Zum Jahreswechsel hat die Die Haftpflichtkasse VVaG ihre bisherige Privathaftpflichtversicherung leicht überarbeitet und dabei unter anderem die bisher hier kritisierte Internetklausel verbraucherfreundlich aktualisiert. Im Tarif Einfach Komplett wurde auch das bisherige Sublimit im Rahmen der Vorsorgedeckung gestrichen.
Weiterhin existieren die Tarifvarianten Einfach Gut, Einfach Besser und Einfach Komplett.
Vereinbart ist eine pauschale Versicherungssumme von 25 Millionen Euro (Einfach Gut), 50 Millionen Euro (Einfach Besser) bzw. 70 Millionen Euro (Einfach Komplett) für Personen‑, Sach- und Vermögensschäden. Pro Person werden maximal 15 Millionen Euro entschädigt. Eine Maximierung der Deckungssumme ist nicht vorgesehen.
Die Haftpflichtkasse unterscheidet zwischen Tarifen für Singles, Paaren (ohne Kinder) und solchen für Familien (inklusive Alleinerziehenden). Außerdem wird für Personen ab Vollendung des 60. Lebensjahres der Tarif 60 Aktiv angeboten.
Als Rabattmerkmal bietet Die Haftpflichtkasse einen Nachlass von 10 Prozent bei mindestens dreijähriger Schadenfreiheit zum Zeitpunkt der Antragsstellung (Vorschaden-Nachlass ohne automatische Anpassung bei Schadenfällen während der Vertragslaufzeit). Einen weiteren Nachlass bietet der Versicherer (außer im Tarif 60 Aktiv) bei Vereinbarung eines Selbstbehalts von 125 Euro je Schadenfall.
Wer bei der Haftpflichtkasse zusätzlich eine Hausrat- oder Unfallversicherung bzw. eine Hausrat- und eine Unfallversicherung abschließt, erhält einen Bündelnachlass von 5 bzw. 10 Prozent (Kombinations-Nachlass). Die Mindestrate je Versicherungsschein oder Beitragsrechnung beträgt 30,00 Euro pro Rate (zuzüglich Versicherungssteuer). Bei unterjähriger Zahlungsweise beträgt die Mindestrate 10,00 Euro zuzüglich Versicherungssteuer (nur in Verbindung mit Bankeinzug).
Eine weitere Beitragsreduzierung bietet der Versicherer bei Vereinbarung eines Papierlos-Nachlasses. Laut Versicherer heißt dies:
„Der VN erhält die Schriftstücke ausschließlich per E‑Mail. Der VN kann über alle Kommunikationswege mit uns kommunizieren.“
Der Bruttojahresbeitrag für den Tarif Einfach Komplett in der Familiendeckung beträgt für einen unter 60jährigen Versicherungsnehmer 120,19 Euro bei jährlicher Zahlweise, bei Vereinbarung des Papierlos-Nachlasses abweichend 108,17 Euro brutto.
Bei unterjähriger Zahlweise wird ein Ratenzahlungszuschlag in Höhe von 5% (vierteljährlich) bzw. 3% (halbjährlich) erhoben. Eine monatliche Zahlweise bei alleinigem Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung ist nicht möglich. Der Beitrag beträgt im Tarif Einfach Komplett in der Familiendeckung für einen unter 60jährigen Versicherungsnehmer ohne Papierlos-Nachlass je nach Zahlweise entsprechend 61,88 Euro (halbjährlich) bzw. 31,54 Euro (vierteljährlich).
Der Bruttojahresbeitrag im Tarif Einfach Komplett für Singles beträgt 85,68 Euro, für Paare 102,34 Euro und für Senioren ab 60 Jahren 72,59 Euro. Bei Vereinbarung eines Selbstbehaltes von 125,00 Euro im Schadenfall reduziert sich der Beitrag für Singles und Paare auf jeweils 72,59 Euro.
Optional angeboten wird gegen einen Zuschlag von (je nach Berufsgruppe) 19,04 Euro bis 71,40 Euro brutto p. a. eine Amts- und Diensthaftpflichtversicherung für Richter, Beamte, Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes sowie Soldaten. Für diese besteht eine Versicherungssumme von 15 Millionen Euro für Personen- und Sachschäden, für Vermögensschäden von 3.000 Euro. Die Mitversicherung von Vermögensschäden kann gegen Zuschlag von 50,00 Euro bis 125,00 Euro netto auf 50.000 Euro bis zu 250.000 Euro erhöht werden.
Weitere optionale Bausteine ergänzend zum Tarif Einfach Komplett sind der Internet Rechtsschutz – JurCyber Privat (21,42 Euro brutto p. a.) bzw. StrafrechtPlus Privat mit 125,00 Euro Selbstbehalt im Schadenfall (19,04 Euro brutto p. a.).
Bei bestehender Vorversicherung kann eine Summen- und Konditionsdifferenzdeckung vereinbart werden. Im Tarif PHV Einfach Komplett gilt diese beitragsfrei für einen Zeitraum von 12 Monaten. In den Tarifen PHV Einfach Gut und Einfach Komplett kann eine Differenzdeckung in der Familiendeckung jeweils beitragspflichtig für einen Zeitraum von auch mehr als 12 Monaten eingeschlossen werden. Zum Tarif Einfach Komplett kostet diese 60,10 Euro brutto p. a. (inklusive Papierlos-Nachlass: 54,15 Euro). Ein Einschluss im Tarif Einfach Gut ist nicht möglich.
Die Tarife Einfach Besser und Einfach Komplett erfüllen aktuell den Silber-Standard von Witte Financial Services. Für eine Bewertung mit „Gold“ fehlt aktuell ein ausdrücklicher Versicherungsschutz für den nebenberuflichen Verkauf von Waren auf Flohmärkten und Basaren (ausgenommen z. B. Haushaltsreinigungs- oder Kosmetikartikel sowie Handel mit Souvenirs oder Schmuck) sowie Zeitungs‑, Zeitschriften- und Prospektzustellung. Diese Leistungen können gemäß Auskunft der Haftpflichtkasse auf Anfrage eingeschlossen und entsprechend dokumentiert werden.
Außerdem wären der Ausschluss für Entschädigungen mit Strafcharakter im Ausland (insbesondere punitive und exemplary damages) sowie der für echte Vermögensschäden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung zu streichen.
Ausgewählte Vorteile des Tarifs Einfach Komplett der Haftpflichtkasse
- bedingungsseitige Garantie, dass der Versicherer nicht zum Nachteil des Kunden von den jeweils aktuellen unverbindlichen Musterbedingungen des GDV abweicht (GDV-Garantie).
- bedingungsseitige Garantie, dass der Versicherer nicht zum Nachteil des Kunden von den unverbindlichen Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse abweicht (Arbeitskreis-Garantie).
- Erweiterte Vorsorge (Best-Leistungs-Garantie) für Leistungen, die bei Eintritt eines Schadenfalles zwar nicht über Die Haftpflichtkasse, aber über einen dann in diesem Punkt leistungsstärkeren in Deutschland zugelassenen Wettbewerber versichert wären. Dabei gelten als Ausschlüsse z.B. Leistungen über die gesetzliche Haftung hinaus. Positiv ist der Verzicht auf eine verkürzte Kündigungsfrist wie auch eine pro-aktive Schadenregulierung. Im Unterschied zum Tarif Einfach Besser sind im Tarif Einfach Komplett laut Haftpflichtkasse die Höchstersatzleistungen gestrichen (siehe Ziffer A5‑6.30.2), so dass jeweils ohne Sublimit bis zur Versicherungssumme reguliert wird, dies auch ohne Nachweis bzw. Verweis auf einen Mitbewerber. Ziffer A5‑6.30.1 der Bedingungen verweist auf den Tarif Einfach Besser. Dies sei laut Haftpflichtkasse kein redaktioneller Fehler:
„Die zusätzlichen Leistungen der PHV Einfach Komplett können nicht durch eine andere/bessere Klausel durch einen Mitbewerber ersetzt bzw. ergänzt werden, da ein Ausschluss gegenübersteht.“
- Besitzstandsgarantie (Vorversicherergarantie). Diese gilt nur bei lückenlosem Versicherungsschutz, also auch nicht bei nur kurzfristiger Unterbrechung von wenigen Tagen.
- Summen- und Konditionsdifferenzdeckung zu einem bestehenden Vorvertrag. Versicherungsschutz für Risiken, die über den bestehenden Vertrag hinausgehen. Da „Risiken, welche vom Ursprungsvertrag gedeckt sein würden“, ausgeschlossen sind, könnte man vermuten, dass eine Erhöhung von Sublimits durch Verweis auf den parallel bestehenden Vertrag nicht möglich sei. Der Versicherer führt hierzu jedoch aus, dass dies nicht korrekt sei. Vielmehr stellt er klar, dass sich der Ausschluss auf den Fall beziehe, dass der Ursprungsvertrag nicht mehr bestehe. Die Mitversicherung der Differenzdeckung ist nur im Rahmen des Familien-Tarifs möglich.
- Vorsorgedeckung bis zur vereinbarten Deckungssumme von 70 Millionen Euro.
- Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit bis maximal 12 Monate, u.a., sofern der Versicherungsnehmer zuvor mindestens 24 Monate lang ununterbrochen in einem nicht nur geringfügigen Arbeitsverhältnis beschäftigt war. Kein Versicherungsschutz besteht in den ersten 24 Monaten nach Vertragsbeginn.
- Mitversicherung aller in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden und polizeilich im Haushalt gemeldeten unverheirateten Personen (z. B. volljährige Kinder) ohne zeitliche Befristung.
- Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Mietsachschäden an zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen, Wohnräumen und Räumen in Gebäuden bis in Höhe von 70 Millionen Euro. Diese Mitversicherung gilt subsidiär auch zu einer ggf. bestehenden Glasversicherung.
- Mitversichert bis in Höhe von 70 Millionen Euro sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Beschädigung, die Vernichtung sowie dem Verlust von fremden beweglichen Sachen, auch wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Für die Beschädigung, die Vernichtung oder den Verlust von gemieteten oder geliehenen Fahrrädern (auch Elektrofahrrädern) besteht eine Mitversicherung bis in Höhe von 5.000 Euro.
- Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflichtansprüche aus der Beschädigung von beweglichen Einrichtungsgegenständen in Ferienunterkünften (Ferienwohnung/-haus, Hotelzimmer, Schiffskabine, Schlafwagenabteil sowie fest installierter Wohnwagen und Campingcontainer) bis in Höhe von 70 Millionen Euro.
- Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Vermietung einer Einliegerwohnung eines Einfamilienhauses oder von Wohneinheiten eines (Zwei– oder) Mehrfamilienhauses im Inland, sofern das Ein- oder Mehrfamilienhaus vom Versicherungsnehmer selbst genutzt wird (d. h. Postanschrift sowie private Anschrift des Versicherungsnehmers sind hier), maximal 2 Wohneinheiten vermietet werden oder der Bruttojahresmietwert 35.000 Euro nicht übersteigt.
- Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche ohne Begrenzung des Bruttojahresmietwerts die Vermietung von Garagen, die zu den „in A5‑6.3.1 genannten Risiken“ gehören. Daher nicht mitversichert sind insbesondere freistehende Garagen. Mitversichert sind jedoch Garagen z. B. zu Wohnungen in Europa, zu bis zu zwei in Europa gelegenen Einfamilienhäusern oder zu einem Zwei- bzw. Mehrfamilienhaus im Inland.
- Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aufgrund von unbebauten Grundstücken in Europa bis zu einer Gesamtfläche von 20.000 qm. Das Grundstück gilt auch als unbebaut, selbst wenn sich ein kleineres Gebäude oder ein sonstiger Bau bis 20 qm Grundfläche auf dem Grundstück befindet. Inwiefern auch land- oder forstwirtschaftlich bzw. gewerblich genutzte Objekte unter den Versicherungsschutz fallen, ist bedingungsseitig nicht klargestellt. Der Versicherer äußert sich hierzu wie folgt:
„Sofern eine gewerbliche Nutzung erfolgt, besteht kein Versicherungsschutz. Hierfür bedarf es keiner Klarstellung innerhalb der PHV-Bedingungen.“
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Verpachtung der unbebauten Grundstücke. Hierzu führt der Versicherer aus:
„Dieser Satz stellt klar, dass das Grundstück vom Pächter aus land- und forstwirtschaftlich genutzt werden kann. Jedoch darf der VN keine Land- bzw. Fortswirtschaft [sic!] betreiben“
- Mitversicherung der gesetzlichen Haftplicht wegen Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch‑, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 500.000 Euro je Bauvorhaben, am selbst genutzten Risiko ohne Begrenzung der Bausumme. Eine Klarstellung zum Bauen in Eigenregie oder im Rahmen von Nachbarschaftshilfe ist bedingungsseitig nicht enthalten. Aufgrund des fehlenden Ausschlusses besteht auch in diesen Fällen Versicherungsschutz.
- Schäden durch deliktunfähige Personen (auch durch z.B. volljährige demente Personen) sind ohne Sublimit mitversichert
- Mitversicherung von Eigenschäden durch deliktunfähige Enkelkinder bis 1.000 Euro
- Schäden aufgrund eines Gefälligkeitsverhältnisses sind bis zur vereinbarten Deckungssumme mitversichert
- Bei Gegenständen, die zum Schadenzeitpunkt maximal 12 Monate alt sind, besteht über die gesetzliche Haftung hinaus auf Wunsch des Versicherungsnehmers ein Anspruch auf Entschädigung zum Neuwert bis maximal 5.000 Euro. Wie üblich gilt der Anspruch auf Neuwertentschädigung nicht für Schäden an z.B. Brillen, Computern oder Handys. Bei Schäden an versicherten Elektrogeräten mit einer besseren Energieeffizienz (EU-Energielabel) erhöht sich die mögliche Neuwertentschädigung auf 6.000 Euro.
- Werden eigene Sachen des Versicherungsnehmers durch einen Dritten geschädigt, die zum Schadenzeitpunkt nicht älter als 24 Monate waren, ersetzt die Haftpflichtkasse die Differenz zwischen dem nachgewiesenen Neuwert und der Zeitwertentschädigung eines dritten Versicherers (so genannte GAP-Deckung). Die maximale Entschädigung beträgt 5.000 Euro. Bei Schäden an versicherten Elektrogeräten mit einer besseren Energieeffizienz (EU-Energielabel) erhöht sich die mögliche Neuwertentschädigung auf 6.000 Euro.
- Mitversichert sind Personenschäden der mitversicherten Personen untereinander. Ausgeschlossen sind jedoch gemäß Ziffer A5‑7.3 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören. Ebenso ausgeschlossen sind Sach- und Vermögensschäden mitversicherter Personen untereinander. Hier wäre z. B. durch Verweis auf die Erweiterte Vorsorgedeckung und den Tarif comfort der Alte Leipziger (Stand 12.2020) eine Leistung bis 10.000 Euro zumindest für Sachschäden versicherter Personen untereinander möglich.
- Mitversichert sind unmittelbare Haftpflichtansprüche der Arbeitgeber / Dienstherrn gegenüber dem Arbeitnehmer als versicherter Person bis in Höhe von 10.000 Euro, gegenüber den Arbeitskollegen bis in Höhe von 100.000 Euro
- Ausdrücklich versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen des Verlusts fremder privater Schlüssel (z. B. Wohnungs‑, Garagen‑, Tresor‑, Möbel- oder Kfz-Schlüssel) sowie von fremden beruflichen / dienstlichen Schlüsseln, nicht jedoch solchen zu Kfz, Tresoren, Möbeln oder sonstigen beweglichen Sachen. Durch Verweis auf die Erweiterte Vorsorge und z. B. Ziffer B1‑6.18 des Tarifs Infinitus der Interlloyd (Stand 01.2020) könnte hier eine Erweiterung des Versicherungsschutzes auf die Schlüssel der „vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen, vom Arbeitgeber angebotene Leasing- oder Mietwagen“ erwogen werden. Dagegen könnte jedoch der Ausschluss nach Ziffer A5‑6.30.1 Einfach Komplett für eine Erweiterung von Schäden durch „berufliche und gewerbliche Risiken“ sprechen. Hierzu stellt die Haftpflichtkasse klar:
„Der Ausschluss spricht nicht dagegen. Hier handelt es sich um eine spezielle Regelung. D.h. der Ausschluss greift nicht für die „Erweiterung“ der Klausel durch den Mitbewerber“
Weiter präzisiert das Unternehmen:
„Wie sie wissen besteht der Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung aus der Regulierung von berechtigten Ansprüchen und der Abwehr unberechtigter Ansprüche. Weiterhin ist zu prüfen ob es sich beim Mitbewerber um eine „bessere“ Schlüsselverlust Klausel handelt, dann besteht auch Versicherungsschutz über die Erweiterte Vorsorge“
- Sachfolgeschäden infolge Schlüsselverlust sind bis in Höhe von 5.000 Euro mitversichert
- Kein Ausschluss für Haftpflichtansprüche Dritter durch Asbestschäden. Abweichend ausgeschlossen sind Schäden durch Asbest im Rahmen der Amts- und Diensthaftpflichtversicherung.
- Kein Ausschluss für Schäden durch Schimmel (z. B. im Zusammenhang mit Mietsachschäden).
- Mitversichert sind Schäden durch deren Gebrauch (siehe Ziffer A5‑6.11) an gemieteten, versicherungspflichtigen E‑Scootern bis 500 Euro mit 150 Euro Selbstbehalt. Da der Verleiher von versicherungspflichtigen E‑Scootern zwingend eine Kfz-Haftpflichtversicherung (Mofa-Kennzeichen) für den E‑Scooter abschließen muss, besteht kein Versicherungsschutz für Schäden durch gemietete oder allgemein durch zulassungspflichtige E‑Scooter. Sofern diese E‑Scooter zulassungspflichtig sein sollten, besteht für diese kein Versicherungsschutz im Rahmen des Bausteins StrafrechtPlus Privat (siehe Ziffer 7.2).
- Mitversichert ist der Ausgleich einer Rückstufung beim Schadenfreiheitsrabatt (SFR) für bis zu fünf Jahre. Dies gilt sowohl für die Haftpflicht als auch die Vollkaskoversicherung. Der Versicherungsschutz gilt für Pkw, Krafträder sowie Wohnmobile, nicht jedoch für Quads.
- Mitversichert ist bis 300 Euro die Selbstbeteiligung der Kfz-Vollkaskoversicherung, wenn die Vollkasko des vom Versicherungsnehmer von einem Dritte geliehenem oder diesem unentgeltlich überlassenen Kraftfahrzeug verschuldet durch den Versicherungsnehmer in Anspruch genommen werden musste.
- Ergänzend übernommen wird die Vollkasko-Selbstbeteiligung bei Car-Sharing bis 250 Euro, bei Elektro-Fahrzeugen im Car-Sharing abweichend bis 500 Euro
- Schäden, die Dritten beim Be- und Entladen als Halter eines Pkw, nicht jedoch Kfz-Anhängers und nicht als Eigentümer oder Führer eines Pkw oder sonstigen Kfz, zugefügt werden, sind bis zur Deckungssumme mitversichert. Nicht ausdrücklich versichert sind jedoch Be- und Entladeschäden durch den Gebrauch von Kränen, Winden und sonstigen Be- und Entladevorrichtungen, soweit es dadurch zu Schäden an fremden Kraftfahrzeugen kommt (siehe z. B. verbindliche Klarstellung zu Ziffer 7.3 der B682 (Tarif XXL) aus dem Hause InterRisk).
Hierzu führt die Haftpflichtkasse aus:
„Sinn und Zweck dieser Klausel ist es auch nicht Schäden durch Winden etc. an fremden KFZ abzusichern, sondern den VN als Halter eines KFZ um den SF-Rabatt zu schützen, beim Be- und Entladen seines Fahrzeuges“
Insgesamt gehe es dem Versicherer darum,
„Deckungsüberschneidungen mit der Kraftfahrthaftpflicht-Haftpflichtversicherung vermeiden. Der materielle Deckungsumfang bleibt unverändert.“
- Gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen manueller Reinigungs- und Pflegearbeiten an dem geliehenen Kfz oder Kfz-Anhänger eines Dritten sind bis 10.000 Euro mit 150 Euro Selbstbehalt mitversichert.
- Bis 10.000 Euro mitversichert sind Schäden, die ein Kraftfahrzeug-Mitfahrer des Versicherungsnehmers gegenüber Dritten durch das Öffnen einer Kraftfahrzeugtür verursacht. Dabei gilt ein Selbstbehalt von 150 Euro je Schadenfall.
- Mitversichert sind Schäden durch falsche Betankung fremder gemieteter, nicht jedoch geliehener oder unentgeltlich überlassener Kfz. Hier bietet etwa der Tarif allsafe fortuna 2.0 (Stand 07.2019) von Konzept & Marketing einen deutlich weitergehenden Versicherungsschutz.
- Mallorcadeckung mit dem Geltungsbereich des europäischen Auslands einschließlich der Kanarischen Inseln, der Azoren und Madeira.
- Mitversichert ist das Halten und Hüten wilder Tiere (z. B. Spinnen, Frösche, Skorpione und Schlangen) im Haushalt des Versicherungsnehmers zu privaten Zwecken, sofern kein Haltungsverbot besteht. Mitversichert sind auch die Kosten für das behördlich angeordnete Einfangen versicherter Tiere zum Zweck der Gefahrenabwehr bis in Höhe von 5.000 Euro.
- Im Unterschied zur aktuellen GDV-Empfehlung kein Ausschluss für Versicherungsansprüche versicherter Personen wegen Schäden durch eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung. Die Haftpflichtkasse stellt klar, dass man auch auf andere Ausschlüsse verzichtet habe, die die unverbindlichen Musterbedingungen des GDV vorsehen.
- Forderungsausfalldeckung ohne Mindestschadenhöhe. Mitversichert sind Personen‑, Sach- und Folgeschäden von Personen- oder Sachschäden. Mitversichert sind auch Schäden Dritter, denen ein vorsätzliches Handeln zugrunde liegt oder solche, denen eine Tierhalter- oder hütereigenschaft des Schädigers zugrunde liegt. Im Umfang der für diesen Vertrag geltenden Leistungserweiterungen zur Kfz-Klausel gelten diese Erweiterungen auch für die Ausfalldeckung.
- Rechtsschutz zur Forderungsausfallversicherung bis zur vereinbarten Versicherungssumme über die AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-AG als Risikoträger. Versicherungsschutz ohne Mindestschadenhöhe oder Sublimit.
- Opferhilfe bis 50.000 Euro, d.h. für Schäden an versicherten Personen durch einen unbekannten Täter im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes (u. a. tätlicher Angriff auf einem deutschen Schiff mit Gesundheitsschädigung als Folge, vorsätzlicher Vergiftung oder wenigstens fahrlässiger Gefährdung von Leib und Leben). Entsprechend ist Voraussetzung für den Versicherungsschutz ein Bewilligungsbescheid durch den Leistungserbringer der Opferhilfe. Anders als im Rahmen der Forderungsausfalldeckung nicht versichert sind hier die Kosten für das Erlangen eines solchen Bescheids (Rechtsschutzrisiko). Die Leistung der Haftpflichtkasse bezieht sich auf eine Kapitalisierung des Leistungsanspruches, nicht jedoch auf etwaige Sachleistungen (dies analog zum Sozialen Entschädigungsrecht, dem SER). Ausgeschlossen ist eine Opferhilfe bei psychischen Schäden (z. B. dissoziatiative Störung infolge von Missbrauch oder Vergewaltigung durch einen unbekannten Täter). § 1 Satz 1 OEG spricht von einer „gesundheitlichen Schädigung“. Aus § 1 Satz 7 OEG ergibt sich, dass auch nicht im engeren Sinne gesundheitliche Schäden (z. B. eine Schädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels wie einer Brille oder Zahnersatz) einer solchen Schädigung gleichgesetzt werden. Konkret angesprochen werden mögliche psychische Schäden in § 3 a) OEG im Hinblick auf „Leistungen bei Straftaten im Ausland“. Durch Verweis auf die Erweiterte Vorsorge sowie Ziffer 1.4 des Tarifs Premium der Württembergische (AVB PHV Premium, Stand 01.06.2020) wäre abweichend zu § 1 Nr. 2 b) OEG nur bei vorsätzlicher Schädigung der versicherten Person eine Erhöhung des Sublimits auf 500.000 Euro möglich. Nicht erweiterbar wären jedoch Leistungen, die über die gesetzliche Haftung hinausgehen. Hier greift der Ausschlusstatbestand im Rahmen der Erweiterten Vorsorge. Inwiefern hier die Württembergische im Unterschied zur Haftpflichtkasse unabhängig von einem amtlichen Bewilligungsbescheid leistet, ist dort bedingungsseitig unklar, da die Leistung „im Rahmen des Opferschutzes“ erfolgt, womit wahrscheinlich ein Bezug auf das Opferentschädigungsgesetz gemeint ist. Andererseits sieht § 3a OEG selbst bei Verlust mehrerer Gliedmaßen oder bei schweren Verbrennungen keine Leistung über 28.500 Euro vor, so dass bei der Württembergischen ein Bezug auf das Opferentschädigungsgesetz schwer nachzuvollziehen wäre. Laut Haftpflichtkasse sei auch durch diesen Verweis keine Erweiterung des Versicherungsschutzes auch um psychische Schäden möglich. Hierzu ein Beispiel:
„Frau S. wird am 05.05.2010 bei einem Besuch in einer anderen Stadt von einem Bekannten vergewaltigt. Sie erleidet in Folge der Tat eine Posttraumatische Belastungsstörung. Im ersten Jahr nach der Tat kann sie überhaupt nicht allein sein, sie ist für acht Monate arbeitsunfähig geschrieben. Nachdem sie sich in stationäre Behandlung begeben und anschließend eine Psychotherapie begonnen hat, geht es ihr langsam etwas besser. Im April 2011 geht sie wieder alleine nach draußen und kann auch wieder arbeiten. Weiterhin hat sie jedoch jede Nacht Albträume und circa drei- bis viermal im Monat auch sogenannte Flashbacks. Sie vermeidet es weiterhin, in die Stadt zu fahren, in der die Tat geschehen ist. Gegen die auftretenden Panikattacken nimmt sie Medikamente.
Das Versorgungsamt erkennt an, dass Frau S. für die Zeit von Mai 2010 bis März 2011 unter einer schweren Störung mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten gelitten hat und der GdS für diesen Zeitraum 50 betrug. Für die Zeit ab April 2011 wird die verbleibende reaktive psychische Störung als stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnisfähigkeit eingeordnet und mit einem GdS von 40 bewertet. Frau S. erhält für den Zeitraum von Mai 2010 bis März 2011 eine Grundrente in Höhe von 233 Euro, ab April 2011 in Höhe von 174 Euro monatlich.“[1]
Bei der Höhe der Leistung zu berücksichtigen ist, dass im Einzelfall der vorherige Verbrauch verwertbaren Vermögens der versicherten Person erforderlich sein kann (siehe Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17.07.2019, Az. 5 C 5/18[2]), so dass gerade Personen, die von Alg II leben, im Zweifel keinen realen Leistungsanspruch gegenüber dem Versicherer durchsetzen können.
- Versicherungsschutz auch bei Unklarheit, ob ein Versicherungsfall in die Vertragslaufzeit des aktuellen oder des vorherigen Versicherers fällt (unklarer Zeitpunkt des Versicherungsfalles).
- „Zufriedenheitsgarantie“ im Rahmen der vertraglichen und gesetzlichen Möglichkeiten. Der reale Mehrwert der Klausel ist nicht erkennbar. Vor allem dürfte diese Zusicherung als Marketinggag angesehen werden. Der Versicherer sieht dies anders:
„Kein Marketingag, sondern die seit Jahrzehnten gelebte Praxis bzw. der gelebte Service ist nunmehr kein ungeschriebenes Gesetz mehr“
- Obwohl es sich bei der Haftpflichtkasse um einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit handelt, sieht § 4 der Satzung ausdrücklich keine Nachschusspflicht der Mitglieder (also der Versicherungsnehmer) vor.
- Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche Dritter aus dem Gebrauch von ferngesteuerten Luftfahrzeugen (z.B. Drohnen, Sportlenkdrachen, Flugmodellen, Fesseldrachen oder Lenkdrachen), sofern deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt. Obwohl das Eigentum solcher Fahrzeuge nicht ausdrücklich klargestellt wird, argumentiert der Versicherer damit, dass „der Gebrauch auch das Eigentum“ einschließe. Selbstverständlich gilt: „Fremde Nutzer/nicht mitversicherte Personen genießen keinen Versicherungsschutz“. Der Versicherer führt hierzu weiter aus, dass sich die Mitversicherung „aus dem Umkehrschluss von A1‑6.11.2“ ergäbe, dies „Auch gemäß einschlägiger Fachliteratur“.
- Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche Dritter aus dem Gebrauch eigener Segelfahrzeuge bis 25 m² Segelfläche ohne Treibsätze sowie für eigene Motorboote, sofern für deren Führen jeweils keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist, bis zu einer Motorstärke von 15 PS / 11,03 kW. Wie bei den bekannten Wettbewerbern auch, sieht auch die Haftpflichtkasse keine bedingungsseitige Definition der Segelfläche vor. Nach Rücksprache mit dem Versicherer wurde folgende Definition geboten:
„Es zählt die gesamte Segelfläche (Groß‑, Fock‑, evtl. Besansegel) – inklusive Spinnaker, Genua und weitere Zusatzsegel.“
- Der Gebrauch fremder Motorboote ist bei der Haftpflichtkasse mitversichert, sofern dies nur gelegentlich geschieht und keine behördliche Erlaubnis voraussetzt. In Deutschland wird eine solche Erlaubnis ab 15 PS für Motorboote und ab 5 PS für Jetski vorausgesetzt. Jetskis sind nach den Bedingungen der Haftpflichtkasse dort nicht ausdrücklich mitversichert. Da es sich jedoch um „ein Wasserfahrzeug mit Motor“ handele, sei die Mitversicherung „demnach gegeben“. Auch zu dieser Klausel stellt der Versicherer das Eigentum nicht gesondert klar. Es gelten die oben benannten Ausführungen zu den Luftfahrzeugen. Hier gelte der Umkehrschluss aus Ziffer A1.6.12.2. Durch Verweis auf die Erweiterte Vorsorge und Ziffer 6.12.1 (1) der AVB PHV Premium (Stand 06.2020) der Württembergischen wäre der gelegentliche Gebrauch fremder, auch versicherungspflichtiger, Motorboote und Jetskis bis 150 PS / 110 kW versichert.
- Im selbst genutzten Risiko (Postanschrift / private Anschrift des Versicherungsnehmers) besteht Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer als Inhaber eines selbst genutzten Heizöltanks ohne Begrenzung des Fassungsvermögens. Entgegen den Bedingungen vieler Wettbewerber sieht die Haftpflichtkasse folgende besonderen Obliegenheiten vor:
„Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass
• bei unterirdischen Tanks
o die Prüfung gemäß gesetzlicher Vorschriften durchgeführt wird und dabei festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden,
o eine akustische und optische Leckanzeige vorhanden ist.
• bei oberirdischen Tanks mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 10.000 Liter Gesamtfassungsvermögen die Prüfung gemäß gesetzlicher Vorschriften durchgeführt wird und dabei festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden.“
Mitversichert sind Eigenschäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die durch den bestimmungswidrigen Austritt von Heizöl entstehen.
- Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Unterhaltung einer Flächengeothermieanlage, wobei nur die unterirdischen Teile versichert sind (z. B. Erdabsorbern, Erdkollektoren / Slinkys, Erdkörben) zu den versicherten Immobilien. Haftpflichtansprüche Dritter wegen Bohrungen von Geothermieanlagen (z. B. Tiefenbohrungen) sind nur nach besonderer Vereinbarung mitversichert. Dies gilt auch für eine Änderung bereits bestehender Anlagen.
- Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber von Flüssiggastanks zu den versicherten Immobilien.
- Kinder genießen üblicherweise Versicherungsschutz über die private Haftpflichtversicherung des anderen Elternteiles, auch wenn sie sich in der Obhut des Anderen befinden. Dies setzt aber voraus, dass dieser andere Elternteil auch tatsächlich Versicherungsschutz im erforderlichen Umfang und erforderlicher Höhe besitzt, was nicht immer der Fall ist. Gerade bei Kindern von dauernd getrenntlebenden oder geschiedenen Kindern kann es in vielen Single-Tarifen auch bei vorhandenem Versicherungsschutz durch den anderen Elternteil zu Versicherungslücken kommen (z. B. während des Ferienumgangs). Bei der Haftpflichtkasse gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Aufsichtspflicht von volljährigen Kindern unter bis zu einem Jahr nach dem Ende der Schul- bzw. beruflichen Erstausbildung (falls in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildungsmaßnahme eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintreten sollte) auch im Singletarif als mitversichert (weitere Ausnahmen siehe Ziffer A1-11.1.2 bzw. Ziffer A4-11.1.2). Sollte kein Versicherungsschutz über die PHV des anderen Elternteils bestehen, besteht also auch im Singletarif Versicherungsschutz für die Kinder des Versicherungsnehmers:
„Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass die Eltern des oben genannten Personenkreises getrennt leben oder geschieden sind und diese üblicherweise nicht mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und bei diesem auch nicht polizeilich gemeldet sind.“
Daneben besteht bedingungsgemäß Versicherungsschutz für die Aufsichtspflicht des Familien– und Haushaltsvorstandes über Minderjährige (siehe Ziffer A5‑6.1 Abs. 1).
- Versicherungsschutz besteht für gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Unterhaltung einer Wandladestation/Wallbox. Wandladestationen/Wallboxen im Sinne der Bedingungen sind Anlagen zur Stromversorgung von Elektrofahrrädern, ‑Rollern, – Scootern und Elektrokraftfahrzeugen (inkl. Hybrid). Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die Wandladestation/Wallbox mit Gewinnerzielungsabsichten betrieben wird. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist die Installation durch einen Fachbetrieb.
- optionaler Baustein „Internet Rechtsschutz – JurCyber Privat“, u. a. telefonische Rechtsberatung in privaten Rechtsangelegenheiten zum Internetrisiko, psychologische Akutintervention, bis zu 30.000 Euro für individuelles Reputationsmanagement sowie bis 5.000 Euro (50 Euro Selbstbehalt) für die Löschung rufschädigender Inhalte.
- optionaler Baustein Strafrecht Plus Privat als Beschuldigter in Straf- und Ordnungswidrigenkeitenverfahren sowie in disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren bis 1 Millionen Euro mit 125 Euro Selbstbehalt. Der Versicherungsschutz gilt im privaten, im ehrenamtlichen und im beruflichen, nicht jedoch im selbstständigen Bereich.
- im Rahmen der optionalen Dienst- / Amtshaftpflicht ergänzend Mitversicherung von Schäden an Kraftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen des Dienstherrn bis 50.000 Euro. Der beitragsfreie Einschluss einer Diensthaftpflichtversicherung mit Verweis auf die Erweiterte Vorsorge der Haftpflichtkasse sowie z. B. den Tarif Infinitus der Interlloyd (Stand 01.2020) mit kostenlosem Einschluss einer solchen bliebe erfolglos, da hier nach Ziffer B1‑6.2.7 eine Erweiterung des Versicherungsschutzes für Schäden durch „berufliche und gewerbliche Risiken“ ausgeschlossen ist, während die Interlloyd für verbeamtete und angestellte Lehrer eine beitragsfreie Mitversicherung bis in Höhe von 3 Millionen Euro vorsieht.
Ausgewählte Einschränkungen des Tarifs Einfach Komplett der Haftpflichtkasse
- Innovationsklausel gilt nach dem Wortlaut nur, wenn durch ein Tarifupdate ausschließlich Verbesserungen vorgenommen werden, d.h. es besteht kein Anspruch auf diese Leistung, wenn ein Tarifupdate neben beispielsweise 20 Verbesserungen eine einzige Stelle besitzt, die auch zum Nachteil des Kunden führen könnte. In seinem Anschreiben an den Vertrieb schrieb der Versicherer hierzu wie folgt:
„Übrigens ist der Versicherungsschutz Ihrer Kunden mit unserer Innovationsgarantie stets aktuell. Sie ist ein Versprechen für die Zukunft. So gelten alle Verbesserungen des neuen Tarifs automatisch auch für Bestandskunden, wenn sie das gleiche Beitragsniveau erreichen. Den aktuellen Leistungsstand jedes Vertrages können Sie jederzeit im Extranet einsehen.“ [3]
Das kann so verstanden werden, dass Kunden älterer Tarifgenerationen nicht automatisch von den Verbesserungen des neuen Tarifes profitieren, sondern dies stets im Einzelfall zu überprüfen ist. Der Versicherer stellt hierzu seine Auslegung klar:
„Wir können hier und haben auch hier bereits eine verbindliche Aussage getroffen.
Alle unsere Kunden profitieren von den Leistungen des neuen Tarifes, wenn sie das gleiche Beitragsniveau erreicht haben!
Ein Bestandsvertrag auch (PHV Einfach Gut/Besser/Besser Plus/Komplett) profitiert von den neuen besseren Leistungen, wenn das Beitragsniveau erreicht wurde. Dies ist ggf. durch eine Beitragsangleichung geschehen.“
Weiter wurde klargestellt,
„dass die Verbesserungen gelten, auch wenn eine Stelle zum Nachteil des führen könnte!“
- Im Zusammenhang der Mitversicherung der Verkehrssicherungspflicht von Photovoltaikanlagen und Solaranlagen sowie der damit verbundenen Einspeisung des Stroms in das Netz eines Stromversorgungsunternehmens besteht ein Ausschluss von Haftpflichtansprüchen wegen Schäden an elektrischen Leitungen auf fremden Grundstücken. Hierfür fehlt dann auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche. Positiv ist, dass die Mitversicherung sowohl von Photovoltaikanlagen als auch von Blockheizkraftwerken ohne Leistungsbegrenzung erfolgt. Daraus ergeben sich jedoch auch Fragen für den Versicherungsschutz. Photovoltaikanlagen unter 10 kWp bzw. Blockheizkraftwerke unter 2,5 kWp zählen rechtlich nicht als unternehmerisches Eigentum, somit ist auch keine Mitversicherung als Kleinunternehmer erforderlich. Nur in diesem Fall besteht dann also unstrittig eine Mitversicherung der Umweltschadendeckung. Für Anlagen, die als unternehmerisches Risiko einzuordnen sind, fehlt es hingegen an einer entsprechenden Klarstellung. Der Versicherer stellt jedoch auf Nachfrage klar, dass keine separate Betreiberhaftpflichtversicherung erforderlich ist, wenn sich eine Photovoltaik- oder Solaranlage auf dem Dach eines Einfamilienhauses mit fremd vermieteter Einliegerwohnung befindet. Außerdem schreibt das Unternehmen:
„Es gibt keinen Ausschluss im Rahmen der Umweltschadensdeckung für die Kleinunterehmer“.
Ein weiteres Problem ergibt sich, wenn der Eigentümer einer versicherten Immobilie vom Eigentümer der Photovoltaikanlage im Grundbuch abweicht. In diesem Fall sehen die Bedingungen der Haftpflichtkasse keinen ausdrücklichen Verzicht auf Regressansprüche gegenüber mitversicherten Angehörigen vor. Vielmehr ergebe sich dieser aus § 86 (3) VVG:
„Übergang von Ersatzansprüchen
(1) 1Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. 2Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
[…]
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.“
Unstrittiger Versicherungsschutz besteht also nur, wenn etwa der Versicherungsnehmer verheiratet ist, beide Partner sowohl als Eigentümer von Immobilie als auch Photovoltaikanlage im Grundbuch stehen und wenn die versicherte Photovoltaikanlage eine maximale Leistung von unter 10 kWp bzw. das versicherte Blockheizkraftwerk eine Leistung unter 2,5 kWp hat. Bedingungsseitig ungeklärt ist ferner, ob Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer in seinem selbstgenutzten Einfamilienhaus mit Photovoltaikanlage auf dem Dach eine Einliegerwohnung vermietet. Zählt das Gebäude in diesem Fall als mitversichertes eigenbewohntes Einfamilienhaus oder ist eine separate Betreiberhaftpflicht erforderlich, weil die Haftpflichtkasse das Einfamilienhaus aufgrund der vermieteten Einliegerwohnung nicht mehr als eigengenutzt ansieht?
Die Haftpflichtkasse stellt hierzu klar:
„Es ist geklärt, da wir explizit Versicherungsschutz gewähren für das HUG Risiko, als auch die Vermietung von bis zu zwei Wohneinheiten im selbstgenutzten Mehrfamilienhaus (Postanschrift VN)“
- Wie allgemein üblich bietet die Haftpflichtkasse Versicherungsschutz für ehrenamtliche Tätigkeiten (z. B. im Rahme eines Sportvereins). Nicht versichert sind jedoch hoheitliche Ehrenämter (z. B. Angehörige der freiwilligen Feuerwehr, Aufsichtsrat einer Sparkasse, Bürgermeister, ehrenamtlicher Richter, Gemeinderatsmitglieder, Schöffen, Wahlhelfer), Tätigkeiten als Vorstand eines Vereins (z. B. Vorstand eines Sportvereins) oder wirtschaftliche / soziale Ehrenämter mit beruflichem Charakter (z. B. Betriebsräte, Kindergartenvereine, Versichertenälteste). Durch Verweis auf § 4 Nr. 1 f) des Tarifs XXL der InterRisk könnte man hier eine teilweise Besserstellung auf Basis der Erweiterten Vorsorge herleiten. Ausgeschlossen sind dort jedoch u. a. „berufliche und gewerbliche Risiken“, so dass zumindest gesetzliche Haftpflichtansprüche im Zusammenhang mit hoheitlichen Ehrenämtern ohne beruflichen Charakter versicherbar wären.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung der Tätigkeit als Babysitter. Laut Haftpflichtkasse bestehe hier Versicherungsschutz über die Tagesmutter-Klausel.
- Benannte selbstständige Nebentätigkeiten (z.B. Alleinunterhalter, Dozent, Fotograf, Friseur, Influencer, Musiklehrer, Tierbetreuer oder Musik- und Nachhilfelehrer) sind bis zu einem jährlichen Umsatz von 22.000 Euro mitversichert. Hierzu stellt der Versicherer klar:
„dass Arbeitslosigkeit des Partner oder ALG 2 Bezug, sowie sonstige Transferleistungen explizit nicht als Teil des Lebensunterhaltes angesehen werden.“
Voraussetzungen für den Versicherungsschutz sind u.a., dass kein Personal beschäftigt wird (anders als bei einzelnen Wettbewerbern auch keine Familienangehörigen) und zum anderen, dass eine Haupttätigkeit bestehen muss und dass die Nebentätigkeit in der Freizeit des Versicherungsnehmers ausgeübt wird und dass der überwiegende Lebensunterhalt vom Versicherungsnehmer anderweitig bestritten wird. Wer also als Arbeitsloser mit Tupperpartys oder als DJ etwas Geld für die Familie hinzuverdienen möchte, ist über die Haftpflichtkasse nicht mitversichert. Bei Hausfrauen / – männern oder als Partner eines reichen Privatiers bestehe hingegen Versicherungsschutz. Der Versicherer stellt klar, dass hier „der Lebensunterhalt durch den Partner sichergestellt“ werde.
Der Verkauf auf Flohmärkten und Basaren ist nur dann ohne besondere Vereinbarung versichert, wenn es sich z. B. um den Verkauf von Geschirr und sonstigen Haushaltswaren oder um den Verkauf von Souvenirs handelt. Auch die Zeitungs‑, Zeitschriften- und Prospektzustellung oder die Tätigkeit als Trageberater ist nur im Rahmen einer Individualvereinbarung versichert. Da es sich um „berufliche und gewerbliche Risiken“ handelt, ist hier eine Leistungserweiterung durch Verweis auf die erweiterte Vorsorge nur eingeschränkt möglich. Gemäß Klarstellungen aus dem Jahre 2013 würden höhere Umsatzgrenzen bei einem Wettbewerber als Erweiterung eines bekannten und bereits vom Versicherer gewährten Versicherungsschutzes gewertet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass auch auf Berufe verwiesen werden kann, die aktuell bei der Haftpflichtkasse nicht als ausdrücklich mitversichert gelten. Auch könnte man im Rahmen der Erweiterten Vorsorge darauf verweisen, dass Wettbewerber wie Janitos oder Konzept & Marketing auch dann Versicherungsschutz für benannte nebenberufliche Tätigkeiten bieten, wenn diese zum Beispiel von einem Arbeitslosen oder Privatier ohne weiteres Einkommen ausgeübt werden. Diese Punkte wurden bislang nicht vom Versicherer klargestellt. Der Versicherer schreibt hierzu:
„Auch in diesem Fall würde dann die Erweiterte Vorsorge greifen“
Ausgeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche „aus Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung und/oder Beförderung von gewässerschädlichen Stoffen sowie das Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko“ im Zusammenhang mit der Ausübung versicherter nebenberuflicher Tätigkeiten. Eingeschlossen sind hingegen öffentlich-rechtliche Ansprüche wegen eines Umweltschadens nach dem Umweltschadensgesetz.
Pauschal mitversichert ist das Kleingewerberisiko aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken , also auch bei einer Gewerbeanmeldung (siehe dort).
Wie auch bei den Wettbewerbern ausgeschlossen sind im Rahmen der mitversicherten Nebentätigkeiten gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen echter Vermögensschäden sowie unechter Vermögensschäden (d. h. Personen- oder Sachfolgeschäden). Gerade für eine Tätigkeit etwa als Influencer wäre hier zwingend eine eigenständige Betriebshaftpflichtversicherung angeraten.
Beispiele:
• Ein Fotograf lädt versehentlich das Aktfoto einer Kundin hoch. Diese verliert daher ihren Job oder bekommt anderweitige Nachteile im privaten oder beruflichen Bereich.
• Einem Musiker wird von einem Dritten die Ausfahrt versperrt oder er gerät auf einer Demonstration in eine polizeiliche Maßnahme. Infolgedessen verpasst er seinen Auftritt bei einer Hochzeit. Gegen ihn werden Haftpflichtansprüche wegen eines Vermögensschadens (z. B. kurzfristig erforderliche Buchung eines anderen, aber teureren Musikers) geltend gemacht. Als Folge möchte der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für die Abwehr unberechtigter Ansprüche geltend machen. Gleichwohl steht es dem Musiker natürlich frei, seinerseits einen Eigenschaden gegen den Dritten geltend zu machen, um dort seinerseits in Regress zu gehen.
Ausgeschlossen sind auch Tätigkeits- und Bearbeitungsschäden (z. B. bei einem Gärtner). Mitversichert sind hingegen öffentlich-rechtliche Ansprüche wegen eines Umweltschadens nach dem Umweltschadensgesetz.
- Nicht mitversichert ist Versicherungsschutz für Schäden durch schuldlosen Verlust versicherter Schlüssel (z.B. durch Raub). Eine Erweiterung durch Verweis auf die erweiterte Vorsorge ist nicht möglich, da es sich um Schäden über die gesetzliche Haftung hinaus handelt.
- Weltweiter Versicherungsschutz für vorübergehende Auslandsaufenthalte ohne zeitliche Befristung. Ausgeschlossen sind jedoch Entschädigungen mit Strafcharakter (z. B. punitive und exemplary damages sowie Entschädigungen nach dem französischen Code Civil). Der Ausschluss für Entschädigungen mit Strafcharakter ist eine Schlechterstellung gegenüber Ziffer 5.1 Tarifstruktur IX der unverbindlichen Musterbedingungen des GDV mit Stand 04.2016 bzw. A1‑6.14 der AVB PHV mit Stand 05.2020. Da der Versicherer eine GDV-Garantie bezogen auf die jeweils neuesten Verbandsempfehlungen bietet, lässt sich diese Schlechterstellung dadurch heilen.
- Ausgeschlossen im Rahmen der Internetklausel sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen unbefugter Eingriffe in fremde Datenverarbeitungssysteme. Versicherungsschutz besteht jedoch für die Abwehr unberechtigter Ansprüche. Die benannte Einschränkung kann mit Verweis auf die verbindliche Erläuterung zu § 1 des Tarifs XXL der InterRisk (Stand 24.10.2017) in Verbindung mit der Erweiterten Vorsorge der Haftpflichtkasse entfallen, da dort seit Jahren kein entsprechender Ausschluss mehr besteht.
Um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden, sollte der Versicherungsnehmer u. a. regelmäßig Updates installieren und auch eine funktionierende Firewall vorweisen können:
„Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder ‑techniken gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.“
- Keine Mitversicherung gerichtlich geltend gemachten Sachschäden mitversicherter Personen untereinander.
- Keine Klarstellung, inwiefern der Betrieb einer Kleinkläranlage ausschließlich für die eigenen häuslichen Abwässer inklusive der Einleitung in ein Gewässer mitversichert ist. Der Versicherer verweist hier auf die ausdrückliche Mitversicherung einer privaten Abwassergrube, jedoch ohne Einleitung in ein Gewässer. Für eine solche Mitversicherung sei laut Versicherer eine separate Gewässerschadenshaftpflichtversicherung für Schadensersatzansprüche nach § 89 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erforderlich.
- Nicht mitversichert sind Mietsachschäden an Heizungs‑, Maschinen‑, Kessel- oder Warmwasserbereitungsanlagen[4]
- Keine Klarstellung zur Mitversicherung (nicht) versicherungspflichtiger (Elektro-)Fahrräder. Ausgeschlossen sind lediglich versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger. Da Fahrradfahren zu den Gefahren des täglichen Lebens gehört und „Elektro-Fahrräder“ gemäß § 1 StVG nicht als Kfz zählen, ist eine Klarstellung nicht zwingend erforderlich. Auch die Haftpflichtkasse stellt klar, dass eine Klarstellung nicht erforderlich sei.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von Haftpflichtansprüchen wegen Senkungen eines Grundstücks sowie Erdrutschungen, u. a. Sachschäden an einem Baugrundstück oder den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen. Aufgrund des fehlenden Ausschlusses besteht hier entsprechender Versicherungsschutz, was auch vom Versicherer bestätigt wurde. Eine Klarstellung sei nicht erforderlich.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung der Haltung von Nutztieren zu eigenwirtschaftlichen Zwecken. Der Versicherer stellt jedoch klar, dass hierfür eine Mitversicherung gelte, sofern dies nicht zu landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden oder die Haltung gewerblich bzw. beruflich erfolge. Hiermit wird offenbar Bezug genommen auf Ziffer A5‑6.9.1. Der Versicherer führt aus:
„Gemäß einschlägiger Literatur und Rechtssprechung sind Haustiere zahme Tiere, die vom Menschen gezogen und gehalten werden.
Hierzu zählen z. B. Schweine, Ziegen, Schafen, Katzen und Geflügel.
Hunde, Rinder Pferde und sonstige Reit- und Zugtiere gelten ausgeschlossen, sowie die Haltung der mitversicherten Tiere zu landwirtschaftlichen oder gewerblichen Zwecken.“
Aufgrund der beschriebenen Rechtslage sei laut Versicherer an dieser Stelle keine Klarstellung erforderlich.
- Keine Übernahme der Kosten für das Bergen oder Retten versicherter Tiere.
- Im Rahmen der Forderungsausfalldeckung besteht keine Mitversicherung echter Vermögensschäden. Vermögensschäden sind mitversichert, sofern sie aus einem entstandenen Personen- oder Sachschaden resultieren (Vermögensfolgeschäden).
- Nicht mitversichert sind Schadenersatzansprüche aus der fahrlässigen Verletzung von Kunsturheberrechten bzw. dem Recht am eigenen Bild.
- Keine Klarstellung zur Mitversicherung von Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen, jedoch fehlender Ausschluss und somit mitversichert. Ausdrücklicher Einschluss nur im Rahmen der Amts- und Diensthaftpflichtversicherung. Der Versicherer stellt klar, dass aufgrund des fehlenden Ausschluss keine Klarstellung erforderlich sei.
- Keine Mitversicherung psychologischer Folgekosten für eine versicherte Person infolge der Gewalttat eines Dritten.
- Keine Übernahme von Mediationskosten aus Anlass eines Schadenfalles aus dem Besitz oder Eigentum an Gebäude und Grundstücken.
Ausgewählte Punkte zum Tarif Einfach Komplett im Überblick
• Deckungssumme bis zu 70 Millionen Euro
• Erweiterte Vorsorge, Besitzstands‑, GDV- und Arbeitskreisgarantie
• Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
• Übernahme der Vollkasko-Selbstbeteiligung bei Car-Sharing
• Mitversicherung nebenberuflicher Tätigkeiten setzt eine Haupttätigkeit voraus
• Ohne Mietsachschäden an Heizungs‑, Maschinen‑, Kessel- oder Warmwasserbereitungsanlagen
• Ohne Betankungsschäden an geliehenen oder unentgeltlich überlassenen Kfz
[1] Deutsches Institut für Menschenrechte „Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz und der gesetzlichen Unfallversicherung. Betroffenen von Ausbeutung und Gewalt zu ihren Rechten verhelfen. Eine Handreichung für Beratungsstellen“, Stand 02.2013, S. 21
[2] Siehe „BVerwG Urteil v. 17.07.2019 – 5 C 5/18“ auf „datenbank.nwb.de“ vom 17.09.2019. Aufzurufen auf https://datenbank.nwb.de/Dokument/807141/, zuletzt aufgerufen am 26.01.2022.
[3] E‑Mail des Versicherers vom 12.01.2022 mit dem Betreff „Neue Privathaftpflicht: Noch besser, noch einfacher, noch innovativer“
[4] Siehe hierzu z. B. „LG Magdeburg, Urteil vom 08.10.2015 – 9 O 218/13 ‑057-“ auf „openjur.de“. Aufzurufen unter https://openjur.de/u/2225141.html, zuletzt aufgerufen am 08.02.2022.