Tarif­ana­ly­se: die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung der Würt­tem­ber­gi­sche (Stand 06.2022)

Zum 01.06.2022 hat die Würt­tem­ber­gi­sche Ver­si­che­rung AG ihre bis­he­ri­ge Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung auf Basis der VGB 2022 über­ar­bei­tet. Zur Aus­wahl ste­hen die Tarif­li­ni­en Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung Kom­pakt 2022, Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung Kom­fort 2022 sowie Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung Pre­mi­um 2022. Auf­grund der aktu­el­len Bau­preis­ent­wick­lung wer­de nach Unter­neh­mens­an­ga­ben bereits an einer Tarifak­tua­li­sie­rung gearbeitet.

Hin­weis: eine Zusam­men­fas­sung der wich­tigs­ten Punk­te fin­den Sie am Ende die­ses Beitrages.

Kal­ku­la­ti­ons­grund­la­ge ist jeweils die Ver­si­che­rungs­sum­me Wert 1914. Im Rah­men des Ange­bots­rech­ners wird dabei bran­chen­üb­lich unter ande­rem die Wohn­flä­che erfragt. Die­se ist wie folgt definiert:

„Wohn­flä­che ist die Grund­flä­che einer Woh­nung ein­schliess­lich Hob­by­räu­me, aus­ge­nom­men sind jedoch: Trep­pen, Kel­ler­räu­me und Spei­cher­räu­me (soweit nicht zu Wohn- und Hob­by­zwe­cken aus­ge­baut), Bal­ko­ne, Log­gi­en und Terassen.“

Ein Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht besteht nur, wenn die Beschrei­bung des Gebäu­des und sei­ner Aus­stat­tung kor­rekt ange­ge­ben wur­de. Um im Scha­den­fall kei­ne mög­li­che Unter­ver­si­che­rung zu ris­kie­ren, sind sämt­li­che bau­li­chen Ände­run­gen nach Antrags­stel­lung zwin­gend anzu­ge­ben, sofern damit eine Ver­bes­se­rung des Wer­tes 1914 ver­bun­den ist (z. B. Dach­aus­bau­ten, Ände­run­gen der Wohn­flä­che). Ein Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht für Klein­schä­den ist nicht vorgesehen.

Ver­si­che­rungs­schutz besteht als glei­ten­de Neu­wert­ver­si­che­rung. Ver­si­cher­bar sind in die­sem Tarif sowohl Ein‑, Zwei- als auch Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser. Der Gewer­be­an­teil im Rah­men der ver­bun­de­nen Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung darf maxi­mal 50 Pro­zent betragen.

Vor­über­ge­hend voll­stän­dig unbe­wohn­te Gebäu­de bedeu­ten nach dem Wort­laut der Bedin­gun­gen nur dann eine Gefahr­er­hö­hung, wenn die­ser Umstand mehr als zwölf Mona­te andau­ert. Im Gegen­satz zu vie­len Wett­be­werbs­ta­ri­fen, die kei­ne ent­spre­chen­de Klar­stel­lung besit­zen, ist dies sei­ne sehr posi­ti­ve Rege­lung. Ist ein Wohn­ge­bäu­de bereits bei Antrags­stel­lung ganz oder über­wie­gend leer­ste­hend, so sind sol­che Gebäu­de grund­sätz­lich nicht ver­si­cher­bar. Ist im Ein­zel­fall das Ende des Leer­stan­des kon­kret abseh­bar, kann im Ein­zel­fall eine Ver­si­cher­bar­keit geprüft werden.

Viel­fäl­ti­ge Erweiterungsoptionen

Optio­nal kön­nen die Gefah­ren Feu­er, Lei­tungs­was­ser sowie Sturm / Hagel aus­ge­wählt werden.

Die Grund­ta­ri­fe Kom­pakt, Kom­fort bzw. Pre­mi­um las­sen sich optio­nal wie folgt erweitern:

  • Bau­stein Pho­to­vol­ta­ik­Plus, Stand 01.06.2022 (erwei­ter­ter Ver­si­che­rungs­schutz für betriebs­fer­ti­ge Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen inklu­si­ve Ertragsausfall)
  • Bau­stein Haus­tech­nik­Plus, Stand 01.06.2022 (Ver­si­che­rungs­schutz für betriebs­fer­ti­ge elek­tro­ni­sche und elek­tro­tech­ni­sche Anla­gen der Haus­tech­nik ein­schließ­lich deren Ver­ka­be­lung. Die Mit­ver­si­che­rung beinhal­tet eine Mit­ver­si­che­rung auch unbe­nann­ter Gefahren)
  • Bau­stein Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung Schutz­brief, Stand 01.06.2022 (diver­se Assis­tance­leis­tun­gen, z. B. Schlüs­sel­dienst sowie Rohr­rei­ni­gungs-Ser­vice. Der Bau­stein kann nur in den Tari­fen Kom­fort und Pre­mi­um, nicht jedoch in Kom­pakt ein­ge­schlos­sen wer­den)
  • Mit­ver­si­che­rung von Ablei­tungs­roh­ren außer­halb des Gebäu­des auf und außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks bis 5.000 Euro, 10.000 Euro oder 15.000 Euro, sofern der Ver­si­che­rungs­neh­mer für die­se die Gefahr trägt.
  • Wei­te­re Ele­men­tar­ge­fah­ren (Schä­den durch Über­schwem­mung, Rück­stau, Erd­be­ben, Erd­fall, Erd­sen­kung, Erd­rutsch, Schnee­druck, Lawi­nen und Vul­kan­aus­bruch. In der ZÜRS-Zone 4 ist eine Mit­ver­si­che­rung für vor­scha­den­freie Ver­trä­ge mit 5.000 Euro Selbst­be­halt mög­lich. Für Ver­trä­ge mit einem Vor­scha­den (Rück­stau / Über­schwem­mung) in den letz­ten 10 Jah­ren ist eine Zeich­nung mit 10.000 Selbst­be­halt mög­lich. In den ZÜRS-Zone 1, 2 und 3 kann zwi­schen 0 Euro, 150 Euro, 250 Euro, 500 Euro, 750 Euro, 1.000 Euro, 2.500 Euro, 5.000 Euro sowie 10.000 Euro gewählt wer­den. Bei Ein­schluss wei­te­rer Ele­men­tar­ge­fah­ren, ohne unmit­tel­ba­re Vor­ver­si­che­rung in die­sem Bereich, gilt eine War­te­zeit von 14 Tagen)
  • Bau­stein Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung Pre­mi­um Plus, Stand 01.06.2022 (Erwei­te­rung der Pre­mi­um-Deckung um wei­te­re Leis­tun­gen, so z. B. Schä­den durch unbe­nann­te Gefah­ren. Der Ein­schluss unbe­nann­ter Gefah­ren ist somit nicht zu den Tari­fen Kom­pakt und Kom­fort mög­lich)

Schä­den an der Gebäu­de- und Mobi­li­ar­ver­gla­sung kön­nen auf Basis der AGIB 2019 (Stand 01.09.2019) als eigen­stän­di­ges Risi­ko mit­ver­si­chert werden.

Ver­si­cher­bar sind Gebäu­de aller Bau­art- und Fer­tig­bau­klas­sen. Für Gebäu­de mit einem Dach­be­lag auf Holz, Ried, Schilf oder Stroh (wei­che Dachung) oder sol­che mit Außen­wän­den über­wie­gend aus Holz wird ein Zuschlag erho­ben. Da Objek­te der Bau­art­klas­sen 3 bis 5 zu den unge­woll­ten Risi­ken gehö­ren, ist eine Absi­che­rung nur im Rah­men einer Ein­zel­fall­ent­schei­dung mög­lich. Hin­zu kom­men „Abwehr­prä­mi­en“ des Ver­si­che­rers, da hier oft 100 bis 200 Pro­zent Zuschlag genom­men werden.

Ver­si­cher­bar sind Gebäu­de unab­hän­gig von der jewei­li­gen Wohn­flä­che oder dem berech­ne­ten Wert 1914.

Grund­sätz­lich sind Wohn­ge­bäu­de unab­hän­gig von ihrem Bau­jahr ver­si­cher­bar. Ist ein Gebäu­de bei Antrags­stel­lung über 19 Jah­re alt, ist ein Bau­zu­stands­be­richt mit Anga­ben zu kon­kre­ten Sanie­rungs­maß­nah­men erfor­der­lich. Dabei soll­ten Nach­wei­se über alle vor­ge­nom­me­nen Reno­vie­rungs- und Sanie­rungs­maß­nah­men bei­gebracht wer­den, da ansons­ten ent­spre­chen­de Zuschlä­ge erho­ben wer­den. Ist eine Vor­ver­si­che­rer­an­fra­ge mög­lich, ist die
Auf­nah­me des Bau­zu­stands­be­richts nicht erforderlich

Bei Antrags­stel­lung sind alle Vor­schä­den (im Zwei­fel also Feuer‑, Leitungswasser‑, Sturm­schä­den sowie ggf. Schä­den gegen wei­te­re Natur­ge­fah­ren oder an der Ver­gla­sung) der letz­ten fünf Jah­re vor Antrags­stel­lung anzu­ge­ben. Grund­sätz­lich ver­si­cher­bar sind Wohn­ge­bäu­de mit bis zu einem Vor­scha­den wäh­rend der letz­ten 5 Jah­re vor Antrags­stel­lung. Bei zwei Vor­schä­den ist obli­ga­to­risch eine Selbst­be­tei­li­gung fäl­lig. Bei drei oder mehr Vor­schä­den wird die Anfra­ge auf Ver­si­che­rungs­schutz in der Regel abge­lehnt. Sofern eine Annah­me erfolgt, wird oft ein Selbst­be­halt von z. B. 1.000 oder 5.000 Euro ver­ein­bart. Ein Mit­ar­bei­ter beschrieb die Annah­me­po­li­tik am 15.08.2022 als aktu­ell sehr restriktiv.

Bestand ein Vor­ver­trag, der vom Vor­ver­si­che­rer gekün­digt wor­den ist, ist eine Annah­me nicht mög­lich. Wird Ver­si­che­rungs­schutz ohne zuvor bestehen­de Vor­ver­si­che­rung bean­tragt, ist eine Direk­ti­ons­an­fra­ge mit Ein­zel­fall­ent­schei­dung erfor­der­lich. Hier­für wird dann ein Fra­ge­bo­gen mit einem Bau­zu­stands­be­richt benö­tigt

Ver­si­che­rungs­schutz besteht sowohl für das ver­si­cher­te Haupt­ge­bäu­de als auch bei­trags­frei für auf dem Grund­stück befind­li­che, frei­ste­hen­de, nicht mit dem Haupt­ge­bäu­de ver­bun­de­ne, Neben­ge­bäu­de z. B. Seiten‑, Rück­ge­bäu­de, Gar­ten- oder Gerä­te­häu­ser, Hob­by­werk­stät­ten, Lager, Schup­pen, Scheu­nen) bis zu einer Grund­flä­che von jeweils bis zu 40 Qua­drat­me­tern, maxi­mal jedoch bis zu einem Wert von 50.000 Euro. Dabei sind im Tarif Pre­mi­um auch Gewächs­häu­ser bis zu einem Neu­bau­wert in Höhe von 2.500 Euro mit­ver­si­chert, wäh­rend sol­che im Tarif Kom­pakt nicht ein­ge­schlos­sen sind. Unmit­tel­bar an das Haupt­ge­bäu­de anschlie­ßen­de (also nicht frei­ste­hen­de) Neben­ge­bäu­de zäh­len zur Wohn­flä­che des Hauptgebäudes.

Wird ein Neben­ge­bäu­de gewerb­lich oder land­wirt­schaft­lich genutzt, wird ein Zuschlag erho­ben. Glei­ches gilt für Neben­ge­bäu­de mit einer Flä­che von mehr als 40 Qua­drat­me­tern. Die­se wer­den dann im Rah­men der Sum­men­er­mitt­lung Wert 1914 ent­spre­chend berücksichtigt.

Außer­halb des Gebäu­des befind­li­che Gara­gen und Car­ports sind nur dann ver­si­chert, wenn sie aus­drück­lich im Ver­si­che­rungs­schein benannt wur­den und sich in einer Ent­fer­nung von maxi­mal 500 Metern vom Ver­si­che­rungs­ort ent­fernt befin­den. Für die­se wird dann im Rah­men der Sum­men­er­mitt­lung pau­schal ein Wert 1914 von je 700 Mark zugrun­de gelegt. Wei­ter ent­fern­te Gara­gen oder Car­ports sind nur nach geson­der­ter Ver­ein­ba­rung mitversichert.

Denk­mal­ge­schütz­te Gebäu­de sind bei Antrags­stel­lung als sol­che zu dekla­rie­ren. Sie sind gene­rell ver­si­cher­bar, sind jedoch im Ein­zel­fall dies­be­züg­lich zu prü­fen. Dabei sind die Vor­ga­ben der zustän­di­gen Denk­mal­schutz­be­hör­de ein­zu­rei­chen und teil­wei­se ergän­zen­de Wertgutachten.

Gefahr­er­hö­hen­der Betrie­be (z. B. Bars, Dis­ko­the­ken, Bor­del­le, Mas­sa­ge­sa­lons, Recy­cling­hö­fe, Tabak­wa­ren­han­del oder Wohn­hei­men) in der Nähe (bis maxi­mal 10 Metern Ent­fer­nung vom Ver­si­che­rungs­ort) sind geson­dert anzu­ge­ben. Lie­gen die­se in einer Ent­fer­nung von bis zu 10 Metern oder sogar auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück ist in der Regel kei­ne Absi­che­rung möglich.

Bran­chen­üb­lich ist das Gebäu­de­al­ter prä­mi­en­er­heb­lich. Wie bei vie­len Wett­be­wer­bern fin­det eine auto­ma­ti­sche Bei­trags­an­pas­sung mit stei­gen­dem Alter des Objekts statt. Für Neu­bau­ten kann im ers­ten Ver­si­che­rungs­jahr nach Fer­tig­stel­lung des Gebäu­des ein Rabatt von 45 % ver­ge­ben wer­den. Ab dem zwei­ten Ver­si­che­rungs­jahr redu­ziert sich die­ser Rabatt zu jeder Haupt­fäl­lig­keit um 3 %. Bei Gebäu­den ab einem Alter von 40 Jah­ren wird ein Risi­ko­zu­schlag von 10 % auf die Gefah­ren Feu­er, Was­ser und Sturm / Hagel erhoben.

Bei Ver­ein­ba­rung einer unter­jäh­ri­gen Zahl­wei­se wird von der Würt­tem­ber­gi­schen ein Raten­zah­lungs­zu­schlag erho­ben. Die­ser beträgt 5 % (monat­lich), 5 % (vier­tel­jähr­lich) bzw. 3 % (halb­jähr­lich). Sofern sowohl eine Last­schrift als auch eine Anbün­de­lung noch wei­te­rer Ver­trä­ge ver­ein­bart wird, ent­fällt die­ser Zuschlag. Bün­del­fä­hi­ge Ver­trä­ge sind pri­va­te Haft­pflicht­ver­trä­ge, nicht jedoch eine eigen­stän­di­ge Glasversicherung.

Eine Prä­mi­en­zah­lung per Rech­nung ist nur bei jähr­li­cher Zahl­wei­se möglich.

Der Ver­si­che­rer bie­tet einen Nach­lass bei Ver­ein­ba­rung einer Selbst­be­tei­li­gung. Fol­gen­de Selbst­be­halts­stu­fen sind möglich:

  • 150 Euro Selbstbeteiligung
  • 250 Euro Selbstbeteiligung
  • 500 Euro Selbstbeteiligung
  • 750 Euro Selbstbeteiligung
  • 1.000 Euro Selbstbeteiligung
  • 2.500 Euro Selbstbeteiligung
  • 5.000 Euro Selbstbeteiligung
  • 10.000 Euro Selbstbeteiligung

Wird eine Mit­ver­si­che­rung erwei­ter­ter Ele­men­tar­ge­fah­ren ver­ein­bart, so wird hier in der ZÜRS-Zone 1 vom Sys­tem auto­ma­tisch eine Selbst­be­tei­li­gung von 0 Euro hin­ter­legt, kann aber optio­nal erhöht werden.

Sofern der Ver­si­che­rungs­neh­mer bei der Würt­tem­ber­gi­schen für den glei­chen Ver­si­che­rungs­ort eine Wohn­ge­bäu­de- und eine Haus­rat­ver­si­che­rung mit Ein­schluss wei­te­rer Ele­men­tar­ge­fah­ren abge­schlos­sen hat, wird der Selbst­be­halt für Ele­men­tar­schä­den nur ein­mal abgezogen.

Bei­trags­nach­läs­se durch die Zuge­hö­rig­keit zum Öffent­li­chen Dienst sind nicht mög­lich. Bün­del­nach­läs­se kön­nen gewährt werden.

Die Würt­tem­ber­gi­sche bie­tet kei­ne Net­to­ta­ri­fe für eine etwa­ige Hono­rar­be­ra­tung an.

Ver­ein­bart wer­den kann eine Ver­trags­lauf­zeit von einem Jahr, drei Jah­ren (5 % Rabatt) oder fünf Jah­ren (10 % Rabatt). Dabei spie­le die Lauf­zeit von fünf Jah­ren laut Aus­sa­ge der Würt­tem­ber­gi­schen für den Mak­ler­ver­trieb nur eine unter­ge­ord­ne­te Rol­le. Ver­si­che­rungs­neh­mer und Ver­si­che­rer kön­nen den ver­ein­bar­ten Ver­si­che­rungs­schutz jeweils mit Frist von drei Mona­ten zum Ende des lau­fen­den Ver­si­che­rungs­jah­res kün­di­gen. Bei Fünf­jah­res­ver­trä­gen gilt das ent­spre­chen­de Kün­di­gungs­recht des Ver­si­che­rungs­neh­mers bereits zum Ablauf des drit­ten Versicherungsjahres.

Aus­ge­wähl­te Leis­tun­gen des Tarifs Pre­mi­um mit Bau­stein Pre­mi­umP­lus aus dem Hau­se Württembergische

  • Sum­men- und / oder Kon­di­ti­ons­dif­fe­renz­de­ckung für einen Zeit­raum von maxi­mal drei Jah­ren, sofern der „Sofort-Schutz“ ver­ein­bart wur­de. Für die Mit­ver­si­che­rung wird nur dann der ent­spre­chen­de Dif­fe­renz­be­trag erho­ben, falls der bis­he­ri­ge Ver­si­che­rungs­bei­trag gerin­ger als der neue bei der Würt­tem­ber­gi­schen ist.
  • Aus­drück­li­cher Ver­si­che­rungs­schutz für Scha­den­fäl­le bei unkla­rer Zustän­dig­keit nach Versichererwechsel.
  • Auf­grund von Zif­fer 4 der Klau­sel „Ver­si­cher­er­wech­sel“ gilt:

„Wenn das Risi­ko zuvor schon bei einem ande­ren Unter­neh­men ver­si­chert war und die­ser Schutz am Tag vor Beginn des Ver­trags bei der Würt­tem­ber­gi­schen Ver­si­che­rung AG ende­te, beginnt der Ver­si­che­rungs­schutz lücken­los im Anschluss an den Vorvertrag“

Obwohl der grund­sätz­li­che Ver­si­che­rungs­be­ginn pau­schal bei 00:00 Uhr liegt (Poli­cie­rung mit dem Tages­da­tum), kann dadurch eine Unter­bre­chung des Ver­si­che­rungs­schut­zes ver­mie­den wer­den, falls etwa der Vor­ver­trag bereits um 12:00 Uhr des Vor­ta­ges endet.

  • Eine Gefahr­er­hö­hung wird nach Antrags­stel­lung erst ab einem Leer­stand von mehr als zwölf Mona­ten angenommen.
  • Zu den ver­si­cher­ten Sachen gehö­ren alle Grund­stücks­be­stand­tei­le im Gar­ten, die mit dem ver­si­cher­ten Grund­stück dau­er­haft fest ver­bun­den sind (z. B. Hun­de­hüt­ten, Klein­klär­an­la­gen zur Rei­ni­gung von häus­li­chen Abwäs­sern, Luft­wär­me­pum­pen­an­la­gen, Mau­ern, Müll­be­häl­ter­bo­xen, Schwimm­bä­der, Ter­ras­sen, Über­da­chun­gen, Zäu­ne und Zis­ter­nen). Für man­che Bestand­tei­le gel­ten Ein­schrän­kun­gen (z. B. Klein­wind­kraft­an­la­gen bis maxi­mal 5 kW; Skulp­tu­ren, Figu­ren und Plas­ti­ken, wenn die­se fest ver­an­kert oder min­des­tens 50 kg schwer sind und aus robus­tem, für Außen­flä­chen geeig­ne­tem Mate­ri­al gear­bei­tet sind, mit einer Ent­schä­di­gungs­gren­ze von 10.000 EUR je Ver­si­che­rungs­fall). Aus­ge­nom­men von der Mit­ver­si­che­rung sind Pflan­zen mit Aus­nah­me von Grund­stücks­ein­frie­dun­gen (auch Hecken). Die Kos­ten für das Auf­räu­me von Hecken als Grund­stücks­ein­frie­dun­gen sind ver­si­chert im Rah­men von § 7 Nr. 1 VGB 2022. Nicht über­nom­men wer­den die Kos­ten für die Ent­sor­gung von Hecken oder die Kos­ten für die Wie­der­be­pflan­zung von Hecken nach einem ver­si­cher­ten Scha­den, wenn es sich bei ihnen nicht um Tei­le einer Grund­stücks­ein­frie­dung handelt.
  • Zu den ver­si­cher­ten Sachen gehö­ren unter ande­rem Bie­nen­stö­cke und Bie­nen­völ­ker, die art­ge­recht auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück gehal­ten wer­den. Glei­ches gilt für Gar­ten­hoch­bee­te und Pflanz­kü­bel (sofern mas­siv gebaut oder min­des­tens 50 kg (Leer­ge­wicht) schwer). Sons­ti­ges Zube­hör der haus­wirt­schaft­li­chen Selbst­ver­sor­gung (u.a. Rank­hil­fen für Nutz­pflan­zen sowie Kräu­ter, Obst- und Gemü­se­pflan­zen) fal­len nicht unter den Versicherungsschutz.
  • Zu den wei­te­ren Grund­stücks­be­stand­tei­len zäh­len auch Schwimm­be­cken und Whirl­pools ein­schließ­lich der dazu­ge­hö­ri­gen Tech­nik (z. B. einer Umwälz­pum­pe). Vor­aus­set­zung ist, dass das Schwimm­be­cken voll­stän­dig im Erd­reich ein­ge­las­sen oder min­des­tens 50 kg (Leer­ge­wicht) schwer ist. Eben­falls als mit­ver­si­chert gilt die Abde­ckung des Schwimm­be­ckens.
  • Mit­ver­si­che­rung von Gara­gen und Car­ports ohne zah­len­mä­ßi­ge Ein­schrän­kung. Zu beach­ten ist, dass für sol­che, die sich mehr als 500 Meter vom Ver­si­che­rungs­grund­stü­cken ent­fernt nur mit aus­drück­li­cher Ver­ein­ba­rung ver­si­chert sind.
  • Eben­falls ver­si­chert ist im Gebäu­de befind­li­ches bzw. dort außen ange­brach­tes Gebäu­de­zu­be­hör (z. B. Anten­nen, Lei­tern und Mar­ki­sen, ther­mi­sche Solar­an­la­gen, Elek­tro­la­de­sta­tio­nen) ohne abschlie­ßen­de Auf­zäh­lung. Vor­aus­set­zung ist aller­dings, dass sie der über­wie­gen­den Zweck­be­stim­mung des ver­si­cher­ten Gebäu­des die­nen. Für Wall­bo­xen gilt abwei­chend eine Mit­ver­si­che­rung, ohne dass es auf die­se über­wie­gen­de Zweck­be­stim­mung ankommt.
  • Mit­ver­si­chert sind Öltanks (mit direk­ter Ver­bin­dung zur Hei­zungs­an­la­ge), Gas­tanks sowie Pel­let­spei­cher auf dem Versicherungsgrundstück.
  • Auto­ma­ti­scher Ver­si­che­rungs­schutz für Neben­ge­bäu­de bis zu jeweils 40 Qua­drat­me­tern (max. 50.000 Euro).
  • Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Her­bei­füh­rung des Versicherungsfalles. 
  • Bis in Höhe von 10.000 Euro Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung von ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Oblie­gen­hei­ten (z. B. Heiz­ob­lie­gen­heit) vor dem Scha­den­fall, nicht jedoch von Oblie­gen­hei­ten im Scha­den­fall (z. B. Scha­den­min­de­rungs­pflicht) oder von Sicherheitsvorschriften.
  • Bis in Höhe von 10.000 Euro Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung von gesetz­li­chen, und behörd­li­chen Sicher­heits­vor­schrif­ten und Oblie­gen­hei­ten.
  • Im Rah­men des Bau­steins Pre­mi­umP­lus Mit­ver­si­che­rung auch von Schä­den durch unbe­nann­te Gefah­ren. Eine aus­drück­li­che Beweis­last­um­kehr zu Guns­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers ist nicht ein­ge­schlos­sen. Aus­ge­schlos­sen sind wie all­ge­mein üblich u. a. Schä­den durch Grund­was­ser. Es gilt eine Selbst­be­tei­li­gung von 150 Euro. Es fin­den die Aus­schluss­be­stim­mun­gen aus den VGB 2022 sowie den BB Wohn­ge­bäu­de Pre­mi­um 2022, Anwen­dung (sie­he § 1 PremiumPlus).
  • Mit­ver­si­chert sind im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung Schä­den durch Sturm und sons­ti­ge wet­ter­be­din­ge Wind­be­we­gun­gen auch unter­halb von Wind­stär­ke 8. Ein­ge­schlos­sen sind auch (ohne ent­spre­chen­de Klar­stel­lung) Schä­den durch wet­ter­be­ding­ten Durch­zug.
  • Ver­si­chert sind Schä­den durch das Ein­drin­gen von Regen, Hagel, Schnee, Schmelz­was­ser und Eis durch ord­nungs­ge­mäß geschlos­se­ne Fens­ter, Außen­tü­ren und ande­re Öff­nun­gen sowie durch bau­lich nicht vor­ge­se­he­ne Gebäu­de­öff­nun­gen, sofern die­se Schä­den nicht selbst unter eine Aus­schluss­be­stim­mung fal­len. Ent­spre­chend nicht ver­si­chert sind z. B .Schä­den etwa durch nicht ord­nungs­ge­mäß geschlos­se­ne Fens­ter, Außen­tü­ren oder ande­re Öff­nun­gen (sie­he § 4 Nr. 4 b VGB 2022), durch Luft­feuch­tig­keit (sie­he § 3 Nr. 2 l BB Pre­mi­umP­lus 2022), Kon­struk­ti­ons- oder Mate­ri­al­feh­ler sowie Staub (sie­he § 3 Nr. 2 q BB Pre­mi­umP­lus 2022). Die Ent­schä­di­gung ist auf 5.000 Euro je Ver­si­che­rungs­fall begrenzt.
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den durch die Explo­si­on von unent­deck­ter Kriegs­mu­ni­ti­on aus dem Ers­ten und Zwei­ten Welt­krieg (Blind­gän­ger­schä­den). Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen, die durch die Ent­schär­fung von Blind­gän­gern ohne damit ein­her­ge­hen­de Explo­si­on ent­ste­hen, sind im Rah­men der unbe­nann­ten Gefah­ren mit­ver­si­chert. Der sonst übli­che Aus­schluss für Schä­den durch hoheit­li­che Ver­fü­gun­gen ist nicht erkennbar.
  • Mit­ver­si­che­rung von Seng- und Schmor­schä­den, ohne dass es sich um einen Feu­er­fol­ge­scha­den han­deln muss. Vor­aus­set­zung ist aller­dings, dass sich der Scha­den auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück ereig­net hat. Dies schließt etwa ent­spre­chen­de Schä­den an mit­ver­si­cher­ten Roh­ren außer­halb des Ver­si­che­rungs­schut­zes aus.
  • Mit­ver­si­chert ist der Anprall von Luft‑, Straßen‑, Was­ser- und Schie­nen­fahr­zeu­gen sowie einer fahr­ba­ren oder selbst fah­ren­den Arbeits­ma­schi­ne an ver­si­che­re Sachen. Dies gilt auch, wenn das ent­spre­chen­de Fahr­zeug vom Ver­si­che­rungs­neh­mer oder von in sei­nem Haus befind­li­chen Per­so­nen gefah­ren wur­de. Schä­den durch unbe­nann­te Flug­kör­per sind mit 150 Euro Selbst­be­halt als mit­ver­si­chert im Rah­men der unbe­nann­ten Gefah­ren anzu­se­hen. Da u. a. auch Grund­stücks­ein­frie­dun­gen inklu­si­ve Hecken­zu den ver­si­cher­ten Sachen gehö­ren, ist auch der Anprall gegen die­se mit­ver­si­chert. Der Ver­si­che­rer stellt wei­ter klar:

„Wenn Mauern/Zäune fest mit dem Grund­stück ver­bun­den sind und somit zu den Grund­stücks­be­stand­tei­len (=ver­si­cher­te Sachen) gehö­ren, ist der Anprall dage­gen ver­si­chert, auch wenn es kei­ne Grund­stücks­ein­frie­dun­gen sind. Bei den genann­ten wei­te­ren Grund­stücks­be­stand­tei­len han­delt es sich um eine bei­spiel­haf­te Aufzählung.“

  • Mit­ver­si­che­rung u. a. von Bruch­schä­den an Roh­ren von Anla­gen zur Regen­was­ser­auf­be­rei­tung. Dies gilt, sofern sich die­se Roh­re auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück (z. B. im Gebäu­de­innern oder auf dem Dach) befin­den und der Ver­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de die­nen. Für Zulei­tungs­roh­re besteht die Mit­ver­si­che­rung ab dem (selbst, außer durch Frost, nicht mit­ver­si­cher­ten) Regen­was­ser­fil­ter. Eben­falls mit­ver­si­chert sind frost­be­ding­te Bruch­schä­den an Tanks und Regen­was­ser­fil­tern von Zis­ter­nen­an­la­gen sowie Näs­se­schä­den durch Roh­re einer Regenwassernutzungsanlage.
  • Mit­ver­si­chert sind frost­be­ding­te Bruch­schä­den an Tanks und Regen­was­ser­fil­tern von Zis­ter­nen­an­la­gen sowie Näs­se­schä­den durch Roh­re einer Regenwassernutzungsanlage.
  • Mit­ver­si­che­rung von außer­halb von Gebäu­den auf und außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks ein­tre­ten­den frost­be­ding­ten und sons­ti­gen Bruch­schä­den an den Ablei­tungs­roh­ren der Was­ser­ver­sor­gung, die der Ent­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen. Für Roh­re, die außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stück ver­legt sind, gilt die Mit­ver­si­che­rung, sofern der Ver­si­che­rungs­neh­mer die Gefahr trägt. Die Ent­schä­di­gung für Roh­re außer­halb ver­si­cher­ter Gebäu­de ist je Scha­den­fall auf die ver­ein­bar­te Sum­me beschränkt. Die­se kann wahl­wei­se mit 5.000 Euro, 10.000 Euro oder 15.000 Euro fest­ge­legt wer­den. Schä­den durch Muf­fen­ver­satz, Wur­ze­lein­wuchs oder ein­fa­che Undich­tig­keit fal­len nicht unter den Ver­si­che­rungs­schutz. Wur­ze­lein­wuchs ist abwei­chend nur dann ver­si­chert, wenn es sich um einen Sach­sub­stanz­scha­den handelt.
  • Mit­ver­si­che­rung von frost­be­ding­ten und sons­ti­gen Bruch­schä­den an Was­ser­zu­lei­tungs- und Hei­zungs­roh­ren außer­halb ver­si­cher­ter Gebäu­de auf und außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks. Für Roh­re, die sich auf dem Grund­stück befin­den, besteht Ver­si­che­rungs­schutz auch dann, wenn sie nicht der Ver­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­ge die­nen. Lie­gen die Roh­re außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks, gilt die Mit­ver­si­che­rung nur, sofern die benann­ten Roh­re der benann­ten Ver­sor­gung die­nen und der Ver­si­che­rungs­neh­mer die Gefahr trägt.
  • Klar­stel­lung, dass Was­ser aus Pools oder Whirl­pools bedin­gungs­sei­tig als Lei­tungs­was­ser zählt.
  • Bei Ein­schluss der erwei­ter­ten Ele­men­tar­ge­fah­ren sind ab einer Min­dest­scha­den­hö­he von 10.000 Euro Mehr­kos­ten für Prä­ven­ti­ons­maß­nah­men nach einem Über­schwem­mungs- oder Rückstauscha­den bis in Höhe von 1.000 Euro mitversichert.
  • Bei Ein­schluss der erwei­ter­ten Ele­men­tar­ge­fah­ren sind gemäß § 4 Nr. 1 c) Pre­mi­umP­lus Über­schwem­mungs­schä­den auch dann ver­si­chert, wenn zwar (Dach)terrassen, Bal­ko­ne, Licht­schäch­te oder Kel­ler­ab­gän­ge, nicht jedoch der Grund und Boden des Ver­si­che­rungs­grund­stücks über­flu­tet wur­den. Dar­aus ist jedoch kei­ne gene­rel­le Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Stark­re­gen, der als Ober­flä­chen­was­ser unmit­tel­bar durch Türen, Schäch­te (außer Licht­schäch­ten) oder Wän­de bzw. durch Fens­ter im Kel­ler, Erd­ge­schoss oder Sou­ter­rain ein­dringt, abzu­lei­ten. Vor­aus­set­zung für eine Kos­ten­über­nah­me im Rah­men der erwei­ter­ten Ele­men­tar­ge­fah­ren nach § 4 Nr.3 a) VGB 2022 ist wie üblich die

„Über­flu­tung von Grund und Boden des Ver­si­che­rungs­grund­stücks mit erheb­li­chen Men-
gen von Oberflächenwasser.“

Liegt also nur eine Teil­über­schwem­mung vor, lässt sich hier­über in der Regel kein Ver­si­che­rungs­schutz her­lei­ten. Glei­ches gilt in sol­chen Fäl­len, wenn das Ober­flä­chen­was­ser durch Gara­gen­to­re und ‑türen ein­ge­drun­gen ist. Drin­gen Nie­der­schlä­ge inklu­si­ve Stark­re­gen hin­ge­gen durch ord­nungs­ge­mäß geschlos­se­ne Fens­ter, Außen­tü­ren oder bau­lich nicht vor­ge­se­he­ne Gebäu­de­öff­nun­gen ein, so ist dies jedoch im Sin­ne von § 3 Nr. 2 o) Pre­mi­umP­lus bis in Höhe von 5.000 Euro ver­si­chert (sie­he wei­ter oben).

  • Mit­ver­si­che­rung von Bruch­schä­den an Lüf­tungs­roh­ren inner­halb ver­si­cher­ter Gebäude.
  • Mit­ver­si­chert sind vor­sätz­li­che Beschä­di­gun­gen und Zer­stö­run­gen durch unbe­fug­te Drit­te bis in Höhe von 25.000 Euro die not­wen­di­gen Kos­ten für die Besei­ti­gung von Schä­den an ver­si­cher­ten Gebäu­den (aus­ge­nom­men Schau­fens­ter­ver­gla­sun­gen) ein­schließ­lich unmit­tel­bar dar­an anschlie­ßen­den Ter­ras­sen und außen ange­brach­tem Gebäu­de­zu­be­hör sowie an sons­ti­gen mit­ver­si­cher­ten Grund­stücks­be­stand­tei­len, die nicht Gebäu­de sind. Die Mit­ver­si­che­rung gilt auch für Schä­den durch Graf­fi­ti. Ohne Sum­men­be­gren­zung mit­ver­si­chert sind Schä­den, die durch Drit­te bei Ein­bruch bzw. Ein­bruch­ver­such entstehen.
  • Im Rah­men des Bau­steins Pre­mi­umP­lus Mit­ver­si­che­rung des Abhan­den­kom­mens ver­si­cher­ter Sachen durch ver­si­cher­te Gefah­ren (z. B. durch Sturm). Da die­se Leis­tung ohne Sub­li­mit erfolgt und der Dieb­stahl ver­si­cher­ter Sachen (z. B. Brief­käs­ten, Wall­bo­xen) bzw. Grund­stücks­be­stand­tei­len gemäß Pre­mi­um-Deckung nur bis 10.000 Euro ver­si­chert sind, kann die­se Erwei­te­rung als Erhö­hung der Ver­si­che­rungs­sum­me für Dieb­stahl ver­stan­den werden.
  • Über­nah­me der Kos­ten von Gebäu­de­be­schä­di­gun­gen infol­ge von Ein­bruch­dieb­stahl oder des­sen Ver­suchs (nicht jedoch Raub)sowie im Zusam­men­hang mit Ret­tungs­maß­nah­men durch Ret­tungs­kräf­te (z. B. Poli­zei oder Feu­er­wehr) sowie Erst­hel­fer, um Leben zu ret­ten. Nicht aus­drück­lich ver­si­chert sind die Kos­ten für sol­che Gebäu­de­be­schä­di­gun­gen infol­ge des Alarms eines Haus­not­rufs, wenn damit kein Leben unmit­tel­bar gefähr­det war und somit geret­tet wer­den muss­te (z. B. auf­grund eines Fehl­alarms bei urlaubs­be­ding­ter Abwe­sen­heit der Bewoh­ner). Hier­zu stellt die Würt­tem­ber­gi­sche klar:

„Sofern zum Zeit­punkt der gewalt­sa­men Öff­nung davon aus­ge­gan­gen wer­den muss, dass Leben in Gefahr ist bzw. die Öff­nung in der Absicht erfolgt, Leben zu ret­ten, über­neh­men wir die Kos­ten für die Gebäu­de­schä­den, die durch die Öff­nung ent­ste­hen. Also auch im Fal­le eines Fehl­alarms wäh­rend einer urlaubs­be­ding­ten Abwe­sen­heit, über die der Anbie­ter des Haus­not­rufs nicht infor­miert war.“

  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch Über­span­nung, Kurz­schluss infol­ge Blit­zes sowie Über­strom infol­ge Blit­zes, dar­über hin­aus im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung mit 150 Euro Selbst­be­halt auch sons­ti­ge Schä­den durch Kurz­schluss, Über­strom sowie Schä­den durch Stromschwankungen.
  • Mit­ver­si­chert sind im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung mit 150 Euro Selbst­be­halt Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch den Ein­schlag eines Meteo­ri­ten sowie durch den Anprall oder Absturz von Welt­raum­schrott.
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den an ver­mie­te­ten Anbau­kü­chen /-möbeln bis in Höhe von 10.000 Euro.
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch wild leben­des Scha­len­wild (z. B. Wild­schwei­ne, Rehe und Rotwild).
  • Ver­si­chert sind Schä­den am Haupt­ge­bäu­de durch wild leben­de Wir­bel­tie­re (außer Scha­len­wild). Nicht ver­si­chert sind Fol­ge­schä­den durch Stromausfall.
  • Sub­si­di­är mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für in Fol­ge eines Ver­si­che­rungs­falls not­wen­di­ge Hotel­un­ter­brin­gung oder eine ähn­li­che Unter­brin­gung für maxi­mal 24 Mona­te à 250 Euro pro Tag. Impli­zit ein­ge­schlos­sen sind auch Neben­kos­ten (z. B. Früh­stück, Tele­fon, Internet).Ebenfalls mit­ver­si­chert sind im Rah­men des Bau­steins Pre­mi­umP­lus sol­che Kos­ten, wenn für die Woh­nung des Ver­si­che­rungs­neh­mers ein Betre­tungs­ver­bot wegen der unmit­tel­ba­ren Bedro­hung durch eine ver­si­cher­te Natur­ge­fahr besteht oder weil Kampf­mit­tel aus dem 1. oder 2. Welt­krieg (Blind­gän­ger) besei­tigt wer­den müs­sen. Nicht erstat­tet wer­den Hotel­kos­ten, soweit Miet­wert bean­tragt wer­den kann.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für Miet­aus­fall oder orts­üb­li­cher Miet­wert von Wohn­räu­men für die Dau­er von höchs­tens 36 Mona­ten. Eben­falls mit­ver­si­chert sind der orts­üb­li­che Miet­wert bzw. Miet­aus­fall für gewerb­lich genutz­te Räu­me.
  • Mit­ver­si­chert sind die in Fol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les not­wen­di­gen Lager- und Trans­port­kos­ten für eine Dau­er von bis zu drei Jahren.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für das Ent­fer­nen und den Abtrans­port von Bäu­men und Sträu­chern durch eine ver­si­cher­te Gefahr. Dies gilt auch, wenn die­se Pflan­zen auf ein frem­des Grund­stück gefal­len sind. Nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für das Ent­fer­nen, den Abtrans­port und die Ent­sor­gung von Hecken (sofern es sich nicht um Ein­frie­dun­gen und damit um ver­si­cher­te Grund­stücks­be­stand­tei­le han­delt), die durch einen Ver­si­che­rungs­fall zer­stört wur­den. Nicht klar­ge­stellt ist, inwie­fern die Kos­ten auch einer Stumpf­ent­sor­gung mit­ver­si­chert sind.
  • Mit­ver­si­chert ist die Wie­der­be­pflan­zung von Gar­ten­be­pflan­zun­gen (Blu­men- oder Gemü­se­bee­te – auch in Hoch­bee­ten und in ver­gleich­ba­ren Pflanz­kü­beln -, ent­spre­chend also nicht jedoch von Sträu­chern, Klet­ter­pflan­zen, Topf­pflan­zen oder Hecken als Grund­stücks­ein­frie­dun­gen) bis maxi­mal 500 Euro (sie­he zu Sträu­chern den nächs­ten Punkt). Anders als bei vie­len Wett­be­wer­ben sind somit auch die Kos­ten für die Wie­der­be­pflan­zung von Zier­pflan­zen mit­ver­si­chert. Die Mit­ver­si­che­rung besteht nur für Schä­den durch Brand- oder Sturm, nicht jedoch für Schä­den durch sons­ti­ge Gefah­ren (z. B. Schä­den durch Erbe­ben oder Überschwemmung).Ebenfalls nicht mit­ver­si­chert ist die Wie­der­her­stel­lung gärt­ne­ri­scher Anla­gen wie Tei­chen, Gar­ten­brun­nen, Sand­käs­ten, Blu­me und Hoch­bee­ten Wegen etc.
  • Mit­ver­si­chert ist die Wie­der­auf­fors­tung von umge­stürz­ten, abge­knick­ten oder infol­ge von schwe­rer Beschä­di­gung zu ent­fer­nen­den Bäu­men und Sträu­chern durch eine ver­si­cher­te Gefahr.
  • Ab einer vor­aus­sicht­li­chen Scha­den­hö­he von 10.000 Euro Über­nah­me von Regie­kos­ten für die Wie­der­her­stel­lung ver­si­cher­ter Sachen bis in Höhe von 10 % des ent­schä­di­gungs­pflich­ti­gen Scha­dens, maxi­mal bis in Höhe von 5.000 Euro.
  • Über­nah­me von Rück­rei­se­kos­ten bis 25.000 Euro einer vom Ver­si­che­rungs­neh­mer getä­tig­ten Urlaubs‑, nicht jedoch Dienst‑, Bil­dungs- oder Geschäfts­rei­se, ab 5.000 Euro Min­dest­scha­den­hö­he.  Der Ver­si­che­rungs­schutz gilt auch für mit­rei­sen­de Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge. Aus­drück­lich rich­tet sich die Ange­mes­sen­heit „nach dem benutz­te Urlaubsrei­se­mit­tel und der Dring­lich­keit der Rei­se an den Scha­den­ort“ (Her­vor­he­bung durch den Autor). Das Unter­neh­men hat sich mit Schrei­ben vom 20.10.2022 wie folgt dazu geäußert:

„Ihre Ein­schät­zung ist nach­voll­zieh­bar, jedoch nicht die Inten­ti­on der Klau­sel. Gemäß Ziff. 2 gilt als Rei­se jede Abwe­sen­heit des VN/Partners vom Ver­si­che­rungs­ort. Folg­lich auch die Abwe­sen­heit auf­grund einer Dienst‑, Bil­dungs- oder Geschäfts­rei­se. Inso­fern tra­gen wir auch die­se Rück­rei­se­kos­ten, wenn die wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen der Klau­sel erfüllt sind.

Wir wer­den uns einen Mer­ker für die nächs­te Bedin­gungs­über­ar­bei­tung set­zen, um die Klau­sel ein­deu­ti­ger zu formulieren.“

  • Über­nah­me der Kos­ten für den Mehr­ver­brauch von Was­ser und Gas nach einem ver­si­cher­ten Schaden.
  • Mit­ver­si­che­rung der Kos­ten infol­ge des Fehl­alarms eines Rauch­warn­mel­ders, Gas- oder Was­ser­mel­ders sowie einer Einbruchmeldeanlage.
  • Ab einer vor­aus­sicht­li­chen Scha­den­hö­he von 10.000 Euro Mehr­kos­ten für eine behörd­lich nicht vor­ge­schrie­be­ne ener­ge­ti­sche Sanie­rung (ver­bes­ser­te Ener­gie­ef­fi­zi­enz) sowie für eine behörd­lich nicht ange­ord­ne­te öko­lo­gi­sche Wie­der­her­stel­lung von beschä­dig­ten Grund­stücks­flä­chen (auch Dach­flä­chen) jeweils bis in Höhe von 10.000 Euro. Wett­be­wer­ber ken­nen die­se Leis­tun­gen als „Mehr­kos­ten für eine Gebäu­de­wie­der­her­stel­lung mit umwelt­freund­li­chen oder nach­hal­ti­gen Bau­stof­fen“.
  • Ab einer vor­aus­sicht­li­chen Scha­den­hö­he von 10.000 Euro Über­nah­me der Kos­ten für eine qua­li­fi­zier­te Ener­gie­be­ra­tung durch einen durch die BAFA (Bun­des­amt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trol­le) zuge­las­se­nen Ener­gie­be­ra­ter bzw. einen bau­bio­lo­gi­schen Bera­ter bis in Höhe von 1.000 Euro.
  • Mit­ver­si­che­rung von Dekon­ta­mi­na­ti­ons­kos­ten von Erd­reich ohne Sublimit.
  • Mit­ver­si­che­rung der Auf­tau­kos­ten zur Ver­mei­dung eines Lei­tungs­was­ser­scha­dens. Eine Klar­stel­lung, wonach sich dies auch auf Rohr­bruch­schä­den bezie­hen soll, ist nicht direkt erkenn­bar. Der Ver­si­che­rer stellt jedoch klar, dass § 3 VGB 2022 alle Lei­tungs­was­ser­schä­den und somit auch Rohr­bruch­schä­den umfasse.
  • Über­nah­me der Kos­ten für psy­cho­lo­gi­sche Erst­be­ra­tung und Behand­lung nach einem erheb­li­chen Ver­si­che­rungs­fall (Scha­den­hö­he min­des­tes 10.000 Euro) bis in Höhe von 5.000 Euro für maxi­mal 12 Monate.
  • Ab einer Min­dest­scha­den­hö­he von 10.000 Euro Über­nah­me der Kos­ten für sons­ti­ge frei­wil­li­ge Zuwen­dun­gen an Per­so­nen (z. B. im Zusam­men­hang mit der Brand­be­kämp­fung) nach einem Scha­den­fall bis in Höhe von 500 Euro.
  • Über­nah­me der erfor­der­li­chen und nach­weis­lich tat­säch­lich ange­fal­le­nen Renovierungs‑, Aufräumungs‑, Aufbewahrungs‑, Ent­sor­gungs- und Schäd­lings­be­kämp­fungs­kos­ten von durch Mes­sies gemie­te­ten Woh­nun­gen, soweit die­se wegen eines zwang­haf­ten Ver­hal­tens vor allem nutz­lo­se Gegen­stän­de unor­dent­lich und chao­tisch in der Woh­nung ange­sam­melt oder die Woh­nung dadurch ver­müllt haben. Über­nom­men wer­den Kos­ten für die Auf­be­wah­rung von bis zu drei Mona­ten, höchs­tens jedoch bis 5.000 Euro. Nicht ver­si­chert sind sons­ti­ge Schä­den durch Mes­sies oder Miet­van­da­len (z. B. eine her­aus­ge­ris­se­ne Türzarge).
  • Mit­ver­si­che­rung von Gebäu­de­schä­den durch den unbe­merk­ten Tod eines Mie­ters. Ein­ge­schlos­sen sind auch die Kos­ten für die Des­in­fek­ti­on der betrof­fe­nen Gebäu­de­tei­le. Nicht ver­si­chert ist dadurch beding­ter Mietausfall.
  • Ab einer vor­aus­sicht­li­chen Scha­den­hö­he von 10.000 Euro Über­nah­me von alters- und behin­der­ten­be­ding­ten Mehr­kos­ten (z. B. Roll­stuhl- und rol­la­tor­be­ding­tem Umbau oder Ein­bau eines Trep­pen­lifts) bis in Höhe von 10.000 Euro.
  • Ab einer vor­aus­sicht­li­chen Scha­den­hö­he von 10.000 Euro Über­nah­me der Kos­ten für die Ver­pfle­gung von Pri­vat­per­so­nen bis in Höhe von 500 Euro, die anläss­lich eines Ver­si­che­rungs­falls (z. B. eines Brand­scha­dens oder einer Über­schwem­mung) Hil­fe geleis­tet haben.
  • Ver­si­che­rungs­schutz für denk­mal­ge­schütz­te Gebäu­de auf Anfra­ge grund­sätz­lich mög­lich. Ent­spre­chen­de Mehr­kos­ten für behörd­li­che Wie­der­her­stel­lungs­be­schrän­kun­gen sind als ver­si­chert anzu­se­hen, bedin­gungs­sei­tig jedoch nicht aus­drück­lich klar­ge­stellt.
  • Über­nah­me von Leck­or­tungs­kos­ten ohne Vor­lie­gen eines Ver­si­che­rungs­fal­les (Ursa­chen­su­che bei an ver­si­cher­ten Gebäu­den fest­ge­stell­ter Näs­se). Gemäß Klau­sel „Kos­ten für die Ermitt­lung der Scha­den­ur­sa­che von Ablei­tungs­roh­ren der Was­ser­ver­sor­gung außer­halb ver­si­cher­ter Gebäude.

Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs Pre­mi­um mit Bau­stein Pre­mi­umP­lus aus dem Hau­se Württembergische

  • Kei­ne Garan­tie hin­sicht­lich der unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des Gesamt­ver­ban­des der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft (GDV-Garan­tie)
  • Kei­ne Garan­tie hin­sicht­lich der unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se (Arbeits­kreis-Garan­tie)
  • Inno­va­ti­ons­klau­sel (Update-Garan­tie) für prä­mi­en­freie Leis­tungs­ver­bes­se­run­gen bestehen­der Ver­si­che­rungs­ver­trä­ge. Die­se gilt aller­dings nur für die ers­ten fünf Jah­re ab Ver­trags­be­ginn. Anschlie­ßend gilt wie­der der Ver­si­che­rungs­schutz bei Ver­trags­be­ginn. Dies ist haf­tungs­tech­nisch pro­ble­ma­tisch, wenn etwa ein Scha­den im Rah­men der Update-Garan­tie regu­liert wird und ein zwei­ter iden­ti­scher Scha­den z. B. sechs oder sie­ben Jah­re nach Ver­trags­be­ginn aus­ge­schlos­sen sein soll.
  • Kei­ne Best-Leis­tungs-Garan­tie (Erwei­ter­te Vor­sor­ge) für Leis­tun­gen eines ande­ren, zum Scha­den­zeit­punkt ver­kaufs­of­fe­nen Versicherers.
  • Besitz­stands­ga­ran­tie (Vor­ver­si­cher­ga­ran­tie). Die­se gilt aller­dings nur für die ers­ten fünf Jah­re ab Ver­trags­be­ginn. Anschlie­ßend gilt nur der Ver­si­che­rungs­schutz aus dem bestehen­den Ver­trag bei der Würt­tem­ber­gi­schen. Dies kann haf­tungs­tech­nisch pro­ble­ma­tisch sein, wenn ein Scha­den nach den Bedin­gun­gen des Vor­ver­tra­ges ver­si­chert wäre und nun nach über fünf Jah­ren nicht mehr mit­ver­si­chert wäre.
  • Kei­ne Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­lo­sig­keit oder Arbeits­un­fä­hig­keit.
  • Kein Regress­ver­zicht gegen­über (grob) fahr­läs­sig han­deln­den Ange­hö­ri­gen als Mit­ei­gen­tü­mern des ver­si­cher­ten Gebäu­des, gegen­über Mit­ar­bei­tern oder ander­wei­tig berech­tig­ten Nut­zern der ver­si­cher­ten Sache sowie gegen­über Mit­ar­bei­tern von War­tungs- oder Reparaturunternehmen.
  • Für die optio­na­le Mit­ver­si­che­rung von Rückstau­schä­den gilt, dass alle „not­wen­di­gen und zumut­ba­ren Vor­keh­run­gen gegen Ele­men­tar­schä­den […] zu tref­fen“ sind. „Die Abfluss­lei­tun­gen auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück müs­sen frei gehal­ten wer­den. Rück­stau­si­che­run­gen müs­sen nach der jeweils gel­ten­den Lan­des­bau­ord­nung funk­ti­ons­be­reit gehal­ten wer­den.“ Die­se Rege­lung fin­det sich bei vie­len Wett­be­wer­bern und kann bei Miss­ach­tung im Leis­tungs­fall zu einer mehr oder min­der hohen Kür­zung der Leis­tung füh­ren (Oblie­gen­heits­ver­let­zung).
  • Für Gebäu­de im Roh­bau kann (außer für Bau­trä­ger) eine kos­ten­freie Feu­er­roh­bau­ver­si­che­rung ver­ein­bart wer­den. Die­se besteht pau­schal für einen Zeit­raum von 24 Mona­ten. Ver­si­che­rungs­schutz auch für Schä­den durch Lei­tungs­was­ser, Sturm / Hagel, erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren (z. B. Über­schwem­mung, Erd­be­ben oder Erd­sen­kung) ist mög­lich, aber frü­hes­tens, wenn u. a. das ver­si­cher­te Gebäu­de fer­tig gedeckt ist oder alle Außen­tü­ren ein­ge­setzt wur­den. Nicht ver­si­cher­bar sind Frost­schä­den sowie Schä­den durch unbe­nann­te Gefah­ren. Gegen Zuschlag ist eine Erwei­te­rung des Ver­si­che­rungs­schut­zes bis zu 36 Mona­ten möglich.
  • Kein Ver­zicht auf Anrech­nung einer Unter­ver­si­che­rung bei fal­scher Berech­nung der Ver­si­che­rungs­sum­me Wert 1914. Wur­de bei­spiels­wei­se die für die Berech­nung rele­van­te Wohn­flä­che (grob) fahr­läs­sig auch nur gering­fü­gig falsch ange­ge­ben, so wird die Leis­tung antei­lig im Ver­hält­nis zu der im Antrag ange­ge­be­nen im Ver­gleich zur tat­säch­li­chen Ver­si­che­rungs­sum­me Wert 1914 gekürzt.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Gebäu­de­zu­be­hör, das künf­tig in das Gebäu­de ein­ge­fügt wer­den soll(z.B. Vor­rä­te an Flie­sen, Boden­be­lä­gen, Tape­ten). Der Ver­si­che­rer stellt hier­zu klar:

„Solan­ge das Gebäu­de­zu­be­hör im wei­tes­ten Sin­ne der Instand­hal­tung des Gebäu­des dient, muss zukünf­tig ein­zu­bau­en­des Zube­hör nicht extra dekla­riert werden.“

  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Gebäu­de­zu­be­hör wie Kamin­holz oder Bau­stof­fen sowie dar­aus abge­lei­tet die feh­len­de Mit­ver­si­che­rung des ein­fa­chen Dieb­stahls sol­chen Zube­hörs. Die Dieb­stahl­po­si­ti­on bezieht sich nur auf die am Gebäu­de ange­brach­ten Sachen, nicht jedoch auf beweg­li­che Sachen.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für nach­träg­lich vom Mie­ter ein­ge­füg­te, also nicht ein­fach nur aus­ge­tausch­te, Sachen (z. B. elek­tro­ni­sche Jalou­sien, Ein­bau­kü­chen), die fest mit dem Gebäu­de ver­bun­den sind.  Dies gilt nur, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer die­se als Mie­ter auf sei­ne Kos­ten beschafft oder über­nom­men hat und für die­se die Gefahr trägt. Bekommt der Mie­ter die Kos­te vom Eigen­tü­mer ersetzt oder geht die Gefahr­tra­gung auf den Eigen­tü­mer über, besteht Ver­si­che­rungs­schutz, andern­falls greift eine etwa­ige Haus­rat­ver­si­che­rung des Mieters.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Beschä­di­gun­gen oder Zer­stö­rung an Lüftl­ma­le­rei (Gebäu­de­ma­le­rei) sowie Schnit­ze­rei­en an Gebäu­den. Ein Aus­schluss für sol­che Schä­den ist bedin­gungs­sei­tig nicht erkennbar.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Rauch und Ruß, aller­dings nur, wenn die­ser plötz­lich bestim­mungs­wid­rig aus den am Ver­si­che­rungs­ort befind­li­chen Feuerungs‑, Heizungs‑, Koch- oder Tro­cken­an­la­gen (gemeint sind ver­mut­lich „Trock­nungs­an­la­gen“) aus­ge­tre­ten ist, nicht jedoch aus z. B. Anla­gen auf dem Nach­bar­grund­stück. Eben­falls aus­ge­schlos­sen Schä­den durch Fog­ging (Schwarz­staub).
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Ent­schär­fung von Blind­gän­gern (Kampf­mit­tel aus dem 1. und 2. Welt­krieg), ohne damit ein­her­ge­hen­de Explosion.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Näs­se­schä­den auf­grund undich­ter Fugen oder Flie­sen (z. B. undich­te Sili­kon­fu­ge zwi­schen einer Dusch­wan­ne und einer angren­zen­den Wand oder von eben­erdi­gen Duschen). Sie­he hier­zu das Urteil des BGH vom 20.10.2021 (Az. IV ZR 236 / 20)[1]. Der Aus­schluss ergibt sich für die unbe­nann­ten Gefah­ren aus § 3 Nr. 2 d) BB Wohn­ge­bäu­de Pre­mi­umP­lus 2022.
  • Nicht ver­si­chert sind Bruch­schä­den an unter­ir­disch auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück ver­leg­ten Regen­was­ser­ab­fluss­roh­ren, son­dern nur sol­che an Regen­ab­lei­tungs­roh­ren inner­halb von Gebäu­den. Die aus­ge­schlos­se­nen Schä­den kön­nen in der Pra­xis recht teu­er sein.
  • Mit­ver­si­che­rung von frost­be­ding­ten und sons­ti­gen Bruch­schä­den an Zulei­tungs­roh­ren der Was­ser­ver­sor­gung sowie an Roh­ren von Heizungs‑, Kli­ma- sowie an Gas­roh­ren außer­halb des Gebäu­des auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück. Die außer­halb von Gebäu­den ver­leg­ten Roh­re sind nur dann ver­si­chert, sofern der Ver­si­che­rungs­neh­mer hier­für die Gefahr trägt.  Für den Ver­si­che­rungs­schutz uner­heb­lich ist es, ob die auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück ver­si­cher­ten Roh­re der Ver­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen (z. B. Ver­sor­gungs­roh­re zu ver­si­cher­ten Neben­ge­bäu­den und Gewächs­häu­sern auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück; Roh­re von Solar­ther­mie­an­la­gen auf dem Nach­bar­grund­stück; Roh­re eines benach­bar­ten Brun­nens zu einer Zis­ter­ne für Wasch­ma­schi­nen oder eine Toi­let­ten­spü­lung) oder nicht der Ver­sor­gung die­nen (z. B. Schleu­sen- und Kanal­roh­re zur Ent­wäs­se­rung des Grund­stücks, um Ober­flä­chen­was­ser bei Hang­la­ge auf­zu­fan­gen). Kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht für Zulei­tungs­roh­re sowie die Roh­re von Heizungs‑, Kli­ma- und Gas­roh­ren außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks (z. B. Roh­re einer exter­nen Gar­ten­be­wäs­se­rung oder die oben benann­ten Schleu­sen- und Kanal­roh­re zur Grund­stücks­ent­wäs­se­rung), sofern die­se nicht der Ver­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­ge die­nen oder der Ver­si­che­rungs­neh­mer für die­se nicht die Gefahr trägt. Glei­ches gilt für Roh­re von Solar­hei­zungs­an­la­gen auf und außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks. Schä­den durch Muf­fen­ver­satz, Wur­ze­lein­wuchs oder Undich­tig­keit von Roh­ren fal­len gene­rell nicht unter den Ver­si­che­rungs­schutz. Wur­ze­lein­wuchs ist abwei­chend nur dann ver­si­chert, wenn es sich um einen Sach­sub­stanz­scha­den han­delt.
  • Bruch­schä­den an Heiz­kö­pern, Heiz­kes­seln, Boi­lern oder ver­gleich­ba­ren Tei­len von Hei­zungs- oder Kli­ma­an­la­gen sind nur dann ver­si­chert, wenn es frost­be­dingt dazu gekom­men ist.
  • Wie bran­chen­üb­lich nicht ver­si­chert ist der Bruch oder das Zer­rei­ßen von Press­luft- / Druck­luft­lei­tun­gen. Die­se kom­men z. B. zum Ein­satz, wenn eine zen­tra­le Kom­pres­sor­an­la­ge dazu ein­ge­setzt wird, um elek­tri­sche Werk­zeu­ge damit zu betrei­ben. Sol­che Roh­re könn­ten aller­dings auch unter­ir­disch ver­legt wer­den, um damit Werk­zeu­ge im Gar­ten zu betrei­ben. Wäh­rend ein Kom­pres­sor regel­mä­ßig als im Rah­men einer Haus­rat­ver­si­che­rung mit­ver­si­chert ange­se­hen wer­den kann, fehlt nicht nur bei der Würt­tem­ber­gi­schen für die Druck­luft­lei­tun­gen regel­mä­ßig ein bedin­gungs­sei­ti­ger Ver­si­che­rungs­schutz. Sol­che Roh­re müss­te der Ver­si­che­rungs­neh­mer also ein­zel­ver­trag­lich bei der Würt­tem­ber­gi­schen einschließen.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht für die auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück befind­li­chen elek­tri­schen Lei­tun­gen (z. B. zur Ver­sor­gung einer Wall­box, zur Ver­sor­gung von Spei­cher­me­di­en, zur Elek­tri­fi­zie­rung von Gar­ten- und Gewächs­häu­sern), aus­ge­nom­men Frei­lei­tun­gen, gegen die ver­si­cher­ten Gefah­ren. Abwei­chend davon mit­ver­si­chert sind Biss­schä­den durch Mar­der, Wasch­bä­ren und wild­le­ben­de Klein­na­ger an elek­tri­schen Anla­gen.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Buch­schä­den an Roh­ren von Fäka­li­en­an­la­gen / Klär­an­la­gen inner­halb von Gebäu­den oder auf dem Versicherungsgrundstück.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Roh­re und Instal­la­tio­nen unter­halb der tra­gen­den oder nicht tra­gen­den Boden­plat­te.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung für Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch Plansch- oder Rei­ni­gungs­was­ser.
  • Mit­ver­si­chert sind bis in Höhe von 10.000 Euro Biss­schä­den, nicht jedoch Kratz- oder Pick­schä­den, die durch Mar­der, Wasch­bä­ren und wild leben­de Klein­na­ger (z. B. Rat­ten und Mäu­se) ent­ste­hen. Nicht ver­si­chert sind Biss­schä­den u. a. durch Haus­tie­re, Spech­te, Rehe, Rot­hir­sche oder Wild­schwei­ne. Ver­si­chert sind Biss­schä­den an elek­tri­schen Anla­gen und Lei­tun­gen. Schä­den an Däm­mun­gen oder Unter­spann­bah­nen sind im Rah­men der Klau­sel „Wild leben­de Wir­bel­tie­re“ am Haupt­ge­bäu­de bis zur Ver­si­che­rungs­sum­me mit­ver­si­chert (ohne Bau­stein Pre­mi­umP­lus bis 1.000 Euro). Aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen sind Fol­ge­schä­den durch das Feh­len elek­tri­scher Span­nung, impli­zit jedoch zumin­dest im Rah­me der Mit­ver­si­che­rung von Biss­schä­den auch Fol­ge­schä­den durch z. B. Nis­ten oder Uri­nie­ren. Eben­falls aus­ge­schlos­sen sind rei­ne Beein­träch­ti­gun­gen der Funk­ti­ons­fä­hig­keit (z. B. eine Geruchs­be­läs­ti­gung). Da gera­de sol­che Fol­ge­schä­den in Ein­zel­fäl­len 100.000 Euro über­schrei­ten kön­nen, aber auch Schä­den an Däm­mun­gen in vie­len Fäl­len bei über 10.000 Euro lie­gen, ist der von der Würt­tem­ber­gi­sche vor­ge­se­he­ne Ver­si­che­rungs­schutz hier sehr lückenhaft.
  • Aus­ge­schlos­sen sind Schä­den durch inne­re Unru­hen sowie damit ver­bun­de­ne Kosten.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Über­nah­me der Kos­ten für infol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les not­wen­di­ge Dach- und Fas­sa­den­be­grü­nung auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück. Der Ver­si­che­rer sieht dies über die Klau­sel Mehr­kos­ten für behörd­lich nicht ange­ord­ne­te öko­lo­gi­sche Wie­der­her­stel­lung(dort Zif­fer 2) als mit­ver­si­chert an:

„In Erwei­te­rung von § 7 VGB 2022 ersetzt der Ver­si­che­rer bei der Wie­der­her­stel­lung der ver­si­cher­ten und durch einen erheb­li­chen Ver­si­che­rungs­fall beschä­dig­ten Grund­stücks­flä­chen (auch Dach­flä­chen) die tat­säch­lich ange­fal­le­nen Mehr­kos­ten für Maß­nah­me für die Ent­sie­ge­lung die­ser Flächen.“

Im Rah­men die­ser Klau­sel gilt eine vor­aus­sicht­li­che Min­dest­scha­den­hö­he von 10.000 Euro sowie eine Höchstent­schä­di­gung von 10.000 Euro.

Zur Aus­le­gung der Klau­sel schreibt das Unternehmen:

„Eine nach­träg­li­che Dach­be­grü­nung zäh­len wir zur Ent­sie­ge­lung der durch einen erheb­li­chen Ver­si­che­rungs­fall beschä­dig­ten Grundstücksflächen.“

  • Nicht mit­ver­si­chert ist zusätz­li­cher Miet­aus­fall bei Been­di­gung eines Miet­ver­hält­nis­ses wegen eines Ver­si­che­rungs­fal­les, wenn ein Miet­ver­hält­nis auf­grund eines Ver­si­che­rungs­fal­les nicht ange­tre­ten wer­den kann und der Miet­ver­trag zum Zeit­punkt des Ver­si­che­rungs­fal­les bereits geschlos­sen war. Eine sol­che Mit­ver­si­che­rung über § 9 die­ser Bedin­gun­gen hin­aus bie­ten aktu­ell z. B. die Alte Leip­zi­ger oder die dege­nia.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für Miet­aus­fall bei Nach­bar­schafts­schä­den.
  • Kein Ersatz von lau­fen­den, durch eine Bestä­ti­gung des Kre­dit­ge­bers nach­ge­wie­sen, Dar­le­hens­zin­sen nach voll­stän­di­ger Unbewohnbarkeit.
  • Nicht mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für eine Feh­ler­dia­gno­se, Arbeits­kos­ten und Klein­tei­le bei defek­ten Haus­halts-Groß­ge­rä­ten.
  • Mit­ver­si­che­rung der Kos­ten für die Besei­ti­gung oder Umsied­lung von Bienen‑, Wes­pen- oder Hor­nis­sen­nes­tern nur, wenn gegen Zuschlag ein Schutz­brief ver­ein­bart wurde.
  • Nicht mit­ver­si­chert ist der Ertrags­aus­fall von Anla­gen zur Strom­ge­win­nung (z. B. Photovoltaik‑, Solar- und Geo­ther­mie­an­la­gen) nach einem Ver­si­che­rungs­fall. Eine Mit­ver­si­che­rung ist gegen Zuschlag im Rah­men der BB Pho­to­vol­ta­ik­Plus 2022 ver­si­cher­bar für die Dau­er von maxi­mal 12 Mona­ten (je Scha­den­fall) mög­lich. Die Ent­schä­di­gung erfolgt pau­schal in Höhe von 2,50 EUR je Tag und kWp.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Mehr­kos­ten für Wie­der­her­stel­lungs­be­schrän­kun­gen für Rest­wer­te ver­si­cher­ter Sachen.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung der Mehr­kos­ten für Pri­mär­ener­gie. Abwei­chend mit­ver­si­chert ist der Mehr­ver­brauch von Gas.
  • Kei­ne gene­rel­le Mit­ver­si­che­rung poli­zei­lich ange­zeig­ter Straf­ta­ten (z.B. Dieb­stahl von Solar­zel­len, Hacken von Smar­thome-Anla­gen, Betrug).
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Ter­ro­ris­mus. Ein Aus­schluss im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung ist nicht vorhanden.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch Ver­schleiß.
  • Kei­ne Über­nah­me von Kos­ten für Daten­ret­tungs­kos­ten infol­ge eines ver­si­cher­ten Schadens.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung der Kosten für die Wie­der­her­stel­lung oder Repro­duk­ti­on von pri­va­ten Unter­la­gen (z.B. Notar­ver­trä­ge, Urkun­den, Zer­ti­fi­ka­te) sowie für elek­tro­nisch gespei­cher­te Daten das ver­si­cher­te Gebäu­de betreffend.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die scha­den­be­ding­te Neu­ein­stel­lung von Anten­nen und Satel­li­ten­schüs­seln nach einem ver­si­cher­ten Schadenfall.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Über­nah­me per­sön­li­cher Aus­la­gen nach einem Schadenfall.
  • Nicht ver­si­chert sind Schä­den an bzw. der Dieb­stahl von Gar­ten- oder Teich­zu­be­hör (z. B. Gar­ten­mö­bel, Hän­ge­mat­ten, Strand­kör­be, Bas­ket­ball­kör­be sowie Blu­men­käs­ten) gegen ver­si­cher­te Gefah­ren. Dies ergibt sich dar­aus, dass es sich hier nicht um ver­si­cher­te Sachen handelt.
  • Nicht ver­si­chert sind Mehr­kos­ten für eine nach­hal­ti­ge Gestal­tung des Gar­tens (z. B. Anla­ge einer Bie­nen- und Hummelwiese).
  • Nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für die Pfle­ge eines Gar­tens durch eine Fach­fir­ma, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit eine schwer­wie­gen­de und unvor­her­ge­se­he­ne Ver­let­zung oder Krank­heit erlei­det, die ihn an der Pfle­ge des Gar­tens hindert.
  • Nicht ver­si­chert sind nach­ge­wie­se­ner Kos­ten (z. B. für eine Online-Rechts­be­ra­tung oder das Zurück­schnei­den einer Hecke) zur Bei­le­gung eines Nachbarschaftsstreites.
  • Nicht aus­drück­lich ver­si­chert sind Trock­nungs­kos­ten ins­be­son­de­re in Fol­ge eines Lei­tungs­was­ser- oder Über­schwem­mungs­scha­dens. In der Regel wer­den die­se Kos­ten auch ohne Klar­stel­lung übernommen.
  • Bei der Durch­füh­rung eines Sach­ver­stän­di­gen­ver­fah­rens zur Fest­stel­lung der Scha­den­hö­he wird erst ab einer fest­ge­stell­ten Scha­den­hö­he von min­des­tens 25.000 Euro der Anteil des Ver­si­che­rungs­neh­mers an den Ver­fah­rens­kos­ten über­nom­men.  Beauf­tragt der Ver­si­che­rungs­neh­mer einen Sach­ver­stän­di­gen indi­vi­du­ell, wer­den die Kos­ten nur dann über­nom­men, sofern der Ver­si­che­rungs­neh­mer vom Ver­si­che­rer zur Hin­zu­zie­hung auf­ge­for­dert wur­de (sie­he § 32 Nr. 2 a) VGB 2022).
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die not­wen­di­ge Hotel­un­ter­brin­gung oder eine ähn­li­che Unter­brin­gung, wenn eine eigen­ge­nutz­te Feri­en­woh­nung oder ein eigen­ge­nutz­tes Feri­en­haus durch einen Ver­si­che­rungs­fall unbe­wohn­bar wird.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für den Mehr­ver­brauch von Öl sowie für Strom bzw. Strom­ver­lust aus Stromspeichern.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für eine Gefah­ren­be­ra­tung nach Über­schwem­mungs­schä­den.
  • Kei­ne Kos­ten einer kli­ma­freund­li­chen CO2-Kom­pen­sa­ti­on bei einem Feuerschaden.
  • Kei­ne Kos­ten für die Rekul­ti­vie­rung von begrün­ten Dächern.
  • Kein Ein­schluss einer Ver­se­hens­klau­sel bei ein­fa­chen (grob) fahr­läs­sig began­ge­nen Oblie­gen­heits­ver­let­zun­gen.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Anla­ge von Prä­mi­en­an­la­gen in nach­hal­ti­gen Kapi­tal­an­la­gen.
  • Wie­der­auf­bau bei Total­scha­den an einem ande­ren Ort inner­halb der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land nur dann, wenn die Wie­der­her­stel­lung des Wohn­ge­bäu­des an der bis­he­ri­gen Stel­le recht­lich nicht mög­lich oder wirt­schaft­lich nicht zu ver­tre­ten ist (§ 14 Nr. 7 VGB 2022), also nicht z. B., wenn aus psy­cho­lo­gi­schen Grün­den nach einer schwe­ren Über­schwem­mung ein Wie­der­auf­bau am bis­he­ri­gen Ver­si­che­rungs­ort nicht anzeigt sein sollte.
  • Wie bei den meis­ten Wett­be­wer­bern erfolgt kei­ne Neu­wer­t­er­stat­tung, sofern kein Wie­der­auf­bau des Gebäu­des erfolgt. Dies liegt dar­in begrün­det, dass es sich um kei­ne Wie­der­auf­bau­ver­si­che­rung handelt.
  • Kein bei­trags­frei­er Ein­schluss eines „Home Ser­vice“ (Hot­line zur Ver­mitt­lung von Hand­wer­kern und Dienst­leis­tern bzw. 24-Stun­den-Hot­line). Bei bestimm­ten Schä­den kann Ver­si­che­rungs­schutz über den optio­nal abschließ­ba­ren Schutz­brief mit inte­grier­ter Hot­line her­ge­lei­tet werden.

Aus­ge­wähl­te Punk­te zum Tarif Pre­mi­um 2022 mit Bau­stein Pre­mi­um Plus im Überblick

• Tarif mit vie­len optio­na­len Leis­tungs­bau­stei­nen sowie Mög­lich­kei­ten zur Beitragsreduktion

• sehr weit­ge­hen­de Mit­ver­si­che­rung von Grundstücksbestandteilen

• Ver­si­che­rungs­schutz bei unmit­tel­ba­rer Über­schwem­mung von (Dach)terrassen, Bal­ko­nen, Licht­schäch­ten und Kellerabgängen

• Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch wild leben­des Scha­len­wild und durch wild leben­de Wirbeltiere

Ohne Fol­ge­schä­den durch Tierverbiss

• Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Näs­se­schä­den auf­grund undich­ter Fugen oder Fliesen

• Besitz­stands­ga­ran­tie und Inno­va­ti­ons­klau­sel jeweils auf nur 5 Jah­re befristet

• Kei­ne GDV- oder Arbeitskreis-Garantie


[1] Sie­he https://​juris​.bun​des​ge​richts​hof​.de/​c​g​i​-​b​i​n​/​r​e​c​h​t​s​p​r​e​c​h​u​n​g​/​d​o​c​u​m​e​n​t​.​p​y​?​G​e​r​i​c​h​t​=​b​g​h​&​A​r​t​=​e​n​&​D​a​t​u​m​=​A​k​t​u​e​l​l​&​S​o​r​t​=​3​&​n​r​=​1​2​3​9​4​5​&​p​o​s​=​2​1​&​a​n​z​=​822, zuletzt auf­ge­ru­fen am 05.01.2021

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