin­zu­kommt, dass für Neu­bau­ten ab 2017 die DIN 18534 in Kraft getre­ten ist und somit eine Fuge als Abdich­tung nicht mehr geeig­net ist und nicht die ein­zi­ge Abdich­tung sein darf.“

  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung für Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch Plansch- oder Rei­ni­gungs­was­ser.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Näs­se­schä­den durch Was­ser aus Whirl­pools, Zim­mer­brun­nen oder Was­ser­säu­len.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Näs­se­schä­den durch bestim­mungs­wid­rig aus­ge­tre­te­nes Lei­tungs­was­ser, wel­ches aus Saug– / Wasch­ro­bo­tern und deren Absaug­sta­tio­nen aus­ge­tre­ten ist.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von frost­be­ding­ten oder sons­ti­gen Bruch­schä­den an Roh­ren an ganz­jäh­rig im Boden ein­ge­las­se­nen Schwimm­be­cken. Glei­ches gilt für im Boden ein­ge­las­se­ne Außen­pools. Ver­si­chert ist jedoch ein Schwimm­bad auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück als ver­si­cher­te Sache. Der Ver­si­che­rer stellt klar:

„Da das Schwimm­be­cken eine ver­si­cher­te Sache ist, besteht Ver­si­che­rungs­schutz über „A 4.4 Bruch­schä­den außer­halb von Gebäuden““

  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an Boden­be­lä­gen, Innen­an­stri­chen, Tape­ten sowie sons­ti­gen Wand- und Decken­ver­klei­dun­gen sowie der Kos­ten für die Trock­nung und bei Leicht­bau­wän­den  ggf. auch für deren Wie­der­her­stel­lung, die durch das Ein­drin­gen von Wit­te­rungs­nie­der­schlä­gen und Schmelz­was­ser in ver­si­cher­te Gebäu­de ent­stan­den sind.
  • Bis­her mit­ver­si­chert waren im Tarif NEO Switch 2022 Seng- und Schmor­schä­den an ver­si­cher­ten Sachen, auch ohne, dass es sich um einen Feu­er­fol­ge­scha­den han­delt. Die Mit­ver­si­che­rung war auf 10.000 Euro begrenzt. Anders als im Anschrei­ben an die Bestands­kun­den von Ende 2024 aus­ge­wie­sen, wur­den die Bedin­gun­gen nun­mehr ver­schlech­tert, so dass tat­säch­lich Seng­schä­den nur noch als Fol­ge­schä­den eines ver­si­cher­ten Brand­scha­dens ver­si­chert sind:

„A 3.8 Sengschäden

Ver­si­chert sind Seng­schä­den, die aus einem Ereig­nis nach A 3.1. bis A 3.7 ent­stan­den sind.“

  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für den Ver­si­che­rungs­neh­mer als Opfer einer sons­ti­gen poli­zei­lich ange­zeig­ten Straf­tat (z.B. Dieb­stahl von Solar­zel­len, Hacken von Smar­thome-Anla­gen, Betrug)  an ver­si­cher­ten Sachen.
  • Kei­ne Über­nah­me der Ver­pfle­gungs­kos­ten für Hel­fer nach einem ver­si­cher­ten Elementarschaden.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Neu­ein­stel­lung von Anten­nen und Satel­li­ten­schüs­seln durch eine ver­si­cher­te Gefahr, ohne dass ein Sach­scha­den vorliegt.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Regie­kos­ten für die Wie­der­her­stel­lung ver­si­cher­ter Sachen.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für Fehl­alarm eines Feuer‑, Rauch‑, Rauch­warn- oder Gas­mel­ders bzw. eines Hausnotrufs.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten von Gebäu­de­be­schä­di­gun­gen im Zusam­men­hang mit Ret­tungs­maß­nah­men (z. B. durch Poli­zei oder Feu­er­wehr). Auch, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer die­se Kos­ten in der Regel nicht zu zah­len hat, besteht den­noch ein gewis­ses Rest­ri­si­ko. Laut Ver­si­che­rer (sie­he oben) sei­en die Kos­ten für
    Ret­tungs­maß­nah­men als „Auf­wen­dungs­er­satz“ nach Zif­fer B 4.10 der
    Bedin­gun­gen als mit­ver­si­chert anzusehen.
  • Mit­ver­si­che­rung von Dekon­ta­mi­na­ti­ons­kos­ten von Erd­reich bis in Höhe von 150.000 Euro. Nicht über­nom­men wer­den die Kos­ten für die Dekon­ta­mi­na­ti­on von (Grund-)wasser.
  • Kei­ne bedin­gungs­sei­ti­ge Mit­ver­si­che­rung der Mehr­kos­ten für Tech­no­lo­gie­fort­schritt. Die aktu­el­len Mus­ter­be­din­gun­gen des Gesamt­ver­ban­des der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft (GDV) sehen zwar für Wohn­ge­bäu­de nach dem Ver­si­che­rungs­sum­men­mo­dell eine Kos­ten­über­nah­me in Hin­sicht auf Auf­wen­dun­gen für Ersatz­gü­ter wegen Tech­no­lo­gie­fort­schritt vor (sie­he Abschnitt A 13.1.1.1 VGB 2022 – Wert 1914 „Glei­ten­der Neu­wert Plus“), nicht jedoch für Tari­fe nach den VGB 2022 – Wohn­flä­chen­mo­dell. Inso­fern kann das Sub­li­mit nicht durch einen Ver­weis auf die bedin­gungs­sei­ti­ge GDV-Garan­tie geheilt werden
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Wie­der­her­stel­lung oder Repro­duk­ti­on von pri­va­ten Unter­la­gen  (z. B. Notar­ver­trä­ge, Zer­ti­fi­ka­te und sons­ti­ge pri­va­te Urkun­den) sowie elek­tro­nisch gespei­cher­ten Daten (z. B. Bau­un­ter­la­gen, Bau­rech­nun­gen) und indi­vi­du­el­len Programmen.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung der Kos­ten für die Wie­der­her­stel­lung gärt­ne­ri­scher Anla­gen wie Wegen, Gar­ten­brun­nen, Sand­käs­ten, Hoch­bee­ten oder Teichanlagen.
  • Kei­ne Über­nah­me der infol­ge eines Ver­si­che­rungs­falls not­wen­di­gen Kos­ten für die Wie­der­be­pflan­zung gärt­ne­ri­scher Anla­gen auf dem Ver­si­che­rungs­ort mit ent­spre­chen­den Jung­pflan­zen (z. B. Bäu­me, Hecken, Sträu­cher, Pflan­zen­stö­cke und Staudenpflanzen).
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für Miet­aus­fall des Ver­si­che­rungs­neh­mers, wenn auf einem unmit­tel­bar an das Ver­si­che­rungs­grund­stück angren­zen­den Nach­bar­grund­stück, die Räu­mung des ver­si­cher­ten Gebäu­des durch eine zustän­di­ge Behör­de ange­ord­net wird (Miet­aus­fall bei Nach­bar­schafts­schä­den).
  • Kei­ne pau­scha­le Über­nah­me per­sön­li­cher Aus­la­gen nach einem Versicherungsfall.
  • Kei­ne Über­nah­me von alters- und behin­der­ten­be­ding­ter Mehrkosten.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung der Mehr­kos­ten für Pri­mär­ener­gie infol­ge eines ver­si­cher­ten Schadens.
  • Kei­ne Über­nah­me der Mehr­kos­ten für res­sour­cen­scho­nen­de Repa­ra­tu­ren.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung des zuwen­dungs­fä­hi­gen Brut­to­be­ratungs­ho­no­rars der Kos­ten für eine qua­li­fi­zier­te Ener­gie­be­ra­tung durch einen durch die BAFA (Bun­des­amt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trol­le) zuge­las­se­nen Energieberater.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für eine Gefah­ren­be­ra­tung bei Über­schwem­mung.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung der Kos­ten für Pool­rei­ni­gung und Wie­der­auf­fül­lung nach einem Versicherungsfall.
  • Kei­ne Kos­ten­über­nah­me für Trock­nungs­kos­ten infol­ge von Schä­den durch Grund­was­ser, das infol­ge von Wit­te­rungs­nie­der­schlä­gen oder Aus­ufe­rung von ober­ir­di­schen Gewäs­sern nicht an die Erd­ober­flä­che gedrun­gen ist. Dar­über hin­aus besteht kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen unmit­tel­bar durch Grund­was­ser bzw. durch Grund­was­ser, das nicht an die Erd­ober­flä­che getre­ten ist. Dringt bei­spiels­wei­se Was­ser nach einem Stark­re­gen durch eine Haus­wand im Kel­ler, dürf­te regel­mä­ßig ein Aus­schluss für Schä­den durch Grund­was­ser ein­ge­wandt werden.
  • Kei­ne Über­nah­me des Mehr­auf­wan­des für Betan­kungs­kos­ten bei Aus­fall einer E‑Ladestation nach einem ver­si­cher­ten Schaden.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch Wur­ze­lein­wuchs und Muf­fen­ver­satz sowie durch Undicht­wer­den von Roh­ren (kein ver­si­cher­ter Rohr­bruch), ohne dass es hier­durch zu einem ver­si­cher­ten Näs­se­scha­den an ver­si­cher­ten Sachen kommt.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für einen vom Ver­si­che­rungs­neh­mer beauf­trag­ten Sach­ver­stän­di­gen zur Fest­stel­lung der tat­säch­li­chen Scha­den­hö­he. Statt­des­sen gilt die Stan­dard­re­ge­lung nach A 19.6, wonach jede Par­tei die Kos­ten ihres Sach­ver­stän­di­gen zu über­neh­men hat.
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  • Aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung der Mehr­kos­ten für behörd­li­che Auf­la­gen zum Denk­mal­schutz bis in Höhe von 20.000 Euro. Eine ent­spre­chen­de Ein­schrän­kung in den unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV ist nicht ersicht­lich, so dass hier durch Ver­weis auf die bedin­gungs­sei­ti­ge GDV-Garan­tie sowie die VGB 2022 – Wohn­flä­chen­mo­dell des GDV (sie­he Zif­fer A 13.1.2) eine grund­sätz­lich unbe­grenz­te Mit­ver­si­che­rung anzu­neh­men ist. Die­se Aus­le­gung wird vom Ver­si­che­rer aus­drück­lich nicht geteilt (sie­he oben), so dass das Unter­neh­men sei­ne teil­wei­se Mit­ver­si­che­rung der Mehr­kos­ten als Mehr­wert für den Ver­si­che­rungs­neh­mer sieht. Wird ein Gebäu­de erst nach Ver­trags­ab­schluss unter Denk­mal­schutz gestellt, so zählt dies wie auch bei ande­ren Unter­neh­men als anzei­ge­pflich­ti­ge Gefahr­er­hö­hung.
  • Kei­ne Über­nah­me von Leck­or­tungs­kos­ten ohne Vor­lie­gen eines Ver­si­che­rungs­fal­les.
  • Kei­ne Über­nah­me von Dar­le­hens­kos­ten. Sol­che Kos­ten über­nimmt z. B. der Tarif all­safe domo (Stand 07.2023) aus dem Hau­se Kon­zept & Mar­ke­ting.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die psy­cho­lo­gi­sche Erst­be­ra­tung durch einen Psy­cho­lo­gen oder Psy­cho­the­ra­peu­ten nach einem ver­si­cher­ten Schadenfall.
  • Kei­ne Über­nah­me von Feu­er­lösch­kos­ten sowie der Kos­ten für frei­wil­li­ge Zuwen­dun­gen an Per­so­nen der Brand­be­kämp­fung nach Scha­den­fall.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung der Kos­ten durch Ver­mül­lung des Gebäu­des nach Aus­zug von Mes­sies oder Miet­no­ma­den.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung der Kos­ten für Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch den unbe­merk­ten Tod eines Mie­ters, des Nut­zers oder Eigen­tü­mers (z. B. Schä­den am Lami­nat durch Kör­per­flüs­sig­kei­ten[8], Maden­be­fall an den Wän­den der Woh­nung)[9].
  • Kei­ne Über­nah­me von Stor­nie­rungs­kos­ten für abge­bro­che­ne Urlaubs‑, Dienst- oder Bil­dungs­rei­sen (z. B. Stor­no­kos­ten für ein nicht in Anspruch genom­me­nes Hotel­zim­mer oder eine nicht ange­tre­te­ne Safari).
  • Kei­ne finan­zi­el­le Unter­stüt­zung für nach­ge­wie­se­ne Kos­ten (z. B. für eine Online-Rechts­be­ra­tung oder das Zurück­schnei­den einer Hecke) zur Bei­le­gung eines Nach­bar­schafts­strei­tes.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Pfle­ge eines Gar­tens durch eine Fach­fir­ma bei schwer­wie­gen­der und unvor­her­ge­se­he­ner Ver­let­zung oder Krank­heit, die ihn an der Pfle­ge des Gar­tens hindert.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung der Kos­ten für Gar­ten­be­pflan­zung bei Ver­trock­nung von Pflan­zen durch Aus­fall der Bewässerungsanlage.
  • Unklar ist, inwie­fern Ertrags­aus­fall von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen mit­ver­si­chert ist. Dage­gen spre­chen zum einen Zif­fer 5 des Bau­steins Pho­to­vol­ta­ik sowie die unver­bind­li­che Leis­tungs­über­sicht der Aru­na, in der kei­ne ent­spre­chen­de Leis­tung aus­ge­wie­sen wird. Für eine mög­li­che Mit­ver­si­che­rung spricht Zif­fer 6.7 des Bau­steins Pho­to­vol­ta­ik. Auf Nach­fra­ge hier­zu gab der Ver­si­che­rer fol­gen­de Klarstellung:

Ertrags­aus­fall ist nicht ver­si­chert. In den Bedin­gun­gen ist nur die Leis­tung erklärt,  wenn mit­ver­si­chert wäre, ist defi­ni­tiv aber nicht in den Leis­tun­gen ent­hal­ten. Aus­nah­me ist hier wie­der­um der Wohn­ge­bäu­de Switch Tarif im Rah­men der Besitz­stands­ga­ran­tie. Ist im Vor­ver­trag der Ertrags­aus­fall mit­ver­si­chert, wäre dies auch im Rah­men der Besitz­stands­ga­ran­tie mitversicht.“

  • Kei­ne Über­nah­me der Mehr­kos­ten für nach­hal­ti­gen Scha­den­er­satz oder ener­gie­ef­fi­zi­en­te­ren Scha­den­er­satz, z. B. auch für die äuße­re Gebäudesubstanz.
  • Kei­ne Über­nah­me der Mehr­kos­ten für eine nach­hal­ti­ge Gestal­tung des Gar­tens (z. B. Anla­ge einer Bie­nen- und Hummelwiese).
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung der Kos­ten für die Besei­ti­gung von Specht­schä­den an ver­si­cher­ten Sachen sowie Schä­den durch sons­ti­ge Vögel, z. B. Pick- und Kratz­schä­den oder Schä­den durch Schwal­ben­nes­ter:


„Schwal­ben­nes­ter wer­den für vie­le Haus­be­sit­zer schnell zu einem Übel, was sie wie­der los­wer­den möch­ten. Zum einen sind es die von ihrer Kon­sis­tenz her schwam­mi­gen Nes­ter, die die Haus­wand rui­nie­ren, zum ande­ren sind es die Aus­schei­dun­gen der Vögel, die jede Haus­wand auf Dau­er stark ver­schmut­zen. Das ist aber noch nicht alles, denn die Hin­ter­las­sen­schaf­ten der Vögel ber­gen die Gefahr von Sal­mo­nel­len. Zudem wird durch das Mate­ri­al, was die Schwal­ben für den Bau ihrer Nes­ter benö­ti­gen, die Haus­wand ver­schmutzt. Schwal­ben mer­ken sich ihre Nist­plät­ze und so kann es pas­sie­ren, dass sie jedes Jahr wie­der­kom­men und die viel­leicht frisch gestri­che­ne Wand wie­der ver­schmut­zen. Ähn­lich wie Tau­ben, so kön­nen auch Schwal­ben Abfluss­roh­re ver­stop­fen und wenn der Kot in Lüf­tungs­schäch­te gelangt, führt das im schlimms­ten Fall sogar zum Brand eines Hau­ses. Die Gesund­heit ist gleich­falls gefähr­det, da der Dreck der Tie­re durch die Lüf­tung noch in die Luft gelangt und ein­ge­at­met wird.“[10]

  • Kein bedin­gungs­sei­ti­ger Regress gegen das Per­so­nal des Ver­si­che­rungs­neh­mers oder gegen ander­wei­ti­ge berech­tig­te Benut­zer, den bestell­ten Betreu­er im Sin­ne von § 1814 Abs. 1 BGB oder gene­rell gegen­über den Ange­hö­ri­gen des Ver­si­che­rungs­neh­mers. Ein Regress­ver­zicht gegen­über Per­so­nen, die mit dem Ver­si­che­rungs­neh­mer in häus­li­cher Gemein­schaft leben, ergibt sich jedoch auch ohne aus­drück­li­che Benen­nung aus § 86 VVG, bei dem in Abs. 3 nur von „in häus­li­cher Gemein­schaft“ leben­den Per­so­nen gespro­chen wird. Aus § 87 VVG ergibt sich zwin­gend, dass nicht zum Nach­teil des Ver­si­che­rungs­neh­mers von § 86 VVG abge­wi­chen wer­den darf. Nicht unter den impli­zi­ten Regress­ver­zicht fal­len hin­ge­gen klas­si­sche Wohn­ge­mein­schaf­ten („WGs“, die kei­ne gemein­sa­me Haus­halts­kas­se besitzen).
  • Kei­ne optio­na­len Schutz­brief­leis­tun­gen (im Grund­ta­rif ent­hal­ten ist aus die­sem Bereich aller­dings die fach­ge­rech­te Besei­ti­gung bzw. Umsied­lung von Wespen‑, Hor­nis­sen- und Bie­nen­nes­tern bis 2.500 Euro).
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Roh­re und Instal­la­tio­nen unter­halb der tra­gen­den oder nicht tra­gen­den Boden­plat­te. Lie­gen Ablei­tungs­roh­re der Was­ser­ver­sor­gung unter­halb des Gebäu­des zwi­schen den Fun­da­men­ten, jedoch unter­halb der Boden­plat­te, ent­fällt ent­spre­chend eben­falls der Versicherungsschutz.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von nicht frost­be­ding­ten Schä­den an Bade­ein­rich­tun­gen, Wasch­be­cken, Spül­k­lo­setts sowie deren Anschlussschläuchen.
  • Wie bran­chen­üb­lich nicht ver­si­chert ist der Bruch oder das Zer­rei­ßen von Press­luft- / Druck­luft­lei­tun­gen. Die­se kom­men z. B. zum Ein­satz, wenn eine zen­tra­le Kom­pres­sor­an­la­ge dazu ein­ge­setzt wird, um elek­tri­sche Werk­zeu­ge damit zu betrei­ben. Sol­che Roh­re könn­ten aller­dings auch unter­ir­disch ver­legt wer­den, um damit Werk­zeu­ge im Gar­ten zu betrei­ben. Wäh­rend ein Kom­pres­sor regel­mä­ßig als im Rah­men einer Haus­rat­ver­si­che­rung mit­ver­si­chert ange­se­hen wer­den kann, fehlt nicht nur bei der Neo­di­gi­tal für die Druck­luft­lei­tun­gen regel­mä­ßig ein bedin­gungs­sei­ti­ger Ver­si­che­rungs­schutz. Sol­che Roh­re müss­te der Ver­si­che­rungs­neh­mer also ein­zel­ver­trag­lich bei der Neo­di­gi­tal einschließen.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den außer­halb ver­si­cher­ter Gebäu­den durch Haus­tie­re sowie für die Kos­ten einer Ver­trei­bung oder dau­er­haf­ten Ver­grä­mung wil­der Tiere.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung für Kos­ten der Besei­ti­gung von Schä­den durch Miet­van­da­len.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Rekul­ti­vie­rung von begrün­ten Dächern. Die­se Leis­tung erbringt z. B. der Tarif Pre­mi­um-Schutz Wert 1914 aus dem Hau­se DEVK (Stand 08.2018).
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten einer (ver­meint­lich) kli­ma­freund­li­chen CO2-Kom­pen­sa­ti­on bei einem Feuerschaden.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Anbrin­gung eines Rauch- bzw. Was­ser­mel­de­sys­tems nach einem ersatz­pflich­ti­gen Leitungswasserschaden.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Auf­räu­mungs­kos­ten für Haus­rat von nicht ver­si­cher­ten Mie­tern inklu­si­ve Trans­port und Lage­rung bzw. Ent­sor­gung. Die­se Leis­tung erbringt bei­spiels­wei­se der Tarif Spe­zi­al (Stand 10.2023) aus dem Hau­se VGH.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung der Auf­tau­kos­ten nach einem ver­si­cher­ten Frostschaden.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den infol­ge von Ver­schleiß (Alte­rung),  Schwamm oder Haus­fäul­epil­zen. Eine ent­spre­chen­de Mit­ver­si­che­rung bie­tet z. B. der Tarif Pre­mi­um (Stand 10.2019) aus dem Hau­se Alli­anz.
  • Unter­jäh­ri­ge Zahl­wei­se gegen Raten­zah­lungs­zu­schlag.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Neben­ge­bäu­de mit land­wirt­schaft­li­cher, gewerb­li­cher oder (neben)beruflicher Nut­zung.
  • Kei­ne Anla­ge der Kapi­tal­erträ­ge in so genann­te nach­hal­ti­ge Kapitalanlagen.
  • Ähn­lich zu den unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV (Gemein­sa­mer All­ge­mei­ner Teil für die All­ge­mei­ne Haft­pflicht­ver­si­che­rung, die D&O‑Versicherung, die Sach­ver­si­che­rung und die Tech­ni­schen Ver­si­che­run­gen (ohne Pro­jekt­ge­schäft) inklu­si­ve Betriebs­un­ter­bre­chungs­ver­si­che­run­gen, Stand 03.2024) gilt eine Embar­go­klau­sel, die nicht nur Wirtschafts‑, Han­dels- oder Finanz­sank­tio­nen bzw. Embar­gos der Euro­päi­schen Uni­on oder der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land berück­sich­tigt, son­dern auch sol­che der USA (z. B. im Hin­blick auf den Iran), soweit dem nicht euro­päi­sche oder deut­sche Rechts­vor­schrif­ten ent­ge­gen­ste­hen. Für Kun­den, z. B. mit ira­ni­scher oder rus­si­scher Natio­na­li­tät kann die Embar­go­klau­sel zum Pro­blem wer­den. Posi­tiv gegen­über den aktu­el­len Mus­ter­be­din­gun­gen ist, dass sons­ti­ge Embar­gos der USA gegen­über ande­ren Län­dern nicht unter den Aus­schluss fallen.

Pro­dukt­steck­brief NEO Switch 2024

Unter­neh­men: Neo­di­gi­tal Ver­si­che­rung AG

Risi­ko­trä­ger: Neo­di­gi­tal Ver­si­che­rung AG

Tarif: NEO Switch 2024, Stand 01.01.2025

Berech­nungs­grund­la­ge: Wohn­flä­che

Höchstent­schä­di­gung: nicht­zu­tref­fend

Ziel­grup­pe: mas­siv gebau­te, aus­schließ­lich pri­vat genutz­te Ein- und Zweifamilienhäuser

Denk­mal­ge­schütz­te Häu­ser: ja (damit ver­bun­de­ne Mehr­kos­ten begrenzt auf 20.000 Euro. Sie­he Hin­wei­se zur Aus­le­gung durch den Versicherer)

Neben­ge­bäu­de: Gewächs- und Gar­ten­häu­ser bis 25 Qua­drat­me­ter Grund­flä­che, sons­ti­ge pri­vat genutz­te mas­si­ve Anbau­ten oder Neben­ge­bäu­de mit har­ter Dachung bis ins­ge­samt 100 Qua­drat­me­ter Nutzfläche.

Ablei­tungs­roh­re außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks: gegen Zuschlag bis 10.000 Euro, sofern der Ent­sor­gung die­nend und – sofern außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks lie­gend – der Ver­si­che­rungs­neh­mer die Gefahr trägt. Nicht ver­si­chert sind Schä­den durch Wur­ze­lein­wuchs oder Muffenversatz.

Erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren (wei­te­re Natur­ge­fah­ren): gegen Zuschlag (10 % Selbst­be­tei­li­gung, min. 500 Euro, max. 5.000 Euro. 14 Tage Wartezeit)

Unbe­nann­te Gefah­ren: nein

Kür­zungs­ver­zicht bei grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung von Oblie­gen­hei­ten und Sicher­heits­vor­schrif­ten: nein (Sie­he Hin­wei­se zur Aus­le­gung durch den Versicherer)

Neu­bau­ra­batt­sys­tem: nein

Scha­den­frei­heits­ra­batt: nein


[1] „Kom­pro­miss­los digi­tal. Gemein­sam gestal­ten wir die Zukunft“ auf „neo​di​gi​tal​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​neo​di​gi​tal​.de/​u​e​b​e​r​-​u​ns/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 07.01.2025.

[2] „Neo­di­gi­tal ver­ein­facht Wech­sel der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung“ auf „exper​ten​.de“ vom 09.08.2022. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.exper​ten​.de/​i​d​/​4​9​2​4​7​4​4​/​n​e​o​d​i​g​i​t​a​l​-​v​e​r​e​i​n​f​a​c​h​t​-​w​e​c​h​s​e​l​-​d​e​r​-​w​o​h​n​g​e​b​a​e​u​d​e​v​e​r​s​i​c​h​e​r​u​ng/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 07.01.2024.

[3] „FAQ Wech­sel­ta­rif Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung“ in Druck­stück „ALLGEM_NEO_D01_FAQ_WECHSEL“, unda­tiert, S. 2.

[4] Vgl. „Neo­di­gi­tal prä­sen­tiert Wech­sel­ta­rif für Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung mit fünf Pro­zent Wech­sel­bo­nus“ auf „cash​-online​.de“ vom 05.08.2022 um 11:55 Uhr. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.cash​-online​.de/​a​/​n​e​o​d​i​g​i​t​a​l​-​p​r​a​e​s​e​n​t​i​e​r​t​-​w​e​c​h​s​e​l​t​a​r​i​f​-​f​u​e​r​-​w​o​h​n​g​e​b​a​e​u​d​e​v​e​r​s​i​c​h​e​r​u​n​g​-​m​i​t​-​f​u​e​n​f​-​p​r​o​z​e​n​t​-​w​e​c​h​s​e​l​b​o​n​u​s​-​6​2​5​5​89/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 07.01.2024.

[5] „FAQ Wech­sel­ta­rif Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung“ in Druck­stück „ALLGEM_NEO_D01_FAQ_WECHSEL“, unda­tiert, S. 2.

[6] „FAQ Wech­sel­ta­rif Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung“ in Druck­stück „ALLGEM_NEO_D01_FAQ_WECHSEL“, unda­tiert, S. 2.

[7] Sie­he https://​juris​.bun​des​ge​richts​hof​.de/​c​g​i​-​b​i​n​/​r​e​c​h​t​s​p​r​e​c​h​u​n​g​/​d​o​c​u​m​e​n​t​.​p​y​?​G​e​r​i​c​h​t​=​b​g​h​&​A​r​t​=​e​n​&​D​a​t​u​m​=​A​k​t​u​e​l​l​&​S​o​r​t​=​3​&​n​r​=​1​2​3​9​4​5​&​p​o​s​=​2​1​&​a​n​z​=​822, zuletzt auf­ge­ru­fen am 05.01.2021

[8] Vgl. „Urteil. Mie­ter ver­stor­ben: Erben haf­ten nicht für Schä­den nach dem Tod“ auf „deut​sche​-hand​werks​-zei​tung​.de“ vom 25.02.2022. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.deut​sche​-hand​werks​-zei​tung​.de/​m​i​e​t​e​r​-​v​e​r​s​t​o​r​b​e​n​-​e​r​b​e​n​-​h​a​f​t​e​n​-​n​i​c​h​t​-​f​u​e​r​-​s​c​h​a​e​d​e​n​-​n​a​c​h​-​t​o​d​-​2​2​1​2​71/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 28.01.2025.
[9] Sie­he z. B. „Todes­fall im Miets­haus: Was tun, wenn Lei­chen unent­deckt blei­ben?“ auf „WDR​.de“ vom 07.08.2023 um 19:54 Uhr. Auf­zu­ru­fen unter https://​www1​.wdr​.de/​n​a​c​h​r​i​c​h​t​e​n​/​u​n​e​n​t​d​e​c​k​t​e​-​l​e​i​c​h​e​-​u​n​g​e​z​i​e​f​e​r​-​f​l​i​e​g​e​n​-​w​a​s​-​t​u​n​-​1​0​0​.​h​tml, zuletzt auf­ge­ru­fen am 28.01.2025.

[10] „Schwal­ben­ab­wehr in Fürth“ auf „schaed​lings​pro​fi​-fran​ken​.de“. Auf­zu­ru­fen unter schaed​lings​pro​fi​-fran​ken​.de, zuletzt auf­ge­ru­fen am 29.11.2024. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.schaed​lings​pro​fi​-fran​ken​.de/​s​t​a​n​d​o​r​t​e​/​k​a​m​m​e​r​j​a​e​g​e​r​-​f​u​e​r​t​h​/​s​c​h​w​a​l​b​e​n​n​est, zuletzt auf­ge­ru­fen am 29.11.2023.

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