Tarif­ana­ly­se: Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung der Inter­Risk (Stand 12.07.2023)

Seit Okto­ber 2024 ist Dr. Flo­ri­an Sall­mann, bis März 2024 Ver­triebs­vor­stand der Dia­log Ver­si­che­run­gen, Mit­glied des Vor­stan­des der Inter­Risk Ver­si­che­run­gen. Zum Janu­ar 2025 soll­te er Roman Thei­sen als bis­he­ri­gen Ver­triebs­vor­stand ablö­sen[1], [2]. Per 21.01.2025 wur­de jedoch wei­ter­hin Thei­sen als Vor­stands­vor­sit­zen­der aus­ge­wie­sen. Zwi­schen­zeit­lich weist die Home­page des Ver­si­che­rers Sall­mann als neu­en Vor­stands­vor­sit­zen­den aus.

Bereits seit dem 12.07.20213 bie­tet die Inter­Risk Ver­si­che­rungs-AG Vien­na Insu­rance Group (Deutsch­land) ihren Kun­den die aktu­el­le Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung in den Tarif­stu­fen Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung „L“ (B 362), Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung „XL“ (B 372) sowie Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung „XXL“ (B 382). Durch das aktu­el­le Update abge­löst wur­de der Tarif mit dem Bedin­gungs­stand 28.04.2021 aus dem Juli 2021.

Über­sicht über die Inhal­te der Analyse

1. Tarif­li­ches

2. Aus­ge­wähl­te Leis­tun­gen des Tarifs XXL

3. Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs XXL

4. Pro­dukt­steck­brief

Neu ein­ge­führt wur­den die Mit­ver­si­che­rung des Dieb­stahls von Wär­me­pum­pen­an­la­gen bis in Höhe von 30.000 Euro sowie der Dieb­stahl von außen an einem ver­si­cher­ten Gebäu­de fest ange­brach­ten sons­ti­gen ver­si­cher­ten Sachen (z. B. Brief­käs­ten, Außen­lam­pen, Vor­dä­cher, Dach­rin­nen) mit einer Ent­schä­di­gung bis 1.000 Euro. Da es sich um ein Update inner­halb der bestehen­den Tari­fe B 362, B 372 bzw. B 382 han­delt, gel­ten die ent­spre­chen­den Leis­tungs­ver­bes­se­run­gen auto­ma­tisch auch für Bestands­kun­den der jewei­li­gen Tarifstufen.

Der Ver­si­che­rungs­schutz bei der Inter­Risk kann optio­nal erwei­tert werden:

  • Schä­den durch wei­te­re Natur­ge­fah­ren (Über­schwem­mung, Rück­stau, Erd­be­ben, Erd­sen­kung, Erd­rutsch, Schnee­druck (ein­schließ­lich Dach­la­wi­nen), Lawi­nen oder Vulkanausbruch)
  • Nur im Tarif XXL: Schä­den durch unbe­nann­te Gefah­ren (nur bei Ein­schluss auch der wei­te­ren Natur­ge­fah­ren)
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an der Wohn­ge­bäu­de-Glas­ver­si­che­rung „XXL“ (B39)
  • Mit­ver­si­che­rung von Bruch­schä­den außer­halb von Gebäu­den (sofern das Gebäu­de bei Antrags­stel­lung nicht über 30 Jah­re alt ist)

Bei­trags­sta­bi­li­tät des Tarifs XXL der InterRisk 

Zur Fra­ge der Bei­trags­an­pas­sun­gen im Bestand für die Jah­re 2019 bis 2025 äußer­te sich der Ver­si­che­rer wie folgt:

„Die Inter­Risk ist seit vie­len Jah­ren am Markt im Kom­po­sit­be­reich und Leben­be­reich erfolg­reich tätig. Seit vie­len Jah­ren wird auch das Gebäu­de­ge­schäft betrie­ben – die Prä­mi­en sind aus­rei­chend kal­ku­liert und aus die­sem Grund kann die Inter­Risk auch eine Prä­mi­en­ga­ran­tie in den Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen abge­ben. Für die Inter­Risk ver­steht es sich von selbst, stets einen exzel­len­ten Ver­si­che­rungs­schutz bereitzustellen.

[…]

Die Inter­Risk hat kei­ne Anpas­sun­gen in den Ver­trä­gen vor­ge­nom­men und ist in den Bei­trä­gen durch­ge­hend sta­bil geblie­ben. Aus­ge­nom­men davon sind natür­lich die Anpas­sun­gen durch den vor­ge­ge­be­nen Baupreisindex.“

Die von der Inter­Risk ange­spro­che­ne Prä­mi­en­ga­ran­tie ergä­be sich aus ihrer Garan­tie bezüg­lich der unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV, die ledig­lich eine Index­an­pas­sung vor­se­hen (sie­he A 15 der VGB 2022 – Wohn­flä­chen­mo­dell). Neben die­ser Anpas­sung gemäß Bau­preis­in­dex und Tarif­lohn­in­dex für das Bau­ge­wer­be sieht das Unter­neh­men einen Neu­bau­ra­batt vor.

Ver­schie­de­ne Metho­den der Wohnflächenermittlung

Ver­si­cher­bar sind bezugs­fer­ti­ge Wohn­ge­bäu­de bis zu einer Wohn­flä­che von 999 Qua­drat­me­tern Wohn­flä­che, die zu höchs­tens 50 % zu gewerb­li­chen Zwe­cken genutzt wer­den. Der Ver­si­che­rer defi­niert die Wohn- und Nutz­flä­che wie folgt:

„Wohn- und Nutz­flä­che ist die Grund­flä­che aller zu Wohn­zwe­cken und gewerb­li­chen Zwe­cken nutz­ba­ren Räu­me auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück. Dazu zäh­len auch Hob­by- und Par­ty-Räu­me (auch im Kel­ler oder Dach­ge­schoss) sowie Win­ter­gär­ten, Schwimm­bä­der und ähn­li­che nach allen Sei­ten geschlos­se­ne Räume.

Flä­chen mit einer Decken­hö­he von weni­ger als zwei Metern wer­den nur zur Hälf­te gerech­net; Flä­chen mit einer Decken­hö­he von weni­ger als einem Meter über­haupt nicht.

Nicht gerech­net werden:

• Ter­ras­sen, Dach­gär­ten, Log­gi­en, Balkone,

• Trep­pen,

• Wasch­kü­chen, Trocken‑, Hei­zungs- und sons­ti­ge Zube­hör­räu­me sowie

• Gara­gen und Carports.

Nur bei gewerb­li­cher Nut­zung gerech­net werden:

• Abstell- und Lager­räu­me (auch im Kel­ler, auf dem Dach­bo­den oder in Nebengebäuden).

Alter­na­tiv akzep­tiert die Inter­Risk auch die Anga­be der Gesamt­flä­che entsprechend

• der Wohn­flä­chen­ver­ord­nung (WoFlV),

• der Nutz­flä­che gemäß DIN 277,

• den Bau­plä­nen (bei Ein­fa­mi­li­en­häu­sern auch dem Miet- oder Kauf­ver­trag), sofern die­se den aktu­el­len Aus­bau­zu­stand wiedergeben,

• ande­ren gül­ti­gen Berech­nungs­me­tho­den, sofern die Ermitt­lung durch einen sach­ver­stän­di­gen Drit­ten erfolgt.“

Alt­bau­ten teil­wei­se nur mit Ein­schrän­kun­gen versicherbar

Die Ver­si­cher­bar­keit ist unab­hän­gig vom Gebäu­de­al­ter und besteht grund­sätz­lich auch für denk­mal­ge­schütz­te Gebäu­de. Sind Gebäu­de bei Antrags­stel­lung über 30 Jah­re alt, so kön­nen deren Ablei­tungs­roh­re, die außer­halb von Gebäu­den ver­legt sind, nur dann ver­si­chert wer­den, wenn die Klau­sel 7263 ver­ein­bart wird. Die­se ver­langt zur Leis­tungs­er­brin­gung einen Dich­tig­keits­nach­weis nach DIN 1986, der vor dem Zeit­punkt eines etwa­igen Scha­den­ein­tritts vor­ge­le­gen haben muss. Die Annah­me­po­li­tik im Hin­blick auf Alt­bau­ten wird von einem Ver­gleichs­por­tal wie folgt beschrieben:

„Ledig­lich, was die Restrik­ti­vi­tät bezüg­lich der Annah­me von Anträ­ge bei älte­ren Gebäu­den angeht kommt es oft zu Schwie­rig­kei­ten für Neu­kun­den, die es bei­spiels­wei­se mit der VHV Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung eher nicht gäbe.“[3]

Für Gebäu­de, die mehr als 90 Tage im Jahr unbe­wohnt sind oder bei denen mehr als 50 % der Wohn- und Nutz­flä­che unge­nutzt sind, sind anfra­ge­pflich­tig. Dies gilt auch für Gebäu­de, bei denen z. B. die elek­tri­schen Anla­gen und Ein­rich­tun­gen nicht den gesetz­li­chen und behörd­li­chen Sicher­heits­vor­schrif­ten entsprechen.

Zu den pau­schal mit­ver­si­cher­ten Grund­stücks­be­stand­tei­len gehö­ren unter ande­rem Gar­ten­häu­ser, Gewächs­häu­ser sowie Schup­pen. Eben­falls gene­rell mit­ver­si­chert sind Gara­gen und Car­ports. Die­se Mit­ver­si­che­rung gilt nur für Objek­te auf dem Ver­si­che­rungs­ort. Inwie­fern auch Fahr­rad­ga­ra­gen mit­ge­meint sind, wird nicht klar­ge­stellt. Eine pau­scha­le Mit­ver­si­che­rung sämt­li­cher Neben­ge­bäu­de ist den Bedin­gun­gen nicht zu ent­neh­men. Gemäß Tarif­be­din­gun­gen anfra­ge­pflich­tig sind Neben­ge­bäu­de, die ent­we­der mehr­ge­schos­sig und / oder eine Grund­flä­che von mehr als 25 Qua­drat­me­tern aufweisen.

Ver­schie­de­ne Risi­ken sind nur gegen Zuschlag ver­si­cher­bar. Dazu gehö­ren z. B. Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser (Objek­te mit mehr als 2 Wohn­ein­hei­ten), Sau­nen, Schwimm­bä­der und Whirl­pools, die sich im Gebäu­de befin­den sowie Außen­wän­de aus Holz, Holz­fach­werk mit Lehm­fül­lung, Holz­kon­struk­ti­on mit Ver­klei­dung jeg­li­cher Art.

Flut­schä­den ohne War­te­zeit versichert

Für Gebäu­de, die in der ZÜRS — Zone 4 ste­hen ist kein Ver­si­che­rungs­schutz gegen wei­te­re Natur­ge­fah­ren mög­lich. Für ver­si­cher­ba­re Schä­den durch sol­che Ele­men­tar­ge­fah­ren gilt der gege­be­nen­falls gene­rell zum Ver­trag ver­ein­bar­te Selbst­be­halt. Eine War­te­zeit ist bedin­gungs­sei­tig nicht vorgesehen.

Je nach Gebäu­de­al­ter sieht die Inter­Risk einen Zuschlag in Form eines Alters­fak­tors vor. Dies führt bei Gebäu­den von z. B. 10 oder 20 Jah­ren zu einem Zuschlag von 28 % bzw. 63,8 %. Der maxi­ma­le Alters­fak­tor beträgt 2,096 und führt bei Gebäu­den ab einem Alter von 30 Jah­ren zu einer Mehr­prä­mie von 109,6 %.

Wur­de ein Gebäu­de nach Fer­tig­stel­lung kern­sa­niert, rich­tet sich der Alters­fak­tor nach dem Zeit­punkt der letz­ten Kern­sa­nie­rung. Eine sol­che wird vom Ver­si­che­rer wie folgt definiert:

„Der Ver­trag kam auf­grund der Anga­be zustan­de, dass das Gebäu­de in dem im Antrag genann­ten Jahr kern­sa­niert wurde.

Kern­sa­nie­rung bedeu­tet, dass Dach­stuhl, Mau­ern, Decken, Böden, Putz, Fens­ter und Türen in einen neu­wer­ti­gen Zustand ver­setzt wur­den. Grund­vor­aus­set­zung ist zudem die kom­plet­te Erneue­rung des Rohr­lei­tungs­sys­tems (Zu und Ablei­tun­gen), der Hei­zungs­ein­rich­tun­gen, der sani­tä­ren Anla­gen, der elek­tri­schen Lei­tun­gen und der Dacheindeckung.

Falls der Sanie­rungs­zu­stand nicht die­sen Vor­ga­ben ent­spricht, besteht für dar­auf zurück­zu­füh­ren­de Schä­den kein Ver­si­che­rungs­schutz. Kern­sa­nie­rung bedeu­tet, dass Dach­stuhl, Mau­ern, Decken, Böden, Putz, Fens­ter und Türen in einen neu­wer­ti­gen Zustand ver­setzt wur­den. Grund­vor­aus­set­zung ist zudem die kom­plet­te Erneue­rung des Rohr­lei­tungs­sys­tems (Zu und Ablei­tun­gen), der Hei­zungs­ein­rich­tun­gen, der sani­tä­ren Anla­gen, der elek­tri­schen Lei­tun­gen und der Dacheindeckung.

Falls der Sanie­rungs­zu­stand nicht die­sen Vor­ga­ben ent­spricht, besteht für dar­auf zurück­zu­füh­ren­de Schä­den kein Versicherungsschutz.“

Viel­fäl­ti­ge Rabattoptionen

Für eine unter­jäh­ri­ge Zahl­wei­se ver­zich­tet die Inter­Risk auf die Anrech­nung eines Raten­zah­lungs­zu­schlags. Der Min­dest­brut­to­bei­trag je Rate beträgt 4,99 Euro.

Der Ver­si­che­rer bie­tet einen Deckungs­ra­bat von 5 %, 10 % bzw. 15 % bei 2, 3 bzw. mehr als 3 Deckun­gen (z. B. Privathaftpflicht‑, Hausrat‑, Glas oder Unfall­ver­si­che­rung). Vor­aus­set­zung für den Deckungs­ra­batt ist, dass sämt­li­che Ver­trä­ge zur aktu­el­len Tarif­ge­ne­ra­ti­on gehö­ren, den glei­chen Ver­si­che­rungs­neh­mer, den glei­chen Ablauf und die glei­che Zahl­wei­se aufweisen.

Um den Zahl­bei­trag zu sen­ken, besteht die Mög­lich­keit der Ver­ein­ba­rung einer Selbst­be­tei­li­gung für den Scha­den­fall. Zur Aus­wahl ste­hen die Selbst­be­halts­va­ri­an­ten 500 Euro (10% Nach­lass), 1.200 Euro (20% Rabatt) bzw. 2.500 Euro (30% Rabatt). Die­ser Selbst­be­halt und der damit ver­bun­de­ne Bei­trags­nach­lass bezie­hen sich auf alle ver­si­cher­ten Gefah­ren (also ggf. auch auf die wei­te­ren Natur­ge­fah­ren und im Tarif XXL auch auf die unbe­nann­ten Gefah­ren). Die Opti­on besteht nur, sofern die Wohn- und Nutz­flä­che weni­ger als 250 Qua­drat­me­ter beträgt. Ein abwei­chen­der Selbst­be­halt für ein­zel­nen Gefah­ren ist bei der Inter­Risk anders als bei vie­len Wett­be­wer­bern nicht vorgesehen.

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Zum Umgang mit Vorschäden

Bei Antrags­stel­lung anzu­ge­ben sind Vor­schä­den zu den ver­si­cher­ten Gefah­ren wäh­rend der letz­ten fünf Jah­re vor Antrags­stel­lung, bei Ele­men­tar­schä­den jene der letz­ten zehn Jah­re davor. Die öffent­lich ein­seh­ba­ren Tarif­be­stim­mun­gen machen kei­ne Anga­ben zur kon­kre­ten Annah­me­po­li­tik von scha­dens­be­las­te­ten Ver­trä­gen. Fern­münd­lich wur­de hier­zu erklärt, dass Vor­schä­den stets indi­vi­du­ell in Abhän­gig­keit u. a. vom Objekt und des­sen Bau­jahr geprüft wür­den. Dabei wür­de man sicher Lei­tungs­was­ser­schä­den stren­ger als bestimm­te ande­re Schä­den prüfen.

Inwie­fern auch sol­che Schä­den anzei­ge­pflich­tig wären, die bei einem mög­li­chen Vor­ver­si­che­rer nicht gemel­det wur­den, wur­de vom Ver­si­che­rer wie folgt beantwortet:

„Die Fra­ge zu den ein­ge­tre­te­nen Vor­schä­den der letz­ten 5 Jah­re ist durch­aus kon­kret gestellt. Für den Ver­si­che­rungs­neh­mer bedeu­tet dies, dass alle Schä­den des betref­fen­den Risi­ko­be­rei­ches anzu­ge­ben sind. Der Ver­si­che­rer ent­schei­det dann, ob die­se Anga­ben eine Aus­wir­kung auf die Antrags­an­nah­me haben.

Wir möch­ten beto­nen, dass die­se Fra­ge­stel­lung nicht spe­zi­fisch für die Inter­risk ist, son­dern sich auch auf dem Ver­si­che­rungs­markt wiederfindet.

Ihre Anfra­ge hat uns dazu ver­an­lasst, unse­re aktu­el­le Vor­ge­hens­wei­se zu über­prü­fen. Dies ist aller­dings ein län­ge­rer Pro­zess, der meh­re­re Berei­che unse­res Hau­ses betrifft. Ger­ne neh­men wir Ihre Vor­schlä­ge hier­zu in den Pro­zess auf und freu­en uns über eine ent­spre­chen­de Rückmeldung.“

Güns­ti­ge Prä­mi­en für scha­den­freie Verträge

Die Inter­Risk gewährt einen Scha­den­frei­heits­ra­batt in Höhe von 25 %, sofern für das Gebäu­de seit min­des­tens 5 Jah­ren scha­den­freie Vor­ver­si­che­run­gen bei der Inter­Risk und/oder einer ande­ren Gesell­schaft bis zum Beginn des neu­en Ver­tra­ges unun­ter­bro­chen bestan­den und die glei­chen Gefah­ren abge­si­chert waren. Bei Gebäu­den, die vor weni­ger als 5 Jah­ren erstellt oder kern­sa­niert wur­den, muss Scha­den­frei­heit ab Bezugs­fer­tig­keit gege­ben sein.

Nach Zah­lung einer Ent­schä­di­gung fällt der Scha­den­frei­heits­ra­batt mit Wir­kung ab dem dar­auf­fol­gen­den Ver­si­che­rungs­jahr weg, aller­dings bleibt die ver­ein­bar­te Selbst­be­tei­li­gung auch nach einem Scha­den­un­fall unverändert.

Der Ver­si­che­rungs­neh­mer kann den ver­ein­bar­ten Ver­si­che­rungs­schutz täg­lich ohne Ein­hal­tung einer Frist kün­di­gen, der Ver­si­che­rer mit Frist von drei Mona­ten zur jewei­li­gen Haupt­fäl­lig­keit. Das täg­li­che Kün­di­gungs­recht des Ver­si­che­rungs­neh­mers kann pro­ble­ma­tisch sein, wenn z. B. ein Kun­de einen Ver­trag auf­grund einer Bei­trags­an­pas­sung kün­digt, nicht recht­zei­tig einen geeig­ne­ten Ersatz­ver­trag fin­det und der betreu­en­de Mak­ler zum Zeit­punkt der Kün­di­gung urlaubs­be­dingt kei­ne zeit­na­he Kennt­nis erlangt. Kommt es dann zu einem Scha­den, kann es sein, dass der bis­he­ri­ge Kun­de unver­si­chert oder schlech­ter ver­si­chert ist.

Leis­tungs­star­ker Tarif mit Poten­ti­al nach oben

Der Tarif XXL (B382) erfüllt wie auch der alte Tarif XXL (B38) die aktu­el­len Min­dest­an­for­de­run­gen von Wit­te Finan­cial Ser­vices für eine Bewer­tung mit „WFS 2 (Sil­ber)“. Für eine Bewer­tung mit „Gold“ wären eine Erhö­hung der Leis­tungs­dau­er für Hotel- und sons­ti­ge Unter­kunfts­kos­ten von 200 Tagen auf min­des­tens 12 Mona­te sowie eine Über­nah­me auch von Leck­or­tungs­kos­ten ohne ver­si­cher­ten Lei­tungs­was­ser­scha­den erforderlich.

Aus­ge­wähl­te Vor­tei­le im Tarif XXL der InterRisk

  • Der Ver­si­che­rer garan­tiert, dass die dem Ver­trag zugrun­de lie­gen­den Bedin­gun­gen den Kun­den nicht schlech­ter stel­len als die unver­bind­li­chen All­ge­mei­nen Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen VGB 2016 – Wohn­flä­chen­mo­dell des Gesamt­ver­ban­des der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft (GDV) mit Stich­tag 28.04.201 (GDV-Garan­tie).
  • Der Ver­si­che­rer garan­tiert, dass die dem Ver­trag zugrun­de lie­gen­den Bedin­gun­gen den Kun­den nicht schlech­ter stel­len als die unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se mit Stand 13.12.2018 (Arbeits­kreis-Garan­tie).
  • Inno­va­ti­ons­klau­sel. Hier­zu stellt der Ver­si­che­rer unter ande­rem klar:

„Wenn wir künf­tig geän­der­te Bedin­gun­gen mit unver­än­der­ter Bedin­gungs­num­mer (also z.B. neue „B01“) ein­füh­ren, gel­ten die­se auto­ma­tisch auch für Ihren Ver­trag. Wir kön­nen uns dann auf even­tu­el­le Schlech­ter­stel­lun­gen der neu­en Bedin­gun­gen nicht berufen.“

  • Optio­na­le Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­lo­sig­keit bis max. 36 Mona­te, sofern gleich­zei­tig eine Unfall­ver­si­che­rung nach dem ver­kaufs­of­fe­nen Tarif XXL besteht. Bei gebün­del­ten Ver­trä­gen gilt die Bei­trags­be­frei­ung gleich­zei­tig für alle wei­te­ren Ver­si­che­run­gen nach den ver­kaufs­of­fe­nen XXL-Kon­zep­ten, die min­des­tens drei Mona­te vor Beginn der Arbeits­lo­sig­keit ein­ge­schlos­sen wur­den. Die Arbeits­lo­sig­keit ist auch für Frei­be­ruf­ler, Selbst­stän­di­ge sowie für Gering­ver­die­ner ver­si­chert (dies jedoch ohne aus­drück­li­che Klar­stel­lung), sofern der Ver­si­che­rungs­neh­mer bei Ein­tritt der Arbeits­lo­sig­keit höchs­tens das 58. Lebens­jahr voll­endet hat.
  • Da es sich um einen Wohn­flä­chen­ta­rif han­delt, besteht ein gene­rel­ler Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht. Die­ser wird jedoch nicht aus­drück­lich klar­ge­stellt. Die Bedin­gun­gen las­sen kein Recht des Ver­si­che­rers erken­nen, die ver­ein­bar­te Leis­tung bei ver­se­hent­li­cher Falsch­an­ga­be der Wohn­flä­che zu kürzen.
  • Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Her­bei­füh­rung des Versicherungsfalles.
  • Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung von Oblie­gen­hei­ten, „sofern und solan­ge die Oblie­gen­heits­ver­let­zung aus Unkennt­nis einer Sicher­heits­vor­schrift oder Anzei­ge­pflicht erfolg­te oder Sie ver­geb­lich ver­such­ten, die­se zu erfül­len.“ Dies ent­spricht im Sinn dem einer Ver­se­hens­klau­sel bei ein­fa­chen (grob) fahr­läs­sig began­ge­nen Anzeigepflichtverletzungen.
  • Kein Beru­fen auf Ver­let­zung einer gesetz­li­chen bzw. behörd­li­chen Sicher­heits­vor­schrift bei Ver­stoß gegen eine lan­des­recht­li­che Rauch­warn­mel­der­pflicht (Instal­la­ti­on, War­tung und Betrieb) oder der Nicht­ein­hal­tung behörd­li­cher Vor­schrif­ten über Rückstausicherungen.
  • Ver­zicht auf Regress gegen den Reprä­sen­tan­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers bei grob fahr­läs­si­ger (abge­lei­tet aus § 1 Nr. 3 B01 sowie den ver­bind­li­chen Erläu­te­run­gen zu den B01), nicht jedoch bei vor­sätz­li­cher, Her­bei­füh­rung des Ver­si­che­rungs­fal­les (abge­lei­tet aus § 1 Nr. 3 B 01 sowie § 16 B 382).
  • Mit­ver­si­che­rung benann­ter und nicht benann­ter Grund­stücks­be­stand­tei­le ohne Sub­li­mit (Anten­nen­an­la­gen, Bän­ke, Beleuch­tungs­an­la­gen, elek­tri­sche Lei­tun­gen, Frei­lei­tun­gen; Gar­ten­häu­ser und ‑kami­ne, Gewächs­häu­ser, Grund­stücks­ein­frie­dun­gen, Hof- und Geh­wegs­be­fes­ti­gun­gen, Hun­de­hüt­ten und ‑zwin­ger, Mar­ki­sen, Mas­ten, Pavil­lons, Per­go­len, Schup­pen, Schutz- und Trenn­wän­de, Schwimm­bä­der, Über­da­chun­gen sowie Wäsche­spin­nen). Nicht aus­drück­lich benannt sind z. B. Lade­sta­tio­nen für Elek­tro­fahr­zeu­ge oder sons­ti­ge elek­trisch betrie­be­ne Gerä­te für die der Ver­si­che­rungs­neh­mer die Gefahr trägt. Eine Mit­ver­si­che­rung setzt vor­aus, dass die­se Sachen fest mit dem Grund und Boden des Ver­si­che­rungs­grund­stücks ver­bun­den sind.
  • Mit­ver­si­che­rung von ober­flä­chen­na­hen Geo­ther­mie­an­la­gen (z. B. Wär­me­pum­pen), sofern der Ver­si­che­rungs­neh­mer hier­für die Gefahr trägt.
  • Mit­ver­si­che­rung von beweg­li­chem Gebäu­de­zu­be­hör (z. B. Kamin­holz, Baustoffe).
  • Mit­ver­si­che­rung nach­träg­lich vom Ver­si­che­rungs­neh­mer ein­ge­füg­ter oder aus­ge­tausch­ter Sachen (z. B. elek­tro­ni­sche Jalou­sien, Ein­bau­kü­chen), die ein Mie­ter auf sei­ne Kos­ten beschafft ober über­nom­men hat und für die er die Gefahr trägt. 
  • Optio­na­ler Ein­schluss der Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Gefah­ren ohne abwei­chen­de Selbst­be­tei­li­gung, aller­dings ohne bedin­gungs­sei­tig klar­ge­stell­te Beweis­last­um­kehr zu Las­ten des Ver­si­che­rers.  Da unbe­nann­te Gefah­ren nur bei gleich­zei­ti­ger Mit­ver­si­che­rung erwei­ter­ter Natur­ge­fah­ren ver­si­cher­bar sind, ist für Objek­te in der ZÜRS-Zone 4 eine Mit­ver­si­che­rung bei­der Gefah­ren­grup­pen aus­ge­schlos­sen. Nicht zu den ver­si­cher­ten Sachen gehö­ren Sachen aus Glas, Kera­mik, Por­zel­lan sowie Schei­ben und Pla­ten aus Kunst­stoff. In der prak­ti­schen Aus­le­gung der unbe­nann­ten Gefah­ren ist die Inter­Risk ver­gleichs­wei­se restrik­tiv. So wird bei­spiels­wei­se für Schä­den durch ein­drin­gen­des Was­ser auch dann die Leis­tung ver­wei­gert, wenn sich weder die bedin­gungs­ge­mä­ße Über­schwem­mungs­de­fi­ni­ti­on erfüllt noch ein Scha­den durch ein­drin­gen­des Grund­was­ser sicher aus­ge­schlos­sen wer­den kann (sie­he hier). Da unter ande­rem Schä­den ohne äuße­re Ein­wir­kung aus­ge­schlos­sen sind, ent­fällt ein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch Ver­lie­ren, Lie­gen­las­sen, Hän­gen- oder Ste­hen­las­sen. Über die im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung kon­kret benann­ten Aus­schlüs­se gel­ten fer­ner auch jene aus den all­ge­mei­nen und beson­de­ren sons­ti­gen Bedin­gun­gen (z. B. Schä­den durch Schwamm bzw. Schä­den durch Plansch- oder Rei­ni­gungs­was­ser). Die Aus­schlüs­se zu den unbe­nann­ten Gefah­ren stel­len nicht klar, ob die­se nur für unmit­tel­bar ver­ur­sach­te Schä­den oder auch für mit­tel­bar ver­ur­sach­te Schä­den Gel­tung haben sol­len.  Bei­spiels­wei­se besteht ein Aus­schluss für All­mäh­lich­keits­schä­den bei gleich­zei­ti­ger Ver­si­che­rung von Biss­schä­den durch wild­le­ben­de Tie­re bzw. sons­ti­ger Schä­den bis in Höhe von 2.500 Euro durch Wasch­bä­ren und Haar­wild. Ent­spre­chend nicht mit­ver­si­chert wären z. B. Schä­den an der Gebäu­de­sta­tik durch Gra­be­ak­ti­vi­tä­ten von Mäu­sen oder Rat­ten oder Schä­den unmit­tel­bar durch deren Exkre­men­te. Sofern der Aus­schluss sich auch auf mit­tel­ba­re Fol­ge­schä­den (z.B. eine durch Fäul­nis und Feuch­tig­keit ein­stür­zen­de Decke) durch die benann­ten Exkre­men­te bezie­hen soll­te, wären die­se durch den gel­ten­den Aus­schluss eben­falls aus­ge­schlos­sen. Ins­ge­samt bleibt unklar, ob die aus­ge­schlos­se­nen Schä­den sich auf Schä­den unmit­tel­bar an ver­si­cher­ten Sachen oder auch auf Fol­ge­schä­den mit­tel­bar an ver­si­cher­ten Sachen bezie­hen sol­len (z.B. durch ein in der Sta­tik insta­bi­les Nach­bar­ge­bäu­de, das auf­grund eines aus­ge­schlos­se­nen All­mäh­lich­keits­schä­den auf das ver­si­cher­te Objekt des Ver­si­che­rungs­neh­mers fällt).
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen unmit­tel­bar durch Rauch und Ruß. Nicht ver­si­chert sind Schä­den durch Schä­den durch die dau­ern­de Ein­wir­kung von Rauch oder Ruß. Nicht klar­ge­stellt ist, inwie­fern all­mäh­lich durch Rauch und Ruß auf ver­si­cher­te Sachen ein­wir­ken­de Schä­den unter den Ver­si­che­rungs­schutz fallen.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen von Seng- und Schmor­schä­den an ver­si­cher­ten Sachen, auch ohne, dass es sich um einen Feu­er­fol­ge­scha­den handelt.
  • Ver­si­chert sind Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch Kurz­schluss und Strom­schwan­kun­gen.
  • Mit­ver­si­chert ist der Anprall von Luft‑, Straßen‑, Wasser‑, Schie­nen­fahr­zeu­gen sowie sons­ti­gen Fahr­zeu­gen (z. B. selbst­fah­ren­den Arbeits­ma­schi­nen) und unbe­mann­ten Flug­kör­pern an ver­si­cher­te Gebäu­de. Ein­ge­schlos­sen ist der Anprall von Fahr­zeu­gen an ver­si­cher­te Sachen (z. B. Zäu­ne, Mau­ern oder Hecken als Grund­stücks­ein­frie­dun­gen), die vom Ver­si­che­rungs­neh­mer, von Ange­hö­ri­gen, Ange­stell­ten oder Mie­tern des Ver­si­che­rungs­neh­mers gelenkt wur­den. Eben­falls ver­si­chert sind Schä­den an ver­si­cher­ten Grund­stücks­ein­frie­dun­gen (z. B. Mau­ern, Zäu­nen), nicht jedoch an Fahr­zeu­gen auf dem eige­nen Grund­stück. Teil­wei­se las­sen sich sol­che Eigen­schä­den im Rah­men einer Kfz-Ver­si­che­rung mit­ver­si­chern, dort aller­dings meist mit einer Selbst­be­tei­li­gung an den Kos­ten. Schä­den durch sons­ti­ge Land­fahr­zeu­ge, z. B. Arbeits­ma­schi­nen, fal­len nur dann unter den Ver­si­che­rungs­schutz, sofern gegen Zuschlag unbe­nann­te Gefah­ren mit­ver­si­chert wurden.
  • Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch wet­ter­be­ding­te Wind­be­we­gun­gen unab­hän­gig von der kon­kre­ten Wind­stär­keNicht ver­si­chert sind Schä­den z. B. der Durch­zug durch Druck­un­ter­schie­de zwi­schen meh­re­ren Gebäudeöffnungen.
  • Im Rah­men der optio­nal mit­ver­si­cher­ten erwei­ter­ten Ele­men­tar­scha­den­de­ckung Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch Dach­la­wi­nen.
  • Mit­ver­si­chert sind frost­be­ding­te und sons­ti­ge Bruch­schä­den an außer­halb von Gebäu­den lie­gen­den Zulei­tungs­roh­ren sowie Roh­ren von Hei­zungs- und Kli­ma­an­la­gen auf und außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks. Auf, nicht jedoch außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks, sind die­se auch dann ver­si­chert, wenn sie nicht der Ver­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen.  Nicht ver­si­chert sind Schä­den durch Wur­ze­lein­wuchs oder Muf­fen­ver­satz.
  • Mit­ver­si­chert sind frost­be­ding­te und sons­ti­ge Bruch­schä­den an außer­halb von Gebäu­den lie­gen­den Ablei­tungs­roh­ren auf und außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks. Kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht für Ablei­tungs­roh­re, die nicht der Ent­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen.  Vor­aus­set­zung für die Ver­si­cher­bar­keit ist, dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer die Gefahr trägt. Ist ein Gebäu­de bei Antrags­stel­lung über 30 Jah­re alt, so gilt die Erwei­te­rung des Ver­si­che­rungs­schut­zes nur, wenn zum Zeit­punkt des Scha­den­ein­tritts der vor dem Scha­den­ein­tritt aus­ge­stell­te Nach­weis einer Druck­prü­fung mit Dich­tig­keits­nach­weis nach DIN 1986 vor­liegt. Nicht ver­si­chert sind Schä­den durch Wur­ze­lein­wuchs oder Muf­fen­ver­satz.
  • Mit­ver­si­che­rung von Bruch­schä­den an Regen­was­ser­ab­fluss­roh­ren außer­halb von Gebäu­den auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück sowie außer­halb davon. Die Bedin­gun­gen lesen sich so, dass sich der Ver­si­che­rungs­schutz auch auf unter­ir­disch ver­leg­te Roh­re, also Roh­re unter Erd­glei­che ver­leg­te Regen­was­ser­ab­lei­tungs­roh­re, bezieht. Glei­ches gilt für Näs­se­schä­den, die dadurch ent­ste­hen, dass Lei­tungs­was­ser aus die­sen Roh­ren bestim­mungs­wid­rig aus­ge­tre­ten ist.
  • Ver­si­che­rungs­schutz für Bruch­schä­den an innen­lie­gen­den Gas- und Lüf­tungs­roh­renjedoch nicht an sol­chen außer­halb ver­si­cher­ter Gebäu­de, auf und außer­halb des Versicherungsgrundstücks.
  • Ver­si­chert sind Schä­den durch das Ein­drin­gen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch Öff­nun­gen, die durch Wind oder Hagel ent­stan­den sind und einen Gebäu­de­scha­den dar­stel­len. Tre­ten Nie­der­schlä­ge durch nicht ord­nungs­ge­mäß geschlos­se­ne Fens­ter, Außen­tü­ren oder ande­ren Öff­nun­gen unmit­tel­bar in ver­si­cher­te Gebäu­de ein, die nicht durch Wind oder Hagel ent­stan­den sind, so ist die Ent­schä­di­gung auf 3.000 Euro begrenzt. Schä­den durch Rück­stau oder sons­ti­ge Über­schwem­mun­gen sowie Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch die all­mäh­li­che Ein­wir­kung von Regen- oder Schmelz­was­ser sind nicht mitversichert.
  • Mit­ver­si­chert sind Graf­fi­ti­schä­den durch Far­ben und Lacke sowohl an den Innen- als auch Außen­sei­ten ver­si­cher­ter Sachen. Da auch sons­ti­ge Schä­den durch bös­wil­li­ge Beschä­di­gun­gen mit­ver­si­chert sind, sind dar­über auch Schä­den durch Kratz­graf­fi­ti (Scrat­chi­ti) mit­ver­si­chert. Trotz feh­len­der Klar­stel­lung schließt dies auch Schä­den infol­ge von Van­da­lis­mus an ver­si­cher­ten Sachen nach einem Ein­bruch­dieb­stahl mit ein. Nicht ver­si­chert sind Schä­den an Laden- und Schau­fens­ter­schei­ben sowie Schä­den an sons­ti­gen Glasscheiben. 
  • Mit­ver­si­chert ist die Beschä­di­gung oder Zer­stö­rung ver­si­cher­ter Sachen durch Ein­bruch oder Ein­bruchs­ver­such. Kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht für das Abhan­den­kom­men ver­si­cher­ter Sachen.
  • Mit­ver­si­che­rung des Dieb­stahls von außen am Gebäu­de fest ange­brach­ten ver­si­cher­ten Sachen (z. B.  Außen­lam­pen, Vor­dä­cher, Dach­rin­nen, Sate­li­ten­an­la­gen, Brief­käs­ten) bis in Höhe von 1.000 Euro, abwei­chend bis in Höhe von 30.000 Euro bei Dieb­stahl von Wärmepumpen.
  • Mit­ver­si­chert sind Biss­schä­den durch wild­le­ben­de Tie­re an elek­tri­schen Lei­tun­gen und Anla­gen auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück (dies auch außer­halb ver­si­cher­ter Gebäu­de), die der Ver­sor­gung ver­si­cher­ter Sachen die­nen. Dar­über hin­aus ver­si­chert sind auch Biss­schä­den durch wild­le­ben­de Tie­re an Däm­mun­gen und Unter­spann­bah­nen von Dächern und Außen­wän­den. Anders als üblich bezieht sich die Mit­ver­si­che­rung nicht nur auf den Ver­biss von Mar­dern, son­dern auch auf sons­ti­ge wild­le­ben­de Tie­re wie z. B. Mäu­se, Rat­ten, Eich­hörn­chen, sons­ti­ge Nage­tie­re, Mar­der, Wasch­bä­ren oder sogar Ter­mi­ten. Die Bedin­gun­gen las­sen sich so lesen, dass kein Aus­schluss für Fol­ge­schä­den eines ver­si­cher­ten Biss­scha­dens besteht (z. B. Schä­den durch das Feh­len elek­tri­scher Span­nung an einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge). Eine vom Ver­si­che­rer bereits am 12.12.2024 ange­for­der­te Klar­stel­lung blieb bis heu­te unbeantwortet.
  • Mit­ver­si­che­rung sons­ti­ger Schä­den (z. B. Wühl- und Ver­drän­gungs­schä­den, Schä­den durch Krat­zen, Nis­ten und Uri­nie­ren) an ver­si­cher­ten Sachen durch Wasch­bä­ren und Haar­wild nach dem Bun­des­jagd­ge­setz (z. B. Wild­schwei­ne, Rehe, Mar­der) bis in Höhe von 2.500 Euro. Nicht ver­si­chert sind daher z. B. Schä­den, die dadurch ent­ste­hen, dass ein ande­res Tier, das nicht im Bun­des­jagd­ge­setz benannt wird, zunächst einen ver­si­cher­ten Biss­scha­den ver­ur­sacht und sich anschlie­ßend durch die gesam­te Däm­mung durch­wühlt, dort Gän­ge baut und über­all Kot hin­ter­lässt. Muss durch einen sol­che Fol­ge­scha­den das gan­ze Dach abge­ris­sen wer­den, so besteht über den Tarif kein Versicherungsschutz.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für die Umsied­lung von Wes­pen, Hor­nis­sen oder Bie­nen. Im Rah­men einer Online­schu­lung vom 01.07.2021 stell­te das Unter­neh­men klar, dass man bereits das Ent­de­cken etwa eines Wes­pen­nes­tes als Ver­si­che­rungs­fall wer­te. Eine Kos­ten­über­nah­me auch für das Ent­fer­nen oder Umsie­deln von Hum­mel­nes­tern ist nicht mitversichert
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für in Fol­ge eines Ver­si­che­rungs­falls not­wen­di­ge Hotel­un­ter­brin­gung oder eine ähn­li­che Unter­brin­gung bis maxi­mal 200 Tage ohne Begren­zung der Ent­schä­di­gung pro Tag. Nicht ver­si­chert sind Neben­kos­ten (z. B. Früh­stück, Tele­fon). Ange­rech­net wer­den ein Miet­wer­ter­satz nach § 8 der Bedin­gun­gen sowie etwa­ige Ent­schä­di­gungs­leis­tun­gen einer Hausratversicherung.
  • Mit­ver­si­che­rung von Dekon­ta­mi­na­ti­ons­kos­ten von Erd­reich ohne Höchstent­schä­di­gung. Nicht über­nom­men wer­den die Kos­ten für die Dekon­ta­mi­na­ti­on von (Grund-)wasser.
  • Über­nah­me der infol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les tat­säch­lich ange­fal­le­ne Kos­ten, die dadurch ent­ste­hen, dass Was­ser oder Gas wegen eines ver­si­cher­ten Rohr­bruchs, nicht jedoch aus ande­ren Grün­den (z. B. Undich­tig­keit), bestim­mungs­wid­rig aus­ge­tre­ten sind. Hier­zu gehö­ren auch Mehr­kos­ten für Abwasser.
  • Über­nah­me von Rück­rei­se­kos­ten infol­ge von Urlaubs- oder Dienst­rei­sen, nicht jedoch bei Bil­dungs­rei­sen. Ange­mes­se­ne Fahrt­mehr­kos­ten für ein ange­mes­se­nes Rei­se­mit­tel wer­den ab einer Min­dest­scha­den­hö­he von 5.000 Euro über­nom­men. Die Mit­ver­si­che­rung gilt sowohl für den Ver­si­che­rungs­neh­mer wie auch für mit­rei­sen­de Haus­halts­an­ge­hö­ri­ge. Mit einem Rei­se­ab­bruch ver­bun­de­ne Stor­no­kos­ten wer­den von der Inter­Risk nicht über­nom­men.
  • Mit­ver­si­chert sind Regie­kos­ten für die Koor­di­na­ti­on, Beauf­sich­ti­gung und Betreu­ung der Wie­der­her­stel­lung ver­si­cher­ter Gebäu­de bis in Höhe von 5.000 Euro.
  • Über­nah­me der Kos­ten für einen vom Ver­si­che­rungs­neh­mer beauf­trag­ten Sach­ver­stän­di­gen zur Fest­stel­lung der tat­säch­li­chen Scha­den­hö­he ab einer fest­ge­stell­ten Scha­den­hö­he von min­des­tens 5.000 Euro in vol­ler Höhe (§ 22 Nr. 5 der B 382). Beauf­tragt der Ver­si­che­rungs­neh­mer einen Sach­ver­stän­di­gen indi­vi­du­ell, wer­den die Kos­ten nur dann über­nom­men, sofern dies zuvor vom Ver­si­che­rer mit dem Ver­si­che­rungs­neh­mer ver­ein­bart wur­de (§ 7 Nr. 2 der B382).
  • Mit­ver­si­chert sind Mehr­kos­ten durch Tech­no­lo­gie­fort­schritt ohne Sub­li­mit. Der Ver­si­che­rer stellt hier­zu klar:

„Hier­bei han­delt es sich in dem neu­en Tarif zudem nicht mehr um eine Kos­ten­po­si­ti­on, son­dern um einen Bestand­teil des Neu­wert­ver­spre­chens. Glei­ches gilt für Mehr­kos­ten durch öffent­lich-recht­li­che Wie­der­her­stel­lungs­be­schrän­kun­gen sowie für Preis­stei­ge­run­gen zwi­schen dem Ein­tritt des Ver­si­che­rungs­fal­les und der unver­züg­lich ver­an­lass­ten Wie­der­her­stel­lung. Dies ist eine der essen­ti­el­len Ände­run­gen in den aktu­el­len Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV, die von uns in unse­ren neu­en Bedin­gun­gen eben­falls umge­setzt wur­de und ent­spre­chend erwähnt wer­den sollte.“

  • Über­nah­me der infol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les erfor­der­li­chen Daten­ret­tungs­kos­ten (z. B. Bau­un­ter­la­gen, Bau­rech­nun­gen). Die Mit­ver­si­che­rung gilt nur für aus­schließ­lich pri­vat genutz­te Daten und Programme.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für die Besei­ti­gung von umge­stürz­ten, abge­knick­ten oder der­art beschä­dig­ten Bäumen durch ein ver­si­cher­tes Scha­den­er­eig­nis, sofern eine natür­li­che Rege­ne­ra­ti­on die­ser Bäu­me nicht mehr zu erwar­ten ist. Nicht ver­si­chert sind bereits abge­stor­be­ne Bäu­me. Der Ver­si­che­rungs­schutz gilt somit auch für eine etwa­ige Mit­ver­si­che­rung erwei­ter­ter Natur­ge­fah­ren oder unbe­nann­ter Gefahren.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für die Wie­der­auf­fors­tung gärt­ne­ri­scher Anla­gen (Bäu­me, Hecken, sons­ti­ge Sträu­cher und Zier­pflan­zen) bis in Höhe von 10.000 Euro, nicht jedoch von bereits abge­stor­be­nen Pflan­zen, Topf- und Kübel­pflan­zen. Ersetzt wer­den die not­wen­di­gen Kos­ten für die Wie­der­be­pflan­zung durch Jung­pflan­zen glei­cher Art und Güte, bei Bäu­men und Hecken gilt dies (als Bes­ser­stel­lung gegen­über den bis­he­ri­gen B38) für Jung­pflan­zen bis zu einer Höhe von 1,50 m. Die fest mit dem Grund und Boden des Ver­si­che­rungs­grund­stücks ver­bun­de­nen Sachen (z. B. Geh­wegs­be­fes­ti­gun­gen, Sand­käs­ten, Spiel­ge­rä­te, Teich­an­la­gen) gemäß § 6 Nr. 6.2 der B382 gehö­ren als sons­ti­ge Grund­stücks­be­stand­tei­le zu den ver­si­cher­ten Sachen. Die Kos­ten für die Wie­der­her­stel­lung wer­den daher bereits im Rah­men der ori­gi­nä­ren Sach­ent­schä­di­gung ersetzt. Nicht hier­zu zählt gemäß § 6 Nr. 6.2 B382 die Bepflan­zung des Grund­stücks. Für die­se besteht Ver­si­che­rungs­schutz aus­schließ­lich im Rah­men der oben benann­ten Kos­ten­po­si­tio­nen. Der Ver­si­che­rungs­schutz gilt für alle ver­si­cher­ten Gefah­ren, also auch die optio­nal ver­si­cher­bar­ten unbe­nann­ten Gefah­ren sowie die erwei­ter­ten Elementarschäden
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für eine psy­cho­lo­gi­sche Betreu­ung infol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les bis in Höhe von 1.000 Euro je Ver­si­che­rungs­fall. Nicht über­nom­men wer­den die Kos­ten für die Erst­be­ra­tung eines Psy­cho­the­ra­peu­ten.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für Miet­aus­fall oder Miet­wert für die Dau­er von höchs­tens 36 Mona­ten. Ver­si­chert ist die­ser auch für gewerb­lich genutz­te Räu­me. Vor­aus­set­zung hier­für ist jedoch, dass das Gebäu­de zu min­des­tens 50 % für Wohn­zwe­cke genutzt wurde.
  • Der Ersatz des Miet­aus­falls gilt über die ver­ein­bar­te Dau­er für bis zu 6 Mona­te (max. bis zur Neu­ver­mie­tung) fort, wenn das Miet­ver­hält­nis auf­grund eines Scha­den­falls been­det wur­de und die Woh­nung zum Zeit­punkt der Wie­der­her­stel­lung trotz Anwen­dung der im Ver­kehr erfor­der­li­chen Sorg­falt nicht neu ver­mie­tet wer­den kann (Markt­ri­si­ko). Ersetzt wird zudem der Miet­aus­fall für ein wegen des Scha­den­falls nicht antret­ba­res Miet­ver­hält­nis, sofern der Miet­ver­trag zum Scha­den­zeit­punkt bereits geschlos­sen war.
  • Kos­ten für Miet­aus­fall / Miet­wert wer­den auch dann über­nom­men, wenn sich auf einem unmit­tel­bar angren­zen­den Nach­bar­grund­stück ein Scha­den­fall ereig­net, in des­sen Fol­ge die Räu­mung des ver­si­cher­ten Gebäu­des durch eine zustän­di­ge Behör­de ange­ord­net wird. Vor­aus­set­zung hier­für ist jedoch, dass der Scha­den­fall nach den Bedin­gun­gen des vor­lie­gen­den Ver­si­che­rungs­ver­tra­ges ver­si­chert wäre.
  • Es besteht eine Vor­sor­ge­de­ckung für wert­stei­gern­de bau­li­che Maß­nah­men, die der Bei­trags­er­mitt­lung zugrun­de lie­gen, ab der Ver­än­de­rung für die Dau­er eines Jah­res. Dies gilt auch dann, wenn die getrof­fe­ne Maß­nah­me wert­stei­gernd war.
  • Scha­den­über­nah­me bei unkla­ren Zustän­dig­keit wegen eines Versicherungswechsels.
  • Ist ein Gebäu­de bei Antrag­stel­lung mehr als 90 Tage unbe­wohnt, so behält sich der Ver­si­che­rer eine genaue­re Prü­fung vor (Direk­ti­ons­an­fra­ge). Wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit liegt gemäß § 14 Nr. 1.2 b) der B 382 eine anzei­ge­pflich­ti­ge Gefahr­er­hö­hung erst dann vor, wenn ein ver­si­cher­tes Gebäu­de oder der über­wie­gen­de Teil des Gebäu­des län­ger als 180 Tage nicht genutzt wird.
  • Ver­zicht auf einen Raten­zah­lungs­zu­schlagbei unter­jäh­ri­ger Zahlweise.
  • Ver­si­che­rungs­schutz auch für unter Denk­mal­schutz ste­hen­de Gebäu­de, dies aller­dings zwin­gend nur dann, wenn u. a. eine Kern­sa­nie­rung erfolgt ist. Dabei wur­den die Annah­me­vor­aus­set­zun­gen in einem Ver­triebs­news­let­ter vom 17.08.2021 wie folgt beschrieben:

„Vor­aus­set­zung ist eine 5‑jährige scha­den­freie Vor­ver­si­che­rung. Unser Haupt­au­gen­merk liegt außer­dem dar­auf, ob eine Kern­sa­nie­rung gemäß Klau­sel 7266 unse­rer Tarif­be­din­gun­gen besteht. Das Bau­jahr wird so bei Erfül­lung der rechts genann­ten Vor­aus­set­zun­gen dem jewei­li­gen Sanie­rungs­jahr ange­passt und bei der Berech­nung wie ein dem­entspre­chen­der Neu­bau behandelt.

Grund­sätz­lich bedarf es aber bei die­sen Gebäu­den, beson­ders bei sol­chen ohne voll­stän­di­ge Sanie­rung, einer spe­zi­fi­schen Antrags­prü­fung mit even­tu­el­len Rück­fra­gen und Anfor­de­rung von Fotos. Zudem wird bei Gebäu­den, die älter als 30 Jah­re sind, die Klau­sel 7263 zugrun­de gelegt, die einen Dicht­heits­nach­weis für Ablei­tungs­roh­re außer­halb von Gebäu­den fordert.

Für einen Ver­trags­ab­schluss bei Gebäu­den, die älter als 100 Jah­re sind und eine Sanie­rung vor­wei­sen kön­nen, wird in der Regel auch eine Kopie der Auf­la­gen der Denk­mal­schutz­be­hör­den benö­tigt. In die­sen Unter­la­gen sind die ent­spre­chen­den Bau­maß­nah­men wie z.B. Mög­lich­kei­ten der Reno­vie­rung, Sanie­rung und des Umbaus beschrie­ben, da das Gebäu­de nach einem Scha­den­fall wie­der in den alten Zustand ver­setzt wer­den muss.

Grund­sätz­lich gilt: Für die Inter­Risk spielt es kei­ne Rol­le, ob ein Gebäu­de denk­mal­ge­schützt ist oder nicht – es kommt immer auf den Scha­den­ver­lauf und den Zustand des Hau­ses an!“

Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen im Tarif XXL der InterRisk

  • Kein Ein­schluss einer Besitz­stands­ga­ran­tie (Vor­ver­si­che­rer­ga­ran­tie, Leis­tungs­ga­ran­tie) für wei­ter­ge­hen­de Leis­tun­gen des unmit­tel­ba­ren Vorversicherers.
  • Kein Ein­schluss einer Best-Leis­tungs-Garan­tie (Erwei­ter­te Vor­sor­ge­de­ckung, Markt­ga­ran­tie) für wei­ter­ge­hen­de Leis­tun­gen eines zum Scha­dens­zeit­punkt ver­kaufs­of­fe­nen ande­ren Ver­si­che­rers. Hier­zu äußer­te sich das Unter­neh­men wie folgt:

„Bei einer Best-Leis­tungs­ga­ran­tie wer­den Schä­den ver­si­chert, die in der Kal­ku­la­ti­on kei­ne Berück­sich­ti­gung fin­den. Erschwe­rend kommt hin­zu, dass in den meis­ten Fäl­len die Beweis­last bei Kun­den oder Ver­mitt­lern lie­gen wird, dass der Scha­den über einen ande­ren Ver­si­che­rer über­haupt ver­si­chert gewe­sen wäre. Die Inter­Risk ver­folgt eine ganz ande­re Stra­te­gie – die Risi­ken sind bekannt und dafür ent­spre­chend kal­ku­liert. Ver­si­che­rungs­kun­den und Ver­mitt­ler kön­nen bei Ver­trags­ab­schluss über­bli­cken, wel­che Risi­ken ver­si­chert und wel­che nicht. Wir set­zen auf Trans­pa­renz und kön­nen – auf­grund aus­rei­chen­der Kal­ku­la­ti­on – unser Leis­tungs­ver­spre­chen auch lang­fris­tig (nach­hal­tig) halten.“

  • Kein Ein­schluss einer Sum­men- und Kon­di­ti­ons­dif­fe­renz­de­ckung (Ver­si­che­rungs­schutz für Ereig­nis­se, die bestehen­den Ver­trag des Wett­be­wer­bers nicht oder nicht in vol­lem Umfang ver­si­chert sind).
  • Kei­ne Bei­trags­be­frei­ung bei Kurz­ar­beit.
  • Kein Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung von ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Oblie­gen­hei­ten vor, bei und nach Ein­tritt des Ver­si­che­rungs­fal­les (z. B. Heiz­ob­lie­gen­heit bzw. Ein­hal­tung aller gesetz­li­chen, behörd­li­chen sowie ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Sicher­heits­vor­schrif­ten, unver­än­der­tes Scha­den­bild nach einem Scha­den durch straf­ba­re Hand­lun­gen, Ver­stoß gegen die Scha­den­min­de­rungs­pflicht), sofern die­se Oblie­gen­hei­ten dem Ver­si­che­rungs­neh­mer vor dem Ein­tritt des Scha­den­fal­les bekannt waren oder der Ver­si­che­rungs­neh­mer die­se nicht ver­geb­lich zu erfüll­ten suchte.
  • Kein Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­gem Ver­stoß gegen die Mel­dung von Gefahrerhöhungen.
  • Kein bedin­gungs­sei­tig fest­ge­schrie­be­ner Regress­ver­zicht gegen­über dem bestell­ten Betreu­er im Sin­ne von § 1814 BGB, dem Per­so­nal des Ver­si­che­rungs­neh­mers oder gene­rell gegen­über den Ange­hö­ri­gen des Ver­si­che­rungs­neh­mers. Ein Regress­ver­zicht gegen­über Per­so­nen, die mit dem Ver­si­che­rungs­neh­mer in häus­li­cher Gemein­schaft leben, ergibt sich jedoch auch ohne aus­drück­li­che Benen­nung aus § 86 VVG, bei dem in Abs. 3 nur von „in häus­li­cher Gemein­schaft“ leben­den Per­so­nen gespro­chen wird. Aus § 87 VVG ergibt sich zwin­gend, dass nicht zum Nach­teil des Ver­si­che­rungs­neh­mers von § 86 VVG abge­wi­chen wer­den darf. Nicht unter den impli­zi­ten Regress­ver­zicht fal­len hin­ge­gen klas­si­sche Wohn­ge­mein­schaf­ten („WGs“, die kei­ne gemein­sa­me Haus­halts­kas­se besitzen.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Bal­kon­kraft­wer­ken (sog. Ste­cker­so­lar­an­la­gen, ste­cker­fer­ti­ge Mini PV-Anla­gen) auf dem Versicherungsgrundstück.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung u. a. von Fahr­rad­ga­ra­gen, Klein­tier­stäl­len sowie Lade­sta­tio­nen für Elek­tro­fahr­zeu­ge oder sons­ti­ge elek­tro­nisch betrie­be­nen Gerä­te.
  • Kei­ne pau­scha­le Mit­ver­si­che­rung haus­tech­ni­scher Anla­gen (z. B. Tech­nik von Per­so­nen- und Las­ten­auf­zü­gen,  elek­tri­sche Antrie­be von Roll­lä­den und Gara­gen, Raum­be­lüf­tungs­an­la­gen Hebeanlagen).
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Lüftl­ma­le­rei (Gebäu­de­ma­le­rei) sowie Schnit­ze­rei­en an Gebäu­den. Ein Aus­schluss ist nicht erkennbar.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Fäka­li­en­an­la­gen / Klär­an­la­gen sowie den damit ver­bun­de­nen Zu- und Ableitungsrohren.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Garten‑, Teich- und Pool­zu­be­hör (z. B. Gar­ten­mö­bel, Hän­ge­mat­ten, Strand­kör­be, Bas­ket­ball­kör­be sowie Blu­men­käs­ten und ‑kübel) gegen benann­te oder unbe­nann­te Gefahren.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Zube­hör der haus­wirt­schaft­li­chen Selbst­ver­sor­gung (u.a. Bie­nen­völ­ker, die art­ge­recht gehal­ten wer­den; Rank­hil­fen für Nutz­pflan­zen und Hoch­bee­te; Kräu­ter, Obst- und Gemüsepflanzen).
  • Weit­ge­hend kei­ne Ver­si­che­rung von Sachen auf frem­den Grund­stü­cken (z. B. Geh­we­ge, gemein­sa­me Zaun­an­la­gen), soweit die­se zuge­hö­rig zum ver­si­cher­ten Grund­stück sind. Mit­ver­si­chert sind jedoch inner­halb der ver­si­cher­ten Gren­zen Bruch­schä­den an Zulei­tungs­roh­ren der Was­ser- oder Gas­ver­sor­gung, Ablei­tungs­roh­ren der Was­ser­ver­sor­gung, Roh­ren von Hei­zungs- oder Kli­ma­an­la­gen und Roh­ren von Regen­was­ser­nut­zungs­an­la­gen, sofern die­se der Ver- bzw. Ent­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen und der Ver­si­che­rungs­neh­mer für die­se die Gefahr trägt.
  • Zu den ver­si­cher­ten Sachen gehö­ren u. a. auch Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen, nicht jedoch der Ertrags­aus­fall, wenn die­se infol­ge eines Scha­dens aus­fal­len soll­ten. Die ver­bind­li­che Erläu­te­rung zu § 6 Nr. 1 stellt u. a. nicht klar, inwie­fern der Ver­si­che­rungs­schutz auch für sol­che Anla­gen gilt, die ohne fes­te Ver­bin­dung zum Gebäu­de von einem Fach­be­trieb an einem fes­ten Stand­ort auf­ge­stellt wur­den und deren Stand­fes­tig­keit durch ihr Eigen­ge­wicht und ihre Art der Kon­struk­ti­on gewähr­leis­tet wird (Auf­last- und Eigenlastsystem).
  • Für Gebäu­de im Roh­bau kann eine optio­na­le Feu­er­roh­bau­ver­si­che­rung mit Ver­si­che­rungs­schutz wäh­rend der Bau­pha­se für maxi­mal 24 Mona­te ver­ein­bart wer­den. Nicht ver­si­cher­bar sind hier­über jedoch Schä­den durch Lei­tungs­was­ser, Sturm / Hagel oder erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren (z. B. Über­schwem­mung, Erd­be­ben oder Erd­sen­kung). Wahl­wei­se kann die Roh­bau­ver­si­che­rung bei­trags­frei mit anschlie­ßen­der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung bei der Inter­Risk oder ohne auto­ma­ti­schen Anschluss­ver­trag, dann aber bei­trags­pflich­tig, mit­ver­si­chert wer­den. Neben der Feu­er­roh­bau­ver­si­che­rung bie­tet die Inter­Risk auch den Abschluss einer Bau­leis­tungs­ver­si­che­rung (All­ge­fah­ren­de­ckung) an. Bei sich unmit­tel­bar anschlie­ßen­der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung bei der Inter­Risk umfasst die­se (anstel­le der Feu­er­roh­bau­ver­si­che­rung) auch das Feu­er­ri­si­ko sowie bei Ein­schluss der wei­te­ren Natur­ge­fah­ren in die Anschluss­ver­si­che­rung auch Schä­den durch unge­wöhn­li­ches Hochwasser.
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den durch die Explo­si­on von Kampf­mit­teln aus been­de­ten Krie­gen (Blind­gän­gern).  Dies gilt auch dann, wenn der Ent­schär­fungs­ver­such zu einer gewoll­ten oder unge­woll­ten Deto­na­ti­on des Kampf­mit­telts führt. Nicht ver­si­chert sind jedoch Schä­den, die durch das Ent­schär­fen von Blind­gän­gern ent­ste­hen, ohne dass die­se die Fol­ge einer ver­si­cher­ten Explo­si­on sind. Da es sich dabei im Zwei­fel um ein „vor­her­seh­ba­res“ Ereig­nis han­delt, ent­fällt hier­für auch der Ver­si­che­rungs­schutz im Rah­men der unbe­nann­ten Gefah­ren. Da die Bedin­gun­gen die Ein­hal­tung gesetz­li­cher und behörd­li­cher Vor­schrif­ten vor­aus­set­zen (sie­he § 15 Nr. 1.1 B 382) vor­aus­set­zen, ist still­schwei­gend für den Ver­si­che­rungs­schutz vor­aus­zu­set­zen, im Rah­men der gesetz­li­chen Vor­schrif­ten von einem Muni­ti­ons­fach­kun­di­gen durch­ge­führt und die spreng­tech­nisch gebo­te­nen Sicher­heits­vor­keh­run­gen getrof­fen wor­den sind.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch Streik und Aussperrung.
  • Im Unter­schied zu den frü­he­ren B38 sind nun­mehr Schä­den nur mit­tel­bar durch Über­schall­druck­wel­len eines Luft­fahr­zeugs (§ 2 Nr. 7 e) ver­si­chert, nicht mehr jedoch sol­che unmit­tel­bar durch Über­schall­druck­wel­len mitversichert.
  • § 2 Nr. 9.1 der nicht mehr ver­kaufs­of­fe­nen B 38 schließt im Rah­men der Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch inne­re Unru­hen auch sol­che an Laden- und Schau­fens­ter­schei­ben sowie sons­ti­gen Glas­schä­den ein. Nach den aktu­el­len Bedin­gun­gen der Inter­Risk besteht nach § 3 Nr. 7.1 B382 in die­sem Fall ein Aus­schluss für Schä­den an Laden- und Schau­fens­ter­schei­ben. Schä­den an sons­ti­gen Glas­schei­ben als Fol­ge inne­rer Unru­hen sind hin­ge­gen ver­si­chert. Mit­ver­si­chert ist jeweils auch die Weg­nah­me ver­si­cher­ter Sachen bei Plünderungen.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Näs­se­schä­den durch Was­ser aus Whirl­pools. Da ent­spre­chen­de Gebäu­de­be­stand­tei­le zuschlags­pflich­tig sind, bestün­de nur bei Aus­tritt von Was­ser aus ver­si­cher­ten Whirl­pools ein ent­spre­chen­der Versicherungsschutz.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung für Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch Plansch- oder Rei­ni­gungs­was­ser.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Näs­se­schä­den durch bestim­mungs­wid­rig aus­ge­tre­te­nes Lei­tungs­was­ser, wel­ches aus Saug– / Wasch­ro­bo­tern und deren Absaug­sta­tio­nen aus­ge­tre­ten ist.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an Boden­be­lä­gen, Innen­an­stri­chen, Tape­ten sowie sons­ti­gen Wand- und Decken­ver­klei­dun­gen sowie der Kos­ten für die Trock­nung und bei Leicht­bau­wän­den  ggf. auch für deren Wie­der­her­stel­lung, die durch das Ein­drin­gen von Wit­te­rungs­nie­der­schlä­gen und Schmelz­was­ser in ver­si­cher­te Gebäu­de ent­stan­den sind. Abwei­chend mit­ver­si­chert sind im oben beschrie­be­nen Umfang jedoch Schä­den unmit­tel­bar durch Schmelz- und Regen­was­ser bis in Höhe von 3.000 Euro.
  • Kein bedin­gungs­ge­mä­ßer Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch Über­schwem­mung, wenn zwar unmit­tel­bar angren­zen­de Grund- und Boden­flä­chen, Stra­ßen, Geh- und Rad­we­gen mit erheb­li­chen Men­gen von Ober­flä­chen­was­ser über­flu­tet wer­den, mit Ober­flä­chen­was­ser. Eine ent­spre­chen­de Mit­ver­si­che­rung kann jedoch durch Ver­weis auf die unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV her­ge­lei­tet wer­den (sie­he dort Zif­fer A 5.4.1).
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung für Schä­den durch ein­drin­gen­des Ober­flä­chen­was­ser über Gebäu­de­tei­le (Teil­über­flu­tun­gen). Nicht mit­ver­si­chert sind daher Schä­den auf­grund von ein­drin­gen­den Ober­flä­chen­was­ser durch Türen, Schäch­te oder Fens­ter im Kel­ler, Erd­ge­schoss oder Sou­ter­rain, durch Gara­gen­ein­fahr­ten, ‑tore und ‑türen sowie über Ter­ras­sen oder Bal­ko­ne, Log­gi­en, Flach­dä­cher, Dach­rin­nen, Trep­pen­ab­gän­ge oder Licht­schäch­te infol­ge von Stark­re­gen oder Aus­ufe­rung von ober­ir­di­schen (ste­hen­den oder flie­ßen­den) Gewäs­sern, ohne dass eine Über­schwem­mung vor­lag. Nach dem Wort­laut der Bedin­gun­gen wäre eine Mit­ver­si­che­rung sol­cher Teil­über­flu­tun­gen im Rah­men der optio­nal mit­ver­si­cher­ba­ren unbe­nann­ten Gefah­ren mög­lich. Inwie­fern die Inter­Risk die­ser Aus­le­gung folgt, wäre von dort klarzustellen.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung an Roh­ren von frost­be­ding­ten oder sons­ti­gen Bruch­schä­den an ganz­jäh­rig im Boden ein­ge­las­se­nen Schwimm­be­cken. Glei­ches gilt für im Boden ein­ge­las­se­ne Außen­pools. Nicht defi­niert ist zudem, ob ein nur teil­wei­se in Grund und Boden ein­ge­las­se­nes Schwimm­be­cken zu den ver­si­cher­ten Grund­stücks­be­stand­tei­len zählt. Eine ent­spre­chen­de Klar­stel­lung fin­det sich z. B. im Tarif all­safe domo (Vers. 03/2017, Vers. 1.09) von Kon­zept & Mar­ke­ting.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von nicht frost­be­ding­ten Schä­den an Bade­ein­rich­tun­gen, Wasch­be­cken, Spül­k­lo­setts sowie deren Anschlussschläuchen.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz inner­halb des Gebäu­des für Roh­re unter­halb der tra­gen­den oder nicht tra­gen­den Boden­plat­te. Lie­gen Ablei­tungs­roh­re der Was­ser­ver­sor­gung unter­halb des Gebäu­des zwi­schen den Fun­da­men­ten, jedoch unter­halb der Boden­plat­te, ent­fällt ent­spre­chend eben­falls der Versicherungsschutz.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von frost­be­ding­ten und sons­ti­gen Bruch­schä­den an Roh­ren von Wär­me­pum­pen- und Solar­an­la­gen auf oder außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch Wur­ze­lein­wuchs und Muf­fen­ver­satz  sowie durch Undicht­wer­den von Roh­ren (kein ver­si­cher­ter Rohr­bruch), ohne dass es hier­durch zu einem ver­si­cher­ten Näs­se­scha­den an ver­si­cher­ten Sachen kommt. Eine Erwei­te­rung auch über die unbe­nann­ten Gefah­ren ist nicht möglich.
  • Wie bran­chen­üb­lich nicht ver­si­chert ist der Bruch oder das Zer­rei­ßen von Press­luft- / Druck­luft­lei­tun­gen. Die­se kom­men z. B. zum Ein­satz, wenn eine zen­tra­le Kom­pres­sor­an­la­ge dazu ein­ge­setzt wird, um elek­tri­sche Werk­zeu­ge damit zu betrei­ben. Sol­che Roh­re könn­ten aller­dings auch unter­ir­disch ver­legt wer­den, um damit Werk­zeu­ge im Gar­ten zu betrei­ben. Wäh­rend ein Kom­pres­sor regel­mä­ßig als im Rah­men einer Haus­rat­ver­si­che­rung mit­ver­si­chert ange­se­hen wer­den kann, fehlt nicht nur bei der Inter­Risk für die Druck­luft­lei­tun­gen regel­mä­ßig ein bedin­gungs­sei­ti­ger Ver­si­che­rungs­schutz. Sol­che Roh­re müss­te der Ver­si­che­rungs­neh­mer also ein­zel­ver­trag­lich bei der Inter­Risk einschließen.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Vögel bzw. der Kos­ten für die Besei­ti­gung von Specht­schä­den an ver­si­cher­ten Sachen. Pick- oder Kratz­schä­den durch Vögel oder Schä­den durch Schwal­ben­nes­ter sind auch nicht über die unbe­nann­ten Gefah­ren ver­si­cher­bar (sie­he Nr. 2.1 d) Klau­sel 7281):


„Schwal­ben­nes­ter wer­den für vie­le Haus­be­sit­zer schnell zu einem Übel, was sie wie­der los­wer­den möch­ten. Zum einen sind es die von ihrer Kon­sis­tenz her schwam­mi­gen Nes­ter, die die Haus­wand rui­nie­ren, zum ande­ren sind es die Aus­schei­dun­gen der Vögel, die jede Haus­wand auf Dau­er stark ver­schmut­zen. Das ist aber noch nicht alles, denn die Hin­ter­las­sen­schaf­ten der Vögel ber­gen die Gefahr von Sal­mo­nel­len. Zudem wird durch das Mate­ri­al, was die Schwal­ben für den Bau ihrer Nes­ter benö­ti­gen, die Haus­wand ver­schmutzt. Schwal­ben mer­ken sich ihre Nist­plät­ze und so kann es pas­sie­ren, dass sie jedes Jahr wie­der­kom­men und die viel­leicht frisch gestri­che­ne Wand wie­der ver­schmut­zen. Ähn­lich wie Tau­ben, so kön­nen auch Schwal­ben Abfluss­roh­re ver­stop­fen und wenn der Kot in Lüf­tungs­schäch­te gelangt, führt das im schlimms­ten Fall sogar zum Brand eines Hau­ses. Die Gesund­heit ist gleich­falls gefähr­det, da der Dreck der Tie­re durch die Lüf­tung noch in die Luft gelangt und ein­ge­at­met wird.“[4]

  • Kei­ne bedin­gungs­sei­ti­ge Mit­ver­si­che­rung von Näs­se­scha­den durch Lei­tungs­was­ser aus abge­dich­te­ten Fugen, Spal­ten oder sons­ti­gen Öff­nun­gen einer im häus­li­chen Bade­zim­mer ver­flies­ten Dusche / Dusch­tas­se oder Bade­wan­ne. Dies betrifft z. B. eine undich­te Sili­kon­fu­ge zwi­schen einer Dusch­wan­ne und einer angren­zen­den Wand). Sie­he hier­zu das Urteil des BGH vom 20.10.2021 (Az. IV ZR 236 / 20)[5]. Nach dem Urteil stell­te die Inter­Risk auf Ihrer Web­site spä­tes­tens 2022 die zukünf­ti­ge Regu­lie­rungs­pra­xis in sol­chen Fäl­len klar:

„Der Ent­schei­dung lag der Fall eines Ver­si­cher­ten zugrun­de. Die­ser hat­te wegen einer undich­ten Sili­kon­fu­ge zwi­schen einer Dusch­wan­ne und der angren­zen­den Wand einen Näs­se­scha­den erlitten.

Auch vor dem Urteil gal­ten bei der Inter­Risk die aus die­sen Fäl­len resul­tie­ren­den Näs­se­schä­den als ver­si­cher­ter Leitungswasserschaden.

Die Zufrie­den­heit unse­rer Kun­den steht für uns an ers­ter Stel­le und so wer­den wir auch wei­ter­hin im Sin­ne der Ver­si­che­rungs­neh­mer ent­schei­den. Im Inter­es­se unse­rer Kun­den wer­den wir daher bis auf wei­te­res an unse­rer bis­he­ri­gen Regu­lie­rungs­pra­xis festhalten.

Die­se Rege­lung gilt für alle Kon­zep­te (L, XL und XXL) sowie alle Tarif­ge­ne­ra­tio­nen der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­run­gen.“[6]

  • Kein pau­scha­ler Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch sämt­li­che poli­zei­lich ange­zeig­te Straf­ta­ten (z.B. Dieb­stahl von Solar­zel­len, Hacken von Smar­thome-Anla­gen, Betrug)  an ver­si­cher­ten Sachen. Da eine Wär­me­pum­pe erst nach ihrem Ein­bau zu einer ver­si­cher­ten Sache wird, ent­fällt ein mög­li­cher Ver­si­che­rungs­schutz für deren Dieb­stahl vor der Her­stel­lung einer fes­ten Ver­bin­dung mit dem Gebäude.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den infol­ge von Ver­schleiß (Alte­rung),  Schwamm oder Haus­fäul­epil­zen. Eine ent­spre­chen­de Mit­ver­si­che­rung bie­tet z. B. der Tarif Pre­mi­um (Stand 10.2019) aus dem Hau­se Alli­anz.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch den Anprall oder Absturz von Satel­li­ten oder Welt­raum­schrott sowie bei Ein­schlag eines Meteo­ri­ten.  Bei Ein­schluss der unbe­nann­ten Gefah­ren ent­fällt nach Zif­fer 2.2 a) Klau­sel 7281 der Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch Abnut­zung oder Ver­schleiß (also im Zwei­fel auch für Schä­den durch Welt­raum­schrott), wäh­rend Schä­den durch Meteo­ri­ten­ein­schlag im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung als mit­ver­si­chert anzu­se­hen wären.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für den Mehr­ver­brauch von Öl oder der für Strom­ver­lust aus Stromspeichern.
  • Kei­ne Über­nah­me des Mehr­auf­wan­des für Betan­kungs­kos­ten bei Aus­fall der E‑Ladestation nach einem ver­si­cher­ten Schaden.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Anbrin­gung eines Rauch- bzw. Was­ser­mel­de­sys­tems nach einem ersatz­pflich­ti­gen Leitungswasserschaden.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten von Gebäu­de­be­schä­di­gun­gen im Zusam­men­hang mit Ret­tungs­maß­nah­men (z. B. durch Poli­zei oder Feu­er­wehr). Auch, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer die­se Kos­ten in der Regel nicht zu zah­len hat, besteht den­noch ein gewis­ses Restrisiko.
  • Kei­ne Über­nah­me von Leck­or­tungs­kos­ten, wenn ein Ver­si­che­rungs­fall ledig­lich ver­mu­tet wur­de, die­ser aber tat­säch­lich nicht vorlag.
  • Kei­ne Über­nah­me von Dar­le­hens­kos­ten bei Unbe­wohn­bar­keit des ver­si­cher­ten Wohn­ge­bäu­des. Sol­che Kos­ten über­nimmt z. B. der Tarif all­safe domo (Vers. 03/2017, Vers. 1.09) aus dem Hau­se Kon­zept & Mar­ke­ting.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Auf­räu­mungs­kos­ten für Haus­rat von nicht ver­si­cher­ten Mie­tern inklu­si­ve Trans­port und Lage­rung bzw. Ent­sor­gung. Die­se Leis­tung erbringt bei­spiels­wei­se der Tarif Spe­zi­al (Stand 10.2023) aus dem Hau­se VGH.
  • Kei­ne Über­nah­me der Ver­pfle­gungs­kos­ten für Hel­fer nach einem ver­si­cher­ten Elementarschaden.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Wie­der­her­stel­lung oder Repro­duk­ti­on von pri­va­ten Unter­la­gen  (z. B. Notar­ver­trä­ge, Zer­ti­fi­ka­te, Cedu­las und sons­ti­ge pri­va­te Urkun­den) sowie elek­tro­nisch gespei­cher­ten Daten (z. B. Daten und Pro­gram­me). Die Mit­ver­si­che­rung von Daten­ret­tungs­kos­ten gilt nicht für zumin­dest teil­wei­se auch gewerb­lich genutz­te Pro­gram­me (z. B. ein pri­vat als auch gewerb­lich genutz­tes Outlook). 
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den außer­halb ver­si­cher­ter Gebäu­den durch Haus­tie­re sowie für die Kos­ten einer Ver­trei­bung oder dau­er­haf­ten Ver­grä­mung wil­der Tiere.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für  frei­wil­li­ge Zuwen­dun­gen an Per­so­nen der Brand­be­kämp­fung nach einem ver­si­cher­ten  Scha­den­fall (z. B. Ver­pfle­gung frei­wil­li­ger Hel­fer). Glei­ches gilt für auf den Ver­si­che­rungs­neh­mer ent­fal­le­ne Feuerlöschkosten.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Kos­ten durch Ver­mül­lung des ver­si­cher­ten Gebäu­des nach Aus­zug von Mes­sies oder Miet­no­ma­den.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung der Kos­ten für Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch den unbe­merk­ten Tod eines Mie­ters, des Nut­zers oder Eigen­tü­mers (Gebäu­de­schä­den durch Lei­chen im Haus).
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Neu­ein­stel­lung von Anten­nen und Satel­li­ten­schüs­seln durch eine ver­si­cher­te Gefahr, ohne dass ein Sach­scha­den vorliegt.
  • Kei­ne Über­nah­me von Stor­nie­rungs­kos­ten für abge­bro­che­ne Urlaubs‑, Dienst- oder Bil­dungs­rei­sen (z. B. Stor­no­kos­ten für ein nicht in Anspruch genom­me­nes Hotel­zim­mer oder eine nicht ange­tre­te­ne Safari).
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für Fehl­alarm eines Feuer‑, Rauch‑, Rauch­warn- oder Gas­mel­ders sowie eines Haus­not­rufs.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung der Auf­tau­kos­ten nach einem ver­si­cher­ten Frostschaden.
  • Kei­ne Kos­ten­über­nah­me für Trock­nungs­kos­ten infol­ge von Schä­den durch Grund­was­ser, das infol­ge von Wit­te­rungs­nie­der­schlä­gen oder Aus­ufe­rung von ober­ir­di­schen Gewäs­sern nicht an die Erd­ober­flä­che gedrun­gen ist. Dar­über hin­aus besteht kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen unmit­tel­bar durch Grund­was­ser bzw. durch Grund­was­ser, das nicht an die Erd­ober­flä­che getre­ten ist. Dringt bei­spiels­wei­se Was­ser nach einem Stark­re­gen durch eine Haus­wand im Kel­ler, dürf­te regel­mä­ßig ein Aus­schluss für Schä­den durch Grund­was­ser ein­ge­wandt werden.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten einer (ver­meint­lich) kli­ma­freund­li­chen CO2-Kom­pen­sa­ti­on nach einem Feuerschaden.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Rekul­ti­vie­rung von begrün­ten Dächern.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Pfle­ge eines Gar­tens durch eine Fach­fir­ma bei schwer­wie­gen­der und unvor­her­ge­se­he­ner Ver­let­zung oder Krank­heit, die ihn an der Pfle­ge des Gar­tens hindert.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung der Kos­ten für Gar­ten­be­pflan­zung bei Ver­trock­nung von Pflan­zen durch Aus­fall der Bewässerungsanlage.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung der Kos­ten für die Wie­der­her­stel­lung gärt­ne­ri­scher Anla­gen wie Wegen, Gar­ten­brun­nen, Sand­käs­ten oder Teichanlagen.
  • Kei­ne Mehr­leis­tung für (ver­meint­lich) nach­hal­ti­gen Scha­den­er­satz oder ener­gie­ef­fi­zi­en­te­ren Scha­den­er­satz, auch für die äuße­re Gebäudesubstanz.
  • Kei­ne Über­nah­me der Mehr­kos­ten für eine nach­hal­ti­ge Gestal­tung des Gar­tens (z. B. Anla­ge einer Bie­nen- und Hummelwiese).
  • Kei­ne Über­nah­me der Mehr­kos­ten für res­sour­cen­scho­nen­de Repa­ra­tu­ren.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für eine Gefah­ren­be­ra­tung bei Über­schwem­mung.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung der Kos­ten für Pool­rei­ni­gung und Wie­der­auf­fül­lung nach einem Ver­si­che­rungs­fall.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für das Bera­tungs­ho­no­rar für eine qua­li­fi­zier­te Ener­gie­be­ra­tung durch einen durch die BAFA (Bun­des­amt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trol­le) zuge­las­se­nen Energieberater.
  • Finan­zi­el­le Unter­stüt­zung für nach­ge­wie­se­ne Kos­ten (z. B. für eine Online-Rechts­be­ra­tung oder das Zurück­schnei­den einer Hecke) zur Bei­le­gung eines Nach­bar­schafts­strei­tes.
  • Kei­ne pau­scha­le Über­nah­me per­sön­li­cher Aus­la­gen nach einem Versicherungsfall.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung der Mehr­kos­ten für behörd­li­che Auf­la­gen zum Denk­mal­schutz. Da gene­rell auch denk­mal­ge­schütz­te Gebäu­de ver­si­cher­bar sind, ist hier eine Mit­ver­si­che­rung im Rah­men der Kos­ten­über­nah­me für Mehr­kos­ten durch behörd­li­che Wie­der­her­stel­lungs­be­schrän­kun­gen anzu­neh­men. Wird ein Gebäu­de erst nach Ver­trags­ab­schluss unter Denk­mal­schutz gestellt, so zählt dies wie auch bei ande­ren Unter­neh­men als anzei­ge­pflich­ti­ge Gefahrerhöhung.
  • Kei­ne Über­nah­me von infol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les erfor­der­li­chen alters- und behin­der­ten­be­ding­ten Mehrkosten.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung der Mehr­kos­ten für Pri­mär­ener­gie infol­ge eines ver­si­cher­ten Schadens.
  • Kei­ne optio­na­len Schutz­brief­leis­tun­gen (im Grund­ta­rif ent­hal­ten ist aus die­sem Bereich aller­dings die fach­ge­rech­te Besei­ti­gung bzw. Umsied­lung von Wespen‑, Hor­nis­sen- und Bienennestern).
  • Kei­ne bedin­gungs­sei­ti­ge Klar­stel­lung hin­sicht­lich eines Ver­zichts auf Anrech­nung von Rest­wer­ten, wenn die­se auf­grund behörd­li­cher Wie­der­her­stel­lungs­be­schrän­kun­gen nicht wie­der ver­wer­tet wer­den kön­nen. Die Mit­ver­si­che­rung ergibt sich jedoch in Anleh­nung an Zif­fer A 17.1.2 der VGB 2016 – Wohn­flä­chen­mo­dell mit Stand 15.11.2018 bzw. der VGB 2022 – Wohn­flä­chen­mo­dell mit Stand 11.2023 aus § 19 Nr. 1.2 der B 382:

„1.2 Wenn wegen öffent­lich-recht­li­cher Vor­schrif­ten tech­nisch noch brauch­ba­re Sach­sub­stanz der ver­si­cher­ten Sachen für die Wie­der­her­stel­lung nicht ver­wen­det wer­den darf, dann erhal­ten Sie eine ent­spre­chen­de Ent­schä­di­gung nach Nr. 1.1.

Vor­aus­set­zung hier­für ist jedoch, dass die behörd­li­chen Anord­nun­gen nicht vor Ein­tritt des Ver­si­che­rungs­fal­les erteilt wur­den und die Nut­zung der Sachen zum Zeit­punkt des Ver­si­che­rungs­fal­les nicht auf­grund öffent­lich-recht­li­cher Vor­schrif­ten ganz oder teil­wei­se unter­sagt war.“

  • Kei­ne Klar­stel­lung, inwie­fern eine Neu­wer­t­er­stat­tung auch dann erfolgt, wenn kein Wie­der­auf­bau an Ort und Stel­le erfolgt. So ent­schä­digt etwa die Dom­cu­ra in ihrem „Ein­fa­mi­li­en­haus­kon­zept“ (Stand 20.11.2024) unab­hän­gig vom Gebäu­de­al­ter auch dann, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer sich gegen einen Neu­auf­bau ent­schei­den soll­te oder das Gebäu­de an einem ande­ren Ort wie­der­auf­bau­en soll­te (sie­he dort Abschnitt B 1 § 12 Nr. 1). Die Inter­Risk stell­te zu ihrem Tarif klar:

„Eine Ver­pflich­tung zum Wie­der­auf­bau des Hau­ses am sel­ben Ort besteht nicht. Wird das Haus an ande­rer Stel­le wie­der auf­ge­baut, hat der VN aber nur Anspruch auf die Ent­schä­di­gung des Zeit­wert­scha­dens (§ 20 Nr. 6.1 der B382). Ist die Wie­der­her­stel­lung an der bis­he­ri­gen Stel­le jedoch recht­lich nicht mög­lich oder wirt­schaft­lich nicht zu ver­tre­ten, genügt es, das Gebäu­de an ande­rer Stel­le inner­halb der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land zu errich­ten, um auch den Neu­wert­an­teil bean­spru­chen zu kön­nen (§ 20 Nr 6.2 der B382). Dies ent­spricht den Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV und ist Marktstandard.“

  • Im Unter­schied zu § 9 Nr. 2.5 der vor Juli 2021 gül­ti­gen B 38 ist das Recht des Ver­si­che­rungs­neh­mers zum Wider­spruch im Fall einer Prä­mi­en­an­pas­sung gestri­chen. Mög­lich sind nun­mehr ent­we­der die Annah­me der Anpas­sung oder eine Kün­di­gung des Ver­tra­ges. Dies ent­spricht den aktu­el­len Mus­ter­be­din­gun­gen und ist inso­fern kei­ne Schlech­ter­stel­lung des Ver­si­che­rungs­neh­mers gegen­über den unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des GDV.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Neben­ge­bäu­de mit land­wirt­schaft­li­cher Nut­zung.
  • Kei­ne bedin­gungs­sei­tig gere­gel­te so genann­te nach­hal­ti­ge Kapi­tal­an­la­ge nach defi­nier­ten Kriterien.
  • Ähn­lich zu den unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV (Gemein­sa­mer All­ge­mei­ner Teil für die All­ge­mei­ne Haft­pflicht­ver­si­che­rung, die D&O‑Versicherung, die Sach­ver­si­che­rung und die Tech­ni­schen Ver­si­che­run­gen (ohne Pro­jekt­ge­schäft) inklu­si­ve Betriebs­un­ter­bre­chungs­ver­si­che­run­gen, Stand 03.2024) gilt eine Embar­go­klau­sel, die nicht nur Wirtschafts‑, Han­dels- oder Finanz­sank­tio­nen bzw. Embar­gos der Euro­päi­schen Uni­on oder der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land berück­sich­tigt, son­dern auch sol­che der Ver­ein­ten Natio­nen oder sol­che der USA und des Ver­ei­nig­ten König­reichs, soweit dem nicht Rechts­vor­schrif­ten der Euro­päi­schen Uni­on oder der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land ent­ge­gen­ste­hen. Für Kun­den, z. B. mit jeme­ni­ti­scher Natio­na­li­tät kann die Embar­go­klau­sel zum Pro­blem wer­den (sie­he z. B. Reso­lu­ti­on 2758 (2024) vom 13.11.2024[7]). Posi­tiv gegen­über den aktu­el­len Mus­ter­be­din­gun­gen ist, dass sons­ti­ge Embar­gos der USA gegen­über ande­ren Län­dern nicht unter den Aus­schluss fallen.

Hin­weis: Aus Kapa­zi­täts­grün­den und weil man der­zeit mehr Zeit in digi­ta­le Pro­jek­te inves­tie­re, sei es der Inter­Risk aktu­ell nicht mög­lich, die Ana­ly­se inhalt­lich zu prü­fen. Da sich etwa­ige Feh­ler bei der Aus­wer­tung nie aus­schlie­ßen las­sen, wird um ent­spre­chen­de Hin­wei­se gebe­ten, soll­ten Ihnen sol­che auffallen.

Pro­dukt­steck­brief Tarif XXL

Unter­neh­men: Inter­Risk

Risi­ko­trä­ger: Inter­Risk

Tarif: XXL, Stand 12.07.2023

Berech­nungs­grund­la­ge: Wohn­flä­che

Höchstent­schä­di­gung: nicht­zu­tref­fend

Ziel­grup­pe: Ein‑, Zwei- oder Mehrfamilienhäuser

Denk­mal­ge­schütz­te Häu­ser: ja (beson­de­re Anfor­de­run­gen für die Versicherbarkeit)

Neben­ge­bäu­de: ein­ge­schos­sig und mit einer Gesamt­grund­flä­che bis 25 qm, sons­ti­ge auf Anfrage.

Ablei­tungs­roh­re außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks: sofern der Ent­sor­gung die­nend und der Ver­si­che­rungs­neh­mer die Gefahr trägt. Ist ein Gebäu­de bei Antrags­stel­lung über 30 Jah­re alt, so besteht die Mit­ver­si­che­rung nur, wenn zum Zeit­punkt des Scha­den­ein­tritts der vor dem Scha­den­ein­tritt aus­ge­stell­te Nach­weis einer Druck­prü­fung mit Dich­tig­keits­nach­weis nach DIN 1986 vor­liegt. Nicht ver­si­chert sind Schä­den durch Wur­ze­lein­wuchs oder Muffenversatz.

Erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren (wei­te­re Natur­ge­fah­ren): gegen Zuschlag (kei­ne abwei­chen­de Selbst­be­tei­li­gung. Kei­ne War­te­zeit. Kein Ver­si­che­rungs­schutz für eine Teil­über­flu­tung des Versicherungsortes)

Unbe­nann­te Gefah­ren: optio­nal (nur bei Ein­schluss auch der erwei­ter­ten Ele­men­tar­ge­fah­ren, ohne abwei­chen­de Selbstbeteiligung)

Kür­zungs­ver­zicht bei grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung von Oblie­gen­hei­ten und Sicher­heits­vor­schrif­ten: nein

Neu­bau­ra­batt­sys­tem: ja (bis zu einem Alter von 30 Jah­ren, Neu­bau­nach­lass bis 47,71 %, Zuschlag für ein 30jähriges Objekt gegen­über einem Neu­bau +109,60 %)

Scha­den­frei­heits­ra­batt: ja (25 % bei min­des­tens 5jähriger Vorschadenfreiheit)


[1] Berg­feld, Björn „Inter­risk holt Gene­ra­li-Mak­ler­ver­triebs­chef in den Vor­stand“ auf „ver​si​che​rungs​bo​te​.de“ vom 08.03.2024. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.ver​si​che​rungs​bo​te​.de/​i​d​/​4​9​1​3​8​4​3​/​I​n​t​e​r​r​i​s​k​-​h​o​l​t​-​G​e​n​e​r​a​l​i​-​M​a​k​l​e​r​v​e​r​t​r​i​e​b​s​c​h​e​f​-​i​n​-​d​e​n​-​V​o​r​s​t​a​nd/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 17.12.2024.

[2] Hil­mes, Chris­ti­an „Nach­fol­ger von Roman Thei­sen Flo­ri­an Sall­mann wird neu­er Chef bei Mak­ler­ver­si­che­rer Inter­risk“ auf „das​in​vest​ment​.com“ vom 11.03.2024. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.das​in​vest​ment​.com/​r​o​m​a​n​-​t​h​e​i​s​e​n​-​f​l​o​r​i​a​n​-​s​a​l​l​m​a​n​n​-​i​n​t​e​r​r​i​s​k​-​g​e​n​e​r​a​l​i​-​m​a​k​l​e​r​v​e​r​t​r​i​eb/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 17.12.2024.

[3] „Inter­Risk schnel­le Abwick­lung durch pau­scha­le Ver­si­che­rungs­sum­me“ auf „wohn​ge​baeu​de​ver​si​che​rung​.eu“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.wohn​ge​baeu​de​ver​si​che​rung​.eu/​I​n​t​e​r​r​i​s​k​-​W​o​h​n​g​e​b​a​e​u​d​e​v​e​r​s​i​c​h​e​r​u​n​g​-​27/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 17.12.2024.

[4] „Schwal­ben­ab­wehr in Fürth“ auf „schaed​lings​pro​fi​-fran​ken​.de“. Auf­zu­ru­fen unter schaed​lings​pro​fi​-fran​ken​.de, zuletzt auf­ge­ru­fen am 29.11.2024. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.schaed​lings​pro​fi​-fran​ken​.de/​s​t​a​n​d​o​r​t​e​/​k​a​m​m​e​r​j​a​e​g​e​r​-​f​u​e​r​t​h​/​s​c​h​w​a​l​b​e​n​n​est, zuletzt auf­ge­ru­fen am 29.11.2023.

[5] Sie­he https://​juris​.bun​des​ge​richts​hof​.de/​c​g​i​-​b​i​n​/​r​e​c​h​t​s​p​r​e​c​h​u​n​g​/​d​o​c​u​m​e​n​t​.​p​y​?​G​e​r​i​c​h​t​=​b​g​h​&​A​r​t​=​e​n​&​D​a​t​u​m​=​A​k​t​u​e​l​l​&​S​o​r​t​=​3​&​n​r​=​1​2​3​9​4​5​&​p​o​s​=​2​1​&​a​n​z​=​822, zuletzt auf­ge­ru­fen am 05.01.2021

[6] „Undich­te Fugen: Infor­ma­tio­nen zur Regu­lie­rung bei der Inter­Risk“ auf „inter​risk​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.inter​risk​.de/​d​e​/​l​a​n​d​i​n​g​p​a​g​e​s​/​w​o​h​n​g​e​b​a​e​u​d​e​/​f​u​g​e​n​.​php, zuletzt auf­ge­ru­fen am 17.12.2024.

[7] „Reso­lu­ti­on 2758 (2024) ver­ab­schie­det auf der 9782. Sit­zung des Sicher­heits­rats am 13. Novem­ber 2024“ auf „un​.org“ vom 13.11.2024. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.un​.org/​d​e​p​t​s​/​g​e​r​m​a​n​/​s​r​/​s​r​_​2​4​/​s​r​2​7​5​8​.​pdf, zuletzt auf­ge­ru­fen am 13.12.2024.

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