Zum 01.10.2020 hat die VHV ihren neuen Kfz-Tarif eingeführt. Das Tarifniveau gilt gleichbleibend sowohl für das unterjährige Geschäft als auch für das Geschäft zum 01.01.2021. Inhaltlich hat sich gegenüber dem Vorjahr nur wenig getan. Neu ist unter anderem die Möglichkeit, einen Fahrerschutz nun auch für Motorräder einzuschließen. Neben dem Fahrerschutz ist es nun auch möglich den Exklusiv-Baustein inkl. Bekleidungsschutz für Kräder abzuschließen.
Der Grundtarif Klassik-Garant kann weiterhin durch den Baustein Exklusiv, Rabattschutz, Fahrerschutz, Auslandsschutz, Verkehrsrechtsschutz, PLUS-Schutzbrief, eine GAP-Deckung oder eine Insassenunfallversicherung ergänzt werden. Bei gewählter Kaskodeckung kann auch eine Werkstattbindung zur Prämienreduzierung gewählt werden.
Der Tarif zeichnet sich weiterhin durch ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis aus.
Ausgewählte Vorteile
- Leistungs-Update-Garantie (Innovationsklausel)
- Bei Einschluss des Fahrerschutzes Leistungen daraus für Pkw und Krafträder ohne, dass ein stationärer Krankenhausaufenthalt vorausgesetzt wird
- Bei Einschluss des jeweiligen Bausteins Rabattschutz bzw. Fahrerschutz Versicherungsschutz unabhängig vom Alter des berechtigten Fahrers
- Bei einem durch Rabattschutz geschützten Schäden normale Weiterstufung der Schadenfreiheitsklasse
- Im Rahmen Exklusiv-Baustein versichert sind auch Beschädigungen des Fahrzeugs, wenn diese durch eine Entwendung nicht mitversicherter Fahrzeugteile (z. B. Mantel, Tasche, Koffer) verursacht werden
- Im Rahmen Exklusiv-Baustein Kurzschluss-Folgeschäden an angrenzenden Aggregaten (z.B. Lichtmaschine, Batterie, Anlasser) bis 3.000 Euro
- Schadenbedingter Treibstoffersatz in Teil- und Vollkasko neu bei Pkw, Krafträdern, Leichtkrafträdern, Trikes und Quads
- Auslandsschutz auch für Großbritannien und Nordirland
- Bei Einschluss einer Kaskodeckung Kaufpreisentschädigung bis 14 Monate ab Kauf, Neupreisentschädigung bis 14 Monate (Klassik-Garant) bzw. bis 24 Monate (Baustein Exklusiv) ab Erstzulassung
- Weitgehender Verzicht auf Kürzung der Leistung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles im Rahmen der Kaskodeckung
- Kostenfreie Mitversicherung von Sonderausstattung
- Verzicht auf Abzug „neu für alt“ bei Pkw, Kraft- und Leichtkrafträdern mit Ausnahme von u.a. Batterien von Elektro- und Hybridfahrzeugen sowie dem Ersatz eines Folgeschadens nach einem Tierbiss. Über Exklusiv-Baustein Leistungserweiterung u.a. für Radio- und Abspiel- sowie Navigationsgeräte
Ausgewählte Nachteile
- Fehlende bedingungsseitige Garantie, dass nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den unverbindlichen Musterbedingungen des GDV abgewichen wird (GDV-Garantie). Hierzu schreibt der Versicherer: „Die VHV hat zur Maxime, dass die GDV Musterbedingungen die Basis bilden. Davon wird seit Jahren nicht abgewichen, u.a. auch aufgrund der Maklerhaftung. Eine Kodifizierung in den AKB gibt es jedoch (noch) nicht.“
- Fehlende Garantie, dass nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den unverbindlichen Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse abgewichen wird (Arbeitskreis-Garantie)
- Keine Mitversicherung von Elementarschäden durch Erdrutsch oder Steinschlag (ggf. im Einzelfall im Rahmen Murendefinition) an der Karosserie. Versichert sind jedoch im Rahmen der Kaskodeckung Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs
- Keine Mitversicherung von Tierbissfolgeschäden im Fahrzeuginnenraum
- Keine Mitversicherung von Schäden durch Nutzung einer automatischen Portalwaschanlage / Autowaschstraße im Rahmen der Teilkaskoversicherung
- Keine Klarstellung zum möglichen Ersatz von Vignetten und Umweltplaketten infolge Glasbruchs. Laut Versicherer würden Umweltplaketten von der VHV erstattet, während Mautvignetten in der Regel von der ausstellenden Behörde erstattet würden.
- Kein Versicherungsschutz für Diebstahl von Hausratgegenständen aus KFZ und KFZ- Dachboxen
- Keine Parkschadendeckung bei Kleinschäden
- Keine Fahrzeuginnenraumversicherung (Versicherungsschutz für Kleinschäden durch Unfall oder fahrlässige Handlungen am Interieur und an den Autositzen)
- Keine Mitversicherung von Betriebsschäden an Motor und Getrieben (Motorschadendeckung)
- Kein ausdrücklicher Versicherungsschutz gegen Hacker- und Cyberangriffe (Manipulation der Fahrzeugsoftware durch einen unberechtigten Dritten). Beispielsweise bestehe gemäß Urteil des AG München von 12.03.2020 (Az. 274 C 7752/19) kein Versicherungsschutz, wen Dritte durch ein Keyless-Go-System ohne Gewalteinsatz in ein Kfz eindringen
- Keine Mitversicherung unbenannter Gefahren (z.B. plötzliches Aufschlagen der Motorhaube während einer Fahrt)