Im Jahre 2006 begann die VHV Allgemeine Versicherung AG damit, eine eigene Photovoltaikanlagenversicherung zu vermarkten. Seit April 2012 bietet das Unternehmen ihre Elektronik- und Ertragsausfallversicherung (Photovoltaikversicherung) auf Basis der ABE 2011 an. Das letzte Update der Bedingungen erfolgte im Jahre 2020. Dazu gehört die „Besondere Vereinbarung zur Elektronik- und Ertragsausfall-Versicherung von Photovoltaikanlagen (PVA)“ mit dem Bedingungsstand 10.2019. Ergänzt werden kann der Versicherungsschutz um die die „Besondere Vereinbarung zur Minderertragsversicherung von Photovoltaik-Dachanlagen bis 50 kWp“.
Das frühere Druckstück „Elektronik- und Ertragsausfall-Versicherung von Photovoltaik-Dachanlagen oder ‑Bodenflächenanlagen ab 50 kWp“ wird seit 2020 nicht mehr verwandt, vielmehr gelten seitdem die gleichen Bedingungen für Anlagen bis 50 kWp sowie für Anlagen ab 50 kWp.
Über den Tarifrechner des Unternehmens lassen sich nur Anlagen bis maximal 50 kWp berechnen. Für größere Anlagen ist eine individuelle Angebotserstellung durch den Versicherer erforderlich.
Bei Versicherungsbeginn sind über diesen Tarif nur Anlagen bis zu einem Alter von 10 Jahren versicherbar.
Entsprechend bietet die VHV also Versicherungsschutz
- für Anlagen bis 50 kWp (über den Tarifrechner)
bzw.
- für Anlagen ab 50 kWp (im Rahmen einer Direktionsanfrage).
Ertragsausfall ist pauschal mit einer Haftzeit von 6 Monaten bei 2 Tagen zeitlicher Selbstbeteiligung mitversichert.
Übersicht über die Inhalte der Analyse
1. Tarifliches
2. Ausgewählte Leistungen der Elektronik- und Ertragsausfallversicherung aus dem Hause VHV
3. Ausgewählte Einschränkungen der Elektronik- und Ertragsausfallversicherung aus dem Hause VHV
Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von maximal 10 kWp können bis zu einer Versicherungssumme 50.000 Euro versichert werden, Anlagen mit einer Leistung darüber, höchstens jedoch 50 kWp können bis maximal 250.000 Euro versichert werden.
Höherwertige Anlagen bedürfen einer Direktionsanfrage. Die Mindestversicherungssumme beträgt rechnerisch 1 Euro. Diese bezeichnet den Neuwert der zu versichernden Anlage (Listenpreis im Neuzustand) zzgl. der Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage).
Zu beachten ist, dass bei der Ermittlung der Versicherungssumme zwingend auch etwaige Eigenleistungen (eigene Arbeitsleistung sowie notwendige Kosten für Maschinen und Gerüste) zu berücksichtigen sind, so etwa Mehrkosten für selbst angeschaffte Hubarbeitsbühnen (Hubsteiger) oder Gerüstkonstruktionen. Eine besondere Bedeutung hat dies für den Fall, dass der Versicherungsnehmer im Leistungsfall krank ist oder gar im Rollstuhl sitzt.
Um gerade bei Eigenleistung die Einrede einer möglichen Unterversicherung zu verhindern, empfiehlt es sich, vor Antragsstellung ein Komplettangebot für die Photovoltaikanlage inklusive Montage von einem Installateur einzuholen. Die Differenz zwischen den nachgewiesenen Kosten der Selbstinstallation und den persönlich erbrachten Leistungen stellen dann den Umfang der in der Versicherungssumme zusätzlich zu berücksichtigenden Eigenleistungen dar.
Die VHV weist darauf hin, dass der Versicherungsnehmer im Schadenfall zwischen einer dann auch vergüteten Eigenleistung und der Beauftragung eines Fachbetriebes wählen könne.
Auch während der Vertragslaufzeit sollte die vereinbarte Versicherungssumme von Zeit zu Zeit überprüft werden. Je nach Marktwert der Anlage kann es dazu kommen, dass der zu versichernde Wert entweder steigt oder sinkt. Diese Marktwertentwicklung sollte unbedingt Berücksichtigung finden.
Für die Beantragung von Versicherungsschutz bei der VHV sind vielfältige Angaben erforderlich:
- Montageort (Wohnhaus, auch Nebengebäude; gewerbliches Gebäude; landwirtschaftliches Gebäude). Bei gewerblich oder landwirtschaftlich genutzten Gebäuden sind weitere Angaben zum Risiko erforderlich. Die abweichende Mitversicherung des Feuerrisikos auf landwirtschaftlich genutzten Objekten erfordert einen Zuschlag von 100 %.
- Art der Bedachung (Schräg- oder Flachdach. Handelt es sich um ein Flachdach sind Fragen zur Verbindung der Photovoltaikanlage mit dem tragenden Dach zu beantworten. Bei Montage auf einem Flachdach ohne feste Verankerung (z. B. Ballastierung) wird ein Zuschlag von 20 % erhoben.
- Jahr der Anlageninstallation
- Höhe der Anlagenleistung in kWp
- Wert der Photovoltaikanlage in Euro (Investitionssumme inkl. Montagekosten) inkl. Mehrwertsteuer bzw. ohne Mehrwertsteuer, falls Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist.
- Optionale Mitversicherung von Ertragsausfällen durch verminderte Sonneneinstrahlung. Hierfür wird ein Zuschlag von 10 % erhoben.
- Ist ein Solarstromspeicher vorhanden (bis 20 kWh bzw. mehr als 20 kWh? Ab 20 kWh ist eine Direktionsanfrage zwingend erforderlich)
Für spezielle Konstellationen (z. B. Aufdachanlage auf dem Satteldach eines Wohngebäudes, verbunden mit einer aufgeständerten Anlage auf der dazugehörigen Garage) empfiehlt sich eine individuelle Angebotserstellung durch den Versicherer.
Handelt es sich bei einer Anlage um eine solche auf einem Flachdach, so sind mit dem Gebäude verbundene bzw. mit Ballastgewichten fixierte Anlagen versicherbar. Anlagen mit einer sonstigen Verbindung (z. B. verklebte Folienmodule) sind nur im Rahmen einer Direktionsanfrage versicherbar.
Die Installation muss nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgt sein. Gemäß den FAQ des Versicherers sind auch in Eigenregie installierte Anlagen versicherbar:
„eine selbst montierte Anlage ist über die angebotenen Tarife der VHV versicherbar. Die Abnahme durch einen Fachbetrieb ist jedoch erforderlich.“[1]
Prototypen, Einzelanfertigungen oder Anlagen, die auf weichen Bedachungen (z. B. Holzschindeln, Schilf, Stroh) installiert wurden, können bei der VHV nicht versichert werden.
Mitversichert werden können nur netzgekoppelte Anlagen.
Folgende Photovoltaikanlagen sind anfragepflichtig:
- Freiflächenanlagen (z.B. Solar- oder Photovoltaikparks als Bodenanlagen)
- Mitversicherung des Feuerrisikos bei landwirtschaftlich genutzten Gebäuden
- Photovoltaikanlagen mit einem Solarstromspeicher über 20 kWh
- Photovoltaikanlagen mit einer Anlagenleistung über 50 kWp
- Photovoltaikanlagen mit einer Investitionssumme über 50.000 Euro
- Besondere Montageorte (z. B. Fassaden, Lärmschutzwände)
- Risiken mit zwei oder mehr Vorschäden in den letzten 5 Jahren vor Antragsstellung
- Anlagen mit einem Anlagenalter > 10 Jahren. Voraussetzung ist, dass die Anlage schadenfrei war.
- Betreiberhaftpflichtversicherung für Anlagen mit einer Investitionssumme über 5.000.000 Euro
Nur bei Absicherung von Anlagen ab 50 kWp sind weitere Punkte zu berücksichtigen:
- Aufgeständerte Anlagen (bei Verschraubung mit Stockschrauben versicherbar, falls quer zur Dachfläche aufgeständert erfolgt in der Regel eine Ablehnung. Ist eine Anlage lediglich mit Steinen beschwert, erfolgt nach Unternehmensangaben ein Zuschlag von 20 %)
- Anlagen auf feuergefährlichen Betrieben (z. B. Lack– /Farbengerstellung, Land- / Forstwirtschaft) sind nur ohne Einschluss des Feuerrisikos versicherbar, bei landwirtschaftlichen Gebäuden je nach Größe ggf. auch gar nicht.
- Nachgeführte Photovoltaikanlagen (diese sind in Deutschland sehr selten, sind meist Bodenanlagen und zählen bei der VHV als unerwünschtes Risiko)
- Risiken in der ZÜRS-Zone 4. Eine Prüfung erfolge nach Unternehmensangaben vor allem bei größeren Freiflächenanlagen. Hier ist eine Annahme tendenziell unwahrscheinlich.
Von einem anderen Versicherer abgelehnte Verträge sind grundsätzlich versicherbar, bedürfen jedoch einer Einzelfallprüfung. Einer Einzelfallanfrage bedürfen auch vom Vorversicherer gekündigte Verträge.
Folgende Risiken sind nicht versicherbar:
- Anlagen zur Eigenversorgung ohne Netzkopplung (so genannte „Inselanlagen“)
- Anlagen mit einem Alter von über 10 Jahren, die nicht schadenfrei sind.
- Bodenanlagen.
- Keine Versicherung von Risiken auf weicher Dachung (z. B. Holzschindeln, Schilf, Stroh).
Optional können folgende Leistungen in die Photovoltaikanlagenversicherung eingeschlossen werden:
- Montageversicherung für noch nicht montierte Teile der Anlage, die z. B. in einer Garage gelagert werden (500 Euro Selbstbeteiligung je Versicherungsfall, bei Diebstahl 25 % des Schadens, min. 500 Euro. Bei Montage in eigener Regie abweichend 1.000 Euro Selbstbeteiligung, bei Diebstahl 25 % des Schadens, min. 1.000 Euro. Mitversichert sind auf erstes Risiko jeweils 5.000 Euro für Schadensuchkosten, Aufräumungskosten sowie für Bergungskosten)
- Betreiber-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme wahlweise von 3 oder 5 Mio. Euro pauschal für Personen‑, Sach- und Vermögensschäden
- Minderertragsversicherung (ist der gemäß Ertragsgutachten prognostizierte Jahresenergieertrag der Photovoltaikanlage um mehr als 10 % unterschritten wird, der Minderertrag geleistet. Die Entschädigungsleistung ist auf 45 % des durchschnittlichen Ertrages der drei Vorjahre. Die Mitversicherung besteht nur für Anlagen bis 50 kWp.)
- GAP-Deckung (Zeitwerterstattung, max. Restschuld aus Kreditvertrag. Der Einschluss ist bei Anlagen bis 50 kWp kostenfrei, für größere Anlagen kann die Mitversicherung optional gegen Zuschlag eingeschlossen werden).
- Rechtsschutzversicherung Klassik-Garant, optional mit den Bausteinen EXKLUSIV, FLEXIBILIÄT, WOHNUNG / GRUNDSATÜCK bzw. SPEZIAL STRAFRECHT (als eigenständiger Vertrag mit unbegrenzter Deckungssumme für die Grunddeckung)
Zu beachten ist, dass auch bei Montage einer Photovoltaikanlage in Eigenleistung eine Anmeldung der Baumaßnahme sowie der Bauhelfer bei der zuständigen Berufsgenossenschaft erforderlich ist. Außerdem sollte im eigenen Interesse auf eine ausreichend hohe Bauherrenhaftpflicht geachtet werden.
Im Rahmen der Elektronik- und Ertragsausfallversicherung gilt eine Selbstbeteiligung von 150 Euro (Anlagen bis 10 kWp), 250 Euro (Anlagen über 10 kWp) bzw. 500 Euro (generell bei landwirtschaftlich genutzten Gebäuden).
Ein Bündelnachlass für weitere bei der VHV bestehende Verträge wird nicht gewährt.
Die Beitragszahlung erfolgt pauschal jährlich. Eine unterjährige Zahlweise ist demnach nicht möglich.
Für die Elektronik- und Ertragsausfallversicherung für Dachanlagen bis zu einer Anlagenleistung von maximal 50 kWp wird eine Mindestprämie von 58,00 Euro netto zzgl. 19 % Versicherungssteuer, also 69,02 Euro brutto erhoben. Die Montageversicherung kostet mindestens 100,00 Euro netto zzgl. 19 % Versicherungssteuer, d. h. 119,00 Euro brutto p. a.
Die Vertragslaufzeit für die Photovoltaikversicherung beträgt pauschal 1 Jahr. Hauptfälligkeit ist stets zum Zeitpunkt des entsprechend vereinbarten Datums. Entsprechend können Versicherungsjahr und Kalenderjahr voneinander abweichen. Die ordentliche Kündigung eines bestehenden Vertrages ist jeweils mit Frist von drei Monaten zum Ablauf möglich. Am vereinbarten Vertragsbeginn beginnt der Schutz um 00:00 Uhr (Montagsversicherung, Betreiber-Haftpflichtversicherung) bzw. 12:00 Uhr (Elektronik- und Ertragsausfallversicherung) des vereinbarten Datums.
Die mindestens einjährige Vertragslaufzeit gilt abweichend nicht für die Montageversicherung.
Ausgewählte Leistungen des Tarifs ABE 2011 aus dem Hause VHV
- Als Elektronikversicherung ist die Photovoltaikversicherung der VHV als Allgefahrendeckung konzipiert. Eine ausdrückliche Beweislastumkehr zu Gunsten des Versicherungsnehmers ist nicht vereinbart. Da es sich um eine Elektronikversicherung auf Basis der ABE handelt, ist eine solche vorauszusetzen.
- Keine ausdrückliche Verpflichtung zu einem Überspannungsschutz bzw. zur Errichtung einer Blitzschutzanlage, sofern dieser nicht gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben wurde. Sofern jedoch gesetzliche, behördliche oder individuell vereinbarter Sicherheitsvorschriften bzw. vertragliche Obliegenheiten vor oder nach dem Versicherungsfall bestehen, sind diese zwingend einzuhalten.
- Verzicht auf bedingungsseitig vorgeschriebenen Wartungsintervalle (z. B. eine jährliche Wartung der Photovoltaikanlage). Zu beachten sind jedoch
„die vom Photovoltaik-Anlagenhersteller vorgegebenen Vorschriften und Hinweise zur Installation, Wartung und Pflege der versicherten Anlage, des mitversicherten Zubehörs, wie auch für die vom Fachhandel installierten Blitzschutz- und Überspannungsschutzeinrichtungen. Abgeschlossene Wartungsverträge zwischen Versicherungsnehmer und Gerätehersteller bzw. Lieferant sind vertragsgemäß einzuhalten. Dies gilt u. a. auch für das Dach, auf dem die Anlage installiert ist; der Versicherungsnehmer hat das Dach stets im ordnungsgemäßen Zustand zu halten.“
- Verzicht auf spezielle Vorschriften zur konkreten Aufstellung bzw. Sicherung von Wechselrichtern.
- Vorsorgedeckung in Höhe von 20 % der zuletzt vereinbarten Versicherungssumme (max. 25.000 Euro) für alle während eines Versicherungsjahres vorgenommenen Anlagenerweiterungen. Entsprechende Risikoänderungen sind innerhalb von drei Monaten des jeweils neuen Versicherungsjahres anzuzeigen. In diesem Zusammenhang zu beachten ist, dass eine negative Marktwertentwicklung auch zu einer reduzierten Vorsorgedeckung führt. Hatte die versicherte Photovoltaikanlage bei Antragsstellung einen Marktwert von z. B. 10.000 Euro, beträgt die anfängliche Vorsorgedeckung entsprechend 2.000 Euro. Sinkt der Marktwert während der Vertragslaufzeit um 20 % auf 8.000 Euro, so sinkt auch die Vorsorgedeckung von 2.000 Euro auf nur noch 1.600 Euro.
- Versicherungsschutz auch für Anlagen, die ganz oder teilweise in Eigenregie des Versicherungsnehmers montiert wurden. Die Installation hat nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen und die PV-Anlage muss vor der Netzeinspeisung von einem Fachbetrieb (z.B. Elektro-Fachbetrieb) abgenommen werden.
- Mitversicherung von Trafos, im geschlossenen Tarif für Anlagen ab 50 kWp abweichend auch für Laderegler sowie Akkumulatoren (wieder aufladbaren Batterien bzw. Batteriespeichern).
- Mitversicherung von Einspeise- und Erzeugungszählern auch als Anlagekomponenten.
- Mitversicherung von Verkabelungen wie Gleichstromverkabelungen (Modul zum Wechselrichter) und Wechselstromverkabelungen (Wechselrichter zum privaten bzw. öffentlichen Stromnetz). Auch alle anderen technischen Anlagenbestandteile, die nicht ausdrücklich benannt sind (z. B. Bezugszähler, elektrische Leitungen als Globalstrahlungssensor zur Sonnen- und Lichtstärkenmessung), dürften unter den Versicherungsschutz fallen.
- Mitversicherung von Photovoltaikmodulen, anders als im geschlossenen Tarif für Anlagen ab 50 kWp nicht jedoch von Solarmodulen.
- Optionale Mitversicherung von Solarspeichern (Stromspeichern) bis 20 kWh. Bis zu dieser Höhe ist die Mitversicherung beitragsneutral. Leistungsstärkere Speicher sind nicht versicherbar.
- Mitversicherung von Modultragkonstruktionen.
- Mitversicherung von Montagesets (z. B. Anschluss‑, Befestigungs- und Verbindungssets).
- Ladestationen und Wallboxen (z. B. für Elektrofahrzeuge) zur Eigennutzung sind beitragsfrei mitversichert. Die Mitversicherung ergibt sich aus dem Antrag: „Ladestationen und Wallboxen zur Eigennutzung sowie Solarstromspeicher bis 20 kWh sind mitversichert.“
- Solarstromspeicher (Akkumulatoren) bis 20 kWh für den Betrieb an netzgekoppelten Photovoltaikanlagen sind beitragsfrei mitversichert. Bei Schäden an Solarstromspeichern wird die Entschädigung ab einem Gerätealter von zwei Jahren um jährlich 8 % gekürzt, jedoch insgesamt nicht mehr als um 80 % des Neuwertes der versicherten Sache am Schadentag.
- Subsidiäre Mitversicherung von Sachschäden durch Ausführungs‑, Konstruktions– oder Materialfehler durch Hersteller, Händler bzw. Werkunternehmer (Garantieschäden). Dies ergibt sich aus § 2 Nr. 1 b) ABE 2011 in Verbindung mit § 2 Nr. 4 i) ABE 2011.
- Mitversicherung von Schäden an der versicherten Anlage durch Tierverbiss. Aufgrund einer fehlenden Klarstellung besteht auch Versicherungsschutz für entsprechende Folgeschäden.
- Versicherungsschutz für Zaunbeschädigungen bei Freiflächenanlagen bis in Höhe von 30.000 Euro. Eine Entschädigung an der Zaunanlage wird geleistet, wenn diese in unmittelbaren Zusammenhang mit einem versicherten Sachschaden an der versicherten Freiflächenanlage steht. Die Mitversicherung definiert eine Kostenposition, nicht jedoch eine Erweiterung der versicherten Sachen.
- Mitversicherung von Schäden an der versicherten Anlage durch Erdbeben bis 25 % der Versicherungssumme, maximal bis 50.000 Euro.
- Im Rahmen der Allgefahrendeckung Versicherungsschutz für Schäden an der versicherten Anlage durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter, dabei keine ausdrückliche Klarstellung zur Mitversicherung von Schäden auch durch unsachgemäße Handhabung.
- Im Rahmen der Allgefahrendeckung Versicherungsschutz für Schäden an der versicherten Anlage durch Konstruktions‑, Material- oder Ausführungsfehler.
- Im Rahmen der Allgefahrendeckung Versicherungsschutz für Schäden an der versicherten Anlage durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Kurzschluss, Überstrom, Überspannung sowie durch Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion.
- Im Rahmen der Allgefahrendeckung Versicherungsschutz für Schäden an der versicherten Anlage durch den Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung.
- Im Rahmen der Allgefahrendeckung Versicherungsschutz für Schäden an der versicherten Anlage durch Wasser, Feuchtigkeit sowie Überschwemmung.
- Im Rahmen der Allgefahrendeckung Versicherungsschutz für Schäden an der versicherten Anlage durch Einbruchdiebstahl und Raub. Schäden durch Vandalismus (z. B. nach einem Einbruch) sind zwar nur im Zusammenhang mit Schäden an Röhren und Zwischenbildträgern ausdrücklich versichert, im Rahmen der Allgefahrendeckung aber auch ansonsten als mitversichert anzusehen. Hierzu äußert sich die VHV wie folgt:
„Für den Versicherungsnehmer ist wichtig, dass die Anlage auch gegen Schäden durch Diebstahl versichert ist. Nach meiner Kenntnis hatten wir bei der VHV in über 15 Jahren auch noch keinen Schadenfall durch Raub einer Photovoltaikanlage. Photovoltaikmodule in Form von Röhren hat es mal gegeben, diese konnten sich aber am Markt nicht durchsetzen. Vandalismus ist mitversichert.“
- Im Rahmen der Allgefahrendeckung besteht ausdrücklich Versicherungsschutz für Schäden an der versicherten Anlage durch Sturm, Frost sowie Eisgang und Schneedruck. Schäden durch Eisgang sind nur implizit mitversichert.
- Mitversichert ist das Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub.
- Mitversichert sind Schäden durch sonstigen Vorsatz Dritter.
- Mitversicherung von Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten einschließlich der Kosten für Dekontamination und Entsorgung von in Folge eines Versicherungsfalles dekontaminierten Erdreich. Die Mitversicherung besteht auf erstes Risiko bis in Höhe von 50.000 Euro.
- Mitversicherung von Bergungskosten. Die Mitversicherung besteht auf erstes Risiko bis in Höhe von 50.000 Euro.
- Mitversicherung von Bewegungs- und Schutzkosten auf erstes Risiko bis in Höhe von 50.000 Euro.
- Mitversicherung von Datenrettungskosten auf erstes Risiko, bis in Höhe von 30.000 Euro.
- Mitversicherung von Feuerlöschkosten auf erstes Risiko in Höhe von 30.000 Euro. Die Mitversicherung von Feuerlöschkosten schließt auch Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfestellung Verpflichteter mit ein. Entsprechend sind auch öffentliche Gebühren der Feuerwehren als mitversichert anzusehen.
- Mitversicherung von Luftfrachtkosten. Die Mitversicherung besteht auf erstes Risiko bis in Höhe von 50.000 Euro. Entsprechende Kosten übernimmt beispielsweise der Tarif Photovoltaikversicherung PREMIUM (Stand 01.2018) aus dem Hause Inter ausdrücklich bis in Höhe von 150.000 Euro.
Hinweis: Solche beispielhaften Informationen zum Leistungsumfang eines Wettbewerbers bedeuten nicht, dass dieser auch in allen anderen Punkten leistungsstärker sein muss oder dass es genau an dieser Stelle auf eine höhere Absicherungshöhe ankommen würde. Mithin dienen solche Verweise lediglich der Orientierung, was aktuell versicherbar ist. Welche Leistungen für den einzelnen Versicherungsnehmer relevant sind, kann nur individuell ermittelt werden; eine solche Tarifanalyse kann diese Leistung nicht erbringen.
- Mitversicherung der Mehrkosten für Preissteigerungen, die im Zuge der Wiederherstellung entstehen und deren Ursache in der Zeit zwischen Eintritt des Versicherungsfalles und der unverzüglichen Wiederherstellung liegt (z. B. aufgrund von Inflation oder Zusammenbruch bisheriger Lieferketten).
„Entschädigt werden auch kurzfristige Preissteigerungen zwischen Schadentag und Auslieferung bis zur Höhe von 20 % der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme.“
- Mitversicherung der Mehrkosten durch Technologiefortschritt:
„6.2 Technologiefortschritt
Sind für die versicherte Sache nach einem Schadenfall serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen, so leistet der Versicherer wie folgt: Ersetzt werden die vom Schaden betroffenen Anlagenteile durch Anlagenteile der aktuellen Nachfolgegeneration, mit identischen oder vergleichbaren Leistungs- und Produkteigenschaften, soweit diese wiederbeschafft wurden. Sonderanfertigungen werden bis 30 % über den Preis der Nachfolgegeneration reguliert. Anlagenteile, die nicht vom Schaden betroffen sind, aber dennoch aus welchen Gründen auch immer ausgetauscht werden müssen, sind nicht Gegenstand dieser Versicherung.
Abschnitt A § 7 Abs. 4 b) ABE 2011 gilt nicht.“
- Bei Photovoltaikanlagen bis einschließlich 50 kWp, die einen Teil der erzeugten Energie für den Eigenverbrauch liefern, leistet die VHV bis zu einer Jahreshöchstentschädigung von 500 Euro auf erstes Risiko auch Mehrkosten für den Bezug von Primärenergie (Fremdenergiebezug), die dadurch anfallen, dass anstelle der selbstgenutzten Energie zusätzliche Energie vom Netzbetreiber bezogen werden muss. Voraussetzung hierfür ist, dass die Kosten für diesen Fremdenergiebezug in unmittelbarem Zusammenhang mit einem versicherten Schaden stehen. Diese Leistung ist wichtig, da aktuell die ersten Photovoltaikanlagen aus der staatlichen Einspeisevergütung herausfallen. Entsprechend findet kein Ertragsausfall mehr statt; vielmehr muss externer Strom hinzugekauft werden.
- Übernahme von Schadenabwendungs- oder ‑minderungkosten.
- Übernahme der Kosten für Pflaster‑, Maurer- und Stemmarbeiten bis in Höhe von 50.000 Euro auf erstes Risiko.
- Mitversicherung schadenbedingter Arbeiten an Dächern und Fassaden bis in Höhe von 30.000 Euro auf erstes Risiko, die als Folge eines ersatzpflichtigen Schadens an der Photovoltaikanlage notwendig geworden sind.
- Übernahme von Schadenermittlungs- und Feststellungskosten (Schadensuchkosten) bis in Höhe von 30.000 Euro auf erstes Risiko.
- Im Rahmen der Aufwendungen zur Wiederherstellung einer versicherten Anlage nach einem Teilschaden werden auch Transportkosten einschließlich der Mehrkosten für Expressfrachten, nicht jedoch die Kosten für einen Werkstattaufenthalt, übernommen.
- Übernahme der Kosten für Gerüstgestellung bis in Höhe von 50.000 Euro auf erstes Risiko.
- Mitversichert sind die Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind, wenn der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren. Die Mitversicherung besteht bis in Höhe von 30.000 Euro.
- Bei Teilschäden Mitversicherung von Mehrkosten für Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags‑, Feiertags- und Nachtarbeiten.
- Anders als im geschlossenen Alttarif für Anlagen ab 50 kWp keine Einschränk8ungen für ausländische Photovoltaikanlagen. Da viele Anlagen aus Asien kommen, ist die fehlende Einschränkung zu begrüßen. So schrieb etwa der „Merkur“ am 02.03.2023, dass viele Solaranlagen aus dem Ausland importiert würden, davon im Jahre 2022 ganze 87 % aus China[2].
- Optionale kostenfreie Differenz-Entschädigung (GAP-Deckung) bei unterbliebenem Wiederaufbau der Photovoltaikanlage. Erstattet wird der Zeitwert der versicherten Anlage. Ist ein Wiederaufbau nicht möglich, so wird bei bestehendem Kreditvertrag mindestens die Restschuld aus dem Kreditvertrag, höchstens jedoch die ursprünglich vereinbarte Versicherungssumme erstattet. Über die Wohngebäudeversicherung lässt sich dieses Kostenrisiko nicht absichern. Bei Photovoltaikanlagen mit mehr als 50 kWp gilt die GAP Deckung nur dann als versichert, wenn sie gesondert vertraglich vereinbart wurde.
- Pauschaler Einschluss einer Ertragsausfallversicherung (Nutzungsausfall) mit einer Haftzeit von 6 Monaten und 2 Tagen zeitlicher Selbstbeteiligung (Anlagen bis 50 kWp) bzw. vereinbarte Haftzeit (Anlagen ab 50 kWp):
„Es wird eine Jahresertragsausfall-Versicherungssumme gebildet aus der gemessenen bzw. geschätzten Stromerzeugung im Jahr (kWh) je kWp, multipliziert mit dem Vergütungssatz z. B. des „Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG)“ entsprechend der jeweiligen Anlagenleistung und Montageart. Sollte die vorvertragliche Bildung der Jahresertragsausfall-Versicherungssumme nicht möglich sein, so wird sie im Versicherungsfall ermittelt.“
Bei Anlagen bis 50 kWp beträgt die Erstattung 2 € / kWp, bei Anlagen ab 50 kWp wird der vergütete Tagessatz (bezogen auf die Jahresertragsausfall-Versicherungssumme) in den Monaten Oktober bis März mit dem Faktor 0,5 multipliziert, in den Monaten April bis Mai sowie September mit 1,3 sowie in den Monaten Juni bis August mit dem Faktor 1,7.
Nur für Anlagen größer 50 kWp besteht eine ausdrückliche Regelung für Teilschäden. Hier
„wird der nicht erlöste Ertrag aus dem Verhältnis des beschädigten zum unbeschädigten Anlagenteil ermittelt. Grundlage hierfür sind die Abrechnungsunterlagen des Netzbetreibers.“
Nicht klargestellt ist, was für sonstige Anlagen gilt. Was ist, wenn nur Teile der Anlage aufgrund eines solchen Schadenfalles technisch nicht verfügbar sind? Ist die Entschädigung je kWp dann auf die installierte Leistung der vom Schadenfall betroffenen Anlagenteile begrenzt?
- Keine bedingungsgemäß ausdrückliche Verpflichtung, bei Erkennen etwaiger Unregelmäßigkeiten (z. B. ein auffälliger Leistungsverlust) oder bei Defekt der Anlage innerhalb einer gewissen Frist eine Überprüfung sowie gegebenenfalls Reparaturmaßnahmen einzuleiten. Da ein abweichendes Handeln im Zweifelsfall als grob fahrlässig angesehen werden könnte, sollte jeder Versicherungsnehmer im eigenen Interesse entsprechend handeln.
- Keine Pflicht mindestens täglich / monatlich eine Sicherung der Daten und Programme vorzunehmen (d. h. Duplikate sind anzufertigen), wobei die Sicherungsdatenträger getrennt aufbewahrt oder betrieben werden müssen, damit sie nicht von demselben Schadenereignis betroffen werden können (z. B. Off-LineSicherung).
- Der Versicherungsnehmer darf etwaige Reparaturen an der versicherten Anlage ohne vorherige Reparaturfreigabe durch den Versicherer vornehmen lassen, sofern die Schadenhöhe 5.000 Euro nicht übersteigt:
„Die beschädigten Teile und/oder die zur Dokumentation angefertigten Fotos sind dem Versicherer auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.“
Im Unterschied zum Tarif Esa ABPV 2021 (Fassung April 2021) der Allianz wird hier nicht klargestellt, dass der Verzicht auf eine vorherige Reparaturfreigabe nicht bedeutet, dass damit der Eintritt des Versicherungsfalles als solcher anerkannt wurde.
- Neuwertentschädigung im Fall eines Totalschadens. Abgezogen wird der Wert des Altmaterials. Im Rahmen der PVA gilt abweichend:
„Wechselrichter, Umspannwerke und Leistungstransformatoren
a) Bei Schäden an Wechselrichtern ab einem Gerätealter von fünf Jahren wird die Entschädigung nach Abschnitt A § 7 ABE 2011 abweichend um jährlich 10 % gekürzt, jedoch insgesamt nicht mehr als um 70 % des Neuwertes der versicherten Sache am Schadentag.
b) Bei Schäden an Umspannwerken oder Leistungstransformatoren ab einem Gerätealter von fünf Jahren wird die Entschädigung nach Abschnitt A § 7 ABE 2011 abweichend um jährlich 5 % gekürzt, jedoch insgesamt nicht mehr als um 70 % des Neuwertes der versicherten Sache am Schadentag.
Maßgeblich für die Abrechnung ist für das Gerätealter und Schadenereignis das jeweilige Kalenderjahr. Sonstige Materialkosten, Fahrt- und Montagekosten werden nach Abschnitt A § 7 ABE 2011 ersetzt.“
Ausgewählte Einschränkungen des Tarifs ABE 2021 aus dem Hause VHV
- Keine bedingungsseitige Garantie hinsichtlich der unverbindlichen Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV-Garantie) zum jeweils aktuellen Stand. Aktuell sind dies die ABE 2020 mit Stand 01.12.2022 sowie die dazugehörigen Klauseln. Eine solche Garantie bietet z. B. die Waldenburger Versicherung mit ihrem Tarif ABE 2022 (Stand 01.07.2022).
- Keine bedingungsseitige Garantie, dass nicht zum Nachteil der versicherten Person von den unverbindlichen Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse (Arbeitskreis-Garantie) zum jeweils aktuellen Stand abgewichen wird. Aktuell ist dies die „Risikoanalyse Erneuerbare Energien für private Haushalte“ mit Stand 10.10.2022. Eine solche Garantie bietet z. B. die Waldenburger Versicherung mit ihrem Tarif ABE 2022 (Stand 01.07.2022).
- Keine Innovationsklausel (Leistungs-Update-Garantie) für prämienneutrale Leistungsverbesserungen während der Vertragslaufzeit. Eine solche Garantie wird von diversen Versicherern in unterschiedlichem Umfang angeboten.
- Keine Besitzstandsgarantie (Vorversicherergarantie). Eine solche bietet z. B. der Tarif Photovoltaik exklusiv auf Basis der ABE 2008 aus dem Hause Photovoltaik 24 (Stand 07.2019).
- Keine Best-Leistungs-Garantie für Leistungen eines anderen, zum Schadenzeitpunkt verkaufsoffenen Versicherers.
- Keine Versehensklausel bei einfachen fahrlässig begangenen Obliegenheitsverletzungen.
- Keine Konditions- und / oder Summendifferenzdeckung.
- Kein Verzicht auf Einrede einer möglichen Vorvertraglichkeit, wenn bei gedehnten Versicherungsfällen Unklarheit über den Zeitpunkt eines konkreten Schadens besteht.
- Kein Regressverzicht gegenüber Mitarbeitern sowie gegen anderweitig berechtigte Benutzer der versicherten Sache. Gleiches gilt für Repräsentanten des Versicherungsnehmers oder wenn der Verursacher einen Schaden vorsätzlich bzw. grob fahrlässig herbeigeführt hat.
- Kein Verzicht auf Kürzung der Leistung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles.
- Kein Verzicht auf Kürzung der Leistung wegen grob fahrlässiger Verletzung von gesetzlichen oder behördlichen Sicherheitsvorschriften.
- Kein Verzicht auf Kürzung der Leistung bei grob fahrlässiger Verletzung vertraglich vereinbarter, gesetzlicher oder behördlicher Sicherheitsvorschriften bzw. Obliegenheiten. Einen zumindest teilweisen Verzicht bietet z. B. der Tarif allsafe solar von Konzept & Marketing (Stand 06.2020).
- Kein Unterversicherungsverzicht, falls sich der versicherte Wert der Anlage im Schadenfall als geringer als der tatsächliche Wert herausstellen sollte. Eine besondere Brisanz hat die fehlende Klausel für den Fall, dass die Anlage zum Schadenzeitpunkt aufgrund der Marktwertentwicklung einen höheren Wert als bei Antragstellung haben sollte. Abweichend hierzu besteht ein entsprechender Verzicht z. B. im Tarif Photovoltaikversicherung PREMIUM (Stand 01.2018) aus dem Hause Inter auch dann, wenn die dem Versicherer versehentlich falsch angezeigten Investitionskosten tatsächlich um nicht mehr als 30 % von den tatsächlichen Kosten abweichen.
- Keine Baudeckung (vorzeitiger Deckungsbeginn) für die Zeit zwischen der Abladung der versicherten Sachen am Versicherungsort und dem Zeitpunkt der eigentlichen Inbetriebnahme der Anlage. Abweichend besteht etwa im Tarif Photovoltaikversicherung PREMIUM (Stand 01.2018) aus dem Hause Inter Versicherungsschutz nach dem vollständigen Entladen der versicherten Sachen, während der Bauphase und bis zu zwei Monate darüber hinaus (siehe dort Ziffer 3.1 b).
- Keine bedingungsseitige Bestimmung, wonach die im Versicherungsschein benannte Anlage als einheitliche Sache gilt (siehe § 7 Nr. 1 ABE 2011). Dies kann z. B. Relevanz haben, wenn ein Teil bei einem Schaden beschädigt wird, dieses Teil jedoch nicht für sich repariert werden kann, sondern nur, in dem auch unbeschädigte Teile mit ausgetauscht werden. Diese Leistung versichert z. B. der Tarif Helvetia Business Photovoltaikversicherung (Stand 04.2020) aus dem Hause VEMA.
- Keine Mitversicherung noch nicht betriebsfertiger Photovoltaikanlagen einschließlich des damit verbundenen Lagerrisikos am Versicherungsort. Diese Leistung erbringt z. B. der Tarif Helvetia Business Photovoltaikversicherung (Stand 04.2020) aus dem Hause VEMA.
- Keine Mitversicherung von Hausverteilerkästen. Abweichend waren diese im mittlerweile geschlossenen Tarif für Anlagen ab 50 kWp mitversichert, dies dort allerdings nur in Verbindung mit einem Schaden an der versicherten Photovoltaikanlage selbst.
- Anders als im geschlossenen Tarif für Anlagen ab 50 kWp keine Mitversicherung von Überspannungsschutzeinrichtungen (Blitzschutz). Im aktuellen Tarif besteht eine solche Mitversicherung höchstens implizit unter Verweis auf Ziffer 12.1 der PVA.
- Inwiefern die Fundamente (z. B. von Freiflächenanlagen) mitversichert sind, ist bedingungsseitig nicht klargestellt. Hierbei gilt: sind solche Fundamente dazu erforderlich, um eine versicherte Anlage gemäß geltender Bauvorschriften zu errichten, so zählen diese zu den versicherten Sachen. Wenn in diesem Zusammenhang von Fundamenten gesprochen wird, so kann dies im Einzelfall auch Erdanker / Bodenanker bezeichnen, mit denen eine Anlage an ein Gebäude angebaut wird. Zu beachten ist, dass Photovoltaikanlagen teilweise auf bereits bestehenden Betonfundamenten (z. B. einer Schießanlage) installiert werden. In diesem Fall sollte vom Versicherer ein Angebot angefordert werden, wonach auch die Kosten für die Wiederherstellung der Fundamente übernommen werden, für die dem Versicherungsnehmer im Vorfeld keine eigenen Kosten entstanden sind.
- Keine Klarstellung hinsichtlich einer möglichen Mitversicherung von Generatoranschlusskästen.
- Keine bedingungsseitige Klarstellung, inwiefern mobile Peripherie- und Überwachungskomponenten für den Betrieb oder die Überwachung der versicherten Photovoltaikanlage unter den Versicherungsschutz fallen. In dem mittlerweile geschlossenen Tarif für Anlagen ab 50 kWp galten „sonstige Peripheriegeräte sowie die erforderlichen Installations- und Montagekosten, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt“ noch ausdrücklich als versichert. Eine Mitversicherung im aktuellen Tarif ist als Gesamtheit der Anlage implizit anzunehmen. Eine Klarstellung bleibt angeraten.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von Akkumulatoren, ausgenommen Solarspeichern. Abweichend sind diese im geschlossenen Tarif für Anlagen ab 50 kWp ausdrücklich zum Neuwert versichert gewesen.
- Keine Klarstellung hinsichtlich einer möglichen Mitversicherung der Fundamente von Freiflächenanlagen.
- Keine Mitversicherung von Wärmepumpenanlagen einschließlich deren Wärmepumpeneinheit, Behältern, Pumpen, Wärmetauschern, Mess‑, Regel sowie Steuertechnik. Im Rahmen der Wohngebäudeversicherung der VHV sind solche Anlagen nur gegen die Grundgefahren Feuer, Leitungswasser, Sturm / Hagel sowie optional erweiterte Elementargefahren. Seit dem 07.07.2023 besteht im Rahmen der Wohngebäudeversicherung Versicherungsschutz für den einfachen Diebstahl fest eingebauter Wärmepumpen bis in Höhe von 35.000 Euro[3].
- Keine Mitversicherung von Solarthermieanlagen einschließlich deren Kollektoren, den unmittelbaren Tragkonstruktionen, Behältern, Pumpen, Wärmetauschern, Mess‑, Regel- und Steuertechnik.
- Keine Mitversicherung von Wechseldatenträgern. Hier besteht ein entsprechender Versicherungsschutz z. B. im Tarif Premium auf Basis der ABE 2011 aus dem Hause Inter (Stand 02.2018).
- Keine Mitversicherung von Roh,- Hilfs- und Betriebsstoffen, Kraft- und Brennstoffen, Vor, – Zwischen- und Fertigprodukte, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln sowie Werkzeugen aller Art.
- Nicht versichert sind sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen. Hier besteht z. B. abweichend ein entsprechender Versicherungsschutz im Tarif Helvetia Business Photovoltaikversicherung (Stand 04.2020) aus dem Hause VEMA.
- Nicht versichert sind Schäden an Ersatzteilen (Reserveteilen) zu den versicherten Anlagen.
- Keine Mitversicherung von Laderegelern und Akkumulatoren (wieder aufladbaren Batterien bzw. Batteriespeichern), ausgenommen Solarspeichern (Stromspeichern) bis 20 kWp.
- Keine Mitversicherung von Solarmodulen. Abweichend waren diese im geschlossenen Tarif für Anlagen ab 50 kWp mitversichert.
- Keine Mitversicherung von Einfriedungen (z. B. Umzäunungen) von Photovoltaikanlagen. Entsprechende Kosten für Zaunbeschädigungen bei Freiflächenanlagen sind wie oben beschrieben mitversichert.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von Daten (z. B. Stamm- und Bewegungsdaten aus Dateien, Datenbanken) sowie Datenträgern, auf denen die versicherten Daten gespeichert sind, sofern diese Datenträger vom Benutzer auswechselbar sind (z. B. Magnetwechselplatten, Disketten). Abschnitt A § 6 Nr. 2 ABE 2011 regelt die Kosten für die Wiederherstellung von Daten. Gemäß § 6 Nr. 2 b) können gemäß besonderer Vereinbarung auch „andere Daten“ versichert werden, was sich aber wohl auf die konkrete Kostenposition beziehen soll.
- Keine Mitversicherung von eigenen oder fremden Sachen im Gefahrenbereich der versicherten Photovoltaikanlage, die infolge ein eines entschädigungspflichtigen Schadens an der Anlage beschädigt oder zerstört werden.
- Kein Versicherungsschutz für Bruchschäden an der transparenten Oberfläche eines transparenten Photovoltaikmoduls, wenn der Versicherungsnehmer keine äußere Einwirkung nachweisen kann (z. B. Schäden durch Alterung, Verschleiß oder Hotspots). Diese Leistung erbringt beispielsweise der Tarif Premium aus dem Hause Inter (Stand 02.2018). Geschieht der Bruchschaden durch äußere Einwirkung (z. B. Hagelschlag), so ist dieser auch bei der VHV versichert.
- Bei versicherten Schäden an Wechselrichtern mit einem Alter von mehr als 5 Jahren, wird im Schadenfall ein Abzug neu für alt vorgenommen. Der Abzug beträgt 10 % pro Jahr ab Inbetriebnahme des Wechselrichters, höchstens jedoch 70 % des Neuwerts der versicherten Sachen am Schadentag.
- Kein Verzicht auf Restwertanrechnung (Altmaterial) im Versicherungsfall. Eine solche Mitversicherung bieten beispielsweise der Tarif Photovoltaikversicherung PREMIUM (Stand 01.2018) aus dem Hause Inter oder die R+V‑EnergiePolice Premium aus dem Hause Condor (Stand 07.2021).
- Keine Mitversicherung von Schäden an der versicherten Anlage durch innere Unruhen. Beispielsweise im Tarif Photovoltaikversicherung PREMIUM (Stand 01.2018) aus dem Hause Inter besteht die Mitversicherung für solche Schäden ohne Sublimit.
- Keine Mitversicherung innerer Betriebsschäden. Dazu gehören u. a. Schäden durch Mangel von Öl, Wasser oder Schmiermitteln oder auch das Versagen von Mess‑, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen. Eine entsprechende Mitversicherung bietet z. B. die Inter mit ihrem Tarif Photovoltaikversicherung PREMIUM (Stand 01.01.2018).
- Keine Nutzungsausfallentschädigung für innere Betriebsschäden.
- Keine Mitversicherung von Ertragsausfallschäden, die durch einen Sachschaden am Leitungsnetz, Transformator oder sonstigen Einrichtungen, die der Stromabnahme dienen, hervorgerufen worden sind und für die der Versicherungsnehmer nicht die Gefahrtragung hat, auch ohne, dass es zu einem Sachschaden an der versicherten Photovoltaikanlage gekommen ist. Diese Leistung erbringt beispielsweise der Tarif INTER Photovoltaikversicherung ROSA PREMIUM Spezialkonzept für PV-Anlagen bis 1.000.000 EUR (Stand 08.2018) der Rosa Versicherung.
- Keine Klarstellung hinsichtlich einer Mitversicherung von Schäden durch Über- oder Unterdruck. Im Rahmen der Allgefahrendeckung sind solche Schäden mitversichert.
- Keine Mitversicherung von Rückwirkungsschäden durch fehlende Einspeisemöglichkeit des Stromabnehmers. Diese Leistung erbringt beispielsweise der Tarif INTER Photovoltaikversicherung ROSA PREMIUM Spezialkonzept für PV-Anlagen bis 1.000.000 EUR (Stand 08.2018) der Rosa Versicherung.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von Begehungsschäden (Bruchschäden an Modulen durch Reinigungsarbeiten, insbesondere Beseitigung von Schnee und Laub). Dies gilt unabhängig davon, ob eine geeignete konstruktive Vorrichtung zur Begehung von Dächern vorhanden ist. In der Praxis sind viele Photovoltaikanlagen so gebaut, dass es an Stegen fehlt, die eine Reparatur ohne Betretung der Anlage ermöglichen. Ein Ausschluss für solche Schäden ist bedingungsseitig nicht vorhanden.
- Schäden an elektronischen Bauelementen sind nur versichert, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet.
- Keine Klarstellung zur Mitversicherung Schäden durch Verfügungen von hoher Hand. Im Rahmen der Allgefahrendeckung ist hier eine Mitversicherung anzunehmen.
- Keine Mitversicherung von Schäden durch Terrorakte.
- Keine Mitversicherung von Schäden durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung. Für Folgeschäden an anderen technischen Austauscheinheiten von versicherten Sachen wird jedoch Entschädigung geleistet, soweit diese nicht auch ihrerseits bereits erneuerungsbedürftig waren.
- Keine Klarstellung hinsichtlich Schäden durch den übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen. Ein Ausschluss im Rahmen der Allgefahrendeckung ist nicht erkennbar.
- Keine Klarstellung, inwiefern Veränderungen an Photovoltaikmodulen durch Mikrorisse an bzw. in Zellen ohne Schädigung des Deckglases mitversichert sind.
- Keine Klarstellung, inwiefern Veränderungen an Photovoltaikanlagen durch Delamination (allmähliches Ablösen einzelner Schichten des Photovoltaikmoduls) oder Schneckenspuren (dunkle Verfärbungen auf den Solarzellen eines Solarmoduls), jeweils gleich aus welcher Ursache, mitversichert sind. In der Regel handelt es sich bei solchen Schäden um Alterungs- oder Verschleißerscheinungen, die nach Abschnitt A § 4 g) ausgeschlossen sind.
- Keine Klarstellung, inwiefern Veränderungen an Photovoltaikanlagen durch Hotspots (Überhitzung einzelner Module z. B. durch Haarrisse oder ungleichen Lichteinfall), gleich aus welcher Ursache, mitversichert sind. Eine solche Mitversicherung bieten beispielsweise der Tarif Photovoltaikversicherung PREMIUM (Stand 01.2018) aus dem Hause Inter.
- Keine Klarstellung, inwiefern Veränderungen an Photovoltaikmodulen durch potentialinduzierte Degradation (PID) mitversichert sind. In der Regel bezieht sich dies auf Alterungserscheinungen, so dass hier der Ausschluss nach Ziffer A 1.2.6 e) greift.
- Keine Übernahme von Kosten für die Zuwegung (Erstellung von Behelfsstraßen, Hilfsstraßen und ‑wegen). Entsprechende Kosten übernimmt beispielsweise der Tarif allsafe solar von Konzept & Marketing (Stand 06.2020) bis in Höhe von 50.000 Euro.
- Keine Übernahme der Kosten für die Bereitstellung von Arbeitsbühnen. Eine solche Mitversicherung bietet beispielsweise der Tarif Photovoltaikversicherung PREMIUM (Stand 01.2018) aus dem Hause Inter.
- Keine Mitversicherung von Mehrkosten für den Zukauf von Wärme oder Strom infolge von Schäden an Wärmepumpen, Solarthermieanlagen sowie Solarladestationen.
- Keine Übernahme der Kosten für provisorische Maßnahmen (Aufstellung eines Provisoriums) nach einem versicherten Schaden.
- Keine Übernahme von Rückbaukosten nach einem Totalschaden, wenn auf den Wiederaufbau der versicherten Anlagen verzichtet wird.
- Keine Mitversicherung von Aufwendungen, die dazu erforderlich sind, dass die Anlage die gleichen Erträge wie vor Eintritt des Schadens erwirtschaftet. Diese Leistung erbringt z. B. der Tarif Helvetia Business Photovoltaikversicherung (Stand 04.2020) aus dem Hause VEMA.
- Keine bedingungsgemäße Übernahme der Wiederbeschaffungs- bzw. Neuprogrammierungskosten von sonstigen Daten und Programen inklusive der Datenträger, sofern sie im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage stehen. Diese Leistung versichert z. B. der Tarif Helvetia Business Photovoltaikversicherung (Stand 04.2020) aus dem Hause VEMA.
- Im Rahmen der Bewegungs- und Schutzkosten Mitversicherung von De- und Remontagekosten aufgrund von Gebäudebeschädigungen, dies auch, wenn es zu keinem Schaden an der Anlage selbst gekommen ist. Versicherungsschutz besteht bis in Höhe von 30.000 Euro auf erstes Risiko. Hierfür besteht Versicherungsschutz nur für Schäden durch Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, Leitungswasser, Sturm ab Windstärke 8 oder Hagel, nicht jedoch für sonstige Naturgefahren oder unbenannte Gefahren.
- Nicht versichert sind die Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von Gewässern sowie die Kosten für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers oder der Natur sowie von Emissionen in der Luft.
- Keine Mitversicherung der Kosten für Erdarbeiten.
- Keine bedingungsseitige Übernahme der auf den Versicherungsnehmer entfallenen Kosten des Sachverständigenverfahrens (Sachverständigenkosten).
- Keine Mitversicherung unbenannter Kosten.
- Keine Mitversicherung des Werkstattrisikos, d. h. subsidiärer Versicherungsschutz für reparaturbedürftige Teile der versicherten Anlage auf dem Hin- und Rücktransport zu einer Werkstatt.
- Keine Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Kurzarbeit.
- Kein pauschales Anrecht auf Beitragsminderung bei unveränderter Tariffortführung, wenn der Versicherer seine Tarifprämie reduziert.
- Keine automatische Anpassung von Versicherungssumme und Versicherungsbeitrag. Aufgrund der Marktwertentwicklung (siehe am Anfang dieses Textes) ist eine regelmäßige, aktive Anpassung der Versicherungssumme erforderlich, um im Schadenzeitpunkt die mögliche Einrede einer Unterversicherung zu vermeiden.
- Keine Neuwertentschädigung für nach einem Schadenfall serienmäßig nicht mehr hergestellte Ersatzteile (siehe § 7 Nr. 4 ABE 2011). Es gilt:
„4. Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert
Abweichend von Abs. 2 und 3 ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles begrenzt, wenn
a) die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaffung (Totalschaden) unterbleibt oder
b) für die versicherte Sache serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen sind.
Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt, nur, soweit und sobald er innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung zur Wiederherstellung der beschädigten oder Wiederbeschaffung der zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen verwenden wird.“
Weshalb eine eigenständige Photovoltaikanlagenversicherung sinnvoll sein kann
Oft wird Versicherungsschutz für Photovoltaikanlagen im Rahmen einer Wohngebäudeversicherung abgesichert. Vorteile einer eigenständigen Versicherung für PV-Anlagen seien hier beispielhaft aufgezählt:
- Photovoltaikanlagenversicherung sind meist auf Basis der ABE als Allgefahrendeckung mit Beweislastumkehr zu Gunsten des Versicherungsnehmers konzipiert. Der Versicherer hat also nachzuweisen, dass ein gemeldeter Schaden nicht unter den Versicherungsschutz fällt.
- Die Wohngebäudeversicherung kennt keine GAP-Deckung. Da viele PV-Anlagen geleast oder finanziert sind, kann eine ggf. bestehende Restschuld gegenüber dem Kreditgeber zu einer Versicherungslücke führen.
- Manche Versicherer bieten im Rahmen ihrer ABE Versicherungsschutz auch für innere Betriebsschäden. Für den Kunden positiv ist, dass dadurch vielfältige Schäden mitversichert sind, die an sich als Schaden an versicherten Sachen durch Alterung oder Verschleiß ausgeschlossen sein müssten. Im Einzelfall kann dies Versicherte dazu veranlassen, jeden noch so geringen Schaden über die Versicherung zu regulieren mit negativen Auswirkungen auf das Prämienniveau und ggf. auch auf den Fortbestand der Photovoltaikanlagenversicherung. Die VHV bietet keine entsprechende Mitversicherung.
- Ersatz eines ersatzpflichtigen Sachschadens an der Photovoltaikanlage (Nutzungsausfallversicherung), der dadurch entsteht, dass keine elektrische Arbeit in das Netz des Versorgers eingespeist werden kann oder elektrische Arbeit aus dem Netz des Versorgers entnommen werden muss. Die Entschädigung ist auf die vereinbarte Höhe pro Tag des Nutzungsausfalls begrenzt. Maximal wird eine Leistung für einen Zeitraum von 6 Monaten erbrach.
- Minderertragsversicherung, wenn bei Ausfall der Photovoltaikanlage Strom vom Netzbetreiber eingekauft werden muss (Primärstrombezug). Bei der VHV ist diese Leistung nur im Tarif für Anlagen bis 50 kWp versichert.
- Nicht in allen Wohngebäudepolicen sind Aufräum- und Entsorgungskosten auf dem eigenen Grundstück in ausreichender Höhe versichert.
- Mitunter befinden sich Wohngebäude und Photovoltaikanlage in unterschiedlichem Besitz, so dass eine gemeinsame Versicherung allein über die Gebäudeversicherung ausgeschlossen ist.
- Möglicher Verzicht auf Schadenbelastung der Wohngebäudeversicherung.
- Mögliche Mitversicherung einer Photovoltaikanlage, die sich abweichend zur Wohngebäudeversicherung im Besitz einer anderen Person oder einer Wohnungseigentümergemeinschaft befindet (abweichende Eigentumsverhältnisse).
Unbedingt zu beachten ist, dass der jeweilige Wohngebäudeversicherer darüber zu informieren ist, wenn auf dem Dach oder an der Fassade des Gebäudes eine Photovoltaikanlage angebracht wird (Bauphase) bzw. bereits angebracht wurde. Diese Anzeige der Anlage beim Gebäudeversicherer ist auch dann wichtig, wenn die Photovoltaikanlage tatsächlich eigenständig versichert werden soll.
Entsteht durch Schneelast oder Sturm / Hagel ein Schaden an der Unterkonstruktion einer Photovoltaikanlage oder an der Anlage selbst, kann dies zu Folgeschäden am Wohngebäude führen. Diese Schäden am Gebäude sind Elementarfolgeschäden, die im Fall von Schneelast eine entsprechende Mitversicherung erweiterter Naturgefahren im Rahmen der Wohngebäudeversicherung voraussetzen. Regelmäßig sind solche Schäden nicht durch die Anlage, so sondern durch das Elementarereignis geschehen, so dass die Photovoltaikanalagenversicherung nur Schäden an der Anlage selbst übernimmt. Bei Schäden durch z. B. Brand oder Sturm / Hagel kann es zu Schäden an dem Gebäude kommen, auf bzw. an dem eine versicherte Anlage installiert wurde, ohne dass die Anlage selbst betroffen wurde. In so einem Fall sollten im Rahmen der Photovoltaikanlagenversicherung auch die Kosten für eine Remontage und anschließende Neumontage der Photovoltaikanlage eingeschlossen sein.
Bei Schäden durch Sturm oder Schneelast an einer Photovoltaikanlage und als Folgeschaden am Wohngebäude fehlt es regelmäßig an einem Verschulden des Anlagenbesitzers. Wurde die Anlage auf der gepachteten Dachfläche eines Dritten installiert, trägt also im Zweifel auch der Vermieter ein Risiko (z. B. Schäden durch Nutzungsausfall von Mietern, wofür in der Wohngebäudeversicherung auch Mietausfall versichert sein sollte).
Hinweis: die VHV hat einige Anmerkungen zur Tarifanalyse gemacht, nicht jedoch jede einzelne Leistungsaussage überprüft.
„Es gelten für unseren Tarif VHV Solarprotect die Bestimmungen und Bedingungen der VHV Allgemeine Versicherung. Die Aussagen in Ihrer Analyse sind für uns nicht verbindlich.“
Obwohl diese Analyse mit großer Sorgfalt durchgeführt wurde, lassen sich etwaige Fehler nicht ausschließen. Sollten Ihnen als Leser Punkte auffallen, die zu verbessern wären, freue ich mich über einen entsprechenden Hinweis.
[1] „SOLARPROTECT. FRAGEN UND ANTWORTEN“ (Druckstück 420.0031.11 Stand 05.2020), S. 1
[2] „China dominiert Import von Photovoltaikanlagen“ auf „merkur.de“ vom 02.03.2023 um 06:12 Uhr. Aufzurufen unter https://www.merkur.de/wirtschaft/china-dominiert-import-von-photovoltaikanlagen-zr-92116036.html, zuletzt aufgerufen am 03.08.2023.
[3] Siehe „WOHNGEBÄUDEVERSICHERUNG. LEISTUNGSERWEITERUNGEN WÄRMEPUMPEN UND LADESTATIONEN“ auf „vhv.de“. Aufzurufen unter https://www.vhv.de/ds/660.0005.116.pdf, zuletzt aufgerufen am 07.08.2023.