Tarif­ana­ly­se: Die Hun­de­hal­ter­haft­pflicht­ver­si­che­rung der Adcu­ri / Bar­me­nia (Stand 01.09.2021)

Die aktu­el­le Hun­de­hal­ter­haft­pflicht­ver­si­che­rung aus dem Hau­se Bar­me­nia All­ge­mei­ne Ver­si­che­rungs-AG bzw. der Adcu­ri GmbH mit dem Risi­ko­trä­ger Bar­me­nia All­ge­mei­ne Ver­si­che­rungs-AG trägt den Bedin­gungs­stand 01.09.2021. Abge­löst wur­de dadurch der bis­he­ri­ge Bedin­gungs­stand vom 01.03.2020. Ange­bo­ten wird Ver­si­che­rungs­schutz wei­ter­hin in den Tarif­li­ni­en Basis-Schutz, Top-Schutz sowie Pre­mi­um-Schutz.

Die ver­ein­bar­te Deckungs­sum­me im Tarif Basis-Schutz beträgt pau­schal 5 Mil­lio­nen Euro für Per­so­nen– , Sach- und Ver­mö­gens­schä­den. Im Top-Schutz besteht eine Deckungs­sum­me von wahl­wei­se 10 oder 50 Mil­lio­nen Euro bzw.  von 20 Mil­lio­nen Euro oder 50 Mil­lio­nen Euro im Pre­mi­um-Schutz. In den Tari­fen Top-Schutz und Pre­mi­um-Schutz gilt jeweils eine maxi­ma­le Ent­schä­di­gung von 15 Mil­lio­nen Euro je geschä­dig­te Person.

Über­sicht über die Inhal­te der Analyse

1. Tarif­li­ches

2. Aus­ge­wähl­te Leis­tun­gen des Tarifs Premium-Schutz

3. Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs Premium-Schutz

Die Bei­trags­hö­he ist abhän­gig von gewähl­tem Tarif und gewähl­ter Selbst­be­tei­li­gung. Für die Zuge­hö­rig­keit zum Öffent­li­chen Dienst wird ein Rabatt von 10 % gewährt, für Per­so­nen ab dem voll­ende­ten 50. Lebens­jahr ein Nach­lass in Höhe von 5 % bzw. für Per­so­nen ab dem voll­ende­ten 60. Lebens­jahr in Höhe von 10 %. Für bereits bestehen­de Ver­trä­ge wer­de der jewei­li­ge Nach­lass laut Ver­si­che­rer bei Errei­chen der jewei­li­gen Alters­stu­fe auto­ma­tisch abgezogen.

Die gewähl­te Deckungs­sum­me ist auf die zwei­fa­che Leis­tung pro Jahr begrenzt (Maxi­mie­rung).  Die Vor­sor­ge­de­ckung besteht jeweils in Höhe der für den Ver­trag ver­ein­bar­ten Deckungs­sum­me.  Neue Risi­ken sind inner­halb einer Frist von einem Monat nach Auf­for­de­rung des Ver­si­che­rers anzuzeigen.

Der Ver­si­che­rungs­schutz kann wahl­wei­se ohne oder mit 150 Euro Selbst­be­tei­li­gung abge­schlos­sen wer­den. Dadurch redu­ziert sich die Prä­mie um ca. 20 %.

Eine Zusen­dung von Unter­la­gen erfolgt aus­schließ­lich digi­tal. Eine Bean­tra­gung von Ver­si­che­rungs­schutz auf Papier ist nicht vorgesehen.

Bün­del­nach­läs­se wer­den von der Adcu­ri bzw. Bar­me­nia nicht gewährt bzw. angeboten.

Ver­si­che­rungs­schutz ist ohne Ein­schrän­kun­gen auch für unge­chipp­te Hun­de möglich.

Prä­mi­en­bei­spie­le der Bar­me­nia für einen Ver­si­che­rungs­neh­mer von unter 50 Jahren

 Basis-SchutzTop-SchutzPre­mi­um-Schutz
  mit 10 Mio. Euro Deckungssummemit 20 Mio. Euro Deckungssumme
Nor­mal­ta­rif ohne Selbstbeteiligung58,05 €61,46 €83,69 €
Öffent­li­cher-Dienst-Rabatt ohne Selbstbeteiligung52,24 €55,32 €75,33 €
    
Nor­mal­ta­rif mit 150 Euro Selbstbeteiligung46,43 €49,17 €66,94 €
Öffent­li­cher-Dienst-Rabatt mit 150 Euro Selbstbeteiligung41,79 €44,26 €60,25 €

Die Prä­mi­en von Adcu­ri und Bar­me­nia unter­schei­den sich ledig­lich im Cent­be­reich voneinander.

Sol­len zwei oder mehr Hun­de ver­si­chert wer­den, gewährt der Ver­si­che­rer einen Mehr-Hun­de-Nach­lass von 50 % auf die Prä­mie für den zwei­ten und jeden wei­te­ren Hund.

Preis­vor­teil bei jähr­li­cher Zahlweise

Bei jähr­li­cher Zah­lungs­wei­se wird ein Nach­lass von 4 % gege­ben, bei halb­jähr­li­cher Zah­lungs­wei­se beträgt der Nach­lass 2 %. Eine monat­li­che Zahl­wei­se ist nicht mög­lich. Ansons­ten ist die unter­jäh­ri­ge Zahl­wei­se erst ab einem Jah­res­bei­trag von min­des­tens 80,00 Euro brut­to p. a. mög­lich (Min­dest­bei­trag). Die Abbu­chung kann wahl­wei­se zum 01. oder 15. Eines Monats erfol­gen. Ver­si­che­rungs­schutz kann nur mit SEPA-Man­dat bean­tragt werden.

Ein Lauf­zeit­nach­lass für die Wahl einer mehr­jäh­ri­gen Ver­trags­lauf­zeit wird nicht ange­bo­ten. Ver­trags­be­ginn ist stets um 00:00 Uhr,  frü­hes­tens aber dem  Zeit­punkt der Annah­me­be­stä­ti­gung durch den Versicherungsnehmer.

Im ers­ten Ver­si­che­rungs­jahr ist eine ordent­li­che Kün­di­gung frü­hes­tens zu des­sen Ablauf mög­lich. Ab Beginn des zwei­ten Ver­si­che­rungs­jah­res kann der Ver­si­che­rungs­neh­mer den Ver­trag jeder­zeit ohne Ein­hal­tung einer Frist kün­di­gen. Das unter Umstän­den täg­li­che Kün­di­gungs­recht des Ver­si­che­rungs­neh­mers kann pro­ble­ma­tisch sein, wenn z. B. ein Kun­de einen Ver­trag auf­grund einer Bei­trags­an­pas­sung kün­digt, nicht recht­zei­tig einen geeig­ne­ten Ersatz­ver­trag fin­det und der betreu­en­de Mak­ler zum Zeit­punkt der Kün­di­gung urlaubs­be­dingt kei­ne zeit­na­he Kennt­nis erlangt. Kommt es dann zu einem Scha­den, kann es sein, dass der bis­he­ri­ge Kun­de unver­si­chert oder schlech­ter ver­si­chert ist.

Kein Ver­si­che­rungs­schutz ist mög­lich für so genann­te Lis­ten­hun­de. Bei der Adcu­ri / Bar­me­nia betrifft dies fol­gen­de Hun­de­ras­sen: Ame­ri­can Pit­bull-Ter­ri­er, Ame­ri­can Staf­ford­shire-Ter­ri­er, Bull­ma­stiff, Bull­ter­ri­er (alle Arten, z. B. Minia­tur-Bull­ter­ri­er, etc.), Dogo Argen­ti­no, Dogue de Bor­deaux, Fila Bra­silei­ro, Mastiff, Mastin Espa­nol, Masti­no Napo­le­t­a­no, Pit­bull-Ter­ri­er, Rott­wei­ler, Staf­ford­shire-Bull­ter­ri­er sowie Tosa Inu.

Kun­den mit min­des­tens einem Vor­scha­den über 1.500 Euro oder mehr als zwei Vor­schä­den inner­halb der letz­ten drei Jah­re vor Antrags­stel­lung kön­nen über die­sen Tarif nicht ver­si­chert werden.

Der Tarif Pre­mi­um-Schutz ist ins­ge­samt sehr leis­tungs­stark. Aktu­ell wird er im Hun­de­hal­ter­haft­pflicht-Rating von Wit­te Finan­cial Ser­vices mit „Gold“ bewer­tet.

Die Adcu­ri / Bar­me­nia bie­ten ergän­zend zur Hun­de­hal­ter­haft­pflicht­ver­si­che­rung auch eine Hun­de­ope­ra­ti­ons­kos­ten­ver­si­che­rung sowie eine Hun­de­kran­ken­ver­si­che­rung an.

Aus­ge­wähl­te Vor­tei­le des Tarifs Premium-Schutz

  • Garan­tie, dass nicht zum Nach­teil des Kun­den von den unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des Gesamt­ver­ban­des der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft abge­wi­chen wird (GDV-Garan­tie). Es gel­ten die jeweils aktu­ells­ten Bedingungen.
  • Garan­tie, dass nicht zum Nach­teil des Kun­den von den unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se mit Stand 28.09.2015 abge­wi­chen wird (Arbeits­kreis-Garan­tie). Dies ent­spricht dem aktu­el­len Stand.
  • Besitz­stands­ga­ran­tie (Vor­ver­si­che­rer­ga­ran­tie) für wei­ter­ge­hen­de Leis­tun­gen des unmit­tel­ba­ren Vor­ver­si­che­rers. Die­se Garan­tie gilt auch dann, wenn zwi­schen dem unmit­tel­ba­ren Vor­ver­trag und dem Beginn des Ver­si­che­rungs­schut­zes bei der Adcu­ri / Bar­me­nia eine Lücke von maxi­mal 3 Mona­ten bestan­den hat.
  • Sum­men– und Bedin­gungs­dif­fe­renz­de­ckung für einen Zeit­raum von maxi­mal 15 Mona­ten. Der neue Ver­trag bei der Adcu­ri / Bar­me­nia muss naht­los an den bis­he­ri­gen Schutz anschließen.
  • Best-Leis­tungs-Garan­tie (erwei­ter­te Vor­sor­ge) für wei­ter­ge­hen­de Leis­tun­gen eines ande­ren, zum Scha­den­zeit­punkt zum Betrieb zuge­las­se­nen Ver­si­che­rers. Die Bedin­gun­gen stel­len klar, dass über die­se Garan­tie kei­ne Erwei­te­rung des Krei­ses der ver­si­cher­ten Per­so­nen mög­lich ist. 
  • Aus­drück­li­cher Ver­si­che­rungs­schutz für Scha­den­fäl­le bei unkla­rer Zustän­dig­keit nach Ver­si­cher­er­wech­sel.
  • Ver­se­hens­klau­sel für den Fall einer fahr­läs­si­gen Ver­let­zung der Anzei­ge­pflicht bzw. für fahr­läs­si­ge Obliegenheitsverletzungen.
  • Bei grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung von Oblie­gen­hei­ten ver­zich­tet der Ver­si­che­rer bis in Höhe von 20.000 Euro auf eine Kür­zung der Leis­tung. Dies gilt nicht für die Erfül­lung Ihrer Oblie­gen­hei­ten im Rah­men eines vom Ver­si­che­rungs­neh­mer gel­tend gemach­ten Leis­tungs­an­spruchs über die Nicht-Schlech­ter­stel­lungs-Garan­tie sowie hin­sicht­lich von indi­vi­du­ell für die­sen Ver­trag ver­ein­bar­te und im Ver­si­che­rungs­schein doku­men­tier­te Obliegenheiten.
  • Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­lo­sig­keit bis 12 Mona­te bei Ein­tritt vor Voll­endung des 58. Lebens­jah­res. Ver­si­che­rungs­schutz besteht frü­hes­tens 24 Mona­te nach Ver­trags­be­ginn. Für Selbst­stän­di­ge kann eine ent­spre­chen­de Bei­trags­be­frei­ung nur ein­ma­lig wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit bean­tragt werden.
  • Mit­ver­si­chert ist unter ande­rem die gesetz­li­che Haft­pflicht der Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen des Ver­si­che­rungs­neh­mers sowie sei­nes mit­ver­si­cher­ten Ehe- oder Lebens­part­ners, die mit die­sem in häus­li­cher Gemein­schaft leben und unter der glei­chen Anschrift behörd­lich gemel­det sind wie der Ver­si­che­rungs­neh­mer.   Eben­falls ver­si­chert ist der nicht gewerbs­mä­ßig täti­ge Tier­hü­ter in die­ser Eigenschaft.
  • Mit­ver­si­chert sind bei Per­so­nen­schä­den unmit­tel­ba­re Ansprü­che der ver­si­cher­ten Per­so­nen unter­ein­an­der. Dazu gehö­ren z. B. gesetz­li­che Haft­pflicht­an­sprü­che des ver­si­cher­ten Tier­hü­ters gegen den Ver­si­che­rungs­neh­mer oder von mit die­sem in häus­li­cher Gemein­schaft leben­den Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen (z. B. von Ehe­part­nern oder gemein­sa­men Kindern).
  • Mit­ver­si­che­rung von Ansprü­chen, die von Drit­ten gegen ver­si­cher­te Per­so­nen erho­ben wer­den, so z. B. von Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­gern, Sozi­al­hil­fe­trä­gern, pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rern sowie öffent­li­chen und pri­va­ten Arbeit­ge­bern sowie Dienst­her­ren bei Per­so­nen­schä­den. Sol­che Schä­den kom­men in der Pra­xis rela­tiv häu­fig vor.
  • Ver­si­che­rungs­schutz für Sach- und Ver­mö­gens­schä­den des Ver­si­che­rungs­neh­mers und benann­ter Per­so­nen (des Ehe­gat­ten bzw. ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­ners, der in häus­li­cher Gemein­schaft leben­den Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen, der eige­nen Kin­der sowie der Kin­der des Ehe­part­ners) gegen wei­te­re benann­te ver­si­cher­te Per­so­nen (pfle­ge­be­dürf­ti­ge Per­so­nen, vor­über­ge­hend in die Fami­lie ein­ge­glie­der­te Per­so­nen und Über­nach­tungs­gäs­te, im Haus­halt beschäf­tig­te Per­so­nen sowie Tier­hü­ter). Die­se Mit­ver­si­che­rung gilt auch dann, wenn die­se Schä­den nicht gericht­lich gel­tend gemacht wurden.
  • Welt­weit zeit­lich unbe­grenz­ter Ver­si­che­rungs­schutz für vor­über­ge­hen­de Aus­lands­auf­ent­hal­te.
  • Mit­ver­si­che­rung von Straf­kau­ti­ons­dar­le­hen im Rah­men ver­si­cher­ter Aus­lands­auf­ent­hal­te bis in Höhe von 250.000 Euro. Ob die Gewäh­rung sol­cher Dar­le­hen zins­los oder ver­zinst erfolgt, geht aus dem Wort­laut der Bedin­gun­gen nicht her­vor. Inso­fern gel­ten hier die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen, was eine Ver­trags­frei­heit der Adcu­ri / Bar­me­nia ggf. auch zu Las­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers bedeu­ten dürfte.
  • Eine Vor­sor­ge­de­ckung für neu hin­zu­kom­men­de, ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Hun­de ist bedin­gungs­sei­tig vor­han­den. Han­delt es sich bei dem Hund um eine Ras­se, die bei der Adcu­ri / Bar­me­nia nicht ver­si­chert wer­den kann (sie­he oben), so endet der Ver­si­che­rungs­schutz zwei Mona­te nach dem Zeit­punkt, zu dem die Anzei­ge- oder Mit­tei­lungs­pflicht über die Neu­an­schaf­fung des Hundes/der Hun­de spä­tes­tens hät­te erfüllt sein müssen.
  • Mit­ver­si­chert sind die gesetz­li­chen Haft­pflicht­an­sprü­che sol­cher Per­so­nen, die das ver­si­cher­te Tier ohne Ein­ver­ständ­nis und auch ohne Wis­sen und Wil­len der die tat­säch­li­che Sach­herr­schaft aus­üben­den Per­son strei­cheln, füt­tern oder mit die­sem auf sons­ti­ge Wei­se umge­hen. Die­se Klau­sel ist als rei­ne Klar­stel­lung anzu­se­hen und beinhal­tet die Gefähr­dungs­haf­tung nach § 833 S 1 BGB.
  • Neu­wert­ent­schä­di­gung über die gesetz­li­che Haf­tung (Anspruch auf Zeit­wer­ter­satz) hin­aus bis 5.000 Euro für beschä­dig­te oder zer­stör­te Sachen bis zu einem Alter von 12 Mona­ten ab Kauf­da­tum. Kei­ne Neu­wert­ent­schä­di­gung gilt u. a. für Mobil­te­le­fo­ne und Smart­phones, Lap­tops und Tablet-PCs, Film- und Foto­ap­pa­ra­te sowie für Bril­len jeder Art.
  • Aus­drück­lich mit­ver­si­chert sind Flur­schä­den durch ver­si­cher­te Hun­de (z. B. durch Bud­deln von Löchern).
  • Aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch gewoll­ten sowie unge­woll­ten Deck­akt. Das kön­nen Kos­ten für den Tier­arzt, für Medi­ka­men­te, für die Auf­zucht von Wel­pen oder auch für eine Abtrei­bung sein. Beim gewoll­ten Deck­akt sind Schä­den vor allem denk­bar, wenn sich das männ­li­che Tier los­reißt und dabei das weib­li­che Tier verletzt.
  • Aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von gesetz­li­chen Haft­pflicht­an­sprü­chen Drit­ter auf­grund des Ein­sat­zes ver­si­cher­ter Hun­de als Figu­ran­ten (Schein­ver­bre­cher), so z. B. Schä­den an Beklei­dung sowie Körperverletzungen.
  • Aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung ver­si­cher­ter Tie­re wegen Schä­den aus dem Ein­satz der ver­si­cher­ten Tie­re als Therapie‑, Assis­tenz- oder Besuchs­tie­re sowie als Ret­tungs- oder Such­hun­de. Die Mit­ver­si­che­rung gilt sowohl pri­vat als auch zu ehren­amt­li­chen Zwe­cken. Inwie­fern Blin­den- oder Begleit­hun­de als Assis­tenz­hun­de anzu­se­hen sind und im Rah­men der selbst­stän­di­gen Hun­de­hal­ter­haft­pflicht­ver­si­che­rung mit­ver­si­chert sind, ist bedin­gungs­sei­tig nicht konkretisiert. 
  • Aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung des ver­si­cher­ten Hun­des bei der Aus­übung ehren­amt­li­cher Tätig­kei­ten (auch über den Ein­satz ver­si­cher­ter Hun­de als z. B. The­ra­pie­hund oder beim Ein­satz als Such­hund im Kata­stro­phen­fall hin­aus), so z. B. beim ehren­amt­li­chen Gassigehen.
  • Ver­si­che­rungs­schutz besteht für den Ein­satz ver­si­cher­ter Hun­de als Zug­tie­re vor Schlit­ten / Wagen oder Kut­schen. Die­se Mit­ver­si­che­rung besteht aus­schließ­lich zu pri­va­ten Zwe­cken, ein­schließ­lich der Beför­de­rung von Gäs­ten. Sofern der Ein­satz der ver­si­cher­ten Tie­re gewerb­lich erfolgt, besteht im Sin­ne von Zif­fer A1‑6.17 der beson­de­ren Bedin­gun­gen Ver­si­che­rungs­schutz, sofern der Umsatz im aktu­el­len Kalen­der­jahr den Betrag von 15.000 Euro nicht über­schrit­ten hat.
  • Impli­zi­te Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch den pri­va­ten Besitz und die Ver­wen­dung von nicht ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Tier­trans­port­an­hän­gern (sie­he Zif­fer A1‑7.14) sowie aus­drück­lich von Kraft­fahr­zeug-Anhän­gern auf nur nicht-öffent­li­chen Wegen und Plät­zen (sie­he Zif­fer A1‑6.12 e).
  • Mit­ver­si­che­rung auch einer gewerb­li­chen oder frei­be­ruf­li­chen Tätig­keit ver­si­cher­ter Per­so­nen, die mit dem ver­si­cher­ten Tier auf eige­ne Rech­nung und auf Dau­er mit Absicht der Gewinn­erzie­lung betrie­ben wird (z. B. Ver­wen­dung von Übungs­ge­rä­ten, geführ­te Wan­de­run­gen, Hun­de­sit­ting, Ein­satz als The­ra­pie­hund). Vor­aus­set­zung ist, dass der Umsatz aus der gewerb­li­chen Nut­zung 15.000 Euro je Kalen­der­jahr nicht überschreitet.
  • Mit­ver­si­che­rung der gesetz­li­chen Haft­pflicht wegen Schä­den aus der pri­va­ten, unent­gelt­li­chen Teil­nah­me an Ver­an­stal­tun­gen wie Schau­vor­füh­run­gen, Ren­nen (mit und ohne Schlit­ten / Wagen) und Tur­nie­ren sowie den Vor­be­rei­tun­gen (Trai­ning) hier­zu. Dar­über hin­aus besteht bis zu einem Umsatz von 15.000 Euro im Kalen­der­jahr Ver­si­che­rungs­schutz für die Durch­füh­rung, Beauf­sich­ti­gung und / oder Lei­tung sol­cher Veranstaltungen.
  • Mit­ver­si­chert ist die gesetz­li­che Haft­pflicht aus der Beschä­di­gung von zu pri­va­ten Zwe­cken gemie­te­ten oder gepach­te­ten Grund­stü­cken, Gebäu­den, Wohn­räu­men und Räu­men in Gebäu­den (Miet­sach­scha­den­de­ckung). Eine Mit­ver­si­che­rung aller sich dar­aus erge­ben­den Ver­mö­gens­schä­den ergibt sich höchs­tens impli­zit aus den Bedin­gun­gen. Mit­ver­si­chert sind dar­über hin­aus Miet­sach­schä­den an den jeweils zuge­hö­ri­gen Bal­ko­nen / Ter­ras­sen und an den Sachen, die mit dem der Miet­sa­che zuge­hö­ri­gen Grund­stück fest ver­bun­den sind (z. B. Gara­gen, Stal­lun­gen, Zäu­ne, Schwimm­be­cken, gemau­er­te Grill­an­la­gen). Nicht ver­si­chert sind Schä­den an den oben benann­ten Immo­bi­li­en, sofern die­se nur geleast, gelie­hen oder in Obhut genom­men wur­den. Aus­ge­schlos­sen sind unter ande­rem Haft­pflicht­an­sprü­che wegen Abnut­zung, Ver­schleiß und über­mä­ßi­ger Bean­spru­chung sowie Schä­den infol­ge von Schim­mel­bil­dung. Sons­ti­ge All­mäh­lich­keits­schä­den sind bedin­gungs­ge­mäß mitversichert.
  • Mit­ver­si­chert sind Miet­sach­schä­den ver­si­cher­ter Hun­de an Stal­lun­gen, Boxen, Reit­hal­len, Wei­den und Kop­peln(ein­schließ­lich Ein­frie­dun­gen), Führ­an­la­gen sowie Außen­reit­plät­zen / Renn­bah­nen (ein­schließ­lich fest instal­lier­ter Bereg­nungs– / Sprink­ler­an­la­gen). Dazu gehö­ren auch Fut­ter­trö­ge und Trän­ken, Pfer­de-Sola­ri­en, Pfer­de­föhns sowie Pfer­de-Lauf­bän­der. Aus­ge­schlos­sen sind unter ande­rem Haft­pflicht­an­sprü­che wegen Abnut­zung, Ver­schleiß und über­mä­ßi­ger Bean­spru­chung sowie Schä­den infol­ge von Schim­mel­bil­dung. Sons­ti­ge All­mäh­lich­keits­schä­den sind bedin­gungs­ge­mäß mitversichert.
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den an beweg­li­chen Ein­rich­tungs­ge­gen­stän­den (z. B. Mobi­li­ar, Heim­tex­ti­li­en oder Geschirr) in zu pri­va­ten Zwe­cken gemie­te­ten, gepach­te­ten oder gelie­he­nen Hotels, Pen­sio­nen, Feri­en­woh­nun­gen /-häu­sern, Schiffs­ka­bi­nen, Schlaf­wa­gen­ab­tei­len sowie fest instal­lier­ten Wohn­wa­gen, Tiny Hou­ses und Cam­ping­con­tai­nern. Aus­ge­schlos­sen sind unter ande­rem Haft­pflicht­an­sprü­che wegen Abnut­zung, Ver­schleiß und über­mä­ßi­ger Bean­spru­chung. Sons­ti­ge All­mäh­lich­keits­schä­den sind bedin­gungs­ge­mäß mitversichert.
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den an zu pri­va­ten Zwe­cken gemie­te­ten oder gelie­he­nen, nicht jedoch geleas­ten, Tier­trans­por­tern und Tier­trans­port­an­hän­gern. Die Mit­ver­si­che­rung gilt auch für dar­aus erge­ben­de Ver­mö­gens­schä­den. Aus­ge­schlos­sen sind unter ande­rem Haft­pflicht­an­sprü­che wegen Abnut­zung, Ver­schleiß und über­mä­ßi­ger Bean­spru­chung sowie alle sich dar­aus erge­ben­den Ver­mö­gens­schä­den. Sons­ti­ge All­mäh­lich­keits­schä­den sind bedin­gungs­ge­mäß mitversichert.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an zu pri­va­ten Zwe­cken gemie­te­ten, gelie­he­nen, gepach­te­ten oder geleas­ten mobi­len Hun­deu­ten­si­li­en (z. B. Hun­de­bet­ten, ‑schlaf­sä­cken, Las­ten­fahr­rä­dern, Abdeck­pla­nen für Agi­li­ty­ge­rä­te), Rei­tu­ten­si­li­en (z. B. Sät­teln, Hel­men, Ger­ten, Tren­sen), Schlit­ten, Wagen und Kut­schen sowie sons­ti­gen beweg­li­chen Sachen (z. B. die Schu­he, Bril­le oder Lap­top mit Lap­top­ka­bel des Nach­barn, Schlüs­seln zu einer Hun­de­schu­le, eine sta­bi­le Hun­de­box). Vor­aus­set­zung, wenn auch nicht bedin­gungs­sei­tig klar­ge­stellt, ist, dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer die­se Sachen mit Bezug auf die Hal­tung der ver­si­cher­ten Hun­de z. B. gemie­tet oder gelie­hen hat­te. Die beschrie­be­ne Mit­ver­si­che­rung gilt auch für sol­che Sachen, die Gegen­stand eines beson­de­ren Ver­wah­rungs­ver­tra­ges sind. Aus­ge­schlos­sen sind unter ande­rem Haft­pflicht­an­sprü­che wegen Abnut­zung, Ver­schleiß und über­mä­ßi­ger Bean­spru­chung, Ansprü­che wegen Schä­den an Kraft­fahr­zeu­gen, Schmuck- und Wert­sa­chen (auch Geld) sowie allen sich dar­aus erge­ben­den Vermögensschäden.
  • Mit­ver­si­chert ist die gesetz­li­che Haft­pflicht wegen Schä­den durch Abhan­den­kom­men von zu pri­va­ten Zwe­cken gelie­he­nen, gemie­te­ten und geleas­ten Rei­tu­ten­si­li­en (mobi­len Gegen­stän­den, z. B. Sät­tel, Hel­me, Ger­ten, Tren­sen). Aus­ge­schlos­sen sind unter ande­rem Haft­pflicht­an­sprü­che wegen Abnut­zung, Ver­schleiß und über­mä­ßi­ger Bean­spru­chung sowie allen sich dar­aus erge­ben­den Vermögensschäden.
  • Mit­ver­si­chert ist die gesetz­li­che Haft­pflicht wegen Schä­den aus dem Abhan­den­kom­men von sons­ti­gen frem­den beweg­li­chen Sachen, die sich im recht­mä­ßi­gen Gewahr­sam des Ver­si­che­rungs­neh­mers befun­den haben (z. B. die Schu­he, Bril­le oder Lap­top mit Lap­top­ka­bel des Nach­barn,  Hun­de­bet­ten, Schlüs­seln zu einer Hun­de­schu­le, eine sta­bi­le Hun­de­box). Vor­aus­set­zung, wenn auch nicht bedin­gungs­sei­tig klar­ge­stellt, ist, dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer die­se Sachen mit Bezug auf die Hal­tung der ver­si­cher­ten Hun­de z. B. gemie­tet oder gelie­hen hat­te. Aus­ge­schlos­sen sind unter ande­rem Haft­pflicht­an­sprü­che wegen Abnut­zung, Ver­schleiß und über­mä­ßi­ger Bean­spru­chung, an Land‑, Luft- und Was­ser­fahr­zeu­gen, Schmuck- und Wert­sa­chen (auch Geld) sowie allen sich dar­aus erge­ben­den Vermögensschäden.
  • Ein­schluss einer For­de­rungs­aus­fall­de­ckung (Ver­si­che­rungs­schutz bei bekann­tem Schä­di­ger) ohne Min­dest­scha­den­hö­he und ohne Selbst­be­halt. Dabei sind zwar Ver­mö­gens­fol­ge­schä­den mit­ver­si­chert, nicht jedoch ech­te Ver­mö­gens­schä­den. Mit­ver­si­chert ist die Eigen­schaft des Schä­di­gers als pri­va­ter Hal­ter eines Hun­des oder Pfer­des (z. B. wenn der Hund des Ver­si­che­rungs­neh­mers durch den Tritt eines Pfer­des geschä­digt wird). Ein­ge­schlos­sen ist außer­dem ein vor­sätz­li­ches Han­deln des Schä­di­gers, hier aller­dings ohne Ver­mö­gens­schä­den (also ohne ech­te Ver­mö­gens­schä­den sowie Ver­mö­gens­fol­ge­schä­den). Eben­falls aus­ge­schlos­sen sind Schä­den durch über den Tarif nicht ver­si­cher­ba­re Lis­ten­hun­de. Dies wird vom Ver­si­che­rer bestätigt:

„Im Rah­men der For­de­rungs­aus­fall­de­ckung sind Schä­den durch Hun­de, die in der Hun­de­lis­te unter A1‑1.2 b) auf­ge­führt sind, nicht ver­si­chert. Das ergibt sich aus A3‑1.2, Sät­ze 2 und 3, wonach die Deckung für den Schä­di­ger mit der für den Ver­si­che­rungs­neh­mer iden­tisch ist.“

  • Mit­ver­si­chert ist ein Opfer­schutz (Ver­si­che­rungs­schutz bei unbe­kann­tem Schä­di­ger) für den Ver­si­che­rungs­neh­mer als Opfer einer vor­sätz­li­chen Hand­lung eines schä­di­gen­den Drit­ten als Tier­hal­ter. Ver­si­che­rungs­schutz besteht für Per­so­nen­schä­den bis in Höhe von 50.000 Euro, sofern die schä­di­gen­de Per­son eine Straf­tat gegen den Ver­si­che­rungs­neh­mer oder eine mit­ver­si­cher­te Per­son mit­tels eines Hun­des, Pfer­des, Esels oder Ponys began­gen hat. Da sich der Ver­si­che­rungs­schutz allein auf Per­so­nen­schä­den bezieht, fehlt es an einer Mit­ver­si­che­rung von Tier­arzt­kos­ten, die etwa in Fol­ge einer vor­sätz­lich von einem Drit­ten her­bei­ge­führ­ten Bei­ße­rei zwi­schen dem ver­si­cher­ten und einem drit­ten Hund ent­stan­den sind.
  • Schä­den durch Klein­ge­bin­de (z. B. von Hun­den umge­wor­fe­ne Far­ben oder Lacke) sind im Rah­men des all­ge­mei­nen Umwelt­ri­si­kos mit­ver­si­chert. Eine aus­drück­li­che Klar­stel­lung fehlt wie es mitt­ler­wei­le in Anleh­nung an die unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV üblich ist.
  • Mit­ver­si­chert sind die dem Ver­si­che­rungs­neh­mer ent­ste­hen­den Kos­ten für eine vete­ri­när­me­di­zi­nisch ange­ra­te­ne Not­tö­tung (Ein­schlä­fe­rung), die Abho­lung und die Besei­ti­gung des ver­si­cher­ten Hun­des (Tier­kör­per­be­sei­ti­gung). Die Kos­ten für eine wür­de­vol­le Bestat­tung des gelieb­ten Vier­bei­ners sind damit nicht verbunden.
  • Über­nah­me von Ber­gungs- und Ret­tungs­kos­ten für ver­si­cher­te Hun­de bis zur ver­ein­bar­ten Deckungs­sum­me inklu­si­ve der Kos­ten für Leis­tun­gen der Feu­er­wehr oder ande­rer im öffent­li­chen Inter­es­se zur Hil­fe­leis­tung ver­pflich­te­ter Insti­tu­tio­nen.  Inwie­fern auch die Kos­ten für den Ein­satz von spe­zi­ell aus­ge­bil­de­ten Such­hun­den mit­ver­si­chert sind, wenn der ver­si­cher­te Hund ent­läuft und inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist nicht wie­der auf­taucht, wird nicht klar­ge­stellt. Aus­drück­lich mit­ver­si­chert sind aller­dings Schä­den, die durch die ver­si­cher­ten Ret­tungs– / Ber­gungs­maß­nah­men ent­ste­hen. Nach dem Wort­laut der Bedin­gun­gen ist es aus­rei­chend, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer die Ret­tungs- oder Ber­gungs­kos­ten „für gebo­ten hal­ten durf­te“, wes­halb Kos­ten impli­zit auch ohne Vor­lie­gen eines kon­kre­ten Ver­si­che­rungs­fal­les ein­ge­schlos­sen sind. Such­kos­ten sind nicht aus­drück­lich mitversichert.
  • Sub­si­di­är mit­ver­si­chert sind Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten (Scha­den­er­satz­rechts­schutz zur Aus­fall­de­ckung) im Rah­men der For­de­rungs­aus­fall­de­ckung. Die Ent­schä­di­gung ist auf 150.000 Euro beschränkt. Ver­si­che­rungs­schutz besteht ab einem Min­dest­streit­wert von 2.500 Euro.
  • Für Wel­pen, deren Mut­ter­tier über die­sen Ver­trag bei der Adcu­ri / Bar­me­nia mit­ver­si­chert sind und die sich im Besitz des Ver­si­che­rungs­neh­mers befin­den, besteht Ver­si­che­rungs­schutz bis zu einem Alter von maxi­mal 12 Monaten.
  • Aus­drück­lich mit­ver­si­chert ist das Füh­ren ver­si­cher­ter Hun­de ohne Lei­ne und / oder Maul­korb.
  • Mit­ver­si­che­rung der Sanie­rung von Umwelt­schä­den gemäß Umwelt­scha­den­ge­setz (Umwelt­scha­den­de­ckung) bis in Höhe von 5.000.000 Euro (ein­fach maximiert).

Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs Premium-Schutz

  • Inno­va­ti­ons­klau­sel gilt nur, wenn durch ein Tari­f­up­date aus­schließ­lich Ver­bes­se­run­gen vor­ge­nom­men wer­den, d.h. es besteht kein Anspruch auf die­se Leis­tung, wenn ein Tari­f­up­date neben bei­spiels­wei­se 20 Ver­bes­se­run­gen eine ein­zi­ge Stel­le besitzt, die auch zum Nach­teil des Kun­den füh­ren könn­te.  
  • Eine Neu­ta­rif­ga­ran­tie im Fall von Updates auf eine kom­plett neue Tarif­ge­ne­ra­ti­on ist nicht ein­ge­schlos­sen. Eine sol­che bie­tet z. B. die Jani­tos mit ihrem Tarif Best Sel­ec­tion (Stand 01.07.2016).
  • Kei­ne Aner­ken­nungs­klau­sel, wonach dem Ver­si­che­rer bei Antrags­stel­lung alle maß­geb­li­chen Umstän­de zur Beur­tei­lung des Risi­kos bekannt waren (Aus­nah­me: Vor­satz). Eine sol­che Leis­tung bie­tet z. B. die Schwarz­wäl­der Direkt mit ihrem Tarif Tier­hal­ter­haft­pflicht­ver­si­che­rung Direkt (Stand 04.2019).
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung des Mit­tier­hun­de­hal­ters. Eine ent­spre­chen­de Mit­ver­si­che­rung bie­tet z. B. der Tarif com­fort aus dem Hau­se Alte Leip­zi­ger (Stand 07.2023).
  • Kein Ver­zicht auf Anrech­nung einer Mit­haf­tung abwei­chend von § 254 Ziff. 1 – 2 BGB (z. B.  bei Schä­den Hund gegen Hund oder Pferd gegen Hund). Auch durch Ver­weis auf die Best-Leis­tungs-Garan­tie und hier­zu einen wei­ter­ge­hen­den Ver­si­che­rungs­schutz bei einem ver­kaufs­of­fe­nen Wett­be­wer­ber kann hier kei­ne Leis­tung bean­sprucht wer­den, da hier ein Leis­tungs­an­spruch über die gesetz­li­che Haf­tung hin­aus erfor­der­lich wäre (sie­he Zif­fer A1‑6.23.4 der Bedingungen).
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch tie­ri­sche Aus­schei­dun­gen (z. B. Feuch­tig­keit, Gestank). Auf­grund eines feh­len­den Aus­schlus­ses ist von einer Mit­ver­si­che­rung aus­zu­ge­hen. Die­se Bewer­tung wur­de vom Ver­si­che­rer bestä­tigt. Dar­über hin­aus kön­nen ent­spre­chen­de Schä­den im Ein­zel­fall über die aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von All­mäh­lich­keits­schä­den oder Flur­schä­den abge­bil­det werden.
  • Inwie­fern die Beschä­di­gung auch von Hun­de­pen­sio­nen mit­ver­si­chert ist – etwa als Raum eines Gebäu­des – ist bedin­gungs­sei­tig nicht klar­ge­stellt. Im Regel­fall haf­tet hier der jewei­li­ge Betrei­ber nach § 834 Abs. 1 BGB als so genann­ter Tier­auf­se­her, im Ein­zel­fall jedoch auch der Tier­hal­ter nach § 834 Abs. 2 BGB sowie § 833 BGB. Sie­he hier­zu auch Urteil des Bun­des­ge­richts­ho­fes (BGH) vom 25.03.2014 (Az. VI ZR 372 / 13):

„Die Tier­hal­ter­haf­tung des Hun­de­hal­ters gegen­über dem Tier­auf­se­her, dem er sei­nen Hund zur Unter­brin­gung in einer Hun­de­pen­si­on über­las­sen hat, kann auch nicht mit der Begrün­dung ver­neint wer­den, der gewerb­lich täti­ge Inha­ber der Hun­de­pen­si­on sei des­we­gen wäh­rend der Zeit der Unter­brin­gung des Tie­res für die­ses allein ver­ant­wort­lich, weil er auf­grund sei­ner Pro­fes­sio­na­li­tät eine Schä­di­gung durch das Tier ver­mei­den kön­ne. Die­se Erwä­gung lie­ße außer Acht, dass auch der Fach­mann nicht voll­stän­dig zu ver­hin­dern ver­mag, dass sich typi­sche, gleich­wohl aber auch von ihm nicht zu beherr­schen­de Tier­ge­fah­ren rea­li­sie­ren (vgl. Wussow/Terbille, Unfall­haft­pflicht­recht, 15. Aufl., Kap. 11 Rn. 35), zumal er mit der gege­be­nen­falls gera­de die­sem Tier anhaf­ten­den beson­de­ren Gefahr oft­mals weni­ger ver­traut sein wird als der Tier­hal­ter, der die Eigen­ar­ten sei­nes Tie­res kennt. Der Umstand, dass ein Tier­auf­se­her gewerb­lich tätig wird, macht ihn nicht weni­ger schutz­wür­dig.“[1]

Zur feh­len­den Klar­stel­lung schreibt das Unternehmen:

„Eine Klar­stel­lung ist nicht erfor­der­lich – schließ­lich umfasst der V‑Schutz die gesetz­li­che Haft­pflicht des VN als Hal­ter des Hun­des. Sofern also eine Haf­tung gege­ben ist, besteht V‑Schutz.“

  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Miet­sach­schä­den an fest instal­lier­ten Wohn­wa­gen, Tiny Hou­ses und Cam­ping­con­tai­nern. Eine ent­spre­chen­de Mit­ver­si­che­rung bie­tet z. B. der Tarif Hun­de­haft­pflicht aus dem Hau­se Haft­pflicht Hel­den (Ver­si­on 15.0, Stand 31.07.2020).
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Miet­sach­schä­den an Zwin­gern. Eine ent­spre­chen­de Mit­ver­si­che­rung bie­tet z. B. der Tarif XXL aus dem Hau­se Inter­Risk (B 01, Stand 28.03.2019; B 69, Stand 07.2013).
  • Nicht ver­si­chert sind gesetz­li­che Haft­pflicht­ver­si­che­rung wegen Schä­den an frem­den Land‑, Luft- und Was­ser­fahr­zeu­gen, die gemie­tet, gelie­hen, geleast oder Bestand­teil eines beson­de­ren Ver­wah­rungs­ver­tra­ges sind.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung der Teil­nah­me an Hun­de­sport (Z. B. Agi­li­ty, Dog Dance oder Zug­hun­de­sport). Auf­grund feh­len­den Aus­schlus­ses ist eine Mit­ver­si­che­rung anzu­neh­men. Die­se Bewer­tung wur­de vom Ver­si­che­rer bestätigt.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung der gesetz­li­chen Haft­pflicht des Ver­si­che­rungs­neh­mers wegen Schä­den aus der pri­va­ten, unent­gelt­li­chen Ertei­lung von Hun­de­trai­ning. Sofern der Unter­richt gewerb­lich erfolgt und bezahlt wird oder zumin­dest eine Auf­wands­ent­schä­di­gung erfolgt, besteht im Sin­ne von Zif­fer A1‑6.17 der Bedin­gun­gen Ver­si­che­rungs­schutz, sofern der Umsatz im aktu­el­len Kalen­der­jahr den Betrag von 15.000 Euro nicht über­schrit­ten hat.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung der Ertei­lung von Unter­richt (z. B. an einer Hun­de­schu­le oder einem Hun­de­ver­ein) oder einer pri­va­ten Tätig­keit als Hun­de­trai­ner. Sofern die benann­ten Tätig­kei­ten gewerb­lich erfol­gen und bezahlt wer­den oder zumin­dest eine Auf­wands­ent­schä­di­gung erfolgt, besteht im Sin­ne von Zif­fer A1‑6.17 der beson­de­ren Bedin­gun­gen Ver­si­che­rungs­schutz, sofern der Umsatz im aktu­el­len Kalen­der­jahr den Betrag von 15.000 Euro nicht über­schrit­ten hat.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung der gesetz­li­chen Haft­pflicht wegen Schä­den aus der Teil­nah­me an Unter­richt / Aus­bil­dungs­lehr­gän­gen oder Ver­an­stal­tun­gen (z. B. dem Unter­richt eines Hun­de­ver­eins oder der Teil­nah­me an einem Hun­de­ren­nen). Impli­zit ist eine sol­che Mit­ver­si­che­rung anzu­neh­men, dies jedoch ohne die Ansprü­che der ande­ren Teilnehmer.
  • Kein Aus­gleich der Dif­fe­renz zwi­schen Zeit- und Neu­wert bei Beschä­di­gung eige­ner Sachen, wenn ein ande­rer Haft­pflicht­ver­si­che­rer den Zeit­wert bereits geleis­tet hat. Eine ent­spre­chen­de Mit­ver­si­che­rung bie­tet z. B. der Tarif com­fort aus dem Hau­se Alte Leip­zi­ger (Stand 07.2023).
  • Nicht ver­si­chert ist die gesetz­li­che Haft­pflicht wegen Schä­den durch den Gebrauch von frem­den Kraft­fahr­zeu­gen oder Kraft­fahr­zeu­ge-Anhän­gern, unab­hän­gig davon, ob die­se gemie­tet, gelie­hen, geleast oder Bestand­teil eines beson­de­ren Ver­wah­rungs­ver­tra­ges sind (sie­he Zif­fer A1‑7.14). Dies betrifft unter ande­rem Ver­mö­gens­schä­den, der sich durch die Rück­stu­fung des Scha­den­frei­heits­ra­bat­tes in der Kfz-Ver­si­che­rung des Hun­de­trans­port­an­hän­gers ergeben.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von gesetz­li­chen Haft­pflicht­schä­den Drit­ter wegen Schä­den (z. B. eine mög­li­che Rab­att­rück­stu­fung) beim Be– und Ent­la­den des eige­nen Kraft­fahr­zeu­ges oder Kraft­fahr­zeug-Anhän­gers. Eine sol­che Mit­ver­si­che­rung bie­tet z. B. die GVO Gegen­sei­tig­keit Ver­si­che­rung im Rah­men ihres Tari­fes TOP-VIT PLUSN (Stand 01.09.2022).
  • Kei­ne Über­nah­me einer Rab­att­rück­stu­fung bei Schä­den an gelie­he­nen ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Kraft­fahr­zeu­gen durch den ver­si­cher­ten Hund.
  • Kei­ne Über­nah­me der Voll­kas­ko-Selbst­be­tei­li­gung bei Schä­den an gelie­he­nen ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Kraft­fahr­zeu­gen durch den ver­si­cher­ten Hund. Eine sol­che bie­tet z. B. die Jani­tos mit ihrem Tarif Best Sel­ec­tion (Stand 01.07.2016).
  • Im Pro­dukt­in­for­ma­ti­ons­blatt sind Schä­den durch vor­sätz­li­che Hand­lun­gen aus­ge­schlos­sen. Dies trifft aber auf die For­de­rungs­aus­fall­de­ckung aus­drück­lich nicht zu. Dadurch könn­te die Aus­sa­ge im Pro­dukt­in­for­ma­ti­ons­blatt als irre­füh­rend im Sin­ne der IDD (Insu­rance Dis­tri­bu­ti­on Direc­ti­ve) ange­se­hen werden.
  • Kein akti­ver Rechts­schutz (im Unter­schied zum im Tarif ent­hal­te­nen Scha­den­er­satz­rechts­schutz in Ergän­zung der For­de­rungs­aus­fall­de­ckung) zur Hun­de­hal­ter­haft­pflicht­ver­si­che­rung. Die­se Leis­tung bie­tet z. B. der Tarif THV Ein­fach Kom­plett aus dem Hau­se Die Haft­pflicht­kas­se (Stand 01.2023).
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für den Abbruch einer unge­woll­ten Träch­tig­keit ver­si­cher­ter Hun­de durch ein drit­tes Tier. Das kön­nen u. a. Kos­ten für den Tier­arzt oder Medi­ka­men­te sein.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung der ver­si­cher­ten Hun­de als Wach­hund eines pri­vat oder gewerb­lich genutz­ten Grundstücks.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Haft­pflicht­an­sprü­chen gegen den Ver­si­che­rungs­neh­mer in sei­ner Funk­ti­on als pri­va­ter Hun­de­trai­ner oder -dres­seur. Im Rah­men einer sol­chen Tätig­keit könn­ten Schä­den sowohl durch einen vom Ver­si­che­rungs­neh­mer als Trai­ner ein­ge­setz­ten eige­nen Hund wie auch durch frem­de, nicht über die­sen Ver­trag ver­si­cher­te Hun­de, entstehen.
  • Kein aus­drück­li­cher Ver­si­che­rungs­schutz für den Ver­si­che­rungs­neh­mer als pri­va­ter Hun­de­züch­ter oder ‑dres­seur, so etwa auch für Schä­den aus dem Ver­kauf bestimm­ter Hun­de (Stamm­hun­de) oder der zum Ver­kauf bestimm­ten Zuchttiere.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den des ver­si­cher­ten Hun­des durch die nach­weis­ba­re Auf­nah­me von Gift­kö­dern oder aus­ge­brach­te Köder mit ver­let­zen­dem Inhalt (z.B. Metall­split­ter). Die­se Leis­tung erbringt z. B. für Per­so­nen- und Sach­schä­den der Tarif T 22: Opti­mum aus dem Hau­se dege­nia (Stand 05.20223.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Ver­mitt­lung einer Tier­pen­si­on bzw. die Über­nah­me der Kos­ten für eine sol­che Unter­brin­gung ver­si­cher­ter Tie­re (z. B., wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer durch einen Ver­si­che­rungs­fall oder infol­ge vom Krank­heit bzw. Unfall an der Aus­übung der Sor­ge für sein Tier ver­hin­dert wird). In unter­schied­li­chem Umfang wird die­se Leis­tung etwa in im Tarif opti­mum aus dem Hau­se dege­nia (Stand 05.2023) bzw. im Rah­men des optio­na­len Hun­de­schutz­brie­fes aus dem Hau­se GVO Gegen­sei­tig­keit Ver­si­che­rung (Stand 01.09.2022) übernommen.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Media­ti­ons­rechts­schutz. Die­se Leis­tung bie­tet z. B. der Tarif THV Ein­fach Kom­plett aus dem Hau­se Die Haft­pflicht­kas­se (Stand 01.2023).
  • Kei­ne Über­nah­me bei Sach­schä­den der Mehr­kos­ten für die Wie­der­be­schaf­fung oder Repa­ra­tur durch nach­hal­ti­ge Unter­neh­men (über den vom Ver­si­che­rer aner­kann­ten Zeit­wert hin­aus). Eine sol­che Mit­ver­si­che­rung bie­tet z. B. die GVO Gegen­sei­tig­keit Ver­si­che­rung im Rah­men ihres Tari­fes TOP-VIT PLUSN (Stand 01.09.2022).
  • Kei­ne Mehr­leis­tung bei Repa­ra­tur statt Neu­kauf. Eine ent­spre­chen­de Mit­ver­si­che­rung bie­tet z. B. der Tarif com­fort aus dem Hau­se Alte Leip­zi­ger (Stand 07.2023).
  • Kei­ne Über­nah­me von Betreu­ungs­kos­ten für den ver­si­cher­ten Hund, wenn die­se z. B. durch einen Umzug, einen Urlaub, eine Hoch­zeit oder einen Trau­er­fall erfor­der­lich wer­den soll­ten. Die­se Leis­tung erbringt z. B. die GVO Gegen­sei­tig­keit Ver­si­che­rung im Rah­men ihres optio­na­len Hun­de­schutz­brie­fes (Stand 01.09.2022) übernommen.
  • Kein optio­na­ler Hun­de­schutz­brief (z. B. Ver­mitt­lung von Dienst­leis­tern für Ein­käu­fe nach einem ver­si­cher­ten Leis­tungs­fall; Bera­tung zu Aus­lands­rei­sen mit dem ver­si­cher­ten Tier sowie zu Impf­be­stim­mun­gen des Ziel­lan­des; Über­nah­me der Anfahrts­kos­ten für einen mobi­len Tier­arzt). Einen sol­chen bie­tet z. B. die GVO Gegen­sei­tig­keit Ver­si­che­rung als Opti­on zu der dort abschließ­ba­ren Hundehalterhaftpflichtversicherung.
  • Der Ver­si­che­rungs­schutz beginnt pau­schal um 00:00 Uhr eines Tages. Dadurch besteht kein naht­lo­ser Über­gang von Ver­si­che­rungs­schutz, falls Vor­ver­trag nicht um 00:00 Uhr, son­dern bereits um 12 Uhr des Vor­ta­ges enden soll­te. Gera­de, wenn ein Vor­ver­trag schon lan­ge bestan­den hat, kann es häu­fi­ger zu einem Ablauf um 12 Uhr kommen.
  • Ana­log zu den unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV gilt eine Embar­go­klau­sel, die nicht nur Wirtschafts‑, Han­dels- oder Finanz­sank­tio­nen bzw. Embar­gos der Euro­päi­schen Uni­on oder der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land berück­sich­tigt, son­dern auch sol­che der USA, soweit dem nicht Rechts­vor­schrif­ten der Euro­päi­schen Uni­on oder der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land ent­ge­gen­ste­hen. Für Kun­den, die z. B. an inter­na­tio­na­len Hun­de­ren­nen oder - schau­en im Iran oder Russ­land teil­neh­men, kann die Embar­go­klau­sel zum Pro­blem wer­den. Eine posi­ti­ve­re Sank­ti­ons­klau­sel bie­tet z. B. der Tarif all­safe cavallo (Ver­si­on 1.05) aus dem Hau­se Kon­zept & Mar­ke­ting (Stand 06.2016, Fas­sung vom 30.09.2022) mit ihrem , die sich so lesen lässt, dass nur sol­che Sank­tio­nen oder Embar­gos Gel­tung haben sol­len, die nach deut­schem oder EU-Recht anwend­bar sind. Dies ist ver­gleich­bar mit einer feh­len­den Embar­go­klau­sel, wie sie sich in eini­gen älte­ren Bedin­gungs­wer­ken diver­ser Unter­neh­men fin­den lässt. 
  • Kal­ku­la­to­ri­sche Mehr­prä­mie, wenn der Ver­si­che­rungs­schutz unter­jäh­rig gezahlt wird. Dies ergibt sich dar­aus, dass ein Nach­lass bei halb­jähr­li­cher oder jähr­li­cher Zah­lungs­wei­se gewährt wird.

[1] „BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL“ auf „bun​des​ge​richts​hof​.de“. Auf­zu­ru­fen unter http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=VI%20ZR%20372/13&nr=67450, zuletzt auf­ge­ru­fen am 12.09.2023.

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