Tarif­ana­ly­se: Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung der Interl­loyd (Stand 01.2025)

Am 10.03.2025 infor­mier­te die ARAG ihre Ver­mitt­ler über die neue Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung der Interl­loyd Ver­si­che­rungs AG in den Tarif­stu­fen Clas­sic (VS), Pro­tect Plus (VS), Euro­se­cu­re Plus (WF) bzw. Infi­ni­tus (WF)[1]. Durch die Ein­füh­rung des neu­en Tarifs abge­löst wur­de der Tarif mit dem Bedin­gungs­stand 28.04.2021 aus dem Juli 2021. Der Alt­ta­rif wur­de für das Neu­ge­schäft geschlos­sen. Zum neu­en Tarif schrieb das Unter­neh­men unter anderem:

„Attrak­ti­ve Prä­mi­en­vor­tei­le und indi­vi­du­el­le Sonderkonditionen

Ein High­light der neu­en Gene­ra­ti­on der Interl­loyd Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung liegt in den attrak­ti­ven Preis­nach­läs­sen, die auf ver­schie­de­ne Lebens­si­tua­tio­nen und Nach­hal­tig­keits­aspek­te abge­stimmt sind. Kun­den, die ihre Wohn­ge­bäu­de selbst nut­zen, pro­fi­tie­ren eben­so von Rabat­ten wie die­je­ni­gen, deren Gebäu­de in die Ener­gie­ef­fi­zi­enz­klas­sen A+, A oder B ein­ge­stuft sind. Auch die Kom­bi­na­ti­on der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung mit einer Interl­loyd Haus­rat­ver­si­che­rung wirkt sich finan­zi­ell vor­teil­haft aus. Zudem gewährt die Interl­loyd für Teil­sa­nie­run­gen, Moder­ni­sie­run­gen oder Prä­ven­tio­nen wie etwa den Ein­bau eines Was­ser­wäch­ters Prä­mi­en­vor­tei­le. So ist es mög­lich, dass Kun­den Rabat­te von bis zu 50 Pro­zent auf die Ver­si­che­rungs­prä­mie erhal­ten können.

Die Interl­loyd Ver­si­che­rungs-AG setzt in ihrer neu­en Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung auf eine kla­re Aus­rich­tung hin zu Nach­hal­tig­keit und Inno­va­ti­on. Kun­den pro­fi­tie­ren von finan­zi­el­ler Unter­stüt­zung, wenn sie ihr Gebäu­de mit umwelt­freund­li­chen oder nach­hal­ti­gen Bau­stof­fen wie­der­her­stel­len. Bei Schä­den über 25.000 Euro über­nimmt die Interl­loyd bis zu 50 Pro­zent der Mehr­kos­ten für ener­ge­ti­sche oder nach­hal­ti­ge Moder­ni­sie­run­gen, auch wenn die­se nicht behörd­lich vor­ge­schrie­ben sind – im Tarif Euro­se­cu­re bis 10.000 und Infi­ni­tus bis 20.000 Euro.“ [2]

Über­sicht über die Inhal­te der Analyse

1. Tarif­li­ches

2. Aus­ge­wähl­te Leis­tun­gen des Tarifs Infinitus

3. Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs Infinitus

4. Pro­dukt­steck­brief

1.000 Euro Selbst­be­tei­li­gung bei einem Vor­scha­den in den letz­ten 5 Jahren

Der benann­te News­let­ter infor­mier­te über die Ein­füh­rung neu­er Selbstbehaltsmodelle:

„Ihre Kun­den kön­nen zwi­schen kei­ner Selbst­be­tei­li­gung, 500 €, 1.000 € oder einer fle­xi­blen Selbst­be­tei­li­gung (Scha­den­frei­heits-Sys­tem) wählen.“

Ent­schei­det sich ein Kun­de für das Scha­den­frei­heits­sys­tem, so rich­tet sich die Ein­stu­fung in die Scha­den­frei­heits­klas­se nach der Anzahl der Vor­schä­den inner­halb der letz­ten fünf Jah­re. Hat­te ein Objekt in den letz­ten 5 Jah­ren kei­ne Vor­schä­den oder han­delt es sich um einen Neu­bau, erfolgt die Ein­stu­fung des Gebäu­des in die Scha­den­frei­heits­klas­se 10. Für Gebäu­de mit zwei Vor­schä­den in den letz­ten fünf Jah­ren erfolgt die Ein­stu­fung in die Scha­den­frei­heits­klas­se ‑1, zu der eine Selbst­be­tei­li­gung von 2.000 Euro als ver­ein­bart gilt. Bei drei oder mehr Schä­den in den letz­ten fünf Jah­ren erfol­gen die Ein­stu­fung in die Scha­den­frei­heits­klas­se ‑3 sowie eine Selbst­be­tei­li­gung von 5.000 Euro.

Wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit kommt es in Abhän­gig­keit von der mög­li­chen Scha­dens­fre­quenz zu Ände­run­gen der Scha­den­frei­heits­klas­se zwi­schen SF 10 (0 Euro Selbst­be­tei­li­gung) und SF ‑5 (5.000 Euro Selbstbeteiligung).

Das Scha­den­frei­heits­sys­tem fin­det kei­ne Anwen­dung auf die Mit­ver­si­che­rung erwei­ter­ter Elementargefahren.

Der Ver­si­che­rungs­schutz bei der Interl­loyd  kann optio­nal erwei­tert wer­den um

  • Mit­ver­si­che­rung von Bruch­schä­den an der Ver­gla­sung (Inklu­si­ve Schä­den an Gewächs­häu­sern und Win­ter­gär­ten. In den Tari­fen Euro­se­cu­re Plus sowie Infi­ni­tus ist die­se Leis­tung bei­trags­frei enthalten)
  • Haus- und Wohnungsschutzbrief
  • Kon­di­ti­ons- und Sum­men­dif­fe­renz­de­ckung (im Tarif Infi­ni­tus auto­ma­tisch ein­ge­schlos­sen, in den ande­ren Tari­fen nur, sofern vereinbart)
  • Unbe­nann­te Gefah­ren bis 1.000.000 Euro mit 500 Euro Selbstbeteiligung
  • Schä­den durch wei­te­re Natur­ge­fah­ren (Über­schwem­mung, Rück­stau, Erd­be­ben, Erd­sen­kung, Erd­rutsch, Schnee­druck, Lawi­nen oder Vul­kan­aus­bruch) mit 1.000 Euro Selbst­be­tei­li­gung und einer War­te­zeit von 4 Wochen ab Antrags­stel­lung bzw. Ver­si­che­rungs­be­ginn. Bei naht­lo­ser Vor­ver­si­che­rung ent­fällt die Wartezeit)
  • Stark­re­gen­Plus (nur abschließ­bar bei gleich­zei­ti­ger Mit­ver­si­che­rung der wei­te­ren Natur­ge­fah­ren. Ver­si­che­rungs­schutz bis 1.000.000 Euro. Jeder­zei­ti­ges Son­der­kün­di­gungs­recht von drei Mona­ten)
  • Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen (in den Tari­fen Euro­se­cu­re Plus und Infi­ni­tus bereits pau­schal gegen die Gefah­ren der Gebäu­de­ver­si­che­rung mit­ver­si­chert, davon im Tarif Euro­se­cu­re Plus bis höchs­tens 50.000 Euro)
  • Erneu­er­ba­re Ener­gien Technik
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Neu­bau­ra­batt­sys­tem: Alters­staf­fel bis zu 50 Jahre 

Die neue Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung der Interl­loyd wird ange­bo­ten für stän­dig bewohn­te und zu min­des­tens 50 % wohn­wirt­schaft­lich genutz­te Ein‑, Zweifamilien‑, Rei­hen­häu­ser, Dop­pel­haus­hälf­ten sowie Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser. Ander­wei­tig genutz­te Gebäu­de sind anfragepflichtig.

Wie diver­se Wett­be­wer­ber gewährt die Interl­loyd einen Rabatt für Neu­bau­ten. Mit zuneh­men­dem Gebäu­de­al­ter steigt der in den Bedin­gun­gen aus­ge­wie­se­ne Alters­fak­tor. In der Spit­ze führt dies dazu, dass ein Gebäu­de von 50 Jah­ren oder mehr um einen Fak­tor 2,19 teu­rer als ein Neu­bau ist. Dies ent­spricht einem Neu­bau­ra­batt von fast 55 %.

Gebäu­de­al­ter / tech­ni­sches GebäudealterAlters­fak­tor für die PrämienberechnungRabatt gegen­über einem 50 Jah­re alten Gebäude
0 Jah­re0,000,00%
5 Jah­re1,2922,48%
10 Jah­re1,5435,06%
15 Jah­re1,7342,20%
20 Jah­re1,9147,64%
25 Jah­re1,9949,75%
30 Jah­re2,0751,69%
35 Jah­re2,1152,61%
40 Jah­re2,1553,49%
45 Jah­re2,1753,92%
50+ Jah­re2,1954,34%

Ver­schie­de­ne Metho­den der Wohnflächenermittlung

Grund­sätz­lich ver­si­cher­bar sind bezugs­fer­ti­ge Wohn­ge­bäu­de bis zu einer Wohn­flä­che von 400 Qua­drat­me­tern Wohn­flä­che, die zu höchs­tens 50 % zu gewerb­li­chen Zwe­cken genutzt wer­den. In den Sum­men­ta­ri­fen Clas­sic und Pro­tect Plus gilt die­se Begren­zung nicht. Grö­ße­re Objek­te bis maxi­mal 500 Qua­drat­me­ter sind nur im Rah­men einer Direk­ti­ons­an­fra­ge ver­si­cher­bar. Der Ver­si­che­rer defi­niert die Wohn- und Nutz­flä­che für die Tari­fe Euro­se­cu­re Plus sowie Infi­ni­tus wie folgt:

„B15‑3 Wohn­flä­chen­be­rech­nung

B15‑3.1 Die Wohn­flä­che ist die Sum­me der Gesamt­grund­flä­che aller Räu­me (Innen­maß ohne Innen­wän­de, kein Abzug für Dach­schrä­gen) des Hau­ses und der zu Wohn- bzw. Gewer­be­zwe­cken genutz­ten Neben­ge­bäu­de. Zur Wohn­flä­che zäh­len auch Arbeits­zim­mer, gewerb­lich und beruf­lich genutz­te Räu­me, Hob­by­räu­me und Win­ter­gär­ten. Zur Wohn­flä­che zäh­len nicht Trep­pen, Bal­ko­ne, Log­gi­en, Ter­ras­sen, Gara­gen, Car­ports und sons­ti­ge nicht aus­ge­bau­te Räu­me. Kel­ler­räu­me (auch Hang­la­ge) sind grund­sätz­lich, unab­hän­gig von der Nut­zung, mit 20% der Grund­flä­che zu berechnen.

B15‑3.2 Alter­na­tiv ist die Anga­be der Gesamt­flä­che kor­rekt, sofern die­se nach einem der auf­ge­führ­ten Metho­den ermi8elt wurde:

B15‑3.2.1 der Wohn­flä­chen­ver­ord­nung (WoFlV),

B15‑3.2.2 der DIN-Nor­men 277 und 283,

B15‑3.2.3 dem Kauf-/Miet­ver­trag, sofern die­ser den aktu­el­len Aus­bau­zu­stand wiedergibt,

B15‑3.2.4 ande­ren gül­ti­gen Berech­nungs­me­tho­den, sofern die Ermitt­lung durch einen sach­ver­stän­di­gen Drit­ten erfolgt.“

Für die Tari­fe Clas­sic sowie Pro­tect Plus fehlt es an einer bedin­gungs­sei­ti­gen Defi­ni­ti­on der Wohn­flä­che. Auf Nach­fra­ge äußert sich das Unter­neh­men hier­zu wie folgt:

„Die Tari­fe Clas­sic und Pro­tect Plus sind Tari­fe bei denen nach Ver­si­che­rungs­sum­me, hier Wert 1914, tari­fiert wird. Daher ist die Wohn­flä­che bei der Ermitt­lung der Ver­si­che­rungs­sum­me nicht relevant.“

Auch klei­ne Sanie­run­gen kön­nen die Prä­mie senken

Gebäu­de mit einem Alter von 50 Jah­ren oder mehr sind nur im Rah­men einer Direk­ti­ons­an­fra­ge ver­si­cher­bar. Anders als bei vie­len Wett­be­wer­bern kön­nen auch Teil­sa­nie­run­gen eine Redu­zie­rung des tech­ni­schen Gebäu­de­al­ters bedeu­ten. So führt etwa eine Erneue­rung der Sili­kon­fu­gen im Nass­be­reich zu einer tech­ni­schen Redu­zie­rung des Gebäu­de­al­ters von 3 Jah­ren, eine Neu­in­stal­la­ti­on der lei­tungs­was­ser­füh­ren­den Anla­ge und Hei­zungs­an­la­ge (sofern die­se mit Flüs­sig­kei­ten betrie­ben wer­den) und aller Zu- und Ablei­tungs­roh­re inner­halb und außer­halb des Gebäu­des sogar um 10 Jahre.

Ver­si­che­rungs­schutz für Gebäu­de unter Denk­mal­schutz (auch Flä­chen­denk­mal­schutz) ist nur auf Anfra­ge mög­lich. Wird ein Objekt erst nach Antrags­stel­lung unter Denk­mal­schutz gestellt, so zählt dies als anzei­ge­pflich­ti­ge Gefahr­er­hö­hung.

Wer­den ein Gebäu­de oder der über­wie­gen­de Teil des Gebäu­des nicht mehr genutzt, liegt nach Zif­fer B21‑1.2 eine anzei­ge­pflich­ti­ge Gefahr­er­hö­hung vor.

Zu den pau­schal mit­ver­si­cher­ten Grund­stücks­be­stand­tei­len gehö­ren unter ande­rem fest mit dem Grund und Boden des Ver­si­che­rungs­grund­stücks ver­bun­de­ne Neben­ge­bäu­de (z. B. Schup­pen, Sau­na­häu­ser, Tier­stäl­le, all­seits umschlos­se­ne Tier­vo­lie­ren) bis ins­ge­samt 25.000 Euro. Für Gewächs- und Gar­ten­häu­ser gilt ein Sub­li­mit von maxi­mal 5.000 Euro. Eine wich­ti­ge Ein­schrän­kung betrifft Gara­gen und Car­ports:

„Gara­gen und Car­ports auf den im Ver­si­che­rungs­schein bezeich­ne­ten Grund­stück sind mit­ver­si­chert, sofern sie der über­wie­gen­den Zweck­be­stim­mung als Fahr­zeug­un­ter­stand dienen.“

Hier­zu stellt der Ver­si­che­rer fol­gen­des klar:

„Es gibt eine Gara­gen­ver­ord­nung (Regel­werk der Bun­des­län­der). Dort ist gere­gelt, wie eine Gara­ge genutzt wer­den darf. Wenn die Gara­ge wie in der Ver­ord­nung genutzt wird, ist die­se auch mit­ver­si­chert. Es dür­fen neben Fahr­zeu­gen auch  Gar­ten­bän­ke oder Grills dort unter­ge­stellt werden.“

Ohne Sub­li­mit mit­ver­si­chert sind u. a. fest mit dem Grund und Boden ver­bun­de­ne Fahr­rad­un­ter­stän­de, Hun­de­hüt­ten sowie Grund­stücks­ein­frie­dun­gen (z. B. Hecken).

Nicht in den Bedin­gun­gen benann­te Grund­stücks­be­stand­tei­le sind nur dann ver­si­chert, wenn dies aus­drück­lich ver­ein­bart wurde.

Ver­schie­de­ne Risi­ken sind anfra­ge­pflich­tig, so z. B. Risi­ken ohne  Vor­ver­si­che­rung (aus­ge­nom­men Neu­bau­ri­si­ken), Gebäu­de der Bau­art­klas­se IV bzw. der Fer­tig­haus­grup­pe 3, aber auch Gebäu­de, die saniert wer­den oder sich im Umbau befinden.

Kei­ne Ele­men­tar­ab­si­che­rung für beson­ders gefähr­de­te Risikoorte

Sol­len Gebäu­de in den ZÜRS-Zonen 3 oder 4 gegen wei­te­re Natur­ge­fah­ren ver­si­chert wer­den, so sei dies laut Ver­si­che­rer anfra­ge­pflich­tig und wer­de von der Haupt­ver­wal­tung geprüft.

Für ver­si­cher­ba­re Schä­den durch sol­che Ele­men­tar­ge­fah­ren gel­ten der gene­rell zum Ver­trag ver­ein­bar­te Selbst­be­halt sowie die grund­sätz­lich ver­ein­bar­te Wartezeit.

Wur­de ein Gebäu­de nach Fer­tig­stel­lung kern­sa­niert, rich­tet sich der Alters­fak­tor nach dem Zeit­punkt der letz­ten Kern­sa­nie­rung. Eine sol­che wird vom Ver­si­che­rer wie folgt definiert:

„D17‑3 Kern­sa­nier­te Gebäude

Eine Kern­sa­nie­rung wird der ers­ten Bezugs­fer­tig­stel­lung gleich­ge­setzt. Eine Kern­sa­nie­rung erfor­dert eine komple8e Neu­in­stal­la­ti­on der:

D17‑3.1 Lei­tungs­was­ser füh­ren­den Anla­ge und Hei­zungs­an­la­ge (sofern die­se mit Flüs­sig­kei­ten betrie­ben wer­den) und

D17‑3.2 Zu- und Ablei­tun­gen außer­halb des Gebäu­des und

D17‑3.3 Beda­chung (Dach­ein­de­ckung ein­schließ­lich La8ung – nicht Unterbau/Dachstuhl) und des mit dem Dach ver­bun­de­nen Zube­hörs (z.B. Regen­rin­nen, Schnee­fang­vor­rich­tun­gen) und

D17‑3.4 Elek­tro­an­la­ge ein­schließ­lich Leitungen.

Sie haben die Durch­füh­rung einer Kern­sa­nie­rung durch ent­spre­chend geeig­ne­ter Nach­wei­se zu belegen.“

Viel­fäl­ti­ge Rabattoptionen

Für eine unter­jäh­ri­ge Zahl­wei­se erhebt die Interl­loyd einen Raten­zah­lungs­zu­schlag in Höhe von 5 % (monat­li­che bzw. vier­tel­jähr­li­che Zahl­wei­se) bzw. 3 % (halb­jähr­li­che Zahlweise).

Der Ver­si­che­rer bie­tet einen Deckungs­ra­bat von 5 % für zwei Spar­ten bzw. 10 % ab drei Spar­ten (z. B. Wohngebäude‑, Haus­rat- und Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung). Vor­aus­set­zung für den Deckungs­ra­batt ist, dass sämt­li­che Ver­trä­ge zur aktu­el­len Tarif­ge­ne­ra­ti­on gehö­ren, den glei­chen Ver­si­che­rungs­neh­mer sowie die glei­che Kun­den­num­mer aufweisen.

Wird eine Immo­bi­lie vom Ver­si­che­rungs­neh­mer selbst genutzt, wird ein Nach­lass von 25 % gewährt. Einen wei­te­ren Rabatt von 2,5 % gewährt der Ver­si­che­rer für Gebäu­de der Ener­gie­ef­fi­zi­enz­klas­se B oder bes­ser.

Um den Zahl­bei­trag zu sen­ken, besteht die Mög­lich­keit der Ver­ein­ba­rung einer Selbst­be­tei­li­gung für den Scha­den­fall. Zur Aus­wahl ste­hen die Selbst­be­halts­va­ri­an­ten 500 Euro (10% Nach­lass), 1.000 Euro (25% Rabatt) bzw. eine fle­xi­ble Selbst­be­tei­li­gung mit Scha­den­frei­heits­sys­tem (10 % Nach­lass). Die­ser Selbst­be­halt bezieht sich nicht auf Erwei­te­re Ele­men­tar­ge­fah­ren, den Bau­stein Stark­re­gen­Plus sowie wei­te­re Bausteine.

Zum Umgang mit Vorschäden

Bei Antrags­stel­lung anzu­ge­ben sind Vor­schä­den zu den ver­si­cher­ten Gefah­ren wäh­rend der letz­ten fünf Jah­re vor Antrags­stel­lung, bei Ele­men­tar­schä­den jene der letz­ten zehn Jah­re davor. Risi­ken mit mehr als einem Vor­scha­den wäh­rend der letz­ten fünf Jah­re vor Antrags­stel­lung sind anfra­ge­pflich­tig. Dabei sind auch sol­che Schä­den anzei­ge­pflich­tig, die bei einem mög­li­chen Vor­ver­si­che­rer nicht gemel­det wurden.

Übli­ches Kündigungsrecht

Ver­si­che­rungs­neh­mer und Ver­si­che­rer kön­nen den Ver­si­che­rungs­schutz ordent­lich mit Frist von drei Mona­ten zur jewei­li­gen Haupt­fäl­lig­keit kün­di­gen.

Tarif mit Poten­tia­len und Schwächen

Trotz vie­ler posi­ti­ver Leis­tun­gen erfüllt der Tarif Infi­ni­tus aus dem Hau­se Interl­loyd nicht die aktu­el­len Min­dest­an­for­de­run­gen von Wit­te Finan­cial Ser­vices für eine posi­ti­ve Bewer­tung Für eine Bewer­tung mit „Bron­ze“ wäre unter ande­rem eine Mit­ver­si­che­rung von Seng- und Schmor­schä­den (kein Feu­er­fol­ge­scha­den) erfor­der­lich, also von Schä­den auch durch z. B. umge­fal­le­ne Ker­zen oder Ziga­ret­ten­glut ohne offe­ne Flam­me. Auch müss­ten Rauch- und Ruß­schä­den auch dann mit­ver­si­chert sein, wenn die­se Emis­sio­nen nicht aus Anla­gen auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück resul­tie­ren sollten.

Aus­ge­wähl­te Vor­tei­le im Tarif Infi­ni­tus der Interlloyd

  • Der Ver­si­che­rer garan­tiert, dass die dem Ver­trag zugrun­de lie­gen­den Bedin­gun­gen den Kun­den nicht schlech­ter stel­len als die unver­bind­li­chen Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen VGB mit dem der­zeit  Stand 11.2023 (GDV-Garan­tie).
  • Der Ver­si­che­rer garan­tiert, dass die dem Ver­trag zugrun­de lie­gen­den Bedin­gun­gen den Kun­den nicht schlech­ter stel­len als die unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se mit Stand 10.2022 (Arbeits­kreis-Garan­tie).
  • Ein­schluss einer Besitz­stands­ga­ran­tie (Vor­ver­si­che­rer­ga­ran­tie, Leis­tungs­ga­ran­tie) für wei­ter­ge­hen­de Leis­tun­gen des unmit­tel­ba­ren Vor­ver­si­che­rers. Vor­aus­set­zung sind unter ande­rem ein naht­lo­ser Über­gang, eine Vor­ver­trags­zeit von min­des­tens einem Jahr sowie, dass der Vor­ver­si­che­rer nicht zur ARAG-Grup­pe gehörte.
  • Optio­na­ler Ein­schluss einer Sum­men- und Kon­di­ti­ons­dif­fe­renz­de­ckung (Ver­si­che­rungs­schutz für Ereig­nis­se, die bestehen­den Ver­trag des Wett­be­wer­bers nicht oder nicht in vol­lem Umfang ver­si­chert sind) bis zu 15 Monaten.
  • Best-Leis­tungs-Garan­tie (Erwei­ter­te Vor­sor­ge­de­ckung, Markt­ga­ran­tie) für wei­ter­ge­hen­de Leis­tun­gen eines zum Scha­dens­zeit­punkt ver­kaufs­of­fe­nen ande­ren Ver­si­che­rers. Nicht erwei­ter­bar sind unter ande­rem Ent­schä­di­gun­gen aus der Leis­tung „poli­zei­lich ange­zeig­te Straf­tat“.
  • Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­lo­sig­keit bis max. 24 Mona­te, sofern gleich­zei­tig eine Unfall­ver­si­che­rung bei der Interl­loyd besteht. Die Mit­ver­si­che­rung ist unab­hän­gig vom Alter bei Ein­tritt der Arbeits­lo­sig­keit wie auch davon, ob es sich bei der ver­si­cher­ten Per­son um einen Ange­stell­ten oder Selbst­stän­di­gen han­delt. Die Bedin­gun­gen sehen fer­ner kei­ne Ein­schrän­kun­gen vor, dass die vor­he­ri­ge Tätig­keit in Teil­zeit oder Voll­zeit began­gen wurde:

„Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeitslosigkeit

Besteht im Rah­men eines gebün­del­ten Ver­tra­ges neben die­ser Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung auch eine Unfall­ver­si­che­rung bei der Interl­loyd, so wird bei unver­schul­de­ter Arbeits­lo­sig­keit (§ 117 Sozi­al­ge­setz­buch [SGB) III] bis 24 Mona­ten bei­trags­frei­er Ver­si­che­rungs­schutz geboten.“

  • Sofern der Tarif Infi­ni­tus als Wohn­flä­chen­ta­rif abge­schlos­sen wur­de, besteht ein gene­rel­ler Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht. Eine Kür­zung der Leis­tung fin­det nur dann statt, wenn die Wohn­flä­che abwei­chend von Zif­fer B18‑9 der Bedin­gun­gen ermit­telt wur­de. Eine Abwei­chung von bis zu 15 % von der tat­säch­li­chen Wohn­flä­che ist unschäd­lich für die Gewäh­rung eines Unter­ver­si­che­rungs­ver­zichts (sie­he Zif­fer B18-10).  Wur­de der Ver­si­che­rungs­schutz nach dem Wert 1914 ermit­telt, so gilt ein Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht, sofern die­se Ver­si­che­rungs­sum­me kor­rekt ermit­telt wurde.
  • Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Her­bei­füh­rung des Versicherungsfalles.
  • Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung von gesetz­li­chen, behörd­li­chen sowie ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Sicher­heits­vor­schrif­ten und Oblie­gen­hei­ten (z. B. Mel­dung von Gefahr­er­hö­hun­gen) bei und nach dem Ein­tritt des Ver­si­che­rungs­fal­les bis in Höhe von 50.000 Euro. Der Ver­zicht erfolgt nicht, wenn die Scha­den­hö­he den benann­ten Betrag über­steigt  und auch nicht für die Ver­si­che­rung wei­te­rer Natur­ge­fah­ren sowie Stark­re­gen Plus.
  • Kein Beru­fen auf Ver­let­zung einer behörd­lich vor­ge­schrie­be­nen Sicher­heits­vor­schrift bei Ver­stoß gegen die Instal­la­ti­on eines Rauch­mel­ders.
  • Ver­zicht auf Regress gegen Mie­ter und Ange­hö­ri­ge als Reprä­sen­tan­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers bei grob fahr­läs­si­ger Her­bei­füh­rung des Ver­si­che­rungs­fal­les (sie­he Zif­fer A4-13 in Ver­bin­dung mit Zif­fer D9-11 sowie D10‑1.1).
  • Geht der Regress­an­spruch eines Gebäu­de­ei­gen­tü­mers oder Mie­ters auf Ersatz des Scha­dens gegen einen Mie­ter oder Ange­hö­ri­gen über, so kann der Ver­si­che­rungs­neh­mer gegen eine sol­che Gel­tend­ma­chung Ein­spruch erhe­ben. Kein Regress­ver­zicht ist mög­lich, wenn der Mie­ter oder Ange­hö­ri­ge den Scha­den durch eine Haft­pflicht­ver­si­che­rung gel­tend machen kann oder sofern er den maß­geb­li­chen Scha­den vor­sätz­lich ver­ur­sacht hatte.
  • Mit­ver­si­che­rung benann­ter Grund­stücks­be­stand­tei­le ohne Sub­li­mit (z. B. Mas­ten- und Frei­lei­tun­gen, Hun­de­hüt­ten und – zwin­ger, Gas- und Öltanks, Wand­la­de­sta­tio­nen (Wall­bo­xen) zum Auf­la­den von Elek­tro­fahr­zeu­gen). Eine Mit­ver­si­che­rung setzt vor­aus, dass die­se Sachen fest mit dem Grund und Boden des Ver­si­che­rungs­grund­stücks ver­bun­den sind. Für Neben­ge­bäu­de wie Schup­pen oder Tier­stäl­le gilt eine Begren­zung auf maxi­mal 25.000 Euro, für Gewächs- und Gar­ten­häu­ser auf maxi­mal 5.000 Euro.
  • Aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Bal­kon­kraft­wer­ken (sog. Ste­cker­so­lar­an­la­gen, ste­cker­fer­ti­gen Mini PV-Anla­gen) als Gebäu­de­zu­be­hör auf dem Versicherungsgrundstück.
  • Mit­ver­si­che­rung von Zube­hör der haus­wirt­schaft­li­chen Selbst­ver­sor­gung (u.a. Bie­nen­völ­ker, die art­ge­recht gehal­ten wer­den; Rank­hil­fen für Nutz­pflan­zen und Hoch­bee­te; Kräu­ter, Obst- und Gemü­se­pflan­zen) bis in Höhe von 500 Euro. Wer­den z. B. Bie­nen­völ­ker durch die Gefah­ren Feu­er, Lei­tungs­was­ser oder Sturm / Hagel teil­wei­se oder voll­stän­dig ver­nich­tet, so über­neh­me der Ver­si­che­rer nach Aus­sa­ge des Ver­si­che­rers auch die Kos­ten für eine  Neukauf.
  • Mit­ver­si­che­rung von beweg­li­chem Gebäu­de­zu­be­hör, das sich im Gebäu­de befin­det oder außen am Gebäu­de ange­bracht ist (z. B. Brenn­stoff­vor­rä­te für Sam­mel­hei­zun­gen). Nicht klar­ge­stellt ist, inwie­fern hier­zu auch z. B. Kamin­holz oder Bau­stof­fe gehören.
  • Mit­ver­si­che­rung nach­träg­lich vom Ver­si­che­rungs­neh­mer ein­ge­füg­ter oder aus­ge­tausch­ter Sachen (z. B. elek­tro­ni­sche Jalou­sien, Ein­bau­kü­chen), die ein Mie­ter auf sei­ne Kos­ten beschafft ober über­nom­men hat und für die er die Gefahr trägt. 
  • Mit­ver­si­che­rung von Bruch­schä­den an der ver­si­cher­ten Ver­gla­sung (u. a. an fer­tig ein­ge­setz­ten und mon­tier­ten Glas­schei­ben sowie an Schei­ben und Plat­ten aus Kunststoff).
  • Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Gefah­ren bis maxi­mal 1 Mil­lio­nen Euro mit 500 Euro Selbst­be­tei­li­gung, aller­dings ohne bedin­gungs­sei­tig klar­ge­stell­te Beweis­last­um­kehr zu Las­ten des Ver­si­che­rers.  Nicht zu den ver­si­cher­ten Sachen gehö­ren Sachen aus Glas, Kera­mik, Por­zel­lan sowie Schei­ben und Pla­ten aus Kunst­stoff. Über die im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung kon­kret benann­ten Aus­schlüs­se gel­ten fer­ner auch jene aus den all­ge­mei­nen und beson­de­ren sons­ti­gen Bedin­gun­gen (z. B. Schä­den durch Schwamm bzw. Schä­den durch Plansch- oder Rei­ni­gungs­was­ser). Die Aus­schlüs­se zu den unbe­nann­ten Gefah­ren gel­ten ohne Berück­sich­ti­gung mit­wir­ken­der Ursa­chen.  Bei­spiels­wei­se besteht ein Aus­schluss für Schä­den durch Ver­schleiß oder Alte­rung. Damit wäre auch ein Scha­den an ver­si­cher­ten Sachen z. B. durch ein alters­be­ding in der Sta­tik insta­bi­les Neben­ge­bäu­de, das alters­be­dingt auf das ver­si­cher­te Gebäu­de fal­len soll­te, aus­ge­schlos­sen. Hat der Ver­si­che­rungs­neh­mer den Scha­den grob fahr­läs­sig nicht vor­her­ge­se­hen, kann der Ver­si­che­rer sei­ne Leis­tung in dem Ver­hält­nis kür­zen, das der Schwe­re des Ver­schul­dens des Ver­si­che­rungs­neh­mers entspricht.
  • Mit­ver­si­chert sind im Rah­men der ver­si­cher­ten Gefah­ren Schä­den, Ver­lus­te, Kos­ten oder Auf­wen­dun­gen, die auf jeg­li­che Form von Ter­ror­ak­ten zurück­zu­füh­ren sind, bis in Höhe von 6 Mil­lio­nen Euro.
  • Mit­ver­si­chert ist der Anprall von Luft‑, Straßen‑, Schie­nen- und Was­ser­fahr­zeu­gen, nicht jedoch sons­ti­gen Fahr­zeu­gen (z. B. selbst­fah­ren­den Arbeits­ma­schi­nen), und unbe­mann­ten Flug­kör­pern an ver­si­cher­te Gebäu­de. Nicht ver­si­chert sind Schä­den, die durch Stra­ßen- oder Was­ser­fahr­zeu­ge ent­ste­hen, deren Hal­ter oder Len­ker der Ver­si­che­rungs­neh­mer oder ein Bewoh­ner des Gebäu­des sind. Eben­falls aus­ge­schlos­sen sind Schä­den an Fahr­zeu­gen, Stra­ßen und Wegen sowie Zäu­nen, Grund­stücks­ein­frie­dun­gen und sons­ti­gen Grundstücksbestandteilen.
  • Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch wet­ter­be­ding­te Wind­be­we­gun­gen unab­hän­gig von der kon­kre­ten Wind­stär­keBedin­gungs­sei­tig nicht ver­si­chert sind Schä­den z. B. der Durch­zug durch Druck­un­ter­schie­de zwi­schen meh­re­ren Gebäudeöffnungen.
  • Bedin­gungs­ge­mä­ßer Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch Über­schwem­mung, wenn zwar unmit­tel­bar angren­zen­de Grund- und Boden­flä­chen, Stra­ßen, Geh- und Rad­we­ge mit erheb­li­chen Men­gen von Ober­flä­chen­was­ser über­flu­tet wer­den, mit Ober­flä­chen­was­ser. Dies ent­spricht den aktu­el­len unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV (sie­he dort Zif­fer A 5.4.1).
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch ein­drin­gen­des Nie­der­schlags­was­ser oder durch die Über­flu­tung von Bal­ko­nen oder Dach­ter­ras­sen (Teil­über­flu­tun­gen) bis in Höhe von 1.000.000 Euro im Rah­men des optio­na­len Bau­steins Stark­re­gen Plus. Dar­über mit­ver­si­chert sind ent­spre­chend Schä­den auf­grund von ein­drin­gen­dem Ober­flä­chen­was­ser durch Türen, Schäch­te oder Fens­ter im Kel­ler, Erd­ge­schoss oder Sou­ter­rain, durch Gara­gen­ein­fahr­ten, ‑tore und ‑türen sowie über Ter­ras­sen, Log­gi­en, Flach­dä­cher, Dach­rin­nen, Trep­pen­ab­gän­ge oder Licht­schäch­te infol­ge von Stark­re­gen oder Aus­ufe­rung von ober­ir­di­schen (ste­hen­den oder flie­ßen­den) Gewäs­sern, ohne dass eine Über­schwem­mung vor­lag. Die Mit­ver­si­che­rung kann vom Ver­si­che­rer jeder­zeit mit Frist von einem Monat gekün­digt werden.
  • Mit­ver­si­chert sind frost­be­ding­te und sons­ti­ge Bruch­schä­den an außer­halb von Gebäu­den lie­gen­den Zulei­tungs­roh­ren sowie Roh­ren von Warmwasserheizungs‑, Dampfheizungs‑, Klima‑, Wärmepumpen‑, oder Solar­hei­zungs­an­la­gen auf und außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks. Auf, nicht jedoch außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks, sind die­se auch dann ver­si­chert, wenn sie nicht der Ver­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen.  Nicht ver­si­chert sind Schä­den durch Wur­ze­lein­wuchs oder Muf­fen­ver­satz.
  • Mit­ver­si­chert sind frost­be­ding­te und sons­ti­ge Bruch­schä­den an außer­halb von Gebäu­den lie­gen­den Ablei­tungs­roh­ren auf und außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks, die der Ver­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­ge die­nen. Kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht ent­spre­chend für Ablei­tungs­roh­re, die nicht der Ver­sor­gung (ver­mut­lich ist „Ent­sor­gung“ gemeint)  ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen.  Vor­aus­set­zung für die Ver­si­cher­bar­keit ist, dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer die Gefahr trägt. Ist ein Gebäu­de bei Antrags­stel­lung über 30 Jah­re alt, so gilt die Erwei­te­rung des Ver­si­che­rungs­schut­zes nur, wenn zum Zeit­punkt des Scha­den­ein­tritts der vor dem Scha­den­ein­tritt aus­ge­stell­te Nach­weis einer Druck­prü­fung mit Dich­tig­keits­nach­weis nach DIN 1986 vor­liegt. Die­ses Prüf­pro­to­koll darf maxi­mal 5 Jah­re vor Ver­trags­be­ginn lie­gen. Nicht ver­si­chert sind Schä­den durch Wur­ze­lein­wuchs oder Muf­fen­ver­satz.
  • Mit­ver­si­che­rung von Bruch­schä­den an unter­ir­disch ver­leg­ten Regen­was­ser­ab­fluss­roh­ren außer­halb von Gebäu­den bis in Höhe von 5.000 Euro. Nicht ver­si­chert sind Roh­re, die aus­schließ­lich gewerb­li­chen Zwe­cken dienen.
  • Mit­ver­si­che­rung von frost­be­ding­ten und sons­ti­gen Bruch­schä­den an Roh­ren von Wär­me­pum­pen- und Solar­an­la­gen auf oder außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks. Außer­halb von Gebäu­den setzt der Ver­si­che­rungs­schutz vor­aus, dass die Roh­re der Ver­sor­gung ver­si­cher­ter Anla­gen oder Gebäu­de die­nen und der Ver­si­che­rungs­neh­mer die Gefahr trägt.
  • Mit­ver­si­che­rung von Näs­se­schä­den, die durch Plansch- und Rei­ni­gungs­was­ser ent­ste­hen, wel­ches bestim­mungs­wid­rig durch schad­haf­te Sani­tär­fu­gen aus­ge­tre­ten ist. Der Ver­si­che­rungs­schutz erstreckt sich aus­schließ­lich auf Sani­tär­fu­gen, die zur Abdich­tung von Dusch­tas­sen, Bade­wan­nen oder Arma­tu­ren die­nen. Ver­si­chert sind auch Näs­se­schä­den, die dadurch ent­stan­den sind, dass Plansch- und Rei­ni­gungs­was­ser die Dusch­ein­rich­tung als mit dem Rohr­sys­tem ver­bun­de­ne Ein­rich­tung über undich­te (Silikon)-Verfugungen zwi­schen den Kacheln (im Wand- oder Boden­be­reich) ver­lässt. Die Dusch­vor­rich­tung ist eine mit dem Rohr­sys­tem ver­bun­de­ne Ein­rich­tung, sofern die­se räum­lich abge­grenzt wer­den kann. Die Klar­stel­lung bezieht sich auf das Urteil des BGH vom 20.10.2021 (Az. IV ZR 236 / 20)[3].
  • Mit­ver­si­che­rung von Bruch­schä­den an Regen­was­ser­ab­lei­tungs­roh­ren inner­halb von Gebäu­den. Eben­falls mit­ver­si­chert sind frost­be­ding­te und sons­ti­ge Bruch­schä­den an unter­ir­disch ver­leg­ten Regen­was­ser­ab­fluss­roh­ren bis in Höhe von 5.000 Euro, sofern die­se nicht aus­schließ­lich gewerb­li­chen Zwe­cken die­nen. Nicht mit­ver­si­chert sind Bruch­schä­den an Regen­was­ser­ab­lei­tungs­roh­ren außer­halb von Gebäu­den auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück sowie außer­halb davon.
  • Mit­ver­si­che­rung von Bruch­schä­den an mit dem Rohr­sys­tem ver­bun­de­nen Sani­tär­ein­rich­tun­gen (z. B. Wasch­be­cken, Bade­ein­rich­tun­gen, Spül­k­lo­setts), Arma­tu­ren, Wasch­ma­schi­nen- und Spülmaschinenschläuchen.
  • Mit­ver­si­chert sind Bruch­schä­den an Roh­ren der Gas­ver­sor­gung sowie von Lüf­tungs­lei­tun­gen oder den damit ver­bun­de­nen Schläu­chen inner­halb von Gebäu­den sowie außer­halb von Gebäu­den von Zulei­tungs­roh­ren der Gas­ver­sor­gung. Die Mit­ver­si­che­rung außer­halb von Gebäu­den setzt vor­aus, dass die­se Roh­re ent­we­der der Ver­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen oder sich auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück befinden.
  • Ver­si­chert sind Schä­den durch das unmit­tel­ba­re Ein­drin­gen von Regen oder Schmelz­was­ser durch nicht ord­nungs­ge­mäß geschlos­se­ne Fens­ter, Außen­tü­ren oder ande­re Öff­nun­gen in ver­si­cher­te Gebäu­de bis in Höhe von 5.000 Euro. Kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht für Schä­den durch die all­mäh­li­che Ein­wir­kung von Wit­te­rungs­ein­flüs­sen sowie für Schä­den durch Über­schwem­mun­gen, Rück­stau und Grundwasser.
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den durch mut- oder bös­wil­li­ge Hand­lun­gen. Dazu zäh­len u. a. Schä­den durch Ein­bruch und Ein­bruchs­ver­such sowie durch Graf­fi­ti. Schä­den an den Glas­schei­ben sind nur als Fol­ge eines Ein­bruchs oder Ein­bruch­ver­suchs versichert.
  • Mit­ver­si­che­rung des Dieb­stahls von Heiz­öl und ande­ren außen am Gebäu­de fest ange­brach­ten ver­si­cher­ten Sachen (z. B.  Außen­lam­pen, Vor­dä­chern, Dach­rin­nen, Sate­li­ten­an­la­gen, Brief­käs­ten, Wär­me­pum­pen zur rege­ne­ra­ti­ven Wär­me­er­zeu­gung) bis in Höhe von 10.000 Euro.
  • Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch sämt­li­che poli­zei­lich ange­zeig­te Straf­ta­ten (z.B. Dieb­stahl von Solar­zel­len, Hacken von Smar­thome-Anla­gen, Betrug)  bis in Höhe von 10.000 Euro durch eine Drit­te, nicht im Haus­halt leben­de, Per­son an ver­si­cher­ten Sachen. Da eine Wär­me­pum­pe erst nach ihrem Ein­bau zu einer ver­si­cher­ten Sache wird, ent­fällt ein mög­li­cher Ver­si­che­rungs­schutz für deren Dieb­stahl vor der Her­stel­lung einer fes­ten Ver­bin­dung mit dem Gebäude.
  • Mit­ver­si­chert sind bis in Höhe von 10.000 Euro p. a. Biss­schä­den durch wild­le­ben­de Säu­ge­tie­re an ver­si­cher­ten elek­tri­schen Lei­tun­gen und Anla­gen auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück (dies auch außer­halb ver­si­cher­ter Gebäu­de), die der Ver­sor­gung ver­si­cher­ter Sachen die­nen. Dar­über hin­aus ver­si­chert sind auch Biss­schä­den durch wild­le­ben­de Tie­re an Däm­mun­gen und Unter­spann­bah­nen von Dächern und Außen­wän­den. Anders als üblich bezieht sich die Mit­ver­si­che­rung nicht nur auf den Ver­biss von Mar­dern, son­dern auch auf sons­ti­ge wild­le­ben­de Säu­ge­tie­re wie z. B. Mäu­se, Rat­ten, Eich­hörn­chen, sons­ti­ge Nage­tie­re, Mar­der oder Wasch­bä­ren, nicht jedoch Ter­mi­ten oder ande­re Insek­ten. Die Bedin­gun­gen könn­ten sich so lesen  las­sen, dass kein Aus­schluss für Fol­ge­schä­den eines ver­si­cher­ten Biss­scha­dens besteht (z. B. Schä­den durch das Feh­len elek­tri­scher Span­nung an einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge). Hier­zu stellt der Ver­si­che­rer auf Nach­fra­ge fol­gen­des klar:

„Wir zah­len je nach Pro­dukt eine Höchstent­schä­di­gung von 5.000 € (Euro­se­cu­re Plus) bzw. 10.000€ (Infi­ni­tus), dar­un­ter fal­len auch Fol­ge­schä­den eines ver­si­cher­ten Bissschadens.“

  • Mit­ver­si­che­rung der Kos­ten für die Besei­ti­gung von Specht­schä­den an ver­si­cher­ten Sachen bis in Höhe von 10.000 Euro.
  • Über­nah­me von Leck­or­tungs­kos­ten bis in Höhe von 500 Euro, wenn ein Ver­si­che­rungs­fall ledig­lich ver­mu­tet wur­de, die­ser aber tat­säch­lich nicht vorlag.
  • Sub­si­di­är mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für in Fol­ge eines Ver­si­che­rungs­falls not­wen­di­ge Hotel­un­ter­brin­gung oder eine ähn­li­che Unter­brin­gung bis maxi­mal 365 Tage, höchs­tens jedoch bis 500.000 Euro. Die Mit­ver­si­che­rung von Neben­kos­ten (z. B. Früh­stück, Tele­fon) ist auf 20 Euro je Tag und Per­son begrenzt. Der Anspruch ent­fällt, sofern eine Leis­tung wegen Miet­aus­fall bzw. Miet­wert oder Dar­le­hens­kos­ten erbracht wird.
  • Über­nah­me von Dar­le­hens­kos­ten für die Finan­zie­rung oder Erhal­tung des ver­si­cher­ten Gebäu­des bis zu 365 Tagen. Anstel­le die­ser Kos­ten kann der Ver­si­che­rungs­neh­mer Leis­tun­gen wegen Miet­aus­fall bzw. Miet­wert oder Hotel­un­ter­bre­chung bean­spru­chen. Wer­den sol­che Kos­ten in Anspruch genom­men, ent­fällt die Kos­ten­über­nah­me für Darlehenskosten.
  • Mit­ver­si­chert sind die auf den Ver­si­che­rungs­neh­mer ent­fal­len­den Kos­ten, die die­ser zur Brand­be­kämp­fung für gebo­ten hal­ten durf­te (Feu­er­lösch­kos­ten).
  • Mit­ver­si­che­rung von Dekon­ta­mi­na­ti­ons­kos­ten von Erd­reich ohne Höchstent­schä­di­gung. Nicht über­nom­men wer­den die Kos­ten für die Dekon­ta­mi­na­ti­on von (Grund-)wasser.
  • Über­nah­me der infol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les tat­säch­lich ange­fal­le­ne Kos­ten, die dadurch ent­ste­hen, dass Was­ser, Gas oder Heiz­öl wegen eines Ver­si­che­rungs­falls bestim­mungs­wid­rig aus­ge­tre­ten sind. Die Mit­ver­si­che­rung gilt fer­ner für den Ver­lust von Strom aus Strom­spei­chern. Die Ent­schä­di­gung ist auf 500.000 Euro begrenzt.
  • Über­nah­me der Rück­rei­se­kos­ten aus dem Urlaub, nicht jedoch bei Dienst- oder Bil­dungs­rei­sen, bis in Höhe von 500.000 Euro. Ange­mes­se­ne Fahrt­mehr­kos­ten für ein ange­mes­se­nes Rei­se­mit­tel wer­den ab einer Min­dest­scha­den­hö­he von 5.000 Euro über­nom­men. Die Mit­ver­si­che­rung gilt sowohl für den Ver­si­che­rungs­neh­mer wie auch für mit­rei­sen­de Haushaltsangehörige.
  • Sub­si­diä­re Mit­ver­si­che­rung von Stor­no­kos­ten für pri­vat gebuch­te Urlaubs­rei­sen ab einer Min­dest­scha­den­hö­he von 25.000 Euro bis in Höhe von 500.000 Euro. Nicht ver­si­chert sind Stor­no­kos­ten für Dienst- oder Bil­dungs­rei­sen (z. B. Stor­no­kos­ten für ein nicht in Anspruch genom­me­nes Hotel­zim­mer, eine nicht ange­tre­te­ne Safa­ri oder einen Sprachurlaub).
  • Sub­si­diä­re Mit­ver­si­che­rung von Auf­räu­mungs­kos­ten für Haus­rat von Mie­tern inklu­si­ve Trans­port und Lage­rung bis in Höhe von 5.000 Euro.
  • Ab einer Min­dest­scha­den­hö­he von 5.000 Euro mit­ver­si­chert sind Regie­kos­ten für die Koor­di­na­ti­on, Beauf­sich­ti­gung und Betreu­ung der Wie­der­her­stel­lung ver­si­cher­ter Gebäu­de bis in Höhe von 500.000 Euro. Der Ersatz von Regie­kos­ten erfolgt nur bei Schä­den, bei deren Behe­bung kein Gut­ach­ter, Archi­tekt oder betriebs­frem­der Bau­lei­ter ein­ge­bun­den war.
  • Über­nah­me der Kos­ten für einen vom Ver­si­che­rungs­neh­mer beauf­trag­ten Sach­ver­stän­di­gen zur Fest­stel­lung der tat­säch­li­chen Scha­den­hö­he ab einer fest­ge­stell­ten Scha­den­hö­he von min­des­tens 10.000 Euro in vol­ler Höhe.
  • Mit­ver­si­chert sind Mehr­kos­ten durch Tech­no­lo­gie­fort­schritt ohne Sublimit.
  • Mit­ver­si­che­rung der Mehr­kos­ten für nach einem ersatz­pflich­ti­gen Ver­si­che­rungs­fall neu zu beschaf­fen­de Was­ser- bzw. ener­gie­spa­ren­de Hei­zungs­an­la­gen der zu die­sem Zeit­punkt höchs­ten ver­füg­ba­ren Effi­zi­enz­klas­se. Nicht über­nom­men wer­den die Mehr­kos­ten für sons­ti­gen (ver­meint­lich) nach­hal­ti­gen oder ener­gie­ef­fi­zi­en­ten Schadenersatz.
  • Über­nah­me der infol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les erfor­der­li­chen behin­der­ten­be­ding­ten Mehr­kos­ten bis in Höhe von 50 % der vom Ver­si­che­rungs­neh­mer auf­ge­wen­de­ten Kos­ten, maxi­mal jedoch bis 20.000 Euro. Vor­aus­set­zung für die Leis­tung ist eine Min­dest­scha­den­hö­he von 25.000 Euro.
  • Über­nah­me von Mehr­kos­ten für Moder­ni­sie­run­gen ab 25.000 Euro Min­dest­scha­den­hö­he nach einem Brand- oder Lei­tungs­was­ser­scha­den.
  • Über­nah­me der Mehr­kos­ten für eine behörd­lich nicht vor­ge­schrie­be­ne öko­lo­gi­sche Moder­ni­sie­rung.
  • Über­nah­me der Mehr­kos­ten für die Gebäu­de­wie­der­her­stel­lung mit umwelt­freund­li­chen oder nach­hal­ti­gen Bau­stof­fen zu 50%, max. 20.000 Euro, ab 25.000 Euro Mindestschadenhöhe.
  • Über­nah­me der Mehr­kos­ten für den Ein­bau ein­bruch­hem­men­der oder feu­er­mel­den­der Siche­rungs­maß­nah­men nach einem ersatz­pflich­ti­gen Versicherungsfall.
  •  Kos­ten­schutz für bis zu zwei Woh­nungs­über­ga­be­pro­to­kol­le pro Kalenderjahr.
  • Über­nah­me der Kos­ten für das Bera­tungs­ho­no­rar einer qua­li­fi­zier­ten Ener­gie­be­ra­tung durch einen durch die BAFA (Bun­des­amt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trol­le) zuge­las­se­nen Ener­gie­be­ra­ter oder einen bau­bio­lo­gi­schen Bera­ter bis in Höhe von 350 Euro wäh­rend der gesam­ten Ver­trags­lauf­zeit.
  • Über­nah­me der Kos­ten für Gebäu­de­be­schä­di­gun­gen und Beschä­di­gun­gen von Woh­nungs­ein­gangs­tü­ren sowie anfal­len­den Kos­ten für Ret­tungs­kräf­te infol­ge eines Fehl­alarms von Brand­mel­dern bzw. Rauch‑, Gas- oder Was­ser­mel­dern, die nach den aner­kann­ten Regeln der Tech­nik ein­ge­baut und betriebs­be­reit gehal­ten wur­den. Nicht ver­si­chert sind Falsch­alar­me durch Tabak­rauch, E‑Zigare8en, Koch­düns­te oder dergleichen.
  • Über­nah­me der Kos­ten von Gebäu­de­be­schä­di­gun­gen im Zusam­men­hang mit Ret­tungs­maß­nah­men (z. B. durch Poli­zei oder Feu­er­wehr) nach bewie­se­ner Not­la­ge (z. B. schwe­rer Sturz, Herz­in­farkt) bis in Höhe von 1.000 Euro.
  • Kos­ten für die Unter­brin­gung von Haus­tie­ren bis  365 Tage à 10 Euro.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für die Besei­ti­gung von umge­stürz­ten, abge­knick­ten oder der­art beschä­dig­ten Bäu­men durch ein ver­si­cher­tes Scha­den­er­eig­nis, sofern eine natür­li­che Rege­ne­ra­ti­on die­ser Bäu­me nicht mehr zu erwar­ten ist. Nicht ver­si­chert sind bereits abge­stor­be­ne Bäu­me. Der Ver­si­che­rungs­schutz gilt somit auch für eine etwa­ige Mit­ver­si­che­rung erwei­ter­ter Natur­ge­fah­ren oder unbe­nann­ter Gefah­ren. Die Erstat­tung ist auf 10.000 Euro begrenzt
  • Bis in Höhe von 10.000 Euro mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für die Wie­der­be­pflan­zung auf dem ver­si­cher­ten Grund­stück mit neu­en Trie­ben, wenn die Bäu­me, Sträu­cher, Pflanz­stö­cke oder Klet­ter­pflan­zen durch Brand oder Blitz­schlag so beschä­digt wer­den, dass eine natür­li­che Rege­ne­ra­ti­on nicht zu erwar­ten ist. Für Schä­den an der Bepflan­zung durch Ele­men­tar­ge­fah­ren wie Sturm oder Über­schwem­mung bzw. durch unbe­nann­te Gefah­ren besteht ent­spre­chend kein Ver­si­che­rungs­schutz. Nicht über­nom­men wer­den auch die Kos­ten für die Wie­der­her­stel­lung von Zierpflanzen.
  • Über­nah­me von Mak­ler­kos­ten für die Neu­ver­mie­tung, wenn die vom Mie­ter genutz­te Woh­nung infol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les unbe­wohn­bar wur­de und der Mie­ter das Miet­ver­hält­nis aus die­sem Grund kün­digt. Ver­si­che­rungs­schutz besteht ab einer Min­dest­scha­den­hö­he von 25.000 Euro.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für eine tele­fo­ni­sche psy­cho­lo­gi­sche Betreu­ung infol­ge eines Groß­scha­dens für den Ver­si­che­rungs­neh­mer oder eine mit ihm in häus­li­cher Gemein­schaft leben­de Per­son. Die Kos­ten wer­den bis in Höhe von 500.000 Euro ohne zeit­li­che Befris­tung über­nom­men. Wie genau ein „Groß­scha­den“ defi­niert sein soll, geht aus den Bedin­gun­gen nicht her­vor. Nicht über­nom­men wer­den die Kos­ten für die Erst­be­ra­tung eines Psy­cho­the­ra­peu­ten.
  • Über­nah­me der infol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les erfor­der­li­chen Daten­ret­tungs­kos­ten (z. B. Bau­un­ter­la­gen, Baurechnungen).
  • Im Rah­men des optio­na­len Haus- und Woh­nungs­schutz­briefs mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für die Umsied­lung von Wes­pen, Hor­nis­sen oder Bie­nen. Eine Kos­ten­über­nah­me auch für das Ent­fer­nen oder Umsie­deln von Hum­mel­nes­tern ist nicht mitversichert.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für Miet­aus­fall oder Miet­wert für die Dau­er von höchs­tens 36 Mona­ten. Ver­si­chert ist die­ser neben Wohn­räu­men auch für gewerb­lich genutz­te Räu­me. Vor­aus­set­zung hier­für ist jedoch, dass das Gebäu­de zu min­des­tens 50 % für Wohn­zwe­cke genutzt wur­de. Zusam­men mit den ver­si­cher­ten Kos­ten und den Kos­ten des Sach­ver­stän­di­gen­ver­fah­rens wer­den die­se Kos­ten sum­ma­risch bis maxi­mal 500.000 Euro übernommen.
  • Der Ersatz des Miet­aus­falls gilt über die ver­ein­bar­te Dau­er für bis zu 6 Mona­te (max. bis zur Neu­ver­mie­tung bzw. dem Ende der Haft­zeit von 36 Mona­ten) fort, wenn das Miet­ver­hält­nis auf­grund eines Scha­den­falls been­det wur­de und die Woh­nung zum Zeit­punkt der Wie­der­her­stel­lung trotz Anwen­dung der im Ver­kehr erfor­der­li­chen Sorg­falt nicht neu ver­mie­tet wer­den kann (Markt­ri­si­ko).
  • Im Rah­men der optio­na­len Ele­men­tar­scha­den­de­ckung Kos­ten für Miet­aus­fall / Miet­wert wer­den auch dann über­nom­men, wenn sich auf einem unmit­tel­bar angren­zen­den Nach­bar­grund­stück ein Scha­den­fall ereig­net, in des­sen Fol­ge die Räu­mung des ver­si­cher­ten Gebäu­des durch eine zustän­di­ge Behör­de ange­ord­net wird. Vor­aus­set­zung hier­für ist jedoch, dass der Scha­den­fall nach den Bedin­gun­gen des vor­lie­gen­den Ver­si­che­rungs­ver­tra­ges ver­si­chert wäre.
  • Ersetzt wer­den Miet­aus­fall bzw. Miet­wert auch dann, wenn Mie­ter von Wohn­räu­men infol­ge eines posi­ti­ven Befun­des zu einer Legio­nel­len­prü­fung im Rah­men der Trink­was­ser­ver­ord­nung (Trink­wV 2001) zu Recht die Zah­lung der Mie­te ganz oder teil­wei­se ein­ge­stellt haben.
  • Mit­ver­si­che­rung der Kos­ten für Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch den unbe­merk­ten Tod eines Mie­ters, des Nut­zers oder Eigen­tü­mers (Gebäu­de­schä­den durch Lei­chen im Haus) bis in Höhe von 10.000 Euro. Hier­zu gehö­ren Kos­ten für auf­ge­bro­che­ne Türen oder Fens­ter, Besei­ti­gung des Haus­rats sowie die Des­in­fek­ti­on und Reno­vie­rung der betrof­fe­nen Wohnung.
  • Es besteht eine Vor­sor­ge­de­ckung von 150.000 Euro für wert­stei­gern­de bau­li­che Maß­nah­men, die der Bei­trags­er­mitt­lung zugrun­de lie­gen, ab der Ver­än­de­rung bis zur nächs­ten Hauptfälligkeit.
  • Scha­den­über­nah­me bei unkla­rer Zustän­dig­keit bei gedehn­ten Ver­si­che­rungs­fäl­len wegen eines Versicherungswechsels.
  • Mit­ver­si­che­rung eines Hand­wer­ker- und Dienst­leis­ter-Ser­vice.

Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen im Tarif Infi­ni­tus der Interlloyd

  • Inno­va­ti­ons­klau­sel gilt nur, wenn durch ein Tari­f­up­date aus­schließ­lich Ver­bes­se­run­gen vor­ge­nom­men wer­den, d.h. es besteht kein Anspruch auf die­se Leis­tung, wenn ein Tari­f­up­date neben bei­spiels­wei­se 20 Ver­bes­se­run­gen eine ein­zi­ge Stel­le besitzt, die auch zum Nach­teil des Kun­den füh­ren könnte.
  • Kei­ne Bei­trags­be­frei­ung bei Kurz­ar­beit.
  • Kei­ne Ver­se­hens­klau­sel bei ein­fa­chen (grob) fahr­läs­sig began­ge­nen Anzeigepflichtverletzungen.
  • Kein bedin­gungs­sei­tig fest­ge­schrie­be­ner Regress­ver­zicht gegen­über dem bestell­ten Betreu­er im Sin­ne von § 1814 BGB, dem Per­so­nal des Ver­si­che­rungs­neh­mers oder gene­rell gegen­über den Ange­hö­ri­gen des Ver­si­che­rungs­neh­mers. Ein Regress­ver­zicht gegen­über Per­so­nen, die mit dem Ver­si­che­rungs­neh­mer in häus­li­cher Gemein­schaft leben, ergibt sich jedoch auch ohne aus­drück­li­che Benen­nung aus § 86 VVG, bei dem in Abs. 3 nur von „in häus­li­cher Gemein­schaft“ leben­den Per­so­nen gespro­chen wird. Aus § 87 VVG ergibt sich zwin­gend, dass nicht zum Nach­teil des Ver­si­che­rungs­neh­mers von § 86 VVG abge­wi­chen wer­den darf. Nicht unter den impli­zi­ten Regress­ver­zicht fal­len hin­ge­gen klas­si­sche Wohn­ge­mein­schaf­ten („WGs“, die kei­ne gemein­sa­me Haus­halts­kas­se besitzen).
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von ober­flä­chen­na­hen Geo­ther­mie­an­la­gen (z. B. Erd­wär­me­kol­lek­to­ren, Erd­wär­me­son­den, Grund­was­ser­brun­nen, Erd­wär­me­kör­be und Gra­ben­kol­lek­to­ren), aus­ge­nom­men von Wär­me­pum­pen zur rege­ne­ra­ti­ven Wärmeerzeugung.
  • Kei­ne pau­scha­le Mit­ver­si­che­rung haus­tech­ni­scher Anla­gen (z. B. Tech­nik von Per­so­nen- und Las­ten­auf­zü­gen,  elek­tri­sche Antrie­be von Roll­lä­den und Gara­gen, Raum­be­lüf­tungs­an­la­gen Hebeanlagen).
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Lüftl­ma­le­rei (Gebäu­de­ma­le­rei) sowie Schnit­ze­rei­en an Gebäu­den. Ein Aus­schluss ist nicht erkennbar.
  • Im Rah­men der optio­nal mit­ver­si­cher­ten erwei­ter­ten Ele­men­tar­scha­den­de­ckung kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch Dach­la­wi­nen.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Fäka­li­en­an­la­gen / Klär­an­la­gen sowie den damit ver­bun­de­nen Zu- und Ableitungsrohren.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Garten‑, Teich- und Pool­zu­be­hör (z. B. Gar­ten­mö­bel, Hän­ge­mat­ten, Strand­kör­be, Bas­ket­ball­kör­be sowie Blu­men­käs­ten und ‑kübel) gegen benann­te oder unbe­nann­te Gefahren.
  • Weit­ge­hend kei­ne Ver­si­che­rung von Sachen auf frem­den Grund­stü­cken (z. B. Geh­we­ge, gemein­sa­me Zaun­an­la­gen), soweit die­se zuge­hö­rig zum ver­si­cher­ten Grund­stück sind. Mit­ver­si­chert sind jedoch inner­halb der ver­si­cher­ten Gren­zen Bruch­schä­den an Zulei­tungs­roh­ren der Was­ser- oder Gas­ver­sor­gung, Ablei­tungs­roh­ren der Was­ser­ver­sor­gung, Roh­ren von Hei­zungs- oder Kli­ma­an­la­gen und Roh­ren von Regen­was­ser­nut­zungs­an­la­gen, sofern die­se der Ver- bzw. Ent­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen und der Ver­si­che­rungs­neh­mer für die­se die Gefahr trägt.
  • Zu den ver­si­cher­ten Sachen gehö­ren u. a. auch Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen auf dem Dach des ver­si­cher­ten Gebäu­des. Laut Leis­tungs­über­sicht wird Ertrags­aus­fall für Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen bis 20 kWp optio­nal bis zu 12 Mona­te mit­ver­si­chert. Bedin­gungs­sei­tig fehlt es an einer ent­spre­chen­den Klar­stel­lung. Der Ver­si­che­rer stellt hier­zu klar:

„Wenn die Anla­ge über den Bau­stein „Erneu­er­ba­re Ener­gie-Tech­nik-Ver­si­che­rung“ optio­nal dazu­ver­si­chert wird, gibt es dafür ein eige­nes Bedin­gungs­werk. Dort ist der Ertrags­aus­fall gere­gelt. Es han­delt sich dann um einen selb­stän­di­gen Vertrag.“

  • Für Gebäu­de besteht eine kos­ten­lo­se Roh­bau­ver­si­che­rung mit Ver­si­che­rungs­schutz wäh­rend der Bau­pha­se für maxi­mal 36 Mona­te. Inwie­fern dar­über nur Feu­er­schä­den oder auch sol­che durch Lei­tungs­was­ser, Sturm / Hagel, erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren (z. B. Über­schwem­mung, Erd­be­ben oder Erd­sen­kung) oder sogar unbe­nann­te Gefah­ren mit­ver­si­chert sind, geht aus den Bedin­gun­gen nicht her­vor. In der Pres­se­infor­ma­ti­on des Unter­neh­mens vom 10.03.2025 fin­det sich fol­gen­de Information:

„Die neue Tarif­ge­ne­ra­ti­on bie­tet umfas­sen­de Leis­tun­gen und Bau­stei­ne, die heu­ti­gen Bedürf­nis­se von Haus­be­sit­zern zuge­schnit­ten sind. Hier­zu gehö­ren unter ande­rem eine erwei­ter­te Roh­bau­ver­si­che­rung, die neben Feu­er­schä­den auch Leitungswasser‑, Sturm- oder Hagel­schä­den abdeckt – und das bis zu 24 Mona­te in der Tarif­va­ri­an­te Euro­se­cu­re Plus und bis zu 36 Mona­te in Infi­ni­tus.“[4]

Der Ver­si­che­rer stellt im Rah­men einer Prü­fung des Ent­wur­fes zu die­ser Tarif­ana­ly­se fol­gen­des klar:

„Der Leis­tungs­um­fang (Feu­er, Lei­tungs­was­ser, Sturm/Hagel) wird je nach Bean­tra­gung über den Ver­si­che­rungs­schein gere­gelt. Erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren sowie unbe­nann­te Gefah­ren sind im Rah­men der Roh­bau­ver­si­che­rung nicht versichert.“

  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch Seng- und Schmor­schä­den an ver­si­cher­ten Sachen, ohne, dass es sich um einen Feu­er­fol­ge­scha­den han­delt. Die Leis­tungs­über­sicht sowie die Bedin­gun­gen sug­ge­rie­ren, dass die For­mu­lie­rung „Ver­si­chert sind Seng- und Schmor­schä­den, die aus einem Ereig­nis nach B3‑1 bis B3‑7 ent­stan­den sind“ eine Bes­ser­stel­lung gegen­über den unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV wäre. Tat­säch­lich sind aber nur Feu­er­fol­ge­schä­den mit­ver­si­chert. Ent­spre­chend besteht nach dem Wort­laut der Bedin­gun­gen aus dem Hau­se Interl­loyd bei­spiels­wei­se kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch umge­fal­le­ne Ker­zen oder Ziga­ret­ten­glut ohne offe­ne Flamme.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen unmit­tel­bar durch Rauch und Ruß, aller­dings nur, wenn die­ser plötz­lich bestim­mungs­wid­rig aus Feuerungs‑, Heizungs‑, Koch- oder Trock­nungs­an­la­gen auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück aus­tritt. Nicht ver­si­chert sind Schä­den durch Schä­den durch die all­mäh­li­che Ein­wir­kung von Rauch oder Ruß (z. B. Fogging).
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den durch die Explo­si­on von nicht deto­nier­ten Kampf­mit­teln, Kampf­mit­tel­alt­las­ten oder explo­si­ven Kampf­mit­tel­rück­stän­den aus dem Ers­ten oder Zwei­ten Welt­krieg, die sich im Erd­reich befin­den (Blind­gän­gern). Nicht ver­si­chert sind jedoch Schä­den, die durch das Ent­schär­fen von Blind­gän­gern ent­ste­hen, ohne dass die­se die Fol­ge einer ver­si­cher­ten Explo­si­on sind. Da es sich dabei im Zwei­fel um ein „vor­her­seh­ba­res“ Ereig­nis han­delt, ent­fällt hier­für auch der Ver­si­che­rungs­schutz im Rah­men der unbe­nann­ten Gefah­ren (sie­he Zif­fer G2‑1.1). Da die Bedin­gun­gen die Ein­hal­tung gesetz­li­cher und behörd­li­cher Vor­schrif­ten vor­aus­set­zen (sie­he Zif­fer A3‑3.1.1) vor­aus­set­zen, ist still­schwei­gend für den Ver­si­che­rungs­schutz vor­aus­zu­set­zen, dass die Ent­schär­fungs­maß­nah­men im Rah­men der gesetz­li­chen Vor­schrif­ten von einem Muni­ti­ons­fach­kun­di­gen durch­ge­führt und die spreng­tech­nisch gebo­te­nen Sicher­heits­vor­keh­run­gen getrof­fen wor­den sind.
  • Gemäß Leis­tungs­über­sicht ver­si­chert sind Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch Kurz­schluss und Strom­schwan­kun­gen. Bedin­gungs­sei­tig benannt wer­den ledig­lich Schä­den infol­ge von Kurz­schluss infol­ge von Blitz­schlag, nicht jedoch von sons­ti­gen Kurz­schluss­schä­den  (z. B. durch Kon­takt mit Was­ser oder Iso­la­ti­ons­brü­che) sowie von Strom­schwan­kun­gen, aus­ge­nom­men die­se soll­ten durch atmo­sphä­risch beding­te Elek­tri­zi­tät an ver­si­cher­ten elek­tri­schen Ein­rich­tun­gen und Gerä­ten ent­stan­den sein.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch inne­re Unru­hen, Streik und Aus­sper­rung. Nicht mit­ver­si­chert sind dabei die Kos­ten für die Besei­ti­gung von Glas­schä­den. Ent­spre­chend als mit­ver­si­chert anzu­se­hen wäre die Weg­nah­me ver­si­cher­ter Sachen durch Plün­de­rer infol­ge von z. B. inne­ren Unruhen.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Näs­se­schä­den durch Was­ser aus Whirl­pools. Klar­ge­stellt ist ledig­lich die Mit­ver­si­che­rung von

„Schwimm­be­cken, die dau­er­haft und fest im Boden ver­an­kert sind und Whirl­pools (kei­ne Auf­stell­pools) im Frei­en, jedoch nicht deren Abde­ckun­gen oder Abdeckplanen.“

Im Rah­men der Prü­fung der Aus­sa­gen zu die­ser Tarif­ana­ly­se stellt der Ver­si­che­rer fol­gen­des klar:

„Bei der Interl­loyd gibt es dazu kei­nen Aus­schluss, daher sind die­se Schä­den mitversichert.“

  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung für Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch Plansch- oder Rei­ni­gungs­was­ser. Aus­ge­nom­men sind davon die oben benann­ten Spritz­schä­den durch Plansch- oder Rei­ni­gungs­was­ser im Rah­men der Fugenklausel.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Näs­se­schä­den durch bestim­mungs­wid­rig aus­ge­tre­te­nes Lei­tungs­was­ser, wel­ches aus Saug– / Wasch­ro­bo­tern und deren Absaug­sta­tio­nen aus­ge­tre­ten ist. Im Rah­men der Prü­fung der Aus­sa­gen zu die­ser Tarif­ana­ly­se stellt der Ver­si­che­rer fol­gen­des klar:

„Bei der Interl­loyd gibt es dazu kei­nen Aus­schluss, daher sind die­se Schä­den mitversichert.“

  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an Boden­be­lä­gen, Innen­an­stri­chen, Tape­ten sowie sons­ti­gen Wand- und Decken­ver­klei­dun­gen sowie der Kos­ten für die Trock­nung und bei Leicht­bau­wän­den  ggf. auch für deren Wie­der­her­stel­lung, die durch das Ein­drin­gen von Wit­te­rungs­nie­der­schlä­gen und Schmelz­was­ser in ver­si­cher­te Gebäu­de ent­stan­den sind. Abwei­chend mit­ver­si­chert sind im oben beschrie­be­nen Umfang jedoch Schä­den unmit­tel­bar durch Schmelz- und Regen­was­ser bis in Höhe von 5.000 Euro. Im Rah­men der Prü­fung der Aus­sa­gen zu die­ser Tarif­ana­ly­se stellt der Ver­si­che­rer fol­gen­des klar:

„Bei der Interl­loyd gibt es dazu kei­nen Aus­schluss, daher sind die­se Schä­den mitversichert.“

  • Mit­ver­si­che­rung von Schwimm­be­cken, die dau­er­haft und fest im Boden ver­an­kert sind, sowie von Whirl­pools (kei­ne Auf­stell­pools) im Frei­en. Nicht mit­ver­si­chert sind deren Abde­ckun­gen oder Abdeck­pla­nen. Nicht defi­niert ist, ob ein nur teil­wei­se in Grund und Boden ein­ge­las­se­nes Schwimm­be­cken zu den ver­si­cher­ten Grund­stücks­be­stand­tei­len zählt. Eine ent­spre­chen­de Klar­stel­lung fin­det sich z. B. im Tarif all­safe domo (Vers. 03/2017, Vers. 1.09) von Kon­zept & Mar­ke­ting. Nicht bedin­gungs­sei­tig als ver­si­chert benannt sind Bruch­schä­den an Schwimm­be­cken und Whirl­pools.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz inner­halb des Gebäu­des für Roh­re unter­halb der tra­gen­den oder nicht tra­gen­den Boden­plat­te. Lie­gen Ablei­tungs­roh­re der Was­ser­ver­sor­gung unter­halb des Gebäu­des zwi­schen den Fun­da­men­ten, jedoch unter­halb der Boden­plat­te, ent­fällt ent­spre­chend eben­falls der Versicherungsschutz.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch Wur­ze­lein­wuchs und Muf­fen­ver­satz  sowie durch Undicht­wer­den von Roh­ren (kein ver­si­cher­ter Rohr­bruch), ohne dass es hier­durch zu einem ver­si­cher­ten Näs­se­scha­den an ver­si­cher­ten Sachen kommt. Eine Erwei­te­rung auch über die unbe­nann­ten Gefah­ren ist nicht mög­lich.
  • Wie bran­chen­üb­lich nicht ver­si­chert ist der Bruch oder das Zer­rei­ßen von Press­luft- / Druck­luft­lei­tun­gen. Die­se kom­men z. B. zum Ein­satz, wenn eine zen­tra­le Kom­pres­sor­an­la­ge dazu ein­ge­setzt wird, um elek­tri­sche Werk­zeu­ge damit zu betrei­ben. Sol­che Roh­re könn­ten aller­dings auch unter­ir­disch ver­legt wer­den, um damit Werk­zeu­ge im Gar­ten zu betrei­ben. Wäh­rend ein Kom­pres­sor regel­mä­ßig als im Rah­men einer Haus­rat­ver­si­che­rung mit­ver­si­chert ange­se­hen wer­den kann, fehlt nicht nur bei der Interl­loyd für die Druck­luft­lei­tun­gen regel­mä­ßig ein bedin­gungs­sei­ti­ger Ver­si­che­rungs­schutz. Sol­che Roh­re müss­te der Ver­si­che­rungs­neh­mer also ein­zel­ver­trag­lich bei der Interl­loyd einschließen.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Vögel (aus­ge­nom­men der Kos­ten für die Besei­ti­gung von Specht­schä­den) an ver­si­cher­ten Sachen. Pick- oder Kratz­schä­den durch sons­ti­ge Vögel oder Schä­den durch Schwal­ben­nes­ter sind auch nicht über die unbe­nann­ten Gefah­ren ver­si­cher­bar (sie­he Zif­fer G2‑2.7):

„Schwal­ben­nes­ter wer­den für vie­le Haus­be­sit­zer schnell zu einem Übel, was sie wie­der los­wer­den möch­ten. Zum einen sind es die von ihrer Kon­sis­tenz her schwam­mi­gen Nes­ter, die die Haus­wand rui­nie­ren, zum ande­ren sind es die Aus­schei­dun­gen der Vögel, die jede Haus­wand auf Dau­er stark ver­schmut­zen. Das ist aber noch nicht alles, denn die Hin­ter­las­sen­schaf­ten der Vögel ber­gen die Gefahr von Sal­mo­nel­len. Zudem wird durch das Mate­ri­al, was die Schwal­ben für den Bau ihrer Nes­ter benö­ti­gen, die Haus­wand ver­schmutzt. Schwal­ben mer­ken sich ihre Nist­plät­ze und so kann es pas­sie­ren, dass sie jedes Jahr wie­der­kom­men und die viel­leicht frisch gestri­che­ne Wand wie­der ver­schmut­zen. Ähn­lich wie Tau­ben, so kön­nen auch Schwal­ben Abfluss­roh­re ver­stop­fen und wenn der Kot in Lüf­tungs­schäch­te gelangt, führt das im schlimms­ten Fall sogar zum Brand eines Hau­ses. Die Gesund­heit ist gleich­falls gefähr­det, da der Dreck der Tie­re durch die Lüf­tung noch in die Luft gelangt und ein­ge­at­met wird.“[5]

  • Über die Mit­ver­si­che­rung von Biss­schä­den durch wild­le­ben­de Säug­tie­re (sie­he oben) hin­aus kei­ne Mit­ver­si­che­rung sons­ti­ger Schä­den (z. B. Wühl- und Ver­drän­gungs­schä­den, Schä­den durch Krat­zen, Nis­ten und Uri­nie­ren) an ver­si­cher­ten Sachen durch Wasch­bä­ren und Haar­wild nach dem Bun­des­jagd­ge­setz (z. B. Wild­schwei­ne, Rehe, Mar­der). Nicht ver­si­chert sind daher z. B. Schä­den, die dadurch ent­ste­hen, dass ein wil­des Tier zunächst einen ver­si­cher­ten Biss­scha­den ver­ur­sacht und sich anschlie­ßend durch die gesam­te Däm­mung durch­wühlt, dort Gän­ge baut und über­all Kot hin­ter­lässt. Muss durch einen sol­che Fol­ge­scha­den das gan­ze Dach abge­ris­sen wer­den, so besteht über den Tarif kein Ver­si­che­rungs­schutz. Eben­falls kos­ten­in­ten­siv kann es sein, wenn ein Mar­der län­ge­re Zeit unbe­merkt unter dem Dach eines Gebäu­des wohnt und irgend­wann her­ab­trop­fen­der Urin  die Not­wen­dig­keit der Sanie­rung von Dach­bo­den und dar­un­ter lie­gen­den Räu­men erfor­der­lich machen soll­te[6].
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den infol­ge von Ver­schleiß (Alte­rung),  Schwamm oder Haus­fäul­epil­zen. Eine ent­spre­chen­de Mit­ver­si­che­rung bie­tet z. B. der Tarif Pre­mi­um (Stand 10.2019) aus dem Hau­se Alli­anz.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch den Anprall oder Absturz von Satel­li­ten oder Welt­raum­schrott sowie bei Ein­schlag eines Meteo­ri­ten.  Bei Ein­schluss der unbe­nann­ten Gefah­ren ent­fällt nach Zif­fer G2‑2.10 der Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch Abnut­zung oder Ver­schleiß (also im Zwei­fel auch für Schä­den durch Welt­raum­schrott), wäh­rend Schä­den durch Meteo­ri­ten­ein­schlag im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung als mit­ver­si­chert anzu­se­hen wären. Der Ver­si­che­rer stellt im Rah­men sei­ner Über­prü­fung der Inhal­te die­ser Tarif­ana­ly­se fol­gen­des klar:

„Bei der Interl­loyd gibt es dazu kei­nen Aus­schluss, daher sind die­se Schä­den mitversichert.“

  • Kei­ne Über­nah­me des Mehr­auf­wan­des für Betan­kungs­kos­ten bei Aus­fall der E‑Ladestation nach einem ver­si­cher­ten Scha­den. Dies kön­ne laut Interl­loyd optio­nal durch den Bau­stein „Erneu­er­ba­re Ener­gie-Tech­nik-Ver­si­che­rung“ abge­si­chert wer­den. Dies sei dort durch Zif­fer B 8 (Ertrags­aus­fall-Deckung) als mit­ver­si­chert anzu­se­hen. Nicht ver­si­chert sei­en die Kos­ten für eine Betan­kung mit Benzin.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Anbrin­gung eines Rauch- bzw. Was­ser­mel­de­sys­tems nach einem ersatz­pflich­ti­gen Leitungswasserschaden.
  • Kei­ne Über­nah­me der Ver­pfle­gungs­kos­ten für Hel­fer nach einem ver­si­cher­ten Elementarschaden.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Wie­der­her­stel­lung oder Repro­duk­ti­on von pri­va­ten Unter­la­gen  (z. B. Notar­ver­trä­gen, Zer­ti­fi­ka­ten, Cedu­las und sons­ti­gen pri­va­ten Urkun­denn) sowie elek­tro­nisch gespei­cher­ten Daten (z. B. Daten und Pro­gram­men). Die Mit­ver­si­che­rung von Daten­ret­tungs­kos­ten gilt nicht für zumin­dest teil­wei­se auch gewerb­lich genutz­te Pro­gram­me (z. B. ein pri­vat als auch gewerb­lich genutz­tes Out­look). 
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den außer­halb ver­si­cher­ter Gebäu­de durch Haus­tie­re sowie für die Kos­ten einer Ver­trei­bung oder dau­er­haf­ten Ver­grä­mung wil­der Tiere.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für  frei­wil­li­ge Zuwen­dun­gen an Per­so­nen der Brand­be­kämp­fung nach einem ver­si­cher­ten  Scha­den­fall (z. B. Ver­pfle­gung frei­wil­li­ger Helfer).
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Kos­ten durch Ver­mül­lung des ver­si­cher­ten Gebäu­des nach Aus­zug von Mes­sies oder Miet­no­ma­den. Laut Ver­si­che­rer kön­ne dies über einen optio­na­len Bau­stein mit­ver­si­chert wer­den. Auf Nach­fra­ge stellt das Unter­neh­men hier­zu fol­gen­des klar:

„Die Miet­ver­si­che­rung bie­ten wir in unse­ren Rah­men­kon­zep­ten die ein­zel­ne Mak­ler abschlie­ßen mit an und kön­nen auf Nach­fra­ge für indi­vi­du­el­le Ange­bo­te mit ange­bo­ten werden.

Einen offe­nen Ver­kaufs­ta­rif gibt es nicht.“

  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Neu­ein­stel­lung von Anten­nen und Satel­li­ten­schüs­seln durch eine ver­si­cher­te Gefahr, ohne dass ein Sach­scha­den vorliegt.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung der Auf­tau­kos­ten nach einem ver­si­cher­ten Frostschaden.
  • Kei­ne Kos­ten­über­nah­me für Trock­nungs­kos­ten infol­ge von Schä­den durch Grund­was­ser, das infol­ge von Wit­te­rungs­nie­der­schlä­gen oder Aus­ufe­rung von ober­ir­di­schen Gewäs­sern nicht an die Erd­ober­flä­che gedrun­gen ist. Dar­über hin­aus besteht kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen unmit­tel­bar durch Grund­was­ser bzw. durch Grund­was­ser, das nicht an die Erd­ober­flä­che getre­ten ist. Dringt bei­spiels­wei­se Was­ser nach einem Stark­re­gen durch eine Haus­wand im Kel­ler, dürf­te regel­mä­ßig ein Aus­schluss für Schä­den durch Grund­was­ser ein­ge­wandt werden.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten einer (ver­meint­lich) kli­ma­freund­li­chen CO2-Kom­pen­sa­ti­on nach einem Feuerschaden.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Rekul­ti­vie­rung von begrün­ten Dächern.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Pfle­ge eines Gar­tens durch eine Fach­fir­ma bei schwer­wie­gen­der und unvor­her­ge­se­he­ner Ver­let­zung oder Krank­heit, die ihn an der Pfle­ge des Gar­tens hindert.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung der Kos­ten für Gar­ten­be­pflan­zung bei Ver­trock­nung von Pflan­zen durch Aus­fall der Bewässerungsanlage.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung der Kos­ten für die Wie­der­her­stel­lung gärt­ne­ri­scher Anla­gen wie Wegen, Gar­ten­brun­nen, Sand­käs­ten oder Teichanlagen.
  • Kei­ne Über­nah­me der Mehr­kos­ten für eine nach­hal­ti­ge Gestal­tung des Gar­tens (z. B. Anla­ge einer Bie­nen- und Hummelwiese).
  • Kei­ne Über­nah­me der Mehr­kos­ten für res­sour­cen­scho­nen­de Repa­ra­tu­ren.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für eine Gefah­ren­be­ra­tung bei Über­schwem­mung.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung der Kos­ten für Pool­rei­ni­gung und Wie­der­auf­fül­lung nach einem Versicherungsfall.
  • Kei­ne Finan­zi­el­le Unter­stüt­zung für nach­ge­wie­se­ne Kos­ten (z. B. für eine Online-Rechts­be­ra­tung oder das Zurück­schnei­den einer Hecke) zur Bei­le­gung eines Nach­bar­schafts­strei­tes.
  • Kei­ne pau­scha­le Über­nah­me per­sön­li­cher Aus­la­gen nach einem Versicherungsfall.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung der Mehr­kos­ten für behörd­li­che Auf­la­gen zum Denk­mal­schutz. Da auf Anfra­ge auch denk­mal­ge­schütz­te Gebäu­de ver­si­cher­bar sind, ist hier eine Mit­ver­si­che­rung im Rah­men der Kos­ten­über­nah­me für Mehr­kos­ten durch behörd­li­che Wie­der­her­stel­lungs­be­schrän­kun­gen anzu­neh­men. Wird ein Gebäu­de erst nach Ver­trags­ab­schluss unter Denk­mal­schutz gestellt, so zählt dies wie auch bei ande­ren Unter­neh­men als anzei­ge­pflich­ti­ge Gefahrerhöhung.
  • Kei­ne Über­nah­me von infol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les erfor­der­li­chen alters­be­ding­ten Mehr­kos­ten. Abwei­chend hier­zu weist die Leis­tungs­über­sicht des Ver­si­che­rers eine ent­spre­chen­de Mit­ver­si­che­rung aus. Hier räumt der Ver­si­che­rer einen „Feh­ler im Text des Bedin­gungs­werks“ ein, „hier fehlt das alters­ge­recht.“
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung der Mehr­kos­ten für Pri­mär­ener­gie infol­ge eines ver­si­cher­ten Schadens.
  • Kei­ne bedin­gungs­sei­ti­ge Klar­stel­lung hin­sicht­lich eines Ver­zichts auf Anrech­nung von Rest­wer­ten, wenn die­se auf­grund behörd­li­cher Wie­der­her­stel­lungs­be­schrän­kun­gen nicht wie­der ver­wer­tet wer­den kön­nen. Die Mit­ver­si­che­rung ergibt sich jedoch in Anleh­nung an Zif­fer A 17.1.2 der VGB 2016 – Wohn­flä­chen­mo­dell mit Stand 15.11.2018 bzw. der VGB 2022 – Wohn­flä­chen­mo­dell mit Stand 11.2023 aus § 19 Nr. 1.2 der B 382:

„B18‑1.2 Wenn wegen öffent­lich-recht­li­cher Vor­schrif­ten tech­nisch noch brauch­ba­re Sach­sub­stanz der ver­si­cher­ten Sachen für die Wie­der­her­stel­lung nicht ver­wen­det wer­den darf, dann erhal­ten Sie eine ent­spre­chen­de Ent­schä­di­gung nach B18‑1.1.1

Das setzt vor­aus, dass

B18‑1.2.1 die behörd­li­chen Anord­nun­gen nicht vor Eintri8 des Ver­si­che­rungs­falls erteilt wurden

oder

B18‑1.2.2 die Nut­zung der Sachen zum Zeit­punkt des Ver­si­che­rungs­falls nicht auf­grund öffent­lich-recht­li­cher Vor­schrif­ten ganz oder teil­wei­se unter­sagt war.“

  • Eine Neu­wer­t­er­stat­tung setzt vor­aus, dass für das ver­si­cher­te Gebäu­de nach einem Total­scha­den inner­halb von drei Jah­ren nach dem Ver­si­che­rungs­fall ein Wie­der­auf­bau an Ort und Stel­le erfolgt. Nur, wenn dies recht­lich nicht mög­lich oder wirt­schaft­lich nicht zu ver­tre­ten ist, ist ein Wie­der­auf­bau auch an ande­rer Stel­le inner­halb der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land mög­lich. So ent­schä­digt etwa die Dom­cu­ra in ihrem „Ein­fa­mi­li­en­haus­kon­zept“ (Stand 20.11.2024) unab­hän­gig vom Gebäu­de­al­ter auch dann, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer sich gegen einen Neu­auf­bau ent­schei­den soll­te oder das Gebäu­de an einem ande­ren Ort wie­der­auf­bau­en soll­te (sie­he dort Abschnitt B 1 § 12 Nr. 1).
  • Unter Denk­mal­schutz ste­hen­de Gebäu­de sind nur im Rah­men einer Direk­ti­ons­an­fra­ge versicherbar.
  • Kei­ne bedin­gungs­sei­tig gere­gel­te so genann­te nach­hal­ti­ge Kapi­tal­an­la­ge nach defi­nier­ten Kriterien.
  • Ähn­lich zu den unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV (Gemein­sa­mer All­ge­mei­ner Teil für die All­ge­mei­ne Haft­pflicht­ver­si­che­rung, die D&O‑Versicherung, die Sach­ver­si­che­rung und die Tech­ni­schen Ver­si­che­run­gen (ohne Pro­jekt­ge­schäft) inklu­si­ve Betriebs­un­ter­bre­chungs­ver­si­che­run­gen, Stand 03.2024) gilt eine Embar­go­klau­sel, die nicht nur Wirtschafts‑, Han­dels- oder Finanz­sank­tio­nen bzw. Embar­gos der Euro­päi­schen Uni­on oder der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land berück­sich­tigt, son­dern auch sol­che der Staa­ten von Ame­ri­ka, soweit dem nicht Rechts­vor­schrif­ten der Euro­päi­schen Uni­on oder der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land ent­ge­gen­ste­hen. Für Kun­den, z. B. mit jeme­ni­ti­scher Natio­na­li­tät kann die Embar­go­klau­sel zum Pro­blem wer­den (sie­he z. B. Reso­lu­ti­on 2758 (2024) vom 13.11.2024[7]). Posi­tiv gegen­über den aktu­el­len Mus­ter­be­din­gun­gen ist, dass sons­ti­ge Embar­gos der USA gegen­über ande­ren Län­dern nicht unter den Aus­schluss fallen.
  • Bei Antrags­stel­lung ver­si­cher­bar sind nur stän­dig bewohn­te Gebäu­de. Auch nach Antrags­stel­lung liegt eine anzei­ge­pflich­ti­ge Gefahr­er­hö­hung dann vor, wenn das Gebäu­de oder der über­wie­gen­de Teil des Gebäu­des nicht mehr genutzt wird.
  • Raten­zah­lungs­zu­schlag bei unter­jäh­ri­ger Zahlweise.

Pro­dukt­steck­brief Tarif Infinitus

Unter­neh­men: Interl­loyd

Risi­ko­trä­ger: Interl­loyd

Tarif: Infi­ni­tus, Stand 01.2025

Berech­nungs­grund­la­ge: Wohn­flä­che

Höchstent­schä­di­gung: nicht­zu­tref­fend

Ziel­grup­pe: Ein‑, Zwei- oder Mehrfamilienhäuser

Denk­mal­ge­schütz­te Häu­ser: auf Anfra­ge

Neben­ge­bäu­de: bis zu einem Wert von 25.000 Euro, Gewächs- und Gar­ten­häu­ser abwei­chend bis 5.000 Euro

Ablei­tungs­roh­re außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks: die, „der Ver­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen, sofern Sie die Gefahr tra­gen“.  Ist ein Gebäu­de bei Antrags­stel­lung über 30 Jah­re alt, so besteht die Mit­ver­si­che­rung nur,  „nach­dem die Dicht­heits­prü­fung der Roh­re durch eine Fach­fir­ma oder einen Sach­ver­stän­di­gen in Anknüp­fung an die DIN 1986 durch­ge­führt wur­de und even­tu­ell fest­ge­stell­te Män­gel durch eine Fach­fir­ma besei­tigt wur­den. Die Dicht­heits­prü­fung darf maxi­mal fünf Jah­re vor Ver­trags­be­ginn lie­gen. Das Prüf­pro­to­koll ist im Ver­si­che­rungs­fall vor­zu­le­gen.“ Nicht ver­si­chert sind Schä­den durch Wur­ze­lein­wuchs oder Muffenversatz.

Erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren (wei­te­re Natur­ge­fah­ren): gegen Zuschlag (1.000 Euro Selbst­be­tei­li­gung. 4 Wochen, sofern kei­ne naht­lo­se Vor­ver­si­che­rung. Ergän­zend optio­na­le Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Stark­re­gen bis 1.000.000 Euro (Bau­stein Stark­re­gen­Plus).

Unbe­nann­te Gefah­ren: bis 1 Mil­lio­nen Euro mit 500 Euro Selbstbeteiligung

Kür­zungs­ver­zicht bei grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung von Oblie­gen­hei­ten und Sicher­heits­vor­schrif­ten: ein­ge­schränkt (bis 50.000 Euro. Aus­ge­nom­men davon sind die Bau­stei­ne Erwei­te­re Ele­men­tar­ge­fah­ren sowie Stark­re­gen­Plus)

Neu­bau­ra­batt­sys­tem: ja (bis zu einem Alter von 50 Jah­ren, Neu­bau­nach­lass bis 54,34 %, Zuschlag für ein 30jähriges Objekt gegen­über einem Neu­bau +107,00 %)

Scha­den­frei­heits­ra­batt: optio­nal an den Scha­dens­ver­lauf ange­pass­te Selbst­be­tei­li­gung zwi­schen 0 Euro und 5.000 Euro


[1] „Interl­loyd mit neu­er Gene­ra­ti­on der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung. Fle­xi­bler Schutz, attrak­ti­ve Rabat­te und umfas­sen­de Leis­tun­gen“ auf „arag​.com“ vom 10.03.2025. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.arag​.com/​d​e​/​p​r​e​s​s​e​/​p​r​e​s​s​e​m​i​t​t​e​i​l​u​n​g​e​n​/​g​r​o​u​p​/​0​0​7​23/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 13.06.2025.

[2] „Interl­loyd mit neu­er Gene­ra­ti­on der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung. Fle­xi­bler Schutz, attrak­ti­ve Rabat­te und umfas­sen­de Leis­tun­gen“ auf „arag​.com“ vom 10.03.2025. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.arag​.com/​d​e​/​p​r​e​s​s​e​/​p​r​e​s​s​e​m​i​t​t​e​i​l​u​n​g​e​n​/​g​r​o​u​p​/​0​0​7​23/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 13.06.2025.

[3] Sie­he https://​juris​.bun​des​ge​richts​hof​.de/​c​g​i​-​b​i​n​/​r​e​c​h​t​s​p​r​e​c​h​u​n​g​/​d​o​c​u​m​e​n​t​.​p​y​?​G​e​r​i​c​h​t​=​b​g​h​&​A​r​t​=​e​n​&​D​a​t​u​m​=​A​k​t​u​e​l​l​&​S​o​r​t​=​3​&​n​r​=​1​2​3​9​4​5​&​p​o​s​=​2​1​&​a​n​z​=​822, zuletzt auf­ge­ru­fen am 05.01.2021

[4] „Interl­loyd mit neu­er Gene­ra­ti­on der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung. Fle­xi­bler Schutz, attrak­ti­ve Rabat­te und umfas­sen­de Leis­tun­gen“ auf „arag​.com“ vom 10.03.2025. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.arag​.com/​d​e​/​p​r​e​s​s​e​/​p​r​e​s​s​e​m​i​t​t​e​i​l​u​n​g​e​n​/​g​r​o​u​p​/​0​0​7​23/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 13.06.2025.

[5] „Schwal­ben­ab­wehr in Fürth“ auf „schaed​lings​pro​fi​-fran​ken​.de“. Auf­zu­ru­fen unter schaed​lings​pro​fi​-fran​ken​.de, zuletzt auf­ge­ru­fen am 29.11.2024. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.schaed​lings​pro​fi​-fran​ken​.de/​s​t​a​n​d​o​r​t​e​/​k​a​m​m​e​r​j​a​e​g​e​r​-​f​u​e​r​t​h​/​s​c​h​w​a​l​b​e​n​n​est, zuletzt auf­ge­ru­fen am 29.11.2023.

[6] Sie­he z. B. Völ­kel, Annic „Düs­sel­dorf Mar­der lebt zwei Jah­re unter Kita­dach“ auf „wz​.de“ vom 24.01.2017 um 19:36 Uhr. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.wz​.de/​n​r​w​/​d​u​e​s​s​e​l​d​o​r​f​/​m​a​r​d​e​r​-​l​e​b​t​-​z​w​e​i​-​j​a​h​r​e​-​u​n​t​e​r​-​k​i​t​a​d​a​c​h​_​a​i​d​-​2​7​4​0​2​087, zuletzt auf­ge­ru­fen am 02.09.2025:

„Wohl seit Mai 2015 gehör­te der Dach­bo­den der Unter­bil­ker Kin­der­ta­ges­stät­te zum Revier des Mar­ders. […] Doch irgend­wann fand man Kot des Tie­res im Außen­be­reich und auf einem Bal­kon. Und eines Tages tropf­te Urin vom Dach­ge­schoss in den Grup­pen­raum. Da war klar: Ein Mar­der hat­te sich auf dem Dach­bo­den ein­ge­rich­tet, mit einem Vor­rats­platz, einem Schlaf­platz und eben einem „Toi­let­ten­platz“.“

[7] „Reso­lu­ti­on 2758 (2024) ver­ab­schie­det auf der 9782. Sit­zung des Sicher­heits­rats am 13. Novem­ber 2024“ auf „un​.org“ vom 13.11.2024. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.un​.org/​d​e​p​t​s​/​g​e​r​m​a​n​/​s​r​/​s​r​_​2​4​/​s​r​2​7​5​8​.​pdf, zuletzt auf­ge­ru­fen am 13.12.2024.

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