Zum Februar 2021 hat die ARAG SE einen neuen Rechtsschutztarif auf den Markt gebracht. Zur Auswahl stehen die Tarifstufen Basis, Komfort und Premium. Neben vielen neuen, teils auch innovativen, Verbesserungen beinhaltet der neue Tarif auch geringfügige Einschränkungen gegenüber dem bisherigen Tarif aus Juni 2019. Diese Einschränkungen treffen aber nicht jeden.
Weiterhin punktet das Unternehmen durch Leistungen, die in dieser Form bei Wettbewerbern nicht oder nicht in diesem Umfang versicherbar sind. Konkret zu benennen sind hier der Ehe‑, der Erb- und der Bauherren-Rechtsschutz.
Weiterhin besteht sowohl im Komfort- als auch im Premium-Tarif weltweit eine unbegrenzte Versicherungssumme.
Gegenüber den Alttarifen wurde der Ratenzahlungszuschlag für unterjährige Zahlweise von 7% (monatlich) / 5% (vierteljährlich) / 3% (halbjährlich) auf 8% (monatlich), 6% (vierteljährlich) bzw. 5% (halbjährlich) erhöht.
Zu den Besonderheiten der ARAG gehört, dass auch Kunden mit vielen Vorschäden versicherbar sind, da diese bei der Antragsstellung nur optional angegeben werden müssen. Laut Versichererauskunft werde die optionale Frage nach den Vorschäden bereits kurzfristig obligatorisch werden.
Bei Beantragung über einen Makler sind bei den ARB 2021 zwingend folgende Angaben erforderlich:
- Familienstand
- Berufliche Situation
- Ist der Ehe- oder Lebenspartner selbstständig
- Bestehen gleichartige Versicherungen bei anderen Versicherern
Wer gegebenenfalls von einer Prämienreduzierung profitieren möchte, muss zusätzlich folgende Angaben machen:
- Postleitzahl des Versicherungsnehmers
- Geburtsdatum des Versicherungsnehmers
- Vertragslaufzeit (1 Jahr, 3 Jahre oder 5 Jahre)
- Wurde in den letzten drei Monaten vor Antragsstellung (auch nicht versicherte) anwaltliche Hilfe (mit oder ohne einen Vorversicherer) in Anspruch genommen?
- Bestehen oder bestanden gleichartige Vorversicherungen für den Versicherungsnehmer in den letzten fünf Jahren vor Antragsstellung bzw. waren innerhalb dieser Zeit versicherte Personen / Sachen von Schäden betroffen?
Bei Beantragung des Versicherungsschutzes über die Website des Versicherers sind alle diese Fragen zu beantworten. Zur Prämienreduzierung kommen darüber hinaus verschiedene Selbstbehaltsstufen in Betracht:
- Ohne Selbstbehalt
- Flex 0 / 150 Euro (150 Euro Selbstbehalt; wenn der Kunde im Rechtsschutzfall einen von der ARAG vermittelten Rechtsanwalt wählt, ermäßigt sich die Selbstbeteiligung auf 0 Euro. Für die telefonische Erstberatung (ARAG JuraTel®), die Mediation und den ARAG Online Rechts-Service fällt keine Selbstbeteiligung an)
- 150 Euro Selbstbehalt
- Flex 150 / 300 Euro (300 Euro Selbstbehalt; wenn der Kunde im Rechtsschutzfall einen von der ARAG vermittelten Rechtsanwalt wählt, ermäßigt sich die Selbstbeteiligung auf 150 Euro. Für die telefonische Erstberatung (ARAG JuraTel®), die Mediation und den ARAG Online Rechts-Service fällt keine Selbstbeteiligung an)
- 250 Euro
Im Basis-Tarif besteht ausschließlich die sogenannte „Basis-Selbstbeteiligung: 300 / 0 Euro“. Dies bedeutet, dass der Kunde seine Selbstbeteiligung von 300 Euro auf 0 Euro reduzieren kann, wenn er eine von der ARAG vorgeschlagene Konfliktlösungsoption in Anspruch nimmt. Sollte diese scheitern, kann der Kunde danach einen Rechtsanwalt mit der reduzierten Selbstbeteiligung von 0 Euro beauftragen. Wünscht der Kunde bereits zu Beginn des Rechtschutzfalls die Beauftragung eines Rechtsanwalts, fällt die Selbstbeteiligung in Höhe von 300 Euro an.
Unterjährige Zahlweise gegen Zuschlag
Der § 26 ARB 2021 (Privat‑, Berufs‑, Verkehrs- sowie Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz) für ein Ehepaar (beide Angestellte in einem versicherbaren Beruf) mit oder ohne Kinder kostet in der Premium-Variante bei jeweils 250 Euro festem Selbstbehalt, ohne zusätzliche Risikoangaben und ohne Vorversicherung 488,82 Euro brutto p.a. Bei monatlicher Zahlweise ergibt sich ein Bruttobeitrag von 43,99 Euro.
Optional kann § 26 ARB 2021 für Privatpersonen um folgende Leistungsbausteine ergänzt werden:
- Unterhalts-Rechtsschutz (optional in der Komfortvariante, bei Premium automatisch enthalten)
- Internet-Schutz ARAG web@aktiv
- Beitragsfreistellung bei Arbeitslosigkeit
- ARAG JuraCheck (nur Basis-Tarif, in Komfort und Premium obligatorisch mitversichert) bzw. ARAG JuraCheck Plus (Komfort- oder Premium-Tarif)
- Beitragsgarantie (keine Beitragsanpassung während der ersten drei Vertragsjahre)
- Vermieter-Rechtsschutz für eine Wohneinheit (nicht im Tarif Basis)
- Ehe-Rechtsschutz
- Differenzdeckung
Abwählbar sind sowohl der Berufs‑, der Verkehrs- als auch der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz.
Verbesserungen für Privatkunden nach § 26 ARB 2021 gegenüber den bisherigen ARB 2019
- neu mitversichert sind im Vertrags- und Sachenrecht Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien (z.B. Photovoltaik‑, Solar‑, Windkraft- oder Flächengeothermieanlagen) auf dem Grundstück des vom Versicherungsnehmer nicht gewerblich genutzten Ein- oder Zweifamilienhauses, sofern sich die Anlage im Eigentum des Versicherungsnehmers befindet. Im Komfort-Tarif gilt diese Mitversicherung nur für den Betrieb, im Premium-Tarif für die Anschaffung, die Installation und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien. Bis zu den ARB 2019 waren nur Photovoltaikanlagen versichert, neu ab ARB 2021 ist die Erweiterung auch auf sonstige erneuerbare Energieträger
- Das bisherige Sublimit von 10.000 Euro für Rechtsschutz im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen auf selbst bewohnten Häusern ist entfallen (Komfort- und Premium-Tarif). Im Komfort-Tarif gilt die Mitversicherung nur für den Betrieb, im Premium-Tarif für den Betrieb, den Erwerb als auch die Installation. Die bisherige Begrenzung auf 15 kWp ist entfallen. Es besteht allerdings weiterhin die benannte Begrenzung der Leistung im Rahmen von § 28 Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige sowie § 29 Aktiv-Rechtsschutz Immobilie.
- Verbessert wurde die Mitversicherung von Kapitalanlagestreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen. Generell mitversichert sind u.a. benannte Streitigkeiten im Zusammenhang mit Geldanlagen auf Giro‑, Spar‑, Festgeld- und Tagesgeldkonten, Sparverträge, Lebens- und Rentenversicherungen (auch fondgebundene Versicherungen dieser Art) sowie Geldanlagen aus vermögenswirksamen Leistungen oder in steuerlich geförderten Altersvorsorgeprodukten. Für die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit sowohl einzeln als auch in Fonds gekauften Akten und Rentenwerten gilt im Komfort-Tarif eine Mitversicherung bis 10.000 Euro, im Premium-Tarif bis 20.000 Euro. Bislang waren solche Streitigkeiten im Komfort-Tarif ausgeschlossen, im Premium-Tarif bis 10.000 Euro mitversichert.
- Für Aufhebungsvereinbarungen (ohne Versicherungsfall) wurde der Versicherungsschutz von 1.000 Euro auf nunmehr 1.500 Euro (Komfort) bzw. 5.000 Euro (Premium) erhöht
- Für die Erstellung, Registrierung oder Änderung einer standardisierten Patientenverfügung mit Vorsorgevollmacht und Sorgerechtsverfügung sowie einer Erklärung zur Organspende sind bis 500 Euro je Kalenderjahr mitversichert. Bis zu den ARB 2021 bestand Rechtsschutz für eine Patientenverfügung mit Vorsorgevollmacht und Sorgerechtsverfügung, neu ist die Registrierung und die Erklärung zur Organspende
- Der Rechtsschutz für Betreuungsverfahren wurde im Premium-Tarif von 1.000 Euro auf eine unbegrenzte Deckung erhöht
- Neu im Premium-Tarif besteht bis 500 Euro Beratungs-Rechtsschutz zur Erstellung eines Testaments, eines digitalen Nachlasses (z.B. privates Facebook- oder Telegram-Konto) sowie einer Bestattungsverfügung. Die Versicherungssumme besteht einmal für die gesamte Vertragslaufzeit. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Erstellung einer privaten Bestattungsverfügung grundsätzlich kostenlos möglich ist. Nicht selten wird hierzu eine grundlegende Beratung kostenfrei auch von diversen Bestattungsunternehmen angeboten, da diese davon profitieren, wenn denn die betreffende Person später die Dienstleistungen des Bestatters in Anspruch nimmt. Auch das Netz bietet zahlreiche kostenlose Vordrucke zur Auswahl. Für welche Fälle eine anwaltliche Beratung tatsächlich einen Mehrwert bietet, sollte entsprechend hinterfragt werden.
- Der Baustein ARAG JuraCheck war im alten Komfort-Tarif optional einschließbar und gilt nunmehr als pauschal eingeschlossen. Er beinhaltet die telefonische Anwaltshotline (ARAG JuraTel), eine Onlinerechtsberatung, Vertrags- und Arbeitszeugnischeck sowie einen Webcheck. Hierzu gehören die Prüfung von privaten Verträgen und von Arbeitszeugnissen über das Internetportal der ARAG bis 100 Euro je Prüfung bzw. 1.000 Euro je Kalenderjahr, ein Webcheck von 100 Euro je Kalenderjahr. Nicht versichert sind z.B. Verträge rund um den Kauf oder Verkauf von Gebäuden oder Grundstücken, die einer notariellen Beurkundung bedürfen. Der Web-Check bezieht sich auf die Verletzung von Namens- und Kennzeichnungsrechten der Domain, Haftungsrisiken wegen Verlinkung zu externen Seiten, die Vereinbarkeit des Impressums mit dem Telemediengesetz sowie urheberrechtliche Risiken bei der Verwendung von Texten und Bildern.
- In den Premium-Tarif aufgenommen wurde eine vorsorgliche Rechtsberatung (privat oder als Arbeitnehmer) bis 1.000 Euro je Vertragsdauer. Diese Leistung besteht ohne Wartezeit.
- Der Unterhalts-Rechtsschutz kann gegen Zuschlag eingeschlossen werden. Ab Tarif 2021 ist der Unterhalts-Rechtsschutz in der Premium-Variante obligatorisch mitversichert.
- In den Komfort-Tarif aufgenommen wurde als weitere Aktiv-Leistungen eine Onlinerechtsberatung über das Onlineportal der ARAG.
- Neu sowohl im Komfort- als auch im Premium-Tarif ist der Anti-Stalking-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen eines Eingriffs in die Privatsphäre durch beharrliche Verfolgung im Sinne von § 238 StGB (Stalking)
- Park- und Halteverstöße fallen im Komfort- und Premium-Tarif unter den Versicherungsschutz, sofern der Fahrzeugführer der zuständigen Behörde vor der Entscheidung positiv bekannt war oder benannt wurde. Ausgeschlossen bleibt das Rechtsbehelfsverfahren nach § 25 a Absatz 3 StVG.
- Eine neue Leistung im Premium-Tarif ist der Rechtsschutz nach Musterfeststellungsklagen (MFK) für die Geltendmachung von individuellen Ansprüchen, soweit die MFK dem Kunden grundsätzlich Recht gegeben hat. Hierbei verzichtet der Versicherer auf die Einrede der Vorvertraglichkeit und auf Risikoausschlüsse; der betroffene Deckungsbereich (z.B. Verkehr) muss jedoch versichert sein.
- Ebenfalls neu aufgenommen in den Premium-Tarif wurde eine Vorversicherergarantie (Besitzstandsgarantie). Die Vorversicherergarantie gilt allerdings unter anderem nur, wenn der Rechtsschutzfall innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Versichererwechsel eingetreten ist. Nicht erweiterbar ist diese unter anderem für einen beim Vorversicherer mitversicherten Vorwurf, als versicherte Person ein Verbrechen gegangen zu habe.
- Bislang galt im Komfort-Tarif, dass die vereinbarte Selbstbeteiligung auch dann anfiel, wenn der Rechtsschutzfall mit der anwaltlichen Erstberatung beendet war. Nunmehr gilt sowohl im Komfort- als auch im Premium-Tarif der generelle Wegfall des Selbstbehalts bei Abschluss des Versicherungsfalles durch die reine anwaltliche Erstberatung
- Neu in der Komfort- und Premiumvariante besteht Versicherungsschutz für die Nachversicherung versicherter Personen bei Verzug in eine Pflegeeinrichtung (zum Beispiel Pflegeheim, vollstationäre Pflege, Altersheim, betreutes Wohnen)
- Optional als neuer Leistungsbaustein kann in allen drei Varianten (Basis, Komfort und Premium) die „Beitragsgarantie“ eingeschlossen werden. Diese garantiert für die ersten drei Versicherungsjahre eine gleichbleibende Versicherungsprämie. Ob sich die Garantie auf den Netto- oder auf den Bruttojahresbeitrag bezieht, geht aus den bekannten Verbraucher- und Vertriebsunterlagen nicht hervor. Der Versicherer stellt allerdings auf Nachfrage klar, dass sie sich auf den Nettobeitrag beziehe.
- Bislang bestand sowohl in den Tarifen Komfort und Premium ein Verzicht auf die Einrede der Vorvertraglichkeit, sofern der Vertrag seit mindestens fünf Jahren bestanden hat. Dieser Einredeverzicht wurde in den ARB 2021 auf drei Jahre verkürzt, so dass Kunden nunmehr früher davon profitieren können.
Verschlechterungen für Privatkunden nach § 26 ARB 2021 gegenüber den bisherigen ARB 2019
- Im Komfort-Tarif galt nach den ARB 2019 pauschal der Verzicht auf eine Selbstbeteiligung im Rahmen des optionalen Rechtsschutzes in Unterhaltssachen. Nunmehr gilt hierfür der vereinbarte Selbstbehalt von bis zu 300 Euro. In der Basis und Komfort Variante kann der Unterhalts-RS optional gegen einen Mehrbeitrag dazu gebucht werden; es besteht keine Selbstbeteiligung, bei der obligatorischen Mitversicherung des Unterhalts-RS zieht die Vertrags-SB. Zur benannten Schlechterstellung äußert sich die ARAG wie folgt:
„Der Baustein kostete aber auch 99 Euro zusätzlich. Daher handelt es sich insgesamt u.E. um eine Verbesserung.“
- Erhöhung des Ratenzahlungszuschlags bei unterjähriger Zahlweise
Ausgewählte Leistungsvorteile der ARB 2021 im Premium-Tarif für Nichtselbstständige
- Update-Garantie für beitragsneutrale Leistungs-Erweiterungen (Innovationsklausel). Die gleichlautende Klausel aus den ARB 2019 bezieht sich auf „ungekündigte Verträge, denen unsere ARB 2019 zugrunde liegen“, nunmehr „denen unsere ARB 2021 zugrunde liegen“. Insofern ist davon auszugehen, dass Kunden, die bislang im Tarif 2019 versichert waren, nicht von den neuen Leistungsverbesserungen der ARB 2021 profitieren werden.
- Vorversicherer-Garantie (Besitzstandsgarantie). Sublimits gelten für den erweiterten Straf-Rechtsschutz (maximal 300.000 Euro), Kapitalanlagestreitigkeiten (20.000 Euro p.a.). Nicht erweiterbar ist u.a. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb Deutschlands sowie der Vorwurf eines Verbrechens im Rahmen des erweiterten Straf-Rechtsschutzes. Nicht versichert sind auch beim Vorversicherer wählbare, hier aber nicht abgeschlossene Bausteine. Dem Versicherungsnehmer obliegt es im Schadenfall die Versicherungsbedingungen des unmittelbaren Vorvertrages zur Verfügung zu stellen.
- (Bedingungs-)Differenzdeckung für bis zu drei Jahre
- Für Aufhebungsvereinbarungen, ohne dass der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, besteht im Arbeits-Rechtsschutz Versicherungsschutz bis in Höhe von 5.000 Euro
- Bauherren-Rechtsschutz (z.B. Bauplanung, Bauerrichtung, Streitigkeiten mit Architekten, Streit über die Errichtung eines Garagenbaus, Streitigkeiten um eine subjektiv bestehende Bauabsicht, Kauf eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstücks) bis 10.000 Euro während der gesamten Vertragslaufzeit mit 6 Monaten Wartezeit. Versicherungsschutz besteht für die versicherten Personen in der Eigenschaft als Bauherr auch für bisher nicht versicherte Gebäude oder Gebäudeteile. Versichert ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Baugrundstücks, der Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteile, von baubehördlich genehmigungs- bzw. anzeigepflichtigen Veränderungen eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils. Nicht versichert sind Streitigkeiten aus der Finanzierung sowie aus der Beteiligung an Immobilienfonds.
- Unterhalts-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in familienrechtlichen Streitigkeiten wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten (z.B. Pflegeunterhalt für unterhaltspflichtige Kinder) und Angelegenheiten der elterlichen Sorge einschließlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Es gelten eine Versicherungssumme von 30.000 Euro je Versicherungsfall sowie eine Wartezeit von einem Jahr. Anders als im Rechtsschutz für Ehesachen werde hier die Anwalts- und Gerichtskosten nicht für beide Partner in einem solchen Verfahren übernommen. Es ist hier also nicht möglich, dass z.B. der mitversicherte Vater gegen die Mutter als Versicherungsnehmerin wegen z.B. Unterhalt vorgeht; es ist aber möglich, dass z.B. beide Elternteile gemeinschaftlich gegen die Großeltern oder eine Behörde wegen der elterlichen Sorge vorgehen.
- Optionaler Rechtsschutz in Ehesachen, d.h. in familienrechtlichen Angelegenheiten wegen Scheidung bzw. Aufhebung sowie Scheidungs- bzw. Aufhebungsfolgesachen vor deutschen Familiengerichten. Es gelten eine Versicherungssumme von 30.000 Euro je Versicherungsfall sowie eine Wartezeit von drei Jahren. Vorteilhaft ist, dass die Anwalts- und Gerichtskosten für beide Partner in einem solchen Verfahren übernommen werden, d.h. im Ehe-RS können beide Partner anwaltliche Hilfe in Anspruch, obwohl der Versicherungsnehmer und eine mitversicherte Person gegeneinander vorgehen.
- Erb-Rechtsschutz mit einer Teilversicherungssumme von 10.000 Euro während der Vertragslaufzeit. Voraussetzung für die Mitversicherung ist es, dass im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung ein deutsches Gericht zu entscheiden hätte.
- Rechtsschutz für selbstständige Nebentätigkeiten, sofern keine Mitarbeiter beschäftigt werden und der Gesamtumsatz in den letzten 12 Monaten vor dem Versicherungsfall höchstens 22.000 Euro oder eine höhere Grenze nach § 19 UstG betrug. Die Erweiterung gilt nicht für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrags- und Sachenrecht. Als Beispiel für einen versicherten Leistungsfall benennt die ARAG einen Versicherungsnehmer, der als Zeitungsausträger von dem Hund eines Abonnenten gebissen wird. Unklar bleibt, ob der Versicherungsschutz auch dann gilt, wenn die versicherte Person keine Haupttätigkeit ausübt, z.B. ansonsten als Schüler, Student, Hausfrau oder Hausmann keiner sonstigen Erwerbstätigkeit nachgeht.
- Kein genereller Ausschluss für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowährungen (z.B. Bitcoin, Phi Digitalwährung)
- Kein genereller Ausschluss für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Bio- oder Nanotechnologie
- Es besteht Versicherungsschutz für bis zu fünf Studienplatzklagen (Hauptsacheverfahren)während der Vertragslaufzeit
- Mitversicherung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Erschließungs- und Anliegerabgaben, Planfeststellungs‑, Enteignungs- und Flurbereinigungsverfahren (z. B. weil die Gemeinde auf oder neben dem bebauten Grundstück einen Flughafen oder eine Bahnlinie bauen möchte, Normenkontrollverfahren wegen geplanter Bebauungseinschränkungen für das versicherte Grundstück) bis 30.000 Euro mit 3 Monaten Wartezeit
- Im Rahmen des Aktiv-Rechtsschutzes Premium (§ 26 p) sowie des Aktiv-Rechtsschutz Immobilie Premium (§ 29 p) besteht ein „Sofort-Schutz für Mietverträge“: der Versicherungsschutz besteht hierfür ohne Wartezeit, sofern der Vertrag frühestens bis zu drei Monate vor Beginn des Rechtsschutzvertrages abgeschlossen wurde.
- Anders als üblich besteht im Rahmen des Aktiv-Rechtsschutz Immobilie Premium (§ 29 p) nicht nur Vertrags- und Sachenrecht für Mietverträge, sondern auch für Vertragsstreitigkeiten, die in direktem Zusammenhang mit dem versicherten Wohn/Gewerbeobjekt stehen (z. B. Handwerkerrechnungen, Streitigkeiten mit Dienstleistern (Hausmeister, Reinigungsfirma, Gärtner), Verträge mit Versorgern, Versicherungsverträge, Vertrag mit Hausverwalter (sofern kein Arbeitsvertrag).
- Bei vereinbartem Verkehrs-RS Versicherungsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Gewerbetreibender, Freiberufler oder sonst Selbstständiger im Zusammenhang mit einem zum Betriebsvermögen gehörenden Motorfahrzeug zu Lande. Dies gilt nicht für die vom Versicherungsnehmer oder seiner Familie beschäftigten Mitarbeiter. Nicht versichert sind Nutzfahrzeuge über vier Tonnen Nutzlast, Omnibusse über neun Sitze, Sattelzug- und Zugmaschinen, Anhänger für Lkw, zulassungspflichtige selbstfahrende Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen, Mietwagen, Personenmietwagen und Taxen
- bis erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit mit leistungsbezogenem Entgelt oder die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit erfolgt, besteht für volljährige Kinder des Versicherungsnehmers nach § 26 p im Vertrags- und Sachenrecht Versicherungsschutz, wenn diese ein eigenes versichertes Kfz (z. B. Pkw) erwerben
Weiterhin fehlende Leistungen und Klarstellungen in den Tarifen der ARAG für Nichtselbstständige (eine Auswahl):
- Es fehlt eine bedingungsseitige Garantie, dass nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den unverbindlichen Musterbedingungen des GDV abgewichen wird (GDV-Garantie)
- Es fehlt eine bedingungsseitige Garantie, dass nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den unverbindlichen Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse abgewichen wird (Arbeitskreis-Garantie)
- Eine angedrohte Kündigung des Versicherungsnehmers durch dessen Arbeitgeber, ohne dass der Versicherungsnehmer die Ernsthaftigkeit der Drohung nachweisen kann, steht so weiterhin nicht in den Bedingungen. Der Versicherer äußert sich hierzu wie folgt:
„Wir geben grundsätzlich Rechtsschutz, wenn der VN angibt, dass die Androhung ernsthaft und konkret ist und er sich auf die Rechtswidrigkeit der Kündigung beruft, einen Nachweis verlangen nicht, der Vortrag des Kunden reicht aus“
- Im Rahmen des Spezial-Straf-Rechtsschutzes für Nichtselbstständige nicht versicherbar ist der Vorwurf eines Verbrechens durch den Versicherungsnehmer. Zudem besteht eine Teilversicherungssumme von 300.000 Euro.
- Ausgeschlossen ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit „genetischen Schäden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus einer medizinischen Behandlung.“ Aufgrund der aktuell auch in Deutschland eingesetzten mRNA-Impfstoffe, hat dieser Ausschluss eine neue Bedeutung gewonnen. Eine solche „Schutzimpfung“ kann nicht als „medizinische Behandlung“ angesehen werden, da Impfstoffe nicht unter das Arzneimittelgesetz fallen. Hierzu bezieht die ARAG wie folgt Stellung:
„Grundsätzlich sind im Privat-Rechtsschutz auch die Geltendmachung von Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen nach einer Falschbehandlung oder einer fehlerhaften Aufklärung vor einem medizinischen Eingriff abgesichert. Eine pauschale Aussage ist nicht möglich, da es auf den individuellen Sachverhalt und den konkreten Vortrag des Kunden ankommt.“
- Im Rahmen des reinen Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonst selbstständigen Tätigkeit wahrnimmt
- Kein Versicherungsschutz bei Erlöschen der Betriebserlaubnis eines Kfz durch technische Veränderungen am Fahrzeug (versichert z.B. bei der Itzehoer). Verstöße sind nur versichert, wenn diese leicht fahrlässig oder unverschuldet geschehen.
- Kein Versicherungsschutz für eine Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit rassistischen, extremistischen, pornographischen oder sonst sittenwidrigen Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen. Dies gilt nur, soweit diese durch den Versicherungsnehmer vorgenommen oder veranlasst wurden beziehungsweise vorgenommen oder veranlasst worden sein sollen. Problematisch ist es, dass immer wieder auch haltlose Vorwürfe erhoben werden, wonach z. B. Kritiker der aktuellen Corona-Maßnahmen „rechts“ oder „antisemitisch“ seien. Beides könnte man im Einzelfall unter dem Ausschluss für „rassistische“ bzw. „extremistische“ Äußerungen fassen, da ja hier bereits ein solcher Vorwurf entscheidend sein könnte. Sittenwidrige Angebote sind ebenfalls ein weites Feld und können im Zweifel auch den Vorwurf beinhalten, z. B. Kolleginnen Vorteile im Beruf zu verschaffen, wenn sie sich entsprechend gefällig erweisen. Man denke hier auch an den Fall „Kachelmann“, bei dem sich die gegen ihn erhobenen Vergewaltigungsvorwürfe als haltlos erwiesen. Wenn nun also bereits angebliche sexistische Äußerungen ausgeschlossen sein sollen und nicht erst der Vorwurf einer Straftat oder gar eines Verbrechens, so ist dies zumindest kritisch zu sehen.
- Keine Mitversicherung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auflösung des Haushaltes für Erben des Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit einer Haushaltsauflösung. Hier bietet etwa die KS Auxilia eine Mitversicherung an.
- Dolmetscherkosten bei Rechtsschutzfällen im Ausland werden nur übernommen, sofern eine versicherte Person im Ausland verhaftet wird oder mit Haft bedroht ist. Diese Leistung ist im Vergleich zu vielen Wettbewerbern, die nur Kosten für die Übersetzung schriftlicher Unterlagen vorsehen, durchaus positiv zu sehen, allerdings gibt es mit z.B. dem Roland auch Anbieter, die generell die Kosten für notwendige Dolmetscher- und Übersetzungskosten im Ausland aufkommen, so dass hier eine Schlechterstellung besteht.
- Ausgeschlossen sind Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren, in denen es um Subventionsangelegenheiten geht. Streitigkeiten im Zusammenhang mit ALG II („Hartz IV“) fallen nicht unter den Ausschluss, sondern sind nach Aussage der ARAG im Rahmen des Sozial-Rechtsschutz mitversichert.