Die rhion.digital mit dem 2005 gegründeten Risikoträger Rhion Versicherung AG ist die Maklermarke der RheinLand Versicherungsgruppe. Sie hat zum März 2022 ihre bisherige Wohngebäudeversicherung überarbeitet. Zur Auswahl stehen auf Basis der neuen VGB 2022 die Tarife Standard, Plus und Premium. Kalkulationsgrundlage ist für Ein- und Zweifamilienhäuser jeweils das Quadratmetermodell. Für Mehrfamilienhäuser erfolgt eine Berechnung nach Wohneinheiten erfolgen. Ein Unterversicherungsverzicht besteht, sofern die im Antrag benannte Wohnfläche maximal um 15 Prozent von der tatsächlichen Wohnfläche abweicht.
Ausgewählte Punkte des Tarifs Premium im Überblick
- Wohngebäudetarif nach dem Wohnflächenmodell (Höchstentschädigung anstatt fester Versicherungssumme Wert 1914) für Ein- und Zweifamilienhäuser bzw. nach Wohneinheiten (Mehrfamilienhäuser)
- Prämie gestaffelt nach Gebäudealter
- Optionaler Baustein Starkregen Plus (zur Erweiterung der Elementarschadendeckung)
- Vielfältige Erweiterungsoptionen gegen Zuschlag
- Mitversicherung von Schäden durch Leitungswasser aus ebenerdigen Duschen
- Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
- Sonderkündigungsrechte für Bausteine
- Einzelne Leistungen nur mit Selbstbeteiligung
- Unterjährige Zahlweise nur mit Ratenzahlungszuschlag
- Besitzstandsgarantie (Vorversicherergarantie) nur für fünf Jahre
- Verzicht auf Einrede der groben Fahrlässigkeit gilt nicht für den optionalen Einschluss der unbenannten Gefahren
- Keine Mitversicherung von Schäden in Folge von wildlebenden Kleintieren
Aufbau der Analyse: Tarifliches, Ausgewählte Leistungen, Ausgewählte Einschränkungen
Wahlweise Bestimmung der Wohnfläche
Die Wohnfläche wird vom Versicherer im Angebotsrechner wie folgt definiert:
„Ein-/Zweifamilienhäuser, auch Reihenhaus und Doppelhaushälfte:
Die Wohn- und Nutzfläche kann den Bauunterlagen oder dem Kaufvertrag entnommen werden, sofern diese den aktuellen Ausbauzustand wiedergeben. Falls entsprechende Unterlagen nicht vorliegen, kann die Ermittlung der Wohn- und Nutzfläche durch Sachverständige, Fachbetriebe, Wohnflächenverordnung (WoFlV) oder Nutzungsfläche nach DIN 277 erfolgen.
Alternativ wird die Wohn- und Nutzfläche als die zu Wohn- oder Gewerbezwecken nutzbare Grundfläche aller Räume des versicherten Objektes (Dachschrägen reduzieren diese Fläche nicht) definiert. Hierzu zählen auch Hobbyräume (z. B. Partyraum, Fitnessraum, Werkstatt), Wintergärten, Saunen und zu gewerblichen Zwecken genutzte Lagerräume.
Nicht zu dieser Wohn- und Nutzfläche zählen:
• Treppen, Balkone, Loggien, Terrassen, Dachgärten,
• Garagen und Carports,
• Abstellräume,
• Waschküchen, Heizungs‑, Wirtschafts- und Trockenräume,
• nicht ausgebaute Dach- und Kellergeschosse.
Eine Mischnutzung der genannten Raumflächen wird vollumfänglich der Wohn-/Nutzfläche zugerechnet.
Mehrfamilienhäuser (Wohneinheitenmodell):
In Ergänzung der Vorgaben zur Ermittlung der Wohn-/Nutzfläche für Ein-/Zweifamilienhäuser gilt für Mehrfamilienhäuser im Wohneinheitenmodell zusätzlich folgendes:
Jede Wohnung und jedes Gewerbe wird dabei als eine Einheit betrachtet, sofern die durchschnittliche Fläche je Wohnung/Gewerbe kleiner als 200 m² ist. Hierzu wird die gesamte Wohn- und Nutzfläche durch die Anzahl der Wohnungen/Gewerbe geteilt. Liegt die durchschnittliche Größe über 200 m² wird für das gesamte Objekt je angefangene 100 m² eine Einheit zugrunde gelegt“
Höchstentschädigung anstelle einer Versicherungssumme Wert 1914
Vereinbart gilt eine pauschale Höchstentschädigung von 2.500.000 Euro für Ein- und Zweifamilienhäuser bzw. 10 Millionen Euro für Mehrfamilienhäuser.
Angeboten wird Versicherungsschutz von der rhion.digital für ständig bewohnte Ein‑, Zwei- und Mehrfamilienhäuser (max. 25 Wohneinheiten), sofern in diesen kein Gewerbe ausgeübt wird. Ausgenommen davon ist eine Gewerbefläche von maximal 50 %, für die Versicherungsschutz geboten wird. Büro- und Praxisräume können dabei ohne Zuschlag, sonstige zeichenbare Betriebsarten mit 25 % Zuschlag auf den Grundbeitrag gezeichnet werden. Abweichend entfällt für Mehrfamilienhäuser in Zuschlag für teilweise gewerbliche Nutzung.
Vorübergehend vollständig unbewohnte Gebäude bedeuten nach dem Wortlaut der Bedingungen eine Gefahrerhöhung im Sinne der Bedingungen (siehe § 17 Nr. 1 b VGB 2022 Teil A). Eine ausdrückliche Klarstellung, wie lange ein Objekt maximal leerstehend sein darf, bevor es nicht mehr als „ständig bewohnt“ angesehen wird, ist bedingungsseitig nicht zu finden.
Positiv ist hier der Angebotsrechner der rhion.digital zu erwähnen, in dem ausdrücklich klargestellt wird, was unter „ständig bewohnt“ zu verstehen ist:
„Ständig bewohnt ist nicht gleichzusetzen mit ununterbrochen bewohnt. Auch die Nutzung ständig bewohnter Gebäude wird immer wieder unterbrochen, z.B. wenn die Bewohner wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Anlässen vorübergehend abwesend sind.
Als nicht ständig bewohnt sind vielmehr solche Gebäude einzustufen, die von vornherein dazu bestimmt sind, nicht ständig bewohnt zu werden. Es handelt sich dabei um Gebäude, bei denen die Zeit des Unbewohntseins überwiegt. Typische Beispiele sind Ferien- oder Wochenendhäuser.“
Nicht ständig bewohnte Objekte können auf Anfrage versichert werden.
Vielfältige Erweiterungsoptionen
Die Grundtarife Standard, Plus bzw. Premium lassen sich optional wie folgt erweitern:
- Glas (Schäden an der Gebäudeverglasung)
- Weitere Elementargefahren (Schäden durch Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch. Es gilt für den Baustein eine Selbstbeteiligung von 10 % des Schadens, min. 500 Euro, max. 5.000 Euro. Außerdem gilt eine Wartezeit von einem Monat ab Versicherungsbeginn. Die Wartezeit entfällt, wenn bei der Antragsunterzeichnung bereits gleichartiger Versicherungsschutz besteht. Für Mehrfamilienhäuser besteht eine Jahreshöchstentschädigung von 5.000.000 Euro).
„Risiken in einem ausgewiesenen Überschwemmungsgebiet erhalten keine Versicherung gegen Überschwemmung und Rückstau. In begründeten Einzelfällen kann hiervon abgewichen werden (z. B. aufgrund topografischer Lage des Risikos) – Direktionsanfrage.“
Laut Annahmerichtlinien ist kein Versicherungsschutz für Wohngebäude in der Überschwemmungs- oder Erdbebenzone ZÜRS 4 möglich.
- Starkregen Plus (nur als Erweiterung der Mitversicherung erweiterte Elementargefahren und nur in den Elementarzonen ZÜRS 1 bis 3, also nicht in ZÜRS 4. Es gilt für den Baustein eine Selbstbeteiligung von 10 % des Schadens, min. 500 Euro, max. 5.000 Euro. Außerdem gilt eine Wartezeit von einem Monat ab Versicherungsbeginn. Die Wartezeit entfällt, wenn bei der Antragsunterzeichnung bereits gleichartiger Versicherungsschutz besteht)
- Allgefahren (nur möglich, falls auch die erweiterten Elementargefahren mitversichert werden. Es gelten eine Selbstbeteiligung von 250 Euro sowie ein Sonderkündigungsrecht jederzeit mit Frist von einer Woche. Im Tarif Standard ist eine Mitversicherung nicht möglich).
- Baustein Haustechnik (setzt die Mitversicherung der Gefahr „Feuer“ voraus. Im Tarif Standard ist eine Mitversicherung nicht möglich)
- Baustein Photovoltaik (Es können Photovoltaikanlagen bis zu einer Anlagenleistung von max. 350 kWp mit einem Gesamtwert von max. 500.000 Euro versichert werden. Die Anlagen müssen auf dem Hausdach befestigt oder auch in den Baukörper integriert sein. Um den Baustein Photovoltaik einzuschließen, muss das bezugsfertige Gebäude mit der Gefahr Feuer versichert sein. Versicherungsschutz besteht für Ertragsausfall und Schäden an der Elektronik)
- Baustein Solar / Geothermie (Versichert sind benannte betriebsfertige Anlagen der regenerativen Energieerzeugung bis zu einer maximalen Leistung von 15 kW. Um den Baustein Solar-/Geothermie einzuschließen, muss das bezugsfertige Gebäude mit der Gefahr Feuer versichert sein. Voraussetzung für den Einschluss ist, dass die Solarthermieanlage auf dem Haus- oder Garagendach befestigt ist. Die Versicherungssumme können Sie bis zu einem maximalen Anlagenwert von 25.000 Euro vereinbaren. Im Tarif Standard ist eine Mitversicherung nicht möglich)
- Wohngebäudeschutzbrief (nur für Ein- und Zweifamilienhäuser, also nicht für Mehrfamilienhäuser. Im Tarif Standard ist eine Mitversicherung nicht möglich)
- Baustein Schutzbrief für Vermieter. Dieser bietet Assistance-Leistungen für Eigentümer von nicht selbst genutzten Wohnungen (nur für Mehrfamilienhäuser. Im Tarif Standard ist eine Mitversicherung nicht möglich)
- Baustein Best-Leistungsgarantie (in den Tarifen Standard und Plus ist eine Mitversicherung nicht möglich)
- Hausverwalterkonzepte. Laut Broschüre „Beratungs-Informationen“ können Wohnungsunternehme und Hausverwalter auf Wunsch besondere Leistungserweiterungen beanspruchen. Entsprechende Angebote werden individuell erstellt, so dass an dieser Stelle hierzu keine näheren Angaben gemacht werden können.
Als eigenständiger Vertrag kann der Versicherungsschutz durch eine Mietnomadenversicherung (Kostenübernahme für Sanierungs- und Renovierungsmaßnahmen infolge versicherter Schäden durch Mietnomaden) ergänzt werden.
Flexible Annahmerichtlinien
Versicherbar sind Gebäude der Bauart- und Fertigbauklassen I und II. Für Gebäude der Bauartklassen III bis V (z. B. Dachung aus Stroh oder Reet oder mit Wänden aus Holzfachwerk mit Lehmfüllung) oder für Fertighäuser der Fertighausklasse III (Gebäude ohne feuerhemmende Ummantelung bzw. Verkleidung) ist eine Direktionsanfrage erforderlich.
Der Anbieter unterscheidet zwischen dem Wohnflächenmodell und dem Wohneinheitenmodell. Das Wohnflächenmodell gilt für Ein- und Zweifamilienhäuser. Hierzu führt der Versicherer aus:
„Dieses Modell bietet umfassende Sicherheit für Eigentümer von Ein- und Zweifamilien-häusern (auch Reihen-/Doppelhäuser) bis zu einer maximalen Wohnfläche von 400 m².
Das Wohneinheitenmodell ist geeignet für Immobilienbesitzer, Eigentümergemeinschaften oder Wohnungsgesellschaften von Mehrfamilienhäusern bis zu max. 25 Wohneinheiten.“
Laut Angebotsrechner sind auch sehr alte Gebäude grundsätzlich versicherbar. Ein maximales Baujahr ist nicht erkennbar.
Bewertung von Vorschäden
Bei Antragsstellung sind Feuer‑, Leitungswasser- und Sturmschäden der letzten fünf Jahre vor Antragsstellung bzw. Schäden durch erweiterte Elementargefahren der letzten zehn Jahre vor Antragsstellung anzugeben.
Versicherbar sind Ein- und Zweifamilienhäuser bis maximal drei Vorschäden während der letzten fünf Jahre vor Antragsstellung, bei Mehrfamilienhäusern bis maximal vier Vorschäden. Für Leitungswasserschäden gilt eine Begrenzung auf einen Schaden (EFH / ZFH) bzw. zwei Schäden (MFH). Die maximale Zahl der Schäden ist abhängig von der konkreten Vorschadenhöhe. Bei einem Gesamtschadenaufwand von über 4.000 Euro (Ein- / Zweifamilienhäusern) bzw. 8.000 Euro (Mehrfamilienhäusern) ist keine Annahme möglich. Versicherungsschutz für Gebäude mit einer Gesamtschadenhöhe ab 2.000 Euro (Ein- / Zweifamilienhäuser) bzw. ab 4.000 Euro (Mehrfamilienhäuser) ist Versicherungsschutz nur bei Vereinbarung eines Selbstbehalts von 500 oder 1.000 Euro (EFH /ZFH) bzw. 1.000 oder 2.000 Euro (MFH) möglich. Die Annahmerichtlinien sehen für Vorschäden im Zusammenhang mit erweiterten Elementargefahren keine abweichenden Bestimmungen vor. Das Unternehmen verweist darauf, dass in jedem Fall eine Vorversichereranfrage gestellt wird.
Bestand ein Vorvertrag, der vom Vorversicherer gekündigt worden ist, ist eine Annahme nur nach Einzelfallanfrage möglich. Auch Versicherungsschutz für Gebäude ohne eine Vorversicherung ist nur auf Anfrage möglich.
Gartenhäuser bis maximal 50 Quadratmeter
Eine beitragsfreie Mitversicherung für Nebengebäude (z. B. Schuppen, Gewächs‑, Garten- und Gerätehäuser) besteht nur für solche bis maximal 15 Quadratmetern Grundfläche (Standard), 30 Quadratmeter (Plus) bzw. 50 Quadratmetern (Premium). Zudem sind auch Garagen und Carports automatisch mitversichert. Für Ein- und Zweifamilienhäuser gilt eine maximale Mitversicherung von 3 Garagen /Carports, für Mehrfamilienhäuser von bis zu 25.
Versicherungsschutz besteht bedingungsgemäß nur für Nebengebäude, die „der privaten Haushaltsführung und / oder Freizeitgestaltung dienen“, demnach also nicht auch für gewerbliche oder landwirtschaftlich genutzte Gebäude.
Denkmalgeschützte Gebäude sind bei Antragsstellung als solche zu deklarieren. Gemäß Onlinestrecke sind sie grundsätzlich versicherungsfähig. Unterschieden werden dabei drei Kategorien (A‑C). Für Gebäude in der Kategorie B wird ein Zuschlag von 20 Prozent erhoben. Für Gebäude der Kategorie C wird Versicherungsschutz nur auf Grundlage eines Wertgutachtens angeboten.
Für Wohngebäude in der Nähe (d. h. < 10 Metern) in der Nähe gefahrerhöhender Betriebe (z. B. Bars, Massagesalons oder Wohnheimen) wird ein Zuschlag erhoben. In seinen Annahmerichtlinien weist der Versicherer darauf hin, dass auch eine nur anteilige gewerbliche Nutzung eines Gebäudes (auch kleiner 10 %) anzeigepflichtig ist.
Neubaunachlass und Rabattstaffel
Branchenüblich ist das Gebäudealter prämienerheblich. Die rhion.digital bietet für Ein- und Zweifamilienhäuser einen Neubaunachlass von 60 % und für Mehrfamilienhäuser von 30 %. Dieser baut sich schrittweise über einen Zeitraum von 30 Jahren ab.
Unabhängig vom Gebäudealter sind optionale Erweiterungen zum Versicherungsschutz. Wurde ein Gebäude entsprechend saniert, wird für das Gebäude branchenüblich ein technisch jüngeres Alter definiert. Hierzu heißt es im Tarifrechner:
„Eine günstigere Beitragseinstufung kann für Kunden erfolgen, die eine vollständige Sanierung risikorelevanter Teilbereiche des Gebäudes belegen können:
• Leitungswassersystem (Zu- und Ableitungsrohre inkl. Armaturen)
• Rohrsystem der Heizung (Heizungsrohre inkl. Heizkörper)
• Elektroinstallationen (alle Kabelleitungen, Schalter und Sicherungseinrichtungen)
• Heizungsanlage (Heizkessel inkl. Brenner)
• Dach (Erneuerung der gesamten Dachfläche)
Als Nachweis reicht ein Rechnungsbeleg über die komplette Sanierung des Teilgewerkes aus. Alternativ gilt die Bescheinigung eines Handwerkers, der die komplette Erneuerung des Teilgewerks bestätigt.
Die Ermittlung eines Tarifierungsjahres wird durch die Angebotssoftware vollmaschinell unterstützt und das Jahr der Erneuerung wird in der Angebotssoftware im Feld „Tarifierungsjahr“ eingesetzt.“
Bei Vereinbarung einer unterjährigen Zahlweise wird von der rhion.digital ein Ratenzahlungszuschlag erhoben. Dieser beträgt 5 % (monatlich bzw. vierteljährlich bzw. halbjährlich) bzw. 3 % (halbjährlich). Eine monatliche Zahlweise ist nur per SEPA-Mandat möglich. Der Mindestbeitrag beträgt 80,00 Euro netto p. a.
Der Versicherer bietet einen Nachlass bei Vereinbarung einer Selbstbeteiligung.
Beitragsnachlässe durch Bündelrabatte oder die Zugehörigkeit zum Öffentlichen Dienst sind nicht möglich.
Die rhion.digital bietet auf Anfrage auch Nettotarife an.
Versicherungsnehmer und Versicherer können den vereinbarten Versicherungsschutz jeweils mit Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen.
Ausgewählte Leistungen des Tarifs Premium aus dem Hause rhion.digital
- Garantie hinsichtlich der unverbindlichen Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV-Garantie) mit dem bei Redaktionsschluss aktuellen Stand 15.11.2018
- Garantie hinsichtlich der unverbindlichen Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse (Arbeitskreis-Garantie) mit dem bei Redaktionsschluss aktuellen Stand 13.12.2018
- Konditionsdifferenzdeckung, nicht jedoch Summendifferenzdeckung, für einen Zeitraum von bis zu 15 Monaten. Nicht versichert sind Leistungsarten, die im Vorvertrag nicht versichert waren (z. B. erweiterte Elementargefahren). Inwiefern eine im Vorvertrag bestehende Unterversicherung durch diese Differenzdeckung ausgeglichen wird, wird bedingungsseitig nicht klargestellt. Das Unternehmen positioniert sich hierzu so, dass eine etwaige Unterversicherung im Vorvertrag nicht geprüft würde und auch bei Bestehen keinen Einfluss au den Deckungsschutz der Konditionsdifferenzdeckung hätte. Weiter heißt es:
„im Rahmen der Summendifferenzdeckung verzichten wir auf die Prüfung einer Unterversicherung im Vorvertrag bzw. würden deswegen den Summendifferenzschutz nicht entfallen lassen, sofern der Vertrag bei uns zu den aktuell vorhandenen Gegebenheiten (Wohnfläche und Ausbauzustand) abgeschlossen wird.“
- Besitzstandsgarantie (Leistungsgarantie Vorversicherer) bei ununterbrochenem Versicherungsschutz zwischen dem bisherigen Versicherer und der rhion.digital als neuem Versicherer bis in Höhe von 250.000 Euro. Die Vorversicherergarantie gilt „längstens für einen Zeitraum von 5 Jahren ab Vertragsbeginn, längstens jedoch bis zur Umstellung des Vertrages auf eine aktuellere Tarifgeneration.“
- Ausdrücklicher Versicherungsschutz für Schadenfälle bei unklarer Zuständigkeit nach Versichererwechsel.
- Mitversicherung benannter Grundstücksbestandteile ohne Sublimit (z. B. Kleinkläranlagen, Windkraftanlagen, Ladestationen für Elektrofahrzeuge (sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind), Spielplatzeinrichtungen, Überdachungen, Windkraftkleinanlagen, Grundstückseinfriedungen (z. B. Hecken, Mauern oder Zäune), sowie private oder der Freizeitgestaltung dienende Nebengebäude bis maximal 50 Quadratmetern Grundfläche), nicht jedoch z. B. Hundezwinger, im Boden verankerte Wäschespinnen sowie unterirdische Öl- und Gastanks).
- Beitragsfrei mitversichert sind bis zu 3 Garagen (Ein- und Zweifamilienhäuser) bzw. bis zu 25 Garagen (Mehrfamilienhäuser).
- Verzicht auf Kürzung der Leistung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles. Dies gilt nicht für den optionalen Einschluss der unbenannten Gefahren.
- Verzicht auf Kürzung der Leistung bei grob fahrlässiger Verletzung von gesetzlichen, behördlichen und vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften und Obliegenheiten bis zur Höhe von 50.000 Euro. Dies gilt nicht für einzelvertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften.
- Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung, sofern die korrekte Wohnfläche versehentlich oder grob fahrlässig um maximal 15 % falsch abweichend zu niedrig angegeben wurde.
- Subsidiär mitversichert sind nachträglich vom Mieter eingefügte, also nicht einfach nur ausgetauschte, Sachen (z. B. elektronische Jalousien, Einbauküchen), die fest mit dem Gebäude verbunden sind. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer als Mieter auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für diese die Gefahr trägt.
- Optionale Mitversicherung unbenannter Gefahren mit einem Selbstbehalt von 250 Euro. Der Baustein kann vom Versicherer jederzeit mit Frist von einer Woche gekündigt werden. Eine ausdrückliche Beweislastumkehr zu Gunsten des Versicherungsnehmers ist nicht eingeschlossen. Ausgeschlossen sind u. a. Schäden durch Grundwasser oder Meteoriteneinschlag. Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden durch Gefahren, die an anderer Stelle in den Bedingungen ausgeschlossen sind oder gegen Zuschlag eingeschlossen werden könnten.
- Versichert sind Schäden durch das Eindringen von Niederschlägen (z. B. Regen, Hagel, Schnee, Schmelzwasser), nicht jedoch von Staub oder Schmutz, durch nicht sturmbedingte Öffnungen (nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen) bis in Höhe von 3.000 Euro.
- Wurde der Baustein „Starkregen Plus“ gegen Zuschlag eingeschlossen, so besteht Versicherungsschutz für versicherte Sachen, durch definierten Starkregen, der als Oberflächenwasser durch Türen, Schächte oder Wände bzw. durch Fenster im Keller, Erdgeschoss oder Souterrain beschädigt werden. Gleiches gilt, wenn das Oberflächenwasser durch Garagentore und ‑türen bzw. über Terrassen und Balkone eingedrungen ist. Die Mitversicherung kann vom Versicherer jederzeit mit Frist von drei Monaten gekündigt werden.
- Mitversichert sind Schäden durch die Explosion von unentdeckter Kriegsmunition (Blindgängerschäden). Dies gilt allerdings sowohl dann, wenn dies im Zuge von Räumungs- bzw. Entschärfungsmaßnahmen geschieht als auch im Rahmen einer spontanen Explosion.
- Mitversicherung von Seng- und Schmorschäden, ohne dass es sich um einen Feuerfolgeschaden handeln muss.
- Mitversicherung von Schäden durch Rauch und Ruß, auch, allerdings nur, wenn dieser plötzlich bestimmungswidrig aus den am Versicherungsort oder einem angrenzenden Nachbargrundstück befindlichen Feuerungs‑, Heizungs‑, Koch- oder Trocknungsanlagen ausgetreten und unmittelbar auf versicherte Sachen eingewirkt haben. Ausgeschlossen ist das dauerhafte Einwirken von Rauch und Ruß auf versicherte Sachen. Eine Klarstellung, inwiefern auch Schäden durch Fogging (Schwarzstaub) versichert ist, ist bedingungsseitig nicht vorhanden.
- Mitversichert ist der Anprall von Luft‑, Straßen‑, Wasser‑, Schienenfahrzeugen, nicht jedoch von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, an versichere Sachen. Ebenfalls nicht versichert sind Schäden, wenn die benannten Land- oder Wasserfahrzeuge vom Versicherungsnehmer, den Bewohnern oder Besuchern des versicherten Gebäudes selbst gelenkt werden. Ebenso ausgeschlossen sind Schäden durch unbemannte Flugkörper (z. B. Drohnen oder Silvesterraketen und ‑feuerwerk). Nicht versichert sind Schäden an Fahrzeugen, Zäunen und Wegen. Schäden an Mauern sind nur dann versichert, wenn es sich um einzelvertraglich vereinbarte Grundstücksbestandteile handelt. Teilweise lassen sich die hier benannten Eigenschäden im Rahmen einer Kfz-Versicherung mitversichern, dort allerdings meist mit einer Selbstbeteiligung an den Kosten.
- Mitversicherung u. a. von Bruchschäden an Rohren von Anlagen zur Regenwasseraufbereitung für die Hausversorgung
- Mitversicherung für Schäden durch Leitungswasser aus ebenerdigen Duschen
- Mitversicherung von außerhalb von Gebäuden auf und außerhalb des Versicherungsgrundstücks eintretenden frostbedingten und sonstigen Bruchschäden an den Ableitungsrohren der Wasserversorgung, die der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. Für Rohre, die außerhalb des Versicherungsgrundstück verlegt sind, gilt die Mitversicherung, sofern der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt. Die Entschädigung für Rohre außerhalb versicherter Gebäude ist auf 20.000 Euro je Schadenfall beschränkt. Schäden durch Muffenversatz und Wurzeleinwuchs fallen nicht unter den Versicherungsschutz.
- Mitversicherung von frostbedingten und sonstigen Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung sowie an Rohren von Heizungs‑, Klima‑, Solarheizungsanlagen sowie an Gasrohren außerhalb des Gebäudes auf und außerhalb des Versicherungsgrundstücks. Für den Versicherungsschutz unerheblich ist es, ob die auf dem Versicherungsgrundstück versicherten Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen (z. B. Versorgungsrohre zu versicherten Nebengebäuden und Gewächshäusern auf dem Versicherungsgrundstück; Rohre von Solarthermieanlagen auf dem Nachbargrundstück; Rohre eines benachbarten Brunnens zu einer Zisterne für Waschmaschinen oder eine Toilettenspülung) oder nicht der Versorgung dienen (z. B. Schleusen- und Kanalrohre zur Entwässerung des Grundstücks, um Oberflächenwasser bei Hanglage aufzufangen). Dies gilt aber nicht für Rohre, die außerhalb des Versicherungsgrundstücks liegen (z. B. Rohre einer externen Gartenbewässerung oder die oben benannten Schleusen- und Kanalrohre zur Grundstücksentwässerung). Schäden durch Muffenversatz und Wurzeleinwuchs fallen nicht unter den Versicherungsschutz.
- Mitversichert sind Schäden durch Graffiti (nur Farben und Lacke, nicht jedoch Kratz- oder Farbgraffiti) an den Außenseiten von versicherten Sachen. Die Klausel kann jederzeit mit Frist von mindestens drei Monaten zum Ende der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden.
- Schäden durch sonstige mut- und böswillige Beschädigung (Vandalismus) an den Außenseiten – nicht jedoch an den Innenseiten - des versicherten Gebäudes (z. B. Türen, Schlössern, Fenstern, Rollläden und Schutzgittern) infolge von Einbruchdiebstahl oder dessen Versuch sind bis zur Versicherungssumme mitversichert, durch anderweitige mutwillige Beschädigung bis in Höhe von 25.000 Euro. Die Klausel kann jederzeit mit Frist von mindestens drei Monaten zum Ende der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Sonstige Schäden durch Vandalismus infolge eines Einbruchdiebstahls (z. B. an Hausrat des Versicherungsnehmers) sind – wenn überhaupt – nur im Rahmen einer optionalen Hausratversicherung versichert.
- Mitversicherung des Diebstahls von außen am Gebäude angebrachten, fest mit diesem verbundenen, Sachen (z. B. Briefkästen, Lampen, Markisen oder Schildern eines Gewerbebetriebs) bis in Höhe von 5.000 Euro.
- Mitversichert sind Bissschäden, die durch wildlebende Kleintiere / Kleinnager an elektrischen Anlagen und Leitungen sowie an Dämmungen und Unterspannbahnen innerhalb von versicherten Gebäuden verursacht werden. Nicht versichert sind Schäden durch Mäuse und Ratten sowie Schäden an Außenwänden, Gebäudezubehör oder Kratzschäden durch Tiere. Ebenfalls nicht versichert sind Folgeschäden aller Art (z. B. durch das Fehlen elektrischer Spannung, durch Nisten oder Urinieren wildlebender Säugetiere). Muss durch einen solchen Folgeschaden im Einzelfall das ganze Dach abgerissen werden, so besteht also über den Tarif kein Versicherungsschutz. Da Waschbären nicht als wildlebende Kleintiere, sondern eher als „mittelgroße Säugetiere“[1] zu klassifizieren sind, besteht auch für Schäden durch diese kein Versicherungsschutz.
- Mitversichert sind die Kosten für in Folge eines Versicherungsfalls notwendige Hotelunterbringung oder eine ähnliche Unterbringung für maximal ein Jahr und bis maximal 150 Euro Entschädigung pro Tag. Nicht versichert sind Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon, Internet).
- Mitversichert sind die in Folge eines Versicherungsfalles notwendigen Lager- und Transportkosten für maximal 12 Monate.
- Mitversicherung von Dekontaminationskosten von Erdreich ohne Sublimit.
- Mitversichert sind die Kosten für die Beseitigung von Schäden durch innere Unruhen.
- Mitversichert sind die Kosten für Mietausfall oder ortsüblicher Mietwert von Wohn- oder Büroräumen für die Dauer von höchstens 36 Monaten. Nicht mitversichert ist zusätzlicher Mietausfall bei Beendigung eines Mietverhältnisses wegen eines Versicherungsfalles, wenn ein Mietverhältnis aufgrund eines Versicherungsfalles nicht angetreten werden kann und der Mietvertrag zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles bereits geschlossen war.
- Ersatz von laufenden, durch eine Bestätigung des Kreditgebers nachgewiesen, Darlehenszinsen nach vollständiger Unbewohnbarkeit für bis zu 10.000 Euro, maximal jedoch für einen Zeitraum von 12 Monaten.
- Übernahme von Regiekosten für die Wiederherstellung versicherter Sachen bis in Höhe von 5.000 Euro. Voraussetzung ist eine Mindestschadenhöhe von 20.000 Euro.
- Übernahme der Kosten für die Verpflegung von Privatpersonen, die anlässlich eines Versicherungsfalls (z. B. eines Brandschadens oder einer Überschwemmung) Hilfe geleistet haben. Die Leistung wird für maximal 48 Stunden erbracht.
- Mitversichert sind die Kosten für die Wiederstellung von Bepflanzungen und Grünanlagen (z. B. Bäume. Hecken, Sträucher, Zierpflanzen, nicht jedoch Topfpflanzen) einschließlich Dach- und Fassadenbegrünung auf dem Versicherungsgrundstück bis in Höhe von 10.000 Euro. Eingeschlossen ist das Einpflanzen junger Bäume bis maximal 1,50 m Höhe. Nicht mitversichert ist die Wiederherstellung gärtnerischer Anlagen wie Teichen, Gartenbrunnen, Sandkästen, Blume und Hochbeeten Wegen etc.
- Übernahme von alters- und behindertenbedingten Mehrkosten (z. B. Rollstuhl- und rollatorbedingtem Umbau oder Einbau eines Treppenlifts) bis in Höhe von 15.000 Euro ab 25.000 Euro Mindestschadenhöhe.
- Mitversichert sind die Mehrkosten für eine behördlich nicht vorgeschriebene energetische Sanierung (verbesserte Energieeffizienz), nicht jedoch für sonstige nachhaltige Sanierung.
- Übernahme von Rückreisekosten einer vom Versicherungsnehmer getätigten Reise (z. B. Urlaubs‑, Bildungs‑, Dienst- oder Geschäftsreise) ab 5.000 Euro Mindestschadenhöhe. Eine Klarstellung, inwiefern auch für mitreisende Personen, die im Haushalt des Versicherungsnehmers leben, Versicherungsschutz besteht, ist bedingungsseitig nicht klargestellt. Hierzu stellt das Unternehmen klar:
„Rückreisekosten – gilt ausschließlich für den VN und nicht für mitreisende Personen“
- Ab einer Mindestschadenhöhe von 5.000 Euro Übernahme von schadenbedingten Kosten für die notwendige Stornierung einer Urlaubs- oder Dienstreise bis in Höhe von 10.000 Euro.
- Übernahme der Kosten für psychologische Betreuung / Therapie nach einem erheblichen Versicherungsfall, wenn das Wohngebäude zu mehr als 50 % zerstört wurde. Versicherungsschutz besteht für bis zu 50 Therapiestunden (max. 3.000 Euro), sofern die Therapie innerhalb von drei Monaten nach dem Versicherungsfall begonnen wurde.
- Übernahme der Kosten für den Mehrverbrauch von Frischwasser (nicht Abwasser) und Gas nach einem versicherten Schaden.
- Mitversicherung der Kosten infolge des Fehlalarms eines Rauchwarnmelders, nicht jedoch eines Brand‑, Gas- oder Wassermelders.
- Mitversicherung von Mehrkosten für Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte versicherter Sachen.
- Mitversicherung der Mehrkosten für Primärenergie bis in Höhe von 1.000 Euro.
- Mitversichert sind die Kosten für eine qualifizierte Energieberatung durch einen durch die BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) zugelassenen Energieberater, nicht jedoch für einen baubiologischen Berater.
- Sofern gegen Zuschlag vereinbart, ist mitversichert der Ertragsausfall von Photovoltaik- und Solaranlagen nach einem Versicherungsfall (max. 6 Monate bis 1,5 bzw. 2,5 KWp)
- Regressverzicht gegenüber (grob) fahrlässig handelnden Angehörigen, Mitarbeitern und anderweitig berechtigten Nutzern der versicherten Sache, die keinen Anspruch über eine etwaige Haftpflichtversicherung geltend machen können. Ausgenommen von diesem Verzicht sind Mitarbeiter von Wartungs- oder Reparaturunternehmen.
- Gemäß Pauschaldeklaration Vorsorgedeckung für wertsteigernde bauliche Maßnahmen (Um‑, An- oder Ausbauten) bis zu einem Jahr nach Baubeginn, bedingungsseitig abweichend „bis zum Ende der Versicherungsperiode“.
- Versicherungsschutz für denkmalgeschützte Gebäude auf Anfrage grundsätzlich möglich. Entsprechende Mehrkosten für behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind als versichert anzusehen, bedingungsseitig jedoch nicht ausdrücklich klargestellt. Das Unternehmen stellt hierzu gegenüber dem Autor klar:
„Denkmalschutz – Mehrkosten für behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind mitversichert“
- Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit für bis zu 12 Monate, nicht jedoch für Selbstständige und Freiberufler. Positiv ist, dass Versicherungsschutz auch für Auszubildende und Studenten gilt, die nach Ausbildungs– bzw. Studiendauer die erforderlichen Voraussetzungen für den Versicherungsschutz erfüllen.
- Einschluss eines „Home Service“ (Hotline zur Vermittlung von Handwerkern und Dienstleistern).
Ausgewählte Einschränkungen des Tarifs Premium aus dem Hause rhion.digital
- Innovationsklausel (Update-Garantie) gilt nur, wenn durch ein Tarifupdate ausschließlich Verbesserungen vorgenommen werden, d.h. es besteht kein Anspruch auf diese Leistung, wenn ein Tarifupdate neben beispielsweise 20 Verbesserungen eine einzige Stelle besitzt, die auch zum Nachteil des Kunden führen könnte.
- Optional gegen Zuschlag vereinbare Best-Leistungs-Garantie (Erweiterte Vorsorge) für Leistungen eines anderen, zum Schadenzeitpunkt verkaufsoffenen Versicherers bis maximal 250.000 Euro. Ausgeschlossen sind u. a. „Risiken, für die kein Rückversicherungsschutz besteht“. Diese Regelung kann als intransparent angesehen werden, da weder Vermittler noch Versicherungsnehmer in der Lage sein dürften, dies im Einzelfall zu überprüfen. Die Klausel kann der Versicherer jederzeit mit Frist von einem Monat kündigen.
- Für Gebäude im Rohbau kann eine kostenfreie Rohbauversicherung gegen die Gefahren Feuer, Leitungswasser, Sturm / Hagel sowie (falls vereinbart) Glas vereinbart werden. Nicht versicherbar sind hierüber jedoch Schäden z. B. durch erweiterte Elementargefahren (z. B. Überschwemmung, Erdbeben oder Erdsenkung) oder unbenannte Gefahren.
- Bedingungsseitig generelle Annahme einer möglich Gefahrerhöhung, wenn ein ansonsten ständig bewohntes Wohngebäude vorübergehend unbewohnt ist (z. B. wegen Urlaubs oder aus anderen Gründen).
- Versicherungsbeginn pauschal um 00:00 Uhr. Somit kann es zu einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes kommen, wenn der Vorvertrag statt um 00:00 Uhr schon um 12:00 Uhr geendet hat.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von Gebäudezubehör, das künftig in das Gebäude eingefügt werden soll (z.B. Vorräte an Fliesen, Bodenbelägen, Tapeten).
- Keine Mitversicherung von beweglichem Gebäudezubehör wie Kaminholz oder Baustoffen (außerhalb der Rohbauphase) sowie daraus abgeleitet des einfachen Diebstahls solchen Zubehörs.
- Nicht zu den versicherten Sachen gehört Zubehör der hauswirtschaftlichen Selbstversorgung (u.a. Bienenvölker, die artgerecht gehalten werden; Rankhilfen für Nutzpflanzen und Hochbeete; Kräuter, Obst- und Gemüsepflanzen).
- Keine Mitversicherung von Schäden an Grundstückszubehör (z. B. einer Umwälzpumpe), das der Nutzung oder Instandhaltung eines Schwimmbeckens dient.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von Beschädigungen oder Zerstörung an Lüftlmalerei (Gebäudemalerei) sowie Schnitzereien an Gebäuden. Ein Ausschluss für solche Schäden ist bedingungsseitig nicht erkennbar.
- Nicht mitversichert sind Schäden durch Windbewegungen unterhalb von Windstärke 8 oder infolge von Durchzug.
- Mitversicherung von Schäden an versicherten Sachen durch Überstrom und Überstrom nur gegen Zuschlag im Rahmen der optionalen Mitversicherung haustechnischer Anlagen (Haustechnik) oder als Blitzfolgeschaden.
- Keine Mitversicherung von Schäden an versicherten Sachen durch Stromschwankungen. Im Einzelfall kann eine Mitversicherung im Rahmen der unbenannten Gefahren mit 250 Euro Selbstbehalt hergeleitet werden.
- Keine Mitversicherung von Schäden durch Entschärfung von Blindgängern, ohne damit einhergehende Explosion.
- Keine Mitversicherung für Schäden an versicherten Sachen durch Plansch- oder Reinigungswasser.
- Keine bedingungsseitige Mitversicherung von Nässeschäden aufgrund undichter Fugen oder Fliesen (z. B. undichte Silikonfuge zwischen einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand). Siehe hierzu das Urteil des BGH vom 20.10.2021 (Az. IV ZR 236 / 20)[2].
- Kein Versicherungsschutz für Bruchschäden an Zuleitungsrohren von ganzjährig im Boden eingelassenen Schwimmbecken auf dem Versicherungsgrundstück.
- Nicht versichert sind Bruchschäden an unterirdisch auf dem Versicherungsgrundstück verlegten Regenwasserabflussrohren, sondern nur solche an Regenrohren innerhalb von Gebäuden. Die ausgeschlossenen Schäden können in der Praxis recht teuer sein. Sofern die „Best Leistungsgarantie“ eingeschlossen wurde, könnte durch Verweis auf z. B. § 4 Nr. 4 c) der B382 aus dem Hause InterRisk (Tarif XXL, Stand 28.04.2021) die Mitversicherung zumindest auf unterirdisch verlegte Rohre von Regenwassernutzungsanlagen erweitert werden.
- Wie branchenüblich nicht versichert ist der Bruch oder das Zerreißen von Pressluft- / Druckluftleitungen. Diese kommen z. B. zum Einsatz, wenn eine zentrale Kompressoranlage dazu eingesetzt wird, um elektrische Werkzeuge damit zu betreiben. Solche Rohre könnten allerdings auch unterirdisch verlegt werden, um damit Werkzeuge im Garten zu betreiben. Während ein Kompressor regelmäßig als im Rahmen einer Hausratversicherung mitversichert angesehen werden kann, fehlt nicht nur bei der rhion.digital für die Druckluftleitungen regelmäßig ein bedingungsseitiger Versicherungsschutz. Solche Rohre müsste der Versicherungsnehmer also einzelvertraglich bei der rhion.digital einschließen.
- Kein Versicherungsschutz besteht für die auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen elektrischen Leitungen (z. B. zur Versorgung einer Wallbox, zur Versorgung von Speichermedien, zur Elektrifizierung von Garten- und Gewächshäusern) gegen die versicherten Gefahren.
- Keine Klarstellung, inwiefern Wasser aus Pools oder Whirlpools bedingungsseitig als Leitungswasser zählt.
- Keine Mitversicherung von Buchschäden an Rohren von Fäkalienanlagen / Kläranlagen innerhalb von Gebäuden oder auf dem Versicherungsgrundstück
- Kein Versicherungsschutz für Rohre und Installationen unterhalb der tragenden oder nicht tragenden Bodenplatte.
- Keine Mitversicherung von Bruchschäden an Lüftungsrohren.
- Keine generelle Mitversicherung polizeilich angezeigter Straftaten (z.B. Diebstahl von Solarzellen, Hacken von Smarthome-Anlagen, Betrug).
- Nicht versichert sind Schäden an versicherten Sachen durch wildlebende Tiere (z. B. durch Schalenwild wie Wildschweine, Rehe oder Rothirsche).
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von Schäden durch Terrorismus.
- Keine Mitversicherung von Spechtschäden (z. B. Pick- oder Kratzschäden) an versicherten Sachen
- Keine Übernahme von Leckortungskosten ohne Vorliegen eines Versicherungsfalles (Ursachensuche bei an versicherten Gebäuden festgestellter Nässe)
- Kein Versicherungsschutz für Schäden durch Verschleiß.
- Mitversichert sind die Kosten für das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung von durch Sturm umgestürzten (aber nicht dadurch abgeknickten oder lediglich beschädigten) Bäumen und Hecken inklusive Stumpfentsorgung durch eine versicherte Gefahr. Versicherungsschutz besteht bis in Höhe von 10.000 Euro.
- Übernahme von Kosten für Datenrettungskosten infolge eines versicherten Schadens bis 500 Euro, allerdings nur, wenn gegen Zuschlag der Schutzbrief zur Wohngebäudeversicherung eingeschlossen wurde.
- Keine Mitversicherung der Kosten für die Wiederherstellung oder Reproduktion von privaten Unterlagen (z.B. Notarverträge, Urkunden, Zertifikate) sowie für elektronisch gespeicherte Daten das versicherte Gebäude betreffend.
- Keine Übernahme der Kosten für die schadenbedingte Neueinstellung von Antennen und Satellitenschüsseln nach einem versicherten Schadenfall.
- Keine ausdrückliche Übernahme persönlicher Auslagen nach einem Schadenfall.
- Nicht versichert sind Schäden an bzw. der Diebstahl von Garten- oder Teichzubehör (z. B. Gartenmöbel, Hängematten, Strandkörbe, Basketballkörbe sowie Blumenkästen und ‑kübel) gegen versicherte Gefahren.
- Nicht versichert sind Mehrkosten für eine nachhaltige Gestaltung des Gartens (z. B. Anlage einer Bienen- und Hummelwiese).
- Nicht versichert sind die Kosten für die Pflege eines Gartens durch eine Fachfirma, wenn der Versicherungsnehmer während der Vertragslaufzeit eine schwerwiegende und unvorhergesehene Verletzung oder Krankheit erleidet, die ihn an der Pflege des Gartens hindert.
- Nicht versichert sind nachgewiesener Kosten (z. B. für eine Online-Rechtsberatung oder das Zurückschneiden einer Hecke) zur Beilegung eines Nachbarschaftsstreites
- Nicht ausdrücklich versichert sind Trocknungskosten insbesondere in Folge eines Leitungswasser- oder Überschwemmungsschadens. In der Regel werden diese Kosten auch ohne Klarstellung übernommen.
- Keine Übernahme der erforderlichen und nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten für das Aufräumen, die Entsorgung, Reinigung, Desinfektion und Schädlingsbekämpfung von durch Messies gemieteten Wohnungen, soweit diese wegen eines zwanghaften Verhaltens vor allem nutzlose Gegenstände unordentlich und chaotisch in der Wohnung angesammelt oder die Wohnung dadurch vermüllt haben. Gleiches gilt für sonstige Schäden durch Messies oder Mietvandalen (z. B. eine herausgerissene Türzarge).
- Keine Mitversicherung von Schäden infolge von Gebäudeschäden durch den unbemerkten Tod eines Mieters.
- Keine Übernahme der Kosten für sonstige freiwillige Zuwendungen an Personen (z. B. im Zusammenhang mit der Brandbekämpfung) nach einem Schadenfall.
- Keine ausdrückliche Übernahme der Kosten von Gebäudebeschädigungen im Zusammenhang mit Rettungsmaßnahmen (z. B. durch Polizei oder Feuerwehr) oder aufgrund des Alarms eines Hausnotrufs. Kosten für Gebäudebeschädigungen Einbruchdiebstahl, Raub oder deren Versuch sind nur für Zwei- und Mehrfamilienhäuser, nicht jedoch für Einfamilienhäuser mitversichert.
- Bei der Durchführung eines Sachverständigenverfahrens zur Feststellung der Schadenhöhe wird erst ab einer festgestellten Schadenhöhe von mindestens 20.000 Euro der Anteil des Versicherungsnehmers an den Verfahrenskosten in voller Höhe übernommen. Beauftragt der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen individuell, werden die Kosten nur dann übernommen, sofern der Versicherungsnehmer vom Versicherer zur Hinzuziehung aufgefordert wurde (siehe A (GB)-3.2.1).
- Keine Übernahme der Kosten für die notwendige Hotelunterbringung oder eine ähnliche Unterbringung, wenn eine eigengenutzte Ferienwohnung oder ein eigengenutztes Ferienhaus durch einen Versicherungsfall unbewohnbar wird.
- Keine Übernahme der Kosten für Mietausfall bei Nachbarschaftsschäden.
- Nicht versichert sind sonstige Mehrkosten für eine Gebäudewiederherstellung mit umweltfreundlichen oder nachhaltigen Baustoffen.
- Keine Übernahme der Kosten für den Mehrverbrauch von Abwasser, Öl sowie für Strom bzw. Stromverlust aus Stromspeichern.
- Keine Übernahme der Kosten für eine Gefahrenberatung nach Überschwemmungsschäden.
- Keine Kosten einer klimafreundlichen CO2-Kompensation bei einem Feuerschaden.
- Keine Kosten für die Rekultivierung von begrünten Dächern.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung der Auftaukosten nach einem versicherten Frostschaden.
- Sofern gegen Zuschlag der Schutzbrief für Wohngebäudeversicherungen eingeschlossen wurde, werden die Kosten für die Beseitigung oder Umsiedlung von Wespen‑, nicht jedoch Hornissen- oder Bienennestern, übernommen.
- Kein Einschluss einer Versehensklausel bei einfachen (grob) fahrlässig begangenen Obliegenheitsverletzungen.
- Keine ausdrückliche Anlage von Prämieneinnahmen in nachhaltigen Kapitalanlagen.
- Wiederaufbau bei Totalschaden an einem anderen Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur dann, wenn die Wiederherstellung des Wohngebäudes an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten ist (A1-17.6), also nicht z. B. wenn aus psychologischen Gründen nach einer schweren Überschwemmung ein Wiederaufbau am bisherigen Versicherungsort nicht anzeigt sein sollte.
- Keine Beitragsbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit.
[1] „Waschbär“ auf „Wikipedia.org“. Aufzurufen unter https://de.wikipedia.org/wiki/Waschb%C3%A4r, zuletzt aufgerufen am 07.07.2022.
[2] Siehe https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=3&nr=123945&pos=21&anz=822, zuletzt aufgerufen am 05.01.2021