Tarif­ana­ly­se: Die Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung der Haft­pflicht­kas­se (01−2023)

Zum Jah­res­wech­sel hat die Die Haft­pflicht­kas­se VVaG ihre bis­he­ri­ge Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung leicht über­ar­bei­tet und dabei unter ande­rem die bis­her hier kri­ti­sier­te Inter­net­klau­sel ver­brau­cher­freund­lich aktua­li­siert. Im Tarif Ein­fach Kom­plett wur­de auch das bis­he­ri­ge Sub­li­mit im Rah­men der Vor­sor­ge­de­ckung gestri­chen.

Wei­ter­hin exis­tie­ren die Tarif­va­ri­an­ten Ein­fach Gut, Ein­fach Bes­ser und Ein­fach Kom­plett.

Ver­ein­bart ist eine pau­scha­le Ver­si­che­rungs­sum­me von 25 Mil­lio­nen Euro (Ein­fach Gut), 50 Mil­lio­nen Euro (Ein­fach Bes­ser) bzw. 70 Mil­lio­nen Euro (Ein­fach Kom­plett) für Personen‑, Sach- und Ver­mö­gens­schä­den. Pro Per­son wer­den maxi­mal 15 Mil­lio­nen Euro ent­schä­digt. Eine Maxi­mie­rung der Deckungs­sum­me ist nicht vorgesehen.

Die Haft­pflicht­kas­se unter­schei­det zwi­schen Tari­fen für Sin­gles, Paa­ren (ohne Kin­der) und sol­chen für Fami­li­en (inklu­si­ve Allein­er­zie­hen­den). Außer­dem wird für Per­so­nen ab Voll­endung des 60. Lebens­jah­res der Tarif 60 Aktiv angeboten.

Als Rabatt­merk­mal bie­tet Die Haft­pflicht­kas­se einen Nach­lass von 10 Pro­zent bei min­des­tens drei­jäh­ri­ger Scha­den­frei­heit zum Zeit­punkt der Antrags­stel­lung (Vor­scha­den-Nach­lass ohne auto­ma­ti­sche Anpas­sung bei Scha­den­fäl­len wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit). Einen wei­te­ren Nach­lass bie­tet der Ver­si­che­rer (außer im Tarif 60 Aktiv) bei Ver­ein­ba­rung eines Selbst­be­halts von 125 Euro je Schadenfall.

Wer bei der Haft­pflicht­kas­se zusätz­lich eine Haus­rat- oder Unfall­ver­si­che­rung bzw. eine Haus­rat- und eine Unfall­ver­si­che­rung abschließt, erhält einen Bün­del­nach­lass von 5 bzw. 10 Pro­zent (Kom­bi­na­ti­ons-Nach­lass). Die Min­dest­ra­te je Ver­si­che­rungs­schein oder Bei­trags­rech­nung beträgt 30,00 Euro pro Rate (zuzüg­lich Ver­si­che­rungs­steu­er). Bei unter­jäh­ri­ger Zah­lungs­wei­se beträgt die Min­dest­ra­te 10,00 Euro zuzüg­lich Ver­si­che­rungs­steu­er (nur in Ver­bin­dung mit Bank­ein­zug).

Eine wei­te­re Bei­trags­re­du­zie­rung bie­tet der Ver­si­che­rer bei Ver­ein­ba­rung eines Papier­los-Nach­las­ses. Laut Ver­si­che­rer heißt dies:

„Der VN erhält die Schrift­stü­cke aus­schließ­lich per E‑Mail. Der VN kann über alle Kom­mu­ni­ka­ti­ons­we­ge mit uns kommunizieren.“

Der Brut­to­jah­res­bei­trag für den Tarif Ein­fach Kom­plett in der Fami­li­en­de­ckung beträgt für einen unter 60jährigen Ver­si­che­rungs­neh­mer 120,19 Euro bei jähr­li­cher Zahl­wei­se, bei Ver­ein­ba­rung des Papier­los-Nach­las­ses abwei­chend 108,17 Euro brutto.

Bei unter­jäh­ri­ger Zahl­wei­se wird ein Raten­zah­lungs­zu­schlag in Höhe von 5% (vier­tel­jähr­lich) bzw. 3% (halb­jähr­lich) erho­ben. Eine monat­li­che Zahl­wei­se bei allei­ni­gem Abschluss einer pri­va­ten Haft­pflicht­ver­si­che­rung ist nicht mög­lich. Der Bei­trag beträgt im Tarif Ein­fach Kom­plett in der Fami­li­en­de­ckung für einen unter 60jährigen Ver­si­che­rungs­neh­mer ohne Papier­los-Nach­lass je nach Zahl­wei­se ent­spre­chend 61,88 Euro (halb­jähr­lich) bzw. 31,54 Euro (vier­tel­jähr­lich).

Der Brut­to­jah­res­bei­trag im Tarif Ein­fach Kom­plett für Sin­gles beträgt 85,68 Euro, für Paa­re 102,34 Euro und für Senio­ren ab 60 Jah­ren 72,59 Euro. Bei Ver­ein­ba­rung eines Selbst­be­hal­tes von 125,00 Euro im Scha­den­fall redu­ziert sich der Bei­trag für Sin­gles und Paa­re auf jeweils 72,59 Euro.

Optio­nal ange­bo­ten wird gegen einen Zuschlag von (je nach Berufs­grup­pe) 19,04 Euro bis 71,40 Euro brut­to p. a. eine Amts- und Dienst­haft­pflicht­ver­si­che­rung für Rich­ter, Beam­te, Ange­stell­te und Arbei­ter des öffent­li­chen Diens­tes sowie Sol­da­ten. Für die­se besteht eine Ver­si­che­rungs­sum­me von 15 Mil­lio­nen Euro für Per­so­nen- und Sach­schä­den, für Ver­mö­gens­schä­den von 3.000 Euro. Die Mit­ver­si­che­rung von Ver­mö­gens­schä­den kann gegen Zuschlag von 50,00 Euro bis 125,00 Euro net­to auf 50.000 Euro bis zu 250.000 Euro erhöht werden.

Wei­te­re optio­na­le Bau­stei­ne ergän­zend zum Tarif Ein­fach Kom­plett sind der Inter­net Rechts­schutz – Jur­Cy­ber Pri­vat (21,42 Euro brut­to p. a.) bzw. Straf­recht­Plus Pri­vat mit 125,00 Euro Selbst­be­halt im Scha­den­fall (19,04 Euro brut­to p. a.).

Bei bestehen­der Vor­ver­si­che­rung kann eine Sum­men- und Kon­di­ti­ons­dif­fe­renz­de­ckung ver­ein­bart wer­den.  Im Tarif PHV Ein­fach Kom­plett gilt die­se bei­trags­frei für einen Zeit­raum von 12 Mona­ten. In den Tari­fen PHV Ein­fach Gut und Ein­fach Kom­plett kann eine Dif­fe­renz­de­ckung in der Fami­li­en­de­ckung jeweils bei­trags­pflich­tig für einen Zeit­raum von auch mehr als 12 Mona­ten ein­ge­schlos­sen wer­den. Zum Tarif Ein­fach Kom­plett kos­tet die­se 60,10 Euro brut­to p. a. (inklu­si­ve Papier­los-Nach­lass: 54,15 Euro). Ein Ein­schluss im Tarif Ein­fach Gut ist nicht möglich.

Die Tari­fe Ein­fach Bes­ser und Ein­fach Kom­plett erfül­len aktu­ell den Sil­ber-Stan­dard von Wit­te Finan­cial Ser­vices. Für eine Bewer­tung mit „Gold“ fehlt aktu­ell ein aus­drück­li­cher Ver­si­che­rungs­schutz für den neben­be­ruf­li­chen Ver­kauf von Waren auf Floh­märk­ten und Basa­ren (aus­ge­nom­men z. B. Haus­halts­rei­ni­gungs- oder Kos­me­tik­ar­ti­kel sowie Han­del mit Sou­ve­nirs oder Schmuck) sowie Zeitungs‑, Zeit­schrif­ten- und Pro­spekt­zu­stel­lung. Die­se Leis­tun­gen kön­nen gemäß Aus­kunft der Haft­pflicht­kas­se auf Anfra­ge ein­ge­schlos­sen und ent­spre­chend doku­men­tiert werden.

Außer­dem wären der Aus­schluss für Ent­schä­di­gun­gen mit Straf­cha­rak­ter im Aus­land (ins­be­son­de­re puni­ti­ve und exem­pla­ry dama­ges) sowie der für ech­te Ver­mö­gens­schä­den im Rah­men der For­de­rungs­aus­fall­de­ckung zu streichen.

Aus­ge­wähl­te Vor­tei­le des Tarifs Ein­fach Kom­plett der Haftpflichtkasse

  • bedin­gungs­sei­ti­ge Garan­tie, dass der Ver­si­che­rer nicht zum Nach­teil des Kun­den von den jeweils aktu­el­len unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV abweicht (GDV-Garan­tie).
  • bedin­gungs­sei­ti­ge Garan­tie, dass der Ver­si­che­rer nicht zum Nach­teil des Kun­den von den unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se abweicht (Arbeits­kreis-Garan­tie).
  • Erwei­ter­te Vor­sor­ge (Best-Leis­tungs-Garan­tie) für Leis­tun­gen, die bei Ein­tritt eines Scha­den­fal­les zwar nicht über Die Haft­pflicht­kas­se, aber über einen dann in die­sem Punkt leis­tungs­stär­ke­ren in Deutsch­land zuge­las­se­nen Wett­be­wer­ber ver­si­chert wären. Dabei gel­ten als Aus­schlüs­se z.B. Leis­tun­gen über die gesetz­li­che Haf­tung hin­aus. Posi­tiv ist der Ver­zicht auf eine ver­kürz­te Kün­di­gungs­frist wie auch eine pro-akti­ve Scha­den­re­gu­lie­rung. Im Unter­schied zum Tarif Ein­fach Bes­ser sind im Tarif Ein­fach Kom­plett laut Haft­pflicht­kas­se die Höchs­ter­satz­leis­tun­gen gestri­chen (sie­he Zif­fer A5‑6.30.2), so dass jeweils ohne Sub­li­mit bis zur Ver­si­che­rungs­sum­me regu­liert wird, dies auch ohne Nach­weis bzw. Ver­weis auf einen Mit­be­wer­ber. Zif­fer A5‑6.30.1 der Bedin­gun­gen ver­weist auf den Tarif Ein­fach Bes­ser. Dies sei laut Haft­pflicht­kas­se kein redak­tio­nel­ler Fehler:

„Die zusätz­li­chen Leis­tun­gen der PHV Ein­fach Kom­plett kön­nen nicht durch eine andere/bessere Klau­sel durch einen Mit­be­wer­ber ersetzt bzw. ergänzt wer­den, da ein Aus­schluss gegenübersteht.“

  • Besitz­stands­ga­ran­tie (Vor­ver­si­che­rer­ga­ran­tie). Die­se gilt nur bei lücken­lo­sem Ver­si­che­rungs­schutz, also auch nicht bei nur kurz­fris­ti­ger Unter­bre­chung von weni­gen Tagen.
  • Sum­men- und Kon­di­ti­ons­dif­fe­renz­de­ckung zu einem bestehen­den Vor­ver­trag. Ver­si­che­rungs­schutz für Risi­ken, die über den bestehen­den Ver­trag hin­aus­ge­hen. Da „Risi­ken, wel­che vom Ursprungs­ver­trag gedeckt sein wür­den“, aus­ge­schlos­sen sind, könn­te man ver­mu­ten, dass eine Erhö­hung von Sub­li­mits durch Ver­weis auf den par­al­lel bestehen­den Ver­trag nicht mög­lich sei. Der Ver­si­che­rer führt hier­zu jedoch aus, dass dies nicht kor­rekt sei. Viel­mehr stellt er klar, dass sich der Aus­schluss auf den Fall bezie­he, dass der Ursprungs­ver­trag nicht mehr bestehe. Die Mit­ver­si­che­rung der Dif­fe­renz­de­ckung ist nur im Rah­men des Fami­li­en-Tarifs möglich.
  • Vor­sor­ge­de­ckung bis zur ver­ein­bar­ten Deckungs­sum­me von 70 Mil­lio­nen Euro.
  • Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­lo­sig­keit bis maxi­mal 12 Mona­te, u.a., sofern der Ver­si­che­rungs­neh­mer zuvor min­des­tens 24 Mona­te lang unun­ter­bro­chen in einem nicht nur gering­fü­gi­gen Arbeits­ver­hält­nis beschäf­tigt war. Kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht in den ers­ten 24 Mona­ten nach Vertragsbeginn.
  • Mit­ver­si­che­rung aller in häus­li­cher Gemein­schaft mit dem Ver­si­che­rungs­neh­mer leben­den und poli­zei­lich im Haus­halt gemel­de­ten unver­hei­ra­te­ten Per­so­nen (z. B. voll­jäh­ri­ge Kin­der) ohne zeit­li­che Befris­tung.
  • Mit­ver­si­chert sind gesetz­li­che Haft­pflicht­an­sprü­che wegen Miet­sach­schä­den an zu pri­va­ten Zwe­cken gemie­te­ten, gelie­he­nen, gepach­te­ten oder geleas­ten Grund­stü­cken, Gebäu­den, Woh­nun­gen, Wohn­räu­men und Räu­men in Gebäu­den bis in Höhe von 70 Mil­lio­nen Euro. Die­se Mit­ver­si­che­rung gilt sub­si­di­är auch zu einer ggf. bestehen­den Glasversicherung.
  • Mit­ver­si­chert bis in Höhe von 70 Mil­lio­nen Euro sind gesetz­li­che Haft­pflicht­an­sprü­che aus der Beschä­di­gung, die Ver­nich­tung sowie dem Ver­lust von frem­den beweg­li­chen Sachen, auch wenn die­se zu pri­va­ten Zwe­cken gemie­tet, gepach­tet, gelie­hen wur­den oder Gegen­stand eines beson­de­ren Ver­wah­rungs­ver­tra­ges sind. Für die Beschä­di­gung, die Ver­nich­tung oder den Ver­lust von gemie­te­ten oder gelie­he­nen Fahr­rä­dern (auch Elek­tro­fahr­rä­dern) besteht eine Mit­ver­si­che­rung bis in Höhe von 5.000 Euro.
  • Mit­ver­si­che­rung der gesetz­li­chen Haft­pflicht­an­sprü­che aus der Beschä­di­gung von beweg­li­chen Ein­rich­tungs­ge­gen­stän­den in Feri­en­un­ter­künf­ten (Feri­en­woh­nun­g/-haus, Hotel­zim­mer, Schiffs­ka­bi­ne, Schlaf­wa­gen­ab­teil sowie fest instal­lier­ter Wohn­wa­gen und Cam­ping­con­tai­ner) bis in Höhe von 70 Mil­lio­nen Euro.
  • Ver­si­chert sind gesetz­li­che Haft­pflicht­an­sprü­che aus der Ver­mie­tung einer Ein­lie­ger­woh­nung eines Ein­fa­mi­li­en­hau­ses oder von Wohn­ein­hei­ten eines (Zwei– oder) Mehr­fa­mi­li­en­hau­ses im Inland, sofern das Ein- oder Mehr­fa­mi­li­en­haus vom Ver­si­che­rungs­neh­mer selbst genutzt wird (d. h. Post­an­schrift sowie pri­va­te Anschrift des Ver­si­che­rungs­neh­mers sind hier), maxi­mal 2 Wohn­ein­hei­ten ver­mie­tet wer­den oder der Brut­to­jah­res­miet­wert 35.000 Euro nicht übersteigt.
  • Ver­si­chert sind gesetz­li­che Haft­pflicht­an­sprü­che ohne Begren­zung des Brut­to­jah­res­miet­werts die Ver­mie­tung von Gara­gen, die zu den „in A5‑6.3.1 genann­ten Risi­ken“ gehö­ren. Daher nicht mit­ver­si­chert sind ins­be­son­de­re frei­ste­hen­de Gara­gen. Mit­ver­si­chert sind jedoch Gara­gen z. B. zu Woh­nun­gen in Euro­pa, zu bis zu zwei in Euro­pa gele­ge­nen Ein­fa­mi­li­en­häu­sern oder zu einem Zwei- bzw. Mehr­fa­mi­li­en­haus im Inland.
  • Mit­ver­si­chert sind gesetz­li­che Haft­pflicht­an­sprü­che auf­grund von unbe­bau­ten Grund­stü­cken in Euro­pa bis zu einer Gesamt­flä­che von 20.000 qm. Das Grund­stück gilt auch als unbe­baut, selbst wenn sich ein klei­ne­res Gebäu­de oder ein sons­ti­ger Bau bis 20 qm Grund­flä­che auf dem Grund­stück befin­det. Inwie­fern auch land- oder forst­wirt­schaft­lich bzw. gewerb­lich genutz­te Objek­te unter den Ver­si­che­rungs­schutz fal­len, ist bedin­gungs­sei­tig nicht klar­ge­stellt.  Der Ver­si­che­rer äußert sich hier­zu wie folgt:

„Sofern eine gewerb­li­che Nut­zung erfolgt, besteht kein Ver­si­che­rungs­schutz. Hier­für bedarf es kei­ner Klar­stel­lung inner­halb der PHV-Bedingungen.“

Mit­ver­si­chert sind gesetz­li­che Haft­pflicht­an­sprü­che aus der Ver­pach­tung der unbe­bau­ten Grund­stü­cke. Hier­zu führt der Ver­si­che­rer aus:

„Die­ser Satz stellt klar, dass das Grund­stück vom Päch­ter aus land- und forst­wirt­schaft­lich genutzt wer­den kann. Jedoch darf der VN kei­ne Land- bzw. Fort­swirt­schaft [sic!] betrei­ben“

  • Mit­ver­si­che­rung der gesetz­li­chen Haft­plicht wegen Bau­ar­bei­ten (Neu­bau­ten, Umbau­ten, Repa­ra­tu­ren, Abbruch‑, Gra­be­ar­bei­ten) bis zu einer Bau­sum­me von 500.000 Euro je Bau­vor­ha­ben, am selbst genutz­ten Risi­ko ohne Begren­zung der Bau­sum­me. Eine Klar­stel­lung zum Bau­en in Eigen­re­gie oder im Rah­men von Nach­bar­schafts­hil­fe ist bedin­gungs­sei­tig nicht ent­hal­ten. Auf­grund des feh­len­den Aus­schlus­ses besteht auch in die­sen Fäl­len Versicherungsschutz.
  • Schä­den durch delikt­un­fä­hi­ge Per­so­nen (auch durch z.B. voll­jäh­ri­ge demen­te Per­so­nen) sind ohne Sub­li­mit mitversichert
  • Mit­ver­si­che­rung von Eigen­schä­den durch delikt­un­fä­hi­ge Enkel­kin­der bis 1.000 Euro
  • Schä­den auf­grund eines Gefäl­lig­keits­ver­hält­nis­ses sind bis zur ver­ein­bar­ten Deckungs­sum­me mitversichert
  • Bei Gegen­stän­den, die zum Scha­den­zeit­punkt maxi­mal 12 Mona­te alt sind, besteht über die gesetz­li­che Haf­tung hin­aus auf Wunsch des Ver­si­che­rungs­neh­mers ein Anspruch auf Ent­schä­di­gung zum Neu­wert bis maxi­mal 5.000 Euro. Wie üblich gilt der Anspruch auf Neu­wert­ent­schä­di­gung nicht für Schä­den an z.B. Bril­len, Com­pu­tern oder Han­dys. Bei Schä­den an ver­si­cher­ten Elek­tro­ge­rä­ten mit einer bes­se­ren Ener­gie­ef­fi­zi­enz (EU-Ener­gie­la­bel) erhöht sich die mög­li­che Neu­wert­ent­schä­di­gung auf 6.000 Euro.
  • Wer­den eige­ne Sachen des Ver­si­che­rungs­neh­mers durch einen Drit­ten geschä­digt, die zum Scha­den­zeit­punkt nicht älter als 24 Mona­te waren, ersetzt die Haft­pflicht­kas­se die Dif­fe­renz zwi­schen dem nach­ge­wie­se­nen Neu­wert und der Zeit­wert­ent­schä­di­gung eines drit­ten Ver­si­che­rers (so genann­te GAP-Deckung). Die maxi­ma­le Ent­schä­di­gung beträgt 5.000 Euro. Bei Schä­den an ver­si­cher­ten Elek­tro­ge­rä­ten mit einer bes­se­ren Ener­gie­ef­fi­zi­enz (EU-Ener­gie­la­bel) erhöht sich die mög­li­che Neu­wert­ent­schä­di­gung auf 6.000 Euro.
  • Mit­ver­si­chert sind Per­so­nen­schä­den der mit­ver­si­cher­ten Per­so­nen unter­ein­an­der. Aus­ge­schlos­sen sind jedoch gemäß Zif­fer A5‑7.3 Scha­den­fäl­le von Ange­hö­ri­gen des Ver­si­che­rungs­neh­mers, die mit ihm in häus­li­cher Gemein­schaft leben oder zu den im Ver­si­che­rungs­ver­trag mit­ver­si­cher­ten Per­so­nen gehö­ren. Eben­so aus­ge­schlos­sen sind Sach- und Ver­mö­gens­schä­den mit­ver­si­cher­ter Per­so­nen unter­ein­an­der. Hier wäre z. B. durch Ver­weis auf die Erwei­ter­te Vor­sor­ge­de­ckung und den Tarif com­fort der Alte Leip­zi­ger (Stand 12.2020) eine Leis­tung bis 10.000 Euro zumin­dest für Sach­schä­den ver­si­cher­ter Per­so­nen unter­ein­an­der möglich.
  • Mit­ver­si­chert sind unmit­tel­ba­re Haft­pflicht­an­sprü­che der Arbeit­ge­ber / Dienst­herrn gegen­über dem Arbeit­neh­mer als ver­si­cher­ter Per­son bis in Höhe von 10.000 Euro, gegen­über den Arbeits­kol­le­gen bis in Höhe von 100.000 Euro
  • Aus­drück­lich ver­si­chert sind gesetz­li­che Haft­pflicht­an­sprü­che wegen des Ver­lusts frem­der pri­va­ter Schlüs­sel (z. B. Wohnungs‑, Garagen‑, Tresor‑, Möbel- oder Kfz-Schlüs­sel) sowie von frem­den beruf­li­chen / dienst­li­chen Schlüs­seln, nicht jedoch sol­chen zu Kfz, Tre­so­ren, Möbeln oder sons­ti­gen beweg­li­chen Sachen. Durch Ver­weis auf die Erwei­ter­te Vor­sor­ge und z. B.  Zif­fer B1‑6.18 des Tarifs Infi­ni­tus der Interl­loyd (Stand 01.2020) könn­te hier eine Erwei­te­rung des Ver­si­che­rungs­schut­zes auf die Schlüs­sel der „vom Arbeit­ge­ber über­las­se­nen Dienst­wa­gen, vom Arbeit­ge­ber ange­bo­te­ne Lea­sing- oder Miet­wa­gen“ erwo­gen wer­den. Dage­gen könn­te jedoch der Aus­schluss nach Zif­fer A5‑6.30.1 Ein­fach Kom­plett für eine Erwei­te­rung von Schä­den durch „beruf­li­che und gewerb­li­che Risi­ken“ spre­chen. Hier­zu stellt die Haft­pflicht­kas­se klar:

„Der Aus­schluss spricht nicht dage­gen. Hier han­delt es sich um eine spe­zi­el­le Rege­lung. D.h. der Aus­schluss greift nicht für die „Erwei­te­rung“ der Klau­sel durch den Mitbewerber“

Wei­ter prä­zi­siert das Unternehmen:

„Wie sie wis­sen besteht der Ver­si­che­rungs­schutz in der Haft­pflicht­ver­si­che­rung aus der Regu­lie­rung von berech­tig­ten Ansprü­chen und der Abwehr unbe­rech­tig­ter Ansprü­che. Wei­ter­hin ist zu prü­fen ob es sich beim Mit­be­wer­ber um eine „bes­se­re“ Schlüs­sel­ver­lust Klau­sel han­delt, dann besteht auch Ver­si­che­rungs­schutz über die Erwei­ter­te Vorsorge“

  • Sach­fol­ge­schä­den infol­ge Schlüs­sel­ver­lust sind bis in Höhe von 5.000 Euro mitversichert
  • Kein Aus­schluss für Haft­pflicht­an­sprü­che Drit­ter durch Asbest­schä­den. Abwei­chend aus­ge­schlos­sen sind Schä­den durch Asbest im Rah­men der Amts- und Dienst­haft­pflicht­ver­si­che­rung.
  • Kein Aus­schluss für Schä­den durch Schim­mel (z. B. im Zusam­men­hang mit Mietsachschäden).
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den durch deren Gebrauch (sie­he Zif­fer A5‑6.11) an gemie­te­ten, ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen E‑Scootern bis 500 Euro mit 150 Euro Selbst­be­halt. Da der Ver­lei­her von ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen E‑Scootern zwin­gend eine Kfz-Haft­pflicht­ver­si­che­rung (Mofa-Kenn­zei­chen) für den E‑Scooter abschlie­ßen muss, besteht kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch gemie­te­te oder all­ge­mein durch zulas­sungs­pflich­ti­ge E‑Scooter. Sofern die­se E‑Scooter zulas­sungs­pflich­tig sein soll­ten, besteht für die­se kein Ver­si­che­rungs­schutz im Rah­men des Bau­steins Straf­recht­Plus Pri­vat (sie­he Zif­fer 7.2).
  • Mit­ver­si­chert ist der Aus­gleich einer Rück­stu­fung beim Scha­den­frei­heits­ra­batt (SFR) für bis zu fünf Jah­re. Dies gilt sowohl für die Haft­pflicht als auch die Voll­kas­ko­ver­si­che­rung. Der Ver­si­che­rungs­schutz gilt für Pkw, Kraft­rä­der sowie Wohn­mo­bi­le, nicht jedoch für Quads.
  • Mit­ver­si­chert ist bis 300 Euro die Selbst­be­tei­li­gung der Kfz-Voll­kas­ko­ver­si­che­rung, wenn die Voll­kas­ko des vom Ver­si­che­rungs­neh­mer von einem Drit­te gelie­he­nem oder die­sem unent­gelt­lich über­las­se­nen Kraft­fahr­zeug ver­schul­det durch den Ver­si­che­rungs­neh­mer in Anspruch genom­men wer­den musste.
  • Ergän­zend über­nom­men wird die Voll­kas­ko-Selbst­be­tei­li­gung bei Car-Sha­ring bis 250 Euro, bei Elek­tro-Fahr­zeu­gen im Car-Sha­ring abwei­chend bis 500 Euro
  • Schä­den, die Drit­ten beim Be- und Ent­la­den als Hal­ter eines Pkw, nicht jedoch Kfz-Anhän­gers und nicht als Eigen­tü­mer oder Füh­rer eines Pkw oder sons­ti­gen Kfz, zuge­fügt wer­den, sind bis zur Deckungs­sum­me mit­ver­si­chert. Nicht aus­drück­lich ver­si­chert sind jedoch Be- und Ent­la­de­schä­den durch den Gebrauch von Krä­nen, Win­den und sons­ti­gen Be- und Ent­la­de­vor­rich­tun­gen, soweit es dadurch zu Schä­den an frem­den Kraft­fahr­zeu­gen kommt (sie­he z. B. ver­bind­li­che Klar­stel­lung zu Zif­fer 7.3 der B682 (Tarif XXL) aus dem Hau­se Inter­Risk).

Hier­zu führt die Haft­pflicht­kas­se aus:

„Sinn und Zweck die­ser Klau­sel ist es auch nicht Schä­den durch Win­den etc. an frem­den KFZ abzu­si­chern, son­dern den VN als Hal­ter eines KFZ um den SF-Rabatt zu schüt­zen, beim Be- und Ent­la­den sei­nes Fahrzeuges“

                Ins­ge­samt gehe es dem Ver­si­che­rer darum,

„Deckungs­über­schnei­dun­gen mit der Kraft­fahrt­haft­pflicht-Haft­pflicht­ver­si­che­rung ver­mei­den. Der mate­ri­el­le Deckungs­um­fang bleibt unverändert.“

  • Gesetz­li­che Haft­pflicht­an­sprü­che wegen manu­el­ler Rei­ni­gungs- und Pfle­ge­ar­bei­ten an dem gelie­he­nen Kfz oder Kfz-Anhän­ger eines Drit­ten sind bis 10.000 Euro mit 150 Euro Selbst­be­halt mitversichert.
  • Bis 10.000 Euro mit­ver­si­chert sind Schä­den, die ein Kraft­fahr­zeug-Mit­fah­rer des Ver­si­che­rungs­neh­mers gegen­über Drit­ten durch das Öff­nen einer Kraft­fahr­zeug­tür ver­ur­sacht. Dabei gilt ein Selbst­be­halt von 150 Euro je Scha­den­fall.
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den durch fal­sche Betan­kung frem­der gemie­te­ter, nicht jedoch gelie­he­ner oder unent­gelt­lich über­las­se­ner Kfz. Hier bie­tet etwa der Tarif all­safe for­tu­na 2.0 (Stand 07.2019) von Kon­zept & Mar­ke­ting einen deut­lich wei­ter­ge­hen­den Versicherungsschutz.
  • Mal­lor­ca­de­ckung mit dem Gel­tungs­be­reich des euro­päi­schen Aus­lands ein­schließ­lich der Kana­ri­schen Inseln, der Azo­ren und Madeira.
  • Mit­ver­si­chert ist das Hal­ten und Hüten wil­der Tie­re (z. B. Spin­nen, Frö­sche, Skor­pio­ne und Schlan­gen) im Haus­halt des Ver­si­che­rungs­neh­mers zu pri­va­ten Zwe­cken, sofern kein Hal­tungs­ver­bot besteht. Mit­ver­si­chert sind auch die Kos­ten für das behörd­lich ange­ord­ne­te Ein­fan­gen ver­si­cher­ter Tie­re zum Zweck der Gefah­ren­ab­wehr bis in Höhe von 5.000 Euro.
  • Im Unter­schied zur aktu­el­len GDV-Emp­feh­lung kein Aus­schluss für Ver­si­che­rungs­an­sprü­che ver­si­cher­ter Per­so­nen wegen Schä­den durch eine unge­wöhn­li­che und gefähr­li­che Beschäf­ti­gung. Die Haft­pflicht­kas­se stellt klar, dass man auch auf ande­re Aus­schlüs­se ver­zich­tet habe, die die unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV vorsehen.
  • For­de­rungs­aus­fall­de­ckung ohne Min­dest­scha­den­hö­he. Mit­ver­si­chert sind Personen‑, Sach- und Fol­ge­schä­den von Per­so­nen- oder Sach­schä­den. Mit­ver­si­chert sind auch Schä­den Drit­ter, denen ein vor­sätz­li­ches Han­deln zugrun­de liegt oder sol­che, denen eine Tier­hal­ter- oder hüter­ei­gen­schaft des Schä­di­gers zugrun­de liegt. Im Umfang der für die­sen Ver­trag gel­ten­den Leis­tungs­er­wei­te­run­gen zur Kfz-Klau­sel gel­ten die­se Erwei­te­run­gen auch für die Ausfalldeckung.
  • Rechts­schutz zur For­de­rungs­aus­fall­ver­si­che­rung bis zur ver­ein­bar­ten Ver­si­che­rungs­sum­me über die AUXILIA Rechts­schutz-Ver­si­che­rungs-AG als Risi­ko­trä­ger. Ver­si­che­rungs­schutz ohne Min­dest­scha­den­hö­he oder Sublimit.
  • Opfer­hil­fe bis 50.000 Euro, d.h. für Schä­den an ver­si­cher­ten Per­so­nen durch einen unbe­kann­ten Täter im Sin­ne des Opfer­ent­schä­di­gungs­ge­set­zes (u. a. tät­li­cher Angriff auf einem deut­schen Schiff mit Gesund­heits­schä­di­gung als Fol­ge, vor­sätz­li­cher Ver­gif­tung oder wenigs­tens fahr­läs­si­ger Gefähr­dung von Leib und Leben). Ent­spre­chend ist Vor­aus­set­zung für den Ver­si­che­rungs­schutz ein Bewil­li­gungs­be­scheid durch den Leis­tungs­er­brin­ger der Opfer­hil­fe. Anders als im Rah­men der For­de­rungs­aus­fall­de­ckung nicht ver­si­chert sind hier die Kos­ten für das Erlan­gen eines sol­chen Bescheids (Rechts­schutz­ri­si­ko). Die Leis­tung der Haft­pflicht­kas­se bezieht sich auf eine Kapi­ta­li­sie­rung des Leis­tungs­an­spru­ches, nicht jedoch auf etwa­ige Sach­leis­tun­gen (dies ana­log zum Sozia­len Ent­schä­di­gungs­recht, dem SER). Aus­ge­schlos­sen ist eine Opfer­hil­fe bei psy­chi­schen Schä­den (z. B. dis­so­zia­tia­ti­ve Stö­rung infol­ge von Miss­brauch oder Ver­ge­wal­ti­gung durch einen unbe­kann­ten Täter). § 1 Satz 1 OEG spricht von einer „gesund­heit­li­chen Schä­di­gung“. Aus § 1 SatzOEG ergibt sich, dass auch nicht im enge­ren Sin­ne gesund­heit­li­che Schä­den (z. B. eine Schä­di­gung eines am Kör­per getra­ge­nen Hilfs­mit­tels wie einer Bril­le oder Zahn­ersatz) einer sol­chen Schä­di­gung gleich­ge­setzt wer­den. Kon­kret ange­spro­chen wer­den mög­li­che psy­chi­sche Schä­den in § 3 a) OEG im Hin­blick auf „Leis­tun­gen bei Straf­ta­ten im Aus­land“. Durch Ver­weis auf die Erwei­ter­te Vor­sor­ge sowie Zif­fer 1.4 des Tarifs Pre­mi­um der Würt­tem­ber­gi­sche (AVB PHV Pre­mi­um, Stand 01.06.2020) wäre abwei­chend zu § 1 Nr. 2 b) OEG nur bei vor­sätz­li­cher Schä­di­gung der ver­si­cher­ten Per­son eine Erhö­hung des Sub­li­mits auf 500.000 Euro mög­lich. Nicht erwei­ter­bar wären jedoch Leis­tun­gen, die über die gesetz­li­che Haf­tung hin­aus­ge­hen. Hier greift der Aus­schluss­tat­be­stand im Rah­men der Erwei­ter­ten Vor­sor­ge. Inwie­fern hier die Würt­tem­ber­gi­sche im Unter­schied zur Haft­pflicht­kas­se unab­hän­gig von einem amt­li­chen Bewil­li­gungs­be­scheid leis­tet, ist dort bedin­gungs­sei­tig unklar, da die Leis­tung „im Rah­men des Opfer­schut­zes“ erfolgt, womit wahr­schein­lich ein Bezug auf das Opfer­ent­schä­di­gungs­ge­setz gemeint ist. Ande­rer­seits sieht § 3a OEG selbst bei Ver­lust meh­re­rer Glied­ma­ßen oder bei schwe­ren Ver­bren­nun­gen kei­ne Leis­tung über 28.500 Euro vor, so dass bei der Würt­tem­ber­gi­schen ein Bezug auf das Opfer­ent­schä­di­gungs­ge­setz schwer nach­zu­voll­zie­hen wäre. Laut Haft­pflicht­kas­se sei auch durch die­sen Ver­weis kei­ne Erwei­te­rung des Ver­si­che­rungs­schut­zes auch um psy­chi­sche Schä­den mög­lich. Hier­zu ein Beispiel:

„Frau S. wird am 05.05.2010 bei einem Besuch in einer ande­ren Stadt von einem Bekann­ten ver­ge­wal­tigt. Sie erlei­det in Fol­ge der Tat eine Post­trau­ma­ti­sche Belas­tungs­stö­rung. Im ers­ten Jahr nach der Tat kann sie über­haupt nicht allein sein, sie ist für acht Mona­te arbeits­un­fä­hig geschrie­ben. Nach­dem sie sich in sta­tio­nä­re Behand­lung bege­ben und anschlie­ßend eine Psy­cho­the­ra­pie begon­nen hat, geht es ihr lang­sam etwas bes­ser. Im April 2011 geht sie wie­der allei­ne nach drau­ßen und kann auch wie­der arbei­ten. Wei­ter­hin hat sie jedoch jede Nacht Alb­träu­me und cir­ca drei- bis vier­mal im Monat auch soge­nann­te Flash­backs. Sie ver­mei­det es wei­ter­hin, in die Stadt zu fah­ren, in der die Tat gesche­hen ist. Gegen die auf­tre­ten­den Panik­at­ta­cken nimmt sie Medikamente.

Das Ver­sor­gungs­amt erkennt an, dass Frau S. für die Zeit von Mai 2010 bis März 2011 unter einer schwe­ren Stö­rung mit mit­tel­gra­di­gen sozia­len Anpas­sungs­schwie­rig­kei­ten gelit­ten hat und der GdS für die­sen Zeit­raum 50 betrug. Für die Zeit ab April 2011 wird die ver­blei­ben­de reak­ti­ve psy­chi­sche Stö­rung als stär­ker behin­dern­de Stö­rung mit wesent­li­cher Ein­schrän­kung der Erleb­nis­fä­hig­keit ein­ge­ord­net und mit einem GdS von 40 bewer­tet. Frau S. erhält für den Zeit­raum von Mai 2010 bis März 2011 eine Grund­ren­te in Höhe von 233 Euro, ab April 2011 in Höhe von 174 Euro monat­lich.“[1]

Bei der Höhe der Leis­tung zu berück­sich­ti­gen ist, dass im Ein­zel­fall der vor­he­ri­ge Ver­brauch ver­wert­ba­ren Ver­mö­gens der ver­si­cher­ten Per­son erfor­der­lich sein kann (sie­he Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt, Urteil vom 17.07.2019, Az. 5 C 5/18[2]), so dass gera­de Per­so­nen, die von Alg II leben, im Zwei­fel kei­nen rea­len Leis­tungs­an­spruch gegen­über dem Ver­si­che­rer durch­set­zen können.

  • Ver­si­che­rungs­schutz auch bei Unklar­heit, ob ein Ver­si­che­rungs­fall in die Ver­trags­lauf­zeit des aktu­el­len oder des vor­he­ri­gen Ver­si­che­rers fällt (unkla­rer Zeit­punkt des Ver­si­che­rungs­fal­les).
  • Zufrie­den­heits­ga­ran­tie“ im Rah­men der ver­trag­li­chen und gesetz­li­chen Mög­lich­kei­ten. Der rea­le Mehr­wert der Klau­sel ist nicht erkenn­bar. Vor allem dürf­te die­se Zusi­che­rung als Mar­ke­ting­gag ange­se­hen wer­den. Der Ver­si­che­rer sieht dies anders:

„Kein Mar­ke­ting­ag, son­dern die seit Jahr­zehn­ten geleb­te Pra­xis bzw. der geleb­te Ser­vice ist nun­mehr kein unge­schrie­be­nes Gesetz mehr“

  • Obwohl es sich bei der Haft­pflicht­kas­se um einen Ver­si­che­rungs­ver­ein auf Gegen­sei­tig­keit han­delt, sieht § 4 der Sat­zung aus­drück­lich kei­ne Nach­schuss­pflicht der Mit­glie­der (also der Ver­si­che­rungs­neh­mer) vor.
  • Ver­si­che­rungs­schutz besteht für Haft­pflicht­an­sprü­che Drit­ter aus dem Gebrauch von fern­ge­steu­er­ten Luft­fahr­zeu­gen (z.B. Droh­nen, Sport­lenk­dra­chen, Flug­mo­del­len, Fes­sel­dra­chen oder Lenk­dra­chen), sofern deren Flug­ge­wicht 5 kg nicht über­steigt. Obwohl das Eigen­tum sol­cher Fahr­zeu­ge nicht aus­drück­lich klar­ge­stellt wird, argu­men­tiert der Ver­si­che­rer damit, dass „der Gebrauch auch das Eigen­tum“ ein­schlie­ße. Selbst­ver­ständ­lich gilt: „Frem­de Nutzer/nicht mit­ver­si­cher­te Per­so­nen genie­ßen kei­nen Ver­si­che­rungs­schutz“. Der Ver­si­che­rer führt hier­zu wei­ter aus, dass sich die Mit­ver­si­che­rung „aus dem Umkehr­schluss von A1‑6.11.2“ ergä­be, dies „Auch gemäß ein­schlä­gi­ger Fach­li­te­ra­tur“.
  • Ver­si­che­rungs­schutz besteht für Haft­pflicht­an­sprü­che Drit­ter aus dem Gebrauch eige­ner Segel­fahr­zeu­ge bis 25 m² Segel­flä­che ohne Treib­sät­ze sowie für eige­ne Motor­boo­te, sofern für deren Füh­ren jeweils kei­ne behörd­li­che Erlaub­nis erfor­der­lich ist, bis zu einer Motor­stär­ke von 15 PS / 11,03 kW. Wie bei den bekann­ten Wett­be­wer­bern auch, sieht auch die Haft­pflicht­kas­se kei­ne bedin­gungs­sei­ti­ge Defi­ni­ti­on der Segel­flä­che vor. Nach Rück­spra­che mit dem Ver­si­che­rer wur­de fol­gen­de Defi­ni­ti­on geboten:

„Es zählt die gesam­te Segel­flä­che (Groß‑, Fock‑, evtl. Besan­se­gel) – inklu­si­ve Spinna­ker, Genua und wei­te­re Zusatzsegel.“

  • Der Gebrauch frem­der Motor­boo­te ist bei der Haft­pflicht­kas­se mit­ver­si­chert, sofern dies nur gele­gent­lich geschieht und kei­ne behörd­li­che Erlaub­nis vor­aus­setzt. In Deutsch­land wird eine sol­che Erlaub­nis ab 15 PS für Motor­boo­te und ab 5 PS für Jet­ski vor­aus­ge­setzt. Jet­skis sind nach den Bedin­gun­gen der Haft­pflicht­kas­se dort nicht aus­drück­lich mit­ver­si­chert. Da es sich jedoch um „ein Was­ser­fahr­zeug mit Motor“ han­de­le, sei die Mit­ver­si­che­rung „dem­nach gege­ben“. Auch zu die­ser Klau­sel stellt der Ver­si­che­rer das Eigen­tum nicht geson­dert klar. Es gel­ten die oben benann­ten Aus­füh­run­gen zu den Luft­fahr­zeu­gen. Hier gel­te der Umkehr­schluss aus Zif­fer A1.6.12.2. Durch Ver­weis auf die Erwei­ter­te Vor­sor­ge und Zif­fer 6.12.1 (1) der AVB PHV Pre­mi­um (Stand 06.2020) der Würt­tem­ber­gi­schen wäre der gele­gent­li­che Gebrauch frem­der, auch ver­si­che­rungs­pflich­ti­ger, Motor­boo­te und Jet­skis bis 150 PS / 110 kW versichert.
  • Im selbst genutz­ten Risi­ko (Post­an­schrift / pri­va­te Anschrift des Ver­si­che­rungs­neh­mers) besteht Ver­si­che­rungs­schutz für den Ver­si­che­rungs­neh­mer als Inha­ber eines selbst genutz­ten Heiz­öl­tanks ohne Begren­zung des Fas­sungs­ver­mö­gens.  Ent­ge­gen den Bedin­gun­gen vie­ler Wett­be­wer­ber sieht die Haft­pflicht­kas­se fol­gen­de beson­de­ren Oblie­gen­hei­ten vor:

„Vor­aus­set­zung für den Ver­si­che­rungs­schutz ist, dass

• bei unter­ir­di­schen Tanks

o die Prü­fung gemäß gesetz­li­cher Vor­schrif­ten durch­ge­führt wird und dabei fest­ge­stell­te Män­gel unver­züg­lich besei­tigt werden,

o eine akus­ti­sche und opti­sche Leck­an­zei­ge vor­han­den ist.

• bei ober­ir­di­schen Tanks mit einem Gesamt­fas­sungs­ver­mö­gen von mehr als 10.000 Liter Gesamt­fas­sungs­ver­mö­gen die Prü­fung gemäß gesetz­li­cher Vor­schrif­ten durch­ge­führt wird und dabei fest­ge­stell­te Män­gel unver­züg­lich besei­tigt werden.“

Mit­ver­si­chert sind Eigen­schä­den an unbe­weg­li­chen Sachen des Ver­si­che­rungs­neh­mers, die durch den bestim­mungs­wid­ri­gen Aus­tritt von Heiz­öl entstehen.

  • Mit­ver­si­chert ist die gesetz­li­che Haft­pflicht des Ver­si­che­rungs­neh­mers aus der Unter­hal­tung einer Flä­chen­geo­ther­mie­an­la­ge, wobei nur die unter­ir­di­schen Tei­le ver­si­chert sind (z. B. Erd­ab­sor­bern, Erd­kol­lek­to­ren / Slin­kys, Erd­kör­ben) zu den ver­si­cher­ten Immo­bi­li­en. Haft­pflicht­an­sprü­che Drit­ter wegen Boh­run­gen von Geo­ther­mie­an­la­gen (z. B. Tie­fen­boh­run­gen) sind nur nach beson­de­rer Ver­ein­ba­rung mit­ver­si­chert. Dies gilt auch für eine Ände­rung bereits bestehen­der Anlagen.
  • Mit­ver­si­chert ist die gesetz­li­che Haft­pflicht des Ver­si­che­rungs­neh­mers als Inha­ber von Flüs­sig­gas­tanks zu den ver­si­cher­ten Immobilien.
  • Kin­der genie­ßen übli­cher­wei­se Ver­si­che­rungs­schutz über die pri­va­te Haft­pflicht­ver­si­che­rung des ande­ren Eltern­tei­les, auch wenn sie sich in der Obhut des Ande­ren befin­den. Dies setzt aber vor­aus, dass die­ser ande­re Eltern­teil auch tat­säch­lich Ver­si­che­rungs­schutz im erfor­der­li­chen Umfang und erfor­der­li­cher Höhe besitzt, was nicht immer der Fall ist. Gera­de bei Kin­dern von dau­ernd getrennt­le­ben­den oder geschie­de­nen Kin­dern kann es in vie­len Sin­gle-Tari­fen auch bei vor­han­de­nem Ver­si­che­rungs­schutz durch den ande­ren Eltern­teil zu Ver­si­che­rungs­lü­cken kom­men (z. B. wäh­rend des Feri­en­um­gangs). Bei der Haft­pflicht­kas­se gilt die gesetz­li­che Haft­pflicht des Ver­si­che­rungs­neh­mers aus der Auf­sichts­pflicht von voll­jäh­ri­gen Kin­dern unter bis zu einem Jahr nach dem Ende der Schul- bzw. beruf­li­chen Erst­aus­bil­dung (falls in unmit­tel­ba­rem Anschluss an die­se Aus­bil­dungs­maß­nah­me eine Arbeits­lo­sig­keit bzw. War­te­zeit ein­tre­ten soll­te) auch im Sin­gle­ta­rif als mit­ver­si­chert (wei­te­re Aus­nah­men sie­he Zif­fer A1-11.1.2 bzw. Zif­fer A4-11.1.2). Soll­te kein Ver­si­che­rungs­schutz über die PHV des ande­ren Eltern­teils bestehen, besteht also auch im Sin­gle­ta­rif Ver­si­che­rungs­schutz für die Kin­der des Versicherungsnehmers:

„Vor­aus­set­zung für die Mit­ver­si­che­rung ist, dass die Eltern des oben genann­ten Per­so­nen­krei­ses getrennt leben oder geschie­den sind und die­se übli­cher­wei­se nicht mit dem Ver­si­che­rungs­neh­mer in häus­li­cher Gemein­schaft leben und bei die­sem auch nicht poli­zei­lich gemel­det sind.“

Dane­ben besteht bedin­gungs­ge­mäß Ver­si­che­rungs­schutz für die Auf­sichts­pflicht des Fami­li­en–  und Haus­halts­vor­stan­des über Min­der­jäh­ri­ge (sie­he Zif­fer A5‑6.1 Abs. 1).

  • Ver­si­che­rungs­schutz besteht für gesetz­li­che Haft­pflicht­an­sprü­che aus der Unter­hal­tung einer Wandladestation/Wallbox. Wandladestationen/Wallboxen im Sin­ne der Bedin­gun­gen sind Anla­gen zur Strom­ver­sor­gung von Elek­tro­fahr­rä­dern, ‑Rol­lern, – Scoo­tern und Elek­tro­kraft­fahr­zeu­gen (inkl. Hybrid). Kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht, wenn die Wandladestation/Wallbox mit Gewinn­erzie­lungs­ab­sich­ten betrie­ben wird. Vor­aus­set­zung für den Ver­si­che­rungs­schutz ist die Instal­la­ti­on durch einen Fachbetrieb.
  • optio­na­ler Bau­stein „Inter­net Rechts­schutz – Jur­Cy­ber Pri­vat“, u. a. tele­fo­ni­sche Rechts­be­ra­tung in pri­va­ten Rechts­an­ge­le­gen­hei­ten zum Inter­net­ri­si­ko, psy­cho­lo­gi­sche Akut­in­ter­ven­ti­on, bis zu 30.000 Euro für indi­vi­du­el­les Repu­ta­ti­ons­ma­nage­ment sowie bis 5.000 Euro (50 Euro Selbst­be­halt) für die Löschung ruf­schä­di­gen­der Inhalte.
  • optio­na­ler Bau­stein Straf­recht Plus Pri­vat als Beschul­dig­ter in Straf- und Ord­nungs­wid­ri­gen­kei­ten­ver­fah­ren sowie in dis­zi­pli­nar- und stan­des­recht­li­chen Ver­fah­ren bis 1 Mil­lio­nen Euro mit 125 Euro Selbst­be­halt. Der Ver­si­che­rungs­schutz gilt im pri­va­ten, im ehren­amt­li­chen und im beruf­li­chen, nicht jedoch im selbst­stän­di­gen Bereich.
  • im Rah­men der optio­na­len Dienst- / Amts­haft­pflicht ergän­zend Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an Kraft­fahr­zeu­gen und Was­ser­fahr­zeu­gen des Dienst­herrn bis 50.000 Euro. Der bei­trags­freie Ein­schluss einer Dienst­haft­pflicht­ver­si­che­rung mit Ver­weis auf die Erwei­ter­te Vor­sor­ge der Haft­pflicht­kas­se sowie z. B. den Tarif Infi­ni­tus der Interl­loyd (Stand 01.2020) mit kos­ten­lo­sem Ein­schluss einer sol­chen blie­be erfolg­los, da hier nach Zif­fer B1‑6.2.7 eine Erwei­te­rung des Ver­si­che­rungs­schut­zes für Schä­den durch „beruf­li­che und gewerb­li­che Risi­ken“ aus­ge­schlos­sen ist, wäh­rend die Interl­loyd für ver­be­am­te­te und ange­stell­te Leh­rer eine bei­trags­freie Mit­ver­si­che­rung bis in Höhe von 3 Mil­lio­nen Euro vorsieht.

Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs Ein­fach Kom­plett der Haftpflichtkasse

  • Inno­va­ti­ons­klau­sel gilt nach dem Wort­laut nur, wenn durch ein Tari­f­up­date aus­schließ­lich Ver­bes­se­run­gen vor­ge­nom­men wer­den, d.h. es besteht kein Anspruch auf die­se Leis­tung, wenn ein Tari­f­up­date neben bei­spiels­wei­se 20 Ver­bes­se­run­gen eine ein­zi­ge Stel­le besitzt, die auch zum Nach­teil des Kun­den füh­ren könn­te. In sei­nem Anschrei­ben an den Ver­trieb schrieb der Ver­si­che­rer hier­zu wie folgt:

„Übri­gens ist der Ver­si­che­rungs­schutz Ihrer Kun­den mit unse­rer Inno­va­ti­ons­ga­ran­tie stets aktu­ell. Sie ist ein Ver­spre­chen für die Zukunft. So gel­ten alle Ver­bes­se­run­gen des neu­en Tarifs auto­ma­tisch auch für Bestands­kun­den, wenn sie das glei­che Bei­trags­ni­veau errei­chen. Den aktu­el­len Leis­tungs­stand jedes Ver­tra­ges kön­nen Sie jeder­zeit im Extra­net ein­se­hen.“ [3]

Das kann so ver­stan­den wer­den, dass Kun­den älte­rer Tarif­ge­ne­ra­tio­nen nicht auto­ma­tisch von den Ver­bes­se­run­gen des neu­en Tari­fes pro­fi­tie­ren, son­dern dies stets im Ein­zel­fall zu über­prü­fen ist. Der Ver­si­che­rer stellt hier­zu sei­ne Aus­le­gung klar:

„Wir kön­nen hier und haben auch hier bereits eine ver­bind­li­che Aus­sa­ge getroffen.

Alle unse­re Kun­den pro­fi­tie­ren von den Leis­tun­gen des neu­en Tari­fes, wenn sie das glei­che Bei­trags­ni­veau erreicht haben!

Ein Bestands­ver­trag auch (PHV Ein­fach Gut/Besser/Besser Plus/Komplett) pro­fi­tiert von den neu­en bes­se­ren Leis­tun­gen, wenn das Bei­trags­ni­veau erreicht wur­de. Dies ist ggf. durch eine Bei­trags­an­glei­chung geschehen.“

Wei­ter wur­de klargestellt,

„dass die Ver­bes­se­run­gen gel­ten, auch wenn eine Stel­le zum Nach­teil des füh­ren könnte!“

  • Im Zusam­men­hang der Mit­ver­si­che­rung der Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen und Solar­an­la­gen sowie der damit ver­bun­de­nen Ein­spei­sung des Stroms in das Netz eines Strom­ver­sor­gungs­un­ter­neh­mens besteht ein Aus­schluss von Haft­pflicht­an­sprü­chen wegen Schä­den an elek­tri­schen Lei­tun­gen auf frem­den Grund­stü­cken. Hier­für fehlt dann auch die Abwehr unbe­rech­tig­ter Ansprü­che. Posi­tiv ist, dass die Mit­ver­si­che­rung sowohl von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen als auch von Block­heiz­kraft­wer­ken ohne Leis­tungs­be­gren­zung erfolgt. Dar­aus erge­ben sich jedoch auch Fra­gen für den Ver­si­che­rungs­schutz. Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen unter 10 kWp bzw. Block­heiz­kraft­wer­ke unter 2,5 kWp zäh­len recht­lich nicht als unter­neh­me­ri­sches Eigen­tum, somit ist auch kei­ne Mit­ver­si­che­rung als Klein­un­ter­neh­mer erfor­der­lich. Nur in die­sem Fall besteht dann also unstrit­tig eine Mit­ver­si­che­rung der Umwelt­scha­den­de­ckung. Für Anla­gen, die als unter­neh­me­ri­sches Risi­ko ein­zu­ord­nen sind, fehlt es hin­ge­gen an einer ent­spre­chen­den Klar­stel­lung. Der Ver­si­che­rer stellt jedoch auf Nach­fra­ge klar, dass kei­ne sepa­ra­te Betrei­ber­haft­pflicht­ver­si­che­rung erfor­der­lich ist, wenn sich eine Pho­to­vol­ta­ik- oder Solar­an­la­ge auf dem Dach eines Ein­fa­mi­li­en­hau­ses mit fremd ver­mie­te­ter Ein­lie­ger­woh­nung befin­det. Außer­dem schreibt das Unternehmen:

„Es gibt kei­nen Aus­schluss im Rah­men der Umwelt­scha­dens­de­ckung für die Kleinunterehmer“.

Ein wei­te­res Pro­blem ergibt sich, wenn der Eigen­tü­mer einer ver­si­cher­ten Immo­bi­lie vom Eigen­tü­mer der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge im Grund­buch abweicht. In die­sem Fall sehen die Bedin­gun­gen der Haft­pflicht­kas­se kei­nen aus­drück­li­chen Ver­zicht auf Regress­an­sprü­che gegen­über mit­ver­si­cher­ten Ange­hö­ri­gen vor. Viel­mehr erge­be sich die­ser aus § 86 (3) VVG:

„Über­gang von Ersatzansprüchen

(1) 1Steht dem Ver­si­che­rungs­neh­mer ein Ersatz­an­spruch gegen einen Drit­ten zu, geht die­ser Anspruch auf den Ver­si­che­rer über, soweit der Ver­si­che­rer den Scha­den ersetzt. 2Der Über­gang kann nicht zum Nach­teil des Ver­si­che­rungs­neh­mers gel­tend gemacht werden.

[…]

(3) Rich­tet sich der Ersatz­an­spruch des Ver­si­che­rungs­neh­mers gegen eine Per­son, mit der er bei Ein­tritt des Scha­dens in häus­li­cher Gemein­schaft lebt, kann der Über­gang nach Absatz 1 nicht gel­tend gemacht wer­den, es sei denn, die­se Per­son hat den Scha­den vor­sätz­lich verursacht.“

 Unstrit­ti­ger Ver­si­che­rungs­schutz besteht also nur, wenn etwa der Ver­si­che­rungs­neh­mer ver­hei­ra­tet ist, bei­de Part­ner sowohl als Eigen­tü­mer von Immo­bi­lie als auch Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge im Grund­buch ste­hen und wenn die ver­si­cher­te Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge eine maxi­ma­le Leis­tung von unter 10 kWp bzw. das ver­si­cher­te Block­heiz­kraft­werk eine Leis­tung unter 2,5 kWp hat. Bedin­gungs­sei­tig unge­klärt ist fer­ner, ob Ver­si­che­rungs­schutz besteht, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer in sei­nem selbst­ge­nutz­ten Ein­fa­mi­li­en­haus mit Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge auf dem Dach eine Ein­lie­ger­woh­nung ver­mie­tet. Zählt das Gebäu­de in die­sem Fall als mit­ver­si­cher­tes eigen­be­wohn­tes Ein­fa­mi­li­en­haus oder ist eine sepa­ra­te Betrei­ber­haft­pflicht erfor­der­lich, weil die Haft­pflicht­kas­se das Ein­fa­mi­li­en­haus auf­grund der ver­mie­te­ten Ein­lie­ger­woh­nung nicht mehr als eigen­ge­nutzt ansieht?

Die Haft­pflicht­kas­se stellt hier­zu klar:

„Es ist geklärt, da wir expli­zit Ver­si­che­rungs­schutz gewäh­ren für das HUG Risi­ko, als auch die Ver­mie­tung von bis zu zwei Wohn­ein­hei­ten im selbst­ge­nutz­ten Mehr­fa­mi­li­en­haus (Post­an­schrift VN)“

  • Wie all­ge­mein üblich bie­tet die Haft­pflicht­kas­se Ver­si­che­rungs­schutz für ehren­amt­li­che Tätig­kei­ten (z. B. im Rah­me eines Sport­ver­eins). Nicht ver­si­chert sind jedoch hoheit­li­che Ehren­äm­ter (z. B. Ange­hö­ri­ge der frei­wil­li­gen Feu­er­wehr, Auf­sichts­rat einer Spar­kas­se, Bür­ger­meis­ter, ehren­amt­li­cher Rich­ter, Gemein­de­rats­mit­glie­der, Schöf­fen, Wahl­hel­fer), Tätig­kei­ten als Vor­stand eines Ver­eins (z. B. Vor­stand eines Sport­ver­eins) oder wirt­schaft­li­che / sozia­le Ehren­äm­ter mit beruf­li­chem Cha­rak­ter (z. B. Betriebs­rä­te, Kin­der­gar­ten­ver­ei­ne, Ver­si­cher­ten­äl­tes­te). Durch Ver­weis auf § 4 Nr. 1 f) des Tarifs XXL der Inter­Risk könn­te man hier eine teil­wei­se Bes­ser­stel­lung auf Basis der Erwei­ter­ten Vor­sor­ge her­lei­ten. Aus­ge­schlos­sen sind dort jedoch u. a. „beruf­li­che und gewerb­li­che Risi­ken, so dass zumin­dest gesetz­li­che Haft­pflicht­an­sprü­che im Zusam­men­hang mit hoheit­li­chen Ehren­äm­tern ohne beruf­li­chen Cha­rak­ter ver­si­cher­bar wären.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung der Tätig­keit als Baby­sit­ter. Laut Haft­pflicht­kas­se bestehe hier Ver­si­che­rungs­schutz über die Tagesmutter-Klausel.
  • Benann­te selbst­stän­di­ge Neben­tä­tig­kei­ten (z.B. Allein­un­ter­hal­ter, Dozent, Foto­graf, Fri­seur, Influen­cer, Musik­leh­rer, Tier­be­treu­er oder Musik- und Nach­hil­fe­leh­rer) sind bis zu einem jähr­li­chen Umsatz von 22.000 Euro mit­ver­si­chert. Hier­zu stellt der Ver­si­che­rer klar:

„dass Arbeits­lo­sig­keit des Part­ner oder ALG 2 Bezug, sowie sons­ti­ge Trans­fer­leis­tun­gen expli­zit nicht als Teil des Lebens­un­ter­hal­tes ange­se­hen werden.“

Voraus­set­zun­gen für den Ver­si­che­rungs­schutz sind u.a., dass kein Per­so­nal beschäf­tigt wird (anders als bei ein­zel­nen Wett­be­wer­bern auch kei­ne Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen) und zum ande­ren, dass eine Haupt­tä­tig­keit bestehen muss und dass die Neben­tä­tig­keit in der Frei­zeit des Ver­si­che­rungs­neh­mers aus­ge­übt wird und dass der über­wie­gen­de Lebens­un­ter­halt vom Ver­si­che­rungs­neh­mer ander­wei­tig bestrit­ten wird. Wer also als Arbeits­lo­ser mit Tup­per­par­tys oder als DJ etwas Geld für die Fami­lie hin­zu­ver­die­nen möch­te, ist über die Haft­pflicht­kas­se nicht mit­ver­si­chert. Bei Haus­frau­en / – män­nern oder als Part­ner eines rei­chen Pri­va­tiers bestehe hin­ge­gen Ver­si­che­rungs­schutz. Der Ver­si­che­rer stellt klar, dass hier „der Lebens­un­ter­halt durch den Part­ner sicher­ge­stellt“ wer­de.

Der Ver­kauf auf Floh­märk­ten und Basa­ren ist nur dann ohne beson­de­re Ver­ein­ba­rung ver­si­chert, wenn es sich z. B. um den Ver­kauf von Geschirr und sons­ti­gen Haus­halts­wa­ren oder um den Ver­kauf von Sou­ve­nirs han­delt. Auch die Zeitungs‑, Zeit­schrif­ten- und Pro­spekt­zu­stel­lung oder die Tätig­keit als Tra­ge­be­ra­ter ist nur im Rah­men einer Indi­vi­du­al­ver­ein­ba­rung ver­si­chert. Da es sich um „beruf­li­che und gewerb­li­che Risi­ken“ han­delt, ist hier eine Leis­tungs­er­wei­te­rung durch Ver­weis auf die erwei­ter­te Vor­sor­ge nur ein­ge­schränkt mög­lich. Gemäß Klar­stel­lun­gen aus dem Jah­re 2013 wür­den höhe­re Umsatz­gren­zen bei einem Wett­be­wer­ber als Erwei­te­rung eines bekann­ten und bereits vom Ver­si­che­rer gewähr­ten Ver­si­che­rungs­schut­zes gewer­tet. Ent­spre­chend ist davon aus­zu­ge­hen, dass auch auf Beru­fe ver­wie­sen wer­den kann, die aktu­ell bei der Haft­pflicht­kas­se nicht als aus­drück­lich mit­ver­si­chert gel­ten. Auch könn­te man im Rah­men der Erwei­ter­ten Vor­sor­ge dar­auf ver­wei­sen, dass Wett­be­wer­ber wie Jani­tos oder Kon­zept & Mar­ke­ting auch dann Ver­si­che­rungs­schutz für benann­te neben­be­ruf­li­che Tätig­kei­ten bie­ten, wenn die­se zum Bei­spiel von einem Arbeits­lo­sen oder Pri­va­tier ohne wei­te­res Ein­kom­men aus­ge­übt wer­den. Die­se Punk­te wur­den bis­lang nicht vom Ver­si­che­rer klar­ge­stellt. Der Ver­si­che­rer schreibt hierzu:

Auch in die­sem Fall wür­de dann die Erwei­ter­te Vor­sor­ge grei­fen

Aus­ge­schlos­sen sind gesetz­li­che Haft­pflicht­an­sprü­che „aus Besitz und Betrieb von Anla­gen zur Lage­rung und/oder Beför­de­rung von gewäs­ser­schäd­li­chen Stof­fen sowie das Abwas­ser­an­la­gen- und Ein­wir­kungs­ri­si­ko“ im Zusam­men­hang mit der Aus­übung ver­si­cher­ter neben­be­ruf­li­cher Tätig­kei­ten. Ein­ge­schlos­sen sind hin­ge­gen öffent­lich-recht­li­che Ansprü­che wegen eines Umwelt­scha­dens nach dem Umwelt­scha­dens­ge­setz.

Pau­schal mit­ver­si­chert ist das Klein­ge­wer­be­ri­si­ko aus dem Betrieb von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen und Block­heiz­kraft­wer­ken , also auch bei einer Gewer­be­an­mel­dung (sie­he dort).

Wie auch bei den Wett­be­wer­bern aus­ge­schlos­sen sind im Rah­men der mit­ver­si­cher­ten Neben­tä­tig­kei­ten gesetz­li­che Haft­pflicht­an­sprü­che wegen ech­ter Ver­mö­gens­schä­den sowie unech­ter Ver­mö­gens­schä­den (d. h. Per­so­nen- oder Sach­fol­ge­schä­den). Gera­de für eine Tätig­keit etwa als Influen­cer wäre hier zwin­gend eine eigen­stän­di­ge Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung angeraten.

Bei­spie­le:

• Ein Foto­graf lädt ver­se­hent­lich das Akt­fo­to einer Kun­din hoch. Die­se ver­liert daher ihren Job oder bekommt ander­wei­ti­ge Nach­tei­le im pri­va­ten oder beruf­li­chen Bereich.

• Einem Musi­ker wird von einem Drit­ten die Aus­fahrt ver­sperrt oder er gerät auf einer Demons­tra­ti­on in eine poli­zei­li­che Maß­nah­me. Infol­ge­des­sen ver­passt er sei­nen Auf­tritt bei einer Hoch­zeit. Gegen ihn wer­den Haft­pflicht­an­sprü­che wegen eines Ver­mö­gens­scha­dens (z. B. kurz­fris­tig erfor­der­li­che Buchung eines ande­ren, aber teu­re­ren Musi­kers) gel­tend gemacht. Als Fol­ge möch­te der Ver­si­che­rungs­neh­mer Ver­si­che­rungs­schutz für die Abwehr unbe­rech­tig­ter Ansprü­che gel­tend machen. Gleich­wohl steht es dem Musi­ker natür­lich frei, sei­ner­seits einen Eigen­scha­den gegen den Drit­ten gel­tend zu machen, um dort sei­ner­seits in Regress zu gehen.

Aus­ge­schlos­sen sind auch Tätig­keits- und Bear­bei­tungs­schä­den (z. B. bei einem Gärt­ner). Mit­ver­si­chert sind hin­ge­gen öffent­lich-recht­li­che Ansprü­che wegen eines Umwelt­scha­dens nach dem Umwelt­scha­dens­ge­setz.

  • Nicht mit­ver­si­chert ist Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch schuld­lo­sen Ver­lust ver­si­cher­ter Schlüs­sel (z.B. durch Raub). Eine Erwei­te­rung durch Ver­weis auf die erwei­ter­te Vor­sor­ge ist nicht mög­lich, da es sich um Schä­den über die gesetz­li­che Haf­tung hin­aus handelt.
  • Welt­wei­ter Ver­si­che­rungs­schutz für vor­über­ge­hen­de Aus­lands­auf­ent­hal­te ohne zeit­li­che Befris­tung. Aus­ge­schlos­sen sind jedoch Ent­schä­di­gun­gen mit Straf­cha­rak­ter (z. B. puni­ti­ve und exem­pla­ry dama­ges sowie Ent­schä­di­gun­gen nach dem fran­zö­si­schen Code Civil). Der Aus­schluss für Ent­schä­di­gun­gen mit Straf­cha­rak­ter ist eine Schlech­ter­stel­lung gegen­über Zif­fer 5.1 Tarif­struk­tur IX der unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV mit Stand 04.2016 bzw. A1‑6.14 der AVB PHV mit Stand 05.2020. Da der Ver­si­che­rer eine GDV-Garan­tie bezo­gen auf die jeweils neu­es­ten Ver­bands­emp­feh­lun­gen bie­tet, lässt sich die­se Schlech­ter­stel­lung dadurch heilen.
  • Aus­ge­schlos­sen im Rah­men der Inter­net­klau­sel sind gesetz­li­che Haft­pflicht­an­sprü­che wegen unbe­fug­ter Ein­grif­fe in frem­de Daten­ver­ar­bei­tungs­sys­te­me.  Ver­si­che­rungs­schutz besteht jedoch für die Abwehr unbe­rech­tig­ter Ansprü­che. Die benann­te Ein­schrän­kung kann mit Ver­weis auf die ver­bind­li­che Erläu­te­rung zu § 1 des Tarifs XXL der Inter­Risk (Stand 24.10.2017) in Ver­bin­dung mit der Erwei­ter­ten Vor­sor­ge der Haft­pflicht­kas­se ent­fal­len, da dort seit Jah­ren kein ent­spre­chen­der Aus­schluss mehr besteht.

Um den Ver­si­che­rungs­schutz nicht zu gefähr­den, soll­te der Ver­si­che­rungs­neh­mer u. a. regel­mä­ßig Updates instal­lie­ren und auch eine funk­tio­nie­ren­de Fire­wall vor­wei­sen können:

„Der Ver­si­che­rungs­neh­mer ist ver­pflich­tet dafür zu sor­gen, dass sei­ne aus­zu­tau­schen­den, zu über­mit­teln­den, bereit­ge­stell­ten Daten durch Sicher­heits­maß­nah­men und/oder ‑tech­ni­ken gesi­chert oder geprüft wer­den bzw. wor­den sind, die dem Stand der Tech­nik ent­spre­chen. Die­se Maß­nah­men kön­nen auch durch Drit­te erfolgen.“

  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung gericht­lich gel­tend gemach­ten Sach­schä­den mit­ver­si­cher­ter Per­so­nen unter­ein­an­der.
  • Kei­ne Klar­stel­lung, inwie­fern der Betrieb einer Klein­klär­an­la­ge aus­schließ­lich für die eige­nen häus­li­chen Abwäs­ser inklu­si­ve der Ein­lei­tung in ein Gewäs­ser mit­ver­si­chert ist. Der Ver­si­che­rer ver­weist hier auf die aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung einer pri­va­ten Abwas­ser­gru­be, jedoch ohne Ein­lei­tung in ein Gewäs­ser. Für eine sol­che Mit­ver­si­che­rung sei laut Ver­si­che­rer eine sepa­ra­te Gewäs­ser­scha­dens­haft­pflicht­ver­si­che­rung für Scha­dens­er­satz­an­sprü­che nach § 89 Was­ser­haus­halts­ge­setz (WHG) erforderlich.
  • Nicht mit­ver­si­chert sind Miet­sach­schä­den an Heizungs‑, Maschinen‑, Kes­sel- oder Warm­was­ser­be­rei­tungs­an­la­gen[4]
  • Kei­ne Klar­stel­lung zur Mit­ver­si­che­rung (nicht) ver­si­che­rungs­pflich­ti­ger (Elektro-)Fahrräder. Aus­ge­schlos­sen sind ledig­lich ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Kraft­fahr­zeu­ge und Kraft­fahr­zeug­an­hän­ger. Da Fahr­rad­fah­ren zu den Gefah­ren des täg­li­chen Lebens gehört und „Elek­tro-Fahr­rä­der“ gemäß § 1 StVG nicht als Kfz zäh­len, ist eine Klar­stel­lung nicht zwin­gend erfor­der­lich. Auch die Haft­pflicht­kas­se stellt klar, dass eine Klar­stel­lung nicht erfor­der­lich sei.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Haft­pflicht­an­sprü­chen wegen Sen­kun­gen eines Grund­stücks sowie Erd­rut­schun­gen, u. a. Sach­schä­den an einem Bau­grund­stück oder den dar­auf befind­li­chen Gebäu­den oder Anla­gen. Auf­grund des feh­len­den Aus­schlus­ses besteht hier ent­spre­chen­der Ver­si­che­rungs­schutz, was auch vom Ver­si­che­rer bestä­tigt wur­de. Eine Klar­stel­lung sei nicht erforderlich.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung der Hal­tung von Nutz­tie­ren zu eigen­wirt­schaft­li­chen Zwe­cken. Der Ver­si­che­rer stellt jedoch klar, dass hier­für eine Mit­ver­si­che­rung gel­te, sofern dies nicht zu land­wirt­schaft­li­chen Zwe­cken gehal­ten wer­den oder die Hal­tung gewerb­lich bzw. beruf­lich erfol­ge. Hier­mit wird offen­bar Bezug genom­men auf Zif­fer A5‑6.9.1. Der Ver­si­che­rer führt aus:

„Gemäß ein­schlä­gi­ger Lite­ra­tur und Rechts­spre­chung sind Haus­tie­re zah­me Tie­re, die vom Men­schen gezo­gen und gehal­ten werden.

Hier­zu zäh­len z. B. Schwei­ne, Zie­gen, Scha­fen, Kat­zen und Geflügel.

Hun­de, Rin­der Pfer­de und sons­ti­ge Reit- und Zug­tie­re gel­ten aus­ge­schlos­sen, sowie die Hal­tung der mit­ver­si­cher­ten Tie­re zu land­wirt­schaft­li­chen oder gewerb­li­chen Zwecken.“

Auf­grund der beschrie­be­nen Rechts­la­ge sei laut Ver­si­che­rer an die­ser Stel­le kei­ne Klar­stel­lung erforderlich.

  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für das Ber­gen oder Ret­ten ver­si­cher­ter Tiere.
  • Im Rah­men der For­de­rungs­aus­fall­de­ckung besteht kei­ne Mit­ver­si­che­rung ech­ter Ver­mö­gens­schä­den. Ver­mö­gens­schä­den sind mit­ver­si­chert, sofern sie aus einem ent­stan­de­nen Per­so­nen- oder Sach­scha­den resul­tie­ren (Ver­mö­gens­fol­ge­schä­den).
  • Nicht mit­ver­si­chert sind Scha­den­er­satz­an­sprü­che aus der fahr­läs­si­gen Ver­let­zung von Kunst­ur­he­ber­rech­ten bzw. dem Recht am eige­nen Bild.
  • Kei­ne Klar­stel­lung zur Mit­ver­si­che­rung von Per­sön­lich­keits- und Namens­rechts­ver­let­zun­gen, jedoch feh­len­der Aus­schluss und somit mit­ver­si­chert. Aus­drück­li­cher Ein­schluss nur im Rah­men der Amts- und Dienst­haft­pflicht­ver­si­che­rung. Der Ver­si­che­rer stellt klar, dass auf­grund des feh­len­den Aus­schluss kei­ne Klar­stel­lung erfor­der­lich sei.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung psy­cho­lo­gi­scher Fol­ge­kos­ten für eine ver­si­cher­te Per­son infol­ge der Gewalt­tat eines Dritten.
  • Kei­ne Über­nah­me von Media­ti­ons­kos­ten aus Anlass eines Scha­den­fal­les aus dem Besitz oder Eigen­tum an Gebäu­de und Grundstücken.

Aus­ge­wähl­te Punk­te zum Tarif Ein­fach Kom­plett im Überblick

• Deckungs­sum­me bis zu 70 Mil­lio­nen Euro

• Erwei­ter­te Vor­sor­ge, Besitzstands‑, GDV- und Arbeitskreisgarantie

• Sum­men- und Konditionsdifferenzdeckung

• Über­nah­me der Voll­kas­ko-Selbst­be­tei­li­gung bei Car-Sharing

• Mit­ver­si­che­rung neben­be­ruf­li­cher Tätig­kei­ten setzt eine Haupt­tä­tig­keit voraus

• Ohne Miet­sach­schä­den an Heizungs‑, Maschinen‑, Kes­sel- oder Warmwasserbereitungsanlagen

• Ohne Betan­kungs­schä­den an gelie­he­nen oder unent­gelt­lich über­las­se­nen Kfz


[1] Deut­sches Insti­tut für Men­schen­rech­te „Ent­schä­di­gung nach dem Opfer­ent­schä­di­gungs­ge­setz und der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung. Betrof­fe­nen von Aus­beu­tung und Gewalt zu ihren Rech­ten ver­hel­fen. Eine Hand­rei­chung für Bera­tungs­stel­len“, Stand 02.2013, S. 21

[2] Sie­he „BVerwG Urteil v. 17.07.2019 – 5 C 5/18“ auf „daten​bank​.nwb​.de“ vom 17.09.2019. Auf­zu­ru­fen auf https://​daten​bank​.nwb​.de/​D​o​k​u​m​e​n​t​/​8​0​7​1​41/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 26.01.2022.

[3] E‑Mail des Ver­si­che­rers vom 12.01.2022 mit dem Betreff „Neue Pri­vat­haft­pflicht: Noch bes­ser, noch ein­fa­cher, noch innovativer“

[4] Sie­he hier­zu z. B. „LG Mag­de­burg, Urteil vom 08.10.2015 – 9 O 218/13 ‑057-“ auf „open​jur​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​open​jur​.de/​u​/​2​2​2​5​1​4​1​.​h​tml, zuletzt auf­ge­ru­fen am 08.02.2022.

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