Die aktuelle Hausratversicherung der InterRisk Versicherungs-AG Vienna Insurance Group (Deutschland) mit den Tarifen XL (B272) und XXL (B282) ist gültig seit dem 31.08.2022. Zu diesen Tarifen gehören optionale Klauseln sowie die Allgemeinen Bedingungen für das Privatgeschäft (B 01), jeweils mit dem gleichen Stand.
Abgelöst wurden durch dieses Bedingungswerk die Tarife L (B26), XL (B27) und XXL (B28), zu denen das letzte Update im Februar 2022 erfolgte.
Übersicht über die Inhalte der Analyse
1. Tarifliches
2. Ausgewählte Leistungen des Tarifs XXL
3. Ausgewählte Einschränkungen des Tarifs XXL
Die einzelnen Tariflinien können durch optionale Bausteine erweitert werden:
- Schäden durch weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck einschließlich Dachlawinen, Lawinen oder Vulkanausbruch)
- Nur im Tarif XL: Einfacher Diebstahl von Fahrrädern und Fahrradanhängern (Versicherungsschutz bei Fahrraddiebstahl bis 1.000 Euro, erhöht wahlweise auf bis 2.500 Euro oder bis 5.000 Euro. Im Tarif XXL ist der einfache Komplettdiebstahl von Fahrrädern sowie Fahrradanhängern bereits beitragsneutral bis 10.000 Euro mitversichert)
- Nur im Tarif XXL: Schäden durch unbenannte Gefahren (nur bei Einschluss auch der weiteren Naturgefahren)
- Nur im Tarif XXL: OnTour-Schutz (Verlust von Reisegepäck sowie einfacher Diebstahl auf Reisen. Versicherungssumme 3.000 Euro bis 10.000 Euro. Genereller Unterversicherungsverzicht für den Baustein)
- Nur im Tarif XXL: BikeMobil-Paket (Sachschäden am Fahrrad durch einen Unfall, Diebstahl von Elektrofahrrädern bis 500 Watt inkl. Zubehör. Fahrrad-Kasko mit einer Versicherungssumme von 10.000 Euro. Kein genereller Unterversicherungsverzicht für den Baustein. Der Baustein löst den alten Baustein FahrradPlus ab, der sich jedoch maßgeblich von der Neugestaltung unterscheidet. Hierzu äußert sich der Versicherer wie folgt:
„Bei dem Baustein „FahrradPlus-Schutz“ des alten Hausrattarifs handelte es sich um eine Zusatzversicherung für Fahrräder mit einer gesonderten Versicherungssumme, die der VN hierfür selbst festlegen musste (max. 10.000 EUR). Bei dem Baustein „BikeMobil-Paket“ des neuen Hausrattarifs handelt es sich hingegen um Erweiterungen der versicherten Gefahren und versicherten Kosten für zum Hausrat gehörende Fahrräder in der Hausratversicherung XXL mit einer besonderen Entschädigungsgrenze von jeweils 10.000 Euro im Rahmen der vereinbarten Hausratversicherungssumme.
Das BikeMobil-Paket umfasst:
- Diebstahl von einzelnen Fahrradteilen (z.B. Lenker, Sattel, Vorder-/Hinterrad) sowie montiertem Zubehör (z.B. Kindersitz, Fahrradkorb) bis 10.000 Euro
- Verlust von Fahrrädern und Fahrradanhängern einschließlich Zubehör während des Gewahrsams von Beförderungsunternehmens, Gepäckaufbewahrungen oder Beherbergungsbetrieben bis 10.000 Euro
- Schäden an Fahrrädern und Fahrradanhängern einschließlich Zubehör durch versicherte Naturgefahren außerhalb von Gebäuden auch im Rahmen der Außenversicherung bis 10.000 Euro
- Zerstörung oder Beschädigung von Fahrrädern und Fahrradanhängern einschließlich Zubehör durch Unfall während des Gebrauchs bis 10.000 Euro
- Übernahme diverser zusätzlicher Kosten infolge eines Versicherungsfalls (z.B. Anmietungskosten für ein dringend benötigtes Leihrad) bis 10.000 Euro.“
Eine Haushaltsglasversicherung wird von der InterRisk als separate Sparte angeboten (B 29: XXL). Anders als üblich wird hier nur Geld‑, nicht jedoch Naturalersatz geleistet. Der Versicherer gewährt im Rahmen dieses Tarifes 25 % Schadenfreiheitsnachlass, wenn der Vertrag vor dem Schadenfall mindestens fünf Jahre lang schadenfrei war. Alternativ zum Schadenfreiheitsnachlass entfällt bei nicht mindestens fünfjähriger Schadenfreiheit ein zuvor vereinbarer Verzicht auf Selbstbeteiligung im Schadenfall bzw. eine vereinbarte Selbstbeteiligung für Glasschäden wird für die nächsten fünf Jahre nach dem letzten Schaden erhöht.
Versicherbar sind Wohnungen bis zu Versicherungssumme von 300.000 Euro. Ab einer Versicherungssumme von 200.000 Euro ist dem Versicherer eine Zusatzerklärung zu vorhandenen Sicherungen beizubringen.
Ein Unterversicherungsverzicht wird von der InterRisk ab einer Versicherungssumme von mindestens 650 Euro (anstatt 600 Euro in den Alttarifen) je Quadratmeter Wohnfläche gewährt. Bei Unterschreitung der Mindestsumme im XL-Konzept zudem Verzicht bei Schäden bis 3.000 Euro und im XXL-Konzept bei Schäden bis 5.000 Euro. Der Versicherer definiert die Wohn- und Nutzfläche wie folgt:
„Wohnfläche ist die Grundfläche aller zu Wohnzwecken nutzbaren Räume auf dem Versicherungsgrundstück.
Dazu zählen auch Hobby– und Party-Räume (auch im Keller oder Dachgeschoss) sowie Wintergärten, Schwimmbäder und ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume.
Flächen mit einer Deckenhöhe von weniger als zwei Metern werden nur zur Hälfte gerechnet, Flächen mit einer Deckenhöhe von weniger als einem Meter überhaupt nicht.
Nicht gerechnet werden:
• Terrassen, Dachgärten, Loggien, Balkone,
• Treppen und Abstellräume (z.B. im Keller, auf dem Dachboden oder in Nebengebäuden),
• Waschküchen, Trocken, Heizungs- und sonstige Zubehörräume sowie
• Garagen und Carports,
• Räume, die nicht ausschließlich zur versicherten Wohnung gehören.
Alternativ akzeptiert die InterRisk auch die Angabe der Gesamtfläche entsprechend
• der Wohnflächenverordnung (WoFlV),
• der Nutzfläche gemäß DIN 277,
• dem Miet- oder Kaufvertrag, sofern dieser den aktuellen Ausbauzustand wiedergibt,
• anderen gültigen Berechnungsmethoden, sofern die Ermittlung durch einen sachverständigen Dritten erfolgt.“
Für Gebäude, die bei Antragsstellung mehr als 60 Tage im Jahr unbewohnt sind, sind anfragepflichtig. Bei Unbewohntsein nach Vertragsabschluss, entfällt die Anzeigepflicht im XL-Konzept bis 60 Tage, im XXL-Konzept für Zeiträume bis zu 180 Tagen.
Anfragepflichtig sind auch Gebäude, in denen sich feuergefährliche Betriebe befinden oder Gebäude, in deren Nachbarschaft (innerhalb 10 m) sich feuergefährliche Betriebe oder Gebäude mit weicher Dachung befinden, ohne dass eine Trennung durch eine Brandmauer besteht.
Für Gebäude, die in der ZÜRS — Zone 4 stehen ist kein Versicherungsschutz gegen weitere Naturgefahren möglich. Für diese Schäden gilt der gegebenenfalls generell zum Vertrag vereinbarte Selbstbehalt. Eine Wartezeit ist bedingungsseitig nicht vorgesehen.
Für eine unterjährige Zahlweise verzichtet die InterRisk auf die Anrechnung eines Ratenzahlungszuschlags. Bei halbjährlicher, vierteljährlicher bzw. monatlicher Zahlweise ist eine Beitragszahlung nur per Lastschrift möglich. Der Mindestbruttobeitrag je Rate beträgt 4,99 Euro.
Der Versicherer bietet einen Deckungsrabatt von 5 %, 10 % bzw. 15 % bei 2, 3 bzw. mehr als 3 Deckungen (z. B. Privathaftpflicht‑, Hausrat‑, Glas oder Unfallversicherung). Voraussetzung für den Deckungsrabatt ist, dass sämtliche Verträge zur aktuellen Tarifgeneration gehören, den gleichen Versicherungsnehmer, den gleichen Ablauf und die gleiche Zahlweise aufweisen.
Um den Zahlbeitrag zu senken, besteht die Möglichkeit der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung für den Schadenfall. Wahlweise beträgt diese 250 Euro (10 % Rabatt), 500 Euro (20 % Rabatt) oder 750 Euro (30 % Rabatt).
Bestand bei der InterRisk oder einem Wettbewerber seit mindestens fünf Jahren Versicherungsschutz gegen die im Versicherungsschein benannten Gefahren und wurde in dieser Zeit auch keine Versicherungsleistung erbracht, wird ein Schadenfreiheitsrabatt von 30 % (insofern also abweichend zur oben benannten Glasversicherung) gewährt. Nach Zahlung einer Entschädigung fällt der Schadenfreiheitsrabatt mit Wirkung ab dem darauffolgenden Versicherungsjahr weg. Dieser Beitragsnachlass bezieht sich auf alle versicherten Gefahren (also ggf. auch auf die weiteren Naturgefahren und im Tarif XXL auch auf die unbenannten Gefahren).
Die im Alttarif vorhandene Klausel einer erhöhten Selbstbeteiligung bei nicht mindestens fünfjähriger Schadenfreiheit wird nicht mehr angeboten. Ebenfalls nicht mehr angeboten wird der bisherige Seniorenrabatt für Personen ab dem vollendeten 60. Lebensjahr.
Die meisten Hausratversicherer versichern nur Wohnungen mit von außen bündigen Zylinderschlössern und ohne von außen verschraubte Türbeschläge / Türschilder. Solche Mindestsicherungen sind bei der InterRisk erst ab einer Versicherungssumme von über 200.000 Euro zu erfüllen.
Der Versicherungsnehmer kann den vereinbarten Versicherungsschutz täglich ohne Einhaltung einer Frist kündigen, der Versicherer mit Frist von drei Monaten zum vereinbarten Ablauftermin oder zum Ende jedes darauffolgenden Versicherungsjahres. Das tägliche Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers kann problematisch sein, wenn z. B. ein Kunde einen Vertrag aufgrund einer Beitragsanpassung kündigt, nicht rechtzeitig einen geeigneten Ersatzvertrag findet und der betreuende Makler zum Zeitpunkt der Kündigung urlaubsbedingt keine zeitnahe Kenntnis erlangt. Kommt es dann zu einem Schaden, kann es sein, dass der bisherige Kunde unversichert oder schlechter versichert ist.
Gegenüber dem Vorgängertarif (B 26, B 27 und B 28) entfällt die adressgenaue Tarifierung, stattdessen ist nun die Postleitzahl des Versicherungsortes maßgeblich. Außerdem berücksichtigt die optionale Mitversicherung erweiterter Naturgefahren nunmehr u. a. auch neuhinzugekommene Regen- oder Bachzonen.
Der aktuelle Tarif XXL (B282) erfüllt die aktuellen Mindestanforderungen von Witte Financial Services für eine Bewertung mit „WFS 1 (Gold)“.
Ausgewählte Leistungen des Tarifs XXL (B 282) der InterRisk
- Garantie hinsichtlich der unverbindlichen Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV-Garantie) mit Stichtag 31.08.2022.
- Garantie hinsichtlich der unverbindlichen Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse (Arbeitskreis-Garantie) mit Stand 08.08.2018.
- Kundenfreundliche Klarstellung zur Innovationsklausel:
„Zu § 16 Künftige Bedingungsverbesserungen
Wenn wir ein Bedingungswerk verbessern, gilt dieses unter folgenden Voraussetzungen automatisch auch für bestehende Verträge:
a) die geänderten Bedingungen enthalten keine Regelungen, die sich nachteilig für die Versicherungsnehmer auswirken können,
b) die verbesserten Bedingungen sind für die Kunden nicht mit einem Mehrbeitrag verbunden.
Wenn wir künftig geänderte Bedingungen mit unveränderter Bedingungsnummer (also z.B. neue „B01“) einführen, gelten diese automatisch auch für Ihren Vertrag. Wir können uns dann auf eventuelle Schlechterstellungen der neuen Bedingungen nicht berufen.
Neue Bedingungen unter geänderter Bedingungsnummer gelten nur im Falle ausdrücklicher Vereinbarung, bei Anwendung des dann gültigen Tarifes und unter uneingeschränkter Wirksamkeit der neuen Bedingungsregelungen.“
- Summen- und oder Konditionsdifferenzdeckung für einen Zeitraum bis zu 15 Monaten. Bestand beim Vorversicherer kein Versicherungsschutz für Schäden durch z. B. erweiterte Naturgefahren oder unbenannte Gefahren, so ist eine Erweiterung der Leistung über die Differenzdeckung nicht möglich. Inwiefern eine beim Vorversicherer bestehende Unterversicherung über diese Klausel ausgeglichen werden kann, wird bedingungsseitig nicht klargestellt. Zur Differenzdeckung stellt der Versicherer beispielhaft folgendes klar:
„Hinsichtlich Fahrraddiebstahl handelt es sich um eine reine Konditionsdifferenzdeckung. Wenn also in dem noch anderweitigen Vertrag zwar Fahrraddiebstahl eingeschlossen ist, dort jedoch beispielsweise keine Leistung bei einem Fahrraddiebstahl zur Nachtzeit erbracht wird. In diesem Fall leistet die InterRisk bis zu der in der anderweitigen Hausratversicherung für den Fahrraddiebstahl geltenden Höchstentschädigung, maximal jedoch 10.000 Euro.“
- Optionale Mitversicherung unbenannter Gefahren ohne abweichend vereinbarte Selbstbeteiligung zum Haupttarif. Ausschlüsse zu benannten Gefahren bleiben erhalten. Ausgeschlossen sind Schäden an oder durch Tiere. Nicht zu den versicherten Sachen gehören Sachen aus Glas, Keramik und Porzellan, Scheiben und Platten aus Kunststoff sowie Brillen und Kontaktlinsen als auch mobile elektronische Geräte (z.B. Mobiltelefone oder Laptops). Da kein Versicherungsschutz für Schäden ohne äußere Einwirkung besteht, sind auch Schäden durch Stehen- und Liegenlassen ausgeschlossen. Keine ausdrückliche Beweislastumkehr zu Gunsten des Versicherungsnehmers.
- Wird die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag für die Entschädigung versicherter Sachen bereits vollständig ausgeschöpft, so werden versicherte Kosten nur bis 10 % darüber hinaus ersetzt. Wird eine Versicherungssumme von mindestens 700 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche vereinbart, erhöht sich die Vorsorgedeckung auf 30 %.
- Um einen nahtlosen Übergang von Versicherungsschutz zu gewähren, beginnt der Versicherungsschutz abweichend von den Angaben im Versicherungsschein nicht um 12 Uhr, sondern bereits um 0 Uhr, falls die Vorversicherung um 0 Uhr des gleichen Tages bzw. um 24 Uhr des Vortages endet.
- Bei Versichererwechsel Versicherungsschutz bei unklarer Zuständigkeit.
- Verzicht auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Versicherers wegen Nichtzahlung eines Folgebeitrages.
- Mitversicherung des einfachen Diebstahls von Fahrrädern (auch Elektrofahrrädern) und Fahrradanhängern bis 10.000 Euro. Die Einhaltung von erhöhten Sicherungsanforderungen (z. B. eine Verbindung mit anderen Gegenständen, Unterbringung in einem Gebäude nach beendetem Gebrauch) zur Erlangung einer Entschädigung ist bedingungsseitig nicht erforderlich. Es besteht jedoch weiterhin die Obliegenheit das Fahrrad bzw. den Fahrradanhänger durch ein Schloss gegen Diebstahl zu sichern. Dies gilt allerdings nun immer, wenn es nicht zur Fortbewegung eingesetzt wird (zuvor nur nach beendetem Gebrauch). Eine Erhöhung der Entschädigungsgrenze für Fahrraddiebstahl ist in XXL nicht möglich. Gegenüber dem bisherigen Tarif XXL (B 28) wird Versicherungsschutz nur für Fahrräder gewährt, die durch ein verkehrsübliches Schloss gegen Diebstahl gesichert wurden, wenn sie nicht zur Fortbewegung eingesetzt wurde. Dafür entfällt die bisherige Begrenzung der Erstattung auf 750 Euro, wenn gegen die vertraglichen Obliegenheiten verstoßen wurde. Gemäß fernmündlicher Auskunft der InterRisk vom 08.09.2023 würde die Sicherung „durch ein verkehrsübliches Schloss gegen Diebstahl“ bedeuten, dass auch dann Versicherungsschutz bestehen würde, wenn das Fahrrad mit einem handelsüblichen Schloss gegen Wegfahren gesichert wurde, an eine Mauer angelehnt wurde, nicht jedoch gegen reines Wegtragen gesichert wurde.
- Versichert ist der Diebstahl technischer, optischer oder akustischen Sicherungsanlagen auf dem Versicherungsgrundstück, die zum Schutz der versicherten Wohnung gehören (siehe § 7 Nr. 1.4 d) in Kombination mit § 4 Nr. 5.1 d) der B 282). Dies betrifft im Zweifel auch den Diebstahl von Geräten aus dem Bereich Smart-Home, die zur Überwachung des versicherten Hausrates dienen und sich auf dem Grundstück der versicherten Wohnung befinden (z. B. Kameras, Bewegungsmelder oder anderweitige Sensoren).
- Verzicht auf Kürzung der Leistung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles. Dieser Verzicht gilt ausdrücklich auch für eine ggf. parallel zur Hausratversicherung abgeschlossene Glasversicherung.
- Verzicht auf Kürzung der Leistung bei Verletzung behördlicher Vorschriften über Rückstausicherungen.
- Pauschaler Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung bei Schäden bis 5.000 Euro.
- Mitversichert sind Wertsachen bis 40 % der Versicherungssumme. Eine Erhöhung ist laut Tarif nicht möglich.
- Mitversichert sind Wertsachen außerhalb definierter Wertschutzschränke bis 3.500 Euro (u. a. Bargeld), 20.000 Euro (u. a. Urkunden) bzw. 40.000 Euro (u. a. Schmuck). Für Bargeld, das maximal eine Woche vor dem Versicherungsfall vom Konto des Versicherungsnehmers oder dem Konto einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person abgehoben wurde, beträgt die Entschädigungsgrenze abweichend je Versicherungsfall 7.500 Euro.
- Handelswaren und Musterkollektionen sind sowohl innerhalb des Versicherungsortes bis zu Versicherungssumme, als auch außerhalb des Versicherungsortes im Rahmen der Außenversicherung versichert.
- Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern, z. B. Felgen, Sommer- und Winterreifen, Karosserieteile, Dachboxen, Fahrradträger, Kindersitze gehören zu den versicherten Sachen. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für „nicht eingebaute Teile von Luft- und Wasserfahrzeugen. Dies gilt aber nur, wenn hierfür keine Entschädigung über eine Fahrzeugversicherung erlangt werden kann“.
- Versicherungsschutz für einen versicherten Raub, wenn die Heranschaffung der Sachen an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe erpresst wird. Dabei soll die angedrohte Gewalttat innerhalb des Versicherungsortes verübt werden. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz in der Außenversicherung für Sachen, die bei Raub erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden.
- Mitversichert ist der einfache Diebstahl unter anderem von Gartenmöbel und Gartengeräten (unter anderem auch Rasenmäher und Mährobotern) bis zur Versicherungssumme sowie von sonstigem Garteninventar (z. B. Kinderspiel- und Sportgeräten) bis 10.000 Euro, jeweils gemäß § 8 Nr. 6 der B282 auf dem gesamten Grundstück (z. B. auch in Schuppen, Garagen, Kellerräumen, in denen die benannten Gegenstände während der Nichtnutzung gelagert werden). Gartenmöbel, Gartengeräte und sonstiges Garteninventar sind laut InterRisk als versicherter Hausrat anzusehen, da gemäß § 7 Nr. 1.2 der B282 zum Hausrat alle Sachen zählen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch und Verbrauch) dienen, zählen und sie hiervon gemäß § 7 Nr. 3 der B282 auch nicht explizit ausgenommen sind. Versichert sind somit neben dem einfachen Diebstahl beispielsweise auch Brand‑, Sturm- oder Hagelschäden sowie die böswillige Beschädigung an diesen Sachen, solange sie sich innerhalb des Versicherungsgrundstückes – auch außerhalb von Gebäuden – befinden. Die besondere Entschädigungsgrenze für sonstiges Garteninventar bezieht sich hierbei nur auf den einfachen Diebstahl.
- Mitversichert ist der Diebstahl an versicherten Sachen aus verschlossenen Spinden / Schließfächern weltweit bis 5.000 Euro.
- Mitversichert ist der Diebstahl von Kinderwagen, Roll- / Krankenfahrstühlen, Gehhilfen und Stützapparaten einschließlich Zubehör innerhalb des Grundstückes bis zur Versicherungssumme und außerhalb im Rahmen der Außenversicherung bis 40 % der Versicherungssumme. Damit lose verbundene Sachen sind bis maximal 10.000 Euro mitversichert, sofern sie gemeinsam mit dem Kinderwagen, dem Roll– / Krankenfahrstuhl oder der Gehhilfe entwendet werden.
- Mitversichert ist der einfache Diebstahl während stationären Aufenthalten (z. B. Krankenhaus, Kuranstalt), ambulanten Behandlungen oder Beratungsgesprächen in den Praxisräumen eines Arztes, Heilpraktikers oder Physiotherapeuten sowie während der Geschäftszeiten am Arbeitsplatz außerhalb des Versicherungsortes. Bei diesen Diebstählen sind auch Wertsachen einschließlich Bargeld bis 750 Euro versichert.
- Mitversicherung des Diebstahls von Hausrat aus dem verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers, aus einer auf einem Kraftfahrzeug montierten verschlossenen Dachbox oder aus dem verschlossen Innenraum eines Wasserfahrzeugs bis in Höhe von 5.000 Euro (im Vorgängertarif B 28 abweichend 3.000 Euro). Versicherungsschutz besteht gemäß Klarstellung zu den Bedingungen ausdrücklich auch in verschlossenen Innenräumen von Wohnmobilien (Kraftfahrzeugen) und Wohnwagen (Kfz-Anhänger). Nicht versichert sind lediglich Sachen, die sich dort nicht nur vorübergehend befinden (z. B. fest eingebautes Mobiliar). Versicherungsschutz besteht weltweit. Wertsachen sowie elektronische Geräte und Fotoapparate müssen so untergebracht werden, dass sie von außen nicht sichtbar sind. Der Versicherungsschutz für diese Sachen ist auf 2.000 Euro (im Vorgängertarif B28 abweichend 1.500 Euro) begrenzt. Nicht versichert ist der Diebstahl von Geld, Urkunden und Wertpapieren. Ebenfalls nicht versichert ist der Verlust von Hausrat aus Kraftfahr- oder Wasserfahrzeugen sowie Dachboxen durch Relay Attack oder Jamming[1].
- Schäden durch Windbewegungen unabhängig von der Windstärke. Nicht versichert sind jedoch Schäden durch Durchzug infolge von Druckunterschieden zwischen verschiedenen Gebäudeteilen.
- Mitversichert ist das unmittelbare Eindringen von Regen, Hagel, Schnee, Schmutz oder Schmelzwasser durch nicht sturm– / hagelbedingte Öffnungen bis in Höhe von 3.000 Euro.
- Gegenüber dem Vorgängertarif wurde die Definition von Überschwemmungsschäden im Rahmen der optional mitversicherbaren weiteren Naturgefahren an die aktuelle Definition des GDV angepasst:
„Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstückes oder von unmittelbar angrenzenden Grund- und Bodenflächen, Straßen, Geh- und Radwegen mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser. […]“
Entsprechend besteht auch Versicherungsschutz für Schäden an versicherten Sachen durch eine Teilüberschwemmung versicherter Sachen. Hierzu schreibt die InterRisk:
„Demnach ist nun auch versichert, wenn das Grundstück selbst gar nicht überflutet ist, sondern lediglich unmittelbar angrenzende Grund- und Bodenflächen, Straßen, Geh- oder Radwege, wenn hierdurch kausale Schäden am Hausrat entstehen. Diese erweiterte neue Definition impliziert aber auch, dass es bei einer Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstückes nicht erforderlich ist, dass das gesamte Grundstück überflutet ist.“
- Mitversicherung von Seng- und Schmorschäden (z. B. durch ein auf einem Bügelbrett versehentlich angeschaltet stehengelassenes Bügeleisen oder Brandspuren an der Fensterbank durch Sonnenlicht, das auf einen Schminkspiegel eingefallen ist.
- Mitversicherung von Schäden durch Entschärfung von Blindgängern (Explosion von Kampfmitteln aus beendeten Kriegen). Schäden am Hausrat infolge der Entschärfung von Blindgängern ohne damit einhergehende Explosion sind nicht mitversichert.
- Mitversicherung von Schäden durch Rauch und Ruß, auch wenn diese nicht plötzlich bestimmungswidrig aus Feuerungs‑, Heizungs‑, Koch- oder Trocknungsanlagen auf dem Versicherungsgrundstück ausgetreten sind. Nicht versichert sind Schäden durch die allmähliche Einwirkung von Rauch oder Ruß, so z. B. durch Fogging (Schwarzstaub).
„In viele Fällen von Fogging in der Wohnung wurde häufig gerade neu gestrichen oder die Räumlichkeiten frisch bezogen. Doch warum tritt Fogging überhaupt erst auf? Der Grund können schwerflüchtige Verbindungen (SVOC), wie Weichmacher, sein, welche in die Raumluft gelangen.
[…]
Das Fogging tritt nicht sofort auf. Das heißt, wenn Sie die Sommertage für eine Renovierungsaktion nutzen, wird dieses Phänomen womöglich erst im Herbst mit der ersten Heizperiode auftreten. Ein Grund dafür ist, dass mit sinkenden Temperaturen, mehr geheizt und weniger gelüftet wird. Dadurch können sich die schwerflüchtigen Verbindungen (SVOC) aus Teppichen, der Raufasertapete oder Kunststoffoberflächen mit vorhandenen Staubpartikeln verbinden und sich als schmieriger Film innerhalb des Raums absetzen.“[2]
- Mitversichert sind Schäden durch Kurzschluss und Stromschwankungen an versicherten elektrischen Einrichtungen oder Geräten, auch wenn es sich nicht um einen Blitzfolgeschaden handelt.
- Mitversicherung von Schäden durch den Absturz oder Anprall von Flugkörpern.
- Mitversichert sind Schäden durch radioaktive Isotope (z. B. in Rauchmeldern) außer von Atomreaktoren, als auch die dadurch entstehenden Kosten (z. B. für Entseuchung und Ablagerung).
- Mitversicherung von Schäden durch Innere Unruhen, Streik, Aussperrung sowie böswillige Beschädigung.
- Mitversicherung von Instandsetzungskosten bei Beschädigungen von behindertengerechten Einbauten in gemieteten, in Sondereigentum befindlichen Wohnungen sowie in Einfamilienhäusern).
- Mitversicherung von frostbedingten und sonstigen Bruchschäden an Armaturen.
- Mitversicherung von Schäden durch den Austritt von Wasser aus Regenwassernutzungsanlagen (z. B. Zisternen) sowie von deren Rohren innerhalb des Versicherungsortes sowie im Rahmen der Außenversicherung auch außerhalb desselben.
- Mitversicherung von frostbedingten und sonstigen Bruchschäden an Rohren, Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern oder vergleichbare Teilen von Heizungs- oder Klimaanlagen.
- Mitversicherung von Schäden durch Transportmittelunfälle. Im Unterschied zum Vorgängertarif B 28, bei dem die Leistung nur im Rahmen der unbenannten Gefahren versichert war, sind nunmehr u. a. auch Schäden an Sachen aus Glas, Keramik oder Porzellan mitversichert.
- Versicherte Kosten werden zusätzlich zu der Entschädigung für versicherte Sachen über die Versicherungssumme zuzüglich Vorsorgedeckung hinaus ersetzt und dies ohne Gesamtentschädigungsgrenze.
- Kosten für Mehrverbrauch von Gas, Wasser oder Heizöl nach einem versicherten Schadenfall. Gleiches gilt für Stromverlust, wenn sich ein Stromspeicher ungewollt entladen haben sollte.
- Übernahme der Stornierungs- und Rückreisemehrkosten für Urlaubs- und Dienstreisen, nicht jedoch Bildungsreisen. Versicherungsschutz besteht bei Schäden ab 5.000 Euro für den Versicherungsnehmer und für Angehörige des Haushalts des Versicherungsnehmers.
- Mitversichert sind Aufräumungskosten einschließlich der Kosten für das Absperren von Straßen, Wegen, Grundstücken.
- Übernahme der Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen.
- Hotelkosten (bzw. Kosten für eine anderweitige Unterbringung) ohne zeitliche Begrenzung, nicht jedoch von Nebenkosten (z. B. Kosten für Telefon, Internet oder Frühstück).
- Übernahme von Mietfortzahlungskosten, wenn und solange trotz Unbewohnbarkeit der Wohnung Mietkosten weiterbezahlt werden müssen.
- Transport- und Lagerkosten in angemessener Höhe ohne zeitliche Begrenzung.
- Übernahme der Kosten für die Organisation und Durchführung einer psychologischen Betreuung nach einem versicherten Schadenfall bis in Höhe von 1.000 Euro für den Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person.
- Versichert sind Schlossänderungskosten für Wohnungs- und Gemeinschaftstüren, für in der Wohnung befindliche Wertschutzschränke sowie für Schlösser von eigenen Kraftfahrzeugen, jeweils infolge von Einbruchdiebstahl oder infolge eines sonstigen Versicherungsfalles.
- Übernahme der Kosten für die Beseitigung der Verstopfung von Ableitungsrohren, auch wenn es zu keinem ersatzpflichtigen Leitungswasserschaden gekommen ist.
- Datenrettungskosten infolge eines Versicherungsfalles bis in Höhe von 3.000 Euro.
- Mitversichert sind Mehrkosten durch Technologiefortschritt und für Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der unverzüglich veranlassten Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der Sachen.
- Übernahme der Kosten für die Organisation eines Dolmetschers oder alternativ für die Bereitstellung eines telefonischen Dolmetscherservices bei Auslandsreisen. Nicht versichert sind die Kosten für einen entsprechenden Dolmetscher.
- Übernahme der Kosten für die vorübergehende Anmietung von Haushaltsgeräten (z. B. Waschmaschine, Wäschetrockner, Kühlschrank, Gefrierschrank oder ‑truhe, Herd / Ofen, Geschirrspülmaschine), sofern diese durch einen Versicherungsfall beschädigt, zerstört oder abhandengekommen sind und eine umgehende Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht möglich sein sollte.
- Mitversicherung der Kosten zur Beseitigung von Schäden an der versicherten Wohnung infolge des gewaltsamen Zutritts von Rettungskräften (z. B. Polizei oder Feuerwehr), die infolge der Fehlfunktion eines Rauch- bzw. Gaswarnmeldersausgelöst wurden und folglich keinen Versicherungsfall bedeuten. Voraussetzung ist, dass der in der Wohnung installierte Rauch- oder Gaswarnmelder „durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle“ anerkannt wurde (siehe § 10 Nr. 3.2 B 282).
- Bei der Durchführung eines Sachverständigenverfahrens zur Feststellung der Schadenhöhe wird ab einer festgestellten Schadenhöhe von mindestens 5.000 Euro der Anteil des Versicherungsnehmers an den Verfahrenskosten in voller Höhe übernommen (§ 23 Nr. 5.2 der B 282). Beauftragt der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen individuell, werden die Kosten nur dann übernommen, sofern der Versicherungsnehmer vom Versicherer zur Hinzuziehung aufgefordert wurde (§ 10 Nr. 2.2 der B 282).
- Mitversichert sind Schäden durch Phishing bis 3.000 Euro. Nicht versichert sind Schäden durch sonstigen Online-Betrug (z. B. Pharming).
- Versicherungsschutz für ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzte Räume, auch, wen diese nicht ausschließlich durch die Wohnung betreten werden können. Dies gilt jedoch nicht, wenn in diesen Räumen Publikumsverkehr stattfindet oder Angestellte beschäftigt werden.
- Versicherungsschutz ausdrücklich auch bei Einbruchdiebstahl über nicht versicherte Räume[3](siehe § 4 Nr. 1.4).
- Versicherungsschutz für den Diebstahl sowie die vorsätzliche Beschädigung von Gartenrobotern, so z. B. (Aufsitz-)Rasenmähern und Mährobotern innerhalb des Versicherungsgrundstücks. Eine entsprechende Mitversicherung auch für Poolroboter ist bedingungsseitig nicht vorhanden.
- Versicherungsschutz bei Trickdiebstahl besteht innerhalb des Versicherungsortes bis 10.000 Euro. Werden hierbei Kunden‑, Scheck- oder Kreditkarten gestohlen, so wird auch für die Folgen eines daraus resultierenden Missbrauchs geleistet. Ebenfalls eine Entschädigung bis 10.000 Euro wird bei Entwendung bzw. Wegnahme infolge eines Einbruchdiebstahls oder Raubs geleistet.
- Mitversichert sind Schäden durch Taschendiebstahl bis in Höhe von 1.000 Euro.
- Versicherungsschutz besteht auch für versicherte Sachen in privat genutzten Garagen in der gleichen oder angrenzenden Gemeinde.
- Außenversicherung bis 12 Monate (maximal 40 % der Versicherungssumme). Die bisher bestehende Sonderregelung für vorübergehende Berufs‑, Studien- oder Urlaubsaufenthalt im Ausland existiert hier nicht mehr. Inwiefern die Tätigkeit als Au-pair als versicherter beruflicher Aufenthalt gilt, ist bedingungsseitig nicht klargestellt.
Zum Vorgängertarif stellte der Versicherer auf Nachfrage klar:
„Die Tätigkeit als AuPair wird von der InterRisk als vorübergehende berufliche Tätigkeit im Ausland anerkannt und es gilt hierfür der auf 1 Jahr verlängerte Außenversicherungsschutz gemäß § 9 Nr. 2.2 der B28.“
- Versicherungsschutz im beruflich bedingten Zweitwohnsitz (Pendlerwohnung) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bis in Höhe von 20.000 Euro, wobei Wertsachen bis maximal 2.500 Euro eingeschlossen sind.
- Da Schäden durch Sturm oder Hagel innerhalb des Versicherungsortes versichert sind und es keinen bedingungsseitigen Ausschluss von Sachen außerhalb von Gebäuden gibt, besteht Versicherungsschutz für sämtliche versicherten Sachen (z. B. Blumenkübel, Stühle) auf den zur Wohnung gehörenden Loggien, Balkonen und unmittelbar ans Gebäude anschließenden Terrassen. Für bestimmte versicherte Sachen (z. B. Gartenmöbel, Trampoline, Wäschespinnen, Fahrräder, Kinderwagen) gilt gemäß § 8 Nr. 6 der B282 zudem das gesamte Versicherungsgrundstück als Versicherungsort. Für diese Sachen besteht hier innerhalb des Versicherungsgrundstücks daher ebenfalls Versicherungsschutz auch außerhalb von Gebäuden.
- Sportausrüstung (z. B. Reitsättel, Golfausrüstung) außerhalb des Versicherungsortes ohne zeitliche Begrenzung bis 40 % der Versicherungssumme. Die Begrenzung ergibt sich daraus, dass es sich trotz der fehlenden Befristung um eine Leistung der Außenversicherung handelt.
- Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit bis 36 Monate bei gleichzeitigem Abschluss einer aktuell verkaufsoffenen Unfallversicherung nach dem Tarif XXL (B 182). Voraussetzung ist u. a., dass der Versicherungsnehmer bei Eintritt der Arbeitslosigkeit das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Beitragsbefreiung gilt dann für alle versicherten Sparten. Eine etwaige Beitragsbefreiung gilt auch für weitere parallel bei der InterRisk bestehende Verträge (z. B. eine Glas- oder Wohngebäudeversicherung).
- Auf Wunsch des Versicherungsnehmers Regressverzicht gegenüber (grob) fahrlässig handelnden Angehörigen, die keinen Anspruch über eine etwaige Haftpflichtversicherung geltend machen können (§ 21 Nr. 1.3 B 282). Das entsprechende Begehren ist innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherungsnehmers von der Regressabsicht des Versicherers erfolgen.
- 24-Stunden-Notruftelefon.
- Möglichkeit zur Einrichtung eines Dokumentendepots (z. B. Ausweise, Cedulas, Reisevisa, Kreditkarten; max. 20 Seiten DIN A4) und Hilfe bei der Ersatzbeschaffung von entsprechenden Dokumenten.
Ausgewählte Einschränkungen des Tarifs XXL (B 282) der InterRisk
- Keine Best-Leistungs-Garantie (Erweiterte Vorsorge) für Leistungen eines anderen, zum Schadenzeitpunkt verkaufsoffenen Versicherers.
- Ohne Beitragsbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit oder Kurzarbeit.
- Fehlende Besitzstandsgarantie (Vorversicherergarantie).
- Kein Verzicht auf Kürzung der Leistung bei grob fahrlässiger Verletzung von Obliegenheiten und Sicherheitsvorschriften ausgenommen einer Verletzung behördlicher Vorschriften über Rückstausicherungen. Außerdem wird bei einer grob fahrlässigen Verletzung von Obliegenheiten auf eine Leistungskürzung verzichtet, sofern und solange die Obliegenheitsverletzung aus Unkenntnis einer Sicherheitsvorschrift oder Anzeigepflicht erfolgte oder der Versicherungsnehmer vergeblich versuchte, diese zu erfüllen.
- Zu den versicherten Sachen gehören unter anderem Haustiere (z. B. Fischen, Katzen, Vögel), nicht jedoch Heimtiere (z. B. Chinchillas, Spinnen, Schlangen) oder Nutztiere.
- Nicht zu den versicherten Sachen zählt der Hausrat einer Pflegekraft oder eines Au-Pair, die während der Ausübung ihrer Tätigkeit die Wohnung des Versicherungsnehmers mitbewohnt. In der Regel zählen solche Personen nicht zum Haushalt des Versicherungsnehmers.
- Keine Mitversicherung von Sportgeräten (z. B. Laufbänder, Stepper oder Rudergeräte), die sich dauerhaft außerhalb der versicherten Wohnung befinden.
- Nicht zu den versicherten Sachen gehören nicht versicherungspflichtige E‑Scooter, da sie nach § 1 Abs. 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung als Kraftfahrzeuge gelten (Ausschluss nach Abschnitt § 7 Nr. 3 b) B 282). Siehe hierzu auch das Urteil des AG Frankfurt (Az.: 976 Cs 661 Js 59155/19) vom 16.06.2020[4].
- Nicht mitversichert ist die Entschädigung für Hausrat in Lauben, Datschen Wochenend- und Ferienhäusern über den Umfang der Außenversicherung hinaus.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von Balkonkraftwerken (sog. Plug- and-Play Solaranlagen oder Stecker-Solaranlagen bis maximal 600 Watt Ausgangsleistung). Hierzu stellt die InterRisk klar:
„Nach § 7 Nr. 1.4 c) der B282 gehören zum Hausrat auch privat genutzte Anlagen der regenerativen Energieversorgung, sofern sie sich auf dem Grundstück befinden und ausschließlich der versicherten Wohnung dienen. Ein Balkonkraftwerk ist eine solche Anlage und zählt unter den vorgenannten Voraussetzungen zu den versicherten Sachen.
Versichert ist nach § 4 Nr. 5.1 d) zudem auch deren einfacher Diebstahl innerhalb des Versicherungsgrundstückes.“
- Keine Mitversicherung von mobilen Ladestationen sowie stationären Ladestationen für Elektrofahrzeuge (z. B. Wallboxen) bzw. von Ladestationen für Gartentechnik (z. B. für Mähroboter, Schwimmbad-/ Teichroboter und Rasentrimmer). Diese Leistung bietet z. B. der Tarif PROTECT + (Stand 01.2023) aus dem Hause Docura (siehe dort Abschnitt A 4.2.6 für Schäden durch Diebstahl bzw. Abschnitt A 6.3.7 für Schäden durch Sturm und Hagel).
- Nicht versichert sind Bienenstöcke und Bienenvölker auf dem Versicherungsgrundstück.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von eingelagertem Hausrat in Lagerhäusern, Speditionen und vergleichbaren Einrichtungen.
- Kein ausdrücklicher Versicherungsschutz für den Hausrat von Wohngemeinschaften, wenn durch den Versicherungsnehmer die gesamte Wohnfläche versichert wird.
- Die Überschrift in den Bedingungen suggeriert eine Mitversicherung von Schäden durch Druckwellen. Bedingungsseitig sind aber nur Schäden durch Druckwellen versichert, die durch ein Luftfahrzeug ausgelöst werden, das die Schallgrenze durchflogen hat. Weitergehende Schäden durch Druckwellen fallen unter den Versicherungsschutz der optional mitversicherbaren unbenannten Gefahren.
- Mitversicherung von frostbedingten Bruchschäden an Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts sowie deren Anschlussschläuchen, nicht jedoch an sonstigen Bruchschäden. Hierfür bietet beispielsweise die VHV in ihrem Tarif Klassik-Garant mit Baustein Exklusiv (Stand 07.2023) einen entsprechenden Versicherungsschutz.
- Keine Mitversicherung von Schäden am versicherten Hausrat bzw. Abhandenkommen von versichertem Hausrat durch Haustiere. Eine Erweiterung des Versicherungsschutzes durch Verweis auf die unbenannten Gefahren scheitert hier an Nr. 2.1 Klausel 7280.
- Keine Mitversicherung von Schäden am versicherten Hausrat bzw. Abhandenkommen von versichertem Hausrat durch wildlebende Tiere (z. B. Schalenwild und Federwild im Sinne des Bundesjagdgesetzes). Eine Erweiterung des Versicherungsschutzes durch Verweis auf die unbenannten Gefahren scheitert hier an Nr. 2.1 Klausel 7280.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von Schäden an Komponenten einer Smart-Home-Überwachung bzw. Gerätesteuerung oder daraus resultierenden Folgeschäden. Im Einzelfall Versicherungsschutz z. B. in Folge von Kurzschluss, Stromschwankungen oder optional mitversicherten unbenannten Gefahren (hier u. a. ohne Schäden durch Bedienung oder an mobilen elektrischen Geräten).
- Kein Einschluss eines Cyberbausteins (z. B. Versicherungsschutz gegen Cyber-Attacken, Cyber-Mobbing oder widerrechtliche Entwendung von Kryptowährungen).
- Nicht versichert sind Schäden u. a. durch Pharming.
- Kein Versicherungsschutz für Schäden durch Skimming infolge der Manipulation von Geldautomaten.
- Keine Mitversicherung von Schäden durch die Herausgabe der PIN des Versicherungsnehmers infolge räuberischer Erpressung.
- Keine Mitversicherung von Folgeschäden durch die Manipulation bzw. das Hacken von Smart-Home-Komponenten sowie von Schäden durch die Bedienung oder den Gebrauch versicherter Smart-Home-Geräte durch den Versicherungsnehmer bzw. Schäden durch Unachtsamkeit des Versicherungsnehmers oder den Diebstahl versicherter Smart-Home-Geräte durch Dritte. Im Rahmen der optional mitversicherbaren unbenannten Gefahren besteht hier üblicherweise ein Ausschluss für Schäden durch Bedienung nach Nr. 2.2 b) B282.
- Keine Mitversicherung von Schäden durch Plansch- und Reinigungswasser.
- Nicht mitversichert ist die Entschädigung versicherter Sachen, die dadurch zerstört oder beschädigt werden, weil Pumpen der zum Versicherungsort gehörenden Drainage ausfallen und dadurch Entwässerungsschächte überlaufen.
- Keine besondere Mitversicherung von nachhaltigen Versicherungsleistungen, z. B. Übernahme der Mehrkosten für die Anschaffung eines ökologisch höherwertigen Ersatzes gleicher Art und Güte für benannte Sachen (z. B. Möbel, Haushaltsgeräte) oder erhöhte Hotelkosten bei Unterbringung in nachhaltig zertifizierten Hotels.
- Ohne Übernahme von Leckortungskosten ohne einen versicherten Schadenfall.
- Kein Versicherungsschutz für Diebstahl durch Hausangestellte.
- Nicht versichert ist der einfache Diebstahl von Hausrat aus der Obhut der Garderobenaufbewahrung eines Veranstalters. Hier gilt ein Ausschluss nach § 4 Nr. 11 b) B 282 für Schäden wegen einfachen Diebstahls.
- Nicht mitversichert ist der einfache Diebstahl von Jagdwaffen- und Jagdoptik außerhalb der versicherten Wohnung. Es gilt ein Ausschluss nach § 4 Nr. 11 b) B 282 für Schäden wegen einfachen Diebstahls.
- Nicht versichert ist der einfache Diebstahl von Hör- und Sehhilfen , Zähnen und Gebissen. Es gilt ein Ausschluss nach § 4 Nr. 11 b) B 282 für Schäden wegen einfachen Diebstahls.
- Keine generelle Mitversicherung polizeilich angezeigter Straftaten (z.B. Diebstahl von Solarzellen, Hacken von Smarthome-Anlagen, einfacher Diebstahl von nicht ausdrücklich benannten Sachen, Betrug).
- Keine Übernahme der Betreuungskosten für infolge eines Versicherungsfalles pflegebedürftige Personen.
- Keine Übernahme der Betreuungskosten für infolge eines Versicherungsfalles notwendige Kinderbetreuung.
- Nicht versichert sind die Kosten für die Übernahme des Mobilfunkvertrages nach einem versicherten Schaden am Mobilfunkgerätes bzw. die Weiterzahlung von TV-Abonnements nach Ausfall oder Verlust des TV-Gerätes.
- Nicht versichert sind die Kosten für einen schadenbedingten Krankenhausaufenthalt.
- Nicht versichert sind die Kosten für eine Sicherheitsberatung, die im Anschluss an einen erfolgten Einbruchdiebstahl oder den Versuch einer solchen Tat durchgeführt wird. Gleiches gilt für die Kosten von bei der Beratung empfohlener Sicherheitstechnik, wenn diese nach VdS-Standard hergestellt und eingerichtet wird.
- Nicht mitversichert sind Schäden durch Abmahnung auf Grund einer (angeblichen) Urheberrechtsverletzung.
- Keine Übernahme der Kosten für die Entfernung von Wespen‑, Hornissen- und Bienennestern.
- Keine Übernahme der Mehrkosten für den schadenbedingten Neuerwerb energetisch effizienterer Haushaltsgeräte.
- Ohne ausdrückliche Übernahme von Feuerlöschkosten. Der Versicherer stellt hierzu zum Vorgängertarif B 28 klar:
„Feuerlöschkosten werden als Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens gemäß § 10 Nr. 1.1 der B28 ersetzt. Ausgenommen sind hier lediglich Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, sofern diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.“
- Nicht versichert sind Schlossänderungskosten infolge von einfachem Diebstahl.
- Nicht versichert sind die Kosten für einen Schlüsseldienst bei abgebrochenen oder abhanden gekommenen Schlüsseln für die Wohnungseingangstür des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person. Diese Leistung erbringt z. B. nach Ziffer 60 der Tarif Excellent aus dem Hause Ammerländer (Stand 02.2023).
- Keine Mitversicherung von Fremdkosten (Regiekosten) für die Koordination der Wiederherstellung versicherter Sachen.
- Keine Übernahme der Kosten für die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung von Dokumenten (z. B. apostillierten Dokumenten, Cedulas, Führerscheinen, Heiratsurkunden, Scheidungsurkunden, Zeugnisse). Im Rahmen von § 10 Nr. 7.3 b) B 282 unterstützt die InterRisk jedoch bei der Wiederbeschaffung, ohne allerdings die damit verbundenen Kosten zu tragen.
- Keine Übernahme der Kosten für einen Tierarzt, die in Folge eines Versicherungsfalles oder einer Vergiftung versicherter Tiere notwendig werden.
- Keine Kostenpauschale ab einer bestimmten Schadenshöhe.
- Keine Übernahme der Kosten für einen Erholungsurlaub nach Großschäden. Diese Leistung erbringt beispielsweise der Tarif allsafe home perfect aus dem Hause Konzept & Marketing (Stand 10.2018).
- Keine Mitversicherung unbenannte Kosten. Diese Leistung bietet nach Abschnitt D § 14 Nr. 35 beispielsweise der Tarif allsafe home perfect aus dem Hause Konzept & Marketing (Stand 10.2018).
- Kein Versicherungsschutz für vorübergehende Berufs‑, Studien- oder Urlaubsaufenthalte oder die Tätigkeit als Au-pair im Ausland über den Umfang der Außenversicherung hinaus.
- Keine ausdrückliche Versehensklausel. Positiv gilt jedoch:
„Wir verzichten auf eine Leistungskürzung wegen grober Fahrlässigkeit, sofern und solange die Obliegenheitsverletzung aus Unkenntnis einer Sicherheitsvorschrift oder Anzeigepflicht erfolgte oder Sie vergeblich versuchten, diese zu erfüllen.“
- Keine optionale Gegenstandsversicherung (Versicherungsschutz für Gegenstände mit ideelen Werten, z. B. Fotozubehör, Jagdausrüstungen oder Autogrammsammlungen).
- Keine automatische Beitragsreduzierung bei Umzug in ein Seniorenheim.
[1] Siehe hierzu z. B. „Jamming und Relay Attack. Autoeinbruch per Funk oft kein Fall für die Versicherung“ auf „test.de“ vom 08.12.2020. Aufzurufen unter https://www.test.de/Jamming-und-Relay-Attack-Autoeinbruch-per-Funk-oft-kein-Fall-fuer-die-Versicherung-4824449 – 0/, zuletzt aufgerufen am 03.02.2022
[2] „Was ist Fogging? Und ist es gefährlich für mich?“ auf „isotec.de“. Aufzurufen unter https://www.isotec.de/ratgeber/schimmel/was-ist-fogging.html, zuletzt aufgerufen am 07.01.2022
[3] Siehe Stephan Witte „Nicht alle Versicherer bieten Leistungen nach GDV-Standard. Besteht Versicherungsschutz bei Einbruch über nicht versicherte Räume?“ in „Risiko & Vorsorge“, Ausgabe 2/2018, S. 11 – 12. Aufzurufen unter https://critical-news.de/risiko-und-vorsorge-heft‑2 – 2018/, zuletzt aufgerufen am 07.01.2022.
[4] „E‑Scooter – Widerlegung der Regelvermutung der Fahruntauglichkeit bei Trunkenheitsfahrt“ auf „strafrechtsiegen.de“. Aufzurufen unter https://www.strafrechtsiegen.de/e‑scooter-widerlegung-der-regelvermutung-der-fahruntauglichkeit-bei-trunkenheitsfahrt/, zuletzt aufgerufen am 08.02.2023.