Tarif­ana­ly­se: Haus­rat­ver­si­che­rung der Inter­Risk (Stand 08.2022)

Die aktu­el­le Haus­rat­ver­si­che­rung der Inter­Risk Ver­si­che­rungs-AG Vien­na Insu­rance Group (Deutsch­land) mit den Tari­fen  XL (B272) und XXL (B282) ist gül­tig seit dem 31.08.2022. Zu die­sen Tari­fen gehö­ren optio­na­le Klau­seln sowie die All­ge­mei­nen Bedin­gun­gen für das Pri­vat­ge­schäft (B 01), jeweils mit dem glei­chen Stand.

Abge­löst wur­den durch die­ses Bedin­gungs­werk die Tari­fe L (B26), XL (B27) und XXL (B28), zu denen das letz­te Update im Febru­ar 2022 erfolgte.

Über­sicht über die Inhal­te der Analyse

1. Tarif­li­ches

2. Aus­ge­wähl­te Leis­tun­gen des Tarifs XXL 

3. Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs XXL

Die ein­zel­nen Tarif­li­ni­en kön­nen durch optio­na­le Bau­stei­ne erwei­tert werden:

  • Schä­den durch wei­te­re Natur­ge­fah­ren (Über­schwem­mung, Rück­stau, Erd­be­ben, Erd­sen­kung, Erd­rutsch, Schnee­druck ein­schließ­lich Dach­la­wi­nen, Lawi­nen oder Vulkanausbruch)
  • Nur im Tarif XL: Ein­fa­cher Dieb­stahl von Fahr­rä­dern und Fahr­rad­an­hän­gern (Ver­si­che­rungs­schutz bei Fahr­rad­dieb­stahl bis 1.000 Euro, erhöht wahl­wei­se auf bis 2.500 Euro oder bis 5.000 Euro. Im Tarif XXL ist der ein­fa­che Kom­plett­dieb­stahl von Fahr­rä­dern sowie Fahr­rad­an­hän­gern bereits bei­trags­neu­tral bis 10.000 Euro mitversichert)
  • Nur im Tarif XXL: Schä­den durch unbe­nann­te Gefah­ren (nur bei Ein­schluss auch der wei­te­ren Naturgefahren)
  • Nur im Tarif XXL: OnTour-Schutz (Ver­lust von Rei­se­ge­päck sowie ein­fa­cher Dieb­stahl auf Rei­sen. Ver­si­che­rungs­sum­me 3.000 Euro bis 10.000 Euro. Gene­rel­ler Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht für den Baustein)
  • Nur im Tarif XXL: Bike­Mo­bil-Paket (Sach­schä­den am Fahr­rad durch einen Unfall, Dieb­stahl von Elek­tro­fahr­rä­dern bis 500 Watt inkl. Zube­hör. Fahr­rad-Kas­ko mit einer Ver­si­che­rungs­sum­me von 10.000 Euro. Kein gene­rel­ler Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht für den Bau­stein. Der Bau­stein löst den alten Bau­stein Fahr­rad­Plus ab, der sich jedoch maß­geb­lich von der Neu­ge­stal­tung unter­schei­det. Hier­zu äußert sich der Ver­si­che­rer wie folgt:

„Bei dem Bau­stein „Fahr­rad­Plus-Schutz“ des alten Hausrat­ta­rifs han­del­te es sich um eine Zusatz­ver­si­che­rung für Fahr­rä­der mit einer geson­der­ten Ver­si­che­rungs­sum­me, die der VN hier­für selbst fest­le­gen muss­te (max. 10.000 EUR). Bei dem Bau­stein „Bike­Mo­bil-Paket“ des neu­en Hausrat­ta­rifs han­delt es sich hin­ge­gen um Erwei­te­run­gen der ver­si­cher­ten Gefah­ren und ver­si­cher­ten Kos­ten für zum Haus­rat gehö­ren­de Fahr­rä­der in der Haus­rat­ver­si­che­rung XXL mit einer beson­de­ren Ent­schä­di­gungs­gren­ze von jeweils 10.000 Euro im Rah­men der ver­ein­bar­ten Hausratversicherungssumme.

Das Bike­Mo­bil-Paket umfasst:

- Dieb­stahl von ein­zel­nen Fahr­rad­tei­len (z.B. Len­ker, Sat­tel, Vor­der-/Hin­ter­rad) sowie mon­tier­tem Zube­hör (z.B. Kin­der­sitz, Fahr­rad­korb) bis 10.000 Euro

- Ver­lust von Fahr­rä­dern und Fahr­rad­an­hän­gern ein­schließ­lich Zube­hör wäh­rend des Gewahr­sams von Beför­de­rungs­un­ter­neh­mens, Gepäck­auf­be­wah­run­gen oder Beher­ber­gungs­be­trie­ben bis 10.000 Euro

- Schä­den an Fahr­rä­dern und Fahr­rad­an­hän­gern ein­schließ­lich Zube­hör durch ver­si­cher­te Natur­ge­fah­ren außer­halb von Gebäu­den auch im Rah­men der Außen­ver­si­che­rung bis 10.000 Euro

- Zer­stö­rung oder Beschä­di­gung von Fahr­rä­dern und Fahr­rad­an­hän­gern ein­schließ­lich Zube­hör durch Unfall wäh­rend des Gebrauchs bis 10.000 Euro

- Über­nah­me diver­ser zusätz­li­cher Kos­ten infol­ge eines Ver­si­che­rungs­falls (z.B. Anmie­tungs­kos­ten für ein drin­gend benö­tig­tes Leih­rad) bis 10.000 Euro.“

Eine Haus­halts­glas­ver­si­che­rung wird von der Inter­Risk als sepa­ra­te Spar­te ange­bo­ten (B 29: XXL). Anders als üblich wird hier nur Geld‑, nicht jedoch Natu­ra­ler­satz geleis­tet. Der Ver­si­che­rer gewährt im Rah­men die­ses Tari­fes 25 % Scha­den­frei­heits­nach­lass, wenn der Ver­trag vor dem Scha­den­fall min­des­tens fünf Jah­re lang scha­den­frei war. Alter­na­tiv zum Scha­den­frei­heits­nach­lass ent­fällt bei nicht min­des­tens fünf­jäh­ri­ger Scha­den­frei­heit ein zuvor ver­ein­ba­rer Ver­zicht auf Selbst­be­tei­li­gung im Scha­den­fall bzw. eine ver­ein­bar­te Selbst­be­tei­li­gung für Glas­schä­den wird für die nächs­ten fünf Jah­re nach dem letz­ten Scha­den erhöht.

Ver­si­cher­bar sind Woh­nun­gen bis zu Ver­si­che­rungs­sum­me von 300.000 Euro. Ab einer Ver­si­che­rungs­sum­me von 200.000 Euro ist dem Ver­si­che­rer eine Zusatz­er­klä­rung zu vor­han­de­nen Siche­run­gen beizubringen.

Ein Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht wird von der Inter­Risk ab einer Ver­si­che­rungs­sum­me von min­des­tens 650 Euro (anstatt 600 Euro in den Alt­ta­ri­fen) je Qua­drat­me­ter Wohn­flä­che gewährt. Bei Unter­schrei­tung der Min­dest­sum­me im XL-Kon­zept zudem Ver­zicht bei Schä­den bis 3.000 Euro und im XXL-Kon­zept bei Schä­den bis 5.000 Euro. Der Ver­si­che­rer defi­niert die Wohn- und Nutz­flä­che wie folgt:

„Wohn­flä­che ist die Grund­flä­che aller zu Wohn­zwe­cken nutz­ba­ren Räu­me auf dem Versicherungsgrundstück.

Dazu zäh­len auch Hob­by– und Par­ty-Räu­me (auch im Kel­ler oder Dach­ge­schoss) sowie Win­ter­gär­ten, Schwimm­bä­der und ähn­li­che nach allen Sei­ten geschlos­se­ne Räume.

Flä­chen mit einer Decken­hö­he von weni­ger als zwei Metern wer­den nur zur Hälf­te gerech­net, Flä­chen mit einer Decken­hö­he von weni­ger als einem Meter über­haupt nicht.

Nicht gerech­net werden:

• Ter­ras­sen, Dach­gär­ten, Log­gi­en, Balkone,

• Trep­pen und Abstell­räu­me (z.B. im Kel­ler, auf dem Dach­bo­den oder in Nebengebäuden),

• Wasch­kü­chen, Tro­cken, Hei­zungs- und sons­ti­ge Zube­hör­räu­me sowie

• Gara­gen und Carports,

• Räu­me, die nicht aus­schließ­lich zur ver­si­cher­ten Woh­nung gehören.

Alter­na­tiv akzep­tiert die Inter­Risk auch die Anga­be der Gesamt­flä­che entsprechend

• der Wohn­flä­chen­ver­ord­nung (WoFlV),

• der Nutz­flä­che gemäß DIN 277,

• dem Miet- oder Kauf­ver­trag, sofern die­ser den aktu­el­len Aus­bau­zu­stand wiedergibt,

• ande­ren gül­ti­gen Berech­nungs­me­tho­den, sofern die Ermitt­lung durch einen sach­ver­stän­di­gen Drit­ten erfolgt.“

Für Gebäu­de, die bei Antrags­stel­lung mehr als 60 Tage im Jahr unbe­wohnt sind, sind anfra­ge­pflich­tig. Bei Unbe­wohnt­sein nach Ver­trags­ab­schluss, ent­fällt die Anzei­ge­pflicht im XL-Kon­zept bis 60 Tage, im XXL-Kon­zept für Zeit­räu­me bis zu 180 Tagen.

Anfra­ge­pflich­tig sind auch Gebäu­de, in denen sich feu­er­ge­fähr­li­che Betrie­be befin­den oder Gebäu­de, in deren Nach­bar­schaft (inner­halb 10 m) sich feu­er­ge­fähr­li­che Betrie­be oder Gebäu­de mit wei­cher Dachung befin­den, ohne dass eine Tren­nung durch eine Brand­mau­er besteht.

Für Gebäu­de, die in der ZÜRS — Zone 4 ste­hen ist kein Ver­si­che­rungs­schutz gegen wei­te­re Natur­ge­fah­ren mög­lich. Für die­se Schä­den gilt der gege­be­nen­falls gene­rell zum Ver­trag ver­ein­bar­te Selbst­be­halt. Eine War­te­zeit ist bedin­gungs­sei­tig nicht vorgesehen.

Für eine unter­jäh­ri­ge Zahl­wei­se ver­zich­tet die Inter­Risk auf die Anrech­nung eines Raten­zah­lungs­zu­schlags. Bei halb­jähr­li­cher, vier­tel­jähr­li­cher bzw. monat­li­cher Zahl­wei­se ist eine Bei­trags­zah­lung nur per Last­schrift mög­lich. Der Min­dest­brut­to­bei­trag je Rate beträgt 4,99 Euro.

Der Ver­si­che­rer bie­tet einen Deckungs­ra­batt von 5 %, 10 % bzw. 15 % bei 2, 3 bzw. mehr als 3 Deckun­gen (z. B. Privathaftpflicht‑, Hausrat‑, Glas oder Unfall­ver­si­che­rung). Vor­aus­set­zung für den Deckungs­ra­batt ist, dass sämt­li­che Ver­trä­ge zur aktu­el­len Tarif­ge­ne­ra­ti­on gehö­ren, den glei­chen Ver­si­che­rungs­neh­mer, den glei­chen Ablauf und die glei­che Zahl­wei­se aufweisen.

Um den Zahl­bei­trag zu sen­ken, besteht die Mög­lich­keit der Ver­ein­ba­rung einer Selbst­be­tei­li­gung für den Scha­den­fall. Wahl­wei­se beträgt die­se 250 Euro (10 % Rabatt), 500 Euro (20 % Rabatt) oder 750 Euro (30 % Rabatt).

Bestand bei der Inter­Risk oder einem Wett­be­wer­ber seit min­des­tens fünf Jah­ren Ver­si­che­rungs­schutz gegen die im Ver­si­che­rungs­schein benann­ten Gefah­ren und wur­de in die­ser Zeit auch kei­ne Ver­si­che­rungs­leis­tung erbracht, wird ein Scha­den­frei­heits­ra­batt von 30 % (inso­fern also abwei­chend zur oben benann­ten Glas­ver­si­che­rung) gewährt. Nach Zah­lung einer Ent­schä­di­gung fällt der Scha­den­frei­heits­ra­batt mit Wir­kung ab dem dar­auf­fol­gen­den Ver­si­che­rungs­jahr weg. Die­ser Bei­trags­nach­lass bezieht sich auf alle ver­si­cher­ten Gefah­ren (also ggf. auch auf die wei­te­ren Natur­ge­fah­ren und im Tarif XXL auch auf die unbe­nann­ten Gefahren).

Die im Alt­ta­rif vor­han­de­ne Klau­sel einer erhöh­ten Selbst­be­tei­li­gung bei nicht min­des­tens fünf­jäh­ri­ger Scha­den­frei­heit wird nicht mehr ange­bo­ten. Eben­falls nicht mehr ange­bo­ten wird der bis­he­ri­ge Senio­ren­ra­batt für Per­so­nen ab dem voll­ende­ten 60. Lebensjahr.

Die meis­ten Haus­rat­ver­si­che­rer ver­si­chern nur Woh­nun­gen mit von außen bün­di­gen Zylin­der­schlös­sern und ohne von außen ver­schraub­te Tür­be­schlä­ge / Tür­schil­der. Sol­che Min­dest­si­che­run­gen sind bei der Inter­Risk erst ab einer Ver­si­che­rungs­sum­me von über 200.000 Euro zu erfüllen.

Der Ver­si­che­rungs­neh­mer kann den ver­ein­bar­ten Ver­si­che­rungs­schutz täg­lich ohne Ein­hal­tung einer Frist kün­di­gen, der Ver­si­che­rer mit Frist von drei Mona­ten zum ver­ein­bar­ten Ablauf­ter­min oder zum Ende jedes dar­auf­fol­gen­den Ver­si­che­rungs­jah­res. Das täg­li­che Kün­di­gungs­recht des Ver­si­che­rungs­neh­mers kann pro­ble­ma­tisch sein, wenn z. B. ein Kun­de einen Ver­trag auf­grund einer Bei­trags­an­pas­sung kün­digt, nicht recht­zei­tig einen geeig­ne­ten Ersatz­ver­trag fin­det und der betreu­en­de Mak­ler zum Zeit­punkt der Kün­di­gung urlaubs­be­dingt kei­ne zeit­na­he Kennt­nis erlangt. Kommt es dann zu einem Scha­den, kann es sein, dass der bis­he­ri­ge Kun­de unver­si­chert oder schlech­ter ver­si­chert ist.

Gegen­über dem Vor­gän­ger­ta­rif (B 26, B 27 und B 28) ent­fällt die adress­ge­naue Tari­fie­rung, statt­des­sen ist nun die Post­leit­zahl des Ver­si­che­rungs­or­tes maß­geb­lich. Außer­dem berück­sich­tigt die optio­na­le Mit­ver­si­che­rung erwei­ter­ter Natur­ge­fah­ren nun­mehr u. a. auch neu­hin­zu­ge­kom­me­ne Regen- oder Bach­zo­nen

Der aktu­el­le Tarif XXL (B282) erfüllt die aktu­el­len Min­dest­an­for­de­run­gen von Wit­te Finan­cial Ser­vices für eine Bewer­tung mit „WFS 1 (Gold)“.

Aus­ge­wähl­te Leis­tun­gen des Tarifs XXL (B 282) der InterRisk

  • Garan­tie hin­sicht­lich der unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des Gesamt­ver­ban­des der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft (GDV-Garan­tie) mit Stich­tag 31.08.2022.
  • Garan­tie hin­sicht­lich der unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se (Arbeits­kreis-Garan­tie) mit Stand 08.08.2018.
  • Kun­den­freund­li­che Klar­stel­lung zur Inno­va­ti­ons­klau­sel:

„Zu § 16 Künf­ti­ge Bedingungsverbesserungen

Wenn wir ein Bedin­gungs­werk ver­bes­sern, gilt die­ses unter fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen auto­ma­tisch auch für bestehen­de Verträge:

a) die geän­der­ten Bedin­gun­gen ent­hal­ten kei­ne Rege­lun­gen, die sich nach­tei­lig für die Ver­si­che­rungs­neh­mer aus­wir­ken können,

b) die ver­bes­ser­ten Bedin­gun­gen sind für die Kun­den nicht mit einem Mehr­bei­trag verbunden.

Wenn wir künf­tig geän­der­te Bedin­gun­gen mit unver­än­der­ter Bedin­gungs­num­mer (also z.B. neue „B01“) ein­füh­ren, gel­ten die­se auto­ma­tisch auch für Ihren Ver­trag. Wir kön­nen uns dann auf even­tu­el­le Schlech­ter­stel­lun­gen der neu­en Bedin­gun­gen nicht berufen.

Neue Bedin­gun­gen unter geän­der­ter Bedin­gungs­num­mer gel­ten nur im Fal­le aus­drück­li­cher Ver­ein­ba­rung, bei Anwen­dung des dann gül­ti­gen Tari­fes und unter unein­ge­schränk­ter Wirk­sam­keit der neu­en Bedingungsregelungen.“

  • Sum­men- und oder Kon­di­ti­ons­dif­fe­renz­de­ckung für einen Zeit­raum bis zu 15 Mona­ten. Bestand beim Vor­ver­si­che­rer kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch z. B. erwei­ter­te Natur­ge­fah­ren oder unbe­nann­te Gefah­ren, so ist eine Erwei­te­rung der Leis­tung über die Dif­fe­renz­de­ckung nicht mög­lich. Inwie­fern eine beim Vor­ver­si­che­rer bestehen­de Unter­ver­si­che­rung über die­se Klau­sel aus­ge­gli­chen wer­den kann, wird bedin­gungs­sei­tig nicht klar­ge­stellt. Zur Dif­fe­renz­de­ckung stellt der Ver­si­che­rer bei­spiel­haft fol­gen­des klar:

„Hin­sicht­lich Fahr­rad­dieb­stahl han­delt es sich um eine rei­ne Kon­di­ti­ons­dif­fe­renz­de­ckung. Wenn also in dem noch ander­wei­ti­gen Ver­trag zwar Fahr­rad­dieb­stahl ein­ge­schlos­sen ist, dort jedoch bei­spiels­wei­se kei­ne Leis­tung bei einem Fahr­rad­dieb­stahl zur Nacht­zeit erbracht wird. In die­sem Fall leis­tet die Inter­Risk bis zu der in der ander­wei­ti­gen Haus­rat­ver­si­che­rung für den Fahr­rad­dieb­stahl gel­ten­den Höchstent­schä­di­gung, maxi­mal jedoch 10.000 Euro.“

  • Optio­na­le Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Gefah­ren ohne abwei­chend ver­ein­bar­te Selbst­be­tei­li­gung zum Haupt­ta­rif. Aus­schlüs­se zu benann­ten Gefah­ren blei­ben erhal­ten. Aus­ge­schlos­sen sind Schä­den an oder durch Tie­re. Nicht zu den ver­si­cher­ten Sachen gehö­ren Sachen aus Glas, Kera­mik und Por­zel­lan, Schei­ben und Plat­ten aus Kunst­stoff sowie Bril­len und Kon­takt­lin­sen als auch mobi­le elek­tro­ni­sche Gerä­te (z.B. Mobil­te­le­fo­ne oder Lap­tops). Da kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den ohne äuße­re Ein­wir­kung besteht, sind auch Schä­den durch Ste­hen- und Lie­gen­las­sen aus­ge­schlos­sen. Kei­ne aus­drück­li­che Beweis­last­um­kehr zu Guns­ten des Versicherungsnehmers.
  • Wird die ver­ein­bar­te Ver­si­che­rungs­sum­me ein­schließ­lich Vor­sor­ge­be­trag für die Ent­schä­di­gung ver­si­cher­ter Sachen bereits voll­stän­dig aus­ge­schöpft, so wer­den ver­si­cher­te Kos­ten nur bis 10 % dar­über hin­aus ersetzt. Wird eine Ver­si­che­rungs­sum­me von min­des­tens 700 Euro pro Qua­drat­me­ter Wohn­flä­che ver­ein­bart, erhöht sich die Vor­sor­ge­de­ckung auf 30 %.
  • Um einen naht­lo­sen Über­gang von Ver­si­che­rungs­schutz zu gewäh­ren, beginnt der Ver­si­che­rungs­schutz abwei­chend von den Anga­ben im Ver­si­che­rungs­schein nicht um 12 Uhr, son­dern bereits um 0 Uhr, falls die Vor­ver­si­che­rung um 0 Uhr des glei­chen Tages bzw. um 24 Uhr des Vor­ta­ges endet.
  • Bei Ver­si­cher­er­wech­sel Ver­si­che­rungs­schutz bei unkla­rer Zuständigkeit.
  • Ver­zicht auf das außer­or­dent­li­che Kün­di­gungs­recht des Ver­si­che­rers wegen Nicht­zah­lung eines Folgebeitrages.
  • Mit­ver­si­che­rung des ein­fa­chen Dieb­stahls von Fahr­rä­dern (auch Elek­tro­fahr­rä­dern) und Fahr­rad­an­hän­gern bis 10.000 Euro. Die Ein­hal­tung von erhöh­ten Siche­rungs­an­for­de­run­gen (z. B. eine Ver­bin­dung mit ande­ren Gegen­stän­den, Unter­brin­gung in einem Gebäu­de nach been­de­tem Gebrauch) zur Erlan­gung einer Ent­schä­di­gung ist bedin­gungs­sei­tig nicht erfor­der­lich. Es besteht jedoch wei­ter­hin die Oblie­gen­heit das Fahr­rad bzw. den Fahr­rad­an­hän­ger durch ein Schloss gegen Dieb­stahl zu sichern. Dies gilt aller­dings nun immer, wenn es nicht zur Fort­be­we­gung ein­ge­setzt wird (zuvor nur nach been­de­tem Gebrauch). Eine Erhö­hung der Ent­schä­di­gungs­gren­ze für Fahr­rad­dieb­stahl ist in XXL nicht mög­lich. Gegen­über dem bis­he­ri­gen Tarif XXL (B 28) wird Ver­si­che­rungs­schutz nur für Fahr­rä­der gewährt, die durch ein ver­kehrs­üb­li­ches Schloss gegen Dieb­stahl gesi­chert wur­den, wenn sie nicht zur Fort­be­we­gung ein­ge­setzt wur­de. Dafür ent­fällt die bis­he­ri­ge Begren­zung der Erstat­tung auf 750 Euro, wenn gegen die ver­trag­li­chen Oblie­gen­hei­ten ver­sto­ßen wur­de. Gemäß fern­münd­li­cher Aus­kunft der Inter­Risk vom 08.09.2023 wür­de die Siche­rung „durch ein ver­kehrs­üb­li­ches Schloss gegen Dieb­stahl“ bedeu­ten, dass auch dann Ver­si­che­rungs­schutz bestehen wür­de, wenn das Fahr­rad mit einem han­dels­üb­li­chen Schloss gegen Weg­fah­ren gesi­chert wur­de, an eine Mau­er ange­lehnt wur­de, nicht jedoch gegen rei­nes Weg­tra­gen gesi­chert wurde.
  • Ver­si­chert ist der Dieb­stahl tech­ni­scher, opti­scher oder akus­ti­schen Siche­rungs­an­la­gen auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück, die zum Schutz der ver­si­cher­ten Woh­nung gehö­ren (sie­he § 7 Nr. 1.4 d) in Kom­bi­na­ti­on mit § 4 Nr. 5.1 d) der B 282). Dies betrifft im Zwei­fel auch den Dieb­stahl von Gerä­ten aus dem Bereich Smart-Home, die zur Über­wa­chung des ver­si­cher­ten Haus­ra­tes die­nen und sich auf dem Grund­stück der  ver­si­cher­ten Woh­nung befin­den (z. B. Kame­ras, Bewe­gungs­mel­der oder ander­wei­ti­ge Sensoren).
  • Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Her­bei­füh­rung des Ver­si­che­rungs­fal­les. Die­ser Ver­zicht gilt aus­drück­lich auch für eine ggf. par­al­lel zur Haus­rat­ver­si­che­rung abge­schlos­se­ne Glasversicherung.
  • Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei Ver­let­zung behörd­li­cher Vor­schrif­ten über Rückstausicherungen.
  • Pau­scha­ler Ver­zicht auf Anrech­nung einer Unter­ver­si­che­rung bei Schä­den bis 5.000 Euro.
  • Mit­ver­si­chert sind Wert­sa­chen bis 40 % der Ver­si­che­rungs­sum­me. Eine Erhö­hung ist laut Tarif nicht möglich.
  • Mit­ver­si­chert sind Wert­sa­chen außer­halb defi­nier­ter Wert­schutz­schrän­ke bis 3.500 Euro (u. a. Bar­geld), 20.000 Euro (u. a. Urkun­den) bzw. 40.000 Euro (u. a. Schmuck). Für Bar­geld, das maxi­mal eine Woche vor dem Ver­si­che­rungs­fall vom Kon­to des Ver­si­che­rungs­neh­mers oder dem Kon­to einer mit ihm in häus­li­cher Gemein­schaft leben­den Per­son abge­ho­ben wur­de, beträgt die Ent­schä­di­gungs­gren­ze abwei­chend je Ver­si­che­rungs­fall 7.500 Euro.
  • Han­dels­wa­ren und Mus­ter­kol­lek­tio­nen sind sowohl inner­halb des Ver­si­che­rungs­or­tes bis zu Ver­si­che­rungs­sum­me, als auch außer­halb des Ver­si­che­rungs­or­tes im Rah­men der Außen­ver­si­che­rung versichert.
  • Tei­le und Zube­hör von Kraft­fahr­zeu­gen und deren Anhän­gern, z. B. Fel­gen, Som­mer- und Win­ter­rei­fen, Karos­se­rie­tei­le, Dach­bo­xen, Fahr­rad­trä­ger, Kin­der­sit­ze gehö­ren zu den ver­si­cher­ten Sachen. Dar­über hin­aus besteht Ver­si­che­rungs­schutz für „nicht ein­ge­bau­te Tei­le von Luft- und Was­ser­fahr­zeu­gen. Dies gilt aber nur, wenn hier­für kei­ne Ent­schä­di­gung über eine Fahr­zeug­ver­si­che­rung erlangt wer­den kann“.
  • Ver­si­che­rungs­schutz für einen ver­si­cher­ten Raub, wenn die Her­an­schaf­fung der Sachen an den Ort der Weg­nah­me oder Her­aus­ga­be erpresst wird. Dabei soll die ange­droh­te Gewalt­tat inner­halb des Ver­si­che­rungs­or­tes ver­übt wer­den. Dar­über hin­aus besteht Ver­si­che­rungs­schutz in der Außen­ver­si­che­rung für Sachen, die bei Raub erst auf Ver­lan­gen des Täters her­an­ge­schafft wer­den.
  • Mit­ver­si­chert ist der ein­fa­che Dieb­stahl unter ande­rem von Gar­ten­mö­bel und Gar­ten­ge­rä­ten  (unter ande­rem auch Rasen­mä­her und Mäh­ro­bo­tern) bis zur Ver­si­che­rungs­sum­me sowie von sons­ti­gem Gar­ten­in­ven­tar (z. B. Kin­der­spiel- und Sport­ge­rä­ten) bis 10.000 Euro, jeweils gemäß § 8 Nr. 6 der B282 auf dem gesam­ten Grund­stück (z. B. auch in Schup­pen, Gara­gen, Kel­ler­räu­men, in denen die benann­ten Gegen­stän­de wäh­rend der Nicht­nut­zung gela­gert wer­den). Gar­ten­mö­bel, Gar­ten­ge­rä­te und sons­ti­ges Gar­ten­in­ven­tar sind laut Inter­Risk als ver­si­cher­ter Haus­rat anzu­se­hen, da gemäß § 7 Nr. 1.2 der B282 zum Haus­rat alle Sachen zäh­len, die dem Haus­halt des Ver­si­che­rungs­neh­mers zur pri­va­ten Nut­zung (Gebrauch und Ver­brauch) die­nen, zäh­len und sie hier­von gemäß § 7 Nr. 3 der B282 auch nicht expli­zit aus­ge­nom­men sind. Ver­si­chert sind somit neben dem ein­fa­chen Dieb­stahl bei­spiels­wei­se auch Brand‑, Sturm- oder Hagel­schä­den sowie die bös­wil­li­ge Beschä­di­gung an die­sen Sachen, solan­ge sie sich inner­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stü­ckes – auch außer­halb von Gebäu­den – befin­den. Die beson­de­re Ent­schä­di­gungs­gren­ze für sons­ti­ges Gar­ten­in­ven­tar bezieht sich hier­bei nur auf den ein­fa­chen Diebstahl.
  • Mit­ver­si­chert ist der Dieb­stahl an ver­si­cher­ten Sachen aus ver­schlos­se­nen Spin­den / Schließ­fä­chern welt­weit bis 5.000 Euro.
  • Mit­ver­si­chert ist der Dieb­stahl von Kin­der­wa­gen, Roll- / Kran­ken­fahr­stüh­len, Geh­hil­fen und Stütz­ap­pa­ra­ten ein­schließ­lich Zube­hör inner­halb des Grund­stü­ckes bis zur Ver­si­che­rungs­sum­me und außer­halb im Rah­men der Außen­ver­si­che­rung bis 40 % der Ver­si­che­rungs­sum­me. Damit lose ver­bun­de­ne Sachen sind bis maxi­mal 10.000 Euro mit­ver­si­chert, sofern sie gemein­sam mit dem Kin­der­wa­gen, dem Roll– / Kran­ken­fahr­stuhl oder der Geh­hil­fe ent­wen­det werden.
  • Mit­ver­si­chert ist der ein­fa­che Dieb­stahl wäh­rend sta­tio­nä­ren Auf­ent­hal­ten (z. B. Kran­ken­haus, Kur­an­stalt), ambu­lan­ten Behand­lun­gen  oder Bera­tungs­ge­sprä­chen in den Pra­xis­räu­men eines Arz­tes, Heil­prak­ti­kers oder Phy­sio­the­ra­peu­ten sowie wäh­rend der Geschäfts­zei­ten am Arbeits­platz außer­halb des Ver­si­che­rungs­or­tes. Bei die­sen Dieb­stäh­len sind auch Wert­sa­chen ein­schließ­lich Bar­geld bis 750 Euro versichert.
  • Mit­ver­si­che­rung des Dieb­stahls von Haus­rat aus dem ver­schlos­se­nen Innen- oder Kof­fer­raum eines Kraft­fahr­zeugs oder Kraft­fahr­zeug­an­hän­gers, aus einer auf einem Kraft­fahr­zeug mon­tier­ten ver­schlos­se­nen Dach­box oder aus dem ver­schlos­sen Innen­raum eines Was­ser­fahr­zeugs bis in Höhe von 5.000 Euro (im Vor­gän­ger­ta­rif B 28 abwei­chend 3.000 Euro). Ver­si­che­rungs­schutz besteht gemäß Klar­stel­lung zu den Bedin­gun­gen aus­drück­lich auch in ver­schlos­se­nen Innen­räu­men von Wohn­mo­bi­li­en (Kraft­fahr­zeu­gen) und Wohn­wa­gen (Kfz-Anhän­ger). Nicht ver­si­chert sind ledig­lich Sachen, die sich dort nicht nur vor­über­ge­hend befin­den (z. B. fest ein­ge­bau­tes Mobi­li­ar). Ver­si­che­rungs­schutz besteht welt­weit. Wert­sa­chen sowie elek­tro­ni­sche Gerä­te und Foto­ap­pa­ra­te müs­sen so unter­ge­bracht wer­den, dass sie von außen nicht sicht­bar sind. Der Ver­si­che­rungs­schutz für die­se Sachen ist auf 2.000 Euro (im Vor­gän­ger­ta­rif B28 abwei­chend 1.500 Euro) begrenzt. Nicht ver­si­chert ist der Dieb­stahl von Geld, Urkun­den und Wert­pa­pie­ren. Eben­falls nicht ver­si­chert ist der Ver­lust von Haus­rat aus Kraft­fahr- oder Was­ser­fahr­zeu­gen sowie Dach­bo­xen durch Relay Attack oder Jamming[1].
  • Schä­den durch Wind­be­we­gun­gen unab­hän­gig von der Wind­stär­ke. Nicht ver­si­chert sind jedoch Schä­den durch Durch­zug infol­ge von Druck­un­ter­schie­den zwi­schen ver­schie­de­nen Gebäudeteilen.
  • Mit­ver­si­chert ist das unmit­tel­ba­re Ein­drin­gen von Regen, Hagel, Schnee, Schmutz oder Schmelz­was­ser durch nicht sturm– / hagel­be­ding­te Öff­nun­gen bis in Höhe von 3.000 Euro.
  • Gegen­über dem Vor­gän­ger­ta­rif wur­de die Defi­ni­ti­on von Über­schwem­mungs­schä­den im Rah­men der optio­nal mit­ver­si­cher­ba­ren wei­te­ren Natur­ge­fah­ren an die aktu­el­le Defi­ni­ti­on des GDV angepasst:

„Über­schwem­mung ist die Über­flu­tung von Grund und Boden des Ver­si­che­rungs­grund­stü­ckes oder von unmit­tel­bar angren­zen­den Grund- und Boden­flä­chen, Stra­ßen, Geh- und Rad­we­gen mit erheb­li­chen Men­gen von Oberflächenwasser. […]“

Ent­spre­chend besteht auch Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch eine Teil­über­schwem­mung ver­si­cher­ter Sachen.  Hier­zu schreibt die InterRisk:

„Dem­nach ist nun auch ver­si­chert, wenn das Grund­stück selbst gar nicht über­flu­tet ist, son­dern ledig­lich unmit­tel­bar angren­zen­de Grund- und Boden­flä­chen, Stra­ßen, Geh- oder Rad­we­ge, wenn hier­durch kau­sa­le Schä­den am Haus­rat ent­ste­hen. Die­se erwei­ter­te neue Defi­ni­ti­on impli­ziert aber auch, dass es bei einer Über­flu­tung des Grund und Bodens des Ver­si­che­rungs­grund­stü­ckes nicht erfor­der­lich ist, dass das gesam­te Grund­stück über­flu­tet ist.“

  • Mit­ver­si­che­rung von Seng- und Schmor­schä­den (z. B. durch ein auf einem Bügel­brett ver­se­hent­lich ange­schal­tet ste­hen­ge­las­se­nes Bügel­eisen oder Brand­spu­ren an der Fens­ter­bank durch Son­nen­licht, das auf einen Schmink­spie­gel ein­ge­fal­len ist.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Ent­schär­fung von Blind­gän­gern (Explo­si­on von Kampf­mit­teln aus been­de­ten Krie­gen). Schä­den am Haus­rat infol­ge der Ent­schär­fung von Blind­gän­gern ohne damit ein­her­ge­hen­de Explo­si­on sind nicht mitversichert.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Rauch und Ruß, auch wenn die­se nicht plötz­lich bestim­mungs­wid­rig aus Feuerungs‑, Heizungs‑, Koch- oder Trock­nungs­an­la­gen auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück aus­ge­tre­ten sind. Nicht ver­si­chert sind Schä­den durch die all­mäh­li­che Ein­wir­kung von Rauch oder Ruß, so z. B. durch Fog­ging (Schwarz­staub).

„In vie­le Fäl­len von Fog­ging in der Woh­nung wur­de häu­fig gera­de neu gestri­chen oder die Räum­lich­kei­ten frisch bezo­gen. Doch war­um tritt Fog­ging über­haupt erst auf? Der Grund kön­nen schwer­flüch­ti­ge Ver­bin­dun­gen (SVOC), wie Weich­ma­cher, sein, wel­che in die Raum­luft gelangen.

[…]

Das Fog­ging tritt nicht sofort auf. Das heißt, wenn Sie die Som­mer­ta­ge für eine Reno­vie­rungs­ak­ti­on nut­zen, wird die­ses Phä­no­men womög­lich erst im Herbst mit der ers­ten Heiz­pe­ri­ode auf­tre­ten. Ein Grund dafür ist, dass mit sin­ken­den Tem­pe­ra­tu­ren, mehr geheizt und weni­ger gelüf­tet wird. Dadurch kön­nen sich die schwer­flüch­ti­gen Ver­bin­dun­gen (SVOC) aus Tep­pi­chen, der Rau­fa­ser­ta­pe­te oder Kunst­stof­fober­flä­chen mit vor­han­de­nen Staub­par­ti­keln ver­bin­den und sich als schmie­ri­ger Film inner­halb des Raums abset­zen.“[2]

  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den durch Kurz­schluss und Strom­schwan­kun­gen an ver­si­cher­ten elek­tri­schen Ein­rich­tun­gen oder Gerä­ten, auch wenn es sich nicht um einen Blitz­fol­ge­scha­den handelt.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch den Absturz oder Anprall von Flug­kör­pern.
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den durch radio­ak­ti­ve Iso­to­pe (z. B. in Rauch­mel­dern) außer von Atom­re­ak­to­ren, als auch die dadurch ent­ste­hen­den Kos­ten (z. B. für Ent­seu­chung und Ablagerung).
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Inne­re Unru­hen, Streik, Aus­sper­rung sowie bös­wil­li­ge Beschä­di­gung.
  • Mit­ver­si­che­rung von Instand­set­zungs­kos­ten bei Beschä­di­gun­gen von behin­der­ten­ge­rech­ten Ein­bau­ten in gemie­te­ten, in Son­der­ei­gen­tum befind­li­chen Woh­nun­gen sowie in Einfamilienhäusern).
  • Mit­ver­si­che­rung von frost­be­ding­ten und sons­ti­gen Bruch­schä­den an Arma­tu­ren.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch den Aus­tritt von Was­ser aus Regen­was­ser­nut­zungs­an­la­gen (z. B. Zis­ter­nen) sowie von deren Roh­ren inner­halb des Ver­si­che­rungs­or­tes sowie im Rah­men der Außen­ver­si­che­rung auch außer­halb desselben.
  • Mit­ver­si­che­rung von frost­be­ding­ten und sons­ti­gen Bruch­schä­den an Roh­ren, Heiz­kör­pern, Heiz­kes­seln, Boi­lern oder ver­gleich­ba­re Tei­len von Hei­zungs- oder Kli­ma­an­la­gen.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Trans­port­mit­tel­un­fäl­le. Im Unter­schied zum Vor­gän­ger­ta­rif B 28, bei dem die Leis­tung nur im Rah­men der unbe­nann­ten Gefah­ren ver­si­chert war, sind nun­mehr u. a. auch  Schä­den an Sachen aus Glas, Kera­mik oder Por­zel­lan mitversichert.
  • Ver­si­cher­te Kos­ten wer­den zusätz­lich zu der Ent­schä­di­gung für ver­si­cher­te Sachen über die Ver­si­che­rungs­sum­me zuzüg­lich Vor­sor­ge­de­ckung hin­aus ersetzt und dies ohne Gesamtentschädigungsgrenze.
  • Kos­ten für Mehr­ver­brauch von Gas, Was­ser oder Heiz­öl nach einem ver­si­cher­ten Scha­den­fall. Glei­ches gilt für Strom­ver­lust, wenn sich ein Strom­spei­cher unge­wollt ent­la­den haben sollte.
  • Über­nah­me der Stor­nie­rungs- und Rück­rei­se­mehr­kos­ten für Urlaubs- und Dienst­rei­sen, nicht jedoch Bil­dungs­rei­sen. Ver­si­che­rungs­schutz besteht bei Schä­den ab 5.000 Euro für den Ver­si­che­rungs­neh­mer und für Ange­hö­ri­ge des Haus­halts des Versicherungsnehmers.
  • Mit­ver­si­chert sind Auf­räu­mungs­kos­ten ein­schließ­lich der Kos­ten für das Absper­ren von Stra­ßen, Wegen, Grund­stü­cken.
  • Über­nah­me der Kos­ten für Ver­kehrs­si­che­rungs­maß­nah­men.
  • Hotel­kos­ten (bzw. Kos­ten für eine ander­wei­ti­ge Unter­brin­gung) ohne zeit­li­che Begren­zung, nicht jedoch von Neben­kos­ten (z. B. Kos­ten für Tele­fon, Inter­net oder Frühstück).
  • Über­nah­me von Miet­fort­zah­lungs­kos­ten, wenn und solan­ge trotz Unbe­wohn­bar­keit der Woh­nung Miet­kos­ten wei­ter­be­zahlt wer­den müssen.
  • Trans­port- und Lager­kos­ten in ange­mes­se­ner Höhe ohne zeit­li­che Begrenzung.
  • Über­nah­me der Kos­ten für die Orga­ni­sa­ti­on und Durch­füh­rung einer psy­cho­lo­gi­schen Betreu­ung nach einem ver­si­cher­ten Scha­den­fall bis in Höhe von 1.000 Euro für den Ver­si­che­rungs­neh­mer oder eine mit ihm in häus­li­cher Gemein­schaft leben­de Person.
  • Ver­si­chert sind Schloss­än­de­rungs­kos­ten für Woh­nungs- und Gemein­schafts­tü­ren, für in der Woh­nung befind­li­che Wert­schutz­schrän­ke sowie für Schlös­ser von eige­nen Kraft­fahr­zeu­gen, jeweils infol­ge von Ein­bruch­dieb­stahl oder infol­ge eines sons­ti­gen Versicherungsfalles.
  • Über­nah­me der Kos­ten für die Besei­ti­gung der Ver­stop­fung von Ablei­tungs­roh­ren, auch wenn es zu kei­nem ersatz­pflich­ti­gen Lei­tungs­was­ser­scha­den gekom­men ist.
  • Daten­ret­tungs­kos­ten infol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les bis in Höhe von 3.000 Euro.
  • Mit­ver­si­chert sind Mehr­kos­ten durch Tech­no­lo­gie­fort­schritt und für  Preis­stei­ge­run­gen zwi­schen dem Ein­tritt des Ver­si­che­rungs­fal­les und der unver­züg­lich ver­an­lass­ten Wie­der­be­schaf­fung oder Wie­der­her­stel­lung der Sachen.
  • Über­nah­me der Kos­ten für die Orga­ni­sa­ti­on eines Dol­met­schers oder alter­na­tiv für die Bereit­stel­lung eines tele­fo­ni­schen Dol­met­scher­ser­vices bei Aus­lands­rei­sen. Nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für einen ent­spre­chen­den Dolmetscher.
  • Über­nah­me der Kos­ten für die vor­über­ge­hen­de Anmie­tung von Haus­halts­ge­rä­ten (z. B. Wasch­ma­schi­ne, Wäsche­trock­ner, Kühl­schrank, Gefrier­schrank oder ‑tru­he, Herd / Ofen, Geschirr­spül­ma­schi­ne), sofern die­se durch einen Ver­si­che­rungs­fall beschä­digt, zer­stört oder abhan­den­ge­kom­men sind und eine umge­hen­de Repa­ra­tur oder Ersatz­be­schaf­fung nicht mög­lich sein sollte.
  • Mit­ver­si­che­rung der Kos­ten zur Besei­ti­gung von Schä­den an der ver­si­cher­ten Woh­nung infol­ge des gewalt­sa­men Zutritts von Ret­tungs­kräf­ten (z. B. Poli­zei oder Feu­er­wehr), die infol­ge der Fehl­funk­ti­on eines Rauch- bzw. Gas­warn­mel­dersaus­ge­löst wur­den und folg­lich kei­nen Ver­si­che­rungs­fall bedeu­ten. Vor­aus­set­zung ist, dass der in der Woh­nung instal­lier­te Rauch- oder Gas­warn­mel­der „durch die VdS Scha­den­ver­hü­tung GmbH oder durch eine glei­cher­ma­ßen qua­li­fi­zier­te Prüf­stel­le“ aner­kannt wur­de (sie­he § 10 Nr. 3.2 B 282).
  • Bei der Durch­füh­rung eines Sach­ver­stän­di­gen­ver­fah­rens zur Fest­stel­lung der Scha­den­hö­he wird ab einer fest­ge­stell­ten Scha­den­hö­he von min­des­tens 5.000 Euro der Anteil des Ver­si­che­rungs­neh­mers an den Ver­fah­rens­kos­ten in vol­ler Höhe über­nom­men (§ 23 Nr. 5.2 der B 282). Beauf­tragt der Ver­si­che­rungs­neh­mer einen Sach­ver­stän­di­gen indi­vi­du­ell, wer­den die Kos­ten nur dann über­nom­men, sofern der Ver­si­che­rungs­neh­mer vom Ver­si­che­rer zur Hin­zu­zie­hung auf­ge­for­dert wur­de (§ 10 Nr. 2.2 der B 282).
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den durch Phis­hing bis 3.000 Euro. Nicht ver­si­chert sind Schä­den durch sons­ti­gen Online-Betrug (z. B. Pharming).
  • Ver­si­che­rungs­schutz für aus­schließ­lich beruf­lich oder gewerb­lich genutz­te Räu­me, auch, wen die­se nicht aus­schließ­lich durch die Woh­nung betre­ten wer­den kön­nen. Dies gilt jedoch nicht, wenn in die­sen Räu­men Publi­kums­ver­kehr statt­fin­det oder Ange­stell­te beschäf­tigt werden.
  • Ver­si­che­rungs­schutz aus­drück­lich auch bei Ein­bruch­dieb­stahl über nicht ver­si­cher­te Räu­me[3](sie­he § 4 Nr. 1.4).
  • Ver­si­che­rungs­schutz für den Dieb­stahl sowie die vor­sätz­li­che Beschä­di­gung von Gar­ten­ro­bo­tern, so z. B. (Aufsitz-)Rasenmähern und Mäh­ro­bo­tern inner­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks. Eine ent­spre­chen­de Mit­ver­si­che­rung auch für Pool­ro­bo­ter ist bedin­gungs­sei­tig nicht vorhanden.
  • Ver­si­che­rungs­schutz bei Trick­dieb­stahl besteht inner­halb des Ver­si­che­rungs­or­tes bis 10.000 Euro. Wer­den hier­bei Kunden‑, Scheck- oder Kre­dit­kar­ten gestoh­len, so wird auch für die Fol­gen eines dar­aus resul­tie­ren­den Miss­brauchs geleis­tet. Eben­falls eine Ent­schä­di­gung bis 10.000 Euro wird bei Ent­wen­dung bzw. Weg­nah­me infol­ge eines Ein­bruch­dieb­stahls oder Raubs geleistet.
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den durch Taschen­dieb­stahl bis in Höhe von 1.000 Euro.
  • Ver­si­che­rungs­schutz besteht auch für ver­si­cher­te Sachen in pri­vat genutz­ten Gara­gen in der glei­chen oder angren­zen­den Gemeinde.
  • Außen­ver­si­che­rung bis 12 Mona­te (maxi­mal 40 % der Ver­si­che­rungs­sum­me). Die bis­her bestehen­de Son­der­re­ge­lung für vor­über­ge­hen­de Berufs‑, Stu­di­en- oder Urlaubs­auf­ent­halt im Aus­land exis­tiert hier nicht mehr. Inwie­fern die Tätig­keit als Au-pair als ver­si­cher­ter beruf­li­cher Auf­ent­halt gilt, ist bedin­gungs­sei­tig nicht klargestellt.

Zum Vor­gän­ger­ta­rif stell­te der Ver­si­che­rer auf Nach­fra­ge klar:

„Die Tätig­keit als AuPair wird von der Inter­Risk als vor­über­ge­hen­de beruf­li­che Tätig­keit im Aus­land aner­kannt und es gilt hier­für der auf 1 Jahr ver­län­ger­te Außen­ver­si­che­rungs­schutz gemäß § 9 Nr. 2.2 der B28.“

  • Ver­si­che­rungs­schutz im beruf­lich beding­ten Zweit­wohn­sitz (Pend­ler­woh­nung) inner­halb der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land bis in Höhe von 20.000 Euro, wobei Wert­sa­chen bis maxi­mal 2.500 Euro ein­ge­schlos­sen sind.
  • Da Schä­den durch Sturm oder Hagel inner­halb des Ver­si­che­rungs­or­tes ver­si­chert sind und es kei­nen bedin­gungs­sei­ti­gen Aus­schluss von Sachen außer­halb von Gebäu­den gibt, besteht Ver­si­che­rungs­schutz für sämt­li­che ver­si­cher­ten Sachen (z. B. Blu­men­kü­bel, Stüh­le) auf den zur Woh­nung gehö­ren­den Log­gi­en, Bal­ko­nen und unmit­tel­bar ans Gebäu­de anschlie­ßen­den Ter­ras­sen. Für bestimm­te ver­si­cher­te Sachen (z. B. Gar­ten­mö­bel, Tram­po­li­ne, Wäsche­spin­nen, Fahr­rä­der, Kin­der­wa­gen) gilt gemäß § 8 Nr. 6 der B282 zudem das gesam­te Ver­si­che­rungs­grund­stück als Ver­si­che­rungs­ort. Für die­se Sachen besteht hier inner­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks daher eben­falls Ver­si­che­rungs­schutz auch außer­halb von Gebäuden.
  • Sport­aus­rüs­tung (z. B. Reit­sät­tel, Golf­aus­rüs­tung) außer­halb des Ver­si­che­rungs­or­tes ohne zeit­li­che Begren­zung bis 40 % der Ver­si­che­rungs­sum­me. Die Begren­zung ergibt sich dar­aus, dass es sich trotz der feh­len­den Befris­tung um eine Leis­tung der Außen­ver­si­che­rung handelt.
  • Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­lo­sig­keit bis 36 Mona­te bei gleich­zei­ti­gem Abschluss einer aktu­ell ver­kaufs­of­fe­nen Unfall­ver­si­che­rung nach dem Tarif XXL (B 182). Vor­aus­set­zung ist u. a., dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer bei Ein­tritt der Arbeits­lo­sig­keit das 58. Lebens­jahr noch nicht voll­endet hat. Die Bei­trags­be­frei­ung gilt dann für alle ver­si­cher­ten Spar­ten. Eine etwa­ige Bei­trags­be­frei­ung gilt auch für wei­te­re par­al­lel bei der Inter­Risk bestehen­de Ver­trä­ge (z. B. eine Glas- oder Wohngebäudeversicherung).
  • Auf Wunsch des Ver­si­che­rungs­neh­mers Regress­ver­zicht gegen­über (grob) fahr­läs­sig han­deln­den Ange­hö­ri­gen, die kei­nen Anspruch über eine etwa­ige Haft­pflicht­ver­si­che­rung gel­tend machen kön­nen (§ 21 Nr. 1.3 B 282). Das ent­spre­chen­de Begeh­ren ist inner­halb eines Monats ab Kennt­nis des Ver­si­che­rungs­neh­mers von der Regress­ab­sicht des Ver­si­che­rers erfolgen.
  • 24-Stun­den-Not­ruf­te­le­fon.
  • Mög­lich­keit zur Ein­rich­tung eines Doku­men­ten­de­pots (z. B. Aus­wei­se, Cedu­las, Rei­se­vi­sa, Kre­dit­kar­ten; max. 20 Sei­ten DIN A4) und Hil­fe bei der Ersatz­be­schaf­fung von ent­spre­chen­den Dokumenten.

Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs XXL (B 282) der InterRisk

  • Kei­ne Best-Leis­tungs-Garan­tie (Erwei­ter­te Vor­sor­ge) für Leis­tun­gen eines ande­ren, zum Scha­den­zeit­punkt ver­kaufs­of­fe­nen Versicherers.
  • Ohne Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­un­fä­hig­keit oder Kurzarbeit.
  • Feh­len­de Besitz­stands­ga­ran­tie (Vor­ver­si­che­rer­ga­ran­tie).
  • Kein Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung von Oblie­gen­hei­ten und Sicher­heits­vor­schrif­ten aus­ge­nom­men einer Ver­let­zung behörd­li­cher Vor­schrif­ten über Rück­stau­si­che­run­gen. Außer­dem wird bei einer grob fahr­läs­si­gen Ver­let­zung von Oblie­gen­hei­ten auf eine Leis­tungs­kür­zung ver­zich­tet, sofern und solan­ge die Oblie­gen­heits­ver­let­zung aus Unkennt­nis einer Sicher­heits­vor­schrift oder Anzei­ge­pflicht erfolg­te oder der Ver­si­che­rungs­neh­mer ver­geb­lich ver­such­te, die­se zu erfüllen.
  • Zu den ver­si­cher­ten Sachen gehö­ren unter ande­rem Haus­tie­re (z. B. Fischen, Kat­zen, Vögel), nicht jedoch Heim­tie­re (z. B. Chin­chil­las, Spin­nen, Schlan­gen) oder Nutz­tie­re.
  • Nicht zu den ver­si­cher­ten Sachen zählt der Haus­rat einer Pfle­ge­kraft oder eines Au-Pair, die wäh­rend der Aus­übung ihrer Tätig­keit die Woh­nung des Ver­si­che­rungs­neh­mers mit­be­wohnt. In der Regel zäh­len sol­che Per­so­nen nicht zum Haus­halt des Versicherungsnehmers.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Sport­ge­rä­ten (z. B. Lauf­bän­der, Step­per oder Ruder­ge­rä­te), die sich dau­er­haft außer­halb der ver­si­cher­ten Woh­nung befinden.
  • Nicht zu den ver­si­cher­ten Sachen gehö­ren nicht ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge E‑Scooter, da sie nach § 1 Abs. 1 der Elek­tro­kleinst­fahr­zeu­ge-Ver­ord­nung als Kraft­fahr­zeu­ge gel­ten (Aus­schluss nach Abschnitt § 7 Nr. 3 b) B 282). Sie­he hier­zu auch das Urteil des AG Frank­furt (Az.: 976 Cs 661 Js 59155/19) vom 16.06.2020[4].
  • Nicht mit­ver­si­chert ist die Ent­schä­di­gung für Haus­rat in Lau­ben, Dat­schen Wochen­end- und Feri­en­häu­sern über den Umfang der Außen­ver­si­che­rung hinaus.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Bal­kon­kraft­wer­ken (sog. Plug- and-Play Solar­an­la­gen oder Ste­cker-Solar­an­la­gen bis maxi­mal 600 Watt Aus­gangs­leis­tung). Hier­zu stellt die Inter­Risk klar:

„Nach § 7 Nr. 1.4 c) der B282 gehö­ren zum Haus­rat auch pri­vat genutz­te Anla­gen der rege­ne­ra­ti­ven Ener­gie­ver­sor­gung, sofern sie sich auf dem Grund­stück befin­den und aus­schließ­lich der ver­si­cher­ten Woh­nung die­nen.  Ein Bal­kon­kraft­werk ist eine sol­che Anla­ge und zählt unter den vor­ge­nann­ten Vor­aus­set­zun­gen zu den ver­si­cher­ten Sachen.

Ver­si­chert ist nach § 4 Nr. 5.1 d) zudem auch deren ein­fa­cher Dieb­stahl inner­halb des Versicherungsgrundstückes.“

  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von mobi­len Lade­sta­tio­nen sowie sta­tio­nä­ren Lade­sta­tio­nen für Elek­tro­fahr­zeu­ge (z. B. Wall­bo­xen) bzw. von Lade­sta­tio­nen für Gar­ten­tech­nik (z. B. für Mäh­ro­bo­ter, Schwimm­bad-/ Teich­ro­bo­ter und Rasen­trim­mer). Die­se Leis­tung bie­tet z. B. der Tarif PROTECT + (Stand 01.2023) aus dem Hau­se Docu­ra (sie­he dort Abschnitt A 4.2.6 für Schä­den durch Dieb­stahl bzw. Abschnitt A 6.3.7 für Schä­den durch Sturm und Hagel).
  • Nicht ver­si­chert sind Bie­nen­stö­cke und Bie­nen­völ­ker auf dem Versicherungsgrundstück.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von ein­ge­la­ger­tem Haus­rat in Lager­häu­sern, Spe­di­tio­nen und ver­gleich­ba­ren Einrichtungen.
  • Kein aus­drück­li­cher Ver­si­che­rungs­schutz für den Haus­rat von Wohn­ge­mein­schaf­ten, wenn durch den Ver­si­che­rungs­neh­mer die gesam­te Wohn­flä­che ver­si­chert wird.
  •  Die Über­schrift in den Bedin­gun­gen sug­ge­riert eine Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Druck­wel­len. Bedin­gungs­sei­tig sind aber nur Schä­den durch Druck­wel­len ver­si­chert, die durch ein Luft­fahr­zeug aus­ge­löst wer­den, das die Schall­gren­ze durch­flo­gen hat. Wei­ter­ge­hen­de Schä­den durch Druck­wel­len fal­len unter den Ver­si­che­rungs­schutz der optio­nal mit­ver­si­cher­ba­ren unbe­nann­ten Gefahren.
  • Mit­ver­si­che­rung von frost­be­ding­ten Bruch­schä­den an Bade­ein­rich­tun­gen, Wasch­be­cken, Spül­k­lo­setts  sowie deren Anschluss­schläu­chen, nicht jedoch an sons­ti­gen Bruch­schä­den. Hier­für bie­tet bei­spiels­wei­se die VHV in ihrem Tarif Klas­sik-Garant mit Bau­stein Exklu­siv (Stand 07.2023)  einen ent­spre­chen­den Versicherungsschutz.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den am ver­si­cher­ten Haus­rat bzw. Abhan­den­kom­men von ver­si­cher­tem Haus­rat durch Haus­tie­re. Eine Erwei­te­rung des Ver­si­che­rungs­schut­zes durch Ver­weis auf die unbe­nann­ten Gefah­ren schei­tert hier an Nr. 2.1 Klau­sel 7280.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den am ver­si­cher­ten Haus­rat bzw. Abhan­den­kom­men von ver­si­cher­tem Haus­rat durch wild­le­ben­de Tie­re (z. B. Scha­len­wild und Feder­wild im Sin­ne des Bun­des­jagd­ge­set­zes). Eine Erwei­te­rung des Ver­si­che­rungs­schut­zes durch Ver­weis auf die unbe­nann­ten Gefah­ren schei­tert hier an Nr. 2.1 Klau­sel 7280.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an Kom­po­nen­ten einer Smart-Home-Über­wa­chung bzw. Gerä­te­steue­rung oder dar­aus resul­tie­ren­den Fol­ge­schä­den. Im Ein­zel­fall Ver­si­che­rungs­schutz z. B. in Fol­ge von Kurz­schluss, Strom­schwan­kun­gen oder optio­nal mit­ver­si­cher­ten unbe­nann­ten Gefah­ren (hier u. a. ohne Schä­den durch Bedie­nung oder an mobi­len elek­tri­schen Gerä­ten).
  • Kein Ein­schluss eines Cyber­bau­steins (z. B. Ver­si­che­rungs­schutz gegen Cyber-Atta­cken, Cyber-Mob­bing oder wider­recht­li­che Ent­wen­dung von Kryptowährungen).
  • Nicht ver­si­chert sind Schä­den u. a. durch Phar­ming.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch Skim­ming infol­ge der Mani­pu­la­ti­on von Geldautomaten.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch die Her­aus­ga­be der PIN des Ver­si­che­rungs­neh­mers infol­ge räu­be­ri­scher Erpressung.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Fol­ge­schä­den durch die Mani­pu­la­ti­on bzw. das Hacken von Smart-Home-Kom­po­nen­ten sowie von Schä­den durch die Bedie­nung oder den Gebrauch ver­si­cher­ter Smart-Home-Gerä­te durch den Ver­si­che­rungs­neh­mer bzw. Schä­den durch Unacht­sam­keit des Ver­si­che­rungs­neh­mers oder den Dieb­stahl ver­si­cher­ter Smart-Home-Gerä­te durch Drit­te. Im Rah­men der optio­nal mit­ver­si­cher­ba­ren unbe­nann­ten Gefah­ren besteht hier übli­cher­wei­se ein Aus­schluss für Schä­den durch Bedie­nung nach Nr. 2.2 b) B282.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Plansch- und Reinigungswasser.
  • Nicht mit­ver­si­chert ist die Ent­schä­di­gung ver­si­cher­ter Sachen, die dadurch zer­stört oder beschä­digt wer­den, weil Pum­pen der zum Ver­si­che­rungs­ort gehö­ren­den Drai­na­ge aus­fal­len und dadurch Ent­wäs­se­rungs­schäch­te über­lau­fen.
  • Kei­ne beson­de­re Mit­ver­si­che­rung von nach­hal­ti­gen Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen, z. B. Über­nah­me der Mehr­kos­ten für die Anschaf­fung eines öko­lo­gisch höher­wer­ti­gen Ersat­zes glei­cher Art und Güte für benann­te Sachen (z. B. Möbel, Haus­halts­ge­rä­te) oder erhöh­te Hotel­kos­ten bei Unter­brin­gung in nach­hal­tig zer­ti­fi­zier­ten Hotels.
  • Ohne Über­nah­me von Leck­or­tungs­kos­ten ohne einen ver­si­cher­ten Schadenfall.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Dieb­stahl durch Hausangestellte.
  • Nicht ver­si­chert ist der ein­fa­che Dieb­stahl von Haus­rat aus der Obhut der Gar­de­ro­ben­auf­be­wah­rung eines Ver­an­stal­ters. Hier gilt ein Aus­schluss nach § 4 Nr. 11 b) B 282 für Schä­den wegen ein­fa­chen Diebstahls.
  • Nicht mit­ver­si­chert ist der ein­fa­che Dieb­stahl von Jagd­waf­fen- und Jagd­op­tik außer­halb der ver­si­cher­ten Woh­nung.  Es gilt ein Aus­schluss nach § 4 Nr. 11 b) B 282 für Schä­den wegen ein­fa­chen Diebstahls.
  • Nicht ver­si­chert ist der ein­fa­che Dieb­stahl von Hör- und Seh­hil­fen , Zäh­nen und Gebis­sen. Es gilt ein Aus­schluss nach § 4 Nr. 11 b) B 282 für Schä­den wegen ein­fa­chen Diebstahls.
  • Kei­ne gene­rel­le Mit­ver­si­che­rung poli­zei­lich ange­zeig­ter Straf­ta­ten (z.B. Dieb­stahl von Solar­zel­len, Hacken von Smar­thome-Anla­gen, ein­fa­cher Dieb­stahl von nicht aus­drück­lich benann­ten Sachen, Betrug).
  • Kei­ne Über­nah­me der Betreu­ungs­kos­ten für infol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les pfle­ge­be­dürf­ti­ge Personen.
  • Kei­ne Über­nah­me der Betreu­ungs­kos­ten für infol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les not­wen­di­ge Kinderbetreuung.
  • Nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für die Über­nah­me des Mobil­funk­ver­tra­ges nach einem ver­si­cher­ten Scha­den am Mobil­funk­ge­rä­tes bzw. die Wei­ter­zah­lung von TV-Abon­ne­ments nach Aus­fall oder Ver­lust des TV-Gerätes.
  • Nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für einen scha­den­be­ding­ten Kran­ken­haus­auf­ent­halt.
  • Nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für eine Sicher­heits­be­ra­tung, die im Anschluss an einen erfolg­ten Ein­bruch­dieb­stahl oder den Ver­such einer sol­chen Tat durch­ge­führt wird. Glei­ches gilt für die Kos­ten von bei der Bera­tung emp­foh­le­ner Sicher­heits­tech­nik, wenn die­se nach VdS-Stan­dard her­ge­stellt und ein­ge­rich­tet wird.
  • Nicht mit­ver­si­chert sind Schä­den durch Abmah­nung auf Grund einer (angeb­li­chen) Urhe­ber­rechts­ver­let­zung.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Ent­fer­nung von Wespen‑, Hor­nis­sen- und Bie­nen­nes­tern.
  • Kei­ne Über­nah­me der Mehr­kos­ten für den scha­den­be­ding­ten Neu­erwerb ener­ge­tisch effi­zi­en­te­rer Haushaltsgeräte.
  • Ohne aus­drück­li­che Über­nah­me von Feu­er­lösch­kos­ten. Der Ver­si­che­rer stellt hier­zu zum Vor­gän­ger­ta­rif B 28 klar:

Feu­er­lösch­kos­ten wer­den als Auf­wen­dun­gen zur Abwen­dung und Min­de­rung des Scha­dens gemäß § 10 Nr. 1.1 der B28 ersetzt. Aus­ge­nom­men sind hier ledig­lich Auf­wen­dun­gen für Leis­tun­gen der Feu­er­wehr oder ande­rer Insti­tu­tio­nen, sofern die­se Leis­tun­gen im öffent­li­chen Inter­es­se kos­ten­frei zu erbrin­gen sind.“

  • Nicht ver­si­chert sind Schloss­än­de­rungs­kos­ten infol­ge von ein­fa­chem Dieb­stahl.
  • Nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für einen Schlüs­sel­dienst bei abge­bro­che­nen oder abhan­den gekom­me­nen Schlüs­seln für die Woh­nungs­ein­gangs­tür des Ver­si­che­rungs­neh­mers oder einer mit ihm in häus­li­cher Gemein­schaft leben­den Per­son. Die­se Leis­tung erbringt z. B. nach Zif­fer 60 der Tarif Excel­lent aus dem Hau­se Ammer­län­der (Stand 02.2023).
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Fremd­kos­ten (Regie­kos­ten) für die Koor­di­na­ti­on der Wie­der­her­stel­lung ver­si­cher­ter Sachen.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Wie­der­her­stel­lung bzw. Wie­der­be­schaf­fung von Doku­men­ten (z. B. apos­til­lier­ten Doku­men­ten, Cedu­las, Füh­rer­schei­nen, Hei­rats­ur­kun­den, Schei­dungs­ur­kun­den, Zeug­nis­se). Im Rah­men von § 10 Nr. 7.3 b) B 282 unter­stützt die Inter­Risk jedoch bei der Wie­der­be­schaf­fung, ohne aller­dings die damit ver­bun­de­nen Kos­ten zu tragen.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für einen Tier­arzt, die in Fol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les oder einer Ver­gif­tung ver­si­cher­ter Tie­re not­wen­dig werden.
  • Kei­ne Kos­ten­pau­scha­le ab einer bestimm­ten Schadenshöhe.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für einen Erho­lungs­ur­laub nach Groß­schä­den. Die­se Leis­tung erbringt bei­spiels­wei­se der Tarif all­safe home per­fect aus dem Hau­se Kon­zept & Mar­ke­ting (Stand 10.2018).
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­te Kos­ten. Die­se Leis­tung bie­tet nach Abschnitt D § 14 Nr. 35 bei­spiels­wei­se der Tarif all­safe home per­fect  aus dem Hau­se Kon­zept & Mar­ke­ting (Stand 10.2018).
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für vor­über­ge­hen­de Berufs‑, Stu­di­en- oder Urlaubs­auf­ent­hal­te oder die Tätig­keit als Au-pair im Aus­land über den Umfang der Außen­ver­si­che­rung hinaus.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Ver­se­hens­klau­sel. Posi­tiv gilt jedoch:

„Wir ver­zich­ten auf eine Leis­tungs­kür­zung wegen gro­ber Fahr­läs­sig­keit, sofern und solan­ge die Oblie­gen­heits­ver­let­zung aus Unkennt­nis einer Sicher­heits­vor­schrift oder Anzei­ge­pflicht erfolg­te oder Sie ver­geb­lich ver­such­ten, die­se zu erfüllen.“

  • Kei­ne optio­na­le Gegen­stands­ver­si­che­rung (Ver­si­che­rungs­schutz für Gegen­stän­de mit ideelen Wer­ten, z. B. Foto­zu­be­hör, Jagd­aus­rüs­tun­gen oder Autogrammsammlungen).
  • Kei­ne auto­ma­ti­sche Bei­trags­re­du­zie­rung bei Umzug in ein Senio­ren­heim.

[1] Sie­he hier­zu z. B. „Jamming und Relay Attack. Auto­ein­bruch per Funk oft kein Fall für die Ver­si­che­rung“ auf „test​.de“ vom 08.12.2020. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.test​.de/​J​a​m​m​i​n​g​-​u​n​d​-​R​e​l​a​y​-​A​t​t​a​c​k​-​A​u​t​o​e​i​n​b​r​u​c​h​-​p​e​r​-​F​u​n​k​-​o​f​t​-​k​e​i​n​-​F​a​l​l​-​f​u​e​r​-​d​i​e​-​V​e​r​s​i​c​h​e​r​u​n​g​-​4​8​2​4​449 – 0/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 03.02.2022

[2] „Was ist Fog­ging? Und ist es gefähr­lich für mich?“ auf „iso​tec​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.iso​tec​.de/​r​a​t​g​e​b​e​r​/​s​c​h​i​m​m​e​l​/​w​a​s​-​i​s​t​-​f​o​g​g​i​n​g​.​h​tml, zuletzt auf­ge­ru­fen am 07.01.2022

[3] Sie­he Ste­phan Wit­te „Nicht alle Ver­si­che­rer bie­ten Leis­tun­gen nach GDV-Stan­dard. Besteht Ver­si­che­rungs­schutz bei Ein­bruch über nicht ver­si­cher­te Räu­me?“ in „Risi­ko & Vor­sor­ge“, Aus­ga­be 2/2018, S. 11 – 12. Auf­zu­ru­fen unter https://critical-news.de/risiko-und-vorsorge-heft‑2 – 2018/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 07.01.2022.

[4] „E‑Scooter – Wider­le­gung der Regel­ver­mu­tung der Fahr­un­taug­lich­keit bei Trun­ken­heits­fahrt“ auf „straf​recht​sie​gen​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://www.strafrechtsiegen.de/e‑scooter-widerlegung-der-regelvermutung-der-fahruntauglichkeit-bei-trunkenheitsfahrt/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 08.02.2023.

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