Zum 01.07.2019 hat die Rhion ihre immer noch aktuelle und verkaufsoffene Betriebshaftpflichtversicherung neu aufgestellt. Zur Wahl stehen Deckungssummen je nach Branche zwischen 2 Millionen Euro für Personen- sowie 1 Millionen Euro für Sachschäden und 10 Mio. Euro für Personen‑, Sach- und Vermögensschäden.
So können etwa Maler, Trockenbauer oder der Einzelhandel Deckungssummen bis 10 Mio. Euro pauschal für Personen- und Sachschäden, Dachdecker hingegen 3 Mio. pauschal für Personen‑, Sach- und Vermögensschäden abschließen. Wer hingegen einen Kiosk, ein Nagelstudio, einen Frisör bzw. einen Imbiss mit Lieferdienst betreibt, dem steht eine maximale Deckung von 10 Millionen Euro pauschal für Personen‑, Sach- und Vermögensschäden zur Verfügung.
Grundsätzlich biete die Rhion in der Betriebshaftpflichtversicherung eine zweifache Maximierung der Deckungssumme an.
Erweiterte Umweltschadendeckung inklusive
Wenige Leistungen sind branchenüblich mit Sublimits versehen. Nicht branchenüblich ist der beitragsfreie Einschluss des Zusatzbausteins 1 zur Umweltschadenversicherung (Schäden am eigenen Grundstück, auch an Gewässern inklusive am Grundwasser). Hier ist ein Sublimit von 300.000 Euro vorgesehen. Hierzu gilt eine verbindliche Selbstbeteiligung von 10 Prozent, maximal jedoch 5.000 Euro.
Zur Prämienreduzierung können in der Plus-Deckung optionale Selbstbehalte von 250 Euro (10 Prozent Rabatt), 500 Euro (15 Prozent Rabatt) bzw. 1.000 Euro (25 Prozent Rabatt) vereinbart werden. Weitere Rabattmöglichkeiten sind ein Neugründer‑, ein Bündel- sowie ein Kostenrabatt, im Kompakttarif lediglich der Kostenrabatt. Letzterer wird automatisch gewährt, wenn die Nettojahresprämie 300 Euro übersteigt. Für Außerhalb des Kompakttarifes ist im Einzelfall zudem ein Sondernachlass möglich.
Kompakt-Deckung für Prämienbewusste
Sofern die konkreten Voraussetzungen erfüllt sind (Betriebsart ist zulässig), kann der Tarif Kompakt versichert werden. Der Tarif beinhaltet fest einkalkulierte Nachlässe. Die Deckung kann so ohne Risikofragen günstig angeboten werden.
Der Leistungsumfang wird über Pauschaldeklarationen für einzelne Branchen dargestellt. Zur Verfügung stehen die folgenden Branchen:
- Pauschaldeklaration zur Betriebshaftpflicht von Handels‑, Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben – Plus,
- Pauschaldeklaration zur Betriebshaftpflicht von Kfz-Handels- und Reparaturbetrieben – Plus,
- Pauschaldeklaration zur Betriebshaftpflicht des Baunebengewerbes – Plus,
- Pauschaldeklaration zur Betriebshaftpflicht von Gaststätten- und Beherbergungsbetrieben sowie Campingplatzbetreibern – Plus
Die hier benannten Branchenlösungen können alle auch über den Tarif Kompakt abgeschlossen werden. Über den Gewerbeschutztarif der Rhion existieren des Weiteren:
- Pauschaldeklaration für das Bauhauptgewerbe – Plus,
- Pauschaldeklaration für produzierende Betriebe – Plus,
- Pauschaldeklaration zur Betriebshaftpflicht von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben - Plus sowie
- Pauschaldeklaration für sonstige gewerbliche Risiken und Vereine – Plus
Optionale Ergänzungen
Der Versicherungsschutz kann optional um eine private Haftpflichtversicherung sowie eine Haftpflicht für Drohnen oder eine AKB Zusatzdeckung für Gabelstapler ergänzt werden.
Obwohl das Angebot der Rhion für viele Betriebsarten geeignet sein kann, wird beispielsweise kein Versicherungsschutz für Tätowierer, Microblading, Mesotherapie (u.a. BB Glow und Microneedling / Needling) oder Permanent Makeup geboten.
Je nach Betriebsart erfolgt die Prämienkalkulation auf Basis der Zahl der Beschäftigten einschließlich des Versicherungsnehmers (z.B. Frisöre, Kiosks, Nagelstudios), auf Grundlage des Nettojahresumsatzes (z.B. Maler) bzw. der Lohnsumme (z.B. Gebäudereiniger).
Anbieter glänzt durch sehr gutes Preis-Leistungsverhältnis
Rhion bietet Versicherungsschutz nur für deutsche Firmen mit inländischen Rechtsformen, also z.B. eine GmbH, UG, GbR und weitere Rechtsformen. Ein grundsätzliches Verbot, auch z.B. eine Limited nach britischem Recht zu versichern, gäbe es nicht.
Insgesamt weist die Betriebshaftpflichtversicherung der Rhion bezogen auf die Pauschaldeckung von Handels‑, Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben ein sehr gutes Preis-Leistungs-Verhältnis für viele Betriebe auf.
Ausgewählte Vorteile für die Pauschaldeklaration der Betriebshaftpflicht von Handels‑, Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben
- Deckungssumme bis 10 Mio. Euro pauschal für Personen‑, Sach- und Vermögensschäden
- Zusatzbaustein 1 zur Umweltschadenversicherung max. 300.000 Euro (Selbstbehalt 10% des Schadens, max. 5.000 Euro)
- Umwelthaftpflicht- und Umweltschadenbasisrisiko bis 11.000 Liter
- Optionale Besitzstandsgarantie (Vorversicherergarantie), allerdings mit gewissen Einschränkungen (siehe „ausgewählte Nachteile“)
- Differenzdeckung / Exzedentendeckung im Rahmen des optionalen Zusatzbausteins „ZB Differenzdeckung 2012“ individuell vereinbar
- Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtrisiko auch bei Vermietung des Betriebsgrundstücks an Betriebsfremde
- Mietsachschäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten oder gepachteten Gebäude, Räumen und / oder wesentlichen Grundstücksbestandteilen (z.B. Zäune / Mauern) bis 10 Millionen Euro
- Be- und Entladeschäden an Land- und Wasserfahrzeugen bzw. Containern bis 10 Millionen Euro. Mitversichert sind unter bestimmten Voraussetzungen auch Schäden an nicht für den Versicherungsnehmer bestimmter Ladung (Teil B Ziffer 8.1.1 BBR Betrieb)
- Tätigkeitsschäden sind mitversichert in den Bereichen Be- und Entladeschäden (s.o.), Leitungsschäden sowie Schäden an bauseitig gestelltem Material. Versichert sind ferner Schäden an Sachen, die dem Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder verarbeitung dienen, sofern diese nicht bei dem unmittelbaren Bearbeitungsvorgang zur Erfüllung des Vertrages entstanden sind. Nicht versichert sind u.a. Schäden an zu unterfahrenden und unterfangenden Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen und Anlagen. Versicherungsschutz besteht bis in Höhe der gewählten Deckungssumme. Positiv ist auch, dass die Mitversicherung von benannten Tätigkeitsschäden sowohl auf dem eigenen Betriebsgrundstück als auch auf fremden Grundstücken und an Fremdmaterial besteht.
Tätigkeitsschaden: Schäden durch bewusste und gewollte Einwirkung auf fremde Sachen im Rahmen einer gewollten gewerblichen bzw. beruflichen Tätigkeit durch den Versicherungsnehmer. Nicht davon erfasst sind Erfüllungsschäden.
Beispiele:
Mitversichert sind bei der Rhion die Reparatur eines Fahrrads oder Fernsehers im Kundenbesitz, Schäden bei der Überprüfung der erfolgreichen Reparatur von Kundeneigentum bzw. die Wartung einer Arbeitsmaschine, z.B. eines Aufsitzrasenmähers.
Ein typischer Tätigkeitsschaden wäre auch die Lampe, die ein Handwerker abmontieren muss, um eine andere Tätigkeit ausüben zu können und die anschließend bei der Montage beschädigt oder zerstört wird.
Für die in der Pauschaldeklaration benannte Zielgruppe ein passendes Beispiel wäre ein Restaurant, dass einem Kunden Speisen mit einem Wärmerechaud anliefert und dieses auf den Tisch des Kunden stellt. Am nächsten Tag holt der Restaurantbetreiber als Versicherungsnehmer das Rechaud ab und stellt mit Schrecken Sengschäden auf dem Tisch fest. Da der Versicherungsnehmer keinen Auftrag hatte, den Tisch zu bearbeiten (also mit einem Sengschaden zu versehen), liegt hier ein bei der Rhion versicherter Tätigkeitsschaden vor.
Leitungsschäden: Dies beschreibt Schäden an unterirdischen Leitungen, Kabeln, aber auch an elektrischen Frei- und Überleitungen.
Beispiel:
Schwerwiegendere Folgen hätte ein Schaden, bei dem ein Handwerker versehentlich eine Wasserleitung anbohrt und dadurch einen erheblichen Leitungswasserfolgeschaden verursacht.
- Verlust fremder Schlüssel, Codekarten und Transponder bis 10 Millionen Euro. Kein Versicherungsschutz für Schäden an Schlüsseln zu Tresoren, Möbel oder sonstigen beweglichen Sachen (z.B. Kfz). Folgeschäden sind bis 25.000 Euro mitversichert.
- Betreiberhaftpflichtversicherung für Photovoltaikanlagen bis 10 Millionen Euro, sofern diese sich auf dem eigenen Grundstück des Versicherungsnehmers befinden und zur Einspeisung in das öffentliche Netz des Energieversorgers dienen. Vermögensschäden aus dem Einspeiserisiko sind bis 100.000 Euro versichert
- Im Rahmen von Teil B Ziffer 2 der Pauschaldeklaration subsidiär versichert ist das Abhandenkommen von Sachen (einschließlich Kraftfahrzeugen sowie Fahrrädern mit Zubehör) der Betriebsangehörigen und Besucher sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Der Versicherungsschutz ist auf 50.000 Euro pro Jahr begrenzt. Nicht versichert ist u.a. der Verlust von Geld, bargeldlosen Zahlungsmitteln, Schmuck, sonstigen Wertsachen oder Schlüsseln. Das Verwahrrisiko für unbewachte Garderobe ist im Rahmen der Pauschaldeklaration für Gaststätten begrenzt. Die Erstattung ist dort auf max. 500 Euro je Tag und Gast, für Schäden durch von Gästen eingebrachte Sachen auf 25.000 Euro maximiert. Unbegrenzt im Rahmen der gewählten Deckungssumme ist in allen diesen Fällen die Abwehr unberechtigter Ansprüche mitversichert.
- Bei vollständiger Betriebsaufgabe Nachhaftung bis maximal 10 Jahre
- Mitversichert sind Mängelbeseitigungskosten ohne Nachbesserungskosten, wenn kein Folgeschaden eingetreten ist und ohne die Kosten des Versicherungsnehmers zur Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst. Versicherungsschutz besteht ohne Sublimit oder Selbstbehalt
Beispiel:
Durch einen Heizungsinstallateur werden Leitungen für eine Fußbodenheizung verlegt. Nach dem Bezug des Hauses, werden Wasserschäden festgestellt. Es stellt sich heraus, dass die Wasserschäden durch fehlerhafte Verbindungen der Leitungen ausgelöst wurden.
Der ausgelegte Fliesenboden und der Estrich müssen geöffnet und wieder verschlossen werden. Ersetzt werden die Kosten für das Öffnen der Leckagen sowie das Wiederverschließen, und die Kosten für die Bautrocknung. Nicht ersetzt werden die Kosten für die mangelhafte Werkleistung (Verlegung der Wasserleitungen).
- Schäden durch elektronischen Datenaustausch bis 1 Millionen Euro. Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch z.B. Firewall und Virenscanner gesichert und geschützt werden, die dem Stand der Technik entsprechen. Der Versicherungsschutz besteht nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischen Staaten geltend gemacht werden
- Mitversichert ist die Verletzung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen bis 1 Millionen Euro und Namensrechtsverletzungen bis 250.000 Euro, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten
- Bauherrenhaftpflicht für eigene Bauvorhaben (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Erdarbeiten) ohne Begrenzung der Bausumme
- Verletzung von Vermögensschäden durch die Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwendung personenbezogener Daten
- Mitversichert sind berufstypische Nebentätigkeiten in anderen Handwerken gemäß § 5 der Handwerksordnung, sofern sie mit dem ausgeübten Handwerk technisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen. Nicht versichert ist die Übernahme und Ausführung selbstständiger Aufträge in fremden Handwerken
- Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflüge oder Betriebsfeiern) inklusive der Teilnahme der Betriebsangehörigen aus der Teilnahme an diesen Veranstaltungen, soweit es sich dabei nicht um Handlungen oder Unterlassungen rein privaten Charakters handelt
- Versicherungsschutz besteht für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für die Beauftragung von Subunternehmern. Für Handwerksbetriebe besteht der Versicherungsschutz auch dann, wenn Subunternehmer mit Arbeiten aus anderen Handwerken beauftragt werden, die der Versicherungsnehmer gemäß § 5 Handwerksordnung hätte selbst vornehme können. Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung mitversichert ist es, wenn die Arbeiten und Tätigkeiten des Subunternehmers nicht der Betriebsbeschreibung entsprechen bzw. das der Betriebsbeschreibung entsprechende Handwerk gemäß § 5 Handwerksordnung nicht ergänzen oder nicht mit diesem zusammenhängen. Abweichend gilt bei Bauhandwerker die Deckung auch für Leistungen, die nicht der Betriebsbeschreibung entsprechen. Dies gilt allerdings u.a. nicht für Dachdeckerarbeiten, Gas‑, Wasser- und Heizungsinstallationen oder Erdbohrungen sowie Durchörterungen ausgenommen Bohrungen mit Kleingeräten bis zu einer Tiefe von 20 Metern (siehe Ziffer 11 Zusatzbedingungen Bau)
- Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche wegen Verstößen gegen das AGG im Rahmen AVB Benachteiligungen
- Abwehr unberechtigter Ansprüche auch bis zur Höhe eines ggf. vereinbarte Selbstbehalts (siehe Ziffer 6.4 AHB). Bei einigen Wettbewerbern besteht bis zur Höhe eines Selbstbehalts kein Versicherungsschutz, was auch Folgen haben kann, falls der Versicherungsnehmer gegenüber dem Schädiger bereits ein Schuldanerkenntnis abgegeben hat
- Mietsachschäden an geliehenen bzw. gemieteten selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern bis 20 km/h sowie an Baumaschinen- und geräten sind bis 100.000 Euro versichert, allerdings erst ab einer Mindestschadenhöhe von 1.000 Euro. Einschluss bereits kostenfrei in der Kompakt-Deckung
- Als Zusatzrisiko abschließbar ist das Halten und der Gebrauch von Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h (z.B. Gabelstapler). Eine generelle Mitversicherung würde die Beiträge für die Versichertengemeinschaft ansteigen lassen, obwohl das Risiko nur Wenige betrifft
- Vereinfachter Umgang mit Mischbetrieben. Im Angebotsprozess können bis zu vier Betriebsarten, der jeweiligen Branche kombiniert werden. Unterhält der Schreibwarenhandel beispielsweise auch einen Paketshop, so kann der Paketshop als zweite Betriebsart ausgewählt werden. Es werden dann die Anzahl der Gesamtbeschäftigten angegeben und einfach berechnet. Das Gleiche gilt im Handwerk/Baunebengewerbe für Betriebe, die beispielsweise sowohl Trockenbau als auch Malerarbeiten durchführen. Hier wird der Gesamtumsatz eingetragen. Eine jeweilige Aufteilung der Umsätze oder Personen ist nicht notwendig.
- Umgang mit mehreren Betriebsstätten, Filialen, Verkaufsstellen, Verkaufswagen: Im Grundvertrag sind ohne Nennung alle Betriebsstätten des Versicherungsnehmers mitversichert. Der tarifliche Mindestbeitrag wird nur einmal erhoben. (Teil A – Ziffer 3.16)
- 24-Stunden-Home-Service (Organisations- und Vermittlungsdienstleistungen)
Ausgewählte Nachteile für die Pauschaldeklaration der Betriebshaftpflicht von Handels‑, Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben
Wichtiger Hinweis: Ein Teil der nachfolgenden Ausschlüsse ist branchenüblich, worauf im Fließtext regelmäßig hingewiesen wird. Sie sollten dennoch in der Kundenberatung zur Sprache kommen, um Missverständnissen vorzubeugen.
- Fehlende Garantie, dass nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers von den unverbindlichen Musterbedingungen des GDV abgewichen wird (fehlende GDV-Garantie)
- Innovationsklausel gilt nur, wenn durch ein Tarifupdate ausschließlich Verbesserungen vorgenommen werden, d.h. es besteht kein Anspruch auf diese Leistung, wenn ein Tarifupdate neben beispielsweise 20 Verbesserungen eine einzige Stelle besitzt, die auch zum Nachteil des Kunden führen könnte
- Besitzstandsgarantie (Vorversicherergarantie), sofern individuell vereinbart (ZB BHV Leistungsgarantie Vorversicherung), max. bis 200.000 Euro pro Schaden bzw. 500.000 Euro pro Versicherungsjahr. Problematisch ist ein Ausschluss für „Risiken, für die kein Rückversicherungsschutz besteht“. Es ist kaum vorstellbar, wie Vermittler und Kunden diesen Ausschluss in seiner Wirksamkeit überprüfen sollen. Dabei ist es sogar vorstellbar, dass der Vorversicherer bei Antragsstellung eine konkrete Klausel rückversichert hat, später jedoch nicht mehr. Somit dürfte die Klausel gegen das Transparenzgebot verstoßen und ggf. sogar als überraschende Klausel nach § 305 c II BGB unwirksam sein.
- Im Rahmen der Mitversicherung von Tätigkeitsschäden (inklusive der daraus resultierenden Folgeschäden) mitversichert sind nach Ziffer B 8.4 auch Schäden an bauseitig gestelltem Material, marktüblich nicht jedoch Kosten zur Beseitigung unmittelbarer Mängel an den vom Versicherungsnehmer geschuldeten eigenen Arbeiten bzw. Leistungen (Erfüllungsschaden). Ohne besondere Vereinbarung sind nicht versichert sind Tätigkeitsschäden wegen Ansprüchen aufgrund von Beschädigung von sonstigen Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder verarbeitung befinden. Lohnverarbeitungsbetriebe sind Betriebe, die keine eigenen Sachen, sondern fremdes Material im Lohnauftrag be- oder verarbeiten, aber nicht reparieren. Wenn nur repariert wird, bleibt es beim Reparaturbetrieb. Insofern ist auch der Ausschluss formuliert. Dieser gilt jedoch nur für solche Schäden, die bei dem unmittelbaren Bearbeitungsvorgang zur Erfüllung des Vertrages entstanden sind. Tätigkeitsschäden durch mitversicherte Personen nach Ziffer 2 BBR Betrieb (z.B. das Personal des Versicherungsnehmers) sind durch Verweis auf Ziffer 27 AHB mitversichert
Beispiele:
Nicht versichert sind Tätigkeitsschäden an einem zulassungspflichtigen S‑Pedelec, da hierfür der Ausschluss nach Teil B Ziffer 8.3.2 BBR Betrieb für Schäden an Kraftfahrzeugen gilt.
Ein Unternehmer lackiert im Lohnauftrag ihm gelieferte Werkzeuge. Infolge eines ungeeigneten Lacks, sind die Werkzeuge unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten noch vor der Auslieferung unbrauchbar. Hier greift der Ausschluss.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von Bearbeitungsschäden. Überwiegend werden Bearbeitungs- und Tätigkeitsschäden von Versicherern und in der Literatur als synonym bezeichnet.[1] Der Versicherer positioniert sich hierzu wie folgt: „Tätigkeitsschäden sind ein Synonym für Bearbeitungsschäden. Der Einschluss erfolgt aufgrund des Ausschlusses von Ziffer 7.7 AHB.“
- Weltweite Auslandsdeckung aus Anlass von Geschäftsreisen, aus Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten. Für Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien und Kanada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder beauftragte Dritte ersichtlich für eines dieser Länder bestimmt waren (direkte Exporte), besteht Versicherungsschutz nur nach besonderer Vereinbarung. In keinem Fall mitversichert sind in den USA, US-Territorien oder Kanada gegen den Versicherungsnehmer geltend gemachte Ansprüche wegen Versicherungsfällen, die ins außereuropäische Ausland geliefert wurden oder hat liefern lassen. Einer besonderen Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Betriebsstätten (z.B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger etc.) sowie eine Erweiterung des Export‑, Arbeits- und Leistungsrisikos auf Länder außerhalb Europas.
- Mitversicherung des Vertriebs von Produkten unter eigenem Namen als Quasihersteller (z.B. bei Import von Waren aus dem Nicht-EWR-Raum wie China) nur einzelvertraglich auf Anfrage
- Kein Versicherungsschutz für die nebenberufliche Gutachtertätigkeit von Handwerksmeistern als Versicherungsnehmer. Abweichend mitversichert nach Ziffer 10 der Zusatzbedingungen Bau für entsprechende Betriebe.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung der Auslieferung von Waren (z.B. Homeservice, Bringdienst). Laut Rhion sei aber z.B. bei der Versicherung einer Pizzeria oder eins Restaurants der entsprechende Lieferservice automatisch ohne Benennung mitversichert. Ausdrücklich erklärt sich der Versicherer wie folgt: „Sofern die Auslieferung von Waren betriebsüblich ist besteht im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung Versicherungsschutz, da kein Ausschluss vorliegt.“
- Seit Anfang 2020 nun auch ausdrücklich benannter Einschluss der konventionellen Produkthaftpflicht (A 1.2). Mitversichert sind auch Personen- und Sachschäden aufgrund von Sachmängeln infolge des Fehlens von vereinbarten Eigenschaften (B 16). Versicherungsschutz für die erweiterte Produkthaftpflicht (Verbindungs‑, Vermischungs‑, Verarbeitungs‑, Weiterver- sowie bearbeitungsschäden, Aus- und Einbaukosten) sind auf Anfrage nach Einzelfallprüfung möglich. Generell besteht eine solche Mitversicherung nur für Baubetriebe und Baunebengewerbe. Für herstellende Betriebe und Händler ist eine solche Mitversicherung auf Anfrage möglich.
- Auch bei Tarifen ohne allgemeinen Selbstbehalt gibt es in der Pauschaldeklaration und den Bedingungen benannte Selbstbehalte:
- Nachbesserungsbegleitschäden mit 500 Euro Selbstbehalt,
- Im Rahmen des Zusatzbausteins zur Umweltschadenversicherung Selbstbehalt 10% des Schadens, maximal jedoch 5.000 Euro
- integraler Selbstbehalt (Mindestschadenhöhe) von 25 Euro für Sachschäden versicherter Personen untereinander
- integraler Selbstbehalt (Mindestschadenhöhe) von 1.000 Euro für Mietsachschäden an geliehenen bzw. gemieteten selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern bis 20 km/h sowie an Baumaschinen und ‑geräten
- Im Rahmen der Subunternehmerklausel besteht wie marktüblich keine Generalübernehmerklausel, wonach der Subunternehmer unabhängig vom konkreten Gewerk Versicherungsschutz besitzt (Beispiel: ein Malermeister kann einen Elektriker als Subunternehmer beauftragten, nicht jedoch ohne besondere Vereinbarung einen Dachdecker, Gas‑, Wasser- oder Heizungsinstallateur). Versicherungsschutz bietet die Rhion hier nur für den Generalunternehmer und auch nur im Rahmen der Pauschaldeklaration für das Bauhaupt- und Baunebengewerbe im Bereich Hoch- und Tiefbau (siehe Ziffer 11 der Zusatzbedingungen Bau).
[1] Ggf. abweichend sind dies Guido Schepers in „Versicherungsrechtshandbuch“, Hg.: Beckmann und Beckmann-Matusche, 3. Auflage, Verlag C.H. Beck, 2015, § 35 Rn. 141, S. 2143