Seit Januar 2021 bietet die R+V Allgemeine Versicherung AG ihren Kunden die aktuelle Wohngebäudeversicherung R+V PrivatPolice in den Tarifstufen classic und comfort an.
Jede dieser Tariflinien kann durch mehrere optionale Bausteine erweitert werden:
- Überspannungsschäden durch Blitz
- Weitere Naturgefahren
- Weitere Naturgefahren Spezial
- Glasbruch
- Photovoltaik
- Solarthermie
- Gewerblicher Mietverlust
- Erhöhung Rohrpaket von 20 Euro je Quadratmeter Wohnfläche auf 40 oder 60 Euro je Quadratmeter Wohnfläche
- Mehrwertversicherung
Nur im Tarif PrivatPolice comfort können zusätzlich folgende Leistungen eingeschlossen werden:
- Schäden durch wildlebende Tiere
- Diebstahl, Vandalismus und Graffiti
- Schäden an Wohnungseingangstüren
Bei der so genannten „Mehrwertversicherung“ handelt es sich um eine Differenzdeckung, die für einen Zeitraum von maximal 3 Jahren und zu einer Mindestprämie von 30,00 Netto abgeschlossen werden kann.
Die beiden benannten Tarife sind konzipiert für Ein‑, Zwei- und Mehrfamilienhäuser zwischen 10 und 9.999 Quadratmetern Wohnfläche und bis maximal zwei Vollgeschoßen (außer Keller- und Dachgeschoss), die zum ortsüblichen Neubauwert versichert werden sollen. Hat ein Gebäude eine Wohnfläche von über 5.000 Quadratmetern, so ist dies anfragepflichtig. Gebäude mit mehr Vollgeschoßen können nur über den hier nicht näher besprochenen Versicherungssummentarif versichert werden. Hier wird allein der so genannte „Wohnflächentarif“ besprochen.
Die Wohnfläche wird vom Versicherer dabei wie folgt definiert:
„Die Wohnfläche ist die Grundfläche aller Räume des versicherten Gebäudes einschließlich
Hobbyräumen, Dielen, Wintergärten sowie untergeordneter gewerblicher Flächen. Ausgenommen
sind Treppen, Speicherräume, Abstellräume, Hauswirtschaftsräume, Kellerräume, Balkone, Loggien und Terrassen. Alternativ kann die Wohnfläche gemäß Bauunterlagen angegeben
werden, wenn diese mit dem aktuellen Bauzustand übereinstimmen.“
Die Annahmerichtlinien definieren u. a. auch die Tarifierung der Wohnfläche bei Kellern in Hanglage und im Gebäude integrierten Garagen.
Zu versichernde Gebäude müssen zu mehr als 50 % zu Wohnzwecken genutzt werden. Versicherbar sind nach den Annahmerichtlinien auch Ferien- / Wochenendhäuser, sofern diese vom Versicherungsnehmer selbst genutzt und nicht gewerbsmäßig vermietet werde.
Über den Angebotsrechner sind nur Wohngebäude mit einem Baujahr ab 1850 versicherbar, wobei auf Anfrage auch ältere Gebäude versicherbar sind. Dies gilt auch für denkmalgeschützte Wohngebäude, auch wenn es sich um Bauwerks- / Gebäudeensembles handelt.
Privat genutzte Nebengebäude auf dem Versicherungsgrundstück sind bis zu einem Wert von 30.000 Euro mitversichert. Dabei gilt folgendes:
„freistehende, nicht mit dem Hauptgebäude verbundene, privat genutzte Nebengebäude,
welche dem Hauptgebäude räumlich und funktional zugeordnet und der Größe nach
(umbauter Raum) erkennbar untergeordnet sind (z. B. Gewächs‑, Geräte- und Gartenhäuser);“
Eine Erhöhung der Mitversicherung von Nebengebäuden ist gegen Beitragszuschlag in Schritten zu je 10.000 Euro bis maximal 150.000 Euro möglich. Sie ist auch für ehemals landwirtschaftlich genutzte Objekte möglich. Nicht möglich ist eine Erhöhung für überwiegend leerstehende Gebäude. Eine Erhöhung auf mehr als 150.000 Euro ist anfragepflichtig.
Gewerblich oder landwirtschaftlich genutzte Nebengebäude müssen bei der R+V über deren Gewerberechner berechnet werden, können aber nicht als Teil der privaten Wohngebäudeversicherung eingeschlossen werden.
Versicherungsschutz ist für eine Laufzeit von ein bis drei Jahren möglich. Für bestimmte Zielgruppen (z.B. Mitarbeiter von EDEKA oder REWE) gibt es spezielle Tarifangebote.
Nicht angeboten wird von der R+V PrivatPolice im Wohnflächentarif eine Zeitwertversicherung.
Für nachfolgend beschriebene Gebäude, ist Versicherungsschutz nur nach Einzelfallprüfung möglich:
- Wohngebäude mit zwei oder mehr Vorschäden innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragsstellung. Dies gilt unabhängig davon, ob bereits Versicherungsschutz bestand oder nicht. Generell fragt der Versicherer nach Vorschäden in den letzten 5 Jahren vor Antragsstellung, bei erweiterten Naturgefahren abweichend von 10 Jahren vor Antragsstellung.
- Wohngebäude, in denen Asylbewerber oder Flüchtlinge untergebracht werden sollen
Für die etwaige Mitversicherung erweiterter Naturgefahren gilt:
- Sofern in den letzten 10 Jahren vor Antragsstellung ein Vorschaden in der ZÜRS-Zone 3 eingetreten ist oder mehr als ein Vorschaden in den ZÜRS-Zonen 1 und 2 oder sich das Risiko in der ZÜRS-Zone 4 befindet, ist eine Einzelfallprüfung für den Einschluss erweiterter Naturgefahren erforderlich. Widersprüchlich ist, dass in den Annahmerichtlinien zur ZÜRS-Zone 4 „keine Zeichnung“ steht.
- Für den Einschluss erweiterter Naturgefahren ist bei Gebäuden, die in der ZÜRS-Zone 3 stehen, der ergänzende Fragebogen „Ergänzende Angaben zur Mitversicherung von Elementarschäden“ erforderlich. Für Gebäude, die in der ZÜRS — Zone 4 stehen, kann eine Einzelfallprüfung erfolgen,
„sofern bauliche oder öffentliche Schutzmaßnahme durchgeführt wurden, die das tatsächliche Überschwemmungsrisiko vermindert haben“.
- Im Rahmen der Mitversicherung von weiteren Naturgefahren hat sich der Versicherungsnehmer an jedem Schaden mit einer Selbstbeteiligung zu beteiligen. Dabei gilt:
„Die Selbstbeteiligung ist abhängig von ZÜRS-Zone und Vorschäden. Sie beträgt mindestens 500 EUR je Versicherungsfall (Erdbeben 3.000 EUR je Versicherungsfall).“
- Im Neugeschäft ist für Gebäude in der ZÜRS-Zone 4 eine Selbstbeteiligung von mindestens 10.000 Euro (laut Annahmerichtlinien keine Zeichnung; Widerspruch?) obligatorisch (Annahmerichtlinien, WG 3.6.1), für Gebäude in der ZÜRS-Zone 3 von mindestens 1.000 Euro.
- Es gilt eine Wartezeit von 14 Tagen. Diese entfällt, wenn der Versicherungsnehmer nachweisen kann, dass bis zum Versicherungsbeginn eine Vorversicherung gegen weitere Elementargefahren bestanden hat. Dies gilt nicht, wenn dem Versicherungsnehmer bei Antragsstellung bereits der Eintritt eines entsprechenden Versicherungsfalles bekannt sein sollte.
Für die Mitversicherung von Rückstauschäden gilt branchenüblich, dass
„4.1 bei rückstaugefährdeten Räumen Rückstausicherungen funktionsbereit zu halten und
4.2 die Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten“
sind.
Darüber hinaus gelte nach Ziffer 15.1, dass
„die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten
Sicherheitsvorschriften […]“
zu beachten ist.
In der Praxis verfügt eine Mehrheit gerade älterer Gebäudeeigentümer – zumindest in Norddeutschland – erfahrungsgemäß über keine solchen Sicherungen bzw. kann die Frage nach deren Vorhandensein in der Praxis oft nicht beantworten. Hinzu kommt, dass diese Generalklausel, wonach der Versicherungsnehmer gesetzliche und behördliche Sicherheitsvorschriften einzuhalten habe, durch das OLG Schleswig mit Urteil vom 18.05.2017 (Az. 16 U 14/17) als unwirksam verworfen wurde. Im konkreten Fall hatte der beklagte Wohngebäudeversicherer nach einem Leitungswasserschaden eingewandt, dass der Versicherungsnehmer angeblich gegen die DIN-Norm EN 806 – 5 verstoßen habe, so dass er mit dieser Begründung seine Leistung um 30 Prozent gekürzt hatte. Laut OLG sei die benannte Klausel intransparent und daher rechtswidrig[1]. Betroffen von so einer Klausel wären auch Verstöße gegen einen vorgeschriebenen E‑Check oder behördliche Vorschriften zu Rückstauklappen.
Positiv ist, dass es keine generellen Einschränkungen der Versicherbarkeit für Gebäude mit Lehmbalkendecken gibt.
Die Versicherungsprämie für die Wohngebäudeversicherung ist vom Gebäudealter abhängig. In den ersten 35 Jahren ab dem Jahr der erstmaligen Bezugsfertigkeit (Baujahr) findet eine jährliche Beitragsanpassung statt. Für die Gefahren Feuer sowie Sturm / Hagel findet auch ab 50 sowie ab 75 Jahren eine weitere Anpassung des Beitrages statt. Die konkrete „Faktoren-Übersicht zur Entwicklung der jeweiligen Beitragsanteile“ werde von der R+V im Antrag ausgewiesen.
Wie bei den meisten Wettbewerbern können bauliche Verbesserungen (z. B. eine vollständige Sanierung der elektrischen Anlagen oder eine vollständig neue Dacheindeckung) das technische Baualter und damit den Beitrag senken. Dabei gilt:
„Der Versicherungsnehmer muss in der Lage sein, die Sanierung auf Verlangen nachweisen zu können. Dies kann z.B. durch Rechnungen, Gutachten oder Bestätigungen eines Fachbetriebes erfolgen.“
Um den Zahlbeitrag zu senken, besteht des Weiteren die Möglichkeit, eine Selbstbeteiligung für den Schadenfall zu vereinbaren. Zur Auswahl stehen die Selbstbehaltsvarianten 500 Euro, 1.000 Euro, 2.500 Euro sowie 5.000 Euro. Zudem besteht die Möglichkeiten eines Bündelnachlasses von 3 %, 6 % bzw. 9 % bei zwei, drei bzw. vier Verträgen. Außerdem kann ein Laufzeitnachlass bei Vereinbarung ein Vertragslaufzeit von drei Jahren vereinbart werden.
Für eine unterjährige Zahlweise wird ein Ratenzahlungszuschlag oder Zahlungsperiodenfaktor erhoben. Dieser beträgt je nach Deckung und Zahlweise zwischen 3 % und 10 %. Diese Kosten sind nicht einheitlich zu bestimmen, sondern hängen u. a. von Bündel- und Volumennachlässen ab.
Nettotarife werden von der R+V nicht angeboten.
Das ordentliche Kündigungsrecht beträgt drei Monate zum Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres. Alle Bausteine können von Versicherer und Versicherungsnehmer jeweils zum Ablauf des laufenden Versicherungsjahres mit Frist von drei Monaten gekündigt werden.
Ausgewählte Leistungen des Tarifs R+V PrivatPolice comfort aus dem Hause R+V
- Bei korrekten Angaben zur Bauausgestaltung (u. a. Wohnfläche, Gebäudetyp, Bauausführung und ‑ausstattung) verzichtet der Versicherer auf die Anrechnung einer Unterversicherung.
„Wird allerdings zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles festgestellt, dass ein zu niedriger Beitrag erhoben wurde, wird nur der Teil des als ersatzpflichtig ermittelten Entschädigungsbetrages ersetzt, der sich zum ganzen Betrag verhält, wir der zuletzt berechnete Beitrag zum erforderlichen Beitrag.“
Laut Leistungsübersicht des Versicherers wird außerdem auch bei Schäden bis zur Höhe von 3.000 Euro auf die Anrechnung einer Unterversicherung verzichtet. Bedingungsseitig konnte dies nicht nachvollzogen werden.
- Verzicht auf Kürzung der Leistung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles
- Im Rahmen des Bausteins Mehrwertschutz besteht eine Summendifferenzdeckung für einen Zeitraum bis zu drei Jahren. Kein Versicherungsschutz für Schäden, die bei der R+V als neuem Versicherer ausgeschlossen sind. Es handelt sich ausdrücklich um keine Konditionsdifferenzdeckung.
- Mitversicherung von Wallboxen für Elektroautos auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück, d. h. die mit dem Gebäude oder Grundstück fest verbundene Ladestationen für Elektrofahrzeuge, die dem privaten Gebrauch dienen. Dazu gehören auch Ladestationen, die fest mit Garagen oder Carports verbunden sind (siehe Ziffer 6.2.1 Nr. 5).
- Mitversicherung von Schäden unmittelbar durch Rauch und Ruß, allerdings nur, sofern diese innerhalb des Versicherungsortes, nicht aber etwa auf dem Nachbargrundstück entstanden sind.
- Mitversicherung von Seng- und Schmorschäden an versicherten Sachen
- Mitversichert ist der Anprall von Fahrzeugen aller Art (z. B. Luft‑, Straßen‑, Wasser- Schienenfahrzeuge oder selbst fahrende Arbeitsmaschinen), ihrer Teile und ihrer Ladung, soweit es sich nicht um ein Fahrzeug handelt, das vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gefahren wird. Ebenfalls nicht versichert sind Schäden an Hecken (Ausschluss gemäß Ziffer 6.2.1 Nr. 2), Fahrzeugen oder Bootsanlegern (keine versicherten Sachen nach Ziffer 6), versichert hingegen sonstige Grundstückseinfriedungen wie Zäune oder Mauern (Einschluss gemäß Ziffer 6.2.1 Nr. 2). Teilweise lassen sich solche Eigenschäden im Rahmen einer Kfz-Versicherung mitversichern, dort allerdings meist mit einer Selbstbeteiligung an den Kosten.
- Mitversichert sind Bruchschäden an Ableitungsrohren innerhalb des Gebäudes ohne Höchstentschädigung, an Ableitungsrohre der Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück, die der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, bis in Höhe von 20 Euro / Quadratmeter. Außerhalb des Versicherungsgrundstücks besteht Versicherungsschutz für Ableitungsrohre, die der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, soweit der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt. Auch hier besteht eine Mitversicherung bis in Höhe von 20 Euro je Quadratmeter Wohnfläche. Das Rohrpaket kann jeweils auf 40 bzw. 60 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche erhöht werden.
- Mitversichert sind Wasserzuleitungs- und Heizungsrohre auf dem Versicherungsgrundstück, die nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen bzw. solche, die der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlage dienen, soweit der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt. Die Entschädigung ist jeweils auf 20 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche begrenzt.
- Gegen Zuschlag mitversichert sind Schäden durch Diebstahl, Vandalismus und Graffiti bis 2.500 Euro (optional bis 5.000 Euro). Dabei wird eine Selbstbeteiligung von 250,00 Euro in Abzug gebracht. Schäden durch Graffiti sind nur dann versichert, wenn sie durch Farbe und Lacke an den Außenseiten versicherte Gebäude verursacht werden, also nicht an Innenwänden oder durch Kratzgraffiti.
- Diebstahl von fest mit dem Gebäude verbundenen Gebäudezubehör und ‑bestandteilen bis 2.500 Euro mit 250 Euro Selbstbehalt
- Mitversichert sind die Kosten für in Folge eines Versicherungsfalls notwendige Hotelunterbringung inklusive Frühstück oder eine ähnliche Unterbringung bis maximal 200 Tage à 200,00 Euro pro Tag. Nicht versichert sind sonstige Nebenkosten (z. B. Telefon, Pay-TV).
- Kosten für die Dekontamination von Erdreich sind bis maximal 200.000 Euro pro Jahr versichert.
- Kosten für Versicherungsmaßnahmen bis 10.000 Euro
- Mietausfall bzw. Mietwert ist sowohl für Wohnräume als auch für gewerblich genutzte Räume für einen Zeitraum von maximal 24 Monaten mitversichert.
- Versicherungsschutz für durch Sturm (ab Windstärke 8) bzw. Brand, Blitzschlag oder Explosion verursachte Kosten für das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung von Bäumen sowie abgebrochenen oder abgeknickten Starkästen von Bäumen des Versicherungsgrundstücks bis in Höhe von 10.000 Euro. Keine Versicherung für Schäden infolge von sonstigen Gefahren, z. B. Überschwemmung oder Erdbeben.
- Mitversichert ist die Wiederherstellung von Außenanlagen (z. B. Grünanlagen, Wege; nicht klargestellt möglicherweise auch Gartenbrunnen, Sandkästen oder Teichanlagen) des Versicherungsgrundstücks infolge von Sturm (ab Windstärke 8) bzw. Brand, Blitzschlag oder Explosion bis in Höhe von 10.000 Euro. Keine Versicherung für Schäden infolge von sonstigen Gefahren, z. B. Überschwemmung oder Erdbeben. Unklar ist, ob auch Kosten für die Wiederstellung von Hecken, Büschen, Sträuchern, Zier- und Topfpflanzen sowie Bäumen übernommen werden.
- Übernahme von Datenrettungskosten infolge eines Versicherungsfalles bis 2.500 Euro
- Ab einer festgestellten Schadenhöhe von 5.000 Euro Mitversicherung von Rückreisekosten des Versicherungsnehmers wegen einer Urlaubs- oder Dienstreise, nicht jedoch für mitreisende Angehörige. Ebenfalls nicht übernommen wird Kostenersatz für dienstliche Rückreisekosten für den Versicherungsnehmer und mitreisende Angehörige.
- Übernahme von alters- und behindertenbedingten Mehrkosten ab einer Mindestschadenhöhe von 25.000 Euro bis maximal 25.000 Euro
- Übernahme von Darlehenskosten für Ein- oder Zweifamilienhäuser für einen Zeitraum von maximal 24 Monaten bis maximal 30.000 Euro. Die Übernahme setzt u. a. voraus, dass das Gebäude oder die Eigentumswohnung durch einen im Rahmen des Vertrags ersatzpflichtigen Versicherungsfall unbewohnbar geworden ist und eine Beschränkung auf einen etwa bewohnbar gebliebenen Teil nicht zugemutet werden kann.
- Sofern ein versichertes Gebäude nach einem Totalschaden aus rechtlichen Gründen nicht an der bisherigen Stelle wieder aufgebaut werden kann oder dies wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, ausdrücklich Neuwerterstattung auch dann, wenn kein Wiederaufbau an Ort und Stelle, aber innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles, erfolgt (siehe Ziffer 12.9).
- Übernahme der Mehrkosten für umweltfreundliche Baustoffe bis 20.000 Euro
- Mitversichert sind die Kosten für den Abtransport und die Entsorgung von Hecken als Grundstückseinfriedung
- Im Rahmen des Bausteins „Naturgefahren Spezial“ Versicherungsschutz für eine Teilüberschwemmung, Starkregen sowie erweiterten Rückstau bis in Höhe von 50.000 Euro mit einer Selbstbeteiligung von mindestens 500 Euro.
- Vorsorgedeckung bis zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres für der Beitragsberechnung zugrundeliegender Umstände (Fläche, Gebäudetyp, Bauausführung und/ oder sonstige vereinbarte Merkmale), die während des Versicherungsjahres aufgetreten sind
- Schadenübernahme bei unklarer Zuständigkeit bei einem Versicherungswechsels
Ausgewählte Einschränkungen des Tarifs des Tarifs R+V PrivatPolice comfort aus dem Hause R+V
- Innovationsklausel (Innovations-Garantie) gilt nur, wenn durch ein Tarifupdate ausschließlich Verbesserungen vorgenommen werden, d.h. es besteht kein Anspruch auf diese Leistung, wenn ein Tarifupdate neben beispielsweise 20 Verbesserungen eine einzige Stelle besitzt, die auch zum Nachteil des Kunden führen könnte.
„Werden die Versicherungsbedingungen in der gewählten Variante classic oder comfort zukünftig ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.“
- Kein Einschluss einer Best-Leistungs-Garantie
- Kein Einschluss einer Besitzstandsgarantie (Vorversicherergarantie)
- Fehlende Garantie, dass die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen den Kunden nicht schlechter stellen als die unverbindlichen Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) (GDV-Garantie)
- Fehlende Garantie, dass nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den unverbindlichen Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse abgewichen wird (Arbeitskreis-Garantie)
- Keine Mitversicherung von Schäden durch unbenannte Gefahren
- Kein Verzicht auf Kürzung der Leistung bei grob fahrlässiger Verletzung von gesetzlichen, behördlichen und vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften oder sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten
- Keine Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit
- Keine Mitversicherung einer Versehensklausel
- Bedingungsseitig Versicherungsschutz nur für ständig bewohnte, nicht jedoch für unbewohnte Gebäude
- Für Gebäude im Rohbau kann eine beitragsfreie Feuerrohbauversicherung mit Versicherungsschutz während der Bauphase für maximal 24 Monate vereinbart werden, sofern die Wohngebäudeversicherung für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren abgeschlossen wurde. Außerdem muss mindestens Versicherungsschutz für das spätere Wohngebäude gegen die Gefahren Leitungswasser oder Sturm / Hagel abgeschlossen werden. Nicht versicherbar sind hierüber jedoch Schäden durch Leitungswasser, Sturm / Hagel oder erweiterte Elementargefahren (z. B. Überschwemmung, Erdbeben oder Erdsenkung)
- Mitversichert sind Schäden durch Tierverbiss (nur versichert in den optionalen Paketen Photovoltaik und Solarthermie) ohne Höchstgrenze. Darüber können gegen Zuschlag auch Schäden an versicherten Sachen, die durch wildlebende Tiere entstehen bis in Höhe von 5.000 Euro, eingeschlossen werden. Dabei ausgeschlossen sind unter anderem Folgeschäden aller Art (z. B. durch das Fehlen elektrischer Spannung). Ebenfalls nicht versichert sind Schäden, die dadurch entstehen, dass ein Marder, Waschbär oder sonstiges Tier zunächst einen versicherten Bissschaden verursacht und sich anschließend durch die gesamte Dämmung durchwühlt, dort Gänge baut und überall Kot hinterlässt. Muss durch einen solche Folgeschaden das ganze Dach abgerissen werden, so besteht über den Tarif kein Versicherungsschutz.
- Photovoltaikanlagen, die auf dem Dach des versicherten Gebäudes installiert wurden, sind beitragsfrei mitversichert. Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass diese „von einem Fachbetrieb installiert und abgenommen wurden“. Entsprechend nicht mitversichert sind solche Anlagen, die auf Nebengebäuden oder freistehenden Garagen installiert wurden. Mitversichert sind allerdings Schäden an Photovoltaikanlagen durch alle versicherten Gefahren, so etwa durch Tierverbiss (sofern diese Leistung optional vereinbart wurde), während entsprechend Schäden infolge von blitzbedingtem Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung nur versichert sind, sofern der Baustein „Überspannung durch Blitz“ gegen Zuschlag eingeschlossen wurde.
- Nicht versichert sind die Kosten für die Beseitigung von Schäden an versicherten Sachen, die durch unmittelbare Einwirkung von Regenwasser, Schmelzwasser, Schnee und Eis sowie deren Folgen verursacht worden sind.
- Kein Ersatz des Mietausfalls über die vereinbarte Dauer fort, wenn das Mietverhältnis aufgrund eines Schadenfalls beendet wurde und die Wohnung aufgrund des Schadenfalls nicht wieder vermietet werden kann.
- Ohne Mietausfall durch Schaden in der Nachbarschaft
- Keine Übernahme von Leckortungskosten ohne Vorliegen eines Versicherungsfalles
- Mitversichert sind Schäden durch die Explosion von Kampfmitteln aus vergangenen Kriegen, nicht jedoch Schäden, die durch das Entschärfen von Blindgängern entstehen.
- Kein Versicherungsschutz für Schäden durch Windbewegungen unterhalb von Windstärke 8
- Keine Übernahme der Kosten für den Mehrverbrauch von Öl, Sole und Kühlmitteln
- Ohne Übernahme der Kosten von Gebäudebeschädigungen im Zusammenhang mit Rettungsmaßnahmen (z. B. durch Polizei oder Feuerwehr)
- Bei der Durchführung eines Sachverständigenverfahrens zur Feststellung der Schadenhöhe wird erst ab einer festgestellten Schadenhöhe von mindestens 25.000 Euro der Anteil des Versicherungsnehmers an den Verfahrenskosten bis in Höhe von maximal 25.000 Euro übernommen. Dabei gilt ein Selbstbehalt von 20 Prozent an den Kosten. Beauftragt der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen individuell, werden die Kosten nur dann übernommen, sofern der Versicherungsnehmer vom Versicherer zur Hinzuziehung aufgefordert wurde.
- Ohne Regiekosten (Fremdkosten für die Koordination versicherter Sachen) für die Wiederherstellung versicherter Sachen
- Ohne Klarstellung zur Übernahme von Mehrkosten für behördliche Auflagen zum Denkmalschutz, wenn ein Gebäude zum Schadenzeitpunkt unter Denkmalschutz stand
- Ohne Übernahme der Kosten für freiwillige Zuwendungen an Personen der Brandbekämpfung nach Schadenfall
- Keine Übernahme der Kosten für die Beseitigung von Spechtschäden
- Kein Versicherungsschutz für Kosten durch Vermüllung nach Auszug von Messies oder Mietnomaden
- Kein Versicherungsschutz für Schäden durch sämtliche polizeilich angezeigte Straftaten
- Ohne Kosten für die Neueinstellung von Antennen und Satellitenschüsseln
- Ohne Kosten einer klimafreundlichen CO2-Kompensation bei einem Feuerschaden
- Ohne Kosten für die Rekultivierung von begrünten Dächern
- Ohne Klarstellung zur etwaigen Mitversicherung von Schäden durch Leitungswasser über undichte Silikonfugen der Badewanne oder Duschtasse bzw. sonstige undichte Fugen oder Fliesen (siehe hierzu Urteil des BGH vom 20.10.2021, Az. IV ZR 236/20).
- Weitgehend keine Versicherung für Sachen auf fremden Grundstücken (z. B. Gehwege, gemeinsame Zaunanlagen oder Klärgruben), soweit diese zugehörig zum versicherten Grundstück sind. Mitversichert sind jedoch innerhalb der versicherten Grenzen Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasser- oder Gasversorgung, Ableitungsrohren der Wasserversorgung, Rohren von Heizungs- oder Klimaanlagen und Rohren von Regenwassernutzungsanlagen, sofern diese der Ver- bzw. Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und der Versicherungsnehmer für diese die Gefahr trägt.
- Ohne Schäden an versicherten Rohren durch Wurzeleinwuchs, Muffenversatz oder Axialverschiebungen (Lageabweichung mit Folge Undichtigkeit ohne Substanzbeschädigung)infolge einer Verschiebung im Erdreich (siehe z. B. OLG Koblenz, Beschluss vom 09.07.2009, Az. 10 U 1522/08)[2].
- Ohne Übernahme der Kosten für Gartenpflege nach schwerwiegender Erkrankung des Versicherungsnehmers, die diesen an der Pflege des Gartens hindert
- Ohne Kosten der Neubepflanzung des Gartens bei Vertrocknen von Pflanzen nach Ausfall der Bewässerungsanlage
- Für die Mitversicherung des Überschwemmungsrisikos gilt u. a.:
„Eine Überschwemmung liegt vor, wenn überwiegende Teile des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser überflutet wurden“
In den VGB 2016 – Wohnflächenmodell nach Ziffer A 5.4.1 heißt es wie folgt:
„Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser.“
Die von der R+V gewählte Formulierung kann somit insbesondere, aber nicht nur bei Grundstücken in Hanglage, aber auch bei Gebäuden mit unterschiedlichem Geländeniveau als Schlechterstellung gegenüber den unverbindlichen Musterbedingungen des GDV gesehen werden[3]. Die Hinzuwahl des Bausteins „Weitere Naturgefahren Spezial“ kann diese Einschränkung nur eingeschränkt aufheben, da hier keine Leistung in voller Höhe, sondern nur bis maximal 50.000 Euro besteht.
- Ohne Schlichtungsgeld bei Streitigkeiten mit dem Nachbarn über Anlagen (z. B. Zäune) oder Bepflanzungen des Versicherungsgrundstücks
- Ohne ausdrückliche Mitversicherung der Auftaukosten nach einem versicherten Frostschaden
- Ohne Kostenersatz für die Erstellung eines Gefahrengutachtens / Hochwasserpasses nach einem Überschwemmungsschaden
- Keine Mitversicherung von Assistanceleistungen (z. B. Entfernung von Bienen‑, Wespen- oder Hornissennestern. Entsprechender Einschluss optional im Rahmen der Hausratversicherung (Baustein SofortHilfe).
Hinweis: Eine Überprüfung der Inhalte durch den Versicherer ist ausdrücklich nicht erfolgt. Sollten Sie als Leser etwaige Unstimmigkeiten finden, wird um Mitteilung gebeten, um entsprechende Korrekturen vornehme zu können.
[1] Siehe z. B. Hans Straßer „Sicherheitsklausel unwirksam“ auf „hans-strasser.de“ vom 28.12.2021. Aufzurufen unter https://hans-strasser.de/sicherheitsklausel-unwirksam/, zuletzt aufgerufen am 12.01.2022.
[2] Siehe „Oberlandesgericht Koblenz: Beschluss vom 09.07.2009 – 10 U 1522/08“ auf „iww.de“ vom 15.09.2016. Aufzurufen unter https://www.iww.de/vvp/quellenmaterial/id/188713, zuletzt aufgerufen am 14.01.2022
[3] Siehe hierzu auch Detlef Pohl „Stellt R+V Kunden schlechter als nach GDV-Bedingungen?“ auf „procontra-online.de“ vom 23.11.2021. Aufzurufen unter https://www.procontra-online.de/artikel/date/2021/11/stellt-r-v-kunden-schlechter-als-nach-gdv-bedingungen/?tx_news_pi1%5BcurrentPage%5D=1&cHash=4a4a310ffc8a416fda522e9be4ec832f, zuletzt aufgerufen am 02.12.2021