Die aktuelle Hundehalterhaftpflichtversicherung aus dem Hause Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG bzw. der Adcuri GmbH mit dem Risikoträger Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG trägt den Bedingungsstand 01.09.2021. Abgelöst wurde dadurch der bisherige Bedingungsstand vom 01.03.2020. Angeboten wird Versicherungsschutz weiterhin in den Tariflinien Basis-Schutz, Top-Schutz sowie Premium-Schutz.
Die vereinbarte Deckungssumme im Tarif Basis-Schutz beträgt pauschal 5 Millionen Euro für Personen– , Sach- und Vermögensschäden. Im Top-Schutz besteht eine Deckungssumme von wahlweise 10 oder 50 Millionen Euro bzw. von 20 Millionen Euro oder 50 Millionen Euro im Premium-Schutz. In den Tarifen Top-Schutz und Premium-Schutz gilt jeweils eine maximale Entschädigung von 15 Millionen Euro je geschädigte Person.
Übersicht über die Inhalte der Analyse
1. Tarifliches
2. Ausgewählte Leistungen des Tarifs Premium-Schutz
3. Ausgewählte Einschränkungen des Tarifs Premium-Schutz
Die Beitragshöhe ist abhängig von gewähltem Tarif und gewählter Selbstbeteiligung. Für die Zugehörigkeit zum Öffentlichen Dienst wird ein Rabatt von 10 % gewährt, für Personen ab dem vollendeten 50. Lebensjahr ein Nachlass in Höhe von 5 % bzw. für Personen ab dem vollendeten 60. Lebensjahr in Höhe von 10 %. Für bereits bestehende Verträge werde der jeweilige Nachlass laut Versicherer bei Erreichen der jeweiligen Altersstufe automatisch abgezogen.
Die gewählte Deckungssumme ist auf die zweifache Leistung pro Jahr begrenzt (Maximierung). Die Vorsorgedeckung besteht jeweils in Höhe der für den Vertrag vereinbarten Deckungssumme. Neue Risiken sind innerhalb einer Frist von einem Monat nach Aufforderung des Versicherers anzuzeigen.
Der Versicherungsschutz kann wahlweise ohne oder mit 150 Euro Selbstbeteiligung abgeschlossen werden. Dadurch reduziert sich die Prämie um ca. 20 %.
Eine Zusendung von Unterlagen erfolgt ausschließlich digital. Eine Beantragung von Versicherungsschutz auf Papier ist nicht vorgesehen.
Bündelnachlässe werden von der Adcuri bzw. Barmenia nicht gewährt bzw. angeboten.
Versicherungsschutz ist ohne Einschränkungen auch für ungechippte Hunde möglich.
Prämienbeispiele der Barmenia für einen Versicherungsnehmer von unter 50 Jahren
Basis-Schutz | Top-Schutz | Premium-Schutz | |
mit 10 Mio. Euro Deckungssumme | mit 20 Mio. Euro Deckungssumme | ||
Normaltarif ohne Selbstbeteiligung | 58,05 € | 61,46 € | 83,69 € |
Öffentlicher-Dienst-Rabatt ohne Selbstbeteiligung | 52,24 € | 55,32 € | 75,33 € |
Normaltarif mit 150 Euro Selbstbeteiligung | 46,43 € | 49,17 € | 66,94 € |
Öffentlicher-Dienst-Rabatt mit 150 Euro Selbstbeteiligung | 41,79 € | 44,26 € | 60,25 € |
Die Prämien von Adcuri und Barmenia unterscheiden sich lediglich im Centbereich voneinander.
Sollen zwei oder mehr Hunde versichert werden, gewährt der Versicherer einen Mehr-Hunde-Nachlass von 50 % auf die Prämie für den zweiten und jeden weiteren Hund.
Preisvorteil bei jährlicher Zahlweise
Bei jährlicher Zahlungsweise wird ein Nachlass von 4 % gegeben, bei halbjährlicher Zahlungsweise beträgt der Nachlass 2 %. Eine monatliche Zahlweise ist nicht möglich. Ansonsten ist die unterjährige Zahlweise erst ab einem Jahresbeitrag von mindestens 80,00 Euro brutto p. a. möglich (Mindestbeitrag). Die Abbuchung kann wahlweise zum 01. oder 15. Eines Monats erfolgen. Versicherungsschutz kann nur mit SEPA-Mandat beantragt werden.
Ein Laufzeitnachlass für die Wahl einer mehrjährigen Vertragslaufzeit wird nicht angeboten. Vertragsbeginn ist stets um 00:00 Uhr, frühestens aber dem Zeitpunkt der Annahmebestätigung durch den Versicherungsnehmer.
Im ersten Versicherungsjahr ist eine ordentliche Kündigung frühestens zu dessen Ablauf möglich. Ab Beginn des zweiten Versicherungsjahres kann der Versicherungsnehmer den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Das unter Umständen tägliche Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers kann problematisch sein, wenn z. B. ein Kunde einen Vertrag aufgrund einer Beitragsanpassung kündigt, nicht rechtzeitig einen geeigneten Ersatzvertrag findet und der betreuende Makler zum Zeitpunkt der Kündigung urlaubsbedingt keine zeitnahe Kenntnis erlangt. Kommt es dann zu einem Schaden, kann es sein, dass der bisherige Kunde unversichert oder schlechter versichert ist.
Kein Versicherungsschutz ist möglich für so genannte Listenhunde. Bei der Adcuri / Barmenia betrifft dies folgende Hunderassen: American Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Bullmastiff, Bullterrier (alle Arten, z. B. Miniatur-Bullterrier, etc.), Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Pitbull-Terrier, Rottweiler, Staffordshire-Bullterrier sowie Tosa Inu.
Kunden mit mindestens einem Vorschaden über 1.500 Euro oder mehr als zwei Vorschäden innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragsstellung können über diesen Tarif nicht versichert werden.
Der Tarif Premium-Schutz ist insgesamt sehr leistungsstark. Aktuell wird er im Hundehalterhaftpflicht-Rating von Witte Financial Services mit „Gold“ bewertet.
Die Adcuri / Barmenia bieten ergänzend zur Hundehalterhaftpflichtversicherung auch eine Hundeoperationskostenversicherung sowie eine Hundekrankenversicherung an.
Ausgewählte Vorteile des Tarifs Premium-Schutz
- Garantie, dass nicht zum Nachteil des Kunden von den unverbindlichen Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft abgewichen wird (GDV-Garantie). Es gelten die jeweils aktuellsten Bedingungen.
- Garantie, dass nicht zum Nachteil des Kunden von den unverbindlichen Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse mit Stand 28.09.2015 abgewichen wird (Arbeitskreis-Garantie). Dies entspricht dem aktuellen Stand.
- Besitzstandsgarantie (Vorversicherergarantie) für weitergehende Leistungen des unmittelbaren Vorversicherers. Diese Garantie gilt auch dann, wenn zwischen dem unmittelbaren Vorvertrag und dem Beginn des Versicherungsschutzes bei der Adcuri / Barmenia eine Lücke von maximal 3 Monaten bestanden hat.
- Summen– und Bedingungsdifferenzdeckung für einen Zeitraum von maximal 15 Monaten. Der neue Vertrag bei der Adcuri / Barmenia muss nahtlos an den bisherigen Schutz anschließen.
- Best-Leistungs-Garantie (erweiterte Vorsorge) für weitergehende Leistungen eines anderen, zum Schadenzeitpunkt zum Betrieb zugelassenen Versicherers. Die Bedingungen stellen klar, dass über diese Garantie keine Erweiterung des Kreises der versicherten Personen möglich ist.
- Ausdrücklicher Versicherungsschutz für Schadenfälle bei unklarer Zuständigkeit nach Versichererwechsel.
- Versehensklausel für den Fall einer fahrlässigen Verletzung der Anzeigepflicht bzw. für fahrlässige Obliegenheitsverletzungen.
- Bei grob fahrlässiger Verletzung von Obliegenheiten verzichtet der Versicherer bis in Höhe von 20.000 Euro auf eine Kürzung der Leistung. Dies gilt nicht für die Erfüllung Ihrer Obliegenheiten im Rahmen eines vom Versicherungsnehmer geltend gemachten Leistungsanspruchs über die Nicht-Schlechterstellungs-Garantie sowie hinsichtlich von individuell für diesen Vertrag vereinbarte und im Versicherungsschein dokumentierte Obliegenheiten.
- Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit bis 12 Monate bei Eintritt vor Vollendung des 58. Lebensjahres. Versicherungsschutz besteht frühestens 24 Monate nach Vertragsbeginn. Für Selbstständige kann eine entsprechende Beitragsbefreiung nur einmalig während der Vertragslaufzeit beantragt werden.
- Mitversichert ist unter anderem die gesetzliche Haftpflicht der Familienangehörigen des Versicherungsnehmers sowie seines mitversicherten Ehe- oder Lebenspartners, die mit diesem in häuslicher Gemeinschaft leben und unter der gleichen Anschrift behördlich gemeldet sind wie der Versicherungsnehmer. Ebenfalls versichert ist der nicht gewerbsmäßig tätige Tierhüter in dieser Eigenschaft.
- Mitversichert sind bei Personenschäden unmittelbare Ansprüche der versicherten Personen untereinander. Dazu gehören z. B. gesetzliche Haftpflichtansprüche des versicherten Tierhüters gegen den Versicherungsnehmer oder von mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen (z. B. von Ehepartnern oder gemeinsamen Kindern).
- Mitversicherung von Ansprüchen, die von Dritten gegen versicherte Personen erhoben werden, so z. B. von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherern sowie öffentlichen und privaten Arbeitgebern sowie Dienstherren bei Personenschäden. Solche Schäden kommen in der Praxis relativ häufig vor.
- Versicherungsschutz für Sach- und Vermögensschäden des Versicherungsnehmers und benannter Personen (des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners, der in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, der eigenen Kinder sowie der Kinder des Ehepartners) gegen weitere benannte versicherte Personen (pflegebedürftige Personen, vorübergehend in die Familie eingegliederte Personen und Übernachtungsgäste, im Haushalt beschäftigte Personen sowie Tierhüter). Diese Mitversicherung gilt auch dann, wenn diese Schäden nicht gerichtlich geltend gemacht wurden.
- Weltweit zeitlich unbegrenzter Versicherungsschutz für vorübergehende Auslandsaufenthalte.
- Mitversicherung von Strafkautionsdarlehen im Rahmen versicherter Auslandsaufenthalte bis in Höhe von 250.000 Euro. Ob die Gewährung solcher Darlehen zinslos oder verzinst erfolgt, geht aus dem Wortlaut der Bedingungen nicht hervor. Insofern gelten hier die gesetzlichen Bestimmungen, was eine Vertragsfreiheit der Adcuri / Barmenia ggf. auch zu Lasten des Versicherungsnehmers bedeuten dürfte.
- Eine Vorsorgedeckung für neu hinzukommende, versicherungspflichtige Hunde ist bedingungsseitig vorhanden. Handelt es sich bei dem Hund um eine Rasse, die bei der Adcuri / Barmenia nicht versichert werden kann (siehe oben), so endet der Versicherungsschutz zwei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die Anzeige- oder Mitteilungspflicht über die Neuanschaffung des Hundes/der Hunde spätestens hätte erfüllt sein müssen.
- Mitversichert sind die gesetzlichen Haftpflichtansprüche solcher Personen, die das versicherte Tier ohne Einverständnis und auch ohne Wissen und Willen der die tatsächliche Sachherrschaft ausübenden Person streicheln, füttern oder mit diesem auf sonstige Weise umgehen. Diese Klausel ist als reine Klarstellung anzusehen und beinhaltet die Gefährdungshaftung nach § 833 S 1 BGB.
- Neuwertentschädigung über die gesetzliche Haftung (Anspruch auf Zeitwertersatz) hinaus bis 5.000 Euro für beschädigte oder zerstörte Sachen bis zu einem Alter von 12 Monaten ab Kaufdatum. Keine Neuwertentschädigung gilt u. a. für Mobiltelefone und Smartphones, Laptops und Tablet-PCs, Film- und Fotoapparate sowie für Brillen jeder Art.
- Ausdrücklich mitversichert sind Flurschäden durch versicherte Hunde (z. B. durch Buddeln von Löchern).
- Ausdrückliche Mitversicherung von Schäden durch gewollten sowie ungewollten Deckakt. Das können Kosten für den Tierarzt, für Medikamente, für die Aufzucht von Welpen oder auch für eine Abtreibung sein. Beim gewollten Deckakt sind Schäden vor allem denkbar, wenn sich das männliche Tier losreißt und dabei das weibliche Tier verletzt.
- Ausdrückliche Mitversicherung von gesetzlichen Haftpflichtansprüchen Dritter aufgrund des Einsatzes versicherter Hunde als Figuranten (Scheinverbrecher), so z. B. Schäden an Bekleidung sowie Körperverletzungen.
- Ausdrückliche Mitversicherung versicherter Tiere wegen Schäden aus dem Einsatz der versicherten Tiere als Therapie‑, Assistenz- oder Besuchstiere sowie als Rettungs- oder Suchhunde. Die Mitversicherung gilt sowohl privat als auch zu ehrenamtlichen Zwecken. Inwiefern Blinden- oder Begleithunde als Assistenzhunde anzusehen sind und im Rahmen der selbstständigen Hundehalterhaftpflichtversicherung mitversichert sind, ist bedingungsseitig nicht konkretisiert.
- Ausdrückliche Mitversicherung des versicherten Hundes bei der Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten (auch über den Einsatz versicherter Hunde als z. B. Therapiehund oder beim Einsatz als Suchhund im Katastrophenfall hinaus), so z. B. beim ehrenamtlichen Gassigehen.
- Versicherungsschutz besteht für den Einsatz versicherter Hunde als Zugtiere vor Schlitten / Wagen oder Kutschen. Diese Mitversicherung besteht ausschließlich zu privaten Zwecken, einschließlich der Beförderung von Gästen. Sofern der Einsatz der versicherten Tiere gewerblich erfolgt, besteht im Sinne von Ziffer A1‑6.17 der besonderen Bedingungen Versicherungsschutz, sofern der Umsatz im aktuellen Kalenderjahr den Betrag von 15.000 Euro nicht überschritten hat.
- Implizite Mitversicherung von Schäden durch den privaten Besitz und die Verwendung von nicht versicherungspflichtigen Tiertransportanhängern (siehe Ziffer A1‑7.14) sowie ausdrücklich von Kraftfahrzeug-Anhängern auf nur nicht-öffentlichen Wegen und Plätzen (siehe Ziffer A1‑6.12 e).
- Mitversicherung auch einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit versicherter Personen, die mit dem versicherten Tier auf eigene Rechnung und auf Dauer mit Absicht der Gewinnerzielung betrieben wird (z. B. Verwendung von Übungsgeräten, geführte Wanderungen, Hundesitting, Einsatz als Therapiehund). Voraussetzung ist, dass der Umsatz aus der gewerblichen Nutzung 15.000 Euro je Kalenderjahr nicht überschreitet.
- Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht wegen Schäden aus der privaten, unentgeltlichen Teilnahme an Veranstaltungen wie Schauvorführungen, Rennen (mit und ohne Schlitten / Wagen) und Turnieren sowie den Vorbereitungen (Training) hierzu. Darüber hinaus besteht bis zu einem Umsatz von 15.000 Euro im Kalenderjahr Versicherungsschutz für die Durchführung, Beaufsichtigung und / oder Leitung solcher Veranstaltungen.
- Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten oder gepachteten Grundstücken, Gebäuden, Wohnräumen und Räumen in Gebäuden (Mietsachschadendeckung). Eine Mitversicherung aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden ergibt sich höchstens implizit aus den Bedingungen. Mitversichert sind darüber hinaus Mietsachschäden an den jeweils zugehörigen Balkonen / Terrassen und an den Sachen, die mit dem der Mietsache zugehörigen Grundstück fest verbunden sind (z. B. Garagen, Stallungen, Zäune, Schwimmbecken, gemauerte Grillanlagen). Nicht versichert sind Schäden an den oben benannten Immobilien, sofern diese nur geleast, geliehen oder in Obhut genommen wurden. Ausgeschlossen sind unter anderem Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung sowie Schäden infolge von Schimmelbildung. Sonstige Allmählichkeitsschäden sind bedingungsgemäß mitversichert.
- Mitversichert sind Mietsachschäden versicherter Hunde an Stallungen, Boxen, Reithallen, Weiden und Koppeln(einschließlich Einfriedungen), Führanlagen sowie Außenreitplätzen / Rennbahnen (einschließlich fest installierter Beregnungs– / Sprinkleranlagen). Dazu gehören auch Futtertröge und Tränken, Pferde-Solarien, Pferdeföhns sowie Pferde-Laufbänder. Ausgeschlossen sind unter anderem Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung sowie Schäden infolge von Schimmelbildung. Sonstige Allmählichkeitsschäden sind bedingungsgemäß mitversichert.
- Mitversichert sind Schäden an beweglichen Einrichtungsgegenständen (z. B. Mobiliar, Heimtextilien oder Geschirr) in zu privaten Zwecken gemieteten, gepachteten oder geliehenen Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen /-häusern, Schiffskabinen, Schlafwagenabteilen sowie fest installierten Wohnwagen, Tiny Houses und Campingcontainern. Ausgeschlossen sind unter anderem Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung. Sonstige Allmählichkeitsschäden sind bedingungsgemäß mitversichert.
- Mitversichert sind Schäden an zu privaten Zwecken gemieteten oder geliehenen, nicht jedoch geleasten, Tiertransportern und Tiertransportanhängern. Die Mitversicherung gilt auch für daraus ergebende Vermögensschäden. Ausgeschlossen sind unter anderem Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Sonstige Allmählichkeitsschäden sind bedingungsgemäß mitversichert.
- Mitversicherung von Schäden an zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten mobilen Hundeutensilien (z. B. Hundebetten, ‑schlafsäcken, Lastenfahrrädern, Abdeckplanen für Agilitygeräte), Reitutensilien (z. B. Sätteln, Helmen, Gerten, Trensen), Schlitten, Wagen und Kutschen sowie sonstigen beweglichen Sachen (z. B. die Schuhe, Brille oder Laptop mit Laptopkabel des Nachbarn, Schlüsseln zu einer Hundeschule, eine stabile Hundebox). Voraussetzung, wenn auch nicht bedingungsseitig klargestellt, ist, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen mit Bezug auf die Haltung der versicherten Hunde z. B. gemietet oder geliehen hatte. Die beschriebene Mitversicherung gilt auch für solche Sachen, die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Ausgeschlossen sind unter anderem Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, Ansprüche wegen Schäden an Kraftfahrzeugen, Schmuck- und Wertsachen (auch Geld) sowie allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
- Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch Abhandenkommen von zu privaten Zwecken geliehenen, gemieteten und geleasten Reitutensilien (mobilen Gegenständen, z. B. Sättel, Helme, Gerten, Trensen). Ausgeschlossen sind unter anderem Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung sowie allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
- Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem Abhandenkommen von sonstigen fremden beweglichen Sachen, die sich im rechtmäßigen Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden haben (z. B. die Schuhe, Brille oder Laptop mit Laptopkabel des Nachbarn, Hundebetten, Schlüsseln zu einer Hundeschule, eine stabile Hundebox). Voraussetzung, wenn auch nicht bedingungsseitig klargestellt, ist, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen mit Bezug auf die Haltung der versicherten Hunde z. B. gemietet oder geliehen hatte. Ausgeschlossen sind unter anderem Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, an Land‑, Luft- und Wasserfahrzeugen, Schmuck- und Wertsachen (auch Geld) sowie allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
- Einschluss einer Forderungsausfalldeckung (Versicherungsschutz bei bekanntem Schädiger) ohne Mindestschadenhöhe und ohne Selbstbehalt. Dabei sind zwar Vermögensfolgeschäden mitversichert, nicht jedoch echte Vermögensschäden. Mitversichert ist die Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes (z. B. wenn der Hund des Versicherungsnehmers durch den Tritt eines Pferdes geschädigt wird). Eingeschlossen ist außerdem ein vorsätzliches Handeln des Schädigers, hier allerdings ohne Vermögensschäden (also ohne echte Vermögensschäden sowie Vermögensfolgeschäden). Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden durch über den Tarif nicht versicherbare Listenhunde. Dies wird vom Versicherer bestätigt:
„Im Rahmen der Forderungsausfalldeckung sind Schäden durch Hunde, die in der Hundeliste unter A1‑1.2 b) aufgeführt sind, nicht versichert. Das ergibt sich aus A3‑1.2, Sätze 2 und 3, wonach die Deckung für den Schädiger mit der für den Versicherungsnehmer identisch ist.“
- Mitversichert ist ein Opferschutz (Versicherungsschutz bei unbekanntem Schädiger) für den Versicherungsnehmer als Opfer einer vorsätzlichen Handlung eines schädigenden Dritten als Tierhalter. Versicherungsschutz besteht für Personenschäden bis in Höhe von 50.000 Euro, sofern die schädigende Person eine Straftat gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person mittels eines Hundes, Pferdes, Esels oder Ponys begangen hat. Da sich der Versicherungsschutz allein auf Personenschäden bezieht, fehlt es an einer Mitversicherung von Tierarztkosten, die etwa in Folge einer vorsätzlich von einem Dritten herbeigeführten Beißerei zwischen dem versicherten und einem dritten Hund entstanden sind.
- Schäden durch Kleingebinde (z. B. von Hunden umgeworfene Farben oder Lacke) sind im Rahmen des allgemeinen Umweltrisikos mitversichert. Eine ausdrückliche Klarstellung fehlt wie es mittlerweile in Anlehnung an die unverbindlichen Musterbedingungen des GDV üblich ist.
- Mitversichert sind die dem Versicherungsnehmer entstehenden Kosten für eine veterinärmedizinisch angeratene Nottötung (Einschläferung), die Abholung und die Beseitigung des versicherten Hundes (Tierkörperbeseitigung). Die Kosten für eine würdevolle Bestattung des geliebten Vierbeiners sind damit nicht verbunden.
- Übernahme von Bergungs- und Rettungskosten für versicherte Hunde bis zur vereinbarten Deckungssumme inklusive der Kosten für Leistungen der Feuerwehr oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichteter Institutionen. Inwiefern auch die Kosten für den Einsatz von speziell ausgebildeten Suchhunden mitversichert sind, wenn der versicherte Hund entläuft und innerhalb einer angemessenen Frist nicht wieder auftaucht, wird nicht klargestellt. Ausdrücklich mitversichert sind allerdings Schäden, die durch die versicherten Rettungs– / Bergungsmaßnahmen entstehen. Nach dem Wortlaut der Bedingungen ist es ausreichend, wenn der Versicherungsnehmer die Rettungs- oder Bergungskosten „für geboten halten durfte“, weshalb Kosten implizit auch ohne Vorliegen eines konkreten Versicherungsfalles eingeschlossen sind. Suchkosten sind nicht ausdrücklich mitversichert.
- Subsidiär mitversichert sind Rechtsverfolgungskosten (Schadenersatzrechtsschutz zur Ausfalldeckung) im Rahmen der Forderungsausfalldeckung. Die Entschädigung ist auf 150.000 Euro beschränkt. Versicherungsschutz besteht ab einem Mindeststreitwert von 2.500 Euro.
- Für Welpen, deren Muttertier über diesen Vertrag bei der Adcuri / Barmenia mitversichert sind und die sich im Besitz des Versicherungsnehmers befinden, besteht Versicherungsschutz bis zu einem Alter von maximal 12 Monaten.
- Ausdrücklich mitversichert ist das Führen versicherter Hunde ohne Leine und / oder Maulkorb.
- Mitversicherung der Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadengesetz (Umweltschadendeckung) bis in Höhe von 5.000.000 Euro (einfach maximiert).
Ausgewählte Einschränkungen des Tarifs Premium-Schutz
- Innovationsklausel gilt nur, wenn durch ein Tarifupdate ausschließlich Verbesserungen vorgenommen werden, d.h. es besteht kein Anspruch auf diese Leistung, wenn ein Tarifupdate neben beispielsweise 20 Verbesserungen eine einzige Stelle besitzt, die auch zum Nachteil des Kunden führen könnte.
- Eine Neutarifgarantie im Fall von Updates auf eine komplett neue Tarifgeneration ist nicht eingeschlossen. Eine solche bietet z. B. die Janitos mit ihrem Tarif Best Selection (Stand 01.07.2016).
- Keine Anerkennungsklausel, wonach dem Versicherer bei Antragsstellung alle maßgeblichen Umstände zur Beurteilung des Risikos bekannt waren (Ausnahme: Vorsatz). Eine solche Leistung bietet z. B. die Schwarzwälder Direkt mit ihrem Tarif Tierhalterhaftpflichtversicherung Direkt (Stand 04.2019).
- Keine ausdrückliche Mitversicherung des Mittierhundehalters. Eine entsprechende Mitversicherung bietet z. B. der Tarif comfort aus dem Hause Alte Leipziger (Stand 07.2023).
- Kein Verzicht auf Anrechnung einer Mithaftung abweichend von § 254 Ziff. 1 – 2 BGB (z. B. bei Schäden Hund gegen Hund oder Pferd gegen Hund). Auch durch Verweis auf die Best-Leistungs-Garantie und hierzu einen weitergehenden Versicherungsschutz bei einem verkaufsoffenen Wettbewerber kann hier keine Leistung beansprucht werden, da hier ein Leistungsanspruch über die gesetzliche Haftung hinaus erforderlich wäre (siehe Ziffer A1‑6.23.4 der Bedingungen).
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von Schäden durch tierische Ausscheidungen (z. B. Feuchtigkeit, Gestank). Aufgrund eines fehlenden Ausschlusses ist von einer Mitversicherung auszugehen. Diese Bewertung wurde vom Versicherer bestätigt. Darüber hinaus können entsprechende Schäden im Einzelfall über die ausdrückliche Mitversicherung von Allmählichkeitsschäden oder Flurschäden abgebildet werden.
- Inwiefern die Beschädigung auch von Hundepensionen mitversichert ist – etwa als Raum eines Gebäudes – ist bedingungsseitig nicht klargestellt. Im Regelfall haftet hier der jeweilige Betreiber nach § 834 Abs. 1 BGB als so genannter Tieraufseher, im Einzelfall jedoch auch der Tierhalter nach § 834 Abs. 2 BGB sowie § 833 BGB. Siehe hierzu auch Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 25.03.2014 (Az. VI ZR 372 / 13):
„Die Tierhalterhaftung des Hundehalters gegenüber dem Tieraufseher, dem er seinen Hund zur Unterbringung in einer Hundepension überlassen hat, kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, der gewerblich tätige Inhaber der Hundepension sei deswegen während der Zeit der Unterbringung des Tieres für dieses allein verantwortlich, weil er aufgrund seiner Professionalität eine Schädigung durch das Tier vermeiden könne. Diese Erwägung ließe außer Acht, dass auch der Fachmann nicht vollständig zu verhindern vermag, dass sich typische, gleichwohl aber auch von ihm nicht zu beherrschende Tiergefahren realisieren (vgl. Wussow/Terbille, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 11 Rn. 35), zumal er mit der gegebenenfalls gerade diesem Tier anhaftenden besonderen Gefahr oftmals weniger vertraut sein wird als der Tierhalter, der die Eigenarten seines Tieres kennt. Der Umstand, dass ein Tieraufseher gewerblich tätig wird, macht ihn nicht weniger schutzwürdig.“[1]
Zur fehlenden Klarstellung schreibt das Unternehmen:
„Eine Klarstellung ist nicht erforderlich – schließlich umfasst der V‑Schutz die gesetzliche Haftpflicht des VN als Halter des Hundes. Sofern also eine Haftung gegeben ist, besteht V‑Schutz.“
- Kein Versicherungsschutz für Mietsachschäden an fest installierten Wohnwagen, Tiny Houses und Campingcontainern. Eine entsprechende Mitversicherung bietet z. B. der Tarif Hundehaftpflicht aus dem Hause Haftpflicht Helden (Version 15.0, Stand 31.07.2020).
- Keine Mitversicherung von Mietsachschäden an Zwingern. Eine entsprechende Mitversicherung bietet z. B. der Tarif XXL aus dem Hause InterRisk (B 01, Stand 28.03.2019; B 69, Stand 07.2013).
- Nicht versichert sind gesetzliche Haftpflichtversicherung wegen Schäden an fremden Land‑, Luft- und Wasserfahrzeugen, die gemietet, geliehen, geleast oder Bestandteil eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung der Teilnahme an Hundesport (Z. B. Agility, Dog Dance oder Zughundesport). Aufgrund fehlenden Ausschlusses ist eine Mitversicherung anzunehmen. Diese Bewertung wurde vom Versicherer bestätigt.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus der privaten, unentgeltlichen Erteilung von Hundetraining. Sofern der Unterricht gewerblich erfolgt und bezahlt wird oder zumindest eine Aufwandsentschädigung erfolgt, besteht im Sinne von Ziffer A1‑6.17 der Bedingungen Versicherungsschutz, sofern der Umsatz im aktuellen Kalenderjahr den Betrag von 15.000 Euro nicht überschritten hat.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung der Erteilung von Unterricht (z. B. an einer Hundeschule oder einem Hundeverein) oder einer privaten Tätigkeit als Hundetrainer. Sofern die benannten Tätigkeiten gewerblich erfolgen und bezahlt werden oder zumindest eine Aufwandsentschädigung erfolgt, besteht im Sinne von Ziffer A1‑6.17 der besonderen Bedingungen Versicherungsschutz, sofern der Umsatz im aktuellen Kalenderjahr den Betrag von 15.000 Euro nicht überschritten hat.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht wegen Schäden aus der Teilnahme an Unterricht / Ausbildungslehrgängen oder Veranstaltungen (z. B. dem Unterricht eines Hundevereins oder der Teilnahme an einem Hunderennen). Implizit ist eine solche Mitversicherung anzunehmen, dies jedoch ohne die Ansprüche der anderen Teilnehmer.
- Kein Ausgleich der Differenz zwischen Zeit- und Neuwert bei Beschädigung eigener Sachen, wenn ein anderer Haftpflichtversicherer den Zeitwert bereits geleistet hat. Eine entsprechende Mitversicherung bietet z. B. der Tarif comfort aus dem Hause Alte Leipziger (Stand 07.2023).
- Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch den Gebrauch von fremden Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeuge-Anhängern, unabhängig davon, ob diese gemietet, geliehen, geleast oder Bestandteil eines besonderen Verwahrungsvertrages sind (siehe Ziffer A1‑7.14). Dies betrifft unter anderem Vermögensschäden, der sich durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Versicherung des Hundetransportanhängers ergeben.
- Keine Mitversicherung von gesetzlichen Haftpflichtschäden Dritter wegen Schäden (z. B. eine mögliche Rabattrückstufung) beim Be– und Entladen des eigenen Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug-Anhängers. Eine solche Mitversicherung bietet z. B. die GVO Gegenseitigkeit Versicherung im Rahmen ihres Tarifes TOP-VIT PLUSN (Stand 01.09.2022).
- Keine Übernahme einer Rabattrückstufung bei Schäden an geliehenen versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen durch den versicherten Hund.
- Keine Übernahme der Vollkasko-Selbstbeteiligung bei Schäden an geliehenen versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen durch den versicherten Hund. Eine solche bietet z. B. die Janitos mit ihrem Tarif Best Selection (Stand 01.07.2016).
- Im Produktinformationsblatt sind Schäden durch vorsätzliche Handlungen ausgeschlossen. Dies trifft aber auf die Forderungsausfalldeckung ausdrücklich nicht zu. Dadurch könnte die Aussage im Produktinformationsblatt als irreführend im Sinne der IDD (Insurance Distribution Directive) angesehen werden.
- Kein aktiver Rechtsschutz (im Unterschied zum im Tarif enthaltenen Schadenersatzrechtsschutz in Ergänzung der Forderungsausfalldeckung) zur Hundehalterhaftpflichtversicherung. Diese Leistung bietet z. B. der Tarif THV Einfach Komplett aus dem Hause Die Haftpflichtkasse (Stand 01.2023).
- Keine Übernahme der Kosten für den Abbruch einer ungewollten Trächtigkeit versicherter Hunde durch ein drittes Tier. Das können u. a. Kosten für den Tierarzt oder Medikamente sein.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung der versicherten Hunde als Wachhund eines privat oder gewerblich genutzten Grundstücks.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von Haftpflichtansprüchen gegen den Versicherungsnehmer in seiner Funktion als privater Hundetrainer oder -dresseur. Im Rahmen einer solchen Tätigkeit könnten Schäden sowohl durch einen vom Versicherungsnehmer als Trainer eingesetzten eigenen Hund wie auch durch fremde, nicht über diesen Vertrag versicherte Hunde, entstehen.
- Kein ausdrücklicher Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer als privater Hundezüchter oder ‑dresseur, so etwa auch für Schäden aus dem Verkauf bestimmter Hunde (Stammhunde) oder der zum Verkauf bestimmten Zuchttiere.
- Kein Versicherungsschutz für Schäden des versicherten Hundes durch die nachweisbare Aufnahme von Giftködern oder ausgebrachte Köder mit verletzendem Inhalt (z.B. Metallsplitter). Diese Leistung erbringt z. B. für Personen- und Sachschäden der Tarif T 22: Optimum aus dem Hause degenia (Stand 05.20223.
- Keine Übernahme der Kosten für die Vermittlung einer Tierpension bzw. die Übernahme der Kosten für eine solche Unterbringung versicherter Tiere (z. B., wenn der Versicherungsnehmer durch einen Versicherungsfall oder infolge vom Krankheit bzw. Unfall an der Ausübung der Sorge für sein Tier verhindert wird). In unterschiedlichem Umfang wird diese Leistung etwa in im Tarif optimum aus dem Hause degenia (Stand 05.2023) bzw. im Rahmen des optionalen Hundeschutzbriefes aus dem Hause GVO Gegenseitigkeit Versicherung (Stand 01.09.2022) übernommen.
- Keine Mitversicherung von Mediationsrechtsschutz. Diese Leistung bietet z. B. der Tarif THV Einfach Komplett aus dem Hause Die Haftpflichtkasse (Stand 01.2023).
- Keine Übernahme bei Sachschäden der Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Reparatur durch nachhaltige Unternehmen (über den vom Versicherer anerkannten Zeitwert hinaus). Eine solche Mitversicherung bietet z. B. die GVO Gegenseitigkeit Versicherung im Rahmen ihres Tarifes TOP-VIT PLUSN (Stand 01.09.2022).
- Keine Mehrleistung bei Reparatur statt Neukauf. Eine entsprechende Mitversicherung bietet z. B. der Tarif comfort aus dem Hause Alte Leipziger (Stand 07.2023).
- Keine Übernahme von Betreuungskosten für den versicherten Hund, wenn diese z. B. durch einen Umzug, einen Urlaub, eine Hochzeit oder einen Trauerfall erforderlich werden sollten. Diese Leistung erbringt z. B. die GVO Gegenseitigkeit Versicherung im Rahmen ihres optionalen Hundeschutzbriefes (Stand 01.09.2022) übernommen.
- Kein optionaler Hundeschutzbrief (z. B. Vermittlung von Dienstleistern für Einkäufe nach einem versicherten Leistungsfall; Beratung zu Auslandsreisen mit dem versicherten Tier sowie zu Impfbestimmungen des Ziellandes; Übernahme der Anfahrtskosten für einen mobilen Tierarzt). Einen solchen bietet z. B. die GVO Gegenseitigkeit Versicherung als Option zu der dort abschließbaren Hundehalterhaftpflichtversicherung.
- Der Versicherungsschutz beginnt pauschal um 00:00 Uhr eines Tages. Dadurch besteht kein nahtloser Übergang von Versicherungsschutz, falls Vorvertrag nicht um 00:00 Uhr, sondern bereits um 12 Uhr des Vortages enden sollte. Gerade, wenn ein Vorvertrag schon lange bestanden hat, kann es häufiger zu einem Ablauf um 12 Uhr kommen.
- Analog zu den unverbindlichen Musterbedingungen des GDV gilt eine Embargoklausel, die nicht nur Wirtschafts‑, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt, sondern auch solche der USA, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Für Kunden, die z. B. an internationalen Hunderennen oder - schauen im Iran oder Russland teilnehmen, kann die Embargoklausel zum Problem werden. Eine positivere Sanktionsklausel bietet z. B. der Tarif allsafe cavallo (Version 1.05) aus dem Hause Konzept & Marketing (Stand 06.2016, Fassung vom 30.09.2022) mit ihrem , die sich so lesen lässt, dass nur solche Sanktionen oder Embargos Geltung haben sollen, die nach deutschem oder EU-Recht anwendbar sind. Dies ist vergleichbar mit einer fehlenden Embargoklausel, wie sie sich in einigen älteren Bedingungswerken diverser Unternehmen finden lässt.
- Kalkulatorische Mehrprämie, wenn der Versicherungsschutz unterjährig gezahlt wird. Dies ergibt sich daraus, dass ein Nachlass bei halbjährlicher oder jährlicher Zahlungsweise gewährt wird.
[1] „BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL“ auf „bundesgerichtshof.de“. Aufzurufen unter http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=VI%20ZR%20372/13&nr=67450, zuletzt aufgerufen am 12.09.2023.