Zum 01.06.2022 hat die Württembergische Versicherung AG ihre bisherige Wohngebäudeversicherung auf Basis der VGB 2022 überarbeitet. Zur Auswahl stehen die Tariflinien Wohngebäudeversicherung Kompakt 2022, Wohngebäudeversicherung Komfort 2022 sowie Wohngebäudeversicherung Premium 2022. Aufgrund der aktuellen Baupreisentwicklung werde nach Unternehmensangaben bereits an einer Tarifaktualisierung gearbeitet.
Hinweis: eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte finden Sie am Ende dieses Beitrages.
Kalkulationsgrundlage ist jeweils die Versicherungssumme Wert 1914. Im Rahmen des Angebotsrechners wird dabei branchenüblich unter anderem die Wohnfläche erfragt. Diese ist wie folgt definiert:
„Wohnfläche ist die Grundfläche einer Wohnung einschliesslich Hobbyräume, ausgenommen sind jedoch: Treppen, Kellerräume und Speicherräume (soweit nicht zu Wohn- und Hobbyzwecken ausgebaut), Balkone, Loggien und Terassen.“
Ein Unterversicherungsverzicht besteht nur, wenn die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung korrekt angegeben wurde. Um im Schadenfall keine mögliche Unterversicherung zu riskieren, sind sämtliche baulichen Änderungen nach Antragsstellung zwingend anzugeben, sofern damit eine Verbesserung des Wertes 1914 verbunden ist (z. B. Dachausbauten, Änderungen der Wohnfläche). Ein Unterversicherungsverzicht für Kleinschäden ist nicht vorgesehen.
Versicherungsschutz besteht als gleitende Neuwertversicherung. Versicherbar sind in diesem Tarif sowohl Ein‑, Zwei- als auch Mehrfamilienhäuser. Der Gewerbeanteil im Rahmen der verbundenen Wohngebäudeversicherung darf maximal 50 Prozent betragen.
Vorübergehend vollständig unbewohnte Gebäude bedeuten nach dem Wortlaut der Bedingungen nur dann eine Gefahrerhöhung, wenn dieser Umstand mehr als zwölf Monate andauert. Im Gegensatz zu vielen Wettbewerbstarifen, die keine entsprechende Klarstellung besitzen, ist dies seine sehr positive Regelung. Ist ein Wohngebäude bereits bei Antragsstellung ganz oder überwiegend leerstehend, so sind solche Gebäude grundsätzlich nicht versicherbar. Ist im Einzelfall das Ende des Leerstandes konkret absehbar, kann im Einzelfall eine Versicherbarkeit geprüft werden.
Vielfältige Erweiterungsoptionen
Optional können die Gefahren Feuer, Leitungswasser sowie Sturm / Hagel ausgewählt werden.
Die Grundtarife Kompakt, Komfort bzw. Premium lassen sich optional wie folgt erweitern:
- Baustein PhotovoltaikPlus, Stand 01.06.2022 (erweiterter Versicherungsschutz für betriebsfertige Photovoltaikanlagen inklusive Ertragsausfall)
- Baustein HaustechnikPlus, Stand 01.06.2022 (Versicherungsschutz für betriebsfertige elektronische und elektrotechnische Anlagen der Haustechnik einschließlich deren Verkabelung. Die Mitversicherung beinhaltet eine Mitversicherung auch unbenannter Gefahren)
- Baustein Wohngebäudeversicherung Schutzbrief, Stand 01.06.2022 (diverse Assistanceleistungen, z. B. Schlüsseldienst sowie Rohrreinigungs-Service. Der Baustein kann nur in den Tarifen Komfort und Premium, nicht jedoch in Kompakt eingeschlossen werden)
- Mitversicherung von Ableitungsrohren außerhalb des Gebäudes auf und außerhalb des Versicherungsgrundstücks bis 5.000 Euro, 10.000 Euro oder 15.000 Euro, sofern der Versicherungsnehmer für diese die Gefahr trägt.
- Weitere Elementargefahren (Schäden durch Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdfall, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. In der ZÜRS-Zone 4 ist eine Mitversicherung für vorschadenfreie Verträge mit 5.000 Euro Selbstbehalt möglich. Für Verträge mit einem Vorschaden (Rückstau / Überschwemmung) in den letzten 10 Jahren ist eine Zeichnung mit 10.000 Selbstbehalt möglich. In den ZÜRS-Zone 1, 2 und 3 kann zwischen 0 Euro, 150 Euro, 250 Euro, 500 Euro, 750 Euro, 1.000 Euro, 2.500 Euro, 5.000 Euro sowie 10.000 Euro gewählt werden. Bei Einschluss weiterer Elementargefahren, ohne unmittelbare Vorversicherung in diesem Bereich, gilt eine Wartezeit von 14 Tagen)
- Baustein Wohngebäudeversicherung Premium Plus, Stand 01.06.2022 (Erweiterung der Premium-Deckung um weitere Leistungen, so z. B. Schäden durch unbenannte Gefahren. Der Einschluss unbenannter Gefahren ist somit nicht zu den Tarifen Kompakt und Komfort möglich)
Schäden an der Gebäude- und Mobiliarverglasung können auf Basis der AGIB 2019 (Stand 01.09.2019) als eigenständiges Risiko mitversichert werden.
Versicherbar sind Gebäude aller Bauart- und Fertigbauklassen. Für Gebäude mit einem Dachbelag auf Holz, Ried, Schilf oder Stroh (weiche Dachung) oder solche mit Außenwänden überwiegend aus Holz wird ein Zuschlag erhoben. Da Objekte der Bauartklassen 3 bis 5 zu den ungewollten Risiken gehören, ist eine Absicherung nur im Rahmen einer Einzelfallentscheidung möglich. Hinzu kommen „Abwehrprämien“ des Versicherers, da hier oft 100 bis 200 Prozent Zuschlag genommen werden.
Versicherbar sind Gebäude unabhängig von der jeweiligen Wohnfläche oder dem berechneten Wert 1914.
Grundsätzlich sind Wohngebäude unabhängig von ihrem Baujahr versicherbar. Ist ein Gebäude bei Antragsstellung über 19 Jahre alt, ist ein Bauzustandsbericht mit Angaben zu konkreten Sanierungsmaßnahmen erforderlich. Dabei sollten Nachweise über alle vorgenommenen Renovierungs- und Sanierungsmaßnahmen beigebracht werden, da ansonsten entsprechende Zuschläge erhoben werden. Ist eine Vorversichereranfrage möglich, ist die
Aufnahme des Bauzustandsberichts nicht erforderlich
Bei Antragsstellung sind alle Vorschäden (im Zweifel also Feuer‑, Leitungswasser‑, Sturmschäden sowie ggf. Schäden gegen weitere Naturgefahren oder an der Verglasung) der letzten fünf Jahre vor Antragsstellung anzugeben. Grundsätzlich versicherbar sind Wohngebäude mit bis zu einem Vorschaden während der letzten 5 Jahre vor Antragsstellung. Bei zwei Vorschäden ist obligatorisch eine Selbstbeteiligung fällig. Bei drei oder mehr Vorschäden wird die Anfrage auf Versicherungsschutz in der Regel abgelehnt. Sofern eine Annahme erfolgt, wird oft ein Selbstbehalt von z. B. 1.000 oder 5.000 Euro vereinbart. Ein Mitarbeiter beschrieb die Annahmepolitik am 15.08.2022 als aktuell sehr restriktiv.
Bestand ein Vorvertrag, der vom Vorversicherer gekündigt worden ist, ist eine Annahme nicht möglich. Wird Versicherungsschutz ohne zuvor bestehende Vorversicherung beantragt, ist eine Direktionsanfrage mit Einzelfallentscheidung erforderlich. Hierfür wird dann ein Fragebogen mit einem Bauzustandsbericht benötigt
Versicherungsschutz besteht sowohl für das versicherte Hauptgebäude als auch beitragsfrei für auf dem Grundstück befindliche, freistehende, nicht mit dem Hauptgebäude verbundene, Nebengebäude z. B. Seiten‑, Rückgebäude, Garten- oder Gerätehäuser, Hobbywerkstätten, Lager, Schuppen, Scheunen) bis zu einer Grundfläche von jeweils bis zu 40 Quadratmetern, maximal jedoch bis zu einem Wert von 50.000 Euro. Dabei sind im Tarif Premium auch Gewächshäuser bis zu einem Neubauwert in Höhe von 2.500 Euro mitversichert, während solche im Tarif Kompakt nicht eingeschlossen sind. Unmittelbar an das Hauptgebäude anschließende (also nicht freistehende) Nebengebäude zählen zur Wohnfläche des Hauptgebäudes.
Wird ein Nebengebäude gewerblich oder landwirtschaftlich genutzt, wird ein Zuschlag erhoben. Gleiches gilt für Nebengebäude mit einer Fläche von mehr als 40 Quadratmetern. Diese werden dann im Rahmen der Summenermittlung Wert 1914 entsprechend berücksichtigt.
Außerhalb des Gebäudes befindliche Garagen und Carports sind nur dann versichert, wenn sie ausdrücklich im Versicherungsschein benannt wurden und sich in einer Entfernung von maximal 500 Metern vom Versicherungsort entfernt befinden. Für diese wird dann im Rahmen der Summenermittlung pauschal ein Wert 1914 von je 700 Mark zugrunde gelegt. Weiter entfernte Garagen oder Carports sind nur nach gesonderter Vereinbarung mitversichert.
Denkmalgeschützte Gebäude sind bei Antragsstellung als solche zu deklarieren. Sie sind generell versicherbar, sind jedoch im Einzelfall diesbezüglich zu prüfen. Dabei sind die Vorgaben der zuständigen Denkmalschutzbehörde einzureichen und teilweise ergänzende Wertgutachten.
Gefahrerhöhender Betriebe (z. B. Bars, Diskotheken, Bordelle, Massagesalons, Recyclinghöfe, Tabakwarenhandel oder Wohnheimen) in der Nähe (bis maximal 10 Metern Entfernung vom Versicherungsort) sind gesondert anzugeben. Liegen diese in einer Entfernung von bis zu 10 Metern oder sogar auf dem Versicherungsgrundstück ist in der Regel keine Absicherung möglich.
Branchenüblich ist das Gebäudealter prämienerheblich. Wie bei vielen Wettbewerbern findet eine automatische Beitragsanpassung mit steigendem Alter des Objekts statt. Für Neubauten kann im ersten Versicherungsjahr nach Fertigstellung des Gebäudes ein Rabatt von 45 % vergeben werden. Ab dem zweiten Versicherungsjahr reduziert sich dieser Rabatt zu jeder Hauptfälligkeit um 3 %. Bei Gebäuden ab einem Alter von 40 Jahren wird ein Risikozuschlag von 10 % auf die Gefahren Feuer, Wasser und Sturm / Hagel erhoben.
Bei Vereinbarung einer unterjährigen Zahlweise wird von der Württembergischen ein Ratenzahlungszuschlag erhoben. Dieser beträgt 5 % (monatlich), 5 % (vierteljährlich) bzw. 3 % (halbjährlich). Sofern sowohl eine Lastschrift als auch eine Anbündelung noch weiterer Verträge vereinbart wird, entfällt dieser Zuschlag. Bündelfähige Verträge sind private Haftpflichtverträge, nicht jedoch eine eigenständige Glasversicherung.
Eine Prämienzahlung per Rechnung ist nur bei jährlicher Zahlweise möglich.
Der Versicherer bietet einen Nachlass bei Vereinbarung einer Selbstbeteiligung. Folgende Selbstbehaltsstufen sind möglich:
- 150 Euro Selbstbeteiligung
- 250 Euro Selbstbeteiligung
- 500 Euro Selbstbeteiligung
- 750 Euro Selbstbeteiligung
- 1.000 Euro Selbstbeteiligung
- 2.500 Euro Selbstbeteiligung
- 5.000 Euro Selbstbeteiligung
- 10.000 Euro Selbstbeteiligung
Wird eine Mitversicherung erweiterter Elementargefahren vereinbart, so wird hier in der ZÜRS-Zone 1 vom System automatisch eine Selbstbeteiligung von 0 Euro hinterlegt, kann aber optional erhöht werden.
Sofern der Versicherungsnehmer bei der Württembergischen für den gleichen Versicherungsort eine Wohngebäude- und eine Hausratversicherung mit Einschluss weiterer Elementargefahren abgeschlossen hat, wird der Selbstbehalt für Elementarschäden nur einmal abgezogen.
Beitragsnachlässe durch die Zugehörigkeit zum Öffentlichen Dienst sind nicht möglich. Bündelnachlässe können gewährt werden.
Die Württembergische bietet keine Nettotarife für eine etwaige Honorarberatung an.
Vereinbart werden kann eine Vertragslaufzeit von einem Jahr, drei Jahren (5 % Rabatt) oder fünf Jahren (10 % Rabatt). Dabei spiele die Laufzeit von fünf Jahren laut Aussage der Württembergischen für den Maklervertrieb nur eine untergeordnete Rolle. Versicherungsnehmer und Versicherer können den vereinbarten Versicherungsschutz jeweils mit Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen. Bei Fünfjahresverträgen gilt das entsprechende Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers bereits zum Ablauf des dritten Versicherungsjahres.
Ausgewählte Leistungen des Tarifs Premium mit Baustein PremiumPlus aus dem Hause Württembergische
- Summen- und / oder Konditionsdifferenzdeckung für einen Zeitraum von maximal drei Jahren, sofern der „Sofort-Schutz“ vereinbart wurde. Für die Mitversicherung wird nur dann der entsprechende Differenzbetrag erhoben, falls der bisherige Versicherungsbeitrag geringer als der neue bei der Württembergischen ist.
- Ausdrücklicher Versicherungsschutz für Schadenfälle bei unklarer Zuständigkeit nach Versichererwechsel.
- Aufgrund von Ziffer 4 der Klausel „Versichererwechsel“ gilt:
„Wenn das Risiko zuvor schon bei einem anderen Unternehmen versichert war und dieser Schutz am Tag vor Beginn des Vertrags bei der Württembergischen Versicherung AG endete, beginnt der Versicherungsschutz lückenlos im Anschluss an den Vorvertrag“
Obwohl der grundsätzliche Versicherungsbeginn pauschal bei 00:00 Uhr liegt (Policierung mit dem Tagesdatum), kann dadurch eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes vermieden werden, falls etwa der Vorvertrag bereits um 12:00 Uhr des Vortages endet.
- Eine Gefahrerhöhung wird nach Antragsstellung erst ab einem Leerstand von mehr als zwölf Monaten angenommen.
- Zu den versicherten Sachen gehören alle Grundstücksbestandteile im Garten, die mit dem versicherten Grundstück dauerhaft fest verbunden sind (z. B. Hundehütten, Kleinkläranlagen zur Reinigung von häuslichen Abwässern, Luftwärmepumpenanlagen, Mauern, Müllbehälterboxen, Schwimmbäder, Terrassen, Überdachungen, Zäune und Zisternen). Für manche Bestandteile gelten Einschränkungen (z. B. Kleinwindkraftanlagen bis maximal 5 kW; Skulpturen, Figuren und Plastiken, wenn diese fest verankert oder mindestens 50 kg schwer sind und aus robustem, für Außenflächen geeignetem Material gearbeitet sind, mit einer Entschädigungsgrenze von 10.000 EUR je Versicherungsfall). Ausgenommen von der Mitversicherung sind Pflanzen mit Ausnahme von Grundstückseinfriedungen (auch Hecken). Die Kosten für das Aufräume von Hecken als Grundstückseinfriedungen sind versichert im Rahmen von § 7 Nr. 1 VGB 2022. Nicht übernommen werden die Kosten für die Entsorgung von Hecken oder die Kosten für die Wiederbepflanzung von Hecken nach einem versicherten Schaden, wenn es sich bei ihnen nicht um Teile einer Grundstückseinfriedung handelt.
- Zu den versicherten Sachen gehören unter anderem Bienenstöcke und Bienenvölker, die artgerecht auf dem Versicherungsgrundstück gehalten werden. Gleiches gilt für Gartenhochbeete und Pflanzkübel (sofern massiv gebaut oder mindestens 50 kg (Leergewicht) schwer). Sonstiges Zubehör der hauswirtschaftlichen Selbstversorgung (u.a. Rankhilfen für Nutzpflanzen sowie Kräuter, Obst- und Gemüsepflanzen) fallen nicht unter den Versicherungsschutz.
- Zu den weiteren Grundstücksbestandteilen zählen auch Schwimmbecken und Whirlpools einschließlich der dazugehörigen Technik (z. B. einer Umwälzpumpe). Voraussetzung ist, dass das Schwimmbecken vollständig im Erdreich eingelassen oder mindestens 50 kg (Leergewicht) schwer ist. Ebenfalls als mitversichert gilt die Abdeckung des Schwimmbeckens.
- Mitversicherung von Garagen und Carports ohne zahlenmäßige Einschränkung. Zu beachten ist, dass für solche, die sich mehr als 500 Meter vom Versicherungsgrundstücken entfernt nur mit ausdrücklicher Vereinbarung versichert sind.
- Ebenfalls versichert ist im Gebäude befindliches bzw. dort außen angebrachtes Gebäudezubehör (z. B. Antennen, Leitern und Markisen, thermische Solaranlagen, Elektroladestationen) ohne abschließende Aufzählung. Voraussetzung ist allerdings, dass sie der überwiegenden Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes dienen. Für Wallboxen gilt abweichend eine Mitversicherung, ohne dass es auf diese überwiegende Zweckbestimmung ankommt.
- Mitversichert sind Öltanks (mit direkter Verbindung zur Heizungsanlage), Gastanks sowie Pelletspeicher auf dem Versicherungsgrundstück.
- Automatischer Versicherungsschutz für Nebengebäude bis zu jeweils 40 Quadratmetern (max. 50.000 Euro).
- Verzicht auf Kürzung der Leistung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles.
- Bis in Höhe von 10.000 Euro Verzicht auf Kürzung der Leistung bei grob fahrlässiger Verletzung von vertraglich vereinbarten Obliegenheiten (z. B. Heizobliegenheit) vor dem Schadenfall, nicht jedoch von Obliegenheiten im Schadenfall (z. B. Schadenminderungspflicht) oder von Sicherheitsvorschriften.
- Bis in Höhe von 10.000 Euro Verzicht auf Kürzung der Leistung bei grob fahrlässiger Verletzung von gesetzlichen, und behördlichen Sicherheitsvorschriften und Obliegenheiten.
- Im Rahmen des Bausteins PremiumPlus Mitversicherung auch von Schäden durch unbenannte Gefahren. Eine ausdrückliche Beweislastumkehr zu Gunsten des Versicherungsnehmers ist nicht eingeschlossen. Ausgeschlossen sind wie allgemein üblich u. a. Schäden durch Grundwasser. Es gilt eine Selbstbeteiligung von 150 Euro. Es finden die Ausschlussbestimmungen aus den VGB 2022 sowie den BB Wohngebäude Premium 2022, Anwendung (siehe § 1 PremiumPlus).
- Mitversichert sind im Rahmen der Allgefahrendeckung Schäden durch Sturm und sonstige wetterbedinge Windbewegungen auch unterhalb von Windstärke 8. Eingeschlossen sind auch (ohne entsprechende Klarstellung) Schäden durch wetterbedingten Durchzug.
- Versichert sind Schäden durch das Eindringen von Regen, Hagel, Schnee, Schmelzwasser und Eis durch ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren und andere Öffnungen sowie durch baulich nicht vorgesehene Gebäudeöffnungen, sofern diese Schäden nicht selbst unter eine Ausschlussbestimmung fallen. Entsprechend nicht versichert sind z. B .Schäden etwa durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen (siehe § 4 Nr. 4 b VGB 2022), durch Luftfeuchtigkeit (siehe § 3 Nr. 2 l BB PremiumPlus 2022), Konstruktions- oder Materialfehler sowie Staub (siehe § 3 Nr. 2 q BB PremiumPlus 2022). Die Entschädigung ist auf 5.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt.
- Mitversichert sind Schäden durch die Explosion von unentdeckter Kriegsmunition aus dem Ersten und Zweiten Weltkrieg (Blindgängerschäden). Schäden an versicherten Sachen, die durch die Entschärfung von Blindgängern ohne damit einhergehende Explosion entstehen, sind im Rahmen der unbenannten Gefahren mitversichert. Der sonst übliche Ausschluss für Schäden durch hoheitliche Verfügungen ist nicht erkennbar.
- Mitversicherung von Seng- und Schmorschäden, ohne dass es sich um einen Feuerfolgeschaden handeln muss. Voraussetzung ist allerdings, dass sich der Schaden auf dem Versicherungsgrundstück ereignet hat. Dies schließt etwa entsprechende Schäden an mitversicherten Rohren außerhalb des Versicherungsschutzes aus.
- Mitversichert ist der Anprall von Luft‑, Straßen‑, Wasser- und Schienenfahrzeugen sowie einer fahrbaren oder selbst fahrenden Arbeitsmaschine an versichere Sachen. Dies gilt auch, wenn das entsprechende Fahrzeug vom Versicherungsnehmer oder von in seinem Haus befindlichen Personen gefahren wurde. Schäden durch unbenannte Flugkörper sind mit 150 Euro Selbstbehalt als mitversichert im Rahmen der unbenannten Gefahren anzusehen. Da u. a. auch Grundstückseinfriedungen inklusive Heckenzu den versicherten Sachen gehören, ist auch der Anprall gegen diese mitversichert. Der Versicherer stellt weiter klar:
„Wenn Mauern/Zäune fest mit dem Grundstück verbunden sind und somit zu den Grundstücksbestandteilen (=versicherte Sachen) gehören, ist der Anprall dagegen versichert, auch wenn es keine Grundstückseinfriedungen sind. Bei den genannten weiteren Grundstücksbestandteilen handelt es sich um eine beispielhafte Aufzählung.“
- Mitversicherung u. a. von Bruchschäden an Rohren von Anlagen zur Regenwasseraufbereitung. Dies gilt, sofern sich diese Rohre auf dem Versicherungsgrundstück (z. B. im Gebäudeinnern oder auf dem Dach) befinden und der Versorgung versicherter Gebäude dienen. Für Zuleitungsrohre besteht die Mitversicherung ab dem (selbst, außer durch Frost, nicht mitversicherten) Regenwasserfilter. Ebenfalls mitversichert sind frostbedingte Bruchschäden an Tanks und Regenwasserfiltern von Zisternenanlagen sowie Nässeschäden durch Rohre einer Regenwassernutzungsanlage.
- Mitversichert sind frostbedingte Bruchschäden an Tanks und Regenwasserfiltern von Zisternenanlagen sowie Nässeschäden durch Rohre einer Regenwassernutzungsanlage.
- Mitversicherung von außerhalb von Gebäuden auf und außerhalb des Versicherungsgrundstücks eintretenden frostbedingten und sonstigen Bruchschäden an den Ableitungsrohren der Wasserversorgung, die der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. Für Rohre, die außerhalb des Versicherungsgrundstück verlegt sind, gilt die Mitversicherung, sofern der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt. Die Entschädigung für Rohre außerhalb versicherter Gebäude ist je Schadenfall auf die vereinbarte Summe beschränkt. Diese kann wahlweise mit 5.000 Euro, 10.000 Euro oder 15.000 Euro festgelegt werden. Schäden durch Muffenversatz, Wurzeleinwuchs oder einfache Undichtigkeit fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Wurzeleinwuchs ist abweichend nur dann versichert, wenn es sich um einen Sachsubstanzschaden handelt.
- Mitversicherung von frostbedingten und sonstigen Bruchschäden an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren außerhalb versicherter Gebäude auf und außerhalb des Versicherungsgrundstücks. Für Rohre, die sich auf dem Grundstück befinden, besteht Versicherungsschutz auch dann, wenn sie nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlage dienen. Liegen die Rohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks, gilt die Mitversicherung nur, sofern die benannten Rohre der benannten Versorgung dienen und der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.
- Klarstellung, dass Wasser aus Pools oder Whirlpools bedingungsseitig als Leitungswasser zählt.
- Bei Einschluss der erweiterten Elementargefahren sind ab einer Mindestschadenhöhe von 10.000 Euro Mehrkosten für Präventionsmaßnahmen nach einem Überschwemmungs- oder Rückstauschaden bis in Höhe von 1.000 Euro mitversichert.
- Bei Einschluss der erweiterten Elementargefahren sind gemäß § 4 Nr. 1 c) PremiumPlus Überschwemmungsschäden auch dann versichert, wenn zwar (Dach)terrassen, Balkone, Lichtschächte oder Kellerabgänge, nicht jedoch der Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks überflutet wurden. Daraus ist jedoch keine generelle Mitversicherung von Schäden durch Starkregen, der als Oberflächenwasser unmittelbar durch Türen, Schächte (außer Lichtschächten) oder Wände bzw. durch Fenster im Keller, Erdgeschoss oder Souterrain eindringt, abzuleiten. Voraussetzung für eine Kostenübernahme im Rahmen der erweiterten Elementargefahren nach § 4 Nr.3 a) VGB 2022 ist wie üblich die
„Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Men-
gen von Oberflächenwasser.“
Liegt also nur eine Teilüberschwemmung vor, lässt sich hierüber in der Regel kein Versicherungsschutz herleiten. Gleiches gilt in solchen Fällen, wenn das Oberflächenwasser durch Garagentore und ‑türen eingedrungen ist. Dringen Niederschläge inklusive Starkregen hingegen durch ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder baulich nicht vorgesehene Gebäudeöffnungen ein, so ist dies jedoch im Sinne von § 3 Nr. 2 o) PremiumPlus bis in Höhe von 5.000 Euro versichert (siehe weiter oben).
- Mitversicherung von Bruchschäden an Lüftungsrohren innerhalb versicherter Gebäude.
- Mitversichert sind vorsätzliche Beschädigungen und Zerstörungen durch unbefugte Dritte bis in Höhe von 25.000 Euro die notwendigen Kosten für die Beseitigung von Schäden an versicherten Gebäuden (ausgenommen Schaufensterverglasungen) einschließlich unmittelbar daran anschließenden Terrassen und außen angebrachtem Gebäudezubehör sowie an sonstigen mitversicherten Grundstücksbestandteilen, die nicht Gebäude sind. Die Mitversicherung gilt auch für Schäden durch Graffiti. Ohne Summenbegrenzung mitversichert sind Schäden, die durch Dritte bei Einbruch bzw. Einbruchversuch entstehen.
- Im Rahmen des Bausteins PremiumPlus Mitversicherung des Abhandenkommens versicherter Sachen durch versicherte Gefahren (z. B. durch Sturm). Da diese Leistung ohne Sublimit erfolgt und der Diebstahl versicherter Sachen (z. B. Briefkästen, Wallboxen) bzw. Grundstücksbestandteilen gemäß Premium-Deckung nur bis 10.000 Euro versichert sind, kann diese Erweiterung als Erhöhung der Versicherungssumme für Diebstahl verstanden werden.
- Übernahme der Kosten von Gebäudebeschädigungen infolge von Einbruchdiebstahl oder dessen Versuchs (nicht jedoch Raub)sowie im Zusammenhang mit Rettungsmaßnahmen durch Rettungskräfte (z. B. Polizei oder Feuerwehr) sowie Ersthelfer, um Leben zu retten. Nicht ausdrücklich versichert sind die Kosten für solche Gebäudebeschädigungen infolge des Alarms eines Hausnotrufs, wenn damit kein Leben unmittelbar gefährdet war und somit gerettet werden musste (z. B. aufgrund eines Fehlalarms bei urlaubsbedingter Abwesenheit der Bewohner). Hierzu stellt die Württembergische klar:
„Sofern zum Zeitpunkt der gewaltsamen Öffnung davon ausgegangen werden muss, dass Leben in Gefahr ist bzw. die Öffnung in der Absicht erfolgt, Leben zu retten, übernehmen wir die Kosten für die Gebäudeschäden, die durch die Öffnung entstehen. Also auch im Falle eines Fehlalarms während einer urlaubsbedingten Abwesenheit, über die der Anbieter des Hausnotrufs nicht informiert war.“
- Mitversicherung von Schäden an versicherten Sachen durch Überspannung, Kurzschluss infolge Blitzes sowie Überstrom infolge Blitzes, darüber hinaus im Rahmen der Allgefahrendeckung mit 150 Euro Selbstbehalt auch sonstige Schäden durch Kurzschluss, Überstrom sowie Schäden durch Stromschwankungen.
- Mitversichert sind im Rahmen der Allgefahrendeckung mit 150 Euro Selbstbehalt Schäden an versicherten Sachen durch den Einschlag eines Meteoriten sowie durch den Anprall oder Absturz von Weltraumschrott.
- Mitversichert sind Schäden an vermieteten Anbauküchen /-möbeln bis in Höhe von 10.000 Euro.
- Mitversichert sind Schäden an versicherten Sachen durch wild lebendes Schalenwild (z. B. Wildschweine, Rehe und Rotwild).
- Versichert sind Schäden am Hauptgebäude durch wild lebende Wirbeltiere (außer Schalenwild). Nicht versichert sind Folgeschäden durch Stromausfall.
- Subsidiär mitversichert sind die Kosten für in Folge eines Versicherungsfalls notwendige Hotelunterbringung oder eine ähnliche Unterbringung für maximal 24 Monate à 250 Euro pro Tag. Implizit eingeschlossen sind auch Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon, Internet).Ebenfalls mitversichert sind im Rahmen des Bausteins PremiumPlus solche Kosten, wenn für die Wohnung des Versicherungsnehmers ein Betretungsverbot wegen der unmittelbaren Bedrohung durch eine versicherte Naturgefahr besteht oder weil Kampfmittel aus dem 1. oder 2. Weltkrieg (Blindgänger) beseitigt werden müssen. Nicht erstattet werden Hotelkosten, soweit Mietwert beantragt werden kann.
- Mitversichert sind die Kosten für Mietausfall oder ortsüblicher Mietwert von Wohnräumen für die Dauer von höchstens 36 Monaten. Ebenfalls mitversichert sind der ortsübliche Mietwert bzw. Mietausfall für gewerblich genutzte Räume.
- Mitversichert sind die in Folge eines Versicherungsfalles notwendigen Lager- und Transportkosten für eine Dauer von bis zu drei Jahren.
- Mitversichert sind die Kosten für das Entfernen und den Abtransport von Bäumen und Sträuchern durch eine versicherte Gefahr. Dies gilt auch, wenn diese Pflanzen auf ein fremdes Grundstück gefallen sind. Nicht versichert sind die Kosten für das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung von Hecken (sofern es sich nicht um Einfriedungen und damit um versicherte Grundstücksbestandteile handelt), die durch einen Versicherungsfall zerstört wurden. Nicht klargestellt ist, inwiefern die Kosten auch einer Stumpfentsorgung mitversichert sind.
- Mitversichert ist die Wiederbepflanzung von Gartenbepflanzungen (Blumen- oder Gemüsebeete – auch in Hochbeeten und in vergleichbaren Pflanzkübeln -, entsprechend also nicht jedoch von Sträuchern, Kletterpflanzen, Topfpflanzen oder Hecken als Grundstückseinfriedungen) bis maximal 500 Euro (siehe zu Sträuchern den nächsten Punkt). Anders als bei vielen Wettbewerben sind somit auch die Kosten für die Wiederbepflanzung von Zierpflanzen mitversichert. Die Mitversicherung besteht nur für Schäden durch Brand- oder Sturm, nicht jedoch für Schäden durch sonstige Gefahren (z. B. Schäden durch Erbeben oder Überschwemmung).Ebenfalls nicht mitversichert ist die Wiederherstellung gärtnerischer Anlagen wie Teichen, Gartenbrunnen, Sandkästen, Blume und Hochbeeten Wegen etc.
- Mitversichert ist die Wiederaufforstung von umgestürzten, abgeknickten oder infolge von schwerer Beschädigung zu entfernenden Bäumen und Sträuchern durch eine versicherte Gefahr.
- Ab einer voraussichtlichen Schadenhöhe von 10.000 Euro Übernahme von Regiekosten für die Wiederherstellung versicherter Sachen bis in Höhe von 10 % des entschädigungspflichtigen Schadens, maximal bis in Höhe von 5.000 Euro.
- Übernahme von Rückreisekosten bis 25.000 Euro einer vom Versicherungsnehmer getätigten Urlaubs‑, nicht jedoch Dienst‑, Bildungs- oder Geschäftsreise, ab 5.000 Euro Mindestschadenhöhe. Der Versicherungsschutz gilt auch für mitreisende Familienangehörige. Ausdrücklich richtet sich die Angemessenheit „nach dem benutzte Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Reise an den Schadenort“ (Hervorhebung durch den Autor). Das Unternehmen hat sich mit Schreiben vom 20.10.2022 wie folgt dazu geäußert:
„Ihre Einschätzung ist nachvollziehbar, jedoch nicht die Intention der Klausel. Gemäß Ziff. 2 gilt als Reise jede Abwesenheit des VN/Partners vom Versicherungsort. Folglich auch die Abwesenheit aufgrund einer Dienst‑, Bildungs- oder Geschäftsreise. Insofern tragen wir auch diese Rückreisekosten, wenn die weiteren Voraussetzungen der Klausel erfüllt sind.
Wir werden uns einen Merker für die nächste Bedingungsüberarbeitung setzen, um die Klausel eindeutiger zu formulieren.“
- Übernahme der Kosten für den Mehrverbrauch von Wasser und Gas nach einem versicherten Schaden.
- Mitversicherung der Kosten infolge des Fehlalarms eines Rauchwarnmelders, Gas- oder Wassermelders sowie einer Einbruchmeldeanlage.
- Ab einer voraussichtlichen Schadenhöhe von 10.000 Euro Mehrkosten für eine behördlich nicht vorgeschriebene energetische Sanierung (verbesserte Energieeffizienz) sowie für eine behördlich nicht angeordnete ökologische Wiederherstellung von beschädigten Grundstücksflächen (auch Dachflächen) jeweils bis in Höhe von 10.000 Euro. Wettbewerber kennen diese Leistungen als „Mehrkosten für eine Gebäudewiederherstellung mit umweltfreundlichen oder nachhaltigen Baustoffen“.
- Ab einer voraussichtlichen Schadenhöhe von 10.000 Euro Übernahme der Kosten für eine qualifizierte Energieberatung durch einen durch die BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) zugelassenen Energieberater bzw. einen baubiologischen Berater bis in Höhe von 1.000 Euro.
- Mitversicherung von Dekontaminationskosten von Erdreich ohne Sublimit.
- Mitversicherung der Auftaukosten zur Vermeidung eines Leitungswasserschadens. Eine Klarstellung, wonach sich dies auch auf Rohrbruchschäden beziehen soll, ist nicht direkt erkennbar. Der Versicherer stellt jedoch klar, dass § 3 VGB 2022 alle Leitungswasserschäden und somit auch Rohrbruchschäden umfasse.
- Übernahme der Kosten für psychologische Erstberatung und Behandlung nach einem erheblichen Versicherungsfall (Schadenhöhe mindestes 10.000 Euro) bis in Höhe von 5.000 Euro für maximal 12 Monate.
- Ab einer Mindestschadenhöhe von 10.000 Euro Übernahme der Kosten für sonstige freiwillige Zuwendungen an Personen (z. B. im Zusammenhang mit der Brandbekämpfung) nach einem Schadenfall bis in Höhe von 500 Euro.
- Übernahme der erforderlichen und nachweislich tatsächlich angefallenen Renovierungs‑, Aufräumungs‑, Aufbewahrungs‑, Entsorgungs- und Schädlingsbekämpfungskosten von durch Messies gemieteten Wohnungen, soweit diese wegen eines zwanghaften Verhaltens vor allem nutzlose Gegenstände unordentlich und chaotisch in der Wohnung angesammelt oder die Wohnung dadurch vermüllt haben. Übernommen werden Kosten für die Aufbewahrung von bis zu drei Monaten, höchstens jedoch bis 5.000 Euro. Nicht versichert sind sonstige Schäden durch Messies oder Mietvandalen (z. B. eine herausgerissene Türzarge).
- Mitversicherung von Gebäudeschäden durch den unbemerkten Tod eines Mieters. Eingeschlossen sind auch die Kosten für die Desinfektion der betroffenen Gebäudeteile. Nicht versichert ist dadurch bedingter Mietausfall.
- Ab einer voraussichtlichen Schadenhöhe von 10.000 Euro Übernahme von alters- und behindertenbedingten Mehrkosten (z. B. Rollstuhl- und rollatorbedingtem Umbau oder Einbau eines Treppenlifts) bis in Höhe von 10.000 Euro.
- Ab einer voraussichtlichen Schadenhöhe von 10.000 Euro Übernahme der Kosten für die Verpflegung von Privatpersonen bis in Höhe von 500 Euro, die anlässlich eines Versicherungsfalls (z. B. eines Brandschadens oder einer Überschwemmung) Hilfe geleistet haben.
- Versicherungsschutz für denkmalgeschützte Gebäude auf Anfrage grundsätzlich möglich. Entsprechende Mehrkosten für behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind als versichert anzusehen, bedingungsseitig jedoch nicht ausdrücklich klargestellt.
- Übernahme von Leckortungskosten ohne Vorliegen eines Versicherungsfalles (Ursachensuche bei an versicherten Gebäuden festgestellter Nässe). Gemäß Klausel „Kosten für die Ermittlung der Schadenursache von Ableitungsrohren der Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude.
Ausgewählte Einschränkungen des Tarifs Premium mit Baustein PremiumPlus aus dem Hause Württembergische
- Keine Garantie hinsichtlich der unverbindlichen Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV-Garantie)
- Keine Garantie hinsichtlich der unverbindlichen Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse (Arbeitskreis-Garantie)
- Innovationsklausel (Update-Garantie) für prämienfreie Leistungsverbesserungen bestehender Versicherungsverträge. Diese gilt allerdings nur für die ersten fünf Jahre ab Vertragsbeginn. Anschließend gilt wieder der Versicherungsschutz bei Vertragsbeginn. Dies ist haftungstechnisch problematisch, wenn etwa ein Schaden im Rahmen der Update-Garantie reguliert wird und ein zweiter identischer Schaden z. B. sechs oder sieben Jahre nach Vertragsbeginn ausgeschlossen sein soll.
- Keine Best-Leistungs-Garantie (Erweiterte Vorsorge) für Leistungen eines anderen, zum Schadenzeitpunkt verkaufsoffenen Versicherers.
- Besitzstandsgarantie (Vorversichergarantie). Diese gilt allerdings nur für die ersten fünf Jahre ab Vertragsbeginn. Anschließend gilt nur der Versicherungsschutz aus dem bestehenden Vertrag bei der Württembergischen. Dies kann haftungstechnisch problematisch sein, wenn ein Schaden nach den Bedingungen des Vorvertrages versichert wäre und nun nach über fünf Jahren nicht mehr mitversichert wäre.
- Keine Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit.
- Kein Regressverzicht gegenüber (grob) fahrlässig handelnden Angehörigen als Miteigentümern des versicherten Gebäudes, gegenüber Mitarbeitern oder anderweitig berechtigten Nutzern der versicherten Sache sowie gegenüber Mitarbeitern von Wartungs- oder Reparaturunternehmen.
- Für die optionale Mitversicherung von Rückstauschäden gilt, dass alle „notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Elementarschäden […] zu treffen“ sind. „Die Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück müssen frei gehalten werden. Rückstausicherungen müssen nach der jeweils geltenden Landesbauordnung funktionsbereit gehalten werden.“ Diese Regelung findet sich bei vielen Wettbewerbern und kann bei Missachtung im Leistungsfall zu einer mehr oder minder hohen Kürzung der Leistung führen (Obliegenheitsverletzung).
- Für Gebäude im Rohbau kann (außer für Bauträger) eine kostenfreie Feuerrohbauversicherung vereinbart werden. Diese besteht pauschal für einen Zeitraum von 24 Monaten. Versicherungsschutz auch für Schäden durch Leitungswasser, Sturm / Hagel, erweiterte Elementargefahren (z. B. Überschwemmung, Erdbeben oder Erdsenkung) ist möglich, aber frühestens, wenn u. a. das versicherte Gebäude fertig gedeckt ist oder alle Außentüren eingesetzt wurden. Nicht versicherbar sind Frostschäden sowie Schäden durch unbenannte Gefahren. Gegen Zuschlag ist eine Erweiterung des Versicherungsschutzes bis zu 36 Monaten möglich.
- Kein Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung bei falscher Berechnung der Versicherungssumme Wert 1914. Wurde beispielsweise die für die Berechnung relevante Wohnfläche (grob) fahrlässig auch nur geringfügig falsch angegeben, so wird die Leistung anteilig im Verhältnis zu der im Antrag angegebenen im Vergleich zur tatsächlichen Versicherungssumme Wert 1914 gekürzt.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von Gebäudezubehör, das künftig in das Gebäude eingefügt werden soll(z.B. Vorräte an Fliesen, Bodenbelägen, Tapeten). Der Versicherer stellt hierzu klar:
„Solange das Gebäudezubehör im weitesten Sinne der Instandhaltung des Gebäudes dient, muss zukünftig einzubauendes Zubehör nicht extra deklariert werden.“
- Keine Mitversicherung von Gebäudezubehör wie Kaminholz oder Baustoffen sowie daraus abgeleitet die fehlende Mitversicherung des einfachen Diebstahls solchen Zubehörs. Die Diebstahlposition bezieht sich nur auf die am Gebäude angebrachten Sachen, nicht jedoch auf bewegliche Sachen.
- Kein Versicherungsschutz für nachträglich vom Mieter eingefügte, also nicht einfach nur ausgetauschte, Sachen (z. B. elektronische Jalousien, Einbauküchen), die fest mit dem Gebäude verbunden sind. Dies gilt nur, wenn der Versicherungsnehmer diese als Mieter auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für diese die Gefahr trägt. Bekommt der Mieter die Koste vom Eigentümer ersetzt oder geht die Gefahrtragung auf den Eigentümer über, besteht Versicherungsschutz, andernfalls greift eine etwaige Hausratversicherung des Mieters.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von Beschädigungen oder Zerstörung an Lüftlmalerei (Gebäudemalerei) sowie Schnitzereien an Gebäuden. Ein Ausschluss für solche Schäden ist bedingungsseitig nicht erkennbar.
- Mitversicherung von Schäden durch Rauch und Ruß, allerdings nur, wenn dieser plötzlich bestimmungswidrig aus den am Versicherungsort befindlichen Feuerungs‑, Heizungs‑, Koch- oder Trockenanlagen (gemeint sind vermutlich „Trocknungsanlagen“) ausgetreten ist, nicht jedoch aus z. B. Anlagen auf dem Nachbargrundstück. Ebenfalls ausgeschlossen Schäden durch Fogging (Schwarzstaub).
- Keine Mitversicherung von Schäden durch Entschärfung von Blindgängern (Kampfmittel aus dem 1. und 2. Weltkrieg), ohne damit einhergehende Explosion.
- Keine Mitversicherung von Nässeschäden aufgrund undichter Fugen oder Fliesen (z. B. undichte Silikonfuge zwischen einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand oder von ebenerdigen Duschen). Siehe hierzu das Urteil des BGH vom 20.10.2021 (Az. IV ZR 236 / 20)[1]. Der Ausschluss ergibt sich für die unbenannten Gefahren aus § 3 Nr. 2 d) BB Wohngebäude PremiumPlus 2022.
- Nicht versichert sind Bruchschäden an unterirdisch auf dem Versicherungsgrundstück verlegten Regenwasserabflussrohren, sondern nur solche an Regenableitungsrohren innerhalb von Gebäuden. Die ausgeschlossenen Schäden können in der Praxis recht teuer sein.
- Mitversicherung von frostbedingten und sonstigen Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung sowie an Rohren von Heizungs‑, Klima- sowie an Gasrohren außerhalb des Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstück. Die außerhalb von Gebäuden verlegten Rohre sind nur dann versichert, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt. Für den Versicherungsschutz unerheblich ist es, ob die auf dem Versicherungsgrundstück versicherten Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen (z. B. Versorgungsrohre zu versicherten Nebengebäuden und Gewächshäusern auf dem Versicherungsgrundstück; Rohre von Solarthermieanlagen auf dem Nachbargrundstück; Rohre eines benachbarten Brunnens zu einer Zisterne für Waschmaschinen oder eine Toilettenspülung) oder nicht der Versorgung dienen (z. B. Schleusen- und Kanalrohre zur Entwässerung des Grundstücks, um Oberflächenwasser bei Hanglage aufzufangen). Kein Versicherungsschutz besteht für Zuleitungsrohre sowie die Rohre von Heizungs‑, Klima- und Gasrohren außerhalb des Versicherungsgrundstücks (z. B. Rohre einer externen Gartenbewässerung oder die oben benannten Schleusen- und Kanalrohre zur Grundstücksentwässerung), sofern diese nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlage dienen oder der Versicherungsnehmer für diese nicht die Gefahr trägt. Gleiches gilt für Rohre von Solarheizungsanlagen auf und außerhalb des Versicherungsgrundstücks. Schäden durch Muffenversatz, Wurzeleinwuchs oder Undichtigkeit von Rohren fallen generell nicht unter den Versicherungsschutz. Wurzeleinwuchs ist abweichend nur dann versichert, wenn es sich um einen Sachsubstanzschaden handelt.
- Bruchschäden an Heizköpern, Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Teilen von Heizungs- oder Klimaanlagen sind nur dann versichert, wenn es frostbedingt dazu gekommen ist.
- Wie branchenüblich nicht versichert ist der Bruch oder das Zerreißen von Pressluft- / Druckluftleitungen. Diese kommen z. B. zum Einsatz, wenn eine zentrale Kompressoranlage dazu eingesetzt wird, um elektrische Werkzeuge damit zu betreiben. Solche Rohre könnten allerdings auch unterirdisch verlegt werden, um damit Werkzeuge im Garten zu betreiben. Während ein Kompressor regelmäßig als im Rahmen einer Hausratversicherung mitversichert angesehen werden kann, fehlt nicht nur bei der Württembergischen für die Druckluftleitungen regelmäßig ein bedingungsseitiger Versicherungsschutz. Solche Rohre müsste der Versicherungsnehmer also einzelvertraglich bei der Württembergischen einschließen.
- Kein Versicherungsschutz besteht für die auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen elektrischen Leitungen (z. B. zur Versorgung einer Wallbox, zur Versorgung von Speichermedien, zur Elektrifizierung von Garten- und Gewächshäusern), ausgenommen Freileitungen, gegen die versicherten Gefahren. Abweichend davon mitversichert sind Bissschäden durch Marder, Waschbären und wildlebende Kleinnager an elektrischen Anlagen.
- Keine Mitversicherung von Buchschäden an Rohren von Fäkalienanlagen / Kläranlagen innerhalb von Gebäuden oder auf dem Versicherungsgrundstück.
- Kein Versicherungsschutz für Rohre und Installationen unterhalb der tragenden oder nicht tragenden Bodenplatte.
- Keine Mitversicherung für Schäden an versicherten Sachen durch Plansch- oder Reinigungswasser.
- Mitversichert sind bis in Höhe von 10.000 Euro Bissschäden, nicht jedoch Kratz- oder Pickschäden, die durch Marder, Waschbären und wild lebende Kleinnager (z. B. Ratten und Mäuse) entstehen. Nicht versichert sind Bissschäden u. a. durch Haustiere, Spechte, Rehe, Rothirsche oder Wildschweine. Versichert sind Bissschäden an elektrischen Anlagen und Leitungen. Schäden an Dämmungen oder Unterspannbahnen sind im Rahmen der Klausel „Wild lebende Wirbeltiere“ am Hauptgebäude bis zur Versicherungssumme mitversichert (ohne Baustein PremiumPlus bis 1.000 Euro). Ausdrücklich ausgeschlossen sind Folgeschäden durch das Fehlen elektrischer Spannung, implizit jedoch zumindest im Rahme der Mitversicherung von Bissschäden auch Folgeschäden durch z. B. Nisten oder Urinieren. Ebenfalls ausgeschlossen sind reine Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit (z. B. eine Geruchsbelästigung). Da gerade solche Folgeschäden in Einzelfällen 100.000 Euro überschreiten können, aber auch Schäden an Dämmungen in vielen Fällen bei über 10.000 Euro liegen, ist der von der Württembergische vorgesehene Versicherungsschutz hier sehr lückenhaft.
- Ausgeschlossen sind Schäden durch innere Unruhen sowie damit verbundene Kosten.
- Keine ausdrückliche Übernahme der Kosten für infolge eines Versicherungsfalles notwendige Dach- und Fassadenbegrünung auf dem Versicherungsgrundstück. Der Versicherer sieht dies über die Klausel „Mehrkosten für behördlich nicht angeordnete ökologische Wiederherstellung“ (dort Ziffer 2) als mitversichert an:
„In Erweiterung von § 7 VGB 2022 ersetzt der Versicherer bei der Wiederherstellung der versicherten und durch einen erheblichen Versicherungsfall beschädigten Grundstücksflächen (auch Dachflächen) die tatsächlich angefallenen Mehrkosten für Maßnahme für die Entsiegelung dieser Flächen.“
Im Rahmen dieser Klausel gilt eine voraussichtliche Mindestschadenhöhe von 10.000 Euro sowie eine Höchstentschädigung von 10.000 Euro.
Zur Auslegung der Klausel schreibt das Unternehmen:
„Eine nachträgliche Dachbegrünung zählen wir zur Entsiegelung der durch einen erheblichen Versicherungsfall beschädigten Grundstücksflächen.“
- Nicht mitversichert ist zusätzlicher Mietausfall bei Beendigung eines Mietverhältnisses wegen eines Versicherungsfalles, wenn ein Mietverhältnis aufgrund eines Versicherungsfalles nicht angetreten werden kann und der Mietvertrag zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles bereits geschlossen war. Eine solche Mitversicherung über § 9 dieser Bedingungen hinaus bieten aktuell z. B. die Alte Leipziger oder die degenia.
- Keine Übernahme der Kosten für Mietausfall bei Nachbarschaftsschäden.
- Kein Ersatz von laufenden, durch eine Bestätigung des Kreditgebers nachgewiesen, Darlehenszinsen nach vollständiger Unbewohnbarkeit.
- Nicht mitversichert sind die Kosten für eine Fehlerdiagnose, Arbeitskosten und Kleinteile bei defekten Haushalts-Großgeräten.
- Mitversicherung der Kosten für die Beseitigung oder Umsiedlung von Bienen‑, Wespen- oder Hornissennestern nur, wenn gegen Zuschlag ein Schutzbrief vereinbart wurde.
- Nicht mitversichert ist der Ertragsausfall von Anlagen zur Stromgewinnung (z. B. Photovoltaik‑, Solar- und Geothermieanlagen) nach einem Versicherungsfall. Eine Mitversicherung ist gegen Zuschlag im Rahmen der BB PhotovoltaikPlus 2022 versicherbar für die Dauer von maximal 12 Monaten (je Schadenfall) möglich. Die Entschädigung erfolgt pauschal in Höhe von 2,50 EUR je Tag und kWp.
- Keine Mitversicherung von Mehrkosten für Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte versicherter Sachen.
- Keine Mitversicherung der Mehrkosten für Primärenergie. Abweichend mitversichert ist der Mehrverbrauch von Gas.
- Keine generelle Mitversicherung polizeilich angezeigter Straftaten (z.B. Diebstahl von Solarzellen, Hacken von Smarthome-Anlagen, Betrug).
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von Schäden durch Terrorismus. Ein Ausschluss im Rahmen der Allgefahrendeckung ist nicht vorhanden.
- Kein Versicherungsschutz für Schäden durch Verschleiß.
- Keine Übernahme von Kosten für Datenrettungskosten infolge eines versicherten Schadens.
- Keine Mitversicherung der Kosten für die Wiederherstellung oder Reproduktion von privaten Unterlagen (z.B. Notarverträge, Urkunden, Zertifikate) sowie für elektronisch gespeicherte Daten das versicherte Gebäude betreffend.
- Keine Übernahme der Kosten für die schadenbedingte Neueinstellung von Antennen und Satellitenschüsseln nach einem versicherten Schadenfall.
- Keine ausdrückliche Übernahme persönlicher Auslagen nach einem Schadenfall.
- Nicht versichert sind Schäden an bzw. der Diebstahl von Garten- oder Teichzubehör (z. B. Gartenmöbel, Hängematten, Strandkörbe, Basketballkörbe sowie Blumenkästen) gegen versicherte Gefahren. Dies ergibt sich daraus, dass es sich hier nicht um versicherte Sachen handelt.
- Nicht versichert sind Mehrkosten für eine nachhaltige Gestaltung des Gartens (z. B. Anlage einer Bienen- und Hummelwiese).
- Nicht versichert sind die Kosten für die Pflege eines Gartens durch eine Fachfirma, wenn der Versicherungsnehmer während der Vertragslaufzeit eine schwerwiegende und unvorhergesehene Verletzung oder Krankheit erleidet, die ihn an der Pflege des Gartens hindert.
- Nicht versichert sind nachgewiesener Kosten (z. B. für eine Online-Rechtsberatung oder das Zurückschneiden einer Hecke) zur Beilegung eines Nachbarschaftsstreites.
- Nicht ausdrücklich versichert sind Trocknungskosten insbesondere in Folge eines Leitungswasser- oder Überschwemmungsschadens. In der Regel werden diese Kosten auch ohne Klarstellung übernommen.
- Bei der Durchführung eines Sachverständigenverfahrens zur Feststellung der Schadenhöhe wird erst ab einer festgestellten Schadenhöhe von mindestens 25.000 Euro der Anteil des Versicherungsnehmers an den Verfahrenskosten übernommen. Beauftragt der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen individuell, werden die Kosten nur dann übernommen, sofern der Versicherungsnehmer vom Versicherer zur Hinzuziehung aufgefordert wurde (siehe § 32 Nr. 2 a) VGB 2022).
- Keine Übernahme der Kosten für die notwendige Hotelunterbringung oder eine ähnliche Unterbringung, wenn eine eigengenutzte Ferienwohnung oder ein eigengenutztes Ferienhaus durch einen Versicherungsfall unbewohnbar wird.
- Keine Übernahme der Kosten für den Mehrverbrauch von Öl sowie für Strom bzw. Stromverlust aus Stromspeichern.
- Keine Übernahme der Kosten für eine Gefahrenberatung nach Überschwemmungsschäden.
- Keine Kosten einer klimafreundlichen CO2-Kompensation bei einem Feuerschaden.
- Keine Kosten für die Rekultivierung von begrünten Dächern.
- Kein Einschluss einer Versehensklausel bei einfachen (grob) fahrlässig begangenen Obliegenheitsverletzungen.
- Keine ausdrückliche Anlage von Prämienanlagen in nachhaltigen Kapitalanlagen.
- Wiederaufbau bei Totalschaden an einem anderen Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur dann, wenn die Wiederherstellung des Wohngebäudes an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten ist (§ 14 Nr. 7 VGB 2022), also nicht z. B., wenn aus psychologischen Gründen nach einer schweren Überschwemmung ein Wiederaufbau am bisherigen Versicherungsort nicht anzeigt sein sollte.
- Wie bei den meisten Wettbewerbern erfolgt keine Neuwerterstattung, sofern kein Wiederaufbau des Gebäudes erfolgt. Dies liegt darin begründet, dass es sich um keine Wiederaufbauversicherung handelt.
- Kein beitragsfreier Einschluss eines „Home Service“ (Hotline zur Vermittlung von Handwerkern und Dienstleistern bzw. 24-Stunden-Hotline). Bei bestimmten Schäden kann Versicherungsschutz über den optional abschließbaren Schutzbrief mit integrierter Hotline hergeleitet werden.
Ausgewählte Punkte zum Tarif Premium 2022 mit Baustein Premium Plus im Überblick
• Tarif mit vielen optionalen Leistungsbausteinen sowie Möglichkeiten zur Beitragsreduktion
• sehr weitgehende Mitversicherung von Grundstücksbestandteilen
• Versicherungsschutz bei unmittelbarer Überschwemmung von (Dach)terrassen, Balkonen, Lichtschächten und Kellerabgängen
• Mitversicherung von Schäden durch wild lebendes Schalenwild und durch wild lebende Wirbeltiere
• Ohne Folgeschäden durch Tierverbiss
• Keine Mitversicherung von Nässeschäden aufgrund undichter Fugen oder Fliesen
• Besitzstandsgarantie und Innovationsklausel jeweils auf nur 5 Jahre befristet
• Keine GDV- oder Arbeitskreis-Garantie
[1] Siehe https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=3&nr=123945&pos=21&anz=822, zuletzt aufgerufen am 05.01.2021