Tarif­ana­ly­se: Die Pfer­de­hal­ter­haft­pflicht­ver­si­che­rung der Uelz­e­ner (Stand 12.06.2024)

letz­te Aktua­li­sie­rung am 10.09.2024 um 22:17 Uhr.

Die Uelz­e­ner All­ge­mei­ne Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft a. G. ist nach eige­nen Anga­ben Deutsch­lands „ältes­ter und größ­ter spe­zia­li­sier­ter Tier­ver­si­che­rer[1]. Sie bie­tet ihre Pfer­de­hal­ter­haft­pflicht­ver­si­che­rung wahl­wei­se mit den Deckungs­sum­men 5 Mio. Euro, 10 Mio. Euro sowie mit 50 Mio. Euro Deckungs­sum­me für Personen‑, Sach- und Ver­mö­gens­schä­den an. Gegen­über dem Alt­ta­rif aus dem Jah­re 2020 neu ein­ge­führt wur­de unter ande­rem ein optio­na­ler Best-Leis­tungs-Bau­stein.

Der bis­her ange­bo­te­ne „Mehr­pfer­de­ta­rif“ für Ver­si­che­rungs­neh­mer, die einen Pfer­de­be­stand von mehr als drei Pfer­den ver­si­chern wol­len, wird nicht mehr ange­bo­ten. Statt­des­sen gel­ten nun auch für sol­che Bestän­de die all­ge­mei­nen Bedingungen.

Ergän­zen­de Klarstellungen

Wich­ti­ge Klar­stel­lun­gen zur Mit­ver­si­che­rung von Reit­be­tei­li­gun­gen sowie Fremd­rei­tern wer­den nicht bedin­gungs­sei­tig, son­dern statt­des­sen nur im Rah­men eines sepa­ra­ten Infor­ma­ti­ons­schrei­bens ausgewiesen.

Die Vor­sor­ge­de­ckung besteht jeweils in Höhe der für den Ver­trag ver­ein­bar­ten Deckungs­sum­me.  Neue Risi­ken sind inner­halb einer Frist von einem Monat nach Auf­for­de­rung des Ver­si­che­rers anzuzeigen.

Die ver­ein­bar­te Deckungs­sum­me ist nach Zif­fer A1‑5.2 der Bedin­gun­gen jeweils zwei­fach maxi­miert pro Jahr.

Die aktu­el­len „Bedin­gun­gen der Uelz­e­ner für die pri­va­te Pfer­de­hal­ter-Haft­plicht-Ver­si­che­rung (BHAFPf 2024)“ tra­gen den Stand 12.06.2024. Abge­löst wird dadurch der Tarif mit Stand 12.2020 (sie­he hier).

Diver­se Ein­satz­be­rei­che für ver­si­cher­ba­re Pferde

Ver­si­chert wer­den kön­nen über die­sen Tarif Reit­pfer­de, Pfer­de ohne Rei­ten (dies schließt u. a. so genann­te „Gna­den­brot­pfer­de“ mit ein), Kutsch­pfer­de, Holz­rü­cke­pfer­de, Vol­ti­gier­pfer­de, Ver­ei­nen zum Unter­richt über­las­se­ne Pfer­de, Schul- und Ver­leih­pfer­de, Coa­ching­pfer­de, Renn­pfer­de / Polo­pfer­de sowie The­ra­pie­pfer­de. Die Bedin­gun­gen stel­len klar, dass auch ande­re Reit- und Zug­tie­re ver­si­cher­bar sein sollen:

„Ver­si­chert ist im Umfang der nach­fol­gen­den Bestim­mun­gen die gesetz­li­che Haft­pflicht des Ver­si­che­rungs­neh­mers als Hal­ter des im Ver­si­che­rungs­schein bezeich­ne­ten Reit- oder Zug­tie­res (Pferd, Klein­pferd, Pony, Maul­tier, Esel usw.).“

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Über­sicht über die Inhal­te der Analyse

1. Tarif­li­ches

2. Aus­ge­wähl­te Leis­tun­gen des Tarifs Pferdehalter-Haftplicht-Versicherung

3. Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs Pferdehalter-Haftplicht-Versicherung

Best-Leis­tungs-Bau­stein kann Schutz erweitern

Der Ver­si­che­rungs­schutz kann wahl­wei­se um den Best-Leis­tungs-Bau­stein erwei­tert wer­den. Liegt eine gewerb­li­che Nut­zung der Pfer­de vor, ist der Ein­schluss die­ses Bau­steins obli­ga­to­risch. Er beinhal­tet neben einer Best-Leis­tungs-Garan­tie auch eine Neu­wert­ent­schä­di­gung bei Beschä­di­gung frem­der und eige­ner Sachen sowie einer gewerb­li­chen Nut­zung ver­si­cher­ter Tie­re bis zu einem Jah­res­um­satz von 22.000 Euro.

Eben­falls optio­nal kann der Ver­si­che­rungs­schutz durch den Bau­stein „Pfer­de­hal­ter-Schutz“ erwei­tert wer­den. Die­ser beinhal­tet eine Ver­si­che­rungs­sum­me von 500.000 Euro je Rechts­streit, ein Tage­geld für die Ver­sor­gung des Pfer­des in Höhe von 20 Tagen à 20 Euro sowie ein Kran­ken­haus­ta­ge­geld (unbe­grenz­te Leis­tungs­dau­er) in Höhe von 20 Euro pro Tag. Als so genann­ter „Rei­ter-Unfall-Schutz“ kann die­ser wahl­wei­se nur für den Rei­ter der ver­si­cher­ten Pfer­de oder für den Ver­si­che­rungs­neh­mer als Rei­ter belie­bi­ger Pfer­de  ver­ein­bart werden.

Die Prä­mi­en­hö­he ist unab­hän­gig davon, ob eine Stu­te, ein Hengst oder ein Wal­lach ver­si­chert wer­den soll.

Der Ver­si­che­rungs­schutz kann wahl­wei­se ohne, mit 150 Euro oder mit 300 Euro Selbst­be­tei­li­gung abge­schlos­sen wer­den. Bei Ent­schei­dung für eine Selbst­be­tei­li­gung redu­ziert sich die Prä­mie um etwa 9 bis 10 % bzw. 19 % bis 20 %.

Optio­nen zur Beitragsreduzierung

Neben der Ver­ein­ba­rung einer Selbst­be­tei­li­gung bestehen wei­te­re Rabattoptionen:

  • Lauf­zeit-Rabatt von 5 % bei Ver­ein­ba­rung einer Ver­trags­lauf­zeit von min. 3 Jahren.
  • Treue-Rabatt von 5 % bei Neu­ab­schluss einer Pfer­de­hal­ter­haft­pflicht­ver­si­che­rung, wenn der Vor­ver­trag bereits bei der Uelz­e­ner bestand.
  • Kom­bi-Nach­lass von 5 % bei gleich­zei­ti­ger Bean­tra­gung und Abschluss von min. zwei ver­schie­de­nen Pro­duk­ten auf Neuabschlüsse.
  • Papier­los-Rabatt von 5 %, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer „Post aus­schließ­lich per E‑Mail“ erhal­te.
  • Im Ver­gleich zu Reit­pfer­den ca. 23 % bis 26 % Rabatt für „Pfer­de ohne Rei­ten“.
  • Bei Ver­si­che­rung von mehr als einem Pferd, redu­ziert sich der Bei­trag pro Pferd in Abhän­gig­keit von der Zahl ver­si­cher­ter Pfer­de. Dabei kann im Ein­zel­ta­rif Ver­si­che­rungs­schutz für maxi­mal 5 Pfer­de ver­ein­bart wer­den. Bei Ver­si­che­rung von zwei Pfer­den beträgt der Rabatt für ein Reit­pferd je nach gewähl­ter Deckungs­sum­me ca. 43 % bis 49 %, bei drei Pfer­den ca. 64% bis 74 % sowie bei vier oder fünf Pfer­den ca. 74 % bis 86 %. Für mehr als fünf gewerb­lich genutz­te Pfer­de bie­tet die Uelz­e­ner Ver­si­che­rungs­schutz im Rah­men einer Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung. In die­ser kön­nen dann auch Hun­de ein­ge­schlos­sen werden.

Teil­wei­se erheb­li­che Zuschläge

In fol­gen­den Fäl­len wird im Ver­gleich zu unent­gelt­lich genutz­ten Reit­pfer­den und bei Anga­be einer nicht gewerb­li­chen Nut­zung ein Zuschlag erhoben:

  • Holzrück‑, Kutsch- und Vol­ti­gier­pfer­de: ca. 15 % bis 16 %
  • Schul- und Ver­leih­pfer­de sowie einem Ver­ein zum Unter­richt über­las­se­ner Pfer­de: ca. 100 % bis 111 %
  • The­ra­pie- und Coa­ching­pfer­de: ca. 147 % bis 163 %

Bis­her bot der Ver­si­che­rer einen pau­scha­len Nach­lass für Pfer­de unter einem Stock­maß von 149  cm an. Im neu­en Tarif rich­tet sich die Prä­mie unter ande­rem nach der zu ver­si­chern­den Pfer­de­ras­se. So kann die Ver­si­che­rung eines Shet­land­po­nys oder Abes­si­niers durch­aus rund 25 % Prä­mi­en­vor­teil gegen­über einem Han­no­ve­ra­ner oder Shire Hor­se bedeuten.

Bei der Antrags­stel­lung zwin­gend anzu­ge­ben sind die Far­be / das Abzei­chen der zu ver­si­chern­den Tie­re sowie deren Lebens­num­mer.

Erhöh­tes Haft­pflicht­ri­si­ko für alte Tiere?

Für Pfer­de ab einem Alter von über 24 Jah­ren wer­den von der Uelz­e­ner Ange­bo­te aus­schließ­lich indi­vi­du­ell, nicht jedoch über den Online ver­füg­ba­ren Ange­bots­rech­ner erstellt. Anders als im Vor­gän­ger­ta­rif bie­tet das Unter­neh­men kei­nen Alters-Vor­teil mehr für Pfer­de, die bei Antrags­stel­lung min­des­tens 15 Jah­re alt sind.

Vor­schä­den nicht nur prämienrelevant

Bei Antrags­stel­lung anzu­ge­ben sind Vor­schä­den wäh­rend der letz­ten drei Jah­re vor Antrags­stel­lung und eben­falls, inwie­fern in den letz­ten drei Jah­ren vor Antrags­stel­lung einen Vor­ver­trag bestand. Wur­de ein etwa­iger Vor­ver­trag durch den Ver­si­che­rer gekün­digt, so ist eine Antrags­stel­lung über den Ange­bots­rech­ner nicht mög­lich; viel­mehr ist hier eine Direk­ti­ons­an­fra­ge erforderlich.

Kun­den mit min­des­tens zwei Vor­scha­den wird Ver­si­che­rungs­schutz obli­ga­to­risch mit einer Selbst­be­tei­li­gung von 300 Euro und einem Bei­trags­zu­schlag von bis zu etwa 300 % angeboten.

Bei­spiel:

  • Eng­li­sche Voll­blut­stu­te als Reit­pferd, 1 Jahr alt, unent­gelt­li­che Nut­zung, ohne Rabat­te, 50 Mio. Euro Deckung, ohne Selbst­be­tei­li­gung, kei­ne Vor­schä­den: 12,51 Euro monat­lich zzgl. 3,75 Euro monat­lich für Bau­stein Best-Leis­tung zzgl. 6,92 Euro monat­lich Pferdehalter-Schutz
  • Eng­li­sche Voll­blut­stu­te als Reit­pferd, 1 Jahr alt, unent­gelt­li­che Nut­zung, ohne Rabat­te, 5 0 Mio. Euro Deckung, 300 Euro Selbst­be­tei­li­gung, 2 Vor­schä­den: 35,15 Euro monat­lich (+181 %) zzgl. 9,48 Euro monat­lich (+252,8 %) für Bau­stein Best-Leis­tung zzgl. 6,92 Euro monat­lich Pferdehalter-Schutz

Bei mehr als zwei Vor­schä­den ist eine Direk­ti­ons­an­fra­ge erforderlich.

Einen Preis­vor­teil für die Zuge­hö­rig­keit zum Öffent­li­chen Dienst wird nicht gewährt.

Das Prä­mi­en­ni­veau der Uelz­e­ner ist im Ver­gleich zu ande­ren Anbie­tern von Pfer­de­hal­ter­haft­pflicht­ver­si­che­run­gen (z. B. Adcu­ri / Bar­me­nia oder Die Haft­pflicht­kas­se) eher hoch. So kos­tet bei­spiels­wei­se der Ver­si­che­rungs­schutz für einen ein­zel­nen, unent­gelt­lich genutz­ten Han­no­ve­ra­ner als Reit­pferd, einem Alter unter 15 Jah­ren, einer Ver­si­che­rungs­sum­me von 10 Mio. Euro und ohne Laufzeit‑, Treue- oder Papier­los­nach­lass ins­ge­samt 13,16 Euro monat­lich bzw. 17,11 Euro monat­lich bei Ein­schluss des Best-Leistungs-Bausteins.

Ver­zicht auf Ratenzahlungszuschlag

Auf einen Raten­zah­lungs­zu­schlag bei unter­jäh­ri­ger Zahl­wei­se wird bei der Uelz­e­ner ver­zich­tet. Der Min­dest­bei­trag bei monat­li­cher Zahl­wei­se beträgt 20 Euro brut­to.  Dabei ist eine monat­li­che oder vier­tel­jähr­li­che Zahl­wei­se nur per SEPA-Last­schrift mög­lich. Die Abbu­chung erfol­ge nach Unter­neh­mens­an­ga­ben zum Zeit­punkt der jewei­li­gen Haupt­fäl­lig­keit, also nicht zwin­gend zum Monatsersten.

Ver­trags­dau­er

Ver­trags­be­ginn ist stets um 00:00 Uhr, frü­hes­tens aber dem  Zeit­punkt der Annah­me­be­stä­ti­gung durch den Ver­si­che­rer. Infol­ge feh­len­der Klar­stel­lung ergibt sich dies aus § 10 VVG.

Eine ordent­li­che Kün­di­gung ist erst­mals mit Frist von einem Monat zur jewei­li­gen Haupt­fäl­lig­keit mög­lich, bei mehr­jäh­ri­gen Ver­trä­gen erst­mals mit Frist von einem Monat zum Ende des drit­ten Ver­trags­jah­res. Nach Ablauf der ursprüng­lich ver­ein­bar­ten Ver­trags­lauf­zeit kann der Ver­si­che­rungs­neh­mer den Ver­trag jeder­zeit unter Ein­hal­tung einer Frist von einem Monat zum Ablauf des jewei­li­gen Monats, um den sich der Ver­trag ver­län­gert hat, kündigen

Wich­ti­ge Klar­stel­lun­gen nicht bedingungsseitig

Der Tarif Pre­mi­um Plus-Tarif  erfüllt aktu­ell nicht die Min­dest­an­for­de­run­gen des Pfer­de­hal­ter­haft­pflicht-Ratings von Wit­te Finan­cial Ser­vices. Unter ande­rem fehlt eine aus­drück­li­che bedin­gungs­sei­ti­ge Mit­ver­si­che­rung des Fremd­rei­ter­ri­si­kos sowie der bedin­gungs­sei­tig klar­ge­stell­ten Mit­ver­si­che­rung von Reit­be­tei­li­gun­gen. Auch Ein­schrän­kun­gen der welt­wei­ten Gel­tung ent­spre­chen nicht den gesetz­ten Min­dest­an­for­de­run­gen für einen emp­feh­lens­wer­ten Versicherungsschutz.

Neben der Pfer­de­hal­ter­haft­pflicht­ver­si­che­rung bie­tet die Uelz­e­ner für Pfer­de­hal­ter auch Pfer­de-Kran­ken­ver­si­che­run­gen, Pfer­de-Ope­ra­ti­ons­kos­ten- sowie Pfer­de­hal­ter-Rechts­schutz­ver­si­che­run­gen und zusätz­lich auch eine Rei­ter-Unfall­ver­si­che­rung an.

Wäh­rend es in der Ver­gan­gen­heit so gewe­sen sei, dass der Ver­si­che­rer nur sol­che Mit­ar­bei­ter ein­stel­le, die selbst Tier­hal­ter sei­en[2], gäbe es laut tele­fo­ni­scher Aus­kunft vom 10.05.2024 nun­mehr auch sol­che, „die Angst vor Tie­ren haben“.

Aus­ge­wähl­te Vor­tei­le des Tarifs Pfer­de­hal­ter-Haft­plicht-Ver­si­che­rung der Uelzener

  • Garan­tie, dass nicht zum Nach­teil des Kun­den von den unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des Gesamt­ver­ban­des der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft abge­wi­chen wird (GDV-Garan­tie). Es gel­ten die jeweils aktu­ells­ten Bedingungen.
  • Gegen Zuschlag Best-Leis­tungs-Garan­tie (erwei­ter­te Vor­sor­ge) für wei­ter­ge­hen­de Leis­tun­gen eines ande­ren, zum Scha­den­zeit­punkt ver­füg­ba­ren Tarif zur pri­va­ten Pfer­de­hal­ter­haft­pflicht-Ver­si­che­rung eines ande­ren zum Betrieb in Deutsch­land zuge­las­se­nen Ver­si­che­rers. Trotz feh­len­der Klar­stel­lung kann über die­se Garan­tie kei­ne Erwei­te­rung des Krei­ses der ver­si­cher­ten Per­so­nen erreicht werden. 
  • Aus­drück­li­cher Ver­si­che­rungs­schutz für Scha­den­fäl­le bei unkla­rer Zustän­dig­keit nach Ver­si­cher­er­wech­sel.
  • Ver­se­hens­klau­sel für den Fall einer fahr­läs­si­gen Ver­let­zung der Anzei­ge­pflicht bzw. für sons­ti­ge fahr­läs­si­ge Obliegenheitsverletzungen.
  • Mit­ver­si­chert sind bei Per­so­nen­schä­den gesetz­li­che Haft­pflicht­an­sprü­che der ver­si­cher­ten Per­so­nen unter­ein­an­der sowie von Ange­hö­ri­gen, die mit dem Ver­si­che­rungs­neh­mer in häus­li­cher Gemein­schaft leben. Dazu gehö­ren z. B. gesetz­li­che Haft­pflicht­an­sprü­che des ver­si­cher­ten Tier­hü­ters gegen den Ver­si­che­rungs­neh­mer oder von mit die­sem in häus­li­cher Gemein­schaft leben­den Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen (z. B. von Ehe­part­nern oder gemein­sa­men Kindern).
  • Mit­ver­si­che­rung von zu Las­ten ver­si­cher­ter Per­so­nen über­gangs­fä­hi­gen Regress­an­sprü­chen von Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­gern, Trä­gern der Sozi­al­hil­fe, pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rern sowie  pri­va­ten und öffent­li­chen Arbeit­ge­bern  und sons­ti­gen Ver­si­che­rern bei Per­so­nen­schä­den. Sol­che Schä­den kom­men in der Pra­xis rela­tiv häu­fig vor. Eine aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung auch von über­gangs­fä­hi­gen Regress­an­sprü­chen von Dienst­her­ren fehlt in den Bedingungen.
  • Mit­ver­si­che­rung von Straf­kau­ti­ons­dar­le­hen im Rah­men ver­si­cher­ter Aus­lands­auf­ent­hal­te bis in Höhe von 350.000 Euro. Ob die Gewäh­rung sol­cher Dar­le­hen zins­los oder ver­zinst erfolgt, geht aus dem Wort­laut der Bedin­gun­gen nicht her­vor. Inso­fern gel­ten hier die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen, was eine Ver­trags­frei­heit der Uelz­e­ner ggf. auch zu Las­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers bedeu­ten dürfte.
  • Im Rah­men des optio­na­len Best-Leis­tungs-Bau­steins ein­ge­schlos­sen ist eine Neu­wert­ent­schä­di­gung über die gesetz­li­che Haf­tung (Anspruch auf Zeit­wer­ter­satz) hin­aus. Der Ver­si­che­rungs­schutz gilt für beschä­dig­te / zer­stör­te Gegen­stän­de Drit­ter, die nicht älter als 30 Mona­te ab Kauf­da­tum sind, bis in Höhe von 7.500 Euro. Aus­ge­schlos­sen sind Schä­den an mobi­len Kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­teln, Lap­tops sowie sons­ti­ge Com­pu­ter jeg­li­cher Art, Film- und Foto­ap­pa­ra­te, Musik­wie­der­ga­be­ge­rä­te sowie Bril­len jeg­li­cher Art.
  • Im Rah­men des optio­na­len Best-Leis­tungs-Bau­steins  besteht Ver­si­che­rungs­schutz für den Aus­gleich der Dif­fe­renz zwi­schen Zeit- und Neu­wert bei Beschä­di­gung eige­ner Sachen, wenn ein ande­rer Haft­pflicht­ver­si­che­rer den Zeit­wert bereits geleis­tet hat. Es gel­ten die glei­chen zeit­li­chen Begren­zun­gen, Aus­schlüs­se sowie die maxi­ma­le Mit­ver­si­che­rung in Höhe von 7.500 Euro wie für die oben beschrie­be­ne Neuwertentschädigung.
  • Mehr­leis­tung bei Repa­ra­tur statt Neu­kauf über die gesetz­li­che Haf­tung hin­aus in Höhe von 10 % der berech­tig­ten Scha­den­er­satz­for­de­run­gen bis maxi­mal 1.000 Euro p. a. Begrün­det wird die­se Leis­tung mit einer höhe­ren Nachhaltigkeit.
  • Aus­drück­lich mit­ver­si­chert sind Flur­schä­den durch ver­si­cher­te Pfer­de, so etwa, wenn ver­si­cher­te Tie­re von ihrer Kop­pel aus­bre­chen und in ein Wei­zen- oder Mais­feld galoppieren.
  • Aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch gewoll­ten sowie unge­woll­ten Deck­akt. Das kön­nen Kos­ten für den Tier­arzt, für Medi­ka­men­te, für die Auf­zucht von Foh­len oder auch für eine Abtrei­bung sein. Beim gewoll­ten Deck­akt sind Schä­den vor allem denk­bar, wenn sich der Hengst los­reißt und dabei die Stu­te verletzt.
  • Aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung ver­si­cher­ter Tie­re wegen Schä­den aus dem Ein­satz der ver­si­cher­ten Tie­re als The­ra­pie- oder Assis­tenz­pferd. Die Mit­ver­si­che­rung gilt sowohl pri­vat als auch zu ehren­amt­li­chen Zwe­cken. Der Ein­satz ver­si­cher­ter Tie­re zu the­ra­peu­ti­schen Zwe­cken umfasst z. B. heil­päd­ago­gi­sches oder inte­gra­ti­ves Rei­ten, Hip­po­the­ra­pie sowie Ergo­the­ra­pie mit dem Pferd. Inwie­fern auch die Nut­zung ver­si­cher­ter Pfer­de als Besuchs­tie­re unter den Ver­si­che­rungs­schutz fällt, ist bedin­gungs­sei­tig nicht klar­ge­stellt. Bei Antrags­stel­lung ist anzu­ge­ben, ob ein Tier als „The­ra­pie­pferd“ genutzt wird. Es stellt sich daher die Fra­ge, inwie­fern ein nur gele­gent­lich als The­ra­pie­pferd ein­ge­setz­tes Reit­pferd eben­falls als mit­ver­si­chert anzu­se­hen sein soll.
  • Aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung des ver­si­cher­ten Pfer­des bei der Aus­übung ehren­amt­li­cher Tätig­kei­ten (auch über den Ein­satz ver­si­cher­ter Pfer­de als z. B. The­ra­pie­pferd hin­aus), so z. B. bei der Teil­nah­me an der ehren­amt­li­chen Johan­ni­ter-Rei­ter­staf­fel zum Leis­ten von Ers­ter Hil­fe[3].
  • Aus­drück­lich mit­ver­si­chert ist die Über­las­sung ver­si­cher­ter Pfer­de an Drit­te zu pri­va­ten Zwe­cken als The­ra­pie- oder Assis­tenz­pferd bzw. zu ehren­amt­li­chen Zwe­cken.
  • Ver­si­che­rungs­schutz besteht für den Ein­satz ver­si­cher­ter Pfer­de als Zug­tie­re vor eige­nen oder frem­den Fuhr­wer­ken (z. B. Schlit­ten, Wagen, Kut­schen oder Sul­kys).  Die Mit­ver­si­che­rung bezieht sich nach dem Wort­laut der Bedin­gun­gen auf pri­va­te sowie ehren­amt­li­che Zwe­cke. Inwie­fern auch die Beför­de­rung von Gäs­ten ein­ge­schlos­sen sein soll, wird nicht klar­ge­stellt. Sofern der Ein­satz der ver­si­cher­ten Tie­re gewerb­lich erfolgt, besteht im Sin­ne der optio­na­len Best-Leis­tungs-Bau­steins Ver­si­che­rungs­schutz, sofern der jähr­li­che Umsatz den Betrag von 22.000 Euro nicht über­schrit­ten hat. Da „Kutsch­pferd“ eine der anzu­ge­ben­den Nut­zungs­ar­ten für ver­si­cher­te Tie­re ist, stellt sich die Fra­ge nach dem Ver­si­che­rungs­schutz für ein z. B. als Reit­pferd ver­si­cher­tes Tier, das zusätz­lich auch zum Zie­hen einer Kut­sche ein­ge­setzt würde.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch den pri­va­ten Besitz und die Ver­wen­dung von Kraft­fahr­zeug-Anhän­gern auf nur nicht-öffent­li­chen Wegen und Plät­zen (sie­he Zif­fer A1‑6.4.1 e). Für gesetz­li­che Haft­pflicht­an­sprü­che des Ver­si­che­rungs­neh­mers wegen Schä­den gegen­über Drit­ten durch sons­ti­ge Tier­trans­port­an­hän­ger besteht nur Ver­si­che­rungs­schutz, sofern die­se nicht zulas­sungs­pflich­tig sind.
  • Mit­ver­si­che­rung der gesetz­li­chen Haft­pflicht wegen Schä­den aus der Teil­nah­me an Reit­un­ter­richt  (z. B. dem Unter­richt eines Pfer­de­ver­eins oder der Teil­nah­me an einem Pferderennen).
  • Im Rah­men des optio­na­len Best-Leis­tungs-Bau­steins besteht Ver­si­che­rungs­schutz für die gesetz­li­che Haft­pflicht des Ver­si­che­rungs­neh­mers aus der neben­be­ruf­li­chen gewerb­li­chen Nut­zung des ver­si­cher­ten Tie­res, sofern der Ver­si­che­rungs­neh­mer ein neben­be­ruf­li­ches Gewer­be (z. B. Ver­wen­dung von Übungs­ge­rä­ten, geführ­te Wan­de­run­gen, Ver­mie­tung von Pfer­de­bo­xen oder Ertei­lung von Reit­un­ter­richt) aus­übt und die jähr­li­chen Ein­nah­men aus die­ser Tätig­keit bzw. der Jah­res­um­satz 22.000 Euro nicht über­schrei­ten. Inwie­fern eine neben­be­ruf­lich frei­be­ruf­li­che Tätig­keit einer neben­be­ruf­lich gewerb­li­chen Tätig­keit gleich­ge­setzt wird, ist bedin­gungs­sei­tig nicht klargestellt.
  • Mit­ver­si­che­rung der gesetz­li­chen Haft­pflicht wegen Schä­den aus der pri­va­ten oder ehren­amt­li­chen Teil­nah­me an Schau­vor­füh­run­gen, Pfer­de­ren­nen (d. h. mit und ohne Schlit­ten / Wagen, z. B. Ski­jö­ring) und Tur­nie­ren sowie den Vor­be­rei­tun­gen hier­zu. Dar­über hin­aus besteht im Rah­men des optio­na­len Best-Leis­tungs-Bau­steins impli­zit bis zu einem jähr­li­chen Umsatz von 22.000 Euro Ver­si­che­rungs­schutz für die Durch­füh­rung, Beauf­sich­ti­gung und / oder Lei­tung sol­cher Ver­an­stal­tun­gen. Inwie­fern gele­gent­li­che Ein­künf­te durch Preis­gel­der auch ohne den Bau­stein Best-Leis­tung mit­ver­si­chert sind, ist bedin­gungs­sei­tig nicht klargestellt.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an gemie­te­ten, gelie­he­nen, gepach­te­ten oder geleas­ten Grund­stü­cken, Gebäu­den (z. B. Miet­stal­lun­gen), Woh­nun­gen, Wohn­räu­men und Räu­men in Gebäu­den (Miet­sach­scha­den­de­ckung). Eine Mit­ver­si­che­rung aller sich dar­aus erge­ben­den Ver­mö­gens­schä­den ergibt sich höchs­tens impli­zit aus den Bedin­gun­gen. Es gilt eine Selbst­be­tei­li­gung von 250 Euro je Scha­dens­fall. Es fehlt eine Klar­stel­lung zu etwa­igen Miet­sach­schä­den an den jeweils zuge­hö­ri­gen Bal­ko­nen / Ter­ras­sen und an den Sachen, die mit dem der Miet­sa­che zuge­hö­ri­gen Grund­stück fest ver­bun­den sind (z. B. Gara­gen, Zäu­ne, Schwimm­be­cken, gemau­er­te Grill­an­la­gen). Aus­ge­schlos­sen sind unter ande­rem Haft­pflicht­an­sprü­che wegen Abnut­zung, Ver­schleiß und über­mä­ßi­ger Bean­spru­chung sowie Schä­den infol­ge von Schim­mel­bil­dung. Eine bedin­gungs­sei­ti­ge Klar­stel­lung bezo­gen auf die Mit­ver­si­che­rung sons­ti­ger All­mäh­lich­keits­schä­den ist nicht enthalten.
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den ver­si­cher­ter Pfer­de an zu pri­va­ten Zwe­cken gemie­te­ten, gelie­he­nen, gepach­te­ten oder geleas­ten Stal­lun­gen (z. B. Offen­stäl­len), Boxen, Reit­hal­len und Wei­den bis in Höhe von 100.000 Euro. Es gilt eine Selbst­be­tei­li­gung von 250 Euro je Scha­dens­fall. Aus­ge­schlos­sen sind unter ande­rem Haft­pflicht­an­sprü­che wegen Abnut­zung, Ver­schleiß und über­mä­ßi­ger Bean­spru­chung sowie Schä­den infol­ge von Schim­mel­bil­dung. Eine bedin­gungs­sei­ti­ge Klar­stel­lung bezo­gen auf die Mit­ver­si­che­rung sons­ti­ger All­mäh­lich­keits­chä­den ist nicht enthalten.
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den an beweg­li­chen Tier­trans­por­tern und Tier­trans­port­an­hän­gern bis in Höhe von 100.000 Euro. Dabei gilt eine Selbst­be­tei­li­gung von 250 Euro je Scha­dens­fall. Aus­ge­schlos­sen sind unter ande­rem Haft­pflicht­an­sprü­che wegen Abnut­zung, Ver­schleiß und über­mä­ßi­ger Bean­spru­chung sowie Schä­den infol­ge von Schim­mel­bil­dung. Eine bedin­gungs­sei­ti­ge Klar­stel­lung bezo­gen auf die Mit­ver­si­che­rung sons­ti­ger All­mäh­lich­keits­schä­den ist nicht enthalten.
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den an beweg­li­chen Ein­rich­tungs­ge­gen­stän­den (z. B. Mobi­li­ar, Heim­tex­ti­li­en oder Geschirr), mobi­len Rei­tu­ten­si­li­en (z. B. Sät­teln inklu­si­ve „Sät­teln zur Pro­be“, Hel­men / Reit­kap­pen, Ger­ten, Tren­sen), Hun­deu­ten­si­li­en (z. B. Hun­de­bet­ten, ‑schlaf­sä­cken, Las­ten­fahr­rä­dern, Abdeck­pla­nen für Agi­li­ty­ge­rä­te), Schlit­ten, Wagen und Kut­schen (sie­he unten!!!) sowie sons­ti­gen beweg­li­chen Sachen (z. B. die Schu­he, Bril­le oder Lap­top mit Lap­top­ka­bel des Nach­barn, Schlüs­seln zu einer Hun­de­schu­le, eine sta­bi­le Hun­de­box). Die Mit­ver­si­che­rung besteht bis in Höhe von 7.500 Euro. Dabei gilt eine Selbst­be­tei­li­gung von 250 Euro je Scha­dens­fall. Aus­ge­schlos­sen sind unter ande­rem Haft­pflicht­an­sprü­che wegen Abnut­zung, Ver­schleiß und über­mä­ßi­ger Bean­spru­chung sowie Schä­den infol­ge von Schim­mel­bil­dung. Eine bedin­gungs­sei­ti­ge Klar­stel­lung bezo­gen auf die Mit­ver­si­che­rung sons­ti­ger All­mäh­lich­keits­schä­den ist nicht ent­hal­ten.  Ein Aus­schluss für Schä­den ver­si­cher­ter Pfer­de an ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Kraft­fahr­zeu­gen ist nicht erkennbar.
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den ver­si­cher­ter Pfer­de an zu pri­va­ten Zwe­cken gemie­te­ten, gelie­he­nen, gepach­te­ten oder geleas­ten Kut­schen und Schlit­ten sind nur dann mit­ver­si­chert, sofern das ver­si­cher­te Pferd als Kutsch­pferd ein­ge­tra­gen wur­de. In die­sem Fall gilt eine Mit­ver­si­che­rung bis in Höhe von 100.000 Euro. Die Leis­tung ist ein­fach maxi­miert p. a. Aus­ge­schlos­sen sind unter ande­rem Haft­pflicht­an­sprü­che wegen Abnut­zung, Ver­schleiß und über­mä­ßi­ger Bean­spru­chung sowie Schä­den infol­ge von Schim­mel­bil­dung. Eine bedin­gungs­sei­ti­ge Klar­stel­lung bezo­gen auf die Mit­ver­si­che­rung sons­ti­ger All­mäh­lich­keits­schä­den ist nicht enthalten.
  • Aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch tie­ri­sche Aus­schei­dun­gen.
  • Ein­schluss einer For­de­rungs­aus­fall­de­ckung (Ver­si­che­rungs­schutz bei bekann­tem Schä­di­ger). Dabei sind zwar Ver­mö­gens­fol­ge­schä­den mit­ver­si­chert, nicht jedoch ech­te Ver­mö­gens­schä­den. Nicht mit­ver­si­chert ist die Eigen­schaft des Schä­di­gers als pri­va­ter Hal­ter eines Hun­des (z. B., wenn das Pferd des Ver­si­che­rungs­neh­mers durch den Biss eines Hun­des geschä­digt wird). Ein­ge­schlos­sen ist ein vor­sätz­li­ches Han­deln des Schä­di­gers. Ver­si­che­rungs­schutz besteht erst ab einer Min­dest­scha­den­hö­he von 2.500 Euro.
  • Schä­den durch Klein­ge­bin­de (z. B. vom ver­si­cher­ten Pferd umge­wor­fe­ne Far­ben oder Lacke) sind im Rah­men des all­ge­mei­nen Umwelt­ri­si­kos mit­ver­si­chert. Eine aus­drück­li­che Klar­stel­lung fehlt, wie es mitt­ler­wei­le in Anleh­nung an die unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV üblich ist.
  • Über­nah­me von Ber­gungs- und Ret­tungs­kos­ten für ver­si­cher­te Pfer­de bis in Höhe von 20.000 Euro. Inwie­fern auch die Kos­ten für den Ein­satz von spe­zi­ell aus­ge­bil­de­ten Such­hun­den mit­ver­si­chert sind, wenn das ver­si­cher­te Pferd ent­läuft und inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist nicht wie­der auf­taucht, wird nicht klar­ge­stellt. Glei­ches gilt für Schä­den, die durch die ver­si­cher­ten Ret­tungs– / Ber­gungs­maß­nah­men ent­ste­hen oder für Such­kos­ten.
  • Für Foh­len, die sich im Besitz des Ver­si­che­rungs­neh­mers befin­den, besteht Ver­si­che­rungs­schutz bis zu einem Alter von maxi­mal 24 Monaten.
  • Aus­drück­lich mit­ver­si­chert sind Schä­den aus dem Rei­ten von Reit­tie­ren mit und ohne Sat­tel. Glei­ches gilt für die gesetz­li­che Haft­pflicht des Ver­si­che­rungs­neh­mers wegen Schä­den aus dem Rei­ten und Füh­ren von Reit­tie­ren ohne Zaum­zeug.  Eine Klar­stel­lung in Bezug auf die Mit­ver­si­che­rung von Schä­den beim Rei­ten mit unge­wöhn­li­chem Sat­tel (z. B. Damen­sat­tel) bzw.  mit gebiss­lo­ser oder unge­wöhn­li­cher Zäu­mung (z. B. Reit­half­ter, Hals­ring) ist bedin­gungs­sei­tig nicht vor­han­den. Dies gilt auch für einen mög­li­chen Ausschluss.
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  • Mit­ver­si­che­rung gesetz­li­cher Ansprü­che wegen Sanie­rung von Umwelt­schä­den gemäß Umwelt­scha­den­ge­setz (Umwelt­scha­den­de­ckung) bis in Höhe von 3.000.000 Euro (ein­fach maxi­miert). Nicht mit­ver­si­chert sind Schä­den am eige­nen Grund und Boden des Ver­si­che­rungs­neh­mers im Sin­ne des Bau­steins 2 zur Umweltschadenversicherung.
  • Kein Raten­zah­lungs­zu­schlag bei unter­jäh­ri­ger Zahlweise.
  • Zufrie­den­heits­ga­ran­tie“. Die­se beinhal­tet kei­ne bedin­gungs­sei­tig ein­klag­ba­ren Leis­tun­gen und dient somit bes­ten­falls der Klar­stel­lung in Bezug auf die Absich­ten der Uelz­e­ner beim Umgang mit ihren Kunden:

„Ihre Zufrie­den­heit ist der Uelz­e­ner beson­ders wich­tig. Falls Sie mit unse­rem Ser­vice nicht zufrie­den sind, spre­chen Sie uns an. Gemein­sam fin­den wir eine zufrie­den­stel­len­de Lösung im Rah­men der recht­li­chen und ver­trag­li­chen Möglichkeiten.“

Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs Pfer­de­hal­ter-Haft­plicht-Ver­si­che­rung der Uelzener

  • Kei­ne Garan­tie, dass nicht zum Nach­teil des Kun­den von den unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se abge­wi­chen wird (Arbeits­kreis-Garan­tie). Der aktu­el­le Stand wäre der 28.09.2015.
  • Kei­ne Besitz­stands­ga­ran­tie (Vor­ver­si­che­rer­ga­ran­tie) für wei­ter­ge­hen­de Leis­tun­gen des unmit­tel­ba­ren Vorversicherers.
  • Inno­va­ti­ons­klau­sel gilt nur, wenn durch ein Tari­f­up­date aus­schließ­lich Ver­bes­se­run­gen vor­ge­nom­men wer­den, d.h. es besteht kein Anspruch auf die­se Leis­tung, wenn ein Tari­f­up­date neben bei­spiels­wei­se 20 Ver­bes­se­run­gen eine ein­zi­ge Stel­le besitzt, die auch zum Nach­teil des Kun­den füh­ren könnte. 
  • Eine Neu­ta­rif­ga­ran­tie im Fall von Updates auf eine kom­plett neue Tarif­ge­ne­ra­ti­on ist nicht ein­ge­schlos­sen. Eine sol­che bie­tet z. B. die Jani­tos mit ihrem Tarif Best Sel­ec­tion (Stand 01.07.2016).
  • Kei­ne Aner­ken­nungs­klau­sel, wonach dem Ver­si­che­rer bei Antrags­stel­lung alle maß­geb­li­chen Umstän­de zur Beur­tei­lung des Risi­kos bekannt waren (Aus­nah­me: Vor­satz). Eine sol­che Leis­tung bie­tet z. B. die Schwarz­wäl­der Direkt mit ihrem Tarif Tier­hal­ter­haft­pflicht­ver­si­che­rung Direkt (Stand 04.2019).
  • Kei­ne Sum­men– und Bedin­gungs­dif­fe­renz­de­ckung. Eine sol­che bie­tet z. B. die Bar­me­nia im Rah­men ihrer Pfer­de­hal­ter­haft­pflicht­ver­si­che­rung (Stand 01.09.2021).
  • Der Ver­si­che­rungs­schutz beginnt pau­schal um 00:00 Uhr eines Tages. Dadurch besteht kein naht­lo­ser Über­gang von Ver­si­che­rungs­schutz, falls Vor­ver­trag nicht um 00:00 Uhr, son­dern bereits um 12 Uhr des Vor­ta­ges enden soll­te. Gera­de, wenn ein Vor­ver­trag schon lan­ge bestan­den hat, kann es häu­fi­ger zu einem Ablauf um 12 Uhr kom­men.  Die feh­len­de Garan­tie ist abwei­chend zu den unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se, wonach der Ver­si­che­rer bzw. Risi­ko­trä­ger sich nicht zum Nach­teil des Ver­si­che­rungs­neh­mers auf eine Abwei­chung des Vor­ver­si­che­rers vom emp­foh­le­nen Ver­si­che­rungs­be­ginn oder ‑ablauf gemäß § 10 VVG beru­fen werde.
  • Kei­ne Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­lo­sig­keit, Arbeits­un­fä­hig­keit oder Kurz­ar­beit.
  • Kein Ver­zicht auf Kür­zung der ver­si­cher­ten Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung von Obliegenheiten.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung des Mit­pfer­de­hal­ters. Eine ent­spre­chen­de Mit­ver­si­che­rung bie­tet z. B. der Tarif com­fort aus dem Hau­se Alte Leip­zi­ger (Stand 07.2023).
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung der gesetz­li­che Haft­pflicht der Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen des Ver­si­che­rungs­neh­mers sowie sei­nes mit­ver­si­cher­ten Ehe- oder Lebens­part­ners, die mit die­sem in häus­li­cher Gemein­schaft leben und unter der glei­chen Anschrift wie der Ver­si­che­rungs­neh­mer behörd­lich gemel­det sind. Aus­drück­lich mit­ver­si­chert ist der nicht gewerbs­mä­ßig täti­ge Tier­hü­ter in die­ser Eigenschaft.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Sach- und Ver­mö­gens­schä­den des Ver­si­che­rungs­neh­mers und benann­ter Per­so­nen (des Ehe­gat­ten bzw. ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­ners, der in häus­li­cher Gemein­schaft leben­den Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen, der eige­nen Kin­der sowie der Kin­der des Ehe­part­ners) gegen wei­te­re mit­ver­si­cher­te Per­so­nen (z. B.  im Haus­halt beschäf­tig­te Per­so­nen als Tier­hü­ter). Abwei­chend mit­ver­si­chert sind „die Sach­schä­den des Pfer­de­hü­ters  bis zu einer Höchstent­schä­di­gung von 7.500 Euro je Ver­si­che­rungs­fall […]. Die Selbst­be­tei­li­gung pro Ver­si­che­rungs­fall beträgt 250,00 Euro.“
  • Kei­ne bedin­gungs­sei­ti­ge Klar­stel­lung, inwie­fern die gesetz­li­che Haft­pflicht des Fremdreiters/Gastreiters, mit­ver­si­chert ist. Ein Fremd­rei­ter ist im Zwei­fel auch ein Reit­schü­ler, der im Rah­men der ver­si­cher­ten Umsatz­gren­zen unter­rich­tet wird. Eine aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung besteht allein im Rah­men eines – nicht ins Bedin­gungs­werk inte­grier­ten – Informationsblattes:

„Gast- und Fremd­rei­ter[4]sind bei der Uelz­e­ner Ver­si­che­rung der Reit­be­tei­li­gung gleich­ge­stellt. Pas­siert ein Ernst­fall, hat auch in die­sem Fall der Pfer­de­hal­ter den Schutz aus sei­ner Ver­si­che­rung.“[5]

  • Kei­ne bedin­gungs­sei­ti­ge Klar­stel­lung, inwie­fern die gesetz­li­che Haft­pflicht des Reit­be­tei­lig­ten unter den Ver­si­che­rungs­schutz fällt. Reit­be­tei­li­gun­gen sind Ver­trä­ge über die regel­mä­ßi­ge Benut­zung des ver­si­cher­ten Reit­pfer­des gegen Betei­li­gung an den Unter­halts­kos­ten (auch wenn die Betei­li­gung in Form von Natu­ral­leis­tun­gen erbracht wird). Eine aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung besteht allein im Rah­men eines – nicht ins Bedin­gungs­werk inte­grier­ten – Infor­ma­ti­ons­blat­tes. Hier heißt es:

Wenn der Pfer­de­hal­ter eine Reit­be­tei­li­gung hat, dann besteht – wenn die­se sich um das Pferd küm­mert oder es rei­tet – eben­falls Ver­si­che­rungs­schutz über die Pfer­de­hal­ter-Haft­pflicht-Ver­si­che­rung der Uelz­e­ner. Der Pfer­de­hal­ter hat dann also wei­ter­hin Ver­si­che­rungs­schutz, soll­te sein Pferd aus der Tier­ge­fahr her­aus einen Drit­ten oder die Reit­be­tei­li­gung selbst schä­di­gen.“[6]

  • Welt­weit zeit­lich unbe­grenz­ter Ver­si­che­rungs­schutz für vor­über­ge­hen­de Aus­lands­auf­ent­hal­te. Abwei­chend zu den unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV besteht kein Ver­si­che­rungs­schutz für Ver­si­che­rungs­fäl­le, die in den USA / US-Ter­ri­to­ri­en und in Kanada ein­ge­tre­ten und / oder gel­tend gemacht wer­den. Eben­falls aus­ge­schlos­sen sind Ansprü­che auf Ent­schä­di­gung mit Straf­cha­rak­ter, ins­be­son­de­re puni­ti­ve oder exem­pla­ry dama­ges. Abwei­chend zu den unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se besteht kei­ne ver­län­ger­te Welt­gel­tung, falls eine sol­che im Rah­men einer Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung beim glei­chen Ver­si­che­rer bzw. Risi­ko­trä­ger besteht.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Ansprü­chen des mit­ver­si­cher­ten Tier­hü­ters, Fremd­rei­ters oder Reit­be­tei­lig­ten gegen den Ver­si­che­rungs­neh­mer. Da der Ver­si­che­rungs­neh­mer als Tier­hü­ter zu den ver­si­cher­ten Per­so­nen gehört, greift hier der Aus­schluss nach Zif­fer A1‑7.3.
  • Kei­ne Über­nah­me einer Repa­ra­tur­kos­ten­prü­fung bei Inan­spruch­nah­me des Ver­si­che­rungs­neh­mers durch den Stall­be­trei­ber wegen angeb­lich über­mä­ßi­ger Bean­spru­chung. Die­se Leis­tung ver­si­chert z. B. die pri­va­te Pfer­de­hal­ter­haft­pflicht­ver­si­che­rung aus dem Hau­se die Baye­ri­sche nach dem Son­der­kon­zept des Vier­pfo­ten­mak­lers ® (Stand 08.2020).
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Hand­lun­gen am Tier durch unbe­rech­tig­te Drit­te, die das ver­si­cher­te Tier ohne Ein­ver­ständ­nis und auch ohne Wis­sen und Wil­len der die tat­säch­li­che Sach­herr­schaft aus­üben­den Per­son rei­ten, strei­cheln, füt­tern oder mit die­sem auf sons­ti­ge Wei­se umge­hen, so z. B. , wenn das Rei­t­ri­si­ko (z. B. bei alten Pfer­den) nicht mit­ver­si­chert ist. Im Zwei­fel dürf­te eine Her­lei­tung aus der ver­schul­dens­un­ab­hän­gi­gen Gefähr­dungs­haf­tung nach § 833 Satz 1 mög­lich sein. Eine aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung bie­tet z. B.  der Tarif Pre­mi­um-Schutz der Adcu­ri / Bar­me­nia (Stand 01.09.2021).
  • Kein Ver­zicht auf Anrech­nung einer Mit­haf­tung abwei­chend von § 254 Ziff. 1 – 2 BGB (z. B.  bei Schä­den Pferd gegen Pferd oder Pferd gegen Hund). Auch durch Ver­weis auf die Best-Leis­tungs-Garan­tie und hier­zu einen wei­ter­ge­hen­den Ver­si­che­rungs­schutz bei einem ver­kaufs­of­fe­nen Wett­be­wer­ber kann hier kei­ne Leis­tung bean­sprucht wer­den, da hier ein Leis­tungs­an­spruch über die gesetz­li­che Haf­tung hin­aus erfor­der­lich wäre (sie­he Zif­fer A1‑6.10.4 der Bedin­gun­gen). Inter­es­sant kann eine Über­nah­me der Mit­haf­tung etwa dann sein, wenn das eige­ne Pferd von dem Pferd eines Drit­ten mit einer infek­tiö­sen Krank­heit (z. B. Dru­se) ange­steckt wird und der Ver­si­che­rer dann gemäß § 254 BGB den Scha­den nur hälf­tig regu­liert. Dabei ist dann aller­dings auch zu beach­ten, dass Ver­si­che­rungs­schutz bei Über­tra­gung einer Krank­heit übli­cher­wei­se nur dann besteht, wenn der Tier­hal­ter höchs­tens leicht fahr­läs­sig gehan­delt hat.
  • Kei­ne Klar­stel­lung, inwie­fern All­mäh­lich­keits­schä­den (z. B. durch Näs­se oder Feuch­tig­keit) unter den Ver­si­che­rungs­schutz fal­len. Auf­grund eines feh­len­den Aus­schlus­ses ist von einer Mit­ver­si­che­rung auszugehen.
  • Kei­ne
    Klar­stel­lung zur Mit­ver­si­che­rung auch des Wei­de­ri­si­kos
    ein­schließ­lich des Hin- und Zurück­brin­gens der ver­si­cher­ten Tie­re. Im Rah­men
    des Wei­de­ri­si­kos besteht Ver­si­che­rungs­schutz, wenn ein Tier mit oder ohne
    Ver­schul­den des Tier­hal­ters aus sei­ner Kop­pel ent­kommt und dadurch Drit­ten
    gegen­über einen Scha­den ver­ur­sacht. Liegt dem Ent­kom­men der Tie­re
    Fahr­läs­sig­keit (z. B. zu gerin­ge Zaun­hö­he oder zu klei­ne Flä­che
    inner­halb der Umzäu­nung) von Sei­ten des Hal­ters zugrun­de, kann dies für die­sen neben
    den Scha­den­er­satz­an­sprü­chen gegen die­se ggf. auch straf­recht­li­che Fol­gen
    haben. In der Pra­xis sei es jedoch nach Aus­kunft eines Juris­ten so, dass – soll­te
    tat­säch­lich mal der Tat­be­stand des § 229 StGB berührt sein – die
    Staats­an­walt­schaft in den meis­ten Fäl­len die­sen wegen Gering­fü­gig­keit nicht wei­ter
    ver­fol­gen dürf­te. Eine tat­säch­li­che Straf­ver­fol­gung sei etwa dann denk­bar, wenn
    meh­re­re erheb­li­che Umstän­de zusam­men­kä­men, so z. B., wenn Wei­de­tie­re auf
    Bahn­glei­se gelan­gen soll­ten und dadurch nach § 315 StGB einen gefähr­li­che
    Ein­griff in den Bahn­ver­kehr rea­li­sie­ren soll­ten.
    Eine aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung des Wei­de­ri­si­kos bie­ten aktu­ell z. B. der Tarif T22 aus dem Hau­se dege­nia (Stand 05.2023) oder der Tarif T16.2.1 aus dem Hau­se ass­pa­rio (Stand 10.2020). Bei der Uelz­e­ner besteht eine aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung allein im Rah­men der Leis­tungs­über­sicht. Das Wei­de­ri­si­ko kann z. B. Gna­den­brot­pfer­de als rei­nes Wei­de­vieh betref­fen. Die Leis­tungs­über­sicht des Ver­si­che­rers stellt klar, dass es „kei­ne Vor­schrif­ten zur Zaun­hö­he“ gäbe und dass das Wei­de­ri­si­ko „auch mit Fremd­pfer­den“ mit­ver­si­chert sei.
  • Inwie­fern die Beschä­di­gung auch von Pfer­de­pen­sio­nen mit­ver­si­chert ist – etwa als Raum eines Gebäu­des – ist bedin­gungs­sei­tig nicht klar­ge­stellt. Im Regel­fall haf­tet hier der jewei­li­ge Betrei­ber nach § 834 Abs. 1 BGB als so genann­ter Tier­auf­se­her, im Ein­zel­fall jedoch auch der Tier­hal­ter nach § 834 Abs. 2 BGB sowie § 833 BGB. Ver­glei­che hier­zu auch Urteil des Bun­des­ge­richts­ho­fes (BGH) vom 25.03.2014 (Az. VI ZR 372 / 13):

„Die Tier­hal­ter­haf­tung des Hun­de­hal­ters gegen­über dem Tier­auf­se­her, dem er sei­nen Hund zur Unter­brin­gung in einer Hun­de­pen­si­on über­las­sen hat, kann auch nicht mit der Begrün­dung ver­neint wer­den, der gewerb­lich täti­ge Inha­ber der Hun­de­pen­si­on sei des­we­gen wäh­rend der Zeit der Unter­brin­gung des Tie­res für die­ses allein ver­ant­wort­lich, weil er auf­grund sei­ner Pro­fes­sio­na­li­tät eine Schä­di­gung durch das Tier ver­mei­den kön­ne. Die­se Erwä­gung lie­ße außer Acht, dass auch der Fach­mann nicht voll­stän­dig zu ver­hin­dern ver­mag, dass sich typi­sche, gleich­wohl aber auch von ihm nicht zu beherr­schen­de Tier­ge­fah­ren rea­li­sie­ren (vgl. Wussow/Terbille, Unfall­haft­pflicht­recht, 15. Aufl., Kap. 11 Rn. 35), zumal er mit der gege­be­nen­falls gera­de die­sem Tier anhaf­ten­den beson­de­ren Gefahr oft­mals weni­ger ver­traut sein wird als der Tier­hal­ter, der die Eigen­ar­ten sei­nes Tie­res kennt. Der Umstand, dass ein Tier­auf­se­her gewerb­lich tätig wird, macht ihn nicht weni­ger schutz­wür­dig.“[7]

  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Miet­sach­schä­den an fest instal­lier­ten Wohn­wa­gen, Tiny Hou­ses und Cam­ping­con­tai­nern.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Miet­sach­schä­den an Pad­docks sowie Lon­gier­an­la­gen Eine sol­che Mit­ver­si­che­rung bie­tet z. B. die GVO Gegen­sei­tig­keit Ver­si­che­rung im Rah­men ihres Tari­fes TOP-VIT PLUSN (Stand 01.09.2022).
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den ver­si­cher­ter Pfer­de an zu pri­va­ten Zwe­cken gemie­te­ten, gelie­he­nen, gepach­te­ten oder geleas­ten Kop­peln (ein­schließ­lich Ein­frie­dun­gen),  Führ­an­la­gen sowie Außen­reit­plät­zen / Renn­bah­nen (ein­schließ­lich fest instal­lier­ter Bereg­nungs– / Sprink­ler­an­la­gen). Dazu gehö­ren auch Fut­ter­trö­ge und Trän­ken, Pfer­de-Sola­ri­en, Pfer­de­föhns sowie Pferde-Laufbänder.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht für Ver­mö­gens­schä­den aus dem Abhan­den­kom­men frem­der Sachen.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für gesetz­li­che Haft­pflicht­an­sprü­che aus Per­sön­lich­keits- und Namens­rechts­ver­let­zun­gen. Kon­kre­te Bei­spie­le hier­für sind zwar denk­bar, aber nur unter sehr eng gefass­ten Vor­aus­set­zun­gen praxisrelevant.

Bei­spie­le:

Ein bekann­tes Model wird von dem Pferd des ver­si­cher­ten Tier­hü­ters gebis­sen und hat fort­an eine Nar­be. Auf­grund die­ser dau­er­haf­ten Ent­stel­lung wird zunächst der Instan­zen­weg durch­lau­fen. Bei einem Streit­wert von bei­spiels­wei­se 5.000 Euro beginnt die 1. Instanz beim Land­ge­richt. Dort kann der Geschä­dig­te ganz nor­mal ver­su­chen, einen Anspruch nach § 823 I VGB (sowie gege­be­nen­falls auch aus Abs. 2 in Ver­bin­dung mit einem Schutz­ge­setz) gel­tend machen. Bekä­me sie dann kein Recht und blie­be dann auch die letz­te Zivil­in­stanz erfolg­los, könn­te sie gegen das Urteil eine auf Arti­kel 2 Abs. 2 Grund­ge­setz (GG) gestütz­te Ver­fas­sungs­be­schwer­de wegen Ver­let­zung des Per­sön­lich­keits­rechts auf kör­per­li­che Unver­sehrt­heit anstrengen.

Ein unver­mu­te­tes lau­tes Geräusch erschreckt ein Pferd so sehr, dass es einen Besu­cher auf dem Hof / Gestüt des Ver­si­che­rungs­neh­mers eine schwe­re Kör­per­ver­let­zung zufügt. Der Drit­te erlei­det dadurch eine dau­er­haf­te Pho­bie vor Pfer­den („Schock­scha­den“ nach § 823 BGB) und sieht dar­in sein Per­sön­lich­keits­recht auf psy­chi­sche Unver­sehrt­heit als ver­letzt an:

„Das Grund­recht auf Leben und kör­per­li­che Unver­sehrt­heit (Art. 2 Abs. 2 GG) schützt die phy­si­sche und psy­chi­sche Inte­gri­tät des Men­schen und die Frei­heit von kör­per­li­chem und see­li­schem Lei­den, unab­hän­gig vom Stand des Bewusst­seins und der Selbst­be­stim­mung.“[8]

In der Pra­xis wäre ein Anspruch auf Scha­dens­er­satz hier eher frag­lich, da man grund­sätz­lich nur sehr nahe­ste­hen­den Per­so­nen einen sol­chen Anspruch zusteht (z. B. einer Mut­ter, die Augen­zeu­ge wird, wie ihre Toch­ter als Gei­sel erschos­sen wür­de). Nicht nahe­ste­hen­de Per­so­nen sind vom Schutz­zweck der Norm nicht mehr erfasst. Das all­ge­mei­ne Per­sön­lich­keits­recht nach Art. 1 I in Ver­bin­dung mit 2 I GG ist kei­ne gene­rel­le alter­na­ti­ve Anspruchs­grund­la­ge, so dass auf die­ses nicht so ein­fach zuge­grif­fen wer­den kann. Es bliebt hier bei einem Anspruch aus § 823 I BGB, der ver­mut­lich bei irgend­ei­nem „Drit­ten“ nicht zum Scha­dens­er­satz­an­spruch füh­ren wird.

Grund­sätz­lich kön­nen Grund­rech­te nur in den sel­tens­ten Fäl­len direkt als Anspruchs­grund­la­ge ver­wen­det wer­den.  So schützt etwa Arti­kel 14 GG das Eigen­tum. Gegen einen Dieb hat der Geschä­dig­te dann aber kei­nen Anspruch aus Arti­kel 14 GG, son­dern aus § 823 BGB, § 826 BGB, § 985 BGB, § 1004 BGB etc.

  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Opfer­schutz (Opfer­hil­fe, d. h. Ver­si­che­rungs­schutz bei unbe­kann­tem Schä­di­ger) für den Ver­si­che­rungs­neh­mer als Opfer einer vor­sätz­li­chen Hand­lung eines schä­di­gen­den Drit­ten als Tier­hal­ter. Sol­che Kos­ten über­nimmt bei­spiels­wei­se der Tarif Pfer­de­hal­ter-HV pri­vat 2020 aus dem Hau­se Würt­tem­ber­gi­sche (Stand 06.2020).
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten (Scha­den­er­satz­rechts­schutz zur Aus­fall­de­ckung) im Rah­men der Forderungsausfalldeckung.
  • Kein akti­ver Rechts­schutz zur Pfer­de­hal­ter­haft­pflicht­ver­si­che­rung. Die­se Leis­tung bie­tet z. B. der Tarif THV Ein­fach Kom­plett aus dem Hau­se Die Haft­pflicht­kas­se (Stand 01.2024). Optio­nal bie­tet die Uelz­e­ner aller­dings für Pfer­de bis maxi­mal einem Vor­scha­den wäh­rend der letz­ten drei Jah­re vor Antrag­stel­lung den Bau­stein Pfer­de­hal­ter-Schutz mit einer Ver­si­che­rungs­sum­me von 500.000 Euro.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Media­ti­ons­rechts­schutz. Die­se Leis­tung bie­tet z. B. der Tarif THV Ein­fach Kom­plett aus dem Hau­se Die Haft­pflicht­kas­se (Stand 01.2024).
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Tod des Pfer­des durch Wolfs­riss oder Pfer­de­rip­per oder der Kos­ten für die Abho­lung und Besei­ti­gung des Kadavers.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung der dem Ver­si­che­rungs­neh­mer ent­ste­hen­den Kos­ten für eine vete­ri­när­me­di­zi­nisch ange­ra­te­ne Not­tö­tung (Ein­schlä­fe­rung), die Abho­lung oder die Besei­ti­gung des ver­si­cher­ten Pfer­des (Tier­kör­per­be­sei­ti­gung).
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für den Ver­si­che­rungs­neh­mer als Son­der­ei­gen­tü­mer für die Beschä­di­gung von Gemein­schafts­ei­gen­tum durch ver­si­cher­te Tiere.
  • Nicht ver­si­chert sind gesetz­li­che Haft­pflicht­ver­si­che­rung wegen Schä­den an frem­den Luft- und Raumfahrzeugen.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung der Teil­nah­me an Pfer­de­sport (z. B. Boden­ar­beit, Vol­ti­gie­ren, Dres­sur­sport,  Spring- oder Ori­en­tie­rungs­rei­ten, Rei­ter­spie­le, Jagd­rei­ten) bzw. damit ver­bun­den Per­so­nen– , Sach- oder Ver­mö­gens­schä­den. Auf­grund feh­len­den Aus­schlus­ses ist eine Mit­ver­si­che­rung anzu­neh­men. Bedin­gungs­sei­tig klar­ge­stellt sind jedoch gesetz­li­che Haft­pflicht­an­sprü­che wegen Pfer­de­ren­nen, Schau­vor­füh­run­gen, Tur­nie­ren sowie den Vor­be­rei­tun­gen dazu.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung der Durch­füh­rung, Lei­tung und Beauf­sich­ti­gung von Reit­aus­flü­gen inklu­si­ve des Auf­ent­hal­tes / der Über­nach­tung in Unter­künf­ten. Ein Aus­schluss für den Fall einer sol­chen pri­va­ten oder ehren­amt­li­chen Hand­lung ist nicht erkenn­bar. Sofern die Aus­flü­ge gewerb­lich erfol­gen und bezahlt wer­den oder zumin­dest eine Auf­wands­ent­schä­di­gung erfolgt, besteht im Sin­ne des optio­na­len Best-Leis­tungs-Bau­steins Ver­si­che­rungs­schutz, sofern der jähr­li­che Umsatz den Betra von 22.000 Euro nicht über­schrit­ten hat.
  • Kei­ne Klar­stel­lung zur Mit­ver­si­che­rung von Wan­der- und Distanz­rit­ten. Ein ent­spre­chen­der Aus­schluss ist bedin­gungs­sei­tig nicht zu erkennen.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Ver­si­che­rung ver­si­cher­ter Tie­re als Schul­pfer­de. Sofern die Nut­zung ver­si­cher­ter Pfer­de gewerb­lich erfolgt und bezahlt wird oder zumin­dest eine Auf­wands­ent­schä­di­gung erfolgt, besteht bei der Uelz­e­ner im Rah­men des optio­na­len Best-Leis­tungs-Bau­steins Ver­si­che­rungs­schutz, sofern der jähr­li­che Umsatz 22.000 Euro nicht über­schrit­ten hat. Eine aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung bie­tet z. B. der Tarif Tier­hal­ter Cover aus dem Hau­se ger­man-under­wri­ting (Stand 11.2021).  Bei Antrags­stel­lung kön­nen Pfer­de jedoch aus­drück­lich auch bei Nut­zung als Schul- oder Ver­leih­pfer­de ver­si­chert wer­den, wodurch sich in die­sem Fall eine Mit­ver­si­che­rung ergibt.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung des Ver­si­che­rungs­neh­mers als Berei­ter frem­der Pfer­de, so z. B. beim Hüten von in Obhut genom­me­nen Reit­pfer­den, der Aus­bil­dung von Pfer­den oder der Pfle­ge, Beschäf­ti­gung oder dem Bewe­gen der in Beritt genom­me­nen Pfer­de. Die­se Leis­tung bie­tet z. B. die PHÖNIX Schutz­ge­mein­schaft Asse­ku­ra­deur GmbH mit ihrem Tarif max-THV (Stand 01.2023). Sofern die Aus­flü­ge gewerb­lich erfol­gen und bezahlt wer­den oder zumin­dest eine Auf­wands­ent­schä­di­gung erfolgt, besteht bei der Uelz­e­ner im Sin­ne des optio­na­len Best-Leis­tungs-Bau­steins Ver­si­che­rungs­schutz, sofern der jähr­li­che Umsatz den Betrag von 22.000 Euro nicht über­schrit­ten hat.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung der gesetz­li­chen Haft­pflicht des Ver­si­che­rungs­neh­mers wegen Schä­den aus der pri­va­ten, unent­gelt­li­chen Ertei­lung von Reit­un­ter­richt (z. B. als Reit­leh­rer an einer Reit­schu­le oder einem Pfer­de­ver­ein)  in Theo­rie und Pra­xis (z. B. Boden­ar­beit, Lon­gier­un­ter­richt, Vol­ti­gie­ren, Fahr­un­ter­richt für Kut­schen und ande­re Fuhr­wer­ke) sowie der Auf­sicht über Reit­schü­ler. Sofern der Unter­richt gewerb­lich erfolgt und bezahlt wird oder zumin­dest eine Auf­wands­ent­schä­di­gung erfolgt, besteht im Sin­ne des optio­na­len Best-Leis­tungs-Bau­steins Ver­si­che­rungs­schutz, vor­aus­ge­setzt, dass der jähr­li­che Umsatz den Betrag von 22.000 Euro nicht über­schrit­ten hat. Es fehlt dem Wort­laut der Bedin­gun­gen zufol­ge an einer Mit­ver­si­che­rung gesetz­li­cher Scha­den­er­satz­an­sprü­che der ande­ren Teil­neh­mer gegen den Ver­si­che­rungs­neh­mer oder mit­ver­si­cher­te Personen.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Haft­pflicht­an­sprü­chen gegen den Ver­si­che­rungs­neh­mer in sei­ner Funk­ti­on als pri­va­ter Pfer­de­trai­ner oder -dres­seur.  Im Rah­men einer sol­chen Tätig­keit könn­ten Schä­den sowohl durch einen vom Ver­si­che­rungs­neh­mer als Trai­ner ein­ge­setz­ten eige­nen Pfer­de wie auch durch frem­de, nicht über die­sen Ver­trag ver­si­cher­te Pfer­de, entstehen.
  • Kei­ne Klar­stel­lung zur Mit­ver­si­che­rung von gesetz­li­chen Haft­pflicht­an­sprü­chen infol­ge der Teil­nah­me an Viel­sei­tig­keits­rei­ten (Mili­ta­ry). Ein ent­spre­chen­der Aus­schluss ist bedin­gungs­sei­tig nicht zu erken­nen. Ver­si­che­rungs­schutz besteht u. a. im Rah­men des ver­si­cher­ten Tur­nier- und Rennrisikos.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung etwa­iger Kop­pel­un­fäl­le[9] (z. B. Bei­ße­rei­en / Kei­le­rei­en zwi­schen Tie­ren ver­schie­de­ner Eigen­tü­mer, die auf einer Wei­de gemein­sam gehal­ten wer­den). Aus­drück­lich ver­si­chert die­se Leis­tung z. B. die pri­va­te Pfer­de­hal­ter­haft­pflicht­ver­si­che­rung aus dem Hau­se die Baye­ri­sche nach dem Son­der­kon­zept des Vier­pfo­ten­mak­lers ® (Stand 08.2020). Eben­falls eine aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an gehü­te­ten Pfer­den bie­tet die PHÖNIX Schutz­ge­mein­schaft Asse­ku­ra­deur GmbH mit ihrem Tarif max-THV (Stand 01.2023). Ein Aus­schluss im Rah­men der Bedin­gun­gen aus dem Hau­se Uelz­e­ner ist nicht zu erken­nen. Wenn aller­dings frem­de Pfer­de auf der eige­nen Kop­pel mit­wei­den sol­len, so ver­wirk­licht sich hier nach § 834 BGB durch die Ein­stel­lung als Pen­si­ons­pferd die Haf­tung als TIer­auf­se­her. Mit­hin haf­tet der Ver­si­che­rungs­neh­mer dann auch für Schä­den an die­sen Pfer­den, für die er kraft Geset­zes die Auf­sicht über­nom­men hat. Ent­spre­chend soll­ten auch Rei­ter­hö­fe in ihrem Pen­si­ons­ver­trag regeln, ob eine Zustim­mung zum gemein­sa­men Kop­pel­gang erteilt wer­den soll. Unter Ver­weis auf das Urteil des BGH vom 24.04.2018 (Az. VI ZR 25 / 17) heißt es auf der Web­sei­te der Anwalts­kanz­lei Milarc wie folgt:

„Die rei­ne Anwe­sen­heit des eige­nen Pfer­des in einer Grup­pe bei unkla­rem Unfall­her­gang genügt für eine Haf­tung also nicht, viel­mehr muss es in irgend­ei­ner Wei­se selbst an der Ent­ste­hung des kon­kre­ten Scha­dens ursäch­lich mit­ge­wirkt haben.

Regel­mä­ßig bleibt der Eigen­tü­mer des ver­letz­ten Tie­res des­halb auf sei­nen Kos­ten sit­zen, wenn sich nicht fest­stel­len lässt, wes­sen Pferd den Scha­den ver­ur­sacht hat.“[10]

  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung der Tätig­keit des Ver­si­che­rungs­neh­mers als Pfer­de­sit­ter (z. B. als Urlaubs­ver­tre­tung oder als Kop­pel­dienst). Einen ent­spre­chen­den Ver­si­che­rungs­schutz bie­tet z. B. die PHÖNIX Schutz­ge­mein­schaft Asse­ku­ra­deur GmbH mit ihrem Tarif max-THV (Stand 01.2023).
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den des ver­si­cher­ten Pfer­des durch die nach­weis­ba­re Auf­nah­me von Gift­kö­dern oder aus­ge­brach­te Köder mit ver­let­zen­dem Inhalt (z.B. Metall­split­ter). Eine impli­zi­te Leis­tungs­her­lei­tung ist nicht ersicht­lich.  Im April 2021 hieß es zum The­ma bei Kraich​gau​-Lokal​.de wie folgt:

„Es gibt lei­der kei­ne Sta­tis­tik, die es bele­gen kann, da der­ar­ti­ge Ver­ge­hen nicht in der Kri­mi­nal­sta­tis­tik lan­den. Es ist nicht zu über­se­hen, die Zahl sol­cher Atta­cken ist in den letz­ten Jah­ren ste­tig gestie­gen. Als Moti­ve für solch eine Tat gel­ten Strei­tig­kei­ten, Mut­pro­ben, Aggres­si­ons­ab­bau, Lan­ge­wei­le oder ein­fach nur feh­len­de Empa­thie gegen­über Tie­ren. Das Ziel ist dabei immer das glei­che: Das Tier soll mög­lichst grau­sam ster­ben.“[11]

  • Nicht ver­si­chert ist die gesetz­li­che Haft­pflicht wegen Schä­den durch den Gebrauch von frem­den ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Kraft­fahr­zeu­gen oder Kraft­fahr­zeu­ge-Anhän­gern, unab­hän­gig davon, ob die­se gemie­tet, gelie­hen, geleast oder Bestand­teil eines beson­de­ren Ver­wah­rungs­ver­tra­ges sind (sie­he Zif­fer A1‑6.4.1). Dies betrifft unter ande­rem Ver­mö­gens­schä­den, die sich durch die Rück­stu­fung des Scha­den­frei­heits­ra­bat­tes in der Kfz-Ver­si­che­rung des Pfer­de­trans­port­an­hän­gers ergeben.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von gesetz­li­chen Haft­pflicht­schä­den Drit­ter wegen Schä­den (z. B. eine mög­li­che Rab­att­rück­stu­fung) beim Be– und Ent­la­den des eige­nen Kraft­fahr­zeu­ges oder Kraft­fahr­zeug-Anhän­gers. Eine sol­che Mit­ver­si­che­rung bie­tet z. B. die GVO Gegen­sei­tig­keit Ver­si­che­rung im Rah­men ihres Tari­fes TOP-VIT PLUSN (Stand 01.09.2022).
  • Kei­ne Über­nah­me einer Rab­att­rück­stu­fung bei Schä­den an gelie­he­nen ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Kraft­fahr­zeu­gen sowie Pfer­de­trans­port­an­hän­gern durch das ver­si­cher­te Pferd. Die­se Leis­tung bie­tet bezo­gen auf Pfer­de­trans­port­an­hän­ger z. B. die PHÖNIX Schutz­ge­mein­schaft Asse­ku­ra­deur GmbH mit ihrem Tarif max-THV (Stand 01.2023).
  • Kei­ne Über­nah­me der Voll­kas­ko-Selbst­be­tei­li­gung bei Schä­den an gelie­he­nen ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Kraft­fahr­zeu­gen durch das ver­si­cher­te Pferd. Eine sol­che bie­tet z. B. die Jani­tos mit ihrem Tarif Best Sel­ec­tion (Stand 01.07.2016).
  • Im Pro­dukt­in­for­ma­ti­ons­blatt sind Schä­den durch vor­sätz­li­che Hand­lun­gen aus­ge­schlos­sen. Dies trifft aber auf die For­de­rungs­aus­fall­de­ckung aus­drück­lich nicht zu. Dadurch könn­te die Aus­sa­ge im Pro­dukt­in­for­ma­ti­ons­blatt als irre­füh­rend im Sin­ne der IDD (Insu­rance Dis­tri­bu­ti­on Direc­ti­ve) ange­se­hen werden.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für das Wie­der­ein­fan­gen ent­lau­fe­ner mit­ver­si­cher­ter Pfer­de. Eine ent­spre­chen­de Mit­ver­si­che­rung bie­tet z. B. der Tarif com­fort aus dem Hau­se Alte Leip­zi­ger (Stand 07.2023).
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für den Abbruch einer unge­woll­ten Träch­tig­keit ver­si­cher­ter Pfer­de durch ein drit­tes Tier. Das kön­nen u. a. Kos­ten für den Tier­arzt oder Medi­ka­men­te sein.
  • Kein aus­drück­li­cher Ver­si­che­rungs­schutz für den Ver­si­che­rungs­neh­mer als pri­va­ter Pfer­de­züch­ter (z. B. von Schul- und Begeg­nungs­pfer­de) oder Pfer­de­dres­seur, so etwa auch für Schä­den aus dem Ver­kauf bestimm­ter Pfer­de) oder der zum Ver­kauf bestimm­ten Zucht­tie­re. Im Rah­men des Antrags­pro­zes­ses wird aller­dings in wokem Gen­der­deutsch danach gefragt, ob der Antrags­stel­ler „Züchter:in oder Hobbyzüchter:in“ sei.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung des Füh­rens von Hand­pfer­den. Da die Bedin­gun­gen kei­nen Aus­schluss vor­se­hen, ist die­se Tätig­keit im Rah­men der ver­si­cher­ten Risi­ken grund­sätz­lich mit­ver­si­chert, wobei aller­dings bei dadurch ver­ur­sach­ten Unfäl­len regel­mä­ßig ein Mit­ver­schul­den des Tier­hü­ters anzu­neh­men ist. Gera­de im Stra­ßen­ver­kehr ist mit dem Füh­ren von Hand­pfer­den eine stark erhöh­te Unfall­ge­fahr ver­bun­den, wor­auf z. B. die Rechts­an­wäl­tin Iris Mül­ler-Klein hinweist:

„In der Lite­ra­tur wird das Füh­ren von Hand­pfer­den im Stra­ßen­ver­kehr als sorg­falts­wid­rig beschrie­ben, da der Rei­ter nicht gleich­zei­tig auf das von ihm gerit­te­ne und gleich­zei­tig auf das Hand­pferd ein­wir­ken kön­ne.“[12]

In eine ähn­li­che Rich­tung kom­men­tiert die DAHAG:

„Ein Pferd soll­te nur von einer geeig­ne­ten Per­son mit aus­rei­chend Erfah­rung und Kön­nen im Stra­ßen­ver­kehr geführt oder gerit­ten wer­den. Dabei muss die Stra­ße genutzt wer­den, Geh­stei­ge oder Rad­we­ge sind tabu. Das Pferd muss immer mit einer Tren­se auf­ge­zäumt sein. Ein Half­ter mit Strick ist dazu nicht aus­rei­chend. Zwei oder mehr Pfer­de zu füh­ren oder ein Hand­pferd dabei­zu­ha­ben, gilt als Ver­stoß gegen die erfor­der­li­che Sorg­falts­pflicht. Pro Per­son ist also immer nur ein Pferd zuläs­sig. Bei schlech­ten Licht­ver­hält­nis­sen ist außer­dem eine nach vorn und hin­ten gut sicht­ba­re Beleuch­tung vor­ge­schrie­ben.“[13]

  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung der gesetz­li­chen Haft­pflicht des Ver­si­che­rungs­neh­mers oder mit­ver­si­cher­ter Per­so­nen als Eigen­tü­mer von Grund­ei­gen­tum oder Immo­bi­li­en zum Zweck der Tier­hal­tung (Haus- und Grund­be­sit­zer­ri­si­ko). Für sol­che Fäl­le benö­tigt der Ver­si­che­rungs­neh­mer in der Regel ent­we­der eine Haus- und Grund­be­sit­zer­haft­pflicht- oder eine Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung.  Aus­nahms­wei­se sub­si­di­är mit­ver­si­chert ist die­se Leis­tung z. B. im Tarif Pfer­de­hal­ter-HV pri­vat 2020 aus dem Hau­se Würt­tem­ber­gi­sche (Stand 06.2020). In Zif­fer 6.14 der beson­de­ren Bedin­gun­gen heißt es wie folgt:

„Ver­si­chert ist Ihre gesetz­li­che Haft­pflicht als Inha­ber von im Inland gele­ge­nen Grund­stü­cken, Gebäu­den oder Ein­rich­tun­gen (wie Stäl­le, Pferdebox(en), Wei­den, Kop­peln, Frei­an­la­gen, Reit­plät­ze, Fut­ter­la­ger), soweit Sie die­se aus­schließ­lich für die ver­si­cher­te pri­va­te Pfer­de­hal­tung nutzen.“

  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Ver­mitt­lung einer Tier­pen­si­on bzw. die Über­nah­me der Kos­ten für eine sol­che Unter­brin­gung ver­si­cher­ter Tie­re (z. B., wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer durch einen Ver­si­che­rungs­fall oder infol­ge von Krank­heit bzw. Unfall an der Aus­übung der Sor­ge für sein Tier ver­hin­dert wird).  Bei­spiel­haft erbringt die LVM mit ihrem Tarif Pri­va­te Pfer­de­hal­ter-Haft­pflicht­ver­si­che­rung (Stand 09.2020) den nach­ge­wie­se­nen Mehr­auf­wand für die Ver­sor­gung der ver­si­cher­ten Tie­re durch Krank­heit oder Unfall des Ver­si­che­rungs­neh­mers infol­ge von des­sen sta­tio­nä­ren Auf­ent­halt in einem Krankenhaus.
  • Kei­ne bedin­gungs­sei­ti­ge Fort­set­zungs­klau­sel zur Fort­set­zung des Ver­si­che­rungs­schut­zes bei Tod des Versicherungsnehmers.
  • Kei­ne Über­nah­me bei Sach­schä­den der Mehr­kos­ten für die Wie­der­be­schaf­fung oder Repa­ra­tur durch nach­hal­ti­ge Unter­neh­men  (über den vom Ver­si­che­rer aner­kann­ten Zeit­wert hin­aus). Eine sol­che Mit­ver­si­che­rung bie­tet z. B. die GVO Gegen­sei­tig­keit Ver­si­che­rung im Rah­men ihres Tari­fes TOP-VIT PLUSN (Stand 01.09.2022). Mit­ver­si­chert sind jedoch die Mehr­kos­ten für eine Repa­ra­tur beschä­dig­ter Sachen im oben beschrie­be­nen Umfang.
  • Kei­ne Über­nah­me von Betreu­ungs­kos­ten für das ver­si­cher­te Pferd, wenn die­se z. B. durch einen Umzug, einen Urlaub, eine Hoch­zeit oder einen Trau­er­fall erfor­der­lich wer­den sollten.
  • Ana­log zu den unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV gilt eine Embar­go­klau­sel, die nicht nur Wirtschafts‑, Han­dels- oder Finanz­sank­tio­nen bzw. Embar­gos der Euro­päi­schen Uni­on oder der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land  berück­sich­tigt, son­dern auch sol­che der USA, soweit dem nicht Rechts­vor­schrif­ten der Euro­päi­schen Uni­on oder der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land ent­ge­gen­ste­hen. Für Kun­den, die z. B. an inter­na­tio­na­len Spring­reit­tur­nie­ren oder Pfer­de­schau­en im Iran oder Russ­land teil­neh­men, kann die Embar­go­klau­sel zum Pro­blem wer­den. Eine posi­ti­ve­re Sank­ti­ons­klau­sel bie­tet z. B. der Tarif all­safe cavallo (Ver­si­on 1.05) aus dem Hau­se Kon­zept & Mar­ke­ting (Stand 06.2016, Fas­sung vom 30.09.2022) mit ihrem , die sich so lesen lässt, dass nur sol­che Sank­tio­nen oder Embar­gos Gel­tung haben sol­len, die nach deut­schem oder EU-Recht anwend­bar sind. Dies ist ver­gleich­bar mit einer feh­len­den Embar­go­klau­sel, wie sie sich in eini­gen älte­ren Bedin­gungs­wer­ken diver­ser Unter­neh­men fin­den lässt.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung bedin­gungs­sei­ti­ger Assis­tance­leis­tun­gen (z. B. Scha­den­schnell-Ser­vices, Hot­line für Ver­si­che­rungs­fra­gen). So bie­tet z. B. die ARAG (ARAG Tier­hal­ter­haft­pflicht-Schutz, Stand 11.2021, Fas­sung 04.2023) einen „ARAG Online Rechts-Ser­vice“ bzw. die rhion​.digi​tal (AVB THV 2021, Stand 05.2021) ihren „Home Ser­vice“.

Hin­weis: Eine Über­prü­fung der Inhal­te durch die Uelz­e­ner ist aus­drück­lich nicht erfolgt. Obwohl die Erfas­sung und Dar­stel­lung der Inhal­te mit gro­ßer Sorg­falt erfolg­te, sind etwa­ige Feh­ler nicht aus­zu­schlie­ßen. Bit­te infor­mie­ren Sie uns, falls Ihnen etwa­ige Unstim­mig­kei­ten auf­fal­len sollten.


[1] Pro­dukt­fly­er „Pferd & Rei­ter sicher plus“. Druck­stück DOC-50_0224_V02

[2] Sie­he Wit­te, Ste­phan „Tarif­ana­ly­se: Die Pfer­de­hal­ter­haft­pflicht­ver­si­che­rung der Uelz­e­ner (Stand 12.2020)“ auf „cri​ti​cal​-news​.com“ vom 02.02.2021. Auf­zu­ru­fen unter https://​cri​ti​cal​-news​.de/​k​u​r​z​c​h​e​c​k​-​d​i​e​-​p​f​e​r​d​e​h​a​l​t​e​r​h​a​f​t​p​f​l​i​c​h​t​v​e​r​s​i​c​h​e​r​u​n​g​-​d​e​r​-​u​e​l​z​e​n​er/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 16.07.2024.

[3] Sie­he z. B. „Rei­ter­staf­fel Har­burg – Hil­fe im Galopp!“ auf „johan​ni​ter​.de“ Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.johan​ni​ter​.de/​j​u​h​/​l​v​-​n​o​r​d​/​s​o​-​k​o​e​n​n​e​n​-​s​i​e​-​b​e​i​-​u​n​s​-​i​m​-​n​o​r​d​e​n​-​m​i​t​m​a​c​h​e​n​/​t​i​e​r​i​s​c​h​e​-​h​e​l​d​e​n​-​i​m​-​n​o​r​d​e​n​/​r​e​i​t​e​r​s​t​a​f​f​e​l​-​h​a​r​b​u​rg/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 18.09.2023.

[4]„Reit­be­tei­li­gung, Gast- oder Fremd­rei­ter sind im Zusam­men­hang mit die­sem Info­blatt immer als Syn­onym zu verwenden“

[5] „Reit­be­tei­li­gung, Gastrei­ter und Fremd­rei­ter – Was muss ich als Pfer­de­hal­ter beach­ten?“ Druck­stück VER-4741_FLYER_RB_DINA4_0522_V03, Sei­te 1.

[6] „Reit­be­tei­li­gung, Gastrei­ter und Fremd­rei­ter – Was muss ich als Pfer­de­hal­ter beach­ten?“ Druck­stück VER-4741_FLYER_RB_DINA4_0522_V03, Sei­te 1.

[7] „BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL“ auf „bun​des​ge​richts​hof​.de“. Auf­zu­ru­fen unter http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=VI%20ZR%20372/13&nr=67450, zuletzt auf­ge­ru­fen am 12.09.2023.

[8] Hufen, Fried­helm „Stel­lung­nah­me zur öffent­li­chen Anhö­rung zur Ände­rung des Trans­plan­ta­ti­ons­ge­set­zes im Rah­men der 59. Sit­zung des Aus­schus­ses für Gesund­heit des Deut­schen Bun­des­ta­ges am 25. Sep­tem­ber 2019“ auf „bun​des​tag​.de“ vom 26.09.2018. Aus­schuss­druck­sa­che 19(14)95(6) gel. ESV zur öAnh am 25.09.2019 – Organ­spen­de – 19.09.2019. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.bun​des​tag​.de/​r​e​s​o​u​r​c​e​/​b​l​o​b​/​6​5​8​5​1​4​/​c​8​c​e​f​d​8​6​4​f​9​7​0​5​6​1​0​3​d​d​4​7​6​0​c​0​f​c​4​b​3​8​/​1​9​_​1​4​_​0​0​9​5​-​6​-​_​E​S​V​-​P​r​o​f​-​D​r​-​F​r​i​e​d​h​e​l​m​-​H​u​f​e​n​_​O​r​g​a​n​s​p​e​n​d​e​.​pdf, zuletzt auf­ge­ru­fen am 22.05.2024.

[9] Sie­he z. B. „Kop­pel­un­fall. Wer zahlt?“ auf „kanz​lei​-schr​a​de​.de“ vom 31.05.2017. Auf­zu­ru­fen unter https://​kanz​lei​-schr​a​de​.de/​k​o​p​p​e​l​u​n​f​a​ll/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 18.09.2023.

[10] „Kei­ne Sip­pen­haf­tung bei Kop­pel­un­fall“ auf „milarc​.de“ vom 13.09.2019. Auf­zu­ru­fen unter https://​milarc​.de/​k​e​i​n​e​-​s​i​p​p​e​n​h​a​f​t​u​n​g​-​b​e​i​-​k​o​p​p​e​l​u​n​f​a​ll/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 18.09.2023.

[11] Schnei­de­wind, Bir­git „Wenn aus Pfer­de­träu­men ein Alb­traum wird – Gift­kö­der wer­den ver­mehrt aus­ge­legt …“ auf „kraich​gau​-lokal​.de“ vom 16.04.2021. Auf­zu­ru­fen unter https://​kraich​gau​-lokal​.de/​w​e​n​n​-​a​u​s​-​p​f​e​r​d​e​t​r​a​e​u​m​e​n​-​e​i​n​-​a​l​b​t​r​a​u​m​-​w​i​r​d​-​g​i​f​t​k​o​e​d​e​r​-​w​e​r​d​e​n​-​v​e​r​m​e​h​r​t​-​a​u​s​g​e​l​e​gt/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 15.09.2023.

[12] Mül­ler-Klein, Iris „Pfer­de und Rei­ter im Stra­ßen­ver­kehr“ auf „pfer​de​recht​-wis​sen​.de“, zuletzt aktua­li­siert am 18.11.2019 um 15:09 Uhr. Auf­zu­ru­fen unter https://​pfer​de​recht​-wis​sen​.de/​p​f​e​r​d​e​r​e​c​h​t​/​p​f​e​r​d​e​-​u​n​d​-​r​e​i​t​e​r​-​i​m​-​s​t​r​a​s​s​e​n​v​e​r​k​e​hr/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 20.09.2023.

[13] DAHAG Rechts­ser­vices AG „Pfer­de­recht: Die wich­tigs­ten Fak­ten auf einen Blick“ auf „dahag​.de“ vom 28.10.2019. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.dahag​.de/​c​/​r​a​t​g​e​b​e​r​/​p​f​e​r​d​e​r​e​c​h​t​-​d​i​e​-​w​i​c​h​t​i​g​s​t​e​n​-​f​a​k​t​e​n​-​a​u​f​-​e​i​n​e​n​-​b​l​ick, zuletzt auf­ge­ru­fen am 20.09.2023.

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