Bei schönem Wetter fand heute am Landgericht Hildesheim die Abschlussverhandlung der Strafkammer gegen eine Alltagsbegleiterin statt, die angeklagt war wegen Urkundenfälschung und wegen des letztlich nicht bewiesenen Vorwurfes der fahrlässigen Tötung eines Menschen sowie gefährlicher Körperverletzung von zwei weiteren Personen in rechtlich damit zusammenhängen Fällen (siehe hier). Bereits beim gestrigen Termin, wurde das Verfahren bis auf den Vorwurf der Urkundenfälschung eingestellt (siehe hier).
Presse und wenig Zuschauer
Kurz vor Prozessbeginn waren 15 Personen im Zuschauerbereich, darunter auch die Tochter der Angeklagten, Frau Daria H. Im Pressebereich fanden sich unter Jan Fuhrhop von der HAZ (Hildesheimer Allgemeine Zeitung), eine Journalistin der dpa (zur Berichterstattung der dpa siehe hinten)sowie ein Berichterstatter einer wöchentlich erscheinenden Zeitung.
Die für 10 Uhr angesetzte Verhandlung fand mit Verspätung weniger Minuten statt. Zunächst einmal ging es um die Impfpässe der Angeklagten und ihrer als Zeugin anwesenden Tochter. Diese befanden sich als Asservate in der Hand des Gerichtes. Hierzu wurde gefragt, ob Einwände gegen eine im Sinne von Ziffer IV der Anklageschrift vom 16.07.2022 bestehen würden. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung stimmten diesem Ansinnen zu.
Das Gericht informierte darüber, dass Frau L. bislang vorstrafenfrei gewesen sei und die Beweisaufnahme abgeschlossen sei. Somit wurde zu den Schlussplädoyers aufgefordert.
Staatsanwaltschaft spricht von „sanftem Druck“
Die Staatsanwaltschaft fasste wesentliche Punkte des bisherigen Verfahrens zusammen. Deutlich wurde die persönliche Einordnung der Klägerseite durch die Formulierung, dass im Pflegeheim des Arbeitgebers ein „sanfter Druck“ zum Impfen ausgeübt worden sei und dass es ja „Erleichterungen für geimpfte Personen“ gegeben habe (also eine Rückgewähr von unveräußerlichen Grundwerten; der Autor). Der Lebensgefährte von Frau L. habe „weitgehend das Familienleben kontrolliert“ Dieser „schloss auch für Familienmitglieder aus, dass sie sich impfen lassen“. Den von ihr später in einer Apotheke digitalisierten und auch gebrauchten Impfausweis haben sie dann selbst ausgefüllt. Betont wurde die Vorlage des Impfzertifikats beim Arbeitgeber: „Dadurch galt sie als geimpft“.
Obwohl Frau L. die Infektion ihres Sohnes mit COVID-19 bekannt gewesen sei, habe sie ihren Arbeitgeber in dem Glauben gelassen, „geimpft“ zu sein. Wäre sie ungeimpft gewesen, hätte sie sich zu Hause in Quarantäne begeben müssen.
Eigene Ermittlungen der Pflegeheimleitung besprochen
Dann verwies die Staatsanwaltschaft auf den Umstand, wonach die Vorgesetzte von Frau L. wegen der vorher bekannten Impfskepsis und dem Erkranken verschiedener Personen in der Einrichtung an COVID-19 misstrauisch geworden sei. Den von ihrer Mitarbeiterin angeforderten Impfnachweis habe sie dann von Frau L. per WhatsApp erhalten und habe hierzu die ersten eigenen Recherchen angestellt. Schließlich, zur Rede gestellt, sei Frau L. geständig gewesen, woraufhin sie fristlos gekündigt wurde.
Im Plädoyer wurde dann die Selbstanzeige bei der Polizeidienststelle in Hildesheim thematisiert. Dort seien Mutter und Tochter geständig gewesen und hätten auch die gefälschten Impfausweise ausgehändigt. Obwohl Frau L. bei Gericht auf Anraten ihres Strafverteidigers keine persönliche Einlassung gab, passten die Aussagen von ihr gegenüber der Polizei zu den Ergebnissen der Zeugenbefragung. Mithin gab es keinen Verwertungswiderspruch.
Rechtliche Würdigung der vorgeworfenen Urkundenfälschung
Nun ging der der Staatsanwalt zur rechtlichen Würdigung der Umstände. Die Angeklagte habe im Sinne von § 267 Abs. 1 StGB eine Urkundenfälschung begangen. Die entsprechende Klärung der Rechtslage sei am 31.05.2022 durch ein Urteil des (Az. 1 Ss 6/22) OLG Celle[1] erfolgt. Hier nicht vorgetragen, wäre dabei natürlich folgendes zu beachten:
„Einen gefälschten Impfpass in einer Apotheke vorzeigen, um ein Impfzertifikat zu erhalten – ob dies auch vor Ende des Jahres 2021 strafbar war, wird zum Teil unterschiedlich beurteilt.“[2]
Der von der Staatsanwaltschaft gesteckte rechtliche Rahmen bewertet die Strafbarkeit wie folgt:
„(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Anschließend wurden strafmindernde Umstände aufgezählt:
- Die Selbstanzeige und das damit verbundene Geständnis bei der Polizei sei ein „gewichtiger Umstand“
- Die gefälschte Urkunde sei bei der Polizei freiwillig abgegeben worden.
- Zudem habe die Angeklagte in der Hauptverhandlung auf die Rückgabe der Urkunde verzichtet.
- Frau L. war bislang nicht vorbestraft
- Der Einfluss des Lebensgefährten auf die Lebensentscheidungen von Frau L sei nicht unerheblich gewesen. Ohne dessen Einfluss wäre die Angeklagte niemals auf diese Idee gekommen
- Ebenfalls strafmindernd seien der Jobverlust, das für die Angeklagte sicher große mediale Interesse wie auch das sicher belastende Strafverfahren gegen sie
Erschwerende Umstände seien
- Das Pflegeheim als besonders sensibler Bereich mit vulnerablen Personen
- Trotz Krankheit des Sohnes habe sie nach der Täuschung der Heimleitung einfach weitergearbeitet anstatt mitzuteilen, dass sie sich nicht habe „impfen“ lassen. Es wäre ihr sicher möglich gewesen, als gangbaren Ausweg einfach mitzuteilen, dass sie krank sei und mit Symptomen zu Hause bleiben müsse. Dann hätte sie auch die Fälschung nicht zugeben müssen.
- Gegenüber dem Arbeitgeber hätte ihr Handeln einen Vertrauensverlust hervorgerufen
- Durch das große mediale Interesse sei es quasi zu einer „Belagerung“ des Pflegeheims gekommen, was auch für dessen Mitarbeiter eine zusätzliche Belastung gewesen sei
Aus dem Pro und Contra der vorgeworfenen Argumente entschied sich die Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer für die Forderung nach einem „Bußgeld“ (strafrechtliche Geldstrafe) in Höhe von 60 Tagessätzen. Da Frau L. aktuell kein Einkommen habe, sei ein Tagessatz von 10 Euro angemessen. Außerdem müsse die Angeklagte die Verfahrenskosten tragen. Insgesamt sei diese Strafe „deutlich im unteren Bereich“.
Tumenci verweist auf Stimme des Volkes
Als nächstes folgte das Plädoyer von Rechtsanwalt Velit Tumenci. Er wolle sich kurzfassen und sei weitgehend mit dem Vortrag der Anklage einverstanden. Die Angeklagte sei allerdings ein ehrlicher Mensch, weshalb es für sie nicht in Frage gekommen sei, eine Erkrankung und Symptome gegenüber dem Arbeitgeber vorzutragen, die gar nicht bestanden. Der von der Staatsanwaltschaft vorgetragene Ausweg wurde also verworfen.
Außerdem, so Tumenci, seien die falschen Angaben zum Impfstatus nur durch dem Druck des verstorbenen Lebensgefährten entstanden.
Zu bedenken gab der Anwalt weiter, dass das Urteil im Namen des Volkes gesprochen werden. Daher müsse es weniger moralisch als vielmehr rechtlich korrekt sein. Er verwies darauf, dass keine Angehörigen der obduzierten Verstorbenen den Weg in den Gerichtsaal gefunden hätten. Vielmehr hätten ihn viele E‑Mails und Postkarten von Personen erreicht die der Mandantin zugesprochen hätten und ihr Unterstützung zugesagt hätten.
Argumentation auch mit möglicher Strafbarkeitslücke
Tumenci verwies ferner darauf, dass in der Vergangenheit viele Landgerichte genau gegenteilig zum von der Anklage vorgeworfenen Urteil des OLG Celle geurteilt hätten. Das Schließen der Gesetzeslücke zu § 277 StGB, also das unbefugte Ausstellen von Gesundheitszeugnissen, sei erst nach der Ausstellung des Ausweises erfolgt. Hier habe es also zum Tatzeitpunkt eine Strafbarkeitslücke gegeben. Daher plädierte er darauf, die Mandantin auf Kosten der Landeskasse frei zu sprechen.
Das Gericht kündigte nun an, sich mit den Schöffen zurückzuziehen, so dass um 11:00 Uhr die Urteilsverkündung erfolgen solle.
In der Pause zeigten sich die anwesenden Zuschauer, Frau Daria H. wie auch ihre Mutter sehr erleichtert über das geforderte Strafmaß der Anklage. Gegenseitig fielen sie und andere Anwesende sich in die Arme.
Es schlägt 11
Zur elften Stunde traten der vorsitzende Richter Philipp Suden[3] und seine Kollegen heraus. Man habe sich vollumfänglich dem Vortrag der Staatsanwaltschaft angeschlossen, sowohl was die Inhalte als auch was das Strafmaß betraf.
Wesentliche Punkte des Vortrages der Staatsanwaltschaft wurden noch einmal kurz zusammengefasst, etwa, dass Frau L. als „impfskeptisch“ bekannt gewesen sei, der angeblich „sanfte Druck“ in ihrem Pflegeheim, sich gegen COVID-19 „impfen“ zu lassen. Weiter wurde unter anderem die Angst von Frau L. vor möglichen Impfnebenwirkungen hervorgehoben. Ihre Vorgesetzte, Frau O., hätte damals davon ausgehen können, dass sie tatsächlich geimpft sei. Nur deshalb hätte sie weiter arbeiten dürfen und musste sich nicht in häusliche Quarantäne begeben.
Vortrag der Verteidigung sei „befremdlich“ gewesen
Die Kammer habe es für „befremdlich“ befunden, dass die Verteidigung auf den Umstand der fehlenden Nebenkläger hingewiesen habe oder auf die ihn erreichten E‑Mails und Briefe. Tatsächlich hatte der Anwalt jedoch nicht von Nebenklägern im Verfahren gesprochen, sondern von einem nicht erkennbaren Interesse von Angehörigen der Verstorbenen, sich den Fortgang der öffentlichen Verhandlung anzusehen.
Weiter wurde darauf hingewiesen, dass der gefälschte Impfausweis am 24.11.2021 wohl noch kein unrichtiges Gesundheitszeugnis war, dem Anwalt aber wohl entgangen sei, dass der BGH mit Urteil vom 10.11.2022 entschieden habe (Az. 5 StR 283/22), dass sich in diesem Zusammenhang keine Speerwirkung entfalte, so dass eine Bestrafung in dem benannten Strafrahmen möglich sei.
Richter folgt inhaltlich und in der Wortwahl der Staatsanwaltschaft
Die vorgetragenen Straferwägungen hätten die Strafkammer vollständig überzeugt. Mitberücksichtigt worden seien auch die erheblichen Folgen von Jobverlust, medialer Aufmerksamkeit und dem Verfahren als nicht strafrechtlich relevanten Erwägungen.
Es sei allerdings „unverantwortlich“ gewesen, ohne „Impfung“ weiter arbeiten zu gehen. Dabei verwies der vorsitzende Richter auf die in der vergangenen Woche vorgetragenen Ergebnisse der Obduktionen, die eine deutliche Vulnerabilität der multimorbiden Heimbewohner aufzeigten (siehe hier). Die geforderte Strafe sei daher „Tat und Schuld angemessen“. Dass eine propagierte Impfung nach aktuellem Kenntnisstand gar nicht gegen eine Übertragung von COVID-19 geschützt hätte, wurde nicht strafmindernd erwähnt.
Beidseitiger Rechtsmittelverzicht
Kläger- und Anklägerseite stünde eine Frist von einer Woche zur Verfügung, um gegen das Urteil Revision einzulegen. Darauf erklärten beide Seiten einen Rechtsmittelverzicht. Um 11:14 Uhr war die Verhandlung damit geschlossen.
Anwalt zeigt sich zufrieden
Rechtsanwalt Tumenci gab hierzu folgendes Statement gegenüber Critical News ab:
„Heute ist das Urteil gefallen. Wir haben ja relativ früh aus Sicht der Verteidigung darauf hingewiesen, dass eine wissenschaftliche Nachweisbarkeit nicht stattfinden hätte können. Das Gericht wollte das im Rahmen einer Hauptverhandlung klären. Wir sind hier aufgrund der Beweisaufnahme zu dem Schluss gekommen, dass ein Nachweis nicht möglich ist und deswegen das übliche Ergebnis für meine Mandantin in Bezug auf die fahrlässige Tötung eingestellt werden muss, und in Bezug auf die Urkundenfälschung die Geldstrafe von 600 Euro geht auch in Ordnung, so dass wir entsprechend keine Rechtsmittel einlegen.“
Critical News wollte wissen, ob erwartet worden sei, dass die Strafkammer aufgrund des vorgetragenen Plädoyers der Verteidigung eine Verringerung des Strafmaßes akzeptieren würde. Darauf wurde wie folgt entgegnet:
„Nein, das habe ich nicht erwartet, aber ich möchte natürlich vollen Einsatz für meine Mandantin führen. Ich habe es probiert; sagen wir es so.“
War das Gericht wirklich neutral?
Im Nachgespräch gab die Tochter von Frau L. zu verstehen, dass sie die Ansicht vertreten habe, dass das Gericht ganz auf Seiten der Mutter gewesen sei. Dass tatsächlich wesentliche Punkte zumindest fragwürdig untersucht wurden, schien vor allem den anwesenden Zuschauern aufgefallen zu sein.
So wurde in den beiden Sitzungen vom 07.03.2023 und 14.03.2023 von den geladenen Sachverständigen wiederholt falsch vorgetragen, so etwa zur angeblichen Wirksamkeit der Masken, zur Wirksamkeit von Tests, zur vorgeblich asymptomatischen Übertragbarkeit von COVID-19, aber auch implizit zur Schutzwirkung der „Impfungen“ (siehe vorangegangene Beiträge mit Quellen). Keine der damals und noch bis vor kurzem geltenden Maßnahmen wurde kritisch hinterfragt. Weder Herr H. noch eine der drei verstorbenen Frauen im Pflegeheim wurde offenkundig auf mögliche Impfschäden obduziert[4]. Nur bei einer dieser Personen wurden am 07.03.2023 überhaupt ein Impfstatus vorgetragen. Hätte man hier nicht gegebenenfalls die Zweitmeinung eines auf mögliche Impfschäden spezialisierten Pathologen wie Prof. Dr. Arne Burkhardt von der Pathologiekonferenz Reutlingen einholen sollen?
Bei allen Übermittlungen wurde jede Möglichkeit versäumt, zu klären, ob und in welchem Umfang möglicherweise Geimpfte für das Infektionsgeschehen verantwortlich gewesen sein könnten. Völlig unbeachtet blieb auch, dass verstorbene Lebensgefährte von Frau L., Herr Peyman H., mit seiner Bewertung der im Teleskopieverfahren entwickelten Gen-Injektionen offenkundig Recht hatte[5], [6], [7] und dass der nur „sanfte Druck“ des Pflegeheims auf die angestrebte Impfwilligkeit möglicherweise im Widerspruch zum Heilmittelwerbegesetz (HWG) gestanden haben könnte. Wie sah es mit dem wiederholt beschriebenen Mobbing gegen Daria H. aus; wurde hier ermittelt? Steht es einem Gericht als zur Neutralität verpflichteten Instanz überhaupt zu, einen Impfdruck als „sanft“ zu bezeichnen? Was genau ist die Abgrenzung zwischen einem „sanften Druck“ und einem etwa „fordernden Druck“?
Besorgnis der Befangenheit
Sowohl bei dem heutigen Termin wie auch beim Termin vom 14.03.2023 zeigten Richter und Staatsanwaltschaft sehr deutlich ihre Positionierung im Rahmen des Corona-Narrativs. Auch wenn der Eindruck entstehen konnte, dass der vorsitzende Richter um eine neutrale Würdigung der Beweise bemüht war, stellen sich die Frage, wie jemand neutral verhandeln kann, der weder einen Impfdruck als solchen in Frage stellt noch hinterfragt, wie gefährlich COVID-19 wirklich ist[8], [9].
Was die sonstige Presse berichtete
Ein Bericht auf t‑online vom heutigen Tage fasst inhaltlich wesentliche Teile des heutigen Geschehens zwar verkürzt, aber ansonsten durchaus korrekt zusammen. Tendenziös ist allerdings die gewählte Titelzeile „Urteil nach Impfpass-Fälschung. Tödlicher Corona-Ausbruch in Pflegeheim – Geldstrafe“[10]. Hier wird offenkundig suggeriert, dass Personen aufgrund des gefälschten Impfpasses nachweisbar gestorben seien, das Gericht aber lediglich eine Geldstrafe verhängt habe. Wer nur die Überschrift liest, wird hier leicht in die Irre geführt.
Mainstreampresse forderte offenbar höhere Strafen in dieser Strafsache
Weniger reißerisch, doch ebenfalls mit Berufung auf die dpa als Quelle in die gleiche Richtung berichtete die „Süddeutsche Zeitung“. Hier heißt die Überschrift „Corona-Ausbruch im Heim: Geldstrafe wegen Impfpass-Fälschung“[11]. Auch hier wird die nicht nachgewiesene Infektion von Bewohnern des Pflegeheims mit COVID-19 mit der erwiesenen Impfpassfälschung in einen Kontext gebracht. Wie beim Artikel von t– online fehlen Hinweise auf eine möglicherweise nicht vollständig vorhandene Objektivität von Staatsanwaltschaft und Strafkammer. Bereits der erste Satz des Artikels macht deutlich, dass man sich wohl eine höhere Strafe von Seiten der Redaktion erhofft hatte:
„Nach einem Corona-Ausbruch mit drei Toten in einem Hildesheimer Pflegeheim ist eine frühere Mitarbeiterin lediglich wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 600 Euro verurteilt worden.“ [12]
„Lediglich“ 600 Euro. Wie hoch hätte die Strafe besser ausfallen sollen?
Mit der gleichen Überschrift und auch dem oben zitierten gleichen Satz wie die Süddeutsche titelte die „Nordsee-Zeitung“[13].
Im Rahmen eines kurzen Gesprächs mit der anwesenden Mitarbeiterin der dpa zeigte sich deutlich, dass diese eine große Zahl von Impfnebenwirkungen für unwahrscheinlich halte. Konkret benannte Fälle in einem hannoverschen Pflegeheim (siehe z. B. hier) hielt sie für offenkundig übertrieben. Dann hätten ja Millionen von Menschen einen Impfschaden[14]. Dem ist nichts hinzuzufügen.
[1] „Vorlage eines gefälschten Impfausweises in der Apotheke als Urkundenfälschung nach § 267 StGB Subsidiarität der §§ 277-279 StGB gegenüber § 267 StGB Strafbarkeit der Vorlage eines falsch ausgefüllten Impfausweises Strafbarkeit einer fehlerhaften Dokumentation einer tatsächlich nicht durchgeführten Schutzimpfung“ auf „rechtsportal.de“. Aufzurufen unter https://www.rechtsportal.de/pdf/6908583, zuletzt aufgerufen am 15.03.2023.
[2] „Wer einen gefälschten Impfpass benutzt, macht sich strafbar – Oberlandesgericht Celle positioniert sich zur Rechtslage vor dem 24. November 2021 -“ auf „oberlandesgericht-celle.niedersachsen.de“ vom 13.06.2022. Aufzurufen unter https://oberlandesgericht-celle.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/wer-einen-gefalschten-impfpass-benutzt-macht-sich-strafbar-212472.html, zuletzt aufgerufen am 15.03.2023.
[3] Siehe auch „Corona-Ausbruch im Heim: Geldstrafe wegen Impfpass-Fälschung“ auf „sueddeutsche.de“ vom 15.03.2023 um 13:58 Uhr. Aufzurufen unter https://www.sueddeutsche.de/panorama/urteile-hildesheim-corona-ausbruch-im-heim-geldstrafe-wegen-impfpass-faelschung-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101 – 230315-99 – 961888, zuletzt aufgerufen am 15.03.2023.
[4] Vgl. „92 % der Covid-Todesfälle sind „vollständig geimpft“, so das Ergebnis einer Regierungsstudie“ auf „uncutnews.ch“ vom 28.02.2023. Aufzurufen unter https://uncutnews.ch/92-der-covid-todesfaelle-sind-vollstaendig-geimpft-so-das-ergebnis-einer-regierungsstudie/, zuletzt aufgerufen am 15.03.2023.
[5] Siehe z. B. Elijah, Sonia „What the Leaked EMA Emails & Docs Reveal: Major Concerns with Pfizer C‑19 Vaccine Batch Integrity and The Race to Authorize“ auf „trialsitenews.com“. Aufzurufen unter https://www.trialsitenews.com/a/what-the-leaked-ema-emails-docs-reveal-major-concerns-with-pfizer-c-19-vaccine-batch-integrity-and-the-race-to-authorise-cdda0ba2, zuletzt aufgerufen am 15.03.2023.
[6] Siehe „Pfizer documents“ auf „icandecide.org“. Aufzurufen unter https://icandecide.org/pfizer-documents/, zuletzt aufgerufen am 15.03.2023.
[7] Siehe z. B. Millius, Stefan „«Verbrechen gegen die Menschheit»: Experten-Team hat Tausende von Pfizer-Dokumenten durchleuchtet. Das Ergebnis ist erschütternd“ auf „weltwoche.ch“ vom 10.03.2023. Aufzurufen unter https://weltwoche.ch/daily/verbrechen-gegen-die-menschheit-expertenteam-hat-tausende-von-pfizer-dokumenten-durchleuchtet-das-ergebnis-ist-erschuetternd/, zuletzt aufgerufen am 15.03.2023.
[8] Siehe „Neue Ioannidis Metastudie: Nur 1 von 3.000 SARS CoV2 Infizierten unter 60 Jahren stirbt“ auf „transparenztest.de“ vom 15.02.2023. Aufzurufen unter https://www.transparenztest.de/post/neue-ioannidis-metastudie-nur-1-von-3000-sars-cov2-infizierten-unter-60-jahren-stirbt, zuletzt aufgerufen am 15.03.2023.
[9] Siehe z. B. Homburg, Stefan „Die Pandemie, die es nie gab: Eine umfassende Untersuchung von Stanford-Forschern entzieht der Corona-Politik den Boden. Dennoch sind künftige Freiheits-Beschränkungen nicht auszuschliessen“ auf „weltwoche.ch“ vom 02.03.2023. Aufzurufen unter https://weltwoche.ch/daily/die-pandemie-die-es-nie-gab-eine-umfassende-untersuchung-von-stanford-forschern-entzieht-der-corona-politik-den-boden-dennoch-sind-kuenftige-freiheitsbeschraenkungen-nicht-auszuschliessen/, zuletzt aufgerufen am 15.03.2023.
[10] dpa, t‑online „Urteil nach Impfpass-Fälschung. Tödlicher Corona-Ausbruch in Pflegeheim – Geldstrafe“ auf „t– online“.de vom 15.03.2023. Aufzurufen unter https://www.t‑online.de/region/hannover/id_100144592/toedlicher-corona-ausbruch-strafe-fuer-ex-pflegerin-mit-falschem-impfpass.html, zuletzt aufgerufen am 15.03.2023.
[11] Siehe auch „Corona-Ausbruch im Heim: Geldstrafe wegen Impfpass-Fälschung“ auf „sueddeutsche.de“ vom 15.03.2023 um 13:58 Uhr. Aufzurufen unter https://www.sueddeutsche.de/panorama/urteile-hildesheim-corona-ausbruch-im-heim-geldstrafe-wegen-impfpass-faelschung-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101 – 230315-99 – 961888, zuletzt aufgerufen am 15.03.2023.
[12] Siehe auch „Corona-Ausbruch im Heim: Geldstrafe wegen Impfpass-Fälschung“ auf „sueddeutsche.de“ vom 15.03.2023 um 13:58 Uhr. Aufzurufen unter https://www.sueddeutsche.de/panorama/urteile-hildesheim-corona-ausbruch-im-heim-geldstrafe-wegen-impfpass-faelschung-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101 – 230315-99 – 961888, zuletzt aufgerufen am 15.03.2023.
[13] Sticht, Christina, dpa „Corona-Ausbruch im Heim: Geldstrafe wegen Impfpass-Fälschung“ auf „nordsee-zeitung.de“ vom 15.03.2023. Aufzurufen unter https://www.nordsee-zeitung.de/Region/Corona-Ausbruch-in-Heim-Geldstrafe-wegen-Impfpass-Faelschung-125364.html, zuletzt aufgerufen am 15.03.2023.
[14] Hierzu lohnt sich beispielhaft folgende Lektüre: Mayer, Dr. Peter F. „Verheerende Impfschäden beim US-Militär“ auf „tkp.at“ vom 1602.2023. Aufzurufen unter https://tkp.at/2023/02/16/verheerende-impfschaeden-beim-us-militaer/, zuletzt aufgerufen am 15.03.2023.