Tarif­ana­ly­se Rechts­schutz­ver­si­che­rung ARB 2018 aus dem Hau­se Itze­hoer (Stand 11.2021)

Kein Ver­si­che­rungs­schutz für recht­li­che Strei­tig­kei­ten im Zusam­men­hang mit gene­ti­schen Schä­den, aus­ge­nom­men im Zusam­men­hang mit einer medi­zi­ni­schen Behand­lung. Da etwa die so genann­ten „Coro­na-Imp­fun­gen“ kei­ne ste­ri­le Immu­ni­tät bie­ten, und sie vor Markt­ein­tritt nie dar­auf unter­sucht wur­den, und inso­fern die Ver­hü­tung der frag­li­chen Krank­heit nicht sicher ver­hü­tet wer­den kann, bleibt unklar, ob sol­che Injek­tio­nen gegen COVID-19 im Sin­ne von § 630a Abs. 1 BGB als ver­si­cher­te Behand­lun­gen anzu­se­hen sind. Grund­sätz­lich kann eine sol­che „Schutz­imp­fung“ nicht als „medi­zi­ni­sche Behand­lung“ ange­se­hen wer­den, da Impf­stof­fe nicht unter das Arz­nei­mit­tel­ge­setz fal­len. Pro­ble­ma­tisch ist der Aus­schluss auch vor dem Hin­ter­grund, dass Gen­tech­nik auch in man­chen Lebens­mit­teln ein­ge­setzt wird (z. B. Gen­mais oder Gen­so­ja). wei­ter­le­sen…