Die degenia Versicherungsdienst AG wurde 1998 ursprünglich als VKS Assekuranz GbR gegründet. Mittlerweile gehört die degenia AG nach eigenen Angaben „zu den großen konzernunabhängigen Anbietern von Versicherungslösungen in Sach, Haftpflicht, Rechtsschutz, Unfall und Kraftfahrtversicherungen.“ Seit Februar 2021 bietet die degenia die aktuelle Wohngebäudeversicherung T 21 als Versicherungsmakler mit dem Risikoträger Alte Leipziger Versicherung AG an. Der Vorgängertarif T 19 ist weiterhin verkaufsoffen.
Als Konzeptanbieter zeichnet das Unternehmen selbstständig im Namen des Versicherers und übernimmt auch das Inkasso. Da die degenia als Makler agiert, erfolgt die Schadenregulierung durch den jeweiligen Risikoträger.
Der Versicherungsschutz nach dem Wohngebäude-Tarif T21 wird in den Varianten classic, premium und optimum angeboten.
Versicherungsschutz in der Wohngebäudeversicherung wird nach dem Wohnflächenmodell geboten. Die Höchstentschädigung ist auf 5 Millionen Euro begrenzt (Neubauwert bei Antragsstellung).
Versichert werden können Gebäude bis maximal 800 Quadratmetern Wohnfläche mit einem Gewerbeanteil bis unter 50 Prozent. Dabei dürfen abschließend folgende Gewerbe im Objekt ausgeübt werden: Apotheken, Arztpraxen aller Art, Büros und sonstige Verwaltungsbetriebe, Dentallabors, Einzelhandelsgeschäfte, Kreditinstitute, medizinische Massageinstitute, Sportstudios sowie sonstige Dienstleistungsunternehmen.
Die Wohnfläche wird in den Annahmerichtlinien wie folgt definiert:
„Definition Wohnfläche:
Die Wohnfläche ist die Grundfläche aller Räume der Wohnung einschließlich Hobbyräume. Nicht zu berücksichtigen sind Zubehörräume (Keller‑, Speicherräume, Dachböden, Treppen, usw.) sowie Balkone, Loggien und Terrassen. Die Wohnfläche gilt als richtig ermittelt, wenn sie nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV) berechnet oder aus dem Miet- bzw. Kaufvertrag entnommen wurde.
Definition Gewerbefläche:
Gewerbefläche ist die Grundfläche aller gewerblich genutzten Räume des versicherten Gebäudes.“
Eine Antragsannahme ist grundsätzlich möglich, sofern es in den letzten fünf Jahren vor Antragsstellung nicht mehr als zwei Vorschäden oder einen Elementarschaden in den letzten zehn Jahren vor Antragsstellung. Letzter darf die Höhe von 2.000 Euro nicht überschritten haben. Die Annahmerichtlinien lassen sich so verstehen, dass Kunden nicht nur beim Vorversicherer gemeldete und ggf. regulierte Schäden, sondern auch sonstige Schäden anzuzeigen haben. Bestanden im Rahmen des Vorvertrags bei Antragsstellung zwei Vorschäden erhebt die degenia einen Zuschlag von 20 %.
Bei der Ermittlung des korrekten technischen Baujahres werden branchenüblich Sanierungsmaßnahmen berücksichtigt. Dies gilt allerdings nur für eine Komplettsanierung von Elektroninstallation, Leistungswasser — und Heizungssystem sowie des Daches. Bei nur teilweiser Sanierung wird das Baujahr nicht durch das Sanierungsjahr ersetzt.
Sofern die Wohnfläche korrekt angegeben wird, wird auf die Anrechnung einer möglichen Unterversicherung im Schadenfall verzichtet. Darüber hinaus besteht tarifabhängig bis in Höhe von 1.000 Euro (Classic), 3.000 Euro (Premium) bzw. 5.000 Euro (Optimum) ein genereller Unterversicherungsverzicht für Kleinschäden.
Vorübergehend vollständig ungenutzte Gebäude oder überwiegend ungenutzte Gebäude bedeuten nach dem Wortlaut der Bedingungen eine Gefahrerhöhung im Sinne der Bedingungen (siehe § 15 Ziffer 15.1 b) VGB 2021). Inwiefern Versicherungsschutz nach Antragsstellung besteht, wenn ein Versicherter z. B. wegen eines Urlaubs, wegen Krankheit oder aus anderen Gründen längerfristig nicht zu Hause weilt und das versicherte Objekt daher leer steht, ist bedingungsseitig nicht ersichtlich. Laut degenia seien Gefahrerhöhungen wie z. B. „Leerstand oder längere Abwesenheit […] dem Versicherer anzuzeigen.“
Die Grunddeckung der drei Tarife lässt sich optional wie folgt erweitern:
- Weitere Elementargefahren (Überschwemmung, Erdbeben u.a.)
- Glasversicherung
- Konditionsdifferenzdeckung (nur optimum)
Mehrbeitrag in Höhe von 10 % zzgl. Versicherungssteuer von dem zukünftig zu zahlenden Beitrag für die Wohngebäudeversicherung.
Versicherbar sind Gebäude der Bauartklassen I und II bzw. der Fertighausklassen 1 und 2. Nicht versicherbar sind somit Gebäude der Bauartklassen III und IV sowie der Fertighausklasse 3. Dies betrifft z. B. Gebäude mit weicher Dachung (z. B. Reet, Stroh), aber auch Gebäude aus Holz oder Holzfachwerk mit Lehmfüllung Unklar bleibt, ob Gebäude mit Lehmbalkendecken ohne Einschränkungen versicherungsfähig sind. Deren Vorhandensein dürfte nicht jedem Hausbesitzer aktiv bekannt sein. Wer etwa ein ehemaliges Bauernhaus erworben hat, dass außen verklinkert ist, dürfte im Zweifel erst im Schadenfall das Fachwerk und die Lehmbalkendecken im Innern erkennen.
Gebäude, die bei Antragsstellung über 50 Jahre alt sind, werden nur nach Einzelfallprüfung versichert. Neben aktuellen Fotos von Vorder- und Rückseite des Gebäudes ist auch ein Zusatzfragebogen auszufüllen.
Bestand ein Vorvertrag, der vom Vorversicherer gekündigt worden ist, ist eine Annahme nicht möglich. Versicherungsschutz für Gebäude ohne eine Vorversicherung ist nur für Neubauten möglich.
Garten- und Gewächshäuser sind nur in den Tarifen Premium und Optimum als Grundstücksbestandteile mitversichert. Beitragsfrei gilt eine Mitversicherung für Gartenhäuser bis zu einem Neubauwert von 5.000 Euro (Premium) bzw. 10.000 Euro (Optimum). Gewächshäuser sind bis maximal 10 Quadratmetern und bis zu einem Neubauwert von 500 Euro (Premium) bzw. 1.000 Euro (Optimum) mitversichert. Weitere Nebengebäude (z. B. Schuppen oder Gerätehäuser) können nur in den Tarifen Premium und Optimum und bis höchstens 30 Quadratmetern Nutzfläche versichert werden. Da die Mitversicherung gemäß Annahmerichtlinien auf die Bauartklassen I und II beschränkt ist, kommen weder Holzhäuser noch Fertighäuser ohne feuerhemmende Ummantelung bzw. Verkleidung in Frage.
Inwiefern auch gewerbliche, landwirtschaftlich bzw. ehemals gewerblich oder landwirtschaftlich genutzte Gebäude versicherungsfähig sind, ist aus den vorliegenden Unterlagen nicht erkennbar.
Garagen und Carports auf dem Versicherungsgrundstück und in dessen Nähe sind beitragsfrei mitversichert. Dies gilt jedoch nur für insgesamt zwei Stellplätze. Weitere Stellplätze müssen gegen Zuschlag von je 6,00 Euro netto in den Vertrag eingeschlossen werden.
Erweiterte Elementargefahren können optional gegen Zuschlag eingeschlossen werden. Der Einschluss von Schäden durch erweiterte Elementargefahren ist in den ZÜRS-Zonen (Überschwemmung, Rückstau und Starkregen) 3 und 4 bzw. IV (Erdbebenzone) ist nicht möglich.
Im Rahmen der Mitversicherung von Elementarschäden hat sich der Versicherungsnehmer an jedem Schaden mit einer Selbstbeteiligung von 10 %, mindestens 500 Euro, maximal 5.000 Euro, zu beteiligen. Es gilt eine Wartezeit von 4 Wochen ab Versicherungsbeginn. Die Höchstentschädigung für erweiterte Elementargefahren beträgt 1,5 Millionen Euro.
Denkmalgeschützte Gebäude sind nicht versicherungsfähig. Ebenfalls nicht versicherungsfähig sind z. B. Gebäude mit „außergewöhnlichen Risikoverhältnissen“.
Branchenüblich ist das Gebäudealter prämienerheblich. Für Neubauten gilt ein Beitragsnachlass von 30 Prozent. Dieser fällt jährlich um 2 Prozentpunkte, so dass Gebäude, die älter als 15 und bis 16 Jahre alt sind, die Normalprämie ohne Rabattierung zahlen. Für ältere Gebäude steigt der Beitrag jährlich um einen Prozentpunkt an, wobei Gebäude, die älter als 45 Jahre sind, automatisch den maximalen Zuschlag von 30 Prozent zahlen. Unabhängig vom Gebäudealter steigt der Beitrag jährlich um 2,5 %.
Die degenia bietet optional Tarife ohne Selbstbehalt oder alternativ einen Selbstbehalt mit Schadenfreiheits-Regelung (250 Euro oder 500 Euro) an:
„Bei Verträgen mit einem generellen Selbstbehalt gilt folgende Vereinbarung:
Einstufung in Schadenfreiheitklasse 1 – 3. Bei einem schadenfreien Versicherungsjahr erfolgt zum Ende des laufenden Versicherungsjahres die Einstufung in die nächst höhere Stufe. Nach einem Versicherungsfall erfolgt die sofortige Rückstufung in SF 0.
Entsprechend des vereinbarten Selbstbehaltes, zum Beispiel:
SF 0 SB 250 EUR
SF 1SB 250 EUR
SF 2 SB 250 EUR
SF 3 SB 0 EUR
Bei Neugeschäft mit Vorversicherung ohne Vorschäden in den letzte 5 Jahren erfolgt die Einstufung direkt in SF 2.
Bei Neugeschäft ohne Vorversicherung bzw. mit Vorschäden in den letzten 5 Jahren erfolgt die Einstufung in SF1.
Die Schadenabteilung wird im Schadenfall darüber in Kenntnis gesetzt, ob die SB abgezogen werden kann oder nicht.“
Die Höhe des Selbstbehalts bei Vereinbarung der Schadenfreiheits-Regelung oder die daraus resultierende Prämienreduzierung sind weder aus den Bedingungen noch aus den Annahmerichtlinien ersichtlich und werde gemäß Unternehmensinformationen im Rahmen der individuellen Angebotserstellung ermittelt.
Bei Vereinbarung einer unterjährigen Zahlweise wird von der degenia ein Ratenzahlungszuschlag erhoben. Dieser beträgt 5 % (vierteljährlich) bzw. 3 % (halbjährlich). Eine monatliche Zahlweise ist nicht möglich. Die Zahlung ist nur per SEPA-Mandat möglich. Der Mindestbeitrag je Zahlweise beträgt 15,00 Euro netto. Sofern im zu versichernden Objekt ein Gewerbe ausgeübt wird, erhöht sich der jährliche Mindestbeitrag auf 50 oder 100 Euro.
Für Neubauten beträgt die Mindestjahresprämie je 100 Quadratmetern Wohnfläche inklusive erweiterter Elementarschadendeckung 119,02 Euro (classic), 131,55 Euro (premium) bzw. 156,61 Euro (optimum). Dies setzt jeweils die Leitungswasser‑, Sturm‑, ZÜRS- und Erbebenzone 1 voraus. In der jeweils ungünstigsten Zone kostet ein Neubau entsprechend 390,10 Euro (classic), 404,51 Euro (premium) bzw. 451,04 Euro (optimum).
Beitragsnachlässe durch Bündelrabatte oder die Zugehörigkeit zum Öffentlichen Dienst sind nicht möglich.
Nettotarife werden von der degenia nicht angeboten.
Versicherungsnehmer und Versicherer können den vereinbarten Versicherungsschutz jeweils mit Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen.
Gegenüber der Tarifgeneration T19 gibt es erhebliche Unterschiede. So besteht z. B. abweichend zum Alttarif keine optionale Mitversicherung unbenannter Gefahren mehr. Auch viele andere optionale Bausteine sind weggefallen (z. B. Servicepaket Ableitungs- und Gasrohre, Glasbruch von Scheiben von Sonnenkollektoren). Gegenüber dem Alttarif wurde die Wartezeit bei Mitversicherung erweiterter Elementargefahren von 14 Tagen auf 4 Wochen verlängert.
Ausgewählte Leistungen des Tarifs Optimum (T21) aus dem Hause degenia
- Garantie hinsichtlich der unverbindlichen Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse (Arbeitskreis-Garantie).
- Optionale Konditionsdifferenzdeckung, nicht jedoch Summendifferenzdeckung, für einen Zeitraum von bis zu 5 Monaten. Nicht versichert sind Leistungsarten, die im Vorvertrag nicht versichert waren (z. B. erweiterte Elementargefahren). Eine im Vorvertrag bestehende Unterversicherung kann durch diese Differenzdeckung nicht ausgeglichen werden.
- Besitzstandsgarantie (Vorversicherergarantie) bei ununterbrochenem Versicherungsschutz zwischen dem bisherigen Versicherer und der Alte Leipziger als neuem Versicherer. Der zuvor mindestens ein Jahr bestehende Vorvertrag darf weder vom Vorversicherer gekündigt noch in beidseitigem Einvernehmen aufgehoben worden sein.
- Versicherungsschutz für Schadenfälle bei unklarer Zuständigkeit nach Versichererwechsel.
- Mitversicherung benannter Grundstücksbestandteile ohne Sublimit (z. B. Zäune und Mauern als Grundstückseinfriedung, Hof- und Gehwegsbefestigungen, Hundezwinger sowie Schutz- und Trennwände, nicht jedoch z. B. im Boden verankerte Kinderspielgeräte, Zisternenanlagen, Stützmauern, im Boden verankerte Wäschespinnen oder stationäre Ladestationen für Elektrofahrzeuge sowie unterirdische Öl- und Gastanks.
- Verzicht auf Kürzung der Leistung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles.
- Verzicht auf Kürzung der Leistung bei grob fahrlässiger Verletzung von vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften und Obliegenheiten (z. B. Heizobliegenheit) bis zur Höhe von 20.000 Euro. Der Verzicht bezieht sich nicht auf die grob fahrlässige Verletzung der Anzeige einer Gefahrerhöhung.
- Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung für Kleinschäden bis in Höhe von 5.000 Euro.
- Mitversicherung von Sengschäden, ohne dass es sich um einen Feuerfolgeschaden handelt, dies allerdings mit 500 Euro Selbstbehalt. Eine Mitversicherung auch von solchen Schmorschäden ist bedingungsseitig nicht erkennbar.
- Mitversicherung von Schäden unmittelbar durch Rauch und Ruß, allerdings nur, sofern diese „plötzlich bestimmungswidrig aus den auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Feuerungs‑, Heizungs‑, Koch- oder Trockenanlagen austritt“. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden, die etwa auf dem Nachbargrundstück entstanden sind. Inwiefern Schäden durch Fogging (Schwarzstaub) mitversichert sind, geht aus den Bedingungen nicht eindeutig hervor. Bei ungünstiger Auslegung könnten diese als ausgeschlossener Schaden durch dauerhafte Einwirkung im Sinne von Abschnitt B1 Ziffer 1.1 angesehen werden und daher ausgeschlossen sein:
„In viele Fällen von Fogging in der Wohnung wurde häufig gerade neu gestrichen oder die Räumlichkeiten frisch bezogen. Doch warum tritt Fogging überhaupt erst auf? Der Grund können schwerflüchtige Verbindungen (SVOC), wie Weichmacher, sein, welche in die Raumluft gelangen.
[…]
Das Fogging tritt nicht sofort auf. Das heißt, wenn Sie die Sommertage für eine Renovierungsaktion nutzen, wird dieses Phänomen womöglich erst im Herbst mit der ersten Heizperiode auftreten. Ein Grund dafür ist, dass mit sinkenden Temperaturen, mehr geheizt und weniger gelüftet wird. Dadurch können sich die schwerflüchtigen Verbindungen (SVOC) aus Teppichen, der Raufasertapete oder Kunststoffoberflächen mit vorhandenen Staubpartikeln verbinden und sich als schmieriger Film innerhalb des Raums absetzen.“[1]
- Mitversichert ist der Anprall von Luft‑, Kraft- und Schienenfahrzeugen, nicht jedoch von Wasserfahrzeugen, an versichere Sachen. Nicht versichert sind Schäden, wenn die benannten Kraft- oder Schienenfahrzeuge vom Versicherungsnehmer, den Bewohnern oder Besuchern des versicherten Gebäudes selbst betrieben werden. Nicht versichert sind Schäden an Fahrzeugen, Straßen und Wegen. Entsprechend abweichend mitversicherte Grundstücksbestandteile sind z. B. Zäune und Mauern als Grundstückseinfriedungen sowie Schutz- und Trennwände. Teilweise lassen sich solche Eigenschäden im Rahmen einer Kfz-Versicherung mitversichern, dort allerdings meist mit einer Selbstbeteiligung an den Kosten.
- Mitversichert sind Schäden durch unbemannte Flugkörper (z. B. Drohnen oder Silvesterraketen und ‑feuerwerk).
- Mitversichert sind Bruchschäden an Rohren der Gasversorgung innerhalb von Gebäuden auf und außerhalb des Versicherungsgrundstücks, sofern der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt.
- Mitversicherung von außerhalb von Gebäuden auf und außerhalb des Versicherungsgrundstücks eintretenden frostbedingten und sonstigen Bruchschäden an den Ableitungsrohren der Wasserversorgung, die der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und für die der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt. Die Entschädigung für Rohre außerhalb versicherter Gebäude ist auf 10.000 Euro je Schadenfall beschränkt.
- Mitversicherung von frostbedingten und sonstigen Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung (z. B. Versorgungsrohre zu versicherten Nebengebäuden und Gewächshäusern auf dem Versicherungsgrundstück; Rohre von Solarthermieanlagen auf dem Nachbargrundstück; Rohre eines benachbarten Brunnens zu einer Zisterne für Waschmaschinen oder eine Toilettenspülung; Rohre der externen Gartenbewässerung) sowie an Rohren von Warmwasserheizungs‑, Dampfheizungs‑, Klima‑, Wärmepumpen‑, oder Solarheizungsanlagen außerhalb des Gebäudes auf und außerhalb des Versicherungsgrundstücks bis in Höhe von 30.000 Euro. Versicherungsschutz besteht nur für Rohre für die der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt. Nicht versichert sind Zuleitungsrohre, die nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen (z. B. Schleusen- und Kanalrohre zur Entwässerung des Grundstücks, um Oberflächenwasser bei Hanglage aufzufangen). Schäden durch Muffenversatz und Wurzeleinwuchs fallen nicht unter den Versicherungsschutz.
- Mitversichert sind Schäden durch Graffiti (durch Farben und Lacke, Kratz- oder Farbgraffiti) an Außenseiten versicherter Sachen, nicht jedoch an Innenseiten oder Fußböden oder durch Kratzgraffiti. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro, je Versicherungsjahr auf 25.000 Euro begrenzt.
- Mitversichert sind die Kosten für die Beseitigung von Schäden an Dächern, Türen, Schlössern, Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasung), Rollläden und Schutzgittern eines versicherten Gebäudes infolge Einbruchs durch unbefugte Dritte sowie Schäden durch sonstige mutwillige Beschädigung. Sonstige Schäden durch Vandalismus infolge eines Einbruchdiebstahls (z. B. an Hausrat des Versicherungsnehmers) sind – wenn überhaupt – nur im Rahmen einer optionalen Hausratversicherung versichert.
- Mitversicherung des Diebstahls von außen am Gebäude angebrachten, fest mit diesem verbundenen Außenbeleuchtungen, nicht jedoch sonstigen Sachen (z. B. Briefkästen oder Schildern eines Gewerbebetriebs), bis maximal 5.000 Euro.
- Mitversichert sind Schäden, die durch Tierverbiss (z. B. Marder, Waschbären) an elektrischen Leitungen und Anlagen sowie Schäden unmittelbar an Dämmungen und Unterspannbahnen von Dächern, nicht jedoch an Außenwänden, entstehen. Nicht versichert sind Schäden an Gebäudezubehör oder Kratzschäden durch Tiere. Nicht versichert sind Folgeschäden aller Art (z. B. durch das Fehlen elektrischer Spannung, durch Nisten oder Urinieren wildlebender Säugetiere). Muss durch einen solchen Folgeschaden im Einzelfall das ganze Dach abgerissen werden, so besteht also über den Tarif kein Versicherungsschutz.
- Mitversichert sind die Kosten für in Folge eines Versicherungsfalls notwendige Hotelunterbringung oder eine ähnliche Unterbringung bis maximal 200 Tage und bis maximal 150 Euro Entschädigung pro Tag. Nicht versichert sind Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon, Internet).
- Kosten für die Wiederherstellung ausschließlich privat genutzter Daten bis 1.000 Euro infolge eines versicherten Schadens. Nicht versichert wäre damit z. B. Kontaktdaten in einem sowohl privat als auch gewerblich genutzten Outlook.
- Mitversicherung von Kosten für den Wiederaufbau von Hausrat, sofern dieser zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen bewegt werden musste. Die Entschädigung ist auf 5.000 Euro begrenzt.
- Mitversicherung von Dekontaminationskosten von Erdreich ohne Sublimit
- Mitversichert sind freiwillige Zuwendungen an Personen (z. B. im Zusammenhang mit der Brandbekämpfung) nach einem Schadenfall bis in Höhe von 10.000 Euro.
- Mitversichert sind die Kosten für die Beseitigung von Schäden durch innere Unruhen.
- Mitversichert sind die Kosten für Mietausfall oder ortsüblicher Mietwert von Wohn- oder Gewerberäumen für die Dauer von höchstens 36 Monaten. Mitversichert ist zudem zusätzlicher Mietausfall bei Beendigung eines Mietverhältnisses wegen eines Versicherungsfalles bis zu 3 Monaten, wenn ein Mietverhältnis aufgrund eines Versicherungsfalles nicht angetreten werden kann und der Mietvertrag zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles bereits geschlossen war.
- Mitversichert sind die Kosten für die Neubepflanzung von gärtnerischen Anlagen (Hecken, Sträucher, Zierpflanzen) mit Jungpflanzen. Die Entschädigung ist auf 5.000 Euro beschränkt. Inwiefern auch Topfpflanzen unter den Versicherungsschutz fallen, ist bedingungsseitig nicht klar erkennbar. Versicherungsschutz besteht nur für Schäden durch Feuer, nicht jedoch durch andere Gefahren (z. B. Sturm / Hagel und weitere Elementargefahren).
- Mitversichert sind die Kosten für das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung von durch Blitzschlag oder Sturm umgestürzten (aber nicht nur abgeknickten oder beschädigten) Bäumen, nicht jedoch deren Starkästen. Nicht versichert sind Schäden durch sonstige versicherte Gefahren (z. B. durch Hagel, Erdbeben oder Überschwemmung).
- Übernahme von alters- und behindertenbedingten Mehrkosten (z. B. Rollstuhl- und rollatorbedingtem Umbau oder Einbau eines Treppenlifts) ab 25.000 Euro Mindestschadenhöhe bis in Höhe von 10.000 Euro.
- Mitversichert sind die Mehrkosten für eine behördlich nicht vorgeschriebene energetische Sanierung (verbesserte Energieeffizienz) bis 10.000 Euro, nicht jedoch für sonstige nachhaltige Sanierung.
- Übernahme der Kosten für den Mehrverbrauch von Frischwasser und Gas bis 10.000 Euro, nicht jedoch vom Abwasser und Öl oder von Strom bzw. Stromverlust aus Stromspeichern.
- Mitversichert sind Mehrkosten für eine Gebäudewiederherstellung mit umweltfreundlichen Baustoffen (z. B. heimatlichen Hölzern, Bambus oder Myzelien), nicht jedoch sonstigen nachhaltigen (z. B. gut reparabel und langlebig), Baustoffen bis in Höhe von 10.000 Euro.
- Mitversicherung von Mehrkosten für Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte versicherter Sachen.
- Vorsorgedeckung für wertsteigernde bauliche Maßnahmen (Um‑, An- oder Ausbauten) bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode. Die konkrete Versicherungsperiode hängt von der vereinbarten Zahlweise ab (siehe § 3 VGB 2021), also besteht die Vorsorgedeckung entweder für 3 Monate (vierteljährlich), 6 Monate (halbjährlich) oder 12 Monate (jährlich).
- Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit bis zu 12 Monate. Kein Versicherungsschutz in den ersten drei Monaten nach Vertragsbeginn. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist unter anderem, dass der Versicherungsnehmer bei Antragsstellung das 50. Lebensjahr und bei Eintritt der Arbeitslosigkeit das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Kein Versicherungsschutz, wenn Selbstständige arbeitslos werden sollten.
Ausgewählte Einschränkungen des Tarifs Optimum (T21) aus dem Hause degenia
- Garantie hinsichtlich der unverbindlichen Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV-Garantie), allerdings mit Stichtag 01.01.2013. Dies lässt sich durch die bedingungsseitige Arbeitskreis-Garantie heilen.
- Innovationsklausel gilt nur, wenn durch ein Tarifupdate ausschließlich Verbesserungen vorgenommen werden, d.h. es besteht kein Anspruch auf diese Leistung, wenn ein Tarifupdate neben beispielsweise 20 Verbesserungen eine einzige Stelle besitzt, die auch zum Nachteil des Kunden führen könnte.
- Kein zwingend nahtloser Übergang von Versicherungsschutz, wenn der Vorvertrag nicht zum gleichen Zeitpunkt, also z. B. um 12 Uhr, endet wie der Neuvertrag anfängt (00:00 Uhr). Dies kann z. B. auch dazu führen, dass die bedingungsseitige Besitzstandsgarantie ins Leere läuft.
- Keine Best-Leistungs-Garantie (Erweiterte Vorsorge) für Leistungen eines anderen, zum Schadenzeitpunkt verkaufsoffenen Versicherers
- Kein Verzicht auf Kürzung der Leistung bei grob fahrlässiger Verletzung gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften.
Nach Ziffer § 8 Nr. 8.1 a) VGB 2021 gilt die branchenübliche Obliegenheit, wonach der Versicherungsnehmer gesetzliche und behördliche Sicherheitsvorschriften einzuhalten habe. Diese Generalklausel wurde durch das OLG Schleswig mit Urteil vom 18.05.2017 (Az. 16 U 14/17) als unwirksam verworfen. Im konkreten Fall hatte der beklagte Versicherer nach einem Leitungswasserschaden eingewandt, dass der Versicherungsnehmer angeblich gegen die DIN-Norm EN 806 – 5 verstoßen habe, so dass er mit dieser Begründung seine Leistung um 30 Prozent gekürzt hatte. Laut OLG sei die benannte Klausel intransparent und daher rechtswidrig[2]. Betroffen von so einer Klausel wären auch Verstöße gegen einen vorgeschriebenen E‑Check oder behördliche Vorschriften zu Rückstauklappen.
- Kein Regressverzicht gegenüber (grob) fahrlässig handelnden Angehörigen, die keinen Anspruch über eine etwaige Haftpflichtversicherung geltend machen können
- Für Gebäude im Rohbau kann eine kostenfreie Rohbauversicherung nur gegen die Gefahr Feuer für bis zu 36 Monate vereinbart werden. Nicht versicherbar sind hierüber jedoch Schäden z. B. durch Sturm / Hagel, Leitungswasser oder erweiterte Elementargefahren (z. B. Überschwemmung, Erdbeben oder Erdsenkung).
- Bedingungsseitig generelle Annahme einer möglich Gefahrerhöhung, wenn ein ansonsten ständig bewohntes Wohngebäude vorübergehend ungenutzt ist (z. B. wegen Urlaubs, eines Konzertbesuchs am Wochenende mit anschließender Hotelübernachtung oder aus anderen Gründen).
- Nicht mitversichert sind nachträglich vom Mieter eingefügte, also nicht einfach nur ausgetauschte, Sachen (z. B. elektronische Jalousien, Einbauküchen), die fest mit dem Gebäude verbunden sind.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von Gebäudezubehör, das künftig in das Gebäude eingefügt werden soll (z.B. Vorräte an Fliesen, Bodenbelägen, Tapeten).
- Keine Mitversicherung von beweglichem Gebäudezubehör wie Kaminholz oder Baustoffen sowie daraus abgeleitet des einfachen Diebstahls solchen Zubehörs.
- Nicht zu den versicherten Sachen gehört Zubehör der hauswirtschaftlichen Selbstversorgung (u.a. Bienenvölker, die artgerecht gehalten werden; Rankhilfen für Nutzpflanzen und Hochbeete; Kräuter, Obst- und Gemüsepflanzen)
- Nicht zu den versicherten Sachen zählen Kleinwindkraftanlagen zur Stromerzeugung.
- Nicht versichert sind die auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen elektrischen Leitungen (z. B. zur Versorgung einer Wallbox, zur Versorgung von Speichermedien, zur Elektrifizierung von Garten- und Gewächshäusern) gegen die versicherten Gefahren.
- Keine Mitversicherung von Schäden an Grundstückszubehör (z. B. einer Umwälzpumpe), das der Nutzung oder Instandhaltung eines Schwimmbeckens dient.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von Beschädigungen oder Zerstörung an Lüftlmalerei (Gebäudemalerei) sowie Schnitzereien an Gebäuden. Ein Ausschluss für solche Schäden ist bedingungsseitig nicht erkennbar.
- Keine Mitversicherung von Schäden durch unbenannte Gefahren
- Nicht mitversichert sind Schäden durch Windbewegungen unterhalb von Windstärke 8 oder infolge von Durchzug.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von Schäden durch die Explosion von Kampfmitteln beendeter Kriege (Blindgängerschäden).
- Abgesehen von blitzbedingten Schäden durch Überstrom und Kurzschluss keine Mitversicherung von Schäden an versicherten Sachen durch Überstrom, Stromschwankungen oder Kurzschluss
- Keine Mitversicherung von Schäden durch Entschärfung von Blindgängern, ohne damit einhergehende Explosion.
- Keine Klarstellung, wonach Wasser aus Pools oder Whirlpools bedingungsseitig als Leitungswasser zählt.
- Nicht versichert sind Schäden durch unmittelbare Einwirkung von eindringenden Regen, Hagel, Schnee, Schmelzwasser oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen.
- Keine Mitversicherung für Schäden an versicherten Sachen durch Plansch- oder Reinigungswasser.
- Nicht versichert sind u. a. von Bruchschäden an Rohren von Fäkalienanlagen / Kläranlagen sowie an Rohren von Lüftungsanlagen (Lüftungsrohren).
- Nicht mitversichert sind Bruchschäden an Rohren von Solarthermie‑, Geothermie- oder bioenergetischen Anlagen (z. B. Windkraftanlagen oder Anlagen zur Verwertung organischer Abfälle) innerhalb von Gebäuden bzw. auf und außerhalb des Versicherungsgrundstücks.
- Keine bedingungsseitige Mitversicherung von Nässeschäden aufgrund undichter Fugen oder Fliesen (z. B. undichte Silikonfuge zwischen einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand). Siehe hierzu das Urteil des BGH vom 20.10.2021 (Az. IV ZR 236 / 20)[3].
- Kein Versicherungsschutz für Bruchschäden an Zuleitungsrohren von ganzjährig im Boden eingelassenen Schwimmbecken auf dem Versicherungsgrundstück.
- Nicht versichert sind Bruchschäden an unterirdisch auf dem Versicherungsgrundstück verlegten Regenwasserabflussrohren (außer zu Regenwassernutzungsanlagen) sowie an Regenrohren auf und außerhalb des Grundstücks. Gerade die Schäden an den unterirdisch verlegten Regenwasserabflussrohren können in der Praxis recht teuer sein.
- Wie branchenüblich nicht versichert ist der Bruch oder das Zerreißen von Pressluft- / Druckluftleitungen. Diese kommen z. B. zum Einsatz, wenn eine zentrale Kompressoranlage dazu eingesetzt wird, um elektrische Werkzeuge damit zu betreiben. Solche Rohre könnten allerdings auch unterirdisch verlegt werden, um damit Werkzeuge im Garten zu betreiben. Während ein Kompressor regelmäßig als im Rahmen einer Hausratversicherung mitversichert angesehen werden kann, fehlt nicht nur bei der degenia für die Druckluftleitungen regelmäßig ein bedingungsseitiger Versicherungsschutz. Solche Rohre müsste der Versicherungsnehmer also einzelvertraglich bei der degenia einschließen.
- Kein Versicherungsschutz für Rohre und Installationen unterhalb der tragenden oder nicht tragenden Bodenplatte.
- Keine generelle Mitversicherung polizeilich angezeigter Straftaten (z.B. Diebstahl von Solarzellen, Hacken von Smarthome-Anlagen, Betrug)
- Nicht versichert sind Schäden an versicherten Sachen durch wildlebende Tiere (z. B. durch Schalenwild wie Wildschweine, Rehe oder Rothirsche) ausgenommen den oben benannten Bissschäden.
- Nicht versichert sind Spechtschäden (z. B. Pickschäden) an versicherten Sachen
- Nicht mitversichert sind Lager- und Transportkosten
- Übernahme von Leckortungskosten ohne Vorliegen eines Versicherungsfalles (Ursachensuche bei an versicherten Gebäuden festgestellter Nässe)
- Kein Ersatz von laufenden Darlehenszinsen nach vollständiger Unbewohnbarkeit.
- Übernahme von Rückreisekosten von Urlaubs‑, nicht jedoch Dienst- oder Geschäftsreisen, ab 5.000 Euro Mindestschadenhöhe. Die Kostenübernahme erfolgt für den Versicherungsnehmer, nicht jedoch für mitreisende Personen, die im Haushalt des Versicherungsnehmers leben.
- Ohne Mitversicherung der Kosten infolge des Fehlalarms eines Rauch‑, Rauchwarn‑, Gas- oder Wassermelders.
- Keine Übernahme der Kosten für die schadenbedingte Neueinstellung von Antennen und Satellitenschüsseln nach einem versicherten Schadenfall.
- Keine ausdrückliche Übernahme persönlicher Auslagen nach einem Schadenfall.
- Keine Übernahme von Regiekosten für die Wiederherstellung versicherter Sachen
- Keine Übernahme von psychologischer Erstberatung oder sonstiger psychologischer Betreuung, Beratung oder Behandlung nach einem Schadenfall.
- Keine Mitversicherung der Mehrkosten für Primärenergie.
- Nicht versichert sind Schäden an bzw. der Diebstahl von Garten- oder Teichzubehör (z. B. Gartenmöbel, Hängematten, Strandkörbe, Basketballkörbe sowie Blumenkästen und ‑kübel) gegen versicherte Gefahren
- Nicht mitversichert sind die Kosten für die Wiederstellung gärtnerischer Anlagen wie Teichen, Gartenbrunnen, Sandkästen, Blume und Hochbeeten Wegen etc.
- Nicht versichert sind Mehrkosten für eine nachhaltige Gestaltung des Gartens (z. B. Anlage einer Bienen- und Hummelwiese)
- Nicht versichert sind die Kosten für die Pflege eines Gartens durch eine Fachfirma, wenn der Versicherungsnehmer während der Vertragslaufzeit eine schwerwiegende und unvorhergesehene Verletzung oder Krankheit erleidet, die ihn an der Pflege des Gartens hindert
- Nicht versichert sind nachgewiesener Kosten (z. B. für eine Online-Rechtsberatung oder das Zurückschneiden einer Hecke) zur Beilegung eines Nachbarschaftsstreites
- Nicht mitversichert sind die Kosten für eine qualifizierte Energieberatung durch einen durch die BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) zugelassenen Energieberater bzw. einen baubiologischen Berater.
- Nicht ausdrücklich versichert sind Trocknungskosten insbesondere in Folge eines Leitungswasser- oder Überschwemmungsschadens. In der Regel werden diese Kosten auch ohne Klarstellung übernommen.
- Keine Übernahme der erforderlichen und nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten für das Aufräumen, die Entsorgung, Reinigung, Desinfektion und Schädlingsbekämpfung von durch Messies gemieteten Wohnungen, soweit diese wegen eines zwanghaften Verhaltens vor allem nutzlose Gegenstände unordentlich und chaotisch in der Wohnung angesammelt oder die Wohnung dadurch vermüllt haben. Gleiches gilt für sonstige Schäden durch Messies oder Mietvandalen (z. B. eine herausgerissene Türzarge).
- Keine Mitversicherung von Schäden infolge von Gebäudeschäden durch den unbemerkten Tod eines Mieters.
- Nicht versichert ist die Übernahme der Kosten für die Verpflegung von Personen, die anlässlich eines Versicherungsfalls (z. B. eines Brandschadens oder einer Überschwemmung) Hilfe geleistet haben
- Keine ausdrückliche Übernahme der Kosten von Gebäudebeschädigungen im Zusammenhang mit Rettungsmaßnahmen (z. B. durch Polizei oder Feuerwehr) oder aufgrund des Alarms eines Hausnotrufs.
- Bei der Durchführung eines Sachverständigenverfahrens zur Feststellung der Schadenhöhe wird erst ab einer festgestellten Schadenhöhe von mindestens 25.000 Euro der Anteil des Versicherungsnehmers an den Verfahrenskosten bis in Höhe von 10.000 Euro (max. 25.000 Euro p. a.) übernommen. Der Versicherungsnehmer kann ein Sachverständigenverfahren auch durch einseitige Erklärung gegenüber dem Versicherer verlangen.
- Keine Übernahme der Kosten für die notwendige Hotelunterbringung oder eine ähnliche Unterbringung, wenn eine eigengenutzte Ferienwohnung oder ein eigengenutztes Ferienhaus durch einen Versicherungsfall unbewohnbar wird.
- Keine Übernahme der Kosten für Mietausfall bei Nachbarschaftsschäden.
- Keine Übernahme der Kosten für eine Gefahrenberatung nach Überschwemmungsschäden.
- Ohne Kosten einer klimafreundlichen CO2-Kompensation bei einem Feuerschaden.
- Ohne Kosten für die Rekultivierung von begrünten Dächern.
- Ohne ausdrückliche Mitversicherung der Auftaukosten nach einem versicherten Frostschaden.
- Keine Übernahme von schadenbedingten Kosten für die notwendige Stornierung einer Urlaubs- oder Dienstreise.
- Nicht mitversichert sind die Kosten für die Wiederherstellung oder Reproduktion von privaten Unterlagen (z.B. Notarverträge, Urkunden, Zertifikate) sowie elektronisch gespeicherten Daten das versicherte Gebäude betreffend.
- Keine Mitversicherung der Kosten für die Beseitigung oder Umsiedlung von Bienen‑, Wespen‑, Hornissennestern.
- Nicht versichert ist Ertragsausfall von Photovoltaik- und Solaranlagen nach einem Versicherungsfall.
- Kein Einschluss einer Versehensklausel bei einfachen (grob) fahrlässig begangenen Obliegenheitsverletzungen.
- Keine ausdrückliche Anlage von Prämieneinnahmen in nachhaltigen Kapitalanlagen.
- Wiederaufbau bei Totalschaden an einem anderen Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur dann, wenn die Wiederherstellung des Wohngebäudes an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten ist (§ 11 Nr. 11.9), also nicht z. B. wenn aus psychologischen Gründen nach einer schweren Überschwemmung ein Wiederaufbau am bisherigen Versicherungsort nicht anzeigt sein sollte.
- Kein Versicherungsschutz für denkmalgeschützte Gebäude.
[1] „Was ist Fogging? Und ist es gefährlich für mich?“ auf „isotec.de“. Aufzurufen unter https://www.isotec.de/ratgeber/schimmel/was-ist-fogging.html, zuletzt aufgerufen am 07.01.2022
[2] Siehe z. B. Hans Straßer „Sicherheitsklausel unwirksam“ auf „hans-strasser.de“ vom 28.12.2021. Aufzurufen unter https://hans-strasser.de/sicherheitsklausel-unwirksam/, zuletzt aufgerufen am 12.01.2022.
[3] Siehe https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=3&nr=123945&pos=21&anz=822, zuletzt aufgerufen am 05.01.2021