Die aktuelle Hundehalterhaftpflichtversicherung aus dem Hause VHV Allgemeine Versicherung AG trägt den Bedingungsstand 09.2024 und wurde im Januar 2025 eingeführt. Abgelöst wurde dadurch der bisherige Bedingungsstand vom Juli 2022. Angeboten wird Versicherungsschutz weiterhin in den Tariflinien Klassik-Garant sowie Klassik-Garant mit Baustein Best-Leistungs-Garantie.
Gegenüber dem vorherigen Tarif und Bedingungswert neu wurden u. a. die Deckungssummen erhöht, eine Summen- und Konditionsdifferenzdeckung und eine Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit sowie der Umfang der Mitversicherung von Miet- und Pachtschäden deutlich erweitert.
Die vereinbarte Deckungssumme beträgt wahlweise pauschal 30 oder 50 Millionen Euro für Personen‑, Sach- und Vermögensschäden. Dabei gilt jeweils eine maximale Entschädigung von 15 Millionen Euro je geschädigte Person.
Übersicht über die Inhalte der Analyse
1. Tarifliches
2. Ausgewählte Leistungen des Tarifs Klassik-Garant mit Baustein Best-Leistungs-Garantie
3. Ausgewählte Einschränkungen des Tarifs Klassik-Garant mit Baustein Best-Leistungs-Garantie
4. Produktsteckbrief
Der Versicherer verzichtet auf eine Maximierung der Deckungssumme auf ein ein- oder mehrfaches der vereinbarten Deckungssumme. Die Vorsorgedeckung besteht jeweils in Höhe der für den Vertrag vereinbarten Deckungssumme. Neue Risiken sind innerhalb einer Frist von einem Monat nach Aufforderung des Versicherers anzuzeigen.
Der Versicherungsschutz kann wahlweise ohne oder mit 150 Euro Selbstbeteiligung (nur für Sachschäden) abgeschlossen werden. Dadurch reduziert sich die Prämie um ca. 7 %.
Bündelnachlässe werden von der VHV nicht gewährt bzw. angeboten. Gleiches gilt für die Möglichkeit eines Rabattes für die Zugehörigkeit zum Öffentlichen Dienst.
Im Rahmen des Antragsprozesses ist die Chipnummer zwingend anzugeben. Dabei erfolgt der folgende Hinweis:
„Bitte beachten Sie, dass in einigen Bundesländern die Angabe der Chipnummer für den Nachweis der Pflichtversicherung notwendig ist.“
Sollen zwei oder mehr Hunde versichert werden, gewährt der Versicherer einen Mehr-Hunde-Nachlass von etwa 10 % bis 27 % auf die Prämie für den zweiten und jeden weiteren Hund.
Versicherungsschutz auch für Listenhunde möglich
Seit Einführung des neuen Tarifs verzichtet die VHV auf die Erhebung eines Ratenzahlungszuschlags bei unterjähriger Zahlweise. Der Mindestbeitrag scheint bei 4,18 Euro brutto monatlich bzw. 50,16 Euro brutto jährlich zu liegen. Die Abbuchung erfolgt jeweils zur vereinbarten Hauptfälligkeit. Beginnt ein Vertrag etwa am Freitag, dem 14.04.2025, so folgt die nächste Abbuchung am 14.04. bzw. dem nächsten Werktag der Folgejahre, also z. B. am Mittwoch, 16.04.2026. Eine unterjährige Zahlweise ist dabei nur mit SEPA-Mandat möglich.
Ein Laufzeitnachlass für die Wahl einer mehrjährigen Vertragslaufzeit wird nicht angeboten. Vertragsbeginn ist stets um 00:00 Uhr.
Der Versicherungsnehmer kann den vereinbarten Versicherungsschutz ordentlich mit Frist von drei Monaten zur Hauptfälligkeit kündigen.
Versicherungsschutz ist grundsätzlich für alle Hunderassen möglich. Je nach Rasse variieren die Beiträge teilweise extrem. So kostet etwa der Versicherungsschutz für einen Pudel (Versicherungsnehmer 30 Jahre, Deckungssumme 30 Mio. Euro, keine Selbstbeteiligung, keine Vorschäden) 71 Euro, für einen Deutschen Schäferhund 111 Euro brutto p. a. bzw. für ein Bullterrier jedoch 204,00 Euro brutto p. a.
Vorschäden mit Folgen
Die Prämienhöhe ist vom Alter des Versicherungsnehmers abhängig. Dabei erlaubt die Angebotssoftware des Versicherers die Eingabe eines Alters von mindesten 18 Jahren und höchstens 99 Jahren. Tatsächlich lassen sich jedoch viele Angebote berechnen, bei denen die Prämie altersunabhängig ist.
Generell prämienrelevant ist die Anzahl der Vorschäden. Bereits bei nur einem Vorschaden, erhöht sich die Prämie um rund 20 %. Müssen bei Antragsstellung zwei Vorschäden angegeben werden, so kann Versicherungsschutz nur unter Vereinbarung einer Selbstbeteiligung von 150 Euro für Sachschäden abgeschlossen werden. Bei drei oder mehr Vorschäden ist ein Vertragsabschluss bei der VHV nicht möglich.
Der Tarif Klassik-Garant mit Baustein Best-Leistungs-Garantie ist insgesamt sehr leistungsstark. Aktuell wird er im Hundehalterhaftpflicht-Rating von Witte Financial Services mit „Gold“ bewertet.
Neben der Hundehalterhaftpflichtversicherungen bietet der Versicherer keine weiteren Produkte für Hundehalter.
Ausgewählte Vorteile des Tarifs Klassik-Garant mit Baustein Best-Leistungs-Garantie
- Garantie, dass nicht zum Nachteil des Kunden von den unverbindlichen Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft abgewichen wird (GDV-Garantie). Die Garantie bezieht sich auf den Stand 2020. Die aktuellen Musterbedingungen tragen den Stand 03.06.2020.
- Garantie, dass nicht zum Nachteil des Kunden von den unverbindlichen Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse mit Stand 28.09.2015 abgewichen wird (Arbeitskreis-Garantie). Der aktuelle Stand wäre der 03.06.2024.
- Seit Jahren aktiv gelebte Innovationsklausel.
- Summen– und Bedingungsdifferenzdeckung für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten. Der neue Vertrag bei der VHV muss nahtlos an den bisherigen Schutz anschließen.
- Optionaler Baustein Best-Leistungs-Garantie (erweiterte Vorsorge) für weitergehende Leistungen eines anderen in Deutschland zum Schadenzeitpunkt zum Betrieb zugelassenen Versicherers. Eine Erweiterung des Kreises der versicherten Personen ist über diese Garantie nicht möglich.
- Ausdrücklicher Versicherungsschutz für Schadenfälle bei unklarer Zuständigkeit nach Versichererwechsel.
- Versehensklausel für den Fall einer fahrlässigen Verletzung der Anzeigepflicht bzw. für fahrlässige Obliegenheitsverletzungen.
- Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit bis 12 Monate ohne Höchstalter bei Eintritt der Arbeitslosigkeit. Versicherungsschutz besteht frühestens 12 Monate nach Vertragsbeginn. Für Eine Beitragsbefreiung ist auch für Selbstständige möglich.
- Mitversichert ist unter anderem die gesetzliche Haftpflicht der Familienangehörigen des Versicherungsnehmers sowie aller weiteren Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
- Versicherungsschutz besteht für den nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüter in dieser Eigenschaft. Dies entspricht der Standardlösung im Rahmen der Tierhalterhaftpflichtversicherung, kann aber im Einzelfall zu Problemen führen. Hier würde z. B. der Tarif comfort plus aus dem Hause VEMA mit dem Risikoträger Alte Leipziger (Stand 04.2024) einen weitergehenden Versicherungsschutz gewähren, so z. B. für die Abwehr unberechtigter Ansprüche, die Befriedigung berechtigter Ansprüche und ggf. sogar für den Versicherungsnehmer als Geschädigten im Rahmen der Forderungsausfalldeckung.
Beispiel 1:
Der Versicherungsnehmer muss sein Tier aufgrund von Krankheit oder Urlaub vorübergehend in eine Tierpension geben. Dort kommt es in der Obhut des gewerblichen Tierhüters (vertragliche Aufsicht gemäß § 834 BGB) zu einem Schaden an einem Dritten. Dabei stellt sich heraus, dass der Pensionsbetreiber keine (wirksame) Betriebshaftpflichtversicherung besitzt, weshalb vom Geschädigten versucht wird, den Versicherungsnehmer selbst in Regress zu nehmen. Nach § 834 BGB haften Halter und Aufseher (Pensionsinhaber) gemeinschaftlich und nach § 421 BG als Gesamtschuldner.
Beispiel 2:
Der Versicherungsnehmer muss sein Tier aufgrund von Krankheit oder Urlaub vorübergehend in eine Tierpension geben. Dort kommt es in der Obhut des gewerblichen Tierhüters (vertragliche Aufsicht gemäß § 834 BGB) zu einem Schaden am eigenen Hund. Dabei stellt sich heraus, dass der Pensionsbetreiber keine (wirksame) Betriebshaftpflichtversicherung besitzt. Hier liegt also ein Eigenschaden durch einen Gewerbetreibenden vor, für den in der Regel auch im Rahmen der Forderungsausfalldeckung kein Versicherungsschutz bestünde.
Hier würde z. B. der Tarif comfort plus aus dem Hause VEMA mit dem Risikoträger Alte Leipziger (Stand 04.2024) einen weitergehenden Versicherungsschutz gewähren, so z. B. für die Abwehr unberechtigter Ansprüche:
„A 1 – 2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
A 1−2.1 mitversichert als Halter/Mithalter oder Tierhüter sind
[….]
e) der Tierhüter in dieser Eigenschaft.
Für gewerbsmäßig tätige Tierhüter besteht jedoch nur Versicherungsschutz, soweit nicht anderweitig Haftpflichtschutz besteht.“
- Mitversicherung von gesetzlichen Haftpflichtansprüchen, die von Dritten gegen versicherte Personen erhoben werden, so z. B. von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, der Bundesagentur für Arbeit, Versicherungsunternehmen (z. B. privaten Krankenversicherern) sowie öffentlichen und privaten Arbeitgebern sowie Dienstherren bei Personenschäden. Solche Schäden kommen in der Praxis häufig vor.
- Mitversichert sind Ansprüche der Tierhüter sowie Familienangehörigen, sofern diese nicht mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, gegen den Versicherungsnehmer.
- Innerhalb Europas als Kontinent im geographischen Sinne zuzüglich der außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeeres, den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira unbegrenzter Versicherungsschutz für vorübergehende Auslandsaufenthalte, darüber hinaus weltweit bis zu 5 Jahren.
- Mitversicherung von Strafkautionsdarlehen im Rahmen versicherter Auslandsaufenthalte bis in Höhe von 100.000 Euro. Ob die Gewährung solcher Darlehen zinslos oder verzinst erfolgt, geht aus dem Wortlaut der Bedingungen nicht hervor. Insofern gelten hier die gesetzlichen Bestimmungen, was eine Vertragsfreiheit der VHV ggf. auch zu Lasten des Versicherungsnehmers bedeuten dürfte.
- Vorsorgedeckung für neu hinzukommende, versicherungspflichtige Hunde. Das neue Risiko ist nach Aufforderung durch den Versicherer mit Frist von einem Monat anzuzeigen.
- Im Rahmen des optionalen Bausteins Best-Leistungs-Garantie Neuwertentschädigung über die gesetzliche Haftung (Anspruch auf Zeitwertersatz) hinaus bis 10.000 Euro für beschädigte oder zerstörte Sachen bis zu einem Alter von 12 Monaten ab Kaufdatum. Keine Neuwertentschädigung gilt u. a. für Mobiltelefone und Smartphones, Laptops und Tablet-PCs, Film- und Fotoapparate sowie für Brillen jeder Art.
- Im Rahmen des optionalen Bausteins Best-Leistungs-Garantie Ausgleich der Differenz zwischen Zeit- und Neuwert bei Beschädigung eigener Sachen (GAP-Deckung), wenn ein anderer Haftpflichtversicherer den Zeitwert bereits geleistet hat. Die Entschädigung ist auf 10.000 Euro (einfach maximiert begrenzt). Der Versicherungsschutz besteht nur für Sachen mit einem Kaufdatum von höchstens 12 Monaten.
- Mitversichert sind Flurschäden durch versicherte Hunde (z. B. durch Buddeln von Löchern).
- Ausdrückliche Mitversicherung von Schäden durch gewollten sowie ungewollten Deckakt. Das können Kosten für den Tierarzt, für Medikamente, für die Aufzucht von Welpen oder auch für eine Abtreibung sein. Beim gewollten Deckakt sind Schäden vor allem denkbar, wenn sich das männliche Tier losreißt und dabei das weibliche Tier verletzt. Nicht klargestellt ist, inwiefern die Mitversicherung eines ungewollten Deckaktes die Kosten für den Abbruch einer ungewollten Trächtigkeit versicherter Hunde durch ein drittes Tier beinhaltet.
- Ausdrückliche Mitversicherung von gesetzlichen Haftpflichtansprüchen Dritter aufgrund des Einsatzes versicherter Hunde als Figuranten (Scheinverbrecher), so z. B. Schäden an Bekleidung sowie Körperverletzungen.
- Ausdrückliche Mitversicherung versicherter Tiere wegen Schäden aus dem Einsatz der versicherten Tiere zu therapeutischen Zwecken (z. B. als Therapiebegleithund, Lesehund, Besuchs- oder Schulhund) sowie als Rettungs- oder Suchhund. Erfolgt der Einsatz ehrenamtlich oder gewerblich (z. B. als Suchhund im Katastrophenfall oder beim ehrenamtlichen Gassigehen), besteht nach den Versicherungsbedingungen kein Versicherungsschutz. Ebenfalls sehen die Bedingungen keine ausdrückliche Mitversicherung versicherter Hunde als Assistenzhunde dann vor, wenn dies nicht zu therapeutischen Zwecken erfolgt.
- Implizit besteht Versicherungsschutz für den Einsatz versicherter Hunde als Zugtiere vor Schlitten / Wagen oder Kutschen. Ausdrücklich versichert ist jedoch die Teilnahme an Hundeschlittenrennen. Inwiefern Versicherungsschutz auch für die unentgeltliche Beförderung von Gästen besteht, ist bedingungsgemäß nicht klargestellt.
- Implizite Mitversicherung von Schäden durch den privaten Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen Tiertransportanhängern (siehe Ziffer A16.4.1) sowie ausdrücklich von Kraftfahrzeug-Anhängern auf nur nicht-öffentlichen Wegen und Plätzen (siehe Ziffer A16.4.1 e).
- Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht wegen Schäden aus der privaten Teilnahme an Hundesportveranstaltungen (Turniere, Hunde/ Hundeschlittenrennen, AgilitySport, Dog Dancing, Fly Ball, Hunde-Frisbee, Zughundesport), Schauvorführungen, Hundelehrgängen und ‑prüfungen sowie den Vorbereitungen (Training) hierzu.
- Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Miet- und Pachtschäden an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten und gepachteten Räumen in Gebäuden inklusive Balkonen, Loggien und Terrassen (Mietsachschadendeckung). Nicht versichert sind Schäden an den oben benannten Immobilien, sofern diese nur geleast, geliehen oder in Obhut genommen wurden. Ausgeschlossen sind unter anderem Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung sowie Schäden infolge von Schimmelbildung. Sonstige Allmählichkeitsschäden sind bedingungsgemäß mitversichert.
- Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Miet- und Pachtschäden an gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstücken und Gebäuden (z. B. Stallungen, Reithallen, Tiny Houses, Weiden) und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden. Nicht bedingungsseitig klargestellt ist, inwiefern Koppeln (einschließlich Einfriedungen), Führanlagen sowie Außenreitplätze / Rennbahnen (einschließlich fest installierter Beregnungs– / Sprinkleranlagen) unter den Versicherungsschutz fallen sollen. Ausgeschlossen sind unter anderem Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung sowie Schäden infolge von Schimmelbildung. Sonstige Allmählichkeitsschäden sind bedingungsgemäß mitversichert.
- Mitversichert sind Miet- und Pachtschäden an beweglichen Sachen (z. B. Mobiliar, Heimtextilien oder Geschirr) in Hotelzimmern, Pensionen, Ferienwohnungen /-häusern, Schiffskabinen und Schlafwagenabteilen. Nicht versichert sind Schäden an beweglichen Sachen, sofern diese nur geleast, geliehen oder in Obhut genommen wurden. Ausgeschlossen sind unter anderem Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung. Sonstige Allmählichkeitsschäden sind bedingungsgemäß mitversichert.

- Mitversichert sind Schäden an zu privaten Zwecken gemieteten, gepachteten oder geliehenen Hundeutensilien (z. B. Geschirre, Inhalationsgeräte, Hunderucksäcke, stabilen Hundeboxen, Hundeschwimmwesten, Krankenschuhen, Hundebetten, ‑schlafsäcken, Lastenfahrrädern, Abdeckplanen für Agilitygeräte), Reitutensilien (z. B. Sätteln, Helmen, Gerten, Trensen) sowie sonstigen beweglichen Sachen (z. B. die Schuhe, Brille oder Laptop mit Laptopkabel des Nachbarn, Schlüsseln zu einer Hundeschule sowie fremden Pferde- und Hundetransportanhängern). Nach dem Wortlaut der Bedingungen ist Versicherungsschutz auch für fremde gemietete, geliehene oder in Obhut genommene Schlitten, Wagen und Kutschen anzunehmen. Die Mitversicherung gilt nicht für geleaste fremde bewegliche Sachen. Voraussetzung, wenn auch nicht bedingungsseitig klargestellt, ist, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen mit Bezug auf die Haltung der versicherten Hunde z. B. gemietet oder geliehen hatte. Die beschriebene Mitversicherung gilt auch für solche Sachen, die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Ausgeschlossen sind unter anderem Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, Ansprüche wegen Schäden an Kraftfahrzeugen, Schmuck- und Wertsachen (auch Geld) sowie allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
- Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem Verlust (Abhandenkommen) von fremden gemieteten, gepachteten oder geliehenen beweglichen Sachen (z. B. die Schuhe, Brille oder Laptop mit Laptopkabel des Nachbarn, Hundebetten, Schlüsseln zu einer Hundeschule, eine stabile Hundebox), die sich im rechtmäßigen Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden haben oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages waren. Die Mitversicherung gilt nicht für geleaste fremde bewegliche Sachen. Voraussetzung, wenn auch nicht bedingungsseitig klargestellt, ist, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen mit Bezug auf die Haltung der versicherten Hunde z. B. gemietet oder geliehen hatte. Ausgeschlossen sind unter anderem Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, an Luft- und Wasserfahrzeugen, Schmuck- und Wertsachen (auch Geld) sowie allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
- Ausdrückliche Mitversicherung von Schäden durch tierische Ausscheidungen (z. B. Feuchtigkeit, Gestank).
- Einschluss einer Forderungsausfalldeckung (Versicherungsschutz bei bekanntem Schädiger) ohne Mindestschadenhöhe und ohne Selbstbehalt. Dabei sind zwar Vermögensfolgeschäden mitversichert, nicht jedoch echte Vermögensschäden. Mitversichert ist die Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes, nicht jedoch eines Pferdes (z. B. wenn der versicherte Hund des Versicherungsnehmers durch den Tritt eines Pferdes geschädigt wird). Eingeschlossen ist außerdem ein vorsätzliches Handeln des Schädigers.
- Mitversichert ist ein Opferschutz (Versicherungsschutz bei unbekanntem Schädiger) für den Versicherungsnehmer als Opfer einer vorsätzlichen Handlung eines schädigenden Dritten als Tierhalter. Versicherungsschutz besteht für Personenschäden bis in Höhe von 50.000 Euro, sofern die schädigende Person eine Straftat gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person mittels eines Hundes begangen hat. Da sich der Versicherungsschutz allein auf Personenschäden bezieht, fehlt es an einer Mitversicherung von Tierarztkosten, die etwa in Folge einer vorsätzlich von einem Dritten herbeigeführten Beißerei zwischen dem versicherten und einem dritten Hund entstanden sind.
- Übernahme von Bergungs- und Rettungskosten für versicherte Hunde bis zur vereinbarten Deckungssumme inklusive der Kosten für Leistungen der Feuerwehr oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichteter Institutionen bis in Höhe von 10.000 Euro. Inwiefern auch die Kosten für den Einsatz von speziell ausgebildeten Suchhunden mitversichert sind, wenn der versicherte Hund entläuft und innerhalb einer angemessenen Frist nicht wieder auftaucht, wird nicht klargestellt. Nach dem Wortlaut der Bedingungen nicht mitversichert sind Schäden, die durch die versicherten Rettungs– / Bergungsmaßnahmen entstehen. Suchkosten sind nicht ausdrücklich mitversichert.
- Für Welpen, deren Muttertier über diesen Vertrag bei der VHV mitversichert sind und die sich im Besitz des Versicherungsnehmers befinden, besteht Versicherungsschutz bis zum Ende des ersten Lebensjahres.
- Ausdrücklich mitversichert ist das Führen versicherter Hunde ohne Leine und / oder Maulkorb. Das Führen auch ohne Schlaufe ist nicht klargestellt, ist aber also mitversichert anzusehen.
- Mitversicherung der Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadengesetz (Umweltschadendeckung) bis in Höhe von 3.000.000 Euro (einfach maximiert).
- Verzicht auf einen Ratenzahlungszuschlag bei unterjähriger Zahlweise.
Ausgewählte Einschränkungen des Tarifs Klassik-Garant mit Baustein Best-Leistungs-Garantie
- Keine Besitzstandsgarantie (Vorversicherergarantie) für weitergehende Leistungen des unmittelbaren Vorversicherers. Eine solche bietet z. B. der Tarif THV Einfach Komplett aus dem Hause Die Haftpflichtkasse (Stand 01.2025).
- Eine Neutarifgarantie im Fall von Updates auf eine komplett neue Tarifgeneration ist nicht eingeschlossen. Eine solche bietet z. B. die Janitos mit ihrem Tarif Best Selection (Stand 01.07.2016).
- Keine Anerkennungsklausel, wonach dem Versicherer bei Antragsstellung alle maßgeblichen Umstände zur Beurteilung des Risikos bekannt waren (Ausnahme: Vorsatz). Eine solche Leistung bietet z. B. die Schwarzwälder Direkt mit ihrem Tarif Tierhalterhaftpflichtversicherung Direkt (Stand 04.2019).
- Kein Verzicht auf Kürzung der Leistung bei grob fahrlässiger Verletzung von Obliegenheiten. Diese Leistung erbringen z. B. die Adcuri / Barmenia in ihrem Tarif Premium-Schutz (Stand 01.09.2021).
- Ausschluss für gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen. Konkrete Beispiele hierfür sind zwar denkbar, aber nur unter sehr eng gefassten Voraussetzungen praxisrelevant.
Beispiele:
Ein bekanntes Model wird von dem Hund des versicherten Tierhüters gebissen und hat fortan eine Narbe. Aufgrund dieser dauerhaften Entstellung wird zunächst der Instanzenweg durchlaufen. Bei einem Streitwert von beispielsweise 5.000 Euro beginnt die 1. Instanz beim Landgericht. Dort kann der Geschädigte normal versuchen, einen Anspruch nach § 823 I VGB (sowie gegebenenfalls auch aus Abs. 2 in Verbindung mit einem Schutzgesetz) geltend machen. Bekäme sie dann kein Recht und bliebe dann auch die letzte Zivilinstanz erfolglos, könnte sie gegen das Urteil eine auf Artikel 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) gestützte Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts auf körperliche Unversehrtheit anstrengen.
Ein unvermutetes lautes Geräusch erschreckt einen Hund so sehr, dass er einen Besucher auf dem Hof des Versicherungsnehmers eine schwere Körperverletzung zufügt. Der Dritte erleidet dadurch eine dauerhafte Phobie vor Pferden („Schockschaden“ nach § 823 BGB) und sieht darin sein Persönlichkeitsrecht auf psychische Unversehrtheit als verletzt an:
„Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) schützt die physische und psychische Integrität des Menschen und die Freiheit von körperlichem und seelischem Leiden, unabhängig vom Stand des Bewusstseins und der Selbstbestimmung.“[1]
In der Praxis wäre ein Anspruch auf Schadensersatz hier eher fraglich, da man grundsätzlich nur sehr nahestehenden Personen einen solchen Anspruch zusteht (z. B. einer Mutter, die Augenzeuge wird, wie ihre Tochter als Geisel erschossen würde). Nicht nahestehende Personen sind vom Schutzzweck der Norm nicht mehr erfasst. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 1 I in Verbindung mit 2 I GG ist keine generelle alternative Anspruchsgrundlage, so dass auf dieses nicht so einfach zugegriffen werden kann. Es bliebt hier bei einem Anspruch aus § 823 I BGB, der vermutlich bei irgendeinem „Dritten“ nicht zum Schadensersatzanspruch führen wird.
Grundsätzlich können Grundrechte nur in den seltensten Fällen direkt als Anspruchsgrundlage verwendet werden. So schützt etwa Artikel 14 GG das Eigentum. Gegen einen Dieb hat der Geschädigte dann aber keinen Anspruch aus Artikel 14 GG, sondern aus § 823 BGB, § 826 BGB, § 985 BGB, § 1004 BGB etc.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung des Mithundehalters. Eine entsprechende Mitversicherung bietet z. B. der Tarif comfort aus dem Hause Alte Leipziger (Stand 07.2023).
- Kein Versicherungsschutz für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. Hier würde z. B. der Tarif comfort plus aus dem Hause VEMA mit dem Risikoträger Alte Leipziger (Stand 04.2024) in diesem Fall eine Mitversicherung bis in Höhe von 3.000 Euro gewähren.
- Kein Verzicht auf Anrechnung einer Mithaftung abweichend von § 254 Ziff. 1 – 2 BGB (z. B. bei Schäden Hund gegen Hund oder Pferd gegen Hund). Auch durch Verweis auf die Best-Leistungs-Garantie und hierzu einen weitergehenden Versicherungsschutz bei einem verkaufsoffenen Wettbewerber kann hier keine Leistung beansprucht werden, da hier ein Leistungsanspruch über die gesetzliche Haftung hinaus erforderlich wäre (siehe Ziffer 1.3 b) ZB BLG THV). Versicherungsschutz für den Fall einer Mithaftung bietet z. B. die GVO-Versicherung in ihrem Tarif TOP-VIT Plus N (Stand 09.2022) bis in Höhe von 1.000 Euro.
- Keine Mitversicherung von Personen‑, Sach- oder Vermögensschäden mitversicherter Personen untereinander sowie von Familienangehörigen in häuslicher Gemeinschaft gegen den Versicherungsnehmer oder andere mitversicherte Personen.
- Nicht, als mitversichert anzusehen sind Schäden an fremden gemieteten, geliehenen, gepachteten oder in Obhut genommenen Futtertrögen und Tränken, Pferde-Solarien, Pferdeföhns sowie Pferde-Laufbändern.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung gesetzlicher Haftpflichtansprüche solcher Personen, die das versicherte Tier ohne Einverständnis und auch ohne Wissen und Willen der die tatsächliche Sachherrschaft ausübenden Person streicheln, füttern oder mit diesem auf sonstige Weise umgehen. Eine solche Klausel findet sich z. B. bei der Adcuri / Barmenia in ihrem Tarif Premium-Schutz (Stand 01.09.2021). Dort ist die ausdrückliche Mitversicherung als reine Klarstellung anzusehen und beinhaltet die Gefährdungshaftung nach § 833 S 1 BGB.
- Kein Versicherungsschutz für Mietsachschäden an den Sachen, die mit dem der Mietsache zugehörigen Grundstück fest verbunden sind (z. B. Garagen, Zäune, Schwimmbecken, gemauerte Grillanlagen). Mitversichert sind jedoch u. a. Miet- und Pachtschäden an Stallungen.
- Kein Versicherungsschutz für Schäden an gemieteten, geliehenen, gepachteten, geleasten oder in Obhut genommenen fest installierten Wohnwagen, Tiny Houses und Campingcontainern. Eine entsprechende Mitversicherung für Mietsachschäden bietet z. B. der Tarif Hundehaftpflicht aus dem Hause Haftpflicht Helden (Version 15.0, Stand 31.07.2020).
- Kein Versicherungsschutz für Schäden des versicherten Hundes an der Verglasung eines Dritten, sofern sich der Versicherungsnehmer als Mieter durch eine Glasversicherung besonders dagegen versichern kann. Abweichend versichert ist diese Leistung z. B. bei der Alte Leipziger im Tarif comfort (Stand 04.2024).
- Inwiefern die Beschädigung auch von Hundepensionen mitversichert ist – etwa als Raum eines Gebäudes – ist bedingungsseitig nicht klargestellt. Im Regelfall haftet hier der jeweilige Betreiber nach § 834 Abs. 1 BGB als so genannter Tieraufseher, im Einzelfall jedoch auch der Tierhalter nach § 834 Abs. 2 BGB sowie § 833 BGB. Siehe hierzu auch Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 25.03.2014 (Az. VI ZR 372 / 13):
„Die Tierhalterhaftung des Hundehalters gegenüber dem Tieraufseher, dem er seinen Hund zur Unterbringung in einer Hundepension überlassen hat, kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, der gewerblich tätige Inhaber der Hundepension sei deswegen während der Zeit der Unterbringung des Tieres für dieses allein verantwortlich, weil er aufgrund seiner Professionalität eine Schädigung durch das Tier vermeiden könne. Diese Erwägung ließe außer Acht, dass auch der Fachmann nicht vollständig zu verhindern vermag, dass sich typische, 04gleichwohl aber auch von ihm nicht zu beherrschende Tiergefahren realisieren (vgl. Wussow/Terbille, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 11 Rn. 35), zumal er mit der gegebenenfalls gerade diesem Tier anhaftenden besonderen Gefahr oftmals weniger vertraut sein wird als der Tierhalter, der die Eigenarten seines Tieres kennt. Der Umstand, dass ein Tieraufseher gewerblich tätig wird, macht ihn nicht weniger schutzwürdig.“[2]
- Keine Mitversicherung von Mietsachschäden an Zwingern. Eine entsprechende Mitversicherung bietet z. B. der Tarif XXL aus dem Hause InterRisk (B 01, Stand 28.03.2019; B 69, Stand 07.2013).
- Nicht versichert sind gesetzliche Haftpflichtversicherung wegen Schäden an fremden Land‑, Luft- und Wasserfahrzeugen, die gemietet, geliehen, geleast oder Bestandteil eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus der privaten, unentgeltlichen Erteilung von Hundetraining.
- Keine bedingungsseitige Mitversicherung der versicherten Hunde bei der Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten (auch über den Einsatz versicherter Hunde als z. B. Therapiehund oder beim Einsatz als Suchhund im Katastrophenfall hinaus), so z. B. beim ehrenamtlichen Gassigehen.
- Keine Mitversicherung einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit versicherter Personen, die mit dem versicherten Tier auf eigene Rechnung und auf Dauer mit Absicht der Gewinnerzielung betrieben wird (z. B. Verwendung von Übungsgeräten, geführte Wanderungen, Hundesitting, Einsatz als Therapiehund). Abweichend davon besteht im Rahmen des Tarifs private Hundehalter-Haftplicht-Versicherung aus dem Hause Uelzener (Stand 24.01.2025) Versicherungsschutz für eine nebenberufliche gewerbliche Nutzung der versicherten Hunde bis zu einem Jahresumsatz von 22.000 Euro, dies allerdings bezogen nur auf die im Versicherungsschein konkret bezeichnete Nutzung. Hier würde z. B. der Tarif comfort plus aus dem Hause VEMA mit dem Risikoträger Alte Leipziger (Stand 04.2024) einen weitergehenden Versicherungsschutz gewähren, da subsidiär die auch gewerbliche Tierhütertätigkeit des Versicherungsnehmers mitversichert ist (siehe dort Ziffer A 1−2.1 e) AVB THV Hund 2020 – Teil A).
- Keine Mitversicherung von Rechtsverfolgungskosten (Schadenersatzrechtsschutz zur Ausfalldeckung) im Rahmen der Forderungsausfalldeckung.
- Keine Mitversicherung der dem Versicherungsnehmer entstehenden Kosten für eine veterinärmedizinisch angeratene Nottötung (Einschläferung), die Abholung und die Beseitigung des versicherten Hundes (Tierkörperbeseitigung) oder Kosten für eine würdevolle Bestattung des geliebten Vierbeiners sind damit nicht verbunden.
- Keine Erstattung der nachgewiesen Kaufkosten für die Neuanschaffung eines Hundes, wenn der versicherte Hund innerhalb einer vereinbarten Frist nach einem Schadeneintritt verstirbt. Diese Leistung erbringt z. B. der Tarif natura optimum (Stand 01.02.2023) aus dem Hause Agencio mit dem Risikoträger Ammerländer Versicherung.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung der Erteilung von Unterricht (z. B. an einer Hundeschule oder einem Hundeverein) oder einer privaten Tätigkeit als Hundetrainer.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht wegen Schäden aus der Teilnahme an Unterricht, Ausbildungslehrgängen oder Veranstaltungen (z. B. dem Unterricht eines Hundevereins oder der Teilnahme an einem Hunderennen). Implizit ist eine solche Mitversicherung anzunehmen, dies jedoch ohne die Ansprüche der anderen Teilnehmer. Eine ausdrückliche Klarstellung hinsichtlich der Mitversicherung einer Teilnahme am Unterricht eines Vereins oder eines gewerblichen Trainers oder Lehrers bietet z. B. der Tarif comfort plus aus dem Hause VEMA mit dem Risikoträger Alte Leipziger (Stand 04.2024). Auch hier nicht mitversichert sind die Ansprüche der anderen Teilnehmer.
- Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch den Gebrauch von fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeuge-Anhängern, unabhängig davon, ob diese gemietet, geliehen, geleast oder Bestandteil eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Abweichend davon besteht im Rahmen des Tarifs private Hundehalter-Haftplicht-Versicherung aus dem Hause Uelzener (Stand 24.01.2025) Versicherungsschutz für die Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Pkw (ausgenommen Leasingfahrzeuge) sowie Tiertransportanhängern.
- Keine Mitversicherung von gesetzlichen Haftpflichtschäden Dritter wegen Schäden (z. B. eine mögliche Rabattrückstufung) beim Be– und Entladen des eigenen Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug-Anhängers. Eine solche Mitversicherung bietet z. B. die GVO Gegenseitigkeit Versicherung im Rahmen ihres Tarifes TOP-VIT PLUSN (Stand 01.09.2022).
- Keine Übernahme von Vermögensschäden durch eine Rabattrückstufung bei Schäden an fremden geliehenen versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen durch den versicherten Hund.
- Keine Übernahme der Vollkasko-Selbstbeteiligung bei Schäden an geliehenen versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen durch den versicherten Hund. Eine solche bietet z. B. die Janitos mit ihrem Tarif Best Selection (Stand 01.07.2016).
- Schäden durch Kleingebinde (z. B. von Hunden umgeworfene Farben oder Lacke) sind bis in Höhe von 100 l / kg je Einzelgebinde bzw. bis 1.000 l / kg Gesamtfassungsvermögen mitversichert. Durch Verweis auf die Mitversicherung des allgemeinen Umweltrisikos der unverbindlichen Musterbedingungen des GDV (siehe dort Ziffer A1‑6.4 AVB PHV, Stand 05.2020) kann über die bedingungsseitige GDV-Garantie Versicherungsschutz ohne Begrenzung hergeleitet werden.
- Im Produktinformationsblatt sind Schäden durch vorsätzliche Handlung ausgeschlossen. Dies trifft aber auf die Forderungsausfalldeckung ausdrücklich nicht zu. Dadurch könnte die Aussage im Produktinformationsblatt als irreführend im Sinne der IDD (Insurance Distribution Directive) angesehen werden.
- Kein aktiver Rechtsschutz (im Unterschied zu einer in manchen Tarifen enthaltenen Schadenersatzrechtsschutz in Ergänzung der Forderungsausfalldeckung) zur Hundehalterhaftpflichtversicherung. Diese Leistung bietet z. B. der Tarif THV Einfach Komplett aus dem Hause Die Haftpflichtkasse (Stand 01.2025).
- Keine ausdrückliche Mitversicherung der versicherten Hunde als Wachhund eines privat oder gewerblich genutzten Grundstücks.
- Kein Versicherungsschutz als Halter von Jagdhunden, sofern Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht. In vielen Jagdhaftpflichtversicherung sind zwei oder mehr Hunde pauschal mitversichert; in guten Tarifen sowohl während als auch außerhalb der Jagdausübung.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von Haftpflichtansprüchen gegen den Versicherungsnehmer in seiner Funktion als privater Hundetrainer oder -dresseur, so etwa auch für Schäden aus dem Verkauf bestimmter Hunde (Stammhunde) oder der zum Verkauf bestimmten Zuchttiere. Im Rahmen einer solchen Tätigkeit könnten Schäden sowohl durch einen vom Versicherungsnehmer als Trainer eingesetzten eigenen Hund wie auch durch fremde, nicht über diesen Vertrag versicherte Hunde, entstehen.
- Kein Versicherungsschutz für Schäden des versicherten Hundes durch die nachweisbare Aufnahme von Giftködern oder ausgebrachte Köder mit verletzendem Inhalt (z.B. Metallsplitter). Eine implizite Leistungsherleitung ist nicht ersichtlich. Diese Leistung erbringen z. B. für Personen- und Sachschäden der Tarif T 22: Optimum aus dem Hause degenia (Stand 05.2023) bzw. der Tarif allsafe amigo (Version 2.05) aus dem Hause Konzept & Marketing (Stand 08.2017, Fassung vom 06.03.2025).
- Keine Übernahme der Kosten für die Vermittlung einer Tierpension bzw. die Übernahme der Kosten für eine solche Unterbringung versicherter Tiere (z. B., wenn der Versicherungsnehmer durch einen Versicherungsfall oder infolge von Krankheit bzw. Unfall an der Ausübung der Sorge für sein Tier verhindert wird). In unterschiedlichem Umfang wird diese Leistung etwa in im Tarif optimum aus dem Hause degenia (Stand 05.2023) bzw. im Rahmen des optionalen Hundeschutzbriefes aus dem Hause GVO Gegenseitigkeit Versicherung (Stand 01.09.2022) übernommen.
- Keine Mitversicherung von Mediationsrechtsschutz. Diese Leistung bietet z. B. der Tarif THV Einfach Komplett aus dem Hause Die Haftpflichtkasse (Stand 01.2025).
- Keine Übernahme bei Sachschäden der Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Reparatur durch nachhaltige Unternehmen (über den vom Versicherer anerkannten Zeitwert hinaus). Eine solche Mitversicherung bietet z. B. die GVO Gegenseitigkeit Versicherung im Rahmen ihres Tarifes TOP-VIT PLUSN (Stand 01.09.2022).
- Keine Mehrleistung bei nachhaltigem Schadenersatz durch Reparatur anstatt Neukauf. Eine entsprechende Mitversicherung bieten z. B. der Tarif comfort aus dem Hause Alte Leipziger (Stand 07.2023) oder der Tarif THV Einfach Komplett aus dem Hause Die Haftpflichtkasse (Stand 01.2025). Bezogen allein auf die Reparatur von Smartphones bieten diese Leistung auch die Tarife Komfort S, Komfort M und Komfort L aus dem Hause BavariaDirekt (Stand 02.2023).
- Keine Übernahme von Betreuungskosten für den versicherten Hund, wenn diese z. B. durch einen Umzug, einen Urlaub, eine Hochzeit oder einen Trauerfall erforderlich werden sollten. Diese Leistung erbringt z. B. die GVO Gegenseitigkeit Versicherung im Rahmen ihres optionalen Hundeschutzbriefes (Stand 01.09.2022) übernommen.
- Kein optionaler Hundeschutzbrief (z. B. Vermittlung von Dienstleistern für Einkäufe nach einem versicherten Leistungsfall; Beratung zu Auslandsreisen mit dem versicherten Tier sowie zu Impfbestimmungen des Ziellandes; Übernahme der Anfahrtskosten für einen mobilen Tierarzt). Einen solchen bietet z. B. die GVO Gegenseitigkeit Versicherung als Option zu der dort abschließbaren Hundehalterhaftpflichtversicherung.
- Der Versicherungsschutz beginnt pauschal um 00:00 Uhr eines Tages. Dadurch besteht kein nahtloser Übergang von Versicherungsschutz, falls Vorvertrag nicht um 00:00 Uhr, sondern bereits um 12 Uhr des Vortages enden sollte. Gerade, wenn ein Vorvertrag schon lange bestanden hat, kann es häufiger zu einem Ablauf um 12 Uhr kommen.
- Keine Beitragsgarantie. Eine solche bietet z. B. die BavariaDirekt mit ihrem Tarif Komfort L (Stand 02.02.2023).
- Kein Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht nach dem ersten Schaden.
- Analog zu den unverbindlichen Musterbedingungen des GDV gilt eine Embargoklausel, die nicht nur Wirtschafts‑, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt, sondern auch solche der USA, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Für Kunden, die z. B. an internationalen Hunderennen oder - schauen im Iran oder Russland teilnehmen, kann die Embargoklausel zum Problem werden. Eine positivere Sanktionsklausel bietet z. B. der Tarif allsafe cavallo (Version 1.05) aus dem Hause Konzept & Marketing (Stand 06.2016, Fassung vom 30.09.2022), die sich so lesen lässt, dass nur solche Sanktionen oder Embargos Geltung haben sollen, die nach deutschem oder EU-Recht anwendbar sind. Dies ist vergleichbar mit einer fehlenden Embargoklausel, wie sie sich in einigen älteren Bedingungswerken diverser Unternehmen finden lässt.
Produktsteckbrief Tarif Klassik-Garant mit Baustein Best-Leistungs-Garantie
Unternehmen: VHV
Risikoträger: VHV
Tarif: Klassik-Garant mit Baustein Best-Leistungs-Garantie, Stand 09.2024
Zielgruppe: private Hundehalter
Deckungssumme: wahlweise 30 oder 50 Mio. Euro pauschal für Personen‑, Sach- und Vermögensschäden, max. 15 Mio. Euro je geschädigter Person
Verzicht auf Anrechnung einer Mithaftung: nein
Mitversicherung von Mietsachschäden an Wohnräumen: ja (wahlweise bis 30 oder 50 Mio. Euro)
Mitversicherung nebenberuflicher / gewerblicher / freiberuflicher Tätigkeiten: nein
Hinweis: Eine Überprüfung der Inhalte durch die VHV ist ausdrücklich nicht erfolgt. Obwohl die Erfassung und Darstellung der Inhalte mit großer Sorgfalt erfolgte, sind etwaige Fehler nicht auszuschließen. Bitte informieren Sie uns, falls Ihnen etwaige Unstimmigkeiten auffallen sollten.
[1] Hufen, Friedhelm „Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung zur Änderung des Transplantationsgesetzes im Rahmen der 59. Sitzung des Ausschusses für Gesundheit des Deutschen Bundestages am 25. September 2019“ auf „bundestag.de“ vom 26.09.2018. Ausschussdrucksache 19(14)95(6) gel. ESV zur öAnh am 25.09.2019 – Organspende – 19.09.2019. Aufzurufen unter https://www.bundestag.de/resource/blob/658514/c8cefd864f97056103dd4760c0fc4b38/19_14_0095-6-_ESV-Prof-Dr-Friedhelm-Hufen_Organspende.pdf, zuletzt aufgerufen am 22.05.2024.
[2] „BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL“ auf „bundesgerichtshof.de“. Aufzurufen unter http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=VI%20ZR%20372/13&nr=67450, zuletzt aufgerufen am 12.09.2023.