Zum 01.04.2020 hat die Gothaer Allgemeine Versicherung AG ihre aktuelle Tierkrankenversicherung (AVTK 2018) für Hunde auf den Markt gebracht. Der Tarif steht ausschließlich online zum Abschluss zur Verfügung, dies sowohl direkt über die Website des Unternehmens als auch über angebundene Vertriebspartner.
Der Versicherungsschutz für Hunde steht zur Verfügung in den Tarifvarianten Operationen Basis, Operationen Plus sowie Operationen Premium. Dieser Grundschutz beinhaltet also zunächst nur eine reine Hundeoperationskostenversicherung.
Dieser Leistungsumfang kann durch den zuschlagspflichtigen Baustein „Heilbehandlungen“ auf die Tarifvarianten Tierkranken Basis, Tierkranken Plus und Tierkranken Premium aufgestockt werden.
In der Tieroperationskosten- als auch Tierkrankenversicherung besteht eine Versicherungssumme von 2.500 Euro bzw. 5.000 Euro in den Tarifen Basis bzw. Plus sowie in der Premium-Variante eine unbegrenzte Versicherungssumme.
Im Onlinerechner ist die Identifikationsnummer (Chipnummer) anzugeben. Besteht eine solche bei Antragsstellung noch nicht, so ist „folgt“ zu vermerken. Bedingungsseitig ist nicht geregelt, was passiert, wenn Leistungen ohne eine dann bestehende Chip- oder Tätowierungsnummer abgerechnet werden sollen. Der Versicherer stellt hierzu klar:
„Grundsätzlich erfolgt sowohl eine Antragsannahme als auch eine reguläre Leistungsprüfung und –erstattung auch, wenn der Hund (noch) nicht gechipt ist. Die Chip-Nr. (15-stellig und weltweit nur einmal vergeben) ermöglicht eine zweifelsfreie Zuordnung von tierärztlichen Rechnungen und Dokumenten. Name, Rasse und Geburtsdatum alleine sind hier bei Hunden eher unpräzise bzw. austauschbar. Wir verweisen bei Antragstellung, spätestens aber nach den ersten eingereichten Rechnungen hier gerne auf die in manchen Bundesländern bestehende Chip-Pflicht (Service für den Kunden; viele sind sich dessen gar nicht bewusst). Viel wichtiger ist aber, dass wir den VN gerne darauf hinweisen, dass in allen Tarifklassen ungeachtet des Umfangs (auch reine OP-Versicherung) der Anspruch auf max. 25 € für den Chip besteht. Vor allem hilfreich, wenn der Hund mal wegläuft und so schneller wiedergefunden werden kann. Im Übrigen die einzige Leistung, die erstattungsfähig ist, selbst wenn der Chip schon vor Vertragsbeginn implantiert wurde. Hierfür muss uns nur die Originalrechnung, die auf den Besitzer ausgestellt sein muss, vorgelegt werden (§ 12 AVTK).“
Wartezeitzeiten in Abhängigkeit des gewählten Tarifes
Im Tarif Tierkranken Basis besteht eine Wartezeit von drei Monaten ab Vertragsbeginn, in den Tarifen Tierkranken Plus und Tierkranken Premium von 30 Tagen. Diese entfällt bei Unfällen sowie dann, wenn das Leben des Tieres durch eine akute Kolik bedroht ist.
Der Versicherungsschutz in allen Tarifvarianten besteht innerhalb Deutschlands, darüber hinaus in den Tarifvarianten Tierkranken Basis und Tierkranken Plus bis zu 12 Monaten europaweit, im Tarif Tierkranken Premium abweichend für vorübergehende Auslandsaufenthalte bis zu 12 Monate weltweit.
Die Vergütung im Ausland erfolgt nach der im jeweiligen Land üblichen Vergütung für Tierärzte, innerhalb Deutschlands tarifabhängig bis zum 1‑fachen (Tierkranken Basis), 2‑fachen (Tierkranken Plus) bzw. 3‑fachen Satz (Tierkranken Premium) der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT). Laut Gothaer müssen Tierärzte in Deutschland mindestens den 1‑fachen GOT-Satz und höchstens den 3‑fachen Satz GOT berechnen. Darüber hinaus stellt das Unternehmen klar:
„Bis zum 4‑fachen darf nur abgerechnet werden, wenn es sich um eine Leistung im Notdienst handelt, keinesfalls in der „normalen“ Sprechstunde. Und auch die erhöhten Sätze im Notdienst werden längst nicht von allen Praxen genutzt. […] Dies ist vor allem von regionalen Unterschieden und der Praxisstruktur abhängig. Zumeist bewegen sich Standardrechnungen im Schnitt zwischen dem 1,7- und 2,5‑fachen GOT-Satz. Die Abstufungen (auch innerhalb derselben Rechnung) dürfen für die erbrachten Leistungen innerhalb der genannten Spanne übrigens frei gewählt werden, sozusagen fließend.“
Versicherungsfähig sind gesunde Hunde, die bei Vertragsbeginn zwischen neun Wochen und sieben Jahren alt sind. Hierbei gilt:
„Gesunde Hunde, d.h. keine Operation in den letzten zwölf Monaten und keine Diagnose/Behandlung einer schweren Krankheit in den letzten 24 Monaten“
Laut Angebotsrechner werde für ältere Hunde eine individuelle Beratung angeboten. Ob diese im Einzelfall versicherungsfähig sind, geht aus der Internetpräsenz des Versicherers nicht hervor. Hierzu äußert sich das Unternehmen wie folgt:
„Eine Einzelfallprüfung über den 8. Geburtstag hinaus ist durchaus möglich. Generell sollte ein Hund aber maximal wenige Tage über dem Höchstannahmealter liegen und es sollte gute Gründe für einen so „späten“ Antrag auf Neuversicherung geben. Zudem ist bei sehr alten Hunden ein stabiler Gesundheitszustand (keinerlei Vorerkrankungen) umso wichtiger, um angenommen zu werden. Ansonsten nehmen wir bei Hunden deutlich oberhalb der Altersgrenze keine Prüfung vor, um eine Ungleichbehandlung zu umgehen und zudem unsere Annahmerichtlinien nicht unnötig zu unterlaufen.“
Altersabhängige Prämienstaffel
Der Beitrag richtet sich nach dem Hundealter bei Vertragsabschluss. Während der Vertragslaufzeit kommt es zu einer automatischen Beitragsanpassung:
„Während der Vertragslaufzeit findet jeweils zur nächsten Hauptfälligkeit eine Beitragsanpassung aufgrund des aktuellen Alters des Tieres statt. Die Entwicklung des Beitrags aufgrund des Alters ist im Antrag bzw. Versicherungsschein dargestellt.“
Die Anpassung erfolgt jährlich zwischen dem 3. und dem 8. Lebensjahr. Der zuletzt erreichte Beitrag bleib dann laut Unternehmensangaben bis zum Vertragsende (z. B. dem Tod des Hundes) stabil.
Wer vorvertraglich die Informationen zur Beitragsanpassung erhalten möchte, ist gezwungen, zunächst seine persönlichen Daten inklusive Bankverbindung anzugeben.
Die Gesundheitsfragen der Gothaer im Onlinerechner sollten in der Regel problemlos beantwortet werden können:
Die hier abgefragten schweren Erkrankungen werden auf der Website des Versicherers abschließend definiert:
„Als schwere Erkrankungen gelten: Störung der Atemwege, Herzerkrankung, Nierenerkrankung, neurologische Erkrankung und – wenn Heilbehandlung beantragt wird: Stoffwechselerkrankung und Allergien.“
Bei unterjähriger Zahlweise erhebt die Gothaer pauschal einen Ratenzahlungszuschlag. Dieser beträgt 3 Prozent bei halbjährlicher, 5 Prozent bei vierteljährlicher sowie 7 Prozent bei monatlicher Zahlweise.
In der Theorie besteht ein Mindestbeitrag von 5,00 Euro je Rate, de facto liegt der Mindestbeitrag im Tarif Tierkranken Basis bei 12,00 Euro im Monat, im Tarif Tierkranken Premium bei 20,00 Euro monatlich.
Außer bei Heilbehandlung im Zusammenhang mit einer versicherten Operation wird die Leistung in allen Tarifen um einen Selbstbehalt von 20 Prozent gekürzt. Dies bedeutet laut Gothaer,
„dass auf Leistungen, bei denen die OP-Kriterien erfüllt sind, niemals ein Selbstbehalt anfällt. Weder bei einer reinen OP-Versicherung, noch bei einer OP im Rahmen eines Krankenvollschutzes (OP+HB). Und dies über die gesamte Laufzeit, unabhängig vom Alter des Hundes. Ein seltenes Leistungsmerkmal in allen Tarifen am Markt mit einem deutlichen Mehrwert für den Kunden.“
Größenprognose bei Mischlingen unabdingbar
Der Beitrag richtet sich nach der Rasse, dem Alter und der Größe des zu versichernden Tieres. Bei Mischlingen wird unterschieden zwischen solchen bis 44 cm Schulterhöhe und solchen ab 45 cm Schulterhöhe. Gemäß Information des Versicherers beziehe sich dies auf die durchschnittliche Schulterhöhe eines ausgewachsenen Hundes. So mag ein reinrassiger Schäferhund bei Geburt z. B. nur 7 bis 15 cm Schulterhöhe haben, als ausgewachsenes Tier aber etwa 60 bis 65 cm Schulterhöhe erreichen. Die durchschnittliche Schulterhöhe eines Labrador-Schäferhund-Mischlings dürfte regelmäßig auch 45 cm Schulterhöhe übersteigen.
Im Onlinerechner der Gothaer ist Versicherungsschutz nur mit SEPA-Mandat möglich, wobei sowohl eine deutsche als auch eine sonstige europäische IBAN angegeben werden kann. Gleichzeitig heißt es, dass dies nur für ein deutsches Bankinstitut gelte. Laut Produktinformationsblatt ist abweichend auch eine Überweisung der Beiträge durch den Kunden möglich. Ist dies also nur nach Vertragsabschluss möglich?
Der Versicherer stellt hierzu klar:
„Die IBAN muss angegeben bzw. es muss ein SEPA-Mandat erteilt werden, sofern monatliche Zahlweise gewünscht ist (wie im vorliegenden Beispiel). Bei monatlicher Zahlweise können die Beiträge nicht überwiesen werden. Für alle anderen Zahlweisen ist auch die Überweisung möglich.“
Bei Vereinbarung einer monatlichen Zahlungsweise beträgt der Beitrag für einen reinrassigen Labrador Retriever im Tarif Tierkranken Premium je nach Eintrittsalter:
Alter | Operationen Basis | Operationen Plus | Operationen Premium |
0 | 14,01 € | 18,00 € | 22,00 € |
1 | 14,01 € | 18,00 € | 22,00 € |
2 | 14,01 € | 18,00 € | 22,00 € |
3 | 14,01 € | 18,00 € | 22,00 € |
4 | 16,01 € | 20,00 € | 24,00 € |
5 | 18,00 € | 24,00 € | 28,00 € |
6 | 20,00 € | 26,00 € | 30,00 € |
7 | 22,00 € | 28,00 € | 32,00 € |
Ab 8 | 24,00 € | 30,00 € | 38,00 € |
Alle Angaben auf Basis einer monatlichen Zahlweise inklusive 7 Prozent Ratenzahlungszuschlag |
Die Tarife Easy und Best können durch den Baustein „Heilbehandlungen“ erweitert werden:
Alter | Tierkranken Basis | Tierkranken Plus | Tierkranken Premium |
0 | 33,61 € | 67,20 € | 70,51 € |
1 | 33,61 € | 67,20 € | 70,51 € |
2 | 33,61 € | 67,20 € | 70,51 € |
3 | 33,61 € | 67,20 € | 70,51 € |
4 | 37,21 € | 73,10 € | 77,41 € |
5 | 44,64 € | 87,71 € | 92,88 € |
6 | 53,56 € | 105,27 € | 111,46 € |
7 | 64,27 € | 126,31 € | 133,74 € |
Ab 8 | 90,00 € | 176,84 € | 187,25 ® |
Alle Angaben auf Basis einer monatlichen Zahlweise inklusive 7 Prozent Ratenzahlungszuschlag |
Insgesamt unterscheidet die Gothaer drei Rasseklassen (RK): kleine Rassen, große Rassen und spezielle Rassen und die Altersklassen bis 3 Jahre, bis 4 Jahre, bis 5 Jahre, bis 6 Jahre, bis 7 Jahre sowie ab 8 Jahren. Ein Labrador Retriever zählt dabei zu den großen Rassen.
Beitragsvorteil bei gleichzeitig bestehender Bewegungsjagdversicherung
Bedingungen und Angebotsrechner treffen keine Unterscheidung, ob ein Hund privat als Haustier, als Wachhund, Zuchthündin, Blindenführhund, Rettungshund oder Therapiehund gehalten wird oder ob ein VDH-Hundeführerschein bzw. eine Begleithundeprüfung bestanden wurde. Werden Hunde allerdings auch nur gelegentlich zur Jagd eingesetzt (z. B. zum Aufsuchen oder Nachstellen von Wild), erhebt der Versicherer grundsätzlich einen Zuschlag. Seit Frühjahr 2021 entfällt dieser 10%-ige Zuschlag in der Hundekrankenversicherung, sofern bei der Gothaer gleichzeitig eine Jagdhaftpflichtversicherung mit Hunde-Unfallschutz (Klausel 144) besteht. Der Jäger zahlt dann für den Tierkrankenschutz seines Hundes trotz jagdlicher Nutzung den Normalbeitrag. Bei Antragstellung ist auf den bestehenden Jagdhaftpflichtvertrag zu verweisen; dann wird manuell der Normalbeitrag vorgegeben.
Ergänzende Hundehalterhaftpflicht in den meisten Bundesländern Pflicht
Die Hundekrankenversicherung wird auf unbefristete Zeit geschlossen. Die Kündigung kann mit Frist von drei Monaten zur jeweiligen Hauptfälligkeit gekündigt werden. Optional können eine Vertragslaufzeit von einem Jahr oder fünf Jahren vereinbart werden. In letzterem Fall wird ein Laufzeitnachlass von 5 Prozent gewährt. Der Versicherer weist zurecht darauf hin, dass Verträge mit fünfjähriger Vertragslaufzeit bereits zum Ablauf des dritten Jahres gekündigt werden können. Ein Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht besteht nicht.
Die Hauptfälligkeit richtet sich nach dem Versicherungsbeginn des Vertrages. Das Versicherungsjahr weicht somit regelmäßig vom Kalenderjahr ab.
Neben der Hundekrankenversicherung bietet die Gothaer auch eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung an, für Jagdhunde ergänzend auch eine Jagdhaftpflichtversicherung mit optionale Bewegungsjagdversicherung (Hundeunfallklausel). Hierfür muss die tierärztliche Behandlung a) bei der Jagd passiert sein und es müssen b) die gängigen Unfallkriterien (plötzlich, von außen…) erfüllt werden.
Der Tarifrechner erstellt anstelle einer individuellen Bedarfsermittlung und Beratungsdokumentation nach § 6 Abs. 1 VVG einen automatischen Beratungsverzicht nach § 6 Abs. 3, wobei Name des Vermittlers und dessen Vermittlernummer offenbleiben:
Inwiefern ein genereller Verzicht auf Beratung und Dokumentation zulässig ist, gilt als durchaus umstritten. So schreibt etwa Prof. Dr. Matthias Beenken hierzu unter anderem wie folgt:
„Ganz anders aber bei dem umfassenden Beratungsverzicht „per Klick“. Hier verzichtet der Kunde auf sein Recht, dass der Anbieter zunächst einmal durch geeignete Fragen in Erfahrung bringt, was der Kunde wirklich braucht, und ihm dann ein verständlich begründetes Angebot unterbreitet sowie das Ganze dokumentiert. Ob die Versicherung zum Bedarf des Kunden passt, wird nicht mehr geprüft. Der Kunde ist damit allein gelassen. Dieser Bedeutung wird er sich kaum bewusst sein, wenn er das von Online-Käufen bekannte Anklickfeld angeboten erhält.“[1].
Anstelle eine rein produktspezifische Beratung zumindest optional anzubieten, gibt es für Kunden lediglich die Möglichkeit, eine sehr umfangreiche Werbe- und Kontaktoption anzukreuzen:
Informationen darüber, welche Nachteile mit einem Beratungs- und Dokumentationsverzicht verbunden sind, erhält der geneigte Kunde erst, wenn er zuvor alle seine privaten Daten wie Anschrift und Bankverbindung sowie die Angaben zum zu versichernden Tier eingegeben hat.
Ausgewählte Leistungen des Tarifs Gothaer Tierkranken Premium
- Versicherungsschutz grundsätzlich bis zur Versicherungssumme, bei operativen Heilbehandlungen ohne Anrechnung einer Selbstbeteiligung
- Freie Tierarztwahl, hierzu allerdings keine bedingungsseitige Klarstellung. Das Unternehmen bestätigt jedoch das Recht auf freie Wahl des Tierarztes:
„Der Hundebesitzer/VN darf zu jedem approbierten Tierarzt bzw. Tierarzt mit Recht auf Berufsausübung in der Bundesrepublik gehen und dort Leistungen in Anspruch nehmen, die dann ja nach GOT abgerechnet werden.
Bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten gilt dies analog für Tierärzte gemäß den Vorgaben im jeweiligen Land, die Rechnungen werden nach Abgleich mit Rechnungen für gleiche Leistungen nach GOT innerhalb Deutschlands erstattet.
Der Versicherer schließt weder eine Praxis/Klinik aus, noch wird aktiv eine Praxis/Klinik empfohlen oder von dieser abgeraten. Abgesehen davon, dass dies rechtlich schwierig wäre, ist es auch weder erwünscht noch notwendig.“
- Erstattet werden Leistungen bis zum dreifachen Satz der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT), in Notdienstzeiten bis zum vierfachen Satz. Der Versicherer stellt hierzu klar:
„Hier muss differenziert werden. Es findet keine Erstattung von Leistungen über den 3‑fachen Satz hinaus statt. Auch in derartigen Notdienst-Fällen würde die Rechnung auf den 3‑fachen Satz gekürzt werden.
Die Erstattung von Notdienstgebühren bezieht sich (vorerst) ausschließlich auf die 50-€-Notdienstpauschaule gemäß § 3a GOT, die vom Tierarzt seit Beginn 2020 außerhalb der regulären Zeiten erhoben werden muss. Bei zweifelsfrei lebensbedrohlichen Behandlungen wird dies erstattet, bei unklaren Fällen (z.B. Behandlungen, die ohne Schwierigkeiten auch bis zum nächsten Tag hätten warten können), wird geprüft und ggf. nachgefragt. Die alleinige Einschätzung des VN ist hier nicht ausschlaggebend, es wird nach objektiven medizinischen Gründen geprüft (i.d.R. aus der Diagnose/Rechnung ersichtlich).“
- Innovationsklausel für prämienneutrale Leistungsverbesserungen
- Mitversichert sind operationsvorbereitende Untersuchungen, um zu einer Diagnose und Behandlungsmethode zu kommen.
- Medizinisch notwendige Nachbehandlungen nach einer versicherten Operation werden bis zum 15. Kalendertag nach einer versicherten Operation übernommen. Eingeschlossen sind die Kosten für eine Physiotherapie (zum Beispiel Laufband, Aquatrainer) nach einer Operation. Die Übernahme derartiger Kosten ist auf eine Behandlung pro Tag begrenzt. Außerhalb einer versicherten Nachbehandlung fallen Kosten für eine Physiotherapie nicht unter den Versicherungsschutz.
- Kosten für die medizinisch notwendige Unterbringung in einer Tierklinik nach einer Operation
- Versicherungsschutz sowohl bei Voll- als auch Teilnarkose. Entsprechend dürften auch Sedierung und Lokalanästhesie als „Schmerzausschaltung“ unter den Begriff „Teilnarkose“ fallen, auch wenn dies nicht klargestellt wird. Das Unternehmen äußert sich hierzu wie folgt:
„Eine Präzisierung ist nicht zwingend notwendig. Sobald das OP-Kriterium (§ 4 AVTK) erfüllt ist, sind die Leistungen erstattungsfähig als OP. Die Art der Narkose spielt eine untergeordnete Rolle. Die allermeisten OPs finden in der Tiermedizin allerdings unter Vollnarkose statt, da alles andere meist nicht praktikabel ist.“
- Operationen infolge von Hüftgelenksdysplasie oder Ellbogengelenksdysplasie und Vorstufen dieser Erkrankung (z. B. Isolierter Processus Anconeus (IPA), Fragmentierter Processus coronoideus medialis ulnae (FPC), Osteo chondrosis Dissecans (OCD), Radius curvus) sind für maximal zwei Versicherungsfälle für das versicherte Tier versichert, höchstens jedoch bis 1.000 Euro je Versicherungsfall.
- Sofern der Baustein „Heilbehandlungen“ gegen Zuschlag vereinbart wurde, Zuschuss der Kosten für Zahnprophylaxe bis 100 Euro pro Jahr.
- Übernahme der Kosten für akute Zahnbehandlung. Dies gilt ausdrücklich nicht für Zahnersatz (Prothetik) sowie eine Korrektur von Zahn- und Kieferanomalien. Inwiefern die Kosten für Zahnfleischersatz (Gingvioplastik) übernommen werden, ist bedingungsseitig nicht klargestellt. Die Gothaer schreibt hierzu:
„Auch hier zuvorderst Verweis auf die OP-Kriterien gemäß § 4 AVTK. Sind diese erfüllt, werden die Kosten übernommen. Handelt es sich nicht um eine OP (wäre bei durchgeführter Gingivoplastik eher untypisch), würde ggf. als Heilbehandlung mit 20% SB erstattet werden. Die Gingivoplastik als solche erfüllt erst einmal nicht den Tatbestand einer „-anomalie“.
Und aus rein kosmetischen Gründen wie in der Humanmedizin wird so etwas in der Tiermedizin nicht durchgeführt, sondern i.d.R. nach Eingriffen an Zähnen/Maulschleimhaut zur verbesserten Wundheilung.“
- Mitversicherung der Kosten für einen tiermedizinisch notwendigen Kaiserschnitt infolge von Komplikationen bei der Geburt
- Zuschuss für die Kosten einer nichtchemischen (siehe Ausschluss § 20) Kastration bis 100 Euro
- Kein Ausschluss für Operationen, die im Zusammenhang mit dem Decken oder der Scheinträchtigkeit des versicherten Hundes stehen.
- Ausdrückliche Übernahme der Kosten für Diagnostik wie z. B. CT, MRT, Röntgen oder Ultraschall. Wenn ein versicherter Hund etwa wegen eines Bandscheibenvorfalls operiert werden muss (ca. 2.000 bis 3.000 Euro), so kostet allein der MRT hierzu je nach Quelle zwischen 300 und 330 Euro oder sogar ab 1.200 Euro zusätzlich. Sofern der Baustein „Heilbehandlungen“ versichert ist, werden außerhalb der GOÄ Kosten für MRT und CT bis in Höhe von 400,00 Euro übernommen. Zu beachten ist, dass die nicht in der GOT erfassten bildgebenden Verfahren (CR/MRT) nicht voll übernommen, sondern lediglich zuschussfähig sind, sofern „Heilbehandlungen“ mitversichert sind.
„Die Nennung von CT/MRT dient hier vor allem der beispielhaften Darstellung möglicher Diagnostik (§ 5 AVTK).“
- Kein Ausschluss für nichtinvasive Operationsmethoden
- Ausdrücklich mitversichert sind auch Operationen unter Anwendung von minimalinvasiven Operationsmethoden mit Endoskop. Zum Teil werden minimal-invasive Methoden etwa zur Entfernung von Harnsteinen verwendet[2]. Idealerweise müssen für die Erstattungsfähigkeit die OP-Kriterien nach § 4 AVTK erfüllt sein. Ist dies nicht der Fall (rein diagnostische/explorative Endoskopie ohne Beprobung etc.) werden die Kosten laut Gothaer i.d.R. als Heilbehandlung gewertet.
„Minimal-invasive Operationen beinhalten chirurgische Eingriffe, die über kleine Einschnitte durch die Haut in eine Körperhöhle (wie etwa in den Bauch- oder Brustraum, Gelenke) erfolgen. Die Bilder werden vergrößert auf einem Monitor im OP dargestellt.“[3]
Keine Klarstellung zum Versicherungsschutz für sonstige endoskopische Eingriffe. Diese stellen keine Operation dar. Im Rahmen versicherter, nichtoperativer Heilbehandlungen, ist Versicherungsschutz auch für endoskopische Behandlungen anzunehmen:
„Mithilfe eines Endoskops inspiziert der Tierarzt innere Körperhöhlen und Organe, die sich durch eine Ultraschall-Untersuchung oder Röntgen-Untersuchung nicht ausreichend beurteilen lassen. Ohne die Endoskopie wäre es sonst nur durch eine Operation möglich, das Innere des Körpers zu betrachten.“[4]
Diese Einschätzung der Mitversicherung wird vom Unternehmen ausdrücklich bestätigt.
- Ausdrückliche Übernahme der Kosten für Arzneimittel (z. B. Medikamente im Zusammenhang mit versicherten Operationen) sowie angewandte Verbrauchsmaterialien.
- Zuschuss zur elektronischen Tiermarkierung (Chipkosten) nach ISO-Norm bis in Höhe von 25,00 Euro
- Sofern der Baustein „Heilbehandlungen“ vereinbart wurde, besteht Anspruch auf einen Vorsorgezuschuss (z. B. für Impfungen, Wurmkuren) in Höhe von 100,00 Euro. Nicht versichert ist allerdings die Behandlung von Endo- und Ektoparasiten, insbesondere Floh- und Zeckenbekämpfung sowie Entwurmung. Nicht versichert sind auch parasitäre Erkrankungen bei unterlassenen Vorsorgemaßnahmen.
- Sofern der Baustein „Heilbehandlungen“ vereinbart wurde, besteht Anspruch auf eine Leistung bei Unfalltod bis in Höhe von 250,00 Euro, dies ohne Anrechnung einer Selbstbeteiligung. Der Tod muss dafür innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfall eingetreten sein. Dabei sind unmittelbare Folgen von Vergiftungen oder Infektionen ausgeschlossen.
- Übernahme der notwendigen Kosten für Einschläferung durch Injektion. Bedingungsseitig wird hier der in der Tiermedizin gebräuchliche Fachbegriff „Euthanasie bei Unfall oder unheilbaren Krankheiten“ gebraucht.
- Im Rahmen der vereinbarten Serviceleistungen Übernahme der Kosten für eine telefonische Rechtsberatung oder eine telefonische Auskunft zu Rechtsfragen, sofern deutsches Recht anwendbar ist (JurLine). Hierzu stellt die Gothaer eine spezielle Hotline zur Verfügung
- Im Rahmen der vereinbarten Serviceleistungen Organisation der Unterbringung von Hunden innerhalb Deutschlands im Notfall
- Im Rahmen der vereinbarten Serviceleistungen optionales Dokumenten- und Datendepot (max. 20 DIN A4-Seiten, z. B. Kaufvertrag, Abstammungsurkunde, EU-Heimtierausweis). Auf Wunsch des Versicherungsnehmers werden die hinterlegten Informationen unverzüglich per E‑Mail, Post oder Fax zur Verfügung gestellt.
- Vermittlung von Handwerkern und Servicedienstleistern (z. B. Dachdeckern und Raumausstattern bzw. Haushütern, Sachverständigen und Hotels)
- Der Versicherungsschutz bleibt unabhängig vom Alter des versicherten Tieres in vollem Umfang bestehen.
Ausgewählte Einschränkungen des Tarifs Gothaer Tierkranken Premium
- Versicherungsschutz nur mit Angaben zum Gesundheitszustand
- Kein Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht
- Keine Übernahme der Kosten für einen Reiserücktritt, die entstehen, wenn der Versicherungsnehmer eine gebuchte Urlaubsreise aufgrund einer unfallbedingt erforderlichen Operation des versicherten Hundes nicht antreten kann
- Kein Versicherungsschutz für Operationen infolge des brachycephalen obstruktiven Syndroms (Kurz- oder Rundköpfigkeit). Typische Symptome sind z. B. Kurzatmigkeit oder lautes Schnarchen sowohl im Schlaf- oder Wachzustand.
- Kein Versicherungsschutz für Zahnersatz (Prothetik) sowie eine Korrektur von Zahn- und Kieferanomalien
- Kein Versicherungsschutz für eine medizinisch notwendige chemische Kastration, für eine Sterilisation sowie für hormonell durchgeführte Östrusverschiebungen bei weiblichen Tieren
- Versicherungsschutz für nichtoperative Heilbehandlung nur unter Anrechnung eines Selbstbehalts von 20 Prozent
- Kein Versicherungsschutz für die operative Behandlung von vor Beginn der Versicherung bestehende Krankheiten oder angeborene Fehlentwicklungen, auch wenn diese dem Versicherungsnehmer bei Antragsstellung nicht bekannt oder diese nicht behandlungsbedürftig waren. Konkret ausgeschlossen sind unabhängig von der Ursache Heilbehandlungen. wegen Patellaluxation (Kniegelenksverletzung), Ektropium (Auswärtsstülbung des Lidrandes), persistenten Milchcanini, Lippen-Kiefer-Gaumenspalte, Kryptorchismus (Lageanomalie des Hodens), Nabel- und Eingeweidebruch, Brachyurie und Anurie sowie Urachus persistens (Fehlbildung im Nabel- / Blasenbereich). Der Versicherer schränkt die Anwendbarkeit des Ausschlusses wie folgt ein:
„Für Operationen infolge von Kryptorchismus (ein- oder beidseitige Lageanomalie des Hodens) besteht Anspruch auf den Kastrationszuschuss je nach Tarif. Eigentlich wiegt der Leistungsausschluss schwerer, als der Anspruch auf den Zuschuss. Im Interesse des VN leisten wir aber den Kastrationszuschuss, da die OP rein technisch nichts anderes als eine – wenngleich etwas aufwendigere – Kastration darstellt.“
- Nicht versichert sind Operationen, die der Herstellung des jeweiligen Rassestandards dienen und ästhetischen Charakter haben. Dies gilt auch für Maßnahmen am Gebiss des Hundes.
- Versicherungsschutz nur für Operationen, sofern die Haut oder darunter liegendes Gewebe mehr als punktförmig durchtrennt werden. Dies bedeutet allerdings auch, dass z. B. ein Ausschluss für die Punktion von Flüssigkeitsansammlungen (Ödemen) bestehen würde. Es ist anzunehmen, dass bei Wahl des Bausteins „Heilbehandlungen“ Punktierungen unter Anrechnung einer Selbstbeteiligung von 20 Prozent als „ambulante und stationäre Behandlungen“ nach § 7 mitversichert sind. Diese Einschätzung wird vom Versicherer bestätigt.
- Keine Klarstellung, inwiefern eine Operation zur Fremdkörperentfernung (z. B. Grannen) oder eine Fremdkörperentfernung ohne Endoskop unter den Versicherungsschutz fallen. Es ist anzunehmen, dass benannte Fremdkörperentfernungen im Rahmen der Mitversicherung von „Heilbehandlungen“ gegen Zuschlag unter Anrechnung einer Selbstbeteiligung von 20 Prozent als „ambulante und stationäre Behandlungen“ nach § 7 mitversichert sind. Diese Einschätzung wird vom Versicherer bestätigt.
- Keine bedingungsseitige Übernahme der Kosten für Telediagnostik und Teleberatung in Bezug auf eine versicherte Operation durch einen Tierarzt.
- Ausschluss für komplementäre bzw. alternative Behandlungsmethoden (z. B. Homöopathie, Laser- und Magnetfeld-Therapie, Neuraltherapie, Osteopathie, Chiropraktik, Blutegeltherapie). Abweichend werden jedoch bis zu fünf Akupunkturbehandlungen pro Jahr übernommen.
- Keine Mitversicherung für vom Tierarzt durchgeführte regenerative Therapien (z. B. Autologes Konditioniertes Plasma, Serum-Eigenbluttherapie (IRAP), Orthokin-Verfahren, Platelelet Rich Plasma (PRP) oder Stammzellentherapie), die z. B. im Rahmen einer Operation vorgenommen werden
- Nicht versichert ist die Diagnose und Behandlung von Viren- und Infektionserkrankungen (z. B. Staupe, Hepatitis (HCC), Leptospirose, Parvovirose, und Tollwut) sowie Parasitenerkrankungen. Die Gothaer leistet allerdings bei vereinbartem Baustein „Heilbehandlungen“, wenn das Bestehen eines Impfschutzes für das versicherte Tier durch einen internationalen Impfpass nachgewiesen werden kann oder Vorsorgemaßnahmen nicht unterlassen wurden.
- Nicht versichert sind Operationen von Krankheiten und Unfällen durch Kriegsereignisse jeder Art, Aufruhr, Aufstand und Gewalt anlässlich einer öffentlichen Ansammlung oder Kundgebung entstehen.
- Nicht versichert sind Operationen von Krankheiten und Unfällen, die durch Erdbeben, Überschwemmungen und Kernenergie entstehen.
- Keine Übernahme der Kosten für Tragevorrichtungen, Gehhilfe und Geschirr.
- Kein Versicherungsschutz für eine Operation wegen medizinisch notwendiger Prothesen (künstliche Gliedmaßen, künstliche Gelenke, künstliche Organe und Organteile, so z. B. ein künstliches Hüftgelenk), Goldimplantate sowie Zahnprothesen.
- Im Rahmen der Grundversicherung nur für Operationen kein Versicherungsschutz für nichtinvasive Behandlungen, da es sich um keine Operationen im Sinne der Bedingungen handelt. Fehlende Klarstellung, inwiefern diese über den Baustein „Heilbehandlungen“ gegen Zuschlag mitversichert sind. Der Versicherer stellt klar, dass es um die Grundfrage gehe, ob nach § 4 AVTK die Definition einer Operation besteht.
„Sofern es sich ansonsten um keinen Leistungsausschluss handelt, wird einzig auf medizinische Notwendigkeit und GOT-Satz geprüft, dann würde eine solche Leistung als Heilbehandlung mit 20% SB gewertet werden.“
Im Rahmen der Grundversicherung nur für Operationen kein Versicherungsschutz für eine unblutige Reposition luxierter Gelenke, da es sich um keine Operationen im Sinne der Bedingungen handelt. Fehlende Klarstellung, inwiefern diese über den Baustein „Heilbehandlungen“ gegen Zuschlag mitversichert sind. Der Versicherer stellt klar:
„Sofern OP-Kriterien nicht erfüllt, keine Erstattung im reinen OP-Kostenschutz möglich. Alles darüber hinaus nach vorgenannter Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit dann als Heilbehandlung zu werten. Bei einer unblutigen Reposition einer Luxation sehe ich momentan keinen Grund, warum dies nicht als HB zu werten sei.“
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von Biopsien (Gewebe-Probe-Entnahmen). Um eine Biopsie zu entnehmen, ist unter anderem eine örtliche Betäubung erforderlich und es werden entweder Gewebeproben oder auch Proben von inneren Organen bzw. Knochen entnommen.[5] Im Rahmen versicherter, nichtoperativer Heilbehandlungen, ist Versicherungsschutz auch für Biopsien anzunehmen. Die Gothaer stellt darüber hinaus klar:
„Biopsieentnahmen erfüllen i.d.R. die OP-Kriterien nach § 4 AVTK du würden dann sowohl unter Voll- als auch bei Teilnarkose (inkl. Lokalanästhesie, wenngleich selten) ohne SB übernommen werden. Hier muss man eindeutig differenzieren zwischen „Punktion“ mittels normaler Nadel/Kanüle und „Biopsie“ (zumeist per Biopsie-Stanze oder Skalpellschnitt, so oder so ist die „mehr als punktförmige Durchtrennung“ erfüllt). Dies handhaben längst nicht alle Mitbewerber so, Biopsien werden längst nicht überall als OP gewertet.“
- Keine Versorgung des Hundes bei medizinisch notwendigem Krankenhausaufenthalt des Hundehalters. Nach § 15 AVTK „Unterbringung von Hunden im Notfall“ werden jedoch die Kosten für die Organisation einer Unterbringung bei unfallbedingtem Krankenhausaufenthalt oder Tod des Besitzers übernommen.
- Keine Übernahme von Rückreisekosten für das versicherte Tier bei Schadenfällen im Ausland
- Keine Übernahme von Wegegeld, Reisekosten oder Verweilgeld für Hausbesuche des Tierarztes von nachgewiesenermaßen transportunfähigen Tieren
- Kein Versicherungsschutz für die Behandlung von Krankheiten, die infolge von Epidemien oder Pandemien entstehen. Unklar bleibt, ob dies auch für eine zukünftige Impfpflicht von Haustieren gilt, die dadurch impfbedingte Impfschäden erleiden. Der Versicherer äußert sich hierzu wie folgt:
„Es besteht bereits eine eingeschränkte Impfpflicht hinsichtlich Tollwut (z.B. bei Grenzübertritt mit dem Hund). Für andere Erkrankungen wie z.B. Covid19 gibt es weder Impfstoffe noch die unmittelbare Notwendigkeit, Tiere gegen dies zu impfen. Impfschäden sind generell selten, noch dazu schwierig nachzuweisen. Im Falle von gesundheitlichen Problemen nach einer Impfung kann davon ausgegangen werden, dass die notwendigen Behandlungen anstandslos als symptombezogene Heilbehandlung mit 20% SB erstattet werden.“
- Keine Kostenübernahme für die Erstbehandlung der Welpen einer versicherten Hündin bzw. Operationen von Welpen, die kurz nach der Niederkunft des versicherten Muttertiers erforderlich werden. Laut Gothaer sei die
„Erst- bzw. Notfallbehandlung von einzelnen Welpen direkt nach Kaiserschnitt möglich, dies dann aber kulanterweise, weil zumeist keine hohen Kosten anfallen. Ansonsten aber grundsätzlich korrekt.“
- Kein Versicherungsschutz für wissenschaftlich nicht anerkannte Diagnose- und Therapie-Maßnahmen. Einzelne Einschlüsse grenzen ein, dass es um den „aktuellen und allgemein anerkannten Stand der veterinär-medizinischen Wissenschaft in Deutschland“ gehe. Kritisch ist, dass viele medizinische Behandlungsmethoden (so z. B. die Wirksamkeit von Impfungen) nicht allgemein wissenschaftlich anerkannt sind, sondern nur von einer Auswahl der Wissenschaftler. Wissenschaft bedeutet einen wissenschaftlichen Diskurs und wird nicht durch eine (angebliche) Mehrheitsmeinung begründet. Somit ist eine solche Regelung tendenziell streitanfällig.
Bezogen auf das Beispiel der Impfungen greife das Beispiel laut Gothaer zu kurz:
„Auch Impfstoffe der Veterinärmedizin durchlaufen vielschichtige Prüfungen und Wirksamkeitsstudien. Und ebenso wie bei Schmerz- oder Narkosemedikamenten gibt es immer mal Fälle mit Nebenwirkungen oder ausbleibender Wirkung. Die Wirkung ist aber messbar und die zugrundeliegenden Mechanismen sind medizinisch begründbar. Dass durch die zugelassenen und regelmäßig angewendeten Impfstoffe wie z.B. gegen Tollwut, Staupe und Leptospirose eine Wirksamkeit erzielt wird, ist u.a. durch quantitative Antikörper-Titer-Messungen erwiesen.“
Weiter weist das Unternehmen die geäußerte Kritik zurück:
„Gleiches gilt für klassische schulmedizinische Medikamente oder etablierte Diagnoseverfahren. Grundlage ist hierfür vor allem die Gebührenordnung GOT, aber auch das interne Qualitätssicherungssystem der Tierärztekammern, die ihren Mitgliedern klare Vorgaben für die berufliche Fort- und Weiterbildung machen (Nachweise sind zu erbringen). Eben genau damit alle praktizierenden Tierärzte immer „up to date“ sind was die Diagnostik und Therapie angeht.
Dass experimentelle oder (noch) nicht ausreichend erforschte Diagnose- und Therapiemethoden nicht vom Versicherungsschutz gedeckt sind, dürfte angesichts der oft nicht vorhandenen oder recht dürftigen Wirksamkeitsnachweise nachvollziehbar sein. Stichwort: Evidenz-basierte Medizin. Dies unterscheidet uns übrigens nicht von der humanen Krankenversicherung, auch hier wird bei neuen, noch nicht ausreichend erprobten bis experimentellen Ansätzen nicht erstattet oder der Einzelfall genau geprüft. Und dies bei deutlich größerem finanziellen Spielraum (maximal abweichende Monatsbeiträge bei teils gleich hohen Behandlungskosten in Human- und Tiermedizin).
Es sei ergänzend angemerkt, dass es sich bei der tierärztlichen Behandlung um einen klassischen Dienstvertrag handelt, für den (wie in der Humanmedizin) auch juristisch gilt, dass der Tierarzt keinen Behandlungserfolg schuldet, sondern eine gewissenhafte Untersuchung nach aktuellen medizinischen Kenntnissen. Selbst wenn das Tier anschließend nicht geheilt wird oder sogar verstirbt. Auch die eher dem Werkvertrag ähnlichere Regelung bei z.B. einer Kastration setzt grundsätzlich voraus, dass man dem Tierarzt ein Verschulden bzw. einen Verstoß nur vorwerfen kann, sofern er den gesamten Eingriff nicht nach den vorliegenden aktuellen medizinischen Standards vorgenommen hat.
Die Medizin unterliegt einem stetigen Wandel bzw. entwickelt sich immer weiter. Diesem müssen alle Schritt halten, allen voran die im Beruf aktiven Tierärzte. Eine Festlegung auf „wissenschaftlich anerkannte Therapie- und Diagnosemaßnahmen“ steht in keinem Gegensatz hierzu, sondern entspricht dem hohen Anspruch der Tiermedizin hierzulande vor allem im Interesse des Tieres. Würde man eine derartige Klausel nicht einfügen, würden eingereichte Rechnungen und Leistungserstattung in vielen Fällen eher dem Prinzip Zufall unterliegen.“
- Ausdrücklich kein Versicherungsschutz Osteopathie (Druckbehandlung des Bewegungsapparates, innerer Organe oder von Schädelplatten, Kreuzbein sowie Hirn- und Rückenmarkshäuten). Inwiefern Behandlungen mit Phytotherapie (Pflanzenheilkunde) versichert sind, ist nicht klargestellt. Im Zweifel greift hier der Ausschluss für „komplementäre und alternative Behandlungsmethoden“.
- Kein ausdrückliches Recht des Versicherungsnehmers auf Direktabrechnung mit dem Tierarzt. Der Versicherer stellt jedoch klar:
„Das Recht bzw. die Möglichkeit, eine Direktabrechnung mit dem Versicherer vorzunehmen, besteht selbstverständlich. Hierfür kann der VN uns eine Abtretungserklärung vorlegen, diese wäre rechtlich bindend.
Wir bewerben diese Option allerdings nicht aktiv und raten auf Nachfrage auch eher davon ab und dies aus mehreren Gründen: Sicher ist es für viele VN verlockend, wenn Sie für die Behandlungskosten nicht in Vorleistung treten müssen. Aber sofern es zu Kürzungen in der Rechnung kommt (zumeist aufgrund des GOT-Satzes, weil es sich um eine Heilbehandlung und keine OP handelt oder nicht-versicherte Leistungen abgerechnet wurden (Homöopathie)) läuft der Tierarzt dann hinter der Restsumme beim VN hinterher. Insofern ist für den Versicherer und auch den Tierarzt die direkte Begleichung der Rechnung durch den VN die unkomplizierteste Lösung. Unser Rat ist generell, jede Rechnung so schnell wie möglich (sozusagen direkt nach dem Bezahlen vom Praxistresen weg) an uns zu senden, denn es gilt: Je schneller wir diese vorliegen haben, umso schneller können wir sie bearbeiten/erstatten.“
[1] Matthias Beenken „Haftungsfalle: Beratungsverzicht im Online-Vertrieb“ auf „asscompact.de“ vom 15.02.2019. Aufzurufen unter https://www.asscompact.de/nachrichten/haftungsfalle-beratungsverzicht-im-online-vertrieb, zuletzt aufgerufen am 16.08.2021
[2] Rafael Nickel „Endoskopische Laserlithotripsie in der Kleintiermedizin“ auf „hundkatzepferd.com“. Aufzurufen unter http://www.hundkatzepferd.com/archive/786747/Endoskopische-Laserlithotripsie-in-der-Kleintiermedizin.html, zuletzt aufgerufen am 23.06.2021
[3] „MINIMAL-INVASIVE OPERATIONEN IN DER TIERKLINIK NEANDERTAL“ auf „tierklinik-neandertal.de“. Aufzurufen unter https://www.tierklinik-neandertal.de/leistungen/chirurgie/minimal-invasive-operationen.html, zuletzt aufgerufen am 23.06.2021
[4] „Endoskopien (Spiegeluntersuchungen) bei Tieren“ auf „tiermedizinportal.de“. Aufzurufen unter https://www.tiermedizinportal.de/diagnose/endoskopien-spiegeluntersuchungen-bei-tieren/235123, zuletzt aufgerufen am 23.06.2021
[5] „Gewebeproben-Entnahme (Biopsie) bei Tieren“ auf „tiermedizinportal.de“. Aufzurufen unter https://www.tiermedizinportal.de/diagnose/gewebeproben-entnahme-biopsie-bei-tieren/363236, zuletzt aufgerufen am 23.06.2021.