Der Jagdverein Hessenjäger Kassel e.V. bietet seinen Mitgliedern an, dem mit der Gothaer als Risikoträger abgeschlossenen Gruppen-Versicherungsvertrag zur Jagdhaftpflichtversicherung beizutreten. Die entsprechenden Antragsunterlagen finden sich auf der Website des Vereins[1]. Ansprechpartner für den Gothaer Gruppenvertrag ist Herr Wolfgang Deutscher.
Zur Auswahl stehen die Deckungssummen 3, 6 und 15 Mio. Euro pauschal für Personen‑, Sach- und Vermögensschäden. Das Versicherungsangebot besteht generell ohne Selbstbehalt und kann wahlweise mit einer Laufzeit von einem oder drei Jahren abgeschlossen werden.
Versicherungsschutz besteht anders als bei einem Direktabschluss über die Gothaer auf Basis des alten Bedingungswerkes 04.2016 anstatt mit dem aktuellen Stand 04.2019. Dies verwundert, da die Beitrittserklärung auf den Stand 05.2018 datiert und daher zumindest der Bedingungsstand 01.2018 zu erwarten gewesen wäre.
Der Verein begründet seine Entscheidung für die Gothaer mit zwei Beiträgen, die sich offenbar in der Vergangenheit auf der Homepage befunden haben müssen:
Ausgewählte Vorteile des Tarifs Jagdhaftpflichtversicherung A 120, Stand 2016
- Verzicht auf eine Maximierung der Deckungssumme
- Bedingungsseitige Garantie, dass nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den unverbindlichen Musterbedingungen des GDV abgewichen wird (GDV-Garantie)
- Innovationsklausel
- Versicherungsschein bei Haftpflichtansprüchen Dritter aus fahrlässiger Überschreitung des besonderen Waffengebrauchsrechts der Forst- und Jagdschutzberechtigten, des Notwehrrechts sowie aus vermeintlicher Notwehr in der versicherten Eigenschaft.
- Mitversicherung wegen Haftpflichtansprüchen Dritter aus der Durchführung von Gesellschaftsjagden (z. B. Treib‑, Drück- und Bewegungsjagd) und revierübergreifenden Jagden insbesondere der Verkehrssicherungspflicht
- Forderungsausfalldeckung ohne Selbstbehalt und mit Leistung auch bei Vorsatztaten Dritter
- Versicherungsschutz wegen Haftpflichtansprüchen aus dem Halten, Führen und Gebrauch bzw. Abtragen und Abrichten von Beizvögeln (auch Eulen), Frettchen und jagdlich brauchbaren/verwendbaren Jagdhunden (auch ohne FCI oder VDH Papiere) in unbegrenzter Anzahl.
- Für Jagdhundewelpen bis zu einem Alter von 15 Monaten besteht Versicherungsschutz, ohne dass es des Nachweises der jagdlichen Abrichtung / Ausbildung bedarf. Nach den 15 Monaten besteht Versicherungsschutz bis zum Alter von 36 Monaten, wenn der Jagdhund sich nachweislich in jagdlicher Abrichtung oder Ausbildung befindet.
- Versicherungsschutz für die erlaubte Tötung von Schwarzwild im Sau- und Frischlingsfang
- Mitversichert sind private Luftfahrzeuge zu jagdlichen Zwecken (Drohnen – mit oder ohne Motor/ Treibsatz) bis max. 5 kg Fluggewicht. Sofern diese Fluggeräte einer Versicherungspflicht unterliegen tritt dieser Vertrag subsidiär in Deckung.
Ausgewählte Einschränkungen des Tarifs Jagdhaftpflichtversicherung A 120, Stand 2016
- Keine Mitversicherung von Vermögensschäden bei Inverkehrbringen von Wild bzw. Wildbret
- Kein Versicherungsschutz als nebenberuflicher Wildschadenschätzer
- Keine Mitversicherung von Straftaten durch Dritte im Zusammenhang mit dem erlaubten Besitz von Hieb‑, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition. Hier ist eine Besserstellung durch Verweis auf die bedingungsseitige GDV-Garantie möglich. Damit bestünde der Versicherungsschutz also für die entsprechende gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers, ausgenommen jedoch zu strafbaren Handlungen, d.h. bei grober Fahrlässigkeit, nicht jedoch bei Vorsatz.
- Kein Verzicht auf den Einwand des fehlenden Verschuldens bei Hundeschäden durch Schusswaffengebrauch, sondern nur bezogen auf Personenschäden
- Keine Mitversicherung von Schmerzensgeldansprüchen im Rahmen der Angehörigenklausel
- Maximal im Rahmen einer mittelbaren Jagdausübung Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche Dritter im Zusammenhang mit dem Anbringen von Wildwarnreflektoren und Duftzäunen
- Kein Versicherungsschutz als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neu- und Umbauten, Reparaturen, Abbruch‑, Grabearbeiten)
- Keine Mitversicherung von Haftpflichtansprüchen aus dem Ausbringen und Verabreichen von Arzneimitteln an Wild im Sinne des Arzneimittelgesetzes sowie Aufbaupräparate
- Diverse Leistungen mit „versteckten“ Selbstbehalten (z.B. Gefälligkeits‑, Mietsach- und Schlüsselverlustschäden jeweils mit 150 Euro Selbstbehalt). Auf der Website wird dies nicht benannt. Vielmehr heißt es dort:
- Keine Mitversicherung von Haftpflichtansprüchen im Zusammenhang mit der Bewirtung von Gästen und Helfern bei versicherten Gesellschaftsjagden
- Keine Mitversicherung von Haftpflichtansprüchen aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten
- Kein Spezial-Straf-Rechtsschutz zur Forderungsausfalldeckung
- Kein bedingungsgemäßer Versicherungsschutz für die Verletzung von dem Versicherungsnehmer unentgeltlich überlassenen Schweißhunden durch bejagtes Wild
- Kein Versicherungsschutz für den Tod versicherter Hunde durch die nachgewiesene Aujeszkysche Krankheit (Pseudowut)
[1] „Informationen zur Jagdhaftpflichtversicherung der Hessenjäger“ auf „hessenjäger-kassel.de“. Aufzurufen unter https://hessenjaeger-kassel.de/info-service/info-jagdhaftpflichtversicherung/, zuletzt aufgerufen am 15.01.2021 um 19:05 Uhr