Tarif­ana­ly­se: Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung Pri­vat­Po­li­ce (Wohn­flä­chen­mo­dell) der R+V (01.2021)

Seit Janu­ar 2021 bie­tet die R+V All­ge­mei­ne Ver­si­che­rung AG ihren Kun­den die aktu­el­le Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung R+V Pri­vat­Po­li­ce in den Tarif­stu­fen clas­sic und com­fort an.

Über­sicht über die Inhal­te der Ana­ly­se
1. Tarif­li­ches
2. Aus­ge­wähl­te Leis­tun­gen des Tarifs R+V Pri­vat­Po­li­ce com­fort aus dem Hau­se R+V
3. Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs R+V Pri­vat­Po­li­ce com­fort aus dem Hau­se R+V

Jede die­ser Tarif­li­ni­en kann durch meh­re­re optio­na­le Bau­stei­ne erwei­tert werden:

  • Über­span­nungs­schä­den durch Blitz
  • Wei­te­re Naturgefahren
  • Wei­te­re Natur­ge­fah­ren Spezial
  • Glas­bruch
  • Pho­to­vol­ta­ik
  • Solar­ther­mie
  • Gewerb­li­cher Mietverlust
  • Erhö­hung Rohr­pa­ket von 20 Euro je Qua­drat­me­ter Wohn­flä­che auf 40 oder 60 Euro je Qua­drat­me­ter Wohnfläche
  • Mehr­wert­ver­si­che­rung

Nur im Tarif Pri­vat­Po­li­ce com­fort kön­nen zusätz­lich fol­gen­de Leis­tun­gen ein­ge­schlos­sen werden:

  • Schä­den durch wild­le­ben­de Tiere
  • Dieb­stahl, Van­da­lis­mus und Graffiti
  • Schä­den an Wohnungseingangstüren

Bei der so genann­ten „Mehr­wert­ver­si­che­rung“ han­delt es sich um eine Dif­fe­renz­de­ckung, die für einen Zeit­raum von maxi­mal 3 Jah­ren und zu einer Min­dest­prä­mie von 30,00 Net­to abge­schlos­sen wer­den kann.

Die bei­den benann­ten Tari­fe sind kon­zi­piert für Ein‑, Zwei- und Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser zwi­schen 10 und 9.999 Qua­drat­me­tern Wohn­flä­che und bis maxi­mal zwei Voll­ge­scho­ßen (außer Kel­ler- und Dach­ge­schoss), die zum orts­üb­li­chen Neu­bau­wert ver­si­chert wer­den sol­len. Hat ein Gebäu­de eine Wohn­flä­che von über 5.000 Qua­drat­me­tern, so ist dies anfra­ge­pflich­tig. Gebäu­de mit mehr Voll­ge­scho­ßen kön­nen nur über den hier nicht näher bespro­che­nen Ver­si­che­rungs­sum­men­ta­rif ver­si­chert wer­den. Hier wird allein der so genann­te „Wohn­flä­chen­ta­rif“ bespro­chen.

Die Wohn­flä­che wird vom Ver­si­che­rer dabei wie folgt definiert:

„Die Wohn­flä­che ist die Grund­flä­che aller Räu­me des ver­si­cher­ten Gebäu­des einschließlich

Hob­by­räu­men, Die­len, Win­ter­gär­ten sowie unter­ge­ord­ne­ter gewerb­li­cher Flä­chen. Ausgenommen

sind Trep­pen, Spei­cher­räu­me, Abstell­räu­me, Haus­wirt­schafts­räu­me, Kel­ler­räu­me, Bal­ko­ne, Log­gi­en und Ter­ras­sen. Alter­na­tiv kann die Wohn­flä­che gemäß Bau­un­ter­la­gen angegeben

wer­den, wenn die­se mit dem aktu­el­len Bau­zu­stand übereinstimmen.“

Die Annah­me­richt­li­ni­en defi­nie­ren u. a. auch die Tari­fie­rung der Wohn­flä­che bei Kel­lern in Hang­la­ge und im Gebäu­de inte­grier­ten Garagen.

Zu ver­si­chern­de Gebäu­de müs­sen zu mehr als 50 % zu Wohn­zwe­cken genutzt wer­den. Ver­si­cher­bar sind nach den Annah­me­richt­li­ni­en auch Feri­en- / Wochen­end­häu­ser, sofern die­se vom Ver­si­che­rungs­neh­mer selbst genutzt und nicht gewerbs­mä­ßig ver­mie­tet werde.

Über den Ange­bots­rech­ner sind nur Wohn­ge­bäu­de mit einem Bau­jahr ab 1850 ver­si­cher­bar, wobei auf Anfra­ge auch älte­re Gebäu­de ver­si­cher­bar sind. Dies gilt auch für denk­mal­ge­schütz­te Wohn­ge­bäu­de, auch wenn es sich um Bau­werks- / Gebäu­de­en­sem­bles han­delt.

Pri­vat genutz­te Neben­ge­bäu­de auf dem Versiche­rungs­grund­stück sind bis zu einem Wert von 30.000 Euro mit­ver­si­chert. Dabei gilt folgendes:

„frei­ste­hen­de, nicht mit dem Haupt­ge­bäu­de ver­bun­de­ne, pri­vat genutz­te Nebengebäude,

wel­che dem Haupt­ge­bäu­de räum­lich und funk­tio­nal zuge­ord­net und der Grö­ße nach

(umbau­ter Raum) erkenn­bar unter­ge­ord­net sind (z. B. Gewächs‑, Gerä­te- und Gartenhäuser);“

Eine Erhö­hung der Mit­ver­si­che­rung von Neben­ge­bäu­den ist gegen Bei­trags­zu­schlag in Schrit­ten zu je 10.000 Euro bis maxi­mal 150.000 Euro mög­lich. Sie ist auch für ehe­mals land­wirt­schaft­lich genutz­te Objek­te mög­lich. Nicht mög­lich ist eine Erhö­hung für über­wie­gend leer­ste­hen­de Gebäu­de. Eine Erhö­hung auf mehr als 150.000 Euro ist anfragepflichtig.

Gewerb­lich oder land­wirt­schaft­lich genutz­te Neben­ge­bäu­de müs­sen bei der R+V über deren Gewer­be­rech­ner berech­net wer­den, kön­nen aber nicht als Teil der pri­va­ten Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung ein­ge­schlos­sen werden.

Ver­si­che­rungs­schutz ist für eine Lauf­zeit von ein bis drei Jah­ren mög­lich. Für bestimm­te Ziel­grup­pen (z.B. Mit­ar­bei­ter von EDEKA oder REWE) gibt es spe­zi­el­le Tarifangebote.

Nicht ange­bo­ten wird von der R+V Pri­vat­Po­li­ce im Wohn­flä­chen­ta­rif eine Zeit­wert­ver­si­che­rung.

Für nach­fol­gend beschrie­be­ne Gebäu­de, ist Ver­si­che­rungs­schutz nur nach Ein­zel­fall­prü­fung möglich:

  • Wohn­ge­bäu­de mit zwei oder mehr Vor­schä­den inner­halb der letz­ten fünf Jah­re vor Antrags­stel­lung. Dies gilt unab­hän­gig davon, ob bereits Ver­si­che­rungs­schutz bestand oder nicht. Gene­rell fragt der Ver­si­che­rer nach Vor­schä­den in den letz­ten 5 Jah­ren vor Antrags­stel­lung, bei erwei­ter­ten Natur­ge­fah­ren abwei­chend von 10 Jah­ren vor Antragsstellung.
  • Wohn­ge­bäu­de, in denen Asyl­be­wer­ber oder Flücht­lin­ge unter­ge­bracht wer­den sollen

Für die etwa­ige Mit­ver­si­che­rung erwei­ter­ter Natur­ge­fah­ren gilt:

  • Sofern in den letz­ten 10 Jah­ren vor Antrags­stel­lung ein Vor­scha­den in der ZÜRS-Zone 3 ein­ge­tre­ten ist oder mehr als ein Vor­scha­den in den ZÜRS-Zonen 1 und 2 oder sich das Risi­ko in der ZÜRS-Zone 4 befin­det, ist eine Ein­zel­fall­prü­fung für den Ein­schluss erwei­ter­ter Natur­ge­fah­ren erfor­der­lich. Wider­sprüch­lich ist, dass in den Annah­me­richt­li­ni­en zur ZÜRS-Zone 4 „kei­ne Zeich­nung“ steht.
  • Für den Ein­schluss erwei­ter­ter Natur­ge­fah­ren ist bei Gebäu­den, die in der ZÜRS-Zone 3 ste­hen, der ergän­zen­de Fra­ge­bo­gen „Ergän­zen­de Anga­ben zur Mit­ver­si­che­rung von Ele­men­tar­schä­den“ erfor­der­lich. Für Gebäu­de, die in der ZÜRS — Zone 4 ste­hen, kann eine Ein­zel­fall­prü­fung erfolgen,

„sofern bau­li­che oder öffent­li­che Schutz­maß­nah­me durch­ge­führt wur­den, die das tat­säch­li­che Über­schwem­mungs­ri­si­ko ver­min­dert haben“.

  • Im Rah­men der Mit­ver­si­che­rung von wei­te­ren Natur­ge­fah­ren hat sich der Ver­si­che­rungs­neh­mer an jedem Scha­den mit einer Selbst­be­tei­li­gung zu betei­li­gen. Dabei gilt:

„Die Selbst­be­tei­li­gung ist abhän­gig von ZÜRS-Zone und Vor­schä­den. Sie beträgt min­des­tens 500 EUR je Ver­si­che­rungs­fall (Erd­be­ben 3.000 EUR je Versicherungsfall).“

  • Im Neu­ge­schäft ist für Gebäu­de in der ZÜRS-Zone 4 eine Selbst­be­tei­li­gung von min­des­tens 10.000 Euro (laut Annah­me­richt­li­ni­en kei­ne Zeich­nung; Wider­spruch?) obli­ga­to­risch (Annah­me­richt­li­ni­en, WG 3.6.1), für Gebäu­de in der ZÜRS-Zone 3 von min­des­tens 1.000 Euro.
  • Es gilt eine War­te­zeit von 14 Tagen. Die­se ent­fällt, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer nach­wei­sen kann, dass bis zum Ver­si­che­rungs­be­ginn eine Vor­ver­si­che­rung gegen wei­te­re Ele­men­tar­ge­fah­ren bestan­den hat. Dies gilt nicht, wenn dem Ver­si­che­rungs­neh­mer bei Antrags­stel­lung bereits der Ein­tritt eines ent­spre­chen­den Ver­si­che­rungs­fal­les bekannt sein sollte.

Für die Mit­ver­si­che­rung von Rückstau­schä­den gilt bran­chen­üb­lich, dass

„4.1 bei rückstau­ge­fähr­de­ten Räu­men Rück­stau­si­che­run­gen funk­ti­ons­be­reit zu hal­ten und

4.2 die Abfluss­lei­tun­gen auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück freizuhalten“ 

sind.

Dar­über hin­aus gel­te nach Zif­fer 15.1, dass

„die Ein­hal­tung aller gesetz­li­chen, behörd­li­chen sowie ver­trag­lich vereinbarten

Sicher­heits­vor­schrif­ten […]“

zu beach­ten ist.

In der Pra­xis ver­fügt eine Mehr­heit gera­de älte­rer Gebäu­de­ei­gen­tü­mer – zumin­dest in Nord­deutsch­land – erfah­rungs­ge­mäß über kei­ne sol­chen Siche­run­gen bzw. kann die Fra­ge nach deren Vor­han­den­sein in der Pra­xis oft nicht beant­wor­ten. Hin­zu kommt, dass die­se Gene­ral­klau­sel, wonach der Ver­si­che­rungs­neh­mer gesetz­li­che und behörd­li­che Sicher­heits­vor­schrif­ten ein­zu­hal­ten habe, durch das OLG Schles­wig mit Urteil vom 18.05.2017 (Az. 16 U 14/17) als unwirk­sam ver­wor­fen wur­de. Im kon­kre­ten Fall hat­te der beklag­te Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rer nach einem Lei­tungs­was­ser­scha­den ein­ge­wandt, dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer angeb­lich gegen die DIN-Norm EN 806 – 5 ver­sto­ßen habe, so dass er mit die­ser Begrün­dung sei­ne Leis­tung um 30 Pro­zent gekürzt hat­te. Laut OLG sei die benann­te Klau­sel intrans­pa­rent und daher rechts­wid­rig[1]. Betrof­fen von so einer Klau­sel wären auch Ver­stö­ße gegen einen vor­ge­schrie­be­nen E‑Check oder behörd­li­che Vor­schrif­ten zu Rückstauklappen.

Posi­tiv ist, dass es kei­ne gene­rel­len Ein­schrän­kun­gen der Ver­si­cher­bar­keit für Gebäu­de mit Lehm­bal­ken­de­cken gibt.

Die Ver­si­che­rungs­prä­mie für die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung ist vom Gebäu­de­al­ter abhän­gig. In den ers­ten 35 Jah­ren ab dem Jahr der erst­ma­li­gen Bezugs­fer­tig­keit (Bau­jahr) fin­det eine jähr­li­che Bei­trags­an­pas­sung statt. Für die Gefah­ren Feu­er sowie Sturm / Hagel fin­det auch ab 50 sowie ab 75 Jah­ren eine wei­te­re Anpas­sung des Bei­tra­ges statt. Die kon­kre­te „Fak­to­ren-Über­sicht zur Ent­wick­lung der jewei­li­gen Bei­trags­an­tei­le“ wer­de von der R+V im Antrag ausgewiesen.

Wie bei den meis­ten Wett­be­wer­bern kön­nen bau­li­che Ver­bes­se­run­gen (z. B. eine voll­stän­di­ge Sanie­rung der elek­tri­schen Anla­gen oder eine voll­stän­dig neue Dach­ein­de­ckung) das tech­ni­sche Bau­al­ter und damit den Bei­trag sen­ken. Dabei gilt:

„Der Ver­si­che­rungs­neh­mer muss in der Lage sein, die Sanie­rung auf Ver­lan­gen nach­wei­sen zu kön­nen. Dies kann z.B. durch Rech­nun­gen, Gut­ach­ten oder Bestä­ti­gun­gen eines Fach­be­trie­bes erfolgen.“

Um den Zahl­bei­trag zu sen­ken, besteht des Wei­te­ren die Mög­lich­keit, eine Selbst­be­tei­li­gung für den Scha­den­fall zu ver­ein­ba­ren. Zur Aus­wahl ste­hen die Selbst­be­halts­va­ri­an­ten 500 Euro, 1.000 Euro, 2.500 Euro sowie 5.000 Euro. Zudem besteht die Mög­lich­kei­ten eines Bün­del­nach­las­ses von 3 %, 6 % bzw. 9 % bei zwei, drei bzw. vier Ver­trä­gen. Außer­dem kann ein Lauf­zeit­nach­lass bei Ver­ein­ba­rung ein Ver­trags­lauf­zeit von drei Jah­ren ver­ein­bart werden.

Für eine unter­jäh­ri­ge Zahl­wei­se wird ein Raten­zah­lungs­zu­schlag oder Zah­lungs­pe­ri­oden­fak­tor erho­ben. Die­ser beträgt je nach Deckung und Zahl­wei­se zwi­schen 3 % und 10 %. Die­se Kos­ten sind nicht ein­heit­lich zu bestim­men, son­dern hän­gen u. a. von Bün­del- und Volu­men­nach­läs­sen ab.

Net­to­ta­ri­fe wer­den von der R+V nicht angeboten.

Das ordent­li­che Kün­di­gungs­recht beträgt drei Mona­te zum Ablauf des jewei­li­gen Ver­si­che­rungs­jah­res. Alle Bau­stei­ne kön­nen von Ver­si­che­rer und Ver­si­che­rungs­neh­mer jeweils zum Ablauf des lau­fen­den Ver­si­che­rungs­jah­res mit Frist von drei Mona­ten gekün­digt werden.

Aus­ge­wähl­te Leis­tun­gen des Tarifs R+V Pri­vat­Po­li­ce com­fort aus dem Hau­se R+V

  • Bei kor­rek­ten Anga­ben zur Bau­aus­ge­stal­tung (u. a. Wohn­flä­che, Gebäu­de­typ, Bau­aus­füh­rung und ‑aus­stat­tung) ver­zich­tet der Ver­si­che­rer auf die Anrech­nung einer Unter­ver­si­che­rung.

„Wird aller­dings zum Zeit­punkt des Ver­si­che­rungs­fal­les fest­ge­stellt, dass ein zu nied­ri­ger Bei­trag erho­ben wur­de, wird nur der Teil des als ersatz­pflich­tig ermit­tel­ten Ent­schä­di­gungs­be­tra­ges ersetzt, der sich zum gan­zen Betrag ver­hält, wir der zuletzt berech­ne­te Bei­trag zum erfor­der­li­chen Beitrag.“

Laut Leis­tungs­über­sicht des Ver­si­che­rers wird außer­dem auch bei Schä­den bis zur Höhe von 3.000 Euro auf die Anrech­nung einer Unter­ver­si­che­rung ver­zich­tet. Bedin­gungs­sei­tig konn­te dies nicht nach­vollzo­gen werden.

  • Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Her­bei­füh­rung des Versicherungsfalles
  • Im Rah­men des Bau­steins Mehr­wert­schutz besteht eine Sum­men­dif­fe­renz­de­ckung für einen Zeit­raum bis zu drei Jah­ren. Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den, die bei der R+V als neu­em Ver­si­che­rer aus­ge­schlos­sen sind. Es han­delt sich aus­drück­lich um kei­ne Konditionsdifferenzdeckung.
  • Mit­ver­si­che­rung von Wall­bo­xen für Elek­tro­au­tos auf dem im Ver­si­che­rungs­schein bezeich­ne­ten Grund­stück, d. h. die mit dem Gebäu­de oder Grund­stück fest ver­bun­de­ne Lade­sta­tio­nen für Elek­tro­fahr­zeu­ge, die dem pri­va­ten Gebrauch die­nen. Dazu gehö­ren auch Lade­sta­tio­nen, die fest mit Gara­gen oder Car­ports ver­bun­den sind (sie­he Zif­fer 6.2.1 Nr. 5).
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den unmit­tel­bar durch Rauch und Ruß, aller­dings nur, sofern die­se inner­halb des Ver­si­che­rungs­or­tes, nicht aber etwa auf dem Nach­bar­grund­stück ent­stan­den sind.
  • Mit­ver­si­che­rung von Seng- und Schmor­schä­den an ver­si­cher­ten Sachen
  • Mit­ver­si­chert ist der Anprall von Fahr­zeu­gen aller Art (z. B. Luft‑, Straßen‑, Was­ser- Schie­nen­fahr­zeu­ge oder selbst fah­ren­de Arbeits­ma­schi­nen), ihrer Tei­le und ihrer Ladung, soweit es sich nicht um ein Fahr­zeug han­delt, das vom Ver­si­che­rungs­neh­mer oder einer mit ihm in häus­li­cher Gemein­schaft leben­den Per­son gefah­ren wird. Eben­falls nicht ver­si­chert sind Schä­den an Hecken (Aus­schluss gemäß Zif­fer 6.2.1 Nr. 2), Fahr­zeu­gen oder Boots­an­le­gern (kei­ne ver­si­cher­ten Sachen nach Zif­fer 6), ver­si­chert hin­ge­gen sons­ti­ge Grund­stücks­ein­frie­dun­gen wie Zäu­ne oder Mau­ern (Ein­schluss gemäß Zif­fer 6.2.1 Nr. 2). Teil­wei­se las­sen sich sol­che Eigen­schä­den im Rah­men einer Kfz-Ver­si­che­rung mit­ver­si­chern, dort aller­dings meist mit einer Selbst­be­tei­li­gung an den Kos­ten.
  • Mit­ver­si­chert sind Bruch­schä­den an Ablei­tungs­roh­ren inner­halb des Gebäu­des ohne Höchstent­schä­di­gung, an Ablei­tungs­roh­re der Was­ser­ver­sor­gung außer­halb ver­si­cher­ter Gebäu­de auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück, die der Ent­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen, bis in Höhe von 20 Euro / Qua­drat­me­ter. Außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks besteht Ver­si­che­rungs­schutz für Ablei­tungs­roh­re, die der Ent­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen, soweit der Ver­si­che­rungs­neh­mer hier­für die Gefahr trägt. Auch hier besteht eine Mit­ver­si­che­rung bis in Höhe von 20 Euro je Qua­drat­me­ter Wohn­flä­che. Das Rohr­pa­ket kann jeweils auf 40 bzw. 60 Euro pro Qua­drat­me­ter Wohn­flä­che erhöht werden.
  • Mit­ver­si­chert sind Was­ser­zu­lei­tungs- und Hei­zungs­roh­re auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück, die nicht der Ver­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen bzw. sol­che, die der Ver­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­ge die­nen, soweit der Ver­si­che­rungs­neh­mer hier­für die Gefahr trägt. Die Ent­schä­di­gung ist jeweils auf 20 Euro pro Qua­drat­me­ter Wohn­flä­che begrenzt.
  • Gegen Zuschlag mit­ver­si­chert sind Schä­den durch Dieb­stahl, Van­da­lis­mus und Graf­fi­ti bis 2.500 Euro (optio­nal bis 5.000 Euro). Dabei wird eine Selbst­be­tei­li­gung von 250,00 Euro in Abzug gebracht. Schä­den durch Graf­fi­ti sind nur dann ver­si­chert, wenn sie durch Far­be und Lacke an den Außen­sei­ten ver­si­cher­te Gebäu­de ver­ur­sacht wer­den, also nicht an Innen­wän­den oder durch Kratzgraffiti.
  • Dieb­stahl von fest mit dem Gebäu­de ver­bun­de­nen Gebäu­de­zu­be­hör und ‑bestand­tei­len bis 2.500 Euro mit 250 Euro Selbstbehalt
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für in Fol­ge eines Ver­si­che­rungs­falls not­wen­di­ge Hotel­un­ter­brin­gung inklu­si­ve Früh­stück oder eine ähn­li­che Unter­brin­gung bis maxi­mal 200 Tage à 200,00 Euro pro Tag. Nicht ver­si­chert sind sons­ti­ge Neben­kos­ten (z. B. Tele­fon, Pay-TV).
  • Kos­ten für die Dekon­ta­mi­na­ti­on von Erd­reich sind bis maxi­mal 200.000 Euro pro Jahr versichert.
  • Kos­ten für Ver­si­che­rungs­maß­nah­men bis 10.000 Euro
  • Miet­aus­fall bzw. Miet­wert ist sowohl für Wohn­räu­me als auch für gewerb­lich genutz­te Räu­me für einen Zeit­raum von maxi­mal 24 Mona­ten mitversichert.
  • Ver­si­che­rungs­schutz für durch Sturm (ab Wind­stär­ke 8) bzw. Brand, Blitz­schlag oder Explo­si­on ver­ur­sach­te Kos­ten für das Ent­fer­nen, den Abtrans­port und die Ent­sor­gung von Bäu­men sowie abge­bro­che­nen oder abge­knick­ten Star­käs­ten von Bäu­men des Ver­si­che­rungs­grund­stücks bis in Höhe von 10.000 Euro. Kei­ne Ver­si­che­rung für Schä­den infol­ge von sons­ti­gen Gefah­ren, z. B. Über­schwem­mung oder Erdbeben.
  • Mit­ver­si­chert ist die Wie­der­her­stel­lung von Außen­an­la­gen (z. B. Grün­an­la­gen, Wege; nicht klar­ge­stellt mög­li­cher­wei­se auch Gar­ten­brun­nen, Sand­käs­ten oder Teich­an­la­gen) des Ver­si­che­rungs­grund­stücks infol­ge von Sturm (ab Wind­stär­ke 8) bzw. Brand, Blitz­schlag oder Explo­si­on bis in Höhe von 10.000 Euro. Kei­ne Ver­si­che­rung für Schä­den infol­ge von sons­ti­gen Gefah­ren, z. B. Über­schwem­mung oder Erd­be­ben. Unklar ist, ob auch Kos­ten für die Wie­der­stel­lung von Hecken, Büschen, Sträu­chern, Zier- und Topf­pflan­zen sowie Bäu­men über­nom­men werden.
  • Über­nah­me von Daten­ret­tungs­kos­ten infol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les bis 2.500 Euro
  • Ab einer fest­ge­stell­ten Scha­den­hö­he von 5.000 Euro Mit­ver­si­che­rung von Rück­rei­se­kos­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers wegen einer Urlaubs- oder Dienst­rei­se, nicht jedoch für mit­rei­sen­de Ange­hö­ri­ge. Eben­falls nicht über­nom­men wird Kos­ten­er­satz für dienst­li­che Rück­rei­se­kos­ten für den Ver­si­che­rungs­neh­mer und mit­rei­sen­de Ange­hö­rige.
  • Über­nah­me von alters- und behin­der­ten­be­ding­ten Mehr­kos­ten ab einer Min­dest­scha­den­hö­he von 25.000 Euro bis maxi­mal 25.000 Euro
  • Über­nah­me von Dar­le­hens­kos­ten für Ein- oder Zwei­fa­mi­li­en­häu­ser für einen Zeit­raum von maxi­mal 24 Mona­ten bis maxi­mal 30.000 Euro. Die Über­nah­me setzt u. a. vor­aus, dass das Gebäu­de oder die Eigen­tums­woh­nung durch einen im Rah­men des Ver­trags ersatz­pflich­ti­gen Ver­si­che­rungs­fall unbe­wohn­bar gewor­den ist und eine Beschrän­kung auf einen etwa bewohn­bar geblie­be­nen Teil nicht zuge­mu­tet wer­den kann.
  • Sofern ein ver­si­cher­tes Gebäu­de nach einem Total­scha­den aus recht­li­chen Grün­den nicht an der bis­he­ri­gen Stel­le wie­der auf­ge­baut wer­den kann oder dies wirt­schaft­lich nicht zu ver­tre­ten ist, aus­drück­lich Neu­wer­t­er­stat­tung auch dann, wenn kein Wie­der­auf­bau an Ort und Stel­le, aber inner­halb der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land und inner­halb von drei Jah­ren nach Ein­tritt des Ver­si­che­rungs­fal­les, erfolgt (sie­he Zif­fer 12.9).
  • Über­nah­me der Mehr­kos­ten für umwelt­freund­li­che Bau­stof­fe bis 20.000 Euro
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für den Abtrans­port und die Ent­sor­gung von Hecken als Grundstückseinfriedung
  • Im Rah­men des Bau­steins „Natur­ge­fah­ren Spe­zi­al“ Ver­si­che­rungs­schutz für eine Teil­über­schwem­mung, Stark­re­gen sowie erwei­ter­ten Rück­stau bis in Höhe von 50.000 Euro mit einer Selbst­be­tei­li­gung von min­des­tens 500 Euro.
  • Vor­sor­ge­de­ckung bis zum Schluss des lau­fen­den Ver­si­che­rungs­jah­res für der Bei­trags­be­rech­nung zugrun­de­lie­gen­der Umstän­de (Flä­che, Gebäu­de­typ, Bau­aus­füh­rung und/ oder sons­ti­ge ver­ein­bar­te Merk­ma­le), die wäh­rend des Ver­si­che­rungs­jah­res auf­ge­tre­ten sind
  • Scha­den­über­nah­me bei unkla­rer Zustän­dig­keit bei einem Versicherungswechsels

Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs des Tarifs R+V Pri­vat­Po­li­ce com­fort aus dem Hau­se R+V

  • Inno­va­ti­ons­klau­sel (Inno­va­tions-Garan­tie) gilt nur, wenn durch ein Tari­f­up­date aus­schließ­lich Ver­bes­se­run­gen vor­ge­nom­men wer­den, d.h. es besteht kein Anspruch auf die­se Leis­tung, wenn ein Tari­f­up­date neben bei­spiels­wei­se 20 Ver­bes­se­run­gen eine ein­zi­ge Stel­le besitzt, die auch zum Nach­teil des Kun­den füh­ren könnte.

„Wer­den die Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen in der gewähl­ten Vari­an­te clas­sic oder com­fort zukünf­tig aus­schließ­lich zum Vor­teil des Ver­si­che­rungs­neh­mers und ohne Mehr­bei­trag geän­dert, so gel­ten die neu­en Bedin­gun­gen mit sofor­ti­ger Wir­kung auch für die­sen Vertrag.“

  • Kein Ein­schluss einer Best-Leis­tungs-Garan­tie
  • Kein Ein­schluss einer Besitz­stands­ga­ran­tie (Vor­ver­si­che­rer­ga­ran­tie)
  • Feh­len­de Garan­tie, dass die dem Ver­trag zugrun­de lie­gen­den Bedin­gun­gen den Kun­den nicht schlech­ter stel­len als die unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des Gesamt­ver­ban­des der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft (GDV) (GDV-Garan­tie)
  • Feh­len­de Garan­tie, dass nicht zum Nach­teil des Ver­si­che­rungs­neh­mers von den unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se abge­wi­chen wird (Arbeits­kreis-Garan­tie)
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch unbe­nann­te Gefahren
  • Kein Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung von gesetz­li­chen, behörd­li­chen und ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Sicher­heits­vor­schrif­ten sowie ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Sicher­heits­vor­schrif­ten oder sons­ti­gen ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Obliegenheiten
  • Kei­ne Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­lo­sig­keit oder Arbeits­un­fä­hig­keit
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung einer Versehensklausel
  • Bedin­gungs­sei­tig Ver­si­che­rungs­schutz nur für stän­dig bewohn­te, nicht jedoch für unbe­wohn­te Gebäude
  • Für Gebäu­de im Roh­bau kann eine bei­trags­freie Feu­er­roh­bau­ver­si­che­rung mit Ver­si­che­rungs­schutz wäh­rend der Bau­pha­se für maxi­mal 24 Mona­te ver­ein­bart wer­den, sofern die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung für einen Zeit­raum von min­des­tens drei Jah­ren abge­schlos­sen wur­de. Außer­dem muss min­des­tens Ver­si­che­rungs­schutz für das spä­te­re Wohn­ge­bäu­de gegen die Gefah­ren Lei­tungs­was­ser oder Sturm / Hagel abge­schlos­sen wer­den. Nicht ver­si­cher­bar sind hier­über jedoch Schä­den durch Lei­tungs­was­ser, Sturm / Hagel oder erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren (z. B. Über­schwem­mung, Erd­be­ben oder Erdsenkung)
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den durch Tier­ver­biss (nur ver­si­chert in den optio­na­len Pake­ten Pho­to­vol­ta­ik und Solar­ther­mie) ohne Höchst­gren­ze. Dar­über kön­nen gegen Zuschlag auch Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen, die durch wild­le­ben­de Tie­re ent­ste­hen bis in Höhe von 5.000 Euro, ein­ge­schlos­sen wer­den. Dabei aus­ge­schlos­sen sind unter ande­rem Fol­ge­schä­den aller Art (z. B. durch das Feh­len elek­tri­scher Span­nung). Eben­falls nicht ver­si­chert sind Schä­den, die dadurch ent­ste­hen, dass ein Mar­der, Wasch­bär oder sons­ti­ges Tier zunächst einen ver­si­cher­ten Biss­scha­den ver­ur­sacht und sich anschlie­ßend durch die gesam­te Däm­mung durch­wühlt, dort Gän­ge baut und über­all Kot hin­ter­lässt. Muss durch einen sol­che Fol­ge­scha­den das gan­ze Dach abge­ris­sen wer­den, so besteht über den Tarif kein Versicherungsschutz.
  • Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen, die auf dem Dach des ver­si­cher­ten Gebäu­des instal­liert wur­den, sind bei­trags­frei mit­ver­si­chert. Dies gilt aller­dings nur unter der Vor­aus­set­zung, dass die­se „von einem Fach­be­trieb instal­liert und abge­nom­men wur­den“. Ent­spre­chend nicht mit­ver­si­chert sind sol­che Anla­gen, die auf Neben­ge­bäu­den oder frei­ste­hen­den Gara­gen instal­liert wur­den. Mit­ver­si­chert sind aller­dings Schä­den an Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen durch alle ver­si­cher­ten Gefah­ren, so etwa durch Tier­ver­biss (sofern die­se Leis­tung optio­nal ver­ein­bart wur­de), wäh­rend ent­spre­chend Schä­den infol­ge von blitz­be­ding­tem Kurz­schluss, Über­strom oder Über­span­nung nur ver­si­chert sind, sofern der Bau­stein „Über­span­nung durch Blitz“ gegen Zuschlag ein­ge­schlos­sen wurde.
  • Nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für die Besei­ti­gung von Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen, die durch unmit­tel­ba­re Ein­wir­kung von Regen­was­ser, Schmelz­was­ser, Schnee und Eis sowie deren Fol­gen ver­ur­sacht wor­den sind.
  • Kein Ersatz des Miet­aus­falls über die ver­ein­bar­te Dau­er fort, wenn das Miet­ver­hält­nis auf­grund eines Scha­den­falls been­det wur­de und die Woh­nung auf­grund des Scha­den­falls nicht wie­der ver­mie­tet wer­den kann.
  • Ohne Miet­aus­fall durch Scha­den in der Nachbarschaft
  • Kei­ne Über­nah­me von Leck­or­tungs­kos­ten ohne Vor­lie­gen eines Versicherungsfalles
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den durch die Explo­si­on von Kampf­mit­teln aus ver­gan­ge­nen Krie­gen, nicht jedoch Schä­den, die durch das Ent­schär­fen von Blind­gän­gern entstehen.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch Wind­be­we­gun­gen unter­halb von Wind­stär­ke 8
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für den Mehr­ver­brauch von Öl, Sole und Kühlmitteln
  • Ohne Über­nah­me der Kos­ten von Gebäu­de­be­schä­di­gun­gen im Zusam­men­hang mit Ret­tungs­maß­nah­men (z. B. durch Poli­zei oder Feuerwehr)
  • Bei der Durch­füh­rung eines Sach­ver­stän­di­gen­ver­fah­rens zur Fest­stel­lung der Scha­den­hö­he wird erst ab einer fest­ge­stell­ten Scha­den­hö­he von min­des­tens 25.000 Euro der Anteil des Ver­si­che­rungs­neh­mers an den Ver­fah­rens­kos­ten bis in Höhe von maxi­mal 25.000 Euro über­nom­men. Dabei gilt ein Selbst­be­halt von 20 Pro­zent an den Kos­ten. Beauf­tragt der Ver­si­che­rungs­neh­mer einen Sach­ver­stän­di­gen indi­vi­du­ell, wer­den die Kos­ten nur dann über­nom­men, sofern der Ver­si­che­rungs­neh­mer vom Ver­si­che­rer zur Hin­zu­zie­hung auf­ge­for­dert wurde.
  • Ohne Regie­kos­ten (Fremd­kos­ten für die Koor­di­na­ti­on ver­si­cher­ter Sachen) für die Wie­der­her­stel­lung ver­si­cher­ter Sachen
  • Ohne Klar­stel­lung zur Über­nah­me von Mehr­kos­ten für behörd­li­che Auf­la­gen zum Denk­mal­schutz, wenn ein Gebäu­de zum Scha­den­zeit­punkt unter Denk­mal­schutz stand
  • Ohne Über­nah­me der Kos­ten für frei­wil­li­ge Zuwen­dun­gen an Per­so­nen der Brand­be­kämp­fung nach Schadenfall
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Besei­ti­gung von Spechtschäden
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Kos­ten durch Ver­mül­lung nach Aus­zug von Mes­sies oder Miet­no­ma­den
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch sämt­li­che poli­zei­lich ange­zeig­te Straftaten
  • Ohne Kos­ten für die Neu­ein­stel­lung von Anten­nen und Satellitenschüsseln
  • Ohne Kos­ten einer kli­ma­freund­li­chen CO2-Kom­pen­sa­ti­on bei einem Feuerschaden
  • Ohne Kos­ten für die Rekul­ti­vie­rung von begrün­ten Dächern
  • Ohne Klar­stel­lung zur etwa­igen Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Lei­tungs­was­ser über undich­te Sili­kon­fu­gen der Bade­wan­ne oder Dusch­tas­se bzw. sons­ti­ge undich­te Fugen oder Flie­sen (sie­he hier­zu Urteil des BGH vom 20.10.2021, Az. IV ZR 236/20).
  • Weit­ge­hend kei­ne Ver­si­che­rung für Sachen auf frem­den Grund­stü­cken (z. B. Geh­we­ge, gemein­sa­me Zaun­an­la­gen oder Klär­gru­ben), soweit die­se zuge­hö­rig zum ver­si­cher­ten Grund­stück sind. Mit­ver­si­chert sind jedoch inner­halb der ver­si­cher­ten Gren­zen Bruch­schä­den an Zulei­tungs­roh­ren der Was­ser- oder Gas­ver­sor­gung, Ablei­tungs­roh­ren der Was­ser­ver­sor­gung, Roh­ren von Hei­zungs- oder Kli­ma­an­la­gen und Roh­ren von Regen­was­ser­nut­zungs­an­la­gen, sofern die­se der Ver- bzw. Ent­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen und der Ver­si­che­rungs­neh­mer für die­se die Gefahr trägt.
  • Ohne Schä­den an ver­si­cher­ten Roh­ren durch Wur­ze­lein­wuchs, Muf­fen­ver­satz oder Axi­al­ver­schie­bun­gen (Lage­ab­wei­chung mit Fol­ge Undich­tig­keit ohne Substanzbeschädigung)infolge einer Ver­schie­bung im Erd­reich (sie­he z. B. OLG Koblenz, Beschluss vom 09.07.2009, Az. 10 U 1522/08)[2].

  • Ohne Über­nah­me der Kos­ten für Gar­ten­pfle­ge nach schwer­wie­gen­der Erkran­kung des Ver­si­che­rungs­neh­mers, die die­sen an der Pfle­ge des Gar­tens hindert
  • Ohne Kos­ten der Neu­be­pflan­zung des Gar­tens bei Ver­trock­nen von Pflan­zen nach Aus­fall der Bewässerungsanlage
  • Für die Mit­ver­si­che­rung des Über­schwem­mungs­ri­si­kos gilt u. a.:

Eine Über­schwem­mung liegt vor, wenn über­wie­gen­de Tei­le des Grund und Bodens des Ver­si­che­rungs­grund­stücks mit erheb­li­chen Men­gen von Ober­flä­chen­was­ser über­flu­tet wurden“

In den VGB 2016 – Wohn­flä­chen­mo­dell nach Zif­fer A 5.4.1 heißt es wie folgt:

„Über­schwem­mung ist die Über­flu­tung von Grund und Boden des Ver­si­che­rungs­grund­stücks mit erheb­li­chen Men­gen von Oberflächenwasser.“

Die von der R+V gewähl­te For­mu­lie­rung kann somit ins­be­son­de­re, aber nicht nur bei Grund­stü­cken in Hang­la­ge, aber auch bei Gebäu­den mit unter­schied­li­chem Gelän­de­ni­veau als Schlech­ter­stel­lung gegen­über den unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV gese­hen wer­den[3]. Die Hin­zu­wahl des Bau­steins „Wei­te­re Natur­ge­fah­ren Spe­zi­al“ kann die­se Ein­schrän­kung nur eingeschränkt auf­he­ben, da hier kei­ne Leis­tung in vol­ler Höhe, son­dern nur bis maxi­mal 50.000 Euro besteht.

  • Ohne Schlich­tungs­geld bei Strei­tig­kei­ten mit dem Nach­barn über Anla­gen (z. B. Zäu­ne) oder Bepflan­zun­gen des Versicherungsgrundstücks
  • Ohne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung der Auf­tau­kos­ten nach einem ver­si­cher­ten Frostschaden
  • Ohne Kos­ten­er­satz für die Erstel­lung eines Gefah­ren­gut­ach­tens / Hoch­was­ser­pas­ses nach einem Überschwemmungsschaden
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Assis­tance­leis­tun­gen (z. B. Ent­fer­nung von Bienen‑, Wes­pen- oder Hor­nis­sen­nes­tern. Ent­spre­chen­der Ein­schluss optio­nal im Rah­men der Haus­rat­ver­si­che­rung (Bau­stein SofortHilfe).

Hin­weis: Eine Über­prü­fung der Inhal­te durch den Ver­si­che­rer ist aus­drück­lich nicht erfolgt. Soll­ten Sie als Leser etwa­ige Unstim­mig­kei­ten fin­den, wird um Mit­tei­lung gebe­ten, um ent­spre­chen­de Kor­rek­tu­ren vor­neh­me zu können.


[1] Sie­he z. B. Hans Stra­ßer „Sicher­heits­klau­sel unwirk­sam“ auf „hans​-stras​ser​.de“ vom 28.12.2021. Auf­zu­ru­fen unter https://​hans​-stras​ser​.de/​s​i​c​h​e​r​h​e​i​t​s​k​l​a​u​s​e​l​-​u​n​w​i​r​k​s​am/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 12.01.2022.

[2] Sie­he „Ober­lan­des­ge­richt Koblenz: Beschluss vom 09.07.2009 – 10 U 1522/08“ auf „iww​.de“ vom 15.09.2016. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.iww​.de/​v​v​p​/​q​u​e​l​l​e​n​m​a​t​e​r​i​a​l​/​i​d​/​1​8​8​713, zuletzt auf­ge­ru­fen am 14.01.2022

[3] Sie­he hier­zu auch Det­lef Pohl „Stellt R+V Kun­den schlech­ter als nach GDV-Bedin­gun­gen?“ auf „pro​con​tra​-online​.de“ vom 23.11.2021. Auf­zu­ru­fen unter https://www.procontra-online.de/artikel/date/2021/11/stellt-r-v-kunden-schlechter-als-nach-gdv-bedingungen/?tx_news_pi1%5BcurrentPage%5D=1&cHash=4a4a310ffc8a416fda522e9be4ec832f, zuletzt auf­ge­ru­fen am 02.12.2021

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