Seit April 2022 bietet die DBV Deutsche Beamtenversicherung als Zweigniederlassung der AXA Versicherung AG für Beamte und sonstige Angehörige des öffentlichen Dienstes eine Diensthaftpflichtversicherung als Stand-Alone-Produkt an. Damit ist das Unternehmen einer der wenigen Versicherer neben der Nürnberger, der das Risiko wahlweise als Solodeckung oder als Annex zu einer privaten Haftpflichtversicherung anbietet.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers in der Eigenschaft als Beamter, Angestellter oder sonstiger Bedienstete im Öffentlichen Dienst in Ausübung der dienstlichen Verrichtung (z. B. Personenschaden infolge fehlender Absicherung einer Baugrube, bei Kassenführung oder Verlust von Dienstschlüsseln). Im Einzelfall kann es Abgrenzungsprobleme geben, ob eine Tätigkeit der privaten oder der dienstlichen Sphäre zuzurechnen ist.
Wann ist eine Impfung eine dienstliche Tätigkeit?
So urteilte z. B. das Verwaltungsgericht Bremen am 05.02.2024 (Az. 7 K 1464/22), dass im Einzelfall auch die Teilnahme an einer vom Dienstherrn angesetzten, freiwilligen „Corona-Impfung“ im März 2021 während der Elternzeit als Dienstunfall anzusehen sei. Im konkreten Fall ging es um eine „ventrikuläre Extrasystolie“ (Eine ventrikuläre Extrasystole ist ein zusätzlicher Herzschlag, der durch ungewÖhnliche elektrische Impulse in den Ventrikeln – den unteren Kammern des Herzens – entsteht, bevor der normale Herzschlag erfolgt.) und „Myokarditis“ (Herzmuskelentzündung) als Folge der damals nur bedingt zugelassenen Vakzine[1]. Andere Gerichte hatten in ähnlich gelagerten Fällen die Zuordnung als Dienstunfall verweigert[2].
Generelle Haftung bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz
Im Falle von Schadensfällen aus der Amtsausübung haftet der Dienstherr nach außen gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG, wobei die persönliche Haftung des Beamten auf den Staat übergeht. Im Innenverhältnis haften Beamte und Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber, Arbeitskollegen sowie sonstigen Dritten aus dienstlich / amtlicher Tätigkeit grundsätzlich nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Bei mittlerer und leichter Fahrlässigkeit entfällt üblicherweise das Regressrecht des Arbeitgebers bzw. Dienstherren.
„Regelungen zur Schadenersatzhaftung von Beamten sind für den Bereich des Bundes in § 75 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) enthalten. Auf Länderebene enthält das Beamtenstatusgesetz eine grundlegende Regelung in § 48 BeamtStG; diese entspricht § 75 Abs. 1 BBG.“[3]
Beamte und Arbeitnehmer können von ihrem Dienstherrn nur innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren in Regress genommen werden[4]. Abweichend gilt eine verlängerte Regresspflicht von 30 Jahren bei Personenschäden:
„Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis nach § 199 Abs. 2 BGB nach 30 Jahren von der Begehung der Pflichtverletzung an.“[5]
Regressmöglichkeiten je nach Dienstherr unterschiedlich
Für unterschiedliche Berufsgruppen gilt eine maximale Regressmöglichkeit des Dienstherrn. So gilt z. B. für Soldaten:
„Bei vorsätzlicher Schädigung des Dienstherrn haftet der Soldat in unbegrenzter Höhe. Hat er die Dienstpflichtverletzung zwar wissentlich in Kauf genommen, wollte aber den Dienstherrn nicht schädigen, beträgt die Regressnahme sechs brutto Monatsgehälter. Bei grob fahrlässigem Verhalten beträgt sie immer noch drei Monatsgehälter. Nur bei einfacher Fahrlässigkeit haftet er nicht.“[6]
Für angestellte und beamtete Ärzte wird von der „Ärzteversicherung“ eine durchschnittliche Regressnahme in Höhe von drei bis sechs Monatsgehältern benannt[7].
Entfernung aus dem Dienst durch Disziplinarklage oder Verwaltungsakt
Je nach Dienstherr kann die Höhe der maximalen Regressforderungen deutlich abweichend sein. Darüber hinaus besteht für Beamte das Risiko, dass extremes Fehlverhalten zum Anlass genommen wird, um ggf. sogar den Beamtenstatus in Frage zu stellen. Dies geschieht dann in der Regel durch eine durch den Dienstherrn gerichtlich angestrengten Disziplinarklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht. Abweichend kann eine solche Maßnahme in Baden-Württemberg auch durch einen Verwaltungsakt angeordnet werden[8].
Keine Regressmöglichkeit gegen Abgeordnete gesetzgebender Körperschaften des Bundes und der Länder
Eine Besonderheit gilt für parlamentarischen Abgeordnete gesetzgebender Körperschaften des Bundes und der Länder (z. B. Landtags- und Bundestagsabgeordnete). Diese zählen zwar haftungsrechtlich zu den Beamten, ein Regress gegen diese ist allerdings grundgesetzlich ausgeschlossen:
„Wegen des Grundsatzes der Indemnität (Art. 46 Abs. 1 GG) findet gegen Abgeordnete grundsätzlich kein Rückgriff statt (Ossenbühl/Cornils (Staatshaftungsrecht), S. 119 m. w. N.). Regressklagen gegen Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder sind daher, sollte es überhaupt zu einer Amtshaftung wegen legislativen Unrechts im Außenverhältnis kommen, regelmäßig aussichtslos.“[9]
Regresshaftung für Mitglieder kommunaler Selbstverwaltungsorgane
Im Unterschied zu Landtags- und Bundestagsabgeordneten stellen Gemeinderäte, Bürgermeister sowie Angehörige von Kreis- und Bezirkstagen keine Gesetzgebungsorgane dar. Vielmehr handelt es sich bei ihnen um Verwaltungsorgane ihrer jeweiligen Körperschaft. Somit sind sie haftungsrechtlich als Beamte, nicht jedoch als Abgeordnete zu zählen:
„Gemeinderatsmitglieder und Kreisräte sind zwar Beamte im haftungsrechtlichen, nicht aber im statusrechtlichen Sinn der Beamtengesetze. Die beamtenrechtlichen Rückgriffsvorschriften sind deshalb weder direkt noch entsprechend anwendbar. Rückgriffsansprüche können daher nur auf der Grundlage von speziellen gemeinderechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden. Fehlen derartige kommunalrechtliche Vorschriften ganz oder erfassen sie selbständige Einzelhandlungen von Mitgliedern nicht, ist die Innenhaftung ausgeschlossen (Brüning, Rdn. 133; a. A. Hüttenbrink, DVBl 1981, 989, 991, der das Rechtsverhältnis des einzelnen Mitglieds zur Körperschaft als öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis versteht, mit der Folge der Haftung entsprechend § 280 BGB).“[10]
Beispielhaft heißt es zur Haftung von Kreisräten in § 28 der Kreisordnung für Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) wie folgt:
„(3) Erleidet der Kreis infolge eines Beschlusses des Kreistags einen Schaden, so haften die Kreistagsmitglieder, wenn sie
a) in vorsätzlicher und grob fahrlässiger Verletzung ihrer Pflicht gehandelt haben,
b) bei der Beschlussfassung mitgewirkt haben, obwohl sie nach dem Gesetz hiervon ausgeschlossen waren, und ihnen der Ausschließungsgrund bekannt war,
c) der Bewilligung von Ausgaben zugestimmt haben, für die das Gesetz oder die Haushaltssatzung eine Ermächtigung nicht vorsieht, wenn nicht gleichzeitig die erforderlichen Deckungsmittel bereitgestellt werden.“[11]
Für Mitglieder kommunaler Selbstverwaltungsorgane richtet sich die Regresshaftung nach den Gemeindeordnungen der Länder und gegebenenfalls nach ergänzenden gemeinderechtlichen Vorschriften.
Absicherungsgrenzen
Die Deckungssumme für Personen- und Sachschäden beträgt pauschal 60 Mio. Euro. Diese ist dreifach maximiert p. a. Im Grundschutz sind Vermögensschäden bis 5.000 Euro (im Grundschutz ohne Kassenfehlbeträge) mitversichert.
Schadenszenarien sind vielfältig. Das kann die verlorene oder beschädigte Akte eines Besuchers oder Steuerpflichtigen ebenso sein wie ein einem Dritten zugefügter Personenschaden bei der Benutzung des Dienstfahrrades. Auch die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten oder ein Buchungsfehler als Verwaltungsangestellter können gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen eine versicherte Person auslösen.
Optional kann die eigentliche Diensthaftpflichtversicherung durch eine Vermögensschadenshaftpflicht mit einer Deckungssumme zwischen 25.000 Euro und 500.000 Euro erweitert werden. Für bestimmte Berufe (z. B. Bürgermeister, Beamte der Bauamtsleitung) kann die hier maximal vereinbarte Deckungssumme ungenügend sein, doch generell ist das Vermögensschadenrisiko für sehr viele Angestellte von großer Bedeutung. So mag etwa eine falsche oder irreführende Auskunft eines Finanzbeamten aufgrund Missachtung einer internen Dienstanweisung schnell zu einem Vermögensschaden und damit zu Regressforderungen gegenüber dem Auskunft gebenden Beamten führen.
Erhöhtes Risiko bei Arbeit im Homeoffice
Eine Absicherung auch für Vermögensschäden hat in Zeiten von Homeoffice deutlich an Wichtigkeit zugenommen.
Beispiel:
- Ein Lehrer korrigiert zu Hause die Klassenarbeiter seiner Klasse. Während er die Toilette besucht, kommt seine Tochter ins Zimmer und fotografiert mit ihrem Handy heimlich die anstehende Klassenarbeit für den Bruder eines Mitschülers oder erlangt Kenntnis von den Noten bestimmter Schüler.
- Eine Richterin soll für die Staatsanwaltschaft eine Hausdurchsuchung genehmigen. Als der Ehemann ins Zimmer kommt, um ihr einen frischen Kaffee zu bringen, schaut er über die Schulter und erkennt durch einen flüchtigen Blick, dass auch ein guter Freund in den Fokus der Ermittlungen geraten ist. Dieser wird daher ohne Wissen der Richterin vorgewarnt.
Optionen, Zuschläge und Rabatte
Sofern noch eine anderweitige Diensthaftpflichtversicherung besteht, so besteht die Möglichkeit, bei der Axa eine Ergänzungsdeckung (Exzedentendeckung) abzuschließen. Bis zum Ablauf der Ergänzungsdeckung zahlt der Kunde 1% dafür des vereinbarten Beitrages. Mit Ablauf der Ergänzungsdeckung ist der volle Beitrag zu entrichten.
Zur Prämienreduzierung kann wahlweise eine Selbstbeteiligung von 150 Euro oder 300 Euro vereinbart werden. Dafür wird ein Rabatt von etwa 6 % bis 18 % bzw. 10 % bis 29 % gewährt.
Bei Vereinbarung einer unterjährigen Zahlweise wird von der Axa ein Ratenzahlungszuschlag ausgewiesen. Dieser beträgt je nach Zahlweise 3 % (halbjährlich) bzw. 5 % (vierteljährlich oder monatlich).
Die Diensthaftpflichtversicherung kann optional an eine Privathaftpflichtversicherung des Unternehmens angebündelt werden. Ein Bündelnachlass wird jedoch nicht geboten.
Da sich eine Diensthaftpflichtversicherung generell an Personen richtet, die entweder verbeamtet sind oder anderweitig dem Öffentlichen Dienst angehören, wird kein zusätzlicher ÖD-Rabatt (ÖD = Öffentlicher Dienst) gewährt.
Auch bei mehrjähriger Vertragslaufzeit, gewährt die DBV keinen Laufzeitnachlass.
Variables Prämienniveau
Die Prämie zur Diensthaftpflichtversicherung der DBV hängt von verschiedenen Merkmalen ab, so dass sie in der Praxis variabel mal höher, mal niedriger ausfallen kann. Unterschieden werden folgende Zielgruppen:
- Beamte
- Beamte im Sicherheitsbereich
- Angestellte im Öffentlichen Dienst
- Angestellte im Öffentlichen Dienst im Sicherheitsbereich
Versicherbar sind Beamte und Angestellte im Öffentlichen Dienst, u. a. Baubeamte und Angehörige im Bauamt, Erzieher, Forstbeamte, Lehrer, Mitarbeiter im Finanz‑, Jugend- und Ordnungsamt, Mitglieder der Berufsfeuerwehr, Müllentsorger, Pfarrer, Polizeibeamte, Richter, Soldaten sowie Justiz- und Zollbeamte.
Gemäß Bedingungen zählen zum Sicherheitsbereich Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr (nicht Wehr- bzw. Zivildienstpflichtige und freiwillige Helfer) sowie Bedienstete von Bundespolizei, Polizei, Zoll, Berufsfeuerwehr oder des Straf- und Justizvollzugdienstes, sofern sie eine Tätigkeit im Sicherheitsbereich ausüben.
Für Beamte ohne Tätigkeit im Sicherheitsbereich beträgt der Beitrag 9,85 Euro jährlich. Wird der Baustein Vermögensschadenshaftpflicht mit beispielhaft 25.000 Euro oder 500.000 Euro eingebunden, erhöht sich der Beitrag auf 18,60 Euro bzw. 98,41 Euro pro Jahr. Die gleichen Prämien gelten für Angestellte im Öffentlichen Dienst.
Ist der Kunde Beamter oder Angestellter im Sicherheitsbereich beträgt der Beitrag 39,84 Euro jährlich. Wird der Baustein Vermögensschadenshaftpflicht mit beispielhaft 25.000 Euro oder 500.000 Euro eingebunden, erhöht sich der Beitrag auf 48,59 Euro bzw. 128,40 Euro pro Jahr.
Der Versicherungsnehmer kann den vereinbarten Versicherungsschutz jeweils monatlich zum Monatsersten kündigen, der Versicherer jeweils mit Frist von mindestens einem Monat zum Ende des laufenden Versicherungsjahres.
Problematische Doppelversicherungen
Einige Anbieter von Privathaftpflichtversicherungen bieten eine beitragsfreie Mitversicherung einer Diensthaftpflichtversicherung. Oft handelt sich dabei nur um nicht abwählbare Ausschnittsdeckungen. Es kann daher Sinn machen, ergänzend eine eigenständige Dienst- oder Amtshaftpflichtversicherung mit weitergehender Deckung abzuschließen. In jedem Fall sollten sowohl der bisherige Versicherer als auch das neue Unternehmen im Vorfeld über die geplante teilweise Doppelversicherung informiert werden. Mitunter kann es vorkommen, dass eine solche Doppelversicherung abgelehnt wird. Bei fehlender Meldung besteht im Schadensfall das Risiko, dass dem Versicherungsnehmer eine arglistige Täuschung eingeredet wird. Ein solcher Betrugsvorwurf kann im schlimmsten Fall zum Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Aus diesem Grund wäre es wünschenswert, wenn alle Versicherer die Wahlmöglichkeit der Ergänzungsdeckung zumindest begrenzt auf die Amts- bzw. Diensthaftpflichtversicherung anbieten würden.
Ausgewählte Leistungen des Tarifs Diensthaftpflichtversicherung der DBV
- Für vorübergehende Auslandsaufenthalte weltweiter Schutz ohne zeitliche Begrenzung. Unklar bleibt, ob eine mehrjährige Tätigkeit als Botschafter im Ausland noch als „vorübergehend“ anzusehen ist. An dieser Stelle bietet z. B. die Janitos (Diensthaftpflichtversicherung, Stand 01.07.2018) ausdrücklich Versicherungsschutz für dessen Zeit der Entsendung an eine deutsche Botschaft.
- Versicherungsschutz für Schäden aus dem Halten, Hüten oder Führen von Tieren, die zu dienstlichen bzw. beruflichen Zwecken verwendet werden (z. B. Polizeihunde / Polizeipferde); dieser Versicherungsschutz besteht auch, wenn dienstlich/beruflich anvertraute Tiere außerhalb der Dienst– / Berufstätigkeit betreut werden.
- Mitversicherung von Schäden aus dem dienstlichen Umgangs mit Geräten des Dienstherrn bis zur Deckungssumme. Gemäß Leistungsübersicht gilt diese auch für gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem dienstlichen Umgang mit Waffen / Munition des Dienstherrn (z. B. Pistolen, Maschinengewehren, Hieb‑, Stoß- und Stichwaffen); bedingungsseitig ist dies nicht klargestellt. Eine Herleitung dürfte implizit sich aus Teil A Ziffer 1.3 der Bedingungen ergeben.
- Gemäß Leistungsübersicht Mitversicherung von Schäden an fiskalischem Eigentum (z. B. Schäden am Eigentum der Schule, an Dienstkleidung oder an Fahrzeugen des Dienstherrn); bedingungsseitig ist dies nicht klargestellt. Eine Herleitung dürfte implizit sich aus Teil A Ziffer 1.3 der Bedingungen ergeben. Explizit mitversichert sind Schäden durch Abhandenkommen von fiskalischem Eigentum (z. B. Verwarnblocks) bis in Höhe von 10.000 Euro z. B. bei der HUK-Coburg (Privat‑, Amts- und Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, Stand 07.2022).
- Für Schäden an den Geräten inklusive Abhandenkommen von nicht persönlich überlassenen Ausrüstungsgegenständen des Dienstherrn (Tätigkeitsschäden) besteht Versicherungsschutz bis zur Versicherungssumme. Abweichend beträgt die Entschädigung für Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge, nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Flugkörper, nicht selbstfahrende Landfahrzeuge, Schienenfahrzeuge, Waffen, Munition und alle sonstigen für den Einsatz und die Ausbildung erforderlicher Geräte bis maximal 500.000 Euro. Für bestimmte Berufe (z. B. Bus‑, Schiffs- oder Zugführer) ist die von der DBV vorgesehene Höchstentschädigung im Zweifel ungenügend. Auf ein entsprechendes Sublimit verzichtet z. B. die DEVK (Dienst- und Berufshaftpflichtversicherung, Stand 01.02.2016) für Schiffsführer und Arbeitnehmer im öffentlichen Personenverkehr auf Binnengewässern. Gleiches gilt dort für a) Arbeitnehmer und Beamte von zu Verkehrs- und Tarifverbünden zusammengeschlossenen Verkehrsbetrieben, b) für Arbeitnehmer privater Verkehrsunternehmen für die Tätigkeit in Verkehrs- und Tarifverbünden, c) für in Regionalverkehren ausgeübten Linienverkehr als auch d) für berechtigte Fahrer eines Schienenfahrzeuges in der Schienenfahrzeug-Haftpflichtversicherung und in der Schienenfahrzeugregress-Haftpflichtversicherung. Für Busfahrer im öffentlichen Personennahverkehr verzichtet die DEVK ebenfalls abweichend zur DBV auf ein Sublimit. Auch das Schienenfahrzeugregressrisiko ist bei der DEVK mit 1.000.000 Euro deutlich umfassender als bei der DBV mitversichert.
- Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Dienstschlüsseln bzw. Codekarten mit Schlüsselfunktion, die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers befinden. Die Entschädigung ist auf 100.000 Euro begrenzt. Es gilt ein Objektschutz von bis zu 21 Tagen. Subsidiär mitversichert sind Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. Schäden durch Einbruchdiebstahl oder Vandalismus).
- Mitversicherung von Schäden aus dem Abhandenkommens von persönlichen Ausrüstungsgegenständen bis 100.000 Euro.
- Versicherungsschutz für Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden). Mitversichert sind auch die sich daraus ergebenden Vermögensfolgeschäden. Im Rahmen seiner dienstlichen Verrichtungen / beruflichen Tätigkeiten mitversichert sind Mietsachschäden an Wohnräumen sowie an sonstigen zu dienstlichen bzw. beruflichen Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden inklusive Balkon bzw. (Dach-)Terrasse. Ebenfalls mitversichert sind Mietsachschäden an gemieteten Ferienhäusern, Ferienhäusern und Hotelzimmern inklusive der dazugehörigen Einrichtungsgegenstände.
- Versicherungsschutz für Schäden an geliehenen, gepachteten oder gefälligkeitshalber überlassenen Sachen. Im Rahmen seiner dienstlichen Verrichtungen / beruflichen Tätigkeiten mitversichert sind solche Schäden auch an Wohnräumen sowie an sonstigen zu dienstlichen bzw. beruflichen Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden inklusive Balkon bzw. (Dach-)Terrasse. Eine etwaige Mitversicherung sich daraus ergebender Vermögensschäden ist nicht ausdrücklich klargestellt. Nicht versichert sind Schäden an geliehenen, gepachteten oder gefälligkeitshalber überlassenen Ferienhäusern, Ferienhäusern und Hotelzimmern inklusive der dazugehörigen Einrichtungsgegenstände.
- Mitversicherung von Sachschäden sowie Vermögensfolgeschäden durch Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen an/von ausschließlich zu dienstlichen bzw. beruflichen Zwecke gemieteten, geliehenen, gepachteten oder gefälligkeitshalber überlassenen fremden beweglichen Sachen, die nicht Einrichtungsgegenstände/Inventar in Zimmern von Beherbergungsbetrieben, Ferienwohnungen und ‑häusern sind. Die Entschädigung ist auf maximal 20.000 Euro begrenzt.
- Bei erlaubter dienstlicher Nutzung des privaten Kfz des Versicherungsnehmers Übernahme einer etwaigen Rabattrückstufung der Kfz-Haftpflicht bis in Höhe von 1.000 Euro, höchstens jedoch für fünf Jahre. Nicht versichert ist eine Rabattrückstufung für Kaskoschäden des Privat-Kfz.
- Mitversicherung von Schäden durch elektronischen Datenaustausch (Internetrisiko) sind auch dann versichert, sofern diese Ansprüche nicht innerhalb europäischer Staaten nach europäischem Recht geltend gemacht werden. Wer also etwa Kontakte auch in den USA oder Asien hat, dürfte diese Mitversicherung schätzen, wenn bei einer dieser Personen ein Schaden im Rahmen der Internetklausel entstehen sollte (z.B. Loveletter- bzw. I‑Love-You-Virus aus dem Jahre 2000, der sich damals weltweit verbreitete und auf vielen Rechnern zu erheblichen Vermögensschäden führte). Ebenfalls mitversichert sind im Rahmen der Internetklausel gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen unbefugter Eingriffe in fremde Datenverarbeitungssysteme, sofern diese Eingriffe nicht vorsätzlich erfolgten. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und / oder ‑techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
- Mitversicherung von Schäden durch Kleingebinde gewässerschädlicher Stoffe bis 50 l / kg je Einzelgebunde bzw. 500 l / kg Gesamtfassungsvermögen.
- Mitversicherung öffentlich-rechtlicher Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadengesetz. Die Mitversicherung gilt nicht für Schäden am eigenen Grund und Boden des Versicherungsnehmers.
- Optionale Ergänzungsdeckung (Konditionsdifferenzdeckung) für bis zu drei Jahre. Bei dem anderen Versicherer muss eine Deckungssumme von mindestens 500.000 Euro für Personen- sowie 50.000 Euro für Sachschäden bestehen. Versicherungsschutz besteht nur, soweit aus dem bei einem anderen Versicherer bestehenden Vertrag keine Leistung beansprucht werden kann; es besteht also keine Summendifferenzdeckung. Eine Summen- und Differenzdeckung bietet z. B. die Nürnberger Beamten Allgemeine Versicherung AG (Diensthaftpflichtversicherung, Fassung 2020.01).
- Nachhaftung aus der bisherigen dienstlichen Tätigkeit bis 5 Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Dienst. Abweichend hierzu bietet z. B. Die Haftpflichtkasse (Dienst- und Amtshaftpflicht-Versicherung, Stand 10.2023) eine Nachhaftung von bis zu 6 Jahren, dort allerdings abweichend nur, sofern die versicherte Person „unfreiwillig“ aus dem Dienst ausgeschieden ist. Wurde der Versicherungsnehmer aus disziplinarischen aus dem Dienst ausgeschieden oder wurde diesem außerordentlich gekündigt, so besteht bei der Haftpflichtkasse (anders als bei der DBV) keine Nachversicherung.
- Im Rahmen des optionalen Bausteins Vermögensschadenshaftpflicht Rückwärtsversicherung ohne zeitliche Begrenzung. Diese gilt für Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, die ihm bis Vertragsabschluss nicht bekannt waren.
- Im Rahmen des optionalen Bausteins Vermögensschadenshaftpflicht Vorwärtsversicherung für die Folgen aller vom Beginn des Versicherungsschutzes an bis zum Ablauf des Vertrages vorkommenden Verstöße, die dem Versicherer nicht später als fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden, wenn und soweit den Versicherungsnehmer und/oder die versicherte Person am Versäumen dieser Frist kein Verschulden trifft.
- Weltweiter Versicherungsschutz für vorübergehende Auslandsaufenthalte des Versicherungsnehmers.
- Mitversicherung von Strafkautionsdarlehen im Ausland bis 100.000 Euro.
- Kein Ausschluss für gesetzliche Schadenersatzansprüche wegen Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen.
- Mitversicherung von echten Vermögensschäden bis 5.000 Euro, im Rahmen des optionalen Bausteins Vermögensschadenshaftpflicht bis zur Deckungssumme, jedoch nicht über die Haftungsbegrenzung gemäß Gesetz, Rechtsprechung und Verwaltungsvorschriften hinaus. Solche Schäden können z. B. dadurch geschehen, dass ein Versicherungsnehmer eine Akte verlegt hat und es dadurch zu einem Fristenversäumnis kommt. Auch die fehlerhafte Benotung von Schülern durch einen Lehrer oder die fehlerhafte Ausübung von Verwaltungsaufgaben für den Schulbetrieb oder die Dienststelle können solche Vermögensschäden auslösen.
- Im Rahmen des optionalen Bausteins Vermögensschadenshaftpflicht besteht Versicherungsschutz für Kassenfehlbeiträge bis in Höhe von 10 % der Versicherungssumme, max. bis in Höhe von 5.000 Euro.
- Im Rahmen des optionalen Bausteins Vermögensschadenshaftpflicht besteht Versicherungsschutz für Regressansprüche des Dienstherren infolge von Vermögensschäden.
- Im Rahmen des optionalen Bausteins Vermögensschadenshaftpflicht Mitversicherung dienstrechtlich zulässiger Nebentätigkeiten, wie Vortrag, Lehre, Unterricht, Mediation, Schiedsgericht und Gutachten. Dies kann z. B. auch eine vorübergehende Lehrtätigkeit im Ausland einschließen.
Ausgewählte Einschränkungen des Tarifs Diensthaftpflichtversicherung der DBV
- Keine bedingungsseitige Garantie, dass die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den unverbindlichen Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) abweichen (GDV-Garantie). So existiert beim GDV ein „fakultativer Zusatzbaustein für das Diensthaftpflichtrisiko“ mit Stand Februar 2020.
- Leistungs-Update-Garantie (Innovationsklausel) gilt nur, wenn durch ein Tarifupdate ausschließlich Verbesserungen vorgenommen werden, d.h. es besteht kein Anspruch auf diese Leistung, wenn ein Tarifupdate neben beispielsweise 20 Verbesserungen eine einzige Stelle besitzt, die auch zum Nachteil des Kunden führen könnte.
- Im Rahmen der Diensthaftpflichtversicherung für Lehrer keine ausdrückliche Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht aus der Erteilung von Experimentalunterricht. Aufgrund von Teil A Ziffer 6.1 1 entfällt für Lehrer dabei insbesondere der Experimentalunterricht mit radioaktiven Stoffen. Eine solche Mitversicherung von Experimentalunterricht einschließlich des Umfangs mit radioaktiven Stoffen besteht z. B. bei der Debeka (Amtshaftpflichtversicherung, Stand 01.07.2023), der Haftpflichtkasse (Dienst- und Amtshaftpflicht-Versicherung, Stand 10.2023), bei der Janitos (Diensthaftpflichtversicherung, Stand 01.07.2018), bei Konzept & Marketing (allsafe fortuna, Stand 07.2019, Vers. 1.02), bei der Medien-Versicherung a.G. (Diensthaftpflichtversicherung, Stand 06.11.2020), der Nürnberger Beamten Allgemeine Versicherung AG (Diensthaftpflichtversicherung, Fassung 2020.01) oder der VHV (Dienst-Haftpflichtversicherung für Lehrer zur Privat-Haftpflichtversicherung, Stand 07.2022).
- Im Rahmen der Diensthaftpflichtversicherung für Lehrer keine ausdrückliche Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht aus der Leitung und / oder Beaufsichtigung von Schüler‑, Klassen- und Gruppenreisen sowie Schulausflügen sowie den damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Heimen. Diese Tätigkeit ist z. B. versichert bei der Konzept & Marketing (allsafe fortuna, Stand 07.2019, Vers. 1.02) oder bei der Nürnberger Beamten Allgemeine Versicherung AG (Diensthaftpflichtversicherung, Fassung 2020.01).
- Im Rahmen der Diensthaftpflichtversicherung für Lehrer keine ausdrückliche Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht aus der Erteilung von Nachhilfeunterricht. Eine solche Mitversicherung besteht z. B. bei der Debeka (Amtshaftpflichtversicherung, Stand 01.07.2023), der DEVK (Dienst- und Berufshaftpflichtversicherung, Stand 01.02.2016), der Haftpflichtkasse (Dienst- und Amtshaftpflicht-Versicherung, Stand 10.2023), der HUK-Coburg (Privat‑, Amts- und Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, Stand 07.2022), bei der Janitos (Diensthaftpflichtversicherung, Stand 01.07.2018), Konzept & Marketing (allsafe fortuna, Stand 07.2019, Vers. 1.02), der Medien-Versicherung a.G. (Diensthaftpflichtversicherung, Stand 06.11.2020) oder der VHV (Dienst-Haftpflichtversicherung für Lehrer zur Privat-Haftpflichtversicherung, Stand 07.2022).
- Im Rahmen der Diensthaftpflichtversicherung für Lehrer keine ausdrückliche Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht aus der Tätigkeit als Kantor und / oder Organist. Eine solche Mitversicherung besteht z. B. bei der Debeka (Amtshaftpflichtversicherung, Stand 01.07.2023), die DEVK (Dienst- und Berufshaftpflichtversicherung, Stand 01.02.2016), der Haftpflichtkasse (Dienst- und Amtshaftpflicht-Versicherung, Stand 10.2023), bei der Janitos (Diensthaftpflichtversicherung, Stand 01.07.2018), bei Konzept & Marketing (allsafe fortuna, Stand 07.2019, Vers. 1.02), bei der Medien-Versicherung a.G. (Diensthaftpflichtversicherung, Stand 06.11.2020) sowie bei der VHV (Dienst-Haftpflichtversicherung für Lehrer zur Privat-Haftpflichtversicherung, Stand 07.2022).
- Im Rahmen der Diensthaftpflichtversicherung keine ausdrückliche Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht aus der Tätigkeit als Leiter der Einrichtung. Für den Leiter einer Dienststelle besteht das Risiko einer persönlichen Haftung für dienstliche Versäumnisse, z. B. wenn Schüler durch unhinterfragte, aber rechtswidrige staatliche Maßnahmen Gesundheitsschäden erleiden oder wenn durch einen fehlerhaft freigegeben Bebauungsplan der Wert einer Immobilie durch zu nahe an diesen errichtete Windräder gemindert wird (Vermögensschaden).
- Im Rahmen der Diensthaftpflichtversicherung für Lehrer keine ausdrückliche Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht aus Sportmassage (nicht Heilmassage) bei Sportlehrern. Eine solche Leistung besteht z. B. bei der Medien-Versicherung a.G. (Diensthaftpflichtversicherung, Stand 06.11.2020).
- Im Rahmen der Diensthaftpflichtversicherung für Lehrer keine ausdrückliche Mitversicherung von Personenschäden aus Arbeitsunfällen von Kindern, Schülern, Lernenden und Studierenden. Grundsätzlich greifen hier also nur die Gemeindeunfallversicherung sowie eine mögliche Mitversicherung Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Ein bedingungsseitiger Ausschluss ist nicht zu erkennen. Eine ausdrückliche Mitversicherung auch von Personenschäden aus Arbeitsunfällen sehen z. B. die DEVK (Dienst- und Berufshaftpflichtversicherung, Stand 01.02.2016), Die Haftpflichtkasse (Dienst- und Amtshaftpflicht-Versicherung, Stand 10.2023) sowie die Nürnberger Beamten Allgemeine Versicherung AG (Diensthaftpflichtversicherung, Fassung 2020.01) vor.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht von Pfarrern als Religionslehrer und Armenpflegevorstand. Eine solche Mitversicherung besteht z. B. bei der Debeka (Amtshaftpflichtversicherung, Stand 01.07.2023), der HUK-Coburg (Privat‑, Amts- und Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, Stand 07.2022), der Medien-Versicherung a.G. (Diensthaftpflichtversicherung, Stand 06.11.2020) sowie bei der Nürnberger Beamten Allgemeine Versicherung AG (Diensthaftpflichtversicherung, Fassung 2020.01).
- Keine ausdrückliche Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht aus der Tätigkeit als Richter und Rechtspfleger einschließlich von Verstößen gegen rechtliche Vorschriften der EU– / EWR-Mitgliedsstaaten. Eine solche Mitversicherung bietet z. B. die HUK-Coburg (Privat‑, Amts- und Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, Stand 07.2022), die Medien-Versicherung a.G. (Diensthaftpflichtversicherung, Stand 06.11.2020) oder die DEVK (Dienst- und Berufshaftpflichtversicherung, Stand 01.02.2016).
- Keine ausdrückliche Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht wegen Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen von Pfandstücken im Rahmen der Tätigkeit als Gerichtsvollzieher. Diese Leistung bietet z. B. die DEVK (Dienst- und Berufshaftpflichtversicherung, Stand 01.02.2016).
- Die vorhandene Absicherung von echten Vermögensschäden bei Zuwahl des entsprechenden Bausteins ist bei der DBV in jedem Einzelfall auf Angemessenheit zu prüfen. Gerade bei Führern von Schienen- oder Wasserfahrzeugen empfiehlt sich die Entscheidung für einen Wettbewerbern mit einer weitergehenden Leistung (z. B. Dienst- und Berufshaftpflichtversicherung der DEVK, Stand 01.02.2016), da das Unternehmen hier im Zweifel eine nur ungenügende hohe Absicherung vorsieht.
- Kein Versicherungsschutz für Mietsachschäden sowie Schäden an geliehenen, gepachteten oder gefälligkeitshalber dem Versicherungsnehmer überlassenen Sachen wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung.
- Kein Versicherungsschutz für Schäden an Heizungs‑, Maschinen‑, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten.
- Nicht mitversichert sind Schäden sowie Haftpflichtansprüche durch Abhandenkommen von persönlichen Ausrüstungsgegenständen beim Ausscheiden aus dem Dienst.
- Keine Mitversicherung von gesetzlichen Haftpflichtansprüchen aus Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen sowie Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen. Eine Mitversicherung von gesetzlichen Haftpflichtansprüchen wegen Senkungen eines Grundstücks besteht im dort definierten Umfang z. B. für staatliche oder kommunale Baubeamte bei der Debeka (Amtshaftpflichtversicherung, Stand 01.07.2023) sowie bei der Nürnberger Beamten Allgemeine Versicherung AG (Diensthaftpflichtversicherung, Fassung 2020.01).
- Kein Versicherungsschutz besteht für die gesetzliche Haftpflicht aus ärztlichen oder pharmazeutischen Tätigkeiten.
- Kein ausdrücklicher Versicherungsschutz der gesetzlichen Haftpflicht von Förstern und Forstbeamten aus dem Halten von Tieren des Waldes im Gehege, aus der Bearbeitung von Dienst- und Eigenland sowie aus dem Lenken von nicht motorisierten Wasserfahrzeugen. Ausdrücklich versichert ist diese Leistung bei der Janitos (Diensthaftpflichtversicherung, Stand 01.07.2018).
- Kein ausdrücklicher Ausschluss für gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Ausübung einer jagdlichen Tätigkeit. Da für solche Aktivitäten zwingend ein Jagdschein erforderlich und dazu der Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung erforderlich ist, reicht eine alleinige Diensthaftpflicht für das Betreiben jagdlicher Tätigkeiten – auch als Nebentätigkeit – nicht aus.
- Ausgeschlossen sind gesetzlicher Haftpflichtansprüche aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit, mit Ausnahme der dienstrechtlich zulässigen Nebentätigkeiten (siehe oben). Hier bietet z. B. die Dienst- und Berufshaftpflichtversicherung aus dem Hause DEVK (Stand 01.02.2016) für kommunale und staatliche Baubedienstete (Beamte und Angestellte) eine weitgehende Deckung für Schäden im Zusammenhang mit Planung, Prüfung, Zeichnung, statischer Berechnung von Bauten sowie durch Bauarbeiten irgendwelcher Art.
- Keine Forderungsausfalldeckung. Eine solche Leistung bietet z. B. die Dienst- und Berufshaftpflichtversicherung aus dem Hause DEVK (Stand 01.02.2016).
- Analog zu den unverbindlichen Musterbedingungen des GDV (siehe Ziffer B4.7 AVB PHV, Stand 05.2020) gilt eine Embargoklausel für Wirtschafts‑, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland. Wie beim GDV gilt dies auch solche Sanktionen und Embargos der USA, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen Für Versicherungsnehmer, die z. B. im Rahmen einer Auslandsreise für ihren Dienstherren oder mit dem Diensthund außerhalb der Dienstzeit einen Schaden an Personen aus dem Iran oder Russland verursachen, kann die Embargoklausel zum Problem werden.
- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf gentechnische Arbeiten, gentechnisch veränderte Organismen (GVO) sowie Erzeugnisse, die Bestandteile aus GVO enthalten bzw. aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. Dies kann z. B. sogenannte „Impfungen“ gegen COVID-19 oder andere genbasierte Injektionen betreffen. Von diesem Ausschluss betroffen kann z. B. medizinisches Personal in Sanitätszentren der Bundeswehr sein.
- Kein Versicherungsschutz für gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. Die Nürnberger Beamten Allgemeine Versicherung AG (Diensthaftpflichtversicherung, Fassung 2020.01) bietet z. B. Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen Benachteiligungen aus benannten Gründen (z. B. Benachteiligung nach Rasse ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, Religion oder sexueller Identität) für einen Personen‑, Sach- oder Vermögensschaden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
- Ausschlossen sind der Besitz und der Gebrauch von Waffen und Munition zu strafbaren Handlungen.
- Kein Versicherungsschutz für den Umgang mit radioaktiven Stoffen. Hier sehen viele Anbieter (siehe oben) einen solchen im Zusammenhang mit dem Experimentalunterricht von Lehrern als mitversichert an. Bei der Nürnberger Beamten Allgemeine Versicherung AG (Diensthaftpflichtversicherung, Fassung 2020.01) gilt die Mitversicherung zusätzlich für Medizinalhilfspersonen, z. B. Krankenschwestern, Krankenpfleger, medizinisch-technische Assistenten u. Ä. für gesetzliche Schadenersatzansprüche aus dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen, Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten.
- Kein Versicherungsschutz für gesetzliche Haftpflichtansprüche aller Personen, die den Schaden durch eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung herbeigeführt haben.
Hinweis: eine inhaltliche Prüfung durch die Axa / DBV selbst ist ausdrücklich nicht erfolgt. Der Versicherer verweist stattdessen auf seinen Webauftritt. Die Anbieter DEVK, Die Haftpflichtkasse, Janitos, Konzept & Marketing, Medien-Versicherung, Nürnberger sowie VHV haben zu den sie betreffenden Angaben jeweils keine Rückmeldung gegeben.
[1] „COVID-19-Impfung als Dienstunfall , 7 K 1464/22, Urteil vom 05.02.2024“ auf „verwaltungsgericht.bremen.de“ vom 15.02.2024. Aufzurufen unter https://www.verwaltungsgericht.bremen.de/sixcms/media.php/13/22_1464_K_7.pdf, zuletzt aufgerufen am 04.03.2024.
[2] Leidigkeit, Wolfgang A. „Corona-Impfung: Dienstveranstaltung oder privates „Vergnügen“?“ auf „versicherungsjournal.de“ vom 04.03.2024. Aufzurufen unter https://www.versicherungsjournal.de/versicherungen-und-finanzen/corona-impfung-dienstveranstaltung-oder-privates-vergnuegen-150020.php?vc=nl&vk=150020, zuletzt aufgerufen am 04.03.2024.
[3] „Schadenersatzpflicht“ auf „dbb.de“. Aufzurufen unter https://www.dbb.de/lexikon/themenartikel/s/schadenersatzpflicht.html, zuletzt aufgerufen am 06.03.2024.
[4] „Schadenersatzpflicht“ auf „dbb.de“. Aufzurufen unter https://www.dbb.de/lexikon/themenartikel/s/schadenersatzpflicht.html, zuletzt aufgerufen am 06.03.2024.
[5] Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag „Sachstand. Grundzüge der Arbeitnehmerhaftung im öffentlichen Dienst“ auf „bundestag.de“, Drucksache WD 6 – 30000 – 043/19, 2019, S.7. Aufzurufen unter https://www.bundestag.de/resource/blob/650180/ab2cde34f895c05cd23347dfe3051c94/WD‑6 – 043-19-pdf-data.pdf, zuletzt aufgerufen am 06.03.2024.
[6] „Wofür haftet man als Soldat?“ auf „dbv.de“. Aufzurufen unter https://www.dbv.de/haftung-soldaten, zuletzt aufgerufen am 06.03.2024.
[7] „Brauche ich als angestellter oder beamteter Arzt eine Haftpflicht?“ auf „aerzteversicherung.de“. Aufzurufen unter https://www.aerzteversicherung.de/Ratgeber/Mehr-Wissen/Wichtige-Haftungsfragen/Artikel-Regress-Schutz, zuletzt aufgerufen am 07.03.2024.
[8] Hallermann, Ulrich „Wann droht Beamten die Entfernung aus dem Dienst?“ auf „kanzlei-hallermann.de“. Aufzurufen unter https://www.kanzlei-hallermann.de/blog/wann-droht-beamten-die-entfernung-aus-dem-dienst/, zuletzt aufgerufen am 07.03.2024.
[9] Luber, Michael „Die Regresshaftung der Mitglieder kommunaler Selbstverwaltungsorgane“ auf „staats-haftung.de“. Aufzurufen unter https://www.staats-haftung.de/staatshaftungsrecht/regress/selbstverwaltungsorgane/, zuletzt aufgerufen am 07.03.2024.
[10] Luber, Michael „Die Regresshaftung der Mitglieder kommunaler Selbstverwaltungsorgane“ auf „staats-haftung.de“. Aufzurufen unter https://www.staats-haftung.de/staatshaftungsrecht/regress/selbstverwaltungsorgane/, zuletzt aufgerufen am 07.03.2024.
[11] „§ 28 KrO NRW Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW). Landesrecht Nordrhein-Westfalen“ auf „lexsoft.de“. Aufzurufen unter https://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146800,29, zuletzt aufgerufen am 08.03.2024.