Seit Oktober 2024 ist Dr. Florian Sallmann, bis März 2024 Vertriebsvorstand der Dialog Versicherungen, Mitglied des Vorstandes der InterRisk Versicherungen. Zum Januar 2025 sollte er Roman Theisen als bisherigen Vertriebsvorstand ablösen[1], [2]. Per 21.01.2025 wurde jedoch weiterhin Theisen als Vorstandsvorsitzender ausgewiesen. Zwischenzeitlich weist die Homepage des Versicherers Sallmann als neuen Vorstandsvorsitzenden aus.
Bereits seit dem 12.07.20213 bietet die InterRisk Versicherungs-AG Vienna Insurance Group (Deutschland) ihren Kunden die aktuelle Wohngebäudeversicherung in den Tarifstufen Wohngebäudeversicherung „L“ (B 362), Wohngebäudeversicherung „XL“ (B 372) sowie Wohngebäudeversicherung „XXL“ (B 382). Durch das aktuelle Update abgelöst wurde der Tarif mit dem Bedingungsstand 28.04.2021 aus dem Juli 2021.
Übersicht über die Inhalte der Analyse
1. Tarifliches
2. Ausgewählte Leistungen des Tarifs XXL
3. Ausgewählte Einschränkungen des Tarifs XXL
4. Produktsteckbrief
Neu eingeführt wurden die Mitversicherung des Diebstahls von Wärmepumpenanlagen bis in Höhe von 30.000 Euro sowie der Diebstahl von außen an einem versicherten Gebäude fest angebrachten sonstigen versicherten Sachen (z. B. Briefkästen, Außenlampen, Vordächer, Dachrinnen) mit einer Entschädigung bis 1.000 Euro. Da es sich um ein Update innerhalb der bestehenden Tarife B 362, B 372 bzw. B 382 handelt, gelten die entsprechenden Leistungsverbesserungen automatisch auch für Bestandskunden der jeweiligen Tarifstufen.
Der Versicherungsschutz bei der InterRisk kann optional erweitert werden:
- Schäden durch weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck (einschließlich Dachlawinen), Lawinen oder Vulkanausbruch)
- Nur im Tarif XXL: Schäden durch unbenannte Gefahren (nur bei Einschluss auch der weiteren Naturgefahren)
- Mitversicherung von Schäden an der Wohngebäude-Glasversicherung „XXL“ (B39)
- Mitversicherung von Bruchschäden außerhalb von Gebäuden (sofern das Gebäude bei Antragsstellung nicht über 30 Jahre alt ist)
Beitragsstabilität des Tarifs XXL der InterRisk
Zur Frage der Beitragsanpassungen im Bestand für die Jahre 2019 bis 2025 äußerte sich der Versicherer wie folgt:
„Die InterRisk ist seit vielen Jahren am Markt im Kompositbereich und Lebenbereich erfolgreich tätig. Seit vielen Jahren wird auch das Gebäudegeschäft betrieben – die Prämien sind ausreichend kalkuliert und aus diesem Grund kann die InterRisk auch eine Prämiengarantie in den Versicherungsbedingungen abgeben. Für die InterRisk versteht es sich von selbst, stets einen exzellenten Versicherungsschutz bereitzustellen.
[…]
Die InterRisk hat keine Anpassungen in den Verträgen vorgenommen und ist in den Beiträgen durchgehend stabil geblieben. Ausgenommen davon sind natürlich die Anpassungen durch den vorgegebenen Baupreisindex.“
Die von der InterRisk angesprochene Prämiengarantie ergäbe sich aus ihrer Garantie bezüglich der unverbindlichen Musterbedingungen des GDV, die lediglich eine Indexanpassung vorsehen (siehe A 15 der VGB 2022 – Wohnflächenmodell). Neben dieser Anpassung gemäß Baupreisindex und Tariflohnindex für das Baugewerbe sieht das Unternehmen einen Neubaurabatt vor.
Verschiedene Methoden der Wohnflächenermittlung
Versicherbar sind bezugsfertige Wohngebäude bis zu einer Wohnfläche von 999 Quadratmetern Wohnfläche, die zu höchstens 50 % zu gewerblichen Zwecken genutzt werden. Der Versicherer definiert die Wohn- und Nutzfläche wie folgt:
„Wohn- und Nutzfläche ist die Grundfläche aller zu Wohnzwecken und gewerblichen Zwecken nutzbaren Räume auf dem Versicherungsgrundstück. Dazu zählen auch Hobby- und Party-Räume (auch im Keller oder Dachgeschoss) sowie Wintergärten, Schwimmbäder und ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume.
Flächen mit einer Deckenhöhe von weniger als zwei Metern werden nur zur Hälfte gerechnet; Flächen mit einer Deckenhöhe von weniger als einem Meter überhaupt nicht.
Nicht gerechnet werden:
• Terrassen, Dachgärten, Loggien, Balkone,
• Treppen,
• Waschküchen, Trocken‑, Heizungs- und sonstige Zubehörräume sowie
• Garagen und Carports.
Nur bei gewerblicher Nutzung gerechnet werden:
• Abstell- und Lagerräume (auch im Keller, auf dem Dachboden oder in Nebengebäuden).
Alternativ akzeptiert die InterRisk auch die Angabe der Gesamtfläche entsprechend
• der Wohnflächenverordnung (WoFlV),
• der Nutzfläche gemäß DIN 277,
• den Bauplänen (bei Einfamilienhäusern auch dem Miet- oder Kaufvertrag), sofern diese den aktuellen Ausbauzustand wiedergeben,
• anderen gültigen Berechnungsmethoden, sofern die Ermittlung durch einen sachverständigen Dritten erfolgt.“
Altbauten teilweise nur mit Einschränkungen versicherbar
Die Versicherbarkeit ist unabhängig vom Gebäudealter und besteht grundsätzlich auch für denkmalgeschützte Gebäude. Sind Gebäude bei Antragsstellung über 30 Jahre alt, so können deren Ableitungsrohre, die außerhalb von Gebäuden verlegt sind, nur dann versichert werden, wenn die Klausel 7263 vereinbart wird. Diese verlangt zur Leistungserbringung einen Dichtigkeitsnachweis nach DIN 1986, der vor dem Zeitpunkt eines etwaigen Schadeneintritts vorgelegen haben muss. Die Annahmepolitik im Hinblick auf Altbauten wird von einem Vergleichsportal wie folgt beschrieben:
„Lediglich, was die Restriktivität bezüglich der Annahme von Anträge bei älteren Gebäuden angeht kommt es oft zu Schwierigkeiten für Neukunden, die es beispielsweise mit der VHV Wohngebäudeversicherung eher nicht gäbe.“[3]
Für Gebäude, die mehr als 90 Tage im Jahr unbewohnt sind oder bei denen mehr als 50 % der Wohn- und Nutzfläche ungenutzt sind, sind anfragepflichtig. Dies gilt auch für Gebäude, bei denen z. B. die elektrischen Anlagen und Einrichtungen nicht den gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften entsprechen.
Zu den pauschal mitversicherten Grundstücksbestandteilen gehören unter anderem Gartenhäuser, Gewächshäuser sowie Schuppen. Ebenfalls generell mitversichert sind Garagen und Carports. Diese Mitversicherung gilt nur für Objekte auf dem Versicherungsort. Inwiefern auch Fahrradgaragen mitgemeint sind, wird nicht klargestellt. Eine pauschale Mitversicherung sämtlicher Nebengebäude ist den Bedingungen nicht zu entnehmen. Gemäß Tarifbedingungen anfragepflichtig sind Nebengebäude, die entweder mehrgeschossig und / oder eine Grundfläche von mehr als 25 Quadratmetern aufweisen.
Verschiedene Risiken sind nur gegen Zuschlag versicherbar. Dazu gehören z. B. Mehrfamilienhäuser (Objekte mit mehr als 2 Wohneinheiten), Saunen, Schwimmbäder und Whirlpools, die sich im Gebäude befinden sowie Außenwände aus Holz, Holzfachwerk mit Lehmfüllung, Holzkonstruktion mit Verkleidung jeglicher Art.
Flutschäden ohne Wartezeit versichert
Für Gebäude, die in der ZÜRS — Zone 4 stehen ist kein Versicherungsschutz gegen weitere Naturgefahren möglich. Für versicherbare Schäden durch solche Elementargefahren gilt der gegebenenfalls generell zum Vertrag vereinbarte Selbstbehalt. Eine Wartezeit ist bedingungsseitig nicht vorgesehen.
Je nach Gebäudealter sieht die InterRisk einen Zuschlag in Form eines Altersfaktors vor. Dies führt bei Gebäuden von z. B. 10 oder 20 Jahren zu einem Zuschlag von 28 % bzw. 63,8 %. Der maximale Altersfaktor beträgt 2,096 und führt bei Gebäuden ab einem Alter von 30 Jahren zu einer Mehrprämie von 109,6 %.
Wurde ein Gebäude nach Fertigstellung kernsaniert, richtet sich der Altersfaktor nach dem Zeitpunkt der letzten Kernsanierung. Eine solche wird vom Versicherer wie folgt definiert:
„Der Vertrag kam aufgrund der Angabe zustande, dass das Gebäude in dem im Antrag genannten Jahr kernsaniert wurde.
Kernsanierung bedeutet, dass Dachstuhl, Mauern, Decken, Böden, Putz, Fenster und Türen in einen neuwertigen Zustand versetzt wurden. Grundvoraussetzung ist zudem die komplette Erneuerung des Rohrleitungssystems (Zu und Ableitungen), der Heizungseinrichtungen, der sanitären Anlagen, der elektrischen Leitungen und der Dacheindeckung.
Falls der Sanierungszustand nicht diesen Vorgaben entspricht, besteht für darauf zurückzuführende Schäden kein Versicherungsschutz. Kernsanierung bedeutet, dass Dachstuhl, Mauern, Decken, Böden, Putz, Fenster und Türen in einen neuwertigen Zustand versetzt wurden. Grundvoraussetzung ist zudem die komplette Erneuerung des Rohrleitungssystems (Zu und Ableitungen), der Heizungseinrichtungen, der sanitären Anlagen, der elektrischen Leitungen und der Dacheindeckung.
Falls der Sanierungszustand nicht diesen Vorgaben entspricht, besteht für darauf zurückzuführende Schäden kein Versicherungsschutz.“
Vielfältige Rabattoptionen
Für eine unterjährige Zahlweise verzichtet die InterRisk auf die Anrechnung eines Ratenzahlungszuschlags. Der Mindestbruttobeitrag je Rate beträgt 4,99 Euro.
Der Versicherer bietet einen Deckungsrabat von 5 %, 10 % bzw. 15 % bei 2, 3 bzw. mehr als 3 Deckungen (z. B. Privathaftpflicht‑, Hausrat‑, Glas oder Unfallversicherung). Voraussetzung für den Deckungsrabatt ist, dass sämtliche Verträge zur aktuellen Tarifgeneration gehören, den gleichen Versicherungsnehmer, den gleichen Ablauf und die gleiche Zahlweise aufweisen.
Um den Zahlbeitrag zu senken, besteht die Möglichkeit der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung für den Schadenfall. Zur Auswahl stehen die Selbstbehaltsvarianten 500 Euro (10% Nachlass), 1.200 Euro (20% Rabatt) bzw. 2.500 Euro (30% Rabatt). Dieser Selbstbehalt und der damit verbundene Beitragsnachlass beziehen sich auf alle versicherten Gefahren (also ggf. auch auf die weiteren Naturgefahren und im Tarif XXL auch auf die unbenannten Gefahren). Die Option besteht nur, sofern die Wohn- und Nutzfläche weniger als 250 Quadratmeter beträgt. Ein abweichender Selbstbehalt für einzelnen Gefahren ist bei der InterRisk anders als bei vielen Wettbewerbern nicht vorgesehen.

Zum Umgang mit Vorschäden
Bei Antragsstellung anzugeben sind Vorschäden zu den versicherten Gefahren während der letzten fünf Jahre vor Antragsstellung, bei Elementarschäden jene der letzten zehn Jahre davor. Die öffentlich einsehbaren Tarifbestimmungen machen keine Angaben zur konkreten Annahmepolitik von schadensbelasteten Verträgen. Fernmündlich wurde hierzu erklärt, dass Vorschäden stets individuell in Abhängigkeit u. a. vom Objekt und dessen Baujahr geprüft würden. Dabei würde man sicher Leitungswasserschäden strenger als bestimmte andere Schäden prüfen.
Inwiefern auch solche Schäden anzeigepflichtig wären, die bei einem möglichen Vorversicherer nicht gemeldet wurden, wurde vom Versicherer wie folgt beantwortet:
„Die Frage zu den eingetretenen Vorschäden der letzten 5 Jahre ist durchaus konkret gestellt. Für den Versicherungsnehmer bedeutet dies, dass alle Schäden des betreffenden Risikobereiches anzugeben sind. Der Versicherer entscheidet dann, ob diese Angaben eine Auswirkung auf die Antragsannahme haben.
Wir möchten betonen, dass diese Fragestellung nicht spezifisch für die Interrisk ist, sondern sich auch auf dem Versicherungsmarkt wiederfindet.
Ihre Anfrage hat uns dazu veranlasst, unsere aktuelle Vorgehensweise zu überprüfen. Dies ist allerdings ein längerer Prozess, der mehrere Bereiche unseres Hauses betrifft. Gerne nehmen wir Ihre Vorschläge hierzu in den Prozess auf und freuen uns über eine entsprechende Rückmeldung.“
Günstige Prämien für schadenfreie Verträge
Die InterRisk gewährt einen Schadenfreiheitsrabatt in Höhe von 25 %, sofern für das Gebäude seit mindestens 5 Jahren schadenfreie Vorversicherungen bei der InterRisk und/oder einer anderen Gesellschaft bis zum Beginn des neuen Vertrages ununterbrochen bestanden und die gleichen Gefahren abgesichert waren. Bei Gebäuden, die vor weniger als 5 Jahren erstellt oder kernsaniert wurden, muss Schadenfreiheit ab Bezugsfertigkeit gegeben sein.
Nach Zahlung einer Entschädigung fällt der Schadenfreiheitsrabatt mit Wirkung ab dem darauffolgenden Versicherungsjahr weg, allerdings bleibt die vereinbarte Selbstbeteiligung auch nach einem Schadenunfall unverändert.
Der Versicherungsnehmer kann den vereinbarten Versicherungsschutz täglich ohne Einhaltung einer Frist kündigen, der Versicherer mit Frist von drei Monaten zur jeweiligen Hauptfälligkeit. Das tägliche Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers kann problematisch sein, wenn z. B. ein Kunde einen Vertrag aufgrund einer Beitragsanpassung kündigt, nicht rechtzeitig einen geeigneten Ersatzvertrag findet und der betreuende Makler zum Zeitpunkt der Kündigung urlaubsbedingt keine zeitnahe Kenntnis erlangt. Kommt es dann zu einem Schaden, kann es sein, dass der bisherige Kunde unversichert oder schlechter versichert ist.
Leistungsstarker Tarif mit Potential nach oben
Der Tarif XXL (B382) erfüllt wie auch der alte Tarif XXL (B38) die aktuellen Mindestanforderungen von Witte Financial Services für eine Bewertung mit „WFS 2 (Silber)“. Für eine Bewertung mit „Gold“ wären eine Erhöhung der Leistungsdauer für Hotel- und sonstige Unterkunftskosten von 200 Tagen auf mindestens 12 Monate sowie eine Übernahme auch von Leckortungskosten ohne versicherten Leitungswasserschaden erforderlich.
Ausgewählte Vorteile im Tarif XXL der InterRisk
- Der Versicherer garantiert, dass die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen den Kunden nicht schlechter stellen als die unverbindlichen Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen VGB 2016 – Wohnflächenmodell des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) mit Stichtag 28.04.201 (GDV-Garantie).
- Der Versicherer garantiert, dass die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen den Kunden nicht schlechter stellen als die unverbindlichen Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse mit Stand 13.12.2018 (Arbeitskreis-Garantie).
- Innovationsklausel. Hierzu stellt der Versicherer unter anderem klar:
„Wenn wir künftig geänderte Bedingungen mit unveränderter Bedingungsnummer (also z.B. neue „B01“) einführen, gelten diese automatisch auch für Ihren Vertrag. Wir können uns dann auf eventuelle Schlechterstellungen der neuen Bedingungen nicht berufen.“
- Optionale Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit bis max. 36 Monate, sofern gleichzeitig eine Unfallversicherung nach dem verkaufsoffenen Tarif XXL besteht. Bei gebündelten Verträgen gilt die Beitragsbefreiung gleichzeitig für alle weiteren Versicherungen nach den verkaufsoffenen XXL-Konzepten, die mindestens drei Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit eingeschlossen wurden. Die Arbeitslosigkeit ist auch für Freiberufler, Selbstständige sowie für Geringverdiener versichert (dies jedoch ohne ausdrückliche Klarstellung), sofern der Versicherungsnehmer bei Eintritt der Arbeitslosigkeit höchstens das 58. Lebensjahr vollendet hat.
- Da es sich um einen Wohnflächentarif handelt, besteht ein genereller Unterversicherungsverzicht. Dieser wird jedoch nicht ausdrücklich klargestellt. Die Bedingungen lassen kein Recht des Versicherers erkennen, die vereinbarte Leistung bei versehentlicher Falschangabe der Wohnfläche zu kürzen.
- Verzicht auf Kürzung der Leistung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles.
- Verzicht auf Kürzung der Leistung bei grob fahrlässiger Verletzung von Obliegenheiten, „sofern und solange die Obliegenheitsverletzung aus Unkenntnis einer Sicherheitsvorschrift oder Anzeigepflicht erfolgte oder Sie vergeblich versuchten, diese zu erfüllen.“ Dies entspricht im Sinn dem einer Versehensklausel bei einfachen (grob) fahrlässig begangenen Anzeigepflichtverletzungen.
- Kein Berufen auf Verletzung einer gesetzlichen bzw. behördlichen Sicherheitsvorschrift bei Verstoß gegen eine landesrechtliche Rauchwarnmelderpflicht (Installation, Wartung und Betrieb) oder der Nichteinhaltung behördlicher Vorschriften über Rückstausicherungen.
- Verzicht auf Regress gegen den Repräsentanten des Versicherungsnehmers bei grob fahrlässiger (abgeleitet aus § 1 Nr. 3 B01 sowie den verbindlichen Erläuterungen zu den B01), nicht jedoch bei vorsätzlicher, Herbeiführung des Versicherungsfalles (abgeleitet aus § 1 Nr. 3 B 01 sowie § 16 B 382).
- Mitversicherung benannter und nicht benannter Grundstücksbestandteile ohne Sublimit (Antennenanlagen, Bänke, Beleuchtungsanlagen, elektrische Leitungen, Freileitungen; Gartenhäuser und ‑kamine, Gewächshäuser, Grundstückseinfriedungen, Hof- und Gehwegsbefestigungen, Hundehütten und ‑zwinger, Markisen, Masten, Pavillons, Pergolen, Schuppen, Schutz- und Trennwände, Schwimmbäder, Überdachungen sowie Wäschespinnen). Nicht ausdrücklich benannt sind z. B. Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder sonstige elektrisch betriebene Geräte für die der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt. Eine Mitversicherung setzt voraus, dass diese Sachen fest mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks verbunden sind.
- Mitversicherung von oberflächennahen Geothermieanlagen (z. B. Wärmepumpen), sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt.
- Mitversicherung von beweglichem Gebäudezubehör (z. B. Kaminholz, Baustoffe).
- Mitversicherung nachträglich vom Versicherungsnehmer eingefügter oder ausgetauschter Sachen (z. B. elektronische Jalousien, Einbauküchen), die ein Mieter auf seine Kosten beschafft ober übernommen hat und für die er die Gefahr trägt.
- Optionaler Einschluss der Mitversicherung unbenannter Gefahren ohne abweichende Selbstbeteiligung, allerdings ohne bedingungsseitig klargestellte Beweislastumkehr zu Lasten des Versicherers. Da unbenannte Gefahren nur bei gleichzeitiger Mitversicherung erweiterter Naturgefahren versicherbar sind, ist für Objekte in der ZÜRS-Zone 4 eine Mitversicherung beider Gefahrengruppen ausgeschlossen. Nicht zu den versicherten Sachen gehören Sachen aus Glas, Keramik, Porzellan sowie Scheiben und Platen aus Kunststoff. In der praktischen Auslegung der unbenannten Gefahren ist die InterRisk vergleichsweise restriktiv. So wird beispielsweise für Schäden durch eindringendes Wasser auch dann die Leistung verweigert, wenn sich weder die bedingungsgemäße Überschwemmungsdefinition erfüllt noch ein Schaden durch eindringendes Grundwasser sicher ausgeschlossen werden kann (siehe hier). Da unter anderem Schäden ohne äußere Einwirkung ausgeschlossen sind, entfällt ein Versicherungsschutz für Schäden durch Verlieren, Liegenlassen, Hängen- oder Stehenlassen. Über die im Rahmen der Allgefahrendeckung konkret benannten Ausschlüsse gelten ferner auch jene aus den allgemeinen und besonderen sonstigen Bedingungen (z. B. Schäden durch Schwamm bzw. Schäden durch Plansch- oder Reinigungswasser). Die Ausschlüsse zu den unbenannten Gefahren stellen nicht klar, ob diese nur für unmittelbar verursachte Schäden oder auch für mittelbar verursachte Schäden Geltung haben sollen. Beispielsweise besteht ein Ausschluss für Allmählichkeitsschäden bei gleichzeitiger Versicherung von Bissschäden durch wildlebende Tiere bzw. sonstiger Schäden bis in Höhe von 2.500 Euro durch Waschbären und Haarwild. Entsprechend nicht mitversichert wären z. B. Schäden an der Gebäudestatik durch Grabeaktivitäten von Mäusen oder Ratten oder Schäden unmittelbar durch deren Exkremente. Sofern der Ausschluss sich auch auf mittelbare Folgeschäden (z.B. eine durch Fäulnis und Feuchtigkeit einstürzende Decke) durch die benannten Exkremente beziehen sollte, wären diese durch den geltenden Ausschluss ebenfalls ausgeschlossen. Insgesamt bleibt unklar, ob die ausgeschlossenen Schäden sich auf Schäden unmittelbar an versicherten Sachen oder auch auf Folgeschäden mittelbar an versicherten Sachen beziehen sollen (z.B. durch ein in der Statik instabiles Nachbargebäude, das aufgrund eines ausgeschlossenen Allmählichkeitsschäden auf das versicherte Objekt des Versicherungsnehmers fällt).
- Mitversicherung von Schäden an versicherten Sachen unmittelbar durch Rauch und Ruß. Nicht versichert sind Schäden durch Schäden durch die dauernde Einwirkung von Rauch oder Ruß. Nicht klargestellt ist, inwiefern allmählich durch Rauch und Ruß auf versicherte Sachen einwirkende Schäden unter den Versicherungsschutz fallen.
- Mitversicherung von Schäden an versicherten Sachen von Seng- und Schmorschäden an versicherten Sachen, auch ohne, dass es sich um einen Feuerfolgeschaden handelt.
- Versichert sind Schäden an versicherten Sachen durch Kurzschluss und Stromschwankungen.
- Mitversichert ist der Anprall von Luft‑, Straßen‑, Wasser‑, Schienenfahrzeugen sowie sonstigen Fahrzeugen (z. B. selbstfahrenden Arbeitsmaschinen) und unbemannten Flugkörpern an versicherte Gebäude. Eingeschlossen ist der Anprall von Fahrzeugen an versicherte Sachen (z. B. Zäune, Mauern oder Hecken als Grundstückseinfriedungen), die vom Versicherungsnehmer, von Angehörigen, Angestellten oder Mietern des Versicherungsnehmers gelenkt wurden. Ebenfalls versichert sind Schäden an versicherten Grundstückseinfriedungen (z. B. Mauern, Zäunen), nicht jedoch an Fahrzeugen auf dem eigenen Grundstück. Teilweise lassen sich solche Eigenschäden im Rahmen einer Kfz-Versicherung mitversichern, dort allerdings meist mit einer Selbstbeteiligung an den Kosten. Schäden durch sonstige Landfahrzeuge, z. B. Arbeitsmaschinen, fallen nur dann unter den Versicherungsschutz, sofern gegen Zuschlag unbenannte Gefahren mitversichert wurden.
- Versicherungsschutz für Schäden durch wetterbedingte Windbewegungen unabhängig von der konkreten Windstärke. Nicht versichert sind Schäden z. B. der Durchzug durch Druckunterschiede zwischen mehreren Gebäudeöffnungen.
- Im Rahmen der optional mitversicherten erweiterten Elementarschadendeckung Mitversicherung von Schäden an versicherten Sachen durch Dachlawinen.
- Mitversichert sind frostbedingte und sonstige Bruchschäden an außerhalb von Gebäuden liegenden Zuleitungsrohren sowie Rohren von Heizungs- und Klimaanlagen auf und außerhalb des Versicherungsgrundstücks. Auf, nicht jedoch außerhalb des Versicherungsgrundstücks, sind diese auch dann versichert, wenn sie nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. Nicht versichert sind Schäden durch Wurzeleinwuchs oder Muffenversatz.
- Mitversichert sind frostbedingte und sonstige Bruchschäden an außerhalb von Gebäuden liegenden Ableitungsrohren auf und außerhalb des Versicherungsgrundstücks. Kein Versicherungsschutz besteht für Ableitungsrohre, die nicht der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. Voraussetzung für die Versicherbarkeit ist, dass der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt. Ist ein Gebäude bei Antragsstellung über 30 Jahre alt, so gilt die Erweiterung des Versicherungsschutzes nur, wenn zum Zeitpunkt des Schadeneintritts der vor dem Schadeneintritt ausgestellte Nachweis einer Druckprüfung mit Dichtigkeitsnachweis nach DIN 1986 vorliegt. Nicht versichert sind Schäden durch Wurzeleinwuchs oder Muffenversatz.
- Mitversicherung von Bruchschäden an Regenwasserabflussrohren außerhalb von Gebäuden auf dem Versicherungsgrundstück sowie außerhalb davon. Die Bedingungen lesen sich so, dass sich der Versicherungsschutz auch auf unterirdisch verlegte Rohre, also Rohre unter Erdgleiche verlegte Regenwasserableitungsrohre, bezieht. Gleiches gilt für Nässeschäden, die dadurch entstehen, dass Leitungswasser aus diesen Rohren bestimmungswidrig ausgetreten ist.
- Versicherungsschutz für Bruchschäden an innenliegenden Gas- und Lüftungsrohren, jedoch nicht an solchen außerhalb versicherter Gebäude, auf und außerhalb des Versicherungsgrundstücks.
- Versichert sind Schäden durch das Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch Öffnungen, die durch Wind oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen. Treten Niederschläge durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder anderen Öffnungen unmittelbar in versicherte Gebäude ein, die nicht durch Wind oder Hagel entstanden sind, so ist die Entschädigung auf 3.000 Euro begrenzt. Schäden durch Rückstau oder sonstige Überschwemmungen sowie Schäden an versicherten Sachen durch die allmähliche Einwirkung von Regen- oder Schmelzwasser sind nicht mitversichert.
- Mitversichert sind Graffitischäden durch Farben und Lacke sowohl an den Innen- als auch Außenseiten versicherter Sachen. Da auch sonstige Schäden durch böswillige Beschädigungen mitversichert sind, sind darüber auch Schäden durch Kratzgraffiti (Scratchiti) mitversichert. Trotz fehlender Klarstellung schließt dies auch Schäden infolge von Vandalismus an versicherten Sachen nach einem Einbruchdiebstahl mit ein. Nicht versichert sind Schäden an Laden- und Schaufensterscheiben sowie Schäden an sonstigen Glasscheiben.
- Mitversichert ist die Beschädigung oder Zerstörung versicherter Sachen durch Einbruch oder Einbruchsversuch. Kein Versicherungsschutz besteht für das Abhandenkommen versicherter Sachen.
- Mitversicherung des Diebstahls von außen am Gebäude fest angebrachten versicherten Sachen (z. B. Außenlampen, Vordächer, Dachrinnen, Satelitenanlagen, Briefkästen) bis in Höhe von 1.000 Euro, abweichend bis in Höhe von 30.000 Euro bei Diebstahl von Wärmepumpen.
- Mitversichert sind Bissschäden durch wildlebende Tiere an elektrischen Leitungen und Anlagen auf dem Versicherungsgrundstück (dies auch außerhalb versicherter Gebäude), die der Versorgung versicherter Sachen dienen. Darüber hinaus versichert sind auch Bissschäden durch wildlebende Tiere an Dämmungen und Unterspannbahnen von Dächern und Außenwänden. Anders als üblich bezieht sich die Mitversicherung nicht nur auf den Verbiss von Mardern, sondern auch auf sonstige wildlebende Tiere wie z. B. Mäuse, Ratten, Eichhörnchen, sonstige Nagetiere, Marder, Waschbären oder sogar Termiten. Die Bedingungen lassen sich so lesen, dass kein Ausschluss für Folgeschäden eines versicherten Bissschadens besteht (z. B. Schäden durch das Fehlen elektrischer Spannung an einer Photovoltaikanlage). Eine vom Versicherer bereits am 12.12.2024 angeforderte Klarstellung blieb bis heute unbeantwortet.
- Mitversicherung sonstiger Schäden (z. B. Wühl- und Verdrängungsschäden, Schäden durch Kratzen, Nisten und Urinieren) an versicherten Sachen durch Waschbären und Haarwild nach dem Bundesjagdgesetz (z. B. Wildschweine, Rehe, Marder) bis in Höhe von 2.500 Euro. Nicht versichert sind daher z. B. Schäden, die dadurch entstehen, dass ein anderes Tier, das nicht im Bundesjagdgesetz benannt wird, zunächst einen versicherten Bissschaden verursacht und sich anschließend durch die gesamte Dämmung durchwühlt, dort Gänge baut und überall Kot hinterlässt. Muss durch einen solche Folgeschaden das ganze Dach abgerissen werden, so besteht über den Tarif kein Versicherungsschutz.
- Mitversichert sind die Kosten für die Umsiedlung von Wespen, Hornissen oder Bienen. Im Rahmen einer Onlineschulung vom 01.07.2021 stellte das Unternehmen klar, dass man bereits das Entdecken etwa eines Wespennestes als Versicherungsfall werte. Eine Kostenübernahme auch für das Entfernen oder Umsiedeln von Hummelnestern ist nicht mitversichert
- Mitversichert sind die Kosten für in Folge eines Versicherungsfalls notwendige Hotelunterbringung oder eine ähnliche Unterbringung bis maximal 200 Tage ohne Begrenzung der Entschädigung pro Tag. Nicht versichert sind Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon). Angerechnet werden ein Mietwertersatz nach § 8 der Bedingungen sowie etwaige Entschädigungsleistungen einer Hausratversicherung.
- Mitversicherung von Dekontaminationskosten von Erdreich ohne Höchstentschädigung. Nicht übernommen werden die Kosten für die Dekontamination von (Grund-)wasser.
- Übernahme der infolge eines Versicherungsfalles tatsächlich angefallene Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser oder Gas wegen eines versicherten Rohrbruchs, nicht jedoch aus anderen Gründen (z. B. Undichtigkeit), bestimmungswidrig ausgetreten sind. Hierzu gehören auch Mehrkosten für Abwasser.
- Übernahme von Rückreisekosten infolge von Urlaubs- oder Dienstreisen, nicht jedoch bei Bildungsreisen. Angemessene Fahrtmehrkosten für ein angemessenes Reisemittel werden ab einer Mindestschadenhöhe von 5.000 Euro übernommen. Die Mitversicherung gilt sowohl für den Versicherungsnehmer wie auch für mitreisende Haushaltsangehörige. Mit einem Reiseabbruch verbundene Stornokosten werden von der InterRisk nicht übernommen.
- Mitversichert sind Regiekosten für die Koordination, Beaufsichtigung und Betreuung der Wiederherstellung versicherter Gebäude bis in Höhe von 5.000 Euro.
- Übernahme der Kosten für einen vom Versicherungsnehmer beauftragten Sachverständigen zur Feststellung der tatsächlichen Schadenhöhe ab einer festgestellten Schadenhöhe von mindestens 5.000 Euro in voller Höhe (§ 22 Nr. 5 der B 382). Beauftragt der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen individuell, werden die Kosten nur dann übernommen, sofern dies zuvor vom Versicherer mit dem Versicherungsnehmer vereinbart wurde (§ 7 Nr. 2 der B382).
- Mitversichert sind Mehrkosten durch Technologiefortschritt ohne Sublimit. Der Versicherer stellt hierzu klar:
„Hierbei handelt es sich in dem neuen Tarif zudem nicht mehr um eine Kostenposition, sondern um einen Bestandteil des Neuwertversprechens. Gleiches gilt für Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen sowie für Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der unverzüglich veranlassten Wiederherstellung. Dies ist eine der essentiellen Änderungen in den aktuellen Musterbedingungen des GDV, die von uns in unseren neuen Bedingungen ebenfalls umgesetzt wurde und entsprechend erwähnt werden sollte.“
- Übernahme der infolge eines Versicherungsfalles erforderlichen Datenrettungskosten (z. B. Bauunterlagen, Baurechnungen). Die Mitversicherung gilt nur für ausschließlich privat genutzte Daten und Programme.
- Mitversichert sind die Kosten für die Beseitigung von umgestürzten, abgeknickten oder derart beschädigten Bäumen durch ein versichertes Schadenereignis, sofern eine natürliche Regeneration dieser Bäume nicht mehr zu erwarten ist. Nicht versichert sind bereits abgestorbene Bäume. Der Versicherungsschutz gilt somit auch für eine etwaige Mitversicherung erweiterter Naturgefahren oder unbenannter Gefahren.
- Mitversichert sind die Kosten für die Wiederaufforstung gärtnerischer Anlagen (Bäume, Hecken, sonstige Sträucher und Zierpflanzen) bis in Höhe von 10.000 Euro, nicht jedoch von bereits abgestorbenen Pflanzen, Topf- und Kübelpflanzen. Ersetzt werden die notwendigen Kosten für die Wiederbepflanzung durch Jungpflanzen gleicher Art und Güte, bei Bäumen und Hecken gilt dies (als Besserstellung gegenüber den bisherigen B38) für Jungpflanzen bis zu einer Höhe von 1,50 m. Die fest mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks verbundenen Sachen (z. B. Gehwegsbefestigungen, Sandkästen, Spielgeräte, Teichanlagen) gemäß § 6 Nr. 6.2 der B382 gehören als sonstige Grundstücksbestandteile zu den versicherten Sachen. Die Kosten für die Wiederherstellung werden daher bereits im Rahmen der originären Sachentschädigung ersetzt. Nicht hierzu zählt gemäß § 6 Nr. 6.2 B382 die Bepflanzung des Grundstücks. Für diese besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der oben benannten Kostenpositionen. Der Versicherungsschutz gilt für alle versicherten Gefahren, also auch die optional versicherbarten unbenannten Gefahren sowie die erweiterten Elementarschäden
- Mitversichert sind die Kosten für eine psychologische Betreuung infolge eines Versicherungsfalles bis in Höhe von 1.000 Euro je Versicherungsfall. Nicht übernommen werden die Kosten für die Erstberatung eines Psychotherapeuten.
- Mitversichert sind die Kosten für Mietausfall oder Mietwert für die Dauer von höchstens 36 Monaten. Versichert ist dieser auch für gewerblich genutzte Räume. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Gebäude zu mindestens 50 % für Wohnzwecke genutzt wurde.
- Der Ersatz des Mietausfalls gilt über die vereinbarte Dauer für bis zu 6 Monate (max. bis zur Neuvermietung) fort, wenn das Mietverhältnis aufgrund eines Schadenfalls beendet wurde und die Wohnung zum Zeitpunkt der Wiederherstellung trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht neu vermietet werden kann (Marktrisiko). Ersetzt wird zudem der Mietausfall für ein wegen des Schadenfalls nicht antretbares Mietverhältnis, sofern der Mietvertrag zum Schadenzeitpunkt bereits geschlossen war.
- Kosten für Mietausfall / Mietwert werden auch dann übernommen, wenn sich auf einem unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstück ein Schadenfall ereignet, in dessen Folge die Räumung des versicherten Gebäudes durch eine zuständige Behörde angeordnet wird. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Schadenfall nach den Bedingungen des vorliegenden Versicherungsvertrages versichert wäre.
- Es besteht eine Vorsorgedeckung für wertsteigernde bauliche Maßnahmen, die der Beitragsermittlung zugrunde liegen, ab der Veränderung für die Dauer eines Jahres. Dies gilt auch dann, wenn die getroffene Maßnahme wertsteigernd war.
- Schadenübernahme bei unklaren Zuständigkeit wegen eines Versicherungswechsels.
- Ist ein Gebäude bei Antragstellung mehr als 90 Tage unbewohnt, so behält sich der Versicherer eine genauere Prüfung vor (Direktionsanfrage). Während der Vertragslaufzeit liegt gemäß § 14 Nr. 1.2 b) der B 382 eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung erst dann vor, wenn ein versichertes Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes länger als 180 Tage nicht genutzt wird.
- Verzicht auf einen Ratenzahlungszuschlagbei unterjähriger Zahlweise.
- Versicherungsschutz auch für unter Denkmalschutz stehende Gebäude, dies allerdings zwingend nur dann, wenn u. a. eine Kernsanierung erfolgt ist. Dabei wurden die Annahmevoraussetzungen in einem Vertriebsnewsletter vom 17.08.2021 wie folgt beschrieben:
„Voraussetzung ist eine 5‑jährige schadenfreie Vorversicherung. Unser Hauptaugenmerk liegt außerdem darauf, ob eine Kernsanierung gemäß Klausel 7266 unserer Tarifbedingungen besteht. Das Baujahr wird so bei Erfüllung der rechts genannten Voraussetzungen dem jeweiligen Sanierungsjahr angepasst und bei der Berechnung wie ein dementsprechender Neubau behandelt.
Grundsätzlich bedarf es aber bei diesen Gebäuden, besonders bei solchen ohne vollständige Sanierung, einer spezifischen Antragsprüfung mit eventuellen Rückfragen und Anforderung von Fotos. Zudem wird bei Gebäuden, die älter als 30 Jahre sind, die Klausel 7263 zugrunde gelegt, die einen Dichtheitsnachweis für Ableitungsrohre außerhalb von Gebäuden fordert.
Für einen Vertragsabschluss bei Gebäuden, die älter als 100 Jahre sind und eine Sanierung vorweisen können, wird in der Regel auch eine Kopie der Auflagen der Denkmalschutzbehörden benötigt. In diesen Unterlagen sind die entsprechenden Baumaßnahmen wie z.B. Möglichkeiten der Renovierung, Sanierung und des Umbaus beschrieben, da das Gebäude nach einem Schadenfall wieder in den alten Zustand versetzt werden muss.
Grundsätzlich gilt: Für die InterRisk spielt es keine Rolle, ob ein Gebäude denkmalgeschützt ist oder nicht – es kommt immer auf den Schadenverlauf und den Zustand des Hauses an!“
Ausgewählte Einschränkungen im Tarif XXL der InterRisk
- Kein Einschluss einer Besitzstandsgarantie (Vorversicherergarantie, Leistungsgarantie) für weitergehende Leistungen des unmittelbaren Vorversicherers.
- Kein Einschluss einer Best-Leistungs-Garantie (Erweiterte Vorsorgedeckung, Marktgarantie) für weitergehende Leistungen eines zum Schadenszeitpunkt verkaufsoffenen anderen Versicherers. Hierzu äußerte sich das Unternehmen wie folgt:
„Bei einer Best-Leistungsgarantie werden Schäden versichert, die in der Kalkulation keine Berücksichtigung finden. Erschwerend kommt hinzu, dass in den meisten Fällen die Beweislast bei Kunden oder Vermittlern liegen wird, dass der Schaden über einen anderen Versicherer überhaupt versichert gewesen wäre. Die InterRisk verfolgt eine ganz andere Strategie – die Risiken sind bekannt und dafür entsprechend kalkuliert. Versicherungskunden und Vermittler können bei Vertragsabschluss überblicken, welche Risiken versichert und welche nicht. Wir setzen auf Transparenz und können – aufgrund ausreichender Kalkulation – unser Leistungsversprechen auch langfristig (nachhaltig) halten.“
- Kein Einschluss einer Summen- und Konditionsdifferenzdeckung (Versicherungsschutz für Ereignisse, die bestehenden Vertrag des Wettbewerbers nicht oder nicht in vollem Umfang versichert sind).
- Keine Beitragsbefreiung bei Kurzarbeit.
- Kein Verzicht auf Kürzung der Leistung bei grob fahrlässiger Verletzung von vertraglich vereinbarten Obliegenheiten vor, bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles (z. B. Heizobliegenheit bzw. Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften, unverändertes Schadenbild nach einem Schaden durch strafbare Handlungen, Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht), sofern diese Obliegenheiten dem Versicherungsnehmer vor dem Eintritt des Schadenfalles bekannt waren oder der Versicherungsnehmer diese nicht vergeblich zu erfüllten suchte.
- Kein Verzicht auf Kürzung der Leistung bei grob fahrlässigem Verstoß gegen die Meldung von Gefahrerhöhungen.
- Kein bedingungsseitig festgeschriebener Regressverzicht gegenüber dem bestellten Betreuer im Sinne von § 1814 BGB, dem Personal des Versicherungsnehmers oder generell gegenüber den Angehörigen des Versicherungsnehmers. Ein Regressverzicht gegenüber Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, ergibt sich jedoch auch ohne ausdrückliche Benennung aus § 86 VVG, bei dem in Abs. 3 nur von „in häuslicher Gemeinschaft“ lebenden Personen gesprochen wird. Aus § 87 VVG ergibt sich zwingend, dass nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 86 VVG abgewichen werden darf. Nicht unter den impliziten Regressverzicht fallen hingegen klassische Wohngemeinschaften („WGs“, die keine gemeinsame Haushaltskasse besitzen.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von Balkonkraftwerken (sog. Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini PV-Anlagen) auf dem Versicherungsgrundstück.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung u. a. von Fahrradgaragen, Kleintierställen sowie Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder sonstige elektronisch betriebenen Geräte.
- Keine pauschale Mitversicherung haustechnischer Anlagen (z. B. Technik von Personen- und Lastenaufzügen, elektrische Antriebe von Rollläden und Garagen, Raumbelüftungsanlagen Hebeanlagen).
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von Lüftlmalerei (Gebäudemalerei) sowie Schnitzereien an Gebäuden. Ein Ausschluss ist nicht erkennbar.
- Keine Mitversicherung von Fäkalienanlagen / Kläranlagen sowie den damit verbundenen Zu- und Ableitungsrohren.
- Keine Mitversicherung von Garten‑, Teich- und Poolzubehör (z. B. Gartenmöbel, Hängematten, Strandkörbe, Basketballkörbe sowie Blumenkästen und ‑kübel) gegen benannte oder unbenannte Gefahren.
- Keine Mitversicherung von Zubehör der hauswirtschaftlichen Selbstversorgung (u.a. Bienenvölker, die artgerecht gehalten werden; Rankhilfen für Nutzpflanzen und Hochbeete; Kräuter, Obst- und Gemüsepflanzen).
- Weitgehend keine Versicherung von Sachen auf fremden Grundstücken (z. B. Gehwege, gemeinsame Zaunanlagen), soweit diese zugehörig zum versicherten Grundstück sind. Mitversichert sind jedoch innerhalb der versicherten Grenzen Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasser- oder Gasversorgung, Ableitungsrohren der Wasserversorgung, Rohren von Heizungs- oder Klimaanlagen und Rohren von Regenwassernutzungsanlagen, sofern diese der Ver- bzw. Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und der Versicherungsnehmer für diese die Gefahr trägt.
- Zu den versicherten Sachen gehören u. a. auch Photovoltaikanlagen, nicht jedoch der Ertragsausfall, wenn diese infolge eines Schadens ausfallen sollten. Die verbindliche Erläuterung zu § 6 Nr. 1 stellt u. a. nicht klar, inwiefern der Versicherungsschutz auch für solche Anlagen gilt, die ohne feste Verbindung zum Gebäude von einem Fachbetrieb an einem festen Standort aufgestellt wurden und deren Standfestigkeit durch ihr Eigengewicht und ihre Art der Konstruktion gewährleistet wird (Auflast- und Eigenlastsystem).
- Für Gebäude im Rohbau kann eine optionale Feuerrohbauversicherung mit Versicherungsschutz während der Bauphase für maximal 24 Monate vereinbart werden. Nicht versicherbar sind hierüber jedoch Schäden durch Leitungswasser, Sturm / Hagel oder erweiterte Elementargefahren (z. B. Überschwemmung, Erdbeben oder Erdsenkung). Wahlweise kann die Rohbauversicherung beitragsfrei mit anschließender Wohngebäudeversicherung bei der InterRisk oder ohne automatischen Anschlussvertrag, dann aber beitragspflichtig, mitversichert werden. Neben der Feuerrohbauversicherung bietet die InterRisk auch den Abschluss einer Bauleistungsversicherung (Allgefahrendeckung) an. Bei sich unmittelbar anschließender Wohngebäudeversicherung bei der InterRisk umfasst diese (anstelle der Feuerrohbauversicherung) auch das Feuerrisiko sowie bei Einschluss der weiteren Naturgefahren in die Anschlussversicherung auch Schäden durch ungewöhnliches Hochwasser.
- Mitversichert sind Schäden durch die Explosion von Kampfmitteln aus beendeten Kriegen (Blindgängern). Dies gilt auch dann, wenn der Entschärfungsversuch zu einer gewollten oder ungewollten Detonation des Kampfmittelts führt. Nicht versichert sind jedoch Schäden, die durch das Entschärfen von Blindgängern entstehen, ohne dass diese die Folge einer versicherten Explosion sind. Da es sich dabei im Zweifel um ein „vorhersehbares“ Ereignis handelt, entfällt hierfür auch der Versicherungsschutz im Rahmen der unbenannten Gefahren. Da die Bedingungen die Einhaltung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften voraussetzen (siehe § 15 Nr. 1.1 B 382) voraussetzen, ist stillschweigend für den Versicherungsschutz vorauszusetzen, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften von einem Munitionsfachkundigen durchgeführt und die sprengtechnisch gebotenen Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden sind.
- Mitversicherung von Schäden an versicherten Sachen durch Streik und Aussperrung.
- Im Unterschied zu den früheren B38 sind nunmehr Schäden nur mittelbar durch Überschalldruckwellen eines Luftfahrzeugs (§ 2 Nr. 7 e) versichert, nicht mehr jedoch solche unmittelbar durch Überschalldruckwellen mitversichert.
- § 2 Nr. 9.1 der nicht mehr verkaufsoffenen B 38 schließt im Rahmen der Mitversicherung von Schäden an versicherten Sachen durch innere Unruhen auch solche an Laden- und Schaufensterscheiben sowie sonstigen Glasschäden ein. Nach den aktuellen Bedingungen der InterRisk besteht nach § 3 Nr. 7.1 B382 in diesem Fall ein Ausschluss für Schäden an Laden- und Schaufensterscheiben. Schäden an sonstigen Glasscheiben als Folge innerer Unruhen sind hingegen versichert. Mitversichert ist jeweils auch die Wegnahme versicherter Sachen bei Plünderungen.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von Nässeschäden durch Wasser aus Whirlpools. Da entsprechende Gebäudebestandteile zuschlagspflichtig sind, bestünde nur bei Austritt von Wasser aus versicherten Whirlpools ein entsprechender Versicherungsschutz.
- Keine Mitversicherung für Schäden an versicherten Sachen durch Plansch- oder Reinigungswasser.
- Keine Mitversicherung von Nässeschäden durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser, welches aus Saug– / Waschrobotern und deren Absaugstationen ausgetreten ist.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von Schäden an Bodenbelägen, Innenanstrichen, Tapeten sowie sonstigen Wand- und Deckenverkleidungen sowie der Kosten für die Trocknung und bei Leichtbauwänden ggf. auch für deren Wiederherstellung, die durch das Eindringen von Witterungsniederschlägen und Schmelzwasser in versicherte Gebäude entstanden sind. Abweichend mitversichert sind im oben beschriebenen Umfang jedoch Schäden unmittelbar durch Schmelz- und Regenwasser bis in Höhe von 3.000 Euro.
- Kein bedingungsgemäßer Versicherungsschutz für Schäden durch Überschwemmung, wenn zwar unmittelbar angrenzende Grund- und Bodenflächen, Straßen, Geh- und Radwegen mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser überflutet werden, mit Oberflächenwasser. Eine entsprechende Mitversicherung kann jedoch durch Verweis auf die unverbindlichen Musterbedingungen des GDV hergeleitet werden (siehe dort Ziffer A 5.4.1).
- Keine Mitversicherung für Schäden durch eindringendes Oberflächenwasser über Gebäudeteile (Teilüberflutungen). Nicht mitversichert sind daher Schäden aufgrund von eindringenden Oberflächenwasser durch Türen, Schächte oder Fenster im Keller, Erdgeschoss oder Souterrain, durch Garageneinfahrten, ‑tore und ‑türen sowie über Terrassen oder Balkone, Loggien, Flachdächer, Dachrinnen, Treppenabgänge oder Lichtschächte infolge von Starkregen oder Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, ohne dass eine Überschwemmung vorlag. Nach dem Wortlaut der Bedingungen wäre eine Mitversicherung solcher Teilüberflutungen im Rahmen der optional mitversicherbaren unbenannten Gefahren möglich. Inwiefern die InterRisk dieser Auslegung folgt, wäre von dort klarzustellen.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung an Rohren von frostbedingten oder sonstigen Bruchschäden an ganzjährig im Boden eingelassenen Schwimmbecken. Gleiches gilt für im Boden eingelassene Außenpools. Nicht definiert ist zudem, ob ein nur teilweise in Grund und Boden eingelassenes Schwimmbecken zu den versicherten Grundstücksbestandteilen zählt. Eine entsprechende Klarstellung findet sich z. B. im Tarif allsafe domo (Vers. 03/2017, Vers. 1.09) von Konzept & Marketing.
- Keine Mitversicherung von nicht frostbedingten Schäden an Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts sowie deren Anschlussschläuchen.
- Kein Versicherungsschutz innerhalb des Gebäudes für Rohre unterhalb der tragenden oder nicht tragenden Bodenplatte. Liegen Ableitungsrohre der Wasserversorgung unterhalb des Gebäudes zwischen den Fundamenten, jedoch unterhalb der Bodenplatte, entfällt entsprechend ebenfalls der Versicherungsschutz.
- Keine Mitversicherung von frostbedingten und sonstigen Bruchschäden an Rohren von Wärmepumpen- und Solaranlagen auf oder außerhalb des Versicherungsgrundstücks.
- Kein Versicherungsschutz für Schäden an versicherten Sachen durch Wurzeleinwuchs und Muffenversatz sowie durch Undichtwerden von Rohren (kein versicherter Rohrbruch), ohne dass es hierdurch zu einem versicherten Nässeschaden an versicherten Sachen kommt. Eine Erweiterung auch über die unbenannten Gefahren ist nicht möglich.
- Wie branchenüblich nicht versichert ist der Bruch oder das Zerreißen von Pressluft- / Druckluftleitungen. Diese kommen z. B. zum Einsatz, wenn eine zentrale Kompressoranlage dazu eingesetzt wird, um elektrische Werkzeuge damit zu betreiben. Solche Rohre könnten allerdings auch unterirdisch verlegt werden, um damit Werkzeuge im Garten zu betreiben. Während ein Kompressor regelmäßig als im Rahmen einer Hausratversicherung mitversichert angesehen werden kann, fehlt nicht nur bei der InterRisk für die Druckluftleitungen regelmäßig ein bedingungsseitiger Versicherungsschutz. Solche Rohre müsste der Versicherungsnehmer also einzelvertraglich bei der InterRisk einschließen.
- Keine Mitversicherung von Schäden durch Vögel bzw. der Kosten für die Beseitigung von Spechtschäden an versicherten Sachen. Pick- oder Kratzschäden durch Vögel oder Schäden durch Schwalbennester sind auch nicht über die unbenannten Gefahren versicherbar (siehe Nr. 2.1 d) Klausel 7281):
„Schwalbennester werden für viele Hausbesitzer schnell zu einem Übel, was sie wieder loswerden möchten. Zum einen sind es die von ihrer Konsistenz her schwammigen Nester, die die Hauswand ruinieren, zum anderen sind es die Ausscheidungen der Vögel, die jede Hauswand auf Dauer stark verschmutzen. Das ist aber noch nicht alles, denn die Hinterlassenschaften der Vögel bergen die Gefahr von Salmonellen. Zudem wird durch das Material, was die Schwalben für den Bau ihrer Nester benötigen, die Hauswand verschmutzt. Schwalben merken sich ihre Nistplätze und so kann es passieren, dass sie jedes Jahr wiederkommen und die vielleicht frisch gestrichene Wand wieder verschmutzen. Ähnlich wie Tauben, so können auch Schwalben Abflussrohre verstopfen und wenn der Kot in Lüftungsschächte gelangt, führt das im schlimmsten Fall sogar zum Brand eines Hauses. Die Gesundheit ist gleichfalls gefährdet, da der Dreck der Tiere durch die Lüftung noch in die Luft gelangt und eingeatmet wird.“[4]
- Keine bedingungsseitige Mitversicherung von Nässeschaden durch Leitungswasser aus abgedichteten Fugen, Spalten oder sonstigen Öffnungen einer im häuslichen Badezimmer verfliesten Dusche / Duschtasse oder Badewanne. Dies betrifft z. B. eine undichte Silikonfuge zwischen einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand). Siehe hierzu das Urteil des BGH vom 20.10.2021 (Az. IV ZR 236 / 20)[5]. Nach dem Urteil stellte die InterRisk auf Ihrer Website spätestens 2022 die zukünftige Regulierungspraxis in solchen Fällen klar:
„Der Entscheidung lag der Fall eines Versicherten zugrunde. Dieser hatte wegen einer undichten Silikonfuge zwischen einer Duschwanne und der angrenzenden Wand einen Nässeschaden erlitten.
Auch vor dem Urteil galten bei der InterRisk die aus diesen Fällen resultierenden Nässeschäden als versicherter Leitungswasserschaden.
Die Zufriedenheit unserer Kunden steht für uns an erster Stelle und so werden wir auch weiterhin im Sinne der Versicherungsnehmer entscheiden. Im Interesse unserer Kunden werden wir daher bis auf weiteres an unserer bisherigen Regulierungspraxis festhalten.
Diese Regelung gilt für alle Konzepte (L, XL und XXL) sowie alle Tarifgenerationen der Wohngebäudeversicherungen.“[6]
- Kein pauschaler Versicherungsschutz für Schäden durch sämtliche polizeilich angezeigte Straftaten (z.B. Diebstahl von Solarzellen, Hacken von Smarthome-Anlagen, Betrug) an versicherten Sachen. Da eine Wärmepumpe erst nach ihrem Einbau zu einer versicherten Sache wird, entfällt ein möglicher Versicherungsschutz für deren Diebstahl vor der Herstellung einer festen Verbindung mit dem Gebäude.
- Kein Versicherungsschutz für Schäden infolge von Verschleiß (Alterung), Schwamm oder Hausfäulepilzen. Eine entsprechende Mitversicherung bietet z. B. der Tarif Premium (Stand 10.2019) aus dem Hause Allianz.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von Schäden an versicherten Sachen durch den Anprall oder Absturz von Satelliten oder Weltraumschrott sowie bei Einschlag eines Meteoriten. Bei Einschluss der unbenannten Gefahren entfällt nach Ziffer 2.2 a) Klausel 7281 der Versicherungsschutz für Schäden durch Abnutzung oder Verschleiß (also im Zweifel auch für Schäden durch Weltraumschrott), während Schäden durch Meteoriteneinschlag im Rahmen der Allgefahrendeckung als mitversichert anzusehen wären.
- Keine Übernahme der Kosten für den Mehrverbrauch von Öl oder der für Stromverlust aus Stromspeichern.
- Keine Übernahme des Mehraufwandes für Betankungskosten bei Ausfall der E‑Ladestation nach einem versicherten Schaden.
- Keine Übernahme der Kosten für die Anbringung eines Rauch- bzw. Wassermeldesystems nach einem ersatzpflichtigen Leitungswasserschaden.
- Keine Übernahme der Kosten von Gebäudebeschädigungen im Zusammenhang mit Rettungsmaßnahmen (z. B. durch Polizei oder Feuerwehr). Auch, wenn der Versicherungsnehmer diese Kosten in der Regel nicht zu zahlen hat, besteht dennoch ein gewisses Restrisiko.
- Keine Übernahme von Leckortungskosten, wenn ein Versicherungsfall lediglich vermutet wurde, dieser aber tatsächlich nicht vorlag.
- Keine Übernahme von Darlehenskosten bei Unbewohnbarkeit des versicherten Wohngebäudes. Solche Kosten übernimmt z. B. der Tarif allsafe domo (Vers. 03/2017, Vers. 1.09) aus dem Hause Konzept & Marketing.
- Keine Mitversicherung von Aufräumungskosten für Hausrat von nicht versicherten Mietern inklusive Transport und Lagerung bzw. Entsorgung. Diese Leistung erbringt beispielsweise der Tarif Spezial (Stand 10.2023) aus dem Hause VGH.
- Keine Übernahme der Verpflegungskosten für Helfer nach einem versicherten Elementarschaden.
- Keine Übernahme der Kosten für die Wiederherstellung oder Reproduktion von privaten Unterlagen (z. B. Notarverträge, Zertifikate, Cedulas und sonstige private Urkunden) sowie elektronisch gespeicherten Daten (z. B. Daten und Programme). Die Mitversicherung von Datenrettungskosten gilt nicht für zumindest teilweise auch gewerblich genutzte Programme (z. B. ein privat als auch gewerblich genutztes Outlook).
- Keine Mitversicherung von Schäden außerhalb versicherter Gebäuden durch Haustiere sowie für die Kosten einer Vertreibung oder dauerhaften Vergrämung wilder Tiere.
- Keine Übernahme der Kosten für freiwillige Zuwendungen an Personen der Brandbekämpfung nach einem versicherten Schadenfall (z. B. Verpflegung freiwilliger Helfer). Gleiches gilt für auf den Versicherungsnehmer entfallene Feuerlöschkosten.
- Kein Versicherungsschutz für Kosten durch Vermüllung des versicherten Gebäudes nach Auszug von Messies oder Mietnomaden.
- Keine Mitversicherung der Kosten für Schäden an versicherten Sachen durch den unbemerkten Tod eines Mieters, des Nutzers oder Eigentümers (Gebäudeschäden durch Leichen im Haus).
- Keine Übernahme der Kosten für die Neueinstellung von Antennen und Satellitenschüsseln durch eine versicherte Gefahr, ohne dass ein Sachschaden vorliegt.
- Keine Übernahme von Stornierungskosten für abgebrochene Urlaubs‑, Dienst- oder Bildungsreisen (z. B. Stornokosten für ein nicht in Anspruch genommenes Hotelzimmer oder eine nicht angetretene Safari).
- Keine Übernahme der Kosten für Fehlalarm eines Feuer‑, Rauch‑, Rauchwarn- oder Gasmelders sowie eines Hausnotrufs.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung der Auftaukosten nach einem versicherten Frostschaden.
- Keine Kostenübernahme für Trocknungskosten infolge von Schäden durch Grundwasser, das infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern nicht an die Erdoberfläche gedrungen ist. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für Schäden an versicherten Sachen unmittelbar durch Grundwasser bzw. durch Grundwasser, das nicht an die Erdoberfläche getreten ist. Dringt beispielsweise Wasser nach einem Starkregen durch eine Hauswand im Keller, dürfte regelmäßig ein Ausschluss für Schäden durch Grundwasser eingewandt werden.
- Keine Übernahme der Kosten einer (vermeintlich) klimafreundlichen CO2-Kompensation nach einem Feuerschaden.
- Keine Übernahme der Kosten für die Rekultivierung von begrünten Dächern.
- Keine Übernahme der Kosten für die Pflege eines Gartens durch eine Fachfirma bei schwerwiegender und unvorhergesehener Verletzung oder Krankheit, die ihn an der Pflege des Gartens hindert.
- Keine Mitversicherung der Kosten für Gartenbepflanzung bei Vertrocknung von Pflanzen durch Ausfall der Bewässerungsanlage.
- Keine Mitversicherung der Kosten für die Wiederherstellung gärtnerischer Anlagen wie Wegen, Gartenbrunnen, Sandkästen oder Teichanlagen.
- Keine Mehrleistung für (vermeintlich) nachhaltigen Schadenersatz oder energieeffizienteren Schadenersatz, auch für die äußere Gebäudesubstanz.
- Keine Übernahme der Mehrkosten für eine nachhaltige Gestaltung des Gartens (z. B. Anlage einer Bienen- und Hummelwiese).
- Keine Übernahme der Mehrkosten für ressourcenschonende Reparaturen.
- Keine Übernahme der Kosten für eine Gefahrenberatung bei Überschwemmung.
- Keine Mitversicherung der Kosten für Poolreinigung und Wiederauffüllung nach einem Versicherungsfall.
- Keine Übernahme der Kosten für das Beratungshonorar für eine qualifizierte Energieberatung durch einen durch die BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) zugelassenen Energieberater.
- Finanzielle Unterstützung für nachgewiesene Kosten (z. B. für eine Online-Rechtsberatung oder das Zurückschneiden einer Hecke) zur Beilegung eines Nachbarschaftsstreites.
- Keine pauschale Übernahme persönlicher Auslagen nach einem Versicherungsfall.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung der Mehrkosten für behördliche Auflagen zum Denkmalschutz. Da generell auch denkmalgeschützte Gebäude versicherbar sind, ist hier eine Mitversicherung im Rahmen der Kostenübernahme für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen anzunehmen. Wird ein Gebäude erst nach Vertragsabschluss unter Denkmalschutz gestellt, so zählt dies wie auch bei anderen Unternehmen als anzeigepflichtige Gefahrerhöhung.
- Keine Übernahme von infolge eines Versicherungsfalles erforderlichen alters- und behindertenbedingten Mehrkosten.
- Keine Mitversicherung der Mehrkosten für Primärenergie infolge eines versicherten Schadens.
- Keine optionalen Schutzbriefleistungen (im Grundtarif enthalten ist aus diesem Bereich allerdings die fachgerechte Beseitigung bzw. Umsiedlung von Wespen‑, Hornissen- und Bienennestern).
- Keine bedingungsseitige Klarstellung hinsichtlich eines Verzichts auf Anrechnung von Restwerten, wenn diese aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nicht wieder verwertet werden können. Die Mitversicherung ergibt sich jedoch in Anlehnung an Ziffer A 17.1.2 der VGB 2016 – Wohnflächenmodell mit Stand 15.11.2018 bzw. der VGB 2022 – Wohnflächenmodell mit Stand 11.2023 aus § 19 Nr. 1.2 der B 382:
„1.2 Wenn wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften technisch noch brauchbare Sachsubstanz der versicherten Sachen für die Wiederherstellung nicht verwendet werden darf, dann erhalten Sie eine entsprechende Entschädigung nach Nr. 1.1.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die behördlichen Anordnungen nicht vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden und die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ganz oder teilweise untersagt war.“
- Keine Klarstellung, inwiefern eine Neuwerterstattung auch dann erfolgt, wenn kein Wiederaufbau an Ort und Stelle erfolgt. So entschädigt etwa die Domcura in ihrem „Einfamilienhauskonzept“ (Stand 20.11.2024) unabhängig vom Gebäudealter auch dann, wenn der Versicherungsnehmer sich gegen einen Neuaufbau entscheiden sollte oder das Gebäude an einem anderen Ort wiederaufbauen sollte (siehe dort Abschnitt B 1 § 12 Nr. 1). Die InterRisk stellte zu ihrem Tarif klar:
„Eine Verpflichtung zum Wiederaufbau des Hauses am selben Ort besteht nicht. Wird das Haus an anderer Stelle wieder aufgebaut, hat der VN aber nur Anspruch auf die Entschädigung des Zeitwertschadens (§ 20 Nr. 6.1 der B382). Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle jedoch rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, genügt es, das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu errichten, um auch den Neuwertanteil beanspruchen zu können (§ 20 Nr 6.2 der B382). Dies entspricht den Musterbedingungen des GDV und ist Marktstandard.“
- Im Unterschied zu § 9 Nr. 2.5 der vor Juli 2021 gültigen B 38 ist das Recht des Versicherungsnehmers zum Widerspruch im Fall einer Prämienanpassung gestrichen. Möglich sind nunmehr entweder die Annahme der Anpassung oder eine Kündigung des Vertrages. Dies entspricht den aktuellen Musterbedingungen und ist insofern keine Schlechterstellung des Versicherungsnehmers gegenüber den unverbindlichen Empfehlungen des GDV.
- Kein Versicherungsschutz für Nebengebäude mit landwirtschaftlicher Nutzung.
- Keine bedingungsseitig geregelte so genannte nachhaltige Kapitalanlage nach definierten Kriterien.
- Ähnlich zu den unverbindlichen Musterbedingungen des GDV (Gemeinsamer Allgemeiner Teil für die Allgemeine Haftpflichtversicherung, die D&O‑Versicherung, die Sachversicherung und die Technischen Versicherungen (ohne Projektgeschäft) inklusive Betriebsunterbrechungsversicherungen, Stand 03.2024) gilt eine Embargoklausel, die nicht nur Wirtschafts‑, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt, sondern auch solche der Vereinten Nationen oder solche der USA und des Vereinigten Königreichs, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Für Kunden, z. B. mit jemenitischer Nationalität kann die Embargoklausel zum Problem werden (siehe z. B. Resolution 2758 (2024) vom 13.11.2024[7]). Positiv gegenüber den aktuellen Musterbedingungen ist, dass sonstige Embargos der USA gegenüber anderen Ländern nicht unter den Ausschluss fallen.
Hinweis: Aus Kapazitätsgründen und weil man derzeit mehr Zeit in digitale Projekte investiere, sei es der InterRisk aktuell nicht möglich, die Analyse inhaltlich zu prüfen. Da sich etwaige Fehler bei der Auswertung nie ausschließen lassen, wird um entsprechende Hinweise gebeten, sollten Ihnen solche auffallen.
Produktsteckbrief Tarif XXL
Unternehmen: InterRisk
Risikoträger: InterRisk
Tarif: XXL, Stand 12.07.2023
Berechnungsgrundlage: Wohnfläche
Höchstentschädigung: nichtzutreffend
Zielgruppe: Ein‑, Zwei- oder Mehrfamilienhäuser
Denkmalgeschützte Häuser: ja (besondere Anforderungen für die Versicherbarkeit)
Nebengebäude: eingeschossig und mit einer Gesamtgrundfläche bis 25 qm, sonstige auf Anfrage.
Ableitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks: sofern der Entsorgung dienend und der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt. Ist ein Gebäude bei Antragsstellung über 30 Jahre alt, so besteht die Mitversicherung nur, wenn zum Zeitpunkt des Schadeneintritts der vor dem Schadeneintritt ausgestellte Nachweis einer Druckprüfung mit Dichtigkeitsnachweis nach DIN 1986 vorliegt. Nicht versichert sind Schäden durch Wurzeleinwuchs oder Muffenversatz.
Erweiterte Elementargefahren (weitere Naturgefahren): gegen Zuschlag (keine abweichende Selbstbeteiligung. Keine Wartezeit. Kein Versicherungsschutz für eine Teilüberflutung des Versicherungsortes)
Unbenannte Gefahren: optional (nur bei Einschluss auch der erweiterten Elementargefahren, ohne abweichende Selbstbeteiligung)
Kürzungsverzicht bei grob fahrlässiger Verletzung von Obliegenheiten und Sicherheitsvorschriften: nein
Neubaurabattsystem: ja (bis zu einem Alter von 30 Jahren, Neubaunachlass bis 47,71 %, Zuschlag für ein 30jähriges Objekt gegenüber einem Neubau +109,60 %)
Schadenfreiheitsrabatt: ja (25 % bei mindestens 5jähriger Vorschadenfreiheit)
[1] Bergfeld, Björn „Interrisk holt Generali-Maklervertriebschef in den Vorstand“ auf „versicherungsbote.de“ vom 08.03.2024. Aufzurufen unter https://www.versicherungsbote.de/id/4913843/Interrisk-holt-Generali-Maklervertriebschef-in-den-Vorstand/, zuletzt aufgerufen am 17.12.2024.
[2] Hilmes, Christian „Nachfolger von Roman Theisen Florian Sallmann wird neuer Chef bei Maklerversicherer Interrisk“ auf „dasinvestment.com“ vom 11.03.2024. Aufzurufen unter https://www.dasinvestment.com/roman-theisen-florian-sallmann-interrisk-generali-maklervertrieb/, zuletzt aufgerufen am 17.12.2024.
[3] „InterRisk schnelle Abwicklung durch pauschale Versicherungssumme“ auf „wohngebaeudeversicherung.eu“. Aufzurufen unter https://www.wohngebaeudeversicherung.eu/Interrisk-Wohngebaeudeversicherung-27/, zuletzt aufgerufen am 17.12.2024.
[4] „Schwalbenabwehr in Fürth“ auf „schaedlingsprofi-franken.de“. Aufzurufen unter schaedlingsprofi-franken.de, zuletzt aufgerufen am 29.11.2024. Aufzurufen unter https://www.schaedlingsprofi-franken.de/standorte/kammerjaeger-fuerth/schwalbennest, zuletzt aufgerufen am 29.11.2023.
[5] Siehe https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=3&nr=123945&pos=21&anz=822, zuletzt aufgerufen am 05.01.2021
[6] „Undichte Fugen: Informationen zur Regulierung bei der InterRisk“ auf „interrisk.de“. Aufzurufen unter https://www.interrisk.de/de/landingpages/wohngebaeude/fugen.php, zuletzt aufgerufen am 17.12.2024.
[7] „Resolution 2758 (2024) verabschiedet auf der 9782. Sitzung des Sicherheitsrats am 13. November 2024“ auf „un.org“ vom 13.11.2024. Aufzurufen unter https://www.un.org/depts/german/sr/sr_24/sr2758.pdf, zuletzt aufgerufen am 13.12.2024.