Am 10.03.2025 informierte die ARAG ihre Vermittler über die neue Wohngebäudeversicherung der Interlloyd Versicherungs AG in den Tarifstufen Classic (VS), Protect Plus (VS), Eurosecure Plus (WF) bzw. Infinitus (WF)[1]. Durch die Einführung des neuen Tarifs abgelöst wurde der Tarif mit dem Bedingungsstand 28.04.2021 aus dem Juli 2021. Der Alttarif wurde für das Neugeschäft geschlossen. Zum neuen Tarif schrieb das Unternehmen unter anderem:
„Attraktive Prämienvorteile und individuelle Sonderkonditionen
Ein Highlight der neuen Generation der Interlloyd Wohngebäudeversicherung liegt in den attraktiven Preisnachlässen, die auf verschiedene Lebenssituationen und Nachhaltigkeitsaspekte abgestimmt sind. Kunden, die ihre Wohngebäude selbst nutzen, profitieren ebenso von Rabatten wie diejenigen, deren Gebäude in die Energieeffizienzklassen A+, A oder B eingestuft sind. Auch die Kombination der Wohngebäudeversicherung mit einer Interlloyd Hausratversicherung wirkt sich finanziell vorteilhaft aus. Zudem gewährt die Interlloyd für Teilsanierungen, Modernisierungen oder Präventionen wie etwa den Einbau eines Wasserwächters Prämienvorteile. So ist es möglich, dass Kunden Rabatte von bis zu 50 Prozent auf die Versicherungsprämie erhalten können.
Die Interlloyd Versicherungs-AG setzt in ihrer neuen Wohngebäudeversicherung auf eine klare Ausrichtung hin zu Nachhaltigkeit und Innovation. Kunden profitieren von finanzieller Unterstützung, wenn sie ihr Gebäude mit umweltfreundlichen oder nachhaltigen Baustoffen wiederherstellen. Bei Schäden über 25.000 Euro übernimmt die Interlloyd bis zu 50 Prozent der Mehrkosten für energetische oder nachhaltige Modernisierungen, auch wenn diese nicht behördlich vorgeschrieben sind – im Tarif Eurosecure bis 10.000 und Infinitus bis 20.000 Euro.“ [2]
Übersicht über die Inhalte der Analyse
1. Tarifliches
2. Ausgewählte Leistungen des Tarifs Infinitus
3. Ausgewählte Einschränkungen des Tarifs Infinitus
4. Produktsteckbrief
1.000 Euro Selbstbeteiligung bei einem Vorschaden in den letzten 5 Jahren
Der benannte Newsletter informierte über die Einführung neuer Selbstbehaltsmodelle:
„Ihre Kunden können zwischen keiner Selbstbeteiligung, 500 €, 1.000 € oder einer flexiblen Selbstbeteiligung (Schadenfreiheits-System) wählen.“
Entscheidet sich ein Kunde für das Schadenfreiheitssystem, so richtet sich die Einstufung in die Schadenfreiheitsklasse nach der Anzahl der Vorschäden innerhalb der letzten fünf Jahre. Hatte ein Objekt in den letzten 5 Jahren keine Vorschäden oder handelt es sich um einen Neubau, erfolgt die Einstufung des Gebäudes in die Schadenfreiheitsklasse 10. Für Gebäude mit zwei Vorschäden in den letzten fünf Jahren erfolgt die Einstufung in die Schadenfreiheitsklasse ‑1, zu der eine Selbstbeteiligung von 2.000 Euro als vereinbart gilt. Bei drei oder mehr Schäden in den letzten fünf Jahren erfolgen die Einstufung in die Schadenfreiheitsklasse ‑3 sowie eine Selbstbeteiligung von 5.000 Euro.
Während der Vertragslaufzeit kommt es in Abhängigkeit von der möglichen Schadensfrequenz zu Änderungen der Schadenfreiheitsklasse zwischen SF 10 (0 Euro Selbstbeteiligung) und SF ‑5 (5.000 Euro Selbstbeteiligung).
Das Schadenfreiheitssystem findet keine Anwendung auf die Mitversicherung erweiterter Elementargefahren.
Der Versicherungsschutz bei der Interlloyd kann optional erweitert werden um
- Mitversicherung von Bruchschäden an der Verglasung (Inklusive Schäden an Gewächshäusern und Wintergärten. In den Tarifen Eurosecure Plus sowie Infinitus ist diese Leistung beitragsfrei enthalten)
- Haus- und Wohnungsschutzbrief
- Konditions- und Summendifferenzdeckung (im Tarif Infinitus automatisch eingeschlossen, in den anderen Tarifen nur, sofern vereinbart)
- Unbenannte Gefahren bis 1.000.000 Euro mit 500 Euro Selbstbeteiligung
- Schäden durch weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch) mit 1.000 Euro Selbstbeteiligung und einer Wartezeit von 4 Wochen ab Antragsstellung bzw. Versicherungsbeginn. Bei nahtloser Vorversicherung entfällt die Wartezeit)
- StarkregenPlus (nur abschließbar bei gleichzeitiger Mitversicherung der weiteren Naturgefahren. Versicherungsschutz bis 1.000.000 Euro. Jederzeitiges Sonderkündigungsrecht von drei Monaten)
- Photovoltaikanlagen (in den Tarifen Eurosecure Plus und Infinitus bereits pauschal gegen die Gefahren der Gebäudeversicherung mitversichert, davon im Tarif Eurosecure Plus bis höchstens 50.000 Euro)
- Erneuerbare Energien Technik

Neubaurabattsystem: Altersstaffel bis zu 50 Jahre
Die neue Wohngebäudeversicherung der Interlloyd wird angeboten für ständig bewohnte und zu mindestens 50 % wohnwirtschaftlich genutzte Ein‑, Zweifamilien‑, Reihenhäuser, Doppelhaushälften sowie Mehrfamilienhäuser. Anderweitig genutzte Gebäude sind anfragepflichtig.
Wie diverse Wettbewerber gewährt die Interlloyd einen Rabatt für Neubauten. Mit zunehmendem Gebäudealter steigt der in den Bedingungen ausgewiesene Altersfaktor. In der Spitze führt dies dazu, dass ein Gebäude von 50 Jahren oder mehr um einen Faktor 2,19 teurer als ein Neubau ist. Dies entspricht einem Neubaurabatt von fast 55 %.
Gebäudealter / technisches Gebäudealter | Altersfaktor für die Prämienberechnung | Rabatt gegenüber einem 50 Jahre alten Gebäude |
0 Jahre | 0,00 | 0,00% |
5 Jahre | 1,29 | 22,48% |
10 Jahre | 1,54 | 35,06% |
15 Jahre | 1,73 | 42,20% |
20 Jahre | 1,91 | 47,64% |
25 Jahre | 1,99 | 49,75% |
30 Jahre | 2,07 | 51,69% |
35 Jahre | 2,11 | 52,61% |
40 Jahre | 2,15 | 53,49% |
45 Jahre | 2,17 | 53,92% |
50+ Jahre | 2,19 | 54,34% |
Verschiedene Methoden der Wohnflächenermittlung
Grundsätzlich versicherbar sind bezugsfertige Wohngebäude bis zu einer Wohnfläche von 400 Quadratmetern Wohnfläche, die zu höchstens 50 % zu gewerblichen Zwecken genutzt werden. In den Summentarifen Classic und Protect Plus gilt diese Begrenzung nicht. Größere Objekte bis maximal 500 Quadratmeter sind nur im Rahmen einer Direktionsanfrage versicherbar. Der Versicherer definiert die Wohn- und Nutzfläche für die Tarife Eurosecure Plus sowie Infinitus wie folgt:
„B15‑3 Wohnflächenberechnung
B15‑3.1 Die Wohnfläche ist die Summe der Gesamtgrundfläche aller Räume (Innenmaß ohne Innenwände, kein Abzug für Dachschrägen) des Hauses und der zu Wohn- bzw. Gewerbezwecken genutzten Nebengebäude. Zur Wohnfläche zählen auch Arbeitszimmer, gewerblich und beruflich genutzte Räume, Hobbyräume und Wintergärten. Zur Wohnfläche zählen nicht Treppen, Balkone, Loggien, Terrassen, Garagen, Carports und sonstige nicht ausgebaute Räume. Kellerräume (auch Hanglage) sind grundsätzlich, unabhängig von der Nutzung, mit 20% der Grundfläche zu berechnen.
B15‑3.2 Alternativ ist die Angabe der Gesamtfläche korrekt, sofern diese nach einem der aufgeführten Methoden ermi8elt wurde:
B15‑3.2.1 der Wohnflächenverordnung (WoFlV),
B15‑3.2.2 der DIN-Normen 277 und 283,
B15‑3.2.3 dem Kauf-/Mietvertrag, sofern dieser den aktuellen Ausbauzustand wiedergibt,
B15‑3.2.4 anderen gültigen Berechnungsmethoden, sofern die Ermittlung durch einen sachverständigen Dritten erfolgt.“
Für die Tarife Classic sowie Protect Plus fehlt es an einer bedingungsseitigen Definition der Wohnfläche. Auf Nachfrage äußert sich das Unternehmen hierzu wie folgt:
„Die Tarife Classic und Protect Plus sind Tarife bei denen nach Versicherungssumme, hier Wert 1914, tarifiert wird. Daher ist die Wohnfläche bei der Ermittlung der Versicherungssumme nicht relevant.“
Auch kleine Sanierungen können die Prämie senken
Gebäude mit einem Alter von 50 Jahren oder mehr sind nur im Rahmen einer Direktionsanfrage versicherbar. Anders als bei vielen Wettbewerbern können auch Teilsanierungen eine Reduzierung des technischen Gebäudealters bedeuten. So führt etwa eine Erneuerung der Silikonfugen im Nassbereich zu einer technischen Reduzierung des Gebäudealters von 3 Jahren, eine Neuinstallation der leitungswasserführenden Anlage und Heizungsanlage (sofern diese mit Flüssigkeiten betrieben werden) und aller Zu- und Ableitungsrohre innerhalb und außerhalb des Gebäudes sogar um 10 Jahre.
Versicherungsschutz für Gebäude unter Denkmalschutz (auch Flächendenkmalschutz) ist nur auf Anfrage möglich. Wird ein Objekt erst nach Antragsstellung unter Denkmalschutz gestellt, so zählt dies als anzeigepflichtige Gefahrerhöhung.
Werden ein Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht mehr genutzt, liegt nach Ziffer B21‑1.2 eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vor.
Zu den pauschal mitversicherten Grundstücksbestandteilen gehören unter anderem fest mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks verbundene Nebengebäude (z. B. Schuppen, Saunahäuser, Tierställe, allseits umschlossene Tiervolieren) bis insgesamt 25.000 Euro. Für Gewächs- und Gartenhäuser gilt ein Sublimit von maximal 5.000 Euro. Eine wichtige Einschränkung betrifft Garagen und Carports:
„Garagen und Carports auf den im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück sind mitversichert, sofern sie der überwiegenden Zweckbestimmung als Fahrzeugunterstand dienen.“
Hierzu stellt der Versicherer folgendes klar:
„Es gibt eine Garagenverordnung (Regelwerk der Bundesländer). Dort ist geregelt, wie eine Garage genutzt werden darf. Wenn die Garage wie in der Verordnung genutzt wird, ist diese auch mitversichert. Es dürfen neben Fahrzeugen auch Gartenbänke oder Grills dort untergestellt werden.“
Ohne Sublimit mitversichert sind u. a. fest mit dem Grund und Boden verbundene Fahrradunterstände, Hundehütten sowie Grundstückseinfriedungen (z. B. Hecken).
Nicht in den Bedingungen benannte Grundstücksbestandteile sind nur dann versichert, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Verschiedene Risiken sind anfragepflichtig, so z. B. Risiken ohne Vorversicherung (ausgenommen Neubaurisiken), Gebäude der Bauartklasse IV bzw. der Fertighausgruppe 3, aber auch Gebäude, die saniert werden oder sich im Umbau befinden.
Keine Elementarabsicherung für besonders gefährdete Risikoorte
Sollen Gebäude in den ZÜRS-Zonen 3 oder 4 gegen weitere Naturgefahren versichert werden, so sei dies laut Versicherer anfragepflichtig und werde von der Hauptverwaltung geprüft.
Für versicherbare Schäden durch solche Elementargefahren gelten der generell zum Vertrag vereinbarte Selbstbehalt sowie die grundsätzlich vereinbarte Wartezeit.
Wurde ein Gebäude nach Fertigstellung kernsaniert, richtet sich der Altersfaktor nach dem Zeitpunkt der letzten Kernsanierung. Eine solche wird vom Versicherer wie folgt definiert:
„D17‑3 Kernsanierte Gebäude
Eine Kernsanierung wird der ersten Bezugsfertigstellung gleichgesetzt. Eine Kernsanierung erfordert eine komple8e Neuinstallation der:
D17‑3.1 Leitungswasser führenden Anlage und Heizungsanlage (sofern diese mit Flüssigkeiten betrieben werden) und
D17‑3.2 Zu- und Ableitungen außerhalb des Gebäudes und
D17‑3.3 Bedachung (Dacheindeckung einschließlich La8ung – nicht Unterbau/Dachstuhl) und des mit dem Dach verbundenen Zubehörs (z.B. Regenrinnen, Schneefangvorrichtungen) und
D17‑3.4 Elektroanlage einschließlich Leitungen.
Sie haben die Durchführung einer Kernsanierung durch entsprechend geeigneter Nachweise zu belegen.“
Vielfältige Rabattoptionen
Für eine unterjährige Zahlweise erhebt die Interlloyd einen Ratenzahlungszuschlag in Höhe von 5 % (monatliche bzw. vierteljährliche Zahlweise) bzw. 3 % (halbjährliche Zahlweise).
Der Versicherer bietet einen Deckungsrabat von 5 % für zwei Sparten bzw. 10 % ab drei Sparten (z. B. Wohngebäude‑, Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung). Voraussetzung für den Deckungsrabatt ist, dass sämtliche Verträge zur aktuellen Tarifgeneration gehören, den gleichen Versicherungsnehmer sowie die gleiche Kundennummer aufweisen.
Wird eine Immobilie vom Versicherungsnehmer selbst genutzt, wird ein Nachlass von 25 % gewährt. Einen weiteren Rabatt von 2,5 % gewährt der Versicherer für Gebäude der Energieeffizienzklasse B oder besser.
Um den Zahlbeitrag zu senken, besteht die Möglichkeit der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung für den Schadenfall. Zur Auswahl stehen die Selbstbehaltsvarianten 500 Euro (10% Nachlass), 1.000 Euro (25% Rabatt) bzw. eine flexible Selbstbeteiligung mit Schadenfreiheitssystem (10 % Nachlass). Dieser Selbstbehalt bezieht sich nicht auf Erweitere Elementargefahren, den Baustein StarkregenPlus sowie weitere Bausteine.
Zum Umgang mit Vorschäden
Bei Antragsstellung anzugeben sind Vorschäden zu den versicherten Gefahren während der letzten fünf Jahre vor Antragsstellung, bei Elementarschäden jene der letzten zehn Jahre davor. Risiken mit mehr als einem Vorschaden während der letzten fünf Jahre vor Antragsstellung sind anfragepflichtig. Dabei sind auch solche Schäden anzeigepflichtig, die bei einem möglichen Vorversicherer nicht gemeldet wurden.
Übliches Kündigungsrecht
Versicherungsnehmer und Versicherer können den Versicherungsschutz ordentlich mit Frist von drei Monaten zur jeweiligen Hauptfälligkeit kündigen.
Tarif mit Potentialen und Schwächen
Trotz vieler positiver Leistungen erfüllt der Tarif Infinitus aus dem Hause Interlloyd nicht die aktuellen Mindestanforderungen von Witte Financial Services für eine positive Bewertung Für eine Bewertung mit „Bronze“ wäre unter anderem eine Mitversicherung von Seng- und Schmorschäden (kein Feuerfolgeschaden) erforderlich, also von Schäden auch durch z. B. umgefallene Kerzen oder Zigarettenglut ohne offene Flamme. Auch müssten Rauch- und Rußschäden auch dann mitversichert sein, wenn diese Emissionen nicht aus Anlagen auf dem Versicherungsgrundstück resultieren sollten.
Ausgewählte Vorteile im Tarif Infinitus der Interlloyd
- Der Versicherer garantiert, dass die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen den Kunden nicht schlechter stellen als die unverbindlichen Wohngebäudeversicherungsbedingungen VGB mit dem derzeit Stand 11.2023 (GDV-Garantie).
- Der Versicherer garantiert, dass die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen den Kunden nicht schlechter stellen als die unverbindlichen Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse mit Stand 10.2022 (Arbeitskreis-Garantie).
- Einschluss einer Besitzstandsgarantie (Vorversicherergarantie, Leistungsgarantie) für weitergehende Leistungen des unmittelbaren Vorversicherers. Voraussetzung sind unter anderem ein nahtloser Übergang, eine Vorvertragszeit von mindestens einem Jahr sowie, dass der Vorversicherer nicht zur ARAG-Gruppe gehörte.
- Optionaler Einschluss einer Summen- und Konditionsdifferenzdeckung (Versicherungsschutz für Ereignisse, die bestehenden Vertrag des Wettbewerbers nicht oder nicht in vollem Umfang versichert sind) bis zu 15 Monaten.
- Best-Leistungs-Garantie (Erweiterte Vorsorgedeckung, Marktgarantie) für weitergehende Leistungen eines zum Schadenszeitpunkt verkaufsoffenen anderen Versicherers. Nicht erweiterbar sind unter anderem Entschädigungen aus der Leistung „polizeilich angezeigte Straftat“.
- Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit bis max. 24 Monate, sofern gleichzeitig eine Unfallversicherung bei der Interlloyd besteht. Die Mitversicherung ist unabhängig vom Alter bei Eintritt der Arbeitslosigkeit wie auch davon, ob es sich bei der versicherten Person um einen Angestellten oder Selbstständigen handelt. Die Bedingungen sehen ferner keine Einschränkungen vor, dass die vorherige Tätigkeit in Teilzeit oder Vollzeit begangen wurde:
„Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
Besteht im Rahmen eines gebündelten Vertrages neben dieser Wohngebäudeversicherung auch eine Unfallversicherung bei der Interlloyd, so wird bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit (§ 117 Sozialgesetzbuch [SGB) III] bis 24 Monaten beitragsfreier Versicherungsschutz geboten.“
- Sofern der Tarif Infinitus als Wohnflächentarif abgeschlossen wurde, besteht ein genereller Unterversicherungsverzicht. Eine Kürzung der Leistung findet nur dann statt, wenn die Wohnfläche abweichend von Ziffer B18‑9 der Bedingungen ermittelt wurde. Eine Abweichung von bis zu 15 % von der tatsächlichen Wohnfläche ist unschädlich für die Gewährung eines Unterversicherungsverzichts (siehe Ziffer B18-10). Wurde der Versicherungsschutz nach dem Wert 1914 ermittelt, so gilt ein Unterversicherungsverzicht, sofern diese Versicherungssumme korrekt ermittelt wurde.
- Verzicht auf Kürzung der Leistung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles.
- Verzicht auf Kürzung der Leistung bei grob fahrlässiger Verletzung von gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften und Obliegenheiten (z. B. Meldung von Gefahrerhöhungen) bei und nach dem Eintritt des Versicherungsfalles bis in Höhe von 50.000 Euro. Der Verzicht erfolgt nicht, wenn die Schadenhöhe den benannten Betrag übersteigt und auch nicht für die Versicherung weiterer Naturgefahren sowie Starkregen Plus.
- Kein Berufen auf Verletzung einer behördlich vorgeschriebenen Sicherheitsvorschrift bei Verstoß gegen die Installation eines Rauchmelders.
- Verzicht auf Regress gegen Mieter und Angehörige als Repräsentanten des Versicherungsnehmers bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles (siehe Ziffer A4-13 in Verbindung mit Ziffer D9-11 sowie D10‑1.1).
- Geht der Regressanspruch eines Gebäudeeigentümers oder Mieters auf Ersatz des Schadens gegen einen Mieter oder Angehörigen über, so kann der Versicherungsnehmer gegen eine solche Geltendmachung Einspruch erheben. Kein Regressverzicht ist möglich, wenn der Mieter oder Angehörige den Schaden durch eine Haftpflichtversicherung geltend machen kann oder sofern er den maßgeblichen Schaden vorsätzlich verursacht hatte.
- Mitversicherung benannter Grundstücksbestandteile ohne Sublimit (z. B. Masten- und Freileitungen, Hundehütten und – zwinger, Gas- und Öltanks, Wandladestationen (Wallboxen) zum Aufladen von Elektrofahrzeugen). Eine Mitversicherung setzt voraus, dass diese Sachen fest mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks verbunden sind. Für Nebengebäude wie Schuppen oder Tierställe gilt eine Begrenzung auf maximal 25.000 Euro, für Gewächs- und Gartenhäuser auf maximal 5.000 Euro.
- Ausdrückliche Mitversicherung von Balkonkraftwerken (sog. Steckersolaranlagen, steckerfertigen Mini PV-Anlagen) als Gebäudezubehör auf dem Versicherungsgrundstück.
- Mitversicherung von Zubehör der hauswirtschaftlichen Selbstversorgung (u.a. Bienenvölker, die artgerecht gehalten werden; Rankhilfen für Nutzpflanzen und Hochbeete; Kräuter, Obst- und Gemüsepflanzen) bis in Höhe von 500 Euro. Werden z. B. Bienenvölker durch die Gefahren Feuer, Leitungswasser oder Sturm / Hagel teilweise oder vollständig vernichtet, so übernehme der Versicherer nach Aussage des Versicherers auch die Kosten für eine Neukauf.
- Mitversicherung von beweglichem Gebäudezubehör, das sich im Gebäude befindet oder außen am Gebäude angebracht ist (z. B. Brennstoffvorräte für Sammelheizungen). Nicht klargestellt ist, inwiefern hierzu auch z. B. Kaminholz oder Baustoffe gehören.
- Mitversicherung nachträglich vom Versicherungsnehmer eingefügter oder ausgetauschter Sachen (z. B. elektronische Jalousien, Einbauküchen), die ein Mieter auf seine Kosten beschafft ober übernommen hat und für die er die Gefahr trägt.
- Mitversicherung von Bruchschäden an der versicherten Verglasung (u. a. an fertig eingesetzten und montierten Glasscheiben sowie an Scheiben und Platten aus Kunststoff).
- Mitversicherung unbenannter Gefahren bis maximal 1 Millionen Euro mit 500 Euro Selbstbeteiligung, allerdings ohne bedingungsseitig klargestellte Beweislastumkehr zu Lasten des Versicherers. Nicht zu den versicherten Sachen gehören Sachen aus Glas, Keramik, Porzellan sowie Scheiben und Platen aus Kunststoff. Über die im Rahmen der Allgefahrendeckung konkret benannten Ausschlüsse gelten ferner auch jene aus den allgemeinen und besonderen sonstigen Bedingungen (z. B. Schäden durch Schwamm bzw. Schäden durch Plansch- oder Reinigungswasser). Die Ausschlüsse zu den unbenannten Gefahren gelten ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. Beispielsweise besteht ein Ausschluss für Schäden durch Verschleiß oder Alterung. Damit wäre auch ein Schaden an versicherten Sachen z. B. durch ein altersbeding in der Statik instabiles Nebengebäude, das altersbedingt auf das versicherte Gebäude fallen sollte, ausgeschlossen. Hat der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig nicht vorhergesehen, kann der Versicherer seine Leistung in dem Verhältnis kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
- Mitversichert sind im Rahmen der versicherten Gefahren Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen, die auf jegliche Form von Terrorakten zurückzuführen sind, bis in Höhe von 6 Millionen Euro.
- Mitversichert ist der Anprall von Luft‑, Straßen‑, Schienen- und Wasserfahrzeugen, nicht jedoch sonstigen Fahrzeugen (z. B. selbstfahrenden Arbeitsmaschinen), und unbemannten Flugkörpern an versicherte Gebäude. Nicht versichert sind Schäden, die durch Straßen- oder Wasserfahrzeuge entstehen, deren Halter oder Lenker der Versicherungsnehmer oder ein Bewohner des Gebäudes sind. Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden an Fahrzeugen, Straßen und Wegen sowie Zäunen, Grundstückseinfriedungen und sonstigen Grundstücksbestandteilen.
- Versicherungsschutz für Schäden durch wetterbedingte Windbewegungen unabhängig von der konkreten Windstärke. Bedingungsseitig nicht versichert sind Schäden z. B. der Durchzug durch Druckunterschiede zwischen mehreren Gebäudeöffnungen.
- Bedingungsgemäßer Versicherungsschutz für Schäden durch Überschwemmung, wenn zwar unmittelbar angrenzende Grund- und Bodenflächen, Straßen, Geh- und Radwege mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser überflutet werden, mit Oberflächenwasser. Dies entspricht den aktuellen unverbindlichen Musterbedingungen des GDV (siehe dort Ziffer A 5.4.1).
- Mitversicherung von Schäden durch eindringendes Niederschlagswasser oder durch die Überflutung von Balkonen oder Dachterrassen (Teilüberflutungen) bis in Höhe von 1.000.000 Euro im Rahmen des optionalen Bausteins Starkregen Plus. Darüber mitversichert sind entsprechend Schäden aufgrund von eindringendem Oberflächenwasser durch Türen, Schächte oder Fenster im Keller, Erdgeschoss oder Souterrain, durch Garageneinfahrten, ‑tore und ‑türen sowie über Terrassen, Loggien, Flachdächer, Dachrinnen, Treppenabgänge oder Lichtschächte infolge von Starkregen oder Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, ohne dass eine Überschwemmung vorlag. Die Mitversicherung kann vom Versicherer jederzeit mit Frist von einem Monat gekündigt werden.
- Mitversichert sind frostbedingte und sonstige Bruchschäden an außerhalb von Gebäuden liegenden Zuleitungsrohren sowie Rohren von Warmwasserheizungs‑, Dampfheizungs‑, Klima‑, Wärmepumpen‑, oder Solarheizungsanlagen auf und außerhalb des Versicherungsgrundstücks. Auf, nicht jedoch außerhalb des Versicherungsgrundstücks, sind diese auch dann versichert, wenn sie nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. Nicht versichert sind Schäden durch Wurzeleinwuchs oder Muffenversatz.
- Mitversichert sind frostbedingte und sonstige Bruchschäden an außerhalb von Gebäuden liegenden Ableitungsrohren auf und außerhalb des Versicherungsgrundstücks, die der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlage dienen. Kein Versicherungsschutz besteht entsprechend für Ableitungsrohre, die nicht der Versorgung (vermutlich ist „Entsorgung“ gemeint) versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. Voraussetzung für die Versicherbarkeit ist, dass der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt. Ist ein Gebäude bei Antragsstellung über 30 Jahre alt, so gilt die Erweiterung des Versicherungsschutzes nur, wenn zum Zeitpunkt des Schadeneintritts der vor dem Schadeneintritt ausgestellte Nachweis einer Druckprüfung mit Dichtigkeitsnachweis nach DIN 1986 vorliegt. Dieses Prüfprotokoll darf maximal 5 Jahre vor Vertragsbeginn liegen. Nicht versichert sind Schäden durch Wurzeleinwuchs oder Muffenversatz.
- Mitversicherung von Bruchschäden an unterirdisch verlegten Regenwasserabflussrohren außerhalb von Gebäuden bis in Höhe von 5.000 Euro. Nicht versichert sind Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.
- Mitversicherung von frostbedingten und sonstigen Bruchschäden an Rohren von Wärmepumpen- und Solaranlagen auf oder außerhalb des Versicherungsgrundstücks. Außerhalb von Gebäuden setzt der Versicherungsschutz voraus, dass die Rohre der Versorgung versicherter Anlagen oder Gebäude dienen und der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.
- Mitversicherung von Nässeschäden, die durch Plansch- und Reinigungswasser entstehen, welches bestimmungswidrig durch schadhafte Sanitärfugen ausgetreten ist. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ausschließlich auf Sanitärfugen, die zur Abdichtung von Duschtassen, Badewannen oder Armaturen dienen. Versichert sind auch Nässeschäden, die dadurch entstanden sind, dass Plansch- und Reinigungswasser die Duscheinrichtung als mit dem Rohrsystem verbundene Einrichtung über undichte (Silikon)-Verfugungen zwischen den Kacheln (im Wand- oder Bodenbereich) verlässt. Die Duschvorrichtung ist eine mit dem Rohrsystem verbundene Einrichtung, sofern diese räumlich abgegrenzt werden kann. Die Klarstellung bezieht sich auf das Urteil des BGH vom 20.10.2021 (Az. IV ZR 236 / 20)[3].
- Mitversicherung von Bruchschäden an Regenwasserableitungsrohren innerhalb von Gebäuden. Ebenfalls mitversichert sind frostbedingte und sonstige Bruchschäden an unterirdisch verlegten Regenwasserabflussrohren bis in Höhe von 5.000 Euro, sofern diese nicht ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen. Nicht mitversichert sind Bruchschäden an Regenwasserableitungsrohren außerhalb von Gebäuden auf dem Versicherungsgrundstück sowie außerhalb davon.
- Mitversicherung von Bruchschäden an mit dem Rohrsystem verbundenen Sanitäreinrichtungen (z. B. Waschbecken, Badeeinrichtungen, Spülklosetts), Armaturen, Waschmaschinen- und Spülmaschinenschläuchen.
- Mitversichert sind Bruchschäden an Rohren der Gasversorgung sowie von Lüftungsleitungen oder den damit verbundenen Schläuchen innerhalb von Gebäuden sowie außerhalb von Gebäuden von Zuleitungsrohren der Gasversorgung. Die Mitversicherung außerhalb von Gebäuden setzt voraus, dass diese Rohre entweder der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen oder sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden.
- Versichert sind Schäden durch das unmittelbare Eindringen von Regen oder Schmelzwasser durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen in versicherte Gebäude bis in Höhe von 5.000 Euro. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch die allmähliche Einwirkung von Witterungseinflüssen sowie für Schäden durch Überschwemmungen, Rückstau und Grundwasser.
- Mitversichert sind Schäden durch mut- oder böswillige Handlungen. Dazu zählen u. a. Schäden durch Einbruch und Einbruchsversuch sowie durch Graffiti. Schäden an den Glasscheiben sind nur als Folge eines Einbruchs oder Einbruchversuchs versichert.
- Mitversicherung des Diebstahls von Heizöl und anderen außen am Gebäude fest angebrachten versicherten Sachen (z. B. Außenlampen, Vordächern, Dachrinnen, Satelitenanlagen, Briefkästen, Wärmepumpen zur regenerativen Wärmeerzeugung) bis in Höhe von 10.000 Euro.
- Versicherungsschutz für Schäden durch sämtliche polizeilich angezeigte Straftaten (z.B. Diebstahl von Solarzellen, Hacken von Smarthome-Anlagen, Betrug) bis in Höhe von 10.000 Euro durch eine Dritte, nicht im Haushalt lebende, Person an versicherten Sachen. Da eine Wärmepumpe erst nach ihrem Einbau zu einer versicherten Sache wird, entfällt ein möglicher Versicherungsschutz für deren Diebstahl vor der Herstellung einer festen Verbindung mit dem Gebäude.
- Mitversichert sind bis in Höhe von 10.000 Euro p. a. Bissschäden durch wildlebende Säugetiere an versicherten elektrischen Leitungen und Anlagen auf dem Versicherungsgrundstück (dies auch außerhalb versicherter Gebäude), die der Versorgung versicherter Sachen dienen. Darüber hinaus versichert sind auch Bissschäden durch wildlebende Tiere an Dämmungen und Unterspannbahnen von Dächern und Außenwänden. Anders als üblich bezieht sich die Mitversicherung nicht nur auf den Verbiss von Mardern, sondern auch auf sonstige wildlebende Säugetiere wie z. B. Mäuse, Ratten, Eichhörnchen, sonstige Nagetiere, Marder oder Waschbären, nicht jedoch Termiten oder andere Insekten. Die Bedingungen könnten sich so lesen lassen, dass kein Ausschluss für Folgeschäden eines versicherten Bissschadens besteht (z. B. Schäden durch das Fehlen elektrischer Spannung an einer Photovoltaikanlage). Hierzu stellt der Versicherer auf Nachfrage folgendes klar:
„Wir zahlen je nach Produkt eine Höchstentschädigung von 5.000 € (Eurosecure Plus) bzw. 10.000€ (Infinitus), darunter fallen auch Folgeschäden eines versicherten Bissschadens.“
- Mitversicherung der Kosten für die Beseitigung von Spechtschäden an versicherten Sachen bis in Höhe von 10.000 Euro.
- Übernahme von Leckortungskosten bis in Höhe von 500 Euro, wenn ein Versicherungsfall lediglich vermutet wurde, dieser aber tatsächlich nicht vorlag.
- Subsidiär mitversichert sind die Kosten für in Folge eines Versicherungsfalls notwendige Hotelunterbringung oder eine ähnliche Unterbringung bis maximal 365 Tage, höchstens jedoch bis 500.000 Euro. Die Mitversicherung von Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon) ist auf 20 Euro je Tag und Person begrenzt. Der Anspruch entfällt, sofern eine Leistung wegen Mietausfall bzw. Mietwert oder Darlehenskosten erbracht wird.
- Übernahme von Darlehenskosten für die Finanzierung oder Erhaltung des versicherten Gebäudes bis zu 365 Tagen. Anstelle dieser Kosten kann der Versicherungsnehmer Leistungen wegen Mietausfall bzw. Mietwert oder Hotelunterbrechung beanspruchen. Werden solche Kosten in Anspruch genommen, entfällt die Kostenübernahme für Darlehenskosten.
- Mitversichert sind die auf den Versicherungsnehmer entfallenden Kosten, die dieser zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte (Feuerlöschkosten).
- Mitversicherung von Dekontaminationskosten von Erdreich ohne Höchstentschädigung. Nicht übernommen werden die Kosten für die Dekontamination von (Grund-)wasser.
- Übernahme der infolge eines Versicherungsfalles tatsächlich angefallene Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser, Gas oder Heizöl wegen eines Versicherungsfalls bestimmungswidrig ausgetreten sind. Die Mitversicherung gilt ferner für den Verlust von Strom aus Stromspeichern. Die Entschädigung ist auf 500.000 Euro begrenzt.
- Übernahme der Rückreisekosten aus dem Urlaub, nicht jedoch bei Dienst- oder Bildungsreisen, bis in Höhe von 500.000 Euro. Angemessene Fahrtmehrkosten für ein angemessenes Reisemittel werden ab einer Mindestschadenhöhe von 5.000 Euro übernommen. Die Mitversicherung gilt sowohl für den Versicherungsnehmer wie auch für mitreisende Haushaltsangehörige.
- Subsidiäre Mitversicherung von Stornokosten für privat gebuchte Urlaubsreisen ab einer Mindestschadenhöhe von 25.000 Euro bis in Höhe von 500.000 Euro. Nicht versichert sind Stornokosten für Dienst- oder Bildungsreisen (z. B. Stornokosten für ein nicht in Anspruch genommenes Hotelzimmer, eine nicht angetretene Safari oder einen Sprachurlaub).
- Subsidiäre Mitversicherung von Aufräumungskosten für Hausrat von Mietern inklusive Transport und Lagerung bis in Höhe von 5.000 Euro.
- Ab einer Mindestschadenhöhe von 5.000 Euro mitversichert sind Regiekosten für die Koordination, Beaufsichtigung und Betreuung der Wiederherstellung versicherter Gebäude bis in Höhe von 500.000 Euro. Der Ersatz von Regiekosten erfolgt nur bei Schäden, bei deren Behebung kein Gutachter, Architekt oder betriebsfremder Bauleiter eingebunden war.
- Übernahme der Kosten für einen vom Versicherungsnehmer beauftragten Sachverständigen zur Feststellung der tatsächlichen Schadenhöhe ab einer festgestellten Schadenhöhe von mindestens 10.000 Euro in voller Höhe.
- Mitversichert sind Mehrkosten durch Technologiefortschritt ohne Sublimit.
- Mitversicherung der Mehrkosten für nach einem ersatzpflichtigen Versicherungsfall neu zu beschaffende Wasser- bzw. energiesparende Heizungsanlagen der zu diesem Zeitpunkt höchsten verfügbaren Effizienzklasse. Nicht übernommen werden die Mehrkosten für sonstigen (vermeintlich) nachhaltigen oder energieeffizienten Schadenersatz.
- Übernahme der infolge eines Versicherungsfalles erforderlichen behindertenbedingten Mehrkosten bis in Höhe von 50 % der vom Versicherungsnehmer aufgewendeten Kosten, maximal jedoch bis 20.000 Euro. Voraussetzung für die Leistung ist eine Mindestschadenhöhe von 25.000 Euro.
- Übernahme von Mehrkosten für Modernisierungen ab 25.000 Euro Mindestschadenhöhe nach einem Brand- oder Leitungswasserschaden.
- Übernahme der Mehrkosten für eine behördlich nicht vorgeschriebene ökologische Modernisierung.
- Übernahme der Mehrkosten für die Gebäudewiederherstellung mit umweltfreundlichen oder nachhaltigen Baustoffen zu 50%, max. 20.000 Euro, ab 25.000 Euro Mindestschadenhöhe.
- Übernahme der Mehrkosten für den Einbau einbruchhemmender oder feuermeldender Sicherungsmaßnahmen nach einem ersatzpflichtigen Versicherungsfall.
- Kostenschutz für bis zu zwei Wohnungsübergabeprotokolle pro Kalenderjahr.
- Übernahme der Kosten für das Beratungshonorar einer qualifizierten Energieberatung durch einen durch die BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) zugelassenen Energieberater oder einen baubiologischen Berater bis in Höhe von 350 Euro während der gesamten Vertragslaufzeit.
- Übernahme der Kosten für Gebäudebeschädigungen und Beschädigungen von Wohnungseingangstüren sowie anfallenden Kosten für Rettungskräfte infolge eines Fehlalarms von Brandmeldern bzw. Rauch‑, Gas- oder Wassermeldern, die nach den anerkannten Regeln der Technik eingebaut und betriebsbereit gehalten wurden. Nicht versichert sind Falschalarme durch Tabakrauch, E‑Zigare8en, Kochdünste oder dergleichen.
- Übernahme der Kosten von Gebäudebeschädigungen im Zusammenhang mit Rettungsmaßnahmen (z. B. durch Polizei oder Feuerwehr) nach bewiesener Notlage (z. B. schwerer Sturz, Herzinfarkt) bis in Höhe von 1.000 Euro.
- Kosten für die Unterbringung von Haustieren bis 365 Tage à 10 Euro.
- Mitversichert sind die Kosten für die Beseitigung von umgestürzten, abgeknickten oder derart beschädigten Bäumen durch ein versichertes Schadenereignis, sofern eine natürliche Regeneration dieser Bäume nicht mehr zu erwarten ist. Nicht versichert sind bereits abgestorbene Bäume. Der Versicherungsschutz gilt somit auch für eine etwaige Mitversicherung erweiterter Naturgefahren oder unbenannter Gefahren. Die Erstattung ist auf 10.000 Euro begrenzt
- Bis in Höhe von 10.000 Euro mitversichert sind die Kosten für die Wiederbepflanzung auf dem versicherten Grundstück mit neuen Trieben, wenn die Bäume, Sträucher, Pflanzstöcke oder Kletterpflanzen durch Brand oder Blitzschlag so beschädigt werden, dass eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. Für Schäden an der Bepflanzung durch Elementargefahren wie Sturm oder Überschwemmung bzw. durch unbenannte Gefahren besteht entsprechend kein Versicherungsschutz. Nicht übernommen werden auch die Kosten für die Wiederherstellung von Zierpflanzen.
- Übernahme von Maklerkosten für die Neuvermietung, wenn die vom Mieter genutzte Wohnung infolge eines Versicherungsfalles unbewohnbar wurde und der Mieter das Mietverhältnis aus diesem Grund kündigt. Versicherungsschutz besteht ab einer Mindestschadenhöhe von 25.000 Euro.
- Mitversichert sind die Kosten für eine telefonische psychologische Betreuung infolge eines Großschadens für den Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person. Die Kosten werden bis in Höhe von 500.000 Euro ohne zeitliche Befristung übernommen. Wie genau ein „Großschaden“ definiert sein soll, geht aus den Bedingungen nicht hervor. Nicht übernommen werden die Kosten für die Erstberatung eines Psychotherapeuten.
- Übernahme der infolge eines Versicherungsfalles erforderlichen Datenrettungskosten (z. B. Bauunterlagen, Baurechnungen).
- Im Rahmen des optionalen Haus- und Wohnungsschutzbriefs mitversichert sind die Kosten für die Umsiedlung von Wespen, Hornissen oder Bienen. Eine Kostenübernahme auch für das Entfernen oder Umsiedeln von Hummelnestern ist nicht mitversichert.
- Mitversichert sind die Kosten für Mietausfall oder Mietwert für die Dauer von höchstens 36 Monaten. Versichert ist dieser neben Wohnräumen auch für gewerblich genutzte Räume. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Gebäude zu mindestens 50 % für Wohnzwecke genutzt wurde. Zusammen mit den versicherten Kosten und den Kosten des Sachverständigenverfahrens werden diese Kosten summarisch bis maximal 500.000 Euro übernommen.
- Der Ersatz des Mietausfalls gilt über die vereinbarte Dauer für bis zu 6 Monate (max. bis zur Neuvermietung bzw. dem Ende der Haftzeit von 36 Monaten) fort, wenn das Mietverhältnis aufgrund eines Schadenfalls beendet wurde und die Wohnung zum Zeitpunkt der Wiederherstellung trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht neu vermietet werden kann (Marktrisiko).
- Im Rahmen der optionalen Elementarschadendeckung Kosten für Mietausfall / Mietwert werden auch dann übernommen, wenn sich auf einem unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstück ein Schadenfall ereignet, in dessen Folge die Räumung des versicherten Gebäudes durch eine zuständige Behörde angeordnet wird. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Schadenfall nach den Bedingungen des vorliegenden Versicherungsvertrages versichert wäre.
- Ersetzt werden Mietausfall bzw. Mietwert auch dann, wenn Mieter von Wohnräumen infolge eines positiven Befundes zu einer Legionellenprüfung im Rahmen der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) zu Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise eingestellt haben.
- Mitversicherung der Kosten für Schäden an versicherten Sachen durch den unbemerkten Tod eines Mieters, des Nutzers oder Eigentümers (Gebäudeschäden durch Leichen im Haus) bis in Höhe von 10.000 Euro. Hierzu gehören Kosten für aufgebrochene Türen oder Fenster, Beseitigung des Hausrats sowie die Desinfektion und Renovierung der betroffenen Wohnung.
- Es besteht eine Vorsorgedeckung von 150.000 Euro für wertsteigernde bauliche Maßnahmen, die der Beitragsermittlung zugrunde liegen, ab der Veränderung bis zur nächsten Hauptfälligkeit.
- Schadenübernahme bei unklarer Zuständigkeit bei gedehnten Versicherungsfällen wegen eines Versicherungswechsels.
- Mitversicherung eines Handwerker- und Dienstleister-Service.
Ausgewählte Einschränkungen im Tarif Infinitus der Interlloyd
- Innovationsklausel gilt nur, wenn durch ein Tarifupdate ausschließlich Verbesserungen vorgenommen werden, d.h. es besteht kein Anspruch auf diese Leistung, wenn ein Tarifupdate neben beispielsweise 20 Verbesserungen eine einzige Stelle besitzt, die auch zum Nachteil des Kunden führen könnte.
- Keine Beitragsbefreiung bei Kurzarbeit.
- Keine Versehensklausel bei einfachen (grob) fahrlässig begangenen Anzeigepflichtverletzungen.
- Kein bedingungsseitig festgeschriebener Regressverzicht gegenüber dem bestellten Betreuer im Sinne von § 1814 BGB, dem Personal des Versicherungsnehmers oder generell gegenüber den Angehörigen des Versicherungsnehmers. Ein Regressverzicht gegenüber Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, ergibt sich jedoch auch ohne ausdrückliche Benennung aus § 86 VVG, bei dem in Abs. 3 nur von „in häuslicher Gemeinschaft“ lebenden Personen gesprochen wird. Aus § 87 VVG ergibt sich zwingend, dass nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 86 VVG abgewichen werden darf. Nicht unter den impliziten Regressverzicht fallen hingegen klassische Wohngemeinschaften („WGs“, die keine gemeinsame Haushaltskasse besitzen).
- Keine Mitversicherung von oberflächennahen Geothermieanlagen (z. B. Erdwärmekollektoren, Erdwärmesonden, Grundwasserbrunnen, Erdwärmekörbe und Grabenkollektoren), ausgenommen von Wärmepumpen zur regenerativen Wärmeerzeugung.
- Keine pauschale Mitversicherung haustechnischer Anlagen (z. B. Technik von Personen- und Lastenaufzügen, elektrische Antriebe von Rollläden und Garagen, Raumbelüftungsanlagen Hebeanlagen).
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von Lüftlmalerei (Gebäudemalerei) sowie Schnitzereien an Gebäuden. Ein Ausschluss ist nicht erkennbar.
- Im Rahmen der optional mitversicherten erweiterten Elementarschadendeckung keine Mitversicherung von Schäden an versicherten Sachen durch Dachlawinen.
- Keine Mitversicherung von Fäkalienanlagen / Kläranlagen sowie den damit verbundenen Zu- und Ableitungsrohren.
- Keine Mitversicherung von Garten‑, Teich- und Poolzubehör (z. B. Gartenmöbel, Hängematten, Strandkörbe, Basketballkörbe sowie Blumenkästen und ‑kübel) gegen benannte oder unbenannte Gefahren.
- Weitgehend keine Versicherung von Sachen auf fremden Grundstücken (z. B. Gehwege, gemeinsame Zaunanlagen), soweit diese zugehörig zum versicherten Grundstück sind. Mitversichert sind jedoch innerhalb der versicherten Grenzen Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasser- oder Gasversorgung, Ableitungsrohren der Wasserversorgung, Rohren von Heizungs- oder Klimaanlagen und Rohren von Regenwassernutzungsanlagen, sofern diese der Ver- bzw. Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und der Versicherungsnehmer für diese die Gefahr trägt.
- Zu den versicherten Sachen gehören u. a. auch Photovoltaikanlagen auf dem Dach des versicherten Gebäudes. Laut Leistungsübersicht wird Ertragsausfall für Photovoltaikanlagen bis 20 kWp optional bis zu 12 Monate mitversichert. Bedingungsseitig fehlt es an einer entsprechenden Klarstellung. Der Versicherer stellt hierzu klar:
„Wenn die Anlage über den Baustein „Erneuerbare Energie-Technik-Versicherung“ optional dazuversichert wird, gibt es dafür ein eigenes Bedingungswerk. Dort ist der Ertragsausfall geregelt. Es handelt sich dann um einen selbständigen Vertrag.“
- Für Gebäude besteht eine kostenlose Rohbauversicherung mit Versicherungsschutz während der Bauphase für maximal 36 Monate. Inwiefern darüber nur Feuerschäden oder auch solche durch Leitungswasser, Sturm / Hagel, erweiterte Elementargefahren (z. B. Überschwemmung, Erdbeben oder Erdsenkung) oder sogar unbenannte Gefahren mitversichert sind, geht aus den Bedingungen nicht hervor. In der Presseinformation des Unternehmens vom 10.03.2025 findet sich folgende Information:
„Die neue Tarifgeneration bietet umfassende Leistungen und Bausteine, die heutigen Bedürfnisse von Hausbesitzern zugeschnitten sind. Hierzu gehören unter anderem eine erweiterte Rohbauversicherung, die neben Feuerschäden auch Leitungswasser‑, Sturm- oder Hagelschäden abdeckt – und das bis zu 24 Monate in der Tarifvariante Eurosecure Plus und bis zu 36 Monate in Infinitus.“[4]
Der Versicherer stellt im Rahmen einer Prüfung des Entwurfes zu dieser Tarifanalyse folgendes klar:
„Der Leistungsumfang (Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel) wird je nach Beantragung über den Versicherungsschein geregelt. Erweiterte Elementargefahren sowie unbenannte Gefahren sind im Rahmen der Rohbauversicherung nicht versichert.“
- Keine Mitversicherung von Schäden an versicherten Sachen durch Seng- und Schmorschäden an versicherten Sachen, ohne, dass es sich um einen Feuerfolgeschaden handelt. Die Leistungsübersicht sowie die Bedingungen suggerieren, dass die Formulierung „Versichert sind Seng- und Schmorschäden, die aus einem Ereignis nach B3‑1 bis B3‑7 entstanden sind“ eine Besserstellung gegenüber den unverbindlichen Musterbedingungen des GDV wäre. Tatsächlich sind aber nur Feuerfolgeschäden mitversichert. Entsprechend besteht nach dem Wortlaut der Bedingungen aus dem Hause Interlloyd beispielsweise kein Versicherungsschutz für Schäden durch umgefallene Kerzen oder Zigarettenglut ohne offene Flamme.
- Mitversicherung von Schäden an versicherten Sachen unmittelbar durch Rauch und Ruß, allerdings nur, wenn dieser plötzlich bestimmungswidrig aus Feuerungs‑, Heizungs‑, Koch- oder Trocknungsanlagen auf dem Versicherungsgrundstück austritt. Nicht versichert sind Schäden durch Schäden durch die allmähliche Einwirkung von Rauch oder Ruß (z. B. Fogging).
- Mitversichert sind Schäden durch die Explosion von nicht detonierten Kampfmitteln, Kampfmittelaltlasten oder explosiven Kampfmittelrückständen aus dem Ersten oder Zweiten Weltkrieg, die sich im Erdreich befinden (Blindgängern). Nicht versichert sind jedoch Schäden, die durch das Entschärfen von Blindgängern entstehen, ohne dass diese die Folge einer versicherten Explosion sind. Da es sich dabei im Zweifel um ein „vorhersehbares“ Ereignis handelt, entfällt hierfür auch der Versicherungsschutz im Rahmen der unbenannten Gefahren (siehe Ziffer G2‑1.1). Da die Bedingungen die Einhaltung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften voraussetzen (siehe Ziffer A3‑3.1.1) voraussetzen, ist stillschweigend für den Versicherungsschutz vorauszusetzen, dass die Entschärfungsmaßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften von einem Munitionsfachkundigen durchgeführt und die sprengtechnisch gebotenen Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden sind.
- Gemäß Leistungsübersicht versichert sind Schäden an versicherten Sachen durch Kurzschluss und Stromschwankungen. Bedingungsseitig benannt werden lediglich Schäden infolge von Kurzschluss infolge von Blitzschlag, nicht jedoch von sonstigen Kurzschlussschäden (z. B. durch Kontakt mit Wasser oder Isolationsbrüche) sowie von Stromschwankungen, ausgenommen diese sollten durch atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entstanden sein.
- Mitversicherung von Schäden an versicherten Sachen durch innere Unruhen, Streik und Aussperrung. Nicht mitversichert sind dabei die Kosten für die Beseitigung von Glasschäden. Entsprechend als mitversichert anzusehen wäre die Wegnahme versicherter Sachen durch Plünderer infolge von z. B. inneren Unruhen.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von Nässeschäden durch Wasser aus Whirlpools. Klargestellt ist lediglich die Mitversicherung von
„Schwimmbecken, die dauerhaft und fest im Boden verankert sind und Whirlpools (keine Aufstellpools) im Freien, jedoch nicht deren Abdeckungen oder Abdeckplanen.“
Im Rahmen der Prüfung der Aussagen zu dieser Tarifanalyse stellt der Versicherer folgendes klar:
„Bei der Interlloyd gibt es dazu keinen Ausschluss, daher sind diese Schäden mitversichert.“
- Keine Mitversicherung für Schäden an versicherten Sachen durch Plansch- oder Reinigungswasser. Ausgenommen sind davon die oben benannten Spritzschäden durch Plansch- oder Reinigungswasser im Rahmen der Fugenklausel.
- Keine Mitversicherung von Nässeschäden durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser, welches aus Saug– / Waschrobotern und deren Absaugstationen ausgetreten ist. Im Rahmen der Prüfung der Aussagen zu dieser Tarifanalyse stellt der Versicherer folgendes klar:
„Bei der Interlloyd gibt es dazu keinen Ausschluss, daher sind diese Schäden mitversichert.“
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von Schäden an Bodenbelägen, Innenanstrichen, Tapeten sowie sonstigen Wand- und Deckenverkleidungen sowie der Kosten für die Trocknung und bei Leichtbauwänden ggf. auch für deren Wiederherstellung, die durch das Eindringen von Witterungsniederschlägen und Schmelzwasser in versicherte Gebäude entstanden sind. Abweichend mitversichert sind im oben beschriebenen Umfang jedoch Schäden unmittelbar durch Schmelz- und Regenwasser bis in Höhe von 5.000 Euro. Im Rahmen der Prüfung der Aussagen zu dieser Tarifanalyse stellt der Versicherer folgendes klar:
„Bei der Interlloyd gibt es dazu keinen Ausschluss, daher sind diese Schäden mitversichert.“
- Mitversicherung von Schwimmbecken, die dauerhaft und fest im Boden verankert sind, sowie von Whirlpools (keine Aufstellpools) im Freien. Nicht mitversichert sind deren Abdeckungen oder Abdeckplanen. Nicht definiert ist, ob ein nur teilweise in Grund und Boden eingelassenes Schwimmbecken zu den versicherten Grundstücksbestandteilen zählt. Eine entsprechende Klarstellung findet sich z. B. im Tarif allsafe domo (Vers. 03/2017, Vers. 1.09) von Konzept & Marketing. Nicht bedingungsseitig als versichert benannt sind Bruchschäden an Schwimmbecken und Whirlpools.
- Kein Versicherungsschutz innerhalb des Gebäudes für Rohre unterhalb der tragenden oder nicht tragenden Bodenplatte. Liegen Ableitungsrohre der Wasserversorgung unterhalb des Gebäudes zwischen den Fundamenten, jedoch unterhalb der Bodenplatte, entfällt entsprechend ebenfalls der Versicherungsschutz.
- Kein Versicherungsschutz für Schäden an versicherten Sachen durch Wurzeleinwuchs und Muffenversatz sowie durch Undichtwerden von Rohren (kein versicherter Rohrbruch), ohne dass es hierdurch zu einem versicherten Nässeschaden an versicherten Sachen kommt. Eine Erweiterung auch über die unbenannten Gefahren ist nicht möglich.
- Wie branchenüblich nicht versichert ist der Bruch oder das Zerreißen von Pressluft- / Druckluftleitungen. Diese kommen z. B. zum Einsatz, wenn eine zentrale Kompressoranlage dazu eingesetzt wird, um elektrische Werkzeuge damit zu betreiben. Solche Rohre könnten allerdings auch unterirdisch verlegt werden, um damit Werkzeuge im Garten zu betreiben. Während ein Kompressor regelmäßig als im Rahmen einer Hausratversicherung mitversichert angesehen werden kann, fehlt nicht nur bei der Interlloyd für die Druckluftleitungen regelmäßig ein bedingungsseitiger Versicherungsschutz. Solche Rohre müsste der Versicherungsnehmer also einzelvertraglich bei der Interlloyd einschließen.
- Keine Mitversicherung von Schäden durch Vögel (ausgenommen der Kosten für die Beseitigung von Spechtschäden) an versicherten Sachen. Pick- oder Kratzschäden durch sonstige Vögel oder Schäden durch Schwalbennester sind auch nicht über die unbenannten Gefahren versicherbar (siehe Ziffer G2‑2.7):
„Schwalbennester werden für viele Hausbesitzer schnell zu einem Übel, was sie wieder loswerden möchten. Zum einen sind es die von ihrer Konsistenz her schwammigen Nester, die die Hauswand ruinieren, zum anderen sind es die Ausscheidungen der Vögel, die jede Hauswand auf Dauer stark verschmutzen. Das ist aber noch nicht alles, denn die Hinterlassenschaften der Vögel bergen die Gefahr von Salmonellen. Zudem wird durch das Material, was die Schwalben für den Bau ihrer Nester benötigen, die Hauswand verschmutzt. Schwalben merken sich ihre Nistplätze und so kann es passieren, dass sie jedes Jahr wiederkommen und die vielleicht frisch gestrichene Wand wieder verschmutzen. Ähnlich wie Tauben, so können auch Schwalben Abflussrohre verstopfen und wenn der Kot in Lüftungsschächte gelangt, führt das im schlimmsten Fall sogar zum Brand eines Hauses. Die Gesundheit ist gleichfalls gefährdet, da der Dreck der Tiere durch die Lüftung noch in die Luft gelangt und eingeatmet wird.“[5]
- Über die Mitversicherung von Bissschäden durch wildlebende Säugtiere (siehe oben) hinaus keine Mitversicherung sonstiger Schäden (z. B. Wühl- und Verdrängungsschäden, Schäden durch Kratzen, Nisten und Urinieren) an versicherten Sachen durch Waschbären und Haarwild nach dem Bundesjagdgesetz (z. B. Wildschweine, Rehe, Marder). Nicht versichert sind daher z. B. Schäden, die dadurch entstehen, dass ein wildes Tier zunächst einen versicherten Bissschaden verursacht und sich anschließend durch die gesamte Dämmung durchwühlt, dort Gänge baut und überall Kot hinterlässt. Muss durch einen solche Folgeschaden das ganze Dach abgerissen werden, so besteht über den Tarif kein Versicherungsschutz. Ebenfalls kostenintensiv kann es sein, wenn ein Marder längere Zeit unbemerkt unter dem Dach eines Gebäudes wohnt und irgendwann herabtropfender Urin die Notwendigkeit der Sanierung von Dachboden und darunter liegenden Räumen erforderlich machen sollte[6].
- Kein Versicherungsschutz für Schäden infolge von Verschleiß (Alterung), Schwamm oder Hausfäulepilzen. Eine entsprechende Mitversicherung bietet z. B. der Tarif Premium (Stand 10.2019) aus dem Hause Allianz.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von Schäden an versicherten Sachen durch den Anprall oder Absturz von Satelliten oder Weltraumschrott sowie bei Einschlag eines Meteoriten. Bei Einschluss der unbenannten Gefahren entfällt nach Ziffer G2‑2.10 der Versicherungsschutz für Schäden durch Abnutzung oder Verschleiß (also im Zweifel auch für Schäden durch Weltraumschrott), während Schäden durch Meteoriteneinschlag im Rahmen der Allgefahrendeckung als mitversichert anzusehen wären. Der Versicherer stellt im Rahmen seiner Überprüfung der Inhalte dieser Tarifanalyse folgendes klar:
„Bei der Interlloyd gibt es dazu keinen Ausschluss, daher sind diese Schäden mitversichert.“
- Keine Übernahme des Mehraufwandes für Betankungskosten bei Ausfall der E‑Ladestation nach einem versicherten Schaden. Dies könne laut Interlloyd optional durch den Baustein „Erneuerbare Energie-Technik-Versicherung“ abgesichert werden. Dies sei dort durch Ziffer B 8 (Ertragsausfall-Deckung) als mitversichert anzusehen. Nicht versichert seien die Kosten für eine Betankung mit Benzin.
- Keine Übernahme der Kosten für die Anbringung eines Rauch- bzw. Wassermeldesystems nach einem ersatzpflichtigen Leitungswasserschaden.
- Keine Übernahme der Verpflegungskosten für Helfer nach einem versicherten Elementarschaden.
- Keine Übernahme der Kosten für die Wiederherstellung oder Reproduktion von privaten Unterlagen (z. B. Notarverträgen, Zertifikaten, Cedulas und sonstigen privaten Urkundenn) sowie elektronisch gespeicherten Daten (z. B. Daten und Programmen). Die Mitversicherung von Datenrettungskosten gilt nicht für zumindest teilweise auch gewerblich genutzte Programme (z. B. ein privat als auch gewerblich genutztes Outlook).
- Keine Mitversicherung von Schäden außerhalb versicherter Gebäude durch Haustiere sowie für die Kosten einer Vertreibung oder dauerhaften Vergrämung wilder Tiere.
- Keine Übernahme der Kosten für freiwillige Zuwendungen an Personen der Brandbekämpfung nach einem versicherten Schadenfall (z. B. Verpflegung freiwilliger Helfer).
- Kein Versicherungsschutz für Kosten durch Vermüllung des versicherten Gebäudes nach Auszug von Messies oder Mietnomaden. Laut Versicherer könne dies über einen optionalen Baustein mitversichert werden. Auf Nachfrage stellt das Unternehmen hierzu folgendes klar:
„Die Mietversicherung bieten wir in unseren Rahmenkonzepten die einzelne Makler abschließen mit an und können auf Nachfrage für individuelle Angebote mit angeboten werden.
Einen offenen Verkaufstarif gibt es nicht.“
- Keine Übernahme der Kosten für die Neueinstellung von Antennen und Satellitenschüsseln durch eine versicherte Gefahr, ohne dass ein Sachschaden vorliegt.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung der Auftaukosten nach einem versicherten Frostschaden.
- Keine Kostenübernahme für Trocknungskosten infolge von Schäden durch Grundwasser, das infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern nicht an die Erdoberfläche gedrungen ist. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für Schäden an versicherten Sachen unmittelbar durch Grundwasser bzw. durch Grundwasser, das nicht an die Erdoberfläche getreten ist. Dringt beispielsweise Wasser nach einem Starkregen durch eine Hauswand im Keller, dürfte regelmäßig ein Ausschluss für Schäden durch Grundwasser eingewandt werden.
- Keine Übernahme der Kosten einer (vermeintlich) klimafreundlichen CO2-Kompensation nach einem Feuerschaden.
- Keine Übernahme der Kosten für die Rekultivierung von begrünten Dächern.
- Keine Übernahme der Kosten für die Pflege eines Gartens durch eine Fachfirma bei schwerwiegender und unvorhergesehener Verletzung oder Krankheit, die ihn an der Pflege des Gartens hindert.
- Keine Mitversicherung der Kosten für Gartenbepflanzung bei Vertrocknung von Pflanzen durch Ausfall der Bewässerungsanlage.
- Keine Mitversicherung der Kosten für die Wiederherstellung gärtnerischer Anlagen wie Wegen, Gartenbrunnen, Sandkästen oder Teichanlagen.
- Keine Übernahme der Mehrkosten für eine nachhaltige Gestaltung des Gartens (z. B. Anlage einer Bienen- und Hummelwiese).
- Keine Übernahme der Mehrkosten für ressourcenschonende Reparaturen.
- Keine Übernahme der Kosten für eine Gefahrenberatung bei Überschwemmung.
- Keine Mitversicherung der Kosten für Poolreinigung und Wiederauffüllung nach einem Versicherungsfall.
- Keine Finanzielle Unterstützung für nachgewiesene Kosten (z. B. für eine Online-Rechtsberatung oder das Zurückschneiden einer Hecke) zur Beilegung eines Nachbarschaftsstreites.
- Keine pauschale Übernahme persönlicher Auslagen nach einem Versicherungsfall.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung der Mehrkosten für behördliche Auflagen zum Denkmalschutz. Da auf Anfrage auch denkmalgeschützte Gebäude versicherbar sind, ist hier eine Mitversicherung im Rahmen der Kostenübernahme für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen anzunehmen. Wird ein Gebäude erst nach Vertragsabschluss unter Denkmalschutz gestellt, so zählt dies wie auch bei anderen Unternehmen als anzeigepflichtige Gefahrerhöhung.
- Keine Übernahme von infolge eines Versicherungsfalles erforderlichen altersbedingten Mehrkosten. Abweichend hierzu weist die Leistungsübersicht des Versicherers eine entsprechende Mitversicherung aus. Hier räumt der Versicherer einen „Fehler im Text des Bedingungswerks“ ein, „hier fehlt das altersgerecht.“
- Keine Mitversicherung der Mehrkosten für Primärenergie infolge eines versicherten Schadens.
- Keine bedingungsseitige Klarstellung hinsichtlich eines Verzichts auf Anrechnung von Restwerten, wenn diese aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nicht wieder verwertet werden können. Die Mitversicherung ergibt sich jedoch in Anlehnung an Ziffer A 17.1.2 der VGB 2016 – Wohnflächenmodell mit Stand 15.11.2018 bzw. der VGB 2022 – Wohnflächenmodell mit Stand 11.2023 aus § 19 Nr. 1.2 der B 382:
„B18‑1.2 Wenn wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften technisch noch brauchbare Sachsubstanz der versicherten Sachen für die Wiederherstellung nicht verwendet werden darf, dann erhalten Sie eine entsprechende Entschädigung nach B18‑1.1.1
Das setzt voraus, dass
B18‑1.2.1 die behördlichen Anordnungen nicht vor Eintri8 des Versicherungsfalls erteilt wurden
oder
B18‑1.2.2 die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ganz oder teilweise untersagt war.“
- Eine Neuwerterstattung setzt voraus, dass für das versicherte Gebäude nach einem Totalschaden innerhalb von drei Jahren nach dem Versicherungsfall ein Wiederaufbau an Ort und Stelle erfolgt. Nur, wenn dies rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, ist ein Wiederaufbau auch an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland möglich. So entschädigt etwa die Domcura in ihrem „Einfamilienhauskonzept“ (Stand 20.11.2024) unabhängig vom Gebäudealter auch dann, wenn der Versicherungsnehmer sich gegen einen Neuaufbau entscheiden sollte oder das Gebäude an einem anderen Ort wiederaufbauen sollte (siehe dort Abschnitt B 1 § 12 Nr. 1).
- Unter Denkmalschutz stehende Gebäude sind nur im Rahmen einer Direktionsanfrage versicherbar.
- Keine bedingungsseitig geregelte so genannte nachhaltige Kapitalanlage nach definierten Kriterien.
- Ähnlich zu den unverbindlichen Musterbedingungen des GDV (Gemeinsamer Allgemeiner Teil für die Allgemeine Haftpflichtversicherung, die D&O‑Versicherung, die Sachversicherung und die Technischen Versicherungen (ohne Projektgeschäft) inklusive Betriebsunterbrechungsversicherungen, Stand 03.2024) gilt eine Embargoklausel, die nicht nur Wirtschafts‑, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt, sondern auch solche der Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Für Kunden, z. B. mit jemenitischer Nationalität kann die Embargoklausel zum Problem werden (siehe z. B. Resolution 2758 (2024) vom 13.11.2024[7]). Positiv gegenüber den aktuellen Musterbedingungen ist, dass sonstige Embargos der USA gegenüber anderen Ländern nicht unter den Ausschluss fallen.
- Bei Antragsstellung versicherbar sind nur ständig bewohnte Gebäude. Auch nach Antragsstellung liegt eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung dann vor, wenn das Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht mehr genutzt wird.
- Ratenzahlungszuschlag bei unterjähriger Zahlweise.
Produktsteckbrief Tarif Infinitus
Unternehmen: Interlloyd
Risikoträger: Interlloyd
Tarif: Infinitus, Stand 01.2025
Berechnungsgrundlage: Wohnfläche
Höchstentschädigung: nichtzutreffend
Zielgruppe: Ein‑, Zwei- oder Mehrfamilienhäuser
Denkmalgeschützte Häuser: auf Anfrage
Nebengebäude: bis zu einem Wert von 25.000 Euro, Gewächs- und Gartenhäuser abweichend bis 5.000 Euro
Ableitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks: die, „der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, sofern Sie die Gefahr tragen“. Ist ein Gebäude bei Antragsstellung über 30 Jahre alt, so besteht die Mitversicherung nur, „nachdem die Dichtheitsprüfung der Rohre durch eine Fachfirma oder einen Sachverständigen in Anknüpfung an die DIN 1986 durchgeführt wurde und eventuell festgestellte Mängel durch eine Fachfirma beseitigt wurden. Die Dichtheitsprüfung darf maximal fünf Jahre vor Vertragsbeginn liegen. Das Prüfprotokoll ist im Versicherungsfall vorzulegen.“ Nicht versichert sind Schäden durch Wurzeleinwuchs oder Muffenversatz.
Erweiterte Elementargefahren (weitere Naturgefahren): gegen Zuschlag (1.000 Euro Selbstbeteiligung. 4 Wochen, sofern keine nahtlose Vorversicherung. Ergänzend optionale Mitversicherung von Schäden durch Starkregen bis 1.000.000 Euro (Baustein StarkregenPlus).
Unbenannte Gefahren: bis 1 Millionen Euro mit 500 Euro Selbstbeteiligung
Kürzungsverzicht bei grob fahrlässiger Verletzung von Obliegenheiten und Sicherheitsvorschriften: eingeschränkt (bis 50.000 Euro. Ausgenommen davon sind die Bausteine Erweitere Elementargefahren sowie StarkregenPlus)
Neubaurabattsystem: ja (bis zu einem Alter von 50 Jahren, Neubaunachlass bis 54,34 %, Zuschlag für ein 30jähriges Objekt gegenüber einem Neubau +107,00 %)
Schadenfreiheitsrabatt: optional an den Schadensverlauf angepasste Selbstbeteiligung zwischen 0 Euro und 5.000 Euro
[1] „Interlloyd mit neuer Generation der Wohngebäudeversicherung. Flexibler Schutz, attraktive Rabatte und umfassende Leistungen“ auf „arag.com“ vom 10.03.2025. Aufzurufen unter https://www.arag.com/de/presse/pressemitteilungen/group/00723/, zuletzt aufgerufen am 13.06.2025.
[2] „Interlloyd mit neuer Generation der Wohngebäudeversicherung. Flexibler Schutz, attraktive Rabatte und umfassende Leistungen“ auf „arag.com“ vom 10.03.2025. Aufzurufen unter https://www.arag.com/de/presse/pressemitteilungen/group/00723/, zuletzt aufgerufen am 13.06.2025.
[3] Siehe https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=3&nr=123945&pos=21&anz=822, zuletzt aufgerufen am 05.01.2021
[4] „Interlloyd mit neuer Generation der Wohngebäudeversicherung. Flexibler Schutz, attraktive Rabatte und umfassende Leistungen“ auf „arag.com“ vom 10.03.2025. Aufzurufen unter https://www.arag.com/de/presse/pressemitteilungen/group/00723/, zuletzt aufgerufen am 13.06.2025.
[5] „Schwalbenabwehr in Fürth“ auf „schaedlingsprofi-franken.de“. Aufzurufen unter schaedlingsprofi-franken.de, zuletzt aufgerufen am 29.11.2024. Aufzurufen unter https://www.schaedlingsprofi-franken.de/standorte/kammerjaeger-fuerth/schwalbennest, zuletzt aufgerufen am 29.11.2023.
[6] Siehe z. B. Völkel, Annic „Düsseldorf Marder lebt zwei Jahre unter Kitadach“ auf „wz.de“ vom 24.01.2017 um 19:36 Uhr. Aufzurufen unter https://www.wz.de/nrw/duesseldorf/marder-lebt-zwei-jahre-unter-kitadach_aid-27402087, zuletzt aufgerufen am 02.09.2025:
„Wohl seit Mai 2015 gehörte der Dachboden der Unterbilker Kindertagesstätte zum Revier des Marders. […] Doch irgendwann fand man Kot des Tieres im Außenbereich und auf einem Balkon. Und eines Tages tropfte Urin vom Dachgeschoss in den Gruppenraum. Da war klar: Ein Marder hatte sich auf dem Dachboden eingerichtet, mit einem Vorratsplatz, einem Schlafplatz und eben einem „Toilettenplatz“.“
[7] „Resolution 2758 (2024) verabschiedet auf der 9782. Sitzung des Sicherheitsrats am 13. November 2024“ auf „un.org“ vom 13.11.2024. Aufzurufen unter https://www.un.org/depts/german/sr/sr_24/sr2758.pdf, zuletzt aufgerufen am 13.12.2024.