Eine zunehmende Zahl von Hausrat- und Wohngebäudeversicherungen sieht Versicherungsschutz auch für die möglichen Folgen von Seng- und Schmorschäden vor, die nicht zugleich Feuerfolgeschäden sind.
Seng- oder Schmorschäden sind Schäden die dadurch entstehen, dass versicherte Sachen einer Feuer- oder einer Hitzequelle ausgesetzt waren, ohne dass es an der beschädigten Stelle tatsächlich gebrannt hat. Nach wie vor ist in vielen Tarifen für solche Fälle der Versicherungsschutz ausgeschlossen, da hier eine „Verbrennung unter Freigabe von Licht“ nicht vorliegt.
Anbieter, die Versicherungsschutz gewähren, sehen oft Sublimits von nur 1.000 bis 15.000 Euro vor, ersetzen nur den Zeitwert der geschädigten Sachen oder sehen Selbstbehalte von 50 bis 5.000 Euro vor. Einige Anbieter schließen zwar Seng- und Schmorschäden mit ein, sehen aber Ausschlüsse für Schäden durch z. B. Tabakglut vor.
Typische Schäden betreffen die Zigarette, die beim Einschlafen auf das Bett gefallen ist, eine Kerze, die vom Tisch auf den Teppich fällt oder Schäden an Bodenbelägen oder Tapeten infolge des Funkenflugs aus einem Kamin.
Ein aktueller Schaden betrifft eine Wohngebäudeversicherung. Auf dem Schreibtisch vor dem geschlossenen Fenster stand ein Kosmetikspiegel. Dieser war unglücklicherweise so platziert, dass die Sonne diesen wie ein Brennglas nutzen konnte und es dadurch zu einem schweren Sengschaden am unteren Teil des Fensterflügels kam.
Die Betroffene wusste auch von einem Fall zu berichten, wo die Feuerwehr einen Brand löschen musste, nachdem eine vergessene Brille das Niederbrennen eines ganzen Hauses verursacht hatte. Hier hatte sich dann tatsächlich die Feuergefahr verwirklicht, während der eingangs benannte Schaden einen klassischen Sengschaden beschreibt, der nach den Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) nicht unter den Versicherungsschutz fällt.
Eine leistungsstarke Sachversicherung sollte nicht nur Seng- und Schmorschäden versichern, sondern unter anderem auch Schäden unmittelbar durch Rauch und Ruß, den vollständigen Verzicht auf Kürzung der Leistung wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles.