Zum 01.04.2021 hat die Gothaer ihre bisherige Jagdhaftpflichtversicherung aktualisiert, nachdem die Bewegungsjagdversicherung zuletzt im September 2020 angepasst wurde.
Zur Verfügung stehen in der Haftpflichtversicherung die Deckungssummen 3 Millionen, 6 Millionen bzw. 15 Millionen Euro. Die bisher abschließbare Deckungssumme von auch 20 Millionen Euro ist über die Website des Unternehmens nicht mehr abschließbar, wird aber auf dem Antragsdruckstück mit Stand 04.2021 weiterhin ausgewiesen.
Zur Prämienreduzierung kann ein Selbstbehalt von 300 Euro vereinbart werden. Dieser gilt nur für Sach- und Vermögensschäden, nicht jedoch für Personenschäden.
Rabattiert wird auch die Vereinbarung einer Laufzeit von drei Jahren. In der Vergangenheit hat die Gothaer bei Wahl einer mehrjährigen Vertragslaufzeit den Vertrag anschließend, ohne bedingungsseitige Regelung und entgegen der bedingungsseitigen GDV-Garantie automatisch um weitere drei Jahre verlängert. So hieß es beispielsweise in einem Schreiben des Jagdbereiches der Gothaer am 07.02.2020 wie folgt:
„Bei abgeschlossenen 3‑Jahres-Verträgen, verlängern wir die Beitragszahlung um die ursprünglich gewünschte Länge um eine 3‑Jahres-Bestätigung für die Untere Jagdbehörde zur Jagdscheinverlängerung ausstellen zu können. Dies ist zu 99 % im Sinne der Kunden da diese nur alle 3 Jahre zur Behörde wollen.“
Auch auf Nachfrage wurde damals für dieses Verhalten keine rechtliche Begründung gegeben.
Ob die Gothaer diese Eigenermächtigung auch die neue Tarifgeneration fortsetzen will, ist nicht bekannt. Aufgrund der bedingungsseitigen GDV-Garantie kann ein Kunde jedoch dennoch bedingungsseitig jährlich zur jeweiligen Hauptfälligkeit kündigen.
Der neue Tarif weist überwiegend Verbesserungen gegenüber dem Tarif 04.2019 auf. Die gesetzliche Haftpflicht von Falknern ist nur noch versichert, wenn damit keine gewerbliche Jagdausübung verbunden ist [Ziffer 1 BBR].
Ausgewählte Verbesserungen und Klarstellungen Tarif 04.2021 im Unterschied zum Tarif 04.2019:
- Ziffer 2 BBR: Ergänzende Klarstellung zu waffenrechtlich erlaubtem Zubehör um Nachtzielvorsatzgeräte, künstliche Lichtquellen, Vorrichtungen zum Anstrahlen und Beleuchten des Ziels
- Ziffer 2.17 BBR: Ausübung einer selbstständigen nebenberuflichen Tätigkeit als Wildschadenschätzer bis zu einem Gesamtjahresumsatz von 5.000 Euro (nicht Schäden aus dem erstellten Gutachten), bislang nur bis 3.000 Euro Gesamtjahresumsatz
- Ziffer 7 BBR: Für Jagdscheinanwärter neu eingeführt wurde Unfallversicherungsschutz während der direkten Ausbildung: Invaliditätssumme 100.000 Euro, 10.000 Euro Unfalltod.
- Ziffer 12 BBR: Im Rahmen der Mitversicherung von Haftpflichtansprüchen wegen der Beschädigung oder des Abhandenkommens von zum versicherten privaten Zweck (Jagd) gemieteten, gepachteten, geliehenen oder als Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages befindlichen Sachen ausdrückliche Mitversicherung Hunde-Pkw-Anhänger bis 2.500 Euro mit 150 Euro Selbstbehalt.
- Ziffer 13 BBR: Beschädigung oder Abhandenkommen von fremden, zu privaten jagdlichen Zwecken überlassenen Schlüsseln erhöht von 2.500 Euro auf 5.000 Euro, jedoch weiterhin mit 150 Euro Selbstbehalt
- Ziffer 14 BBR: Mitversicherung von Gefälligkeitsschäden erhöht von 50.000 Euro auf 100.000 Euro, jedoch weiterhin mit 150 Euro Selbstbehalt.
- Ziffer 15 BBR: Im Rahmen des Verzichts auf den Einwand des fehlenden Verschuldens bei Hundeschäden durch Schusswaffengebrauch Erhöhung des Jagdhundeschadens von 4.000 Euro auf 5.000 Euro
- Ziffer 30 BBR: Die bisherige Haftungsverzichtserklärung für den Versicherungsnehmer als Jagdgast oder Begehungsscheininhaber, der einen Haftungsverzicht gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten unterschreibt, wurde nun um Forderungen und Ansprüche an den Jagdleiter ergänzt.
- Ziffer 31 BBR: Kündigungsverzicht im Schadenfall: „Besteht eine Jagd-Haftpflichtversicherung länger als fünf Jahre schadenfrei bei der Gothaer, so verzichtet die Gothaer auf das Sonderkündigungsrecht im Schadenfall. Ausgenommen hiervon bleiben Schadenfälle mit betrügerischem Anschein.“ Hierbei ist bedingungsseitig nicht definiert, wann ein betrügerischer Anschein nachgewiesen wurde
- Ziffer 32 BBR: Beitrags- und Leistungsgarantie: „Auf Wunsch des Versicherungsnehmers kann jederzeit eine Überprüfung seines Vertrages im Hinblick auf Beitrag und Leistungen erfolgen. Sollten sich aus den aktuellen Versicherungsbedingungen, Deckungssummen und Beiträgen Verbesserungen für den Kunden ergeben, wird umgehend eine Umstellung des Vertrages vorgenommen.“ Diese Garantie ist eher als Klarstellung anzusehen.
- Ziffer 33 BBR: Mitversicherung von Schäden durch elektronischen Datenaustausch im Inland
- Ziffer 34 BBR: Besitzstandsgarantie für die ersten drei Jahren nach Vertragsabschluss (etwas irreführend als „Bestleistungsgarantie“ bezeichnet)
Die Bruttojahresprämie für eine Jagdhaftpflichtversicherung ohne Selbstbehalt für eine 15-Millionen-Euro-Deckung kostet bei einjähriger Vertragslaufzeit 77,37 Euro, bei dreijähriger Laufzeit 220,48 Euro. Bei Wahl einer Deckungssumme von 20 Millionen Euro erhöhen sich die benannten Prämien auf 83,68 Euro bzw. 238,51 Euro. Die benannten Prämien sind für Mitglieder eines Landesjagdverbandes rabattiert. Dies gilt aber nur für Tarife ohne Selbstbehalt.
Optionale Ergänzung für Tierarztkosten und Unfalltod versicherter Jagdhunde
Die ergänzende Bewegungsjagdversicherung (Hundeunfallversicherung), die 2010 durch das Unternehmen eingeführt wurde, wird aktuell in vier Varianten angeboten:
- Variante A: Tierarztkosten in Höhe von bis zu 750 Euro (50 Euro Selbstbehalt), Unfalltod bis 1.500 Euro, Bruttojahresbeitrag: 79,50 Euro
- Variante B: Tierarztkosten in Höhe von bis zu 1.500 Euro (100 Euro Selbstbehalt), Unfalltod bis 750 Euro; Bruttojahresbeitrag: 79,50 Euro
- Variante C: Tierarztkosten in Höhe von bis zu 2.500 Euro (100 Euro Selbstbehalt), Unfalltod bis 750 Euro; Bruttojahresbeitrag: 119,50 Euro
- Variante D: Tierarztkosten in Höhe von bis zu 3.500 Euro (100 Euro Selbstbehalt), Unfalltod bis 750 Euro; Bruttojahresbeitrag: 159,50 Euro
Bezogen auf die Tarife mit einer Deckungssumme von 6 bzw. 15 Millionen Euro werden die beschriebenen Tarife mit sowie ohne ergänzende Jagdhundeunfallversicherung von Witte Financial Services mit „Gold“ bewertet.
Abweichende Vereinbarungen für Gruppenverträge
Bitte beachten Sie, dass die Gothaer viele Gruppenversicherungsverträge mit einzelnen Jagdvereinen, sowie Jagdverbänden geschlossen hat, die mitunter veraltete Bedingungswerke oder abweichende Deckungsinhalte vorsehen. Hier beispielhaft zur Hundeunfallversicherung:
Beispiel 1: Kreisjagdverein Schüchtern e.V. für die Klausel 144 (Jagdhundeunfallversicherung) sieht eine Leistung bei Unfalltod versicherter Jagdhunde von 1.000 Euro, für ungeprüfte Hunde von je 750 Euro sowie Tierarztkosten bis 2.000 Euro mit 150 Euro Selbstbehalt vor. Bedingungsstand ist hier 03.2016. Versicherungsschutz besteht nur für Unfälle von Jagdhunden der Jägervereinbarung auf Treib- und Gesellschaftsjagden (mehr als 4 Personen) in Hessen und den angrenzenden Bundesländern[1].
Beispiel 2: Der Landesjagdverband Rheinland-Pfalz e.V. arbeitet mit einem Bedingungsstand 01.2017 für die Jagdhundeunfallversicherung. Die Leistung bei Unfalltod versicherter Jagdhunde beträgt 2.000 Euro, für ungeprüfte Hunde von je 1.000 Euro sowie Tierarztkosten bis 1.000 Euro mit 100 Euro Selbstbehalt vor. Versicherungsschutz besteht nur für Unfälle von Jagdhunden der Jägervereinbarung auf Treib- und Gesellschaftsjagden (mehr als 3 Personen) in Rheinland-Pfalz und den angrenzenden Bundesländern. Versicherungsschutz besteht für alle gesunden Jagdhunde ab 6 Monaten bis zum vollendeten 12. Lebensjahr[2].
Beispiel 3: Der Ökologische Jagdverein Baden-Württemberg e.V. sieht eine Leistung bei Unfalltod versicherter Jagdhunde von 1.000 Euro, für ungeprüfte Hunde von je 750 Euro sowie Tierarztkosten bis 2.000 Euro mit 150 Euro Selbstbehalt vor. Versichert sind Unfälle von Jagdhunden auf Treib- und Gesellschaftsjagden (mehr als 4 Personen) in den Bundesländern der beigetretenen Landesvereine, sowie den jeweils angrenzenden Bundesländern. Maßgeblich ist nicht der Wohnort der Mitglieder, sondern die Mitgliedschaft im jeweiligen Landesverein[3]. Ein Bedingungsstand wird auf der Website nicht benannt.
Neues Gold-Rating
Die Bewertung von Witte Financial Services bezieht sich ausschließlich auf den direkt über die Gothaer oder über vermittelnde Makler abschließbaren Standardtarif A 120 des Unternehmens mit dem Bedingungsstand 04.2021.
Jäger, die sich bei der Gothaer über die Jagdhaftpflicht- bzw. Jagdhundeunfallversicherung hinaus absichern wollen, stehen weitere Produkte zur Verfügung:
- Versicherung von Jagd- und Sportwaffen nebst Zubehör
- Jagdwaffenversicherung
- Jagd-Rechtsschutzversicherung
- Jagd-Unfallversicherung
- Drohnen-Kasko
- Einzel-Haftpflicht-/Unfallversicherung für Jagdscheinanwärter (nur 3 Mio. Euro für Personen- und Sachschäden bzw. 10.000 Euro Unfalltod sowie 100.000 Euro Invalidität)
Ausgewählte Leistungen des Tarifs A 120 – Stand: 04/2021 der Gothaer
- Verzicht auf eine Maximierung der Deckungssumme
- Bedingungsseitige Garantie, dass nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den unverbindlichen Musterbedingungen des GDV abgewichen wird (GDV-Garantie), allerdings bezogen auf den Stand bei Antragsstellung und nicht für etwaige Verbesserungen nach Vertragsbeginn
- Innovationsklausel für zukünftige Leistungsverbesserungen ohne Mehrbeitrag
- Besitzstandsgarantie, allerdings nur für die ersten drei Jahre nach Abschluss des Vertrages (so genannte „Bestleistungsgarantie“, womit üblicherweise eine „Marktanpassungsklausel“ bzw. „erweiterte Vorsorge“ bezeichnet wird). Für den Makler könnte damit eine erhöhte Haftung verbunden sind, wenn nicht auf diesen Umstand hingewiesen wird und ggf. ein erster Schaden mit Verweis auf die Besitzstandsgarantie reguliert würde und ein zweiter gleichartiger Schaden nach z. B. vier Jahren abgelehnt würde. Unklar ist, was der Ausschluss für „All-Risk Deckungen“ bedeuten soll, da prinzipiell alle Haftpflichtversicherungen sowohl benannte als auch unbenannte Gefahren einschließen.
- Versicherungsschein bei Haftpflichtansprüchen Dritter aus fahrlässiger Überschreitung des besonderen Waffengebrauchsrechts der Forst- und Jagdschutzberechtigten, des Notwehrrechts sowie aus vermeintlicher Notwehr in der versicherten Eigenschaft.
- Mitversicherung wegen Haftpflichtansprüchen Dritter aus der Durchführung von Gesellschaftsjagden (z. B. Treib‑, Drück- und Bewegungsjagd) und revierübergreifenden Jagden insbesondere der Verkehrssicherungspflicht
- Forderungsausfalldeckung ohne Selbstbehalt und mit Leistung auch bei Vorsatztaten Dritter sowie in der Eigenschaft des Dritten als Tierhalter oder ‑hüter
- Versicherungsschutz wegen Haftpflichtansprüchen aus dem Halten, Führen und Gebrauch bzw. Abtragen und Abrichten von Beizvögeln (auch Eulen und Sperber), Frettchen und jagdlich brauchbaren/verwendbaren Jagdhunden (auch ohne FCI oder VDH Papiere) in unbegrenzter Anzahl.
- Für Jagdhundewelpen bis zu einem Alter von 36 Monaten besteht Versicherungsschutz, ohne dass es des Nachweises der jagdlichen Abrichtung / Ausbildung bedarf. Nach den 36 Monaten besteht Versicherungsschutz bis zum Alter von 36 Monaten, wenn der Jagdhund sich nachweislich in jagdlicher Abrichtung oder Ausbildung befindet.
- Versicherungsschutz für die Tötung von Schwarzwild im Sau- und Frischlingsfang
- Mitversichert sind innerhalb Deutschlands private Luftfahrzeuge zu jagdlichen Zwecken (Drohnen – mit oder ohne Motor/ Treibsatz) bis max. 5 kg Startgewicht. Sofern diese Fluggeräte einer Versicherungspflicht unterliegen tritt dieser Vertrag subsidiär in Deckung
- Versicherungsschutz als nebenberuflicher Wildschadenschätzer bis zu einem Gesamtjahresumsatz von 5.000 Euro
- Verzicht auf den Einwand des fehlenden Verschuldens bei Jagdhundeschaden durch Hieb‑, Stoß- oder Schusswaffengebrauch bis in Höhe von 5.000 Euro
- Mitversicherung von Schmerzensgeldansprüchen im Rahmen der Angehörigenklausel
- Ausdrücklicher Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche Dritter im Zusammenhang mit dem Anbringen von Wildwarnreflektoren und Duftzäunen, soweit hierfür eine behördliche Genehmigung vorliegt
- Mitversicherung von Haftpflichtansprüchen aus dem Ausbringen und Verabreichen von Arzneimitteln an Wild im Sinne des Arzneimittelgesetzes sowie Aufbaupräparaten mit Zustimmung der zuständigen Behörde und Maßnahmen zur Seuchenabwehr (vermehrte Suche nach verendeten Wildschweinen in Verbindung mit der Schweinepestverordnung und Tiergesundheitsgesetz) sowie auch zur Vorbeugung gegen Tierseuchen
- Mitversicherung von Haftpflichtansprüchen aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten (Internetklausel). Kein Versicherungsschutz besteht für Daten im Ausland, also z. B. wenn ungewollt eine vireninfizierte Mail des Versicherungsnehmers grob fahrlässig Schaden bei einem befreundeten Jäger oder Jagdveranstalter im Ausland verursachen sollte.
- Versicherungsschutz für den Tod versicherter Hunde durch die nachgewiesene Aujeszkysche Krankheit (Pseudowut) im Rahmen der Klausel 144 (Mitversicherung von Jagdunfällen, die den Tod, die Nottötung oder die tierärztliche Behandlung von Jagdhunden nach sich ziehen)
- Beitrags- und Leistungsgarantie (siehe oben)
- Mitversicherung von Kaskoschäden am eigenen Kfz durch Zusammenstoß mit wildlebenden Tieren (z. B. Bär und Wolf), die nicht dem Jagdrecht unterliegen (§ II Bundesjagdgesetz – BJG), nach Maßgabe der zum Schadenzeitpunkt geltenden Bedingungen zur Fahrzeugversicherung. Hierbei gilt ein Selbstbehalt von 150 Euro. Da mittlerweile die meisten Kaskoversicherungen nicht mehr auf Unfälle mit Haarwild beschränkt sind und ein Selbstbehalt von 150 Euro für Teilkasko- bzw. 300 Euro für Vollkaskoschäden Standard ist, hält sich der Mehrwert dieser Klausel für die Praxis in Grenzen
- Mitversicherung für Schäden durch Be- und Entladeschäden von fremden Pkw bis 2.500 Euro mit 150 Euro Selbstbehalt
Ausgewählte Einschränkungen des Tarifs A 120 – Stand: 04/2021 der Gothaer
- Keine Mitversicherung von Vermögensschäden bei Inverkehrbringen von Wild bzw. Wildbret
- Keine Mitversicherung von Straftaten durch Dritte im Zusammenhang mit dem erlaubten Besitz von Hieb‑, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition. Hier ist eine Besserstellung durch Verweis auf die bedingungsseitige GDV-Garantie möglich. Damit bestünde der Versicherungsschutz also für die entsprechende gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers, ausgenommen jedoch zu strafbaren Handlungen, d.h. bei grober Fahrlässigkeit, nicht jedoch bei Vorsatz.
Anlass für die Einführung dieser Klausel bei der Gothaer im Rahmen der Tarifgeneration 04.2015 war der Winnenden-Anschlag vom 11.03.2009, bei dem der Vater des Attentäters grob fahrlässig Zugang zu seiner Schusswaffe ermöglicht hatte. Die Unfallkasse Baden-Württemberg machte damals die Kosten für die Heilbehandlung von Schülern, Eltern und Lehrern geltend. Die Versicherung habe damals insgesamt einen Schadenersatz in Höhe von 717.000 Euro geltend gemacht[4].
Wird eine Waffe wie beim damaligen Ereignis zu einem Anschlag eingesetzt, so ist bestenfalls mittelbar ein jagdlicher Zusammenhang herleitbar, in dem man nämlich unterstellt, dass die Waffe nur zum Zwecke der Jagdausübung überhaupt im Haushalt des Versicherungsnehmers verwahrt wurde.
Argumentiert man, dass es hier um die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers im Gegensatz zur gesetzlichen Haftpflicht der Dritten gehe, so trifft den Versicherungsnehmer sicher nur dann eine Haftung, wenn er seinen Sorgfaltspflichten nicht genüge getan hat.
- Kein Versicherungsschutz als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neu- und Umbauten, Reparaturen, Abbruch‑, Grabearbeiten)
- Keine Mitversicherung von Haftpflichtansprüchen im Zusammenhang mit der Bewirtung von Gästen und Helfern bei versicherten Gesellschaftsjagden
- Kein Spezial-Straf-Rechtsschutz zur Forderungsausfalldeckung
- Kein bedingungsgemäßer Versicherungsschutz für die Verletzung von dem Versicherungsnehmer unentgeltlich überlassenen Schweißhunden durch bejagtes Wild
- Im Rahmen der Mietsachschadendeckung nach Ziffer 2.4.2 BBR irreführender Verweis auf das nicht mehr bestehende Regressverzichtsabkommen der Feuerversicherer
- Diverse Leistungen mit „versteckten“ Selbstbehalten (z.B. Gefälligkeits‑, Mietsach- und Schlüsselverlustschäden jeweils mit 150 Euro Selbstbehalt)
- Ausschluss für Schäden durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen im Ausland. Schlechterstellung gegenüber Ziffer A1‑6.8 AVB JagdHV, Stand 05.2020 der unverbindlichen Musterbedingungen des GDV. Heilung durch Verweis auf bedingungsseitige GDV-Garantie möglich
- Ausschluss für Schäden durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen mit Treibsätzen. Schlechterstellung gegenüber Ziffer A1‑6.8 AVB JagdHV, Stand 05.2020 der unverbindlichen Musterbedingungen des GDV. Heilung durch Verweis auf bedingungsseitige GDV-Garantie möglich
- Ausschluss für Schäden durch den Gebrauch nicht versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland. Schlechterstellung gegenüber Ziffer A1‑6.7.1 AVB JagdHV, Stand 05.2020 der unverbindlichen Musterbedingungen des GDV. Heilung durch Verweis auf bedingungsseitige GDV-Garantie möglich
Hinweis: Die Gothaer hat den Text vorab zur Kenntnis bekommen, um etwaige Änderungs- oder Korrekturwünsche beizubringen, schrieb aber dass man leider nicht rüberschauen könnte.
[1] „Besondere Vereinbarungen zum Gruppenversicherungsvertrag für Jägerschaften und Kreisgruppen zur Jagdhunde-Unfallversicherung auf Treib- und Gesellschaftsjagden“ auf „kjv-schluechtern.de“. Aufzurufen unter https://www.kjv-schluechtern.de/app/download/5823134398/Klausel144Hunde.pdf zuletzt aufgerufen am 24.05.2021
[2] „Besondere Vereinbarungen zum Gruppenversicherungsvertrag des Landesjagdverbandes Rheinland Pfalz e. V. zur Jagdhunde-Unfallversicherung auf Treib- und Gesellschaftsjagden Versicherungsnummer: 92.027.573987“ auf „ljv-rlp.de“. Aufzurufen unter https://ljv-rlp.de/wp-content/uploads/2018/02/2017_BBR-Hunde-Unfall_LJV-RLP.pdf, zuletzt aufgerufen am 21.05.2021
[3] „Kurzinformation zur Jagdhunde Gruppen-Unfallversicherung für alle Jagdhunde der beigetretenen ÖJV Landesvereine“ auf „oejv-org“.de vom 14.04.2020. Aufzurufen unter https://www.oejv.org/service/versicherungen/mitglieder-jagdhundeunfall-versicherung/, zuletzt aufgerufen am 24.05.2021
[4] „Urteil des Landgerichts. Vater des Amokläufers von Winnenden muss Schadensersatz zahlen“ auf „focus.de“ vom 10.09.2015 um 01:16 Uhr. Aufzurufen unter https://www.focus.de/panorama/welt/nach-klage-der-unfallkasse-vater-des-amoklaeufers-von-winnenden-muss-schadenersatz-zahlen_id_4866504.html, zuletzt aufgerufen am 24.05.2021
Eine gewohnt spannende, tiefgehende und fundierte Analyse, welche die Interessen der Verbraucher in den Mittelpunkt stellt. Sehr gut gemacht, Herr Witte!