letzte Aktualisierung am 10.09.2024 um 22:17 Uhr.
Die Uelzener Allgemeine Versicherungsgesellschaft a. G. ist nach eigenen Angaben Deutschlands „ältester und größter spezialisierter Tierversicherer“[1]. Sie bietet ihre Pferdehalterhaftpflichtversicherung wahlweise mit den Deckungssummen 5 Mio. Euro, 10 Mio. Euro sowie mit 50 Mio. Euro Deckungssumme für Personen‑, Sach- und Vermögensschäden an. Gegenüber dem Alttarif aus dem Jahre 2020 neu eingeführt wurde unter anderem ein optionaler Best-Leistungs-Baustein.
Der bisher angebotene „Mehrpferdetarif“ für Versicherungsnehmer, die einen Pferdebestand von mehr als drei Pferden versichern wollen, wird nicht mehr angeboten. Stattdessen gelten nun auch für solche Bestände die allgemeinen Bedingungen.
Ergänzende Klarstellungen
Wichtige Klarstellungen zur Mitversicherung von Reitbeteiligungen sowie Fremdreitern werden nicht bedingungsseitig, sondern stattdessen nur im Rahmen eines separaten Informationsschreibens ausgewiesen.
Die Vorsorgedeckung besteht jeweils in Höhe der für den Vertrag vereinbarten Deckungssumme. Neue Risiken sind innerhalb einer Frist von einem Monat nach Aufforderung des Versicherers anzuzeigen.
Die vereinbarte Deckungssumme ist nach Ziffer A1‑5.2 der Bedingungen jeweils zweifach maximiert pro Jahr.
Die aktuellen „Bedingungen der Uelzener für die private Pferdehalter-Haftplicht-Versicherung (BHAFPf 2024)“ tragen den Stand 12.06.2024. Abgelöst wird dadurch der Tarif mit Stand 12.2020 (siehe hier).
Diverse Einsatzbereiche für versicherbare Pferde
Versichert werden können über diesen Tarif Reitpferde, Pferde ohne Reiten (dies schließt u. a. so genannte „Gnadenbrotpferde“ mit ein), Kutschpferde, Holzrückepferde, Voltigierpferde, Vereinen zum Unterricht überlassene Pferde, Schul- und Verleihpferde, Coachingpferde, Rennpferde / Polopferde sowie Therapiepferde. Die Bedingungen stellen klar, dass auch andere Reit- und Zugtiere versicherbar sein sollen:
„Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter des im Versicherungsschein bezeichneten Reit- oder Zugtieres (Pferd, Kleinpferd, Pony, Maultier, Esel usw.).“
Übersicht über die Inhalte der Analyse
1. Tarifliches
2. Ausgewählte Leistungen des Tarifs Pferdehalter-Haftplicht-Versicherung
3. Ausgewählte Einschränkungen des Tarifs Pferdehalter-Haftplicht-Versicherung
Best-Leistungs-Baustein kann Schutz erweitern
Der Versicherungsschutz kann wahlweise um den Best-Leistungs-Baustein erweitert werden. Liegt eine gewerbliche Nutzung der Pferde vor, ist der Einschluss dieses Bausteins obligatorisch. Er beinhaltet neben einer Best-Leistungs-Garantie auch eine Neuwertentschädigung bei Beschädigung fremder und eigener Sachen sowie einer gewerblichen Nutzung versicherter Tiere bis zu einem Jahresumsatz von 22.000 Euro.
Ebenfalls optional kann der Versicherungsschutz durch den Baustein „Pferdehalter-Schutz“ erweitert werden. Dieser beinhaltet eine Versicherungssumme von 500.000 Euro je Rechtsstreit, ein Tagegeld für die Versorgung des Pferdes in Höhe von 20 Tagen à 20 Euro sowie ein Krankenhaustagegeld (unbegrenzte Leistungsdauer) in Höhe von 20 Euro pro Tag. Als so genannter „Reiter-Unfall-Schutz“ kann dieser wahlweise nur für den Reiter der versicherten Pferde oder für den Versicherungsnehmer als Reiter beliebiger Pferde vereinbart werden.
Die Prämienhöhe ist unabhängig davon, ob eine Stute, ein Hengst oder ein Wallach versichert werden soll.
Der Versicherungsschutz kann wahlweise ohne, mit 150 Euro oder mit 300 Euro Selbstbeteiligung abgeschlossen werden. Bei Entscheidung für eine Selbstbeteiligung reduziert sich die Prämie um etwa 9 bis 10 % bzw. 19 % bis 20 %.
Optionen zur Beitragsreduzierung
Neben der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung bestehen weitere Rabattoptionen:
- Laufzeit-Rabatt von 5 % bei Vereinbarung einer Vertragslaufzeit von min. 3 Jahren.
- Treue-Rabatt von 5 % bei Neuabschluss einer Pferdehalterhaftpflichtversicherung, wenn der Vorvertrag bereits bei der Uelzener bestand.
- Kombi-Nachlass von 5 % bei gleichzeitiger Beantragung und Abschluss von min. zwei verschiedenen Produkten auf Neuabschlüsse.
- Papierlos-Rabatt von 5 %, wenn der Versicherungsnehmer „Post ausschließlich per E‑Mail“ erhalte.
- Im Vergleich zu Reitpferden ca. 23 % bis 26 % Rabatt für „Pferde ohne Reiten“.
- Bei Versicherung von mehr als einem Pferd, reduziert sich der Beitrag pro Pferd in Abhängigkeit von der Zahl versicherter Pferde. Dabei kann im Einzeltarif Versicherungsschutz für maximal 5 Pferde vereinbart werden. Bei Versicherung von zwei Pferden beträgt der Rabatt für ein Reitpferd je nach gewählter Deckungssumme ca. 43 % bis 49 %, bei drei Pferden ca. 64% bis 74 % sowie bei vier oder fünf Pferden ca. 74 % bis 86 %. Für mehr als fünf gewerblich genutzte Pferde bietet die Uelzener Versicherungsschutz im Rahmen einer Betriebshaftpflichtversicherung. In dieser können dann auch Hunde eingeschlossen werden.
Teilweise erhebliche Zuschläge
In folgenden Fällen wird im Vergleich zu unentgeltlich genutzten Reitpferden und bei Angabe einer nicht gewerblichen Nutzung ein Zuschlag erhoben:
- Holzrück‑, Kutsch- und Voltigierpferde: ca. 15 % bis 16 %
- Schul- und Verleihpferde sowie einem Verein zum Unterricht überlassener Pferde: ca. 100 % bis 111 %
- Therapie- und Coachingpferde: ca. 147 % bis 163 %
Bisher bot der Versicherer einen pauschalen Nachlass für Pferde unter einem Stockmaß von 149 cm an. Im neuen Tarif richtet sich die Prämie unter anderem nach der zu versichernden Pferderasse. So kann die Versicherung eines Shetlandponys oder Abessiniers durchaus rund 25 % Prämienvorteil gegenüber einem Hannoveraner oder Shire Horse bedeuten.
Bei der Antragsstellung zwingend anzugeben sind die Farbe / das Abzeichen der zu versichernden Tiere sowie deren Lebensnummer.
Erhöhtes Haftpflichtrisiko für alte Tiere?
Für Pferde ab einem Alter von über 24 Jahren werden von der Uelzener Angebote ausschließlich individuell, nicht jedoch über den Online verfügbaren Angebotsrechner erstellt. Anders als im Vorgängertarif bietet das Unternehmen keinen Alters-Vorteil mehr für Pferde, die bei Antragsstellung mindestens 15 Jahre alt sind.
Vorschäden nicht nur prämienrelevant
Bei Antragsstellung anzugeben sind Vorschäden während der letzten drei Jahre vor Antragsstellung und ebenfalls, inwiefern in den letzten drei Jahren vor Antragsstellung einen Vorvertrag bestand. Wurde ein etwaiger Vorvertrag durch den Versicherer gekündigt, so ist eine Antragsstellung über den Angebotsrechner nicht möglich; vielmehr ist hier eine Direktionsanfrage erforderlich.
Kunden mit mindestens zwei Vorschaden wird Versicherungsschutz obligatorisch mit einer Selbstbeteiligung von 300 Euro und einem Beitragszuschlag von bis zu etwa 300 % angeboten.
Beispiel:
- Englische Vollblutstute als Reitpferd, 1 Jahr alt, unentgeltliche Nutzung, ohne Rabatte, 50 Mio. Euro Deckung, ohne Selbstbeteiligung, keine Vorschäden: 12,51 Euro monatlich zzgl. 3,75 Euro monatlich für Baustein Best-Leistung zzgl. 6,92 Euro monatlich Pferdehalter-Schutz
- Englische Vollblutstute als Reitpferd, 1 Jahr alt, unentgeltliche Nutzung, ohne Rabatte, 5 0 Mio. Euro Deckung, 300 Euro Selbstbeteiligung, 2 Vorschäden: 35,15 Euro monatlich (+181 %) zzgl. 9,48 Euro monatlich (+252,8 %) für Baustein Best-Leistung zzgl. 6,92 Euro monatlich Pferdehalter-Schutz
Bei mehr als zwei Vorschäden ist eine Direktionsanfrage erforderlich.
Einen Preisvorteil für die Zugehörigkeit zum Öffentlichen Dienst wird nicht gewährt.
Das Prämienniveau der Uelzener ist im Vergleich zu anderen Anbietern von Pferdehalterhaftpflichtversicherungen (z. B. Adcuri / Barmenia oder Die Haftpflichtkasse) eher hoch. So kostet beispielsweise der Versicherungsschutz für einen einzelnen, unentgeltlich genutzten Hannoveraner als Reitpferd, einem Alter unter 15 Jahren, einer Versicherungssumme von 10 Mio. Euro und ohne Laufzeit‑, Treue- oder Papierlosnachlass insgesamt 13,16 Euro monatlich bzw. 17,11 Euro monatlich bei Einschluss des Best-Leistungs-Bausteins.
Verzicht auf Ratenzahlungszuschlag
Auf einen Ratenzahlungszuschlag bei unterjähriger Zahlweise wird bei der Uelzener verzichtet. Der Mindestbeitrag bei monatlicher Zahlweise beträgt 20 Euro brutto. Dabei ist eine monatliche oder vierteljährliche Zahlweise nur per SEPA-Lastschrift möglich. Die Abbuchung erfolge nach Unternehmensangaben zum Zeitpunkt der jeweiligen Hauptfälligkeit, also nicht zwingend zum Monatsersten.
Vertragsdauer
Vertragsbeginn ist stets um 00:00 Uhr, frühestens aber dem Zeitpunkt der Annahmebestätigung durch den Versicherer. Infolge fehlender Klarstellung ergibt sich dies aus § 10 VVG.
Eine ordentliche Kündigung ist erstmals mit Frist von einem Monat zur jeweiligen Hauptfälligkeit möglich, bei mehrjährigen Verträgen erstmals mit Frist von einem Monat zum Ende des dritten Vertragsjahres. Nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit kann der Versicherungsnehmer den Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ablauf des jeweiligen Monats, um den sich der Vertrag verlängert hat, kündigen
Wichtige Klarstellungen nicht bedingungsseitig
Der Tarif Premium Plus-Tarif erfüllt aktuell nicht die Mindestanforderungen des Pferdehalterhaftpflicht-Ratings von Witte Financial Services. Unter anderem fehlt eine ausdrückliche bedingungsseitige Mitversicherung des Fremdreiterrisikos sowie der bedingungsseitig klargestellten Mitversicherung von Reitbeteiligungen. Auch Einschränkungen der weltweiten Geltung entsprechen nicht den gesetzten Mindestanforderungen für einen empfehlenswerten Versicherungsschutz.
Neben der Pferdehalterhaftpflichtversicherung bietet die Uelzener für Pferdehalter auch Pferde-Krankenversicherungen, Pferde-Operationskosten- sowie Pferdehalter-Rechtsschutzversicherungen und zusätzlich auch eine Reiter-Unfallversicherung an.
Während es in der Vergangenheit so gewesen sei, dass der Versicherer nur solche Mitarbeiter einstelle, die selbst Tierhalter seien[2], gäbe es laut telefonischer Auskunft vom 10.05.2024 nunmehr auch solche, „die Angst vor Tieren haben“.
Ausgewählte Vorteile des Tarifs Pferdehalter-Haftplicht-Versicherung der Uelzener
- Garantie, dass nicht zum Nachteil des Kunden von den unverbindlichen Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft abgewichen wird (GDV-Garantie). Es gelten die jeweils aktuellsten Bedingungen.
- Gegen Zuschlag Best-Leistungs-Garantie (erweiterte Vorsorge) für weitergehende Leistungen eines anderen, zum Schadenzeitpunkt verfügbaren Tarif zur privaten Pferdehalterhaftpflicht-Versicherung eines anderen zum Betrieb in Deutschland zugelassenen Versicherers. Trotz fehlender Klarstellung kann über diese Garantie keine Erweiterung des Kreises der versicherten Personen erreicht werden.
- Ausdrücklicher Versicherungsschutz für Schadenfälle bei unklarer Zuständigkeit nach Versichererwechsel.
- Versehensklausel für den Fall einer fahrlässigen Verletzung der Anzeigepflicht bzw. für sonstige fahrlässige Obliegenheitsverletzungen.
- Mitversichert sind bei Personenschäden gesetzliche Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander sowie von Angehörigen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Dazu gehören z. B. gesetzliche Haftpflichtansprüche des versicherten Tierhüters gegen den Versicherungsnehmer oder von mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen (z. B. von Ehepartnern oder gemeinsamen Kindern).
- Mitversicherung von zu Lasten versicherter Personen übergangsfähigen Regressansprüchen von Sozialversicherungsträgern, Trägern der Sozialhilfe, privaten Krankenversicherern sowie privaten und öffentlichen Arbeitgebern und sonstigen Versicherern bei Personenschäden. Solche Schäden kommen in der Praxis relativ häufig vor. Eine ausdrückliche Mitversicherung auch von übergangsfähigen Regressansprüchen von Dienstherren fehlt in den Bedingungen.
- Mitversicherung von Strafkautionsdarlehen im Rahmen versicherter Auslandsaufenthalte bis in Höhe von 350.000 Euro. Ob die Gewährung solcher Darlehen zinslos oder verzinst erfolgt, geht aus dem Wortlaut der Bedingungen nicht hervor. Insofern gelten hier die gesetzlichen Bestimmungen, was eine Vertragsfreiheit der Uelzener ggf. auch zu Lasten des Versicherungsnehmers bedeuten dürfte.
- Im Rahmen des optionalen Best-Leistungs-Bausteins eingeschlossen ist eine Neuwertentschädigung über die gesetzliche Haftung (Anspruch auf Zeitwertersatz) hinaus. Der Versicherungsschutz gilt für beschädigte / zerstörte Gegenstände Dritter, die nicht älter als 30 Monate ab Kaufdatum sind, bis in Höhe von 7.500 Euro. Ausgeschlossen sind Schäden an mobilen Kommunikationsmitteln, Laptops sowie sonstige Computer jeglicher Art, Film- und Fotoapparate, Musikwiedergabegeräte sowie Brillen jeglicher Art.
- Im Rahmen des optionalen Best-Leistungs-Bausteins besteht Versicherungsschutz für den Ausgleich der Differenz zwischen Zeit- und Neuwert bei Beschädigung eigener Sachen, wenn ein anderer Haftpflichtversicherer den Zeitwert bereits geleistet hat. Es gelten die gleichen zeitlichen Begrenzungen, Ausschlüsse sowie die maximale Mitversicherung in Höhe von 7.500 Euro wie für die oben beschriebene Neuwertentschädigung.
- Mehrleistung bei Reparatur statt Neukauf über die gesetzliche Haftung hinaus in Höhe von 10 % der berechtigten Schadenersatzforderungen bis maximal 1.000 Euro p. a. Begründet wird diese Leistung mit einer höheren Nachhaltigkeit.
- Ausdrücklich mitversichert sind Flurschäden durch versicherte Pferde, so etwa, wenn versicherte Tiere von ihrer Koppel ausbrechen und in ein Weizen- oder Maisfeld galoppieren.
- Ausdrückliche Mitversicherung von Schäden durch gewollten sowie ungewollten Deckakt. Das können Kosten für den Tierarzt, für Medikamente, für die Aufzucht von Fohlen oder auch für eine Abtreibung sein. Beim gewollten Deckakt sind Schäden vor allem denkbar, wenn sich der Hengst losreißt und dabei die Stute verletzt.
- Ausdrückliche Mitversicherung versicherter Tiere wegen Schäden aus dem Einsatz der versicherten Tiere als Therapie- oder Assistenzpferd. Die Mitversicherung gilt sowohl privat als auch zu ehrenamtlichen Zwecken. Der Einsatz versicherter Tiere zu therapeutischen Zwecken umfasst z. B. heilpädagogisches oder integratives Reiten, Hippotherapie sowie Ergotherapie mit dem Pferd. Inwiefern auch die Nutzung versicherter Pferde als Besuchstiere unter den Versicherungsschutz fällt, ist bedingungsseitig nicht klargestellt. Bei Antragsstellung ist anzugeben, ob ein Tier als „Therapiepferd“ genutzt wird. Es stellt sich daher die Frage, inwiefern ein nur gelegentlich als Therapiepferd eingesetztes Reitpferd ebenfalls als mitversichert anzusehen sein soll.
- Ausdrückliche Mitversicherung des versicherten Pferdes bei der Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten (auch über den Einsatz versicherter Pferde als z. B. Therapiepferd hinaus), so z. B. bei der Teilnahme an der ehrenamtlichen Johanniter-Reiterstaffel zum Leisten von Erster Hilfe[3].
- Ausdrücklich mitversichert ist die Überlassung versicherter Pferde an Dritte zu privaten Zwecken als Therapie- oder Assistenzpferd bzw. zu ehrenamtlichen Zwecken.
- Versicherungsschutz besteht für den Einsatz versicherter Pferde als Zugtiere vor eigenen oder fremden Fuhrwerken (z. B. Schlitten, Wagen, Kutschen oder Sulkys). Die Mitversicherung bezieht sich nach dem Wortlaut der Bedingungen auf private sowie ehrenamtliche Zwecke. Inwiefern auch die Beförderung von Gästen eingeschlossen sein soll, wird nicht klargestellt. Sofern der Einsatz der versicherten Tiere gewerblich erfolgt, besteht im Sinne der optionalen Best-Leistungs-Bausteins Versicherungsschutz, sofern der jährliche Umsatz den Betrag von 22.000 Euro nicht überschritten hat. Da „Kutschpferd“ eine der anzugebenden Nutzungsarten für versicherte Tiere ist, stellt sich die Frage nach dem Versicherungsschutz für ein z. B. als Reitpferd versichertes Tier, das zusätzlich auch zum Ziehen einer Kutsche eingesetzt würde.
- Mitversicherung von Schäden durch den privaten Besitz und die Verwendung von Kraftfahrzeug-Anhängern auf nur nicht-öffentlichen Wegen und Plätzen (siehe Ziffer A1‑6.4.1 e). Für gesetzliche Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers wegen Schäden gegenüber Dritten durch sonstige Tiertransportanhänger besteht nur Versicherungsschutz, sofern diese nicht zulassungspflichtig sind.
- Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht wegen Schäden aus der Teilnahme an Reitunterricht (z. B. dem Unterricht eines Pferdevereins oder der Teilnahme an einem Pferderennen).
- Im Rahmen des optionalen Best-Leistungs-Bausteins besteht Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der nebenberuflichen gewerblichen Nutzung des versicherten Tieres, sofern der Versicherungsnehmer ein nebenberufliches Gewerbe (z. B. Verwendung von Übungsgeräten, geführte Wanderungen, Vermietung von Pferdeboxen oder Erteilung von Reitunterricht) ausübt und die jährlichen Einnahmen aus dieser Tätigkeit bzw. der Jahresumsatz 22.000 Euro nicht überschreiten. Inwiefern eine nebenberuflich freiberufliche Tätigkeit einer nebenberuflich gewerblichen Tätigkeit gleichgesetzt wird, ist bedingungsseitig nicht klargestellt.
- Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht wegen Schäden aus der privaten oder ehrenamtlichen Teilnahme an Schauvorführungen, Pferderennen (d. h. mit und ohne Schlitten / Wagen, z. B. Skijöring) und Turnieren sowie den Vorbereitungen hierzu. Darüber hinaus besteht im Rahmen des optionalen Best-Leistungs-Bausteins implizit bis zu einem jährlichen Umsatz von 22.000 Euro Versicherungsschutz für die Durchführung, Beaufsichtigung und / oder Leitung solcher Veranstaltungen. Inwiefern gelegentliche Einkünfte durch Preisgelder auch ohne den Baustein Best-Leistung mitversichert sind, ist bedingungsseitig nicht klargestellt.
- Mitversicherung von Schäden an gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstücken, Gebäuden (z. B. Mietstallungen), Wohnungen, Wohnräumen und Räumen in Gebäuden (Mietsachschadendeckung). Eine Mitversicherung aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden ergibt sich höchstens implizit aus den Bedingungen. Es gilt eine Selbstbeteiligung von 250 Euro je Schadensfall. Es fehlt eine Klarstellung zu etwaigen Mietsachschäden an den jeweils zugehörigen Balkonen / Terrassen und an den Sachen, die mit dem der Mietsache zugehörigen Grundstück fest verbunden sind (z. B. Garagen, Zäune, Schwimmbecken, gemauerte Grillanlagen). Ausgeschlossen sind unter anderem Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung sowie Schäden infolge von Schimmelbildung. Eine bedingungsseitige Klarstellung bezogen auf die Mitversicherung sonstiger Allmählichkeitsschäden ist nicht enthalten.
- Mitversichert sind Schäden versicherter Pferde an zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Stallungen (z. B. Offenställen), Boxen, Reithallen und Weiden bis in Höhe von 100.000 Euro. Es gilt eine Selbstbeteiligung von 250 Euro je Schadensfall. Ausgeschlossen sind unter anderem Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung sowie Schäden infolge von Schimmelbildung. Eine bedingungsseitige Klarstellung bezogen auf die Mitversicherung sonstiger Allmählichkeitschäden ist nicht enthalten.
- Mitversichert sind Schäden an beweglichen Tiertransportern und Tiertransportanhängern bis in Höhe von 100.000 Euro. Dabei gilt eine Selbstbeteiligung von 250 Euro je Schadensfall. Ausgeschlossen sind unter anderem Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung sowie Schäden infolge von Schimmelbildung. Eine bedingungsseitige Klarstellung bezogen auf die Mitversicherung sonstiger Allmählichkeitsschäden ist nicht enthalten.
- Mitversichert sind Schäden an beweglichen Einrichtungsgegenständen (z. B. Mobiliar, Heimtextilien oder Geschirr), mobilen Reitutensilien (z. B. Sätteln inklusive „Sätteln zur Probe“, Helmen / Reitkappen, Gerten, Trensen), Hundeutensilien (z. B. Hundebetten, ‑schlafsäcken, Lastenfahrrädern, Abdeckplanen für Agilitygeräte), Schlitten, Wagen und Kutschen (siehe unten!!!) sowie sonstigen beweglichen Sachen (z. B. die Schuhe, Brille oder Laptop mit Laptopkabel des Nachbarn, Schlüsseln zu einer Hundeschule, eine stabile Hundebox). Die Mitversicherung besteht bis in Höhe von 7.500 Euro. Dabei gilt eine Selbstbeteiligung von 250 Euro je Schadensfall. Ausgeschlossen sind unter anderem Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung sowie Schäden infolge von Schimmelbildung. Eine bedingungsseitige Klarstellung bezogen auf die Mitversicherung sonstiger Allmählichkeitsschäden ist nicht enthalten. Ein Ausschluss für Schäden versicherter Pferde an versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen ist nicht erkennbar.
- Mitversichert sind Schäden versicherter Pferde an zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Kutschen und Schlitten sind nur dann mitversichert, sofern das versicherte Pferd als Kutschpferd eingetragen wurde. In diesem Fall gilt eine Mitversicherung bis in Höhe von 100.000 Euro. Die Leistung ist einfach maximiert p. a. Ausgeschlossen sind unter anderem Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung sowie Schäden infolge von Schimmelbildung. Eine bedingungsseitige Klarstellung bezogen auf die Mitversicherung sonstiger Allmählichkeitsschäden ist nicht enthalten.
- Ausdrückliche Mitversicherung von Schäden durch tierische Ausscheidungen.
- Einschluss einer Forderungsausfalldeckung (Versicherungsschutz bei bekanntem Schädiger). Dabei sind zwar Vermögensfolgeschäden mitversichert, nicht jedoch echte Vermögensschäden. Nicht mitversichert ist die Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes (z. B., wenn das Pferd des Versicherungsnehmers durch den Biss eines Hundes geschädigt wird). Eingeschlossen ist ein vorsätzliches Handeln des Schädigers. Versicherungsschutz besteht erst ab einer Mindestschadenhöhe von 2.500 Euro.
- Schäden durch Kleingebinde (z. B. vom versicherten Pferd umgeworfene Farben oder Lacke) sind im Rahmen des allgemeinen Umweltrisikos mitversichert. Eine ausdrückliche Klarstellung fehlt, wie es mittlerweile in Anlehnung an die unverbindlichen Musterbedingungen des GDV üblich ist.
- Übernahme von Bergungs- und Rettungskosten für versicherte Pferde bis in Höhe von 20.000 Euro. Inwiefern auch die Kosten für den Einsatz von speziell ausgebildeten Suchhunden mitversichert sind, wenn das versicherte Pferd entläuft und innerhalb einer angemessenen Frist nicht wieder auftaucht, wird nicht klargestellt. Gleiches gilt für Schäden, die durch die versicherten Rettungs– / Bergungsmaßnahmen entstehen oder für Suchkosten.
- Für Fohlen, die sich im Besitz des Versicherungsnehmers befinden, besteht Versicherungsschutz bis zu einem Alter von maximal 24 Monaten.
- Ausdrücklich mitversichert sind Schäden aus dem Reiten von Reittieren mit und ohne Sattel. Gleiches gilt für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Reiten und Führen von Reittieren ohne Zaumzeug. Eine Klarstellung in Bezug auf die Mitversicherung von Schäden beim Reiten mit ungewöhnlichem Sattel (z. B. Damensattel) bzw. mit gebissloser oder ungewöhnlicher Zäumung (z. B. Reithalfter, Halsring) ist bedingungsseitig nicht vorhanden. Dies gilt auch für einen möglichen Ausschluss.
- Mitversicherung gesetzlicher Ansprüche wegen Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadengesetz (Umweltschadendeckung) bis in Höhe von 3.000.000 Euro (einfach maximiert). Nicht mitversichert sind Schäden am eigenen Grund und Boden des Versicherungsnehmers im Sinne des Bausteins 2 zur Umweltschadenversicherung.
- Kein Ratenzahlungszuschlag bei unterjähriger Zahlweise.
- „Zufriedenheitsgarantie“. Diese beinhaltet keine bedingungsseitig einklagbaren Leistungen und dient somit bestenfalls der Klarstellung in Bezug auf die Absichten der Uelzener beim Umgang mit ihren Kunden:
„Ihre Zufriedenheit ist der Uelzener besonders wichtig. Falls Sie mit unserem Service nicht zufrieden sind, sprechen Sie uns an. Gemeinsam finden wir eine zufriedenstellende Lösung im Rahmen der rechtlichen und vertraglichen Möglichkeiten.“
Ausgewählte Einschränkungen des Tarifs Pferdehalter-Haftplicht-Versicherung der Uelzener
- Keine Garantie, dass nicht zum Nachteil des Kunden von den unverbindlichen Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse abgewichen wird (Arbeitskreis-Garantie). Der aktuelle Stand wäre der 28.09.2015.
- Keine Besitzstandsgarantie (Vorversicherergarantie) für weitergehende Leistungen des unmittelbaren Vorversicherers.
- Innovationsklausel gilt nur, wenn durch ein Tarifupdate ausschließlich Verbesserungen vorgenommen werden, d.h. es besteht kein Anspruch auf diese Leistung, wenn ein Tarifupdate neben beispielsweise 20 Verbesserungen eine einzige Stelle besitzt, die auch zum Nachteil des Kunden führen könnte.
- Eine Neutarifgarantie im Fall von Updates auf eine komplett neue Tarifgeneration ist nicht eingeschlossen. Eine solche bietet z. B. die Janitos mit ihrem Tarif Best Selection (Stand 01.07.2016).
- Keine Anerkennungsklausel, wonach dem Versicherer bei Antragsstellung alle maßgeblichen Umstände zur Beurteilung des Risikos bekannt waren (Ausnahme: Vorsatz). Eine solche Leistung bietet z. B. die Schwarzwälder Direkt mit ihrem Tarif Tierhalterhaftpflichtversicherung Direkt (Stand 04.2019).
- Keine Summen– und Bedingungsdifferenzdeckung. Eine solche bietet z. B. die Barmenia im Rahmen ihrer Pferdehalterhaftpflichtversicherung (Stand 01.09.2021).
- Der Versicherungsschutz beginnt pauschal um 00:00 Uhr eines Tages. Dadurch besteht kein nahtloser Übergang von Versicherungsschutz, falls Vorvertrag nicht um 00:00 Uhr, sondern bereits um 12 Uhr des Vortages enden sollte. Gerade, wenn ein Vorvertrag schon lange bestanden hat, kann es häufiger zu einem Ablauf um 12 Uhr kommen. Die fehlende Garantie ist abweichend zu den unverbindlichen Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse, wonach der Versicherer bzw. Risikoträger sich nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers auf eine Abweichung des Vorversicherers vom empfohlenen Versicherungsbeginn oder ‑ablauf gemäß § 10 VVG berufen werde.
- Keine Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Kurzarbeit.
- Kein Verzicht auf Kürzung der versicherten Leistung bei grob fahrlässiger Verletzung von Obliegenheiten.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung des Mitpferdehalters. Eine entsprechende Mitversicherung bietet z. B. der Tarif comfort aus dem Hause Alte Leipziger (Stand 07.2023).
- Keine ausdrückliche Mitversicherung der gesetzliche Haftpflicht der Familienangehörigen des Versicherungsnehmers sowie seines mitversicherten Ehe- oder Lebenspartners, die mit diesem in häuslicher Gemeinschaft leben und unter der gleichen Anschrift wie der Versicherungsnehmer behördlich gemeldet sind. Ausdrücklich mitversichert ist der nicht gewerbsmäßig tätige Tierhüter in dieser Eigenschaft.
- Keine Mitversicherung von Sach- und Vermögensschäden des Versicherungsnehmers und benannter Personen (des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners, der in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, der eigenen Kinder sowie der Kinder des Ehepartners) gegen weitere mitversicherte Personen (z. B. im Haushalt beschäftigte Personen als Tierhüter). Abweichend mitversichert sind „die Sachschäden des Pferdehüters bis zu einer Höchstentschädigung von 7.500 Euro je Versicherungsfall […]. Die Selbstbeteiligung pro Versicherungsfall beträgt 250,00 Euro.“
- Keine bedingungsseitige Klarstellung, inwiefern die gesetzliche Haftpflicht des Fremdreiters/Gastreiters, mitversichert ist. Ein Fremdreiter ist im Zweifel auch ein Reitschüler, der im Rahmen der versicherten Umsatzgrenzen unterrichtet wird. Eine ausdrückliche Mitversicherung besteht allein im Rahmen eines – nicht ins Bedingungswerk integrierten – Informationsblattes:
„Gast- und Fremdreiter[4]sind bei der Uelzener Versicherung der Reitbeteiligung gleichgestellt. Passiert ein Ernstfall, hat auch in diesem Fall der Pferdehalter den Schutz aus seiner Versicherung.“[5]
- Keine bedingungsseitige Klarstellung, inwiefern die gesetzliche Haftpflicht des Reitbeteiligten unter den Versicherungsschutz fällt. Reitbeteiligungen sind Verträge über die regelmäßige Benutzung des versicherten Reitpferdes gegen Beteiligung an den Unterhaltskosten (auch wenn die Beteiligung in Form von Naturalleistungen erbracht wird). Eine ausdrückliche Mitversicherung besteht allein im Rahmen eines – nicht ins Bedingungswerk integrierten – Informationsblattes. Hier heißt es:
„Wenn der Pferdehalter eine Reitbeteiligung hat, dann besteht – wenn diese sich um das Pferd kümmert oder es reitet – ebenfalls Versicherungsschutz über die Pferdehalter-Haftpflicht-Versicherung der Uelzener. Der Pferdehalter hat dann also weiterhin Versicherungsschutz, sollte sein Pferd aus der Tiergefahr heraus einen Dritten oder die Reitbeteiligung selbst schädigen.“[6]
- Weltweit zeitlich unbegrenzter Versicherungsschutz für vorübergehende Auslandsaufenthalte. Abweichend zu den unverbindlichen Musterbedingungen des GDV besteht kein Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die in den USA / US-Territorien und in Kanada eingetreten und / oder geltend gemacht werden. Ebenfalls ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. Abweichend zu den unverbindlichen Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse besteht keine verlängerte Weltgeltung, falls eine solche im Rahmen einer Privathaftpflichtversicherung beim gleichen Versicherer bzw. Risikoträger besteht.
- Keine Mitversicherung von Ansprüchen des mitversicherten Tierhüters, Fremdreiters oder Reitbeteiligten gegen den Versicherungsnehmer. Da der Versicherungsnehmer als Tierhüter zu den versicherten Personen gehört, greift hier der Ausschluss nach Ziffer A1‑7.3.
- Keine Übernahme einer Reparaturkostenprüfung bei Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers durch den Stallbetreiber wegen angeblich übermäßiger Beanspruchung. Diese Leistung versichert z. B. die private Pferdehalterhaftpflichtversicherung aus dem Hause die Bayerische nach dem Sonderkonzept des Vierpfotenmaklers ® (Stand 08.2020).
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von Schäden durch Handlungen am Tier durch unberechtigte Dritte, die das versicherte Tier ohne Einverständnis und auch ohne Wissen und Willen der die tatsächliche Sachherrschaft ausübenden Person reiten, streicheln, füttern oder mit diesem auf sonstige Weise umgehen, so z. B. , wenn das Reitrisiko (z. B. bei alten Pferden) nicht mitversichert ist. Im Zweifel dürfte eine Herleitung aus der verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung nach § 833 Satz 1 möglich sein. Eine ausdrückliche Mitversicherung bietet z. B. der Tarif Premium-Schutz der Adcuri / Barmenia (Stand 01.09.2021).
- Kein Verzicht auf Anrechnung einer Mithaftung abweichend von § 254 Ziff. 1 – 2 BGB (z. B. bei Schäden Pferd gegen Pferd oder Pferd gegen Hund). Auch durch Verweis auf die Best-Leistungs-Garantie und hierzu einen weitergehenden Versicherungsschutz bei einem verkaufsoffenen Wettbewerber kann hier keine Leistung beansprucht werden, da hier ein Leistungsanspruch über die gesetzliche Haftung hinaus erforderlich wäre (siehe Ziffer A1‑6.10.4 der Bedingungen). Interessant kann eine Übernahme der Mithaftung etwa dann sein, wenn das eigene Pferd von dem Pferd eines Dritten mit einer infektiösen Krankheit (z. B. Druse) angesteckt wird und der Versicherer dann gemäß § 254 BGB den Schaden nur hälftig reguliert. Dabei ist dann allerdings auch zu beachten, dass Versicherungsschutz bei Übertragung einer Krankheit üblicherweise nur dann besteht, wenn der Tierhalter höchstens leicht fahrlässig gehandelt hat.
- Keine Klarstellung, inwiefern Allmählichkeitsschäden (z. B. durch Nässe oder Feuchtigkeit) unter den Versicherungsschutz fallen. Aufgrund eines fehlenden Ausschlusses ist von einer Mitversicherung auszugehen.
- Keine
Klarstellung zur Mitversicherung auch des Weiderisikos
einschließlich des Hin- und Zurückbringens der versicherten Tiere. Im Rahmen
des Weiderisikos besteht Versicherungsschutz, wenn ein Tier mit oder ohne
Verschulden des Tierhalters aus seiner Koppel entkommt und dadurch Dritten
gegenüber einen Schaden verursacht. Liegt dem Entkommen der Tiere
Fahrlässigkeit (z. B. zu geringe Zaunhöhe oder zu kleine Fläche
innerhalb der Umzäunung) von Seiten des Halters zugrunde, kann dies für diesen neben
den Schadenersatzansprüchen gegen diese ggf. auch strafrechtliche Folgen
haben. In der Praxis sei es jedoch nach Auskunft eines Juristen so, dass – sollte
tatsächlich mal der Tatbestand des § 229 StGB berührt sein – die
Staatsanwaltschaft in den meisten Fällen diesen wegen Geringfügigkeit nicht weiter
verfolgen dürfte. Eine tatsächliche Strafverfolgung sei etwa dann denkbar, wenn
mehrere erhebliche Umstände zusammenkämen, so z. B., wenn Weidetiere auf
Bahngleise gelangen sollten und dadurch nach § 315 StGB einen gefährliche
Eingriff in den Bahnverkehr realisieren sollten. Eine ausdrückliche Mitversicherung des Weiderisikos bieten aktuell z. B. der Tarif T22 aus dem Hause degenia (Stand 05.2023) oder der Tarif T16.2.1 aus dem Hause asspario (Stand 10.2020). Bei der Uelzener besteht eine ausdrückliche Mitversicherung allein im Rahmen der Leistungsübersicht. Das Weiderisiko kann z. B. Gnadenbrotpferde als reines Weidevieh betreffen. Die Leistungsübersicht des Versicherers stellt klar, dass es „keine Vorschriften zur Zaunhöhe“ gäbe und dass das Weiderisiko „auch mit Fremdpferden“ mitversichert sei. - Inwiefern die Beschädigung auch von Pferdepensionen mitversichert ist – etwa als Raum eines Gebäudes – ist bedingungsseitig nicht klargestellt. Im Regelfall haftet hier der jeweilige Betreiber nach § 834 Abs. 1 BGB als so genannter Tieraufseher, im Einzelfall jedoch auch der Tierhalter nach § 834 Abs. 2 BGB sowie § 833 BGB. Vergleiche hierzu auch Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 25.03.2014 (Az. VI ZR 372 / 13):
„Die Tierhalterhaftung des Hundehalters gegenüber dem Tieraufseher, dem er seinen Hund zur Unterbringung in einer Hundepension überlassen hat, kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, der gewerblich tätige Inhaber der Hundepension sei deswegen während der Zeit der Unterbringung des Tieres für dieses allein verantwortlich, weil er aufgrund seiner Professionalität eine Schädigung durch das Tier vermeiden könne. Diese Erwägung ließe außer Acht, dass auch der Fachmann nicht vollständig zu verhindern vermag, dass sich typische, gleichwohl aber auch von ihm nicht zu beherrschende Tiergefahren realisieren (vgl. Wussow/Terbille, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 11 Rn. 35), zumal er mit der gegebenenfalls gerade diesem Tier anhaftenden besonderen Gefahr oftmals weniger vertraut sein wird als der Tierhalter, der die Eigenarten seines Tieres kennt. Der Umstand, dass ein Tieraufseher gewerblich tätig wird, macht ihn nicht weniger schutzwürdig.“[7]
- Kein Versicherungsschutz für Mietsachschäden an fest installierten Wohnwagen, Tiny Houses und Campingcontainern.
- Keine Mitversicherung von Mietsachschäden an Paddocks sowie Longieranlagen. Eine solche Mitversicherung bietet z. B. die GVO Gegenseitigkeit Versicherung im Rahmen ihres Tarifes TOP-VIT PLUSN (Stand 01.09.2022).
- Keine Mitversicherung von Schäden versicherter Pferde an zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Koppeln (einschließlich Einfriedungen), Führanlagen sowie Außenreitplätzen / Rennbahnen (einschließlich fest installierter Beregnungs– / Sprinkleranlagen). Dazu gehören auch Futtertröge und Tränken, Pferde-Solarien, Pferdeföhns sowie Pferde-Laufbänder.
- Kein Versicherungsschutz besteht für Vermögensschäden aus dem Abhandenkommen fremder Sachen.
- Kein Versicherungsschutz für gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen. Konkrete Beispiele hierfür sind zwar denkbar, aber nur unter sehr eng gefassten Voraussetzungen praxisrelevant.
Beispiele:
Ein bekanntes Model wird von dem Pferd des versicherten Tierhüters gebissen und hat fortan eine Narbe. Aufgrund dieser dauerhaften Entstellung wird zunächst der Instanzenweg durchlaufen. Bei einem Streitwert von beispielsweise 5.000 Euro beginnt die 1. Instanz beim Landgericht. Dort kann der Geschädigte ganz normal versuchen, einen Anspruch nach § 823 I VGB (sowie gegebenenfalls auch aus Abs. 2 in Verbindung mit einem Schutzgesetz) geltend machen. Bekäme sie dann kein Recht und bliebe dann auch die letzte Zivilinstanz erfolglos, könnte sie gegen das Urteil eine auf Artikel 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) gestützte Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts auf körperliche Unversehrtheit anstrengen.
Ein unvermutetes lautes Geräusch erschreckt ein Pferd so sehr, dass es einen Besucher auf dem Hof / Gestüt des Versicherungsnehmers eine schwere Körperverletzung zufügt. Der Dritte erleidet dadurch eine dauerhafte Phobie vor Pferden („Schockschaden“ nach § 823 BGB) und sieht darin sein Persönlichkeitsrecht auf psychische Unversehrtheit als verletzt an:
„Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) schützt die physische und psychische Integrität des Menschen und die Freiheit von körperlichem und seelischem Leiden, unabhängig vom Stand des Bewusstseins und der Selbstbestimmung.“[8]
In der Praxis wäre ein Anspruch auf Schadensersatz hier eher fraglich, da man grundsätzlich nur sehr nahestehenden Personen einen solchen Anspruch zusteht (z. B. einer Mutter, die Augenzeuge wird, wie ihre Tochter als Geisel erschossen würde). Nicht nahestehende Personen sind vom Schutzzweck der Norm nicht mehr erfasst. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 1 I in Verbindung mit 2 I GG ist keine generelle alternative Anspruchsgrundlage, so dass auf dieses nicht so einfach zugegriffen werden kann. Es bliebt hier bei einem Anspruch aus § 823 I BGB, der vermutlich bei irgendeinem „Dritten“ nicht zum Schadensersatzanspruch führen wird.
Grundsätzlich können Grundrechte nur in den seltensten Fällen direkt als Anspruchsgrundlage verwendet werden. So schützt etwa Artikel 14 GG das Eigentum. Gegen einen Dieb hat der Geschädigte dann aber keinen Anspruch aus Artikel 14 GG, sondern aus § 823 BGB, § 826 BGB, § 985 BGB, § 1004 BGB etc.
- Keine Mitversicherung von Opferschutz (Opferhilfe, d. h. Versicherungsschutz bei unbekanntem Schädiger) für den Versicherungsnehmer als Opfer einer vorsätzlichen Handlung eines schädigenden Dritten als Tierhalter. Solche Kosten übernimmt beispielsweise der Tarif Pferdehalter-HV privat 2020 aus dem Hause Württembergische (Stand 06.2020).
- Keine Mitversicherung von Rechtsverfolgungskosten (Schadenersatzrechtsschutz zur Ausfalldeckung) im Rahmen der Forderungsausfalldeckung.
- Kein aktiver Rechtsschutz zur Pferdehalterhaftpflichtversicherung. Diese Leistung bietet z. B. der Tarif THV Einfach Komplett aus dem Hause Die Haftpflichtkasse (Stand 01.2024). Optional bietet die Uelzener allerdings für Pferde bis maximal einem Vorschaden während der letzten drei Jahre vor Antragstellung den Baustein Pferdehalter-Schutz mit einer Versicherungssumme von 500.000 Euro.
- Keine Mitversicherung von Mediationsrechtsschutz. Diese Leistung bietet z. B. der Tarif THV Einfach Komplett aus dem Hause Die Haftpflichtkasse (Stand 01.2024).
- Keine Mitversicherung von Tod des Pferdes durch Wolfsriss oder Pferderipper oder der Kosten für die Abholung und Beseitigung des Kadavers.
- Keine Mitversicherung der dem Versicherungsnehmer entstehenden Kosten für eine veterinärmedizinisch angeratene Nottötung (Einschläferung), die Abholung oder die Beseitigung des versicherten Pferdes (Tierkörperbeseitigung).
- Kein Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer als Sondereigentümer für die Beschädigung von Gemeinschaftseigentum durch versicherte Tiere.
- Nicht versichert sind gesetzliche Haftpflichtversicherung wegen Schäden an fremden Luft- und Raumfahrzeugen.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung der Teilnahme an Pferdesport (z. B. Bodenarbeit, Voltigieren, Dressursport, Spring- oder Orientierungsreiten, Reiterspiele, Jagdreiten) bzw. damit verbunden Personen– , Sach- oder Vermögensschäden. Aufgrund fehlenden Ausschlusses ist eine Mitversicherung anzunehmen. Bedingungsseitig klargestellt sind jedoch gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Pferderennen, Schauvorführungen, Turnieren sowie den Vorbereitungen dazu.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung der Durchführung, Leitung und Beaufsichtigung von Reitausflügen inklusive des Aufenthaltes / der Übernachtung in Unterkünften. Ein Ausschluss für den Fall einer solchen privaten oder ehrenamtlichen Handlung ist nicht erkennbar. Sofern die Ausflüge gewerblich erfolgen und bezahlt werden oder zumindest eine Aufwandsentschädigung erfolgt, besteht im Sinne des optionalen Best-Leistungs-Bausteins Versicherungsschutz, sofern der jährliche Umsatz den Betra von 22.000 Euro nicht überschritten hat.
- Keine Klarstellung zur Mitversicherung von Wander- und Distanzritten. Ein entsprechender Ausschluss ist bedingungsseitig nicht zu erkennen.
- Keine ausdrückliche Versicherung versicherter Tiere als Schulpferde. Sofern die Nutzung versicherter Pferde gewerblich erfolgt und bezahlt wird oder zumindest eine Aufwandsentschädigung erfolgt, besteht bei der Uelzener im Rahmen des optionalen Best-Leistungs-Bausteins Versicherungsschutz, sofern der jährliche Umsatz 22.000 Euro nicht überschritten hat. Eine ausdrückliche Mitversicherung bietet z. B. der Tarif Tierhalter Cover aus dem Hause german-underwriting (Stand 11.2021). Bei Antragsstellung können Pferde jedoch ausdrücklich auch bei Nutzung als Schul- oder Verleihpferde versichert werden, wodurch sich in diesem Fall eine Mitversicherung ergibt.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung des Versicherungsnehmers als Bereiter fremder Pferde, so z. B. beim Hüten von in Obhut genommenen Reitpferden, der Ausbildung von Pferden oder der Pflege, Beschäftigung oder dem Bewegen der in Beritt genommenen Pferde. Diese Leistung bietet z. B. die PHÖNIX Schutzgemeinschaft Assekuradeur GmbH mit ihrem Tarif max-THV (Stand 01.2023). Sofern die Ausflüge gewerblich erfolgen und bezahlt werden oder zumindest eine Aufwandsentschädigung erfolgt, besteht bei der Uelzener im Sinne des optionalen Best-Leistungs-Bausteins Versicherungsschutz, sofern der jährliche Umsatz den Betrag von 22.000 Euro nicht überschritten hat.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus der privaten, unentgeltlichen Erteilung von Reitunterricht (z. B. als Reitlehrer an einer Reitschule oder einem Pferdeverein) in Theorie und Praxis (z. B. Bodenarbeit, Longierunterricht, Voltigieren, Fahrunterricht für Kutschen und andere Fuhrwerke) sowie der Aufsicht über Reitschüler. Sofern der Unterricht gewerblich erfolgt und bezahlt wird oder zumindest eine Aufwandsentschädigung erfolgt, besteht im Sinne des optionalen Best-Leistungs-Bausteins Versicherungsschutz, vorausgesetzt, dass der jährliche Umsatz den Betrag von 22.000 Euro nicht überschritten hat. Es fehlt dem Wortlaut der Bedingungen zufolge an einer Mitversicherung gesetzlicher Schadenersatzansprüche der anderen Teilnehmer gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von Haftpflichtansprüchen gegen den Versicherungsnehmer in seiner Funktion als privater Pferdetrainer oder -dresseur. Im Rahmen einer solchen Tätigkeit könnten Schäden sowohl durch einen vom Versicherungsnehmer als Trainer eingesetzten eigenen Pferde wie auch durch fremde, nicht über diesen Vertrag versicherte Pferde, entstehen.
- Keine Klarstellung zur Mitversicherung von gesetzlichen Haftpflichtansprüchen infolge der Teilnahme an Vielseitigkeitsreiten (Military). Ein entsprechender Ausschluss ist bedingungsseitig nicht zu erkennen. Versicherungsschutz besteht u. a. im Rahmen des versicherten Turnier- und Rennrisikos.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung etwaiger Koppelunfälle[9] (z. B. Beißereien / Keilereien zwischen Tieren verschiedener Eigentümer, die auf einer Weide gemeinsam gehalten werden). Ausdrücklich versichert diese Leistung z. B. die private Pferdehalterhaftpflichtversicherung aus dem Hause die Bayerische nach dem Sonderkonzept des Vierpfotenmaklers ® (Stand 08.2020). Ebenfalls eine ausdrückliche Mitversicherung von Schäden an gehüteten Pferden bietet die PHÖNIX Schutzgemeinschaft Assekuradeur GmbH mit ihrem Tarif max-THV (Stand 01.2023). Ein Ausschluss im Rahmen der Bedingungen aus dem Hause Uelzener ist nicht zu erkennen. Wenn allerdings fremde Pferde auf der eigenen Koppel mitweiden sollen, so verwirklicht sich hier nach § 834 BGB durch die Einstellung als Pensionspferd die Haftung als TIeraufseher. Mithin haftet der Versicherungsnehmer dann auch für Schäden an diesen Pferden, für die er kraft Gesetzes die Aufsicht übernommen hat. Entsprechend sollten auch Reiterhöfe in ihrem Pensionsvertrag regeln, ob eine Zustimmung zum gemeinsamen Koppelgang erteilt werden soll. Unter Verweis auf das Urteil des BGH vom 24.04.2018 (Az. VI ZR 25 / 17) heißt es auf der Webseite der Anwaltskanzlei Milarc wie folgt:
„Die reine Anwesenheit des eigenen Pferdes in einer Gruppe bei unklarem Unfallhergang genügt für eine Haftung also nicht, vielmehr muss es in irgendeiner Weise selbst an der Entstehung des konkreten Schadens ursächlich mitgewirkt haben.
Regelmäßig bleibt der Eigentümer des verletzten Tieres deshalb auf seinen Kosten sitzen, wenn sich nicht feststellen lässt, wessen Pferd den Schaden verursacht hat.“[10]
- Keine ausdrückliche Mitversicherung der Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Pferdesitter (z. B. als Urlaubsvertretung oder als Koppeldienst). Einen entsprechenden Versicherungsschutz bietet z. B. die PHÖNIX Schutzgemeinschaft Assekuradeur GmbH mit ihrem Tarif max-THV (Stand 01.2023).
- Kein Versicherungsschutz für Schäden des versicherten Pferdes durch die nachweisbare Aufnahme von Giftködern oder ausgebrachte Köder mit verletzendem Inhalt (z.B. Metallsplitter). Eine implizite Leistungsherleitung ist nicht ersichtlich. Im April 2021 hieß es zum Thema bei Kraichgau-Lokal.de wie folgt:
„Es gibt leider keine Statistik, die es belegen kann, da derartige Vergehen nicht in der Kriminalstatistik landen. Es ist nicht zu übersehen, die Zahl solcher Attacken ist in den letzten Jahren stetig gestiegen. Als Motive für solch eine Tat gelten Streitigkeiten, Mutproben, Aggressionsabbau, Langeweile oder einfach nur fehlende Empathie gegenüber Tieren. Das Ziel ist dabei immer das gleiche: Das Tier soll möglichst grausam sterben.“[11]
- Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch den Gebrauch von fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeuge-Anhängern, unabhängig davon, ob diese gemietet, geliehen, geleast oder Bestandteil eines besonderen Verwahrungsvertrages sind (siehe Ziffer A1‑6.4.1). Dies betrifft unter anderem Vermögensschäden, die sich durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Versicherung des Pferdetransportanhängers ergeben.
- Keine Mitversicherung von gesetzlichen Haftpflichtschäden Dritter wegen Schäden (z. B. eine mögliche Rabattrückstufung) beim Be– und Entladen des eigenen Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug-Anhängers. Eine solche Mitversicherung bietet z. B. die GVO Gegenseitigkeit Versicherung im Rahmen ihres Tarifes TOP-VIT PLUSN (Stand 01.09.2022).
- Keine Übernahme einer Rabattrückstufung bei Schäden an geliehenen versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen sowie Pferdetransportanhängern durch das versicherte Pferd. Diese Leistung bietet bezogen auf Pferdetransportanhänger z. B. die PHÖNIX Schutzgemeinschaft Assekuradeur GmbH mit ihrem Tarif max-THV (Stand 01.2023).
- Keine Übernahme der Vollkasko-Selbstbeteiligung bei Schäden an geliehenen versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen durch das versicherte Pferd. Eine solche bietet z. B. die Janitos mit ihrem Tarif Best Selection (Stand 01.07.2016).
- Im Produktinformationsblatt sind Schäden durch vorsätzliche Handlungen ausgeschlossen. Dies trifft aber auf die Forderungsausfalldeckung ausdrücklich nicht zu. Dadurch könnte die Aussage im Produktinformationsblatt als irreführend im Sinne der IDD (Insurance Distribution Directive) angesehen werden.
- Keine Übernahme der Kosten für das Wiedereinfangen entlaufener mitversicherter Pferde. Eine entsprechende Mitversicherung bietet z. B. der Tarif comfort aus dem Hause Alte Leipziger (Stand 07.2023).
- Keine Übernahme der Kosten für den Abbruch einer ungewollten Trächtigkeit versicherter Pferde durch ein drittes Tier. Das können u. a. Kosten für den Tierarzt oder Medikamente sein.
- Kein ausdrücklicher Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer als privater Pferdezüchter (z. B. von Schul- und Begegnungspferde) oder Pferdedresseur, so etwa auch für Schäden aus dem Verkauf bestimmter Pferde) oder der zum Verkauf bestimmten Zuchttiere. Im Rahmen des Antragsprozesses wird allerdings in wokem Genderdeutsch danach gefragt, ob der Antragssteller „Züchter:in oder Hobbyzüchter:in“ sei.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung des Führens von Handpferden. Da die Bedingungen keinen Ausschluss vorsehen, ist diese Tätigkeit im Rahmen der versicherten Risiken grundsätzlich mitversichert, wobei allerdings bei dadurch verursachten Unfällen regelmäßig ein Mitverschulden des Tierhüters anzunehmen ist. Gerade im Straßenverkehr ist mit dem Führen von Handpferden eine stark erhöhte Unfallgefahr verbunden, worauf z. B. die Rechtsanwältin Iris Müller-Klein hinweist:
„In der Literatur wird das Führen von Handpferden im Straßenverkehr als sorgfaltswidrig beschrieben, da der Reiter nicht gleichzeitig auf das von ihm gerittene und gleichzeitig auf das Handpferd einwirken könne.“[12]
In eine ähnliche Richtung kommentiert die DAHAG:
„Ein Pferd sollte nur von einer geeigneten Person mit ausreichend Erfahrung und Können im Straßenverkehr geführt oder geritten werden. Dabei muss die Straße genutzt werden, Gehsteige oder Radwege sind tabu. Das Pferd muss immer mit einer Trense aufgezäumt sein. Ein Halfter mit Strick ist dazu nicht ausreichend. Zwei oder mehr Pferde zu führen oder ein Handpferd dabeizuhaben, gilt als Verstoß gegen die erforderliche Sorgfaltspflicht. Pro Person ist also immer nur ein Pferd zulässig. Bei schlechten Lichtverhältnissen ist außerdem eine nach vorn und hinten gut sichtbare Beleuchtung vorgeschrieben.“[13]
- Keine Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Personen als Eigentümer von Grundeigentum oder Immobilien zum Zweck der Tierhaltung (Haus- und Grundbesitzerrisiko). Für solche Fälle benötigt der Versicherungsnehmer in der Regel entweder eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht- oder eine Betriebshaftpflichtversicherung. Ausnahmsweise subsidiär mitversichert ist diese Leistung z. B. im Tarif Pferdehalter-HV privat 2020 aus dem Hause Württembergische (Stand 06.2020). In Ziffer 6.14 der besonderen Bedingungen heißt es wie folgt:
„Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von im Inland gelegenen Grundstücken, Gebäuden oder Einrichtungen (wie Ställe, Pferdebox(en), Weiden, Koppeln, Freianlagen, Reitplätze, Futterlager), soweit Sie diese ausschließlich für die versicherte private Pferdehaltung nutzen.“
- Keine Übernahme der Kosten für die Vermittlung einer Tierpension bzw. die Übernahme der Kosten für eine solche Unterbringung versicherter Tiere (z. B., wenn der Versicherungsnehmer durch einen Versicherungsfall oder infolge von Krankheit bzw. Unfall an der Ausübung der Sorge für sein Tier verhindert wird). Beispielhaft erbringt die LVM mit ihrem Tarif Private Pferdehalter-Haftpflichtversicherung (Stand 09.2020) den nachgewiesenen Mehraufwand für die Versorgung der versicherten Tiere durch Krankheit oder Unfall des Versicherungsnehmers infolge von dessen stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus.
- Keine bedingungsseitige Fortsetzungsklausel zur Fortsetzung des Versicherungsschutzes bei Tod des Versicherungsnehmers.
- Keine Übernahme bei Sachschäden der Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Reparatur durch nachhaltige Unternehmen (über den vom Versicherer anerkannten Zeitwert hinaus). Eine solche Mitversicherung bietet z. B. die GVO Gegenseitigkeit Versicherung im Rahmen ihres Tarifes TOP-VIT PLUSN (Stand 01.09.2022). Mitversichert sind jedoch die Mehrkosten für eine Reparatur beschädigter Sachen im oben beschriebenen Umfang.
- Keine Übernahme von Betreuungskosten für das versicherte Pferd, wenn diese z. B. durch einen Umzug, einen Urlaub, eine Hochzeit oder einen Trauerfall erforderlich werden sollten.
- Analog zu den unverbindlichen Musterbedingungen des GDV gilt eine Embargoklausel, die nicht nur Wirtschafts‑, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt, sondern auch solche der USA, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Für Kunden, die z. B. an internationalen Springreitturnieren oder Pferdeschauen im Iran oder Russland teilnehmen, kann die Embargoklausel zum Problem werden. Eine positivere Sanktionsklausel bietet z. B. der Tarif allsafe cavallo (Version 1.05) aus dem Hause Konzept & Marketing (Stand 06.2016, Fassung vom 30.09.2022) mit ihrem , die sich so lesen lässt, dass nur solche Sanktionen oder Embargos Geltung haben sollen, die nach deutschem oder EU-Recht anwendbar sind. Dies ist vergleichbar mit einer fehlenden Embargoklausel, wie sie sich in einigen älteren Bedingungswerken diverser Unternehmen finden lässt.
- Keine Mitversicherung bedingungsseitiger Assistanceleistungen (z. B. Schadenschnell-Services, Hotline für Versicherungsfragen). So bietet z. B. die ARAG (ARAG Tierhalterhaftpflicht-Schutz, Stand 11.2021, Fassung 04.2023) einen „ARAG Online Rechts-Service“ bzw. die rhion.digital (AVB THV 2021, Stand 05.2021) ihren „Home Service“.
Hinweis: Eine Überprüfung der Inhalte durch die Uelzener ist ausdrücklich nicht erfolgt. Obwohl die Erfassung und Darstellung der Inhalte mit großer Sorgfalt erfolgte, sind etwaige Fehler nicht auszuschließen. Bitte informieren Sie uns, falls Ihnen etwaige Unstimmigkeiten auffallen sollten.
[1] Produktflyer „Pferd & Reiter sicher plus“. Druckstück DOC-50_0224_V02
[2] Siehe Witte, Stephan „Tarifanalyse: Die Pferdehalterhaftpflichtversicherung der Uelzener (Stand 12.2020)“ auf „critical-news.com“ vom 02.02.2021. Aufzurufen unter https://critical-news.de/kurzcheck-die-pferdehalterhaftpflichtversicherung-der-uelzener/, zuletzt aufgerufen am 16.07.2024.
[3] Siehe z. B. „Reiterstaffel Harburg – Hilfe im Galopp!“ auf „johanniter.de“ Aufzurufen unter https://www.johanniter.de/juh/lv-nord/so-koennen-sie-bei-uns-im-norden-mitmachen/tierische-helden-im-norden/reiterstaffel-harburg/, zuletzt aufgerufen am 18.09.2023.
[4]„Reitbeteiligung, Gast- oder Fremdreiter sind im Zusammenhang mit diesem Infoblatt immer als Synonym zu verwenden“
[5] „Reitbeteiligung, Gastreiter und Fremdreiter – Was muss ich als Pferdehalter beachten?“ Druckstück VER-4741_FLYER_RB_DINA4_0522_V03, Seite 1.
[6] „Reitbeteiligung, Gastreiter und Fremdreiter – Was muss ich als Pferdehalter beachten?“ Druckstück VER-4741_FLYER_RB_DINA4_0522_V03, Seite 1.
[7] „BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL“ auf „bundesgerichtshof.de“. Aufzurufen unter http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=VI%20ZR%20372/13&nr=67450, zuletzt aufgerufen am 12.09.2023.
[8] Hufen, Friedhelm „Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung zur Änderung des Transplantationsgesetzes im Rahmen der 59. Sitzung des Ausschusses für Gesundheit des Deutschen Bundestages am 25. September 2019“ auf „bundestag.de“ vom 26.09.2018. Ausschussdrucksache 19(14)95(6) gel. ESV zur öAnh am 25.09.2019 – Organspende – 19.09.2019. Aufzurufen unter https://www.bundestag.de/resource/blob/658514/c8cefd864f97056103dd4760c0fc4b38/19_14_0095-6-_ESV-Prof-Dr-Friedhelm-Hufen_Organspende.pdf, zuletzt aufgerufen am 22.05.2024.
[9] Siehe z. B. „Koppelunfall. Wer zahlt?“ auf „kanzlei-schrade.de“ vom 31.05.2017. Aufzurufen unter https://kanzlei-schrade.de/koppelunfall/, zuletzt aufgerufen am 18.09.2023.
[10] „Keine Sippenhaftung bei Koppelunfall“ auf „milarc.de“ vom 13.09.2019. Aufzurufen unter https://milarc.de/keine-sippenhaftung-bei-koppelunfall/, zuletzt aufgerufen am 18.09.2023.
[11] Schneidewind, Birgit „Wenn aus Pferdeträumen ein Albtraum wird – Giftköder werden vermehrt ausgelegt …“ auf „kraichgau-lokal.de“ vom 16.04.2021. Aufzurufen unter https://kraichgau-lokal.de/wenn-aus-pferdetraeumen-ein-albtraum-wird-giftkoeder-werden-vermehrt-ausgelegt/, zuletzt aufgerufen am 15.09.2023.
[12] Müller-Klein, Iris „Pferde und Reiter im Straßenverkehr“ auf „pferderecht-wissen.de“, zuletzt aktualisiert am 18.11.2019 um 15:09 Uhr. Aufzurufen unter https://pferderecht-wissen.de/pferderecht/pferde-und-reiter-im-strassenverkehr/, zuletzt aufgerufen am 20.09.2023.
[13] DAHAG Rechtsservices AG „Pferderecht: Die wichtigsten Fakten auf einen Blick“ auf „dahag.de“ vom 28.10.2019. Aufzurufen unter https://www.dahag.de/c/ratgeber/pferderecht-die-wichtigsten-fakten-auf-einen-blick, zuletzt aufgerufen am 20.09.2023.