Seit dem 01.07.2022 bietet die 1999[1] gegründete Waldenburger Versicherung AG ihre Photovoltaikversicherung auf Basis der ABE 2022 an. Das Unternehmen ist Teil der international tätigen Würth-Group.
Versicherbar sind Photovoltaikanlagen bis zu einer Versicherungssumme von insgesamt 250.000 Euro. Höherwertige Anlagen bedürfen einer Direktionsanfrage. Die Mindestversicherungssumme beträgt 500 Euro. Diese bezeichnet den Neuwert der zu versichernden Anlage (Listenpreis) zuzüglich Bezugskosten und Montage. Zu beachten ist, dass bei der Ermittlung der Versicherungssumme zwingend auch etwaige Eigenleistungen (eigene Arbeitsleistung sowie notwendige Kosten für Maschinen und Gerüste) zu berücksichtigen sind, so etwa Mehrkosten für selbst angeschaffte Kräne oder Gerüstkonstruktionen. Eine besondere Bedeutung hat dies für den Fall, dass der Versicherungsnehmer im Leistungsfall krank ist oder gar im Rollstuhl sitzt.
Um gerade bei Eigenleistung die Einrede einer möglichen Unterversicherung zu verhindern, empfiehlt es sich, vor Antragsstellung bei der Waldenburger ein Komplettangebot für die Photovoltaikanlage inklusive Montage von einem Installateur einzuholen. Die Differenz zwischen den nachgewiesenen Kosten der Selbstinstallation und den persönlich erbrachten Leistungen stellen dann den Umfang der in der Versicherungssumme zusätzlich zu berücksichtigenden Eigenleistungen dar.
Auch während der Vertragslaufzeit sollte die vereinbarte Versicherungssumme von Zeit zu Zeit überprüft werden. Je nach Marktwert der Anlage kann es dazu kommen, dass der zu versichernde Wert entweder steigt oder sinkt. Diese Marktwertentwicklung sollte unbedingt Berücksichtigung finden.
Für die Beantragung von Versicherungsschutz bei der Waldenburger sind vielfältige Angaben erforderlich:
- Neuwert der Anlage in Euro
- Montageort (Dach eines reinen Wohnhauses / Dach eines Wohn- und Geschäftsgebäudes / Dach eines gewerblich genutzten Gebäudes / Balkonanlage / Fassaden‑, Vertikal- und Bodenanlagen)
- Montageart (Parallel zum Montageort oder Balkonanlagen / aufgeständert)
- Art der Bedachung (hart / weich)
- Haftpflichtversicherung (d. h. für Betreiber von Photovoltaikanlagen)
- Montageort (Anschrift des Montageorts)
- Nennleistung in kWp
- Datum der Inbetriebnahme
- Verfügt die Anlage über ein Batteriespeichersystem
- Hersteller der Module
- Typbezeichnung der Module
- Ist eine ergänzende Minderertragsversicherung gewünscht
Aufgeständerte Anlagen bedürfen einer Direktionsanfrage, können also Online nicht abgeschlossen werden.
Alle zu versichernden Anlagen müssen von einem Fachbetrieb nach anerkannten Regeln der Technik installiert oder abgenommen sein.
Neben der Mitversicherung von netzgekoppelten Anlagen, erklärt das Unternehmen auf Nachfrage, dass u. a. auch folgende Anlagen versichert seien:
- Anlagen zur Eigenversorgung ohne Netzkopplung (so genannte „Inselanlagen“)
- Schrägdach- bzw. Flachdachanlagen auf z. B. Gebäuden, Garagen, Carports, Überdachungen von Terrassen oder Verandas, sofern diese nicht aufgeständert sind.
Bei einer Eigenmontage muss vor der Netzeinspeisung eine Abnahme durch einen Fachbetrieb erfolgen.
Folgende Photovoltaikanlagen sind anfragepflichtig (kein Onlineabschluss):
- Aufgeständerte Anlagen (bei nur verschraubten Anlagen ist eine Mitversicherung ausgeschlossen)
- Fassaden‑, Vertikalanlagen
- Nachgeführte Photovoltaikanlagen
- Anlagen auf feuergefährlichen Betrieben (z. B. Lack– /Farbengerstellung, Land- / Forstwirtschaft)
- Risiken mit zwei oder mehr Vorschäden in den letzten 5 Jahren, bei Elementarschäden in den letzten 10 Jahren
- Anlagen in der ZÜRS-Zone 3
- Anlagen mit einem Anlagenalter > 10 Jahren. Unklar ist, ob während der Vertragslaufzeit eine Anpassung der Versicherungssumme an den jeweiligen Marktwert möglich ist, ohne dass der Vertrag in jedem Fall als Neuvertrag zählt, bei dem das Anlagenalter entscheidend ist.
- Von einem anderen Versicherer abgelehnte Verträge
Folgende Risiken sind nicht versicherbar:
- Bodenanlagen
- Risiken auf Gebäuden der Bauartklasse IV, V und VII (weiche Dachung)
- Risiken in der ZÜRS-Zone 4
- Risiken die vom Vorversicherer gekündigt wurden.
Optional können folgende Leistungen in die Photovoltaikanlagenversicherung eingeschlossen werden:
- Minderertragsversicherung (ist der gemäß Ertragsgutachten prognostizierte Jahresenergieertrag der Photovoltaikanlage um mehr als 10 % unterschritten wird, der Minderertrag geleistet. Die Entschädigungsleistung ist auf 30 % des prognostizierten Jahresenergieertrags gemäß Ertragsgutachten begrenzt)
- GAP-Deckung (Zeitwerterstattung, max. Restschuld aus Kreditvertrag)
- Betreiberhaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 5 oder 10 Mio. Euro.
Eine eigenständige Montageversicherung (für noch nicht montierte Teile der Anlage z. B. in einer Garage) inklusive Bauauftragsnehmer- und ‑geberrisiko wird von der Waldenburger nicht angeboten. In der Praxis kommt es oft vor, dass Kunden sich erst beim Vermittler / Versicherer melden, wenn die Anlage bereits installiert wurde. Zu beachten ist, dass auch bei Montage einer Photovoltaikanlage in Eigenleistung eine Anmeldung der Baumaßnahme sowie der Bauhelfer bei der zuständigen Berufsgenossenschaft erforderlich ist. Außerdem sollte im eigenen Interesse auf eine ausreichend hohe Bauherrenhaftpflicht geachtet werden.
Voreingestellt ist eine Selbstbeteiligung von 150 Euro an jedem Schaden. Wahlweise kann auch eine Selbstbeteiligung von 500 Euro (20 % Nachlass) oder 1.000 Euro (30 % Nachlass) vereinbart werden. Versicherungsschutz ohne Selbstbeteiligung ist nicht möglich.
Wenn ein Kunde weitere rabattfähige Privatverträge bei der Waldenburger abschließt (z. B. eine Hausrat- oder Unfallversicherung), wird ein Bündelnachlass gewährt. Dabei bleibt die Photovoltaikversicherung unrabattiert, während für die anderen Verträge ein Rabatt von jeweils 5 % (zwei weitere Privatverträge) bzw. 10 % (mindestens drei weitere Privatverträge) ausgewiesen wird.
Bei unterjähriger Zahlweise wird ein Ratenzahlungszuschlag in Höhe von 5 % (monatlich, vierteljährlich) bzw. 3 % (halbjährlich) erhoben. Der Mindestbeitrag pro Zahlung beträgt 10 Euro. Eine monatliche Zahlweise ist nur per Lastschrift möglich.
Der Mindestbeitrag für Anlagen auf Wohngebäuden sowie für Balkon-Photovoltaikanlagen beträgt 55,00 Euro zzgl. Versicherungssteuer. Für Anlagen auf Wohn- und Geschäftsgebäuden beträgt der Mindestbeitrag 70 Euro zzgl. Versicherungssteuer. Der Beitrag für Anlagen auf Gewerbegebäuden beträgt mindestens 100 Euro zzgl. Versicherungssteuer.
Beispiel:
Versicherungssumme (Neuwert der Anlage): 20.000 Euro / Leistung der Anlage: 15 kWp / Datum der Inbetriebnahme: 03.05.2023 (bei Beantragung am 03.05.2023) / Anlage verfügt über Batteriespeichersystem: ja / Montageart: Dach eines reinen Wohnhauses / Montageart: Parallel zum Montageort oder Balkonanlagen / Eigentumsverhältnis Montageort: Anlage auf eigenem Grundstück bzw. Gebäude / Minderertragsversicherung: nein / Selbstbeteiligung: 150 Euro
Bruttojahresprämie: 65,45 Euro
Prämienseitig bietet die Waldenburger ein insgesamt gutes Preis-Leistungs-Verhältnis gegenüber vielen anderen Wettbewerbern.
Die Vertragslaufzeit beträgt wahlweise 1 oder 3 Jahre. Der Versicherer gewährt einen Laufzeitnachlass von 10 %, sofern der Versicherungsnehmer eine Vertragslaufzeit von drei Jahren vereinbart. Beginn ist jeweils um 00:00 Uhr des vereinbarten Datums. Hauptfälligkeit ist stets zum Zeitpunkt des entsprechend vereinbarten Datums. Entsprechend können Versicherungsjahr und Kalenderjahr voneinander abweichen. Die ordentliche Kündigung eines bestehenden Vertrages ist jeweils mit Frist von drei Monaten zum Ablauf möglich.
Ausgewählte Leistungen des Tarifs ABE 2022 aus dem Hause Waldenburger
- Garantie hinsichtlich der unverbindlichen Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV-Garantie) zum jeweils aktuellen Stand. Aktuell ist dies der Stand 05.2022.
- Garantie, dass nicht zum Nachteil der versicherten Person von den unverbindlichen Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse (Arbeitskreis-Garantie) zum jeweils aktuellen Stand abgewichen wird. Aktuell ist dies die „Risikoanalyse Erneuerbare Energien für private Haushalte“ mit Stand 10.10.2022.
- Als Elektronikversicherung ist die Photovoltaikversicherung der Waldenburger als Allgefahrendeckung konzipiert. Eine ausdrückliche Beweislastumkehr zu Gunsten des Versicherungsnehmers ist nicht vereinbart. Da es sich um eine Elektronikversicherung auf Basis der ABE handelt, ist eine solche vorauszusetzen.
- Verzicht auf Kürzung der Leistung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles bis zu einer Versicherungsleistung von 50.000 Euro.
- Sofern gleichzeitig eine Hausratversicherung nach dem Tarif Premium Plus bei der Waldenburger besteht, gilt für diese ein Verzicht auf Kürzung der Leistung wegen grob fahrlässiger Verletzung von gesetzlichen oder behördlichen Sicherheitsvorschriften, nicht jedoch für die Photovoltaikversicherung selbst.
- Regressverzicht gegenüber Mitarbeitern sowie gegen anderweitig berechtigte Benutzer der versicherten Sache. Dies gilt u. a. nicht für Repräsentanten des Versicherungsnehmers oder wenn der Verursacher einen Schaden vorsätzlich bzw. grob fahrlässig herbeigeführt hat.
- Keine ausdrückliche Verpflichtung zu einem Überspannungsschutz bzw. zur Errichtung einer Blitzschutzanlage, sofern dieser nicht gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben wurde.
- Verzicht auf bedingungsseitig vorgeschriebenen Wartungsintervalle (z. B. eine jährliche Wartung der Photovoltaikanlage).
- Verzicht auf spezielle Vorschriften zur konkreten Aufstellung bzw. Sicherung von Wechselrichtern.
- Verzicht auf Nennung spezieller Einschränkungen für ausländische Photovoltaikanlagen.
- Baudeckung (vorzeitiger Deckungsbeginn) nicht erst zum Zeitpunkt der eigentlichen Inbetriebnahme der Anlage, sondern bereits ab dem Zeitpunkt der Abladung der versicherten Sachen am Versicherungsort. Dies gilt, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt und die Installation der Anlage innerhalb eines Monats beginnt. Während dieser Bauphase besteht Versicherungsschutz nicht als Allgefahrendeckung, sondern allein für die Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus nach einem Einbruch, Sturm / Hagel ab Windstärke 8 sowie einfacher Diebstahl von verbauten Anlagenteilen. Der Versicherungsschutz bei der Waldenburger besteht nur während der Bauphase, abweichend etwa im Tarif Photovoltaikversicherung PREMIUM (Stand 01.2018) aus dem Hause Inter für einen Zeitraum von bis zu zwei Monaten nach dem vollständigen Entladen der versicherten Sachen darüber hinaus (siehe dort Ziffer 3.1 b).
- Vorsorgedeckung in Höhe von 25 % der zuletzt vereinbarten Versicherungssumme für alle während eines Versicherungsjahres vorgenommenen Anlagenerweiterungen. Entsprechende Risikoänderungen sind innerhalb von drei Monaten des jeweils neuen Versicherungsjahres anzuzeigen. In diesem Zusammenhang zu beachten ist, dass eine negative Marktwertentwicklung auch zu einer reduzierten Vorsorgedeckung führt. Hatte die versicherte Photovoltaikanlage bei Antragsstellung einen Marktwert von z. B. 10.000 Euro, beträgt die anfängliche Vorsorgedeckung entsprechend 2.500 Euro. Sinkt der Marktwert während der Vertragslaufzeit um 25 % auf 7.500 Euro, so sinkt auch die Vorsorgedeckung von 2.500 Euro auf nur noch 1.875 Euro.
- Hat der Versicherer das versicherte Risiko besichtigt, so erkennt die Waldenburger an, dass ihm durch diese Besichtigung alle Gefahrumstände bekannt geworden sind, welche in diesem Zeitpunkt für die Beurteilung des Risikos erheblich waren.
- Versicherungsschutz auch für Anlagen, die ganz oder teilweise in Eigenregie des Versicherungsnehmers montiert wurden. Die Installation hat nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen und die PV-Anlage muss vor der Netzeinspeisung von einem Fachbetrieb (z.B. Elektro-Fachbetrieb) abgenommen werden.
- Mitversicherung von Ladereglern, Trafos und Akkumulatoren (wieder aufladbaren Batterien bzw. Batteriespeichern)
- Mitversicherung von Einspeise- und Erzeugungszählern.
- Mitversicherung von Einspeise- und Erzeugungszählern als Anlagekomponenten. Eine entsprechende Klarstellung ist bedingungsseitig nicht vorhanden.
- Mitversicherung von Hausverteilerkästen, Bezugszählern, Kabeln und Innenleitungen, soweit sie zur Photovoltaikanlage gehören. Dies umfasst trotz fehlender bedingungsseitiger Klarstellung unter anderem eine Gleichstromverkabelung (Modul zum Wechselrichter) als auch eine Wechselstromverkabelung (Wechselrichter zum privaten bzw. öffentlichen Stromnetz).
- Mitversicherung von Solar- und Photovoltaikmodulen.
- Mitversicherung von Modultragkonstruktionen.
- Mitversicherung von Montagesets (z. B. Anschluss‑, Befestigungs- und Verbindungssets).
- Mitversicherung von Überspannungs- und Blitzschutzeinrichtungen.
- Mitversicherung von mobilen Peripherie- und Überwachungskomponenten für den Betrieb oder die Überwachung der versicherten Photovoltaikanlage.
- Mitversicherung von Daten (z. B. Stamm- und Bewegungsdaten aus Dateien, Datenbanken) sowie Datenträger, auf denen die versicherten Daten gespeichert sind, sofern diese Datenträger vom Benutzer auswechselbar sind (z. B. Magnetwechselplatten, Disketten). Laut Leistungsübersicht wird hier abweichend eine Begrenzung der Mitversicherung bis 10.000 Euro auf erstes Risiko benannt. Gemäß fernmündlicher Aussage des Versicherers sei diese Aussage in der Leistungsübersicht ein Fehler.
- Mitversicherung von Wallboxen (Ladestationen für Elektrofahrzeuge), sofern diese mit Solarstrom der versicherten Photovoltaikanlage betrieben werden.
- Mitversicherung von Schäden an der versicherten Anlage durch Tierverbiss im Rahmen der Allgefahrendeckung. Zu beachten sind jedoch insbesondere die Ausschlüsse für Schäden an elektronischen Bauelementen (s. u.). Eine Klarstellung der Leistung erfolgt allein im Rahmen der Leistungsübersicht. Entsprechend sind auch Folgeschäden grundsätzlich mitversichert.
- Mitversicherung von Schäden an der versicherten Anlage durch Erdbeben, laut Leistungsübersicht abweichend maximal 150.000 Euro p. a.
- Mitversicherung von Schäden an der versicherten Anlage durch innere Unruhen, laut Leistungsübersicht abweichend bis maximal 150.000 Euro p. a. Beispielsweise im Tarif Photovoltaikversicherung PREMIUM (Stand 01.2018) aus dem Hause Inter besteht die Mitversicherung für solche Schäden ohne Sublimit.
- Im Rahmen der Allgefahrendeckung Versicherungsschutz für Schäden an der versicherten Anlage durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter.
- Im Rahmen der Allgefahrendeckung Versicherungsschutz für Schäden an der versicherten Anlage durch Konstruktions‑, Material- oder Ausführungsfehler.
- Im Rahmen der Allgefahrendeckung Versicherungsschutz für Schäden an der versicherten Anlage durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Kurzschluss, Überstrom, Überspannung sowie durch Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion.
- Im Rahmen der Allgefahrendeckung Versicherungsschutz für Schäden an der versicherten Anlage durch den Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung.
- Im Rahmen der Allgefahrendeckung Versicherungsschutz für Schäden an der versicherten Anlage durch Wasser, Feuchtigkeit sowie Überschwemmung.
- Im Rahmen der Allgefahrendeckung Versicherungsschutz für Schäden an der versicherten Anlage durch Einbruchdiebstahl, Raub sowie Vandalismus nach einem Einbruch.
- Im Rahmen der Allgefahrendeckung Versicherungsschutz für Schäden an der versicherten Anlage durch Sturm, Frost sowie Eisgang. Eine Klarstellung zur Mitversicherung auch von Schäden durch Eis- und Schneedruck besteht nicht. Im Rahmen der Allgefahrendeckung sind allerdings auch solche Schäden mitversichert.
- Mitversichert ist das Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub.
- Mitversichert sind Schäden durch Vandalismus nach einem Einbruchdiebstahl sowie durch sonstigen Vorsatz Dritter.
- Bis zu einem Anlagenalter von fünf Jahren Mitversicherung innerer Betriebsschäden bis in Höhe von 2.500 Euro auf erstes Risiko. Dazu gehören u. a. Schäden durch Mangel von Öl, Wasser oder Schmiermitteln.
- Nutzungsausfallentschädigung für innere Betriebsschäden bis in Höhe von 2.500 Euro auf erstes Risiko.
- Mitversicherung von Aufräumungs‑, Dekontaminations- und Entsorgungskosten einschließlich der Kosten für Dekontamination und Entsorgung von in Folge eines Versicherungsfalles dekontaminierten Erdreich. Die Mitversicherung besteht auf erstes Risiko bis in Höhe von 150.000 Euro. Die Begrenzung der Leistung ergibt sich aus der Leistungsübersicht, nicht jedoch aus dem Bedingungswerk.
- Mitversicherung von Bergungskosten auf erstes Risiko bis in Höhe 150.000 Euro. Die Begrenzung der Leistung ergibt sich aus der Leistungsübersicht, nicht jedoch aus dem Bedingungswerk.
- Mitversicherung von Bewegungs- und Schutzkosten auf erstes Risiko bis in Höhe 150.000 Euro. Die Begrenzung der Leistung ergibt sich aus der Leistungsübersicht, nicht jedoch aus dem Bedingungswerk.
- Datenversicherung bis 10.000 Euro. Die Begrenzung der Leistung ergibt sich aus der Leistungsübersicht, nicht jedoch aus dem Bedingungswerk.
- Mitversicherung von Datenrettungskosten auf erstes Risiko.
- Mitversicherung der Kosten für Erdarbeiten auf erstes Risiko bis in Höhe 150.000 Euro. Die Begrenzung der Leistung ergibt sich aus der Leistungsübersicht, nicht jedoch aus dem Bedingungswerk.
- Mitversicherung von Feuerlöschkosten auf erstes Risiko bis in Höhe 150.000 Euro. Die Begrenzung der Leistung ergibt sich aus der Leistungsübersicht, nicht jedoch aus dem Bedingungswerk. Die Mitversicherung von Feuerlöschkosten schließt auch Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfestellung Verpflichteter mit ein.
- Mitversicherung von Luftfrachtkosten auf erstes Risiko bis in Höhe 150.000 Euro. Die Begrenzung der Leistung ergibt sich aus der Leistungsübersicht, nicht jedoch aus dem Bedingungswerk. Entsprechende Kosten übernimmt beispielsweise der Tarif Photovoltaikversicherung PREMIUM (Stand 01.2018) aus dem Hause Inter ausdrücklich bis in Höhe von 150.000 Euro. Nicht versichert sind bei der Waldenburger zudem Expressfrachtkosten, welche im benannten Tarif der Inter zwar laut Leistungsübersicht, nicht jedoch bedingungsseitig eingeschlossen sind.
- Mitversicherung der Mehrkosten durch Technologiefortschritt.
- Mitversicherung des Nutzungsausfalls bis 2,00 € je kWp / Tag, maximal in Höhe der entgangenen Einspeisevergütung. Sind nur Teile der Anlage aufgrund eines solchen Schadenfalles technisch nicht verfügbar, ist die Entschädigung je kWp auf die installierte Leistung der vom Schadenfall betroffenen Anlagenteile begrenzt.
- Bei der Durchführung eines Sachverständigenverfahrens zur Feststellung der Schadenhöhe wird erst ab einer festgestellten Schadenhöhe von mindestens 25.000 Euro der Anteil des Versicherungsnehmers an den Verfahrenskosten übernommen. Die Entschädigung ist auf 150.000 Euro auf erstes Risiko begrenzt. Die Begrenzung der Leistung ergibt sich aus der Leistungsübersicht, nicht jedoch aus dem Bedingungswerk.
- Übernahme von Schadenabwendungs- oder ‑minderungkosten.
- Mitversicherung schadenbedingter Arbeiten an Dächern und Fassaden bis 10.000 Euro, die als Folge eines ersatzpflichtigen Schadens an der Photovoltaikanlage notwendig geworden sind. Abweichend hierzu besteht z. B. im Tarif Photovoltaikversicherung PREMIUM (Stand 01.2018) aus dem Hause Inter die Mitversicherung für solche Schäden bis in Höhe von 25.000 Euro.
- Übernahme von Schadenermittlungs- und Feststellungskosten (Schadensuchkosten) bis in Höhe von 150.000 Euro auf erstes Risiko. Die Begrenzung der Leistung ergibt sich aus der Leistungsübersicht, nicht jedoch aus dem Bedingungswerk.
- Im Rahmen der Aufwendung zur Wiederherstellung einer versicherten Anlage werden auch Transportkosten, nicht jedoch die Kosten für einen Werkstattaufenthalt nach Teilschaden, übernommen.
- Mitversichert sind die Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind, wenn der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren.
- Optionale Differenz-Entschädigung (GAP-Deckung) bei unterbliebenem Wiederaufbau der Photovoltaikanlage. Erstattet wird der Zeitwert der versicherten Anlage. Ist ein Wiederaufbau nicht möglich, so wird bei bestehendem Kreditvertrag mindestens die Restschuld aus dem Kreditvertrag, höchstens jedoch die ursprünglich vereinbarte Versicherungssumme erstattet. Über die Wohngebäudeversicherung lässt sich dieses Kostenrisiko nicht absichern.
- Neuwertentschädigung im Fall eines Totalschadens. Davon ausgenommen sind Wechselrichter und Akkumulatoren mit einem Alter von über 5 Jahren (siehe bei den ausgewählten Einschränkungen).
- Neuwertentschädigung für nach einem Schadenfall serienmäßig nicht mehr hergestellte Ersatzteile. Es gilt:
„Ersetzt werden die vom Sachschaden betroffenen Module durch Module der aktuellen Nachfolgegeneration, mit identischen oder vergleichbaren Leistungs- und Produkteigenschaften, soweit diese wiederbeschafft wurden. Module, die nicht vom Schaden betroffen sind, aber dennoch aus welchen Gründen auch immer ausgetauscht werden müssen, sind nicht Gegenstand dieser Versicherung.“
Ausgewählte Einschränkungen des Tarifs ABE 2022 aus dem Hause Waldenburger
- Innovationsklausel gilt nur, wenn durch ein Tarifupdate ausschließlich Verbesserungen vorgenommen werden, d.h. es besteht kein Anspruch auf diese Leistung, wenn ein Tarifupdate neben beispielsweise 20 Verbesserungen eine einzige Stelle besitzt, die auch zum Nachteil des Kunden führen könnte.
- Keine Besitzstandsgarantie (Vorversicherergarantie). Eine solche bietet z. B. der Tarif Photovoltaik exklusiv auf Basis der ABE 2008 aus dem Hause Photovoltaik 24 (Stand 07.2019).
- Keine Best-Leistungs-Garantie für Leistungen eines anderen, zum Schadenzeitpunkt verkaufsoffenen Versicherers.
- Ohne Versehensklausel bei einfachen fahrlässig begangenen Obliegenheitsverletzungen.
- Keine Konditions- und / oder Summendifferenzdeckung.
- Kein Verzicht auf Einrede einer möglichen Vorvertraglichkeit, wenn bei gedehnten Versicherungsfällen Unklarheit über den Zeitpunkt eines konkreten Schadens besteht.
- Kein Verzicht auf Kürzung der Leistung bei grob fahrlässiger Verletzung vertraglich vereinbarter, gesetzlicher oder behördlicher Sicherheitsvorschriften bzw. Obliegenheiten. Einen zumindest teilweisen Verzicht bietet z. B. der Tarif allsafe solar von Konzept & Marketing (Stand 06.2020).
- Kein Unterversicherungsverzicht, falls sich der versicherte Wert der Anlage im Schadenfall als geringer als der tatsächliche Wert herausstellen sollte. Eine besondere Brisanz hat die fehlende Klausel für den Fall, dass die Anlage zum Schadenzeitpunkt aufgrund der Marktwertentwicklung einen höheren Wert als bei Antragstellung haben sollte. Abweichend hierzu besteht ein entsprechender Verzicht z. B. im Tarif Photovoltaikversicherung PREMIUM (Stand 01.2018) aus dem Hause Inter auch dann, wenn die dem Versicherer versehentlich falsch angezeigten Investitionskosten tatsächlich um nicht mehr als 30 % von den tatsächlichen Kosten abweichen.
- Keine bedingungsseitige Bestimmung, wonach die im Versicherungsschein benannte Anlage als einheitliche Sache gilt (siehe Ziffer A 3.1.1). Dies kann z. B. Relevanz haben, wenn ein Teil bei einem Schaden beschädigt wird, dieses Teil jedoch nicht für sich repariert werden kann, sondern nur, in dem auch unbeschädigte Teile mit ausgetauscht werden. Diese Leistung versichert z. B. der Tarif Helvetia Business Photovoltaikversicherung (Stand 04.2020) aus dem Hause VEMA.
- Keine Mitversicherung noch nicht betriebsfertiger Photovoltaikanlagen einschließlich des damit verbundenen Lagerrisikos am Versicherungsort. Diese Leistung erbringt z. B. der Tarif Helvetia Business Photovoltaikversicherung (Stand 04.2020) aus dem Hause VEMA.
- Inwiefern die Fundamente (z. B. von Freiflächenanlagen) mitversichert sind, ist bedingungsseitig nicht klargestellt. Hierbei gilt: sind solche Fundamente dazu erforderlich, um eine versicherte Anlage gemäß geltender Bauvorschriften zu errichten, so zählen diese zu den versicherten Sachen. Wenn in diesem Zusammenhang von Fundamenten gesprochen wird, so kann dies im Einzelfall auch Erdanker / Bodenanker bezeichnen, mit denen eine Anlage an ein Gebäude angebaut wird. Zu beachten ist, dass Photovoltaikanlagen teilweise auf bereits bestehenden Betonfundamenten (z. B. einer Schießanlage) installiert werden. In diesem Fall sollte vom Versicherer ein Angebot angefordert werden, wonach auch die Kosten für die Wiederherstellung der Fundamente übernommen werden, für die dem Versicherungsnehmer im Vorfeld keine eigenen Kosten entstanden sind.
- Laut fernmündlicher Auskunft des Versicherers nicht versicherbar sind so genannte Freiflächenanlagen als Bodenanlagen (z. B. Solar- oder Photovoltaikparks).
- Keine Klarstellung hinsichtlich einer möglichen Mitversicherung von Generatoranschlusskästen.
- Keine Klarstellung hinsichtlich einer möglichen Mitversicherung von Solarspeichern (Stromspeichern).
- Keine Klarstellung hinsichtlich einer möglichen Mitversicherung der Fundamente von Freiflächenanlagen.
- Keine Mitversicherung von Wärmepumpenanlagen einschließlich deren Wärmepumpeneinheit, Behältern, Pumpen, Wärmetauschern, Mess‑, Regel sowie Steuertechnik.
- Keine Mitversicherung von Solarthermieanlagen einschließlich deren Kollektoren, den unmittelbaren Tragkonstruktionen, Behältern, Pumpen, Wärmetauschern, Mess‑, Regel- und Steuertechnik.
- Keine Mitversicherung von Wechseldatenträgern. Hier besteht ein entsprechender Versicherungsschutz z. B. im Tarif Premium auf Basis der ABE 2011 aus dem Hause Inter (Stand 10.2016).
- Keine Mitversicherung von Roh,- Hilfs- und Betriebsstoffen, Kraft- und Brennstoffen, Vor, – Zwischen- und Fertigprodukte, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln sowie Werkzeugen aller Art.
- Nicht versichert sind sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen. Hier besteht z. B. abweichend ein entsprechender Versicherungsschutz im Tarif Helvetia Business Photovoltaikversicherung (Stand 04.2020) aus dem Hause VEMA.
- Nicht versichert sind Ersatzteile (Reserveteile) zu den versicherten Anlagen.
- Keine Mitversicherung der Einfriedungen (z. B. Umzäunungen) von Photovoltaikanlagen. Versichert ist diese Leistung z. B. bei der VHV im Tarif Elektronik- und Ertragsausfall-Versicherung von Photovoltaik-Dachanlagen oder ‑Bodenflächenanlagen ab 50 kWp (Stand 04.2012).
- Keine Mitversicherung von eigenen oder fremden Sachen im Gefahrenbereich der versicherten Photovoltaikanlage, die infolge ein eines entschädigungspflichtigen Schadens an der Anlage beschädigt oder zerstört werden.
- Kein Versicherungsschutz für Bruchschäden an der transparenten Oberfläche eines Photovoltaikmoduls, wenn der Versicherungsnehmer keine äußere Einwirkung nachweisen kann (z. B. Schäden durch Alterung, Verschleiß oder Hotspots). Geschieht der Bruchschaden durch äußere Einwirkung (z. B. Hagelschlag), so ist dieser versichert.
- Bei versicherten Schäden an Wechselrichtern und Akkumulatoren, mit einem Alter von mehr als 5 Jahren, wird im Totalschadenfall des Wechselrichters und der Akkumulatoren ein Abzug neu für alt vorgenommen. Der Abzug beträgt 10 % pro Jahr ab Inbetriebnahme des Wechselrichters und der Akkumulatoren.
- Kein Verzicht auf Anrechnung von Restwerten (Altmaterial) im Schadenfall. Einen solchen Verzicht bietet u. a. z. B. die R+V‑EnergiePolice Premium aus dem Hause Condor (Stand 07.2021).
- Kein Einschluss einer Ertragsausfallversicherung.
- Keine Mitversicherung von Ertragsausfallschäden, die durch einen Sachschaden am Leitungsnetz, Transformator oder sonstigen Einrichtungen, die der Stromabnahme dienen, hervorgerufen worden sind und für die der Versicherungsnehmer nicht die Gefahrtragung hat, auch ohne dass es zu einem Sachschaden an der versicherten Photovoltaikanlage gekommen ist. Diese Leistung erbringt beispielsweise der Tarif INTER Photovoltaikversicherung ROSA PREMIUM Spezialkonzept für PV-Anlagen bis 1.000.000 EUR (Stand 08.2018) der Rosa Versicherung.
- Keine Klarstellung hinsichtlich einer Mitversicherung von Schäden durch Über- oder Unterdruck. Im Rahmen der Allgefahrendeckung sind solche Schäden mitversichert.
- Keine Mitversicherung von Ausführungs- oder Konstruktions- , Materialfehlern durch Hersteller, Händler bzw. Werkunternehmer (Garantieschäden). Hier besteht beispielsweise im Tarif Photovoltaikversicherung PREMIUM (Stand 01.2018) aus dem Hause Inter Versicherungsschutz für Ertragsausfälle, die infolge eines unter die Garantiebestimmungen fallenden Schadens an der versicherten Anlage entstehen subsidiär in Höhe von 10.000 Euro.
- Keine Mitversicherung von Rückwirkungsschäden durch fehlende Einspeisemöglichkeit des Stromabnehmers. Diese Leistung erbringt beispielsweise der Tarif INTER Photovoltaikversicherung ROSA PREMIUM Spezialkonzept für PV-Anlagen bis 1.000.000 EUR (Stand 08.2018) der Rosa Versicherung.
- Mitversicherung von Begehungsschäden (Bruchschäden an Modulen durch Reinigungsarbeiten, insbesondere Beseitigung von Schnee und Laub), nur dann, wenn eine geeignete konstruktive Vorrichtung zur Begehung von Dächern vorhanden ist. In der Praxis sind viele Photovoltaikanlagen so gebaut, dass es an Stegen fehlt, die eine Reparatur ohne Betretung der Anlage ermöglichen. Keine Einschränkungen für Begehungsanlagen bietet z. B. der Tarif allsafe solar von Konzept & Marketing (Stand 06.2020).
- Schäden an elektronischen Bauelementen sind nur versichert, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet.
- Keine Mitversicherung von Schäden durch Verfügung von hoher Hand.
- Keine Klarstellung zur Mitversicherung von Schäden durch terroristische Anschläge. Ein Ausschluss ist bedingungsseitig nicht erkennbar.
- Kein Verzicht auf Restwertanrechnung im Versicherungsfall. Eine solche Mitversicherung bietet beispielsweise der Tarif Photovoltaikversicherung PREMIUM (Stand 01.2018) aus dem Hause Inter.
- Keine Mitversicherung von Schäden durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung. Für Folgeschäden an anderen technischen Austauscheinheiten von versicherten Sachen wird jedoch Entschädigung geleistet, soweit diese nicht auch ihrerseits bereits erneuerungsbedürftig waren.
- Keine Klarstellung hinsichtlich Schäden durch den übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen. Ein Ausschluss im Rahmen der Allgefahrendeckung ist nicht erkennbar.
- Keine Klarstellung, inwiefern Veränderungen an Photovoltaikmodulen durch Mikrorisse an bzw. in Zellen ohne Schädigung des Deckglases mitversichert sind.
- Keine Klarstellung, inwiefern Veränderungen an Photovoltaikanlagen durch Delamination (allmähliches Ablösen einzelner Schichten des Photovoltaikmoduls) oder Schneckenspuren (dunkle Verfärbungen auf den Solarzellen eines Solarmoduls), jeweils gleich aus welcher Ursache, mitversichert sind. In der Regel handelt es sich bei solchen Schäden um Alterungs- oder Verschleißerscheinungen, die nach Ziffer A.1.2.6 e) ausgeschlossen sind.
- Keine Klarstellung, inwiefern Veränderungen an Photovoltaikanlagen durch Hotspots (Überhitzung einzelner Module z. B. durch Haarrisse oder ungleichen Lichteinfall), gleich aus welcher Ursache, mitversichert sind.
- Keine Klarstellung, inwiefern Veränderungen an Photovoltaikmodulen durch potentialinduzierte Degradation (PID) mitversichert sind. In der Regel bezieht sich dies auf Alterungserscheinungen, so dass hier der Ausschluss nach Ziffer A 1.2.6 e) greift.
- Keine Übernahme der Kosten für Behelfsstraßen.
- Keine Übernahme der Kosten für die Bereitstellung von Arbeitsbühnen.
- Keine Übernahme von De- und Remontagekosten aufgrund von Gebäudebeschädigungen, ohne dass es zu einem Schaden an der Anlage selbst gekommen ist. Eine solche Mitversicherung bietet z. B. der Tarif Photovoltaikversicherung PREMIUM (siehe dort Ziffer 8.2 c) aus dem Hause Inter (Stand 01.2018).
- Keine Mitversicherung der Mehrkosten für den Bezug von Primärenergie (Fremdstrombezug). Diese Leistung ist wichtig, da aktuell die ersten Photovoltaikanlagen aus der staatlichen Einspeisevergütung herausfallen. Entsprechend findet kein Ertragsausfall mehr statt; vielmehr muss externer Strom hinzugekauft werden. Diese Leistung bietet z. B. der Tarif allsafe solar von Konzept & Marketing (Stand 06.2020).
- Keine Mitversicherung der Mehrkosten für Preissteigerungen, die im Zuge der Wiederherstellung entstehen und deren Ursache in der Zeit zwischen Eintritt des Versicherungsfalles und der unverzüglichen Wiederherstellung liegt (z. B. aufgrund von Inflation oder Zusammenbruch bisheriger Lieferketten). Eine solche Mitversicherung bieten beispielsweise die Tarife Photovoltaikversicherung EXKLUSIV und PREMIUM (Stand 01.2018) aus dem Hause Inter.
- Keine Übernahme der Kosten für Pflaster‑, Maurer- und Stemmarbeiten.
- Keine Übernahme der Kosten für provisorische Maßnahmen nach einem Schaden.
- Keine Übernahme der Kosten für die Erstellung von Arbeitsbühnen. Eine solche Mitversicherung bietet beispielsweise der Tarif Photovoltaikversicherung PREMIUM (Stand 01.2018) aus dem Hause Inter.
- Keine Übernahme von Kosten für die Zuwegung (Erstellung von Hilfsstraßen und ‑wegen). Entsprechende Kosten übernimmt beispielsweise der Tarif allsafe solar von Konzept & Marketing (Stand 06.2020) bis in Höhe von 50.000 Euro.
- Keine Mitversicherung von Mehrkosten durch Tarifzuschläge für Überstunden‑, Sonntags‑, Feiertags- und Nachtarbeiten. Laut deren Leistungsübersicht werden entsprechende Kosten beispielsweise vom Tarif Photovoltaikversicherung PREMIUM (Stand 01.2018) aus dem Hause Inter übernommen. Bedingungsseitig fehlt hier eine entsprechende Klarstellung.
- Keine Übernahme von Rückbaukosten nach einem Totalschaden, wenn auf den Wiederaufbau der versicherten Anlagen verzichtet wird.
- Keine Mitversicherung von Aufwendungen, die dazu erforderlich sind, dass die Anlage die gleichen Erträge wie vor Eintritt des Schadens erwirtschaftet. Diese Leistung erbringt z. B. der Tarif Helvetia Business Photovoltaikversicherung (Stand 04.2020) aus dem Hause VEMA.
- Keine bedingungsgemäße Übernahme der Wiederbeschaffungs- bzw. Neuprogrammierungskosten von sonstigen Daten und Programen inklusive der Datenträger, sofern sie im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage stehen. Diese Leistung versichert z. B. der Tarif Helvetia Business Photovoltaikversicherung (Stand 04.2020) aus dem Hause VEMA.
- Nicht versichert sind die Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von Gewässern sowie die Kosten für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers oder der Natur sowie von Emissionen in der Luft.
- Keine Mitversicherung unbenannter Kosten.
- Keine Mitversicherung des Werkstattrisikos, d. h. kein subsidiärer Versicherungsschutz für reparaturbedürftige Teile der versicherten Anlage auf dem Hin- und Rücktransport zu einer Werkstatt.
- Keine Klarstellung, inwiefern der Versicherungsnehmer etwaige Reparaturen an der versicherten Anlage ohne vorherige Reparaturfreigabe durch den Versicherer vornehmen lassen darf. Diese Leistung existiert z. B. bei der VHV im Tarif Elektronik- und Ertragsausfall-Versicherung von Photovoltaik-Dachanlagen oder ‑Bodenflächenanlagen ab 50 kWp (Stand 04.2012) bis zu einer Schadenhöhe von 5.000 Euro.
- Der Versicherungsnehmer ist u. a. dazu verpflichtet bei Erkennen etwaiger Unregelmäßigkeiten (z. B. ein auffälliger Leistungsverlust) oder bei Defekt der Anlage innerhalb von drei Tagen eine Überprüfung sowie gegebenenfalls Reparaturmaßnahmen einzuleiten.
- Der Versicherungsnehmer hat mindestens eine tägliche Sicherung der Daten und Programme vorzunehmen (d. h. Duplikate sind anzufertigen), wobei die Sicherungsdatenträger getrennt aufbewahrt oder betrieben werden müssen, damit sie nicht von demselben Schadenereignis betroffen werden können (z. B. Off-LineSicherung).
- Keine Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Kurzarbeit.
- Kein pauschales Anrecht auf Beitragsminderung bei unveränderter Tariffortführung, wenn der Versicherer seine Tarifprämie reduziert.
- Keine automatische Anpassung von Versicherungssumme und Versicherungsbeitrag. Aufgrund der Marktwertentwicklung (siehe am Anfang dieses Textes) ist eine regelmäßige, aktive Anpassung der Versicherungssumme erforderlich, um im Schadenzeitpunkt die mögliche Einrede einer Unterversicherung zu vermeiden.
Weshalb eine eigenständige Photovoltaikanlagenversicherung sinnvoll sein kann
Oft wird Versicherungsschutz für Photovoltaikanlagen im Rahmen einer Wohngebäudeversicherung abgesichert. Vorteile einer eigenständigen Versicherung für PV-Anlagen seien hier beispielhaft aufgezählt:
- Photovoltaikanlagenversicherung sind meist auf Basis der ABE als Allgefahrendeckung mit Beweislastumkehr zu Gunsten des Versicherungsnehmers konzipiert. Der Versicherer hat also nachzuweisen, dass ein gemeldeter Schaden nicht unter den Versicherungsschutz fällt.
- Die Wohngebäudeversicherung kennt keine GAP-Deckung. Da viele PV-Anlagen geleast oder finanziert sind, kann eine ggf. bestehende Restschuld gegenüber dem Kreditgeber zu einer Versicherungslücke führen.
- Manche Versicherer bieten im Rahmen ihrer ABE Versicherungsschutz auch für innere Betriebsschäden. Für den Kunden positiv ist, dass dadurch vielfältige Schäden mitversichert sind, die an sich als Schaden an versicherten Sachen durch Alterung oder Verschleiß ausgeschlossen sein müssten. Im Einzelfall kann dies Versicherte dazu veranlassen, jeden noch so geringen Schaden über die Versicherung zu regulieren mit negativen Auswirkungen auf das Prämienniveau und ggf. auch auf den Fortbestand der Photovoltaikanlagenversicherung.
- Ersatz eines ersatzpflichtigen Sachschadens an der Photovoltaikanlage (Nutzungsausfallversicherung), der dadurch entsteht, dass keine elektrische Arbeit in das Netz des Versorgers eingespeist werden kann oder elektrische Arbeit aus dem Netz des Versorgers entnommen werden muss. Die Entschädigung ist bei der Waldenburger auf 2 kWp pro Tag des Nutzungsausfalls begrenzt, höchstens jedoch auf die erzielbare Einspeisevergütung. Maximal wird eine Leistung für einen Zeitraum von 12 Monaten (reine Wohngebäude) bzw. 6 Monaten (Gebäuden mit zumindest teilweise gewerblicher Nutzung) erbracht, wobei die die Leistung für Gewerbegebäude optional auf 12 Monate erweitert werden kann. Wird im Einzelfall keine staatliche Vergütung mehr gewährt, so entfällt eine Leistung aus diesem Baustein. Sofern der Nutzungsausfall die Folge eines inneren Betriebsschadens ist, ist die Leistung auf 2.500 Euro auf erstes Risiko begrenzt.
- Minderertragsversicherung, wenn bei Ausfall der Photovoltaikanlage Strom vom Netzbetreiber eingekauft werden muss (Primärstrombezug).
- Nicht in allen Wohngebäudepolicen sind Aufräum- und Entsorgungskosten auf dem eigenen Grundstück in ausreichender Höhe versichert.
- Mitunter befinden sich Wohngebäude und Photovoltaikanlage in unterschiedlichem Besitz, so dass eine gemeinsame Versicherung allein über die Gebäudeversicherung ausgeschlossen ist.
- Möglicher Verzicht auf Schadenbelastung der Wohngebäudeversicherung.
- Mögliche Mitversicherung einer Photovoltaikanlage, die sich abweichend zur Wohngebäudeversicherung im Besitz einer anderen Person oder einer Wohnungseigentümergemeinschaft befindet (abweichende Eigentumsverhältnisse).
Unbedingt zu beachten ist, dass der jeweilige Wohngebäudeversicherer darüber zu informieren ist, wenn auf dem Dach oder an der Fassade des Gebäudes eine Photovoltaikanlage angebracht wird (Bauphase) bzw. bereits angebracht wurde. Diese Anzeige der Anlage beim Gebäudeversicherer ist auch dann wichtig, wenn die Photovoltaikanlage tatsächlich eigenständig versichert werden soll.
Entsteht durch Schneelast oder Sturm / Hagel ein Schaden an der Unterkonstruktion einer Photovoltaikanlage oder an der Anlage selbst, kann dies zu Folgeschäden am Wohngebäude führen. Diese Schäden am Gebäude sind Elementarfolgeschäden, die im Fall von Schneelast eine entsprechende Mitversicherung erweiterter Naturgefahren im Rahmen der Wohngebäudeversicherung voraussetzen. Regelmäßig sind solche Schäden nicht durch die Anlage, so sondern durch das Elementarereignis geschehen, so dass die Photovoltaikanalagenversicherung nur Schäden an der Anlage selbst übernimmt. Bei Schäden durch z. B. Brand oder Sturm / Hagel kann es zu Schäden an dem Gebäude kommen, auf bzw. an dem eine versicherte Anlage installiert wurde, ohne dass die Anlage selbst betroffen wurde. In so einem Fall sollten im Rahmen der Photovoltaikanlagenversicherung – anders als bei der Waldenburger – auch die Kosten für eine Remontage und anschließende Neumontage der Photovoltaikanlage eingeschlossen sein.
Bei Schäden durch Sturm oder Schneelast an einer Photovoltaikanlage und als Folgeschaden am Wohngebäude fehlt es regelmäßig an einem Verschulden des Anlagenbesitzers. Wurde die Anlage auf der gepachteten Dachfläche eines Dritten installiert, trägt also im Zweifel auch der Vermieter ein Risiko (z. B. Schäden durch Nutzungsausfall von Mietern, wofür in der Wohngebäudeversicherung auch Mietausfall versichert sein sollte).
Hinweis: trotz mehrfacher Bitte um Prüfung der dargestellten Inhalte hat der Versicherer bis zum Redaktionsschluss keine Rückmeldung zur Analyse gegeben. Obwohl die Erfassung der Leistungen mit großer Sorgfalt erfolgte, können etwaige Fehler nicht ausgeschlossen werden. Sollten Ihnen irgendwelche Unstimmigkeiten auffallen, bitte ich um eine entsprechende Rückmeldung.
[1] „Unternehmens-Historie“ auf „waldenburger.com“. Aufzurufen unter https://waldenburger.com/unternehmen/#historie, zuletzt aufgerufen am 02.06.2023.